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1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 19.Mai 2006 Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 19.Mai 2006

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 19.Mai 2006. Überleitung zum 1.November 2006 Referent: Hans-Georg Harms. Inhaltsangabe Überleitung vom BAT/MT Arb in den TV-L. A) Einmalzahlungen/Entgelterhöhungen B) Mantelbestimmungen - PowerPoint PPT Presentation

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Page 1: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der

Länder (TV-L) vom 19.Mai 2006

Überleitung zum 1.November 2006

Referent: Hans-Georg Harms

Page 2: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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InhaltsangabeÜberleitung vom BAT/MT Arb in den TV-L

A) Einmalzahlungen/Entgelterhöhungen

B) Mantelbestimmungen

C) Überleitung von Vergütungs- / Lohn- gruppen in die Entgelttabelle TV-L

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Einmalzahlungen/Entgelterhöhung

• Einmalzahlungen-Termine

• Vollzeit-/Teilzeitbeschäftigte

• Entgelterhöhung

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Einmalzahlungen

• Mit den Bezügen werden in West und Ost ausbezahlt:• Im Juli 2006: (wird vor Inkrafttreten TV gezahlt)

- E 1 bis E 8 150,- € = - Vc (einschl.) - LGr 8/8a

- E 9 bis E 12 100,- € = Vb - III / II a LGr 9- E 13 bis E 15 50,- € = ab II a (orig. Eingruppierung)

• Im Januar 2007: (*kann auch bereits 2006 ausbezahlt werden)- E 1 bis E 8 310,- €- E 9 bis E 12 210,- €- E 13 bis E 15 60,- €

• Im September 2007: - E 1 bis E 8 450,- €- E 9 bis E 12 300,- €- E 13 bis E 15 100,-€

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Einmalzahlungen insgesamt

• E 1 bis E 8 910,- €

• E 9 bis E 12 610,- €

• E 13 bis E 15 210,- €

• Azubi/Schüler ... 300,- €

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Einmalzahlungen

• Teilzeitbeschäftigte anteilig ihrer vereinbarten Arbeitszeit

• Auszubildende nach BBiG und Schüler/innen im Pflegebereich für 2006 und 2007:

- Juli 2006 100,- €- Januar 2007 100,- €- September 2007 100,-€

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Entgelt

Entgelterhöhung

• Tarifgebiet West:

- ab 1. Januar 2008 2,9%

• Beträge werden auf volle 5,- € aufgerundet !

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Mantelbestimmungen

• Jahressonderzahlung

• Entgelt im Krankheitsfall

• Leistungsbezogene Entgelte

• Arbeitszeitbestimmungen

• Unkündbarkeit

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Jahressonderzahlung

• Das Arbeitsverhältnis hat am 30.06.2003 begonnen und befindet sich in tariflicher Nachwirkung:

• Entgeltgruppen West Ost- E 1 bis E 8 95% 71,5%- E 9 bis E 11 80% 60%- E 12 / E 13 50% 45%- E 14 / E 15 35% 30%des durchschnittlichen Entgelts Juli bis September ohne Überstunden und Leistungszulagen/-prämien

• 2006 zusätzlich Urlaubsgeld (nach bisherigem Urlaubs- Tarifvertrag)

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Jahressonderzahlung II

• Beschäftigte die Abweichungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld vor diesem TV vereinbart haben:- 2006: Anspruch nach der zum 19.Mai 2006 geltenden Landesregelung- 2007: Hälfte Differenzbeträge zusätzlich- 2008: Anpassung an „Alt“-Beschäftigte

• Arbeitgeber kann Anpassung schneller vollziehen• Regelung gilt auch für Neueingestellte in 2006/2007

• Vereinbarung zur Jahressonderzahlung kann auf landesbezirklicher Ebene zum 31.12. jeden Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens nach voller Angleichung.

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Leistungsentgelt

• Ab 1. Januar 2007 Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt

• Zielgröße 8 %• Start-Volumen: 1% der ständigen Monatsentgelte

aller Tarifbeschäftigten im Vorjahr• größerer Topf landesbezirklich möglich• Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung• Ausgestaltung: landesbezirklicher Tarifvertrag• Keine Vereinbarung in 2007: 12 % des September-

Entgelts• Ausschüttung an alle tariflich möglich (zusätzlich mit

Jahressonderzahlung)

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Arbeitszeit

• Weitere Bereiche bleiben bei 38,5 Std./Wo:- Beschäftigte mit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit- in Straßen- und Autobahnmeistereien, KFZ-Werkstätten, Theater und Bühnen, Hafenbetriebe, Schleusen und im Küstenschutz sowie Bremer Landes-KiTa´s- Liste kann landesbezirklich erweitert werden

• Übrige Dienststellen:Grundlage 1. Februar 2006 festgestellte Arbeitszeit (ohne Überstunden und Mehrarbeit) - Diff. Zu 38,5 Std. x 2 (Wert auf 0,4 begrenzt); Ergebnis zu 38,5 Std. addiert ergibt neue wöchentliche Arbeitszeit z.B. in NRW 39,50 Std.

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Weitere Regelungen zur Arbeitszeit

• Bei den Teilzeitverträgen mit festgeschriebener Stundenzahl muss auf Antrag diese angepasst werden (Einkommenssicherung!)

• Unterschiedliche Arbeitszeiten in den Ländern haben keine Auswirkung auf das Tabellenentgelt

• Inkrafttreten: 1.November 2006

• Kann auf landesbezirklicher Ebene frühestens zum 31.12.2007 gekündigt werden- damit fast Synchronisation mit VKA/Kommunen hergestellt

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Entgelt im Krankheitsfall / Unkündbarkeit

• Entgeltfortzahlung § 71 BAT bleibt für Privatversicherte 26 Wochen

• Beihilfe bleibt für Anspruchsberechtigte am 01.11.06 unverändert

• Bestimmungen Unkündbarkeit und SR 2y BAT werden wie im TVöD übernommen.

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Überleitung von Vergütungs-/Lohngruppenin die Entgelttabelle TV-L

• Grundsätzliches

• Die Stufen der neuen Tabelle

• Zuordnung

• Vergleichsentgelt

• Bewährungs-/Zeitaufstiege

• individuelle Zwischenstufe

• Strukturausgleich

• Sozial-/Kinderzuschläge

• Vorweggewähren von Stufensteigerungen

• Neueinstellungen

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Überleitung

• TV-Ü Länder ist vereinbart ( analog TV-Ü Bund; mit den aufgezählten Abweichungen)

• Besondere Übergangsregelung für Verg.Gr. IIa / IbBAT/BAT-O mit extra Tabelle und Erg. für E 13 Ü

• Tabelle Strukturausgleiche Bund mit Ergänzung/ Änderungen (Strukturausgleiche ab 01.11.2008)

• Vergleichsentgelt berücksichtigt Ortszuschlag Stufe 1 oder 2

• Kinderbezogene Zuschläge - Stichtag: bis zum 31.12.2006 geborene Kinder

• Unterscheidung Arbeiter/Angestellte wird aufgehoben

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Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6nach 1 Jahr nach 3 J. nach 6 J. nach 10 J. nach 15 J.

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.78014 3.060 3.400 3.600 3.900 4.36013 2.817 3.130 3.300 3.630 4.09012 2.520 2.800 3.200 3.550 4.00011 2.430 2.700 2.900 3.200 3.63510 2.340 2.600 2.800 3.000 3.3809 2.061 2.290 2.410 2.730 2.9808 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.4937 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.3756 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.2855 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.1854 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.0813 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.9952 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.9351 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Tabelle TV-Länder (Tarifbereich Ost entsprechen jeweiligem Anpassungssatz, zur Zeit 92,5 v.H.)

GrundentgeltEntgelt- gruppe

Entwicklungsstufen

1/2

3

4

1 Endstufe für Arbeiter der LGr 9; Stufe 4 nach 7 Jahren in der Stufe 3

2 Endstufe Ang Vb BAT ohne Aufstieg und Aufsteiger Vb aus Vc BAT; Stufe 3 nach 5 Jahren in der Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3

3 Endstufe für Arbeiter der LGr 2 mit Aufstiegen nach LGr 2a und LGr 3 und Angestellte VGr VIII BAT mit und ohne Anwartschaft auf Aufstieg nach VGr. VII BAT

4 Endstufe für Angestellte VGr. X BAT mit Aufstiegen nach VGr. Ixb BAT sowie Arbeiter LGr 1 mit Aufstieg nach LGr 1a

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ZuordnungenE 1 ........ Keine Zuweisung aus jetzigen VG

E 2 ........ X, IXb, IXa 1/1a

E 2 Ü...... 1/2/2a 2/2a

E 3 ........ VIII 2/3/3a 3/3a

E 4 ........ 3/4/4a 4/4a

E 5 ........ VII (einschl. Aufsteiger aus VIII) 4/5/5a 5/5a

E 6 ........ VI b (einschl. Aufsteiger aus VII) 5/6/6a 6/6a

E 7 ........ 6/7/7a 7/7a

E 8 ........ V c (einschl. Aufsteiger aus VI b) 7/8/8a 8/8a

E 9 ........ V b und IV b (einschl. Aufst. V c bzw. V b) 9

E 10 ...... IV b/IV a (einschl. V a-Starter = Stufe 1)

E 11 ...... IV a / III und III

E 12 ...... III / II a

E 13 ...... II a

E 13 Ü... II a / I b (11/15-j-Aufstieg)

E 14 ...... II a / I b (3-6j. Aufstieg)

E 15 ...... I b / I a, I a

E 15 Ü... I

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Zuordnung II

• Angestellte aus Verg.Gr. VIII, VII, VI b und V cwerden unmittelbar zugeordnet. Unabhängig davon ob ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg schon erreicht ist oder noch bevorsteht

• Für alle anderen Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter erfolgt die Zuordnung aus der „Aufstiegskette“

• Für noch ausstehende Aufstiege (Bewährung, Fallgruppen, Zeit) werden differenzierte Übergangsregelungen und Absicherungen geschaffen (§8 TV-Ü)

• Höher/ oder Herabgruppierung nach altem Recht im November 2006 vorgesehen, hier wird so getan, als sei die bereits im Oktober 2006 vollzogen, dies gilt auch für Stufenaufstiege

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TV-L Überleitung: 50 % Regel (1)

• Beendigung von Bewährungs- , Zeit- und Tätigkeitsaufstiegen; gleichgestellt: Fallgruppenaufstiege entfallen ab 01.11.2006

• Ausnahmen (A): Übergeleitete aus BAT in die EG 3, 5, 6 oder 8 und am 01.11.2006 die Hälfte der jeweiligen erforderlichen Zeit erfüllt haben, die bis zum individuellen Aufstiegspunkt weiter eine Tätigkeit ausüben, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, bei denen zum individuellen Aufstiegspunkt keine Anhaltspunkte vorliegen die bei Fortgeltung des alten Rechts einem Aufstieg entgegen gestanden hätten,

sind zu dem Zeitpunkt zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert wären in die nächsthöher EG des TV-L eingruppiert.Abweichend sind Beschäftigte aus- BAT VIII mit ausstehendem Aufstieg nach BAT VII (übergeleitet nach EG 3) in die EG 5- BAT VIb mit ausstehendem Aufstieg nach BAT Vc (übergeleitet nach EG 6) in die EG 8 eingruppiert.

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TV-L Überleitung: 50 % Regel (2)

• Ausnahmen (B): Übergeleitete aus BAT in die EG 2, sowie 5-19 und am 01.11.2006 die Hälfte der jeweiligen erforderlichen Zeit erfüllt haben, in der Zeit zwischen dem 01.12.2006 und dem 31.10.2008 höhergruppiert worden wären, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte, bei denen zum individuellen Ausstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen die bei Fortgeltung des alten Rechts einem Aufstieg entgegen gestanden hätte

erhalten ab dem Zeitpunkt zu dem sie nach altem Recht höhergruppiert worden wären in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigenindividuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierungbestimmt hätte.Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 6 Abs. 1 TV-Ü Länder

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TV-L Überleitung: 50 % Regel (3)

• Vorgenanntes (1 + 2) gilt auch für Übergeleitete die bei Fort-geltung des alten Rechts spätestens mit Ablauf des 31.10.2008 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Zeit am 01.11.2006 noch nicht erfüllt ist.

• In den Fällen die in „Ausnahmen (B)“ genannt sind entfällt ein etwaiger Strukturausgleich ab dem individuellen Aufstiegszeit-punkt.

• Eine Garantiebetragsregelung (EG 2-8 = 25,- €, EG 9-5 = 50,- €) wie bei Überleitung in den TVöD ist vereinbart.

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TV-Ü - ein Überblick

– Bis zum Inkrafttreten der EntgeltO zum TVöD/TV-L gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Das sind im Einzelnen

• die bisherigen Eingruppierungsvorschriften (z.B. §§ 22,23,25 BAT)

• die Vergütungsordnung (Anlage 1a u. 1b BAT)

• die Anlage 3 BAT und

• die Lohngruppenverzeichnisse (MTArb)

– Die Weitergeltung betrifft auch Neueingestellte nach weiteren Maßgaben des TV-Ü:

• die bisherigen Lohngruppenverzeichnisse und die Entgelt-ordnung gelten nicht für Beschäftigte, welche in die EG 1 TV-L eingestellt wurden

• die Vergütungsgruppe I BAT wird ab dem 1.11.2006 außertariflich geregelt

Page 24: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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• Angestellte:– Grundvergütung– Ortszuschlag Stufe 1– Ortszuschlag zu Stufe 2. Besonderheiten:

• wenn beide Ehegatten in den TV-L übergeleitet werden, dann nur jeweils 50% des Differenzbetrages zwischen Stufe 1 und 2

• ist der andere Ehegatte verbeamtet oder in einer/m Verwaltung/Betrieb beschäftigt, auf den die Konkurrenz-regel des § 28 Abs. 5 BAT Anwendung findet, wird nur der Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt

• eine ratierliche Kürzung des Ortszuschlages Stufe 2 unter-bleibt bei Teilzeitbeschäftigten

– Allgemeine Zulage

Überleitung: Ermittlung des Vergleichsentgelts

Page 25: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Überleitung: Ermittelung des Vergleichsentgelts

• Arbeiter/in:– Monatstabellenlohn

• Besitzstand:– Ortszuschläge Stufe 3 ff., Sozialzuschläge werden weitergezahlt

und dynamisiert – Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehr-dienst,

Zivildienst, Wehrübungen oder wegen eines freiwilligen sozialen Jahres sind unschädlich - auch wenn die Unterbrechung bereits im Oktober 2006 besteht

– bis zum 31.12.2006 geborene Kinder übergeleiteter Beschäftig-ter (§ 11 Abs. 3 Buchstabe a) sowie Kinder von Auszubil-denden (auch Krankenpflegeschüler/innen, Praktikanten/-innen usw.), die bis zum 31.12.2006 in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, werden berücksichtigt

Page 26: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Ehegatte Beamter, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50%

Kindergeldbezieher

BAT-Angestellter

Bisher: Kinderanteile im Ortszuschlag

0

Ehegatte

Kinderanteile insgesamt

181,14 €

Kinderanteile im Familienzuschlag

181,14 €

Gesamt

Künftig:Kinderanteile

insgesamt

90,57 €

Kinderanteile im Familienzuschlag

90,57 €

Besitzstands- zulage

0

Bei dieser Konstellation hätte die Familie eine monatliche Einbuße von 90,57 €. Dies kann durch einen Wechsel der Kindergeldberechtigung umgangen werden. Die Situation würde sich dann wie folgt darstellen:

Page 27: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Übergeleiteter BAT-Angestellter: Teilzeitbeschäftigt mit 50%, 2 Kinder, Ehegatte Beamter, ebenfalls teilzeitbeschäftigt mit 50%

Kindergeldbezieher

BAT-Angestellter

Bisher: Kinderanteile im Ortszuschlag

181,14 €

Ehegatte

Kinderanteile insgesamt

181,14 €

Kinderanteile im Familienzuschlag

0

Gesamt

Künftig:Kinderanteile

insgesamt

181,14 €

Kinderanteile im Familienzuschlag

0

Besitzstands- zulage

181,14 €

Achtung: Berechtigtenwechsel muss bis zum 31.12.2006 vollzogen sein

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• Angestellte:– grundsätzlich wird in der durch Zuordnung

festgestellten Entgeltgruppe eine individuelle Zwischenstufe oder Endstufe gebildet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht

– die Zuordnung erfolgt mindestens zur Stufe 2– das Aufrücken aus der individuellen Zwischenstufe

erfolgt nach 2 Jahren; danach gilt die für die folgenden Stufen jeweils maßgebliche Zeit

Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe

Page 29: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe

Beispiel 1:Ingenieur/in, IVa, verh., BAT Stufe 35 2.374,07 € - Grundvergütung 609,26 € - Ortszuschlag Stufe 2 114,60 € - Allgemeine Zulage_______________________________3.097,93 € - Vergleichsentgelt

Beispiel 4:Technischer Zeichner/in, VII, verh., BAT, Stufe 371.430,12 € - Grundvergütung 575,03 € - Ortszuschlag Stufe 2 107,44 € - Allgemeine Zulage______________________________2112,59 € Vergleichsentgelt

Beispiel 3:Verwaltungsangestellte, Vb , verh., Ehegatte ebenfalls BAT, Stufe 351837,77 € - Grundvergütung 555,81 € - Ortzuschlag Stufe 1 1/2 OZ 2

114,60 € - Allgemeine Zulage_______________________________2.508,18 € - Vergleichsentgelt

Beispiel 2:Erzieher/in, Vc, ledig, BAT Stufe 31 1.604,03 € - Grundvergütung 473,21 € - Ortszuschlag Stufe 1 107,44 € - Allgemeine Zulage______________________________2.184,68 € - Vergleichsentgelt

Page 30: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe

Grundentgelt EntwicklungstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Entgelt-gruppe

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.165

4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2a 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren

1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Beis

pie

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Ing

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r/-i

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2.1

84

,68

Page 31: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

31

Überleitung: Bildung einer Zwischenstufe

Grundentgelt EntwicklungstufenStufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6

Entgelt-gruppe

nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren

15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780

14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360

13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090

12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000

11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635

10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380

9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980

8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493

7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375

6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285

5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.165

4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081

3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995

2a 1.503 1.670 1.660 1.710 1.820 1.935

2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935

nach 4 Jahren nach 8 Jahren nach 12 Jahren nach 16 Jahren

1 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440

Beis

pie

l 3V

erw

altu

ng

san

g.

2.5

08,1

8 €

Beispiel 4Tech. Zeichner/-in

2211,79 €

Page 32: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

32

Überleitung - Zwischenstufe

• Liegt das Vergleichsentgelt unter dem Wert der Stufe 2, wird es sofort der Stufe 2 zugeordnet

• Liegt das Vergleichsentgelt oberhalb der jeweiligen Endstufe, wird dieses zur individuellen Endstufe und dauerhaft und dynamisch weitergewährt

Page 33: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

33

2000

2200

2400

2600

2800

3000

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Alter

Euro

Strukturausgleich zur Abfederung

Strukturausgleich (fiktiv)

Page 34: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Strukturausgleich• Aus dem Geltungsbereich des BAT Übergeleitete erhalten einen nicht

dynamischen Strukturausgleich Stichtag ist der 1.November 2006 Anspruchsbegründete Voraussetzungen: - Vergütungsgruppe - Lebensaltersstufe - Ortszuschlag - Aufstiegszeiten

• Zahlung beginnt grundsätzlich im November 2008• Teilzeitbeschäftigte anteilig

- bei späteren Änderungen der individuellen Arbeitszeit ändert sich die Zahlung entsprechend

• Bei Höhergruppierung wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet

• Strukturausgleich kann einzelvertraglich abgefunden werden

Page 35: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Weiterentwicklung für Angestellte

• Individuelle Zwischenstufe bis zum 31.12.2007

• 1.Januar 2008 Tariferhöhung um 2,9% anschließend Anhebung auf den nächsten glatten durch 5.- € teilbaren Betrag- gilt sowohl für Tabellen- als auch individuelle Zwischenwerte

• 1.November 2008 Aufstieg in die jeweils dem Zwischenwert folgende Stufe

• Die weitere Entwicklung folgt den Regeln des TV-L

Page 36: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Überleitung Arbeiter/innen

• aktueller Monatstabellenlohn = Vergleichsentgelt

• aber:- es wird am 1.November 2006 so getan, als ob die neue Tabelle schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte - mindestens 3 Jahre = Stufe 3 - mindestens 6 Jahre = Stufe 4 usw.- ist dieser Betrag niedriger, erhalten sie das Vergleichs- entgelt solange, bis ihre Tätigkeitszeit den TV-L Wert erreicht.

• Weiterentwicklung nach den Regeln des TV-L

Page 37: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Allgemeine Mantelfragen

• Vorweggewährung von 1 - 2 Stufen möglich( in der Endstufe plus 20% der Stufe 2)

- für Personalgewinnung

- zur Bindung von qualifiziertem Personal

- Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten

Page 38: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)  vom 19.Mai 2006

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Einstellungen

• Ohne Berufserfahrung: Stufe 1

• Berufserfahrung über einem Jahr bei demselben Arbeitgeber: volle Berücksichtigung (in entsprechender Tätigkeit)

• sonst: ab 1 Jahr Berufserfahrung: Stufe 2

• ab 31.Januar 2010- ab 3 Jahre Berufserfahrung: Stufe 3

• für höhere Stufen „kann“-Regelung