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- 1 - Thüringer Verwaltungsvorschrift für das Liegenschaftskataster (ThürVV-Lika) Inhalt Seite 1 Allgemeines .................................................................................................................. 6 1.1 Geltungsbereich ............................................................................................................. 6 1.2 Begriffsbestimmungen .................................................................................................... 6 1.3 Auswertungsprogramme................................................................................................. 7 1.4 Sicherheitsregeln, Betretungsrecht ................................................................................. 7 2 Datenerhebung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (ALKIS ® -Bestands- daten) ............................................................................................................................ 9 2.1 Allgemeines .................................................................................................................... 9 2.2 Flurstücke ....................................................................................................................... 9 2.3 Lagebezeichnungen ..................................................................................................... 10 2.4 Vermessungspunkte ..................................................................................................... 11 2.5 Eigentümerangaben ..................................................................................................... 11 2.6 Gebäude und bauliche Objekte .................................................................................... 12 2.6.1 Objektartenbereich „Gebäude“ ..................................................................................... 12 2.6.2 Objektartenbereich „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“......................... 13 2.7 Tatsächliche Nutzungen ............................................................................................... 13 2.8 Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen........................................................... 14 3 Liegenschaftsvermessungen .................................................................................... 15 3.1 Allgemeines .................................................................................................................. 15 3.2 Zulässigkeit der Sonderung .......................................................................................... 16 3.3 Katasternachweis ......................................................................................................... 17 3.3.1 Qualität des Katasternachweises.................................................................................. 17 3.3.2 Vergleich zwischen Katasternachweis und örtlich vorhandenen Grenzpunkten ............ 17 3.3.3 Versagen des Katasternachweises ............................................................................... 17 3.4 Antragstellung .............................................................................................................. 17 3.5 Verfahrensbeteiligte...................................................................................................... 18 3.6 Legitimation und Vollmachten ....................................................................................... 19 3.7 Genehmigungen und Bescheinigungen ........................................................................ 19 3.8 Vorbereitung ................................................................................................................. 19 3.8.1 Vermessungsunterlagen und Reservierungen .............................................................. 19 3.8.2 Ankündigung der Termine ............................................................................................ 20 3.9 Vermessungsverfahren................................................................................................. 20 3.10 Aufnahmepunktfeld....................................................................................................... 21 3.11 Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem ............................................... 23 3.12 Grenzpunkte im ETRS89/UTM ..................................................................................... 24 3.13 Grenzuntersuchung ...................................................................................................... 24 3.14 Anhörung der Verfahrensbeteiligten ............................................................................. 26 3.15 Grenzfeststellung.......................................................................................................... 26 09/2014

Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

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Thüringer Verwaltungsvorschrift für das Liegenschaftskataster

(ThürVV-Lika)

Inhalt Seite 1 Allgemeines .................................................................................................................. 6

1.1 Geltungsbereich ............................................................................................................. 6 1.2 Begriffsbestimmungen .................................................................................................... 6 1.3 Auswertungsprogramme ................................................................................................. 7 1.4 Sicherheitsregeln, Betretungsrecht ................................................................................. 7

2 Datenerhebung zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (ALKIS®-Bestands-daten) ............................................................................................................................ 9

2.1 Allgemeines .................................................................................................................... 9 2.2 Flurstücke ....................................................................................................................... 9 2.3 Lagebezeichnungen ..................................................................................................... 10 2.4 Vermessungspunkte ..................................................................................................... 11 2.5 Eigentümerangaben ..................................................................................................... 11 2.6 Gebäude und bauliche Objekte .................................................................................... 12

2.6.1 Objektartenbereich „Gebäude“ ..................................................................................... 12 2.6.2 Objektartenbereich „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“ ......................... 13

2.7 Tatsächliche Nutzungen ............................................................................................... 13 2.8 Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen........................................................... 14

3 Liegenschaftsvermessungen .................................................................................... 15

3.1 Allgemeines .................................................................................................................. 15 3.2 Zulässigkeit der Sonderung .......................................................................................... 16 3.3 Katasternachweis ......................................................................................................... 17

3.3.1 Qualität des Katasternachweises .................................................................................. 17 3.3.2 Vergleich zwischen Katasternachweis und örtlich vorhandenen Grenzpunkten ............ 17 3.3.3 Versagen des Katasternachweises ............................................................................... 17

3.4 Antragstellung .............................................................................................................. 17 3.5 Verfahrensbeteiligte ...................................................................................................... 18 3.6 Legitimation und Vollmachten ....................................................................................... 19 3.7 Genehmigungen und Bescheinigungen ........................................................................ 19 3.8 Vorbereitung ................................................................................................................. 19

3.8.1 Vermessungsunterlagen und Reservierungen .............................................................. 19 3.8.2 Ankündigung der Termine ............................................................................................ 20

3.9 Vermessungsverfahren................................................................................................. 20 3.10 Aufnahmepunktfeld ....................................................................................................... 21 3.11 Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem ............................................... 23 3.12 Grenzpunkte im ETRS89/UTM ..................................................................................... 24 3.13 Grenzuntersuchung ...................................................................................................... 24 3.14 Anhörung der Verfahrensbeteiligten ............................................................................. 26 3.15 Grenzfeststellung .......................................................................................................... 26

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3.16 Grenzwiederherstellung ................................................................................................ 26 3.17 Grenzwiederherstellung auf Grundlage eines Grenzfeststellungsvertrages .................. 27 3.18 Nicht wiederherstellbare Grenze ................................................................................... 27 3.19 Abmarkung ................................................................................................................... 28 3.20 Grenzniederschrift ........................................................................................................ 28 3.21 Bekanntgabe der Verwaltungsakte ............................................................................... 29 3.22 Grenzwiederherstellung und Abmarkung der Landesgrenzen gegenüber den Ländern

Sachsen und Sachsen-Anhalt....................................................................................... 29 3.23 Grenzwiederherstellung und Abmarkung der Landesgrenzen gegenüber den Ländern

Bayern, Hessen und Niedersachsen............................................................................. 30

4 Gebäudeerfassung ..................................................................................................... 32

4.1 Auswertung von Luftbildern oder sonstigen geeigneten Unterlagen durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde ............................................................................ 32

4.2 Örtliche Gebäudeeinmessung ...................................................................................... 32 4.3 Übernahme von aufgemessenen Gebäudepunkten ...................................................... 33

5 Auswertung der Liegenschaftsvermessung ............................................................. 34

5.1 Allgemeines .................................................................................................................. 34 5.2 Fortführungsriss............................................................................................................ 34 5.3 Flächenberechnung ...................................................................................................... 35 5.4 Einführung der neu berechneten Fläche ....................................................................... 36

6 Vermessungsschriften ............................................................................................... 38

6.1 Allgemeines .................................................................................................................. 38 6.2 Bescheinigung der Richtigkeit der Vermessungsschriften ............................................. 38 6.3 Prüfung der Übernahmefähigkeit in das Liegenschaftskataster .................................... 39 6.4 Übernahmeentscheidung .............................................................................................. 39 6.5 Behandlung von Übernahmehindernissen .................................................................... 40

7 Liegenschaftsneuvermessung .................................................................................. 41

7.1 Allgemeines .................................................................................................................. 41 7.2 Vorbereitung ................................................................................................................. 41 7.3 Ankündigung des Verfahrens........................................................................................ 41 7.4 Bearbeitungsgrenze ..................................................................................................... 41 7.5 Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftsneuvermessungsgebiet ................ 42 7.6 Anhörungstermin .......................................................................................................... 42 7.7 Bekanntgabe der Flurstücksgrenzen ............................................................................ 42 7.8 Vermessungsschriften .................................................................................................. 43 7.9 Fortführung des Liegenschaftskatasternachweises, Bekanntgabe ................................ 43

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten ................................................................................... 47

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Anlagen

Anlage 1 Abweichungen und Fehler im Liegenschaftskataster Anlage 2 Vermessungsgeräte (Genauigkeit, Prüfung und Kalibrierung) Anlage 3 Zulässige Abweichungen, Genauigkeitensstufen, Grenzwerte für Flächenände-

rungen Anlage 4 Flächenkorrektur und Streckenreduktionen Anlage 5 Fortführungsriss Anlage 6 AP-Netzrisse Anlage 7 AP-Beschreibung Anlage 8 Ankündigung von örtlichen Vermessungsarbeiten Anlage 9 Ankündigung des Anhörungstermins Anlage 10 Ankündigung von örtlichen Vermessungsarbeiten und des Anhörungstermins Anlage 11 Schriftliche Anhörung Anlage 12 Grenzniederschrift Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung nach §§ 9-15 ThürVermGeoG Anlage 16 Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung nach § 16 ThürVermGeoG Anlage 17 Grenzfeststellungsvertrag Anlage 18 Nachweis der Grenzuntersuchung Anlage 19 Nachweis des Verwaltungsverfahrens Anlage 20 Zulässige Art der Vermarkung von Aufnahme- und Sicherungspunkten Anlage 21 Katalog für Gebäude sowie Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben Anlage 22 Attributierung und zulässige Verschlüsselungen in der Vermessungspunktedatei Anlage 23 Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen Anlage 24 Zeichenvorschrift für Risse Anlage 25 Thüringer Nutzungsartenkatalog Anlage 26 Formular Inhaltsverzeichnis

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Abkürzungsverzeichnis

AAA-DHK AFIS®-ALKIS®-ATKIS®-Datenhaltungskomponente AdV Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der

Bundesrepublik Deutschland AFIS® Amtliches Festpunkt-Informationssystem ALK Automatisierte Liegenschaftskarte ALKIS® Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS® OK Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem Objektartenkatalog AP Aufnahmepunkt BauGB Baugesetzbuch BoSoG Bodensonderungsgesetz DHHN92 Deutsches Haupthöhennetz 1992 DPL Attribut für die Herkunft der Lagekoordinaten ENeuOG Eisenbahnneuordnungsgesetz ETRS89/UTM European Terrestrial Reference System 1989/Universale Transversale

Mercatorprojektion FlurbG Flurbereinigungsgesetz FStrG Fernstraßengesetz GBO Grundbuchordnung GbP Gebäudepunkt GeoInfoDok Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen

Vermessungswesens GNSS Globales Navigation Satellite System GP Grenzpunkt GPPS Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service GPS Global Positioning System GRS80 Geodätisches Referenzsystem 1980 GST Genauigkeitsstufe HEPS Hochpräziser Echtzeit Positionierungs-Service HER Attribut für die Herkunft der Lagekoordinaten LwAnpG Landwirtschaftsanpassungsgesetz LZK Lagezuverlässigkeit NHN Normalhöhennull NK2 Nummerierungskennzeichen 2 ÖbVI Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur PD83/GK PotsdamDatum 1983/Gauß-Krüger-Koordinatensystem PGW Punktgewicht RTCM Radio Technical Commission for Maritime Services

(Datenformat für RTK-Anwendungen) RTK Real-Time-Kinematic S Standardabweichung SAPOS® Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung SP Sicherungspunkt SVP Sonstiger Vermessungspunkt ThürALKIS®-OK Thüringer ALKIS®-Objektartenkatalog ThürBO Thüringer Bauordnung ThürDSchG Thüringer Denkmalschutzgesetz ThürKatVermA Thüringer Kataster- und Vermessungsanweisung ThürNatG Thüringer Naturschutzgesetz ThürOBAK-Lika Thüringer Objektabbildungskatalog für das Liegenschaftskataster ThürVermGeoG Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz ThürVermGeoGDVO Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoin-

formationsgesetzes ThürVwVfG Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz ThürWG Thüringer Wassergesetz

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ThürZeiA-LIKA Thüringer Zeichenanweisung für das Liegenschaftskataster ThuTrans Programm zur Koordinatentransformation von ETRS89 nach PD83 TMBLM Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Medien TMBV Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr TP Trigonometrischer Punkt VerkFlBerG Verkehrsflächenbereinigungsgesetz VV ZusFlurbKat Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit der Flurneuordnungs-

behörden und der Kataster- und Vermessungsbehörden und der Flurbe-reinigungsbehörden in FlurneuBodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

VZOG Vermögenszuordnungsgesetz WEG Wohnungseigentumsgesetz WHG Wasserhaushaltsgesetz

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1 Allgemeines Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten jeweils in männli-cher und weiblicher Form. 1.1 Geltungsbereich (1) Die Anweisung enthält die Verfahrensvorschriften, die katastertechnischen Vorschriften und Begriffsbestimmungen, die von den zuständigen Behörden und Vermessungsstellen nach § 17 ThürVermGeoG im Rahmen der Erhebungs- und Qualifizierungsprozesse für das Liegen-schaftskataster zu beachten sind. (2) Diese Anweisung regelt im Wesentlichen

a) die Verwaltungsverfahren im Rahmen der Datenerhebung, b) die Erhebung der im Liegenschaftskataster zu führenden Daten, c) die Grundsätze zum Aufbau des AP-Feldes, d) die Ausführung und Auswertung von Liegenschaftsvermessungen und e) die Dokumentation der Erhebungsdaten einschließlich der Vermessungsergebnisse.

(3) Die Anweisung stellt in einigen Abschnitten bereits auf die Datenstruktur von ALKIS® ab. (34) Für Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und LwAnpG können von den fachlich zuständigen Ministerien abweichende Regelungen getroffen werden (VV ZusFlurbKat). 1.2 Begriffsbestimmungen (1) Der Katasternachweis wird in den Datenbanken des Liegenschaftskatasters geführt und besteht aus

a) der Automatisierten Liegenschaftskarte und dem Automatisierten Liegenschaftsbuch bzw. nach deren Migration aus den ALKIS®-Bestandsdaten ,

b) dem Vermessungszahlenwerk: - den Vermessungsrissen (Rahmenrisse, Fortführungsrisse, Neumessungsrisse,

Sammelrisse, Urrisse, Ergänzungskarten usw.) und erforderlichenfalls dazuge-hörenden Beobachtungsbüchern,

- den Koordinatenverzeichnissen der Netz-, Grenz- und Gebäudepunkte sowie der Topographischen Punkte aus der Vermessungspunktedatei,

- den Ausgaben aus den Nachweisen der Netzpunkte (AP-Übersichten, AP-Beschreibungen usw.),

c) den historischen Katasternachweisen und d) den Liegenschaftskatasterakten (dem Katasternachweis zugrunde liegende Urkunden

und rechtserhebliche Entscheidungen). (2) Koordinatenkataster ist eine besondere Form der Festlegung der Grenzpunkte im Liegen-schaftskataster. Die Koordinaten im amtlichen Koordinatenreferenzsystem mit GST kleiner gleich 2100 (siehe Anlage 3) und LZK „TRUE“ bilden den maßgebenden Katasternachweis. (3) Koordiniertes Kataster liegt überall dort vor, wo Grenzpunkte mit PGW 7 im PD83/GK be-stimmt wurden. Im ALKIS® werden diese Punkte im Lagestatus 120 mit GST 2100 geführt. Die-se aus den originären Messwerten abgeleiteten Koordinaten bilden den maßgebenden Katas-ternachweis. Bei der Übertragung in die Örtlichkeit sind das Nachbarschaftsprinzip und die ge-ometrischen Bedingungen zu beachten. Koordinaten im ETRS89/UTM mit GST 2200 und LZK

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„TRUE“ werden wie koordiniertes Kataster behandelt. Diese Koordinaten entstehen, wenn die Grenzpunkte an AP entsprechend Abschnitt 3.10 Absatz 45 angeschlossen werden. (4) Liegenschaftsvermessungen dienen

a) der vermessungstechnischen Bestimmung der Grenzpunkte im Rahmen eines Grenz-feststellungs- und/oder Grenzwiederherstellungsverfahrens sowie eines Bodenord-nungsverfahrens nach dem BauGB, dem FlurbG und dem LwAnpG,

b) der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, c) der Erfassung von Gebäuden und d) der Berichtigung, Verbesserung, Erneuerung sowie Neuaufstellung des Liegen-

schaftskatasternachweises. (5) Im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen können andere Sachverhalte, soweit sie im Liegenschaftskataster nachzuweisen sind, erfasst werden. (6) Vermessungsunterlagen sind die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erforder-lichen Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters. (7) Vermessungsschriften sind die Gesamtheit der Dokumente und Daten, die eine Vermes-sungsstelle der katasterführenden Stelle zur Fortführung des Liegenschaftskatasters vorzule-gen hat. (8) Im Entwurf zum Fortführungsnachweis werden die Erhebungsdaten, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen, in analoger und/oder digitaler Form aufbereitet. Der Fortfüh-rungsentwurf ist in geeigneter Form von den Vermessungsstellen unmittelbar zur Qualifizierung und anschließenden Übernahme durch die katasterführende Stelle zur Verfügung zu stellen. 1.3 Auswertungsprogramme (1) Für die Eignung der zur Auswertung von Liegenschaftsvermessungen eingesetzten Daten-verarbeitungsprogramme ist jede Vermessungsstelle selbst verantwortlich. Einer förmlichen Eignungsfeststellung durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde bedarf es nicht. (2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde stellt das für die Eignungsfeststellung durch die Vermessungsstellen notwendige technische Regelwerk (Pflichtenheft) zur Verfügung. (3) Vor dem ersten Einsatz und nach Programmänderungen sind alle im technischen Regel-werk enthaltenen Beispielberechnungen bei Liegenschaftsvermessungen mit dem Datenverar-beitungsprogramm durchzurechnen und die entsprechenden Ergebnisse sind in der Vermes-sungsstelle aufzubewahren. Programme und Programmteile, die die Anforderungen nicht erfül-len, dürfen nicht verwendet werden. 1.4 Sicherheitsregeln, Betretungsrecht (1) Bei örtlichen Vermessungsarbeiten sind die geltenden Sicherheitsregeln zu beachten. Das sind insbesondere

a) die Regeln für Sicherheit und Unfallschutz des Bundesverbandes der Unfallkassen, b) die Richtlinien des für den Bereich Verkehr zuständigen Bundesministeriums zur Si-

cherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), c) die Verhaltensregeln bei Vermessungen im Gefahrenbereich von Gleisen nach der

Vorschrift des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften, nach den

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Unfallverhütungsvorschriften der Eisenbahn-Unfallkasse sowie nach den Konzernricht-linien der Deutschen Bahn AG und

d) die Anweisungen der verschiedenen Leitungsbetreiber zum Schutz der unterirdischenVersorgungsnetze.

(2) Die mit Liegenschaftsvermessungen beauftragten Personen sind nach § 24 ThürVermGe-oG berechtigt, zur Durchführung der Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Sie weisen sich auf Verlangen aus. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.

(3) Für das Betreten von öffentlichen Verkehrsanlagen sind die verkehrsrechtlichen Vorschrif-ten zu beachten. Für nicht öffentliche Verkehrs- und Betriebsanlagen sind die Vorschriften des jeweiligen Betreibers zu beachten.

(4) Militärische Anlagen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Stelle betreten werden.

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2 Datenerhebung zur Fortführung Führung des Liegenschaftskatasters (ALKIS®-Bestandsdaten)

2.1 Allgemeines

(1) Die Erhebungsdaten stellen die Grundlage zur Fortführung Führung des Liegenschaftskata-sters inm ALKIS® dar.

(2) Als geometrische Form von linienförmigen Objekten sowie von Begrenzungslinien flächen-förmiger Objekte sind Geraden und Kreisbögen zulässig.

2.2 Flurstücke

(1) Das Flurstück wird durch seine Flurstücksgrenzen umschlossen. Eine Flurstücksgrenze ist in der Regel die geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogen gebildet wird. Wird die Grenze durch einen Kreisbogen gebildet, ist dessen Geometrie durch mindestens drei Grenzpunkte (Bogenanfang, Bogenmitte, Bogenende) ein-deutig zu definieren. Der Radius ist rechnerisch zu ermitteln und im Fortführungsriss anzuge-ben. Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden.

(2) Jedes Flurstück ist durch eine Flurstücksnummer innerhalb einer Flur und/oder Gemarkung bezeichnet. Eine Flurstücksnummer wird in einer Gemarkung und/oder Flur nur einmal verge-ben.

(3) Neue Flurstücke sollen nach Abstammung nummeriert werden, wobei die Nummer des Stammflurstücks (Stammnummer) den Zähler eines Bruchs darstellt, der als Nenner die nächs-te freie fortlaufende Unterscheidungsnummer erhält. Flurstücke mit der NK2-Nummerierung bilden hiervon eine Ausnahme und sollen umnummeriert werden. Flurstücksnummern histori-scher Flurstücke dürfen nicht wieder verwendet werden.

Wird die Nummer des Stammflurstücks im Nenner geführt (NK2-Nummerierung), sind die neuen Flurstücksnummern als ganze Zahl anschließend an die jeweils letzte freie Stammnummer in der Flur (freie Nummerierung) zu vergeben.

(4) Bei öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren sowie bei Liegenschaftsneuvermessun-gen sind neue Flurstücksnummern durch freie Nummerierung zu vergebenals ganze Zahlen anschließend an die jeweils letzte Stammnummer in der Flur bzw. Gemarkung zu vergeben (freie Nummerierung). Bei vereinfachten Umlegungen und Bodenordnungsverfahren nach LwAnpG kann davon abgewichen werden.

(5) Bei Verschmelzung ist die Stammnummer desjenigen Altflurstücks zu vergeben, das den größten Flächenteil in das neue Flurstück einbringt. Bei Flurstücken mit NK2-Nummerierung ist nach Absatz 3 zu verfahren.

(6) Für neue Flurstücke werden die entsprechenden Nummern durch die katasterführende Stel-le auf Anforderung reserviert und bei der Bildung der Flurstücke grundsätzlich übernommen. Die abschließende Vergabe der Flurstücksnummern erfolgt durch die katasterführende Stelle.

(7) Das Flurstückskennzeichen ist ein zur eindeutigen Bezeichnung des Flurstücks vergebenes Ordnungsmerkmal. Das Flurstückskennzeichen besteht aus

1. Landesschlüssel „16“ (2 Stellen) 2. Gemarkungsnummer (4 Stellen) 3. Flurnummer (3 Stellen)

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4. Flurstücksnummer Zähler (5 Stellen) Nenner (4 Stellen)

5. Flurstücksfolge (unbesetzt) (2 Stellen) (8) Für Gemarkungen ohne Fluren wird die Flurnummer mit „000“ geführt. (9) Alle Flurstücke müssen lückenlos und überschneidungsfrei aneinander grenzen. Wird eine Liegenschaftsvermessung für ein Flurstück mit Überhaken beantragt, soll von der ausführenden Vermessungsstelle der Überhaken im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung beseitigt werden, in dem Ist bei Liegenschaftsvermessungen mindestens eins von die räumlich getrennt liegenden Flurstücksteilen betroffen, sind diese aus rein katastertechnischen Gründen von Amts wegen von der ausführenden Vermessungsstelle so zu zerlegen, dass diese alsin selbstständi-ge Flurstücke übergeführt werden können . Auf Anforderung der Vermessungsstelle kann die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die Überhaken vor der Liegenschaftsvermessung beseitigen. Neue Überhaken dürfen nicht entstehen. Flurstücke mit Überhaken sollen werden von Amts wegen von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde auch ohne örtliche Lie-genschaftsvermessungen beseitigt werden. (10) Neben der Geometrie der Flurstücksgrenzen und demr Flurstückskennzeichennummer werden folgende Informationen erhoben:

a) die amtliche Fläche, b) die tatsächliche Nutzung, c) sonstige Angaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften gemäß Abschnitt 2.8, d) ggf. ein Hinweis auf einen neuen Rechtszustand, der durch ein Bodenordnungsverfah-

ren eingetreten ist und e) der Zeitpunkt der Entstehung des Flurstücks, wenn es außerhalb des Liegenschaftska-

tasters entstanden ist, z. B. im Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrendie Ge-meindezugehörigkeit.

(11) Zum Flurstück werden außerdem die Lagebezeichnung und die Buchungsstelle in Form einer Zuordnung erhoben. (12) Liegen für eine Flurstücksgrenze besondere Informationen oder Eigenschaften vor, wird zusätzlich das Objekt „besondere Flurstücksgrenze“ erhoben. Folgende Ausprägungen sind zulässig:

a) Grenze einer Flur oder einer Gemarkung, b) Grenze einer Gemeinde, eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt, einer Verwal-

tungsgemeinschaft oder des Freistaats Thüringen (Grenze der administrativen Ge-bietseinheit),

c) Mittellinie in Gewässern, d) strittige Grenze und/oder e) Verwaltungsstreitverfahren.

2.3 Lagebezeichnungen (1) Den Flurstücken und Gebäuden werden Lagebezeichnungen nach dem Lagebezeich-nungskatalog zugeordnet. Lagebezeichnungen können sein:

a) die von den Gemeinden festgelegten Straßennamen mit oder ohne Hausnummern, b) Gewannbezeichnungen und c) Eigennamen (z. B. Gewässername, Name der Bahnstrecke ohne betriebliche Anga-

be).

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(2) Über die Zuordnung einer Lagebezeichnung mit Hausnummer zu einem Gebäude wird auch die georeferenzierte Gebäudeadresse (Hauskoordinate) bestimmt. (3) Neue Bezeichnungen bzw. Umbenennungen sind unverzüglich in den Lagebezeichnungs-katalog aufzunehmen. Umbenennungen und neue Bezeichnungen dürfen nur aufgrund von Mitteilungen oder Veröffentlichungen der zuständigen Stelle (z. B. Veröffentlichungen im Amts-blatt) oder zur Berichtigung von Fehlern vorgenommen werden. Für die Prüfung und Aktualisie-rung der Lagebezeichnung ist die obere Kataster- und Vermessungsbehörde zuständig. Neue Gewannbezeichnungen dürfen nur im Rahmen von Bodenordnungsverfahren eingeführt wer-den. (4) Lagebezeichnungen können im Entwurf zum Fortführungsnachweis nur dann zugeordnet werden, wenn diese in die Kataloge aufgenommen sind. 2.4 Vermessungspunkte

(1) Die Vermessungspunkte des Liegenschaftskatasters werden in der Vermessungspunktdatei als Punktobjekte geführt und nachgewiesen. Der Nachweis der Die Vermessungspunkte datei ist ein Teil des Vermessungszahlenwerkes und ist laufend fortzuführen. PunktobjekteVermes-sungspunkte im Sinne dieser Anweisung sind:

a) Netzpunkte: - AX_Aufnahmepunkte (AP), - AX_Sonstige Vermessungspunkte (SVP) (Katasterfestpunkte (KFP) und deren Si-

cherungspunkte, Punkte eines historischen Netzes sowie alte sonstige Vermes-sungspunkte),

b) AX_Grenzpunkte (GP), c) AX_BesondereGebäudepunkte (GbPbisher bezeichnete Gebäudepunkte) und d) Topographische Punkte (TopP)AX_BesondereBauwerkspunkte.

(2) Für die Vermessungspunkte werden Informationen zur Attributierung und zur zulässigen Verschlüsselung der Vermessungspunktedatei nach der Anlage 22 erhoben. (3) Die Datenqualität eines Vermessungspunktes wird durch die Attribute „Herkunft“ und „Ge-nauigkeitsstufe“ beschrieben. Der Grenzpunkt enthält eine zusätzliche Aussage zur „Lagezuver-lässigkeit“. (4) Die Beschriftung der Landesgrenzpunkte erfolgt zusätzlich zum Punktkennzeichen, soweit vorhanden, zusätzlich mit den Punktnummern aus den Grenzakten (Koordinatenlisten) und wird über eine fachspezifische Kennung in Form einer besonderen Punktnummer geführt. 2.5 Eigentümerangaben (1) Bei im Grundbuch gebuchten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten werden die Eigentümerangaben aus dem Grundbuch nachrichtlich in das Liegenschaftskataster übernom-men. (2) Etwaige Verwalter nach dem WEG und Vertreter des Eigentümers mit General- oder Dau-ervollmacht können zusätzlich geführt werden.

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(3) Bei Grundstücken, die kein Grundbuchblatt erhalten haben (nach § 3 Abs. 2 GBO bu-chungsfreie Grundstücke), werden für das Liegenschaftskataster folgende Eigentümerangaben erhoben:

a) die Eigentümer, wenn die Eigentumsverhältnisse offenkundig sind (z. B. bei Gewäs-sern) oder sich einwandfrei feststellen lassen,

b) „Anlieger“, wenn es sich um Gewässer handelt, die nach den wasserrechtlichen Be-stimmungen im Eigentum der Anlieger stehen oder um Anliegerwege, die im Eigentum der Anlieger stehen,

c) „Nicht ermittelte Eigentümer“, wenn die Eigentumsverhältnisse nicht offenkundig sind und sich auch nicht feststellen lassen oder

d) „herrenlos“, wenn das Grundstück keine Eigentümer hat. (4) Bei Grundstücken von Gebietskörperschaften, werden je nach Eigentümer z. B. folgende Bezeichnungen gewählt: „Bundesrepublik Deutschland“, „Freistaat Thüringen“, „Gemeinde [Name]“, kann d. Der Name der zuständigen Verwaltung wird - soweit bekannt - beigefügt wer-den (z. B. „Bundeswasserstraßenverwaltung“). 2.6 Gebäude und bauliche Objekte (1) Gegenstand von Gebäudeeinmessungen sind Gebäude, die nach § 1 ThürVermGeoGDVO für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. Sie und bauliche Objekte können gehören entsprechend Anlage 21 inm ALKIS® zu den Objektartenbereichen „Gebäude“ oder „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“ gehören. 2.6.1 Objektartenbereich „Gebäude“ (13) Das Gebäude bzw. der Bauteil wird von seinen Begrenzungslinien umschlossen. Daneben werden für jedes Gebäude eine Gebäudefunktion entsprechend Anlage 21, Teil A und für jeden Bauteil eine Bauteilfunktion entsprechend Anlage 21, Teil B erhoben. Die Gebäude- bzw. Bau-teilfunktion beschreibt nach dem Dominanzprinzip die objektiv erkennbare, vorherrschende und funktionale Bedeutung eines Gebäudes oder Bauteils. (22) Ein „Bauteil“ ist ein Teil eines Gebäudes, der gegenüber dem jeweiligen Objekt „Gebäude“ abweichende bzw. besondere Eigenschaften (ausgestaltende Merkmale) aufweist (z. B. Durch-fahrt im Gebäude). Der Bauteil als Teil eines Gebäudes liegt stets innerhalb des Gebäudeum-rings, sofern er nicht unterhalb der Erdoberfläche liegt. (34) Darüber hinaus werden folgende Informationen erhoben:

a) der Eigenname (z. B. Friedrich-Schiller-Schule) oder die Bezeichnung des Gebäudes, sofern vorhanden,

b) bei Gebäuden im Geschossbau die Anzahl der oberirdischen Vollgeschosse, c) die Spezifikation Hochhaus für Gebäude von mehr als 22 m Höhe, d) die Dachform, die Firstlinie, die Trauf- und Firsthöhe relativ zur mittleren Geländehöhe, e) eine Qualitätsangabe zur Herkunft „HER“ („DPL“ in ALKIS®) des Gebäudes der Ge-

bäudegeometrie entsprechend nachstehender Tabelle:

Schlüs-selzahl

Wert nach ALKIS® OK

Bezeichnung nach ALKIS® OK

Bemerkungen

2 1000 aus Katastervermessung ermit-telt

aus Liegenschaftsvermessung ermittelt

6 2000 aus Luftbildmessung oder Fern-erkundungsdaten ermittelt

Digitalisierung z. B. aus Luft-bildern oder Orthophotos

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8 4200 aus Katasterkarten digitalisiert aus Liegenschaftskarte digita-lisiert

f) für besondere Gebäudepunkte eine GST entsprechend nachstehender Tabelle:

Schlüs-selzahl

Wert nach ALKIS® OK

Bezeichnung nach ALKIS® OK

Bemerkungen

5 2100 S ≤ 3 cm für Gebäudepunkte an An-schlusspunkten der GST 2000 und besser

6 2200 S ≤ 6 cm für Gebäudepunkte an An-schlusspunkten der GST 2100 und besser

7 2300 S ≤ 10 cm für Gebäudepunkte von An-bauten an Gebäuden mit Ge-bäudepunkten der GST 2200 und besser

8 3000 S ≤ 30 cm für Gebäudepunkte von An-bauten an Gebäuden mit Ge-bäudepunkten der GST 3000

9 3100 S ≤ 60 cm für Gebäudepunkte der GST 3100 (Befliegung) und Ge-bäudepunkte von Anbauten an Gebäuden mit Gebäudepunk-ten der GST 3100 (Befliegung)

(45) Zu einem Gebäude können eine Zuordnung oder mehrere Zuordnung(en) zur Lagebe-zeichnung mit Hausnummer erhoben werden. 2.6.2 Objektartenbereich „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“ (1) Im Bereich der Bauwerke ist die Erfassung auf Windräder, Brücken, Tunnel und Funkmas-ten zu beschränken. Weitere topographische Objekte (z. B. Mauer, Zaun, Stützmauer) und Grenzeinrichtungen (z. B. Grenzmauer, Grenzzaun, Grenzhecke) sind nicht mehr zu erheben. (2) Als Qualitätsangabe ist die Herkunft und die GST in Anlehnung an den Abschnitt 2.6.1 Ab-satz 3 zu erheben. (3) Bedeutende Überlagerungssituationen entsprechend Abschnitt 2.7 Absatz 8 sind zu führen. 2.7 Tatsächliche Nutzungen (1) Für den Nachweis der Flächen der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster wird die auf der Erdoberfläche bestehende Nutzung lückenlos, überschneidungsfrei und flächendeckend erhoben und geführt. Kurzzeitige anderweitige Nutzungen bleiben dabei unberücksichtigt. (2) Bei allen örtlichen Liegenschaftsvermessungen sind die tatsächlichen Nutzungen der Flur-stücke und die Nutzungsartengrenzen nach Anlage 25 zu erfassen. (3) Für die Festlegung der tatsächlichen Nutzung gilt das Dominanzprinzip. Das bedeutet, dass die den Gesamtcharakter bestimmende Nutzung festgestellt wird und mindestens durch eine Nutzungsartengruppe zu beschreiben ist. Für ein Flurstück, dessen Fläche kleiner als 1 000 m² ist, soll grundsätzlich nur eine Nutzungsart bestimmt werden.

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(4) Bebaute Flächen sind mit der Nutzungsart nachzuweisen, die dem Gesamtcharakter vor-rangig entspricht. Die Art der einzelnen baulichen Nutzung wird durch die Gebäude- bzw. Bau-werksfunktion beschrieben. (54) Bei der Nutzungsart „Bergbaubetrieb“ wird zusätzlich erhoben, ob der Bergbaubetrieb noch in Betrieb oder stillgelegt ist. (6) Gärten in Siedlungsflächen, die nicht dem gewerbsmäßigen Anbau von Gewächsen dienen, werden grundsätzlich der Nutzungsart „Wohnbaufläche“ oder „Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen“ zugeordnet. Soweit dies aus fachlichen Gründen nicht geboten er-scheint (z. B. Kleingartenanlage) wird die Fläche „Garten“ der tatsächlichen Nutzung Grünanla-ge zugeordnet. (7) Sofern für die jeweilige Fläche der tatsächlichen Nutzung ein Eigenname oder eine Be-zeichnung (z. B. Schlossweiher, Hauptfriedhof) bekannt ist, kann dieser als Präsentationsobjekt der tatsächlichen Nutzung zugeordnet werden. (8) Bei der Überlagerung von Verkehrswegen und Gewässern an Brücken und Durchlässen (z. B. Straßenverkehr auf Brücke über Fluss, Bach in Durchlass unter Weg, Bahnverkehr auf Brücke über Landwirtschaft) werden beide Nutzungsarten (Nutzung auf der Erdoberfläche und überlagernde Nutzung) erhoben. 2.8 Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen (1) Über öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen werden auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften nachgewiesen, die auf-grund entsprechender Rechtsvorschriften festgesetzt sind. Die Zuordnung, Einstufung, Wid-mung und Abgrenzung obliegt den hierfür zuständigen Stellen. (2) Umfang und Inhalt der zu erhebenden Informationen zu den einzelnen öffentlich-rechtlichen und sonstigen Festlegungen richten sich jeweils nach der Anlage 23. (3) Ändern sich Eigentumsgrenzen von oberirdischen Gewässern, sind die Flächen der gesetz-lichen Klassifizierung nach dem ThürWG an die neuen Eigentumsgrenzen anzupassen. (4) Nach Mitteilung der jeweils zuständigen Stellen werden nachrichtlich im Liegenschaftskata-ster geführt:

a) Für die jeweilige Verfahrensdauer das Gebiet - der Flurbereinigung, - der Verfahren nach dem LwAnpG, - der Umlegung nach dem BauGB, - des Enteignungsverfahrens, - der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme, - der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, - des Übergabebescheidverfahrens nach dem ENeuOG, - der Liegenschaftsneuvermessung.

b) Baulasten, c) Kennzeichnungen von historischen Grenzsteinen sowieund d) Denkmäler und Denkmalzonen.

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3 Liegenschaftsvermessungen 3.1 Allgemeines (1) Örtliche Liegenschaftsvermessungen sind grundsätzlich an den amtlichen Raumbezug (Er-lass des TMBLM vom 29. Juli 2009, Az.: 36-9012/13-1) anzuschließen und müssen, mit Aus-nahme von Gebäudeeinmessungen, grundsätzlich für den Aufbau des Koordinatenkatasters geeignet sein. Sie sind rechtlich sicher, kontrolliert, hinreichend genau und zuverlässig sowie wirtschaftlich durchzuführen. (2) Für bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesene abgemarkte Grenzpunkte wird das Koordinatenkataster eingerichtet, wenn die Grenzpunkte mit der geforderten Genauigkeit auf-gemessen wurden und in der Grenzniederschrift bestätigt wird, dass die Punktlagen im nach dem Katasternachweis und die Abmarkung in der Örtlichkeit übereinstimmen. Der Grenzpunkt wird mit LZK „TRUE“ nachgewiesen. (3) Die Grenzfeststellung zum Zweck der Zerlegung, die Grenzwiederherstellung und die Ab-markung werden jeweils in einem allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 9 ThürVwVfG durchgeführt. Für die Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 9 bis 53 des ThürVwVfG, sofern das ThürVermGeoG keine besonderen Verfahrensregelungen (z. B. Beteiligte, Offenlegung, Anhörung) trifft. (4) Die Verfahren beginnen in der Regel durch Eingang eines Antrags. Mit Ausnahme der Ab-markung kann die obere Kataster- und Vermessungsbehörde Verfahren von Amts wegen einlei-ten. (5) Liegenschaftsvermessungen finden grundsätzlich örtlich statt. Wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2 vorliegen,In bestimmten Fällen kann die Feststellung einer Flurstücksgrenze auch durch eine Sonderung erfolgen. (6) Wird ein Flurstück durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung zerlegt, ist der Verlauf der bestehenden Flurstücksgrenzen jedes neuen Flurstücksteiles, an dessen Entstehung ein Inte-resse besteht (Trennstück), im ganzen Umfang zu untersuchen. Geometriebestimmende Grenzpunkte (Knickpunkte) sind wiederherzustellen, wenn eine Abmarkung nicht vorhanden ist (gilt nicht im Koordinatenkataster) oder die Abmarkung nicht mit dem Katasternachweis über-einstimmt. (7) Der Verlauf der bestehenden Flurstücksgrenzen des Reststücks bzw. der Reststücke ist im erforderlichen Umfang zu untersuchen. Grenzpunkte des Reststücks bzw. der Reststücke sind wiederherzustellen, wenn sie zur Festlegung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen des Trennstücks benötigt werden. (7) Grenzpunkte des Reststücks bzw. der Reststücke, die zur Festlegung der Grenzpunkte der neuen Flurstücksgrenzen des Trennstücks benötigt werden, sind zu untersuchen. Sie sind wie-derherzustellen, wenn eine Abmarkung nicht vorhanden ist (gilt nicht im Koordinatenkataster) oder die Abmarkung nicht mit dem Katasternachweis übereinstimmt. (89) Bei langgestreckten Anlagen kann auf die Wiederherstellung von Grenzpunkten nach Ab-satz 7 des Reststücks bzw. der Reststücke verzichtet werden, wenn nach durchgeführter Gren-zuntersuchung die Örtlichkeit und der Katasternachweis es zulassen, dass die neuen Grenz-punkte mit den Genauigkeitsanforderungen an das Koordinatenkataster festgestellt (bestimmt) werden können. (98) Die geometriebestimmenden Grenzpunkte des Reststücks bzw. der Reststücke, die nicht im ETRS89/UTM mit GST 2100Koordinatenkataster vorliegen, sind wiederherzustellen, wenn die Fläche des Reststücks bzw. der Reststücke kleiner als zwei Drittel des zu zerlegenden Flur-stücks und kleiner als 5 000 m² ist.

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(10) Bei langgestreckten Anlagen, bei der Zerlegung großer Acker-, Wald- und Wiesenflurstü-cke oder in begründeten Ausnahmefällen sind unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismä-ßigkeit Abweichungen in Bezug auf die Größe der Restfläche nach Absatz 98 zulässig. (11) Die Lage von Gebäudepunkte von im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und fehlen-den Gebäudenn, Grenzeinrichtungen und die grenzbeschreibende Topographie sind so weit zu erfassen, wie sie für die sach- und fachgerechte Erledigung der Grenzfeststellung, Grenzwie-derherstellung und für die Abmarkung der Flurstücksgrenzen von Bedeutung erforderlich sind. Zu den im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden gehören auch die aus Luftbildern oder aus sonstigen geeigneten Unterlagen erfassten Gebäude. Demnach sind die betroffenen Gebäudepunkte anzumessen und die Koordinaten zur Übernahme einzureichen, wenn z. B. ein Gebäudepunkt gleichzeitig Grenzpunkt ist, eine Gebäudeseite Teil einer oder eine Flurstücks-grenze ist oder eine Flurstücksgrenze in der Örtlichkeit durch ein Gebäude verläuft. Im letzten Fall ist die entsprechende Gebäudeseite aufzumessen. Die fehlenden Gebäude müssen jedoch nicht vollständig eingemessen werden. 3.2 Zulässigkeit der Sonderung (1) Eine Sonderung kann durchgeführt werden, wenn

a) für die benachbarten Grenzpunkte der neuen Grenzpunkte Koordinaten im ETRS89/UTM mindestens in GST 2200, LZK „TRUE“ und für die geometriebestim-menden Grenzpunkte des zu zerlegenden Flurstücks mindestens Koordinaten im PD83/GK PGW 7 vorliegen,

b) eine neue Flurstücksgrenze zwischen zwei bereits im Liegenschaftskataster nachge-wiesenen Grenzpunkten ohne Zwischenpunkte gebildet werden soll,

c) Flurstücke von Erbengemeinschaften in der Feld- oder Waldlage nach Bruchteilen der Fläche zerlegt werden sollen und eine eindeutige Darstellung im Katasternachweis gewährleistet ist oder

d) vorhandene Straßen-, Wege- und Gewässerflurstücke im Liegenschaftskataster zweckmäßig geführt werden sollen.

(2) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei Projekten, die der Ansiedlung von Wirtschaftsunter-nehmen dienen, ist eine Sonderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 möglich, wenn der Nachweis der Liegenschaften mit der erforderlichen Genauigkeit gewährleis-tet werden kann. In diesen Fällen sind in Abstimmung mit der oberen Kataster- und Vermes-sungsbehörde Festlegungen zu treffen, die eine sachgerechte Führung des Liegenschaftska-tasters sicherstellen. (3) Flurstücksteile, die in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren einbezogen werden sollen, können ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 im Wege der Sonderung gebildet werden. Die Liegenschaftsvermessung der so gebildeten neuen Flurstücke erfolgt bei der Aufmessung der Umringsgrenze des Verfahrensgebietes. Die Sonderung ist rückgängig zu machen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird. (4) In einem Bodenordnungsverfahren nach BauGB, FlurbG oder LwAnpG können Flurstücke des alten Bestandes ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Sonderung zerlegt werden, wenn die für die Durchführung der Umlegung oder der Flurbereini-gung zuständige Stelle bestätigt, dass die Trennstücke in ihren Grenzen nur bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehen bleiben. Für Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG gilt zusätzlich die VV ZusFlurbKat. Die Sonderung ist rückgängig zu machen, wenn das Verfahren nicht durchgeführt wird.

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3.3 Katasternachweis 3.3.1 Qualität des Katasternachweises (1) Der Katasternachweis ist grundsätzlich als maßgebend anzusehen, wenn für die Grenz-punkte

a) Koordinaten entsprechend den Anforderungen an das Koordinatenkataster, b) Koordinaten mit geringerer Anforderung und kontrollierte Bestimmungselemente oder c) kontrollierte Bestimmungselemente vorliegen.

(2) Als maßgebender Katasternachweis kann auch ein in sich stimmiger grafischer Kataster-nachweis angesehen werden, wenn der in die Örtlichkeit übertragene Katasternachweis mit dem örtlichen Grenzverlauf übereinstimmt. (3) Sind die Kriterien der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, hat die ausführende Vermessungsstelle den Katasternachweis für die zu untersuchenden Grenzpunkte zu prüfen und zu bewerten, ob der Katasternachweis maßgebend ist oder nicht. Bestehen danach Zweifel an dessen Maßgeb-lichkeit, ist gemäß Abschnitt 3.3.3 zu verfahren. 3.3.2 Vergleich zwischen Katasternachweis und örtlich vorhandenen Grenzpunkten (1) Ist der Katasternachweis als maßgebend anzusehen und haben sich die Grenzpunkte nicht rechtswirksam verändert, so gilt für die Abweichungen zwischen dem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkt und der örtlich vorhandenen Abmarkung Folgendes:

a) Werden bei der Überprüfung die zulässigen Abweichungen unter Berücksichtigung von Abschnitt 3.13 Absatz 11 eingehalten, so sind abgemarkter Grenzpunkt und Ka-tasternachweis als übereinstimmend anzusehen.

b) Werden bei der Überprüfung die zulässigen Abweichungen überschritten, so ist nur dann die vom Katasternachweis abweichende Position des abgemarkten Grenzpunk-tes maßgebend, wenn - die Eigentümer überzeugend darlegen, dass der abgemarkte Grenzpunkt der

rechtmäßige ist oder - Tatsachen dafür sprechen, dass sich die vorgefundene Abmarkung offensichtlich

noch an ihrer ursprünglich richtigen Position befindet. In diesen Fällen ist der Katasternachweis zu berichtigen.

(2) Ist eine Abmarkung nicht oder nicht mehr vorhanden, erfolgt die Grenzwiederherstellung nach dem maßgebenden Katasternachweis. 3.3.3 Versagen des Katasternachweises Versagt der Katasternachweis nach sachverständiger Beurteilung, wird er aufgrund eines Grenzfeststellungsvertrages oder aufgrund einer gerichtlich bestimmten Grenze berichtigt. 3.4 Antragstellung (1) Eine Liegenschaftsvermessung kann grundsätzlich nur vom Grundstückseigentümer, dem Gebäudeeigentümer, dem Inhaber grundstücksgleicher Rechte, dem Begünstigten einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung oder deren Bevollmächtigten beantragt werden. Mit einer entsprechenden Zustimmung kann auch ein Dritter (z. B. Erwerber) einen

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Antrag auf Liegenschaftsvermessung stellen. In Erfüllung ihrer Aufgaben sind Gerichte, und Behörden und Notare stets antragsberechtigt und. Notare brauchen keine Zustimmung nach Satz 2 nachzuweisen. (2) Der Antrag muss Art und Umfang der beantragten Leistung erkennen lassen. (3) Der Antragsteller ist über den notwendigen Umfang der Liegenschaftsvermessung zu bera-ten. (4) Bei mehreren Anträgen, die das gleiche Flurstück betreffen, ist die Reihenfolge der Bearbei-tung in Abstimmung mit der katasterführenden Stelle festzulegen. (5) Können Vermessungsanträge aus Gründen, die nicht bei der ausführenden Stelle liegen, nicht bearbeitet werden, ist nach einer angemessenen Frist (spätestens nach einem Jahr) mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen. Wird damit nicht erreicht, dass der Antrag in absehba-rer Zeit bearbeitet werden kann, so ist er kostenpflichtig zurückzuweisen, wenn der Antragstel-ler weiterhin den Antrag aufrecht erhält. (6) In Gebieten, in denen ein öffentlich-rechtliches Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB, BoSoG, FlurbG, LwAnpG oder ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden ist, ist das Einver-nehmen der jeweils zuständigen Stelle einzuholen, ggf. ist der Vermessungsantrag nach Rück-sprache mit dem Antragsteller an die zuständige Stelle abzugeben. 3.5 Verfahrensbeteiligte (1) Beteiligte am Verfahren sind

a) die Grundstückseigentümer einschließlich der Wohnungs-(Teil-)eigentümer der von der Liegenschaftsvermessung betroffenen Flurstücke oder Verfügungsbefugte nach besonderen Rechtsvorschriften,

b) die Erbbauberechtigten, Wohnungs-(Teil-)erbbauberechtigten und die im Grundbuch eingetragenen Nutzungsberechtigten, wenn ihre Rechte betroffen sind.

Derjenige, der der Vermessungsstelle mitteilt, dass er in seinen Rechten betroffen ist, da er Begünstigter einer im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung ist (Nachweis er-forderlich), ist auch Beteiligter am Verfahren.

(2) Weiterhin können im Verfahren angehört werden, wer an der Liegenschaftsvermessung ein berechtigtes Interesse hat. Darunter fallen z. B.

a) der Antragsteller, wenn er nicht Beteiligter ist, b) Personen, die in anderer Form an den betreffenden Grundstücken dinglich berechtigt

sind und c) der Erwerber, soweit er nicht nach Absatz 1 zu beteiligen ist.

Sie werden dadurch nicht Beteiligte im Sinne des Absatz 1. (3) Ein Flurstück ist im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a) betroffen, wenn es

a) zerlegt wird, b) an einen wiederhergestellten Grenzpunkt angrenzt, c) an einen neu abgemarkten Grenzpunkt angrenzt oder d) an einen Grenzpunkt angrenzt, dessen Abmarkung entfernt wird oder in ihrer Lage

korrigiert wurde (gilt nicht für das Entfernen von Grenzpunkten nach Abschnitt 3.19 Absatz 52).

(4) Namen und Adressen der Verfahrensbeteiligten sind aktenkundig zu machen.

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3.6 Legitimation, und Vollmachten und Bevollmächtigte der Wohnungs- und Teilei-

gentümer (1) Die Vermessungsstelle hat sich in geeigneter Weise über die Legitimation der Antragsteller sowie der Beteiligten Gewissheit zu verschaffen. Einzelvollmachten sind den Vermessungs-schriften beizufügen. Auf vorliegende Dauer- oder Generalvollmachten ist aktenkundig hinzu-weisen. (2) Ist im Fall des Wohnungs-(Teil-)eigentums oder des Wohnungs-(Teil-)erbbaurechts ein Verwalter bestellt (§ 27 WEG) und legitimiert, ist dieser unmittelbar von Gesetzes wegen be-vollmächtigt,

a) im Namen aller Wohnungs-(Teil-)eigentümer bzw. Wohnungs-(Teil-)erbbau- berechtigten Grenzfeststellungs-, Grenzwiederherstellungs- und Abmarkungsbeschei-de, mit Wirkung für oder gegen die Adressaten entgegenzunehmen, soweit die Be-scheide an alle o. a. Berechtigten gerichtet sind,

b) im Namen der Gemeinschaft der Wohnungs-(Teil-)eigentümer bzw. Wohnungs-(Teil-) erbbauberechtigten Grenzfeststellungs-, Grenzwiederherstellungs- und Abmarkungs-bescheide mit Wirkung für oder gegen die Gemeinschaft entgegenzunehmen und

c) zur Wahrung von Fristen Widerspruch gegen Grenzfeststellungs-, Grenzwiederherstel-lungs- und Abmarkungsbescheide zu erheben.

3.7 Genehmigungen und Bescheinigungen (1) Notwendige behördliche Genehmigungen sollen vor der örtlichen Ausführung der Liegen-schaftsvermessung vorliegen. Auf das Fehlen von behördlichen Genehmigungen ist der An-tragsteller hinzuweisen. (2) Wird ein Flurstück zerlegt, ist der Antragsteller aktenkundig darüber zu informieren, dass

a) die Zerlegung nicht unmittelbar die Bebaubarkeit der neu entstehenden Flurstücke sowie die Einhaltung der Abstandsflächen nach ThürBO sicherstellt und

b) weitere Kosten anfallen, wenn eine erneute oder veränderte Liegenschaftsvermessung auf Grund der Bestimmungen der ThürBO erforderlich sein sollte.

3.8 Vorbereitung 3.8.1 Vermessungsunterlagen und Reservierungen (1) Vermessungsstellen nach § 17 ThürVermGeoG haben mit dem Antrag auf Bereitstellung der Vermessungsunterlagen Lage, Art und Umfang der Liegenschaftsvermessung sowie den Kostenschuldner anzugeben. (2) Vermessungsunterlagen sind von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde in dem Umfang anzufertigen, wie es für die sachgerechte Erledigung der Liegenschaftsvermessung erforderlich ist. Die Vollständigkeit ist sicherzustellen. Die sachgerechte Bereitstellung der Ver-messungsunterlagen wird von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde bestätigt. (3) Entsprechend den Angaben der Vermessungsstelle nach Absatz 1 führt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die Reservierung der Punktkennung (Punktnummern)reservierung und auf Anforderung die Reservierung der benötigten Flurstückskennzeichen (Flurstücksnum-mern) durch. Wird ein Nummerierungsbezirk von mehr als einem Katasterbereich genutzt, ist die Reservierung in allen betroffenen Vermessungspunktdateien einzutragen. Bei der Reservie-

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rung der Flurstücksnummern ist darauf zu achten, dass nur so viele Flurstücksnummern reser-viert werden, wie benötigt werden. (4) Die Vermessungsunterlagen können in analoger und/oder digitaler Form erstellt und abge-geben werden und nach Schaffung der Voraussetzungen auch digital durch die Vermessungs-stelle abgerufen werden. (5) Den abgegebenen Vermessungsunterlagen ist ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. In dem Inhaltsverzeichnis sind alle Vermessungsunterlagen aufzuführen. (6) Die ausführende Vermessungsstelle hat die Vermessungsunterlagen zu prüfen. Ist offen-sichtlich, dass Fortführungsrisse fehlen, weil z. B. der Nachweis über die Entstehung eines Flurstücks fehlt, sind die entsprechenden Fortführungsrisse nachzufordern. Die fehlenden Un-terlagen sind durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde unverzüglich nachzureichen. (7) Die ausführende Vermessungsstelle hat sich bei verzögerter Antragserledigung (Mes-sungsvorbereitung älter als 3 Monate) vor der Ausführung bzw. Weiterführung der unterbroche-nen Liegenschaftsvermessung über die Aktualität der Unterlagen zu vergewissern. (8) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde informiert die Vermessungsstelle in begrün-deten Fällen (Abschnitt 3.4 Absatz 4) über bereits in unmittelbarer Nähe des Bearbeitungsge-biets beantragte Liegenschaftsvermessungen. In diesen Fällen informiert sich die Vermes-sungsstelle über den Bearbeitungsstand bei der bereits tätigen Vermessungsstelle. 3.8.2 Ankündigung der Termine (1) Vor einer örtlichen Liegenschaftsvermessung soll den VerfahrensbGrundstückseigentümern oder Wohnungs-(Teil-)eigentümern, den Erbbauberechtigten und den im Grundbuch eingetra-genen Nutzungsberechtigteneteiligten der Vermessungstermin rechtzeitig angekündigt werden, damit sie den Zugang zum Grundstück ermöglichen. (2) Die Ankündigung kann mündlich (z. B. telefonisch), schriftlich oder durch geeignete Veröf-fentlichung erfolgen und soll in der Regel eine Woche vorher erfolgen. Für die schriftliche An-kündigung steht das Muster der Anlage 8 zur Verfügung. (3) Für die Mitteilung von Ort und Zeit einer Anhörung der Verfahrensbeteiligten nach Abschnitt 3.5 Absatz 1 gilt Absatz 2 entsprechend. Es steht das Muster der Anlage 9 zur Verfügung. (4) Die Ankündigung und die Mitteilung können in einem Schritt vorgenommen werden. Für die Ankündigung von örtlichen Vermessungsarbeiten und des Anhörungstermins steht das Muster der Anlage 10 zur Verfügung. (5) Die Mitteilungen sind aktenkundig zu machen. Dazu steht das Muster der Anlage 19 zur Verfügung. 3.9 Vermessungsverfahren (1) Grundsätzlich sind satellitengestützte Vermessungsverfahren (GNSS-Verfahren), und das Polarverfahren oder ein aus beiden Vermessungsverfahren kombiniertes Verfahren (hybrides Verfahren) anzuwenden. Das Orthogonalverfahren ist nur ausnahmsweise zulässig. Für die Bestimmung von AP ist zudem die polygonometrische Punktbestimmung zulässig (Genauigkei-ten siehe Anlage 3).

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(2) Zulässige GNSS-Verfahren (Genauigkeit, Einstellungen und Messvoraussetzungen siehe Anlage 2) sind:

a) SAPOS®-GPPS für Postprocessing (Vorzugsvariante) und b) SAPOS®-HEPS für Echtzeitmessungen (RTK).

(3) Bei Anwendung des GNSS-Messverfahrens ist jeder Neupunkt durch zwei unabhängige GNSS-Messungen zu bestimmen. Koordinatenbestimmungen mit GNSS-Verfahren sind z. B. bei der Verwendung von GPS-Satelliten voneinander unabhängig, wenn

a) zwischen den einzelnen Messungen eines Tages ein zeitlicher Abstand von mindes-tens 30 Minuten eingehalten wird, wobei der zeitliche Abstand wegen sich wiederho-lender Satellitenkonfigurationen nicht 11 Stunden und 58 Minuten oder ein Vielfaches davon betragen darf,

b) bei RTK-Verfahren eine Neuinitialisierung und c) eine Neuzentrierung erfolgt.

(4) Bei der GNSS-Auswertung entstehen die Koordinaten

a) aus einer Mittelbildung, b) aus einer Ausgleichung von mehrfachen Basislinienlösungen oder c) durch gemeinsame Ausgleichung mit terrestrischen Messungen.

(5) Inhalt der Vermessungsschriften bei GNSS-Messungen sind die originären Messdaten (Bi-närdaten), ggf. die Daten der virtuellen Referenzstationen sowie die Messungsprotokolle gemäß der jeweils gültigen, herstellerbezogenen GNSS-Arbeitshilfen der oberen Kataster- und Ver-messungsbehörde. (6) Koordinatenbestimmungen mit Polarverfahren sind voneinander unabhängig, wenn der Standpunkt gewechselt wird oder die Stationierungselemente neu bestimmt werden. Durch ge-eignete Maßnahmen sind Instrumentenveränderungen während der Messung auszuschließen. (7) Bei dem hybriden Verfahren wird die Stationierung und Aufmessung in einem Messvorgang dynamisch ausgeführt. Die zur Stationierung verwendeten Punkte werden im Messvorgang mit-tels GNSS bestimmt und müssen die Lagegenauigkeit GST 2000 erreichen. Jeder Neupunkt ist durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Zwei unabhängige Messungen liegen vor, wenn bei den GNSS-Messungen die Kriterien nach Absatz 3 erfüllt sind und das Polarverfahren nach Absatz 6 erfolgte. 3.10 Aufnahmepunktfeld (1) Aufnahmepunkte (AP) dienen dem Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das amt-liche Koordinatenreferenzsystem. Auf die systematische und flächendeckende Einrichtung ei-nes AP-Feldes wird verzichtet, da ein Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das amtli-che Koordinatenreferenzsystem über die permanent messenden Referenzstationen des SAPOS® regelmäßig möglich ist. Bei Erfordernis können AP nach Maßgabe der folgenden Ab-schnitte bestimmt, vermarkt und gesichert werden. (2) Sicherungspunkte (SP) sind Punkte, die vermarkt sind und zur Identitätsprüfung der AP dienen. Vorhandene Netzpunkte, die aufgrund ihrer Genauigkeit oder Vermarkung die Anforde-rungen an AP nicht erfüllen (z. B. Katasterfestpunkte, Polygonpunkte, Liniennetzpunkte), wer-den als Sonstige Vermessungspunkte (SVP) bezeichnet. Neue SVP sollen nicht entstehen. (3) Arbeiten zur Bestimmung von mehr als 10 AP sollen vor Beginn in geeigneter Weise (Netz-riss) mit der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde abgestimmt werden. Diese sind in ei-nem Netzriss entsprechend Anlage 6 darzustellen.

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(34) AP sind grundsätzlich mit dem GNSS-Verfahren nach Abschnitt 3.79 und mit einer Lage-genauigkeit der GST 2000 zu bestimmen. Ersatzweise können AP durch geeignete terrestri-sche Verfahren an solche TP oder AP angeschlossen werden, die unmittelbar mit dem GNSS-Verfahren und mit einer Lagegenauigkeit der GST 2000 oder besser bestimmt wurden. (45) Kann nachweisbar aufgrund der Gegebenheiten des Messgebietes die GST 2000 nicht erreicht werden (z. B. in Waldgebieten), können in Abstimmung mit der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde AP (keine temporären AP) auch mit der GST 2100 bestimmt und zur Übernahme eingereicht werden. (56) Temporäre Aufnahmepunkte (temporäre AP) sind für den Zeitraum einer Liegenschafts-vermessung ohne dauerhafte Vermarkung gekennzeichnete Anschlusspunkte. Ihre Bestim-mung erfolgt nach denselben Regeln wie die Bestimmung dauerhafter AP. Sie dürfen nur von der Vermessungsstelle verwendet werden, die sie bestimmt hat (oder in deren Auftrag sie be-stimmt wurden) und werden nicht in die Nachweise des Liegenschaftskatas-ters(Vermessungspunktdatei) übernommen. Die Verwendung der temporären AP für eine weite-re Liegenschaftsvermessung ist möglich, wenn die vorhergehende Liegenschaftsvermessung noch nicht in der Übernahmebearbeitung bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde ist. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde ist von der Vermessungsstelle über die Ver-fahrensweise zu informieren. Die temporären AP sind zu prüfen und auf die vorangegangene Liegenschaftsvermessung ist zu verweisen. (67) Der AP soll so liegen, dass ein dauerhafter Erhalt gegeben ist. AP sollen vorzugsweise in Flächen liegen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen. Auf den Fahrbahnen der Auto-bahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sollen keine AP bestimmt werden. Standorte in Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein Instrumentenaufbau über dem AP soll ohne Gefährdung möglich sein. AP sollen nicht in Eigentumsgrenzen gelegt werden. (78) AP und SP sind zu vermarken. Die Art der Vermarkung (siehe Anlage 20) soll sich nach den jeweiligen Verhältnissen am Standort des AP richten, möglichst dauerhaft sein und die Nut-zung des Grundstücks nicht behindern. Für neu vermarkte AP und SP sollen Vermarkungen mit der Aufschrift Vermessung, Messpunkt, Vermessungspunkt o. Ä. verwendet werden, die eine Zentriergenauigkeit < 5 mm gewährleisten. In Gebieten mit intensiver Bodenbewirtschaftung ist die möglichst unterirdische Vermarkung (Mindesttiefe 0,40 m) zu verwenden. Bereits vorhande-ne ältere Vermessungsmarken sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zu ersetzen, wenn sie ihre Aufgabe künftig nicht mehr erfüllen können (z. B. wegen Beschädigung). Wiederherstellun-gen von nicht mehr vorhandenen AP sind unzulässig. (89) AP sind grundsätzlich durch mindestens zwei SP, die in der Regel nicht weiter als 10 m vom AP entfernt in ungefährdetem Gebiet liegen, zu sichern. Die Strecken zwischen AP und SP sind mit cm-Genauigkeit anzugeben. Für GNSS-geeignete AP müssen keine SP angelegt wer-den. Die Identitätsprüfung bei späteren Liegenschaftsvermessungen muss dann grundsätzlich zwingend mittels GNSS-Verfahren erfolgen. (910) AP sind in der AP-Übersicht darzustellen. Die AP-Übersichten werden von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde in geeigneter Weise anlassbezogen erzeugt und sollen einen Überblick über die räumliche Verteilung der AP geben. (101) Zum leichteren Auffinden - insbesondere außerhalb bebauter Gebiete - sind AP auf topo-graphische Gegenstände (z. B. Gittermasten, Rohrdurchlässe) einzumessen (Suchmaße mit cm-Genauigkeit, siehe Anlage 7). Für mit GNSS bestimmte AP kann eine Einmessung unter-bleiben.

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(112) Koordinatenänderungen von AP sollen grundsätzlich vermieden werden. Muss ein vor-handener, offensichtlich fehlerhaft koordinierter AP aufgrund einer Überprüfung neu bestimmt werden, dürfen seine Koordinaten nur dann geändert werden, wenn die neu berechnete Punkt-lage in der GST 2000 um mehr als 0,04 m bzw. in der GST 2100 um mehr als 0,05 m linear von der bisherigen Punktlage abweicht. Bei Koordinatenänderungen der AP sind die Koordinaten aller abhängigen Vermessungspunkte durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde ebenfalls zu ändern. 3.11 Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem (1) Liegenschaftsvermessungen zum Zweck der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung oder der Abmarkung sind, soweit deren Anschluss an das amtliche Lagebezugssystem ETRS89/UTM über das Polarverfahrennicht direkt über das GNSS-Messverfahren erfolgt, grundsätzlich an mindestens drei Anschlusspunkte (TP, AP oder temporäre AP) der GST 2000 oder besser anzuschließen. Bei Anwendung des hybriden Verfahrens entfällt systembedingt die Verwendung von TP, AP oder temporären AP als Anschlusspunkte. (2) Sofern im Einzelfall SAPOS® nicht verfügbar (z. B. Nachweis durch Abschattungsprotokolle) und ein anderweitiger Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem dem ÖbVI nicht zumutbar ist, kann die Liegenschaftsvermessung spannungsfrei im örtlichen System durchge-führt werden. Nicht zumutbar ist ein anderweitiger Anschluss an das amtliche Koordinatenrefe-renzsystem, wenn dieser den zeitlichen Aufwand der eigentlichen Liegenschaftsvermessung übersteigt. Der Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem wird dann durch die obe-re Kataster- und Vermessungsbehörde hergestellt. Die dazu notwendigen AP (mindestens drei) legt die Vermessungsstelle an und reicht die (lokalen) Koordinaten der AP sowie die AP-Beschreibungen mit zur Übernahme ein. (3) In begründeten Einzelfällen (Kleinstvermessungen) kann in Abstimmung mit der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde auf den Anschluss verzichtet werden, wenn dieser wirt-schaftlich nicht zumutbar und die sachgerechte Führung des Liegenschaftskatasters abgesi-chert ist. (4) Die Anschlusspunkte sollen das aufzumessende Gebiet möglichst umschließen. In begrün-deten Ausnahmefällen ist eine Extrapolation zulässig. Die Neupunkte dürfen maximal um ein Drittel der mittleren Entfernung zwischen den Anschlusspunkten außerhalb des durch die An-schlusspunkte umschlossenen Gebiets liegen. Die Entfernung zwischen dem Standpunkt und den Anschluss- sowie Grenz- und Gebäudepunkten soll 500 m nicht überschreiten. Der Stand-punkt wird nicht vermarkt, er kann aber für die Dauer der Messung örtlich markiert werden. (5) Bei freien Stationierungen ist grundsätzlich an drei Anschlusspunkte mit der GST 2000 an-zuschließen (siehe auch Abschnitt 3.10 Absatz 45). Ist in Ausnahmefällen der Anschluss an drei Anschlusspunkte der GST 2000 nicht möglich, so kann

a) eine Stationierung über zwei Anschlusspunkte mit der GST 2000 unter Einbeziehung eines innerhalb dieser Liegenschaftsvermessung mit GST 2100 bestimmten Punktes, dessen Vermarkung eine Zentriergenauigkeit von mindestens 5 mm ermöglicht, erfol-gen, oder

b) eine von diesem Grundsatz abweichende Messungsanordnung gewählt werden, wenn Zuverlässigkeit und Genauigkeit der entstehenden Koordinaten durch eine Ausglei-chungsberechnung nachgewiesen werden. Die Zentriergenauigkeit von mindestens 5 mm für Anschlusspunkte ist dabei sicherzustellen.

(6) Bei einer freien Stationierung bzw. Stationierung auf einem bekannten Standpunkt im Koor-dinatenreferenzsystem ist der Maßstab mit m = 1 festzusetzen. Der Abbildungsmaßstab (UTM-Abbildungskorrektur) und die atmosphärischen Korrekturen sind zu berücksichtigen.

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(7) Der Nachweis der Einhaltung der Genauigkeiten des Anschlusses schließt die Ausweisung des verwendeten Maßstabs ein. (8) Anschlusspunkte sind, sofern möglich, anhand der SP und im Übrigen durch GNSS-Messungen zu überprüfen (Identitätsprüfung). (9) Gebäudeeinmessungen, mit Ausnahme von Absatz 10, sind an mindestens zwei An-schlusspunkte der Genauigkeitsstufe 2100 oder besser (TP, AP, temporäre AP, Grenz- oder Gebäudepunkte) anzuschließen. Die Anschlusspunkte sind in geeigneter Form zu überprüfen. Sofern der Anschluss nur über zwei Anschlusspunkte realisiert wird, ist er durch Einbeziehung eines Punktes mit der GST 2200 oder besser zu überprüfen. (10) Ein Anbau kann, abweichend von Absatz 9, auf das katastertechnisch eingemessene Ge-bäude bezogen eingemessen werden, wenn er deutlich kleiner ist als das bisher im Liegen-schaftskataster nachgewiesene Gebäude. In diesen Fällen ist der Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem rechnerisch über das im Liegenschaftskataster nachgewiesene Gebäude zu bestimmen. Anbauten, die größer sind als das im Liegenschaftskataster nachge-wiesene Gebäude, sind wie ein eigenständiges Gebäude einzumessen. 3.12 Grenzpunkte im ETRS89/UTM (1) Bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzpunkte müssen im ETRS89/UTM die gleiche örtliche Lage wie nach den bisherigen Katasternachweisen beschreiben. (2) Werden die bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte erstmalig in ETRS89/UTM bestimmt, sind die geometrischen Bedingungen grundsätzlich einzuhalten. Wird nach sachverständigem Ermessen entschieden, geometrische Bedingungen aufzulösen, ist dies in den Unterlagen der Grenzuntersuchung zu begründen. (3) Vor der Festlegung neuer Grenzpunkte ist (sofern noch nicht vorhanden) für die bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen erforderlichen Grenzpunkte Koordinatenkataster zu erzeugen. (4) Für die Festlegung von neuen Grenzpunkten werden zwischen Punkten des Koordinatenka-tasters nach Absteckungsmaßen unter Einhaltung der geometrischen Bedingungen streng ein-gerechnete Sollkoordinaten berechnet. Diese berechneten Koordinaten werden in den Katas-ternachweis übernommen. (5) Bei der Übertragung in die Örtlichkeit werden die Sollkoordinaten örtlich abgesteckt und sofernsowie ggf. abgemarkt, und unabhängig aufgemessen. Die Aufmessung erfolgt nur zur Kontrolle und führt nicht zu einer Koordinatenänderung. (6) Die Koordinaten von frei festgelegten neuen Grenzpunkten sind durch unabhängige Mes-sungen und Mittelbildung bzw. AusgleichungAufmessungen zu bestimmen und unabhängig zu kontrollieren, in der Regel durch Doppelmessung. 3.13 Grenzuntersuchung (1) Die Grenzuntersuchung ist die örtliche kataster- und vermessungstechnische Sachverhalts-ermittlung anhand der Nachweise des Liegenschaftskatasters. Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen sind in dem Umfang zu untersuchen, wie es zur Erfüllung des Antrags und zur sachgemäßen Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

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(2) Bei der Grenzuntersuchung werden die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flur-stücksgrenzen entsprechend dem maßgebenden Katasternachweis in die Örtlichkeit übertragen (Solllage) und mit dem örtlichen Grenzverlauf (Istlage, z. B. vorhandene Grenzmarken, Grenz-einrichtungen) verglichen. Bei indirekter Abmarkung sind die Abmarkung und der direkte Grenzpunkt zu untersuchen. (3) Die Überprüfung der vorgefundenen Grenzzeichen erfolgt im Koordinatenkataster aus-schließlich durch Vergleich der aufgemessenen Koordinaten (Istlage) mit den nachgewiesenen Koordinaten (Solllage) im ETRS89/UTM. Das Prinzip der Nachbarschaft und die geometrischen Bedingungen werden durch die hohe Genauigkeit und Zuverlässigkeit der ETRS89/UTM-Koordinaten realisiert und eingehalten. (4) Bei der Grenzuntersuchung im koordinierten Kataster werden die Koordinaten unter Be-rücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft und der geometrischen Bedingungen (Solllage) in die Örtlichkeit übertragen. Dokumentierte Grenzeinrichtungen (z. B. Grenzmauern) sind in die Grenzuntersuchung mit einzubeziehen. (5) Bei der Grenzuntersuchung im herkömmlichen Kataster werden die Solllagen anhand der dokumentierten Messwerte (z. B. Vorrisse) nach den Grundsätzen der Fehler- und Ausglei-chungsrechnung (Nachbarschaftsanpassung, Gewichtung) unter Berücksichtigung aller in den Vorrissen enthaltenen Maßangaben und Bedingungen berechnet. (6) Die Grenzuntersuchung im graphischen Kataster ist in der Regel auf der Grundlage des ersten Nachweises (Urkarte) durchzuführen. Bei der Digitalisierung ist darauf zu achten, dass die Passpunkte das zu digitalisierende Gebiet möglichst umschließen. Extrapolationen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Grundsätze der Fehler- und Ausgleichungsrech-nung sind zu berücksichtigen. (7) Für Punkte im Koordinatenkataster ist eine Übertragung von PD83/GK-Koordinaten in die Örtlichkeit nicht zulässig. Für Punkte im koordinierten Kataster ist eine Übertragung von ETRS89/UTM-Koordinaten ohne Berücksichtigung des Prinzips der Nachbarschaft und der ge-ometrischen Bedingungen in die Örtlichkeit nicht zulässig. (8) Treten Widersprüche in den Angaben des Liegenschaftskatasters auf (siehe Anlage 1), sind diese zu klären und fehlerhafte Angaben zu dokumentieren. Auf die Notwendigkeit einer Berich-tigung ist besonders hinzuweisen. (9) Treten Differenzen zwischen dem örtlichen Grenzverlauf und dem Katasternachweis auf, die die zulässigen Abweichungen nach Anlage 3 überschreiten bzw. bei einer Digitalisierung außerhalb der zu erwartenden Genauigkeit des graphischen Nachweises liegen, sind diese zu dokumentieren und es ist zu prüfen, ob der Katasternachweis maßgebend ist oder ob es sich um einen Katasterfehler, eine Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung oder um eine willkürliche Grenzänderung handelt. (10) Treten im herkömmlichen Kataster Differenzen zwischen Solllage und Istlage (insbesonde-re in der Realisierung geometrischer Bedingungen) auf, die innerhalb der zulässigen Abwei-chungen nach Anlage 3 Abschnitt 1 Absatz 3 aber außerhalb der zulässigen Abweichungen nach Absatz 1 2 liegen, ist sachverständig unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Ent-stehung des Katasternachweises geltenden zulässigen Abweichungen zu werten, ob die aufge-tretene Differenz innerhalb der Genauigkeit der Bestimmung der Solllage liegt. Ist dies der Fall, kann die Istlage in das Koordinatenkataster übernommen werden (Istlage wird zur Solllage). Andernfalls ist das Grenzzeichen im Rahmen des Grenzwiederherstellungsverfahrens in seine Solllage zu versetzen. (11) Die durchgeführte Grenzuntersuchung ist eindeutig nachvollziehbar in den Kopien der Vor-risse in Verbindung mit den Berechnungsunterlagen nachzuweisen. Dabei sind die gemesse-

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nen bzw. aus gemessenen Elementen abgeleiteten Maße den Sollmaßen und Sollkoordinaten entsprechend dem maßgebenden Katasternachweis gegenüberzustellen (siehe Anlage 18). 3.14 Anhörung der Verfahrensbeteiligten (1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzfeststel-lung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung zu äußern (Anhörung). Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis der Grenzfeststellung auf einer Sonderung beruht. Für die Anhörung bei einer Sonderung steht das Muster der Anlage 11 zur Verfügung. Ansonsten ist die Anhö-rung an keine bestimmte Form gebunden. (2) Können Beteiligte (Name und Anschrift) durch eine Recherche beim Grundbuchamt, Ein-wohnermeldeamt, Nachlassgericht und bei der Gemeindeverwaltung (Grundsteuer) nicht ermit-telt werden (vertretbare Maßnahmen), entfällt die Anhörung dieser Beteiligten. Die durchgeführ-te Recherche ist aktenkundig zu machen. (3) In der Grenzniederschrift sind die Anhörung und der Entfall der Anhörung nach Absatz 2 zu dokumentieren. 3.15 Grenzfeststellung (1) Die Grenzfeststellung ist die erstmalige Festlegung einer neuen Flurstücksgrenze im Lie-genschaftskataster. Zur Unterteilung einer bestehenden Flurstücksgrenze durch einen oder mehrere neue Grenzpunkte ist diese Grenze im erforderlichen Umfang zu untersuchen. (2) Sofern kein Koordinatenkataster vorliegt oder die Grenzuntersuchung der im Kataster nachgewiesenen Grenzpunkte keine Übereinstimmung mit der Örtlichkeit (Abmarkung, eindeu-tig definierte Punkte wie z. B. Gebäudeecken) ergeben hat bzw. eine Abmarkung fehlt, sind die für die Grenzfeststellung erforderlichen Grenzpunkte wieder herzustellen. (3) Am Ende des Grenzfeststellungsverfahrens wird ein Grenzfeststellungsbescheid erteilt oder es erfolgt die Offenlegung (siehe Formulare Anlagen 14 und 15). (4) Neue Flurstücksgrenzen, die im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfah-ren entstehen, werden nicht im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens, sondern nach den im jeweiligen Verfahren geltenden Bestimmungen gebildet. (5) Die im Auftrag der Enteignungsbehörde auszuführende und zur Vorbereitung eines Enteig-nungsbeschlusses dienende Vermessung findet nicht im Rahmen eines Grenzfeststellungsver-fahrens, sondern nach den materiellen und formellen Bestimmungen der für die Enteignung maßgebenden Rechtsnorm statt. 3.16 Grenzwiederherstellung (1) In ein Grenzwiederherstellungsverfahren können nur Grenzpunkte einbezogen werden, die bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesen sind. Einer Grenzwiederherstellung geht die Grenzuntersuchung der betreffenden Grenzpunkte in der Örtlichkeit voraus. Die Grenzwieder-herstellung setzt voraus, dass ein maßgebender Katasternachweis oder ein Grenzfeststellungs-vertrag vorliegt. (2) Das Grenzwiederherstellungsverfahren endet mit dem Grenzwiederherstellungsbescheid oder der Offenlegung (siehe Formulare Anlagen 14 und 15).

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(3) Die Feststellung, dass das vorgefundene Grenzzeichen mit dem Katasternachweis überein-stimmt, wird dem Antragsteller mit Kopie der Grenzniederschrift mitgeteilt und entfaltet jedoch keine Rechtswirkung nach außen. Dies gilt auch für Grenzpunkte, die in der Örtlichkeit eindeu-tig gekennzeichnet sind, z. B. durch Gebäude- oder Mauerecken und mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters übereinstimmen. In der Grenzniederschrift wird dokumentiert, dass die Abmarkungen zu den in der Skizze entsprechend dargestellten Grenzpunkten in Übereinstim-mung mit dem für sie maßgebenden Katasternachweis vorgefunden wurden. Die örtlichen Grenzmarken kennzeichnen die rechtmäßige Flurstücksgrenze. (4) Ist der Verlauf einer Flurstücksgrenze mit rechtlicher Wirkung verändert oder festgelegt worden (z. B. nach wasserrechtlichen Vorschriften, in öffentlich-rechtlichen Verfahren, durch gerichtliche Entscheidung), erfolgt die Grenzwiederherstellung auf Grundlage dieser Festlegun-gen. (5) Soweit die Festlegung der Verfahrensgrenze eines Bodenordnungsgebietes nach dem BauGB oder FlurbG erforderlich ist, wird diese im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsver-fahrens durchgeführt. 3.17 Grenzwiederherstellung auf Grundlage eines Grenzfeststellungsvertrages (1) Versagt nach sachverständiger Beurteilung der Katasternachweis, können sich die beteilig-ten Grundstückseigentümer einschließlich der Wohnungs-(Teil-)eigentümer unter sachverstän-diger Moderation der Vermessungsstelle auf einen örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Flur-stücksgrenze einigen. Diese Einigung stellt einen Grenzfeststellungsvertrag dar. Die Vermes-sungsstelle hat dafür Sorge zu tragen, dass der Grenzfeststellungsvertrag keine willkürliche Änderung der Flurstücksgrenze darstellt. Der Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterschrift aller Beteiligten in der Vertragsurkunde. (2) Das Ergebnis des Grenzfeststellungsvertrages ist nach dem Muster der Anlage 17 von der Vermessungsstelle öffentlich zu beurkunden und zur Bildung eines fortan maßgebenden Katas-ternachweises aufzumessen. Das Grenzwiederherstellungsverfahren endet in dem Fall eben-falls mit einem Grenzwiederherstellungsbescheid nach dem Formular der Anlage 14, in dem den beteiligten Grundstückseigentümern das Ergebnis der Aufmessung bekannt gegeben wird. Eine Kopie des Grenzfeststellungsvertrages wird den Grenzwiederherstellungsbescheiden als Anlage beigefügt. (3) Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grenzfeststellungsvertrages ist, dass der Grund-buchübernahme keine Hindernisse entgegenstehen. 3.18 Nicht wiederherstellbare Grenze (1) Kommt es unter der Voraussetzung, dass nach sachverständiger Beurteilung der Kataster-nachweis versagt, zu keinem Grenzfeststellungsvertrag, sind die betroffenen Grundstücksei-gentümer von der Vermessungsstelle auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen (Grenz-scheidungsklage). Das Scheitern des Grenzfeststellungsvertrages und die Verweisung sind von der Vermessungsstelle in der Grenzniederschrift zu dokumentieren. Der betroffene Grenzver-lauf wird als „strittige Grenze“ besonders gekennzeichnet. Die Eintragung wird den betroffenen Eigentümern durch Verwaltungsakt in Form eines Fortführungsnachweises bekannt gegeben. (2) Die Eintragung bewirkt, dass der Katasternachweis für die betreffende Flurstücksgrenze bis zur Ablösung durch einen maßgebenden Katasternachweis weder an der Rechtsvermutung noch am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt. Die Ablösung der Eintragung kann durch einen Grenzfeststellungsvertrag oder durch die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts bewirkt werden.

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(3) Die Übertragung einer gerichtlich festgelegten Grenze in die Örtlichkeit und die Aufmessung des Übertragungsergebnisses zur entsprechenden Fortführung des Liegenschaftskatasters fin-den im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahrens statt. 3.19 Abmarkung (1) Am Ende des Abmarkungsverfahrens wird ein Abmarkungsbescheid erteilt oder es erfolgt die Offenlegung (siehe Formular Anlagen 14 und 15). (2) Gebäudeecken, Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen nehmen die Funktion einer Abmarkung ein, wenn sie in der Grenzniederschrift als ein abgemarkter Grenzpunkt dokumen-tiert sind und den Verfahrensbeteiligten die Abmarkung bekannt gegeben wurde. (3) Ist eine direkte Abmarkung nicht möglich oder zweckmäßig, kann der Grenzpunkt durch eine in der Flurstücksgrenze deutlich zurückversetzte Position (indirekte Abmarkung) abge-markt werden. Die indirekte Abmarkung darf keinen Irrtum über den Grenzverlauf zulassen. Ist der Grenzpunkt durch eine indirekte Abmarkung gekennzeichnet und wird die direkte Abmar-kung beantragt, ist die indirekte Abmarkung zu entfernen. (4) Wird im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahrens festgestellt, dass Abmarkungen von Grenzpunkten, die im Koordinatenkataster vorliegen, fehlen, wird dies in der Grenznieder-schrift und der zugehörigen Skizze nachgewiesen. Den betroffenen Eigentümern ist das Fehlen der Abmarkung bekannt zu geben. (25) Geht eine abgemarkte Flurstücksgrenze (z. B. durch Verschmelzung) unter, verliert auch die Abmarkung der dabei untergegangenen Grenzpunkte ihre Rechtswirkung. Die entbehrlichen Abmarkungen werden von den Vermessungsstellen entfernt, wenn sich im Rahmen von Lie-genschaftsvermessungen dazu die Gelegenheit ergibt und der Aufwand zumutbar ist. Das Ent-fernen dieser entbehrlich gewordenen Abmarkungen findet außerhalb eines Verwaltungsverfah-rens statt und wird nur im Fortführungsriss dokumentiert. (36) Wird im Rahmen eines Grenzwiederherstellungsverfahrens eine vorgefundene Grenzmar-ke entfernt, weil sie die Position des betreffenden Grenzpunktes nicht richtig markiert, wird dies in der Grenzniederschrift und der zugehörigen Skizze nachgewiesen. Wird das betreffende Grenzzeichen in die richtige Lage verbracht, erfolgt dies im Zusammenhang mit der beantrag-ten Liegenschaftsvermessung. (47) Ein Abmarkungsmangel (z. B. das Richten eines schief stehendesn GrenzzeichenGrenz-steins) kann ohne einen Antrag behoben gerichtet werden. D und ies stellt keinen Verwaltungs-akt dar. Es erfolgt daher auch keine Bekanntgabe durch einen Abmarkungsbescheid. Das Rich-ten wird in der Grenzuntersuchung nachgewiesen. Wird jedoch für diesen Grenzpunkt Koordi-natenkataster eingeführt, ist in der Skizze zur Grenzniederschrift auch das Richten z. B. das Richten zu dokumentieren. (85) Für die Bekanntgabe und Rechtsverbindlichkeit der im Rahmen einer Bodenordnung nach dem BauGB oder FlurbG abgemarkten Verfahrensgrenze gilt Abschnitt 3.15 Absatz 4 entspre-chend. 3.20 Grenzniederschrift (1) Das Ergebnis der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung und der Abmarkung wird von der betreffenden Vermessungsstelle in einer Grenzniederschrift beurkundet. In der Grenz-niederschrift wird die Anhörung nachgewiesen. Die Grenzniederschrift enthält insbesondere:

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a) Ort und Tag der Aufnahme der Grenzniederschrift, die betroffenen Flurstücke, Anlass des Verfahrens,

b) je nach Gegenstand des Verwaltungsverfahrens eine Dokumentation über - die Ergebnisse der Untersuchung und Wiederherstellung der bereits im Liegen-

schaftskataster nachgewiesenen Grenzpunkte, - die Feststellung der neuen Grenzpunkte und die Form der neuen Grenzen, - die Abmarkung alter und neuer Grenzpunkte, - das Entfernen von Grenzpunkten,

c) eine Dokumentation der Anhörung und der Erklärungen der Beteiligten und d) den Namen und die Amts- bzw. Berufsbezeichnung sowie die Unterschrift der beur-

kundenden Person. Für die Grenzniederschrift steht das Formular der Anlage 12 zur Verfügung. (2) Der Grenzniederschrift wird eine Skizze nach dem Formular der Anlage 13 beigefügt. In der Grenzniederschrift und der Skizze werden zur Verdeutlichung alle für das Ergebnis der Liegen-schaftsvermessung und der Abmarkung ausschlaggebenden Sachverhalte in einer von den Beteiligten auch örtlich nachvollziehbaren Weise schriftlich und graphisch nachgewiesen. Die Angaben in der Grenzniederschrift und in der Skizze müssen einander eindeutig zugeordnet sein (z. B. durch Angabe der betroffenen Flurstücke). (3) Die Grenzniederschrift und die Skizze sind Teil des jeweiligen Bescheides. Im Fall der Grenzfeststellung gilt das unabhängig davon, ob ihr eine örtliche Liegenschaftsvermessung oder eine Sonderung zugrunde liegt. 3.21 Bekanntgabe der Verwaltungsakte (1) Die Verwaltungsakte werden den Beteiligten schriftlich und grundsätzlich durch gewöhnli-chen Brief bekannt gegeben, sofern die Verfahrensergebnisse nicht offengelegt werden. Allen Bescheiden ist eine Kopie der Grenzniederschrift mit der zugehörigen Skizze beizufügen. Bei umfangreichen Skizzen zur Grenzniederschrift genügt eine Kopie des Teils, der den Beteiligten betrifft. Auf die Eindeutigkeit der Darstellung ist hier besonders zu achten. Für die Bekanntgabe der Verwaltungsakte durch Bescheid steht das Formular der Anlage 14 zur Verfügung. (2) Im Falle der Bekanntgabe durch Offenlegung ist § 2 ThürVermGeoGDVO vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 262) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Für die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung steht das Formular der Anlage 15 zur Verfügung. (3) Konnten Beteiligte für den Grenzfeststellungs-, Grenzwiederherstellungs- und Abmarkungs-termin entsprechend Abschnitt 3.14 Absatz 2 nicht ermittelt werden, erfolgt die Offenlegung nach Absatz 2. 3.22 Grenzwiederherstellung und Abmarkung der Landesgrenzen gegenüber den Län-

dern Sachsen und Sachsen-Anhalt (1) Bei Liegenschaftsvermessungen unmittelbar an der Landesgrenze hat die vermessende Stelle diejenige Festlegung der Landesgrenze als rechtsverbindlich anzuhalten, deren Koordi-naten zwischen den für die Landesgrenze zuständigen Stellen abgestimmt und als verbindlich erklärt wurden. (2) Ist im Zuge einer Liegenschaftsvermessung die Landesgrenze wiederherzustellen, sind alle maßgeblichen Unterlagen (z. B. Landesgrenzdokumentationen, Liegenschaftskatasterunterla-gen) beider Länder zu verwenden.

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(3) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde fordert von der zuständigen Katasterbehör-de des Nachbarlandes die Vermessungsunterlagen für den betreffenden Grenzverlauf und ein Verzeichnis der Eigentümer der angrenzenden Flurstücke des Nachbarlandes an. Die Verwen-dung aller Unterlagen ist durch die Einbeziehung des Nachbarlandes bei der Vorbereitung zu gewährleisten. (4) Die Identität der Lage der Landesgrenze mit einer Flurstücksgrenze ist durch die Bildung bzw. Zerlegung entsprechender Flurstücke zu realisieren. In den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen findet keine Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen bzw. keine Flur-stücksbildung durch die Vermessungsstellen des jeweils anderen Bundeslandes statt. (5) Es erfolgt keine Beteiligung der Grundstückseigentümer bei der Wiederherstellung von Landesgrenzpunkten. (56) Im Zuge der Liegenschaftsvermessung zum Bundesland Sachsen ist die Vermessungsdo-kumentation nach Abschluss der vermessungstechnischen Grenzuntersuchung vor Erlass der Verwaltungsakte zum Zwecke der Wiederherstellung der Landesgrenze dern zuständigen Ka-tasterbehörden der Länder zur Prüfung und Bestätigung der Landesgrenzpunkte einzureichen. Die Prüfung und Bestätigung der Landesgrenzpunkte soll zeitnah, möglichst innerhalb von ca. sechs Wochen, erfolgen. (67) Wird die Abmarkung beantragt, sind in die Landesgrenze einmündende Flurstücksgrenzen durch eine Rückvermarkung in einem lotrechten Abstand von mindestens 3 m zur Landesgren-ze örtlich zu kennzeichnen. Bereits vorhandene Abmarkungen können verbleiben. (78) Für die Abmarkung von Landesgrenzpunkten sind bis auf Weiteres die Grenzzeichen zu verwenden, die nach den Vorschriften für Liegenschaftsvermessungen hierfür vorgesehen sind. Vorhandene historische Grenzmarken sind möglichst wieder zu verwenden. (89) Die Verbindung zwischen den Brechungspunkten der Landesgrenze ist geradlinig. (910) Die Wassergesetze der Bundesländer treffen keine Aussagen zur Bestimmung von Lan-desgrenzen - als hoheitliche Grenzen - an und in Gewässern. Da der Eigentumsübergang kraft Gesetzes genau wie das Eigentum an sich keinen Einfluss auf die Hoheitsgrenzen haben kann, kommt Wasserrecht ursächlich nicht zur Anwendung. (101) Steht eine historische Dokumentation der Landesgrenzen in Gewässern als Bereitstel-lungsunterlage zur Verfügung, ist diese maßgeblich. Es sei denn, zwischen den zuständigen Behörden der Nachbarländer besteht aufgrund historischer staatsrechtlicher Unterlagen Einig-keit, dass der jeweilige Gewässerverlauf (Mitte oder Uferlinie) den Grenzverlauf bilden soll. In diesem Fall stellt der aktuelle Gewässerverlauf (wenn dieser von jener aus der Landesgrenzdo-kumentation abweicht) die Landesgrenze dar. (112) Liegen im Bereich von Gewässern nur Daten des Liegenschaftskatasters vor, ist der Ver-lauf der Landesgrenze hiernach zu analysieren (graphische oder maßliche Festlegung, Gewäs-sermitte, Uferlinie oder sonstiger Verlauf). Die Hoheitsgrenze wird entsprechend den Schluss-folgerungen aus den Nachweisen beider angrenzender Liegenschaftskataster bestimmt. 3.23 Grenzwiederherstellung und Abmarkung der Landesgrenzen gegenüber den Län-

dern Bayern, Hessen und Niedersachsen (1) Mit diesen Ländern bestehen keine Vereinbarungen über das Verfahren für Vermessungs-arbeiten an der Landesgrenze.

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(2) Wenn ein Antrag auf Vermessung an diesen Landesgrenzen bei einer zuständigen Thürin-ger Vermessungsstelle gestellt wird, gilt grundsätzlich Folgendes:

a) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde benachrichtigt die zuständige Katas-terbehörde des Nachbarlandes.

b) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde fordert von der zuständigen Kataster-behörde des Nachbarlandes die Vermessungsunterlagen für den betreffenden Grenz-verlauf und ein Verzeichnis der Eigentümer der angrenzenden Flurstücke des Nach-barlandes an.

c) Die Vermessungsstelle führt die Grenzuntersuchung nach den Thüringer Unterlagen durch, wobei die Unterlagen des Nachbarlandes zur Überprüfung heranzuziehen sind. Die zuständige Katasterbehörde des Nachbarlandes soll erst dann um örtliche Mitwir-kung gebeten werden, wenn Widersprüche zwischen den Unterlagen oder zwischen dem örtlichen Grenzverlauf und dem zugehörigen Katasternachweis auftreten.

d) Für die Abmarkung von Landesgrenzpunkten sind die Grenzzeichen zu verwenden, die nach den Vorschriften für Liegenschaftsvermessungen hierfür vorgesehen sind. Vorhandene historische Grenzmarken sind möglichst wieder zu verwenden.

e) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde leitet der zuständigen Katasterbehörde des Nachbarlandes die Kopien der Grenzniederschrift, der zugehörigen Skizze und ei-nen Auszug des Katasternachweises kostenfrei zu.

f) Lassen sich Widersprüche auch im beiderseitigen Zusammenwirken nicht aufklären, wird über die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die oberste Kataster- und Vermessungsbehörde auf dem Dienstweg eingeschaltet.

(3) In Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG gelten abweichend von Absatz 2 die Regelungen in den Richtlinien der Flurbereinigungsverwaltung.

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4 Gebäudeerfassung 4.1 Auswertung von Luftbildern oder sonstigen geeigneten Unterlagen durch die obe-

re Kataster- und Vermessungsbehörde (1) Durch Luftbildauswertungen oder Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen sind

a) zu Wohnzwecken genutzte Gebäude und Garagen sowie b) weitere Gebäude, die nicht unter Buchstabe a fallen und eine Grundfläche von größer

gleich 20 m² haben, zu erfassen. (2) Gebäude, die der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienen, sollen auch erfasst werden, wenn sie eine Grundfläche kleiner gleich 20 m² haben. (3) Massive An- und Vorbauten an bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäu-den sind ab einer Grundfläche von größer gleich 20 m² zu erfassen. 4.2 Örtliche Gebäudeeinmessung 4.1 Verfahren (1) Örtliche Gebäudeeinmessungen werden von den Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 ThürVermGeoG auf Antrag ausgeführt. Gebäude oder massive An- und Vorbauten, die die Schwellenwerte nach Abschnitt 4.1 unterschreiten, sollen nicht im Liegenschaftskataster geführt werden. (2) Zur Unterrichtung über die Fortführung des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster erhält der Gebäudeeigentümer eine aktuelle Ausgabe aus der Liegenschaftskarte. 4.2 Durchführung der Gebäudeeinmessung (31) Bei der örtlichen Gebäudeeinmessung wird der Bezug zur nächstgelegenen Flurstücks-grenze grundsätzlich im Rahmen einer der örtlichen Liegenschaftsvermessung ermittelt. (42) Abweichend von Absatz 31 ist die örtliche Ermittlung des Grenzbezugs nicht erforderlich, wenn für das von der Gebäudeeinmessung betroffene Flurstück in ausreichender Anzahl Grenzpunkte im ETRS89/UTM mit der GST kleiner gleich 2300100 bzw. 2200 vorliegen oder im PD83/GK mit PGW 6 bzw. 7 vorliegen. In diesen Fällen lässt sich der Grenzbezug bei Bedarf rechnerisch bestimmen. (3) Im Rahmen von Gebäudeeinmessungen untersuchte und bestimmte Grenzpunkte werden im PD83/GK mit PGW 6 in der Vermessungspunktdatei nachgewiesen. (54) Die Erhebung des Gebäudeumrings bezieht sich auf die Begrenzungslinie (Draufsicht oh-ne Dachüberstände und ohne geringfügige Auskragungen in oberen Geschossen). Vorsprünge im Grundriss unter 10 cm werden nicht erfasst. (65) Es sind die Koordinaten von mindestens drei Gebäudepunkten des Gebäudes mit einer Liegenschaftsvermessungsmethode nach Abschnitt 3.9 (in der Regel Polarverfahren) zu be-stimmen. Für die übrigen Gebäudepunkte können bei augenscheinlich rechtwinkligen Gebäu-deseiten die Koordinaten mit Hilfe eines Rechtwinkelpolygons und den Längen der Gebäude-seiten berechnet werden. Das Gebäudepolygon beginnt und endet auf einem Gebäudepunkt nach Satz 1. Bei fehlender Rechtwinkligkeit des Gebäudes sind weitere Gebäudepunkte nach

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Satz 1 zu bestimmen. Fehlende Rechtwinkligkeit des Gebäudes ist grundsätzlich dann anzu-nehmen, wenn die über das Rechtwinkelpolygon berechnete lineare Abweichung das in Anla-ge 3 Absatz 5 festgesetzte Höchstmaß überschreitet. (76) Werden Gebäudeteile (Anbauten) mit Bezug auf das katastertechnisch eingemessene Gebäude eingemessen, ist die Identität des bereits nachgewiesenen Gebäudes in geeigneter Weise, z. B. durch Messung von Umringsmaßen, zu überprüfen. (87) Bei unmittelbar aneinandergrenzenden Gebäudeobjekten sind die Gebäudetrennlinien aufzumessen. Mauer- und Wandstärken sind nicht nachzuweisen. 4.3 Übernahme von aufgemessenen Gebäudepunkten (1) Die im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen aufgemessenen Gebäudepunkte sind bei im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäuden zu übernehmen, wenn die Ge-bäudedarstellung in der Liegenschaftskarte in Bezug zur Flurstücksgrenze augenscheinliche Darstellungsfehler aufweist. (2) Die Lage der nicht aufgemessenen Gebäudepunkte kann unverändert bleiben, wenn sich durch die Anpassung der Gebäudedarstellung keine augenscheinlichen Darstellungsfehler (z. B. sichtbare schiefwinklige Gebäudedarstellung bei einer offensichtlichen Rechtwinkligkeit der Gebäude) ergeben. Die Darstellung des Gebäudes in der Liegenschaftskarte bezüglich der Art der Erfassung wird beibehalten. (3) Ergeben sich durch die Übernahme der Gebäudepunkte sichtbare Darstellungsfehler, ist das Gebäude unter Einbeziehung der aufgemessenen Gebäudepunkte neu aus dem Luftbild zu erfassen. Das Gebäude wird als „Gebäude aus Luftbildern erfasst“ dargestellt. (4) Bei im Liegenschaftskataster fehlenden Gebäuden sollen die aufgemessenen Gebäude-punkte bei der turnusmäßigen Erfassung der Gebäude aus Luftbildern berücksichtigt werden.

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5 Auswertung der Liegenschaftsvermessung 5.1 Allgemeines (1) Die Auswertung einer Liegenschaftsvermessung ist zu dokumentieren. (2) Beim Einbinden neuer Grenzpunkte in bestehende Flurstücksgrenzen ist rechnerisch nach-zuweisen, dass die neuen Grenzpunkte in der nachgewiesenen Flurstücksgrenze liegen. (3) Alle Vermessungspunkte, die zur Übernahme eingereicht werden, sind so aufzubereiten, dass sie in den Datenbanken des Liegenschaftskatastersm Vermessungspunktnachweisdatei gespeichert werden können. Sie müssen auch im Fortführungsriss und ggf. in den AP-Beschreibungen nachgewiesen sein. 5.2 Fortführungsriss (1) Die Ergebnisse jeder ausgeführten Liegenschaftsvermessung sind in einem Fortführungs-riss entsprechend dem Muster der Anlage 5 und einem dazugehörenden Punktverzeichnis zu dokumentieren. (2) Für Form und Ausgestaltung, Darstellung der Liegenschaften sowie Schreibweise der Ver-messungszahlen und sonstigen Bezeichnungen im Fortführungsriss ist die Zeichenvorschrift (siehe Anlage 24) maßgebend. (3) Die Ausprägung der Vermarkungsart des Grenzpunktes der als „fehlt“ gekennzeichnet wur-de, wird beibehalten, wenn der Grenzpunkt nicht wiederhergestellt oder neu abgemarkt wurde. (4) Im Fortführungsriss sind folgende Objekte bzw. fachlichen Informationen darzustellen:

a) Allgemeine Angaben - die Vermessungsstelle, - die Gemarkung und der Gemarkungsschlüssel, - die Nummern der Fluren und Flurstücke, - das Koordinatenreferenzsystem, - das Datum, - der ausführende Bearbeiter der Liegenschaftsvermessung, - die Ordnungsmerkmale zur Identifizierung des Fortführungsrisses (die durch die ka-

tasterführende Stelle vergeben werden), - die Antragsnummer der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde und - die verwendeten Vorrisse, Karten u. Ä. für die Grenzuntersuchung.

b) Bildliche Darstellung - der Nordpfeil, - die Bezeichnungen der Nummerierungsbezirke, - ggf. die Grenzen der Nummerierungsbezirke, - Vermessungspunkte (AP, temporäre AP, Grenz- und Gebäudepunkte mit ihren

Punktnummern, die Art und Höhen- bzw. Tiefenlage der Vermarkung, verwendete TP),

- alle übrigen nachzuweisenden Vermessungspunkte und deren Punktnummern, - die Bezeichnungen der Fluren und der Flurstücke, - die Gemarkungs-, Flur- und Flurstücksgrenzen, - die Objekte der Liegenschaftsvermessung mit ihren Abgrenzungen,

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- die Attributkennung und dern Wert nach ALKIS® für die FunktionArt des Gebäudes bzw. die Bauart des Bauteils (siehe GebäudefunktionskatalogAnlage 21), die weite-ren baulichen Objekte (die bedeutenden topographischen Objekte), die sonstigen Gebäudeinformationen und - soweit feststellbar - die Hausnummern,

- die administrativen Grenzen, - die tatsächliche Nutzung, - die Namen der Gewanne, Straßen, Gewässer, Plätze und, öffentlichen Gebäude

und Denkmäler, - die gesetzliche Klassifizierung, soweit noch nicht im Liegenschaftskataster enthal-

ten, - ggf. die Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern),, - die ggf. notwendigen geometrischen Bedingungen und Maßangaben, - das Entfernen entbehrlicher Grenzzeichen und - sonstige vermessungstechnische Angaben.

(5) Der Fortführungsriss wird in der Regel in den Formaten DIN A3 oder DIN A4 angefertigt. In ihm wird der neue Bestand (z. B. die Symbole für neue Grenz- und Vermessungspunkte, Flur-stücksgrenzen, Flurstücksnummern, Gebäude und Gebäudeteile, Nutzungsartenänderungen, die Punktnummern neuer AP, temporärer AP und von Grenzpunkten, für die erstmalig Koordi-natenkataster eingerichtet wurde) in Rot dokumentiert. In den Folgerissen werden die Punkt-nummern von AP und von Grenzpunkten, die im Koordinatenkataster vorliegen, in Blau darge-stellt. Im Fortführungsriss werden zu löschende Daten und Angaben in Rot gut lesbar gestri-chen oder gekreuzt. Alle weiteren Angaben sind in Schwarz einzutragen. (6) Der ausführende Bearbeiter der Liegenschaftsvermessung unterschreibt unter Angabe der Amts- bzw. Berufsbezeichnung den Fortführungsriss. Der ÖbVI unterschreibt für die Richtigkeit, wenn er die Liegenschaftsvermessung nicht selbst ausgeführt hat. Sofern eine örtliche Überprü-fung der bei den ÖbVI tätigen Fachkräfte im Einzelfall im Rahmen einer Liegenschaftsvermes-sung erfolgt, ist dies unter den allgemeinen Angaben anzugeben. (7) Bei einer Sonderung ist der Verlauf der neuen Flurstücksgrenze in einem Fortführungsriss nachzuweisen. Der Nachweis ist mit dem Vermerk „Sonderung“ zu versehen. Als bildliche Dar-stellung im Fortführungsriss kann auch eine Ausgabe aus der Liegenschaftskarte verwendet werden. (8) Der Abriss von Gebäuden und Gebäudeteilen ist in geeigneter Weise z. B. im Fortführungs-riss nachzuweisen. (9) Bei einer Änderung von Eigentumsgrenzen außerhalb des Liegenschaftskatasters nach Abschnitt 3.16 Absatz 4 nach Wasserrecht ist der Fortführungsriss mit dem entsprechenden Vermerk (z. B. „Festsetzung nach Wasserrecht“) zu versehen. (10) Sofern die Grenzwiederherstellung auf Grundlage eines Grenzfeststellungsvertrages durchgeführt wurde, ist im Fortführungsriss ein Hinweis auf den Grenzfeststellungsvertrag auf-zunehmen. (11) Maßangaben (OS 0013 bis OS 0019, OS 0981, OS 0997) sind immer ohne Reduktion auf die Rechenfläche anzugeben. Aus Koordinaten gerechnete Maße werden auf die Messungs-ebene reduziert dargestellt. 5.3 Flächenberechnung (1) Die Flächenberechnung ist Bestandteil der Vermessungsschriften.

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(2) Die Fläche eines Flurstückes ist zu berechnen, wenn es

a) neu gebildet oder auf andere Weise in seinen Grenzen verändert wird, b) von einer Berichtigung des Katasternachweises betroffen ist oder c) im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung vollständig neu aufgemessen wird und

dabei ein neuer Katasterzahlennachweis mit einer verbesserten GST entsteht. (3) Die Fläche eines neuen Flurstücks wird grundsätzlich aus Koordinaten im amtlichen Koor-dinatenreferenzsystem unter Berücksichtigung von Abbildungsverzerrungen nach Anlage 4 be-rechnet. Die Fläche kann mit „Rest durch Abzug“ bestimmt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1 Absatz 8, 9 und oder 10 vorliegen. (4) Liegen in Ausnahmefällen für Flurstücke bei ihrem Entstehen keine Koordinaten im amtli-chen Koordinatenreferenzsystem vor, können die Flächen berechnet werden

a) in einem anderen Koordinatenreferenzsystem, b) aus Vermessungszahlen, c) aus Vermessungszahlen und Kartenmaßen oder d) graphisch nach der Liegenschaftskarte.

(5) Bei der Flächenberechnung von Flurstücken sind alle geometriebestimmenden Grenzpunk-te (Knickpunkte), die zum betreffenden Flurstück gehören, einzubeziehen. (6) Die Flächenberechnung ist zu kontrollieren. Als Kontrollverfahren sind zugelassen

a) die unabhängige Zweitberechnung im selben Koordinatenreferenzsystem unter Ver-wendung aller Grenzpunkte,

b) die Massenberechnung (Berechnung der Gesamtfläche aller Flurstücke), wenn mehre-re Flurstücke zusammenhängend vermessen wurden,

c) die unabhängige Berechnung mit einer anderen Software oder d) die graphische Flächenberechnung, wenn keine gemessenen Koordinaten vorliegen.

(7) Soweit Flurstücke wegen unterschiedlicher tatsächlicher Nutzung oder gesetzlicher Klassifi-zierung in Flurstücksabschnitte geteilt werden, sind für diese Abschnitte die Flächen zu berech-nen und auf die Flurstücksfläche abzustimmen. (78) Die kleinste Einheit für die Flächenangabe ist ein Quadratmeter. Es ist darauf zu achten, dass Flächen, die kleiner als 0,5 m² werden, nur in begründeten Ausnahmefällen als separate Flurstücke gebildet werden. In diesen Ausnahmefällen ist die Fläche auf eine Dezimalstelle an-zugeben (z. B. 0,3 m²). (89) Die Ergebnisse der Flächenberechnung sind mit folgenden Angaben nachzuweisen

a) Flächenberechnung mit Kontrolle und b) Vergleich der Fläche des alten Bestandes mit der neu berechneten Fläche.

5.4 Einführung der neu berechneten Fläche (1) Neu ermittelte Flächen bestehender Flurstücke werden eingeführt, wenn die neue Flächen-bestimmung genauer und zuverlässiger ist als die bisherige und die zulässige Abweichung (sie-he Anlage 34) zur bisherigen amtlichen Fläche überschritten wird. (2) Bei Flurstücken, die im Rahmen von Zerlegungen neu entstehen, werden die erstmalig aus Koordinaten ermittelten Flächen als amtliche Flächen eingeführt.

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(3) Sofern die zugrunde liegenden Grenzpunktkoordinaten im Koordinatenkataster vorliegen, ist grundsätzlich die Koordinatenfläche als amtliche Fläche des Flurstücks einzuführen. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann auf die Einführung der neubestimmten Koordi-natenfläche verzichten, wenn der Änderungsbetrag gegenüber der bisherigen amtlichen Fläche innerhalb des Grenzwertes nach Anlage 3 Abschnitt 3 liegt. (4) Liegen die beteiligten Grenzpunktkoordinaten nicht im Koordinatenkataster vor, wird die neu ermittelte Koordinatenfläche nur dann als amtliche Fläche eingeführt, wenn der zulässige Grenzwert nach Anlage 3 Abschnitt 3 überschritten ist. (5) Bei Verschmelzungen ist es ausreichend, die amtliche Fläche des neuen Flurstückes aus der Summe der amtlichen Flächen der Ausgangsflurstücke zu bilden.

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6 Vermessungsschriften 6.1 Allgemeines (1) Die Vermessungsschriften dokumentieren den Erhebungsprozess. Die Ergebnisse der Lie-genschaftsvermessung sind in den Vermessungsschriften nachvollziehbar zu dokumentieren. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, können Fortführungsaufträge digital übergeben werden. (2) Die Vermessungsschriften bilden die Grundlage für die Übernahme der Vermessungser-gebnisse in das Liegenschaftskataster. Sie bestehen aus

a) dem Nachweis über die Einrichtung, Änderung, Ergänzung oder Überprüfung der bei der Liegenschaftsvermessung verwendeten Anschlusspunkte,

b) dem Nachweis der Messwerterfassung, c) dem Nachweis der Grenzuntersuchung, d) dem Fortführungsriss, e) der Grenzniederschrift und der Skizze des durchgeführten Grenzfeststellungs-, Gren-

zwiederherstellungs- und/oder Abmarkungsverfahrens, f) dem Nachweis über das Versenden der Terminbenachrichtigungen, der Grenzfeststel-

lungs-, Grenzwiederherstellungs- und/oder Abmarkungsbescheide (siehe Anlage 19), g) den Unterlagen über die durchgeführte Offenlegung, h) der Koordinatenberechnung, i) dem Punktverzeichnis, j) den digitalen Punktdaten im entsprechenden Format, k) der Flächenberechnung, l) den evtl. Vereinigungsanfragen/Verschmelzungsanträgen, m) dem Entwurf des Fortführungsnachweises und n) den behördlichen Genehmigungen.

Die Unterlagen sind gemäß dem beizufügenden Inhaltsverzeichnis (siehe Anlage 26) zu sortie-ren. Die Bestandteile nach b, h, i, k und m sollen in recherchierbaren pdf-Dateien übergeben werden. Die analoge Übermittlung kann dann entfallen. (3) Mit den Vermessungsschriften entsprechend Absatz 2 sind auch die nicht verwendeten Vermessungsunterlagen einzureichen. Weiterhin sind die für die Gebührenberechnung relevan-ten Parameter erneut anzugeben. (4) Vermessungsschriften in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG und dem LwAnpG werden in Anlehnung an die Regelungen der ThürVV-Lika nach den hierfür geltenden Bestim-mungen angefertigt und abweichend zu den nachfolgenden Abschnitten 6.2 bis 6.5 mit dem Ersuchen um Berichtigung des Liegenschaftskatasters übergeben. Die Flurbereinigungs-/Flurneuordnungsbehörde bescheinigt neben der Richtigkeit der Vermessungsschriften auch ihre Eignung zur Übernahmefähigkeit in das Liegenschaftskataster. 6.2 Bescheinigung der Richtigkeit der Vermessungsschriften (1) Die Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 ThürVermGeoG bescheinigen die Richtigkeit der Vermessungsschriften auf dem Übernahmeantrag. Bei Liegenschaftsver-messungen, die von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde ausgeführt wurden, wird die Richtigkeit auf dem Antragsformular bestätigt. (2) Mit der Bescheinigung der Richtigkeit der Vermessungsschriften wird versichert, dass

a) die Liegenschaftsvermessung dem Antrag entspricht,

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b) der Ablauf der Arbeiten und das Verwaltungsverfahren vorschriftenkonform erfolgt sind,

c) die Vermessungsschriften den Vorschriften entsprechen, d) bei genehmigungspflichtigen Rechtsvorgängen die Genehmigung vorliegt und e) die digital abgesandten Erhebungsdaten bezüglich Umfang und Inhalt mit den Ver-

messungsunterlagen übereinstimmen. Weitere Bestätigungen sind neben den Unterschriften auf den Urkunden nicht erforderlich. 6.3 Prüfung der Übernahmefähigkeit in das Liegenschaftskataster (1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde hat die Qualität des Ergebnisses der Lie-genschaftsvermessung anhand der vorgelegten Vermessungsschriften in zweckmäßiger Weise daraufhin zu prüfen, ob sie nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. (2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde prüft grundsätzlich, ob

a) die Unterlagen (analog und digital) vollständig sind und alle erforderlichen Genehmi-gungen/Bescheinigungen (auch Richtigkeitsbescheinigung des ÖbVI) vorliegen,

b) die Rechtsbehelfsmittelfristen eingehalten wurden, c) das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung auf dem aktuellen Inhalt des Liegen-

schaftskatasters basiert und d) die beantragte Fortführung widerspruchsfrei, eindeutig, vollständig dargestellt und be-

schrieben sowie die verwaltungsrechtlichen Regelungen bezüglich der Beteiligung an den Verfahren zur Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellung bzw. Abmarkung einge-halten sind.

(3) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde soll weiterhin prüfen, ob

a) der Anschluss an das amtliche Koordinatenreferenzsystem dem Inhalt dieser Vor-schrift entspricht und

b) die weiteren technischen Regelungen zur Ausführung von Liegenschaftsvermessun-gen (z. B. Grenzuntersuchung, Mess- und Berechnungsprotokolle) eingehalten wurden und Abweichungen nach Anlage 1 gewertet und im Ergebnis sachgerecht berücksich-tigt wurden.

Der Umfang der Prüfung ist zu dokumentieren. (4) Werden Mängel nach Absatz 2 Buchstabe a festgestellt, sind die fehlenden Unterlagen, Bescheinigungen oder Daten nachzufordern. Erfolgt innerhalb einer Woche seitens der Ver-messungsstelle keine Reaktion, sind die Vermessungsschriften ohne weitere Prüfung unter An-gabe der Gründe zurückzuweisen. (5) Werden Mängel nach Absatz 2 Buchstabe b festgestellt, kann die Bearbeitung des Über-nahmeantrages erst mit Ablauf der Rechtsbehelfsmittelfristen und mit der Bestätigung der Ver-messungsstelle, dass keine Rechtsbehelfmittel eingelegt wurden, fortgesetzt werden. Liegt die Bestätigung zwei Wochen nach Ablauf der Rechtsmittelfristen nicht vor, sind die Vermessungs-schriften zurückzuweisen. 6.4 Übernahmeentscheidung (1) Mit der Übernahmeentscheidung bestätigt die obere Kataster- und Vermessungsbehörde, dass die Vermessungsschriften ohne offensichtlich erkennbare Mängel sind. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.

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(2) Das Ergebnis der Prüfung der Übernahmefähigkeit ist der Vermessungsstelle mitzuteilen. 6.5 Behandlung von Übernahmehindernissen (1) Mängel in den Vermessungsschriften, die keine rechtlichen Auswirkungen haben, die ohne Nachprüfung zweifelsfrei ergänzt werden können und deren Behebung mit vertretbarem Auf-wand möglich ist, kann die obere Kataster- und Vermessungsbehörde im Einvernehmen mit der Vermessungsstelle selbst beseitigen. Diese Berichtigungen sind zu dokumentieren. (2) Stehen der Übernahme eingereichter Vermessungsschriften darüber hinausgehende Quali-tätsmängel entgegen, so hat die obere Kataster- und Vermessungsbehörde grundsätzlich mit der Vermessungsstelle Rücksprache zu nehmen, bevor die Vermessungsschriften der Vermes-sungsstelle mit den entsprechenden Hinweisen zurückgegeben werden. Durch die Hinweise soll der Vermessungsstelle Gelegenheit gegeben werden, zu den Übernahmehindernissen Stel-lung zu nehmen oder sie zu beseitigen. (3) Besteht unterschiedliche fachliche Auffassung über die Qualitätsmängel, sollen diese ein-vernehmlich beseitigt werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, ist die Angelegenheit der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde zur Entscheidung (fachaufsichtliche Weisung) vorzulegen.

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7 Liegenschaftsneuvermessung 7.1 Allgemeines (1) Liegenschaftsneuvermessungen können für eine Gemarkung oder Teile einer Gemarkung eingeleitet werden. (2) Die Liegenschaftsneuvermessung dient der Erhebung von Daten zum Zweck der Erneue-rung des Katasternachweises. (3) Die Abmarkung der Grenzpunkte kann auf Antrag eines Beteiligten von der Vermessungs-stelle ausgeführt werden, die die Liegenschaftsneuvermessung ausführt. (4) Die Liegenschaftsneuvermessung ist an das amtliche Koordinatenreferenzsystem entspre-chend Abschnitt 3.11 anzuschließen. (5) Gebäude sind

a) auf geeignete Weise neu zu bestimmen, wenn sie örtlich eingemessen wurden oder b) soweit einzumessen, wie sie für die Festlegung der Flurstücksgrenze benötigt werden

(siehe auch Abschnitt 3.1 Absatz 11). 7.2 Vorbereitung (1) Nach Festlegung der Bearbeitungsgrenze durch die obere Kataster- und Vermessungsbe-hörde erfolgt durch diese die Eintragung des entsprechenden Vermerks in die Datenbanken des Liegenschaftskatasters. (2) Die Anfertigung der Vermessungsunterlagen und die Reservierung der Punkt- und Flur-stücksnummern erfolgen entsprechend Abschnitt 3.8.1 Absatz 2 bis 6. Auf Anforderung der Vermessungsstelle können in begründeten Fällen von der oberen Kataster- und Vermessungs-behörde landschaftsbeschreibende Geobasisdaten bereitgestellt werden. 7.3 Ankündigung des Verfahrens (1) Den Beteiligten nach Abschnitt 3.5 Absatz 1 ist die Ausführung der Liegenschaftsneu-vermessung vor Beginn der örtlichen Arbeiten in geeigneter Weise (z. B. ortsübliche Bekannt-machung) anzukündigen. (2) Zu den betroffenen Flurstücken gehören auch die Flurstücke, die an das Bearbeitungsge-biet angrenzen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.5 Absatz 3 erfüllt sind. 7.4 Bearbeitungsgrenze (1) Die Bearbeitungsgrenze bildet den äußeren Umring des Liegenschaftsneuvermessungsge-biets. Eine weitere Untergliederung in Bearbeitungsblöcke ist möglich. (2) Die Bearbeitungsgrenze verläuft entlang bestehender Flurstücksgrenzen. Bei langgestreck-ten Anlagen können Flurstücke zur Gebietsabgrenzung vorab durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde durch eine Sonderung zerlegt werden. Zugehörigkeitshaken sind vor Beginn der Liegenschaftsneuvermessung durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde zu beseitigen.

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7.5 Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftsneuvermessungsgebiet (1) Grenzpunkte, die im koordinierten Kataster oder im Koordinatenkataster vorliegen, werden nach dem vorliegenden Katasternachweis festgelegt. (2) In allen anderen Fällen legt grundsätzlich die Vermessungsstelle den Verlauf der Flur-stücksgrenzen fest. Um willkürliche Grenzänderungen und Eigentumsübergänge auszuschlie-ßen, sind der vorhandene Katasternachweis, der örtliche Grenzverlauf und die Angaben der betroffenen Beteiligten im erforderlichen Maß zu berücksichtigen. (3) Kann die Vermessungsstelle keinen Verlauf der Flurstücksgrenzen festlegen, weil der Ka-tasternachweis versagt, wird der Grenzverlauf nach den Angaben der betroffenen Beteiligten festgelegt. Willkürliche Grenzänderungen und Eigentumsübergänge sind nicht zugelassen. (4) Die Beteiligten sollen über mögliche Flächenänderungen informiert werden. 7.6 Anhörungstermin (1) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Ergebnissen der Liegenschaftsneu-vermessung zu äußern. (2) Die Mitteilung von Ort und Zeit der Anhörung kann in geeigneter Weise (z. B. schriftlich, telefonisch oder durch Veröffentlichung) erfolgen. Die Mitteilungen sind aktenkundig zu vermer-ken. (3) Im Anhörungstermin zur Festlegung der Flurstücksgrenzen wird den Beteiligten der Verlauf der Flurstücksgrenzen angezeigt. Wendet sich ein betroffener Beteiligter gegen den festgeleg-ten Grenzverlauf nach Abschnitt 7. 5 Absatz 3 (Versagen des Katasternachweises), soll die betroffene Flurstücksgrenze, die dem bisherigen graphischen Nachweis in der Liegenschafts-karte entspricht, als „strittige Grenze“ im Liegenschaftskataster bezeichnet werden. Gleiches gilt, wenn nach Abschnitt 7. 5 Absatz 3 ein betroffener Beteiligter nicht angehört werden kann. (4) Die Dokumentation der Anhörung der Beteiligten erfolgt in der Grenzniederschrift. Bei Nichtanwesenheit eines Beteiligten kann eine nachträgliche Anhörung erfolgen. 7.7 Bekanntgabe der Flurstücksgrenzen (1) Die ausführende Vermessungsstelle gibt die Festlegung der Flurstücksgrenzen der Liegen-schaftsneuvermessung durch schriftlichen Bescheid oder durch eine Offenlegung in den Dienst-räumen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder in der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Flurstücke liegen, bekannt. (2) Für die Bekanntgabe durch schriftlichen Bescheid ist Abschnitt 3.21 Absatz 1 sinngemäß anzuwenden. Offengelegt werden die Grenzniederschriften und ein Entwurf der geänderten Liegenschaftskarte mit den festgelegten Flurstücksgrenzen (Plot des Liegenschaftsneuvermes-sungsgebiets). (3) Die Beteiligten erhalten im Fall der Offenlegung auf Anforderung eine kostenfreie Kopie der Grenzniederschrift mit der zugehörigen Skizze. Bei umfangreichen Skizzen zur Grenznieder-schrift genügt eine Kopie des Teils, der den Beteiligten betrifft.

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7.8 Vermessungsschriften (1) Die Vermessungsschriften dokumentieren den Erhebungsprozess der Liegenschaftsneu-vermessung und sind gemäß Abschnitt 6.1 anzufertigen. (2) Zusätzlich ist Folgendes einzuhalten:

a) der Riss ist im Kopf mit „Neumessungsriss“ zu bezeichnen, b) die Flurstücke im Bearbeitungsgebiet sind nach Abschnitt 2.2 Absatz 4 neu zu num-

merieren, c) neben den neuen Flurstücksnummern in Rot sind die alten Flurstücksnummern im

Neumessungsriss in Schwarz darzustellen und in Rot zu streichen (vgl. Abschnitt 5.2 Absatz 5),

d) die Grenzverläufe sind im Neumessungsriss in Schwarz darzustellen. Symbole für Grenz- und Vermessungspunkte sind in Schwarz und die Punktnummern entspre-chend Abschnitt 5.2 Absatz 5 darzustellen,

e) Grenzpunkte, die auf Antrag neu abgemarkt werden, sind in Rot darzustellen, f) die bei der Liegenschaftsneuvermessung eingemessenen Gebäude entsprechend Ab-

schnitt 7.1 Absatz 5 Buchstabe a sind im Neumessungsriss in Schwarz, alle anderen in Rot darzustellen und

g) alle Grenzen der tatsächlichen Nutzungsarten sind im Neumessungsriss in Schwarz darzustellen.

7.9 Fortführung des Liegenschaftskatasternachweises, Bekanntgabe (1) Durch die Übernahme der Ergebnisse der Liegenschaftsneuvermessung wird der Liegen-schaftskatasternachweis fortgeführt. (2) Die Bekanntgabe der Fortführung erfolgt durch eine Offenlegung in den Diensträumen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder in der Gemeinde, in deren Gebiet die be-troffenen Flurstücke liegen. (3) Offengelegt werden die Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters (Buch- und Kartennachweis des erneuerten Liegenschaftskatasters). Bei der Offenlegung sind die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten nach § 18 Abs. 2 ThürVermGeoG zu berücksichtigen. (4) Die Beteiligten erhalten eine kostenfreie Ausgabe aus den Datenbanken des Liegen-schaftskatasters (Buch- und Kartennachweis des erneuerten Liegenschaftskatasters). (5) Die bisherigen Fortführungsrisse über die Flurstücke, deren Nachweis im Liegenschaftska-taster durch die Liegenschaftsneuvermessung erneuert wurde, sind aus dem Gebrauchsarchiv auszusondern. (1) Liegenschaftsneuvermessungen können für eine Gemarkung oder Teile einer Gemarkung eingeleitet werden. (2) Flurstücke, für deren Grenzpunkte koordiniertes Kataster vorliegt und deren Grenzen als von allen Beteiligten rechtmäßig anerkannt gelten, sind nicht Bestandteil der Liegenschaftsneu-vermessung. (3) Die Liegenschaftsneuvermessung dient der Erhebung von Daten zum Zweck der Erneue-rung des Katasternachweises.

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(4) Die Abmarkung der Grenzpunkte kann auf Antrag eines Beteiligten von der Vermessungs-stelle ausgeführt werden, die die Liegenschaftsneuvermessung ausführt. (5) Die Liegenschaftsneuvermessung ist an das amtliche Koordinatenreferenzsystem entspre-chend Abschnitt 3.11 anzuschließen. (6) Fehlende Gebäude sind soweit einzumessen, wie sie für die Festlegung der Flurstücks-grenze benötigt werden. 7.2 Vorbereitung (1) Nach Festlegung der Verfahrensgrenze durch die obere Kataster- und Vermessungsbehör-de erfolgt durch diese die Eintragung der Verfahrensgrenze und des entsprechenden Vermerks in die Datenbanken des Liegenschaftskatasters. (2) Die Anfertigung der Vermessungsunterlagen und die Reservierung der Punkt- und Flur-stücksnummern erfolgen entsprechend Abschnitt 3.8.1 Absatz 2 bis 6. Auf Anforderung der Vermessungsstelle können in begründeten Fällen von der oberen Kataster- und Vermessungs-behörde landschaftsbeschreibende Geobasisdaten bereit gestellt werden. 7.3 Bekanntgabe des Verfahrens (1) Den Verfahrensbeteiligten nach Abschnitt 3.5 Absatz 1 ist die Ausführung der Liegen-schaftsneuvermessung vor Beginn der örtlichen Arbeiten in geeigneter Weise (z. B. ortsübliche Bekanntmachung) bekannt zu geben. (2) Zu den betroffenen Flurstücken gehören auch die Flurstücke, die an das Verfahrensgebiet angrenzen, wenn die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.5 Absatz 3 erfüllt sind. 7.4 Verfahrensgrenze Die Flurstücksgrenzen, die auf der Verfahrensgrenze liegen, werden wiederhergestellt. 7.5 Aufstellung des neuen Grenznachweises im Innenbereich (1) Unter Berücksichtigung des vorhandenen Katasternachweises, des örtlichen Grenzverlaufs sowie der Besitzstandsgrenzen erfolgt ein sach- und fachgerechter Vorschlag der Vermes-sungsstelle zum Verlauf der Flurstücksgrenzen. (2) Willkürliche Grenzänderungen und Eigentumsübergänge sind nicht zugelassen. 7.6 Ankündigung und Ausführung des Anhörungstermins (1) Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Grenzwieder-herstellung der Verfahrensgrenze und dem Ergebnis der Liegenschaftsneuvermessung zu äu-ßern. (2) Die Mitteilung von Ort und Zeit der Anhörung kann in geeigneter Weise (z. B. schriftlich, telefonisch oder durch Veröffentlichung) erfolgen. Die Mitteilungen sind aktenkundig zu vermer-ken.

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(3) Im Anhörungstermin wird den Verfahrensbeteiligten der Grenzvorschlag vorgewiesen. Die Verfahrensbeteiligten haben die Möglichkeit, sich auf einen Grenzverlauf, z. B. entsprechend dem Grenzvorschlag, zu einigen. Die Beteiligten sollen über mögliche Flächenänderungen in-formiert werden. (4) Die Dokumentation der Anhörung der Beteiligten erfolgt in der Grenzniederschrift. 7.7 Festlegung der Flurstücksgrenze (1) Einigen sich die Beteiligten im Anhörungstermin auf den vorgeschlagenen Grenzverlauf, wird dieser entsprechend der Einigung endgültig festgelegt. (2) Kommt im Anhörungstermin zwischen den Beteiligten keine Einigung auf einen Grenzver-lauf zustande, wird der Grenzverlauf entsprechend dem Grenzvorschlag als „strittige Grenze“ im Liegenschaftskataster bezeichnet. (3) Für Flurstücke nach Abschnitt 7.1 Absatz 2 ist der vorliegende Katasternachweis maßge-bend. Die früheren Vermessungsergebnisse werden in den neuen Nachweisen entsprechend dargestellt. 7.8 Vermessungsschriften (1) Die Vermessungsschriften dokumentieren den Erhebungsprozess der Liegenschaftsneu-vermessung und sind gemäß Abschnitt 6.1 anzufertigen. (2) Zusätzlich ist Folgendes einzuhalten:

a) der Riss ist im Kopf mit „Neumessungsriss“ zu bezeichnen, b) die Flurstücke im Innenbereich des Verfahrens sind nach Abschnitt 2.2 Absatz 4 neu

zu nummerieren, c) neben den neuen Flurstücksnummern in Rot sind die alten Flurstücksnummern im

Neumessungsriss in Schwarz darzustellen und in Rot zu streichen (vgl. Abschnitt 5.2 Absatz 5),

d) die Grenzverläufe, einschließlich der Verfahrensgrenze sind im Neumessungsriss in Schwarz darzustellen. Symbole für Grenz- und Vermessungspunkte sind in Schwarz und die Punktnummern entsprechend Abschnitt 5.2 Absatz 5 darzustellen,

e) Grenzpunkte, die auf Antrag neu abgemarkt werden, sind in Rot darzustellen, f) die bei der Liegenschaftsneuvermessung eingemessenen Gebäude sind im Neumes-

sungsriss in Schwarz darzustellen. Dies gilt auch für Gebäude, die bereits eingemes-sen wurden und

g) alle Grenzen der tatsächlichen Nutzungsarten sind im Neumessungsriss in Schwarz darzustellen.

7.9 Erneuerung des Katasternachweises, Offenlegung (1) Die Erneuerung des Katasternachweises erfolgt durch die Übernahme der Ergebnisse

der Liegenschaftsneuvermessung. (2) Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Wiederherstellung der Verfahrensgrenze und der

Ergebnisse der Liegenschaftsneuvermessung erfolgt durch eine Offenlegung in den

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Diensträumen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder in der Gemeinde, in deren Gebiet die betroffenen Flurstücke liegen.

(3) Offengelegt werden: a) zu der Grenzwiederherstellung der Verfahrensgrenze die Grenzniederschriften und b) im Innenbereich die Ausgaben aus den Datenbanken des Liegenschaftskatasters

(Buch- und Kartennachweis des erneuerten Liegenschaftskatasters) sowie die Grenz-niederschriften.

(4) Die Verfahrensbeteiligten erhalten grundsätzlich eine kostenfreie Ausgabe aus den Da-

tenbanken des Liegenschaftskatasters (Buch- und Kartennachweis des erneuerten Liegenschaftskatasters).

(5) Die bisherigen Fortführungsrisse über die Flurstücke, deren Nachweis im Liegen-

schaftskataster durch die Liegenschaftsneuvermessung erneuert wurde, sind aus dem Gebrauchsarchiv in das historische Archiv auszusondern.

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8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Dezember 2011 1. September 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 31. Dezember 2019 außer Kraft. (2) Gleichzeitig Mmit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritttreten die Thüringer Zeichenanweisung für das Liegenschaftskataster (ThürZeiA-LIKA) vom 27. Dezember 2006 (ThürStAnz 06/2007 S. 248) und die Thüringer Aufnahmepunktanweisung (ThürAPA) vom 29. Juli 2009 (ThürStAnz 34/2009 S. 1418) die Thüringer Verwaltungsvorschrift für das Liegen-schaftskataster (ThürVV-Lika) vom 28. Oktober 2011 (ThürStAnz Nr. 50/2011 S. 1773) außer Kraft. Erfurt, Inge Klaan in Vertretung des Ministers für Bau, Landesentwicklung und Verkehr

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Anlage 1 Seite 1 von 2

Abweichungen und Fehler im Liegenschaftskataster

1 Abweichungen innerhalb des Katasternachweises

(1) Folgende Abweichungen innerhalb des Katasternachweises sind zu unterscheiden: a) Zeichenungenauigkeiten,b) Zeichenfehler undc) Widersprüche in den Aufnahmeelementen.

(2) Zeichenungenauigkeiten sind geringfügige Abweichungen der Darstellung in der Liegen-schaftskarte von den maßgebenden Unterlagen, die durch ungenaues Kartieren, Abzeichnen oder Hochzeichnen entstanden sind. Zeichenungenauigkeiten werden mit den Beteiligten nicht erörtert. Wenn nötig, wird in der Liegenschaftskarte die Darstellung erneuert, es wird aber kein Fortführungsnachweis aufgestellt. Ungenauigkeiten, die auf die Homogenisierung der Automa-tisierten Liegenschaftskarte zurückzuführen sind, werden wie Zeichenungenauigkeiten behan-delt.

(3) Ein Zeichenfehler liegt vor, wenn die Liegenschaftskarte nicht mit ihren maßgebenden Un-terlagen übereinstimmt. Der Zeichenfehler ist von Amts wegen zu berichtigen. Der gutgläubige Erwerb ist zu prüfen. Die Beteiligten brauchen nicht zuzustimmen. Der Sachverhalt ist ihnen jedoch zu erläutern. Es wird ein Fortführungsnachweis aufgestellt. Die Flurstücksnummer kann beibehalten werden.

(4) Widersprüche in den Aufnahmeelementen sind Unvereinbarkeiten der Maße innerhalb ei-ner Liegenschaftsvermessung oder zwischen verschiedenen, die gleichen Flurstücke betreffen-den Liegenschaftsvermessungen. Hierdurch ist das Vermessungsergebnis nicht eindeutig. Wi-dersprüche in den Aufnahmeelementen werden durch Auswertung aller Unterlagen und falls erforderlich durch örtliche Untersuchungen geklärt. Die als unrichtig erkannten Aufnahmeele-mente sind im Katasternachweis zu berichtigen.

2 Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis

(1) Folgende Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis sind zu unterscheiden:

a) Messungenauigkeiten,b) Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens,c) Aufnahmefehler,d) Versagen des Katasternachweises,e) Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung,f) Grenzänderungen durch bergbauliche Einwirkungen undg) rechtsunwirksame Grenzänderungen.

(2) Messungenauigkeiten sind geringfügige, unvermeidbare Abweichungen gegenüber frühe-ren Vermessungsergebnissen, die durch verschiedenartige Messmethoden und Messgeräte verursacht wurden. Sie liegen jedoch im Rahmen der größten zulässigen Abweichungen und müssen nicht mit den Beteiligten erörtert werden.

(3) Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens sind Abweichungen zwischen dem Kataster-nachweis und dem unveränderten örtlichen Grenzverlauf, die auf einer ungenauen Aufnahme des Grenzverlaufs beruhen. Die Abweichungen überschreiten dabei die zulässige Abweichung, sind aber aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfangs nicht als Aufnahmefehler einzustufen. Zu Ungenauigkeiten des Aufnahmeverfahrens zählt auch, wenn Abweichungen zwischen dem

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Anlage 1 Seite 2 von 2

Liegenschaftskataster und dem örtlich unveränderten Grenzverlauf auf einer ungenauen Über-tragung des Grenzverlaufs in die Liegenschaftskarte beruhen. Die Abweichungen überschreiten dabei die zulässigen Abweichungen nach Anlage 3, sind aber aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfangs nicht als Aufnahmefehler einzustufen.

(4) Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn die Grenzen eines Grundstücks, wie sie sich aus dem Katasternachweis ergeben, nicht dem bei der Grenzuntersuchung vorhandenen rechtmäßigen Grenzverlauf entsprechen und die Abweichung auf einem Fehler bei der Aufnahme des Katas-ternachweises oder bei seiner Aufstellung auf Grund maßgebender Unterlagen anderer Stellen beruht. Der Aufnahmefehler ist zu berichtigen, wenn

a) Tatsachen dafür sprechen, dass die vorgefundenen Abmarkungen sich offensichtlichnoch an ihrer ursprünglich richtigen Position befinden (Abweichung ist nicht auf eine rechtsunwirksame Grenzänderung zurückzuführen) und/oder

b) die Eigentümer überzeugend dargelegt haben, dass die abgemarkten Grenzpunktedie rechtmäßigen sind.

(5) Ein Versagen des Katasternachweises liegt vor, wenn Flurstücksgrenzen nach den Daten des Liegenschaftskatasters (z. B. aufgrund unaufklärbarer Widersprüche in den Nachweisen des Liegenschaftskatasters oder fehlender Reproduktionsmöglichkeit mangels identischer Punkte) nicht wiederhergestellt werden können.

(6) Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung sind rechtswirksame Änderungen von Grund-stücksgrenzen ohne Rechtsgeschäft auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder eines Gesetzes (z. B. nach ThürWG). In diesem Fall ist der Katasternachweis nicht maßgebend.

(7) Soweit in Bergbaugebieten Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Kataster-nachweis auftreten, die durch horizontale Verschiebungen der Erdoberfläche infolge großräu-miger Abbauwirkungen entstanden sind, werden in der Regel die in der unmittelbaren Nachbar-schaft vorgefundenen Vermessungsmarken, Grenzzeichen, Gebäude und dgl. der Liegen-schaftsvermessung zu Grunde gelegt. Ob es sich bei den festgestellten Abweichungen um bergbauliche Einwirkungen handelt, ist auf Grund der Erfahrung oder der Auskünfte der zu-ständigen Bergbaubehörde nach technisch-wissenschaftlichen Gesichtspunkten zu entschei-den.

(8) Bei Abweichungen zwischen örtlichem Grenzverlauf und Katasternachweis, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen, sind rechtsunwirksame (willkürliche) Grenzänderungen zu vermuten. In diesen Fällen ist für die Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und/oder Abmarkung der Katasternachweis maßgebend.

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Anlage 2 Seite 1 von 2

Vermessungsgeräte (Genauigkeit, Prüfung und Kalibrierung) 1 Genauigkeit Jede Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG ist dafür verantwortlich, dass alle einge-setzten Vermessungsgeräte sowie das Zubehör die im Zusammenhang mit Liegenschaftsver-messungen erforderlichen Genauigkeiten jederzeit zuverlässig gewährleisten. Bei Liegenschaftsvermessungen sind Vermessungsgeräte einzusetzen, die folgende Genauig-keitsanforderungen erfüllen müssen: Tachymeter/Theodolit Die Auflösungsgenauigkeit am Horizontalkreis (Interpolator) muss mindestens 2 mgon oder die Schätzgenauigkeit 1 mgon betragen. Bei Theodoliten mit nur einer Teilkreisablesestelle soll der Einfluss nicht erfasster Alhidaden- und Teilkreisexzentrizitäten (zyklische Abweichungen) auf die Messwerte < 0,01 m sein. Elektrooptisches Distanzmessgerät (EDM) Unter Berücksichtigung der Kalibrierungskorrektionen (Nullpunkts- und Maßstabskorrektion) dürfen die Absolutbeträge der restlichen Abweichungen (zyklische Abweichungen, Temperatur-abhängigkeit) nicht größer als 0,01 m sein. Messband Die Länge der Messbänder darf bei 20°C höchstens um a = (1,0 + n⋅0,1) mm vom Sollmaß ab-weichen, wobei n die Länge des Messbandes in Meter ist. GNSS-Empfänger Es sind nur geodätische GNSS-Empfänger zu verwenden, die in ihrer Klassifikation den Ge-nauigkeitsanforderungen entsprechen. bei einer Doppelbestimmung die zulässige tatsächliche Abweichung von Z ≤ 3 cm gewährleisten. 2 Prüfung und Kalibrierung Theodolitfehler elektronischer Tachymeter Entsprechend der technischen Ausstattung der Tachymeter sind Libellenfehler, Kompensa-torfehler, Höhenindexfehler, Zielachsenfehler und Kippachsenfehler vor dem ersten Einsatz, nach Einwirkungen von Erschütterungen, nach langem Transport, nach langer Lagerung, nach Reparatur, spätestens jedoch jährlich zu bestimmen und entweder durch Justierung zu beseiti-gen oder bei der Aufbereitung der Messwerte zu berücksichtigen. Fehler elektrooptischer Distanzmessgeräte Elektrooptische Distanzmessgeräte sind vor dem ersten Einsatz, nach jeder Reparatur bei Überschreitung der vorgegebenen Grenzwerte, spätestens jedoch alle drei Jahre mit entspre-chender Genauigkeit zu kalibrieren. Nullpunktkorrektion und Maßstabskorrektion sind auf einer geeigneten Kalibrierstrecke zu er-mitteln. Bei der Auswertung der Kalibrierung muss aus den einzelnen Differenzen zwischen Sollstrecken und gemessenen Strecken eine ausgleichende Gerade näherungsweise berech-net werden. Die Absolutbeträge der restlichen Abweichungen einzelner Messungen zur aus-gleichenden Gerade dürfen nicht größer als 0,01 m sein. Die durch Kalibrierung bestimmten Korrektionen sind entweder direkt bei den Messungen oder bei der Aufbereitung der Messwerte entsprechend zu berücksichtigen.

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Anlage 2 Seite 2 von 2

Optische Lote, Prismenstäbe und Zubehör Optische Lote, Prismenstäbe und Zubehör sind vor Beginn der Messung routinemäßig zu prü-fen. Dejustierte Libellen sind zu justieren oder im Zweifelsfall auszutauschen. GNSS-Empfänger GNSS-Empfänger sind regelmäßig zu prüfen. Zur Kontrolle des GNSS-Messsystems und der Messungen ist jeder Empfänger mindestens vierteljährlich anhand eines Kontrollpunktes zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren. Die zulässigen Differenzen zwischen Soll- und Ist-Koordinaten entsprechen denen der GST 2000. Bei Überschreitungen der zulässigen Fehlergrenzen sind neben einer unverzüglichen Meldung an die obere Kataster- und Vermes-sungsbehörde alle vorherigen Messungen bis zur letzten korrekten Kontrollpunktmessung durch die Vermessungsstelle zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Alle Kalibrierungen und Prüfungen der Vermessungsgeräte sind aktenkundig nachzuweisen. 3 GNSS-Einstellungen und Messvoraussetzungen 3.1 Rapid-Static mit Auswertung im Postprocessing Die empfangenen Satellitensignale sollen im Empfänger mit einem Aufzeichnungsintervall von 15 Sekunden gespeichert werden. Die Messzeit ist ausreichend lang zu wählen. Bei GNSS-Messungen werden die ETRS89-Koordinaten prinzipiell aus dem Phasenzentrum der GNSS-Antenne abgeleitet. Bei der Auswertung im Postprocessing werden die Antennenhöhen auf den untersten Punkt der Antenne, dem Antennenreferenzpunkt (ARP), bezogen. Auf dem ARP set-zen die Antennenkorrekturen auf. Auf eine einheitliche Nordorientierung der Empfängerantenne ist zu achten. 3.2 Real-Time-Kinematik (RTK) Eine Initialisierung soll zügig und ohne erkennbare Störungen (z. B. durch Abschattungen, Sig-nalmehrwegeeffekte oder Satellitenwechsel) ablaufen. Fehlerhafte Initialisierungen führen zu fehlerhaften Positionsbestimmungen. Deshalb sind Messungen mit längeren Initialisierungszei-ten als üblich (in der Regel > 60 Sekunden) abzubrechen und zu einem späteren Zeitpunkt neu zu beginnen. Die Doppelmessungen von Neupunkten sind mit unterschiedlichen Initialisierun-gen durchzuführen. Die einzelnen RTK-Messungen müssen mindestens zehn gelöste Epochen enthalten (zehn Sekunden Fixstatus). Bei der RTK-Anwendung ist die Antennenhöhe zum ARP der mobilen GNSS-Antenne zu berücksichtigen. Für RTK-Anwendungen haben die übertrage-nen Korrekturdaten den Antennentyp Nullantenne (fehlerkorrigierte Antenne). Es ist darauf zu achten, den Empfänger diesbezüglich korrekt zu konfigurieren.Bei der RTK-Anwendung sind nur die Antennenexzentrizitäten der mobilen GNSS-Antenne zu berücksichtigen, da die über-tragenen Korrekturdaten den Antennentyp Nullantenne (fehlerkorrigierte Antenne) aufweisen. Eine Zentriergenauigkeit von ≤ 5 mm ist einzuhalten. Der Lotstab ist während der Messung durch eine geeignete Vorrichtung stabil aufzustellen.

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Anlage 3 Seite 1 von 2

Zulässige Abweichungen, Genauigkeitsstufen, Grenzwerte für Flächenänderungen

1 Zulässige Abweichungen

(1) Für neu bestimmte Grenzpunkte betragen die größten zulässigen tatsächlichen Abwei-chungen (Z) zwischen den lagebestimmenden Aufmessungen in allen Vermessungsverfahren bei Mehrfachbestimmungen ZE ≤ 3 cm und ZN ≤ 3 cm.

(2) Für Liegenschaftsvermessungen, die entsprechend dieser Anweisung ausgeführt werden und gemäß der ThürKatVermA ab 1. Oktober 2001 ausgeführt wurden, gelten folgende größte zulässige lineare Abweichungen (ZS) zwischen Ist- und Solllage:

a) für Grenzpunkte ZS = 0,04 mb) für topographische Punkte von Nutzungsartengrenzen ZS = 0,2 m.

Die tatsächliche lineare Abweichung (WS) errechnet sich nach der Formel

WS = ²W²W NE + (bei Grenzuntersuchung im ETRS89/UTM) bzw.

WS = ²W²W XY + (bei Grenzuntersuchung im PD83/GK unter Berücksichtigung der Nachbar-schaft).

(3) Für Liegenschaftsvermessungen, die auf Grundlage der Liegenschaftsvermessungsverord-nung der DDR und anderen davor geltenden Vermessungsvorschriften ausgeführt wurden, gel-ten folgende größte zulässige lineare Abweichungen ZS *):

Str (Strecke) [m]

ZS (Ortslage) [m]

ZS (Feldlage) [m]

< 10 0,21 0,32 10 – 25 0,24 0,38 > 25 – 50 0,27 0,44 > 50 0,30 0,50

*) Für einen graphischen Katasternachweis richten sich die Genauigkeiten nach dem Karten-maßstab.

(4) Bei Polygonzügen zur Bestimmung von AP dürfen folgende Abweichungen nicht überschrit-ten werden:

a) die Winkelabweichung (ZW) = 0,006 gon ( ) n*1n*[s]

1500,6 −+ ,

Zw in cgon,[s] Summe der Polygonseiten des Zuges in Metern,

b) die Längsabweichung (ZL) = 0,050 m,c) die lineare Querabweichung (ZQ) = 0,050 m sowied) die Anzahl der Brechpunkte (n) = 4.

Ergibt sich bei einem Polygonzug aufgrund der Örtlichkeit eine Anzahl von fünf Brechpunkten (n = 5), ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Katasterbereich vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt die Bestimmung der AP mit GST 2100 (S ≤ 0,03 m).

(5) Die Berechnungen von Gebäudeeckpunkten nach dem Rechtwinkelpolygon ist bis zu einer Abweichung (ZS) = 0,10 m zulässig.

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2 Genauigkeitsenstufen (Standardabweichungen)

(1) Die GST eines neu bestimmten Grenzpunktes ergibt sich grundsätzlich aus der GST der verwendeten Anschlusspunkte. Hat die Mehrzahl der Anschlusspunkte GST 2000, dann erhält der neu bestimmte Grenzpunkt regelmäßig die GST 2100. Hat die Mehrzahl der Anschluss-punkte die GST 2100, dann erhält der neu bestimmte Grenzpunkt regelmäßig die GST 2200.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 ist zu beachten, dass die GST eines neuen Grenzpunktes, der im Rahmen einer Zerlegung oder Sonderung in eine bestehende Flurstücksgrenze eingebunden wird, grundsätzlich nicht besser sein darf, als die GST des schlechtesten benachbarten Grenz-punktes.

(3) Unmittelbar mit GNSS bestimmte Grenzpunkte erhalten die GST 2000.

(4) Die GST eines neu bestimmten Gebäudepunktes (besonderer Gebäudepunkt) ergibt sich a) bei einer örtlichen Gebäudeeinmessung aus den GST der verwendeten Anschluss-

punkte, b) bei einer örtlichen Eimessung von Anbauten nach Abschnitt 3.11 Absatz 10 aus den

GST der benachbarten Gebäudepunkte und darf höchsten die um eine GST geminderte GST des schlechtesten Anschlusspunktes bzw. benachbarten Gebäudepunktes haben.

(5) Abweichend von Absatz 4 erhält ein neu bestimmter Gebäudepunkt aus der Luftbildauswer-tung oder Auswertungen sonstiger geeigneter Unterlagen die GST 3100.

(6) In denDie GST entsprechen sind folgenden Standardabweichungen: und tatsächliche Ab-weichungen zulässig:

GST (ALKIS®) Zulässige tatsächliche Wert Bezeichner Abweichung (Z) 1000 S 2 1100 S 51200 S 1 2 2000 S ≤ 2 cm < 3 cm 2100 S ≤ 3 cm < 4 cm 2200 S ≤ 6 cm < 8 cm 2300 S ≤ 10 cm < 14 cm 3000 S ≤ 30 cm < 42 cm 3100 S ≤ 60 cm < 84 cm

S = Standardabweichung

3 Grenzwerte für Flächenänderungen

Flurstücksflächen, die aus Koordinaten berechnet worden sind, werden als amtliche Fläche neu eingeführt, wenn die Abweichung zur bisherigen Fläche den Grenzwert

DF [m2] = ( )F0,2

überschreitet. Andernfalls wird die bisherige amtliche Fläche des Flurstücks beibehalten. In der Formel ist F die neubestimmte Flurstücksfläche in m².

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Anlage 4 Seite 1 von 2

Flächenkorrektur und Streckenreduktionen

1 Flächenkorrektur im Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (UTM-Abbildung)

Die Flächen, die aus ETRS89/UTM-Koordinaten berechnet wurden, sind mit folgender Formel zu reduzieren:

2ell2

UTMH

)2R²y²

RH(10,9996

FF

FH Fläche im Messgebietshorizont FUTM Fläche aus UTM-Koordinaten berechnet Hell mittlere Höhe von FH über GRS80 (ersatzweise: Höhe NHN + 45 m) y Abstand vom Mittelmeridian 9° [km]

y = ((E – 32 500 000)/1000) / m0(Abbildungsmaßstab des Mittelmeridians m0 = 0,9996)

R mittlerer Erdradius = 6383 km bzw. 6,383*10+6 m

2 Streckenreduktionen

2.1 Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (UTM-Abbildung)

Reduktion von der Messungshöhe Hell auf das GRS80-Referenzellipsoid

RHsr ell

HH bzw. reduzierte Strecke )R

H(1ss ellHE

Reduktion der ellipsoidischen Strecke SE in die UTM-Abbildungsebene

1 ︶︵ 0,9996s︶2R²y²

︵ 0,9996sr EEUTM

(ein positiver Teil wegen des Abstandes zum Mittelmeridian und ein negativer Teil wegen des Maßstabsfaktors)

also auch 1 ︶︶2R²y²

︵ 0,9996 ︵ 1sr EUTM

bzw.

︶2R²y²0,9996 ︵ 1ss EUTM

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Anlage 4 Seite 2 von 2

Reduktion von der Messungshöhe Hell auf das GRS80-Referenzellipsoid und der ellipsoidischen Strecke SE in die UTM-Abbildungsebene

)2R²y²

RH0,9996(1ss ell

HUTM

Erläuterung der Bezeichnungen: sH Horizontalstrecke im Messgebietshorizont sE auf die Bezugsfläche (Ellipsoid GRS80) reduzierte Strecke sUTM in der UTM-Ebene abgebildete Strecke rH Höhenreduktion rUTM UTM-Abbildungsreduktion Hell mittlere Höhe von sH über GRS80 (ersatzweise: Höhe NHN + 45 m) y Abstand vom Mittelmeridian 9° [km]

y = ((E –32 500 000)/1000) / m0(Abbildungsmaßstab des Mittelmeridians m0 = 0,9996)

R mittlerer Erdradius = 6383 km bzw. 6,383*10+6 m

2.2 Koordinatensystem PD83 (GK-Abbildung)

Reduktion von der Messungshöhe h auf das Referenzellipsoid ︶︵ 1StrStr

mhNHN r

h

Reduktion der ellipsoidischen Strecke StrNHN in die Gauß-Krüger-Abbildungsebene

︶²2r²

︵ 1StrStrm

red NHNmy

Erläuterung der Bezeichnungen: StrNHN die auf NHN reduzierte Strecke Strh die in der Höhe h über NHN gemessene Strecke h Messungshöherm der mittlere Erdradius (6384 km) ym der Abstand vom Mittelmeridian in Kilometern

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Anlage 5 Seite 1 von 1

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Anlage 6 Seite 1 von 3

AP-Netzriss einer GNSS-Messung

Netzriss Seite 1 angefertigt am 21.04.20140

Gemeinde Erfurt durch ÖbVI Mustermann Gemarkung Mittelhausen

Maßstab 1 : 5 000

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Anlage 6 Seite 2 von 3

AP-Netzriss einer terrestrischen Messung

Netzriss Seite 1 angefertigt am 21.04.20140

Gemeinde Erfurt durch ÖbVI Mustermann Gemarkung Mittelhausen

Maßstab 1 : 5 000

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Anlage 6 Seite 3 von 3

Der AP-Netzriss ist auf Grundlage einer TK 10 anzufertigen. Alle im Messgebiet liegenden TP und AP sind entsprechend Abschnitt 5.2 Absatz 5 darzustellen und zu nummerieren. Die Signa-turen für die TP und AP sind der Zeichenvorschrift (Anlage 24) zu entnehmen.

Darstellung der Messanordnung für terrestrische Messungen:

einseitige Richtung (normal)

gegenseitige Richtung

einseitige Strecke

gegenseitige Strecke

einseitige Richtung und Strecke

gegenseitige Richtung und Strecke

Polygonzuganfang

Polygonzugende

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Anlage 7 Seite 1 von 1

AP-Beschreibung

AP-Beschreibung Katasterbereich Gemarkung /-snummer Flur Nummerierungsbezirk Punktnummer

ApoldaErfurt Erfurt-Mitte / 0101 10 44561245326425647

1 10001

AP Messart

Pktnr. terr. GNSS

10001 X

Antragsnummer 51000114308

Erstellt am / durch: 07.02.201431 Mustermann

Vermessungsstelle ÖbVI Muster

Laufendhaltungsvermerk

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Anlage 8 Seite 1 von 2

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Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Antragsteller ist Eigentümer des zu vermessenden Flurstücks# Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Ankündigung von örtlichen Vermessungsarbeiten Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …, am TT.MM.JJJJ ab hh.mm Uhr werden wir in Musterhausen, Musterstraße 17 auf dem oben genannten Flurstück die von Ihnen beantragte Liegenschaftsvermessung durchführen. Wir bitten Sie, uns an diesem Termin den Zutritt zu Ihrem Flurstück zu gewähren. Ferner bitten wir Sie, zum oben genannten Zeitpunkt zu einem vorbereitenden Gespräch vor Ort zu sein. Kosten, die Ihnen durch die Wahrnehmung des Termins entstehen, können leider nicht erstattet werden. Um Beschädigungen an unterirdischen Anlagen und Leitungen zu vermeiden, bitten wir Sie, uns vor Beginn der Arbeiten die Ihnen bekannten Informationen über die Lage und den Verlauf solcher Einrichtungen auf Ihrem Flurstück zur Verfügung zu stellen. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen

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Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Nachbar des zu vermessenden Flurstücks# Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Ankündigung von örtlichen Vermessungsarbeiten Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …, am TT.MM.JJJJ ab hh.mm Uhr werden wir in Musterhausen, Musterstraße 17 auf dem oben genannten Flurstück eine Liegenschaftsvermessung durchführen. Es sollen Grenzpunkte des Nachbarflurstücks wiederhergestellt und ggf. abgemarkt werden. oder Textbaustein für eine Zerlegung Das Nachbarflurstück soll zerlegt werden. Um die Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Nachbarflurstück wiederherstellen zu können, werden wir voraussichtlich auch Ihr Flurstück betreten müssen. Wir bitten Sie daher, uns an diesem Termin den Zutritt zu Ihrem Flurstück zu gewähren. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus dem § 24 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes. oder Textbaustein für eine Zerlegung Für die Zerlegung des Nachbarflurstücks kann es erforderlich sein, dass Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Nachbarflurstück wiederhergestellt werden müssen. Zu diesem Zweck werden wir voraussichtlich auch Ihr Flurstück betreten müssen. Wir bitten Sie daher, uns an diesem Termin den Zutritt zu Ihrem Flurstück zu gewähren. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus dem § 24 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes. Es ist Ihnen freigestellt, während der Vermessung anwesend zu sein. Eine Teilnahme ist nicht erforderlich. Kosten, die Ihnen durch die Wahrnehmung des Termins entstehen, können leider nicht erstattet werden. Um Beschädigungen an unterirdischen Anlagen und Leitungen zu vermeiden, bitten wir Sie, uns vor Beginn der Arbeiten die Ihnen bekannten Informationen über die Lage und den Verlauf solcher Einrichtungen auf Ihrem Flurstück zur Verfügung zu stellen. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen

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Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Antragsteller und Eigentümer des zu vermessenden Flurstücks#

Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Ankündigung des Anhörungstermins

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller

Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

am TT.MM.JJJJ wurde in Musterhausen, Musterstraße 17 auf dem oben genannten Flur-stück eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt. Es wurden Grenzpunkte wiederhergestellt. oder Textbaustein für eine Grenzwiederherstellung und Abmarkung Es wurden Grenzpunkte wieder-hergestellt und abgemark t. oder Textbaustein für eine Zerlegung Das Flurstück wurde zerlegt.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird in einer Grenzniederschrift beurkundet. Zuvor haben Sie die Möglichkeit, sich zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung zu äußern.

Der dazu vorgesehene Anhörungstermin findet am TT.MM.JJJJ um hh.mm Uhr statt. Treff-punkt ist Musterstraße 17 in Musterhausen.

Es ist Ihnen freigestellt, den Termin wahrzunehmen. Sie können sich auch durch eine bevoll-mächtigte Person vertreten lassen. Kosten, die Ihnen durch die Wahrnehmung des Termins entstehen, können leider nicht erstattet werden.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird Ihnen unabhängig von Ihrer Teilnahme am Anhörungstermin durch schriftlichen Bescheid zugesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage Vollmacht

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Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Nachbar des zu vermessenden Flurstücks#

Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Ankündigung des Anhörungstermins

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller

Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

am TT.MM.JJJJ wurde in Musterhausen, Musterstraße 17 auf dem oben genannten Flur-stück eine Liegenschaftsvermessung durchgeführt. Es wurden Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Nachbarflurstück wiederhergestellt. oder Textbaustein für eine Grenzwiederherstellung und Abmarkung Es wurden Grenzpunkte der ge-meinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Nachbarflurstück wiederhergestellt und abgemark t. oder Textbaustein für eine Zerlegung Das Nachbarflurstück wurde zerlegt, notwendige Grenzpunkte wur-den wiederhergestellt, in die gemeinsame Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Nachbar-flurstück wurde ein neuer Grenzpunkt festgelegt und entsprechend der Antragstellung abgemark t.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird in einer Grenzniederschrift beurkundet. Zuvor haben Sie die Möglichkeit, sich zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung zu äußern.

Der dazu vorgesehene Anhörungstermin findet am TT.MM.JJJJ um hh.mm Uhr statt. Treff-punkt ist Musterstraße 17 in Musterhausen.

Es ist Ihnen freigestellt, den Termin wahrzunehmen. Sie können sich auch durch eine bevoll-mächtigte Person vertreten lassen. Kosten, die Ihnen durch die Wahrnehmung des Termins entstehen, können leider nicht erstattet werden.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird Ihnen unabhängig von Ihrer Teilnahme am Anhörungstermin durch schriftlichen Bescheid zugesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage Vollmacht

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Anlage 9 Seite 3 von 4

Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Straßenschlussvermessung, angrenzender Nachbar#

Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Ankündigung des Anhörungstermins

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller

Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

in der Zeit vom TT.MM. bis TT.MM.JJJJ wurde in Musterhausen, Musterstraße auf dem oben genannten Flurstück eine Straßenschlussvermessung durchgeführt. Die notwendigen Grenzpunkte der angrenzenden Flurstücke wurden wiederhergestellt und entsprechend der An-tragstellung abgemarkt. Die Lage der Straße in Bezug zu den angrenzenden Flurstücken wurde bestimmt und die notwendigen Zerlegungen wurden durchgeführt.

An Ihrem Flurstück wurden Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Straßenflurstück wiederhergestellt. oder Textbaustein für eine Grenzwiederherstellung und Abmarkung An Ihrem Flurstück wurden Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Straßenflurstück wiederhergestellt und abgemark t. oder Textbaustein für eine Zerlegung An Ihrem Flurstück wurden Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Straßenflurstück wiederhergestellt und abgemark t. Ein Teil des neuen Gehweges befindet sich auf Ihrem Flurstück . Für diesen Teil wurde ein neues Flurstück gebildet.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird in einer Grenzniederschrift beurkundet. Zuvor haben Sie die Möglichkeit, sich zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung zu äußern.

Der dazu vorgesehene Anhörungstermin findet am TT.MM.JJJJ um hh.mm Uhr statt. Treff-punkt ist Musterstraße 17 in Musterhausen.

Es ist Ihnen freigestellt, den Termin wahrzunehmen. Sie können sich auch durch eine bevoll-mächtigte Person vertreten lassen. Kosten, die Ihnen durch die Wahrnehmung des Termins entstehen, können leider nicht erstattet werden.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird Ihnen unabhängig von Ihrer Teilnahme am Anhörungstermin durch schriftlichen Bescheid zugesandt. oder Textbaustein für eine Offenlegung Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird Ihnen durch Offenlegung bekanntgegeben. Der Termin für die Offenlegung wird im Amtsblatt der Gemeinde Musterhausen öffentlich bekannt gegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage Vollmacht

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Anlage 9 Seite 4 von 4

V O L L M A C H T zu Auftrag xxx

Hiermit bevollmächtige ich Frau/Herrn mich beim Anhörungstermin am TT.MM.JJJJ um hh.mm Uhr Gemarkung Flur Flurstück Mein(e)/Unser(e) Flurstück(e)

zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung abzugeben sowie ggf. einen Grenzfeststellungsvertrag zu unterzeichnen.

……………………………………………… …………………………………… (Ort, Datum) (Unterschrift)

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Anlage 10 Seite 1 von 2

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Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Antragsteller ist Eigentümer des zu vermessenden Flurstücks# Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Ankündigung von örtlichen Vermessungsarbeiten und des Anhörungstermins Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …, am TT.MM.JJJJ ab hh.mm Uhr werden wir in Musterhausen, Musterstraße 17 auf dem oben genannten Flurstück die von Ihnen beantragte Liegenschaftsvermessung durchführen. Wir bitten Sie, uns an diesem Termin den Zutritt zu Ihrem Flurstück zu gewähren. Ferner bitten wir Sie, zum oben genannten Zeitpunkt zu einem vorbereitenden Gespräch vor Ort zu sein. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird in einer Grenzniederschrift beurkundet. Zuvor haben Sie die Möglichkeit, sich zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung zu äußern. Der dazu vorgesehene Anhörungstermin findet am TT.MM.JJJJ um hh.mm Uhr statt. Treff-punkt ist Musterstraße 17 in Musterhausen. Es ist Ihnen freigestellt, den Termin zur Anhörung wahrzunehmen. Eine Teilnahme ist nicht erforderlich. Sie können sich auch durch eine bevoll-mächtigte Person vertreten lassen. Kosten, die Ihnen durch die Wahrnehmung der Termine entstehen, können leider nicht erstattet werden. Um Beschädigungen an unterirdischen Anlagen und Leitungen zu vermeiden, bitten wir Sie, uns vor Beginn der Arbeiten die Ihnen bekannten Informationen über die Lage und den Verlauf solcher Einrichtungen auf Ihrem Flurstück zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird Ihnen unabhängig von Ihrer Teilnahme am Anhörungstermin durch schriftlichen Bescheid zugesandt. Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen

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Anlage 10 Seite 2 von 2

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Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Nachbar des zu vermessenden Flurstücks# Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Ankündigung von örtlichen Vermessungsarbeiten und des Anhörungstermins Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller

Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …, am TT.MM.JJJJ ab hh.mm Uhr werden wir in Musterhausen, Musterstraße 17 auf dem oben genannten Flurstück eine Liegenschaftsvermessung durchführen. Es sollen Grenzpunkte des Nachbarflurstücks wiederhergestellt und ggf. abgemarkt werden. oder Textbaustein für eine Zerlegung Das Nachbarflurstück soll zerlegt werden. Um die Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Nachbarflurstück wiederherstellen zu können, werden wir voraussichtlich auch Ihr Flurstück betreten müssen. Wir bitten Sie daher, uns an diesem Termin den Zutritt zu Ihrem Flurstück zu gewähren. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus dem § 24 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes. oder Textbaustein für eine Zerlegung Für die Zerlegung des Nachbarflurstücks kann es erforderlich sein, dass Grenzpunkte der gemeinsamen Flurstücksgrenze zwischen Ihrem Flurstück und dem Nachbarflurstück wiederhergestellt werden müssen. Zu diesem Zweck werden wir voraussichtlich auch Ihr Flurstück betreten müssen. Wir bitten Sie daher, uns an diesem Termin den Zutritt zu Ihrem Flurstück zu gewähren. Die entsprechende Rechtsgrundlage dafür ergibt sich aus dem § 24 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird in einer Grenzniederschrift beurkundet. Zuvor haben Sie die Möglichkeit, sich zum Ergebnis der Liegenschaftsvermessung zu äußern. Der dazu vorgesehene Anhörungstermin findet am TT.MM.JJJJ um hh.mm Uhr statt. Treff-punkt ist Musterstraße 17 in Musterhausen. Es ist Ihnen freigestellt, während der Vermessung anwesend zu sein und den Termin zur Anhö-rung wahrzunehmen. Eine Teilnahme ist nicht erforderlich. Kosten, die Ihnen durch die Wahr-nehmung der Termine entstehen, können leider nicht erstattet werden. Um Beschädigungen an unterirdischen Anlagen und Leitungen zu vermeiden, bitten wir Sie, uns vor Beginn der Arbeiten die Ihnen bekannten Informationen über die Lage und den Verlauf solcher Einrichtungen auf Ihrem Flurstück zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird Ihnen unabhängig von Ihrer Teilnahme am Anhörungstermin durch schriftlichen Bescheid zugesandt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen

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Anlage 11 Seite 1 von 1

Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG #Antragsteller und Eigentümer des durch Sonderung zu zerlegenden Flurstücks#

Liegenschaftsvermessung nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung Anhörung

Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung Antragsteller

Sehr geehrte Frau …, Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,

das oben genannte Flurstück soll ohne örtliche Liegenschaftsvermessung im Zuge einer Son-derung zerlegt werden.

Das zukünftige Ergebnis dieser Grenzfeststellung ist in einer Grenzniederschrift mit zugehöri-ger Skizze dokumentiert, die ich Ihnen in Kopie zur Kenntnis gebe.

Bevor das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung in der Grenzniederschrift beurkundet wird, haben Sie die Möglichkeit, sich bis zum TT.MM.JJJJ zum Ergebnis der Liegenschaftsvermes-sung zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

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Anlage 12 Seite 1 von 3

Vermessungsstelle: ……………………………………… Geschäftsbuchnummer: ………..…...... Landesamt für Vermessung und Geoinformation Katasterbereich …………………………… Antragsnummer: ………………… Gemarkung: …………………………………………………………………………..………

Grenzniederschrift über das Ergebnis der

Grenzfeststellung Grenzwiederherstellung Abmarkung

und Dokumentation der Anhörung der Beteiligten Die Niederschrift wurde aufgenommen am ……………………in …………………………..….. Betroffene Flurstücke Flur………………………..Flurstück(e)……………………………………………………….….. Die Lage der betroffenen Flurstücke und Grenzpunkte ist aus der beigefügten Skizze zu ersehen. Untersuchung und Wiederherstellung der bereits im Liegenschaftskataster nachgewiese-nen Grenzpunkte

Die Abmarkungen zu den in der Skizze entsprechend dargestellten Grenzpunkten wurden in Übereinstimmung mit dem für sie maßgebenden Katasternachweis vorgefunden. Die örtlichen Grenzmarken kennzeichnen die Flurstücksgrenze.

Die Abmarkungen zu den in der Skizze mit ………………………….. gekennzeichneten Grenz-

punkten wurden nicht in Übereinstimmung mit dem für sie maßgebenden Katasternachweis vorgefunden. Näheres ist in der Skizze beschrieben. Die betreffenden örtlichen Grenzmarken kennzeichnen nicht die rechtmäßige Flurstücksgrenze.

Die korrekte Position der betreffenden Grenzpunkte in der Örtlichkeit wurde durch Über-tragung des Katasternachweises wiederhergestellt.

Die Abmarkungen zu den in der Skizze mit ………………………….. gekennzeichneten Grenz-

punkten wurden nicht in Übereinstimmung mit dem für sie maßgebenden Katasternachweis vorgefunden. Näheres ist in der Skizze beschrieben. Die betreffenden örtlichen Grenzmarken kennzeichnen die rechtmäßige Flurstücksgrenze.

Die Eigentümer haben überzeugend dargelegt, dass die abgemarkten Grenzpunkte die rechtmäßigen sind. Der Katasternachweis wird berichtigt.

Tatsachen sprechen dafür, dass die vorgefundenen Abmarkungen sich offensichtlich noch an ihrer ursprünglich richtigen Position befinden. Der Katasternachweis wird berich-tigt.

An den in der Skizze entsprechend gekennzeichneten Grenzpunkten wurden keine Grenz-

marken vorgefunden. Die örtliche Lage der betreffenden Grenzpunkte wurde nach dem Katasternachweis wie-

derhergestellt. Der/Die Grenzpunkt/e ist/sind für das Liegenschaftskataster nicht mehr von Bedeutung

und wird/werden aus dem Liegenschaftskatasternachweis entfernt. *)

Der Katasternachweis versagt für die in der Skizze mit ………………….. gekennzeichneten Grenzpunkte.

Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass sie sich in einem Grenzfeststellungsver-trag auf den Verlauf der betreffenden Flurstücksgrenze/n*) nach sachverständiger Beur-teilung des Beurkundenden einigen können.

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Anlage 12 Seite 2 von 3

Die Beteiligten haben sich bezüglich der in der Skizze mit ………………………………….. gekennzeichneten Grenzpunkte durch Grenzfeststellungsvertrag geeinigt. Die Grenzwie-derherstellung erfolgt nach dem Grenzfeststellungsvertrag vom ……………………………. Der Grenzfeststellungsvertrag ist in einem gesonderten Dokument beurkundet, das als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügt ist.

Die Beteiligten haben sich bezüglich der in der Skizze mit ………………………………….. gekennzeichneten Grenzpunkte nicht auf den örtlichen Verlauf der in Rede stehenden Flurstücksgrenze geeinigt. Sie wurden darauf hingewiesen, den ordentlichen Rechtsweg beschreiten zu können (Grenzscheidungsverfahren nach § 920 BGB). Bis zu einer ge-richtlichen Entscheidung wird die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster besonders gekennzeichnet und als „strittige Grenze“ geführt. Dieser Eintrag kann auch durch einen späteren Grenzfeststellungsvertrag abgelöst werden.

Die Grenzwiederherstellung erfolgt nach Maßgabe des Einigungsergebnisses im Grenz-

feststellungsvertrag vom ………………….………...… Feststellung der neuen Flurstücksgrenzen Der Grenzfeststellung ging

eine örtliche Untersuchung der Grenzpunkte der betroffenen Flurstücke voraus. keine örtliche Untersuchung der Grenzpunkte der betroffenen Flurstücke voraus.

Die neuen Flurstücksgrenzen wurden so festgestellt, wie es in der Skizze zu dieser Niederschrift dokumentiert ist. Die Festlegung richtet sich im Einzelnen nach den Angaben von*) …………………………………………………………………………………………………… Der/Die Antragsteller/in wird/werden darauf hingewiesen, dass die Festlegung dem öffentlichen Baurecht (u. a. Bebaubarkeit der neu entstehenden Flurstücke und Einhaltung der Abstandsflä-chen) entgegenstehen kann. Eine Änderung dieser Festlegung wäre für den/die Antragsteller/in kostenpflichtig.*) Abmarkung

Die in der Skizze entsprechend gekennzeichneten Grenzpunkte wurden auf Antrag abge-markt.

Die Abmarkung/en des/der in der Skizze mit ………………………….. gekennzeichneten Punk-te/s wurde/n abweichend vom Katasternachweis vorgefunden und entfernt.*)

DFür dener/die in der Skizze mit ………………………….. gekennzeichneten Grenzpunkt/e wurde/n ein Abmarkungsmangel/Abmarkungsmängel behobengerichtet.*)

Anhörung der Beteiligten

…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..………………………………………………………………………………………………………….…………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………… …………………………………..……………… ……………………………………………… (Name der beurkundenden Person, Amts- oder (Unterschrift der beurkundenden Person)

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Anlage 12 Seite 3 von 3

Berufsbezeichnung) *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anlage 13 Seite 1 von 1

Skizze zur Grenzniederschrift

Diese Skizze ist ein Bestandteil der Grenzniederschrift vom …………………………………. Antragsnummer: ……………… Gemarkung: ……………….…… Flur(en):...........……...….

Zeichenerklärung

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Schwarz

Rot

rot gekreuzt

abgemarkter Grenzpunkt (R - Rohr, B - Bolzen, N - Nagel oder Gebäudeecke)

Lage von Grenzzeichen zum Gelände (hier: Bolzen in 0,7 m Höhe, Rohr in 0,4 m Tiefe)

auf Grenzstein neuen aufgesetzt

nicht abgemarkter Grenzpunkt

Zaunpfosten, Zaunsäule

Grenzstein, Kunststoffmarke, grenzsteinähnliches Grenzzeichen

Flurstücksgrenze neu (im Original in Rot)

Gebäude-, Nutzungsartengrenze

vorgefundenes Grenzzeichen, bestehende Grenze

neues Grenzzeichen, neue Grenze entferntes Grenzzeichen, wegfallende Grenze

Zeichen für Grenzpunkte die festgestellt, wiederhergestellt oder neu abgemarkt wurden

Flurstücksgrenze alt

Gebäudeecke

Grenzmauer (mit Mauerstärke) einseitig gemeinschaftlich beidseitig

0,26

0,30

0,20 0,26

0,26

Meißelzeichen

4,0R

B7,0

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Anlage 14 Seite 1 von 1

Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG

Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen nach dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Sehr geehrte

an Ihrem Flurstück wurde eine Liegenschaftsvermessung in Form einer

Grenzfeststellung

Grenzwiederherstellung

Abmarkung

nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung vorgenom-men.

Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird Ihnen hiermit schriftlich bekannt gegeben. Es ist, soweit es Ihr Flurstück betrifft, in der zu diesem Bescheid gehörenden Grenzniederschrift mit Skizze dokumentiert.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei [einfügen: Name und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat] schriftlich oder zur Nieder-schrift Widerspruch eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Auszug aus dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der je-weils geltenden Fassung

§ 10 Grenzfeststellung, Zerlegung und Verschmelzung(3) … Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung wird eine Grenzniederschrift aufgenom-men. (4) Die Grenzfeststellung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid. …

§ 13 Grenzwiederherstellung, Grenzfeststellungsvertrag(2) Zur Ausführung der Grenzwiederherstellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Bei der Termin-mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Anwesenheit der Beteiligten Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden kön-nen.

§ 14 Abmarkung(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren. In der Grenzniederschrift wird festgestellt und beur-kundet, dass die Position der betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den nach Absatz 2 bestimmten Grenzpunkten über-einstimmt. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit dem Grenzfeststellungsverfahren oder dem Grenzwiederherstellungsverfahren durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Verfahrens-ergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.

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Anlage 15 Seite 1 von 3

Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung Sehr geehrte Damen und Herren, in der Gemeinde wurde eine Liegenschaftsvermessung durch-geführt. Entsprechend § 10 Abs. 4 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung soll das Ergebnis dieser Liegenschaftsvermessung den Beteiligten durch Offenlegung bekannt gegeben werden. Entsprechend § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoGDVO) vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 262) in der je-weils geltenden Fassung sind der Ort und die Zeit der Offenlegung eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Die als Anlage beigefügte Benachrichtigung bitte ich öffentlich bekannt zu machen. Ich bitte Sie, auf der Anlage die Art, den Ort und den Zeitraum der Bekanntmachung zu vermerken und mir diese zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Anlage Text der öffentlichen Bekanntmachung

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Anlage 15 Seite 2 von 3

-Text der öffentlichen Bekanntmachung- Kopfbogen der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG Anlage Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Ergebnisses der Grenzfeststellung, der Grenzwiederherstellung

und der Abmarkung*)

von Flurstücksgrenzen

In der Gemeinde Gemarkung Flur Flurstück wurde eine

Grenzfeststellung

Grenzwiederherstellung

Abmarkung

nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsge-setzes (ThürVermGeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fas-sung durchgeführt. Über das Ergebnis derie Liegenschaftsvermessung und deren Ergebnis wurde eine Grenzniederschrift aufgenommen. Diese Grenzniederschrift und die Dokumentation der Anhörung der Beteiligten sowie die dazugehörige Skizze können von den Beteiligten vom TT.MM. bis TT.MM.JJJJ in der Zeit von hh.mm bis hh.mm Uhr in den Räumen des [einfügen: Name und Anschrift der Vermessungsstelle oder der Gemeinde] eingesehen werden. Gemäß § 10 Abs. 4 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das Ergebnis der oben genannten Liegenschaftsvermessung bekannt gegeben. Das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist kein Wider-spruch eingelegt wurde. *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anlage 15 Seite 3 von 3

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei [einfügen: Name und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat] schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. ……………………………………………… ……………………………………… (Ort, Datum) (Unterschrift)

Bekannt gemacht durch: ______________________________ in: ______________________________ vom: ______________________________ bis: ______________________________

______________________________

(Unterschrift)

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Anlage 16 Seite 1 von 3

Kopfbogen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Gemeinde wurde eine Liegenschaftsneuvermes-sung durchgeführt. Entsprechend § 16 Abs. 3 des Thüringer Vermessungs- und Geoin-formationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fas-sung soll das Ergebnis derdie Liegenschaftsneuvermessung den Beteiligten durch Offen-legung bekannt gegeben werden.

für die Gemeinde / einen Teil der Gemeinde*) wurde

das Liegenschaftskataster neu aufgestellt. Entsprechend § 16 Abs. 3 des Thüringer Ver-messungs- und Geoinformationsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574) in der jeweils geltenden Fassung soll das Ergebnis deier Neuaufstellung des Liegenschaftskata-sters durch Offenlegung bekannt gegeben werden.

Entsprechend § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (ThürVermGeoGDVO) vom 29. Juli 2010 (GVBl. S. 262) in der je-weils geltenden Fassung sind der Ort und die Zeit der Offenlegung eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Die als Anlage beigefügte Benachrichtigung bitte ich öffentlich bekannt zu machen. Ich bitte Sie, auf der Anlage die Art, den Ort und den Zeitraum der Bekanntmachung zu vermerken und mir diese zurückzusenden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Anlage Text der öffentlichen Bekanntmachung *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anlage 16 Seite 2 von 3

-Text der öffentlichen Bekanntmachung- Kopfbogen der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde Anlage Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Ergebnisses der Liegenschaftsneu-vermessung / Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters*)

In der Gemeinde wurde eine Liegenschaftsneuvermessung durchgeführt.

Für die Gemeinde / einen Teil der Gemeinde*) wurde das

Liegenschaftskataster neu aufgestellt. Folgende Flurstücke sind von der Liegenschaftsneuvermessung / Neuaufstellung des Liegen-schaftskatasters*) betroffen. Lagebezeichnung

Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung

Gemarkung Flur Flurstück Lagebezeichnung

Gemarkung Flur Flurstück *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anlage 16 Seite 3 von 3

Das Ergebnis der ie Liegenschaftsneuvermessung (Grenzniederschrift/en und die dazugehöri-ge/n Skizze/n, Berichtigung des Liegenschaftskatasters) / die Neuaufstellung des Liegen-schaftskatasters*) können von den Beteiligten vom TT.MM. bis TT.MM.JJJJ in der Zeit von hh.mm bis hh.mm Uhr in den Räumen des [einfügen: Anschrift der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde oder der Gemeinde] eingesehen werden. Gemäß § 16 Abs. 3 ThürVermGeoG wird durch Offenlegung das Ergebnis derdie Liegen-schaftsneuvermessung (Grenzniederschrift/en und die dazugehörige/n Skizze/n, Berichtigung des Liegenschaftskatasters) / die Neuaufstellung des Liegenschaftskatasters*) bekannt gege-ben. Das Ergebnis derDie Liegenschaftsneuvermessung / die Neuaufstellung des Liegen-schaftskatasters*) gilt als anerkannt, wenn innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenle-gungsfrist kein Widerspruch eingelegt wurde.

Rechtsbehelfsbelehrung Gegen das Ergebnis derdie Liegenschaftsneuvermessung / die Neuaufstellung des Liegen-schaftskatasters*) kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist bei [einfü-gen: Name und Anschrift der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat] schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. ……………………………………………… ……………………………………… (Ort, Datum) (Unterschrift)

Bekannt gemacht durch: ______________________________ in: ______________________________ vom: ______________________________ bis: ______________________________

______________________________

(Unterschrift) *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anlage 17 Seite 1 von 3

Vermessungsstelle: ……………………………………… Geschäftsbuchnummer: ………...... Landesamt für Vermessung und Geoinformation Katasterbereich …………………………… Antragsnummer: ……………………

Grenzfeststellungsvertrag I. Gegenstand des Vertrags Örtlicher Verlauf der rechtmäßigen Grenze zwischen den Flurstücken

…………………………………………………… und …………………….…….……………………..

Flur …………………………………….. Gemarkung …………………………………………………

II. Beteiligte Eigentümer …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. III. Sachverhalt Der Katasternachweis wurde für die o. a. Flurstücksgrenze nach sachverständiger Beurteilung als nicht maßgebend eingestuft. Den Beteiligten zu II. wurde daraufhin empfohlen, einen Grenzfeststellungsvertrag abzuschließen. IV. Einigungsvorschlag der Vermessungsstelle Der nach sachverständiger Beurteilung des Beurkundenden wahrscheinlichste Grenzverlauf wurde den Beteiligten örtlich aufgezeigt und wie folgt skizziert/beschrieben*):

……………………………………………………………………………………………………………….

.………………………………………………………………………………………………………………

.………………………………………………………………………………………………………………

.…………………………………………………………………………………………………………….

Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass - im Fall der Einigung das Vertragsergebnis durch ein Grenzwiederherstellungsverfahren mit

anschließender Fortführung des Liegenschaftskatasters zu einem maßgebenden Kataster-nachweis für die o. a. Flurstücksgrenze führen wird und

- der Grenzfeststellungsvertrag nur wirksam wird, wenn der Grundbuchübernahme keine Hin-dernisse entgegenstehen.

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anlage 17 Seite 2 von 3

- 2 - V. Vertragsabschluss Die Beteiligten erklären übereinstimmend: „Wir erkennen den uns aufgezeigten örtlichen Grenzverlauf als übereinstimmend mit der rechtmäßigen GrundstücksFlurstücksgrenze an und beantragen, den Grenzverlauf nach Maß-gabe des Einigungsergebnisses wiederherzustellen und in das Liegenschaftskataster zu über-nehmen.“

…………………………………………………………………………………………………................... genehmigt durch Unterschrift ..................................................................................................................................................... (Ort und Datum) (Unterschriften) genehmigt durch separate Erklärung: ………………………………………………………………………………………………………………

………………………………………………………………………………………………………………

…………………………………………………………………………………………………………….

Die Erklärungen sind Bestandteil dieses Vertrages: …………………………………………………….. (Ort und Datum der Beurkundung) ………………………………………………………………… …..……………………………………. (Name der beurkundenden Person, Amts- oder Berufsbezeichnung) (Unterschrift der beurkundenden Person)

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Anlage 17 Seite 3 von 3

Vermessungsstelle: ……………………………………… Geschäftsbuchnummer: ………...... Landesamt für Vermessung und Geoinformation Katasterbereich …………………………… Antragsnummer: ……………………

Annahme des Vorschlags des Grenzverlaufs vom TT.MM.JJJJ I. Gegenstand des Vertrags Örtlicher Verlauf der rechtmäßigen Grenze zwischen den Flurstücken

…………………………………………….. und …………………….…….……………………………

Flur ………………………………. Gemarkung ……………………………………………………….

II. Beteiligte Eigentümer …………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………….. III. Sachverhalt/Einigungsvorschlag der Vermessungsstelle Zum Sachverhalt und dem Einigungsvorschlag der Vermessungsstelle wird auf die Abschnitte III. und IV. des Grenzfeststellungsvertrages vom TT.MM.JJJJ verwiesen. IV. Vertragsabschluss „Ich/Wir erkenne/n den mir/uns im Grenzfeststellungsvertrag vom TT.MM.JJJJ beschriebenen Grenzverlauf als übereinstimmend mit der rechtmäßigen GrundstücksFlurstücksgrenze an und beantragen, den Grenzverlauf nach Maßgabe des Einigungsergebnisses wiederherzustellen und in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.“*)

genehmigt durch Unterschrift ..................................................................................................................................................... (Ort und Datum) (Unterschriften) *) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

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Anlage 18 Seite 1 von 2

Vorschlag zur Darstellung für den Nachweis der Grenzuntersuchung entsprechend Abschnitt 3.13 Absatz 11

Darstellung bei Verwendung einer Kopie des Vorrisses und deren Bedeutung:

Symbol Bedeutung

Vorgefundene Grenzmarke

Nur unterirdische Sicherung der Grenzmarke vorgefunden

Grenzmarke auf die vorgefundene unterirdische Sicherung auf-gesetzt

Auf tief sitzende Grenzmarke neu gesetzt oder alte gehoben

Vorgefundene Grenzmarke versetzt bzw. durch neue ersetzt

Vorgefundene Grenzmarke entfernt

Nicht vorhandene Grenzmarke nicht ersetzt

Alter Grenzpunkt neu abgemarkt

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Anlage 18 Seite 2 von 2

Maßzahlen zum Nachweis der Grenzuntersuchung

Maßzahl Bedeutung

126,12 Maßzahlen in Übereinstimmung mit dem Zahlenauszug gemes-sen (Abweichung max. 3 cm)

126,20 oder ,20 126,12 126,12

Gemessene Maßzahl weicht vom Zahlennachweis ab, liegt aber innerhalb der zulässigen Abweichung

125,60 126,12

Berichtigung eines falschen Maßes oder Fehlers im Riss (z. B. Nachweis in anderem Riss, Zahlendreher, Pythagorasprobe); vorgefundenes Grenzzeichen in der Örtlichkeit ist maßgeblich (Örtlichkeit wird zur Solllage)

125,60 126,12

Vorgefundenes Grenzzeichen steht falsch und wurde versetzt (Katasternachweis Solllage)

125,60 126,12

Vorgefundenes Grenzzeichen steht falsch und konnte nicht ver-setzt werden (Katasternachweis Solllage)

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Anlage 19 Seite 1 von 1

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Anlage 20 Seite 1 von 1

Zulässige Art der Vermarkung von Aufnahme- und Sicherungspunkten Vermarkungsart VAT

Schlüsselzahl Bezeichner Abkürzung Wert nach ALKIS®

040 Bolzen (mit/ohne Aufschrift) B 1310 020 Rohr (Kunststoff oder Metall mit/ohne

Zentrierkappe) RK, R 1200

060 Meißelzeichen MZ 1400 065 Nagel (mit/ohne Aufschrift) N 1320 190 Platte (unterirdisch) Pl 2920 280 Marke besonderer Ausführung BA 1670

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Anlage 21 Seite 1 von 44

Katalog für Gebäude sowie Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben

Inhalt Seite

Objektartenbereich „Gebäude“ ............................................................................................... 25

Objektartengruppe – Angaben zum Gebäude 31000 .............................................................. 25 Objektart – Gebäude 31001, Teil A ........................................................................................ 25 Objektart – Bauteil 31002, Teil B ............................................................................................ 33 Objektart – Besondere Gebäudelinie 31003, Teil C ................................................................ 35 Objektart – Firstlinie 31004, Teil C ......................................................................................... 35 Objektart – Besonderer Gebäudepunkt 31005, Teil C ............................................................ 35

Objektartenbereich „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“, Teil D ....................... 36

Objektartengruppe – Bauwerke und Einrichtungen in Siedlungsflächen 51000 ...................... 36 Objektart – Bauwerk oder Anlage für Industrie und Gewerbe 51002 ...................................... 36 Objektart – Sonstiges Bauwerk oder sonstige Einrichtung 51009 ........................................... 37 Objektart – Besonderer Bauwerkspunkt 51011 ...................................................................... 37

Objektartengruppe – Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen für den Verkehr 53000 .............. 38 Objektart – Bauwerk im Verkehrsbereich 53001 ..................................................................... 38

Beispiele für die Modellierung der Angaben zum Gebäude und zur Gebäudeerhebung ......... 39

Der Katalog enthält für die Objektbereiche „Gebäude“ und „Bauwerke, Einrichtungen und sons-tige Angaben“ jene Objektartengruppen und deren Objektarten mit ihren Bezeichnungen, Attri-buten- und deren Wertearten nach ALKIS®, die in Thüringen erfasst und geführt werden. Die mit „*“ gekennzeichneten Objekte werden als Attribute und Werte in ALKIS® zur Führung vorgehal-ten. Teil A, beinhaltet die Angaben der Objektart „Gebäude“, insbesondere die Attribute „Gebäude-funktion“ und „Dachform“ sowie abweichende Darstellungen für den Fortführungsriss. Teil B beschreibt die Objektart „Bauteil“. Teil C beinhaltet die Angaben zu den Objektarten „Besondere Gebäudelinie“, „Firstlinie“ und „Besonderer Gebäudepunkt“. Die Angaben zum Objektartenbe-reich „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“ werden in Teil D aufgeführt.

• reduzierten Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 und die Darstellung der Dachformen aus der außer Kraft getretenen ThürZeiA-LIKA (Erlass des TMBV vom 26. Dezember 2006),

• eine Zuordnungstabelle in der die Gebäudefunktionen der ALK und im ALKIS® gegen-übergestellt werden und

• Bezeichner, Attribut- und Wertearten nach ALKIS® für die oben genannten Objektarten, die in Thüringen erfasst werden.

Einzelne Attribute der Zuordnungstabelle Gebäude (ALK/ALKIS®) und der Teil B (Objektart Bau-teil) enthalten die Bemerkung „kann geführt werden“. Diese Attribute werden für die Führung in ALKIS® vorgehalten.

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Die Begriffsbestimmungen entsprechen den AdV-Definitionen der GeoInfoDok Version 6.0.1. Die GeoInfoDok der AdV bildet die Grundlage für diesen Katalog.

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

{ TC "Gebäudefunktionskatalog der Folie 011" \f \l "1"}

Die Verschlüsselungen der Tabelle für diesen Abschnitt - Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 – stimmen mit den Angaben der Anlage 24 Abschnitt 1.2 überein. Die OS 1100 bis 2860 und 0985 der Folie 011 dienen der Verschlüsselung der Ge-bäudefunktion. Die Gebäudefunktion enthält die, von der tatsächlichen Nutzung des/der bebauten Flurstücks/Flurstücke unabhängige, überwiegende Nutzungsart des Gebäudes. Bei Mischnutzungen gilt das Dominanzprinzip. Die zulässigen Verschlüsselungen der Gebäudefunktionen für die Folie 011 sind dem ALKIS®-Objektartenkatalog (OK) mit Stand vom 1. Februar 2002 entnommen und werden bei der Umstellung nach ALKIS® an den OK mit Stand vom 14. April 2008 angepasst. In den Zuordnungstabellen sind die bisher maximal gültigen OS und die Werte nach ALKIS® gegenübergestellt. Die bisher maximalen Gebäudefunktionen der Folie 011 sind auf die zukünftig in Thüringen zu führenden Gebäudefunktionen reduziert worden. Die bisher erfassten Gebäudefunktionen können bis zur Einführung von ALKIS® in der ALK erhalten bleiben und entsprechen in der Darstellung der ThürZeiA-LIKA (Erlass des TMBV vom 26. Dezember 2006) sowie dem ThürO-BAK-Lika in der Abbildung. Bei Neuerfassung sind die reduzierten Gebäudefunktio-nen zu erfassen. Die Darstellung eines jeden Gebäudes in der Folie 011 besteht aus den Begrenzungs-linien und grundsätzlich einer Schraffur. Im Fortführungsriss werden keine Gebäude-schraffuren dargestellt. Ein Gebäude kann mit einem zugehörigen Text bzw. einer Signatur ausgestaltet wer-den. Dabei ist beim überwiegenden Teil der Gebäude eine Beschriftung mit dem Ei-gennamen zulässig. Liegt für eine abzubildende Gebäudefunktion kein OS vor oder soll dieser nicht mehr neu erfasst werden, so ist der passende, hierarchisch überge-ordnete OS zu nutzen (siehe Seite 7 und 8 dieser Anlage). Bei der Ersterfassung der Gebäude aus der analogen Liegenschaftskarte war häufig die Gebäudenutzung nicht näher bekannt. Für diesen Fall wurden die OS 1003 (Öf-fentliches Gebäude, Wohngebäude, Gebäude für Erholung) oder OS 1004 (Gebäude für Handel, Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie sowie anderer Funktion, Betriebs-gebäude zu Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Land- und Forstwirt-schaft) und OS 1013 (Gebäudebegrenzungslinie) der Folie 011 der Anlage 24 ver-wendet. Sofern ALKIS® vorliegt, werden im Fortführungsriss die Attributkennung und der Wert nach ALKIS® für die Art des Gebäudes bzw. Bauteils erfasst. Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 2,5 mm in rechtsgeneigter Lage (R 2,5).

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1100 Gebäude des Gemeinwesens (allgemein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1110 { XE "Verwaltungsgebäude" }Verwaltungsgebäude (allgemein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion, z. B. „Finanzamt“

a e

1111 { XE „Parlament“}Parla-ment

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1112 { XE „Rathaus“}Rathaus <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1113 {XE„Post“}Postniederlas-sung, -filiale

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1114 { XE „Zollamt“}Zollamt <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1115 { XE „Gericht“}Gericht <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1120 { XE "Bildung und For-schung" }Gebäude für Bil-dung und Forschung (all-gemein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1121 { XE "Schule"}Schule <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1123 { XE le“}Fachhochschule, { XE "Universität"}Universität (Hochschulgebäude)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1124 { XE tut“}Forschungsinstitut

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1130 { XE "Kultur" }Gebäude für Kultur (allgemein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1131 { XE „Schloss“}Schloss <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

12/2011

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1132 { XE „Theater“}Theater, { XE "Oper"}Oper

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1133 { XE de“}Konzertgebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1134 { XE „Museumsgebäu-de“}Museumsgebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1135 Rundfunk-, Fernsehsende-gebäude{ XE „Rundfunkge-bäude“} { XE "Fernsehsen-degebäude"}

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1138 { XE "Burg" }{ XE "Fes-tung" }Burg, Festung

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1140 Gebäude für religiöse Zwe-cke (allgemein) { XE "Reli-giöse Zwecke" }

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1141 { XE „Kirche“}Kirche <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1143 { XE „Kapelle“}Kapelle <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1150 { XE "Gesundheit" }Gebäu-de für Gesundheit (allge-mein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1151 { XE „Krankenhaus“}Kran-kenhaus

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1170 { XE "Sicherheit und Ord-nung" }Gebäude für Sicher-heit und Ordnung (allge-mein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1171 { XE „Polizeigebäude“}Po-lizeigebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1172 { XE „Feuerwehrgebäu-de“}Feuerwehrgebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1173 { XE de“}Kasernengebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1175 { XE „Justizvollzugsan-staltsgebäude“}Justizvoll-zugsanstaltsgebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1180 { XE "Friedhofsgebäude" }Friedhofsgebäude (allge-mein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1190 { XE "Empfangsgebäude" }Empfangsgebäude (allge-mein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1300 { XE "Wohngebäude" }Wohngebäude (allgemein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „Whs“, Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

1450 { XE de“}Messe-, { XE "Ausstel-lungsgebäude"}Ausstel-lungsgebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1462 { XE „Jugendherberge“}Ju-gendherberge

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1911 { XE „Windmühle“}Wind-mühle

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

1912 { XE „Wassermühle“}Was-sermühle

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

2300 { XE "Verkehrsanlagen" }Betriebsgebäude zu Ver-kehrsanlagen (allgemein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss: Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

2311 { XE rei“}Straßenmeisterei

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

2361 { XE „Parkhaus“}Parkhaus

(S 2,5)

abweichende Darstel-lung im Fortführungsriss

mit „Parkhaus“ a e

2363 { XE „Tiefgarage“}Tiefga-rage

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

12/2011

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

2365 { XE „Garage“}Garage <Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „Ga“

b e

2500 { XE "Versorgungsanlagen" }Betriebsgebäude für Ver-sorgungsanlagen (allge-mein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss: Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

2515 { XE ter“}Wasserbehälter

<Beschriftung>

abweichende Darstel-lung im Fortführungsriss

mit „Wbh“ b e

2600 { XE "Entsorgungsanlage" }Betriebsgebäude für Ent-sorgungsanlagen (allge-mein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss: Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

2700 { XE "Land- und Forstwirt-schaft" }Gebäude für Land- und Forstwirtschaft (allge-mein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss u. a. „Sch“ für Scheune, „Schp“ für Schuppen, „St“ für Stall so-wie „Sch u. St“ für Scheune und Stall Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

2740 { XE "Gewächshaus" }Ge-wächshaus (allgemein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss: Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

2800 { XE "Erholung" }Gebäude für Erholung (allgemein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss: Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

2811 { XE „Sporthalle“}Sport-, { XE " Turnhalle "}Turnhalle

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

2821 { XE „Hallenbad“}Hallen-bad

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

2842 { XE „Sanatoriumsgebäu-de“}Sanatoriumsgebäude

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

a e

2860 { XE "Freizeit" }Freizeitge-bäude (allgemein)

<Beschriftung> abweichende Darstellung im Fortführungsriss: Beschriftung mit Eigenname oder Gebäudefunktion

b e

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0985 Windrad{ XE "Windrad" }

a e

12/2011

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

1003 Öffentliches Gebäude, Wohngebäude, Gebäude für Erholung 1100 Gebäude des Gemeinwesens 1110 Verwaltungsgebäude 1111 Parlament 1112 Rathaus 1113 Postniederlassung, -filiale 1114 Zollamt 1115 Gericht 1120 Gebäude für Bildung und Forschung 1121 Schule 1123 Fachhochschule, Universität (Hochschulgebäude) 1124 Forschungsinstitut 1130 Gebäude für Kultur 1131 Schloss 1132 Theater, Oper 1133 Konzertgebäude 1134 Museumsgebäude 1135 Rundfunk-, Fernsehsendegebäude 1138 Burg, Festung 1140 Gebäude für religiöse Zwecke 1141 Christliche Kirche 1143 Kapelle 1150 Gebäude für Gesundheit 1151 Krankenhaus 1170 Gebäude für Sicherheit und Ordnung 1171 Polizeigebäude 1172 Feuerwehrgebäude 1173 Kasernengebäude

1175 Justizvollzugsanstaltsgebäude

1180 Friedhofsgebäude

1190 Empfangsgebäude

1300 Wohngebäude

2800 Gebäude für Erholung

12/2011

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

2811 Sport-, Turnhalle 2821 Hallenbad 2842 Sanatoriumsgebäude

2860 Freizeitgebäude

12/2011

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

1004 Gebäude für Handel, Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie sowie anderer Funktion, Betriebsgebäude zu Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Land- und Forstwirtschaft

1450 Messe-, Ausstellungsgebäude

1462 Jugendherberge 1911 Windmühle 1912 Wassermühle

2300 Betriebsgebäude zu Verkehrsanlagen 2311 Straßenmeisterei 2361 Parkhaus 2363 Tiefgarage 2365 Garage

2500 Betriebsgebäude für Versorgungsanlagen 2515 Wasserbehälter 0985 Windrad

2600 Betriebsgebäude für Entsorgungsanlagen

2700 Gebäude für Land- und Forstwirtschaft 2740 Gewächshaus

12/2011

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Gebäudefunktionskatalog der Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 3 von 44

Indexverzeichnis

A Ausstellungsgebäude ............................................................. 4

B Bildung und Forschung ......................................................... 3 Burg ....................................................................................... 4

E Empfangsgebäude.................................................................. 4 Entsorgungsanlage ................................................................. 5 Erholung ................................................................................ 6

F Fachhochschule ..................................................................... 3 Fernsehsendegebäude ............................................................ 3 Festung .................................................................................. 4 Feuerwehrgebäude ................................................................. 4 Forschungsinstitut.................................................................. 3 Freizeit ................................................................................... 6 Friedhofsgebäude .................................................................. 4

G Garage ................................................................................... 5 Gericht ................................................................................... 3 Gesundheit ............................................................................. 4 Gewächshaus ......................................................................... 6

H Hallenbad .............................................................................. 6

J Jugendherberge ...................................................................... 5 Justizvollzugsanstaltsgebäude ............................................... 4

K Kapelle .................................................................................. 4 Kasernengebäude ................................................................... 4 Kirche .................................................................................... 4 Konzertgebäude ..................................................................... 3 Krankenhaus .......................................................................... 4 Kultur .................................................................................... 3

L Land- und Forstwirtschaft ..................................................... 5

M Messegebäude ....................................................................... 4

Museumsgebäude ...................................................................3

O Oper .......................................................................................3

P Parkhaus .................................................................................5 Parlament ...............................................................................3 Polizeigebäude .......................................................................4 Post ........................................................................................3

R Rathaus ..................................................................................3 Religiöse Zwecke ...................................................................4 Rundfunkgebäude ..................................................................3

S Sanatoriumsgebäude ..............................................................6 Schloss ...................................................................................3 Schule ....................................................................................3 Sicherheit und Ordnung .........................................................4 Sporthalle ...............................................................................6 Straßenmeisterei .....................................................................5

T Theater ...................................................................................3 Tiefgarage ..............................................................................5 Turnhalle ................................................................................6

U Universität ..............................................................................3

V Verkehrsanlagen ....................................................................5 Versorgungsanlagen ...............................................................5 Verwaltungsgebäude ..............................................................2

W Wasserbehälter .......................................................................5 Wassermühle ..........................................................................5 Windmühle ............................................................................5 Windrad .................................................................................6 Wohngebäude ........................................................................4

Z

Zollamt 3

12/2011

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zu Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 13 von 44

Darstellung der Dachformen

Dachform Schriftzusatz (OS 1071)

Darstellung Ansicht

Bogendach, (Tonnendach)

B

Flachdach F

Kegeldach, Turmdach KE

Kuppeldach KU

Krüppelwalmdach KW

Mansarddach M

Mischform MD

Sheddach SH

Versetztes Pult-dach VP

Zeltdach Z

F

KE

MD

KU

B

1073

1073

1074

1074

1073

12/2011

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zu Folie 011 - Gebäude Anlage 21 Seite 13 von 44

Dachform OS Darstellung Ansicht

Satteldach 1072

Walmdach 1073

Pultdach 1074

Die Spitze der Winkelkenn-zeichnung zeigt zur tieferen Dachkante

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

{ TC "Zuordnungstabelle (ALK/ALKIS®)" \f C \l "1" }

011 1003 Öffentliches Gebäude, Wohngebäude, Ge-bäude für Erholung

1000 Wohngebäude

011 1004 Gebäude für Handel, Dienstleistungen, Ge-werbe, Industrie sowie anderer Funktion, Betriebsgebäude zu Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Land- und Forst-wirtschaft

2000 Gebäude für Wirtschaft und Ge-werbe

011 1100 Gebäude des Gemeinwesens (allgemein) 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1110 Verwaltungsgebäude (allgemein) 3010 Verwaltungsgebäude 011 1111 Parlament 3011 Parlament 011 1112 Rathaus 3012 Rathaus 011 1113 Postniederlassung, -filiale 3013 Post 011 1114 Zollamt 3014 Zollamt 011 1115 Gericht 3015 Gericht 011 1116 Botschaft, Konsulat 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1117 Kreisverwaltung 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1120 Gebäude für Bildung und Forschung (all-

gemein) 3020 Gebäude für Bildung und For-

schung 011 1121 Schule 3021 Allgemein bildende Schule 011 1122 Berufs-, Fach-, Volkshochschule 3020 Gebäude für Bildung und For-

schung 011 1123 Fachhochschule, Universität (Hochschul-

gebäude) 3023 Hochschulgebäude (Fachhochschu-

le, Universität) 011 1124 Forschungsinstitut 3024 Forschungsinstitut 011 1130 Gebäude für Kultur (allgemein) 3030 Gebäude für kulturelle Zwecke 011 1131 Schloss 3031 Schloss 011 1132 Theater, Oper 3032 Theater, Oper 011 1133 Konzertgebäude 3033 Konzertgebäude 011 1134 Museumsgebäude 3034 Museum 011 1135 Rundfunk-, Fernsehsendegebäude 3035 Rundfunk, Fernsehen 011 1136 Veranstaltungsgebäude 3030 Gebäude für kulturelle Zwecke 011 1137 Bibliothek, Bücherei 3030 Gebäude für kulturelle Zwecke 011 1138 Burg, Festung 3038 Burg, Festung 011 1140 Gebäude für religiöse Zwecke (allgemein) 3040 Gebäude für religiöse Zwecke 011 1141 Kirche 3041 Kirche 011 1142 Synagoge 3040 Gebäude für religiöse Zwecke 011 1143 Kapelle 3043 Kapelle

Abkürzung: GFK = Attribut (Gebäudefunktion)

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 1144 Gemeindehaus, Küsterei 3040 Gebäude für religiöse Zwecke 011 1145 Gotteshaus einer anderen Religionsgemein-

schaft 3040 Gebäude für religiöse Zwecke

011 1146 Moschee 3040 Gebäude für religiöse Zwecke 011 1147 Tempel 3040 Gebäude für religiöse Zwecke 011 1150 Gebäude für Gesundheit (allgemein) 3050 Gebäude für Gesundheitswesen 011 1151 Krankenhaus 3051 Krankenhaus 011 1152 Heilanstalt, Pflegeanstalt 3050 Gebäude für Gesundheitswesen 011 1153 Apotheke 3050 Gebäude für Gesundheitswesen 011 1154 Rettungsstelle 3050 Gebäude für Gesundheitswesen 011 1160 Gebäude für soziale Zwecke (allgemein) 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1161 Jugendfreizeitheim 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1162 Freizeit-, Vereinsheim,

Dorfgemeinschafts-, Bürgerhaus 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke

011 1163 Seniorenfreizeitstätte 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1164 Fremden-, Obdachlosenheim 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1165 Kindergarten, Kindertagesstätte 3000 Gebäude für öffentliche Zwecke 011 1170 Gebäude für Sicherheit und

Ordnung (allgemein) 3070 Gebäude für Sicherheit und

Ordnung 011 1171 Polizeigebäude 3071 Polizei 011 1172 Feuerwehrgebäude 3072 Feuerwehr 011 1173 Kasernengebäude 3073 Kaserne 011 1174 Schutzbunker 3070 Gebäude für Sicherheit und

Ordnung 011 1175 Justizvollzugsanstaltsgebäude 3075 Justizvollzugsanstalt 011 1176 Polizeiwache 3071 Polizei 011 1180 Friedhofsgebäude (allgemein) 3080 Friedhofsgebäude 011 1181 Trauerhalle 3080 Friedhofsgebäude 011 1182 Krematorium 3080 Friedhofsgebäude 011 1190 Empfangsgebäude (allgemein) 3090 Empfangsgebäude 011 1191 Bahnhofsgebäude 3090 Empfangsgebäude

011 1192 Flughafengebäude 3090 Empfangsgebäude 011 1195 S-Bahnhofgebäude 3090 Empfangsgebäude 011 1197 Omnibusbahnhofgebäude 3090 Empfangsgebäude 011 1300 Wohngebäude (allgemein) 1000 Wohngebäude 011 1310 Wohnhaus 1000 Wohngebäude 011 1370 Wohnheim (allgemein) 1000 Wohngebäude

Abkürzung: GFK = Attribut (Gebäudefunktion)

12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 1371 Kinderheim 1000 Wohngebäude 011 1372 Seniorenwohnhaus, Seniorenheim 1000 Wohngebäude 011 1373 Arbeitnehmer-, Schwesternwohnheim 1000 Wohngebäude 011 1374 Studenten-, Schülerwohnheim 1000 Wohngebäude 011 1375 Schullandheim 1000 Wohngebäude 011 1400 Gebäude für Handel und Dienstleistungen

(allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1410 Verwaltungs-, Bürogebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1420 Kreditinstitut-, Bankgebäude (allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1421 Bankfiliale 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1430 Versicherungsgebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1440 Handelsgebäude, Geschäftsgebäude

(allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1441 Kaufhaus 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1442 Einkaufszentrum 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1443 Markthalle 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1444 Ladengebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1445 Kiosk 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1450 Messe-, Ausstellungsgebäude 2060 Messehalle 011 1460 Beherbergungsgebäude (allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1461 Hotel, Motel, Pension 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1462 Jugendherberge 2072 Jugendherberge 011 1463 Hütte (mit Übernachtungsmöglichkeit) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1470 Restaurationsgebäude (allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1471 Gaststätte, Restaurant 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe

Abkürzung: GFK = Attribut (Gebäudefunktion)

12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 1472 Hütte (ohne Übernachtungsmöglichkeit) 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1473 Kantine 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1480 Freizeit- und Vergnügungsstätte (allge-mein)

2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1481 Festsaal 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1482 Kino 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1483 Kegel-, Bowlinghalle 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1484 Spielkasino 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1490 Touristisches Informationszentrum 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 1700 Gebäude für Gewerbe und Industrie

(allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1710 Produktionsgebäude (allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1711 Fabrikgebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1712 Betriebsgebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1720 Werkstattgebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1730 Tankstelle 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1740 Lagergebäude (allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1741 Kühlhaus 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1742 Speicher 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1743 Lagerhalle, Lagerschuppen, Lagerhaus 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1750 Transportgebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1760 Forschungsgebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 1770 Gebäude für Grundstoffgewinnung

(allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe Abkürzung:

GFK = Attribut (Gebäudefunktion) 12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 1771 Bergwerksgebäude 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1772 Saline 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1780 Gebäude mit betrieblicher Sozialeinrich-tung

2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1900 Gebäude anderer Funktion (allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1910 Mühle (allgemein) 2000 Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe

011 1911 Windmühle 2211 Windmühle 011 1912 Wassermühle 2212 Wassermühle 011 1920 Wetterstation 2000 Gebäude für Wirtschaft und

Gewerbe 011 2300 Betriebsgebäude zu Verkehrsanlagen (all-

gemein) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-

gen (allgemein) 011 2310 Gebäude für Straßenverkehr (allgemein) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-

gen (allgemein) 011 2311 Straßenmeisterei 2411 Straßenmeisterei

011 2312 Wartehalle 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2320 Schienenverkehrsgebäude (allgemein) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2321 Bahnwärterhaus 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2322 Lokschuppen, Wagenhalle 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2323 Stellwerk, Blockstellengebäude 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2324 Güterbahnhofgebäude 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2330 Gebäude für Luftfahrt (allgemein) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2332 Flugzeughalle 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2340 Gebäude für Schifffahrt (allgemein) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2341 Werft (Halle) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

Abkürzung: GFK = Attribut (Gebäudefunktion)

12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 2342 Dock (Halle) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2343 Schleusengebäude 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2344 Bootshaus 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2350 Gebäude für Seilbahn (allgemein) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2351 Drahtseilbahngebäude (Spannwerk) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2360 Gebäude zum Parken (allgemein) 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-gen (allgemein)

011 2361 Parkhaus 2461 Parkhaus 011 2362 Parkdeck 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-

gen (allgemein) 011 2363 Tiefgarage 2465 Tiefgarage 011 2364 Fahrzeughalle 2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanla-

gen (allgemein) 011 2365 Garage 2463 Garage 011 2500 Betriebsgebäude für Versorgungsanlagen

(allgemein) 2500 Gebäude zur Versorgung

011 2501 Energieversorgungsgebäude 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2510 Gebäude für Wasserversorgung (allgemein) 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2511 Wasserwerk (Betriebsgebäude) 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2512 Pumpstation 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2515 Wasserbehälter 2513 Wasserbehälter 011 2520 Gebäude für Elektrizitätsversorgung (all-

gemein) 2500 Gebäude zur Versorgung

011 2521 Elektrizitätswerk 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2522 Umspannwerk (Gebäude) 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2523 Umformerhaus 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2527 Reaktorgebäude 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2528 Turbinenhaus 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2540 Gebäude für Funk- und Fernmeldewesen 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2560 Oberirdisches Gebäude an unterirdischen

Leitungen 2500 Gebäude zur Versorgung

011 2570 Gebäude für Gasversorgung (allgemein) 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2571 Gaswerk 2500 Gebäude zur Versorgung

Abkürzung: GFK = Attribut (Gebäudefunktion)

12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 2580 Heizwerk (Betriebsgebäude) 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2590 Gebäude anderer Versorgungsanlagen (all-

gemein) 2500 Gebäude zur Versorgung

011 2591 Pumpwerk (nicht für Wasserversorgung) 2500 Gebäude zur Versorgung 011 2600 Betriebsgebäude für Entsorgungsanlagen

(allgemein) 2600 Gebäude zur Entsorgung

011 2610 Gebäude für Abwasserbeseitigung (allge-mein)

2600 Gebäude zur Entsorgung

011 2611 Kläranlagengebäude 2600 Gebäude zur Entsorgung 011 2612 Bedürfnisanstalt, Toilettengebäude 2600 Gebäude zur Entsorgung 011 2620 Gebäude für Abfallbehandlung (allgemein) 2600 Gebäude zur Entsorgung 011 2621 Gebäude für Abfalllagerung 2600 Gebäude zur Entsorgung 011 2622 Abfallbehandlungsanlage, Müllverbren-

nungsanlage 2600 Gebäude zur Entsorgung

011 2623 Gebäude einer Abfalldeponie 2600 Gebäude zur Entsorgung 011 2700 Gebäude für Land- und Forstwirtschaft

(allgemein) 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-

schaft 011 2710 Land- und forstwirtschaftliches Wohnge-

bäude 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-

schaft 011 2720 Land- und forstwirtschaftliches Betriebsge-

bäude (allgemein) 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-

schaft

011 2721 Scheune 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2723 Schuppen 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2724 Stall 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2726 Scheune und Stall 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2727 Gebäude für Tiergroßhaltung 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2729 Wirtschaftsgebäude (Land- und Forstwirt-schaft)

2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2730 Land- und forstwirtschaftliches Wohn- und Betriebsgebäude (allgemein)

2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2731 Bauernhaus 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2732 Almhütte 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

Abkürzung: GFK = Attribut (Gebäudefunktion)

12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäudefunktion (ALK/ALKIS®) Seite 15 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung GFK Wert

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 2733 Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Land- und Forstwirtschaft)

2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2734 Forsthaus 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2735 Jagdhaus, Jagdhütte 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-schaft

011 2740 Gewächshaus (allgemein) 2740 Treibhaus, Gewächshaus 011 2741 Gewächs-, Treibhaus 2740 Treibhaus, Gewächshaus 011 2742 Auf Schienen verschiebbares Gewächshaus 2740 Treibhaus, Gewächshaus 011 2800 Gebäude für Erholung (allgemein) 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2810 Sportgebäude (allgemein) 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2811 Sport-, Turnhalle 3211 Sport-, Turnhalle 011 2812 Sportplatzgebäude 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2820 Badegebäude (allgemein) 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2821 Hallenbad 3221 Hallenbad 011 2822 Gebäude der Freibadanlage 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2830 Stadiongebäude 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2840 Kurgebäude (allgemein) 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2841 Badegebäude für medizinische Zwecke 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2842 Sanatoriumsgebäude 3242 Sanatorium 011 2850 Campingplatzgebäude 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2860 Freizeitgebäude (allgemein) 1310 Gebäude zur Freizeitgestaltung 011 2861 Ferienhaus 1310 Gebäude zur Freizeitgestaltung 011 2862 Wochenendhaus 1310 Gebäude zur Freizeitgestaltung 011 2863 Gartenhaus 1310 Gebäude zur Freizeitgestaltung 011 2870 Gebäude im Zoo (allgemein) 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2871 Empfangsgebäude im Zoo 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2872 Aquarium, Terrarium, Voliere 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2873 Tierschauhaus 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2874 Stall im Zoo 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2880 Gebäude für Botanik (allgemein) 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2881 Empfangsgebäude für Botanik 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2882 Gewächshaus (Botanik) 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2883 Pflanzenschauhaus 3200 Gebäude für Erholungszwecke 011 2890 Gebäude für andere Erholungseinrichtung

(allgemein) 3200 Gebäude für Erholungszwecke

011 2894 Schutzhütte 3200 Gebäude für Erholungszwecke

Abkürzung: GFK = Attribut (Gebäudefunktion)

12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäude (ALK/ALKIS®) Seite 23 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung Ken-nung

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 0985 Windrad 51002-BWF-1220

Windrad

011 1913 Schöpfwerk 53009-BWF-2090

Schöpfwerk kann geführt werden

011 1002 Reservierte Hausnummer Lagebezeichnung 011 1005 Unterirdisches Gebäude entfällt mit ALKIS® 011 1006 Zerstörtes Gebäude entfällt mit ALKIS® 011 1011 Hochhausbegrenzungslinie 31001-

HOH Hochhaus

011 1013 Gebäudebegrenzungslinie (allgemein) 31001 OS geht in 31001 auf 011 1014 Offene Begrenzungslinie eines Gebäude 31003-

BES-1000

Offene Gebäudelinie kann geführt werden

011 1016 Begrenzungslinie eines unterirdischen Ge-bäudes

entfällt mit ALKIS®

011 1017 Begrenzungslinie eines zerstörten Gebäu-des

entfällt mit ALKIS®

011 1031 Hausnummer 12002 Lagebezeichnung 011 1032 Laufende Nummer des Gebäudes 31001 gehoertZu 011 1033 Anzahl der Vollgeschosse 31001-

AOG Anzahl der oberirdischen

Geschosse 011 1044 Freitreppe (Begrenzung) 51009-

BWF-1620

Treppe

011 1049 Rampe entfällt mit ALKIS® 011 1041 Durchfahrt im Gebäude 31002-

BAT-2610

Durchfahrt im Gebäude

011 1042 Durchfahrt an überbauter Verkehrsstraße 31002-BAT-2620

Durchfahrt an überbauter Ver-kehrsstraße

kann geführt werden 011 1043 Arkade 31002-

BAT-2400

Arkade

011 1045 Markierung für Überdachung, offene Halle entfällt mit ALKIS® 011 1046 Markierung für aufgeständertes Gebäude entfällt mit ALKIS® 011 1047 Auskragende Geschosse 31002-

BAT-2510

Auskragende Gebäude

12/2011

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Zuordnungstabelle Anlage 21 Gebäude (ALK/ALKIS®) Seite 23 von 44

1 2 3 4 5 A L K A L K I S ®

Folie OS Bezeichnung Ken-nung

Bezeichnung – Funktion/ Bemerkung

011 2710 Schornstein im Gebäude 31002-BAT-2710

Schornstein im Gebäude kann geführt werden

011 1071 Kennzeichnung der Dachform (Schriftzu-satz)

DAF Dachform

011 1072 Firstlinie Satteldach 31001-DAF-3100

Satteldach

011 1073 First-/Gratlinie Walmdach, Krüppelwalm-dach, Mansarddach, Zeltdach

31001-DAF-3200

Walmdach

011 1074 Pultdach, versetztes Pultdach, Sheddach 31001-DAF-2100

Pultdach

12/2011

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 25 von 44

Objektartenbereich „Gebäude“ Der Objektartenbereich „Gebäude“ enthält die Objektartengruppe „Angaben zum Gebäude“.

Objektartengruppe – Angaben zum Gebäude 31000 Die Objektartengruppe mit der Bezeichnung „Angaben zum Gebäude“ und der Kennung 31000 umfasst die Objektarten:

a) Gebäude, b) Bauteil, c) Besondere Gebäudelinie, d) Firstlinie und e) Besonderer Gebäudepunkt.

Objektart – Gebäude 31001, Teil A „Gebäude“ ist ein dauerhaft errichtetes Bauwerk, dessen Nachweis erforderlich ist und dem Zweck der Basisinformation des Liegenschaftskatasters dient.

A Bezeichnung Begriffsbestimmung GFK Gebäudefunktion Die Attributart „Gebäudefunktion“ ist die zum

Zeitpunkt der Erhebung vorherrschend funktio-nale Bedeutung des Gebäudes (Dominanzprin-zip).

Die Aufzählung zu den Gebäudefunktionen in ALKIS® umfasst folgende drei Obergruppen:

• Wohngebäude • Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe und • Gebäude für öffentliche Zwecke

sowie die Funktion „nach Quellenlage nicht zu spezifizieren“. Den Obergruppen 1000, 2000 und 3000 werden weitere differenzierte Gebäudefunktionen zuge-ordnet. Somit kann man an Hand des Schlüssels die Zugehörigkeit zu einer Obergruppe erkennen. Liegt für eine abzubildende Gebäudefunktion keine Werteart vor, ist die passende, hierarchisch übergeordnete Werteart zu nutzen. Im Fortführungsriss werden die Attributkennung und der Wert für die Funktion des Gebäudes „GFK“ bzw. Bauart des Bauteils „BAT“ erfasst. Vom Gebrauch der bisherigen Abkürzungen ist ab-zusehen.

1 2 3

A Wert

Bezeichnung – Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

GFK Gebäudefunktion „Gebäudefunktion“ ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorherrschend funktionale Bedeutung des Gebäudes (Dominanzprinzip).

1000 Wohngebäude „Wohngebäude“ ist ein Gebäude, das zum

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

09/2014

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 26 von 44

1 2 3

A Wert

Bezeichnung – Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

Wohnen genutzt wird. 1100 Gemischt genutztes Gebäude mit

Wohnen „Gemischt genutztes Gebäude mit Wohnen“ ist ein Gebäude, in dem sowohl gewohnt wird, als auch Teile des Gebäudes zum Anbieten von Dienstleistungen, zur Durchführung von öffentli-chen oder privaten Verwaltungsarbeiten, zur gewerblichen oder industriellen Tätigkeit genutzt werden.

1310 Gebäude zur Freizeitgestaltung 2000 Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe „Gebäude für Wirtschaft oder Gewerbe“ ist ein

Gebäude, das der Produktion von Waren, der Verteilung von Gütern und dem Angebot von Dienstleistungen dient.

2060 Messehalle „Messehalle“ ist ein Gebäude, das zur Ausstel-lung von Kunstgegenständen oder Wirtschafts-gütern dient.

2072 Jugendherberge „Jugendherberge“ ist eine zur Förderung von Jugendreisen dienende Aufenthalts- und Über-nachtungsstätte.

2211 Windmühle „Windmühle“ ist ein Gebäude, dessen wesentli-cher Bestandteil die an einer Achse befestigten Flächen (Flügel, Schaufeln) sind, die von der Windkraft in Drehung versetzt werden. Sie dient zum Mahlen von Getreide, zum Pumpen von Wasser oder zur Erzeugung von Strom.

2212 Wassermühle „Wassermühle“ ist ein Gebäude mit einem Mühlrad, das von Wasser angetrieben wird.

2400 Betriebsgebäude zu Verkehrsanlagen (allgemein)

2411 Straßenmeisterei „Straßenmeisterei“ ist das Verwaltungsgebäude einer Dienststelle, die für den ordnungsgemä-ßen Zustand von Straßen verantwortlich ist.

2461 Parkhaus „Parkhaus“ ist ein Gebäude, in dem Fahrzeuge auf mehreren Etagen abgestellt werden. Abweichende Darstellung im Fortführungsriss

mit (S 2,5) 2463 Garage „Garage“ ist ein Gebäude, in dem Fahrzeuge

abgestellt werden.

2465 Tiefgarage „Tiefgarage“ ist ein Bauwerk unter der Erdober-fläche, in dem Fahrzeuge abgestellt werden.

2500 Gebäude zur Versorgung 2513 Wasserbehälter „Wasserbehälter“ ist ein Gebäude, in dem Was-

ser gespeichert wird, das zum Ausgleich der Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 27 von 44

1 2 3

A Wert

Bezeichnung – Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

Differenz zwischen Wasserzuführung und -abgabe dient.

2600 Gebäude zur Entsorgung 2700 Gebäude für Land- und Forstwirt-

schaft „Gebäude für Land- und Forstwirtschaft“ ist ein Gebäude, das land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.

2740 Treibhaus, Gewächshaus „Treibhaus, Gewächshaus“ ist ein Gebäude mit lichtdurchlässigem Dach und Wänden, das durch künstliche Klimagestaltung der Aufzucht oder Produktion von Pflanzen dient.

3000 Gebäude für öffentliche Zwecke „Gebäude für öffentliche Zwecke“ ist ein Ge-bäude, das der Allgemeinheit dient.

3010 Verwaltungsgebäude „Verwaltungsgebäude“ ist ein Gebäude, in dem Verwaltungstätigkeiten durchgeführt werden.

3011 Parlament „Parlament“ ist ein Gebäude, in dem die ge-setzgebende Volksvertretung (Bundestag, Landtag) tagt.

3012 Rathaus „Rathaus“ ist ein Gebäude, in dem der Vorstand einer Gemeinde seinen Amtssitz hat und/oder Teile der Verwaltung untergebracht sind.

3013 Post „Post“ ist ein Gebäude, in dem die Post Dienst-leistungen anbietet.

3014 Zollamt „Zollamt“ ist ein Gebäude für die Zollabfertigung an der Staatsgrenze (Grenzzollamt) oder im Inland (Binnenzollamt).

3015 Gericht „Gericht“ ist ein Gebäude, in dem Rechtspre-chung und Rechtspflege stattfinden.

3020 Gebäude für Bildung und Forschung „Gebäude für Bildung und Forschung“ ist ein Gebäude, in dem durch Ausbildung Wissen und Können auf verschiedenen Gebieten vermittelt werden bzw. wo neues Wissen durch wissen-schaftliche Tätigkeit gewonnen wird.

3021 Allgemein bildende Schule „Allgemein bildende Schule“ ist ein Gebäude, in dem Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch planmäßigen Unterricht Wissen vermittelt wird.

3023 Hochschulgebäude (Fachhochschule, Universität)

„Hochschulgebäude (Fachhochschule, Universi-tät)“ ist ein Gebäude, in dem Wissenschaften gelehrt und Forschung betrieben wird.

3024 Forschungsinstitut „Forschungsinstitut“ ist ein Gebäude, in dem Forschung betrieben wird.

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 28 von 44

1 2 3

A Wert

Bezeichnung – Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

3030 Gebäude für kulturelle Zwecke „Gebäude für kulturelle Zwecke“ ist ein Gebäu-de, in dem kulturelle Ereignisse stattfinden so-wie ein Gebäude von kulturhistorischer Bedeu-tung.

3031 Schloss „Schloss“ ist ein Gebäude, das als repräsentati-ver Wohnsitz vor allem des Adels dient oder diente.

3032 Theater, Oper „Theater, Oper“ ist ein Gebäude, in dem Büh-nenstücke aufgeführt werden.

3033 Konzertgebäude „Konzertgebäude“ ist ein Gebäude, in dem Mu-sikaufführungen stattfinden.

3034 Museum „Museum“ ist ein Gebäude, in dem Sammlun-gen von (historischen) Objekten oder Reproduk-tionen davon ausgestellt werden.

3035 Rundfunk, Fernsehen „Rundfunk-, Fernsehen“ ist ein Gebäude, in dem Radio- und Fernsehprogramme produziert und gesendet werden.

3038 Burg, Festung „Burg, Festung“ ist ein Gebäude innerhalb einer befestigten Anlage.

3040 Gebäude für religiöse Zwecke 3041 Kirche „Kirche“ ist ein Gebäude, in dem sich Christen

zu Gottesdiensten versammeln. 3043 Kapelle „Kapelle“ ist ein kleines Gebäude (Gebets-,

Tauf-, Grabkapelle) für (christliche) gottes-dienstliche Zwecke.

3050 Gebäude für Gesundheitswesen „Gebäude für Gesundheitswesen“ ist ein Ge-bäude, das der ambulanten oder stationären Behandlung und Pflege von Patienten dient.

3051 Krankenhaus „Krankenhaus“ ist ein Gebäude, in dem Kranke behandelt und/oder gepflegt werden.

3070 Gebäude für Sicherheit und Ordnung „Gebäude für Sicherheit und Ordnung“ ist ein Gebäude, das für Personen und Gegenstände dient, die zur Verhütung oder Bekämpfung von Rechtsverletzungen und zum Katastrophen-schutz eingesetzt werden, oder zur Unterbrin-gung von Strafgefangenen.

3071 Polizei „Polizei“ ist ein Gebäude für Polizeibedienstete, die in einem bestimmten Gebiet für Sicherheit und Ordnung zuständig sind.

3072 Feuerwehr „Feuerwehr“ ist ein Gebäude der Feuerwehr, in dem Personen und Geräte zur Brandbekämp-fung sowie zu anderen Hilfeleistungen unterge-bracht sind.

3073 Kaserne „Kaserne“ ist ein Gebäude zur ortsfesten Unter-Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 29 von 44

1 2 3

A Wert

Bezeichnung – Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

bringung von Angehörigen der Bundeswehr und der Polizei sowie deren Ausrüstung.

3075 Justizvollzugsanstalt „Justizvollzugsanstalt“ ist ein Gebäude zur Un-terbringung von Untersuchungshäftlingen und Strafgefangenen.

3080 Friedhofsgebäude „Friedhofsgebäude“ ist ein Gebäude, das zur Aufrechterhaltung des Friedhofbetriebes dient (z. B. Verwaltung, Leichenhalle, Krematorium).

3090 Empfangsgebäude „Empfangsgebäude“ ist ein Gebäude mit War-tesaal, Fahrkarten- und Gepäckschalter zur Abwicklung des Straßen-, Schienen-, Seilbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs.

3200 Gebäude für Erholungszwecke „Gebäude für Erholungszwecke“ ist ein Gebäu-de zur Freizeitgestaltung mit dem Ziel der Erhal-tung und Wiederherstellung der Leistungsfähig-keit des Menschen.

3211 Sport-, Turnhalle „Sport-, Turnhalle“ ist ein Gebäude, das für den Turnunterricht und für sportliche Betätigungen in der Freizeit errichtet und dementsprechend ausgestattet ist.

3221 Hallenbad „Hallenbad“ ist ein Gebäude mit Schwimmbe-cken und zugehörigen Einrichtungen (z. B. Um-kleidekabinen).

3242 Sanatorium „Sanatorium“ ist ein Gebäude mit zugehörigen Einrichtungen, das klimagünstig gelegen ist, unter fachärztlicher Leitung steht und zur Be-handlung chronisch Kranker und Genesender bestimmt ist, für die kein Krankenhausaufenthalt in Frage kommt.

9998 Nach Quelle nicht zu spezifizieren „Nach Quellenlage nicht zu spezifizieren“ be-deutet, dass keine Aussage über die Werteart gemacht werden kann.

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 30 von 44

1 2 3 A

Wert Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

WGF Weitere Gebäudefunktion „Weitere Gebäudefunktion“ ist die Funktion, die ein Gebäude neben der dominierenden Gebäu-defunktion hat.

1060 Tiefgarage* NAM Name „Name“ ist der Eigenname oder die Bezeich-

nung des Gebäudes. AOG Anzahl der Oberirdischen Geschosse „Anzahl der oberirdischen Geschosse“ ist die

Anzahl der oberirdischen Geschosse des Ge-bäudes.

HOH Hochhaus „Hochhaus“ ist ein Gebäude, das nach Gebäu-dehöhe und Ausprägung als Hochhaus zu be-zeichnen ist. Für Gebäude im Geschossbau gilt dieses in der Regel ab acht oberirdischen Ge-schossen, für andere Gebäude ab einer Ge-bäudehöhe von 22 m. Abweichungen hiervon können sich durch die Festlegungen in den län-derspezifischen Bauordnungen ergeben.

HHO Objekthöhe „Objekthöhe“ ist die Höhendifferenz in [m] zwi-schen dem höchsten Punkt der Dachkonstrukti-on und der festgelegten Geländeoberfläche des Gebäudes.

DAF Dachform „Dachform“ beschreibt die charakteristische Form des Daches.

Schriftzusatz (S 1,8) Darstellung Ansicht

1000 Flachdach F

2100 Pultdach P

Die Spitze der Win-kelkennzeichnung zeigt zur tieferen Dachkante.

2200 versetztes Pultdach VP

3100 Satteldach S

F

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 31 von 44

Schriftzusatz (S 1,8) Darstellung Ansicht

3200 Walmdach W

3300 Krüppelwalmdach KW

3400 Mansardendach M

3500 Zeltdach Z

3600 Kegeldach KE

3700 Kuppeldach KU

3800 Sheddach SH

3900 Bogendach B

4000 Turmdach T

5000 Mischform MD

9999 Sonstiges (Sonstige Dachform)

SD

B

KU

KE

T

MD

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

09/2014

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Anlage 21 Objektart Gebäude, Teil A Seite 32 von 44

1 2 3 A

Wert Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

OFL Lage zur Erdoberfläche „Lage zur Erdoberfläche“ ist die Angabe der relativen Lage des Gebäudes zur Erdoberflä-che. Diese Attributart wird nur bei nicht ebener-digen Gebäuden geführt.

1400 Aufgeständert „Aufgeständert“ bedeutet, dass ein Gebäude auf Stützen steht.

ZUS Zustand* „Zustand“ beschreibt die Beschaffenheit oder die Betriebsbereitschaft von Gebäude. Diese Attributart wird nur dann optional geführt, wenn der Zustand des Gebäudes vom nutzungsfähi-gen Zustand abweicht.

2200 Verfallen, zerstört* „Verfallen, zerstört“ bedeutet, dass sich der ur-sprüngliche Zustand des Gebäudes durch menschliche oder zeitliche Einwirkungen so verändert hat, dass eine Nutzung nicht mehr möglich ist. Ist nicht neu zu erheben.

GKN Gebäudekennzeichen „Gebäudekennzeichen“ ist ein eindeutiges Fachkennzeichen für ein Gebäude, bestehend aus den Schlüsseln für die Gemeinde (8 Stel-len), Straße (5 Stellen), die Hausnummer des Gebäudes (4 Stellen), dem Adressierungszu-satz (4 Stellen) und die laufende Nummer des Gebäudes (3 Stellen). Die Stellen sind jeweils rechtsbündig zu führen. Fehlende Stellen wer-den mit Nullen aufgefüllt. Der Adressierungszu-satz und die laufende Nummer des Nebenge-bäudes sind optional und werden, wenn sie nicht belegt sind, mit Unterstrich "_" gefüllt. Die Attributart wird im Rahmen der Migration aus den bisherigen Verfahrenslösungen über-nommen und werden nur in ATKIS dauerhaft geführt.

QAG Qualitätsangaben Angaben zur Herkunft der Informationen (Erhe-bungsstelle). Die Information ist konform zu den Vorgaben aus ISO 19115 zu repräsentieren.

Die Relationsart „zeigtAuf“ stellt eine Beziehung zur Objektart „Lagebezeichnung mit Hausnum-mer“ her. Mit der Relationsart „gehoertZu“ wird für bauliche zusammen gehörende und gleichrangige Ge-bäude die Beziehung untereinander hergestellt. Gebäudekomplexe können gebildet werden.

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Anlage 21 Objektart Bauteil, Teil B Seite 33 von 44

A Bezeichnung Begriffsbestimmung BAT Bauart{ TC "Objektart – Bauteil, Teil

B" \f C \l "1" } Das Attribut „Bauart“ ist die Angabe der abwei-chenden baulichen Eigenschaften.

Objektart -– Bauteil 31002, Teil B „Bauteil“ ist ein Teil eines Gebäudes der gegenüber dem jeweiligen Objekt „Gebäude“ abweichen-de bzw. besondere Eigenschaften aufweist.

1 2 3

A Wert

Bezeichnung - Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

BAT Bauart Das Attribut „Bauart“ ist die Angabe der abwei-chenden baulichen Eigenschaften.

2100 Tiefgarage „Tiefgarage“ ist ein Bauwerk unter der Erdober-fläche, in dem Fahrzeuge abgestellt werden.

2400 Arkade 2510 Auskragende Geschosse unter 10 cm nicht erfassen 2610 Durchfahrt im Gebäude 2620 Durchfahrt an überbauter Verkehrs-

straße* „Durchfahrt an überbauter Verkehrsstraße“ ist eine Stelle, an der mit Fahrzeugen durch Ge-bäude gefahren werden kann.

kann geführt werden 2710 Schornstein im Gebäude* „Schornstein in Gebäude“ ist ein über das Dach

hinausragender Abzugskanal für die Rauchgase einer Feuerungsanlage oder für andere Abgase.

kann geführt werden 2720 Turm im Gebäude* „Turm im Gebäude“ ist ein hochaufragendes

Bauwerk innerhalb eines Gebäudes.

kann geführt werden DAF Dachformen „Dachform“ beschreibt die charakteristische

Form des Daches. OFL Lage zur Erdoberfläche „Lage zur Erdoberfläche“ ist die Angabe der

relativen Lage des Gebäudes zur Erdoberflä-che. Diese Attributart wird nur bei nicht ebener-digen Gebäuden geführt.

1200 Unter der Erdoberfläche Diese Wertart darf in Thüringen nur mit der Bauart „Tiefgarage“ vorkommen.

1000 Flachdach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

2100 Pultdach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

2200 versetztes Pultdach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Page 121: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Anlage 21 Objektart Bauteil, Teil B Seite 34 von 44

1 2 3

A Wert

Bezeichnung - Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

3100 Satteldach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3200 Walmdach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3300 Krüppelwalmdach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3400 Mansardendach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3500 Zeltdach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3600 Kegeldach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3700 Kuppeldach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3800 Sheddach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

3900 Bogendach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

4000 Turmdach* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

5000 Mischform* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

9999 Sonstiges* siehe Dachform - Gebäude kann geführt werden

AOG Anzahl der Oberirdischen Geschosse „Anzahl der oberirdischen Geschosse“ ist die Anzahl der oberirdischen Geschosse des Bau-teilsGebäudes.

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

09/2014

Page 122: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Objektarten Besondere Gebäudelinie, Firstlinie und Anlage 21 Besonderer Gebäudepunkt, Teil C Seite 35 von 44

Objektart – Besondere Gebäudelinie 31003, Teil C „Besondere Gebäudelinie“ ist der Teil der Geometrie des Objekts „Gebäude“ oder des Objekts „Bauteil“, der besondere Eigenschaften besitzt.

1 2 3 A

Wert Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

BES Beschaffenheit „Beschaffenheit“ gibt die Eigenschaft der „Be-sonderen Gebäudelinie“ wieder.

1000 Offene Gebäudelinie

Objektart – Firstlinie 31004, Teil C „Firstlinie“ kennzeichnet den Verlauf des Dachfirstes eines Gebäudes.

Objektart – Besonderer Gebäudepunkt 31005, Teil C „Besonderer Gebäudepunkt“ ist ein Punkt eines „Gebäudes“ oder eines „Bauteils“.

1 2 3 A

Wert Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

PKN Punktkennung „Punktkennung“ ist ein von der Katasterbehörde vergebenes Ordnungsmerkmal.

ART Art „Art“ enthält die Art des Gebäudepunktes. 1100 First 1200 Traufe 2100 Eingang* kann geführt werden ZST Zuständige Stelle „Zuständige Stelle“ enthält den Namen der Stel-

le, die eine Zuständigkeit besitzt. SOE Sonstige Eigenschaft „Sonstige Eigenschaft“ sind Informationen zum

„Besonderen Gebäudepunkt“. Sonstige Eigen-schaften werden im Rahmen der Migration aus bestehenden Verfahrenslösungen übernom-men.Begriffsbestimmungen und Bemerkungen, siehe Anlage 22

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

09/2014

Page 123: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben Anlage 21 Teil DC Seite 36 von 44

Mit der Migration und Führung nach ALKIS® erfolgt eine Vervollständigung von Teil C.

Objektartenbereich „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“, Teil D Im Objektartenbereich „Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben“ sind folgende Objektar-tengruppen zu erheben:

a) Bauwerke und Einrichtungen in Siedlungsflächen und b) Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen für den Verkehr.

Objektartengruppe – Bauwerke und Einrichtungen in Siedlungsflächen 51000 In der Objektartengruppe „Bauwerke und Einrichtungen in Siedlungsflächen“ werden die Objektar-ten:

a) Bauwerk oder Anlage für Industrie und Gewerbe, b) Sonstiges Bauwerk oder sonstige Einrichtung und c) Besonderer Bauwerkspunkt

erhoben.

Objektart – Bauwerk oder Anlage für Industrie und Gewerbe 51002 „Bauwerk oder Anlage für Industrie und Gewerbe“ ist ein Bauwerk oder eine Anlage, die überwie-gend industriellen und gewerblichen Zwecken dient oder Einrichtung an Ver- und Entsorgungslei-tungen ist.

1 2 3

Ken-nung

A Wert

Bezeichnung - Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

51002 Bauwerk oder Anlage für Industrie und Gewerbe

„Bauwerk oder Anlage für Industrie und Ge-werbe“ ist ein Bauwerk oder eine Anlage, die überwiegend industriellen und gewerblichen Zwecken dient oder Einrichtung an Ver- und Entsorgungsleitungen ist.

BWF Bauwerksfunktion „Bauwerksfunktion“ beschreibt die Art oder Funktion von „Bauwerk oder Anlage für Indust-rie und Gewerbe“.

1220 Windrad „Windrad“ ist ein mit Flügeln besetztes Rad, das durch Wind in Rotation versetzt wird und mit Hilfe eines eingebauten Generators elektrische Energie erzeugt.

1260 Funkmast „Funkmast“ ist ein Mast mit Vorrichtungen zum Empfangen, Umformen und Weitersenden von elektromagnetischen Wellen.

HHO Objekthöhe „Objekthöhe“ ist die Höhendifferenz in [m] zwi-

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Page 124: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben Anlage 21 Teil DC Seite 37 von 44

1 2 3

Ken-nung

A Wert

Bezeichnung - Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

schen dem höchsten Punkt von „Bauwerk oder Anlage für Industrie und Gewerbe“ und der Ge-ländeoberfläche.

Objektart – Sonstiges Bauwerk oder sonstige Einrichtung 51009 „Sonstiges Bauwerk oder sonstige Einrichtung“ ist ein Bauwerk oder eine Einrichtung, das/die nicht zu den anderen Objektarten der Objektartengruppe Bauwerke und Einrichtungen gehört.

1 2 3

Ken-nung

A Wert

Bezeichnung - Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

51009 Sonstiges Bauwerk oder sonstige Einrichtungen

„Sonstiges Bauwerk oder sonstige Einrich-tungen“ ist ein Bauwerk oder eine Einrich-tung, das/die nicht zu den anderen Objektar-ten der Objektartengruppe Bauwerke und Einrichtungen gehört.

BWF Bauwerksfunktion* „Bauwerksfunktion“ beschreibt die Art oder Funktion von „Sonstiges Bauwerk oder sonstige Einrichtung“.

1610 Überdachung* Es werden nur bedeutende Überdachungen abgebildet.

1620 Treppe* „Treppe“ ist ein stufenförmiges Bauwerk zur Überwindung von Höhenunterschieden.

1630 Treppenunterkante* 1650 Rampe

Objektart – Besonderer Bauwerkspunkt 51011 Der „Besondere Bauwerkspunkt“ und der ihm zugeordnete Punktort mit der Attributart Liegen-schaftskarte und der Werteart TRUE erhält den Raumbezug durch einen Punkt der Fläche oder der Linie, die zur Vermittlung des Raumbezuges des entsprechenden Bauwerks oder der Einrich-tung beiträgt.

1 2 3

A Wert

Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

PKN Punktkennung „Punktkennung“ ist ein von der Katasterbehörde Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

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Page 125: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben Anlage 21 Teil DC Seite 38 von 44

1 2 3

A Wert

Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

vergebenes Ordnungsmerkmal. ZST Zuständige Stelle „Zuständige Stelle“ enthält den Namen der Stel-

le, die eine Zuständigkeit besitzt. SOE Sonstige Eigenschaft „Sonstige Eigenschaft“ sind Informationen zum

Besonderen Bauwerkspunkt'. Sonstige Eigen-schaften werden im Rahmen der Migration aus bestehenden Verfahrenslösungen übernom-men.Begriffsbestimmungen und Bemerkungen, siehe Anlage 22

Objektartengruppe – Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen für den Verkehr 53000 In der Objektartengruppe „Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen für den Verkehr“ wird die Objek-tart „Bauwerk im Verkehrsbereich“ erhoben:

Objektart – Bauwerk im Verkehrsbereich 53001 „Bauwerk im Verkehrsbereich“ ist ein Bauwerk, das dem Verkehr dient.

1 2 3

Ken-nung

A Wert

Bezeichnung - Funktion Begriffsbestimmung und Bemerkung

53001 Bauwerk im Verkehrsbereich „Bauwerk im Verkehrsbereich“ ist ein Bau-werk, das dem Verkehr dient.

BWF Bauwerksfunktion* „Bauwerksfunktion“ beschreibt die besondere Funktion oder Bauart von „Bauwerk im Ver-kehrsbereich“.

1800 Brücke* „Brücke“ ist ein Bauwerk zum Zweck der Über-führung eines Verkehrsweges über einen ande-ren Verkehrsweg oder über ein Gewässer sowie zur Überführung über ein tiefer liegendes Ge-lände.

1870 Tunnel, Unterführung* „Tunnel, Unterführung“ ist ein künstlich angeleg-tes unterirdisches Bauwerk, das im Verlauf von Verkehrswegen durch Bergmassive oder unter Flussläufen, Meerengen, städt. Bebauungen u. a. hindurchführt.

Abkürzung: A = Attribut * = Attribut und Wert kann geführt werden

09/2014

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Anlage 21 Seite 39 von 44

Beispiele für die Modellierung der Angaben zum Gebäude und zur Ge-bäudeerhebung Ein Gebäude kann mit einem zugehörigen Text oder einem Symbol ausgegeben werden. Eine Beschriftung mit Eigenname ist zulässig. Für die Darstellung von Gebäuden und baulichen Objekten im Fortführungsriss gelten die Rege-lungen der Anlage 24. In den Bereichen der Gebäudegrundfläche, in denen die Gebäudefassade nicht auf der Erdober-fläche beginnt (z. B. bei Durchfahrten, Arkaden, auskragendenden Geschossen) wird zusätzlich zur Objektart „Gebäude“ eine Objektart „Besondere Gebäudelinie“ mit der Beschaffenheit „Offene Gebäudelinie“ (BES = 1000) erhoben (siehe Beispiele 5, 6, 9 und 10). Bis auf Tiefgaragen werden keine unterirdischen Gebäude erhoben (siehe Beispiel 9). In den Beispielen wurde auf die Darstellung der Hausnummern und der Geschossangaben ver-zichtet. Die Begrenzungslinie der Gebäude ist fett dargestellt. Beispiel 1: Angebaute Garage oder Schuppen

Selbstständig nutzbare Gebäude werden als eigenständige Objekte der Objektart „Gebäude“ ab-gebildet. Die Gebäude werden in der Gebäudefunktion (z. B. Wohngebäude und Garage) unter-schieden. Die Zusammengehörigkeit beider Gebäude kann optional über die Relation „gehoertZu“ ausgedrückt werden. Dachüberstände werden nicht berücksichtigt. Beispiel 2: Geringergeschossiger Gebäudeteil (Anbauten)

Nicht selbstständig nutzbare Gebäudeteile (z. B. Veranda) werden nicht als eigenständige Objekte abgebildet. Untergeordnete Treppen werden nicht abgebildet.

Gebäude 1 Gebäude 2

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Anlage 21 Seite 40 von 44

Beispiel 3: Untergeordnete Gebäudeteile

Balkone, Eingangsüberdachung und Terrassen werden grundsätzlich nicht abgebildet. Beispiel 4: Loggia

Bei Loggien ist nur die äußere Begrenzungslinie des Gebäudes zu berücksichtigen. Beispiel 5: Arkaden

Arkaden werden nur erfasst, wenn sie für das Gebäude prägend sind. Sie werden in der Objektart Bauteil mit der Bauart „Arkade“ gebildet. Die Pfeiler der Arkade werden nicht dargestellt. Beispiele 6: Auskragende/zurückspringende Geschosse

AX_BesondereGebaeudelinie (BES=1000)

AX_BesondereGebaeudelinie (BES=1000)

AX_Bauteil

AX_Bauteil BAT = 2400

BAT = 2510

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Anlage 21 Seite 41 von 44

Das aufgehende Mauerwerk wird nicht abgebildet.

Die vom Umring des Gebäudes abweichenden Geschosse werden als eigenständige Bauteile mit der Bauart „auskragende Geschosse“ immer innerhalb des Gebäudes erfasst. Zurückspringende Begrenzungslinien (1., 3. und 5. OG) werden nicht abgebildet. Beispiel 7: Aufgeständertes Gebäude

Das Gebäude erhält in der Attributart „Lage zur Erdoberfläche“ den Wert „Aufgeständert“. Die Stützpfeiler werden nicht nachgewiesen. Hier findet die offene Gebäudelinie keine Anwendung, die Darstellung erfolgt allein über die Ge-bäudelinie in Verbindung mit der Attributart „Lage zur Erdoberfläche“ und der Werteart „Aufgestän-dert“.

AX_BesondereGebaeudelinie (BES=1000)

AX_Bauteil

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Anlage 21 Seite 42 von 44

Beispiel 8: Baukörper mit unterschiedlicher Geschosszahl und Hochhäuser

Haben Teile eines Baukörpers oder Hochhäuser unterschiedliche Geschosszahlen, so wird aus-schließlich für den höchsten Gebäudeteil die Geschosszahl erfasst. Für Hochhäuser von mehr als 22 m wird unter der Objektart „Gebäude“ die Gebäudefunktion und die Attributart „Hochhaus“ erhoben. Es gilt die Definition der ThürBO in der jeweils geltenden Fas-sung. Beispiele 9: Tiefgarage

Eine selbstständig nutzbare Tiefgarage wird als eigenständiges Objekt der Objektart „Gebäude“ mit der Gebäudefunktion „Tiefgarage“ (GFK = 2465) dargestellt.

Enthält ein Gebäude neben seiner vorherrschend funktionalen Gebäudefunktion (z. B. Rathaus) prägend noch die weitere Gebäudefunktion „Tiefgarage“, so kann mit der Attributart „weitere Ge-bäudefunktion“ und der Wertart „Tiefgarage“ (WGF = 1060) die Abbildung erfolgen.

P

P

P

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Anlage 21 Seite 43 von 44

Tiefgaragen, die als unterirdische Bauteile (BAT = 2100 und OFL = 1200) erfasst werden, gehören nicht zur Gebäudegrundfläche und erhalten daher keinen Flächendecker. Bei Tiefgaragen, die außerhalb der Gebäudegrundfläche liegen, ist das Symbol „Tiefgarage“ erfor-derlich. Beispiele 10: Durchfahrten

Durchfahrten im Gebäude werden als Bauteile mit der Bauart „Durchfahrt im Gebäude“ (BAT = 2610) erfasst.

Bei gemeinsamen Durchfahrten zweier Gebäude wird die Durchfahrt in zwei entsprechende Bau-teile aufgeteilt und den jeweiligen Gebäuden zugeordnet.

Die einseitige Durchfahrt bei aneinander grenzenden Gebäuden wird als Bauteil des jeweiligen Gebäudes (hier Gebäude 2) erfasst.

AX_BesondereGebaeudelinie (BES=1000)

Gebäude 1 Gebäude 2

AX_Bauteil

AX_Bauteil Gebäude 1

AX_Bauteil Gebäude 2

AX_BesondereGebaeudelinie (BES=1000)

Gebäude 1 Gebäude 2

AX_Bauteil Gebäude 2

AX_BesondereGebaeudelinie (BES=1000)

BA

T =2610

BA

T =2610

BAT =2610

BAT =2610

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Anlage 21 Seite 44 von 44

Das verbindende Bauteil ist als „Durchfahrt an überbauter Verkehrsstraße“ (BAT = 2620) einem der beiden Gebäude zuzuordnen. Diese Zuordnung wird im Erhebungsprozess festgelegt. Beginn und Ende der Durchfahrt wird mit der Objektart „Besondere Gebäudelinie“ (Beschaffenheit „offene Gebäudelinie“) abgebildet. Beispiel 11: Überlagernde Gebäude

DP Flächendecker Gebäude 2 unverändert

DP Flächendecker Gebäude 2 angehoben

Selbständige Gebäudeobjekte können sich überschneiden. Soweit unterschiedliche Gebäudefunk-tionen zu unterschiedlichen Flächendeckern bei der Darstellung in der Liegenschaftskarte führen, muss der Flächendecker des zuoberst darzustellenden Gebäudes in seiner Darstellungspriorität angehoben werden.

AX_BesondereGebaeudelinie (BES=1000)

AX_Bauteil Gebäude 1

Gebäude 1

Gebäude 2 (z. B. Ge-bäude für Wirtschaft und Gewer-be) AX_Bauteil „Auskragen-de Geschos-se“

Gebäude 1 (z. B. Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe)

Gebäude 1 (z. B. Gebäude für Wirtschaft und Gewerbe)

Gebäude 1 (z. B. Rat-haus) AX_Bauteil „Auskra-gende Geschosse

AX_BesondereGebaeudelinie (BES = 1000)

AX_BesondereGebaeudelinie (BES = 1000)

Gebäude 2

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Attributierung und zulässige Verschlüsselungen in der Vermessungspunktedatei

Inhalt Seite 1 Allgemein ................................................................................................................ 3

2 Zulässige Objektarten ............................................................................................ 3

3 Beschreibungen ..................................................................................................... 3

3.1 Attributarten ............................................................................................................. 3

3.1.1 Punktkennung (PKN) ............................................................................................... 3

3.1.1.1 Nummerierungsbezirk (NBZ) .................................................................................... 4 3.1.1.2 Punktnummer (PNR) ................................................................................................ 4

3.1.2 Marke ....................................................................................................................... 5 3.1.3 Lebenszeitintervall (LZI) ........................................................................................... 5 3.1.4 Modellart .................................................................................................................. 5 3.1.5 Zuständige Stelle (ZST) ........................................................................................... 5 3.1.6 Antragskennzeichen (AKZ) ...................................................................................... 5 3.1.7 Anlass (ANL) ............................................................................................................ 5 3.1.8 Position (UPO) ......................................................................................................... 5 3.1.9 Kartendarstellung (KDS) .......................................................................................... 6 3.1.10 Koordinatenstatus (KST) .......................................................................................... 6 3.1.11 Herkunft (DES, HER) ............................................................................................... 6 3.1.12 Genauigkeitsstufe (GST) ......................................................................................... 6 3.1.13 Lagezuverlässigkeit (LZK) ........................................................................................ 7 3.1.14 Hinweise (HIN) ......................................................................................................... 7 3.1.15 Sonstige Eigenschaft (SOE) .................................................................................... 7 3.1.16 Alter Objektschlüssel (ART) ..................................................................................... 8 3.1.17 Besondere Punktnummer (BPN) .............................................................................. 8

3.2 Identifikatoren .......................................................................................................... 8 3.3 Relationen ................................................................................................................ 8 3.4 Datentypen ............................................................................................................... 8 3.5 Kardinalitäten ........................................................................................................... 8

4 Allgemeines zu den Datensätzen .......................................................................... 9

5 Zuordnungen .......................................................................................................... 9

6 Regelungen zum ASI/ASO-Schnittstellenformat ................................................ 17

6.1 Attributierungen ...................................................................................................... 17

6.1.1 Punktkennzeichen (PKZ) ....................................................................................... 17 6.1.2 Punktart (PAT) ....................................................................................................... 17 6.1.3 Punktstatus (PST) .................................................................................................. 18 6.1.4 Vermarkungsart (VAT) ........................................................................................... 18 6.1.5 Punktgewicht (PGW) .............................................................................................. 19 6.1.6 Objektschlüssel (OSK) ........................................................................................... 20 6.1.7 Aktualität des Punktes (DAT) ................................................................................. 22 6.1.8 Aktenzeichen (AKZ) ............................................................................................... 22 6.1.9 Lagestatus (LST) ................................................................................................... 22

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6.1.10 Lagekoordinaten .................................................................................................... 22 6.1.11 Herkunft (HER) ...................................................................................................... 23 6.1.12 Lagezuverlässigkeit (LZK) ...................................................................................... 23 6.1.13 Genauigkeitsstufe Lage (GST) ............................................................................... 23 6.1.14 Höhe ...................................................................................................................... 24

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1 Allgemein Die Daten des Trigonometrischen Punktnetzes werden nur zur nachrichtlichen Führung über-nommen. Für TP gelten gesonderte Regelungen. Die Anlage 22 beinhaltet Regelungen zum Punktdatenaustausch in den Formaten der NAS und der ASI/ASO. Die Nachweise der NetzLa-gefestpunkte, des Höhenfestpunktfeldes und des Schwerefestpunktfeldes erfolgen über ein geeignetes FestpunktauskunftssystemAFIS®. In der ASI/ASO-Schnittstelle wurden zwei weitere Felder für die Speicherung der AL-KIS®konformen Attributarten „Herkunft“ und „Genauigkeitsstufe“ definiert 1 Allgemein Für Vermessungspunkte, die im Rahmen einer Liegenschaftsvermessung erfasst werden, sind die erhobenen Daten grundsätzlich als objektstrukturierte Erhebungsdaten im NAS-Format ab-zugeben. Es werden ausschließlich Punktdaten übergeben. Es genügt die Abgabe von Punkt-objekt mit Punktort im Referenzbezugssystem ETRS89/UTM32. Bis auf Weiteres können ersatzweise die Abgabe der Punktdaten im ASI/ASO-Schnittstellenformat erfolgen. Über einen Konverter wird der Punktdatenaustausch zwischen dem ASI/ASO-Schnittstellenformat und ALKIS® gewährleistet. Die Regelungen für die ASI/ASO-Schnittstelle werden im Abschnitt 6 dieser Anlage beschrieben. 2 Zulässige Objektarten Folgende Punktobjekte und Punktorte werden in Thüringen geführt

• AX_Aufnahmepunkt, • AX_SonstigerVermessungspunkt, • AX_Grenzpunkt, • AX_BesondererGebaeudepunkt, • AX_BesondererBauwerkspunkt, • AX_PunktortAU, • AX_PunktortTA und • AX_PunktortAG.

Die Zulässigkeit Punktort zu Punktobjekt wird in Abschnitt 5 „Zuordnung“ definiert. 3 Beschreibungen 3.1 Attributarten Eigenschaften, die genau auf ein Objekt zutreffen, nennt man selbstbezogene Eigenschaften oder Attribute. Deren Zuordnung ist in Abschnitt 5 dieser Anlage aufgeführt. Nachfolgende At-tribute werden in Thüringen an Punktdaten geführt. 3.1.1 Punktkennung (PKN) Das 14-stellige PKN ist ein Ordnungsmerkmal der Punkte. Es dient zur Speicherung von Ver-waltungsdaten zum Punkt und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Nummerierungsbezirk (9 Stellen) 2. Punktnummer (5 Stellen)

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z. B.: UTM-Zone EEE NNNN ##### 32 649 5671 20486. Die ursprünglich enthaltene Punktart (PAT) wird in ALKIS® nicht geführt. Die Vergabe des PKN ergibt sich aus der vorbereiteten Reservierungsdatei. 2 Datengruppe: Punktbeschreibung, Verwaltung

2.1 Punktkennzeichen (PKZ) Das 14-stellige PKZ ist ein Ordnungsmerkmal der Punkte. Es dient zur Speicherung von Ver-waltungsdaten zum Punkt und setzt sich wie folgt zusammen:

1. Nummerierungsbezirk (8 Stellen) 2. Punktart (1 Stelle) 3. Punktnummer (5 Stellen) Die Vergabe des PKZ ergibt sich aus der vorbereiteten Reservierungsdatei und dem Übersichtsplot (zz. noch PD83/GK und Quadrant;

z. B.: 4rhh rrhh PAT q#### 4456 7243 2 31354).

In ETRS89/UTM ermittelte Punkte werden am PD83/GK-Punktort nummeriert. Liegt der Punkt noch nicht in PD83/GK vor, ergibt sich der Punktort grundsätzlich über den Transformationsan-satz ThuTrans. 32.1.1.1 Nummerierungsbezirk (NBZ) Der NBZ ist das Kilometerquadrat des PD83/GK ETRS89/UTM. Er wird durch eine 98-stellige Zahl benannt, die sich aus den vollen Kilometerwerten (Rechts- und HochwertOst- und Nord-wert bzw. East- und Nothwert) für die südwestliche Ecke des Kilometerquadrats zusammen-setzt. Die Kennzeichnung des NBZ erfolgt nach der folgenden Regel:

1. und 2. Stelle: Nummer desr MeridianstreifensystemsUTM-Zone („432“ im System ent-spricht desm 129. Längengrades)

23. Stelle: 100 km des RechtsOstwertes 34. Stelle: 1 000 km des HochOstwertes 45. Stelle: 100 km des HochOstwertes 56. Stelle: 1 000 km des RechtsNordwertes 67. Stelle: 100 km des RechtsNordwertes 78. Stelle: 10 km des HochNordwertes 89. Stelle: 1 km des HochNordwertes Die Umstellung der Nummerierung auf das Kilometerquadrat im ETRS89/UTM erfolgt mit der Einführung von ALKIS®. 3.1.1.2 Punktnummer (PNR) Die PNR wird innerhalb des NBZ fortlaufend geführt. Die freien Stellen werden innerhalb der Punktnummer mit Nullen von links aufgefüllt. Im gleichen NBZ darf keine doppelte Punktnummernvergabe erfolgen, dies schließt historisierte Punkte mit ein.

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3.1.2 Marke Dieses Attribut dient zur Beschreibung einer dauerhaften Kennzeichnung im Boden oder an baulichen Anlagen. Es wird bei Grenzpunkten mit ABM sowie Aufnahmepunkten und sonstigen Vermessungspunkten mit VMA geführt. 3.1.3 Lebenszeitintervall (LZI) Das Lebenszeitintervall des Objekts beginnt mit dem Entstehen und endet spätestens mit dem Untergang eines Objektes. 3.1.4 Modellart Dieses Attribut regelt die Zuordnung zu einer Modellart. Die hier beschriebenen Daten finden sich im LiegenschaftskatasterModell (DLKM). 3.1.5 Zuständige Stelle (ZST) „Zuständige Stelle“ enthält den Namen der Stelle, die eine Zuständigkeit besitzt. 1. und 2. Stelle: Landesschlüssel „16“ (2 Stellen) 3. bis 6. Stelle: Behördenschlüssel „0050“ (4 Stellen) für die obere Kataster- und

Vermessungsbehörde. 3.1.6 Antragskennzeichen (AKZ) Das 8-stellige AKZ ist ein Hinweis auf die Entstehung oder eine maßgebende Änderung des Punktes. Als AKZ soll die entsprechende Antragsnummer gemäß der Antragsverwaltung ge-führt werden. Es wird nur einmal pro Punktobjekt abgelegt. Das Antragskennzeichen wird als externes Fachdatenobjekt (FDV) mit folgender Belegung der Attributarten geführt:

art: Der Namensraum zur Spezifikation der Fachdatenverbindung wird mit der URL: „de.thueringen.tlvermgeo:Antragskennzeichen“ belegt. name: Der Verweis auf das Fachdatenobjekt wird in Thüringen mit dem 8-stelligen Antragskennzeichen befüllt.

3.1.7 Anlass (ANL) Der Anlass gibt den Grund einer Veränderung eines Objektes wieder. Der Wert aus dem ThürALKIS®-OK ist anzuhalten. 3.1.8 Position (UPO) Die UPO enthält die Koordinaten des Punktes sowie das dazugehörige Koordinatenreferenz-system. In Fortführungsdaten werden grundsätzlich nur 2D-Koordinaten im System ERTS89/UTM32 abgegeben. Beispiel: <position>

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<gml:Point srsName="urn:adv:crs:ETRS89_UTM32" gml:id="N5"> <gml:pos>703225.218 5632612.017</gml:pos> </gml:Point> </position> In den Bestandsdaten können zusätzlich PD83/GK-Koordinaten vorkommen. Diese werden besonders zur Grenzuntersuchung benötigt. Beispiel: <position> <gml:Point gml:id="N6"> <gml:pos srsName="urn:adv:crs:DE_PD83_3GK4">491975.282 5630462.167</gml:pos> </gml:Point> </position> 3.1.9 Kartendarstellung (KDS) „Kartendarstellung“ ist ein Hinweis darauf, dass der „Punktort“ zur Darstellung in der Karte führt. 3.1.10 Koordinatenstatus (KST) „Koordinatenstatus“ gibt an, ob die Koordinaten amtlich sind oder den Status „weitere gültige Koordinate“ besitzen. 3.1.11 Herkunft (DES, HER) „Herkunft“ enthält die Angabe zur Datenerhebung und Bestimmung der Koordinaten.

Wert nach ALKIS® OK

Bezeichner

9998 Nach Quellenlage nicht spezifiziert 0100 Aus GNSS-Messungen (Postprocessing/Real Time Kinematik) 1000 Aus Liegenschaftsvermessung ermittelt (Polar/Sonderung im KoK) 1800 Aus Koordinatentransformation ermittelt (ThuTrans) 1900 Aus sonstiger Vermessung ermittelt 2000 Aus Luftbildmessung oder Fernerkundungsdaten ermittelt 3000 Aus Netzvermessung ermittelt 3300 Aus Polygonierungsmessung 4200 Aus Katasterkarte digitalisiert

3.1.12 Genauigkeitsstufe (GST) Mit der Einführung von ALKIS® entfällt das PGW. Eine Übersicht zum PGW und zur GST ist in Abschnitt 6.1.5 „Punktgewicht (PGW)“ beschrieben. Für die Belegung der GST der Lage ist folgende Zuordnungstabelle für die Verschlüsselung anzuwenden:

GST nach ALKIS® OK Wert Bezeichner 1000 S ≤ 2 mm 1100 S ≤ 5 mm 1200 S ≤ 1 cm 2000 S ≤ 2 cm 2100 S ≤ 3 cm

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GST nach ALKIS® OK Wert Bezeichner 2200 S ≤ 6 cm 2300 S ≤ 10 cm 3000 S ≤ 30 cm 3100 S ≤ 60 cm 3200 S ≤ 100 cm 3300 S ≤ 500 cm 5000 S > 500 cm

Punkte ab GST 3200 werden nicht übernommen. In ALKIS® werden keine Punkte der GST 1000 – 1200 (amtlicher Raumbezug) geführt. 3.1.13 Lagezuverlässigkeit (LZK) Das Attribut „LZK“ enthält für Grenzpunkte eine Aussage über die Identität der Punktlage im Katasternachweis und in der Örtlichkeit. „TRUE“ ist immer für Grenzpunkte zu belegen, die nach dieser Vorschrift fest- oder wiederher-gestellt werden. Für bereits im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzpunkte wird TRUE auch belegt, wenn in der Grenzniederschrift bestätigt wird, dass die Punktlagen im Kataster-nachweis und in der Örtlichkeit übereinstimmen. „FALSE“ ist für Grenzpunkte zu belegen, bei denen Katasternachweis und Örtlichkeit im Rah-men der Grenzuntersuchung übereinstimmen, dies jedoch nicht in der Grenzniederschrift be-stätigt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Koordinate direkt aus dem Entstehungsriss gerechnet wird. 3.1.14 Hinweise (HIN) Das Attribut „HIN“ regelt das Verhalten des Punktes bei Kartenverbesserungen (Homogenisie-rungen). Hierbei wird festgelegt, wie der Punkt bei Koordinatenhomogenisierungen (die ersten beiden Stellen) und bei Kartenhomogenisierungen (die beiden letzten Stellen) wirkt. Folgende Werte sind zu vergeben:

Neupunkte und erstmalig aufgemessene Altpunkte

(graf.-->gemessen) 1010

Veränderter Altpunkt 101* * stellt den alten Wert dar

3.1.15 Sonstige Eigenschaft (SOE) „Sonstige Eigenschaft“ sind Informationen zum Aufnahmepunkt, sonstigen Vermessungspunkt, Grenzpunkt, besonderen Gebäudepunkt und besonderen Bauwerkspunkt. Während der Migra-tion nach ALKIS® wurde das alte Punktkennzeichen mit der Bezeichnung „APN“ abgelegt. Die-ses Attribut kann bei neuen Punkten nicht vergeben werden.

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3.1.16 Alter Objektschlüssel (ART) ART enthält die ehemaligen OSK (0510122, 0510123, 0510124 und 0510125) an AX_SonstigerVermessungspunkt. Punkte die den OSK 0510123 und 0510125 entsprechen, sind nicht mehr neu zu erfassen. Punkte mit OSK 0510122 oder 0510124 dürfen nicht neu ab-gemarkt werden. 3.1.17 Besondere Punktnummer (BPN) Dieses Attribut stellt die Nummer eines Grenzpunktes aus der Dokumentation der Landesgren-ze dar. 3.2 Identifikatoren Der Objektidentifikator wird mit 16 Stellen geführt, wobei zwischen vorläufigem und endgülti-gem Identifikator unterschieden wird. Vorläufige Identifikatoren werden bei neuen Objekten vergeben. Bei erstmaliger Speicherung in die AAA-DHK wird ein endgültiger Identifikator ver-geben. Geänderte Objekte behalten ihren Schlüssel. z. B.: DETHL51P0000hk2p (endgültig) DE_1234567890ijk (vorläufig). 3.3 Relationen Eigenschaften, die auf mehrere Objekte zutreffen, nennt man fremdbezogene Eigenschaften der Objekte oder Relationen. Die Zuordnung zwischen Punktobjekt (ZUSO) und Punktort wird mit der Relation „istTeilvon“ am AX_Punktort gewährleistet. Die indirekte Relation „bestehtAus“ am ZUSO ist nicht zulässig. Indirekt abgemarkte Grenzpunkte sind über die Relation „zeigtAuf“ dem direkten AX_Grenzpunkt zuzuordnen. Sowohl der direkte Grenzpunkt als auch die indirekte Abmarkung sind im Fortführungsdatensatz zu übergeben. 3.4 Datentypen Werden Attribute in gesonderten Strukturen beschrieben, spricht man von verschiedenen Da-tentypen. Die in Thüringen verwendeten Datentypen werden in Beispieldatensätzen erläutert. 3.5 Kardinalitäten Die minimal und maximal mögliche Anzahl der Relationen und Attribute am Objekt werden mit-tels Kardinalitäten geregelt. Dabei bedeutet:

1 Kommt genau einmal vor. 1..* Kommt einmal oder beliebig oft vor. 0..1 Kommt keinmal oder einmal vor. 0..* Kommt keinmal oder beliebig oft vor.

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4 Allgemeines zu den Datensätzen Alle erhobenen Punktdaten sind als Fortführungsdatensatz zu übergeben. Der Fortführungs-entwurf enthält die neu erhobenen, gelöschten und geänderten Punkte in Form eines NAS-Fortführungsauftrages (AX_Fortführungsauftrag) unter Verwendung der Operationen insert (neu), delete (gelöscht) und replace (verändert). Dieser Datensatz ist mit „PFA_<Antragsnummer>.XML“ zu bezeichnen. Beim Löschen von Punkten reicht die Angabe der Objekt-ID des Punktobjektes. Wird nur ein Punktort gelöscht, so muss mindestens ein ETRS89/UTM32-REO erhalten bleiben. Unabhängig von der Änderung am Punkt werden immer mindestens Punktobjekt (ZUSO) und der dazugehörige Punktort (REO) in ETRS89/UTM32 übergeben. In den aktuellen Punktdaten werden die Spezifikationen der GeoInfoDok 6.0.1 angehalten. Weiterführende Erklärungen sind in den Dokumenten der AdV zu finden. 5 Zuordnungen In den folgenden Tabellen sind die zulässigen Relationen und Attributierungen sowie verwende-ten Datentypen dargestellt.

Objektartengruppe: AAA Basisklassen

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

R Relation A Attribut D Datentyp

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AA_Objekt identifikator OID A 1 AA_UUID D UUID UID A 1 Bei Neupunkten vorläufi-

ge ID eintragen z. B. DE__1234567890ab

lebenszeitintervall LZI A 1 AA_Lebenszeitintervall D beginnt BEG A 1 endet END A 0..1 Modellart MAT A 1 AA_Modellart D advStandardModell A 1 Liegenschaftskataster-

Modell DLKM

anlass ANL A 1 siehe ThürALKIS®-OK AA_Fortfuehrungsauftrag Koordinatenangaben A 0..* AA_Koordinatenreferenzsysteman-

gaben D

crs CRS A 1 ETRS89_UTM32 anzahlDerNachkommastellen NKS A 1 3 standard STD A 1 true

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Aufnahmepunkt Objektartenbereich: Flurstück, Lage, Punkte Objektartengruppe: Angaben zum Netzpunkt

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

R Relation A Attribut D Datentyp

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AX_Aufnahmepunkt (ZUSO)

13001

zeigtAufExternes FDV A 1 AA_Fachdatenverbindung D art ART A 1 de.thueringen.tlvermgeo:

antragskennzeichen

fachdatenobjekt FDO A 1 AA_fachdatenobjekt D name AKZ A 1 punktkennung PKN A 1 zustaendigeStelle ZST A 1 sonstigeEigenschaften APN A 0..1 vermarkung_Marke VMA A 1 Rohr 1200 Bolzen 1310 Adapterbolzen (nicht bei

Neupunkten) 1311

Nagel 1320 Meißelzeichen (z. B.

Kreuz, Kerbe, Anker) 1400

Marke besonderer Aus-führung

1670

Steinplatte, unterirdisch 2920 alter Objektschlüssel ART A 0..1

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SonstigerVermessungspunkt Objektartenbereich: Flurstück, Lage, Punkte Objektartengruppe: Angaben zum Netzpunkt

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

R Relation A Attribut D Datentyp

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AX_SonstigerVermessungspunkt (ZUSO)

13003

zeigtAufExternes FDV A 1 AA_Fachdatenverbindung D art ART A 1 de.thueringen.tlvermgeo:

antragskennzeichen

fachdatenobjekt FDO A 1 AA_fachdatenobjekt D name AKZ A 1 punktkennung PKN A 1 zustaendigeStelle ZST A 1 sonstigeEigenschaften APN A 0..1 vermarkung_Marke VMA A 1 Stein 1100 Rohr 1200 Drainrohr 1230 Bolzen 1310 Adapterbolzen 1311 Nagel 1320 Meißelzeichen (z. B.

Kreuz, Kerbe, Anker) 1400

sonstige Marke 1600 Hohlziegel 1640 Steinplatte, unterirdisch 2920 Ohne Marke 9500 alter Objektschlüssel ART A 0..1

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Anlage 22 Seite 12 von 24

Grenzpunkt Objektartenbereich: Flurstück, Lage, Punkte Objektartengruppe: Angaben zum Flurstück

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

A Attribut D Datentyp R Relation

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AX_Grenzpunkt (ZUSO)

11003

zeigtAufExternes FDV A 1 AA_Fachdatenverbindung D art ART A 1 de.thueringen.tlvermgeo:

antragskennzeichen

fachdatenobjekt FDO A 1 AA_fachdatenobjekt D name AKZ A 1 punktkennung PKN A 1 zustaendigeStelle ZST A 1 sonstigeEigenschaften APN A 0..1 abmarkung_Marke ABM A 1 Stein 1100 Landesgrenzstein 1160 Rohr 1200 Bolzen 1310 Nagel 1320 Meißelzeichen (z. B.

Kreuz, Kerbe, Anker) 1400

sonstige Marke 1600 Punkt dauerhaft und gut

erkennbar festgelegt 1700

ohne Marke 9500 nach Quellenlage nicht

zu spezifizieren 9998

besonderePunktnummer BPN A 0..1 an Grenzpunkte der Landesgrenze

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Anlage 22 Seite 13 von 24

BesondererGebaeudepunkt Objektartenbereich: Gebäude Objektartengruppe: Angaben zum Gebäude

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

A Attribut D Datentyp R Relation

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AX_BesondererGebaeudepunkt (ZUSO)

31005

zeigtAufExternes FDV A 1 AA_Fachdatenverbindung D art ART A 1 de.thueringen.tlvermgeo:

antragskennzeichen

fachdatenobjekt FDO A 1 AA_fachdatenobjekt D name AKZ A 1 punktkennung PKN A 1 zustaendigeStelle ZST A 1 sonstigeEigenschaften APN A 0..1

BesondererBauwerkspunkt Objektartenbereich: Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben Punkte von Nutzungsartengrenzen (Tatsächliche Nutzungen) Objektartengruppe: Bauwerke und Einrichtungen in Siedlungsflächen

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

A Attribut D Datentyp R Relation

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AX_BesondererBauwerkspunkt (ZUSO)

51011

zeigtAufExternes FDV A 1 AA_Fachdatenverbindung D art ART A 1 de.thueringen.tlvermgeo:

antragskennzeichen

fachdatenobjekt FDO A 1 AA_fachdatenobjekt D name AKZ A 1 punktkennung PKN A 1 zustaendigeStelle ZST A 1 sonstigeEigenschaften APN A 0..1

09/2014

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Anlage 22 Seite 14 von 24

Punktort AU Objektartenbereich: Flurstück, Lage, Punkte Objektartengruppe: Angabe zum Punktort

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

A Attribut D Datentyp R Relation

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AX_PunktortAU (REO)

istTeilvon R 1 UID AX_Aufnahmepunkt UID AX_SonstigerVer-

messungspunkt

UID AX_Grenzpunkt nur bei indirekter Abmar-kung

UID AX_Besonderer Gebaeudepunkt

UID AX_Besonderer Bauwerkspunkt

position UPO GM_Point muss inner-

halb eines Auftrages eindeutig sein. z. B. „um:adv:crs:ETRS89_UTM32“ gml:id=“A1“

kartendarstellung KDS A 1 TRUE koordinatenstatus KST A 1 Amtliche Koordinaten

bzw. amtliche Höhen 1000

hinweise HIN qualitaetsangaben Q2D AX_DQPunktort 14006 D herkunft DPL AX_LI_Lineage_Punktort 14008 prozessStep AX_LI_ProzessStep_ Punktort

14009

description DES A 1 Erhebung Berechnung source SRC AX_LI_Source_Punktort 14010 description DES A 1 Aus GNSS-Messung 0100 Aus Katastervermessung

ermittelt 1000

genauigkeitsstufe GST A 1 Standardabweichung S

kleiner gleich 2 cm 2000

Standardabweichung S kleiner gleich 3 cm

2100

Standardabweichung S kleiner gleich 6 cm

2200

Standardabweichung S kleiner gleich 10 cm

2300

Standardabweichung S kleiner gleich 30 cm

3000

Standardabweichung S kleiner gleich 60 cm

3100

lagezuverlaessigkeit LZK A 0..1 TRUE FALSE Nicht belegt bzw. nicht

vorhanden

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Anlage 22 Seite 15 von 24

Punktort TA Objektartenbereich: Flurstück, Lage, Punkte Objektartengruppe: Angabe zum Punktort

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

A Attribut D Datentyp R Relation

Kar-dinal-tität

Werteart Wert

AX_PunktortTA (REO)

14004

istTeilvon R 1 UID AX_Grenzpunkt position UPO GM_Point muss inner-

halb eines Auftrages eindeutig sein. z. B. „um:adv:crs:ETRS89_UTM32“ gml:id=“A1“

kartendarstellung KDS A 1 TRUE koordinatenstatus KST A 1 Amtliche Koordinaten

bzw. amtliche Höhen 1000

hinweise HIN qualitaetsangaben Q2D AX_DQPunktort 14006 D herkunft DPL AX_LI_Lineage_Punktort 14008 prozessStep AX_LI_ProzessStep_ Punktort

14009

description DES A 1 Erhebung Berechnung source SRC AX_LI_Source_Punktort 14010 description DES A 1 Aus GNSS-Messung 0100 Aus Katastervermessung

ermittelt 1000

genauigkeitsstufe GST A 1 Standardabweichung S

kleiner gleich 2 cm 2000

Standardabweichung S kleiner gleich 3 cm

2100

Standardabweichung S kleiner gleich 6 cm

2200

Standardabweichung S kleiner gleich 10 cm

2300

Standardabweichung S kleiner gleich 30 cm

3000

Standardabweichung S kleiner gleich 60 cm

3100

lagezuverlaessigkeit LZK A 0..1 TRUE FALSE Nicht belegt bzw. nicht

vorhanden

09/2014

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Anlage 22 Seite 16 von 24

PunktortAG Objektartenbereich: Flurstück, Lage, Punkte Objektartengruppe: Angabe zum Punktort

Bezeichnung

AX_Objektart (Objekttyp) Ken-nung

A Attribut D Datentyp R Relation

Kar-dinali-

tät Werteart Wert

AX_PunktortAG (REO)

14002

istTeilvon R 1 UID AX_Besonderer Gebaeudepunkt UID AX_Besonderer Bauwerkspunkt

position UPO GM_Point muss inner-halb eines Auftrages eindeutig sein. z. B. „um:adv:crs:ETRS89_UTM32“ gml:id=“A1“

kartendarstellung KDS A 1 TRUE

koordinatenstatus KST A 1 Amtliche Koordinaten bzw. amtliche Höhen

1000

hinweise HIN qualitaetsangaben Q2D AX_DQPunktort 14006 D

herkunft DPL AX_LI_Lineage_Punktort 14008

prozessStep AX_LI_ProzessStep_ Punktort

14009

description DES A 1 Erhebung Berechnung

source SRC AX_LI_Source_Punktort 14010 D

description DES A 1 Aus Katastervermessung ermittelt

1000

Aus Luftbildvermessung oder Fernerkundungsda-ten ermittelt

2000

genauigkeitsstufe GST A 1 Standardabweichung S kleiner gleich 3 cm

2100

Standardabweichung S kleiner gleich 6 cm

2200

Standardabweichung S kleiner gleich 10 cm

2300

Standardabweichung S kleiner gleich 30 cm

3000

Standardabweichung S kleiner gleich 60 cm

3100

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Anlage 22 Seite 17 von 24

6 Regelungen zum ASI/ASO-Schnittstellenformat Vor dem Hintergrund der landesweiten Umstellung des Liegenschaftskatasters auf ALKIS®

wurden die ASI/ASO-Schnittstelle sowie die Attributierung und Verschlüsselungen der Vermes-sungspunkte angepasst. Im Folgenden werden die zulässigen Inhalte beschrieben. 6.1 Attributierungen 6.1.1 Punktkennzeichen (PKZ) Die Beschreibung des PKZ erfolgt nach Abschnitt 3.1.1 dieser Anlage. Im ASI/ASO-Schnittstellenformat wird das PKZ nach folgenden Regeln abgebildet: Zeile 1, Spalte 16 bis 21 ETRS/UTM-NBZ ohne Zonennummer und ohne

1. Stelle des Nordwertes Zeile 1, Spalte 22 1. Stelle der Punktnummer Zeile 1, Spalte 25 bis 28 2. bis 5. Stelle der Punktnummer Dabei werden die führenden Nullen der Punktnummer vollständig ausgegeben. 26.1.2 Punktart (PAT) Die PAT ist 1-stellig numerisch verschlüsselt und unterscheidet die Vermessungspunkte nach ihrer Fachbedeutung. Die PAT (Zeile 1, Spalte 10) wird aus der ALKIS®-Objektart nach folgen-den Regeln abgeleitet:

Schlüsselzahl PAT Erläuterung Bezeichner 0 TP werden nachrichtlich

in Folie 050 geführt Trigonometrischer Punkt (TP)

1 Folie 051

Aufnahmepunkt (AP) Sonstiger Vermessungspunkt (SVP)

Katasterfestpunkt (KFP) Sicherungspunkt zu KFP Punkt eines historischen Netzes alter sonstiger Vermessungspunkt

2 Folie 052 Grenzpunkt (GP) 3 Folie 053 Gebäudepunkt (GbP) 4 Folie 054 Topographischer Punkt (TopP)

5-6 gesperrt 7-9 wird im Liegenschafts-

kataster nicht geführt Hilfspunkt, Schwerepunkt und Nivelle-mentpunkt

Schlüsselzahl PAT ALKIS®-Objektart 1 AX_Aufnahmepunkt 1 AX_SonstigerVermessungspunkt 2 AX_Grenzpunkt 3 AX_BesondererGebaeudepunkt 4 AX_BesondererBauwerkspunkt

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Anlage 22 Seite 18 von 24

2.1.3 Punktnummer (PNR) Die PNR wird innerhalb des NBZ fortlaufend geführt. Die Punktnummer ist quadran-tenweise ganzzahlig zu führen. Die freien Stellen werden innerhalb der Punktnummer mit Nullen von links aufgefüllt. Im gleichen NBZ darf keine doppelte Punktnummernvergabe erfolgen, dies schließt historisierte Punkte mit ein. Von Katasterbereichen gemeinsam genutzte Quadranten werden absolut identisch ge-führt. Eine Liste wird von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zur Verfü-gung gestellt. 6.1.32.2 Punktstatus (PST) Der PST ist 1-stellig numerisch verschlüsselt und dient zur Verschlüsselung der Historie des Vermessungspunktes. Er wird in Zeile 2, Spalte 2 geführt. Es gibt folgende Punktstatusschlüs-sel:

Schlüsselzahl PST Bezeichner 0 Untergegangener Punkt mit Nachweis 1 Aktueller Punkt des amtlichen Nachweises

2-9 gesperrt 2.36.1.4 Vermarkungsart (VAT) Die VAT des Punktes wird durch eine 3-stellige Schlüsselzahl gekennzeichnet.

Schlüssel-zahl VAT

Bezeichner Wert nach ALKIS®OK

Bezeichner der Werteart

000 Art der Marke nicht be-kannt

1600 9998

Sonstige Marke Nach Quelle nicht zu spezifizieren

010 Grenzpunkt: Punkt ist ab-gemarkt mit Stein

1100 Stein

015 Landesgrenzstein/-säule 1160 Landesgrenzstein 020 Rohr (Kunststoff oder Me-

tall mit/ohne Zentrierkappe) 1200 Rohr

035 Glasflasche oder Glasrohr 1260 Glasrohr 040 Bolzen (mit/ohne Auf-

schrift) 1310 Bolzen

045 Adapterbolzen 1311 Adapterbolzen 050 Vermessungspunkte mit

Schutzkasten

055 Drainrohr (Ton/Zement) 1230 Drainrohr 060 Meißelzeichen 1400 Meißelzeichen (z. B.

Kreuz, Kerbe, Anker) 065 Nagel (mit/ohne Aufschrift) 1320 Nagel 070 Punkt ist ohne Marke dau-

erhaft und gut erkennbar festgelegt (z. B. Zaunpfos-

1700

Punkt dauerhaft und gut erkennbar festge-legt

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Anlage 22 Seite 19 von 24

Schlüssel-zahl VAT

Bezeichner Wert nach ALKIS®OK

Bezeichner der Werteart

ten, Gebäudeecke, Kanal-deckel)

075 Klebemarke 1650 Klebemarke 080 Hohlziegel 1640 Hohlziegel 090 Punkt ist unvermarkt 9500 Ohne Marke 095 Abmarkung zurückgestellt 190 Platte (unterirdisch) 2920 Steinplatte, unterir-

disch 280 Marke besonderer Ausfüh-

rung 1670 Marke besonderer

Ausführung Folgende bisher zugelassene Schlüssel sind zukünftig in der Vermessungspunktdatei nicht mehr neu zu erfassen: 050, 095 Die für die einzelnen Objektschlüssel zugelassenen VAT sind unter AbschnittPunkt 6.1.62.5 „Objektschlüssel (OSK)“ aufgeführt. 2.46.1.5 Punktgewicht (PGW) Das PGW hat ausschließlich Bedeutung für LST 120. Punkte im LST 120, welche mittels ThuTrans ohne Nachbarschaft aus Koordinaten im ETRS89/UTM (LST 489) transformiert wur-den, erhalten das PGW 6. Damit werden verhandelte Grenzpunkte aus dem koordinierten Ka-taster mit dem PGW 7 in der Vermessungspunktdatei nicht überschrieben. Bei einer Über-schreibung der Koordinatenwerte ist eine Grenzuntersuchung anhand der Punktnummernrisse aus dem koordinierten Kataster für Nachbarpunkte nicht mehr durchführbar. Das PGW eines Vermessungspunktes wird entsprechend den folgenden Festlegungen 1-stellig verschlüsselt, wobei dx und dy die Koordinatenunterschiede sind:

Schlüsselzahl PGW Bezeichner 0 PGW nicht bekannt 1 Aus Digitalisierung/Homogenisierung entstandene Koordinaten

(Maßstab der Liegenschaftskarte < 1 : 2 000) 2 Aus Digitalisierung/Homogenisierung entstandene Koordinaten

(Maßstab der Liegenschaftskarte 1 : 1 000 bis einschl. 1 : 2 000) 3 Aus Digitalisierung/Homogenisierung entstandene Koordinaten

(Maßstab der Liegenschaftskarte > 1 : 1 000) und Befliegungsergebnisse

4 Koordinaten der Topographie, alle Punkte der PAT 4 5 Koordinaten aus alten Vermessungen berechnet 6 Koordinaten aus Transformationen und aus Vermessungen mit ei-

ner Lagegenauigkeit dx > 3 cm und dy > 3 cm 7 Koordinaten von verhandelten und festgestellten Grenz- und Ge-

bäudepunkten mit einer Lagegenauigkeit dx ≤ 3 cm und dy ≤ 3 cm 8 Koordinaten von KFP und deren Sicherungspunkten 9 Koordinaten von TP

Die Vergabe des PGW steht in Abhängigkeit zur jeweiligen PAT. Folgende Zuordnungen sind zulässig:

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Anlage 22 Seite 20 von 24

Schlüsselzahl PAT Schlüsselzahl PGW

0 9 1 5, 6, 7, 8 2 3, 5, 6, 7 3 3, 5, 6, 7 4 3, 4

5-6 gesperrt Das PGW 3 ist nur für Punkte, die auf der Auswertung von Luftbildern beruhen (Gebäudeaus-wertung, UH-Auflösung) zulässig. Das Attribut PGW wird in ALKIS® nicht mehr geführt und erhält den Wert „0“. Im Rahmen der Migration nach ALKIS® wurden die Informationen dieses Feldes für die Koordi-naten die im LST 120 in der Liegenschaftskarte vorlagen, in die GST des Punktortes LST 120 und in die GST des transformierten Punktortes LST 489 überführt. So bekommt ein Punkt, der im PD83/GK das PGW 7 (Koordinaten von verhandelten und festgestellten Grenz- und Gebäu-depunkten mit einer Lagegenauigkeit dx ≤ 3 cm und dy ≤ 3 cm) besitzt, unter ALKIS® im LST 120 die GST 2100 und im LST 489 die GST 2300. Bei der Rückmigration, zwischen ASI/ASO-Schnittstelle und ALKIS®, wird nun generell auf die GST bzw. auf die Verschlüsselung der Lagegenauigkeit (LGS) abgestellt (siehe Abschnitt 6.1.13). Nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht zur Migration der ALK-Vermessungspunktdatei nach ALKIS® und zur Rückmigration in das ASI/ASO-Schnittstellenformat zum PGW und zur GST:

ALK EQK Rückmigration PGW GST PGW

PD83 – Punktort

UTM - Punktort (hier aus Thutrans)

ASO mit LST

489

ASO mit LST

120

0 3300 3300 0 0 1 3300 3300 0 0 2 3200 3200 0 0 3 3100 3100 0 0 4 3000 3000 0 0 5 2300 3000 0 0 6 2200 2300 0 0 7 2100 2300 0 0 8 2000 2300 0 0

9 TP werden nur noch in AFIS geführt

Dieses Attribut wird in Zeile 1, Spalte 9 geführt. 6.1.62.5 Objektschlüssel (OSK) Die Verschlüsselung der Punktobjekte für die Foliennummer und die Schlüsselzahl der jeweili-gen Objektart, werden entsprechend dem Thüringer Objektschlüsselkatalog für das Liegen-schaftskataster vergeben.

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Anlage 22 Seite 21 von 24

Der OSK wird in Zeile 2, Spalte 25 bis 31 geführt. Für die OSK sind folgende VAT zulässig: Schlüssel-zahl OSK

Bezeichner Schlüsselzahl VAT

0510121 Aufnahmepunkt 020, 040, 045, 060, 065, 190, 280

0510122 Sonstiger Vermessungspunkt 000, 010, 020, 040, 045, 055, 060, 065, 075, 080, 090, 190

0510123 Katasterfestpunkt 000, 010, 020, 040, 045, 055, 060, 065, 075, 080, 190, 280

0510124 Punkt eines historischen Netzes 000, 010, 020, 035, 040, 045, 050, 055, 060, 065, 070, 075, 080, 090 190

0510125 Sicherungspunkt zu KFP 000, 010, 020, 040, 045, 050, 060, 065, 075, 080, 090, 190,

0520101 Grenzstein, Schlagvermarkung mit Kunst-stoffkopf

000, 010, 090

0520982 Grenzstein, Zentrum ist die Mitte der Oberkante des Steines

000, 010, 090

0520983 Grenzstein, Zentrum ist die Ecke des Stei-nes

000, 010, 090

0520102 Unterirdischer Grenzpunkt 000, 010, 090 0520103 Grenzhügel 000, 070, 090 0520104 Grenzkreuz 000, 060, 090 0520105 Grenzbaum (Nadelbaum) 070, 090 0520106 Grenzbaum (Laubbaum) 070, 090 0520108 Sonstige Grenzmarke 000, 020, 035, 040, 050, 055,

065, 070075, 080, 090, 190 0520984 Zaunpfosten 000, 070, 090 0520111 Grenzmarke Landesgrenze 000, 010, 015, 020, 040, 055,

070, 090 0520112 Grenzsäule Landesgrenze 000, 015, 090 0520118 Abgemarkter Grenzpunkt 000, 090 0520119 Nicht abgemarkter Grenzpunkt 070, 090, 095 0530151 Gebäudepunkt 070, 090 0540152 Topographischer Punkt 070, 090

Folgende bisherige Punkte die den OSK 0510123 und 0510125 entsprechen, sind zukünf-tig nicht mehr neu zu erfassen.: 0510123 und, 0510125, 0520102, 0520984 Punkte mit den OSK 0510122 oder 0510124 dürfen nicht neu abgemarkt werden. 0520984 (Zaunpfosten) ist künftig als 0520119108 mit VAT 070 zu erfassen. 0520102 (Unterir-discher Grenzpunkt), 0520982 (Grenzstein, Zentrum ist die Mitte der Oberkante des Steines) und 0520983 (Grenzstein, Zentrum ist die Ecke des Steines) sindist künftig als 0520101, 0520982 oder 0520983 mit VAT 010 zu erfassen. Die lagerichtige Darstellung erfolgt im Fort-führungsriss. Die relative Höhe zum Gelände ergibt sich aus der Angabe der Höhen- bzw. Tie-fenlage im Fortführungsriss. 0520105 (Grenzbaum (Nadelbaum)) und 0520106 (Grenzbaum (Laubbaum)) sind als 0520108 mit VAT 000 zu belegen. 0520112 (Grenzsäule Landesgrenze) ist 0520111 zuzuordnen. Mittels ASI/ASO-Schnittstelle sind ausschließlich topographische Punkte zu übergeben, die der Erfassung und Veränderung von Bauwerken, Nutzungsartengrenzen und Böschungen dienen.

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Anlage 22 Seite 22 von 24

Vermessungspunkten darf nur eine Fachbedeutung zugeordnet werden. Liegen mehrere Fach-bedeutungen vor, so ist die mit der niedrigsten Punktart (der höchsten fachlichen Bedeutung) zuzuordnen. 2.6 Zuständige Stelle (ZST) Die ZST enthält: 1. und 2. Stelle: Landesschlüssel „16“ (2 Stellen) 3. bis 6. Stelle: Behördenschlüssel „0050“ (4 Stellen) für die obere Kataster- und Vermessungsbehörde. 6.1.72.7 Aktualität des Punktes (DAT) Die DAT gibtgab bisher an, wann der Punkt letztmalig datentechnisch fortgeführt wurde. Die Stellen sind nach folgender Regel belegt:

tt.mm.jjjj Datum (10 Stellen) hh:mm:ss Uhrzeit (8 Stellen). Für dieses Attribut sind in Zeile 2 die Spalten 42 bis 60 vorgesehen. Die DAT wird nicht mit nach ALKIS® migriert. Deshalb werden in der ASI/ASO-Schnittstellendatei das Datum und die Uhrzeit mit den Dummy-Werten „01.10.2012 12:00:00“ belegt. 2.6.1.8 Aktenzeichen (AKZ) Das 8-stellige AKZ ist ein Hinweis auf die Entstehung oder eine maßgebende Änderung des Punktes. Als AKZ soll die entsprechende Antragsnummer gemäß der Antragsverwaltung ge-führt werden. Die Inhalte werden in Abschnitt 3.1.6 dieser Anlage beschrieben und sind in Zeile 2, Spalte 8 bis15 der ASI/ASO-Schnittstelle enthalten. 3 Datengruppe: Lage 6.1.93.1 Lagestatus (LST) Durch den 3-stelligen numerischen LST werden die unterschiedlichen Lagebezugs- und Koor-dinatensysteme in Zeile 1, Spalte 30 bis 32 verschlüsselt. Die zulässigen Verschlüsselungen für die unterschiedlichen Systeme sind:

Schlüsselzahl LST

Erläuterung Bezeichner

120 FürBisher zur Fortführung der ALK-Grundrissdatei der ALK und zur Abspeicherung in der Punktdatei; dient jetzt als Grundlage zur Grenzuntersu-chung

Gauß-Krüger-Koordinaten, 3°-Meridian-streifen, Bessel-Ellipsoid, im System PD 83, (RW, HW)

489 Für Fortführung desr Punktda-teinachweises in der DHK

UTM-Koordinaten im System ETRS89 (E, N)

6.1.103.2 Lagekoordinaten

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Anlage 22 Seite 23 von 24

Die Lagekoordinaten geben die Lage eines Vermessungspunktes in dem Lagebezugssystem an, das bei dem Datenelement „Lagestatus“ festgelegt wurde. Für jeden Lagestatus dürfen Lagekoordinaten nur einmal vorkommen. Die Koordinaten im ETRS89/UTM haben die Bezeichnung „Ostwert E“ (East) und „Nordwert N“ (North). Der E-Koordinate wird die Kennziffer „32“ der UTM-Zone vorangestellt. Die Lagekoor-dinaten PD83/GK bestehen aus dem „Rechtswert“ (RW) und dem „Hochwert“ (HW) des ebe-nen geodätischen Bezugssystems. Für Koordinaten im LST 489 wird ein „E“ (Zeile 1, Spalte 37) sowie ein „N“ (Zeile 1, Spalte 52) und für Koordinaten im LST 120 entsprechend ein „X“ sowie ein „Y“ angegeben. Die Speicherung der Lagekoordinaten erfolgt in der Einheit „Meter“, mit drei Nachkommastel-len, in Zeile 1, Spalte 39 bis 50 (Ostwert), bzw. Spalte 40 bis 50 (Rechtswert) sowie Spalte 56 bis 66 (Nord- bzw. Hochwert). Die Zonennummer wird in beiden LST angegeben. 6.1.113.3 Herkunft (HER) In dem Feld HER (2. Zeile, Spalte 6 der ASI/ASO-Schnittstelle) wird die Angabe zur Datener-hebung und Bestimmung der Koordinaten abgebildet. Beschreibung siehe Abschnitt 3.3 Die Angabe zu HER steht in Zeile 2, Spalte 6 und wird mit folgender Verschlüsselung geführt: Verschlüsse-lung

Wert nach ALKIS®OK Bezeichner

0 9998 Nach Quellenlage nicht spezifiziert 1 0100 Aus GNSS-Messungen (Postprocessing/Real

Time Kinematik) 2 1000 Aus Liegenschaftsvermessung ermittelt (Po-

lar/Sonderung im KoK) 3 1800 Aus Koordinatentransformation ermittelt

(ThuTrans) 4 3300 Aus Polygonierungsmessung 5 4270 Aus Berechnung oder Abstandsbedingung

(M ≥ 1 : 1 000) 6 2000 Aus Luftbildmessung oder Fernerkundungsda-

ten ermittelt 7 3000 Aus Netzvermessung ermittelt 8 4200 Aus Katasterkarte digitalisiert 9 1900 Aus sonstiger Vermessung ermittelt

Dieses Attribut wird nur im LST 489 und zusätzlich bei allen Punkten, die auf der Auswertung von Luftbildern im LST 120 beruhen (Gebäudeauswertung, UH-Auflösung), geführt. 6.1.12 Lagezuverlässigkeit (LZK) Das Attribut „LZK“ wird im Abschnitt 3.1.13 dieser Anlage beschrieben und im ASI/ASO-Schnittstellenformat (2. Zeile, Spalte 21) mit „TRUE“, entspricht „1“, und „FALSE“, entspricht „0“, gekennzeichnet. 6.1.133.4 Genauigkeitsstufe Lage (GST)

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Anlage 22 Seite 24 von 24

Das bisherige Attribut „Lagegenauigkeit (LGW)“ wurde nicht geführt und entfällt. Da im Daten-austauschformat (2. Zeile, Spalte 22 der ASI/ASO-Schnittstelle) nur eine Stelle Mit der Einfüh-rung von ALKIS® entfällt das PGW. Eine Übersicht zum PGW und zur GST ist in Abschnitt 6.1.5 „Punktgewicht (PGW)“ aufgeführt. Ffür die Belegung der GSTenauigkeitsstufe der Lage in Zeile 2, Spalte 22 vorgesehen ist, ist hierfür folgende Zuordnungstabelle für die Verschlüsse-lung anzuwenden:

Verschlüsselung GST nach ALKIS®OK Zulässige tatsächliche

Wert Bezeichner Abweichung (Z) 1 1000 S ≤ 2 mm 2 1100 S ≤ 5 mm 3 1200 S ≤ 1 cm < 2 cm 4 2000 S ≤ 2 cm < 3 cm 5 2100 S ≤ 3 cm < 4 cm 6 2200 S ≤ 6 cm < 8 cm 7 2300 S ≤ 10 cm < 14 cm 8 3000 S ≤ 30 cm < 42 cm 9 3100 S ≤ 60 cm < 84 cm 3200 S ≤ 100 cm 3300 S ≤ 500 cm 5000 S > 500 cm

S = Standardabweichung Punkte ab GST 3200 werden nicht archiviert. Im Liegenschaftskataster werden keine Punkte der GST 1000 – 1200 (amtlichen Raumbezug) geführt. Dieses Attribut wird nur im LST 489 und zusätzlich bei allen Punkten, die auf der Auswertung von Luftbildern im LST 120 beruhen (Gebäudeauswertung, UH-Auflösung mit der Verschlüsse-lung 8), geführt. 6.1.144 Datengruppe: Höhe Die Höhe wird bis auf Weiteres im Liegenschaftskataster nicht geführt. Diese ist im Schnittstel-lenformat mit Nullwerten zu belegen.

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Anlage 23 Seite 1 von 4

Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen Inhalt Seite Klassifizierung nach Straßenrecht ................................................................................................. 2

Klassifizierung nach Wasserrecht ................................................................................................. 2

Bau-, Raum- oder Bodenordnungsrecht ........................................................................................ 3

Denkmalschutzrecht ..................................................................................................................... 3

Sonstiges Recht ............................................................................................................................ 3

Mit der Migration und Führung nach ALKIS® kann eine Anpassung der Inhalte erfolgen. Einzelne Attribute erhalten zusätzlich die Bemerkung „kann geführt werden“, um diese Die mit „*“ gekenn-zeichneten Bezeichnungen werden als Wert für die Führung in ALKIS® vorzuhalten.

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Anlage 23 Seite 2 von 4

Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

Klassifizierung nach Straßenrecht

Die Klassifizierung nach Straßenrecht ist die nach den Straßenge-setzen des Bundes und des Landes entsprechend der jeweiligen Bezeichnung durch Widmung klassifizierte Straße.

Bundesautobahn Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Bundesfern-straße – Bundesautobahn – erhalten haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 FStrG). Abk. „A“

Bundesstraße Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Bundesfern-straße – Bundesstraße – erhalten haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG). Abk. „B“

Landes- oder Staats-straße

Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Landesstraße erhalten haben. Abk. „L“

Kreisstraße Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Kreisstraße erhalten haben. Abk. „K“

Gemeindestraße Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Gemein-destraße erhalten haben. Abk. „GS“

Sonstige öffentliche Straße

Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer sonstigen öf-fentlichen Straße erhalten haben. Abk. „SOS“

Bezeichnung Die Bezeichnung ist die amtliche Nummer der Straße. Bundesau-tobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind mit Kurzname (z. B. B 7, L 748) zu versehen.

Klassifizierung nach Wasserrecht

Die Klassifizierung nach Wasserrecht ist die auf den Grund und Boden bezogene Beschränkung, Belastung oder andere Eigen-schaft einer Fläche nach öffentlichen, wasserrechtlichen Vorschrif-ten.

Gewässer I. Ordnung - Bundeswasserstraße

Abk. „G IB“

Gewässer I. Ordnung - Landesgewässer

Die Wasserflächen derjenigen Gewässer, die in dem Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung (Anlage 1 zu § 3 Nr. 1 ThürWG) stehen. Abk. „G IL“

Gewässer II. Ordnung Die Wasserflächen derjenigen Gewässer, die nach § 3 Nr. 2 ThürWG Gewässer zweiter Ordnung sind. Abk. „G II“

Gewässer III. Ordnung Wird gemäß § 3 ThürWG in Thüringen nicht geführt. Bezeichnung Die Bezeichnung ist die amtliche Nummer des Gewässers.

Bau-, Raum- oder Bo- Ist ein fachlich übergeordnetes Gebiet von Flächen mit bodenbe-

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Anlage 23 Seite 3 von 4

Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

denordnungsrecht zogenen Beschränkungen, Belastungen oder anderen Eigen-schaften nach öffentlichen Vorschriften.

Umlegung nach BauGB Umlegung nach §§ 45 ff BauGB Vereinfachte Umlegung Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff BauGB Vorhaben- und Erschlie-ßungsplan

Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB

Städtebauliche Entwick-lungsmaßnahme

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nach §§ 165 ff BauGB

Sanierung Sanierung nach §§ 136 ff BauGB Flurbereinigungsgesetz Flurbereinigung nach §§ 1 u. 37, 86, 87, 91 oder 103a FlurbG Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpas-sungsgesetz

Verfahren nach §§ 54, 56 i. V. m. 64 LwAnpG

Bodensonderungsgesetz Verfahren nach dem BoSoG Vermögenszuordnungs-gesetz

Verfahren nach dem VZOG

Baulast Baulast nach § 820 ThürBO Verkehrsflächenbereini-gung

Verkehrsflächenbereinigung nach VerkFlBerG

Ausführende Stelle Die ausführende Stelle ist die Stelle, die für die Festlegung zu-ständig ist.

Name Der Name ist der Eigenname der Festlegung. Bezeichnung Die Bezeichnung ist die amtlich festgelegte Verschlüsselung von

„Bau-, Raum- oder Bodenordnungsrecht“. Denkmalschutzrecht Das Denkmalschutzrecht ist die auf den Grund und Boden bezo-

gene Beschränkung, Belastung oder andere Eigenschaft einer Fläche oder Gegenstand nach öffentlichen, denkmalschutzrechtli-chen Vorschriften. Es gelten die Angaben nach ThürDSchG.

Bau- und Kunstdenkmale nach Landesdenkmal-schutzgesetz

Bau- und Kulturdenkmale nach § 2 ThürDSchG

Archäologisches Denkmal (auch Bodendenkmal) nach Landesdenkmal-schutzgesetz

§ 2 Abs. 7 ThürDSchG i. V. m. § 19 ThürDSchG

Schutzgebiet oder –bereiche nach Landes-denkmalschutzgesetz

§ 2 Abs. 2 bis 6 i. V. m. § 19 ThürDSchG

Historischer Grenzstein*

Sonstiges Recht

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Anlage 23 Seite 4 von 4

Bezeichnung Begriffsbestimmung und Bemerkung

Eisenbahnneuordnungs-gesetz

Verfahren nach §§ 20 bis 24 des Artikels 1 ENeuOG

Truppenübungsplatz, Standortübungsplatz*

Ist ein Gelände zur militärischen Ausbildung.

Vermessungs- und Katas-terrecht

Liegenschaftskatasterer-neuerung

Rieselfeld* DDR-Nutzungsrecht

* = Das Attribut kann geführt werden.

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Anlage 24 Seite 1 von 99

Zeichenvorschrift für Risse

1 Allgemeines Die Zeichenvorschrift regelt die Darstellung von Objekten und Signaturen im Fortführungsriss. Sie enthält neben fachtechnischen Festlegungen einzelne Anwendungs- und Erfassungshin-weise. In der nachfolgenden Zeichenanweisung sind die Bezeichnung und die Objekt-, Attribut- und Wertearten (OA, AA, WA) gemäß ALKIS®-OK als Orientierungshilfe zu den Signaturen und Be-schriftungen angegeben. Teilweise wurde diesen Inhalten die bisher gültige Verschlüsselung zur Darstellung zugeordnet. Im Fortführungsriss werden Gebäude, tatsächliche Nutzungen, öffentlich-rechtliche Festlegun-gen und bauliche Objekte ohne Flächenfüllung dargestellt. 2 Grundsätze Die Schriftgröße, Schriftlage, Linienbreite und Maßangaben sind an den Beschriftungen und Signaturen angegeben. Signaturen und Beschriftungen werden in der Regel parallel zum unteren Rand des Fortfüh-rungsrisses oder vom rechten Rand aus lesbar positioniert. Bedarfsweise können Texte und Signaturen verlaufsorientiert dargestellt werden. Die Schriftlage ist durch einen Kennbuchsta-ben, z. B. „R“, festgelegt: R = rechtsgeneigt 83,3 gon (75 °) von der Standlinie S = senkrecht auf die Standlinie

Alle Maße für Durchmesser und Abstände sind in Millimeter angegeben und bedeuten Folgen-des:

bedeutet: Kreis mit 3 mm Durchmesser

bedeutet: Abstand oder Seitenlänge 3 mm

Die den Zeichen in der Vorschrift beigefügten Bezeichnungen und Zahlen stellen nur Beispiele dar. Bei Bedarf kann von den vorgegebenen Signatur- und Schriftgrößen abgewichen werden. Dabei müssen jedoch Übersichtlichkeit und Erkennbarkeit gewährleistet bleiben. Die Größen-verhältnisse der verschiedenen Fachbedeutungen untereinander sind dabei weitestgehend bei-zubehalten. Die zulässige Minimalschrifthöhe wird auf 1,3 mm festgelegt. Für den Fortführungsriss sind die Angaben nach Abschnitt 5.2 Absatz 5 anzuwenden. Die nachfolgenden Zeichen und Darstellungsformen geben einen Standardumfang für die ge-mäß dieser Vorschrift aufzunehmenden Objekte wieder. Objekte, die darüber hinaus aus fachli-chen Gründen aufgenommen werden, sind allgemein verständlich darzustellen.

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Anlage 24 Seite 2 von 99

Bezeichnung (OS)

Darstellung und Bemerkung

Messungslinie (0011)

Polygonseite (0012)

Radiusangabe (0997)

r <Maß> (R 2,5)

Maß, allgemein (0981)

37,12 (R 2,5)

Endmaß (0013)

144,12 (R 2,5)

Angelegtes Maß (0017)

15,11 (R 2,5)

Gerechnetes Maß (0018)

[37,98] (R 2,5)

Schnittpunkt (Maß) (0019)

134,82 (R 2,5)

Rechter Winkel mit Messgerät bestimmt (0032)

Spitzer Winkel (bei Gebäuden) (0034)

Stumpfer Winkel (bei Gebäuden) (0035)

Verlängerung (0036)

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Anlage 24 Seite 3 von 99

Bezeichnung (OS)

Darstellung und Bemerkung

Geradheitszeichen (0037)

Parallele Linien (0038)

Längere Striche geben die Richtung der parallelen Linien an.

Nordpfeil (0039)

Pfeil zur Kennzeichnung von Grenzpunkten, die festgestellt, wiederhergestellt oder neu ab-gemarkt wurden (0042)

Darstellung in Rot

Temporäre Aufnahmepunkte, ggf. unvermarkter Standpunkt bei freier Stationierung (0043)

Nr. (S 2,5)

Darstellung in Rot

Benennung des Nummerie-rungsbezirkes (0044)

(S 5,0)

Der Nummerierungsbezirk ist konform zur verwendeten Punkt-nummerierung anzugeben.

Grenze des Nummerierungsbe-zirks (0262)

0,7

Darstellung mit Unterbrechung zulässig

Trigonometrischer Punkt

Hochpunkt, Bodenpunkt, Exzent-rum (oberirdisch)

(050_0161, 0162, 0164)

Trigonometrischer Punkt

Exzentrum (unterirdisch), sonsti-ger TP

(050_0165, 0169) Angabe zur Tiefenlage der Vermarkung z. B.

0,9Pl (Platte in 0,9 m

Tiefe)

Punktnummer 5426 0 03107 (S 2,5)

TP werden im Fortführungsriss mit der Punktnummer des amtlichen Raumbezugs (Landesvermessung) beschriftet.

56 71 326 49

4

4

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Anlage 24 Seite 4 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

AX_Flurstueck 11001

(001_0233, 0239) Flurstücksgrenze 0,5

(001_0292, 0294) Zuordnungspfeil

AX_BesondereFlurstuecks-grenze

Strittige Grenze 11002 – ARF – 1000 (001_0235, 0247)

Mittellinie in Gewässern 11002 – ARF – 2003 (001_0248)

Grenze der Flur 11002 – ARF – 3000 (002_0232) Als Begleitsignatur zur Flurstücksgrenze mit Unterbrechung darstel-

len.

Grenz der Gemarkung 11002 – ARF – 7003 (002_0231) Als Begleitsignatur zur Flurstücksgrenze mit Unterbrechung darstel-

len.

(002_0618) Gemarkungsname

<Name> (S 7,0)

Grenze des Bundeslandes 11002 – ARF – 7102 (003_0212)

Landesgrenze (Grenze des Freistaats)

Signatur mit Unterbrechung auf Flurstücksgrenze darstellen.

Str. Gr. (R 2,5)

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Anlage 24 Seite 5 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Grenze des Landkreises 11002 – ARF – 7104 (003_0214)

Grenze der Gemeinde 11002 – ARF – 7106 (003_0215)

Als Begleitsignatur zur Flurstücksgrenze mit Unterbrechung darstel-len.

Grenze der Verwaltungsgemein-schaft 11002 – ARF – 7108 (003_0223)

Als Begleitsignatur mit Beschriftung „VWG“ (R 2,5) zur Flurstücks-grenze mit Unterbrechung darstellen.

(023_0311) Grenzeinrichtung – Grenzhecke mit Flurstücksgrenze

einseitige Grenzhecke

gemeinschaftliche Grenzhecke

(023_0312) Grenzeinrichtung – Grenzzaun mit Flurstücksgrenze

einseitiger Grenzzaun

gemeinschaftlicher Grenzzaun

(023_0313) Grenzeinrichtung – Grenzmauer mit Flurstücksgrenze

einseitig

beidseitig

gemeinschaftlich

0,18

0,18

0,18

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Anlage 24 Seite 6 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

AX_Flurstueck_Kerndaten

Flurstücksnummer 11004 – FSN (AX_Flurstuecksnummer 11005) (001_0233, 0234, 0239, 0246)

179 oder 4

179 oder 179/4 (R 2,5)

Flurnummer 11004 – FLN (002_0232)

Flur 10 (R 7,0)

AX_Grenzpunkt

Stein 11003 – ABM – 1100 (052_0101, 0982, 0983)

Grenzstein, Schlagvermarkung mit Kunststoffkopf

Grenzpunkt ist die Mitte, die Mitte einer Oberkante oder die Ecke eines Steines.

Landesgrenzstein 11003 – ABM – 1160 (052_0111, 0112)

Besondere Punktnummer 11003 – BPN

Grenzmarke oder Grenzsäule an Landesgrenze

Soweit vorhanden, Darstellung der Punktnummer gemäß der Grenzakten (S 3,5)

Marke, allgemein 11003 – ABM – 1000

Sonstige Marke 11003 – ABM – 1600 (052_0103, 0105, 0106, 0108 mit VAT 000, 050, 075, 080, 090 oder 190)

Punkt dauerhaft und gut erkenn-bar festgelegt 11003 – ABM – 1700 (052_0108 mit VAT 070, 0984, 0119 mit VAT 070)

(Grenzhügel, Grenzbaum (Nadel- und Laubbaum), Sonstige Grenzmarke)

(z. B. Zaunpfosten, Gebäudeecke)

2,5

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Anlage 24 Seite 7 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Rohr 11003 – ABM – 1200 (052_0108 mit VAT 020, 035, 055)

Rohr (Kunststoff oder Metall mit/ohne Zentrierkappe), Glasrohr, Drainrohr (Ton/Zement)

R (S 2,5)

Bolzen 11003 – ABM – 1310 (052_0108 mit VAT 040)

Bolzen (mit/ohne Aufschrift)

B (S 2,5)

Nagel 11003 – ABM – 1320 (052_0108 mit VAT 065)

Nagel (mit/ohne Aufschrift)

N (S 2,5)

Meißelzeichen (z. B. Kreuz, Ker-be, Anker), 11003 – ABM – 1400 (011_0104)

Grenzkreuz, Meißelzeichen

Ohne Marke 11003 – ABM – 9500 (052_0119 mit VAT 090, 095)

Nicht abgemarkter Grenzpunkt

Nach Quelle nicht zu spezifizie-ren 11003 – ABM – 9998 (052_0118 mit VAT 000, 090)

Art der Abmarkung unbekannt

Punktnummer

Führende Nullen der Punktnummer sind nicht darzustellen.

(0115) relative Höhe der Marke (ober- oder unterirdisch)

B0,7

0,4R

(S 2,5)

Hier: Bolzen in 0,7 m Höhe, Rohr in 0,4 m Tiefe

AX_LagebezeichnungOhne Hausnummer 12001

(022_0646) Gewannbezeichnung

<Beschriftung> (R 5,0)

312 (S 2,5)

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Anlage 24 Seite 8 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Straßenname, Zuwegung <Beschriftung> (R 2,5)

Eisenbahn Gewässername (stehend und fließend)

<Beschriftung> (S 2,5)

AX_LagebezeichnungMitHaus-nummer

Hausnummer 12002 – HNR (011_1031)

Hausnummer mit Gebäude <Nummer> (S 1,8)

Beschriftung im Gebäude parallel zur Begrenzungslinie mit Fuß zur Straße

(011_1002) Reservierte Hausnummer HsNr. <Nummer> (S 1,8)

Beschriftung mit Fuß zur Straße

Angaben zum Netzpunkt

AX_Aufnahmepunkt 13001 (051_0121)

AX_SonstigerVermessungspunkt 13003 – ART 0510122 (051_0122) 13003 – ART 0510124 (051_0124) 13003 – ART 0510125 (051_0125)

13003 – ART 0510123 (051_0123)

AX_Netzpunkt

Stein 13004 – VMA – 1100 VAT (010)

St (S 2,5)

nur für AX_SonstigerVermessungspunkt (13003) zulässig

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Anlage 24 Seite 9 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Rohr 13004 – VMA – 1200 (VAT 020, 035)

RK, R (S 2,5)

Drainrohr 13004 – VMA – 1230 (VAT 055)

D (S 2,5)

nur für AX_SonstigerVermessungspunkt (13003) zulässig

Bolzen 13004 – VMA – 1310 (VAT 040)

B (S 2,5)

Adapterbolzen 13004 – VMA – 1311 (VAT 045)

AB (S 2,5)

nur für AX_SonstigerVermessungspunkt (13003) zulässig

Nagel 13004 – VMA – 1320 (VAT 065)

N (S 2,5)

Meißelzeichen (z. B. Kreuz, Ker-be, Anker) 13004 – VMA – 1400 (VAT 060)

MZ (S 2,5)

Hohlziegel 13004 – VMA – 1640 (VAT 080)

Zi (S 2,5)

nur für AX_SonstigerVermessungspunkt (13003) zulässig

Marke besonderer Ausführung 13004 – VMA – 1670 (VAT 280)

BA (S 2,5)

Steinplatte, unterirdisch 13004 – VMA – 2920 (VAT 190)

Pl (S 2,5)

Relative Höhe 13004 – RHO (0115)

relative Höhe der Marke (ober- oder unterirdisch)

B0,7 0,4

R (S 2,5)

Hier: Bolzen in 0,7 m Höhe, Rohr in 0,4 m Tiefe

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Anlage 24 Seite 10 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Punktnummer

Bei Aufnahmepunkten und Sonstigen Vermessungspunkten der ART 0510122 ist die Punktnummer unterstrichen darzustellen.

Punktnummer

Sonstige Vermessungspunkte der ART 0510123, 0510124 und 01510125 werden nicht unterstrichen dargestellt.

AX_Gebaeude 31001

Im Fortführungsriss werden Gebäude ohne Flächenfüllung darge-stellt. Die Attributkennung und der Wert für die Gebäudefunktion „GFK“ bzw. Bauart des Bauteils „BAT“ werden im Fortführungsriss ange-geben.

z. B. GFK 1000 (R 2,5)

Eine Beschriftung der Gebäude mit Eigenname (z. B. Friedrich-Schiller-Schule) ist zulässig.

Die Verschlüsselungen für die Gebäude- und Bauwerksfunktionen und die Darstellung der Dachformen sind aus der Zeichenvorschrift herausgelöst und im Katalog für Gebäude sowie Bauwerke, Einrich-tungen und sonstige Angaben (siehe Anlage 21) enthalten.

(011_1013) Gebäudelinie

31001 – QAG 2000 (091_0901)

Gebäudelinie zu aus Luftbildmessung oder Fernerkundungsdaten ermittelten Gebäuden

Anzahl der oberirdischen Ge-schosse 31001 – AOG (011_1033)

Anzahl der Vollgeschosse (z. B. V) <Anzahl> (S 1,8)

Die Geschosszahlen werden nach geltender Fassung der ThürBO in römischen Ziffern in die Gebäudefläche eingetragen; unterirdi-sche Geschosse werden nicht erfasst.

Hochhaus 31001 – HOH (011_1011)

Hochhausbegrenzungslinie

10001 (S 2,5)

10001 (S 2,5)

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Anlage 24 Seite 11 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Dachform 31001, 31002 – DAF (011_1071)

Dachform als Schriftzusatz (z. B. F) <Dachform> (S 1,8)

Erfassungshinweis siehe Anlage 21, Teil A

(011_0986) Traufhöhe (z. B. TH 5,5) TH <Höhe> (S 1,8)

Angabe relativ zur mittleren Geländehöhe

(011_0987) Firsthöhe (z. B. FH 8,5) FH <Höhe> (S 1,8)

Angabe relativ zur mittleren Geländehöhe

Verfallen, zerstört 31001_ZUS_2200 (011_1006)

Zerstörtes Gebäude (nur für Altbestand)

Unter der Erdoberfläche 31001_OFL_1200 (011_1005)

Unterirdische Gebäude (nur für Altbestand)

Aufgeständert 31001_OFL_1400 (011_1046)

Aufgeständertes Gebäude

AX_Bauteil

Tiefgarage (Unter der Erdober-fläche) 31002 – BAT – 2100 OFL – 1200 (011_1016)

Bauteile unter der Erdoberfläche

Bis auf Tiefgaragen werden keine weiteren Bauteile unter der Erdoberfläche dargestellt.

0,18

1

2

OFL 1400

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Anlage 24 Seite 12 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Arkade 31002 – BAT – 2400 (011_1043)

Auskragende Geschosse 31002 – BAT – 2510 (011_1047)

Durchfahrt im Gebäude 31002 – BAT – 2610 (011_1041) Durchfahrt an überbauter Ver-kehrsstraße 31002 – BAT – 2620 (011_1042)

Schornstein im Gebäude 31002 – BAT – 2710 (011_1053) Turm im Gebäude 31002 – BAT – 2720

Signatur in ungefährer Lage des Schornsteins bzw. Turmes

AX_BesondereGebaeudelinie 31003 – BES – 1000 (011_1014)

AX_Firstlinie 31004 (011_1072, 1073, 1074)

Firstlinie

Erfassungshinweis siehe Anlage 21, Teil A

BAT 2400

BAT 2510

BA

T 2610

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Anlage 24 Seite 13 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

AX_BesondererGebaeudepunkt 31005 (053_0151, 083_0151)

Gebäudepunkt

Fallen Gebäude- und Grenzpunkte in einem Punkt zusammen, ist der Grenzpunkt gemäß dieser Anweisung darzustellen.

Punktnummer

Führende Nullen der Punktnummer sind nicht darzustellen.

AX_TatsaechlicheNutzung 40001

Die Darstellung der tatsächlichen Nutzung soll mit der im Nut-zungsartenkatalog (siehe Anlage 25, Abschnitt II) aufgeführten Be-zeichnung der Spalte 2 oder mit einer eindeutigen Abkürzung bzw. Signatur angegeben werden. Die Abkürzung bzw. Signatur ist mit einem Hinweis auf dem Fortführungsriss zu erklären. z. B. Grünanlage (S 2,5) oder

GRÜ oder

(021_0241) Nutzungsartengrenze

Textförmiges Präsentationsob-jekt mit punktförmiger Textgeo-metrie 02341 AP_PTO

hier mit Relation „dientzurDar-stellungVon“ zu Objekten der tatsächlichen Nutzung

(S 2,5)

Texte die keine Lagebezeichnung darstellen, z. B. Teich, Graben, Friedhof

Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben

Die baulichen Objekte sind mit dem tatsächlichen Grundriss, der Attributkennung und dessen Wert der Bauwerksfunktion „BWF“ als Schriftzusatz (R 2,5) darzustellen.

Überdachung 51009 – BWF 1610 (011_1045)

12043 (S 2,5)

BWF 1610

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Anlage 24 Seite 14 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Treppe/Treppenunterkante 51009 – BWF 1620/1630 (011_1044/1048)

Rampe 51009 – BWF 1650 (011_1049)

Rampe (nur für Altbestand)

AX_BesondererBauwerkspunkt 51011

Bauwerkslinie und Bauwerkspunkt

Fallen Bauwerks- und Grenzpunkte in einem Punkt zusammen, ist der Grenzpunkt gemäß dieser Anweisung darzustellen.

Punktnummer

Führende Nullen der Punktnummer sind nicht darzustellen.

AX_BauwerkOderAnlageFuer IndustrieUndGewerbe

Windrad 51002 – BWF – 1220 (011_0985)

Funkmast 51002 – BWF – 1260

AX_BauwerkImVerkehrsbereich

Brücke 53001 – BWF – 1800

Tunnel, Unterführung 53001 – BWF – 1870

12054 (S 2,5)

BWF 1650

BWF 1220 r 2,70

BWF 1260

BWF 1800

BWF 1870

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Anlage 24 Seite 15 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

AX_Relief

AX_Boeschungsflaeche 61002 (028_0905)

Böschung

Darstellung der Schraffur senkrecht zur Böschungsoberkante, Be-grenzung mit Böschungsober- und -unterkante; b = Böschungsbreite

AX_Gelaendekante

Böschungsoberkante 62040 – ART – 1220 (028_0903)

Böschungsunterkante 62040 – ART – 1230 (028_0904)

Sonstige Begrenzungskante 62040 – ART – 1240 (028_0489)

Trennschraffe zur Böschungsschraffur bei abknickender Bö-schungsoberkante

Anordnung der Trennschraffe in der Winkelhalbierenden der Bö-schungsoberkante, hier mit Böschungsbegrenzung und -schraffur

AX_KlassifizierungNach Strassenrecht

Bundesautobahn 71001 – ADF – 1110 (033_3100)

(z. B. A 4)

A <Nr.> (S 3,5)

Bundesstraße 71001 – ADF – 1120 (033_3200)

(z. B. B 7)

B <Nr.> (S 3,5)

Landes- oder Staatsstraße 71001 – ADF – 1130 (033_3300)

(z. B. L 47)

L <Nr.> (S 3,5)

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Anlage 24 Seite 16 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Kreisstraße 71001 – ADF – 1140 (033_3400)

(z. B. K 29)

K <Nr.> (S 3,5)

Gemeindestraße 71001 – ADF – 1150 (033_3500)

GS (S 3,5)

Sonstige öffentliche Straße 71001 – ADF – 1180 (033_3600)

SOS (S 3,5)

AX_KlassifizierungNachWasser-recht

Gewässer I. Ordnung – Bun-deswasserstraße 71003 – ADF – 1310 (034_4100)

G IB (S 3,5)

Gewässer I. Ordnung – nach Landesrecht 71003 – ADF – 1320 (034_4200)

G IL (S 3,5)

Gewässer II. Ordnung 71003 – ADF – 1330 (034_4300)

G II (S 3,5)

AX_BauRaumOderBodenord-nungsrecht

Signatur zur Flurstücksgrenze und die Beschriftung sind innerhalb der betreffenden Flächen einzutragen.

Umlegung nach BauGB 71008 – ADF – 1750 (063_0287)

Uml (S 1,8)

Sanierung 71008 – ADF – 1840 (063_0288)

San (S 1,8)

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Anlage 24 Seite 17 von 99

Bezeichnung gemäß ALKIS®-OK

OA(Kennung) – AA – WA (bisherige Verschlüsselung)

Darstellung und Bemerkung

Flurbereinigungsgesetz 71008 – ADF – 2100 (063_0286)

Flurb (S 1,8)

AX_sonstigesRecht

Liegenschaftskatastererneue-rung 71011 – ADF – 4830

Liegenschaftsneuvermessung

LNV (S 1,8)

Signatur zur Flurstücksgrenze und die Beschriftung sind innerhalb der betreffenden Flächen einzutragen. In Neuvermessungsrissen entfällt die Darstellung.

Sonstiges 71011 – ADF – 9999

(092_0902)

DDR-Nutzungsrecht

a (S 1,8)

Der Wert 9999 enthält die DDR-Nutzungsrechte. Die Bezeichnung der Nutzungsrechte erfolgt mit Kleinbuchstaben.

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Anlage 24 Seite 1 von 102

Zeichenvorschrift

Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines ........................................................................................................................ 2 1.1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 2 1.2 Erläuterungen ...................................................................................................................... 2 1.3 Grundsätze ........................................................................................................................... 4 1.3.1 Beschriftung ........................................................................................................................ 4 1.3.2 Maßstab ............................................................................................................................... 4 1.3.3 Darstellungsgrundsätze ....................................................................................................... 4 1.3.4 Linienbreiten ....................................................................................................................... 4 1.3.5 Maßgaben bei Signaturen .................................................................................................... 5 1.3.6 Rangfolge der Darstellung .................................................................................................. 5 1.3.7 Farbliche Darstellung .......................................................................................................... 5 Messelemente und geometrische Bedingungen .............................................................................. 6 Folie 001 - Flurstücke ..................................................................................................................... 9 Folie 002 - Gemarkung und Flur................................................................................................... 11 Folie 003 - Politische Grenzen ...................................................................................................... 12 Folie 011 - Gebäude ...................................................................................................................... 13 Folie 021 - Tatsächliche Nutzung ................................................................................................. 18 Folie 022 - Topographie ................................................................................................................ 25 Folie 023 - Grenzeinrichtungen .................................................................................................... 47 Folie 028 - Geländeform ............................................................................................................... 49 Folie 032 - Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ........................................... 50 Folie 033 - Straßenflächen ............................................................................................................ 53 Folie 034 - Gewässerflächen ......................................................................................................... 54 Folie 042 - Flächen der Bodenschätzung ...................................................................................... 55 Folie 050 - Nummerierter Punkt der Punktart 0 ........................................................................... 58 Folie 051 - Nummerierter Punkt der Punktart 1 ........................................................................... 59 Folie 052 - Nummerierter Punkt der Punktart 2 ........................................................................... 60 Folie 053 - Nummerierter Punkt der Punktart 3 ........................................................................... 63 Folie 054 - Nummerierter Punkt der Punktart 4 ........................................................................... 64 Folie 063 - Andere gesetzliche Grenzen ....................................................................................... 65 Folie 071 - Kartenblatt, -rahmen, -rand ........................................................................................ 67 Folie 081 - Graphischer Punkt der Punktart 1............................................................................... 71 Folie 082 - Graphischer Punkt der Punktart 2............................................................................... 71 Folie 083 - Graphischer Punkt der Punktart 3............................................................................... 72 Folie 084 - Graphischer Punkt der Punktart 4............................................................................... 73 Folie 091 - Nicht katastertechnisch eingemessene Gebäude ........................................................ 74 Folie 092 - DDR-Nutzungsrechte ................................................................................................. 75

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Anlage 24 Seite 1 von 102

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die Zeichenvorschrift regelt die Darstellung liegenschaftsrelevanter Objekte (Objektarten und Ob-jektteile)

• in der Liegenschaftskarte,• im Fortführungsriss und• in der Schätzungskarte.

Sie enthält neben fachtechnischen Festlegungen einzelne Anwendungs- und Erfassungshinweise.

1.2 Erläuterungen

Die Gliederung und Vergabe der Folien- und Objektschlüssel orientiert sich an den Vorgaben der Musterzeichenvorschrift der AdV.

Die Karten- bzw. Risszeichen (Signaturen und Beschriftungen) sind nach Folien und innerhalb der Folien nach aufsteigenden Objektschlüsseln für Objekte bzw. Objektteile gegliedert. Die Verschlüs-selung erfolgt durch einen 3-stelligen Folienschlüssel und einen 4-stelligen Objekt(arten)schlüssel. Der Objektschlüsselbereich 0900 bis 0999 wird für länderspezifische Besonderheiten verwendet.

Folien repräsentieren einen bestimmten fachlichen Inhalt und fassen Objekte sowie Objektteile aus fachlicher Sicht zusammen. Ein Objekt ist eine fachlogische Einheit von Grundrissinformationen. Objekte ergeben sich durch die fachliche Interpretation und Umsetzung der in einer Karte enthalte-nen Punkte, Linien, Texte und Signaturen in fachliche Einheiten, z. B. Flurstücke, Gebäude, Ver-messungspunkte.

Die Objekte und Objektteile können in den Folien in folgender Ausprägung auftreten:

P punkthafte Ausprägung L linienhafte Ausprägung S signaturhafte Ausprägung T texthafte Ausprägung F flächenhafte Ausprägung (Schraffur) und als A Attribute zum Objekt

In der Spalte „Bemerkung“ sind Angaben zu Anwendungs- und Erfassungshinweisen wie z. B. „Darstellung nur im Fortführungsriss“ enthalten. Es werden nicht alle Objekte im Datenbestand gespeichert, beispielsweise wird der Inhalt der Folie 071 nur präsentiert.

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Anlage 24 Seite 1 von 102

Die Inhalte und deren Darstellung in der Liegenschaftskarte, dem Fortführungsriss und der Schät-zungskarte werden wie folgt verschlüsselt:

Kurz Speicherung im Daten-

bestand Darstellung in der/dem

Liegenschaftskarte Fortführungsriss Schätzungskarte

a x x x - b x - x - c - - x - d x - - - e x x - - f - x - - g x - - x

In der Zeichenvorschrift werden spezielle, allgemeine und sonstige Objektschlüssel bereitgestellt. Die Nutzung allgemeiner Objektschlüssel mit der Endziffer „1“ wird dann angewendet, wenn keine spezielle Fachbedeutung bekannt ist. Die sonstigen Objektschlüssel mit der Endziffer „9“ sind dann zu verwenden, wenn die spezielle Fachbedeutung bekannt ist, aber kein spezieller Objektschlüssel zutrifft. Dies kann z. B. in der Folie 022 in den Schlüsselbereichen 3000, 4000, 5000 und 9000 der Fall sein. Beispiel:

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

4101 Sportfläche (allgemein)

<Beschriftung>

Beschriftung mit Eigen-name oder „Sportfläche“

a

4134 Radrennbahn <Beschriftung> Beschriftung mit Eigen-name oder Bezeichnung

a

4172 Rollschuh-bahn

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigen-name oder Bezeichnung

a

4199 Sonstige Sportfläche

<Beschriftung>

Beschriftung mit Eigen-name oder nach Art der Sportfläche

a

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Anlage 24 Seite 1 von 102

1.3 Grundsätze 1.3.1 Beschriftung Sofern im Einzelfall für Texte bzw. Beschriftungen keine anderen Festlegungen getroffen sind, gilt für die Schriftgröße 2,5 mm und eine rechtsgeneigte Schriftlage. Die Schriftart richtet sich nach DIN 6776 Schriftform B (Mittelschrift). Die Schriftlage ist durch einen Kennbuchstaben, z. B. „R“, festgelegt: R = rechtsgeneigt 83,3 gon (75 °) von der Standlinie S = senkrecht auf die Standlinie

1.3.2 Maßstab Die Angaben in der Spalte „Darstellung“ beziehen sich auf den Präsentationsmaßstab 1 : 1 000. Bei davon abweichenden Maßstäben können Signaturen und Texte verkleinert und vergrößert darge-stellt werden. Zwischen zwei benachbarten Maßstäben in der Liegenschaftskarte beträgt der dafür zu verwendende Faktor 2 und die Minimalschriftgröße 1,3 mm bei einer Maßstabverkleinerung. Für geschlossene Bebauung und engere Flurstücksstruktur kann der Maßstab 1 : 500, für landwirt-schaftliche Gebiete mit großen Flurstücken und Waldgebieten der Maßstab 1 : 2 000 gewählt wer-den. 1.3.3 Darstellungsgrundsätze Signaturen und Beschriftungen werden in der Regel parallel zum unteren Rand der Karte bzw. des Fortführungsrisses oder vom unteren Rand aus lesbar positioniert. Bedarfsweise können Texte und Signaturen verlaufsorientiert dargestellt werden. Topographische Objekte werden grundrisstreu und/oder durch Signaturen dargestellt. Wenn flächenhafte Objekte, wie z. B. tatsächliche Nutzungen, durch Signaturen gekennzeichnet werden, sollen diese nicht das ganze Flurstück, sondern nur einen Bereich ausfüllen, dessen Größe und Lage sich nach der Größe und der Gestalt des Flurstücks richtet. Bei schmalen Flurstücken ist die Darstellung einzelner Zeichen aus der alternativen Signaturengruppe pro Flurstück zugelassen. Die Maße für Durchmesser und Abstände sind in Millimeter angegeben. Maßzahlen, Mauerdicken, Höhen- und Böschungszahlen sind in Meter anzugeben. Die den Zeichen in der Vorschrift beige-fügten Bezeichnungen und Zahlen stellen nur Beispiele dar. 1.3.4 Linienbreiten Die zulässigen Linienbreiten sind grundsätzlich bei den Geometrietypen (Elementen und Objekten) angegeben. Bei Signaturen, für die keine besondere Regelung vorgeschrieben ist, soll die Linien-breite 0,18 mm gewählt werden. Die für die Darstellung in Fortführungsrissen getroffenen Festle-gungen hinsichtlich der Linienbreiten usw. sind in erster Linie bei deren automatischer Zeichnung anzuhalten.

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Anlage 24 Seite 1 von 102

1.3.5 Maßangaben bei Signaturen Der Mindestdurchmesser von Einzelpunkten ist mit 0,25 mm festgelegt. Für Durchmesser und Ab-stände gilt Folgendes:

bedeutet: Kreis mit 3 mm Durchmesser

bedeutet: Durchmesser des äußeren Kreises 4 mm, des inneren 2 mm

bedeutet: Abstand oder Seitenlänge 3 mm

bedeutet: Seitenlänge des äußeren Quadrates 3 mm, des inneren 2 mm

1.3.6 Rangfolge der Darstellung Bei Überlagerungen von Kartenelementen gilt für die Darstellung der Objekte in der Liegenschafts-karte folgende Rangfolge:

• Landesgrenze • Flurstücksgrenzen • Gebäude • Topographie • Tatsächliche Nutzung und • Klassifizierung.

Beim Zusammentreffen mehrerer Funktionen werden in bestimmten Fällen nachrangige als Begleit-zeichen dargestellt, z. B. Folien 002, 003 (außer Landesgrenzen), 022, 023 und 063. 1.3.7 Farbliche Darstellung Die Liegenschaftskarte wird grundsätzlich als Schwarzweißausgabe erstellt. Gebäude aus der Be-fliegung werden im amtlichen Auszug mit grauer Flächenfüllung dargestellt. Für den Fortführungsriss sind die Angaben nach Abschnitt 5.2 Absatz 5 anzuwenden.

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Anlage 24 Seite 6 von 101

Messelemente und geometrische Bedingungen

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0011 Messungslinie c

0012 Polygonseite

c

0981 Maß (allgemein) <Maß> (R 2,5)

c

0013 Endmaß <Maß> (R 2,5)

Beispiel: 144,12 c

0014 Spannmaß <Maß> (R 2,5)

Beispiel:

c

0015 Steinbreite, Grenzlänge <Maß> (R 2,5)

Beispiel:

c

0997 Radiusangabe

r<Maß> (R 2,5)

Beispiel:

c c

0016 Strebe <Maß> (R 2,5)

Beispiel:

c

0017 Angelegtes Maß <Maß> (R 2,5)

Beispiel: 15,11 c

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Anlage 24 Messelemente und geometrische Bedingungen Seite 7 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0018 Gerechnetes Maß [<Maß>] (R 2,5)

Beispiel: [37,98] c

0019 Schnittpunkt <Maß> (R 2,5)

Beispiel: 134,82 c

0031 Winkelzeichen mit Maßangabe

(R 2,5)

c c c

0032 Rechter Winkel mit Messgerät bestimmt

c

0033 Rechter Winkel mit Augenmaß bestimmt (Dezimetergenauigkeit)

c

0034 Spitzer Winkel (bei Gebäuden)

c

0035 Stumpfer Winkel (bei Gebäuden)

c

0036 Verlängerung

c

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Anlage 24 Messelemente und geometrische Bedingungen Seite 7 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0037 Geradheitszeichen

c

0038 Parallele Linien

Längere Striche geben die Richtung der parallelen Li-nien an.

c

0039 Nordpfeil

c

0041 Polare Bestimmungs-richtung

Darstellung kann im Fortfüh-rungsriss erfolgen

c

0042 Pfeil zur Kennzeichnung von Grenzpunkten, die festgestellt, wiederherge-stellt oder neu abgemarkt wurden

Darstellung im Fortführungs-riss in Rot

c

0043 Temporäre Aufnahmepunk-te, ggf. unvermarkter Stand-punkt bei freier Stationie-rung

(S 2,5)

Darstellung im Fortführungs-riss in Rot

c

0044 Benennung des Nummerierungsbezirkes

4<HTHZEZE> (S 5,0)

Der Nummerierungsbezirk ist konform zur verwendeten Punktnummerierung anzu-geben (PD83/GK). Beispiele:

44567243

c

0115 Vermarkungsart und relati-ve Höhe der Marke (Höhen-/ Tiefenlage)

B7,0

4,0R

(S 2,5)

hier: Bolzen in 0,7 m Höhe, Rohr in 0,4 m Tiefe

c

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Anlage 24 Messelemente und geometrische Bedingungen Seite 7 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0262 Grenze des Nummerie-rungsbezirks für Punkte

Darstellung mit Unterbre-chungen zulässig

c

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Anlage 24 Seite 10 von 102

Folie 001 - Flurstücke

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0233 Flurstück (nicht Verkehrsweg) - Flurstücksgrenze - Flurstücksnummer

179 oder

4179

179

(R 1,8)

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

179 (R 2,5)

a

a

0234 Flurstücksnummer in besonderer Darstellung (nicht Verkehrsweg)

179/4 (R 1,8)

Darstellung ausschließlich in der Form <Zähler> / <Nen-ner>

a

0235 Strittige Grenze (nicht Verkehrsweg)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss und zusätz-lich mit Beschriftung „Str. Gr.“ (R 2,5)

a c

0239 Flurstück (Verkehrsweg) - Flurstücksgrenze - Flurstücksnummer

Darstellung analog OS 0233 abweichende Darstellung im Fortführungsriss analog OS 0233

a

a

0245 Flurstücksgrenze an unver-messener Marksteinschutz-fläche

ohne Darstellung Flurstücksgrenzen vermes-sener Marksteinschutzflächen (größer 2m²) als OS 0233

d

0246 Flurstücksnummer in besonderer Darstellung (Verkehrsweg)

Darstellung analog OS 0234 Darstellung ausschließlich in der Form <Zähler> / <Nen-ner>

a

0247 Strittige Grenze (Verkehrsweg)

Darstellung analog OS 0235 abweichende Darstellung im Fortführungsriss analog OS 0235

a c

0248 Flurstücksgrenze als Mittel-linie in Gewässern

a

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Anlage 24 Folie 001 - Flurstücke Seite 11 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0291 Zugehörigkeitshaken (nicht Verkehrsweg)

zur Darstellung räumlich ge-trennt liegender Flurstücks-teile

a

0292 Zuordnungspfeil

a

0293 Zugehörigkeitshaken (Verkehrsweg)

Darstellung analog OS 0291 zur Darstellung räumlich ge-trennt liegender Flurstücks-teile

a

0294 Zuordnungspfeil in Verkehrswegen

Darstellung analog OS 0292 a

12/2011

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Anlage 24 Seite 13 von 102

Folie 002 - Gemarkung und Flur

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0231 Gemarkungsgrenze

Als Begleitzeichen zur Flur-stücksgrenze mit Unterbre-chung darstellen, Abstand zur Bezugslinie 1,5 mm

a a

0232 Flur - Flurgrenze - Flurnummer

(R 7,0)

als Begleitzeichen zur Flur-stücksgrenze mit Unterbre-chung darstellen, Abstand zur Bezugslinie 1,5 mm

a a a

0618 Gemarkungsname <Name> (S 7,0)

a

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Anlage 24 Seite 13 von 102

Folie 003 - Politische Grenzen

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0212 Landesgrenze (Grenze des Freistaates)

Signatur mit Unterbrechun-gen auf Flurstücksgrenze darstellen

a a

0214 Kreisgrenze (Grenze der kreisfreien Stadt bzw. des Landkreises)

als Begleitzeichen zur Flur-stücksgrenze mit Unterbre-chung darstellen, Abstand zur Bezugslinie 1,5 mm

a a

0215 Gemeindegrenze Darstellung analog OS 0214 als Begleitzeichen zur Flur-stücksgrenze mit Unterbre-chung darstellen, Abstand zur Bezugslinie 1,5 mm

a a a

0223 Grenze der Verwaltungs-gemeinschaft

Darstellung analog OS 0214 als Begleitzeichen zur Flur-stücksgrenze mit Unterbre-chung darstellen, Abstand zur Bezugslinie 1,5 mm, abwei-chende Darstellung im Fort-führungsriss mit Beschriftung „VWG“ (R 2,5)

a a c

0224 Grenze des Ortsteils

als Begleitzeichen zur Flur-stücksgrenze mit Unterbre-chung darstellen, Abstand zur Bezugslinie 1,5 mm, abwei-chende Darstellung im Fort-führungsriss mit Beschriftung „OT“ (R 2,5)

a a c

0613 Gemeindeteil, Ortsteil <Name> (S 5,0)

a

0617 Stadtbezirk, Ortsbezirk Darstellung analog OS 0613 a

12/2011

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Anlage 24 Seite 14 von 102

Folie 011 - Gebäude

Die Darstellung eines jeden Gebäudes besteht aus den Begrenzungslinien und grundsätzlich einer Schraffur. Unterirdische Gebäude werden nicht schraffiert. Im Fortführungsriss werden keine Ge-bäudeschraffuren dargestellt. Ein Gebäude kann mit einem zugehörigen Text bzw. einer Signatur ausgestaltet werden. Dabei ist beim überwiegenden Teil der Gebäude eine Beschriftung mit dem Eigennamen zulässig. Liegt für eine abzubildende Gebäudefunktion kein OS vor, ist der passende hierarchisch übergeordnete OS zu nutzen. Die Verschlüsselungen für die Gebäudefunktionen sind aus der Zeichenvorschrift herausgelöst und im Katalog für Gebäude (siehe Anlage 21, Abschnitt Gebäudefunktionskatalog der Folie 011) ent-halten. Bei der Ersterfassung der Gebäude aus der analogen Liegenschaftskarte war häufig die Gebäude-nutzung nicht näher bekannt. Für diesen Fall wurden die OS 1003 (Öffentliches Gebäude, Wohnge-bäude, Gebäude für Erholung) oder OS 1004 (Gebäude für Handel, Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie sowie anderer Funktion, Betriebsgebäude zu Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsanla-gen, Land- und Forstwirtschaft) und OS 1013 (Gebäudebegrenzungslinie) verwendet.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1002 Reservierte Hausnummer [<Nummer>]

(S 1,8) Beschriftung mit Fuß zur Straße

a

1003 Öffentliches Gebäude, Wohngebäude, Gebäude für Erholung

Öffentliche Gebäude, Wohn-gebäude und Gebäude für Erholung werden unter einem Winkel von 50 gon rechtsge-neigt zu der längsten Gebäu-deseite schraffiert.

e

1004 Gebäude für Handel, Dienstleistungen, Gewerbe, Industrie sowie anderer Funktion, Betriebsgebäude zu Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Land- und Forstwirtschaft

Gebäude für Handel, Dienst-leistungen, Gewerbe, Indust-rie sowie anderer Funktion, Betriebsgebäude zu Ver-kehrsanlagen, Ver- und Ent-sorgungsanlagen, Land- und Forstwirtschaft werden rechtwinklig zur längsten Gebäudeseite schraffiert.

e

1011 Hochhausbegrenzungslinie

a

12/2011

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Anlage 24 Folie 011 - Gebäude Seite 15 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1013 Gebäudebegrenzungslinie (allgemein)

a

1014 Offene Begrenzungslinie eines Gebäudes

a

1016 Begrenzungslinie eines unterirdischen Gebäudes

a

1017 Begrenzungslinie eines zerstörten Gebäudes

Darstellung analog OS 1014 Schriftzusatz „zerstört“ (R 2,5)

a a

1031 Hausnummer <Nummer> (S 1,8)

Beschriftung im Gebäude parallel zur Begrenzungslinie mit Fuß zur Straße

a

1032 Laufende Nummer des Gebäudes

(<Nummer>) (S 1,8)

Beschriftung im Gebäude parallel zur Begrenzungslinie

b

1033 Anzahl der Vollgeschosse <Anzahl> (S 1,8)

Die Geschosszahlen werden nach geltender Fassung der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in römischen Zif-fern in die Gebäudefläche eingetragen; unterirdische Geschosse werden nicht er-fasst. Beispiel: V

b

1041 Durchfahrt im Gebäude Darstellung analog OS 1014 Erfassungshinweis:

a

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Anlage 24 Folie 011 - Gebäude Seite 15 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1042 Durchfahrt an überbauter Verkehrsstraße

Darstellung analog OS 1014 Erfassungshinweis:

a

1043 Arkade Darstellung analog OS 1014 Erfassungshinweis:

a

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Anlage 24 Folie 011 - Gebäude Seite 15 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1044 Freitreppe

- Begrenzung - Schraffur

Darstellung analog OS 1013 Erfassungshinweis: Freitreppe am Gebäude Der Grundriss ist ab 1,5 m Breite maßstäblich darzustel-len.

a

a

1045 Markierung für Überdachung, offene Halle

Darstellung analog OS 1013 Erfassungshinweis:

a

1046 Markierung für aufgeständertes Gebäude

Darstellung analog OS 1014 Erfassungshinweis:

a

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Anlage 24 Folie 011 - Gebäude Seite 15 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1047 Auskragende Geschosse Darstellung analog OS 1014 Erfassungshinweis:

a

1048 Treppenunterkante (zu OS 1044)

Darstellung analog OS 1013 a

1049 Rampe Darstellung analog OS 1013 Erfassungshinweis:

a

1053 Schornstein im Gebäude

Signatur in ungefährer Lage des Schornsteins

a

1071 Kennzeichnung der Dach-form - Schriftzusatz

(S 1,8) Erfassungshinweis: siehe Anlage 21, Abschnitt - Darstellung der Dachformen -

b

0986 Traufhöhe TH <Höhe> (S 1,8)

Angabe relativ zur mittleren Geländehöhe z. B. TH 5.5

c

0987 Firsthöhe FH <Höhe> (S 1,8)

Angabe relativ zur mittleren Geländehöhe z. B. FH 8.5

c

1072 Firstlinie Satteldach

Erfassungshinweis: siehe Anlage 21, Abschnitt - Darstellung der Dachformen -

b

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Anlage 24 Folie 011 - Gebäude Seite 15 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

1073 First-/Gratlinie Walmdach, Krüppelwalmdach, Mansar-ddach, Zeltdach

Darstellung analog OS 1072 Erfassungshinweis: siehe Anlage 21, Abschnitt - Darstellung der Dachformen -

b

1074 Pultdach, versetztes Pult-dach, Sheddach

Darstellung analog OS 1072 Erfassungshinweis: siehe Anlage 21, Abschnitt - Darstellung der Dachformen -

b

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Anlage 24 Seite 20 von 102

Folie 021 - Tatsächliche Nutzung

Die Folie 021 dient der Verschlüsselung und Darstellung der tatsächlichen Nutzung. In Abstim-mung auf die Führung und Migration nach ALKIS® sind einige tatsächliche Nutzungsarten nicht mehr neu zu erfassen. Im Fortführungsriss wird die Abkürzung (siehe Tabelle) der tatsächlichen Nutzung eingetragen. Die Signaturen der Nutzungsarten werden je nach Größe und Form der Nutzungsartenabschnitte einmal oder mehrmals dargestellt. In der Karte werden nur signaturhafte Nutzungsarten dargestellt. Zur Entlastung des Kartenbildes wird auf die Abkürzungstexte der Nutzungsarten in der Liegenschaftskarte verzichtet. Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 2,5 mm in rechtsgeneigter Lage (R 2,5).

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0241 Nutzungsartengrenze

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a

1000 Gebäude- und Freifläche GF OS 1000 ist nicht mehr neu, sondern differenziert zu er-fassen

1100 Gebäude- und Freifläche Öffentliche Zwecke

GFÖ Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

1300 Gebäude- und Freifläche Wohnen

GFW Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

1400 Gebäude- und Freifläche Handel und Dienstleistun-gen

GFHD Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

1700 Gebäude- und Freifläche Gewerbe und Industrie

GFGI Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

2100 Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen

GFMI Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

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Anlage 24 Folie 021 -Tatsächliche Nutzung Seite 21 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

2300 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen

GFVK Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

2500 Gebäude- und Freifläche zu Versorgungsanlagen

GFVS Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

2600 Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlagen

GFES Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

2700 Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

GFLF Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

2800 Gebäude- und Freifläche Erholung

GFE Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

2900 Gebäude- und Freifläche, ungenutzt

GFU OS 2900 ist nicht mehr neu, sondern differenziert zu er-fassen

3000 Betriebsfläche BF OS 3000 ist nicht mehr neu, sondern differenziert zu er-fassen

3100 Betriebsfläche Abbauland BFAB Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

3200 Betriebsfläche Halde BFHA Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

3300 Betriebsfläche Lagerplatz BFLP Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

3400 Betriebsfläche Versorgungsanlage

BFVS Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

3500 Betriebsfläche Entsorgungsanlage

BFES Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

3600 Betriebsfläche, ungenutzt BFU Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

12/2011

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Anlage 24 Folie 021 -Tatsächliche Nutzung Seite 21 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

4000 Erholungsfläche ERH Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

4100 Sportfläche SPO Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

4200 Grünanlage GRÜ Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

4300 Campingplatz CP Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5000 Verkehrsfläche VK OS 5000 ist nicht mehr neu, sondern differenziert zu er-fassen

5100 Straße S Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5130 Fußgängerzone Fußgängerzone Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5140 Gehweg an Straße Gehweg Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5150 Geh- und Radweg an Straße Geh- und Radweg Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5160 Radweg an Straße Radweg Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5200 Weg WEG Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5220 Fußweg Fußweg Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5240 Radweg Radweg Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

12/2011

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Anlage 24 Folie 021 -Tatsächliche Nutzung Seite 21 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5250 Fuß- und Radweg Fuß- und Radweg Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5300 Platz PL Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5310 Parkplatz Parkplatz Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5400 Bahngelände BGL Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5500 Flugplatz FPL Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5600 Schiffsverkehr VKS Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

5900 Verkehrsbegleitfläche VKB Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

6000 Landwirtschaftsfläche LW Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

6100 Ackerland

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „A“

a

0921 Ackerland (alternative Signatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „A“

a

6200 Grünland

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „GR“

a

0922 Grünland (alternative Signatur) abweichende Darstellung im

Fortführungsriss mit „GR“ a

6300 Gartenland

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „G“

a

12/2011

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Anlage 24 Folie 021 -Tatsächliche Nutzung Seite 21 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0923 Gartenland (alternative Si-gnatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „G“

a

6400 Weingarten abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „WG“

a

0924 Weingarten (alternative Signatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „WG“

a

6500 Moor

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „MO“

a

0925 Moor (alternative Signatur) abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „MO“

a

6600 Heide

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „HEI“

a

0926 Heide (alternative Signatur) abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „HEI“

a

6700 Obstanbaufläche

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „OBST“

a

0927 Obstanbaufläche (alternati-ve Signatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „OBST“

a

6800 Landwirtschaftliche Betriebsfläche

LWBF Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

6900 Brachland LWBR Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

7000 Waldfläche

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „H“

a

7100 Laubwald

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „LH“

a

12/2011

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Anlage 24 Folie 021 -Tatsächliche Nutzung Seite 21 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0928 Laubwald (alternative Signatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „LH“

a

7200 Nadelwald

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „NH“

a

0929 Nadelwald (alternative Si-gnatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „NH“

a

7300 Mischwald

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „LNH“

a

0930 Mischwald (alternative Si-gnatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „LNH“

a

7400 Gehölz

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „GH“

a

0931 Gehölz (alternative Signatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „GH“

a

7600 Forstwirtschaftliche Betriebsfläche

FWBF Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

8000 Wasserfläche OS 8000 ist nicht mehr neu, sondern differenziert zu er-fassen

8100 Fluss WAF Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

8200 Kanal WAK Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

8400 Bach WAB Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

8500 Graben WAG Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

12/2011

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Anlage 24 Folie 021 -Tatsächliche Nutzung Seite 21 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

8600 See WAS Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

8800 Teich, Weiher WAT Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

8900 Sumpf abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „WASU“

a

0932 Sumpf (alternative Signatur) abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „WASU“

a

9000 Flächen anderer Nutzung SOFL OS 9000 ist nicht mehr neu, sondern mit zugelassenen OS zu erfassen

9100 Übungsgelände ÜB OS 9100 ist nicht mehr neu, sondern mit zugelassenen OS zu erfassen

9200 Schutzfläche SF OS 9200 ist nicht mehr neu, sondern mit zugelassenen OS zu erfassen

9300 Historische Anlage HIST Darstellung nur im Fortfüh-rungsriss

b

9400 Friedhof abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „FHF“

a

0933 Friedhof (alternative Signatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „FHF“

a

9500 Unland abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „U“

a

0934 Unland (alternative Signatur)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „U“

a

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Anlage 24 Seite 28 von 102

Folie 022 - Topographie

Für Objekte und Objektteile mit der Bemerkung „Maßstäbliche Darstellung des Grundrisses“ wird eine Umringsgeometrie erfasst, die zur Bildung eines flächenhaften Objektes benötigt wird. Für alle anderen Objekte und Objektteile erfolgt die maßstäbliche Darstellung mit OS 0251 und OS 0252. Der Gebrauch eines allgemeinen Objektschlüssels (z. B. OS 3101, Abbauland (allgemein)) setzt die Unkenntnis der Fachbedeutung voraus. Die sonstigen Objektschlüssel (z. B. OS 3139, Sonstige Erdgrube) werden verwendet, wenn deren Fachbedeutung bekannt ist, dafür aber in dieser Anwei-sung kein präziser Schlüssel vorhanden ist. Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 2,5 mm in rechtsgeneigter Lage (R 2,5).

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0114 Jagen-, Abteilungsstein

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a

0251 Topographische (Begrenzungs-) Linie

a

0252 Überdeckte topographische (Begrenzungs-) Linie

a

0351 Topographisch bedeutende Hecke

Darstellung ausschließlich in alternierender Ausprägung

a

0352 Topographisch bedeutende Mauer

- Begrenzung - Schraffur

Winkel der Mauersignatur zur Linie 100 gon

Mauerseite lagerichtig:

einseitige Ausprägung mit durchgezogener lagerichtiger Seite und gestrichelter Be-gleitsignatur

Mauermitte lagerichtig:

zentrische Ausprägung mit beidseitig gestrichelter Be-gleitsignatur

a

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

Mauern über 1,5 m Breite sind maßstäblich mit Schraf-fur darzustellen.

abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

0353 Topographisch bedeutender Zaun

Darstellung ausschließlich in alternierender Ausprägung

a

0473 Futtermauer, Stützmauer

- Begrenzung - Schraffur

Winkel der Mauersignatur zur Linie 70 gon

Mauerseite lagerichtig:

einseitige Ausprägung mit durchgezogener lagerichtiger Seite und gestrichelter Be-gleitsignatur

Mauermitte lagerichtig:

zentrische Ausprägung mit beidseitig gestrichelter Be-gleitsignatur

Mauern über 1,5 m Breite sind maßstäblich mit Schraf-fur darzustellen.

a

a

Beispiel: Mauer 2,7 m breit

abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

0646 Gewannbezeichnung, Lage-bezeichnung

<Beschriftung> (R 5,0)

a

3101 Abbauland (allgemein) Abbauland a

3111 Sandgrube Sandgrube a

3121 Kiesgrube Kiesgrube a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

3131 Lehmgrube Lehmgrube a

3132 Tongrube Tongrube a

3133 Mergelgrube Mergelgrube a

3139 Sonstige Erdgrube <Beschriftung> Beschriftung nach der Erdart, z. B. „Lössgrube“

a

3141 Steinbruch

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-zeichnung, Schriftzusatz der Gesteinsart z. B. Basalt mög-lich

a a

3151 Erztagebau

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-zeichnung

a

3161 Kohletagebau

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-zeichnung

a

3171 Torfstich

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-zeichnung

a

3196 Bergbauschacht

- Begrenzung - Ausgestaltung

maßstäbliche Darstellung des Grundrisses mit OS 3196 und Linienstärke 0,18; stillgelegte Schächte mit Schriftzusatz: „stillgelegt“ (S 2,5)

a

a

a

3198 Stollenmundloch

a

3199 Sonstiges Abbauland <Beschriftung> Beschriftung nach Art des Abbaulandes

a

3201 Halde (allgemein) Halde a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

3211 Erdhalde Erdhalde a

3221 Schutthalde Schutthalde a

3231 Schlackenhalde Schlackenhalde a

3241 Abraumhalde Abraumhalde a

3299 Sonstige Halde <Beschriftung> Beschriftung nach Art der Halde

a

3301 Lagerplatz (allgemein) Lagerplatz a

3311 Kohle-Lagerplatz Kohle-Lagerplatz a

3321 Öl-Lagerplatz Öl-Lagerplatz a

3331 Baustoffe-Lagerplatz Baustoffe-Lagerplatz a

3341 Schrott-, Altmaterial-Lagerplatz

Altmaterial-Lagerplatz

a

3351 Ausstellungsgelände Ausstellungsgelände

a

3361 Betriebsgelände Betriebsgelände

a

3399 Sonstiger Lagerplatz <Beschriftung> Beschriftung nach Art der lagernden Güter

a

3911 Schornstein, sofern nicht Folie 011, OS 1053

- Begrenzung - Signatur/Ausgestaltung

Darstellung bis 3 m Durch-messer signaturhaft, sonst maßstäbliche Darstellung des Grundrisses

a

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

3912 Gradierwerk

- Begrenzung - Ausgestaltung

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Gradierwerk“ oder „Saline“ (Erfassung auch Saline), maßstäbliche Dar-stellung des Grundrisses analog OS 3196

a

a

3931 Silo Silo a

4101 Sportfläche (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Sportfläche“

a

4111 Stadion <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Sportplatz“

a

4112 Sportplatz <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4121 Golfplatz <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4131 Rennbahn für Trab-, Galopprennen

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Pferderennbahn“

a

4132 Autorennbahn <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4133 Motorradrennbahn <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4134 Radrennbahn <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4139 Sonstige Rennbahn <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art der Rennbahn

a

4141 Reitplatz, Turnierplatz <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Reitplatz“ oder „Turnierplatz“

a

4151 Schießstand <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

12/2011

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

4161 Bad im Fluss, See oder Meer (Strandbad)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Strandbad“

a

4162 Freibad <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4167 Schwimmbecken

- Begrenzung - Ausgestaltung

maßstäbliche Darstellung des Grundrisses analog OS 3196

a

a

4171 Eisbahn <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4172 Rollschuhbahn <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4181 Tennisplatz <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4191 Sprungschanze <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4199 Sonstige Sportfläche <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art der Sportfläche

a

4201 Grünanlage (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Grünanlage“

a

4211 Parkanlage

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Park“

a

4212 Liegewiese Darstellung analog OS 4211 abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-zeichnung

a

4216 Spring-, Zierbrunnen

- Begrenzung - Signatur/Ausgestaltung

Darstellung bis 3 m Durch-messer/Seitenlänge signatur-haft, sonst maßstäbliche Dar-stellung analog OS 3196

a

a

12/2011

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

4217 Ziehbrunnen

a

4221 Spielplatz Spielplatz a

4222 Bolzplatz Bolzplatz a

4231 Zoologischer Garten <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit Beschriftung „Zoo“

a

4241 Wildgehege <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4251 Botanischer Garten <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

4261 Klein-, Schrebergarten, Laubenkolonie

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Kleingartenanla-ge“

a

4271 Wochenendplatz Wochenendplatz a

4281 Garten Garten a

4299 Sonstige Grünanlage <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art der Grünanlage

a

4301 Campingplatz

a

5101 Straße (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Straße“

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5119 Sonstige Straße, mehr-bahnig (Kraftfahrstraße), sofern nicht Autobahn

<Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Straßenna-me, z. B. „Ringstraße“

a

5124 Durchgangsstraße im Ort - I b

<Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Straßenna-me, z. B. „Am Ring“

a

5126 Durchgangsstraße im Ort - I a (Bundes- und Landesstra-ßen)

<Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Straßenna-me, z. B. „Dorfstraße“

a

5127 Autobahnanschlussstelle (Auf-, Abfahrt)

Anschluss <Name> (S 3,5)

z. B. „Anschluss Erfurt-West“

a

5128 Autobahnkreuzung, Autobahndreieck

<Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Eigenname, z. B. „Autobahnkreuz Her-msdorf“

a

5131 Fußgängerzone <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Straßenna-me ggf. mit Schriftzusatz „Fußgängerzone“ oder Be-zeichnung

a

5141 Gehweg an Straße <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Gehweg“

a

5151 Geh- und Radweg an Straße <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Geh- und Radweg“

a

5161 Radweg an Straße <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Radweg“

a

5199 Sonstige Straße <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder nach Art der Straße

a

5201 Weg (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Weg“

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5222 Fußweg, isoliert <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Fußweg“

a

5227 Furt

- Begrenzung - Ausgestaltung

Mindestabstand 3 m, maß-stäbliche Darstellung des Grundrisses analog OS 3196

a

a

5228 Treppe

- Begrenzung - Schraffur

Der Grundriss ist ab 1,5 m Breite maßstäblich darzustel-len.

a

a

5229 Treppenunterkante (zu OS 5228)

a

5241 Radweg, isoliert <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Radweg“

a

5251 Fuß- und Radweg, isoliert <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Fuß- und Radweg“

a

5269 Sonstiger Weg <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Weges, z. B. „Reitweg“

a

5285 Kilometerstein (-tafel) an Straße

im Fortführungsriss Angabe der Kilometrierung zulässig (S 2,5)

a c

5289 Ortsdurchfahrtsstein

a

5291 Hochstraße, (Begrenzung)

a

5293 Unterirdischer Verkehrs-weg, Straßentunnel, (Be-grenzung)

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5294 Tunnelmund

a

5296 Straße, Weg - Begrenzungs-linie des befahrbaren Rau-mes

a

5297 Straße, Weg - überdeckte Begrenzungslinie des be-fahrbaren Raumes

a

5299 Fußgängertunnel, (Begren-zung)

Darstellung analog OS 5293 a

5301 Platz (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Platz“

a

5311 Parkplatz in Städten oder Gemeinden

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Parkplatz“ (S 2,5)

a

5313 Parkplatz an Autobahn oder Fernstraße

Darstellung analog OS 5311 abweichende Darstellung im Fortführungsriss analog OS 5311

a

5314 Parkplatz im Wald Darstellung analog OS 5311 abweichende Darstellung im Fortführungsriss analog OS 5311

a

5321 Rastplatz Rastplatz (S 2,5)

für Parkplätze mit Einrich-tungen, z. B. Toilette, Kiosk

a

5331 Marktplatz <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

5341 Mehrzweckplatz <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Platz“, abweichen-de Darstellung im Fortfüh-rungsriss mit „Mehrzweck-platz“ (S 2,5)

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5399 Sonstiger Platz <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Platzes

a

5401 Bahngelände (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Bahngelände“

a

5411 Durchgehendes Gleis der öffentlichen Bahnen (Achse)

- Gleisachse - Beschriftung

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Eisenbahn“

a

a

5412 Sonstiges Gleis (Achse)

- Gleisachse - Beschriftung

Beschriftung mit Eigenname oder „Eisenbahn“

a

a

5413 Kilometerstein (-tafel) an Eisenbahn

im Fortführungsriss Angabe der Kilometrierung zulässig (S 2,5)

a c

5431 Straßenbahngleisachse, oberirdischer Verlauf, eigener Bahnkörper

a

5432 Straßenbahngleisachse, oberirdischer Verlauf, auf Straße

Darstellung analog OS 5431 a

5433 Straßenbahngleisachse, unterirdischer Verlauf

a

5434 Straßenbahnhaltestelle a

5439 Bushaltestelle Darstellung analog OS 5434 a

5441 Wirtschaftsbahn, auf eige-nem Bahnkörper, Achse

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5442 Wirtschaftsbahn, auf einer Straße

Darstellung analog OS 5441 a

5444 Seil- und Schwebebahn, Personenbeförderung

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Schwebebahn“ oder „Seilbahn“ (S 2,5)

a c

5445 Seil- und Schwebebahn, Materialbeförderung

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Schwebebahn“ oder „Seilbahn“ (S 2,5)

a c

5446 Bandstraße

a

5447 Sessellift Darstellung analog OS 5444 abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Sessellift“ (S 2,5)

a c

5448 Skiaufzug Darstellung analog OS 5444 abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Skiaufzug“ (S 2,5)

a c

5449 Zahnradbahn (Bergbahn)

a

5465 Güterbahnhof <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

5466 Rangierbahnhof, Verschiebebahnhof

<Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

5471 Eisenbahntunnel, (Begrenzung)

Darstellung analog OS 5293 a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5473 Drehscheibe

- Begrenzung - Ausgestaltung

maßstäbliche Darstellung des Grundrisses

a

a

5475 Mast der Seilbahn, Schwe-bebahn, Bandstraße

Darstellung nur bei Rich-tungsänderung

a

5477 Schranke

Erfassungshinweis:

c

5499 Sonstiges Bahngelände <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Bahnge-ländes

a

5501 Flugplatz (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Flugplatz“

a

5511 Flughafen <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

5521 Landeplatz für Flugzeuge

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Landeplatz“

a

5522 Landeplatz für Hubschrauber

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Landeplatz“

a

5531 Segelflugplatz <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5599 Sonstiger Flugplatz <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Flugplat-zes, z. B. „Modellflugplatz“

a

5601 Schiffsverkehr (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Schifffahrt“

a

5622 Wagenfähre

a a

5623 Personenfähre

a a

5624 Fähranlage

- Begrenzung - Ausgestaltung

Fähranlage maßstäbliche Darstellung des Grundrisses analog OS 3196

a

a

5636 Kilometerstein (-tafel) an Wasserstraße

im Fortführungsriss Angabe der Kilometrierung zulässig (S 2,5)

a c

5651 Landebrücke, -steg

a

5699 Sonstige Schiffsverkehrs-anlage

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

5711 Einfache Brücke, (Begrenzung)

Erfassungshinweis:

a

5712 Mehrstöckige Brücke, (Begrenzung)

Darstellung analog OS 5711 a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

5733 Fußgängersteg (Achse) Darstellung analog OS 5711

a

5734 Fußgängerbrücke, (Begrenzung)

Darstellung analog OS 5711 Erfassungshinweis:

a

5736 Brückenpfeiler

Erfassungshinweis:

a

5737 Joch

a

7501 Einzelner Laubbaum

a

7502 Einzelner Nadelbaum

a

7506 Baumreihe von Laubbäumen

a

7507 Baumreihe von Nadelbäumen

a

7509 Baumanpflanzung an Stra-ße, regelmäßig, außerhalb geschlossener Ortschaften

a

7511 Einzelner Obstbaum

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

7512 Baumreihe von Obstbäumen

a

7513 Obstbaumbepflanzung an Straßen, regelmäßig außer-halb geschlossener Ort-schaften

a

8011 Quelle

(S 2,5)

a

8013 Heilquelle (S 2,5)

a

8023 Höhe des Wasserspiegels (S 2,5)

b b

8025 Fließrichtungspfeil

a

8037 Feste Uferlinie

a

8038 Veränderliche oder nicht exakt bestimmbare Uferlinie

a

8047 Wasserfall

Signatur lagetreu zum Grund-riss des Wasserfalles

a a

8061 Sicherheitstor

Mitte der Signatur ist lagetreu darzustellen

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

8062 Wehr

a

8064 Wehr mit Steg bzw. Über-gang

Darstellung analog OS 8062 abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „mit Steg“

a c

8071 Gemauerter Durchlass, (Begrenzung)

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „gemauert“, hier mit Uferbefestigung darge-stellt

a c

8072 Einfacher Rohrdurchlass, (Begrenzung)

Darstellung analog OS 8071 a

8073 Düker

abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Düker“, hier mit Uferbefestigung dargestellt

a c

8074 Auslass Darstellung analog OS 8073 a

8081 Talsperrenmauer

- Begrenzung - Ausgestaltung

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Sperrmauer“, maß-stäbliche Darstellung des Grundrisses analog OS 3196

a

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

8082 Talsperrendamm

- Begrenzung - Ausgestaltung

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Sperrdamm“, maß-stäbliche Darstellung des Grundrisses analog OS 3196

a

a

8083 Fischtreppe

maßstäbliche Darstellung des Grundrisses und Ausgestal-tung mit Schraffur OS 8083

a a

8091 Lattenpegel

a

8092 Schreibpegel

a

8093 Hochwasserpegel

a

8094 Grundwassermessstelle

Darstellung mit Höhenzahl (S 2,5)

a a

8095 Eichpfahl

a

8098 Pegel (allgemein) Darstellung analog OS 8091 a

8112 Schiffbarer Fluss, Strom <NAME> (S 7,0)

Name in Großbuchstaben a

8113 Nicht schiffbarer Fluss <Name> (S 5,0)

a

8115 Trockenes Flussbett <Name> (trocken) (S 3,5)

a

8131 Altarm <Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

8221 Schiffbarer Kanal <NAME> (S 5,0)

Name in Großbuchstaben a

8222 Nicht schiffbarer Kanal <Name> (S 3,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Kanal“

a

8401 Oberirdischer Bach <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Bach“

a

8402 Unterirdischer Bach Darstellung analog OS 8401 Beschriftung mit Eigenname oder mit „Bach“

a

8501 Oberirdischer nasser Graben <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „Graben“, ggf. ohne Beschriftung bei eindeutiger Darstellung

a

8502 Unterirdischer nasser Graben

Darstellung analog OS 8501 Beschriftung mit Eigenname oder mit „Graben“, ggf. ohne Beschriftung bei eindeutiger Darstellung

a

8503 Trockener Graben Darstellung analog OS 8501 Beschriftung mit Eigenname oder mit „Graben“, ggf. ohne Beschriftung bei eindeutiger Darstellung

a

8601 See (allgemein) <Beschriftung> (S 5,0)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „See“

a

8611 Schiffbarer See <BE-SCHRIF-TUNG>

(S 7,0)

Beschriftung mit Eigenname in Großbuchstaben oder mit „SEE“

a

8612 Nicht schiffbarer See <Beschriftung> (S 5,0)

Beschriftung mit Eigenname oder mit „See“

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

8621 Stausee <Beschriftung> (S 5,0)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

8641 Speicherbecken <Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

8651 Baggersee <Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

8699 Sonstiger See <Beschriftung> (S 3,5)

Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Sees, z. B. „Badesee“

a

8801 Teich <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

8802 Weiher <Beschriftung> (S 2,5)

Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

8901 Sumpf <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

9101 Übungsgelände (allgemein) Übungsgelände a

9111 Verkehrsübungsplatz Verkehrsübungsplatz a

9121 Dressurplatz Dressurplatz a

9131 Truppenübungsplatz Übungsplatz abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Truppenübungs-platz“

a

9132 Standortübungsplatz Darstellung analog OS 9131 abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Standortübungs-platz“

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

9199 Sonstiges Übungsgelände <Beschriftung> Beschriftung nach Art des Übungsgeländes, z. B. „Schießplatz“

a

9201 Schutzfläche (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Schutzfläche“

a

9231 Rückhaltebecken Rückhaltebecken a

9241 Lärmschutzwall Lärmschutz a

9242 Lärmschutzwand Darstellung analog OS 9241 a

9249 Sonstige Lärmschutzein-richtung

<Beschriftung> Beschriftung nach Art der Einrichtung, z. B. „Lärm-schutzmauer“ oder mit „Lärmschutz“

a

9251 Damm Damm a

9261 Deich Deich abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit Be-schriftung „Stromdeich“

a

9299 Sonstige Schutzfläche <Beschriftung> Beschriftung nach Art der Schutzfläche, z. B. „Hoch-wasserschutzstreifen“

a

9301 Historische Anlage (allgemein)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Historische Anla-ge“

a

9311 Stadtmauer

- Ausgestaltung

Stadtmauer Darstellung mit OS 0352 als Signatur oder maßstäbliche Darstellung des Grundrisses

a

9321 Stadt- und Torturm Turm a

9331 Mahnmal, Ehrenmal, Ge-denkstätte (größere Anlage)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

9332 Denkmal, Denkstein, Standbild

Größere Objekte mit OS 9331 a

9333 Naturdenkmal (Baum)

a

9335 Höhle, Kellereingang im Berg oder Felsen

a

9339 Denkmal (gesetzlich ge-schütztes Objekt)

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Denkmals, z. B. „Baudenkmal“, „Boden-denkmal“, auch zusätzlich zu OS 9331 bis OS 9335

a

9352 Ruine <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

9361 Ausgrabungsstätte <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

9392 Pfahlbau Pfahlbau a

9393 Hochacker Hochacker a

9394 Historische Wall- oder Befestigungsanlage

<Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Objektes, z. B. „Alte Schanze“

a

9395 Historischer Grenzstein, Meilenstein

Beschriftung mit Bezeich-nung des Steines

a a

9399 Sonstige historische Anlage <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art der histori-schen Anlage

a

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Anlage 24 Folie 022 -Topographie Seite 29 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

9401 Friedhof (allgemein) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Friedhof“

a

9411 Friedhof <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

9421 Friedhof (Park) <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder mit „Friedhof“

a

9431 Ehrenfriedhof <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

9432 Jüdischer Friedhof

a

9499 Sonstiger Friedhof <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder nach Art des Friedhofs

a

9701 Turm

- Ausgestaltung

maßstäbliche Darstellung des Grundrisses mit OS 0352 und mit Beschriftung „T“

a

9703 Aussichtsturm

- Ausgestaltung

maßstäbliche Darstellung des Grundrisses mit OS 0352 und mit Beschriftung „AT“

a

9705 Befestigungsanlage <Beschriftung> Beschriftung mit Eigenname oder Bezeichnung

a

0986 Brunnen, Brunnenstube

(S 2,5)

Darstellung bis 2,5 m Durch-messer/Seitenlänge signatur-haft, sonst maßstäbliche Dar-stellung mit OS 0251

a

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Anlage 24 Seite 28 von 102

Folie 023 - Grenzeinrichtungen

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0311 Grenzhecke

Hier mit Flurstücksgrenze

einseitige Grenzhecke: Darstellung in einseitiger Ausprägung gemeinschaftliche Grenzhe-cke: Darstellung in alternie-render Ausprägung

a

0312 Grenzzaun

hier mit Flurstücksgrenze

einseitiger Grenzzaun: Darstellung in einseitiger Ausprägung gemeinschaftlicher Grenz-zaun: Darstellung in alternie-render Ausprägung

a

0313 Grenzmauer

- Begrenzung - Schraffur

hier mit Flurstücksgrenze, Winkel der Mauersignatur zur Grenze 100 gon

einseitige Grenzmauer: Darstellung in einseitiger Ausprägung

beidseitige Grenzmauer: Darstellung in alternierender Ausprägung

gemeinschaftliche Grenz-mauer: Darstellung in zentri-scher Ausprägung

Mauern über 1,5 m Breite sind maßstäblich mit Schraf-fur darzustellen.

abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a

a

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Anlage 24 Folie 023 - Grenzeinrichtungen Seite 54 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0314 Mauerdicke

c

0318 Wasserführender Grenzgraben

hier mit Flurstücksgrenze, Unterscheidung zwischen einseitigen und gemeinschaft-lichen Einrichtungen

Gräben über 1,5 m Breite sind maßstäblich darzustel-len.

a a a

0319 Trockener Grenzgraben Darstellung analog OS 0318 ohne Fließrichtungspfeil

a a

0321 Futtermauer, Stützmauer als Grenzmauer

- Begrenzung - Schraffur

hier mit Flurstücksgrenze, Winkel der Mauersignatur zur Grenze 70 gon

einseitige Grenzmauer: Darstellung in einseitiger Ausprägung

gemeinschaftliche Grenz-mauer: Darstellung in zentri-scher Ausprägung

Mauern über 1,5 m Breite sind maßstäblich mit Schraf-fur darzustellen.

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a

a

0322 Kronenbreite

c

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Anlage 24 Seite 55 von 102

Folie 028 - Geländeform

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0903 Böschungsoberkante

a

0904 Böschungsunterkante

a

0905 Böschung

Darstellung der Schraffur senkrecht zur Böschungs-oberkante, Begrenzung mit OS 0903 und OS 0904 b = Böschungsbreite

a a

0489 Trennschraffe zur Bö-schungsschraffur bei abkni-ckender Böschungsoberkan-te

Anordnung der Trennschraffe in der Winkelhalbierenden der Böschungsoberkante, hier mit Böschungsbegrenzung und -schraffur

a

0492 Böschungshöhe <(Höhe)> (R 2,5)

Beschriftung an Böschungs-oberkante mit dem Fuß tal-wärts, Höhen über 2 m auf volle Meter gerundet

a

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Anlage 24 Seite 28 von 102

Folie 032 - Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 3,5 mm in senkrechter Lage (S 3,5). Die Positionierung erfolgt so in der Flächenmitte, dass andere Darstellungen nicht überdeckt wer-den. Die Kennzeichnung jedes Flurstücks/Flurstückabschnitts ist einzutragen, wenn sich die Fläche glei-cher Klassifizierung über mehrere Flurstücke/Abschnitte erstreckt. Ausnahmen sind OS 2130, OS 2330 bis OS 2360, die nur einmal bei dem Klassenzeichen anzubringen sind. *)Die Kennzeichnung der Flächen durch Buchstaben kann in analog geführten Karten entfallen, wenn für die Flächen eine entsprechende tatsächliche Nutzung vorhanden ist. In diesen Fällen bedeutet die Signatur der tatsächlichen Nutzung in der Liegenschaftskarte zugleich die Kennung der Klassifizierung.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0211 Grenze nach dem Bewertungsgesetz (land- und forstwirtschaftli-ches Vermögen)

Darstellung der Grenze nur, wenn nicht mit Flurstücks-grenze/Nutzungsartengrenze /Klassenflächengrenze iden-tisch. Wird in der Liegen-schaftskarte die Grenze eines Flurstücks, einer tatsächli-chen Nutzung oder einer Klassenflächengrenze, die zugleich die Grenze einer Klassifizierung war, verän-dert, ist darauf zu achten, dass die bestehen bleibende Grenze der Klassifizierung in der Folie 032 dargestellt wird.

bei farbiger Ausgabe: blau

g

2110 Ackerland abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „A“ (R 2,5)

c

2120 Acker-Grünland abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „AGR“ (R 2,5)

b

2130 Acker-Hackrain HACK

g

2210 Hopfen HOPF *)

g

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Anlage 24 Folie 032 - Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Seite 57 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

2220 Spargel SPA *)

g

2310 Grünland abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „GR“ (R 2,5)

c

2320 Grünland-Acker abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „GRA“ (R 2,5)

b

2330 Grünland-Hackrain HACK

g

2340 Wiese W

g

2350 Streuwiese STR

b

2360 Hutung HU

b

2410 Gartenland G *) abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „G“ (R 2,5)

c

2420 Obstplantage OBST *) abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „OBST“ (R 2,5)

c

2430 Baumschule BSCH *)

g

2440 Anbauflächen unter Glas GLAS

g

2450 Kleingarten KLG *)

g

2510 Holzung H *)

g

2610 Weingarten - allgemein WG abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „WG“ (R 2,5)

c

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Anlage 24 Folie 032 - Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Seite 57 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

2710 Weihnachtsbaumkultur WEIH

g

2720 Saatzucht SAAT

g

2730 Teichwirtschaft TEIW

g

2810 Nebenflächen des Betriebs der Land- und Forstwirt-schaft

NF

g

2910 Abbauland der Land- und Forstwirtschaft

LFAB

g

2920 Geringstland GER

g

2930 Unland U *) abweichende Darstellung im Fortführungsriss mit „U“ (R 2,5)

c

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Anlage 24 Seite 59 von 102

Folie 033 - Straßenflächen

Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 3,5 mm in senkrechter Lage (S 3,5). Die Positionierung erfolgt so in der Flächenmitte, dass andere Darstellungen nicht überdeckt wer-den. Die Kennzeichnung jedes Flurstücks/Flurstückabschnitts ist einzutragen, wenn sich die Fläche glei-cher Klassifizierung über mehrere Flurstücke/Abschnitte erstreckt. Ein mehrfacher Eintrag der Buchstabenzusätze bei großen Flächen ist möglich.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0111 Grenze nach den Straßenge-setzen

Darstellung der Grenze nur, wenn nicht mit Flurstücks-grenze identisch

d

3100 Bundesautobahn A <Nr.> z. B. „A 4“

a

3200 Bundesstraße B <Nr.> z. B. „B 7“

a

3300 Landesstraße L <Nr.> z. B. „L 47“

a

3400 Kreisstraße K <Nr.> z. B. „K 29“

a

3500 Gemeindestraße GS

a

3600 Sonstige öffentliche Straße SOS

a

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Anlage 24 Seite 59 von 102

Folie 034 - Gewässerflächen

Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 3,5 mm in senkrechter Lage (S 3,5). Die Positionierung erfolgt so in der Flächenmitte, dass andere Darstellungen nicht überdeckt wer-den. Die Kennzeichnung jedes Flurstücks/Flurstückabschnitts ist einzutragen, wenn sich die Fläche glei-cher Klassifizierung über mehrere Flurstücke/Abschnitte erstreckt. Ein mehrfacher Eintrag der Buchstabenzusätze bei großen Flächen ist möglich.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0111 Grenze nach den Wassergesetzen

Darstellung der Grenze nur, wenn nicht mit Flurstücks-grenze identisch

d

4100 Gewässer I. Ordnung - Bundeswasserstraße

G IB

d

4200 Gewässer I. Ordnung - Landesgewässer

G IL

d

4300 Gewässer II. Ordnung G II

d

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Anlage 24 Seite 28 von 102

Folie 042 - Flächen der Bodenschätzung

Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 3,5 mm in senkrechter Lage (S 3,5).

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0222 Ackerland (A) (Darstellung der Wertzahlen und Schätzungsergebnis – allgemein)

lS2V 54/49 Bei farbiger Ausgabe: braun

g

Acker-Grünland (AGr) (lS2V) 54/49

0223 Grünland (G) (Darstellung der Wertzahlen und Schätzungsergebnis – allgemein)

lSIIa1 54/49 bei farbiger Ausgabe: grün

g

Grünland-Acker (GrA) (lSIIa1) 54/49

Besondere Darstellungsformen zu OS 0222 und 0223

Tief- und Neukultur 02 z. B. L-a3 45/42 N02

Sonstige Angaben Hu z. B. TIIc3 12 Hu oder sL4Lö Ger

fehlende Zustandsstufe (Bodenstufe), Entstehungs-art, Boden-/Grünland-grundzahl

fehlende Angaben werden durch „-“ ersetzt

0225 Musterstück M (S 2,5)

bei farbiger Ausgabe: rot

g

0226 Landesmusterstück L (S 2,5)

bei farbiger Ausgabe: rot

g

0227 Vergleichsstück V (S 2,5)

bei farbiger Ausgabe: rot

g

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Anlage 24 Folie 042 - Flächen der Bodenschätzung Seite 62 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0231 Klassenflächengrenze

bei farbiger Ausgabe: grün

g

0232 Klassenabschnittsgrenze

bei farbiger Ausgabe: grün

g

0233 Sonderflächengrenze

bei farbiger Ausgabe: grün

g

0239 Tagesabschnittsgrenze bei farbiger Ausgabe: blau

g

0262 Zugehörigkeitshaken der Bodenschätzung

∢ 50 gon

g

0264 Grabloch, bestimmend

bei farbiger Ausgabe: rot

g

0265 Grabloch, nicht bestimmend

bei farbiger Ausgabe: rot

g

0269 Bodenzahl oder Grünland-grundzahl

(S 2,5)

Die Darstellung erfolgt auf gleicher Höhe wie die Grab-lochnummer, jedoch auf der linken Seite des Grablochs.

bei farbiger Ausgabe: schwarz

g

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Anlage 24 Folie 042 - Flächen der Bodenschätzung Seite 62 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0945 Kennziffer Grabloch <Kennziffer> (S 2,5)

Grablochnummer oder Grab-lochnummer mit vorange-stellten Tagesabschnitt z. B. 5 oder 21/5

g

0281 Nummer des Blattes <Be-schrif-tung>

(S 10,0)

Beispiel:

44567142.3 Die Nummer des Blattes ist in feinerer Schrift deckungs-gleich mit der Blattnummer in der Standardausgabe der Liegenschaftskarte darzustel-len.

g

0282 Bezeichnung des Blattes Schätzungs-karte

(S 5,0)

g

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Anlage 24 Seite 64 von 102

Folie 050 - Nummerierter Punkt der Punktart 0

Nummerierte Punkte der Punktart 0 werden der Folie 050 zugeordnet. TP werden im Fortführungs-riss mit der Punktnummer des amtlichen Raumbezugs (Landesvermessung) beschriftet.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0161 Trigonometrischer Hochpunkt

(S 2,5)

c c

0162 Trigonometrischer Bodenpunkt

Darstellung analog OS 0161 c c

0164 Trigonometrischer Punkt - Exzentrum (oberirdisch)

Darstellung analog OS 0161 c c

0165 Trigonometrischer Punkt - Exzentrum (unterirdisch)

(S 2,5)

Hier mit Platte und Tiefenla-ge

c c

0169 Sonstiger Trigonometrischer Punkt

Darstellung analog OS 0161 c c

12/2011

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Anlage 24 Seite 64 von 102

Folie 051 - Nummerierter Punkt der Punktart 1

Nummerierte Punkte der Punktart 1 werden der Folie 051 zugeordnet.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0121 Aufnahmepunkt (S 2,5)

b b

0122 Sonstiger Vermessungs-punkt

(S 2,5)

b b

0123 Katasterfestpunkt (S 2,5)

OS 0123 ist nicht mehr neu zu erfassen.

b b

0124 Punkt eines historischen Netzes

(S 2,5)

b b

0125 Sicherungspunkt zum Katasterfestpunkt

Darstellung analog OS 0124 OS 0125 ist nicht mehr neu zu erfassen.

b b

10002

10001

10074

10074

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Anlage 24 Seite 28 von 102

Folie 052 - Nummerierter Punkt der Punktart 2

Nummerierte Punkte der Punktart 2 werden der Folie 052 zugeordnet. Neben der Vermarkungsart und der relativen Höhe der Marke (Höhen- bzw. Tiefenlage) ist im Fort-führungsriss die Punktnummer (S 2,5) anzugeben. Die Vermarkung Stein ist nicht hinzuzufügen.

Riss Abkürzung Vermarkungsart Riss Abkürzung Vermarkungsart B Bolzen Pf Pfahl N Nagel Pl Platte R Rohr Fl Flasche

MZ Meißelzeichen D Drainrohr KlM Klebemarke

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0101 Grenzstein, Zentrum ist die Mitte des Steines, Schlag-vermarkung mit Kunststoff-kopf

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

0982 Grenzstein, Zentrum ist die Mitte der Oberkante des Steines

Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

0983 Grenzstein, Zentrum ist die Ecke des Steines

Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

0102 Unterirdischer Grenzstein Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss: (Tiefenlage angeben)

OS 0102 ist nicht mehr neu zu erfassen.

a b

0103 Grenzhügel Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

12/2011

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Anlage 24 Folie 052 - Nummerierter Punkt der Punktart 2 Seite 67 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0104 Grenzkreuz Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

0105 Grenzbaum (Nadelbaum) Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

0106 Grenzbaum (Laubbaum) Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

0108 Sonstige Grenzmarke Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

Vermarkungsart angeben, hier mit Rohr

a c b

0984 Zaunpfosten Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

OS 0984 ist nicht mehr neu zu erfassen.

a b

0111 Grenzmarke an Landesgrenze

(S 1,8)

soweit vorhanden, Darstel-lung der Punktnummer ge-mäß den Grenzakten, abwei-chende Darstellung im Fort-führungsriss (S 3,5); zusätzlich Darstellung der Nummer des Punktarchivs der benachbarten Bundeslän-der mit den entsprechenden Kurzbezeichnungen (BY, HE, NI, LSA, SN)

Beispiel:

a a b

12/2011

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Anlage 24 Folie 052 - Nummerierter Punkt der Punktart 2 Seite 67 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0112 Grenzsäule an Landesgrenze

Darstellung analog OS 0111 soweit vorhanden, Darstel-lung der Punktnummer ge-mäß den Grenzakten, abwei-chende Darstellung im Fort-führungsriss (S 3,5); zusätzlich Darstellung der Nummer des Punktarchivs der benachbarten Bundeslän-der mit den entsprechenden Kurzbezeichnungen (BY, HE, NI, LSA, SN)

Beispiel:

a a b

0118 Abgemarkter Grenzpunkt (Art der Abmarkung unbe-kannt)

Darstellung analog OS 0101 abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a b

0119 Nicht abgemarkter Grenzpunkt

a b

12/2011

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Anlage 24 Seite 69 von 102

Folie 053 - Nummerierter Punkt der Punktart 3

Nummerierte Punkte der Punktart 3 werden der Folie 053 zugeordnet. Gebäudepunkte werden in der Liegenschaftskarte nicht freigestellt und nicht durch Signatur ge-kennzeichnet. Fallen Gebäude- und Grenzpunkte in einem Punkt zusammen, ist der Grenzpunkt gemäß dieser Anweisung darzustellen.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0151 Gebäudepunkt

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss (S 2,5):

a b

12/2011

Page 243: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Anlage 24 Seite 69 von 102

Folie 054 - Nummerierter Punkt der Punktart 4

Nummerierte Punkte der Punktart 4 werden der Folie 054 zugeordnet. Topographische Punkte werden in der Liegenschaftskarte nicht freigestellt und nicht durch Signatur gekennzeichnet. Fallen Topographische Punkte und Grenzpunkte in einem Punkt zusammen, ist der Grenzpunkt gemäß dieser Anweisung darzustellen.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0152 Topographischer Punkt

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss (S 2,5):

a b

12/2011

Page 244: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Anlage 24 Seite 71 von 102

Folie 063 - Andere gesetzliche Grenzen

Sofern im Einzelfall für die Schriftgröße/-lage keine andere Festlegung getroffen ist, gilt 1,8 mm in senkrechter Lage (S 1,8). Der Abstand des Begleitzeichens ohne Unterbrechung zur Bezugslinie beträgt 1,5 m im Naturmaß. Das Begleitzeichen zur Flurstücksgrenze und die Beschriftung sind innerhalb der betreffenden Flä-che einzutragen.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0272 Gesetzliche Überschwemmungsgrenze

Beschriftung „Ges Überschw Gr“

a a

0273 Hochwassergrenze Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „HW“ und mit Angabe der Jahreszahl

a a

0276 Naturschutzgebietsgrenze Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „NSG“ a a

0277 Landschaftsschutzgebiets-grenze

Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „LSG“ a a

0278 Wasserschutzgebietsgrenze Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „WSG“ a a

0279 Lärmschutzbereichsgrenze Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „Lärm SB“ a a

0281 Heilquellenschutzgebiets-grenze

Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „HQ u SG“ a a

0283 Denkmalzone (Grenze) Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „DZ“ a a

0285 Altlasten (Grenze) Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „AL“ a a

0286 Flurbereinigungsverfahren (Grenze)

Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „Flurb“ a a

0287 Umlegungsverfahren (Grenze)

Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „Uml“ a a

0288 Sanierungsverfahren (Grenze)

Darstellung analog OS 0272 Beschriftung „San“ a a

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Anlage 24 Folie 063 - Andere gesetzliche Grenzen Seite 72 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0289 Sonstige öffentlich-rechtliche Grenze

Darstellung analog OS 0272 Beschriftung nach Art der Grenze

a a

0907 Begleitlinie für die anderen gesetzlichen Grenzen

nur in Verbindung mit OS 0272 bis OS 0289

a

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Page 246: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Anlage 24 Seite 71 von 102

Folie 071 - Kartenblatt, -rahmen, -rand

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0711 Kartenblatt-, Kartenbild allgemein

f

0713 Wertangabe für geodätische Koordinatenlinie

4472000 (S 2,5)

f

0717 Äußerer Kartenrahmen

f

0719 Geodätisches Kartennetz (Gitterkreuz)

f

0721 Anschlussblattnummer, Anschlussblattname

<Beschriftung> (S 3,5)

Beispiel:

44567142.3 f

0741 Bezeichnung der Flurübersicht

Flurübersicht (S 3,5)

f

0742 Rahmen der Übersicht

f

0744 Landesgrenze

f

0746 Kreisgrenze, Gemeindegrenze

f

0747 Gemarkungsgrenze f

0748 Flurgrenze

f

0749 Flurbezeichnung in Übersicht

Fl <Nummer> (S 2,5)

f

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Anlage 24 Folie 071 - Kartenblatt, -rahmen, -rand Seite 74 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0751 Gemarkungsnummer in der Übersicht

<Nummer> (S 3,5)

f

0752 Erläuterung zur Übersicht: Landkreis, kreisfreie Stadt, Gemeinde, Gemarkung

Landkreis Gemeinde Gemarkung (S 2,5)

f

0753 Erläuterung zur Übersicht: Name des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der Ge-meinde, der Gemarkung

<Name> (S 2,5)

f

Beispiel: Flurübersicht

Landkreis Gotha Gemeinde Gemarkung 1 Bufleben Bufleben 2 Bufleben Hausen 3 Warza Warza

0771 Nummer des Blattes, Name des Blattes <Nummer>

<Name> (S 10,0)

f

3

2

1

Fl 3

Fl 2

Fl 9 Fl 1

Fl 2

Fl 1

Fl 2

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Anlage 24 Folie 071 - Kartenblatt, -rahmen, -rand Seite 74 von

102

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0772 Herausgebervermerk

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

(S 5,0)

f

0773 Maßstab

Maßstab 1 : <Maßstabszahl> (S 7,0)

f

0776 Einführungsvermerk

Koordinatensystem PD83, Abbildung Gauß-Krüger Als Liegenschaftskarte eingeführt am: <TT>.<MM>.<JJJJ>

(S 3,5)

f

0779 Schutzvermerk Vervielfältigung ist nur erlaubt, soweit die Vervielfälti-gungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Original-ausgabe dienen (§ 20 Thüringer Vermessungs- und Geoin-formationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)). Die Ausgabe kann Fortführungen enthalten, die noch nicht in das Grundbuch übernommen worden sind.

(S 2,5)

f

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Anlage 24 Seite 71 von 102

Folie 081 - Graphischer Punkt der Punktart 1

Graphische Punkte der Punktart 1 werden der Folie 081 zugeordnet.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0124 Graphischer Punkt eines historischen Netzes

(S 2,5)

Auch für die Digitalisierung von Punkten der Punktart 0

b

12/2011

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Anlage 24 Seite 77 von 102

Folie 082 - Graphischer Punkt der Punktart 2

Graphische Punkte der Punktart 2 werden der Folie 082 zugeordnet.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0111 Grenzmarke an Landesgrenze

(S 1,8)

soweit vorhanden, Darstel-lung der Punktnummer ge-mäß den Grenzakten , abwei-chende Darstellung im Fort-führungsriss (S 3,5); zusätzlich Darstellung der Nummer des Punktarchivs der benachbarten Bundeslän-der mit den entsprechenden Kurzbezeichnungen (BY, HE, NI, LSA, SN)

Beispiel:

a a

0112 Grenzsäule an Landesgrenze

Darstellung analog OS 0111 soweit vorhanden, Darstel-lung der Punktnummer ge-mäß den Grenzakten, abwei-chende Darstellung im Fort-führungsriss (S 3,5); zusätzlich Darstellung der Nummer des Punktarchivs der benachbarten Bundeslän-der mit den entsprechenden Kurzbezeichnungen (BY, HE, NI, LSA, SN)

Beispiel:

a a

0118 Abgemarkter Grenzpunkt (Art der Abmarkung unbe-kannt)

a

0119 Nicht abgemarkter Grenzpunkt

a

12/2011

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Anlage 24 Seite 77 von 102

Folie 083 - Graphischer Punkt der Punktart 3

Graphische Punkte der Punktart 3 werden der Folie 083 zugeordnet. Gebäudepunkte werden in der Liegenschaftskarte nicht freigestellt und nicht durch Signatur ge-kennzeichnet. Fallen Gebäude- und Grenzpunkte in einem Punkt zusammen, ist der Grenzpunkt gemäß dieser Anweisung darzustellen.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0151 Gebäudepunkt Abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a

12/2011

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Anlage 24 Seite 77 von 102

Folie 084 - Graphischer Punkt der Punktart 4

Graphische Punkte der Punktart 4 werden der Folie 084 zugeordnet. Topographische Punkte werden in der Liegenschaftskarte nicht freigestellt und nicht durch Signatur gekennzeichnet. Fallen Topographische Punkte und Grenzpunkte in einem Punkt zusammen, ist der Grenzpunkt gemäß dieser Anweisung darzustellen.

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0152 Topographischer Punkt

Abweichende Darstellung im Fortführungsriss:

a

12/2011

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Anlage 24 Seite 77 von 102

Folie 091 - Nicht katastertechnisch eingemessene Gebäude

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0901 Nicht katastertechnisch eingemessenes Gebäude

- Begrenzungslinie - Hausnummer

- Flächenfüllung

25

(S 1,8)

Im Fortführungsriss wird keine Flächenfüllung darge-stellt.

a

e

a

12/2011

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Anlage 24 Seite 77 von 102

Folie 092 - DDR-Nutzungsrechte

OS Bezeichnung Darstellung Bemerkung P L S T F A

0902 DDR-Nutzungsrecht

- Grenze des Nutzungs-rechtes

- Bezeichnung des Nut-zungsrechtes

a

(S 1,8)

Bezeichnung der Nutzungs-rechte mit Kleinbuchstaben

a

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Indexverzeichnis

A Abbauland ........................................................................... 26 Abraumhalde ....................................................................... 28 Abteilungsstein .................................................................... 25 Ackerland (TN) ................................................................... 21 Altarm.................................................................................. 42 Altlasten .............................................................................. 65 Anschlussblattname ............................................................. 67 Anschlussblattnummer ........................................................ 67 Anzahl der Vollgeschosse ................................................... 14 Arkade ................................................................................. 15 Aufgeständertes Gebäude .................................................... 16 Aufnahmepunkt ................................................................... 59 Ausgrabungsstätte................................................................ 45 Auskragende Geschosse ...................................................... 16 Auslass ................................................................................ 41 Aussichtsturm ...................................................................... 46 Ausstellungsgelände ............................................................ 28 Autobahnanschlussstelle ...................................................... 32 Autobahnkreuzung, Autobahndreieck ................................. 32 Autorennbahn ...................................................................... 29

B Bach ..................................................................................... 42 Bach (TN) ............................................................................ 23 Bad ...................................................................................... 30 Baggersee ............................................................................ 43 Bahngelände .................................................................. 34, 37 Bahngelände (TN) ............................................................... 21 Bandstraße ........................................................................... 36 Baumanpflanzung ................................................................ 39 Baumreihe ........................................................................... 39 Baustoffe-Lagerplatz ........................................................... 28 Befestigungsanlage .............................................................. 46 Begleitlinie für andere Grenzen ........................................... 66 Bergbahn ............................................................................. 36 Bergbauschacht ................................................................... 27 Betriebsfläche (TN) ............................................................. 19 Betriebsgelände ................................................................... 28 Blattname ............................................................................ 68 Blattnummer ........................................................................ 68 Bolzplatz .............................................................................. 31 Böschung ............................................................................. 49 Botanischer Garten .............................................................. 31 Brachland (TN) .................................................................... 22 Brücke ................................................................................. 38 Brückenpfeiler ..................................................................... 38 Brunnen ............................................................................... 46 Bushaltestelle....................................................................... 35

C Campingplatz....................................................................... 31 Campingplatz (TN) .............................................................. 20

D Dachform ............................................................................. 17 Damm .................................................................................. 44 Deich ................................................................................... 44 Denkmal .............................................................................. 45 Denkmalzone ....................................................................... 65

Drehscheibe ......................................................................... 36 Dressurplatz ......................................................................... 44 Düker ................................................................................... 41 Durchfahrt im Gebäude ........................................................ 14 Durchgangsstraße ................................................................. 32 Durchlass ............................................................................. 40

E Ehrenmal .............................................................................. 45 Eichpfahl .............................................................................. 41 Einführungsvermerk ............................................................ 69 Eisbahn ................................................................................ 30 Eisenbahntunnel ................................................................... 36 Endmaß ..................................................................................6 Erdgrube .............................................................................. 27 Erdhalde ............................................................................... 28 Erholungsfläche (TN) .......................................................... 20 Erztagebau ........................................................................... 27

F Fähranlage ............................................................................ 38 Fähre .................................................................................... 37 Firsthöhe .............................................................................. 17 Fischtreppe ........................................................................... 41 Fließrichtungspfeil ............................................................... 40 Flughafen ............................................................................. 37 Flugplatz .............................................................................. 37 Flugplatz (TN) ..................................................................... 21 Flur....................................................................................... 11 Flurbereinigungsverfahren ................................................... 65 Flurbezeichnung ................................................................... 67 Flurgrenze ............................................................................ 11 Flurstück ................................................................................9 Flurstücksgrenze ....................................................................9 Flurstücksnummer .................................................................9 Flurübersicht ........................................................................ 67 Fluss ..................................................................................... 42 Fluss (TN) ............................................................................ 23 Freibad ................................................................................. 30 Freitreppe ............................................................................. 15 Friedhof................................................................................ 46 Friedhof (TN) ....................................................................... 24 Furt....................................................................................... 32 Fußgängerbücke ................................................................... 38 Fußgängersteg ...................................................................... 38 Fußgängertunnel .................................................................. 34 Fußgängerzone ..................................................................... 32 Fußgängerzone (TN) ............................................................ 20 Fußweg ................................................................................ 32 Fußweg (TN)........................................................................ 20

G Galopprennbahn ................................................................... 29 Garten .................................................................................. 31 Gartenland (TN) ................................................................... 21 Gebäude- und Freifläche (TN) ............................................. 18 Gebäudebegrenzungslinie .................................................... 14 Gebäudepunkt ................................................................ 63, 72 Gedenkstätte ........................................................................ 45 Geh- und Radweg (TN)........................................................ 20 Gehölz (TN) ......................................................................... 23 Gehweg ................................................................................ 32

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Gehweg (TN) ....................................................................... 20 Gemarkungsgrenze .............................................................. 11 Gemarkungsname ................................................................ 11 Gemarkungsnummer ........................................................... 68 Gemeindegrenze .................................................................. 12 Gemeindeteil ....................................................................... 12 Geradheitszeichen.................................................................. 7 Geschosse ............................................................................ 16 Gewannbezeichnung ............................................................ 26 Gitterkreuz ........................................................................... 67 Gleis .................................................................................... 35 Golfplatz .............................................................................. 29 Graben ................................................................................. 42 Graben (TN) ........................................................................ 23 Gradierwerk ......................................................................... 29 Grenzbaum .......................................................................... 61 Grenzgraben ........................................................................ 48 Grenzhecke .......................................................................... 47 Grenzhügel .......................................................................... 60 Grenzkreuz .......................................................................... 61 Grenzmarke ................................................................... 61, 71 Grenzmauer ................................................................... 47, 48 Grenzpunkt .................................................................... 62, 71 Grenzsäule ..................................................................... 62, 71 Grenzstein ............................................................................ 60 Grenzzaun ............................................................................ 47 Grünanlage .................................................................... 30, 31 Grünanlage (TN) ................................................................. 20 Grundwassermessstelle ........................................................ 41 Grünland (TN) ..................................................................... 21 Güterbahnhof ....................................................................... 36

H Halde ................................................................................... 27 Hausnummer ................................................................. 13, 14 Hecke ................................................................................... 25 Heide (TN) .......................................................................... 22 Heilquelle ............................................................................ 39 Heilquellenschutzgebietsgrenze .......................................... 65 Herausgebervermerk ............................................................ 68 Historische Anlage .............................................................. 45 Historische Anlage (TN) ..................................................... 24 Historischer Grenzstein ....................................................... 46 Hochacker ............................................................................ 45 Hochhausbegrenzungslinie .................................................. 13 Hochstraße ........................................................................... 33 Hochwassergrenze ............................................................... 65 Höhen-/Tiefenlage ................................................................. 8 Höhlen ................................................................................. 45

J Jagenstein ............................................................................ 25 Joch ..................................................................................... 39

K Kanal ................................................................................... 42 Kanal (TN) .......................................................................... 23 Kartenbildbegrenzung ......................................................... 67 Kartenrahmen ...................................................................... 67 Kiesgrube ............................................................................ 26 Kilometerstein ......................................................... 33, 35, 38 Klassifizierung - Bodenschätzung ....................................... 55 Klassifizierung - Flächen des land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens ..................................................................... 50 Klassifizierung - Gewässerflächen ...................................... 54

Klassifizierung - Straßenflächen .......................................... 53 Kleingarten .......................................................................... 31 Kohle-Lagerplatz ................................................................. 28 Kohletagebau ....................................................................... 27 Kreisgrenze .......................................................................... 12 Kronenbreite ........................................................................ 48

L Lagerplatz ............................................................................ 28 Landebrücke......................................................................... 38 Landeplatz ............................................................................ 37 Landesgrenze ....................................................................... 12 Landschaftsschutzgebietsgrenze .......................................... 65 Landwirtschaftsfläche (TN) ................................................. 21 Lärmschutz .......................................................................... 44 Lärmschutzbereichsgrenze ................................................... 65 Lärmschutzeinrichtung ........................................................ 44 Lattenpegel .......................................................................... 41 Laubbaum ...................................................................... 39, 61 Laubenkolonie ..................................................................... 31 Laubwald (TN) .................................................................... 22 Laufende Nummer des Gebäudes ........................................ 14 Lehmgrube ........................................................................... 27 Liegewiese ........................................................................... 30

M Mahnmal .............................................................................. 45 Marksteinschutzfläche ...........................................................9 Marktplatz ............................................................................ 34 Maß ........................................................................................6 Maßstab................................................................................ 69 Mast ..................................................................................... 36 Mauer ................................................................................... 25 Mauerdicke .......................................................................... 48 Mehrzweckplatz ................................................................... 34 Meilenstein .......................................................................... 46 Mergelgrube ......................................................................... 27 Messungslinie ........................................................................6 Mischwald (TN) ................................................................... 23 Moor (TN) ........................................................................... 22 Motorradrennbahn................................................................ 29

N Nadelbaum ..................................................................... 39, 61 Nadelwald (TN) ................................................................... 23 Naturdenkmal....................................................................... 45 Naturschutzgebietsgrenze .................................................... 65 Nicht eingemessene Gebäude .............................................. 74 Nordpfeil ................................................................................8 Nummerierungsbezirk ............................................................8 Nutzungsartengrenze ............................................................ 18 Nutzungsrechte .................................................................... 75

O Obstanbaufläche (TN) .......................................................... 22 Obstbaum ............................................................................. 39 Obstbaumallee ..................................................................... 39 Öffentlich-rechtliche Grenze ................................................ 66 Öl-Lagerplatz ....................................................................... 28 Ortsbezirk ............................................................................ 12 Ortsdurchfahrtsstein ............................................................. 33 Ortsteil ................................................................................. 12

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P Parallele Linien ...................................................................... 8 Parkanlage ........................................................................... 30 Parkplatz .............................................................................. 34 Parkplatz (TN) ..................................................................... 21 Pegel .................................................................................... 41 Personenfähre ...................................................................... 37 Pfahlbau ............................................................................... 45 Pfeil zur Kennzeichnung ....................................................... 8 Platz ..................................................................................... 34 Platz (TN) ............................................................................ 21 Polare Bestimmungsrichtung ................................................. 8 Polygonseite .......................................................................... 6

Q Quelle .................................................................................. 39

R Radiusangabe......................................................................... 6 Radrennbahn ........................................................................ 29 Radweg ................................................................................ 32 Radweg (TN) ....................................................................... 20 Radweg an Straße (TN) ....................................................... 20 Rampe.................................................................................. 17 Rangierbahnhof ................................................................... 36 Rastplatz .............................................................................. 34 Rechter Winkel ...................................................................... 7 Reitplatz .............................................................................. 29 Rollschuhbahn ..................................................................... 30 Rückhaltebecken.................................................................. 44 Ruine ................................................................................... 45

S Sandgrube ............................................................................ 26 Sanierungsverfahren ............................................................ 65 Schießstand .......................................................................... 29 Schiffsverkehr ..................................................................... 37 Schiffsverkehr (TN) ............................................................. 21 Schlackenhalde .................................................................... 28 Schornstein .................................................................... 17, 28 Schraffur .............................................................................. 13 Schranke .............................................................................. 37 Schrebergarten ..................................................................... 31 Schrottplatz .......................................................................... 28 Schutthalde .......................................................................... 28 Schutzfläche ........................................................................ 44 Schutzfläche (TN) ............................................................... 24 Schutzvermerk ..................................................................... 69 Schwebebahn ....................................................................... 35 Schwimmbecken ................................................................. 30 See ....................................................................................... 43 See (TN) .............................................................................. 24 Seilbahn ............................................................................... 35 Sessellift .............................................................................. 36 Sicherheitstor ....................................................................... 40 Sicherungspunkt .................................................................. 59 Silo ...................................................................................... 29 Skiaufzug ............................................................................. 36 Sonstiger Vermessungspunkt............................................... 59 Spannmaß .............................................................................. 6 Speicherbecken .................................................................... 43 Spielplatz ............................................................................. 31 Spitzer Winkel ....................................................................... 7 Sportfläche .......................................................................... 29

Sportfläche (TN) .................................................................. 20 Sportplatz ............................................................................. 29 Springbrunnen ...................................................................... 30 Sprungschanze ..................................................................... 30 Stadion ................................................................................. 29 Stadtbezirk ........................................................................... 12 Stadtmauer ........................................................................... 45 Stadtturm.............................................................................. 45 Standortübungsplatz ............................................................. 44 Standpunkt .............................................................................8 Stausee ................................................................................. 43 Steinbreite ..............................................................................6 Steinbruch ............................................................................ 27 Stollenmundloch .................................................................. 27 Straße ................................................................................... 31 Straße (TN) .......................................................................... 20 Straßenbahngleisachse ......................................................... 35 Straßenbahnhaltestelle ......................................................... 35 Straßentunnel ....................................................................... 33 Strebe .....................................................................................6 Strittige Grenze ......................................................................9 Stumpfer Winkel ....................................................................7 Stützmauer ........................................................................... 26 Sumpf ................................................................................... 43 Sumpf (TN) .......................................................................... 24

T Talsperrendamm .................................................................. 41 Talsperrenmauer .................................................................. 41 Teich .................................................................................... 43 Teich (TN) ........................................................................... 24 Temporäre AP ........................................................................8 Tennisplatz ........................................................................... 30 Tongrube .............................................................................. 27 Topographische Linie .......................................................... 25 Topographischer Punkt .................................................. 64, 73 Torfstich ............................................................................... 27 Torturm ................................................................................ 45 Trabrennbahn ....................................................................... 29 Traufhöhe ............................................................................. 17 Treppe .................................................................................. 33 Trigonometrischer Punkt...................................................... 58 Trockenes Flussbett ............................................................. 42 Truppenübungsplatz ............................................................. 44 Tunnelmund ......................................................................... 33 Turm .................................................................................... 46 Turnierplatz .......................................................................... 29

U Überdachung ........................................................................ 16 Überschwemmungsgrenze ................................................... 65 Übungsgelände..................................................................... 44 Übungsgelände (TN) ............................................................ 24 Uferlinie (feste) .................................................................... 40 Uferlinie (veränderlich)........................................................ 40 Umlegungsverfahren ............................................................ 65 Unland (TN) ......................................................................... 24

V Verkehrsbegleitfläche (TN) ................................................. 21 Verkehrsfläche (TN) ............................................................ 20 Verkehrsübungsplatz ............................................................ 44 Verlängerung .........................................................................7 Vermarkung ...........................................................................8 Vollgeschosse ...................................................................... 14

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Anlage 24 Seite 77 von 102

W Wagenfähre ......................................................................... 37 Waldfläche (TN) .................................................................. 22 Wallanlage ........................................................................... 46 Wasserfall ............................................................................ 40 Wasserfläche (TN)............................................................... 23 Wasserschutzgebietsgrenze ................................................. 65 Wasserspiegel ...................................................................... 39 Weg ..................................................................................... 32 Weg (TN) ............................................................................ 20 Wehr .................................................................................... 40 Weiher ................................................................................. 43 Weiher (TN) ........................................................................ 24 Weingarten (TN) ................................................................. 22

Wildgehege .......................................................................... 31 Winkel ...................................................................................7 Wirtschaftsbahn ................................................................... 35 Wochenendplatz ................................................................... 31

Z Zahnradbahn ........................................................................ 36 Zaun ..................................................................................... 26 Ziehbrunnen ......................................................................... 31 Zierbrunnen .......................................................................... 30 Zoologischer Garten............................................................. 31 Zugehörigkeitshaken ............................................................ 10 Zuordnungspfeil ................................................................... 10

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Anlage 25 Seite 1 von 27

Katalog der tatsächlichen Nutzungsarten

im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen

(Thüringer Nutzungsartenkatalog)

Inhalt Seite I. Erläuterungen ................................................................................................................... 2

II. Nutzungsartenkatalog ....................................................................................................... 8

10000 Siedlung ..................................................................................................................... 8

20000 Verkehr ......................................................................................................................18

30000 Vegetation .................................................................................................................22

40000 Gewässer ..................................................................................................................26

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Anlage 25 Seite 2 von 27

I. Erläuterungen 1 Allgemeines (1) Der Thüringer Nutzungsartenkatalog ist an basiert auf denie Vorgaben der Arbeitsge-meinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) zum Nutzungsartenkatalog angepasst worden. Er soll die bundeseinheitliche Gliede-rung und Bezeichnung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster sicherstellen.

(2) Die tatsächliche Nutzung ist ein Oberbegriff für alle Objekte des entsprechenden Objekt-bereichs im ALKIS®-Fachschema. Dabei werden die tatsächlichen Nutzungsarten mit einem fünfstelligen Nutzungsartenschlüssel (0-w)verschlüsselt belegt. Der Thüringer Nutzungsar-tenkatalog beschreibt den Aufbau des Schlüssels und enthält Begriffsbestimmungen für die Erfassung und Dokumentation der Nutzungsarten.

(3) Der Katalog enthält in Abschnitt II die Datenstruktur von ALKIS®. Bis zur Einführung von ALKIS® werden die bisher gültigen vierstelligen Verschlüsselungen der Nutzungsarten ver-wendet. Die Zuordnungstabelle nach ALKIS® bildet hierfür das vergleichbare Schlüsselver-zeichnis. 2 Aufbau und Inhalte (1) Der Katalog ist hierarchisch gegliedert. Es werden entsprechend dem ALKIS®-Objektartenkatalog vier den Objektartengruppen entsprechende Nutzungsartenbereiche un-terschieden und durch die Zehntausenderstelle repräsentiert:

10000 – Siedlung

20000 – Verkehr

30000 – Vegetation und

40000 – Gewässer.

(2) Die Nutzungsartenbereiche selbst gehören nicht zur tatsächlichen Nutzung und können zu deren Beschreibung nicht vergeben werden; sie dienen der fachlichen Zuordnung der Nutzungsartengruppen und ihrer Aggregation (Zusammenfassung) für Auswertungen.

(3) Innerhalb der Nutzungsartenbereiche werden 26 Nutzungsartengruppen unterschieden;, diese entsprechen den ALKIS®-Objektarten und werden durch die Tausenderstelle repräsen-tiert:

11000 – Wohnbaufläche 21000 – Straßenverkehr 12000 – Industrie- und Gewerbefläche 22000 – Weg 13000 – Halde 23000 – Platz 14000 – Bergbaubetrieb 24000 – Bahnverkehr 15000 – Tagebau, Grube, Steinbruch 25000 – Flugverkehr 16000 – Fläche gemischter Nutzung 26000 – Schiffsverkehr 17000 – Fläche besonderer funktionaler Prä-

gung

18000 – Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche 19000 – Friedhof

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Anlage 25 Seite 3 von 27

31000 – Landwirtschaft 41000 – Fließgewässer 32000 – Wald 42000 – Hafenbecken (nicht in Thü-

ringen) 33000 – Gehölz 43000 – Stehendes Gewässer 34000 – Heide 44000 – Meer (nicht in Thüringen) 35000 – Moor 36000 – Sumpf 37000 – Unland, Vegetationslose Fläche

(4) Die Unterteilung innerhalb der Nutzungsartengruppen erfolgt durch die Hunderter-, Zeh-ner- und Einerstellen. Dabei werden die Nutzungsarten durch die Hunderterstellen, die zur weitergehenden Detaillierung verfügbaren Untergliederungen erster und zweiter Stufe durch die Zehner- bzw. Einerstellen repräsentiert.

NB X X X X

Untergliederung 2.Stufe

Untergliederung 1.Stufe

Nutzungsart

Nutzungsartengruppe

Nutzungsartenbereich (NB = 1-4)

(5) Die Beziehung zwischen den Schlüsseln0-w und den Objekt-, Attribut- und Wertearten (OA, AA1, AA2, WA1, WA2) des ALKIS®-Objektkataloges wird im Abschnitt „II. Nutzungsar-tenkatalog“ zugeordnet. Die Spalte „Begriffsbestimmungen“3 enthält die Fundstelle der Defi-nition, die durch folgenden Klammerzusatz angegeben wird:

- (1) Definition entspricht dem Katalog der tatsächlichen Nutzungsarten im Liegen-schaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen (Nutzungsartenkatalog) der AdV mit Stand November 2011Juli 2009 oder

- (2) Definition entspricht der GeoInfoDok Version 6.0.1. Die mit „*“ gekennzeichneten Bezeichnungen werden als AttributeWerte für die Führung in ALKIS® vorgehalten. Im Fortführungsriss soll die Bezeichnung der tatsächlichen Nutzung nach Spalte 2 des nach-folgenden Kataloges oder eine eindeutige Abkürzung bzw. Signatur eingetragen werden. Für die Schriftgröße/-lage gilt 2,5 mm in senkrechter Lage (S 2,5). Die Abkürzung bzw. Signatur ist mit einem Hinweis auf dem Fortführungsriss zu erklären.

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Zuordnungstabelle nach ALKIS® Anlage 25 Seite 4 von 27

2 3 4 5 6 A L K I S ®

Schlüssel Bezeichnung 0-w Kennung Bezeichnung Bemerkung

10001 Gebäude- und Freifläche Kommt nur in den entsprechenden Differenzierungen vor.

1100 Gebäude- und Freifläche Öffentliche Zwecke

17100 41007-FKT-1100

Öffentliche Zwecke

1300 Gebäude- und Freifläche Wohnen

11000 41001 Wohnbaufläche

1400 Gebäude- und Freifläche Handel und Dienstleistun-gen

12200 41002-FKT-1400

Handel und Dienstleistung

1700 Gebäude- und Freifläche Gewerbe und Industrie

12100 41002-FKT-1700

Industrie und Gewerbe

2100 Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen

16100 41006-FKT-2100

Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen

2300 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen

Wird je nach Funktion den Objektarten der Verkehrsflä-che zugeordnet.

2500 Gewerbe- und Freifläche zu Versorgungsanlagen

12300 41002-FKT-2500

Versorgungsanlage

2600 Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlagen

12400 41002-FKT-2600

Entsorgung

2700 Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

16200 41006-FKT-2700

Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

2800 Gebäude- und Freifläche Erholung

18000 41008 Sport, Freizeit und Erho-lungsfläche

29001 Gebäude- und Freifläche, ungenutzt

Kommt nur in den entsprechenden Differenzierungen vor.

Zuordnung zu ihrer grundsätzlichen Funktion in Verbin-dung mit ZUS, Wert 2100

30001 Betriebsfläche Kommt nur in den entsprechenden Differenzierungen vor.

3100 Betriebsfläche Abbauland 15000 41005 Tagebau, Grube, Steinbruch 3200 Betriebsfläche Halde 13000 41003 Halde 3300 Betriebsfläche Lagerplatz 12100 41002-FKT-

1700 Industrie und Gewerbe

3400 Betriebsfläche Versor-gungsanlage

12300 41002-FKT-2500

Versorgungsanlage

3500 Betriebsfläche Entsor-gungsanlage

12400 41002-FKT-2600

Entsorgung

3600 Betriebsfläche, ungenutzt +ZUS-2100 Außer Betrieb, stillgelegt, verlassen

1Schlüssel ist nicht mehr zulässig 12/2011

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Zuordnungstabelle nach ALKIS® Anlage 25 Seite 5 von 27

2 3 4 5 6 A L K I S ®

Schlüssel Bezeichnung 0-w Kennung Bezeichnung Bemerkung

4000 Erholungsfläche 18300 41008-FKT-4300

Erholungsfläche

4100 Sportfläche 18100 41008-FKT-4100

Sportanlage

4200 Grünanlage 18400 41008-FKT-4400

Grünanlage

4300 Campingplatz 18330 41008-FKT-4330

Campingplatz

50001 Verkehrsfläche Kommt nur in den entsprechenden Differenzierungen vor.

5100 Straße 21000 42001 Straßenverkehr 5130 Fußgängerzone 21010 42001-FKT-

5130 Fußgängerzone

5140 Gehweg an Straße 22020 42006-FKT-5220

Fußweg

5150 Geh- und Radweg an Straße 22050 42006-FKT-5250

Rad- und Fußweg

5160 Radweg an Straße 22040 42006-FKT-5240

Radweg

5200 Weg 22000 42006 Weg 5220 Fußweg 22020 42006-FKT-

5220 Fußweg

5240 Radweg 22040 42006-FKT-5240

Radweg

5250 Fuß- und Radweg 22050 42006-FKT-5250

Rad- und Fußweg

5300 Platz 23000 42009 Platz 5310 Parkplatz 23020 42009-FKT-

5310 Parkplatz

5400 Bahngelände 24000 42010 Bahnverkehr 5500 Flugplatz 25000 42015 Flugverkehr 5600 Schiffsverkehr 26000 42016 Schiffsverkehr 5900 Verkehrsbegleitfläche Kommt nur in den entsprechenden Differenzierungen

vor. 6000 Landwirtschaftsfläche 31000 43001 Landwirtschaft 6100 Ackerland 31100 43001-

VEG-1010 Ackerland

6200 Grünland 31200 43001-VEG-1020

Grünland

1Schlüssel ist nicht mehr zulässig 12/2011

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Zuordnungstabelle nach ALKIS® Anlage 25 Seite 6 von 27

2 3 4 5 6 A L K I S ®

Schlüssel Bezeichnung 0-w Kennung Bezeichnung Bemerkung

6300 Gartenland 31300 43001-VEG-1030

Gartenland

6400 Weingarten 31400 43001-VEG-1040

Weingarten

6500 Moor 35000 43005 Moor

6600 Heide 34000 43004 Heide 6700 Obstanbaufläche 31500 43001-

VEG-1050 Obstplantage

6800 Landwirtschaftliche Be-triebsfläche

16200 41006-FKT-2700

Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

6900 Brachland 31600 43001-VEG-1200

Brachland

7000 Wald 32000 43002 Wald 7100 Laubwald 32100 43002-

VEG-1100 Laubholz

7200 Nadelwald 32200 43002-VEG-1200

Nadelholz

7300 Mischwald 32300 43002-VEG-1300

Laub- und Nadelholz

7400 Gehölz 33000 43003 Gehölz 7600 Forstwirtschaftliche Be-

triebsfläche 16200 41006-FKT-

2700 Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

80001 Wasserfläche Kommt nur in den entsprechenden Differenzierungen vor.

8100 Fluss 41100 44001-FKT-8200

Fluss

8200 Kanal 41200 44001-FKT-8300

Kanal

8400 Bach 41400 44001-FKT-8500

Bach

8500 Graben 41300 44001-FKT-8400

Graben

8600 See 43100 44006-FKT-8610

See

8800 Teich, Weiher 43200 44006-FKT-8620

Teich

8900 Sumpf 36000 43006 Sumpf 90001 Flächen anderer Nutzung Wird der angrenzenden TN zugeschlagen oder gemäß

der tatsächlich vorkommenden Nutzung differenziert. 91001 Übungsgelände Wird der angrenzenden TN zugeschlagen.

1Schlüssel ist nicht mehr zulässig 12/2011

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Zuordnungstabelle nach ALKIS® Anlage 25 Seite 7 von 27

2 3 4 5 6 A L K I S ®

Schlüssel Bezeichnung 0-w Kennung Bezeichnung Bemerkung

92001 Schutzfläche Wird der angrenzenden TN zugeschlagen. 9300 Historische Anlage 17300 41007-FKT-

1300 Historische Anlage

9400 Friedhof 19000 41009 Friedhof 9500 Unland 37000 43007 Unland, Vegetationslose Flä-

che

1Schlüssel ist nicht mehr zulässig 12/2011

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 8 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

10000 Siedlung (1) Der Nutzungsartenbereich Siedlung beinhaltet die be-bauten und nicht bebauten Flächen, die durch die An-siedlung von Menschen ge-prägt sind oder zur Ansied-lung beitragen.

11000 Wohnbaufläche (1) Wohnbaufläche ist eine baulich geprägte Fläche ein-schließlich der mit ihr im Zu-sammenhang stehenden Freiflächen (z. B. Vorgärten, Ziergärten, Zufahrten, Stell-plätze), die ausschließlich oder vorwiegend dem Woh-nen dient.

41001

Außer Betrieb, stillgelegt, verlassen

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41001-ZUS-2100

12000 Industrie- und

Gewerbefläche (1) Industrie- und Gewerbe-fläche ist eine Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient.

41002

12100 Industrie und Gewerbe (1) „Industrie- und Gewerbe“ bezeichnet Flächen, auf de-nen vorwiegend Industrie- und Gewerbebetriebe vor-handen sind.

41002-FKT-1700

12140 Lagerplatz* Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41002-FKT-1740

12200 Handel und Dienstleistun-gen

(1) „Handel und Dienstleis-tungen“ bezeichnet eine Flä-che, auf der vorwiegend Ge-bäude stehen, in denen Han-dels- und/oder Dienstleis-tungsbetriebe ansässig sind.

41002-FKT-1400

12250 Ausstellung, Messe* (2) „Ausstellung, Messe“ be-zeichnet eine Fläche mit Ausstellungshallen und sons-tigen Einrichtungen zur Prä-sentation von Warenmustern.

41002-FKT-1450

12290 Gärtnerei* (2) „Gärtnerei“ bezeichnet ei-ne Fläche mit Gebäuden, Gewächshäusern und sonsti-gen Einrichtungen, zur Auf-zucht von Blumen und Ge-müsepflanzen.

41002-FKT-1490

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 9 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

12300 Versorgungsanlage (1) „Versorgungsanlage“ be-zeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Anlagen und Ge-bäude zur Versorgung mit Elektrizität, Wärme und Was-ser vorhanden sind.

41002-FKT-2500

12301 Gebäude- und Freifläche Versorgungsanlage

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41002-FKT-2501

12310 Förderanlage* (2) „Förderanlage“ bezeich-net eine Fläche mit Einrich-tungen zur Förderung von Erdöl, Erdgas, Sole, Kohlen-säure oder Erdwärme aus dem Erdinneren.

41002-FKT-2510

Fördergut* (2) „Fördergut“ gibt an, wel-ches Produkt gefördert wird.

41002-FKT-2510+FGT

12311 Erdöl* (2) „Erdöl“ ist ein flüssiges und brennbares Kohlenwas-serstoffgemisch, das geför-dert wird.

41002-FKT-25100+FGT-1000

12312 Erdgas* (2) „Erdgas“ ist ein in der Erdkruste vorkommendes brennbares Naturgas, das gefördert wird.

41002-FKT-25100+FGT-2000

12320 Wasserwerk* (2) „Wasserwerk“ bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Gewinnung und/oder zur Aufbereitung von (Trink-) wasser.

41002-FKT-2520

12330 Kraftwerk* (2) „Kraftwerk“ bezeichnet ei-ne Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Erzeugung von elektri-scher Energie.

41002-FKT-2530

12340 Umspannstation* (2) „Umspannstation“ be-zeichnet eine Fläche mit Ge-bäuden und sonstigen Ein-richtungen, um Strom auf ei-ne andere Spannungsebene zu transformieren.

41002-FKT-2540

12350 Raffinerie* (2) „Raffinerie“ bezeichnet ei-ne Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Aufbereitung von Erdöl.

41002-FKT-2550

12370 Heizwerk* (2) „Heizwerk“ bezeichnet ei-ne Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen

41002-FKT-2570

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 10 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

zur Erzeugung von Wärme-energie zu Heizzwecken.

12400 Entsorgung (1) „Entsorgung“ bezeichnet eine Fläche, auf der vorwie-gend Anlagen und Gebäude zur Verwertung und Entsor-gung von Abwasser und fes-ten Abfallstoffen vorhanden sind.

41002-FKT-2600

12401 Gebäude- und Freifläche Entsorgungsanlage

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41002-FKT-2601

12410 Kläranlage, Klärwerk* (2) „Kläranlage, Klärwerk“ bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen zur Reinigung von Abwasser.

41002-FKT-2610

12420 Abfallbehandlungsanlage* (2) „Abfallbehandlungsanlage“ bezeichnet eine Fläche mit Bauwerken und sonstigen Einrichtungen, auf der Abfälle mit chemisch/physikalischen und biologischen oder ther-mischen Verfahren oder Kombinationen dieser Ver-fahren behandelt werden.

41002-FKT-2620

12430 Deponie oberirdisch* (2) „Deponie (oberirdisch)“ bezeichnet eine Fläche, auf der oberirdisch Abfallstoffe gelagert werden.

41002-FKT-2630

12440 Deponie untertägig* (2) „Deponie (untertägig)“ be-zeichnet eine oberirdische Betriebsfläche, unter die Ab-fallstoffe eingelagert werden (Untertagedeponie).

41002-FKT-2640

Primärenergie* (2) „Primärenergie“ beschreibt die zur Strom- oder Wärmeer-zeugung dienende Energie-form oder den Energieträger. Die Erhebung erfolgt nur mit den Wertearten WA1 = 2530 oder WA1 = 2570.

41002-FKT-WA1+PEG

Wasser* 41002-FKT-WA1+-PEG-1000

Kernkraft* 41002-FKT-WA1+-PEG-2000

Sonne* 41002-FKT-WA1+-PEG-3000

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 11 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

Wind* 41002-FKT-WA1+-PEG-4000

Erdwärme* 41002-FKT-WA1+-PEG-6000

Verbrennung* 41002-FKT-WA1+-PEG-7000

Kohle* 41002-FKT-WA1+-PEG-7100

Öl* 41002-FKT-WA1+-PEG-7200

Gas* 41002-FKT-WA1+-PEG-7300

Müll, Abfall* 41002-FKT-WA1+-PEG-7400

Außer Betrieb, stillgelegt, verlassen

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41002-ZUS-2100

13000 Halde (1) Halde ist eine Fläche, auf

der Material langfristig gela-gert wird.

41003

14000 Bergbaubetrieb (1) Bergbaubetrieb ist eine

Fläche, die für die Förderung des Abbauguts unter Tage genutzt wird.

41004

14030 Erze* (2) „Erze“ bedeutet, dass die in der Natur vorkommenden, metallhaltigen Mineralien und Mineralgemische abgebaut oder gespeichert werden.

41004-AGT-3000

14038 Uran* (2) „Uran“ wird als Uranerz abgebaut und durch spezielle Verfahren gewonnen.

41004-AGT-3008

14060 Industrieminerale, Salze* (2) „Industrieminerale, Salze“ bedeutet, dass die in der Na-tur vorkommenden Minera-lien abgebaut werden.

41004-AGT-5000

14064 Kalisalz* (2) „Kalisalz“ ist ein Abbau-gut, das aus Salzstöcken gewonnen wird und aus Chloriden und Sulfaten be-steht.

41004-AGT-5004

14065 Kalkspat* (2) „Kalkspat“ ist ein weißes oder hell gefärbtes Abbaugut (Calciumcarbonat).

41004-AGT-5005

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 12 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

Außer Betrieb, stillgelegt, verlassen*

(2) „Außer Betrieb, stillgelegt; verlassen“ bedeutet, dass sich der Bergbaubetrieb nicht mehr in regelmäßiger, der Bestimmung entsprechenden Nutzung befindet.

41004-ZUS-2100

15000 Tagebau, Grube, Stein-

bruch (1) Tagebau, Grube, Stein-bruch ist eine Fläche, auf der oberirdisch Bodenmaterial abgebaut wird.

41005

15010 Erden, Lockergestein* (2) „Erden, Lockergestein“ bedeutet, dass feinkörnige Gesteine abgebaut werden.

41005-AGT-1000

15011 Ton* (2) „Ton“ ist ein Abbaugut, das aus gelblichem bis grau-em Lockergestein besteht und durch Verwitterung älte-rer Gesteine entsteht.

41005-AGT-1001

15014 Lehm* (2) „Lehm“ ist ein Abbaugut, das durch Verwitterung ent-standen ist und aus gelb bis braun gefärbtem sandhalti-gem Ton besteht.

41005-AGT-1004

15017 Kalk, Kalktuff, Kreide* (2) „Kalk, Kalktuff, Kreide“ ist ein Abbaugut, das aus erdi-gem weißen Kalkstein be-steht.

41005-AGT-1007

15018 Sand* (2) „Sand“ ist ein Abbaugut, das aus kleinen, losen Mine-ralkörnern (häufig Quarz) be-steht.

41005-AGT-1008

15019 Kies, Kiessand* (2) „Kies, Kiessand“ ist ein Abbaugut, das aus vom Wasser rund geschliffenen Gesteinsbrocken besteht.

41005-AGT-1009

15030 Steine, Gesteine, Festge-stein*

(2) „Steine, Gestein, Festge-stein“ bedeutet, dass grob-körnige oder feste Gesteine abgebaut werden.

41005-AGT-2000

15035 Kalkstein* (2) „Kalkstein“ ist ein Abbau-gut, das als weit verbreitetes Sedimentgestein überwie-gend aus Calciumcarbonat besteht.

41005-AGT-2005

15037 Travertin* 41005-AGT-2007 15060 Treib- und Brennstoffe* (2) „Treib- und Brennstoffe“

bedeutet, dass die in der Na-41005-AGT-4000

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 13 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

tur vorkommenden brennba-ren organischen und anorga-nischen Substanzen abge-baut oder gewonnen werden.

15063 Braunkohle* (2) „Braunkohle“ ist ein Ab-baugut, das durch einen be-stimmten Grad von Inkohlung (Umwandlungsprozesspflanz-licher Substanzen) entstan-den ist.

41005-AGT-4021

15070 Industrieminerale, Salze* (2) „Industrieminerale, Salze“ bedeutet, dass die in der Na-tur vorkommenden Minera-lien abgebaut werden.

41005-AGT-5000

15073 Kalkspat* (2) „Kalkspat“ ist ein weißes oder hell gefärbtes Abbaugut (Calciumcarbonat).

41005-AGT-5005

Außer Betrieb, stillgelegt, verlassen

(2) „Außer Betrieb, stillgelegt; verlassen“ bedeutet, dass sich „Tagebau, Grube, Stein-bruch“ nicht mehr in regel-mäßiger, der Bestimmung entsprechenden Nutzung be-findet.

41005-ZUS-2100

16000 Fläche gemischter Nut-

zung (1) Fläche gemischter Nut-zung ist eine bebaute Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), auf der keine Art der baulichen Nutzung vorherrscht. Solche Flächen sind insbesondere ländlich-dörflich geprägte Flächen mit land- und forstwirtschaftli-chen Betrieben, Wohnge-bäuden u. a. sowie städtisch geprägte Kerngebiete mit Handelsbetrieben und zentra-len Einrichtungen für Wirt-schaft und Verwaltung.

41006

16100 Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen

(1) „Gebäude- und Freifläche, Mischnutzung mit Wohnen“ bezeichnet eine Fläche, die Wohn- und anderen Nutzun-gen zugleich dient, und bei der die Wohn- oder andere Nutzung von nicht ganz un-tergeordneter Bedeutung ist.

41006-FKT-2100

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 14 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

16200 Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft

(1) „Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft“ bezeichnet eine Fläche, die vorwiegend der Land- und Forstwirtschaft dient, ein-schließlich des Wohnteils.

41006-FKT-2700

16212 Betrieb Außer Betrieb, stillgelegt, verlassen

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41006-FKT-2720+ZUS-2100

16400 Forstwirtschaftliche Be-triebsfläche

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41006-FKT-7600

17000 Fläche besonderer funk-

tionaler Prägung (1) Fläche besonderer funk-tionaler Prägung ist eine baulich geprägte Fläche ein-schließlich der mit ihr im Zu-sammenhang stehenden Freifläche, auf denen vorwie-gend Gebäude und/oder An-lagen zur Erfüllung öffentli-cher Zwecke oder historische Anlagen vorhanden sind.

41007

17100 Öffentliche Zwecke (1) „Öffentliche Zwecke“ be-zeichnet eine Fläche, die vorwiegend der Erfüllung öf-fentlicher Aufgaben und dem Gemeinwesen dient.

41007-FKT-1100

17110 Verwaltung* (2) „Verwaltung“ bezeichnet eine Fläche auf der vorwie-gend Gebäude der öffentli-chen Verwaltung, z. B. Rat-haus, Gericht, Kreisverwal-tung stehen.

41007-FKT-1110

17120 Bildung und Forschung* (2) „Bildung und Forschung“ bezeichnet eine Fläche, auf der vorwiegend Gebäude stehen, in denen geistige, kulturelle und soziale Fähig-keiten vermittelt werden und/oder wissenschaftliche Forschung betrieben wird (z. B. Schulen, Universitäten, Forschungsinstitute).

41007-FKT-1120

17130 Kultur* (2) „Kultur“ bezeichnet eine Fläche auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude für kulturelle Zwecke, z. B. Kon-zert- und Museumsgebäude,

41007-FKT-1130

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

Page 273: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 15 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

Bibliotheken, Theater, Schlösser und Burgen sowie Rundfunk- und Fernsehge-bäude stehen.

17150 Gesundheit, Kur* (2) „Gesundheit, Kur“ be-zeichnet eine Fläche auf der vorwiegend Gebäude des Gesundheitswesens stehen, z. B. Krankenhäuser, Heil- und Pflegeanstalten.

41007-FKT-1150

17160 Soziales* (2) „Soziales“ bezeichnet ei-ne Fläche auf der vorwiegend Gebäude des Sozialwesens stehen, z. B. Kindergärten, Jugend- und Senioreneinrich-tungen, Freizeit-, Fremden- und Obdachlosenheime.

41007-FKT-1160

17170 Sicherheit und Ordnung* (2) „Sicherheit und Ordnung“ bezeichnet eine Fläche auf der vorwiegend Anlagen und Gebäude der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr und der Justizvollzugsbehör-den stehen.

41007-FKT-1170

17300 Historische Anlage* (1) „Historische Anlage“ be-zeichnet eine Fläche, auf der sich historische Anlagen (z. B. Turm, Stadtmauer, Ruine) befinden.

41007-FKT-1300

18000 Sport-, Freizeit- und Er-

holungsfläche (1) Sport-, Freizeit- und Er-holungsfläche ist eine bau-lich geprägte Fläche ein-schließlich der mit ihr im Zu-sammenhang stehenden Freifläche, die der Ausübung von Sportarten, der Freizeit-gestaltung oder der Erholung dient.

41008

18100 Sportanlage (1) „Sportanlage“ ist eine Flä-che mit Bauwerken und Ein-richtungen zur Ausübung von (Wettkampf-)Sport.

41008-FKT-4100

18101 Gebäude- und Freifläche Erholung, Sport

41008-FKT-4101

18110 Golfplatz* (2) „Golfplatz“ ist eine Fläche mit Bauwerken und Einrich-tungen, die zur Ausübung

41008-FKT-4110

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 16 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

des Golfsports genutzt wird. 18200 Freizeitanlage (1) „Freizeitanlage“ bezeich-

net eine Fläche, die vorwie-gend der Freizeitgestaltung oder dazu dient, Tiere zu zei-gen (z. B. zoologische Gär-ten).

41008-FKT-4200

18210 Zoo* (2) „Zoo“ ist ein Gelände mit Tierschauhäusern und um-zäunten Gehegen, auf dem Tiere gehalten und gezeigt werden.

41008-FKT-4210

18220 Safaripark, Wildpark (2) „Safaripark, Wildpark“, ist ein Gelände mit umzäunten Gehegen, in denen Tiere im Freien gehalten und gezeigt werden.

41008-FKT-4220

18230 Freizeitpark* (2) „Freizeitpark“ ist ein Ge-lände mit Karussells, Ver-kaufs- und Schaubuden und/oder Wildgattern, das der Freizeitgestaltung dient.

41008-FKT-4230

18240 Freilichttheater* (2) „Freilichttheater“ ist eine Anlage mit Bühne und Zu-schauerbänken für Theater-aufführungen im Freien.

41008-FKT-4240

18250 Freilichtmuseum* (2) „Freilichtmuseum“ ist eine volkskundliche Museumsan-lage, in der Wohnformen o-der historische Betriebsfor-men in ihrer natürlichen Um-gebung im Freien dargestellt sind.

41008-FKT-4250

18260 Autokino, Freilichtkino* (2) „Autokino, Freilichtkino“ ist ein Lichtspieltheater im Freien, in dem der Film im Allgemeinen vom Auto aus angesehen wird.

41008-FKT-4260

18300 Erholungsfläche (1) „Erholungsfläche“ be-zeichnet eine Fläche, die vorwiegend der Erholung dient (z. B. Campingplatz).

41008-FKT-4300

18301 Gebäude- und Freifläche Erholung

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

41008-FKT-4301

18310 Wochenend- und Ferien-hausfläche*

(2) „Wochenend- und Ferien-hausfläche“ bezeichnet eine extra dafür ausgewiesene Fläche auf der vorwiegend

41008-FKT-4310

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 10000: Siedlung) Seite 17 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

Wochenend- und Ferienhäu-ser stehen dürfen.

18320 Schwimmbad, Freibad* (2) „Schwimmbad, Freibad“ ist eine Anlage mit Schwimmbecken oder Anla-ge an Ufern von Gewässern für den Badebetrieb und Schwimmsport.

41008-FKT-4320

18330 Campingplatz* (2) „Campingplatz“ ist eine Fläche für den Aufbau einer größeren Zahl von Zelten o-der zum Abstellen und Be-nutzen von Wohnwagen mit ortsfesten Anlagen und Ein-richtungen.

41008-FKT-4330

18400 Grünanlage

Garten

(1) „Grünanlage“ ist eine Flä-che, die vorherrschend der Erholung, der Verschönerung des Ortsbilds oder dazu dient, Pflanzen zu zeigen (z. B. botanische Gärten). Erhebungshinweis: In Thüringen wird die Nut-zungsart „Garten“ der tat-sächlichen Nutzung Grünan-lage zugeordnet. Garten be-zeichnet eine innerhalb einer Siedlung genutzte Fläche, die nicht dem gewerbsmäßigen Anbau von Gewächsen dient.

41008-FKT-4400

18420 Park (2) „Park“ ist eine land-schaftsgärtnerisch gestaltete Grünanlage, die der Reprä-sentation und der Erholung dient.

41008-FKT-4420

18440 Kleingarten* (2) „Kleingarten“ (Schreber-garten) ist eine Anlage von Gartengrundstücken, die von Vereinen verwaltet und ver-pachtet werden.

41008-FKT-4440

19000 Friedhof (1) Friedhof ist eine Fläche,

die zur Bestattung dient oder gedient hat, sofern die Zu-ordnung zu Grünanlage (0-w 18400) nicht zutreffender ist. Friedwälder werden der Nut-zungsart „Wald“ (0-w 32000) zugeordnet.

41009

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 20000: Verkehr) Seite 18 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

20000 Verkehr (1) Der Nutzungsartenbereich Verkehr enthält die bebauten und nicht bebauten Flächen, die dem Verkehr dienen.

21000 Straßenverkehr (1) Straßenverkehr umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flä-chen und die dem Straßen-verkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen.

42001

21001 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Stra-ße

42001-FKT-2311

21002 Verkehrsbegleitfläche Straße

(2) „Verkehrsbegleitfläche Straße“ bezeichnet eine be-baute oder unbebaute Flä-che, die einer Straße zuge-ordnet wird. Die „Verkehrs-begleitfläche Straße“ ist nicht Bestandteil der Fahrbahn.

42001-FKT-2312

21010 Fußgängerzone 42001-FKT-5130 22000 Weg (1) Weg umfasst alle Flä-

chen, die zum Befahren und/oder Begehen vorgese-hen sind. Zur Wegfläche ge-hören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwäs-serung.

42006

22020 Fußweg 42006-FKT-5220 22040 Radweg 42006-FKT-5240 22050 Rad- und Fußweg 42006-FKT-5250 23000 Platz (1) Platz ist eine Verkehrsflä-

che in Ortschaften oder eine ebene, befestigte oder unbe-festigte Fläche, die bestimm-ten Zwecken dient (z. B. für Verkehr, Parken, Märkte, Festveranstaltungen).

42009

23010 Fußgängerzone* (2) „Fußgängerzone“ ist ein dem Fußgängerverkehr vor-behaltener Bereich, in dem ausnahmsweise öffentlicher Personenverkehr, Lieferver-kehr oder Fahrradverkehr zu-

42009-FKT-5130

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 20000: Verkehr) Seite 19 von 27

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0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

lässig sein kann.

23020 Parkplatz (2) „Parkplatz“ ist eine zum vorübergehenden Abstellen von Fahrzeugen bestimmte Fläche.

42009-FKT-5310

23030 Rastplatz* (2) „Rastplatz“ ist eine Anlage zum Halten, Parken oder Rasten der Verkehrsteilneh-mer mit unmittelbarem An-schluss zur Straße ohne Ver-sorgungseinrichtung, ggf. mit Toiletten.

42009-FKT-5320

23040 Raststätte* (2) „Raststätte“ ist eine Anla-ge an Verkehrsstraßen mit Bauwerken und Einrichtun-gen zur Versorgung und Er-holung von Reisenden.

42009-FKT-5330

23060 Festplatz* (2) „Festplatz“ ist eine Flä-che, auf der zeitlich begrenz-te Festveranstaltungen statt-finden.

42009-FKT-5350

24000 Bahnverkehr (1) Bahnverkehr umfasst al-

le für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenverkehr dienenden bebauten und un-bebauten Flächen.

42010

24001 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schiene

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

42010-FKT-2321

24002 Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr*

(2) „Verkehrsbegleitfläche Bahnverkehr“ bezeichnet ei-ne bebaute oder unbebaute, an den Bahnkörper angren-zende Fläche, die dem Schienenverkehr dient.

42010-FKT-2322

25000 Flugverkehr (1) Flugverkehr umfasst die

baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammenhang stehende Freifläche, die aus-schließlich oder vorwiegend dem Flugverkehr dient.

42015

25001 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Luft-fahrt

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

42015-ART-5501

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 20000: Verkehr) Seite 20 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

25010 Flughafen* (2) „Flughafen“ ist eine Anla-ge mit Gebäuden, Bauwer-ken, Start- und Landebahnen sowie sonstigen flugtechni-schen Einrichtungen zur Ab-wicklung des Flugverkehrs.

42015-ART-5510

25020 Verkehrslandeplatz* (2) „Verkehrslandeplatz“ ist ein Flugplatz, der in der Luft-fahrtkarte 1 : 500 000 (ICAO) als solcher ausgewiesen ist.

42015-ART-5520

25030 Hubschrauberflugplatz* (2) „Hubschrauberflugplatz“ ist ein Flugplatz, der in der Luftfahrtkarte 1 : 500 000 (ICAO) als solcher ausgewie-sen ist.

42015-ART-5530

25040 Landeplatz, Sonderlande-platz*

(2) „Landeplatz, Sonderlan-deplatz“ ist eine Fläche, die in der Luftfahrtkarte 1 : 500 000 (ICAO) als Lan-deplatz, Sonderlandeplatz ausgewiesen ist.

42015-ART-5540

25050 Segelfluggelände* (2) „Segelfluggelände“ ist ei-ne Fläche, die in der Luft-fahrtkarte 1 : 500 000 (ICAO) als Segelfluggelände ausge-wiesen ist.

42015-ART-5550

Nutzung* (2) „Nutzung“ gibt den Nut-zerkreis von „Flugverkehr“ an. Die Erhebung erfolgt in Ver-bindung mit der Art der Flug-verkehrsfläche (WA1 = 5510, 5520, 5530, 5540 oder 5550).

42015-ART-WA1+NTZ

Zivil* (2) „Zivil“ bedeutet, dass „Flugverkehr“ privaten, öffent-lichen oder religiösen Zwe-cken dient und nicht militä-risch genutzt wird.

42015-ART-WA1+NTZ-1000

Militärisch* (2) „Militärisch“ bedeutet, dass „Flugverkehr“ nur von Streitkräften genutzt wird.

42015-ART-WA1+NTZ-2000

Teils zivil, teils militärisch* (2) „Teils zivil, teils militä-risch“ bedeutet, dass „Flug-verkehr“ sowohl zivil als auch militärisch genutzt wird.

42015-ART-WA1+NTZ-3000

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 20000: Verkehr) Seite 21 von 27

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0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

26000 Schiffsverkehr (1) Schiffsverkehr umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr in Zusammen-hang stehende Freifläche, die ausschließlich oder vorwie-gend dem Schiffsverkehr dient.

42016

26001 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, Schifffahrt

Die Nutzungsart ist nicht neu zu erheben.

42016-ART-2341

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

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II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 30000: Vegetation) Seite 22 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

30000 Vegetation (1) Der Nutzungsartenbereich Vegetation umfasst die Flä-chen außerhalb der Ansied-lungen, die durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung, durch natürlichen Bewuchs oder dessen Fehlen geprägt werden.

31000 Landwirtschaft (1) Landwirtschaft ist eine Fläche für den Anbau von Feldfrüchten sowie eine Flä-che, die beweidet und ge-mäht werden kann, ein-schließlich der mit besonde-ren Pflanzen angebauten Flächen.

43001

31100 Ackerland (1) „Ackerland“ ist eine Flä-che, die dem Anbau von Ge-treide, Hülsenfrüchten, Hack-früchten, Futterpflanzen, Öl-früchten und Faserpflanzen sowie Feldgemüse dient.

43001-VEG-1010

31120 Hopfen* (2) „Hopfen“ ist eine mit spe-ziellen Vorrichtungen ausge-statteten Agrarflächen für den Anbau von Hopfen.

43001-VEG-1012

31200 Grünland* (1) „Grünland“ ist eine Gras-fläche, die landwirtschaftli-chen Zwecken dient.

43001-VEG-1020

31210 Streuobstwiese (2) „Streuobstwiese“ be-schreibt den Bewuchs einer Grünlandfläche mit Obst-bäumen.

43001-VEG-1021

31300 Gartenland (1) „Gartenland“ ist eine Flä-che, die dem gewerbsmäßi-gen Anbau von Gartenge-wächsen dient.

43001-VEG-1030

31310 Baumschule* (2) „Baumschule“ ist eine Fläche, auf der Holzgewäch-se aus Samen, Ablegern o-der Stecklingen unter mehr-maligem Umpflanzen (Ver-schulen) gezogen werden.

43001-VEG-1031

31400 Weingarten (1) „Weingarten“ ist eine mit speziellen Vorrichtungen aus-gestattete Agrarfläche, auf der Weinstöcke angepflanzt

43001-VEG-1040

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

Page 281: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 30000: Vegetation) Seite 23 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

sind. 31500 Obstplantage (1) „Obstplantage“ ist eine

Fläche, die vorwiegend dem Intensivobstanbau dient und mit Obstbäumen oder Obst-sträuchern bestanden ist.

43001-VEG-1050

31600 Brachland (1) „Brachland“ ist eine Flä-che der Landwirtschaft, die seit längerem nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und auf der Verholzun-gen und Verbuschungen be-reits eingesetzt haben.

43001-VEG-1200

32000 Wald (1) Wald ist eine Fläche, die

mit Forstpflanzen (Waldbäu-me und Waldsträucher) be-stockt ist.

43002

32100 Laubholz (1) „Laubholz“ beschreibt den Bewuchs einer Vegetations-fläche mit Laubbäumen.

43002-VEG-1100

32200 Nadelholz (1) „Nadelholz“ beschreibt den Bewuchs einer Vegeta-tionsfläche mit Nadelbäumen.

43002-VEG-1200

32300 Laub- und Nadelholz (1) „Laub- und Nadelholz“ beschreibt den Bewuchs ei-ner Vegetationsfläche mit Laub- und Nadelbäumen.

43002-VEG-1300

33000 Gehölz (1) Gehölz ist eine Fläche,

die mit einzelnen Bäumen, Baumgruppen, Büschen, He-cken und Sträuchern be-stockt ist.

43003

34000 Heide (1) Heide ist eine meist san-

dige Fläche mit typischen Sträuchern, Gräsern und ge-ringwertigem Baumbestand.

43004

35000 Moor (1) Moor ist eine unkultivierte

Fläche, deren obere Schicht aus vertorften oder zersetz-ten Pflanzenresten besteht.

43005

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

Page 282: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 30000: Vegetation) Seite 24 von 27

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0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

36000 Sumpf (1) Sumpf ist ein wasserge-sättigtes, zeitweise unter Wasser stehendes Gelände.

43006

37000 Unland, Vegetationslose

Fläche (1) Unland, Vegetationslose Fläche ist eine Fläche ohne nennenswerten Bewuchs auf Grund besonderer Bodenbe-schaffenheit, wie z. B. nicht aus dem Geländerelief her-ausragende Felspartien, Sand- oder Eisflächen.

43007

37010 Vegetationslose Fläche* (2) „Vegetationslose Fläche“ ist eine Fläche ohne nen-nenswerten Bewuchs auf-grund besonderer Bodenbe-schaffenheit.

43007-FKT-1000

37011 Fels* (2) „Fels“ bedeutet, dass die Erdoberfläche aus einer fes-ten Gesteinsmasse besteht.

43007-FKT-1000+OFM-1010

37012 Steine, Schotter* (2) „Steine, Schotter“ bedeu-tet, dass die Erdoberfläche mit zerkleinertem Gestein un-terschiedlicher Größe be-deckt ist.

43007-FKT-1000+OFM-1020

37013 Geröll* (2) „Geröll“ bedeutet, dass die Erdoberfläche mit durch fließendes Wasser abgerun-deten Gesteinen bedeckt ist.

43007-FKT-1000+OFM-1030

37014 Sand* (2) „Sand“ bedeutet, dass die Erdoberfläche mit kleinen, lo-sen Gesteinskörnern bedeckt ist.

43007-FKT-1000+OFM-1040

37015 Schnee* (2) „Schnee“ bedeutet, dass die Erdoberfläche für die größte Zeit des Jahres mit Schnee bedeckt ist.Ist in Thü-ringen nicht vorhanden.

43007-FKT-1000+OFM-1110

37016 Eis, Firn* (2) „Eis, Firn“ bedeutet, dass die Erdoberfläche mit altem, grobkörnigem, mehrjährigem Schnee im Hochgebirgebe-deckt ist, der unter zuneh-mendem Druck zu Glet-schereis wird.Ist in Thüringen nicht vorhanden.

43007-FKT-1000+OFM-1120

37020 Gewässerbegleitfläche* (2) „Gewässerbegleitfläche“ bezeichnet eine bebaute oder

43007-FKT-1100

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

Page 283: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 30000: Vegetation) Seite 25 von 27

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0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen und Bemerkung

ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

unbebaute Fläche, die einem Fließgewässer zugeordnet wird. Die Gewässerbegleitflä-che ist nicht Bestandteil der Gewässerfläche.

* = Das AttributDer Wert kann geführt werden. 09/2014

Page 284: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 40000: Gewässer) Seite 26 von 27

1 2 3 4

0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

40000 Gewässer (1) Der Nutzungsartenbereich Gewässer umfasst die mit Wasser bedeckten Flächen.

41000 Fließgewässer (1) Fließgewässer ist - ein geometrisch begrenz-

tes, oberirdische, auf dem Festland fließendes Ge-wässer, das die Wasser-mengen sammelt, die als Niederschläge auf die Erdoberfläche fallen oder in Quellen austreten, und in ein anderes Gewässer, ein Meer oder in einen See transportiert werden oder

- in einem System von na-türlichen oder künstlichen Bodenvertiefungen verlau-fendes Wasser, das zur Be- und Entwässerung an- oder abgeleitet wird oder

- ein geometrisch begrenz-ter, für die Schifffahrt an-gelegter künstlicher Was-serlauf, der in einem oder mehreren Abschnitten die jeweils gleiche Höhe des Wasserspiegels besitzt.

44001

41100 Fluss (1) „Fluss“ bezeichnet ein na-türliches fließendes Gewäs-ser, ggf. auch mit begradig-ten, kanalisierten Teilstücken.

44001-FKT-8200

41200 Kanal (1) „Kanal“ bezeichnet einen künstlich angelegten Wasser-lauf.

44001-FKT-8300

41300 Graben (1) „Graben“ bezeichnet ein ständig oder zeitweise flie-ßendes, künstlich angelegtes oder natürliches Gewässer, das wegen seiner Größe und Bedeutung nicht den 0-wSchlüsseln 41100, 41200 oder 41400 zuzuordnen ist.

44001-FKT-8400

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Page 285: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

II. Nutzungsartenkatalog Anlage 25 (0-w 40000: Gewässer) Seite 27 von 27

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0-w Bezeichnung Untergliederung

Begriffsbestimmungen ALKIS-Objektartenkatalog OA-AA1-WA1+AA2-WA2

41400 Bach (1) „Bach“ bezeichnet ein na-türliches fließendes Gewäs-ser, das auf Grund seiner Größe und Bedeutung nicht dem Schlüssel0-w 41100 zu-zuordnen ist.

44001-FKT-8500

43000 Stehendes Gewässer (1) Stehendes Gewässer ist

eine natürliche oder künstli-che mit Wasser gefüllte, all-seitig umschlossene Hohl-form der Erdoberfläche ohne unmittelbaren Zusammen-hang mit Meer.

44006

43100 See (1) „See“ bezeichnet die Flä-che eines natürlichen oder künstlich angelegten stehen-den Gewässers (z. B. Stau-see, Speicherbecken), die während des Jahres längere Zeit mit Wasser bedeckt ist.

44006-FKT-8610

43110 Stausee 44006-FKT-8630 43111 Speicherbecken 44006-FKT-8631 43200 Teich (1) „Teich“ bezeichnet ein

stehendes Gewässer, das auf Grund seiner Größe und Bedeutung nicht dem Schlüssel0-w 43100 zuzu-ordnen ist.

44006-FKT-8620

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Page 286: Thüringer Verwaltungsvorschrift für das ... · Anlage 13 Skizze zur Grenzniederschrift Anlage 14 Bekanntgabe der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen Anlage 15 Öffentliche

Name und Anschrift der Vermessungsstelle nach § 17 ThürVermGeoG

Anlage zum Übernahmeantrag Nr. 55xxxx1431 Geschäftsbuchnummer 1431yzzz

Inhaltsverzeichnis der Vermessungsschriften Anzahl der Blätter

per E-Mail am:

Übernahmeantrag 1 ---

Koordinatendatei(en) (ASO/NAS) ---

Trennblatt „Verwaltungsverfahren“

Grenzniederschrift inkl. Skizze(n) ---

Grenzfeststellungsvertrag ---

Beilage zum Verfahren/Legitimationsnachweise ---

Genehmigungen, Erklärungen ---

Trennblatt „Fortführungsriss(e) + Punktverzeichnis“

Fortführungsriss(e) ---

Punktverzeichnis

Trennblatt „KartenauszugFlächenberechnung, FN-Entwurf“

Flächenberechnung

Entwurf zum Fortführungsnachweis

Trennblatt „Grenzuntersuchung“

Nachweis der Grenzuntersuchung/Digitalisierung / ---

Trennblatt „Messungs- und Berechnungsprotokolle“

AP-Netzriss

Überprüfung der verwendeten Festpunkte ---

GNSS-Unterlagen --- --- Messdaten (Binärdaten) ---

Datei der Einzelmessungen mit zusätzlichen Messungsangaben (tabellarisch)

---

Koordinatenliste mit Nachweis der Doppelmessung (tabellarisch) ---

ggf. zusätzliche Protokolldateien aus statischer Auswertung (ta-bellarisch)

---

Daten virtueller Referenzstation(en) --- AP-Beschreibungen

Messdaten der Netzverdichtung + des Netzanschlusses

Berechnungsprotokolle

Trennblatt „Vermessungsunterlagen“

Nicht verwendete Unterlagen (Risse, Karten) ---

Anlage 26 Seite 1 von 1

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