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Überarbeitung der ZTV-ING 3-4 und 3-5 für die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungs- maßnahmen an Ingenieurbauwerken Bundesanstalt für Straßenwesen E. Kempkens Bundesanstalt für Straßenwesen Qualitäts- und Gütesicherung in der Betoninstandsetzung – 22. November 2017

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Überarbeitung der ZTV-ING 3-4 und 3-5 für die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungs-maßnahmen an Ingenieurbauwerken

Bundesanstalt für Straßenwesen

E. Kempkens

Bundesanstalt für Straßenwesen

Qualitäts- und Gütesicherung in der Betoninstandsetzung – 22. November 2017

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Autobahn Bundesstraße

Bundesfernstraßennetz

Netzlänge 13.000 km 40.000 km

Brücken 17.729 21.806

Tunnel 100 160

Bestandswert ~ 175 Mrd. € (B+I ~ 50 Mrd. €)

Budget 7,9 Mrd. € (Erhaltung 3,3 Mrd. €)

(2017)

Folie Nr. 2

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Alterstruktur

Folie Nr. 3

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Hauptaugenmerk auf Erhaltung

Steigende Erhaltungsaufwendungen gesamt

ca. 2,2 Mrd. EUR in 2011

Erhaltung der Brücken im Netz der BFSt

4

4,5

Folie Nr. 4

ca. 2,8 Mrd. EUR in 2015

ca. 3,3 Mrd. EUR in 2016

ca. 3,9 Mrd. EUR in 2018

ca. 4,2 Mrd. EUR in 2020

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

3,5

2010 2012 2014 2016 2018

Mrd

. E

UR

Jahr

[Quelle: BMVI]

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Folie Nr. 5

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Folie Nr. 6

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• ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten: Bauherrenreglung für die Bundesfernstraßen (BFSt) – Brücken- und Ingenieurbau � Baudurchführung

• ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Aufbau

Regelwerk

Folie Nr. 7

Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

• ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

• Merkblätter für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten

• M-BÜ-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

• M-BÜ-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

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• ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten: Bauherrenreglung für die Bundesfernstraßen (BFSt) – Brücken- und Ingenieurbau � Baudurchführung

• ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Aufbau

Regelwerk

• ZTV-ING gilt für das Vergaberecht bezüglich Bau und Erhaltung von

Folie Nr. 8

Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

• ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

• Merkblätter für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten

• M-BÜ-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

• M-BÜ-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

• ZTV-ING gilt für das Vergaberecht bezüglich Bau und Erhaltung von Ingenieurbauwerken nach DIN 1076

• Anwendung der ZTV-ING setzt voraus, dass die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Teil C vereinbart sind (DIN 18349)

• ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5 geben zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Schutz und Instandsetzungs-maßnahmen an Betonbauteilen vor

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• ZTV-ING - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten: Bauherrenreglung für die Bundesfernstraßen (BFSt) – Brücken- und Ingenieurbau � Baudurchführung

• ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

Aufbau

Regelwerk

Folie Nr. 9

Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

• ZTV-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

• Merkblätter für die Bauüberwachung von Ingenieurbauten

• M-BÜ-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 4 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen

• M-BÜ-ING - Teil 3 Massivbau - Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

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EuGH-Urteil C-100/13 vom 16. Oktober 2014 erklärt Vorgehen Deutschlands für unzulässig, nationale Zusatzanforderungen an Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung zu stellen

Oktober 2016 - Reaktion auf Urteil C-100/13: Nationale Restregelungenzu Schutz- und Instandsetzungsprodukten für Betontragwerke in Bauregelliste A, Teile 1 und 2 gestrichen

� Für ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5 stehen keine technischen

Rückblick

Folie Nr. 10

� Für ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5 stehen keine technischen Regeln für anforderungsgemäße Produkte für die Bereiche Schutz- und Instandsetzung sowie das Füllen von Rissen und Hohlräumen (auf Grundlage harmonisierter Normen der Reihe DIN EN 1504) zur Verfügung

� Anerkennungsgrundlagen für P-, Ü-, Z-Stellen gehen verloren

� keine anderen Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (AVCP) als in hEN festgelegt

Mit Produkten ausschließlich nach EN-1504-Anforderungen ist angemessenes Qualitätsniveau nicht mehr generell sichergestellt

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Berücksichtigung des EuGH-Urteils durch Beschluss der Bauminister-konferenz vom 13. Mai 2016: Neugestaltung der Musterbauordnung (MBO) und Erstellung einer Verwaltungsvorschrift technischer Baubestimmungen (VVTB)

� neue Vorgehensweise: Anforderungen an Bauprodukte können unmittelbar aus denAnforderungen an das betroffene Bauwerk abgeleitet werden

Rückblick

Folie Nr. 11

� Frühjahr 2017 - Rückzug des Gelbdruckes der DAfStB-IH-RILI(Umsetzung ist in Instandhaltungsrichtline des DAfStB beabsichtigt,Einführung derzeit nicht absehbar.)

� für den Bereich der Bundesverkehrswege sich ergebender Regelungsbedarf ist in ZTV-ING und ZTV-W umgesetzt worden(Übergangsregelung, BauPVO-Art.18-Verfahren weiterhin angestrebt)

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• Oberflächenschutzsysteme (OS)

• Rissfüllstoffe (RISS)

• Betonersatzsysteme (BE – polymergebunden/-modifiziert)

Produktgruppen der Schutz- und Instandsetzungsprodukte:

Folie Nr. 12

• Betonersatzsysteme (BE – polymergebunden/-modifiziert)

• OS – gleichzeitig Antigraffiti-Schutz-Eigenschaft – TL/TP AGS Beton

• OS – gleichzeitig Wandaufhellung in Tunnelinnenschalen - ZTV-ING 5-1

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Bisher:ausschließlich Baustoffe und Baustoffsysteme zur Verwendung gemäß nationaler Restregelungen („grundgeprüft“, Übereinstimmungsnachweise)

� DIN V 18026, DIN V 18028, TL/TP BE-PC/PCC/SPCC (polymergeb.-/mod.)

� BASt-Zusammenstellungen („Verwendungsnachweis“)

Neu:Festlegungen zur Qualitätssicherung der Baustoffe und Baustoffsysteme

Konsequenzen für Ausschreibung und Vergabe

Folie Nr. 13

Festlegungen zur Qualitätssicherung der Baustoffe und Baustoffsysteme erfolgen nicht mehr in standardisierter Form sondern

� projektspezifisch durch den Auftraggeber bzw. dem von diesem beauftragten Sachkundigen Planer

� BASt-Zusammenstellungen nicht mehr möglich bzw. sinnvoll

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In Leistungsbeschreibungen ist in Abhängigkeit von projektspezifischen Rahmenbedingungen festzulegen:

� Art und Umfang des Nachweises der Verwendbarkeit

� Art und Umfang des Nachweises der Übereinstimmung der Baustoffe und Baustoffsysteme mit der im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit geprüften Charge

� Aufbau und Inhalt der verbindlichen Angaben zur Ausführung

Konsequenzen für Ausschreibung und Vergabe

Folie Nr. 14

� Aufbau und Inhalt der verbindlichen Angaben zur Ausführungdes Herstellers

=> Nachweise sind durch AN zu erbringen!

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Alternative:

„Prüffähige Bescheinigungen einer entsprechend Art. 30 BauPVOqualifizierten Stelle werden regelmäßig als gleichwertige Alternative zu projektspezifischen Nachweisen anerkannt, wenn diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen.“

� In Übereinstimmung mit Regelungen der BauPVO

Konsequenzen für Ausschreibung und Vergabe

Folie Nr. 15

� Für Deutschland ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) die nach Art. 30 BauPVO für alle Produktbereiche benannte technische Bewertungsstelle

� freiwillige Gutachten des DIBt zur Verwendbarkeit von Produkten berücksichtigen Anforderungen der ZTV-ING für definierte Expositions-/Einwirkungsklassen

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� Aufhebung Verweis auf Schutz- und Instandsetzungsprodukte nach DIN V 18026 bzw. TL/TP BE-SPCC/PCC/PC

� Aufhebung Verweis auf Zusammenstellung der Baustoffe und Baustoffsysteme bei der Bundesanstalt für Straßenwesen

� Erläuterungen zum Vorgehen im Anhang F zum:

(a) Nachweis der Verwendbarkeit von Baustoffen und Baustoffsystemen

Änderungen ZTV-IN 3-4 (Planung)

Folie Nr. 16

Baustoffsystemen

(b) Nachweis ihrer Übereinstimmung

(c) Aufbau und Inhalt der verbindlichen Angaben zur Ausführungdes Herstellers

� Anhang G enthält in tabellarischer Form Hinweise für die Festlegung von Expositions- und Einwirkungsklassen hinsichtlich der Einwirkungen auf das Bauwerk aus der Umgebung und dem Betonuntergrund

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Änderungen ZTV-ING 3-4 (Baustoffe und Verfahren)

� Aktuelle Begriffe für Baustoffe und Baustoffsysteme SPCC, PCC und PC wurden übernommen => SRM/SRC, RM/RC, PRC

� Tabellen 3.4.1 „Untersuchungsmethoden Ermittlung Ist-Zustand“ und 3.4.2 „Verfahren für die Vorbereitung von Oberflächen“ wurden aktualisiert

� Neue Tabelle 3.4.5 enthält eine Zuordnung von Instandsetzungszielen und hierfür geeigneten Oberflächenschutzsystemenhierfür geeigneten Oberflächenschutzsystemen

Folie Nr. 17

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Änderungen ZTV-ING 3-4 (Baustoffe und Verfahren)

� Aktuelle Begriffe für Baustoffe und Baustoffsysteme SPCC, PCC und PC wurden übernommen => SRM/SRC, RM/RC, PRC

� Tabellen 3.4.1 „Untersuchungsmethoden Ermittlung Ist-Zustand“ und 3.4.2 „Verfahren für die Vorbereitung von Oberflächen“ wurden aktualisiert

� Neue Tabelle 3.4.5 enthält eine Zuordnung von Instandsetzungszielen und hierfür geeigneten Oberflächenschutzsystemenhierfür geeigneten Oberflächenschutzsystemen

Folie Nr. 18

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� Aufhebung Verweis auf Produkte für das Füllen von Rissen und Hohlräumen nach DIN V 18028

� Aufhebung Verweis auf Zusammenstellung der Baustoffe und Baustoffsysteme bei der Bundesanstalt für Straßenwesen

� Erläuterungen Vorgehen in Anhang E zum:

(a) Nachweis der Verwendbarkeit von Baustoffen und Baustoffsystemen,

Änderungen ZTV-ING 3-5 (Planung)

Folie Nr. 19

Baustoffsystemen,

(b) Nachweis ihrer Übereinstimmung

(c) Aufbau und Inhalt der verbindlichen Angaben zur Ausführungdes Herstellers

� Anhang F enthält in tabellarischer Form Hinweise für die Festlegung von Expositions- und Einwirkungsklassen hinsichtlich der Einwirkungen auf das Bauwerk aus der Umgebung und dem Betonuntergrund

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Änderungen ZTV-ING 3-5 (Baustoffe und Verfahren)

� Füllart Tränkung wegen geringer Anforderungen an den Füllgrad durch Füllart Vergießen (mit Füllstoffreservoir und Füllgradkontrolle) ersetzt (Tränkung kann als vorbereitende Maßnahme angewendet werden)

� Aktualisierung Systematik der Nummern 6, 7, 8 sowie im Anhang A

(a) früher: rissfüllstoffbezogen

(b) jetzt: für geforderte Ziele / Anwendungsbereiche (z. B. Schutz gegen das Eindringen von Stoffen, Abdichten) sind

Folie Nr. 20

(z. B. Schutz gegen das Eindringen von Stoffen, Abdichten) sind Füllarten (z. B. Injektion, Vergießen) angegeben

jetzt: Füllarten sind bindemittelgruppenbezogen (z. B. reaktives Polymerbindemittel (P)) und werden im zweiten Schritt Rissfüllstoffen (z. B. PUR bzw. ZS) zugeordnet

� Überarbeitung von Tabellen A 3.5.1 „Feuchtezustand von Rissen, Rissufern und Rissflanken“ A 3.5.2 „Anwendungsbereiche der Rissfüllstoffe, Füllarten und Verfahren“ A 3.5.4 „Erfassung von Rissmerkmalen“

� Neue Tabelle A 3.5.3 „Hinweise zu Verwendungsbedingungen von Rissfüllstoffen“

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Änderungen ZTV-ING 3-5 (Baustoffe und Verfahren)

� Füllart Tränkung wegen geringer Anforderungen an den Füllgrad durch Füllart Vergießen (mit Füllstoffreservoir und Füllgradkontrolle) ersetzt (Tränkung kann als vorbereitende Maßnahme angewendet werden)

� Aktualisierung Systematik der Nummern 6, 7, 8 sowie im Anhang A

(a) früher: rissfüllstoffbezogen

(b) jetzt: für geforderte Ziele / Anwendungsbereiche (z. B. Schutz gegen das Eindringen von Stoffen, Abdichten) sind

Folie Nr. 21

(z. B. Schutz gegen das Eindringen von Stoffen, Abdichten) sind Füllarten (z. B. Injektion, Vergießen) angegeben

jetzt: Füllarten sind bindemittelgruppenbezogen (z. B. reaktives Polymerbindemittel (P)) und werden im zweiten Schritt Rissfüllstoffen (z. B. PUR bzw. ZS) zugeordnet

� Überarbeitung von Tabellen A 3.5.1 „Feuchtezustand von Rissen, Rissufern und Rissflanken“ A 3.5.2 „Anwendungsbereiche der Rissfüllstoffe, Füllarten und Verfahren“ A 3.5.4 „Erfassung von Rissmerkmalen“

� Neue Tabelle A 3.5.3 „Hinweise zu Verwendungsbedingungen von Rissfüllstoffen“

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Änderungen ZTV-ING 3-5 (Baustoffe und Verfahren)

� Füllart Tränkung wegen geringer Anforderungen an den Füllgrad durch Füllart Vergießen (mit Füllstoffreservoir und Füllgradkontrolle) ersetzt (Tränkung kann als vorbereitende Maßnahme angewendet werden)

� Aktualisierung Systematik der Nummern 6, 7, 8 sowie im Anhang A

(a) früher: rissfüllstoffbezogen

(b) jetzt: für geforderte Ziele / Anwendungsbereiche (z. B. Schutz gegen das Eindringen von Stoffen, Abdichten) sind

Folie Nr. 22

(z. B. Schutz gegen das Eindringen von Stoffen, Abdichten) sind Füllarten (z. B. Injektion, Vergießen) angegeben

jetzt: Füllarten sind bindemittelgruppenbezogen (z. B. reaktives Polymerbindemittel (P)) und werden im zweiten Schritt Rissfüllstoffen (z. B. PUR bzw. ZS) zugeordnet

� Überarbeitung von Tabellen A 3.5.1 „Feuchtezustand von Rissen, Rissufern und Rissflanken“ A 3.5.2 „Anwendungsbereiche der Rissfüllstoffe, Füllarten und Verfahren“ A 3.5.4 „Erfassung von Rissmerkmalen“

� Neue Tabelle A 3.5.3 „Hinweise zu Verwendungsbedingungen von Rissfüllstoffen“

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� „Zur Unterstützung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sowie der Baudurchführung sind die Hinweise zu den Abschnitten 4 und 5 der ZTV-ING zu beachten“ => Vertragsbestandteil

� Vorgehensweise in Abstimmung mit BAW-Empfehlung „Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren“

Hinweisblätter

Folie Nr. 23

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� „Zur Unterstützung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sowie der Baudurchführung sind die Hinweise zu den Abschnitten 4 und 5 der ZTV-ING zu beachten“ => Vertragsbestandteil

� Vorgehensweise in Abstimmung mit BAW-Empfehlung „Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren“

Hinweisblätter

Folie Nr. 24

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� „Zur Unterstützung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sowie der Baudurchführung sind die Hinweise zu den Abschnitten 4 und 5 der ZTV-ING zu beachten“ => Vertragsbestandteil

� Vorgehensweise in Abstimmung mit BAW-Empfehlung „Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren“

Hinweisblätter

Folie Nr. 25

Page 26: Überarbeitung der ZTV-ING 3-4 und 3-5 für die … · Folie Nr. 8 • ZTV-ING-Teil 3 Massivbau -Abschnitt 5 Füllen von Rissen und Hohlräumen in Betonbauteilen

� „Zur Unterstützung bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung sowie der Baudurchführung sind die Hinweise zu den Abschnitten 4 und 5 der ZTV-ING zu beachten“ => Vertragsbestandteil

� Vorgehensweise in Abstimmung mit BAW-Empfehlung „Instandsetzungsprodukte – Hinweise für den Sachkundigen Planer zu bauwerksbezogenen Produktmerkmalen und Prüfverfahren“

Hinweisblätter

Folie Nr. 26

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� „Für Instandsetzungsmaßnahmen an Betonbauteilen von Bauwerken an Bundesfernstraßen kann im Hinblick auf die Instandsetzungssysteme regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die bauaufsichtlichen Aspekte berücksichtigt sind, wenn für die jeweiligen projektspezifischen Randbedingungen die Hinweise zu den Abschnitten 4 bzw. 5 der ZTV-ING vollumfänglich eingehalten werden. Andernfalls ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZIE) erforderlich.“

Bauaufsichtlicher Aspekt:

Folie Nr. 27

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Es „…sind vom Sachkundigen Planer in Abhängigkeit von den Einwirkungen (I) auf das instand zu setzende Bauwerk bzw. Bauteil und im Hinblick auf das Erreichen der jeweiligen Schutz- und Instandsetzungsziele (II) die erforderlichen Leistungsmerkmale der zu verwendenden Schutz- und Instandsetzungssysteme festzulegen.“

Der Sachkundige Planer muss projektspezifisch festlegen:

(a) welche Produktmerkmale, zugehörige Prüfverfahren und

Festlegungen zur Qualitätssicherung (Hinweisblatt)

Folie Nr. 28

(a) welche Produktmerkmale, zugehörige Prüfverfahren und Anforderungen im Hinblick auf den Nachweis der Verwendbarkeit erforderlich sind und in welcher Form der Nachweis dieser Produktmerkmale durch den Auftragnehmer erfolgen muss

(b) welche Produktmerkmale, zugehörige Prüfverfahren und Anforderungen im Hinblick auf den Nachweis der Übereinstimmung erforderlich sind und in welcher Form der Nachweis dieser Produktmerkmale durch den Auftragehmer erfolgen muss und

(c) welchen Aufbau und Mindestumfang die verbindlichen Angaben zur Ausführung des Herstellers aufweisen müssen.“

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(a) Nachweis der Verwendbarkeit (Text Anhang F / E )

(1) “Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Produktmerkmale … muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer an der zur Verwendung vorgesehenen Charge erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen … durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen.“ (=> Weg 1)

(2) “Als Nachweis der Verwendbarkeit wird eine prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern dieser den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.“ (=> Weg 2)

(3) “Der Umfang der Prüfungen … ergibt sich aus der Überprüfung der für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen projektspezifischen Merkmale, die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merkmale sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen, vollständig zu überprüfen und zu dokumentieren.“

(4) “Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die vollständige Dokumen-tation der projektspezifische Prüfungen … vor Einbau der Produkte vorlegen und die Produkte vom Auftraggeber für den Einbau freigeben lassen.“

Folie Nr. 29

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(a) Nachweis der Verwendbarkeit (Text Anhang F / E )

(1) “Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Produktmerkmale … muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer an der zur Verwendung vorgesehenen Charge erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen … durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen.“ (=> Weg 1)

(2) “Als Nachweis der Verwendbarkeit wird eine prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern dieser den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.“ (=> Weg 2)

(3) “Der Umfang der Prüfungen … ergibt sich aus der Überprüfung der für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen projektspezifischen Merkmale, die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merkmale sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen, vollständig zu überprüfen und zu dokumentieren.“

(4) “Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die vollständige Dokumen-tation der projektspezifische Prüfungen … vor Einbau der Produkte vorlegen und die Produkte vom Auftraggeber für den Einbau freigeben lassen.“

Folie Nr. 30

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(a) Nachweis der Verwendbarkeit (Text Anhang F / E )

(1) “Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Produktmerkmale … muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer an der zur Verwendung vorgesehenen Charge erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen … durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen.“ (=> Weg 1)

(2) “Als Nachweis der Verwendbarkeit wird eine prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern dieser den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.“ (=> Weg 2)

(3) “Der Umfang der Prüfungen … ergibt sich aus der Überprüfung der für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen projektspezifischen Merkmale, die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merkmale sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen, vollständig zu überprüfen und zu dokumentieren.“

(4) “Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die vollständige Dokumen-tation der projektspezifische Prüfungen … vor Einbau der Produkte vorlegen und die Produkte vom Auftraggeber für den Einbau freigeben lassen.“

Folie Nr. 31

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(a) Nachweis der Verwendbarkeit (Text Anhang F / E )

(1) “Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Produktmerkmale … muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer an der zur Verwendung vorgesehenen Charge erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen … durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen.“ (=> Weg 1)

(2) “Als Nachweis der Verwendbarkeit wird eine prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern dieser den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.“ (=> Weg 2)

(3) “Der Umfang der Prüfungen … ergibt sich aus der Überprüfung der für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen projektspezifischen Merkmale, die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merkmale sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen, vollständig zu überprüfen und zu dokumentieren.“

(4) “Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die vollständige Dokumen-tation der projektspezifische Prüfungen … vor Einbau der Produkte vorlegen und die Produkte vom Auftraggeber für den Einbau freigeben lassen.“

Folie Nr. 32

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(a) Nachweis der Verwendbarkeit (Text Anhang F / E )

(1) “Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Produktmerkmale … muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer an der zur Verwendung vorgesehenen Charge erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen … durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen.“ (=> Weg 1)

(2) “Als Nachweis der Verwendbarkeit wird eine prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern dieser den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.“ (=> Weg 2)

(3) “Der Umfang der Prüfungen … ergibt sich aus der Überprüfung der für den vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen projektspezifischen Merkmale, die der sachkundige Planer festlegt. Diese Merkmale sind in die Leistungsbeschreibung mit aufzunehmen, vollständig zu überprüfen und zu dokumentieren.“

(4) “Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber die vollständige Dokumen-tation der projektspezifische Prüfungen … vor Einbau der Produkte vorlegen und die Produkte vom Auftraggeber für den Einbau freigeben lassen.“

Folie Nr. 33

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(b) Nachweis der Übereinstimmung (Text Anhang F / E )

(1) “Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Produktmerkmale … muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen … durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen.“ (=> Weg 1)

(2) “Als Nachweis der Übereinstimmung wird die prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.“ (=> Weg 2)

(3) “Der Sachkundige Planer prüft, ob eine Differenzierung zwischen Art und Umfang eines Nachweises der Übereinstimmung generell und Annahmeprüfungen für die Baustelle zulässig sind. Entsprechende Regelungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“

(4) “Die Übereinstimmung der Baustoffe und Baustoffsysteme mit den … untersuchten und bewerteten … ist vom Auftragnehmer vor und während der Bauausführung durch einen Nachweis der Übereinstimmung gemäß Leistungsbeschreibung sicher zu stellen und durch entsprechende Übereinstimmungsbestätigungen zu dokumentieren.“

Folie Nr. 34

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(b) Nachweis der Übereinstimmung (Text Anhang F / E )

(1) “Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Produktmerkmale … muss projektspezifisch durch den Auftragnehmer erfolgen. Sofern der Auftragnehmer selbst nicht über entsprechende Prüfeinrichtungen und Voraussetzungen verfügt, muss er die Prüfungen … durch eine hierfür nachweislich geeignete Prüfstelle erbringen lassen.“ (=> Weg 1)

(2) “Als Nachweis der Übereinstimmung wird die prüffähige Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügt.“ (=> Weg 2)

(3) “Der Sachkundige Planer prüft, ob eine Differenzierung zwischen Art und Umfang eines Nachweises der Übereinstimmung generell und Annahmeprüfungen für die Baustelle zulässig sind. Entsprechende Regelungen sind in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.“

(4) “Die Übereinstimmung der Baustoffe und Baustoffsysteme mit den … untersuchten und bewerteten … ist vom Auftragnehmer vor und während der Bauausführung durch einen Nachweis der Übereinstimmung gemäß Leistungsbeschreibung sicher zu stellen und durch entsprechende Übereinstimmungsbestätigungen zu dokumentieren.“

Folie Nr. 35

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(1) “Für Baustoffe und Baustoffsysteme sind vom Auftragnehmer verbindliche „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers vorzulegen, welche in Aufbau und Inhalt den Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügen müssen. Die Bereitstellung dieser durch den Auftragnehmer ist vertraglich zu vereinbaren.“ (=> Weg 1)

(2) “Die „Angaben zur Ausführung“ in der prüffähigen Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle werden regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der

(c) Angaben zur Ausführung (Text Anhang F / E )

gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen.“ (=> Weg 2)

Folie Nr. 36

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(1) “Für Baustoffe und Baustoffsysteme sind vom Auftragnehmer verbindliche „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers vorzulegen, welche in Aufbau und Inhalt den Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügen müssen. Die Bereitstellung dieser durch den Auftragnehmer ist vertraglich zu vereinbaren.“ (=> Weg 1)

(2) “Die „Angaben zur Ausführung“ in der prüffähigen Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle werden regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der

(c) Angaben zur Ausführung (Text Anhang F / E )

gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen.“ (=> Weg 2)

Folie Nr. 37

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(1) “Für Baustoffe und Baustoffsysteme sind vom Auftragnehmer verbindliche „Angaben zur Ausführung“ des Herstellers vorzulegen, welche in Aufbau und Inhalt den Anforderungen der Leistungsbeschreibung genügen müssen. Die Bereitstellung dieser durch den Auftragnehmer ist vertraglich zu vereinbaren.“ (=> Weg 1)

(2) “Die „Angaben zur Ausführung“ in der prüffähigen Bescheinigung einer entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierten Stelle werden regelmäßig als gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der

(c) Angaben zur Ausführung (Text Anhang F / E )

gleichwertige Alternative anerkannt, sofern diese den Anforderungen der Leistungsbeschreibung vollumfänglich genügen.“ (=> Weg 2)

Folie Nr. 38

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Listungen Baustoffe und Baustoffsysteme / Prüfstellen

(Übergangsphase)

„Für nach dem bisherigen Stand der ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5 (2013/12) in der Durchführung befindliche Projekte kann noch auf die bislang gelisteten Baustoffe und Baustoffsysteme aus den Zusammenstellungen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zurückgegriffen werden.“

„Diese Zusammenstellungen stehen zudem für auf Grundlage des nun aktuell eingeführten Standes der ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5

Folie Nr. 39

aktuell eingeführten Standes der ZTV-ING Teil 3, Abschnitte 4 und 5 (2017/10) durchzuführender Instandsetzungsmaßnahmen für einen Übergangszeitraum bis 12.2018 als alternativer Nachweis der Verwendbarkeit (und Übereinstimmung) zur Verfügung.“ (=> Weg 3)

„Für Altprojekte kann auf geeignete Konformitätsbewertungsstellen u. a. im Verzeichnis der P-, Ü-, Z-Stellen der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zurückgegriffen werden.“

Zukünftig anstelle Listung bei der BASt:

� Prüffähige Bescheinigungen einer entsprechend Art. 30 BauPVOqualifizierten Stelle. (=> Weg 2), Dokumentation des DIBt

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Nachweisverfahren

Nachweis der Leistungs-merkmale durch AN aneinzusetzender Charge a) ANb) geeignetes Prüfinstitut

Weg1

projektspezifisch

Nachweis von Leistungsmerkmalenüber freiwillige „Gutachten“ einer gemäß Artikel 30 BauPVO anerkannten Stelle � Hersteller an DIBt

DIBT-ListeWeg 2

Folie Nr. 40

projektspezifisch

Listung BASt für Übergangszeitraum(Stand vom 15.10.2016)

(Weg 3)

Sachkundiger Planer:Exp./Einwirkungsklassen

InstandsetzungszieleProjektspez. Anforderungen:

- Verwendbarkeit- Übereinstimmung

- Angaben zur Ausführung

Sachkundiger Planer:

Exp./Einwirkungs-klassen

Instandsetzungs-ziele

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Führung von (ergänzenden) Zusammenstellungen:

(1) OS – zugleich Wandaufhellung in Tunnelinnenschalen:

„Geeignete Oberflächenschutzsysteme, welche die bauteilbezogenen Anforderungen nach ZTV-ING Teil 5, Abschnitt 1 (Wandaufhellung von Tunnelinnenschalen) nachgewiesen haben, können wie bisher den Zusammenstellungen der BASt entnommen werden.“

Listungen Baustoffe und Baustoffsysteme (ARS)

Folie Nr. 41

(2) OS – mit Antigraffiti-Schutz-Eigenschaften (nach TL/TP AGS Beton)

siehe (1)

(3) AGS – Antigraffiti-Schutz-Systeme

„Geprüfte Anti-Graffiti-Systeme nach ZTV-ING sind wie bisher in den Zusammenstellungen der BASt aufgeführt und anzuwenden.“

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� Allgemeines Rundschreiben Straßenbau ARS Nr. 20/2017

vom 16.11.2017: => Bekanntgabe, grundsätzliche Regeln, Übergangszeitraum

Bekanntgabe Änderungen

Folie Nr. 42

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Überarbeitung der ZTV-ING 3-4 und 3-5 für die Ausführung von Schutz- und Instandsetzungs-maßnahmen an Ingenieurbauwerken

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Bundesanstalt für Straßenwesen

E. Kempkens

Bundesanstalt für Straßenwesen

Qualitäts- und Gütesicherung in der Betoninstandsetzung – 22. November 2017

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!