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23. Juli 2020 1 VCI-Position zum ressortabgestimmten Referentenentwurf zur Umsetzung des LCP-BREFs vom 25.06.2020 Vorbemerkung: Das Bundesministerium für Umwelt hat am 25.06.2020 den ressortabgestimmten Refe- rentenentwurf veröffentlicht und um Stellungnahme im Vorfeld der Anhörung gebeten. Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungs- anlagen (LCP) sowie ein Teil der BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von or- ganischen Grundchemikalien (LVOC), Raffinerien (REF) und Zellstoffherstellung (PP) in deutsches Recht umgesetzt werden. Zudem wird die Mitverbrennung durch eine Ar- tikelverordnung in der 17. BImSchV geändert. Das BMU hat zunächst einige Fachgespräche zu verschiedenen Themenschwerpunk- ten noch weit vor Veröffentlichung des Referentenentwurfs geführt. Dieses Engage- ment und die frühe Einbindung aller Stakeholder begrüßen und unterstützen wir als VCI ausdrücklich. Allgemein: Leider ist die gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehene Jahresfrist zur Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die beiden BVT-Merkblätter LCP und LVOC bereits seit längerem abgelaufen. Im Hinblick auf diese Vierjahresumsetzungs- frist, innerhalb derer bestehende Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverord- nung einhalten müssen, bedarf es nun eines schnellen Vorgehens bei der Novellierung der 13. und 17. BImSchV. Für Anlagenbetreiber ergibt sich eine große Rechtsunsicher- heit allein aus der Tatsache heraus, dass bis zur formalen Umsetzungsfrist nur noch weniger als ein Jahr bleibt. Durch die Verspätung der Umsetzung in nationales Recht besteht für ggf. notwendige Nachrüstungen im Anschluss an die Novellierungen der 13. und 17. BImSchV keine angemessene und ausreichende Zeit mehr für die Betreiber sowie für die Behörden im Hinblick auf die Durchführung der Genehmigungsverfahren. Weitreichendere Maßnah- men sind unter diesen Umständen keinesfalls mehr fristgerecht umzusetzen. Der natio- nale Umsetzungszeitraum muss deshalb eine aufschiebende Wirkung entfalten. Der behördliche und praxisbezogene Vollzug darf nicht unter der verzögerten Umsetzung das Nachsehen haben.

VCI-Position zum ressortabgestimmten Referentenentwurf zur ...€¦ · Feuerung von Steamcracker-Öfen als unmittelbare Feuerungsanlagen angesehen wer-den. So heißt es in der Begründung

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Page 1: VCI-Position zum ressortabgestimmten Referentenentwurf zur ...€¦ · Feuerung von Steamcracker-Öfen als unmittelbare Feuerungsanlagen angesehen wer-den. So heißt es in der Begründung

23. Juli 2020 1

VCI-Position

zum ressortabgestimmten Referentenentwurf zur Umsetzung des LCP-BREFs

vom 25.06.2020

Vorbemerkung:

Das Bundesministerium für Umwelt hat am 25.06.2020 den ressortabgestimmten Refe-

rentenentwurf veröffentlicht und um Stellungnahme im Vorfeld der Anhörung gebeten.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die BVT-Schlussfolgerungen für Großfeuerungs-

anlagen (LCP) sowie ein Teil der BVT-Schlussfolgerungen für die Herstellung von or-

ganischen Grundchemikalien (LVOC), Raffinerien (REF) und Zellstoffherstellung (PP)

in deutsches Recht umgesetzt werden. Zudem wird die Mitverbrennung durch eine Ar-

tikelverordnung in der 17. BImSchV geändert.

Das BMU hat zunächst einige Fachgespräche zu verschiedenen Themenschwerpunk-

ten noch weit vor Veröffentlichung des Referentenentwurfs geführt. Dieses Engage-

ment und die frühe Einbindung aller Stakeholder begrüßen und unterstützen wir als

VCI ausdrücklich.

Allgemein:

Leider ist die gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehene Jahresfrist zur

Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen für die beiden BVT-Merkblätter LCP und

LVOC bereits seit längerem abgelaufen. Im Hinblick auf diese Vierjahresumsetzungs-

frist, innerhalb derer bestehende Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverord-

nung einhalten müssen, bedarf es nun eines schnellen Vorgehens bei der Novellierung

der 13. und 17. BImSchV. Für Anlagenbetreiber ergibt sich eine große Rechtsunsicher-

heit allein aus der Tatsache heraus, dass bis zur formalen Umsetzungsfrist nur noch

weniger als ein Jahr bleibt.

Durch die Verspätung der Umsetzung in nationales Recht besteht für ggf. notwendige

Nachrüstungen im Anschluss an die Novellierungen der 13. und 17. BImSchV keine

angemessene und ausreichende Zeit mehr für die Betreiber sowie für die Behörden im

Hinblick auf die Durchführung der Genehmigungsverfahren. Weitreichendere Maßnah-

men sind unter diesen Umständen keinesfalls mehr fristgerecht umzusetzen. Der natio-

nale Umsetzungszeitraum muss deshalb eine aufschiebende Wirkung entfalten. Der

behördliche und praxisbezogene Vollzug darf nicht unter der verzögerten Umsetzung

das Nachsehen haben.

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Die Emissionsanforderungen des vorliegenden Verordnungsentwurfs sind für beste-

hende und (2003)-Altanlagen insbesondere im Hinblick auf Quecksilber, Stickoxide

und Schwefeloxide sehr anspruchsvoll. Spielraum für weitere Verschärfungen besteht

nicht. Andernfalls wäre der Weiterbetrieb dieser Großfeuerungsanlagen akut gefährdet.

Zudem stellt sich die Frage, wie mit Anlagen umgegangen werden soll, die schriftlich

die Rückziehung der Genehmigung verkündet haben. Diesen Anlagen nach Über-

schreitung der Übergangsfrist eine Nachrüstung aufzuerlegen, ist unverhältnismäßig.

Des Weiteren sehen wir in der Umsetzung bestimmter weicher Schlussfolgerungen kei-

nen Mehrwert für die Umwelt. Dies betrifft insbesondere die Schlussfolgerungen zu

Wirkungsgradberechnung und Brennstoffzusammensetzung. Weitere Ausführungen

dazu sind in der Einzelbewertung dargelegt. Für beide Änderungen wird die Umset-

zung von Schlussfolgerungen als Begründung angeführt. Dies ist sicherlich richtig, je-

doch besteht im Europarecht kein Zwang, dies zu tun. Daher sollte in der Begründung

der Umweltnutzen nachvollziehbar dargelegt werden.

Im Einzelnen:

§ 2 − Begriffsbestimmung

Sachstand 1:

Keine Definition der Begriffe mittelbare und unmittelbare Feuerungsanlagen bzw. di-

rekte und indirekte (siehe auch die Übersetzung aus dem Englischen).

Was sind Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der unmittelbaren Behei-

zung von Gütern in Reaktoren dienen?

Auswirkungen 1:

Cracker und andere Prozessfeuerungen im Sinne der BVT-Merkblätter sollten unserer

Meinung nach von der 13. BImSchV ausgenommen sein.

§ 1 (3) Nummer 5 nimmt Feuerungsanlagen von der Verordnung aus, die der unmittel-

baren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen.

Sowohl das BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen (LCP-BREF) als auch das BVT-

Merkblatt über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von organischen

Grundchemikalien (LVOC-BREF) definieren Prozessfeuerungen/-öfen.

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Im LVOC-BREF sind es Feuerungsanlagen, deren Rauchgase durch unmittelbaren

Kontakt zur thermischen Behandlung von Objekten oder Einsatzstoffen eingesetzt wer-

den, z. B. in Trocknungsprozessen oder chemischen Reaktoren, oder Feuerungsanla-

gen, deren Strahlungs- und/oder Konduktionswärme auf Objekte oder Einsatzstoffe

durch eine feste Wand übertragen wird, ohne Einsatz einer intermediären Wärmeträ-

gerflüssigkeit, z. B. Öfen oder Reaktoren zur Erwärmung eines Prozessstroms in der

(petro)chemischen Industrie wie etwa Dampfcracker-Öfen.

Im LCP-BREF sind es Feuerungsanlagen, deren Abgase durch den direkten Kontakt

mit dem zu behandelnden Gut bzw. Einsatzmaterial zu dessen thermischer Behand-

lung genutzt werden (z. B. Zement- und Kalköfen, Glasöfen, Asphaltöfen, Trocknungs-

prozesse, in der (petro-)chemischen Industrie eingesetzte Reaktoren, Öfen zur Verar-

beitung von Eisenmetallen), oder Feuerungsanlagen, deren Strahlungs- und/oder Kon-

duktionswärme durch eine feste Wand ohne dazwischen liegende Wärmeträgerflüssig-

keit auf das zu behandelnde Gut bzw. auf das Einsatzmaterial übertragen wird (z. B.

Koksöfen, Winderhitzer (Cowper), Öfen oder Reaktoren zur Heizung eines Prozess-

stroms in der (petro-)chemischen Industrie wie Steamcracker-Öfen, Prozessfeuerun-

gen für die Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas (LNG) in LNG-Terminals).

Daraus ist nach unserer Auffassung zu schließen, dass die Begriffe unmittelbar mit di-

rekt (wie auch im Englischen) und logischerweise mittelbar mit indirekt gleichzusetzen

sind.

Die Definition der Feuerung eines Dampfcracker-Ofens in den BVT-Merkblättern be-

schreibt deshalb unserer Meinung nach eine unmittelbare Beheizung von Gütern in

Reaktoren. Eine mittelbare Beheizung würde − wie in den BVT-Merkblättern beschrie-

ben − zum Beispiel den Einsatz einer intermediären Wärmeträgerflüssigkeit bedeuten.

Die deutsche Interpretation der Begriffe der BVT-Merkblätter legt aber nahe, dass die

Feuerung von Steamcracker-Öfen als unmittelbare Feuerungsanlagen angesehen wer-

den.

So heißt es in der Begründung zu § 62 (Anwendungsbereich):

Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten [für die] mittelbaren Beheizung von Gütern

in chemischen Reaktoren dienen, und die nicht im Anwendungsbereich von Abschnitt 5

liegen.

Die Regelung in § 62 legt fest, für welche GFA im Anwendungsbereich der 13. BIm-

SchV die zusätzlichen Anforderungen des Abschnittes gelten. Dies sind die Großfeue-

rungsanlagen zum Reformieren von Erdgas […].

Der LCP-BREF regelt aber sehr deutlich, dass die folgende Anlage NICHT Bestandteil

des BREFs sind:

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Feuerungsanlagen, deren Strahlungs- und/oder Konduktionswärme durch eine feste

Wand ohne dazwischen liegende Wärmeträgerflüssigkeit auf das zu behandelnde Gut

bzw. auf das Einsatzmaterial übertragen wird (z. B. Koksöfen, Winderhitzer (Cowper),

Öfen oder Reaktoren zur Heizung eines Prozessstroms in der (petro-)chemischen In-

dustrie wie Steamcracker-Öfen, Prozessfeuerungen für die Wiederverdampfung von

verflüssigtem Erdgas (LNG) in LNG-Terminals).

Lösungsvorschlag 1:

Bitte Klarstellung des Gewollten.

Sachstand 2:

Definition von Neuanlage.

Auswirkungen 2:

Die „Definition Neuanlage“ ist nicht aussagekräftig bzw. nicht hinreichend eindeutig.

Sind neue Kessel, die ihre Abgase in bestehende Schornsteine leiten evtl. der Auslö-

ser für andere Anlagenteile, deren Abgase in diesen Schornstein geführt werden, auch

als Neuanlage betrachtet werden zu müssen?

Lösungsvorschlag 2:

Hier sollte zwingend eine eindeutige Definition – vor allem im Hinblick auf bestehende

Schornsteine und deren Weiterverwendung bei neuen Anlagenteilen – in der Verord-

nung getroffen werden.

§ 5 − Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenz-

werte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen

Sachstand 1:

Einhaltung des Jahresmittelwertes bei Einsatz von festen oder flüssigen Brennstoffen.

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Auswirkungen 1:

(3) Großfeuerungsanlagen, die nach dem 6. Januar 2014 in Betrieb gehen, […]

Da das Datum in der Vergangenheit liegt, müsste es „in Betrieb gingen“ heißen.

Mit dieser Formulierung sollen die Anforderungen des § 11 Absatz 3 der aktuell gülti-

gen Fassung der 13. BImSchV umgesetzt werden, doch heißt es dort abweichend:

„[…] ausgenommen im Jahr 2014 bestehende Anlagen […]“

Diese Regelung sollte unverändert beibehalten und die Formulierung entsprechend

des Textvorschlags unten angepasst werden.

Lösungsvorschlag 1:

Wir bitten um die folgende Änderung:

(3) Großfeuerungsanlagen, die nach dem Jahr 2014 in Betrieb gingen, […]

Zur Klarstellung ist am Ende des Absatzes 3 zu ergänzen:

„Ausgenommen davon sind Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheiz-

gase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.“

(4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anlagen,

1. die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung wäh-

rend bis zu 300 Stunden im Jahr dienen,

2. die ausschließlich dem Notbetrieb während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen.

Wir bitten um folgende Ergänzung im Absatz 4:

(4) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, […]

3. die von einer Kompensationsmöglichkeit nach § 53 Gebrauch machen können.

Sachstand 2:

(6) Großfeuerungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von

fünf Jahren 1500 Betriebsstunden in Betrieb sind, [gelten] ab dem 1. Januar 2025 ei-

nen Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, von 85 mg/m³ im

Jahresmittel.

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Auswirkungen 2:

Sollte der NOx-Jahresgrenzwert von 85 mg/Nm³ auch für Raffineriefeuerungen gelten

sollen, stellt dieser Paragraf eine drastische Verschärfung durch die Hintertür dar.

Ohne Einschränkungen bzgl. Altanlagen, Bestandsanlagen und Neuanlagen ist der Pa-

ragraf so nicht erfüllbar. Selbst bei einer Entstickungsanlage kommt es aufgrund des

hohen Einsatzes an Ammoniak oder Harnstoff zu anderen Betriebseinschränkungen.

Eine weitere Diskrepanz ergibt sich aus dem NOX-Jahresgrenzwert von 85 mg/Nm³

und den in den nachfolgenden Abschnitten geforderten NOx-Grenzwerten für Neuanla-

gen in Höhe von 100 mg/Nm³.

Lösungsvorschlag 2:

Schaffung einer Altanlagereglung für Raffinerien.

Vorschlag zur Ergänzung des § 5 Absatz 6:

„Ausgenommen davon sind Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheiz-

gase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen.“

oder

Ergänzung nach „flüssigen Brennstoffen“ um „ausgenommen Destillations- oder Kon-

versionsrückstände“.

§ 9 − Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid

Sachstand:

§ 9 richtet sich derzeit an große Kraftwerke mit einer elektrischen Nennleistung von

300 MW entsprechend einer Feuerungswärmeleistung von mind. 800 MW bei Gastur-

binen.

Absatz 2 bezieht sich auf kleinere Anlagen mit Feuerungswärmeleistung von 50 MW,

entsprechend einer elektrischen Nennleistung von etwa 20 MW.

Der neue Absatz 2 richtet sich an alle neuen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs-

wärmeleistung von 50 MW oder mehr sowie an alle Erweiterungen um eine Feue-

rungswärmeleistung von 50 MW oder mehr.

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7 23. Juli 2020

Auswirkungen:

Dies stellt eine unnötige und unverhältnismäßige Bürokratie insbesondere für Erweite-

rungsinvestitionen kleinerer Anlagen dar, z. B. bei Upgrading älterer Gasturbinenanla-

gen.

Da nicht definiert ist, ab wann die Nachrüstung von Anlagen für die Abscheidung, Kom-

pression und die weitere Behandlung oder den Transport des Kohlendioxids wirtschaft-

lich zumutbar ist, ergeben sich Diskussionen mit der Genehmigungsbehörde, z. B. hin-

sichtlich Vorhalten oder Schaffen von Platzbedarf, insbesondere bei Änderungen.

Lösungsvorschlag:

Beziehen auf elektrische Nennleistung und Beschränkung auf Neuanlagen.

§ 13 − Brennstoffkontrolle

Sachverhalt:

Der Betreiber hat die Brennstoffdaten der eingesetzten Brennstoffe gemäß Anlage 1 zu

ermitteln. Diese Pflicht kann auch auf den Lieferanten übertragen werden, muss aber

nach jeder Änderung erneut bestimmt werden.

Auswirkungen:

Dies führt zu einem zusätzlichen Analyse-, Ermittlungs- und Dokumentationsaufwand

auf Betreiber- bzw. Lieferantenseite.

Aufgrund der Vielzahl der eingesetzten Brennstoffe an einem Standort (insbesondere

bei Raffinerien) ist der Aufwand vermutlich als sehr hoch zu bezeichnen. Durch die

Vielzahl an Brennstoffen wären viele Labore mit der momentanen Personalkapazität

überfordert und müssten zusätzliches Personal einstellen.

Laut Begründung handelt es sich hier um eine 1:1-Umsetzung der BVT-Schlussfolge-

rung Nr. 9 des LCP-BREFs. Eine Verpflichtung, diese „weiche“ Schlussfolgerung in na-

tionales Recht aufzunehmen, besteht nach der IED nicht.

Leider fehlt in der Begründung die Darstellung, welchen Mehrwert diese Übernahme in

die 13. BImSchV für die Umwelt hat.

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8 23. Juli 2020

Rückschlüsse auf das Emissionsverhalten einer Anlage aufgrund der Daten aus den

Brennstoffanalysen sind aus Sicht des VCI sehr stark fehlerbehaftet und nicht validier-

bar.

Unserer Auffassung nach sind Umweltauswirkungen bereits abdeckend über die Anfor-

derungen an das Emissionsmonitoring und durch Emissionsgrenzwerte in Deutschland

geregelt. Daher möchten wir zu bedenken geben, dass aus § 13 ein zusätzlicher Ver-

waltungsaufwand für die Betreiber resultiert, ohne dass aus heutiger Sicht ein Gewinn

für die Umwelt erzielt werden kann.

Beispiel: Ausgehend davon, dass LPG als gasförmiger Brennstoff gilt. Falls LPG nach

Anlage 1 (in Verbindung mit § 13) unter Nr. 3. <<Einsatz von flüssigen Brennstoffen,

ausgenommen leichtem Heizöl>> eingeordnet werden sollte, müsste der Gehalt an Ni-

ckel und Vanadium ermittelt werden.

Diese Anforderung wird als sehr anspruchsvoll eingestuft, da das Messverfahren (in-

duktiv gekoppeltes Plasma, ICP) sehr komplex ist und nur von einer begrenzten Zahl

an Messinstituten angeboten wird.

Die Liste der charakterisierten Stoffe bzw. Parameter sollte auf diejenigen verkürzt wer-

den, von denen auf der Grundlage von Informationen über die Rohstoffe und den Her-

stellungsprozess vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie in dem Brennstoff

auch vorhanden sind.

Auch bestehen einige Fragen zur Anlage 1:

− Nr. 1 Biobrennstoffe:

Falls Klärschlämme unter Nr. 1 „Biobrennstoffen“ fallen, würde das einen erhebli-

chen Zusatzaufwand erzeugen

− Nr. 2 feste Brennstoffe:

Was ist ein fester Brennstoff? Klärschlamm? Ab welchen TS-Gehalt?

Lösungsvorschlag:

Die Reglung wieder streichen.

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§ 14 − Energieeffizienzkontrolle

Sachstand:

Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat bei Feuerungsanlagen zur Bereitstellung von

elektrischer oder mechanischer Energie den elektrischen oder mechanischen Nettowir-

kungsgrad zu bestimmen. Dabei muss die Anlage im Volllastbetrieb sein.

Auswirkungen:

Laut Begründung handelt es sich hier um eine 1:1-Umsetzung der BVT-Schlussfolge-

rung Nr. 2 des LCP-BREFs. Eine Verpflichtung, diese „weiche“ Schlussfolgerung in na-

tionales Recht aufzunehmen, besteht nach der IED nicht.

Leider fehlt in der Begründung die Darstellung, welchen Mehrwert diese Übernahme in

die 13. BImSchV für die Umwelt hat.

Der Gesetzgeber kommt mit § 14 der Umsetzung von BVT 2 (LCP BREF) nach, doch

resultiert aus dieser beschreibenden BVT-Schlussfolgerung keine Umsetzungsver-

pflichtung.

Zudem bestehen Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit dieser Regelung in der Pra-

xis. So ist ungeklärt, auf welche Normen sich die Leistungstests beziehen sollen und

ob diese überhaut verfügbar sind. Für eine einheitliche Analyse der Energieeffizienz

müsste eindeutig geregelt sein, welche Messparameter grundsätzlich relevant wären

und wie diese erfasst werden sollen. Auch gibt es − abhängig von der (prozessbeding-

ten) Anlagenfahrweise − erwartungsgemäß drastische Unterschiede in der Effizienz,

was berücksichtigt werden müsste. Es ist zu befürchten, dass diese Regelung vollkom-

men neue Prüfungen nach sich zieht, ohne dass ein Gewinn für die Umwelt erkennbar

wäre.

Insbesondere die jährliche Abnahmelastfahrt nach Absatz 5 erzeugt bei den Betreibern

unnötigen Aufwand, verbunden mit der Herausforderung, die bei der Lastfahrt entste-

hende zusätzliche Energie bzw. Dampf einer Abnahme zuzuführen. Betreiber haben

von Natur aus ein großes Eigeninteresse daran, hohe Wirkungsgrade zu erreichen, um

den Eigenverbrauch an Energie zu senken. Zum Aufbau und zur Verbesserung von

Systemen und Prozessen kommt u.a. ein Eco-Management and Audit Scheme (E-

MAS) oder die DIN EN ISO 50001 zur Anwendung.

Zudem ist hier das Stichwort „Initiative Energieeffizienz-Netzwerke“ zu nennen.

Lösungsvorschlag:

Diese Reglung wieder streichen.

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§ 17 − Kontinuierliche Messung

Sachstand:

Neuaufnahme von gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen.

Auswirkungen:

Es handelt sich hierbei nicht um eine 1:1-Umsetzung. Der BREF sagt eindeutig, dass

für bestimmte Brennstoffe die HCl-Messung vierteljährlich sein könnte:

Lösungsvorschlag:

Die kontinuierliche Messung in eine diskontinuierliche Messung umwandeln.

§ 20 − Einzelmessungen und § 21: Berichte und Beurteilung von Einzel-

messungen

Sachstand:

Der Betreiber hat für Emissionsparameter, die nicht nach § 18 in Verbindung mit § 17

mittels kontinuierlicher Messungen überwacht werden, Einzelmessungen (§ 20) durch-

führen und über die Ergebnisse der Messungen einen Messbericht (§ 21) erstellen zu

lassen. Der zuständigen Behörde ist innerhalb von zwölf Wochen der entsprechende

Bericht vorzulegen.

Gemäß § 23 (1) und (2) der aktuell gültigen 13. BImSchV sind Einzelmessungen auf

krebserzeugende Stoffe, die im Anhang 1 aufgeführt sind, alle drei Jahre

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11 23. Juli 2020

durchzuführen. Gleiches Messintervall gilt für Schadstoffe, für die gemäß § 21 (aktuelle

13.BImSchV) Ausnahmen von der kontinuierlichen Messung zugelassen werden. Ab-

weichend gilt für Quecksilber in diesem Fall ein Messintervall von einem Jahr.

In dem Referentenentwurf zur Novellierung der 13. BImSchV werden bei Zulassung

der Aufnahme von kontinuierlichen Messungen gemäß § 18 die Messintervalle für Ein-

zelmessungen in § 20 auf alle sechs Monate verkürzt. Gleiches gilt für § 36.

Die Messintervalle für krebserzeugende Stoffe, werden im Referentenentwurf auf ein-

mal im Jahr bzw. alle sechs Monate verkürzt (§ 3, § 55). Ebenfalls werden die Inter-

valle für Einzelmessungen auf anorganische gasförmige Fluorverbindungen auf einmal

im Jahr bzw. auf alle 3 Monate festgelegt (§ 37).

Referenz aktuelle 13.

BImSchV

Messintervall Einzel-

messung aktuelle

13. BImSchV

Messintervall Einzel

Messung Referenten-

entwurf

Messintervall Refe-

rentenentwurf

§ 21 (3) i.V.m. § 23 (2):

Ausnahme kontinuierli-

che Messung SO2

3 Jahre halbjährlich § 36 (1): Ausnahme

kontinuierliche Mes-

sung SO2

§ 21 (4) i.V.m. § 23(2):

Ausnahme kontinuierli-

che Messung CO, NOx

3 Jahre halbjährlich bzw. jähr-

lich

§ 18(5) i.V.m. § 20(3):

Ausnahme kontinuier-

liche Messung CO,

NOx

§ 21 (5) i.V.m. § 23 (2):

Ausnahme kontinuierli-

che Messung Hg

jährlich halbjährlich bzw. jähr-

lich

§ 18 (6) i.V.m.

§ 20(3): Ausnahme

kontinuierliche Mes-

sung Hg

§ 21 i.V.m. § 23 (2):

Ausnahmen kontinuier-

liche Messung CO,

NOx, SO2, Staub, etc.

3 Jahre halbjährlich § 36 (2): Ausnahme

kontinuierliche Mes-

sung NH3

§ 21 i.V.m. § 23 (2):

Ausnahmen kontinuier-

liche Messung CO,

NOx, SO2, Staub, etc.

3 Jahre jährlich § 36 (3): Ausnahme

kontinuierliche Mes-

sung NH3

§ 21: Ausnahmen konti-

nuierliche Messung

CO, NOx, SO2, Staub,

etc.

3 Jahre halbjährlich bzw. jähr-

lich

§ 37 (3): Einzelmes-

sungen Gesamtkoh-

lenstoff

§ 23 (1): Einzelmessun-

gen für krebserzeu-

gende Stoffe

3 Jahre halbjährlich bzw. jähr-

lich

§ 55: Einzelmessun-

gen für krebserzeu-

gende Stoffe

Page 12: VCI-Position zum ressortabgestimmten Referentenentwurf zur ...€¦ · Feuerung von Steamcracker-Öfen als unmittelbare Feuerungsanlagen angesehen wer-den. So heißt es in der Begründung

12 23. Juli 2020

§ 23 (1): Einzelmessun-

gen für krebserzeu-

gende Stoffe

3 Jahre jährlich § 37 (1): Einzelmes-

sungen für krebser-

zeugende Stoffe

§ 23 (1): Einzelmessun-

gen für krebserzeu-

gende Stoffe

3 Jahre halbjährlich bzw. jähr-

lich

§ 37 (2): Einzelmes-

sungen für krebser-

zeugende Stoffe

Keine Regelung Keine Regelung Vierteljährlich, halb-

jährlich bzw. jährlich

§ 37 (3): Einzelmes-

sungen HF

Auswirkungen:

Dies bedeutet eine Zunahme der Einzelmessungen. In einigen Fällen werden Messun-

gen alle drei bzw. sechs Monate gefordert. Bislang wurden Messungen alle drei Jahre

gefordert. Dieser hohe Anstieg an Einzelmessungen hat zur Folge, dass die bereits

jetzt stark ausgelasteten nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen noch mehr

Aufträge abarbeiten müssen. Es ist stark zu bezweifeln, dass dadurch die terminge-

rechten Durchführungen der Messungen und die termingerechte Vorlage der Berichte

noch möglich sind.

Darüber hinaus besteht nicht nur ein erhöhtes Aufkommen an Messungen in Bezug auf

die Novellierung der 13. BImSchV, sondern durch andere Verordnungen und Vorschrif-

ten (44. BImSchV, TA Luft, ...).

Aufgrund der formalen Anforderungen an die nach § 29b BImSchG bekannt gegebe-

nen Stellen hinsichtlich des Personals und der Ausstattung ist es unwahrscheinlich,

dass jene Ressourcen schnell genug aufgebaut werden können, um die Anzahl an

Messungen durchführen zu können.

Da die termingerechte Durchführung der Messungen eine Pflicht des Anlagenbetrei-

bers ist, besteht hier ein „Compliance-Risiko“.

Besonders die Messungen auf krebserzeugende Stoffe sowie anorganische gasför-

mige Fluorverbinden weisen sehr kurze Messintervalle auf und stellen somit eine

Quelle für ein „Compliance-Risiko“ dar.

In den Fällen der §§ 18 (2), 18 (5), 36 (1) und 36 (2) stellt sich die Frage, wie bei Feue-

rungsanlagen, die im gleitenden Durchschnitt über einem Zeitraum von fünf Jahren

höchsten 1.500 Stunden jährlich im Betrieb sind, die Durchführung der Emissionsmes-

sungen den formalen Anforderungen (Erstellung Messplan, Abstimmung Messplan,

frühzeitige Anmeldung der Messung, etc.,.) entsprechend abgearbeitet werden kön-

nen. Es ist fraglich, ob nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen die notwendige

hohe terminliche Flexibilität haben, um Messungen an solchen Feuerungsanlagen

durchzuführen.

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13 23. Juli 2020

In dem Rechtsgutachten „Zur Rechtsverbindlichkeit der in BVT-Schlussfolgerungen be-

schriebenen Intervalle für wiederkehrende Messungen von Emissionen in die Luft“ von

Prof. Klement beschreibt dieser, dass „Aus Art. 11 lit. b IE-Richtlinie ergibt sich keine

Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Anlagenbetreibern die in den BVT-Schlussfolge-

rungen beschriebenen Messintervalle verpflichtend aufzuerlegen.“. Eine Verpflichtung

der 1:1-Umsetzung von Messverpflichtungen besteht also nicht. Vielmehr hat der Ge-

setzgeber hier einen Spielraum, um angemessene Messfrequenzen festzulegen, die

auch einen tatsächlichen Mehrwert für die Umwelt darstellen.

Lösungsvorschlag:

Wenn an der Erhöhung der Anzahl an Messungen festgehalten werden soll, so muss

die Möglichkeit bestehen, die termingerechte Durchführung der Emissionsmessungen

losgelöst von nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen zu erfüllen.

Das beschriebene „Compliance-Risiko“ kann gemildert werden, wenn Wiederholungs-

messungen auch durch vom Anlagenbetrieb unabhängige Messtellen durchgeführt

werden können. Gemäß § 28 BImSchG besteht die Möglichkeit, dass Emissionsmes-

sungen auch durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können,

wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische

Ausstattung besitzt. Diese Regelung wurde bereits nicht nur in der EMASPrivilegV,

sondern auch im Entwurf vom 01.10.2019 der TA Luft aufgenommen.

Diese Regelung sollte sich im Referentenentwurf der 13. BImSchV entsprechend auf

Wiederholungsmessungen mit kürzeren Intervallen als drei Jahre beziehen (insbeson-

dere krebserzeugende Stoffe und anorganische gasförmige Fluorverbindungen). Daher

soll § 20 (1) folgendermaßen geändert werden: „

§ 20 (1) Soweit auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung Einzelmessungen

durchzuführen sind, hat der Betreiber diese nach Errichtung oder wesentlicher Ände-

rung der Anlage von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die-

sen Tätigkeitsbereich bekannt gegebenen Stelle durchführen zu lassen. Abweichend

von Satz 1 kann für die wiederkehrende Durchführung von Einzelmessungen mit Inter-

vallen kürzer als drei Jahre auf Antrag zugelassen werden, dass sie durch den Immis-

sionsschutzbeauftragten durchgeführt werden können, wenn dieser hierfür die erfor-

derliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.

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14 23. Juli 2020

§ 20 − Einzelmessungen

Sachstand:

In Absatz 3 heißt es: „Für den Fall, dass der Maximalwert der Einzelmessungen nach

Satz 2 mit einem Vertrauensniveau von 50 Prozent nach der Richtlinie VDI 2448 Blatt

2 (Ausgabe 1997) den jeweiligen Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.“

Auswirkungen:

Die Regelung entspräche der Fußnote 10 in der BVT-Schlussfolgerung 4. Eine ähnli-

che Fußnote findet sich in anderen BREFs auch wieder (z. B. LVOC).

Diese Fußnoten sollen in anderen Vorschriften wie folgt umgesetzt werden:

„Für den Fall, dass die obere Vertrauensgrenze für das 90-Perzentil bei einem Vertrau-

ensniveau von 50 Prozent nach der VDI-Richtlinie 2448 Blatt 2, Ausgabe Juli 1997,

den Emissionswert nicht überschreitet, kann die Überwachung auf einmal halbjährlich

reduziert werden. Für die Auswertung können Messergebnisse der letzten vier Jahre

herangezogen werden.“

Lösungsvorschlag:

Bitte konsistent in der Umsetzung sein. Anpassung der Regelung an bereits existie-

rende Umsetzungen.

§§ 20, 21, 36, 37, 38 u.a. – Einzelmessungen (Fristen)

Sachstand 1:

In vielen Paragrafen werden Regelungen zu Einzelmessungen beschrieben (z. B.

§§ 20, 21, 36, 37, 38 u.a.).

Auswirkungen 1:

Es handelt sich hier nicht um eine 1:1-Umsetzung des LCP-BREFs. In der deutschen

Version des BREFs wird für einige Schadstoffe eine vierteljährliche Messfrequenz fest-

geschrieben.

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15 23. Juli 2020

Übersetzt wird die Regelung im Entwurf jedoch mit den Worten „alle drei Monate“

(siehe z. B. § 37 (3)).

Dadurch wird unterschwellig eine Verschärfung eingeführt, die zur Folge hat, dass die

bereits jetzt stark ausgelasteten nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen Stellen

noch weniger Flexibilität zur fristgerechten Bearbeitung von noch mehr Aufträgen ha-

ben. Es ist stark zu bezweifeln, dass dadurch die termingerechten Durchführungen der

Messungen und die termingerechte Vorlage der Berichte noch möglich sind. Überwa-

chungsbehörden und Betreiber werden bei ausstehenden Messungen/Berichten in un-

nötigen Erklärungsnotstand gebracht.

Lösungsvorschlag 1:

Bitte bei allen Angaben zu Einzelmessungen grundsätzlich „alle drei Monate“ durch

„vierteljährlich“ und „alle sechs Monate“ durch „halbjährlich“ ersetzen.

Dies gilt grundsätzlich für entsprechende Angaben in der 13. und der 17. BImSchV.

§§ 20, 21, 36, 37, 38 u.a. – Einzelmessungen (Allgemein)

Sachstand:

Im gesamten Dokument werden Regelungen zu „Einzelmessungen“ gemacht.

Auswirkungen:

Die IED kennt in der deutschen Übersetzung jedoch nur „periodische Messungen“. In

der Praxis setzen sich wiederkehrende Messungen aus drei Einzelmessungen über

mehrere Tage zusammen.

Die Regelungen der 13. BImSchV (geltende als auch der Entwurf) sprechen von Ein-

zelmessung, meinen aber wiederkehrende Messungen (also periodische Messungen).

Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte daher der Originalbegriff übernommen

werden.

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16 23. Juli 2020

Lösungsvorschlag:

Der Begriff „Einzelmessung“ sollte durch „periodische Messungen“ ersetzt werden.

§ 20 – Einzelmessungen (PCCD/F)

Sachstand:

In § 20 (5) Nr. 1 und 2 werden Vorgaben zum Probenahmezeitraum gemacht (PCDD/F

ohne Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde und höchstens zwei Stunden,

PCDD/F Benzo(a)pyren mindestens sechs Stunden und höchstens acht Stunden.)

Auswirkungen:

Die Regelung in Verbindung mit den vorgegebenen Messfrequenzen führen zu erhebli-

chem messtechnischem Aufwand und entspricht nicht mehr dem Stand der Messtech-

nik.

Durch eine Verkürzung der Messdauer kann eine gleichbleibende Emissionssituation

dargestellt werden, ohne die Aussagekraft der Messungen zu vermindern. Vielmehr

kann eine an das Analysegerät/-verfahren angepasste Messdauer realistische Emissi-

onsmuster abbilden, weil – abweichend von unnötig lange Probenahmedauer – ggf.

„Spitzen“ in der Gesamtmenge nicht „untergehen“.

Aktuelle Analytik erreicht problemlos die nötigen Nachweisgrenzen auch bei Verkür-

zung der Messdauer. So wird Aufwand bei gleichbleibender Aussagekraft reduziert.

Lösungsvorschlag:

Nr. 1 und 2. sollten gestrichen werden und durch folgenden Passus ersetzt werden:

„Die Probenahmedauer ist in Abhängigkeit des Probenahmeverfahrens/-gerätes fest-

zulegen. Dabei ist die Dauer der Probenahme mindestens auf einen Wert festzuset-

zen, der garantiert, dass die Nachweisgrenze überschritten wird“.

§ 22 − Jährliche Berichte über Emissionen

Sachstand:

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde jährlich jeweils bis zum 30. April des Folge-

jahres für jede einzelne Anlage unter Beachtung der Aggregationsregeln nach § 4 Fol-

gendes zu berichten.

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Auswirkungen:

Als Begründung wird die Anpassung an das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur

Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom

21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni

2007 (PRTR-Gesetz) angeführt.

Dieses Gesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet und in der Diskussion.

Wir verweisen an diese Stelle auf die VCI-Stellungnahme. Dort heißt es:

„Wie bereits beschrieben, setzt die Verkürzung der Berichtszeit die Unternehmen un-

nötig unter Druck, ohne erkennbaren Nutzen. Alle Anlagen der Chemieindustrie unter-

liegen nicht nur einer (dieser) Berichtspflicht, sondern noch weiteren, wie z. B. die Be-

richterstattung für die EMAS-Umwelterklärung, die CWÜ-Meldung, Veröffentlichungen

nach 13. und 17. BImSchV, TEHG, Abwasserkataster, IZÜV u. w.

In der Begründung für die Verkürzung wird erläutert, dass dem UBA ein Monat mehr

Zeit zur Verfügung stehen soll. Die Verkürzung ist aus Sicht des UBA damit gerechtfer-

tigt, da nun sensible Informationen neu verarbeitet werden müssen. Aufgrund der ge-

änderten Regelung müssen die Betreiber noch aufwendiger als bisher sensible Daten

identifizieren und ihre „Nicht-Freigabe“ begründen.

Daher die Frage, warum die Betreiber dies einen Monat schneller machen müssen als

die bloße Überprüfung der Daten durch das Umweltbundesamt? Eine Fristverkürzung

ist europäisch nicht vorgegeben. Die Abgabefrist für die PRTR-Berichterstattung sollte

weiterhin der 31. Mai des Folgejahres bleiben. Dies gilt analog für die Emissionserklä-

rung gemäß 11. BImSchV sowie für die Meldungen zu den GFA gemäß 13. BImSchV.

Durch die Fristverkürzung wird zudem in interne Prozesse auf Betreiberseite eingegrif-

fen, denn alle Informationen müssen nun einen Monat früher zusammengetragen wer-

den. Das führt zu erhöhten Kosten, da interne Prozesse umgestellt und angepasst wer-

den müssen. Die Erstellung eines Berichtes und die vorangegangene Datensammlung

ist ein sehr aufwendiger Prozess, der über Jahre hinweg immer wieder angepasst und

optimiert werden musste. Die Verkürzung der Frist wirkt sich entlang der gesamten Be-

richts- und Informationskette in einem Unternehmen aus. Die Hauptaufgabe, um Be-

richtspflichten gegenüber der Kommission zu erfüllen, liegt nach wie vor beim Betreiber

und dem Unternehmen. Dieser enormen Kraftanstrengung sollte Respekt gezeigt wer-

den, in dem keine Fristen unnötig verkürzt werden.“

Lösungsvorschlag:

Keine Fristen unnötig verkürzen.

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18 23. Juli 2020

§ 26 − Begriffsbestimmung

Sachstand 1:

Gemäß Absatz 2 Nummer 2 ist eine bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts

eine Anlage „für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4

oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 18. August 2017 erteilt wor-

den ist und die vor dem 18. August 2021 in Betrieb gegangen ist oder …“

Auswirkungen 1:

Für Anlagen, deren Genehmigung zwar erst nach August 2017 erteilt wurde, jedoch

aufgrund der vorlaufenden Planungen und vorzeitigen Bestellung von Anlagenteilen

mit langen Lieferzeiten trotzdem vor dem 18. August 2021 in Betrieb gehen können o-

der müssen, haben jetzt kurz vor Inbetriebnahme keine Möglichkeit mehr, die Anlagen-

technik an die verschärften Grenzwerte anzupassen. Dies betrifft vor allem KWK-Mo-

dernisierungsprojekte, bei denen im Rahmen einer § 16 BImSchG-Genehmigung alte

Anlagen durch neue GuD-Anlagen ersetzt und seitens des BAFA verstärkt gefördert

werden.

Die Förderzusage wird durch einen BAFA-Vorbescheid verbrieft, sofern Baubeginn und

Inbetriebnahmezeitpunkt den engen zeitlichen Vorgaben des BAFA genügen. Somit

unterstützt/erfordert der BAFA-Vorbescheid eine zügige Projektabwicklung, die sich

jetzt nicht nachteilig auf die Vorhabensträger auswirken darf.

Sachstand 2:

In Absatz 2 wird geregelt, was eine bestehende Anlage ist.

In Absatz 2 Nummer 3 ist eine Anlage eine bestehende Anlage, wenn der Genehmi-

gungsantrag vor August 2017 vorlag und die Inbetriebnahme vor August 2018 lag.

Auswirkungen 2:

Das Problem besteht darin, dass Anlagen, die nach August 2017 genehmigt wurden

und sich im Bau befinden, als Neuanlagen zu werten sind. Damit werden diese Anla-

gen teilweise direkt zu Sanierungsfällen, obwohl die Genehmigung nach derzeit gelten-

dem Recht, hier 13. BImSchV von 2013, erteilt wurde.

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19 23. Juli 2020

Eine Berücksichtigung der kommenden/möglichen Grenzwerte anhand des BREFs

beim Engineering war nicht möglich. Die Diskussion zur Aufteilung und Werte der

Emissionsbegrenzungen war aufgrund der Diskussionen und der langen Verzögerung

im Verordnungsgebungsprozess nur schwer und rechtlich unsicher abschätzbar. Die

Entwürfe aus 2019 und der nun vorliegende Entwurf unterscheiden sich teilweise mas-

siv.

Anhand eines Beispiels soll dieses Problem erläutert werden: Anlagen, die einen voll-

ständigen Antrag vor August 2017 gestellt haben, aber noch nicht in Betrieb gegangen

sind (da die Baumaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind), müssten die Umbau-

maßnahmen sofort stoppen und erneut in die Planung gehen. Die Grenzwertsetzung in

der Genehmigung nach aktuellem Recht wäre aufgrund der erheblichen Änderungen

der 13. BImSchV derart verkehrt, dass eine Neuplanung mit Neugenehmigung nötig

wäre. Dies wäre unverhältnismäßig bzw. würde die Investition in den Standort sofort

beenden.

Lösungsvorschlag 1 und 2:

Im Absatz 2 Nummer 2 sollte das Wort „und“ zwischen Genehmigungsstichtag und In-

betriebnahmestichtag durch ein „oder“ ersetzt werden. Der Satz würde dann wie folgt

lauten: „2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 o-

der § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 18. August 2017 erteilt wor-

den ist ODER die vor dem 18. August 2021 in Betrieb gegangen ist oder…“

Im Absatz 2 Nummer 3 sollte das „und“ durch ein „oder“ ersetzt werden. Der Satz

würde dann wie folgt lauten: „3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmi-

gungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb vor dem 18. August 2017 gestellt hat O-

DER die vor dem 18. August 2018 in Betrieb gegangen ist“

§ 32 – Verbrennung von Produktionsrückständen

Sachstand:

In Absatz (5) wird ein Grenzwert von 330 mg/m³ für Alt-Anlagen < 100 MW definiert.

Auswirkungen:

Aus unserer Sicht gilt diese Regelung auch für Altanlagen mit weniger als 300 MW. Ta-

belle 34 im LCP -lässt diesen Spielraum zu.

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20 23. Juli 2020

Lösungsvorschlag:

Der Grenzwert sollte auch für Alt-Anlagen < 300 MW als Tagesmittelwert gewählt wer-

den.

§ 33 − Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

Sachstand:

(13) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emissionsgrenzwerte und zugehörige

Bezugssauerstoffgehalte auf Grundlage der jeweils maßgeblichen Anforderungen an

die Gasturbine nach dieser Vorschrift und an die Zusatzfeuerung nach § 30 oder 31

durch die Behörde im Einzelfall festzulegen.

Auswirkungen:

Industriekraftwerke, in denen Gasturbinen in Kraft-Wärme-Kopplung mit Abhitzekes-

seln und Dampfturbinen betrieben werden, dienen der Bereitstellung von Heizdampf

für Industrieanlagen. Häufig wird hier eine Zusatzfeuerung zur Anhebung der Tempera-

tur am Kesseleintritt verwendet. Diese Temperaturanhebung bewirkt einen höheren

Kesselwirkungsgrad. Außerdem können mit dem Zusatzfeuer Schwankungen der

Dampfabnahme im nachgeschalteten Netz – z. B. durch Batch-Betrieb – ausgeglichen

werden.

Dabei hat die Zusatzfeuerung einen höheren Energienutzungsgrad als ein konventio-

neller gasgefeuerter Dampfkessel, da beispielsweise die Notwendigkeit der Verbren-

nungsluftförderung entfällt.

Es ist gängige Praxis, bei der Emissionsüberwachung einen gleitenden Grenzwert zu

verwenden. Dieser wird – gewichtet über die Feuerungswärmeleistungen – aus den

Grenzwerten für die Gasturbine bzw. eines gasgefeuerten Kessels gebildet.

Mit der Verschärfung der Grenzwerte für gasgefeuerte Kessel sowie der Festlegung

sehr ambitionierter Grenzwerte für Gasturbinen im vorliegenden Entwurf der 13. BIm-

SchV können diese bei Beibehaltung der o.g. Praxis mit der bisher verwendeten Tech-

nologie nicht eingehalten werden.

Die Zusatzfeuerung wird mit dem großen Gasturbinenabgas-Massenstrom betrieben

und damit mit erheblichem O2-Überschuß. Der O2-Gehalt im Abgas wird durch die Zu-

satzfeuerung nur in sehr geringem Umfang verringert. Eine Rauchgas-Rezirkulation

wie bei konventionellen Kesseln ist aufgrund der großen Volumenströme nicht reali-

sierbar. Verfahrenstechnisch ist die Zusatzfeuerung mit Kanalbrennern also nicht

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21 23. Juli 2020

vergleichbar mit der Feuerung in konventionellen Kesseln mit Rauchgas-Rezirkulation.

Derzeitiger Stand der Technik bei den NOx-Emissionen sind 35 mg/MJ.

Da bei bestehenden Anlagen ein nachträglicher Einbau einer Abgasreinigung wirt-

schaftlich nicht möglich ist, würde der vorliegende Entwurf zur Stilllegung der beste-

henden Zusatzfeuerungen führen. Neue Anlagen würden ohne Zusatzfeuerung gebaut

werden. Die Abhitzekessel würden mit einem schlechteren Wirkungsgrad gefahren und

zum Ausgleich der Netzschwankungen würden ineffizientere konventionelle Kesselan-

lagen außerhalb der KWK-Anlagen betrieben werden.

Aus o.g. Gründen sollte die technische Besonderheit der Zusatzfeuerung bei der

Grenzwertfestlegung von Gasturbinenanlagen mit Zusatzfeuerung besser berücksich-

tigt werden.

Ein Hinweis in der 13. BImSchV hierzu würde den Behörden und Betreibern bei der

Festlegung von realistischen Grenzwerten helfen.

Lösungsvorschlag:

Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emissionsgrenzwerte und zugehörige Be-

zugssauerstoffgehalte auf Grundlage der jeweils maßgeblichen Anforderungen an die

Gasturbine nach dieser Vorschrift und an die Zusatzfeuerung nach § 30 oder 31 durch

die Behörde im Einzelfall festzulegen. Für die Ermittlung des gemeinsamen Bezugs-

sauerstoffgehalts sind die Verhältnisse der Rauchgasströme zu verwenden. Die Be-

hörde kann von den Emissionsbegrenzungen nach § 30 oder 31 abweichen, wenn dies

im Einzelfall durch die Bauart der Zusatzfeuerung technisch begründet ist.

§ 38 − Zusätzliche Einzelmessung

Sachstand:

Der Betreiber von GFA mit Wirbelschichtfeuerung hat einmal jährlich die Emission von

Distickstoffoxid als Mittelwert über die jeweilige Probenahmezeit und unter Zugrundele-

gung eines Emissionswertes zu messen.

Auswirkungen:

Zum einen gibt es im BREF keine spezielle Emissionsbandbreite für N2O. Der Verweis

in der Begründung zur 44. BImSchV und dem Stand der Technik ist unseres Erachtens

nicht ausreichend. Hier muss der Stand der Technik nachgewiesen werden. Vielmehr

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22 23. Juli 2020

ist zu sagen, dass der BREF N2O deshalb nicht beschrieben hat, weil dies nicht expli-

zit als KEI identifiziert wurde, auch wenn das Treibhauspotenzial höher als bei CO2 ist.

Einen Wert (150 mg/m3) abzuleiten, ist nach Ansicht des VCI eigentlich nicht möglich.

Die Monitoringangaben in BVT-Schlussfolgerung Nummer 4 sind aus unserer Sicht

nicht verbindlich umzusetzen. Hieraus ergibt sich also die angedachte Regelung eben-

falls nicht.

Die Frage ist auch, was unter „Zugrundelegung eines Emissionswertes“ zu verstehen

ist. Hier könnte es zu unterschiedlichen Interpretationen kommen. Ist damit ein fester

Grenzwert gemeint? Was ist zu tun, wenn der Wert überschritten wird?

Lösungsvorschlag:

Streichung des Absatzes.

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§ 39 − Übergangsregelungen

Sachstand:

Hier werden für verschiedene Anlagen Übergangsfristen festgelegt.

Auswirkungen 1:

Aufgrund der Pläne der Bundesregierung werden bis 2035 alle verbleibenden GFA in

der Chemieindustrie abgeschaltet bzw. ersetzt. Es fehlt leider eine Regelung für Anla-

gen, die bereits weit vor 2035 aus der Verbrennung von Kohle aussteigen.

Hier sollte die bestehende 13. BImSchV in der Fassung von 2017 weiterhin Bestand

haben. Anlagen, die nur noch wenige Jahre laufen, mit zusätzlichen Auflagen zu bele-

gen, wäre unverhältnismäßig.

Lösungsvorschlag 1:

Für bestehende Anlagen, für die der Betreiber bis zum 1. Januar 2022 gegenüber der

zuständigen Behörde schriftlich erklärt hat, dass er diese Anlage unter Verzicht auf die

Berechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum 31. Dezember 2028 stilllegt,

gilt die 13. BImSchV in der Fassung von 2017 weiter.

Auswirkungen 2:

Die von der Verordnung in § 39 für bestehende Anlagen (inkl. Alt und 2003-Altanlagen)

definierte Übergangsfrist ist unter Berücksichtigung der Dauer von Angebotserstellung

und Lieferzeiten eng gesetzt.

Zwar ist die Frist seitens der EU mit Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen (31.

Juni 2017) bekanntermaßen auf vier Jahre gesetzt. Die Modernisierung von Bestands-

anlagen bedarf Zeit.

Wie im Artikel von RA Dr. Rebentisch in der Ausgabe 5/2020 beschrieben, kann die

Bundesregierung trotz nahendem Ende der Umsetzungsfrist drei Jahre Übergangsfrist

gewähren.

Lösungsvorschlag 2:

Es sollte eine zusätzliche Drei-Jahre-Übergangsfrist, also bis zum 1. Januar 2023, für

die Anlagenbetreiber von LCP-Anlagen allgemeinverbindlich gewährt werden.

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24 23. Juli 2020

Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Benjamin Wiechmann

Abteilung Wissenschaft, Technik und Umwelt

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464.000 Mitarbeiter.