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Veränderung der Rechtsform Seminar Haushaltskonsolidierung

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Seminar Haushaltskonsolidierung

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1. Definition 2. Hintergrund3. Zulässigkeit4. “Drum prüfe wer sich ewig bindet” 5. Kriterien für die Wahlentscheidung6. Vorstellung der einzelnen Rechtsformen7. Der Alltag in ausgewählten Beispielen8. Fazit

ÜbersichtÜbersicht

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DefinitionDefinition

Rechtsform = gesetzlicher Rahmen

Rechtsformänderung Träger bleibt gleich Autonomie “Juristische Person”

Unselbstständige Anstalt

des öffentlichen RechtsBibliothek

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DefinitionDefinition

“Juristische Person”

= rechtsfähige Vereinigung von mehreren Personen und/oder

Sachen zu einer rechtlich geregelten Organisation

• kann Verträge abschließen

• Personal einstellen

• Kredite aufnehmen

• In Gerichtsverfahren klagen und verklagt werden

• In Konkurs gehen

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HintergrundHintergrund

Diskussion schon seit Anfang der 90er Jahre

Reaktion auf Unzufriedenheit mit Öffentlicher Verwaltung/-struktur

Weitere Reaktion: Neues Steuerungsmodell

anhaltende Finanzkrise

[ Innovationsgedanke ]

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HintergrundHintergrund

Vorteile für die Bibliothek

- Eigenverantwortlichkeit und damit eine Steigerung der Motivation

- kurze Entscheidungswege, damit u.a. schnelle Reaktion auf unvorhergesehene Veränderungen

- höhere Flexibilität bei der Einnahmen- und Ausgabengestaltung

- Einnahmen verbleiben in der Bibliothek

- stärkere Spendeneinwerbung und Sponsoring möglich

- durch wirtschaftliches Handeln höhere Kostentransparenz und Kostenverantwortung

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ZulässigkeitZulässigkeit Grundgesetz

Art. 28 GG

Art. 30 GG

Art. 83 GG

§ 65 BHO

Bundeshaushaltsordnung

Gemeinden/Kommunen dürfen in die Organisation ihrer Verwaltung und Institutionen eigenverantwortlich festlegen

Die Ausübung der staatlichen Aufgaben ist “Sache der Länder”

Das “Selbstbestimmungsrecht “ erlaubt Organisationsformen des privaten Rechts

Gründung von bzw. Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts erlaubt

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ZulässigkeitZulässigkeit >>Einschränkungen<<

• “Selbstbestimmung” nur legitim, wenn:

- ein wichtiges Interesse zum Wechsel besteht

- der angestrebte Zweck sich nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erledigen lässt

- ein angemessener Einfluss, d.h. Beteiligung seitens der öffentlichen Hand bestehen bleibt

• Kommune darf nur bis zu einem bestimmten Betrag haften

• dt. Verfassung:

Gemeinden/Kommunen zur finanziellen Unterstützung verpflichtet,

wenn grundrechtlich geschützte Lebensbereiche gefährdet sind

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““Drum prüfe wer sich ewig Drum prüfe wer sich ewig bindet”bindet”1. Warum eine neue Rechtsform?

2. Soll die Beteiligung Privater möglich sein?

3. Auf die Vertragsbestandteile und ihre Formulierung achten

4. Neue Rechte sind neue Pflichten

5. Gemeinnützigkeit

6. Die Bedürfnisse des Personal beachten

7. Mehrkosten einkalkulieren

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Kriterien für die Kriterien für die WahlentscheidungWahlentscheidung was erlaubt die Gesetzgebung des Landes /der Kommune

(HH-Recht; Kommunalverfassung)

die Kommune muss der mehrheitliche Finanzgeber bleiben

der öffentliche Zweck muss erhalten bleiben

Dritte können sich beteiligen

die doppelte Buchführung wird eingeführt

alle Einnahmen stehen der Bibliothek zur freien Verfügung

Ausschluss der politischen und kommerziellen Einflussnahme

Problemfreie Übernahme des Personals, d.h. Anwendung

des BAT (Angestellte) und BMT-G (Arbeiter) möglich

Ausschluss der Konkursmöglichkeit

Haftungsbegrenzung

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen

Öffentlich-rechtliche Stiftung

Von der Verwaltung unabhängige sowie wirtschaftlich tätige

Betriebe

In die Verwaltung eingegliedert aber wirtschaftlich arbeitende

Betriebe

Eigenbetrieb

Zweckverband

Betriebe des öffentlichen Rechts

Betriebe des privaten Rechts

GmbH

eingetragener Verein (e.V.)

Privatrechtliche Stiftung

Juristische Personen in privatrechtlicher Form

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Eigenbetrieb

nicht in allen Bundesländern für Kultur- und Bildungseinrichtungen erlaubt

auf Eigenbetriebsverordnung/-gesetz achten !

Selbstständigkeit Bleibt kommunaler Betrieb ABER darf unternehmerisch wirtschaftlich handeln

Keine eigene Rechtspersönlichkeit, d.h. Kommune haftet und hat politischen Einfluss

Rechtliche Voraussetzungen

Landeshaushaltsgesetz; Gemeindeordnung;

entsprechende Eigenbetriebsverordnungen/-gesetze

>> Betriebssatzung

Organe -Werkleitung

-Werks-/ Betriebsausschuss

-Hauptverwaltungsbeamter (Bürgermeister, Landrat, Gemeindedirektor)

-Rat/Kreistag

Haushaltsführung Doppelte Buchführung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer und eventuell Rechnungsprüfungsamt

Kreditaufnahme nur über den Gemeindehaushalt

Personal Keine Änderungen

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen GmbH

Gründung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erlaubt

Selbstständigkeit Juristische Person

Bibliothek haftet in Höhe des Stammkapitals

Rechtliche Voraussetzungen

Kommunalverfassungen; GmbH-Gesetz;

Handelsgesetzbuch

>> Gesellschaftsvertrag

Organe -(ein/mehrere) Geschäftsführer

-Gesellschafterversammlung

-Aufsichtsrat (muss eigentlich erst ab 500 Arbeitnehmern eingerichtet werden)

Haushaltsführung Doppelte Buchführung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer ; Prüfung durch Rechnungsprüfungsamt muss in Gesellschaftsvertrag festgeschrieben sein

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen GmbH

Personal Beitritt zum Arbeitgeberverband empfohlen; Beamte nur über Leihe oder Beurlaubung

Gründung -ein Stammkapital, in der Höhe von min. 25 000 Euro

= Stammeinlagen der Gesellschafter, wobei eine Stammeinlage auch eine Sacheinlage sein kann.

-ein notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag

-die Eintragung ins Handelsregister

Anmerkung

Eigengesellschaft ≈ GmbH Kommune ist alleiniger Träger

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Eingetragener Verein

ein auf Dauer angelegter freiwilliger Zusammenschluss von min. 7 Personen zur Erreichung eines

gemeinsamen Zwecks

Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister

sinnvoll bei einem Zusammenschluss mehrer Träger

Selbstständigkeit Juristische Person des privaten Rechts

Kommune/Gemeinde hat nur das Recht des einfachen Mitglieds

Rechtliche Voraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch

>> Vereinssatzung

Organe - Vorstand (sollte aus min.2 Personen bestehen)- Mitgliederversammlung

Haushaltsführung Keine Vorgaben zur Art des Rechnungswesens;

Freiwillige Anwendung der doppelten Buchführung empfohlen

Personal Vereinsarbeit basiert auf Ehrenamtlichkeit

ABER Beitritt zu Arbeitgeberverband empfohlen

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Stiftung

ein Stifter widmet eine Vermögensmasse einem bestimmten Zweck

Vermögensmasse = Geld, Wertpapiere, sonstige Sachen

Zur dauerhaften Erfüllung des Zwecks muss das Vermögen laufend Erträge

abwerfen

Stiftungsarten: - privatrechtliche Stiftung

- öffentlich-rechtliche Stiftung

Rechtsfähigkeit erst durch Staatsakt (Gesetz; staatliche Genehmigung)

Stiftungen unterliegen der Staatsaufsicht

Kommunalverfassungen

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Stiftung

Selbstständigkeit • Rechtsfähige Stiftung: Wahrnehmung der Aufgaben in eigener

Organisation• Nicht-rechtsfähige Stiftung: Vermögen durch Stiftungsträger verwaltet

Rechtliche Voraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch; Landesverfassungen ergänzt durch Gemeinde-/ Kreisordnungen

>> Stiftungssatzung

Organe - Vorstand (eine/mehrere Personen)

- Stiftungsrat

- Beirat (optional)

Haushaltsführung Doppelte Buchführung (privatrechtliche Stiftung)

Doppelte Buchführung oder Kameralistik (öffentlich-rechtliche Stiftung)

Personal Keine Änderungen; Probleme mit Beamten bei Stiftung des Privatrechts

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Die Rechstformen im EinzelnenDie Rechstformen im Einzelnen Zweckverband

Zusammenschluss mehrerer Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter einzelner

Aufgaben

Zur Aufgabenerfüllung wird die Form des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft gewählt

empfohlen für Kreisgebiete mit vielen kleinen Gemeinden

Selbstständigkeit Selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich verwaltet

Rechtliche Voraussetzungen

Gesetze über kommunale Gemeinschaftsarbeit;

Gesetze über die Verbandsverfassung und Verbandsordnung

>>Verbandssatzung

Organe - Verbandsversammlung

- Verbandsvorstand

Haushaltsführung Je nach Bundesland Auswahl offen, in manchen ist NUR die Kameralistik erlaubt

Personal Keine Änderungen

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Der AlltagDer Alltag Eigenbetrieb: Stadtbibliothek Bremen

seit 1999 als Eigenbetrieb geführt

Anlass zum Wechsel: Betriebsuntersuchung der Unternehmensberatung McKinsey

- Übertragung der Personalhoheit (mit Ausnahme der tariflichen Einstufung)

- flexibler Mitteleinsatz ; d.h. auf Rahmenbedingungen reagieren, Rücklagen bilden, Abschreibungen, etc.

- Möglichkeit der Kreditaufnahme (solange die Bibliothek die Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht selbst verschuldet hat)

- Handlungsfreiheit bezogen auf die Bibliotheksentwicklung, z.B. konnten sie als von der Stadt unabhängigem Mieter einen neuen attraktiveren Bibliotheksstandort frei wählen

Vorteile für die Bibliothek:

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Der AlltagDer Alltag Eigenbetrieb: Stadtbibliothek Bremen

5-Jahres-Finanzplan:

+ jährliche Sorgen um Kürzungen entfallen

- Steigende Personal-/Sachkosten nur über Leistungskürzungen ausgleichbar

Negative Aspekte:

- Aufstellen einer Eröffnungsbilanz

- Bedingungen des öffentlichen Rechts bleiben bestehen

- Zeitpunkt der Zuschusszahlung abhängig von der Verabschiedung des kommunalen Haushaltes

- Abstimmung mit Personalrat

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Der AlltagDer Alltag Eigenbetrieb: Stadtbibliothek Bremen

Im Aufsichtsrat beteiligte Politiker

Traditionelles Verwaltungsdenken

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Der AlltagDer Alltag GmbH: Stadtbibliothek Schriesheim

Kommunale Finanzkrise

1.) Stadtbibliothek Schriesheim

Auswirkungen auf ekz

Absicht der ekz:

Forderungen:

- Qualität der bibliothekarischen Arbeit sichern- Kundenstamm erhalten

•Erhöhung des Etats •Regelmäβige Etatanpassung an steigende Personal- und Sachkosten •Verbesserung der räumlichen Situation•Neue Möblierung•Reorganisation des alten Bestandes – jährl. Bestandserneuerung•Neue Medien für Jugendliche•Mehr Veranstaltungen•Keine Ausleihgebühr•Einsatz der EDV•Einstellen von Fachkräften

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Der AlltagDer Alltag GmbH: Stadtbibliothek Schriesheim

Vorteile

1.) Stadtbibliothek Schriesheim

für ekz:

für Bibliothek:

für Kommune:

- Dauerhafte Kundenbindung- Sichere Einnahmen

- neue ekz-Produkte kostenlos nutzen- Entlastung von Verwaltungsarbeit

?

Stadtbibliothek Schriesheim seit 01.01.2005 wieder

kommunale Einrichtung

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Der AlltagDer Alltag Eingetragener Verein: Büchereiverein Schleswig-Holstein

historisch gewachsen

Zusammenschluss von 2 bestehende Vereinen

Mitglieder sind die kommunalen Träger

Büchereizentrale • koordinierendes und beratendes Mitglied

• entwickelt Verträge, die kommunale Förderung steuern

• verteilt Landeszuschuss

Anmerkung Landesverfassung Schleswig-Holstein Art.9 Abs.3

„Die Förderung der Kultur einschließlich des Sports, der Erwachsenenbildung, des

Büchereiwesens und der Volkshochschulen ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und

Gemeindeverbände.“

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Der AlltagDer Alltag Eingetragener Verein: Büchereiverein Schleswig-Holstein

• Nutzen für Bibliothek:

Finanzielle Unterstützung erleichtert Entscheidung zugunsten der Bibliotheken

- Zentrale Medienbeschaffung und kostenlose Bearbeitung

- Veranstaltungen

- Fortbildungen

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Der AlltagDer Alltag Stiftung: Hamburger Öffentliche Bücherhallen

Stiftung des privaten Rechts

erhält von Hamburg jährlich ein Budget ABER seit über 10 Jahren gedeckelt

Durch Rechtsform haben HÖB Instrument und Rechte um angemessen zu reagieren

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FazitFazit

Ist eine neue Rechtsform die Rettung ?