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Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Zwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen Freiwillig anzuwenden in Betrieben

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VereinfachtesVereinfachteseinstufiges Wahlverfahreneinstufiges WahlverfahrenZwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

Vereinfachtes Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahrenzweistufiges WahlverfahrenAnzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Freiwillig anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

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VereinfachtesVereinfachteseinstufiges Wahlverfahreneinstufiges Wahlverfahren

Zwingend anzuwenden in Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Freiwillig anzuwenden in Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

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Folie 4

Übersicht

InhaltInhalt

Vor der WahlWann findet eine Betriebsratswahl statt?

Zusammensetzung und Aufgaben des Wahlvorstands; Aufstellen der Wählerliste; Wahlberechtigung; Größe des Betriebsrats

Die WahlNachträgliche schriftliche Stimmabgabe;

Vorbereitung der Wahlversammlung; Ablauf der Wahlversammlung; öffentliche Stimmauszählung

Nach der WahlSitzverteilung; Wahlniederschrift;

konstituierende Sitzung des Betriebsrats

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Vor der Wahl

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Folie 6

Übersicht

Betriebsratswahlen finden statt …

in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrVG).

Mindestgröße des BetriebsMindestgröße des Betriebs

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer: Es müssen 5 Dauerarbeitsplätze vorhanden sein, auch wenn diese mit Teilzeitbeschäftigten oder vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt sind.

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Folie 7

Übersicht

Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung?

Welches Wahlverfahren (WV) findet Anwendung?

WahlverfahrenWahlverfahren

Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern

Zwingend vereinfachtes WV:in Betrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern

Vereinfachtes WV –freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern, falls freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Arbeitnehmern: normales WV

Vereinfachtes WV –freiwillig vereinbart: in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern, falls freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht. Ansonsten gilt ab 51 Arbeitnehmern: normales WV

Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern

Zwingend normales WV:in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 8

Übersicht

Was ist ein Betrieb?Was ist ein Betrieb?

Voraussetzung für „Betrieb“

Zusammenfassung von Arbeitsmitteln für einen bestimmten Zweck mit einem einheitlichen Leitungsapparat, der für die wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig ist.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Personelle Angelegenheiten: Einstellung, Entlassung, Versetzung, ggf. Ein- und Umgruppierung.Soziale Angelegenheiten: Ordnung und Verhalten im Betrieb, Arbeitszeit und Überstunden, Urlaubsplanung, technische Überwachungseinrichtungen, Arbeitsschutz.

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Folie 9

Übersicht

Wahl im GemeinschaftsbetriebWahl im GemeinschaftsbetriebIn einem Gemeinschaftsbetrieb muss nur 1 Betriebsrat gewählt werden.

Ein Gemeinschaftsbetrieb wird vermutet (§ 1 Abs. 2 BetrVG), wenn

... 2 oder mehr Unternehmen gemeinsam zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke Betriebsmittel und Arbeitnehmer nutzen, ohne dass ein gemeinsamer Leitungsapparat nachgewiesen werden muss

... bei einer umwandlungsrechtlichen Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bzw. einem Betriebs- oder Betriebsteilsübergang (§ 613a BGB) die Organisation des betroffenen Betriebs im Wesentlichen gleich bleibt.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Gemeinschaftsbetrieb: gemeinsame Nutzung von Sachmitteln, Arbeitnehmeraustausch, gleiches Betriebsgelände und Räume, Verknüpfung der Arbeitsabläufe oder gemeinsame Einrichtungen wie Kantine, Buchhaltung usw., Identitäten beim Führungspersonal

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Folie 10

Übersicht

Wahl im Betriebsteil/KleinstbetriebWahl im Betriebsteil/KleinstbetriebBetriebsteil: räumlich und organisatorisch unterscheidbarer Betriebsbereich, der dem arbeitstechnischen Zweck des Hauptbetriebs dient.

Betriebsteil wird Hauptbetrieb zugeordnet und wählt dortigen BR mit

Betriebsteil ist eigenständig und wählt eigenen BR

AN eines Kleinstbetriebs wählen BR vom Hauptbetrieb mit

Kleinstbetrieb: organisatorische Einheit mit in der Regel weniger als 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind.

Eigenständiger Betriebsteil kann Hauptbetrieb zugeordnet werden und wählt dortigen BR mit

Voraussetzung: Belegschaft des Betriebsteils beschließt formlos (Unterschriftenliste reicht) die Teilnahme an der BR-Wahl im Hauptbetrieb. Beschluss ist dem BR des Hauptbetriebs spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Initiative für Abstimmung: 3 Arbeitnehmer des Betriebsteils; die im Betriebsteil vertretene Gewerkschaft; BR des Hauptbetriebs.

Eigenständig sind Betriebsteile, wenn sie räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen (i. d. R. 45 – 60 km) oder wenn

die Aufgabenbereiche und die Organisation eigenständig sind – und wenn mindestens 5 ständige wahlberechtigte AN vorhanden sind, von denen 3 wählbar sind.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 11

Übersicht

Amtszeit des BetriebsratsAmtszeit des Betriebsrats

Wann endet die Amtszeit des Betriebsrats?

Amtszeit endet spätestens immer am 31.05. des Wahljahres

Sonderfall: Wurde die BR-Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums durchgeführt und das Wahlergebnis nach dem 01.03. des Jahres vor dem Wahljahr bekannt gegeben, ist keine BR-Wahl notwendig. Die Amtszeit kann in diesem Fall maximal 5 Jahre betragen.

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits ein BR bestand: 4 Jahre nach dem Ende der Amtszeit des vorangehenden BR

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR

wenn bei Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch kein BR bestand: 4 Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses für den bestehenden BR

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 12

Übersicht

Bestellung des WahlvorstandsBestellung des WahlvorstandsVoraussetzung: Beschluss des Betriebsrats, zwingend dreiköpfigen Wahlvorstand zu bestellen

Sonstige Fälle der Bestellung eines Wahlvorstands zur BR-Neuwahl (§ 13 BetrVG):

• Belegschaftsstärke sinkt oder steigt innerhalb von 2 Jahren um 50 Prozent (aber mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger)

• die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der BR-Mitglieder wird unterschritten

• Rücktritt / Anfechtung / Auflösung des BR

• BR besteht noch nicht• Rechte aus dem Übergangsmandat werden wahrgenommen (§ 21a BetrVG)

Die Bestellung muss spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Amtszeit erfolgen. Wegen der umfangreichen Vorbereitung sollte der Zeitpunkt besser 6 Wochen vor Ablauf der BR-Amtszeit gewählt werden.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 13

Übersicht

Bestellung des WahlvorstandsBestellung des Wahlvorstands

… bei Untätigkeit des Betriebsrats

Hat es der Betriebsrat versäumt, spätestens 4 Wochen vor Ende seiner Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen ...

können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen

können 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR beim Arbeitsgericht die Bestellung des Wahlvorstands beantragen

kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen

kann der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat 3 Wochen vor Ende der Amtszeit des BR einen Wahlvorstand bestellen

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 14

Übersicht

Wahlvorstand besteht zwingend aus 3 Mitgliedern.

ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.

ErsatzmitgliederNach Möglichkeit sollte für jedes Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Reihenfolge muss festgelegt werden.

Zusammensetzung WahlvorstandZusammensetzung Wahlvorstand

Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.

Vorsitzende/rEines der Mitglieder wird zur/zum Vorsitzenden bestellt. Er/sie vertritt den WV nach außen.

3 Mitglieder3 Mitglieder

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Frauen und MännerWenn beide Geschlechter im Betrieb vertreten sind, sollten sie es auch im WV sein.Die im Betrieb vertretene Gewerkschaftkann ein (nicht stimmberechtigtes) Mitglied entsenden, wenn nicht bereits ein Mitglied des WV Gewerkschaftsmitglied ist.

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Folie 15

Übersicht

Geschäftsführung WahlvorstandGeschäftsführung Wahlvorstand

Geschäftsordnung kann schriftlich fixiert werden

Beschlüssewerden in nicht öffentlicher Sitzung mit

einfacher Mehrheit gefasst

Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit mehr als der Hälfte der

Mitglieder

Betriebsadresse des WV muss festgelegt werden

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 16

Übersicht

Ausländische ArbeitnehmerAusländische ArbeitnehmerDer Wahlvorstand muss die der deutschen Sprache nicht mächtigen Arbeitnehmer durch ein Merkblatt oder eine Versammlung in der Muttersprache (Dolmetscher organisieren) informieren

über das Wahlverfahrenüber das Wahlverfahren

über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten

über die Aufstellung der Wählerliste und der Vorschlagslisten

über den Wahlvorgang und die

Stimmabgabe

über den Wahlvorgang und die

Stimmabgabe

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 17

Übersicht

Aufstellen der WählerlisteAufstellen der Wählerliste

Die erste Amtshandlung des Wahlvorstands ist das Aufstellen einer Wählerliste.

Wählerliste:

eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge

Wählerliste:

eine Auflistung aller wahlberechtigten Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge

getrennt nach Geschlechtern

getrennt nach Geschlechtern

mit Vor- und Familiennamen und

Geburtsdatum

mit Vor- und Familiennamen und

Geburtsdatum

Leiharbeitnehmer sind gesondert zu

kennzeichnen (§ 14 AÜG)

Leiharbeitnehmer sind gesondert zu

kennzeichnen (§ 14 AÜG)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Der Wahlvorstand hat gerichtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber: Dieser muss alle Informationen und Unterlagen herausgeben, die für die Erstellung der Wählerliste notwendig sind. Bleibt er untätig, kann Wahlvorstand ein Beschlussverfahren (einstweilige Verfügung) vor dem Arbeitsgericht einleiten.

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Folie 18

Übersicht

Auslegen der WählerlisteAuslegen der Wählerliste

Wählerlistewird ausgelegt

Wählerlistewird ausgelegt

an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren

Betriebsteilen

an einer oder mehreren Stellen im Betrieb / in weiteren

Betriebsteilen

zeitgleich mit Erlass des

Wahlausschreibens

zeitgleich mit Erlass des

Wahlausschreibens

ohne Geburtsdaten der

Arbeitnehmer

ohne Geburtsdaten der

Arbeitnehmer

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Bekanntmachung ist auch mittels der Informations- und Kommunikationstechniken möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können.

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Folie 19

Übersicht

WahlberechtigungWahlberechtigungWahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Arbeitnehmer/innen: persönlich abhängige Beschäftigte, die für den Arbeitgeber Dienste leisten, dessen Weisungsrecht unterworfen und in dessen Betrieb eingegliedert sind.

Dazu zählen auch• ausländische Arbeitnehmer/innen• Teilzeitarbeitnehmer/innen• Außendienstmitarbeiter/innen• Tele- und Heimarbeitnehmer/innen• Auszubildende• Umschüler/innen, Praktikanten/Praktikantinnen mit

Arbeitsvertrag, Volontäre, Anlernlinge, Arbeitnehmer in Probezeit

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 20

Übersicht

WahlberechtigungWahlberechtigungBetriebszugehörig sind Arbeitnehmer, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber besitzen.

Betriebszugehörig sind ...• Montage- und Außendienstmitarbeiter/innen, wenn sie der Weisungsmacht der

Betriebsleitung unterliegen

• vorübergehend im Ausland oder in einem anderen Betrieb eingesetzte Arbeitnehmer

• wegen Wehr- oder Zivildienst abwesende Arbeitnehmer

• Elternzeitler/innen

• gekündigte Arbeitnehmer, die weiterbeschäftigt werden

• von anderen Arbeitgebern überlassene Beschäftigte, auch wenn sie keinen Arbeitsvertrag mit dem Betriebsinhaber haben, wie zum Beispiel Leiharbeitnehmer und auf Grundlage einer „Konzernleihe“ überlassene Beschäftigte. Voraussetzung: Geplante Einsatzdauer beträgt mehr als 3 Monate

Nicht betriebszugehörig sind ...• Arbeitnehmer einer Fremdfirma, die einen Werkvertrag mit dem Arbeitgeber

abgeschlossen hat

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 21

Übersicht

WahlberechtigungWahlberechtigung

Wahlberechtigt sind nur Arbeitnehmer/innen im Sinne des BetrVG.

Nicht wahlberechtigt:Leitende Angestelltebesitzen eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis für eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern; haben eine nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura; haben wichtige Aufgaben für Bestand und Entwicklung des Unternehmens/Betriebs. Mögliche Hilfskriterien: Zuordnung bei letzter Wahl, Jahresarbeitsentgelt, Zugehörigkeit zu einer typischen Leitungsebene.

Besondere PersonengruppenOrganmitglieder von juristischen Personen (GmbH-Geschäftsführer); vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft; Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades des Arbeitgebers bei häuslicher Gemeinschaft.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 22

Übersicht

Größe des BetriebsratsGröße des BetriebsratsEs kommt bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats darauf an, wie viele Arbeitnehmer in der Regel im Betrieb tätig sind.

• In der Regel: die Anzahl der betriebszugehörigen Arbeitnehmer im Normalzustand (Rückblick und Prognose)

• Wahlvorstand hat Beurteilungsspielraum

• Aushilfsarbeitnehmer zählen mit, wenn sie mindestens 6 Monate im Jahr tätig sind.

• Von anderen Arbeitgebern überlassene Arbeitnehmer (z. B. Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer) zählen nicht mit.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 23

Übersicht

Größe des BetriebsratsGröße des Betriebsrats

Zahlenstaffel für die Anzahl der zu wählenden BR-Mitglieder (nach § 9 BetrVG)

5 bis 20 1 21 bis 50 351 bis 100 5

5 bis 20 1 21 bis 50 351 bis 100 5

Wahlberechtigte Arbeitnehmer

Betriebsrats-mitglieder

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 24

Übersicht

Zusammensetzung des BRZusammensetzung des BR

Wenn ein BR aus mindestens 3 Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis im BR vertreten sein.

Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Wenn die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los.

Ergebnis: 1 Höchstzahl entfällt auf die Frauen, daher 1 Mindestsitz. Wenn die niedrigste noch relevante Höchstzahl auf beide Geschlechter zugleich entfällt, entscheidet das Los.

30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 1930 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,530 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33

30 Männer : 1 = 30 19 Frauen : 1 = 1930 Männer : 2 = 15 19 Frauen : 2 = 9,530 Männer : 3 = 10 19 Frauen : 3 = 6,33

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Die Anzahl der Mindestsitze berechnet sich nach dem Höchstzahlensystem.Beispiel: Betrieb hat 49 Arbeitnehmer (30 Männer und 19 Frauen). Es sind 3 BR-Sitze zu vergeben. Berechnung: Zahlen nebeneinander stellen, jeweils durch 1, 2, 3 usw. teilen, danach die höchsten Teilzahlen aussortieren.

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Folie 25

Übersicht

Das WahlausschreibenDas Wahlausschreiben

Vorbereitung des Wahlausschreibens

Wahlvorstand muss Beschluss fassen über ...

• Ort, an dem Wählerliste und Wahlordnung ausliegen sollen

• Ort, an dem die Wahlvorschläge aushängen sollen

• Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung

• Betriebsteile und Kleinstbetriebe, in denen schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll

• Betriebsadresse des Wahlvorstands

• Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Danach: Unverzüglicher Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss (Formular verwenden)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 26

Übersicht

Das WahlausschreibenDas Wahlausschreiben

Aushang: bis zum Tag der Wahlversammlung an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten

Aushang: bis zum Tag der Wahlversammlung an einer oder mehreren Stellen im Betrieb bzw. weiteren Betriebsstätten

IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind

IuK-Techniken:Bekanntmachung ist auch ausschließlich mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechniken (IuK) möglich, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis bekommen können und keine Veränderungen möglich sind

Bekanntmachung des WahlausschreibensBekanntmachung des Wahlausschreibens

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Nachträgliche Korrektur: Möglich nur bei Schreibfehlern und offensichtlichen Unrichtigkeiten

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Folie 27

Übersicht

Auslegen der WählerlisteAuslegen der Wählerliste

Wahlvorstand muss Wählerliste und Wahlordnung auslegen

• vom Tage des Erlasses und Aushängens des Wahlausschreibens an

• bis zum Abschluss der Wahlversammlung

• an dem Ort, der im Wahlausschreiben benannt ist

• oder mittels der im Wahlausschreiben benannten Informations- und Kommunikationstechniken, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und inhaltlich eine Veränderung nicht möglich ist

• ohne Geburtsdaten der Arbeitnehmer

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 28

Übersicht

Einsprüche gegen die WählerlisteEinsprüche gegen die Wählerliste

Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung

Jeder Arbeitnehmer ist einspruchsberechtigt – unabhängig von der Wahlberechtigung

Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens

Einspruchsfrist: vor Ablauf von 3 Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens

Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über EinsprücheWahlvorstand entscheidet unverzüglich über Einsprüche

Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung)

Arbeitnehmer erhält Entscheidung des Wahlvorstands schriftlich mitgeteilt (spätestens am Tag vor der Wahlversammlung)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Achtung: Die Wählerliste muss vom Wahlvorstand laufend berichtigt und ergänzt werden bis zum Tag der Wahlversammlung.

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Folie 29

Übersicht

WählbarkeitWählbarkeit

Wählbar sind nach § 8 BetrVG ...

• Arbeitnehmer, die wahlberechtigt sind• und die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören

(auch Zugehörigkeit zu einem anderen Betrieb des Unternehmens/Konzerns zählt). Wenn Betrieb noch keine 6 Monate existiert: sofortige Wählbarkeit

• gekündigte Arbeitnehmer • vorübergehend im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer• vorübergehend in einen anderen Betrieb versetzte

Arbeitnehmer

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Nicht wählbar sind die von einem anderen Arbeitgeber überlassenen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer, Konzernleihe-Arbeitnehmer), auch wenn diese gegebenenfalls wahlberechtigt sind.

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Folie 30

Übersicht

WahlvorschlägeWahlvorschläge

Die Betriebsratswahl erfolgt auf Grundlage von Wahlvorschlägen

Voraussetzungen:

• Wahlvorschläge müssen 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung eingereicht sein.

• erforderliche Stützunterschriften sind vorhanden: 5 Prozent der Belegschaft, mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer (in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Arbeitnehmern reichen 2 Unterschriften); Unterschriften von 50 Arbeitnehmern sind immer ausreichend.

• bei einer von der Gewerkschaft eingereichten Vorschlagsliste sind Unterschriften von 2 Gewerkschaftsbeauftragten erforderlich.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 31

Übersicht

WahlvorschlägeWahlvorschläge

Wie muss der Wahlvorschlag ausgestaltet sein?

Wahlbewerber/innen sind aufzuführen mit ...• Familiennamen und Vornamen

• Geburtsdatum

• Art der Beschäftigung im Betrieb

Beizufügen ist die schriftliche Zustimmung des Bewerbers/der Bewerberin

Vorschlagsvertreter muss benannt werden

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Der Wahlvorschlag ist eine einheitliche Urkunde: Kandidatenteil und Stützunterschriftenteil gehören zusammen.

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Folie 32

Übersicht

Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge

Wahlvorstand muss Wahlvorschläge prüfen

• Schriftliche Bestätigung der Einreichung des Vorschlags mit Datum/Uhrzeit gegenüber der/dem Überbringer/in bzw. der/dem Vorschlagsvertreter/in

• Prüfung, ob Wahlvorschlag mit einer ausreichenden Zahl an Stützunterschriften versehen ist

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

Stützunterschrift zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Wenn mehrfache Stützunterschriften: WV fordert Arbeitnehmer auf, innerhalb von 3 Arbeitstagen zu erklären, welchen Vorschlag er/sie unterstützt. Frist darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.Bei nicht erfolgter Erklärung: Unterschrift zählt nur auf zuerst eingereichtem Wahlvorschlag, bei gleichzeitig eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los.

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Folie 33

Übersicht

Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge

WV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf heilbare Mängel:

• Bewerber/innen sind nicht mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum oder Art der Beschäftigung im Betrieb bezeichnet

• schriftliche Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers fehlt

• wegen Streichung/Rücknahme keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften

Folge: Wahlvorstand teilt Wahlvorschlagsvertreter/in Mangel schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen. Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.

Folge: Wahlvorstand teilt Wahlvorschlagsvertreter/in Mangel schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Möglichkeit der Heilung des Mangels binnen 3 Arbeitstagen. Frist für die Erklärung darf Mindestfrist für die Einreichung der Wahlvorschläge (1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) nicht überschreiten.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 34

Übersicht

Prüfung der WahlvorschlägePrüfung der Wahlvorschläge

WV prüft Wahlvorschläge möglichst innerhalb von 2 Arbeitstagen auf unheilbare Mängel:

• Wahlvorschlag wurde nicht fristgerecht eingereicht

• keine ausreichende Zahl an Stützunterschriften

• Kandidatur eines nicht wahlberechtigten Arbeitnehmers

Folge: Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig. Eine Möglichkeit der Nachbesserung besteht nicht.

Folge: Wahlvorschlag ist unheilbar ungültig. Eine Möglichkeit der Nachbesserung besteht nicht.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 35

Übersicht

Abbruch des WahlverfahrensAbbruch des Wahlverfahrens

Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind

Wenn 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingereicht sind

Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch

Wahlvorstand

Abbruch des Wahlverfahrens und Bekanntgabe des Abbruchs durch

Wahlvorstand

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 36

Übersicht

PersonenwahlPersonenwahl

Die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren findet immer als Personenwahl statt.

Arbeitnehmer hat so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, und wählt die Personen, die auf dem Stimmzettel stehen.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Folie 37

Übersicht

Bekanntmachung WahlvorschlägeBekanntmachung Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand gibt die Wahlvorschläge bekannt ...

spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Deshalb schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden.)

spätestens 1 Woche vor dem Tag der Wahlversammlung (also unmittelbar nach Ablauf der Einreichungsfrist. Deshalb schnelle Prüfung der Gültigkeit erforderlich, wenn erst am letzten Tag der Frist Wahlvorschläge eingereicht werden.)

in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde

in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben an dem Ort, der im Wahlausschreiben angegeben wurde

in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen

in vollständiger Form, ohne Stützunterschriften und Zustimmungserklärungen

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Vor der Wahl

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Die Wahl

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Folie 39

Übersicht

Schriftliche StimmabgabeSchriftliche Stimmabgabe

Arbeitnehmer können ihre Stimme schriftlich abgeben (Briefwahl), wenn ...

• Wahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe Briefwahl beschlossen hat. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.

• Arbeitnehmer am Wahltag wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (Außendienst usw.) nicht anwesend sind. Wahlunterlagen werden ohne Aufforderung verschickt.

• Arbeitnehmer Briefwahl ausdrücklich verlangt – wegen Abwesenheit am Wahltag. Wahlvorstand sendet Wahlunterlagen auf Antrag zu.

Die Briefwahlunterlagen müssen enthalten: Wahlausschreiben, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Wahlumschlag, Persönliche Erklärung des Arbeitnehmers über persönliche Stimmabgabe, Freiumschlag, Merkblatt.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

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Folie 40

Übersicht

Nachträgliche BriefwahlNachträgliche Briefwahl

Wird die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beantragt, muss dies der Wahlvorstand unter Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt geben (an denselben Orten wie das Wahlausschreiben) – wenn dies nicht bereits im Wahlausschreiben geschehen ist.

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

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Folie 41

Übersicht

Schriftliche Stimmabgabe Schriftliche Stimmabgabe Das Formular „Merkblatt“ sollte den Arbeitnehmer informieren über die einzelnen Schritte der schriftlichen Stimmabgabe

„Füllen Sie den Stimmzettel und die Persönliche Erklärung ordnungsgemäß aus.“

„Legen Sie den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und verschließen Sie ihn.“

„Legen Sie den Stimmzettelumschlag und die Persönliche Erklärung in den großen Umschlag, adressiert An den Wahlvorstand, und verschließen Sie ihn.“

„Schicken Sie den Freiumschlag bis spätestens zum … an den Wahlvorstand.“(Adresse angeben)

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

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Folie 42

Übersicht

Vorbereitung WahlversammlungVorbereitung Wahlversammlung

Der Wahlvorstand organisiert ...

• Wahlkabinen/Wandschirme oder sonstige Vorrichtungen, die gewährleisten, dass die Stimmabgabe geheim und unbeobachtet erfolgen kann.

• Wahlurne, deren Verschließbarkeit durch Siegel/Plombe sichergestellt ist.

• Stimmzettel – müssen drucktechnisch einheitlich gestaltet sein (auch für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe).

• Schreibstifte in ausreichender Anzahl (weil viele parallel ihre Stimme abgeben).

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

Ausgestaltung des Stimmzettels: Alle Bewerber/innen in alphabetischer Reihenfolge aufführen mit Familiennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung im Betrieb.

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Folie 43

Übersicht

WahlversammlungWahlversammlung

Teilnehmer an der Wahlversammlung• nur wahlberechtigte Arbeitnehmer• der/die Gewerkschaftssekretär/in

Nicht teilnahmeberechtigt • Arbeitgeber, leitende Angestellte • nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

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Folie 44

Übersicht

WahlversammlungWahlversammlungEs müssen immer 2 Mitglieder des Wahlvorstands oder 1 Mitglied und ein/e Wahlhelfer/in im Versammlungsraum anwesend sein.

Durchführung des Wahlaktes auf der Versammlung:• Vorsitzende/r des Wahlvorstands leitet die Wahlversammlung• Erläuterung der Grundsätze der Personenwahl und des Stimmzettels• Aushändigung eines Stimmzettels/Wahlumschlags an jeden

wahlberechtigten Arbeitnehmer• Wahlvorstand/Wahlhelfer vermerken Aushändigung des Stimmzettels

in der Wählerliste• Arbeitnehmer gibt Stimme geheim ab und steckt Stimmzettel in

Wahlumschlag• Arbeitnehmer wirft verschlossenen Wahlumschlag in Wahlurne

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

Behinderte und des Lesens unkundige Arbeitnehmer können für den Wahlakt eine Vertrauensperson bestimmen. Diese leistet Hilfe bei der Stimmabgabe. Wahlvorstandsmitglied, Wahlhelfer/in und Wahlbewerber/in können keine Vertrauensperson sein.

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Folie 45

Übersicht

Öffentliche StimmauszählungÖffentliche Stimmauszählung

Wahlvorstand muss Stimmen öffentlich auszählen

Ort, Tag und Zeit wie im Wahlausschreiben angegeben

alle Mitglieder des Wahlvorstands müssen anwesend sein

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

Wenn nachträgliche schriftliche Stimmabgabe erfolgt: Urnen müssen bis zur Stimmauszählung nach dem Termin für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe versiegelt in einem verschlossenen Raum aufbewahrt werden. Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe öffnet Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die Freiumschläge und legt die Wahlumschläge in die Urne (keine gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen).Vorher Prüfung: Ist Freiumschlag rechtzeitig vor Fristablauf eingegangen?

Hat Arbeitnehmer nicht bereits auf der Wahlversammlung gewählt?Ist persönliche Erklärung über die Stimmabgabe beigefügt?Wurde Freiumschlag benutzt und ist er verschlossen?

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Folie 46

Übersicht

Prüfung der StimmzettelPrüfung der Stimmzettel

Ungültig sind Stimmzettel, wenn …

sie ohne Wahlumschlag abgegeben wurden

sie besondere Merkmale/Zusätze/Einschränkungen aufweisen

der Wählerwille nicht eindeutig erkennbar ist

Stimmzettel unterschrieben wurden

mehr Stimmen als möglich abgegeben wurden

Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren Die Wahl

Ungültige Stimmen werden zusammen mit der Wahlakte aufbewahrt und dürfen nicht vernichtet werden.

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Nach der Wahl

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Folie 48

Übersicht

SitzverteilungSitzverteilung

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

Die Kandidatin F1 erhält den Sitz des Geschlechts in der Minderheit, obwohl M3 mehr Stimmen erhalten hat. M1 und M2 sind ebenfalls gewählt, M3 wird Ersatzmitglied.

Beispiel: Betrieb hat 49 Wahlberechtigte, davon 30 Männer (M) und 19 Frauen (F). 3 Sitze sind zu vergeben. Frauen erhalten 1 Mindestsitz.

Die Wahlen hatten folgendes Ergebnis:

M1 40 StimmenM2 38 StimmenM3 19 StimmenF1 8 StimmenM4 2 Stimmen

Wahlvorstand stellt Sitzverteilung festDie Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit werden an die Bewerber/innen des Geschlechts in der Minderheit vergeben, die die höchsten Stimmzahlen erhalten haben.

Kann das Geschlecht in der Minderheit Sitze nicht einnehmen, fallen diese dem Mehrheitsgeschlecht zu.

Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen verteilt.

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Folie 49

Übersicht

WahlniederschriftWahlniederschrift

Die Wahlniederschrift enthält:

• Gesamtheit der abgegebenen Wahlumschläge und Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen

• die jeder Person zugefallenen Stimmenzahlen

• die Zahl der ungültigen Stimmen

• die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerber/innen

• besondere Zwischenfälle oder Vorkommnisse während des Wahlaktes

Der Wahlvorstand übersendet Wahlniederschrift unverzüglich an Gewerkschaft und Arbeitgeber.

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Folie 50

Übersicht

Benachrichtigung der GewähltenBenachrichtigung der Gewählten

Nach Feststellung des Wahlergebnisses muss der Wahlvorstand die neu gewählten Betriebsratsmitglieder schriftlich unterrichten.

Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.

Das neu gewählte Mitglied kann die Nichtannahme der Wahl erklären. Frist hierfür: 3 Arbeitstage ab Zugang der Benachrichtigung.

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Folie 51

Übersicht

Ablehnung der WahlAblehnung der Wahl

Folge: Nicht gewählte/r Bewerber/in mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen tritt an die Stelle.

Sitz erhält der/die nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.

Sitz erhält der/die nicht gewählte/r Bewerber/in des Geschlechts in der Minderheit mit der folgenden noch nicht berücksichtigten Höchstzahl an Stimmen.

Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.

Person, die Mandat ablehnt, gehört zum Geschlecht in der Minderheit.Problem:Problem:

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Folie 52

Übersicht

Wahlvorstand muss Wahlergebnis bekannt geben

Bekanntmachung setzt Fristen in Lauf:• Anfechtung der Wahl innerhalb von 2 Wochen• Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats, soweit der alte nicht mehr im

Amt ist

Bekanntmachung der GewähltenBekanntmachung der Gewählten

Ort: an den gleichen Stellen, an denen auch das Wahlausschreiben ausgehängt wurde

unverzüglich nach Ablauf der Frist, innerhalb deren die neu Gewählten die Wahl annehmen oder ablehnen können

Bekanntmachung muss von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Folie 53

Übersicht

Konstituierende SitzungKonstituierende Sitzung

Letzte Amtshandlung des Wahlvorstands:

• Einladung der neu Gewählten zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats spätestens 1 Woche nach der Wahlversammlung, Sitzung kann später stattfinden

• Benachrichtigung des Arbeitgebers über die konstituierende Sitzung

Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.

Wenn nicht mindestens die Hälfte der neu Gewählten erscheint, muss der Wahlvorstand erneut einladen.

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Folie 54

Übersicht

Konstituierende SitzungKonstituierende Sitzung

Ablauf:• Wahlvorstandsvorsitzender leitet die Sitzung bis zur Wahl

eines Wahlleiters• Wahlleiter übernimmt Leitung• Wahlvorstandsvorsitzende/r verlässt Sitzungsraum, wenn

er/sie nicht Betriebsratsmitglied ist• Wahlleiter lässt Vorsitzenden des Betriebsrats wählen, der

dann Sitzungsleitung übernimmt• neuer Betriebsrat ist voll handlungsfähig (es sei denn,

Amtszeit des bisherigen Betriebsrats ist noch nicht abgelaufen)

Vorsitzende/r des Wahlvorstands übergibt dem Betriebsrat die Wahlakten, die während der gesamten Amtszeit aufbewahrt werden müssen.

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Folie 55

Übersicht

KündigungsschutzKündigungsschutz

Zum Schutz der Betriebsratswahl haben bestimmte Personengruppen Kündigungsschutz:

• Die ersten 3 zur Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladenden Arbeitnehmer ab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Einladung.

• Der Antragsteller beim Arbeitsgericht zur Bestellung eines Wahlvorstandsab Bekanntmachung der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn Wahl nicht durchgeführt wird: 3 Monate ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Arbeitsgericht.

• Mitglieder des Wahlvorstandsab dem Zeitpunkt der Bestellung. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

• Wahlbewerber/innenab Aufstellung des Wahlvorschlags. Ende: 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Folie 56

Übersicht

KündigungsschutzKündigungsschutzKündigungsschutz bedeutet vor und nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses:

• Ordentliche (fristgerechte) Kündigung unzulässig

• Außerordentliche Kündigung ist nur dann zulässig,

... wenn wichtiger Grund vorliegt und

... wenn Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat oder

... wenn das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt hat.

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

Besonderer Schutz von Auszubildenden:• Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis• Möglichkeit des Arbeitgebers, sich von diesem Anspruch befreien zu lassen• Auszubildende/r muss innerhalb der letzten 3 Monate der Berufsausbildung schriftlich Übernahme beantragen

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Folie 57

Übersicht

Gesetzlicher SchutzGesetzlicher Schutz

Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften

Einladung zur WahlversammlungDurchführung der Wahlversammlung Werbung für bestimmte Wahlvorschläge usw.

Beispiele für geschützte Handlungen: Sammeln von Stützunterschriften

Einladung zur WahlversammlungDurchführung der Wahlversammlung Werbung für bestimmte Wahlvorschläge usw.

Die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts ist verboten.

Das Androhen und Zufügen von Nachteilen sowie die Gewährung oder das Versprechen von Vorteilen sind verboten.

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

Die Behinderung oder Beeinflussung der Betriebsratswahl ist nach § 119 BetrVG strafbar.

Die Behinderung und Beeinflussung sind nicht nur am Wahltag verboten, sondern im gesamten Zeitraum der Vorbereitung und Durchführung der Wahl.

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Folie 58

Übersicht

Kosten der WahlKosten der Wahl

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen:

• für Aushänge

• für Stimmzettel

• für Briefwahlunterlagen

• für Wahlurne

• für Wahlkabinen

• für Formulare

• für Ausfallzeiten der Mitglieder des Wahlvorstands und der Wahlhelfer

Nach der WahlVereinfachtes einstufiges Wahlverfahren

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Vereinfachtes Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahrenzweistufiges Wahlverfahren

Anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen

Freiwillig anzuwenden in betriebsratslosen Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen und einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber

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Folie 60

Übersicht

InhaltInhalt

Erste WahlversammlungEinladung zur ersten Wahlversammlung; Inhalt der Einladung; Ablauf der Wahlversammlung; Amtshandlungen des Wahlvorstands

 

Zweite WahlversammlungAmtshandlungen des Wahlvorstands; Einsprüche gegen die Wählerliste; nachträgliche schriftliche Stimmabgabe

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 61

Übersicht

Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren wird durchgeführt in Betrieben ohne Betriebsrat.

Wenn allerdings ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat besteht, soll dieser den Wahlvorstand bestellen. Mitglied des Wahlvorstands dürfen nur betriebsangehörige Arbeitnehmer sein.

Einstufig oder zweistufig?Einstufig oder zweistufig?

Folge: Es wird im einstufigen Wahlverfahren gewählt. Bleiben Gesamt- oder Konzernbetriebsrat untätig, erfolgt die Wahl im zweistufigen Wahlverfahren.

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

Gesamt- und Konzernbetriebsrat haben Zutrittsrecht zum betriebsratslosen Betrieb, können Beschäftigte ansprechen und Mitteilungen am „schwarzen Brett“ aushängen.

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Folie 62

Übersicht

ÜberblickÜberblick

Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren findet auf 2 Wahlversammlungen statt.

Die erste Wahlversammlung wählt den Wahlvorstand

Die zweite Wahlversammlung wählt – 1 Woche später – den Betriebsrat

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 63

Übersicht

Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung

Einladung

• mindestens 7 Tage vor dem Tag der Versammlung

• durch 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft

• Bekanntgabe der Einladung durch Aushang oder ausschließlich durch im Betrieb vorhandene IuK-Technik, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen können und Veränderungen ausgeschlossen sind

• auch einladende Gewerkschaft muss Zugang erhalten zur IuK-Technik des Betriebs zum Zwecke der Einladung

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 64

Übersicht

Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung

Zwingender Inhalt der Einladung

• Ort, Tag und Zeit der ersten Wahlversammlung

• Hinweis darauf, dass Wahlvorschläge bis zum Ende der ersten Wahlversammlung gemacht werden können

• Hinweis darauf, dass Wahlvorschläge von mindestens 5 Prozent der Belegschaft, mindestens jedoch von 3 Arbeitnehmern unterzeichnet sein müssen (in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern reichen 2 Unterschriften aus)

• Hinweis darauf, dass Wahlvorschläge nicht der Schriftform bedürfen

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 65

Übersicht

Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung

Auskunftsanspruch gegenüber dem ArbeitgeberEinladende zur ersten Wahlversammlung haben nach Aushang der Einladung Anspruch auf alle für die Erstellung der Wählerliste notwendigen Informationen und Unterlagen. Der Arbeitgeber muss diese unverzüglich in einem versiegelten Umschlag noch vor der ersten Wahlversammlung zur Verfügung stellen.

Sofort nach dem Aushang der Einladung Arbeitgeber anschreiben und Anspruch geltend machen – kurze Frist setzen.Verstreicht Frist ergebnislos: Beschlussverfahren vor Arbeitsgericht (einstweilige Verfügung) kann eingeleitet werden.

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 66

Übersicht

Erste WahlversammlungErste Wahlversammlung

Findet statt ...• während der Arbeitszeit

• in den Räumlichkeiten des Betriebs

Teilnahmerecht haben ...• alle Arbeitnehmer (auch die nicht wahlberechtigten) und die im

Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Arbeitgeber und leitende Angestellte haben kein Teilnahmerecht (jedoch Duldung als Gäste möglich).

Ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, müssen auf der ersten Wahlversammlung durch Dolmetscher oder Merkblatt informiert werden.

Ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, müssen auf der ersten Wahlversammlung durch Dolmetscher oder Merkblatt informiert werden.

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

Die Kosten der ersten Wahlversammlung (Arbeitszeit, Wegezeit, Fahrtkosten) trägt der Arbeitgeber nach § 44 BetrVG.

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Folie 67

Übersicht

Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste bis zur Wahl des Wahlvorstands

1. Eröffnung und Begrüßung durch die einladenden Arbeitnehmer/einladende Gewerkschaft

2. Einladende übernehmen Versammlungsleitung

3. Warum Betriebsrat? Redebeitrag des Gewerkschaftssekretärs/der Gewerkschaftssekretärin

4. Feststellung der Anzahl der Teilnehmer

5. Wahl des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin (relative Mehrheit reicht – auch Gewerkschaftssekretär/in kommt in Betracht)

6. Eventuell Bestimmung eines Protokollführers/einer Protokollführerin durch Versammlungsleitung

7. Wahl der Mitglieder des Wahlvorstands (absolute Mehrheit erforderlich)

8. Wahl des/der Vorsitzenden des Wahlvorstands (absolute Mehrheit erforderlich)

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 68

Übersicht

Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste der Amtshandlungen des Wahlvorstands

1. Einladende Arbeitnehmer/einladende Gewerkschaft übergibt dem Wahlvorstand den versiegelten Umschlag des Arbeitgebers (Informationen zur Erstellung der Wählerliste)

2. Wahlvorstand erstellt Wählerliste mit Informationen des Arbeitgebers. Sind diese nicht vorhanden oder reichen nicht aus, kommt Unterbrechung der Wahlversammlung in Betracht (ggf. Fortsetzung an einem anderen Tag). Ist Wählerliste erstellt: laut vorlesen und Teilnehmer um Einwände bitten.

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 69

Übersicht

Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste der Amtshandlungen des Wahlvorstands

3. Vorbereitung des Wahlausschreibens/Beschluss des Wahlvorstands (keine Unterbrechung der Versammlung notwendig): Festlegung ...

• des Ortes für das Auslegen der Wählerliste und Wahlordnung

• des Ortes für die Bekanntmachung der Vorschläge

• von Ort, Tag und Zeit der zweiten Wahlversammlung

• von Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Stimmabgabe

• der Kleinstbetriebe/Betriebsteile, in denen Briefwahl stattfinden soll

• der Betriebsadresse des Wahlvorstands

• von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

4. Erlass des Wahlausschreibens per Beschluss des Wahlvorstands – danach Inhalt laut verlesen unter Hinweis, dass bis Ende der Versammlung mündlich Wahlvorschläge eingereicht werden können.

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 70

Übersicht

Erste WahlversammlungErste WahlversammlungCheckliste Amtshandlungen des Wahlvorstands nach Erlass des Wahlausschreibens

1. Wahlvorschläge werden beim Wahlvorstand eingereicht: schriftliche (außerhalb der Versammlung aufgestellt) und mündliche Vorschläge aus der Versammlung

2. Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand• mehrfache Stützunterschriften/Zustimmungserklärungen: Wahlvorstand

muss Arbeitnehmer auffordern, sich bis zum Ende der Versammlung für einen Vorschlag zu entscheiden. Sonst zählt Unterschrift/Erklärung für zuerst eingereichten Vorschlag; bei zeitgleichem Eingang: Losentscheid

• heilbarer Mangel des Vorschlags: Vorschlagsvertreter/in wird informiert und erhält Gelegenheit, bis Ende der Versammlung beanstandeten Mangel zu beseitigen (sonst wird Arbeitnehmer vom Vorschlag gestrichen)

• unheilbare Mängel führen zur Ungültigkeit des Vorschlags

3. Hinweis des/der Vorsitzenden des Wahlvorstands auf Fristen: Einsprüche gegen Wählerliste binnen 3 Tagen ab Aushang des Wahlausschreibens; Beantragung der Briefwahl bis 3 Tage vor der zweiten Wahlversammlung

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 71

Übersicht

Nach der ersten WahlversammlungNach der ersten Wahlversammlung

Amtshandlungen des Wahlvorstands unmittelbar nach Abschluss der ersten Wahlversammlung

Aushängen eines Abdrucks des Wahlausschreibens an einer oder mehreren Stellen im Betrieb (ggf. bei weiteren Betriebsstätten) bis zum Ende der zweiten Wahlversammlung

Auslegen der Wählerliste (ohne Geburtsdaten der Beschäftigten) und der Wahlordnung (Ort wie im Wahlausschreiben angegeben)

Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge bis zum Ende der zweiten Wahlversammlung an der/den gleichen Stelle/n, an der/denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht wurde. Wenn kein Vorschlag: Bekanntgabe, dass Wahl nicht stattfindet

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

Wahlausschreiben, Wählerliste, Wahlordnung, Wahlvorschläge und Bekanntmachung, dass Wahl nicht stattfindet, können ausschließlich durch die im Betrieb vorhandene IuK-Technik erfolgen, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen und Änderungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

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Folie 72

Übersicht

Einsprüche gegen WählerlisteEinsprüche gegen Wählerliste

Bis zum Ablauf von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmer Einspruch gegen die Wählerliste einlegen

Bis zum Ablauf von 3 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens können Arbeitnehmer Einspruch gegen die Wählerliste einlegen

Wahlvorstand muss unverzüglich den Einspruch bescheiden, spätestens jedoch bis zum Tag vor der zweiten Wahlversammlung

Wahlvorstand muss unverzüglich den Einspruch bescheiden, spätestens jedoch bis zum Tag vor der zweiten Wahlversammlung

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Folie 73

Übersicht

Nachträgliche BriefwahlNachträgliche Briefwahl

Arbeitnehmer können bis 3 Tage vor der zweiten Wahlversammlung die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beim Wahlvorstand beantragen, wenn sie an der zweiten Wahlversammlung nicht teilnehmen können:

Wahlvorstand muss dann die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe sowie Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekannt geben – an den Orten, an denen das Wahlausschreiben bekannt gegeben wurde.

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

Diese Bekanntgabe muss nur erfolgen, wenn nicht bereits im Wahlausschreiben Ort, Tag und Zeit der nachträglichen Briefwahl und – hierauf abgestimmt – Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung angegeben wurden.Die Bekanntmachung kann ausschließlich durch die im Betrieb vorhandene IuK-Technik erfolgen, wenn alle Arbeitnehmer Kenntnis nehmen und Änderungen nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

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Folie 74

Übersicht

Bestellung WahlvorstandBestellung Wahlvorstand

Folge: Es wird im einstufigen Wahlverfahren gewählt. In diesem Fall können bei in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb auch betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder für den Wahlvorstand bestellt werden.

Folge: Es wird im einstufigen Wahlverfahren gewählt. In diesem Fall können bei in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb auch betriebsfremde Gewerkschaftsmitglieder für den Wahlvorstand bestellt werden.

Das Arbeitsgericht bestellt den Wahlvorstand auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

• wenn trotz Einladung keine erste Wahlversammlung stattfindet

• oder auf der ersten Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird

Das Arbeitsgericht bestellt den Wahlvorstand auf Antrag von 3 wahlberechtigten Arbeitnehmern oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft

• wenn trotz Einladung keine erste Wahlversammlung stattfindet

• oder auf der ersten Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt wird

Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren

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Viel Erfolg bei den Betriebsratswahlen!

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Redaktion:Nils Kummert, [email protected]