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Deutscher Bundestag Drucksache 14/9579 14. Wahlperiode 26. 06. 2002 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis A. Problem und Ziel Die vorliegende Verordnung soll Anforderungen an die hochwertige und schad- lose Verwertung von Abfällen unter Tage festlegen sowie Korrekturen an Vor- schriften zum Abfallverzeichnis vornehmen. B. Lösung Mit der vorliegenden Verordnung greift die Bundesregierung die Verordnungs- ermächtigungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf und regelt zum einen den Ausschluss von höherwertig verwertbaren metall- haltigen Abfällen vom Versatz unter Tage. Zum anderen werden Grenzwerte festgelegt, um den Versatz von Abfällen mit hohen Schadstoffgehalten an Standorten, die nicht den dauerhaften Abschluss von der Biosphäre im Salzge- stein gewährleisten, auszuschließen. Die Definition der Schwermetalle in der Einleitung des Abfallverzeichnisses wird durch Streichung des Schwermetalls Zink an die EG-rechtliche Definition angepasst. Die Korrektur einer Abfallbezeichnung durch die Europäische Kom- mission wird übernommen. In die Verordnung über das Genehmigungsverfah- ren wird eine Bezugnahme auf das Abfallverzeichnis umgestellt. C. Alternativen Keine D. Kosten der öffentlichen Haushalte Die Durchführung der Verordnung wird beim Bund keine zusätzlichen Kosten verursachen. Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Vollzug der Zulässigkeitsregelungen für den Versatz von Abfällen erfolgt durch die für den Vollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden im Rahmen der eingeführten Abfallüberwachung sowie durch die Bergbehörden der Länder im Rahmen der eingeführten bergrechtlichen Genehmigungsverfahren.

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Deutscher Bundestag Drucksache 14/957914. Wahlperiode 26. 06. 2002

Verordnungder Bundesregierung

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderungvon Vorschriften zum Abfallverzeichnis

A. Problem und Ziel

Die vorliegende Verordnung soll Anforderungen an die hochwertige und schad-lose Verwertung von Abfällen unter Tage festlegen sowie Korrekturen an Vor-schriften zum Abfallverzeichnis vornehmen.

B. Lösung

Mit der vorliegenden Verordnung greift die Bundesregierung die Verordnungs-ermächtigungen in § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1Nr. 1 und 4 sowie des § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzesauf und regelt zum einen den Ausschluss von höherwertig verwertbaren metall-haltigen Abfällen vom Versatz unter Tage. Zum anderen werden Grenzwertefestgelegt, um den Versatz von Abfällen mit hohen Schadstoffgehalten anStandorten, die nicht den dauerhaften Abschluss von der Biosphäre im Salzge-stein gewährleisten, auszuschließen.

Die Definition der Schwermetalle in der Einleitung des Abfallverzeichnisseswird durch Streichung des Schwermetalls Zink an die EG-rechtliche Definitionangepasst. Die Korrektur einer Abfallbezeichnung durch die Europäische Kom-mission wird übernommen. In die Verordnung über das Genehmigungsverfah-ren wird eine Bezugnahme auf das Abfallverzeichnis umgestellt.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die Durchführung der Verordnung wird beim Bund keine zusätzlichen Kostenverursachen.

Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichen Kosten. Der Vollzug derZulässigkeitsregelungen für den Versatz von Abfällen erfolgt durch die für denVollzug des Abfallrechts zuständigen Behörden im Rahmen der eingeführtenAbfallüberwachung sowie durch die Bergbehörden der Länder im Rahmen dereingeführten bergrechtlichen Genehmigungsverfahren.

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Drucksache 14/9579 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E. Sonstige KostenDen Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie können durch die Reduzierungdes Versatzes metallhaltiger Abfälle zugunsten etwas teurerer Recyclingver-fahren höhere Entsorgungskosten entstehen, die aber angesichts des geringenAnteils der in den Versatz gelangenden Stahlwerksstäube als geringfügig anzu-sehen sind.Für Bergwerke, die metallhaltige Abfälle als Versatzmaterial einsetzen, könnendie Beschränkungen zu Einnahmeverlusten führen, die angesichts des geringenAnteils solcher Abfälle am gesamten Versatzmaterial nicht ins Gewicht fallen.Die Anforderungen an die Schadlosigkeit der eingesetzten Abfälle werden fürbestimmte Bergwerke, insbesondere im Steinkohlebergbau zu Einnahmeverlus-ten hinsichtlich des Entsorgungsentgeltes für schadstoffhaltige Abfälle mit sichbringen. Gemessen an dem Gesamtumsatz ist der Beitrag des Abfallversatzeszur Wirtschaftlichkeit der Bergwerke aber so gering, dass erhebliche Auswir-kungen nicht zu erwarten sind.Die Reduzierung der Einsatzstoffe für die im Steinkohlebergbau als Baustoffeingesetzten Zemente wird durch Einnahmeverluste bei den Zementherstellernhinsichtlich des Entsorgungsentgeltes insbesondere für Rückstände aus der Ab-fallverbrennung zu geringen Kostensteigerungen für die Steinkohlebergwerkeführen. Gemessen an den Gesamtkosten der Kohlegewinnung sind diese aberals geringfügig anzusehen. Es wird lediglich der Zustand vor Beginn des dorti-gen Einsatzes von Sonderabfällen wiederhergestellt.Eine Steigerung des Gebührenniveaus ist nicht zu erwarten.Auf Grund der Durchführung dieser Verordnung sind keine Auswirkungen aufEinzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreis-niveau, zu erwarten.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/9579

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/9579

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderungvon Vorschriften zum Abfallverzeichnis*)**)

Auf Grund– des § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 7

Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, § 7 Abs. 3, § 57 in Verbindungmit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung derRechte des Bundestages,

– des § 41 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 3 Nr. 1 des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligtenKreise,

– des § 10 Abs. 10 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durchArtikel 2 Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juli2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1Verordnung über den Versatz von Abfällenunter Tage (Versatzverordnung – VersatzV)

§ 1Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfäl-len, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigenGrubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie giltnicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radio-aktiven Abfällen.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,

2. Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Gruben-betrieben und

3. Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatz-material.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. VersatzmaterialMaterialien, die unter Verwendung von Abfällen unter Nut-zung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu bergtechni-schen oder bergsicherheitlichen Zwecken unter Tage einge-setzt werden. Hierunter fallen auch direkt und unvermischteingesetzte Abfälle.

2. LangzeitsicherheitsnachweisAuf den konkreten Standort bezogener Nachweis der geolo-gischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischenund inneren Barrieren, die gewährleisten, dass das Versatz-material während der Betriebsphase und in der Nachbetriebs-phase zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führenkann.

3. MetallgehaltKonzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im Ein-zelnen unvermischten Abfall. Sind Metalle chemisch ge-bunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindungausschlaggebend.

§ 3Vorrang der Rückgewinnung von Metallen

Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallge-halte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatz-material noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetztwerden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällentechnisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unterEinhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer sol-chen Verwertung durchführbar ist.

§ 4Stoffliche Anforderungen an die Abfälle

(1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Ver-satzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nurzulässig, wenn die in Anlage 2, Tabelle 1 und Tabelle 1aaufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im je-weiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht über-schritten werden und bei dem Einsatz des Versatzmaterialskeine schädliche Verunreinigung des Grundwassers odervon oberirdischen Gewässern oder eine sonstige nachteiligeVeränderung der Eigenschaften der Gewässer zu besorgenist. Hierfür darf das Versatzmaterial die in Anlage 2, Ta-belle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat nicht überschrei-ten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung derin Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit

1. die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmendenGesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreitenoder

*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidungder Kommission 2000/532/EG vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung derEntscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle undder Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis ge-fährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 226, S. 3), derEntscheidungen der Kommission 2001/118/EG vom 16. Januar 2001und 2001/119/EG vom 22. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 47, S. 1 undS. 32) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG sowie der Ent-scheidung des Rates 2001/573/EG vom 23. Juli 2001 (ABl. Nr. L203, S. 18) zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG.

**) Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des EuropäischenParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl.EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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Drucksache 14/9579 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2. im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle aus-schließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heiz-werken mit Feuerungsanlagen für den RegelbrennstoffSteinkohle oder Braunkohle eingesetzt werden, die

a) ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammenoder

b) im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von ande-ren Stoffen keine höheren schädlichen Verunreini-gungen enthalten als in den Fällen des Buchstaben a.

(3) Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage 2,Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht beieiner Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben imSalzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis gegen-über der zuständigen Behörde geführt wurde. Dabei sind diein Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur Durchführung desLangzeitsicherheitsnachweises zu beachten.

(4) Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführ-ten Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständigeBehörde zu überwachen. Dabei sind die in Anlage 3 aufge-führten Vorschriften über die Probenahme und Analytik zubeachten. Die zuständige Behörde kann den Abfallerzeugeroder -besitzer verpflichten, entsprechende Probenahmenund Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrecht-lichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften erge-ben, bleiben unberührt.

§ 5Inverkehrbringen von Abfällen

Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial so-wie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr ge-bracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatz-material oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in de-nen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehaltenwerden.

§ 6Übergangsregelung

Werden auf Grund von vor dem … [Datum des Inkraft-tretens von Artikel 1 der Verordnung] geltenden bergrecht-lichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigenEntsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatz-material oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, sosind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf derZulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestensjedoch ab 1. März 2006, einzuhalten.

§ 7Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 desKreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes handelt, wer vor-sätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 oder 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstel-lung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial ein-setzt oder

2. entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

Anlage 1 (zu § 3)

Grenzwertkonzentration (g/kg)für Metalle im Abfall

Zink ^ 100

Blei ^ 100

Kupfer ^ 10

Zinn ^ 15

Chrom ^ 150

Nickel ^ 25

Eisen ^ 500

Die angegebenen Konzentrationen beziehen sich auf denFeststoffgehalt des jeweiligen Abfalls.

Anlage 2 (zu § 4)

Tabelle 1Grenzwerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 1 Satz 1)

Tabelle 1aZuordnungswerte für Feststoffe (nach § 4 Abs. 3)

Element/Verbindung Konzentration(mg/kg Trockenmasse)

MKW 1 000

BTEX 5

LHKW 5

PAK 20

PCB 1

Arsen (As) 150

Blei (Pb) 1 000

Cadmium (Cd) 10

Chrom, gesamt (Cr) 600

Kupfer (Cu) 600

Nickel (Ni) 600

Quecksilber (Hg) 10

Zink (Zn) 1 500

Cyanide, gesamt (CN–) 100

Element/Verbindung Konzentration(Masse-%)

Organischer Anteil des Trocken-rückstandes der Originalsubstanz,bestimmt alsTOCGlühverlust

< 6< 12

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/9579

Tabelle 2Grenzwerte für Eluat (nach § 4 Abs. 1 Satz 2)

Für Salzbelastung (SO42–, Cl–, F–) soll eine Gesamtleit-fähigkeit von 500 µS/cm gelten.Der pH-Wert soll im Bereich von 5,5 bis 13 liegen. Derwasserlösliche Anteil (Abdampfrückstand) soll 3 Masse-%nicht überschreiten.1) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwas-

serstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthalin, in der Regel Be-stimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß Liste derUS Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; ggf.unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (z. B. Chinoline)

2) LHKW, gesamt: Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe, d. h.Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe

3) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der RegelBestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmiter multipliziertmit dem Faktor 5

4) n-Alkane (C10…C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Koh-lenwasserstoffe

5) BTEX-Aromaten, gesamt: Leichtflüchtige aromatische Kohlenwas-serstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol)

Anlage 3 (zu § 4 Abs. 4)Probenahme und Analytik

1. Allgemeine GrundsätzeDie Anleitung gibt Vorgaben, wie bei der Probenahme, derProbenbehandlung, der Analytik und der Beurteilung der

Analysenergebnisse im Einzelnen verfahren werden soll.Dabei sind zwei verschiedene Ebenen zu unterscheiden:– Probenahme des zu verwertenden Abfalls am Entste-

hungsort (z. B. Industrie-, Aufbereitungsanlage),– Probenahme im Zusammenhang mit der Kontrolle des

angelieferten Abfalls am Ort der Verwertung.Bei den durchzuführenden Untersuchungen sind die ein-schlägigen DIN-Normen sowie die im folgenden festgeleg-ten Anforderungen an die Probenahme, Probenvorbereitungund Analytik zu beachten.Die standardisierten Analyseverfahren erlauben nicht im-mer abschließende Aussagen zu den Reaktionen der Ab-fälle, wenn die am Verwertungsort vorherrschenden hydro-chemischen und hydrogeologischen Verhältnissen überlange Zeiträume betrachtet werden. Daher können im Ein-zelfall zur Bewertung der Umweltverträglichkeit weiterge-hende Untersuchungen erforderlich sein.

1.1 ProbenahmeDie Probenahme ist so durchzuführen, dass der zu beurtei-lende Abfall repräsentativ erfasst wird. Die verschiedenenUntersuchungsebenen erfordern allerdings ein differenzier-tes Vorgehen bei der Probenahme. Dies betrifft insbeson-dere die Anzahl der zu entnehmenden Proben und die Wahldes geeigneten Probenahmeverfahrens.Für die Durchführung der Probenvorbereitung ist zunächstvon einer mindestens erforderlichen Menge von 1 kg auszu-gehen. In Abhängigkeit von der Materialkonsistenz könnenaber auch größere Mengen erforderlich werden.

1.1.1 ProbenahmegeräteBei der Auswahl des Probenahmeverfahrens und des Pro-benahmegerätes ist darauf zu achten, dass die zu entneh-mende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit späterzu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Ebensosollte das Material des Entnahmegerätes gegenüber den imzu untersuchenden Material befindlichen Substanzen undStoffen inert sein.

1.1.2 ProbenahmeprotokollVerfahrensweisen und Ergebnisse der Probenahme sind ingeeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenah-neprotokoll anzufertigen, das mindestens die in Anhang 1vorgegebenen Angaben enthält. Erforderlichenfalls sinddiese Angaben je nach dem jeweiligen Einzelfall zu ergän-zen.

1.2 Probenbehandlung1.2.1 Konservierung, Transport und LagerungDie Aufbewahrung von Proben vor Ort, während des Trans-ports und im Labor ist Teilschritt der Untersuchung und da-her bis ins Detail zu planen, mit großer Sorgfalt durchzufüh-ren und zu dokumentieren.Für Transport und Lagerung sind geeignete, dicht schlie-ßende Gefäße erforderlich. Sie sind vor dem Einsatz sorg-fältig zu reinigen. Die Gefäße müssen so beschaffen sein,dass eine Beeinflussung der Probe durch Bestandteile desGefäßmaterials ausgeschlossen ist. Soll sich die Analyselediglich auf anorganische Inhaltsstoffe erstrecken, so kön-nen auch Gefäße aus Kunststoff verwendet werden.

Anorganische Stoffe Konzentration(in µg/l)

Arsen (As) 10

Blei (Pb) 25

Cadmium (Cd) 5

Chrom, gesamt (Cr) 50

Chromat (Cr VI) 8

Kupfer (Cu) 50

Nickel (Ni) 50

Quecksilber (Hg) 1

Zink (Zn) 500

Cyanid, gesamt (CN–) 50

Cyanid, leicht freisetzbar (CN–) 10

Organische Stoffe Konzentration(in µg/l)

PAK, gesamt1)– Naphthalin

0,22

LHKW, gesamt2) 10

PCB, gesamt3) 0,05

Mineralölkohlenwasserstoffe4) 200

BTEX5) 20

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Drucksache 14/9579 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Für die Bestimmung leichtflüchtiger Komponenten sind dieEinzelproben vor Ort bereits entsprechend der jeweiligenAnalysenmethode zu behandeln.Die Veränderung lichtempfindlicher Parameter ist durchAufbewahrung in dunklen Gefäßen zu minimieren. DasProbenmaterial ist sofort nach der Entnahme in die dafürvorgesehenen Gefäße zu überführen. Beim Transport insLabor sind die Proben zu kühlen und im Dunklen aufzube-wahren.Die Proben sind im Labor umgehend zur Analyse vorzube-reiten, da viele Inhaltsstoffe Umwandlungsprozessen unter-worfen sind. Sofern eine sofortige Untersuchung nicht mög-lich ist, ist in Abhängigkeit von den zu untersuchendenStoffen eine geeignete Aufbewahrungsform für die aufbe-reitete Probe zu wählen.

1.2.2 Gewinnung der Analysenprobe undProbenvorbereitung

Zur Probenvorbereitung gehören die Vorgänge des Mi-schens, Trocknens, Siebens und Zerkleinerns der Proben.Wie bei der Lagerung der Proben ist auch hier darauf zuachten, dass diese nicht durch äußere Einflüsse in ihrer che-mischen Beschaffenheit verändert werden.Verfahren der Probenvorbereitung in Abhängigkeit von derBeschaffenheit (Korngröße) des zu untersuchenden Mate-rials sind in der LAGA-Richtlinie PN 2/78 zusammenge-stellt. Spezielle Anforderungen an die Aufbereitung derProben enthalten auch die folgenden Ausführungen.Für die als Versatzmaterial vorgesehenen Abfälle gilt grund-sätzlich, dass das Material in der Kornverteilung zu unter-suchen ist, in der es verwertet werden soll.

1.2.3 Bestimmung der GesamtgehalteAufbereitung der Probe durch Teilung, Brechen und Mah-len, um von 5 bis 50 kg 50 g homogenes Material zu erhal-ten.

1.2.3.1 Arsen und MetalleNach DIN 38 414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983) ist zu-nächst ein Teil der zu untersuchenden Probe (siehe 1.2.2)zu trocknen und analysenfein zu mahlen (mindestens 50 gTrockenmasse < 0,2 mm).Die Bestimmung des säurelöslichen Anteils an Arsen undMetallen erfolgt in Lösung nach Durchführung einesKönigswasseraufschlusses gemäß DIN 38 414, Teil 7, S 7.

1.2.3.2 Organische InhaltsstoffeDie Bestimmung der organischen Stoffe erfolgt in der Regelaus der Originalprobe. Die weitere Behandlung der Probenrichtet sich nach den Vorschriften in den Anhängen 2 und 3für die einzelnen Stoffe und Beschaffenheitsmerkmale.

1.2.4 Bestimmung des eluierbaren AnteilsDie Herstellung des Eluats erfolgt nach DIN 38 414, Teil 4(S 4, Ausgabe Oktober 1984) oder dem Trogverfahren nachLAGA-Richtlinie EW 98/T (Stand Dezember 2001) mit denfolgenden Abweichungen:Bei den Untersuchungen zur Auslaugbarkeit der zu prüfen-den Inhaltsstoffe ist in der Regel das Material in dem Zu-stand zu eluieren, in dem es verwertet werden soll. Eine

Zerkleinerung darf im Einzelfall nur insoweit vorgenom-men werden, wie es für die Durchführung der Untersuchun-gen unbedingt notwendig ist. Der Wassergehalt und dieKorngrößenverteilung der zur Auslaugung vorgesehenenProbe sind an einer Parallelprobe nach Trocknung bei105 °C entsprechend DIN 38 414, Teil 2 (Ausgabe Novem-ber 1985) zu ermitteln.In Abhängigkeit vom Größtkorn der zu untersuchenden Ori-ginalprobe ist die Probenmenge für die Elution wie folgt zuwählen:

Das Verhältnis Wasser/Feststoff beträgt in jedem Fall 10 : 1.Die Elution mehrerer Teilproben ist zulässig; vor der Wei-terbearbeitung sind dann die Teileluate zu vereinigen. ZurElution ist das Wasser/Feststoff-Gemisch 24 Stunden zuschütteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gesamteProbenmenge ständig bewegt wird und Kornverfeinerungenmöglichst vermieden werden (empfohlen wird eine Schüt-tel-Frequenz zwischen 10 und 100 Schwingungen pro Mi-nute).Andere Elutionsverfahren, wie das Perkolationsverfahrenoder Lysimeterversuche, sind im Rahmen der Untersuchun-gen nicht erforderlich.Zur Eluatgewinnung und -weiterbehandlung sind grund-sätzlich Geräte aus Glas zu verwenden. Als Elutionsflüssig-keit ist demineralisiertes Wasser zu verwenden.Im Einzelfall kann auch eine zusätzliche Elution im saurenoder basischen Bereich in Abhängigkeit von den am Ver-wertungsort vorherrschenden hydrochemischen Verhältnis-sen erforderlich sein. In jedem Fall ist eine Elution mit demam Verwertungsort vorkommenden Grubenwasser durchzu-führen, da hiervon abhängig ist, wie groß der Anteil desFeststoffes ist, der möglicherweise in Lösung geht. DasGrubenwasser kann durch eine synthetisch hergestellteFlüssigkeit, die in ihrer chemischen Zusammensetzung demvorkommenden Grubenwasser entspricht, ersetzt werden.Die Trennung von Feststoff und Eluat muss unmittelbarnach Beendigung der Elution erfolgen. Sollen organisch-chemische Parameter bestimmt werden, ist diese Trennungnicht durch Filtration, sondern durch Zentrifugieren zu be-werkstelligen.Kann die weitere Bearbeitung und Analyse des Eluats nichtunmittelbar im Anschluss an die Elution erfolgen, ist eineLagerung des Eluats möglich, sofern die in den DIN-Ver-fahren zur Bestimmung der einzelnen Inhaltsstoffe genann-ten Konservierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

1.3 AnalyseverfahrenDie anzuwendenden Verfahren sind in Anhang 2 und 3 auf-geführt.

Größtkornanteil (mehr als 5 %) erforderlicheProbenahme-

menge

> 0 mm < 2 mm rd. 100 g

> 2 mm ≤ 11,2 mm rd. 200 g

> 11,2 mm ≤ 22,4 mm rd. 1 000 g

> 22,4 mm rd. 2 500 g

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/9579

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Drucksache 14/9579 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/9579

14

Anhang 2 Untersuchungsmethoden – Feststoffe

Untersuchungs- parameter

Verfahrenshinweise Norm Ausgabe der

Norm pH-Wert Bodenbeschaffenheit DIN ISO 10390 Mai 1997 Trockenrückstand Bodenbeschaffenheit

Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehaltes auf Grundlage der Masse, gravimetrisches Verfahren

DIN ISO 11465

Dezember 1996

Cyanid, gesamt Bodenbeschaffenheit E DIN ISO 11262 Juni 1995 Arsen Hydrid -AAS DIN EN ISO 11969 November 1996 Cadmium Chrom Kupfer Nickel Blei Zink

Atomabsorptionsspektrometrie (AAS)- für alle Metalle Atomemissionsspektrometrie mit in-duktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)- für alle Metalle

DIN ISO 11047 DIN EN ISO 11885

Juni 1995 April 1998

Quecksilber Wasseranalytik AAS-Kaltdampftechnik

DIN EN 1483 DIN EN ISO 12338

August 1997 Oktober 1998

Mineralölkohlenwas-serstoffe

n- Alkane (C10 bis C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlen-wasserstoffe (Gaschromatographie)

DIN EN 14039 Entwurf Dezember 2000

Leichtflüchtige Halo-genkohlenwasserstof-fe (LHKW)

Summe der halogenierten C1- und C2- Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektronen- einfangdetektion (GC-ECD)

DIN EN ISO 10301

August 1997

Benzol und Derivate BTEX

BTEX- leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol)

DIN 38407, Teil 9

Mai 1991

Polycyclische aroma-tische Kohlenwasser-stoffe (PAK)

Bodenbeschaffenheit Hochleistungsflüssigkeitschroma-tographie-(HPLC) Verfahren HPLC oder Gaschromatographie mit Massenspektrometer (GC-MS)

DIN ISO 13877 Merkblatt Nr. 1 des LUA-NRW

Januar 2000 1994

Polychlorierte Bnyle (PCB)

iphe- Deutsche Einheitsverfahren zur Was-ser-, Abwasser- und Schlammuntersu-chung – Schlamm und Sedimente (Gruppe S)

DIN 38414, Teil 20

Januar 1996

TOC Bestimmung von organischem Kohlen-stoff und Gesamtkohlenstoff nach tro- ckener Verbrennung (Elementaranaly-se). Die sich auf den Boden beziehende Norm ist auch für mineralische Abfälle anwendbar.

DIN ISO 10694 August 1996

Glühverlust DIN 38414 -S 3 November 1985 ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesi-chert niedergelegt.

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Drucksache 14/9579 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/9579

Anlage 4 (zu § 4 Abs. 3 Satz 2)

Hinweise zur Durchführung des Langzeit-sicherheitsnachweises im Rahmen der standort-bezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke

im Salzgestein, die Abfälle verwerten1. Allgemeines1.1 ZielDurch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen,dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachbetriebs-phase eines Bergwerks, in das Abfälle zur Verwertung ein-gebracht werden sollen, zu keiner Beeinträchtigung der Bio-sphäre führen können.Der TA Abfall, Teil 1, vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139,469) definiert als Schutzziel in Nr. 10 für Untertagedepo-nien den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Ab-fälle von der Biosphäre. Dieses Schutzziel gilt auch für denuntertägigen Einsatz von Versatzmaterial.

1.2 EinbaumediumNach der TA Abfall, Teil 1, ist ein vollständiger Einschlussbei der Ablagerung in Untertagedeponien bisher nur imSalzgestein geregelt. Danach übernimmt das Salzgestein alsWirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des Bar-rieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist dahergrundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein zu füh-ren. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfallseine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber nicht zwin-gend erforderlich.Auch bei der untertägigen Verwertung von Abfällen imSalzgestein nach dem Prinzip des vollständigen Einschlus-ses sind daher die für Versatzmaßnahmen und deren Funk-tion zutreffenden Regelungen der TA Abfall, insbesonderezum Langzeitsicherheitsnachweis, gleichwertig anzuwen-den.

1.3 Dauerhaft sicherer EinbauBei der Entsorgung von Abfällen in einer Untertagedeponie(UTD) gemäß TA Abfall, Teil 1, ist der vollständige unddauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das er-klärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an dieAbfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischenBarrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen techni-schen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salzals Wirtsgestein hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas-und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhal-ten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende desVerformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolgenicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohl-räume während der Betriebsphase der UTD standsicher seinmüssen. Die Anforderungen an die Standsicherheit solleneinerseits die Betriebssicherheit garantieren und anderer-seits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, da-mit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhal-ten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung desDeckgebirges dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verfor-mungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.Die Möglichkeit unkontrollierter Ereignisse ist insbeson-dere hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Eröffnung von

Wasserwegsamkeiten zu bewerten. Können dabei Wasser-wegsamkeiten gänzlich ausgeschlossen werden, kann diesnicht zur Beeinträchtigung der Langzeitsicherheit führen.Wenn Abfälle als Versatzmaterial in ein Salzbergwerk nachdem Prinzip des vollständigen Einschlusses eingebrachtwerden, dann müssen die gleichen materiellen Anforderun-gen wie bei der untertägigen Ablagerung entsprechend derTA Abfall gestellt werden bzw. erfüllt sein.

1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des BarrieregesteinsNach der TA Abfall, Teil 1 (Nr. 10.2), muss die BarriereSalzgestein am Standort eine ausreichende räumliche Aus-dehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eineausreichende Mächtigkeit besitzen. Eine „Faustformel“über die Mindestausdehnung und Mindestmächtigkeit ohneBerücksichtigung der standortspezifischen Gegebenheitenkann nicht angegeben werden. Grundsätzlich muss die vor-handene unverritzte Salzmächtigkeit so groß sein, dass dieBarrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten derSicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrechtsein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifi-scher Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nichtbeeinträchtigt ist.

1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbaulicheTätigkeiten

Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erfor-derlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte nachStilllegung des Bergwerkes durch Abschlussbauwerke nachdem jeweiligen Stand der Technik so zu verschließen, dassdie Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Entspre-chendes gilt für den Verschluss von Schächten in Berg-werken, in denen Versatzmaterial eingebracht wird. Sons-tige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologi-schen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssensicher erfasst, verschlossen und abgedichtet werden.Als Planungs- und Dokumentationsgrundlage ist das Riss-werk nach § 63 Bundesberggesetz heranzuziehen.

2. Langzeitsicherheit2.1 Umfang und AnforderungenBei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürf-tigen Abfällen in Untertagedeponien gemäß TA Abfall,Teil 1, und bei der untertägigen Verwertung nach dem Prin-zip des vollständigen Einschlusses ist der Langzeitsicher-heitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertage-bauwerk/Gebirgskörper“ unter Berücksichtigung planmäßi-ger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufezu führen, wobei den standortspezifischen GegebenheitenRechnung zu tragen ist.Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zu-sammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach TAAbfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurtei-lung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der bei-den anderen Einzelnachweise– Geotechnischer Standsicherheitsnachweis und– Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.

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Drucksache 14/9579 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnach-weis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeitund Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeu-tung zu.Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischenStandsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnun-gen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden,sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht plan-bare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regeleine verbal-argumentative Betrachtung als ausreichend an-gesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Istder vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicher-heitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheits-nachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitungim Deckgebirge verzichtet werden.In dem Langzeitsicherheitsnachweis für Versatzmaßnahmenist die zeitabhängige stabilisierende Wirkung des Versatzeseinzubeziehen.

2.2 Notwendige BasisinformationenFür die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierteBasisinformationen zu den geologischen, geotechnischen,hydrogeologischen und geochemischen Parametern desStandortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsver-halten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. DieBasisinformationen sind auf der Grundlage des Risswerkes(§ 63 Bundesberggesetz) zu ermitteln.

Zu den Basisinformationen gehören u. a.:2.2.1 Geologische Verhältnisse– Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone

Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Grubenbauen;horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflan-ken und vertikaler Abstand zum Liegenden; Mächtigkeitder gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteins-körpers

– Aufschlussgrad der Lagerstätte– Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage– Stratigraphie im Grubenfeld (inkl. Mächtigkeiten, fa-

zielle Übergänge)– Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von

Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonat-gesteinen

– Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklungeinschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrerUmgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen derLagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an derOberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung po-tentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)

– Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur,vorherrschende Störungsrichtungen

– Geologische Schnitte durch das Grubengebäude– Geothermische Tiefenstufe– Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und

Gegenwart– Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche– Halokinese.

2.2.2 Angaben zum Grubengebäude– Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen,

Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendelnund Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubenge-bäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Grubenge-bäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teil-sohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die miteinem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind,Lage und Größe der geplanten Versatz- oder Ablage-rungsräume)

– Sicherheitl Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blind-

schächte und Abbauräumel Gegebenenfalls Firstfälle, Stoßabschalungen und

Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldesl Gegebenenfalls Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je

Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswir-kungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Gruben-teile), Ursache und Herkunft

l Gegebenenfalls Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort,Menge, Zusammensetzung, Ursache)

l Gegebenenfalls Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innernoder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstät-ten)

l Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarberg-werken

l Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tageund unter Tage (s. auch 2.2.1)

l Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Gruben-gebäudes.

2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse– Stratigraphie, Petrographie, Mächtigkeit und Lagerungs-

verhältnisse der Schichten im Deckgebirge und Neben-gestein

– Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerkenund zur Grundwasserbewegung

– Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten– Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemis-

mus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze– Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante

Wasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorrangge-biete

– Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von Oberflächen-gewässern

2.2.4 Abfalleinbringung– Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit– Versatzkonzept und -technik– Geomechanisches Verhalten der Abfälle– Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von

Wasser und salinaren Lösungenl Löslichkeitsverhaltenl Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/9579

l Wechselwirkungen untereinander oder mit demWirtsgestein

Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumenta-tion der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form vonFachgutachten.

2.3 Entwicklung eines SicherheitskonzeptesAuf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fach-gutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestelltwerden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenenSicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nach-weis des vollständigen Einschlusses der eingebrachtenschadstoffhaltigen Abfälle unter den Standortbedingungenlangzeitlich möglich erscheint.Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zu-sätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.

2.4 Geotechnischer StandsicherheitsnachweisUm den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Bio-sphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit derHohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dassa) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine

Verformungen – weder im Hohlraum selbst, noch an derTagesoberfläche – zu erwarten sind, die die Funktionsfä-higkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;

b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüchevon Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeitsicher-heit des Bergwerkes beeinträchtigen können;

c) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisie-rend wirken.

Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs-als auch in der Nachbetriebsphase ist durch ein gebirgsme-chanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbeson-dere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektoni-

schen und hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrerRelevanz für die angetroffene und zu prognostizierendegebirgsmechanische Situation im Bereich des Gruben-gebäudes.

2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Be-triebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zurDimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zurBewertung der Standsicherheit.

3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Mes-sungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen geo-technischer Laborversuche sowie auf Grund markschei-derischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewer-tungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände einesBergwerksbetriebes können genutzt werden.

4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechani-scher Gefährdungssituationen auf der Basis der durchge-führten Analysen.

5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis derStandsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen Bewer-tung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) dergeologischen Barrieren; dabei sind die möglichen Risi-ken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefähr-dungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechneri-schen Nachweisen zugrunde zu legen sind.

6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Ein-wirkungsfaktoren geologisch/tektonischer Art (u. a.Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben)oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffah-rungen, Versatz/Abfall).

7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung dergesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- undVerformungseigenschaften) der anstehenden Salzge-steine ggf. auch des einzubringenden Versatzes/Ab-falls.

8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspru-chungszustandes (Verformungs- und Spannungszu-stand) der Lagerstätte infolge des durchgeführtenBergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Mes-sungen zur Permeabilität.

9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zurSimulation des Beanspruchungszustandes des Gebir-ges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsberei-ches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigungder langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wir-kung des Versatzes/Abfalls sowie seismologisch be-dingter dynamischer Wirkungen.

10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten

– Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit ei-nes Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seis-mische Systemstabilität)

– Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächen-absenkungen

– Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrie-ren.

11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erfor-derlichen Maßnahmen während des Einlagerungsbe-triebes und zum Betriebsabschluss

– betriebsbegleitende geotechnische Messungen

– gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwah-rung und für Abschlussbauwerke.

Die Empfehlungen des Arbeitskreises „Salzmechanik“ derDeutschen Gesellschaft für Erd- und Grundbau e. V. zurGeotechnik der Untertagedeponierung von besonders über-wachungsbedürftigen Abfällen im Salzgebirge – Ablage-rung in Bergwerken – können auch bei den geotechnischenUntersuchungen in Bergwerken, in denen besonders über-wachungsbedürftige Abfälle im vollständigen Einschlussverwertet werden, herangezogen werden.

2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit

Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnis-sen sind in dem übergreifenden und zusammenfassendenLangzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem „Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper“ auf der Grundlage desMehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrach-ten und zu bewerten:

2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren

– Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und desDeckgebirges.

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Drucksache 14/9579 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf dienatürlichen Barrieren

– Schächte– andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)– Übertagebohrungen– Untertagebohrungen– Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen.

2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren– Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung– Art der Einbringung– Streckendämme– Schachtverschlüsse.

2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie denvollständigen Einschluss der Abfälle gefährdenund ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirkenkönnen

– Natürlich bedingte Ereignissel Diaprirismus und Subrosionl Erdbebenl Vulkanismus

– Technisch bedingte Ereignisse und Prozessel Undichtwerden von Erkundungsbohrungenl Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B.

über die Schächtel Laugeneinbruch während der Betriebsphasel Versagen der Schachtverschlüssel Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungenl Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbe-

triebsphase.Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweili-gen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.

2.5.5 Zusammenfassende Bewertung desGesamtsystems unter Berücksichtigung allersicherheitsrelevanten Gesichtspunkte

Artikel 2Änderung der Abfallverzeichnisverordnung

Die Anlage (zu § 2 Abs. 1) der Abfallverzeichnisverord-nung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) wird wiefolgt geändert:1. In Nummer 3 der Einleitung wird nach dem Wort „Thal-

lium“ das Komma und das Wort „Zink“ gestrichen.2. Beim Abfallschlüssel „10 02 02“ wird die Abfallbe-

zeichnung „unverarbeitete Schlacke“ durch die Abfall-bezeichnung „unbearbeitete Schlacke“ ersetzt.

Artikel 3Änderung der Verordnung über das

Genehmigungsverfahren§ 21 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über das Genehmi-

gungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom29. Mai 1992, die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnungzur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses vom10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, 3412) geändert wor-den ist, wird wie folgt gefasst:„1. Art (insbesondere Abfallschlüssel und -bezeichnung ge-

mäß der Verordnung über das Europäische Abfallver-zeichnis) und Menge der zur Verbrennung zugelassenenAbfälle,“.

Artikel 4Inkrafttreten

Artikel 1 dieser Verordnung tritt drei Monate nach demauf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Artikel 2und 3 dieser Verordnung treten am Tage nach ihrer Verkün-dung in Kraft.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/9579

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 (Verordnung über den Versatz vonAbfällen unter Tage (VersatzV))

I. AusgangslageDie Abfallentsorgung in Bergwerken unter Tage ist ein fes-ter Bestandteil der deutschen Abfallwirtschaft. Neben dendrei Untertagedeponien (UTD) Heilbronn, Herfa-Neurodeund Zielitz haben sich in den letzten Jahren eine Reihe vonBergwerken als Entsorger etabliert, die bergbaufremde Ab-fälle als Versatzmaterial für bergtechnische und bergsicher-heitliche Zwecke, insbesondere zur Grubensicherung, ein-setzen. Bei den in UTD abgelagerten Abfällen handelt essich überwiegend um besonders überwachungsbedürftigeAbfälle („Sonderabfälle“), wie beispielsweise cyanid- so-wie nitrit- oder nitrathaltige Härtesalzrückstände, Galvani-krückstände, entwässerte Bodensätze aus Galvanik-, Spül-oder Brünierbädern, Filterrückstände aus der Klärung vonAbwässern, Leuchtstoffröhrenbruch, quecksilberhaltige Ab-fälle, PCB-haltige Feststoffe, Kondensatoren und Transfor-matoren. In den Versatz hingegen gelangen überwiegendmineralische Massenabfälle, wie etwa Ofenausbruch, Schla-cken, Filterstäube, feste Reaktionsprodukte aus der Abgas-reinigung, REA-Gips, Gießerei-Altsande, Formsande, Bau-schutt, belastete Böden, Schlämme, Salze und Laugen. Da-bei ist eine kontinuierliche Zunahme des Anteils besondersüberwachungsbedürftiger Abfälle in den Versatzbergwerkenfestzustellen. Bei einer insgesamt gleichbleibenden Mengevon 1,7 Mio. Tonnen versetzter Fremdabfälle im Jahre 1997lag der Anteil der besonders überwachungsbedürftigen Ab-fälle mit insgesamt 676 294 Tonnen bei 40 % gegenüber20 % im Jahre 1994. Bei einem geschätzten jährlichen Ge-samtaufkommen von etwa 9 Mio. Tonnen Sonderabfällenliegt der Anteil der als Versatzmaterial entsorgten Sonderab-fälle bei 7,5 %.

Demgegenüber zeigt die Sonderabfallablagerung in UTDeine rückläufige Tendenz; insgesamt wurden im Jahre 1997172 610 Tonnen abgelagert.

Während nach den Vorgaben der TA Abfall die UTD imSalzgestein errichtet wurden, weisen die Versatzbergwerkeunterschiedliche Gesteinsformationen auf. Ein Großteil derVersatzbergwerke (etwa in Sachsen-Anhalt, Thüringen,Hessen und Baden-Württemberg) liegen ebenfalls im Salz-gestein. Andere Bergwerke, die Abfälle als Versatzmaterialeinsetzen, liegen in Steinkohle- oder Erzgesteinsformatio-nen (Nordrhein-Westfalen).

Neben dem Einsatz von Abfällen an bestimmten Versatz-standorten werden unter Verwendung von Abfällen spezifi-sche Zemente hergestellt, die vor allem in Steinkohlezechenals Baustoff zum Bogenausbau, als Streckenbegleitdamm,zur Schachtverfüllung oder als Abschlussbauwerk einge-setzt werden. An Abfällen werden zu diesem Zweck imWesentlichen Rückstände aus Stein- und Braunkohlekraft-werken, Klärschlamm- und Abfallverbrennungsanlagen ein-gesetzt. Voraussetzung für den Einsatz der Zemente ist eineZulassung durch das Landesoberbergamt NRW, wobei u. a.

auch die Einhaltung der Grenzwerte der Gesundheits-Berg-verordnung nachgewiesen werden muss.

Der Einsatz von Abfällen zu bergtechnischen und berg-sicherheitlichen Zwecken ist nach § 4 Abs. 3 Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27. September1994 (BGBl. I S. 2705) dann als Verwertungsverfahren an-zusehen, wenn Hauptzweck des Einbringens der Abfälle dieNutzung ihrer spezifischen Eigenschaften zu den genanntenZwecken ist und nicht die Nutzung der bergbaulichen Hohl-räume zu deren Entsorgung. Entscheidend kommt es daraufan, dass solche Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften fürden konkreten bergbaulichen Zweck geeignet sind, insbe-sondere die erforderliche Druckfestigkeit für ihre Stüt-zungsfunktion aufweisen. Dies wird durch eine der Geneh-migung vorgeschaltete Bergbautauglichkeitsprüfung nach-gewiesen. Voraussetzung für die Einstufung als Verwer-tungsverfahren ist ferner, dass sich bei wirtschaftlicherBetrachtungsweise der Nutzen aus dem Einsatz der Abfälleselbst ergibt und nicht etwa nur aus dem für die Entsorgungerlangten Entgelt. Diese Voraussetzung ist insbesondere inden Fällen des sog. Pflichtversatzes gegeben, in denen Ab-fälle aufgrund einer bergbehördlichen Versatzanordnung alsVersatzmaterial zum Einsatz kommen. Der Nutzen ergibtsich hier schon aus den Einsparungen für das sonst ander-weitig zu beschaffende Versatzmaterial.

Die Genehmigung und die Aufsicht über den Betrieb derversetzenden Bergwerke obliegt den zuständigen Bergbe-hörden nach den Vorschriften des Bergrechts. Im Rahmendes erforderlichen Betriebsplanverfahrens nach § 51 bzw.des Planfeststellungsverfahrens nach § 52 Bundesberg-gesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) sind auchdie Vorschriften zum Schutz der Umwelt, insbesondere desKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Wasserhaus-haltsgesetzes, der Grundwasserverordnung und des Bundes-immissionsschutzgesetzes zu beachten. Der Weg der Ab-fälle in die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe unter-liegt nach den Bestimmungen des Abfallrechts, insbeson-dere des KrW-/AbfG, der Aufsicht der zuständigenAbfallbehörden.

Als Vollzugshilfen werden von den Bergbehörden u. a. diemit den Umweltbehörden abgestimmten Regelwerke „An-forderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischenAbfällen als Versatz unter Tage – Technische Regeln für denEinsatz von bergbaufremden Abfällen als Versatz“ ange-wandt. Zur Sicherstellung des Umweltschutzes sind je nachden geologischen Gegebenheiten des Standortes drei Ver-satzklassen, teilweise mit Orientierungswerten für be-stimmte Schadstoffgehalte, festgelegt worden. Nach derdem Regelwerk angefügten „Orientierungsliste“ sind alsRegelfall nur bestimmte mineralische Abfälle als Versatz-material angeführt.

In der Praxis zeigen sich sowohl hinsichtlich der zum Ein-satz kommenden Abfälle als auch hinsichtlich der dabei ein-zuhaltenden Schadstoffgehalte bedenkliche Entwicklungen.Zum einen werden beispielsweise auch Rückstände aus derSiedlungsabfall- und Sonderabfallverbrennung mit hohenSchadstoffgehalten in Bergwerken eingesetzt, die nicht in

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trockenen Salzgesteinsformationen den dauerhaften Ab-schluss von der Biosphäre gewährleisten, so dass an diesenStandorten die eingebrachten Abfälle nach Einstellung derSümpfung mit Gruben- und Grundwasser in Kontakt gera-ten können. Diese Praxis bleibt im Vergleich zu den Anfor-derungen an die Beseitigung von Sonderabfällen in UTDhinsichtlich des Anforderungsniveaus an den Schutz derUmwelt zurück.Zum anderen gelangen Abfälle zum Einsatz als Versatz-material, deren Metallgehalt durch metallurgische Recyc-lingverfahren zurückgewonnen und wieder in Produktions-prozesse zurückgeführt werden kann. Betroffen sind insbe-sondere Filterstäube aus der Stahlindustrie mit Zinkgehaltenbis zu 30 %. Dies widerspricht den Zielsetzungen desKrW-/AbfG, die natürlichen Ressourcen zu schonen undnach Art und Beschaffenheit des Abfalls eine hochwertigeVerwertung anzustreben.

II. Ziele und Konzeption der VersatzverordnungZiel dieser Verordnung ist zum einen, höherwertig verwert-bare metallhaltige Abfälle vom Versatz auszuschließen, so-fern deren stoffliche Verwertung möglich ist. Damit wirddas Gebot von § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG, eine der Artund Beschaffenheit entsprechende hochwertige Verwertunganzustreben, rechtsverbindlich konkretisiert. Zum anderensoll der Versatz von Abfällen mit hohen Schadstoffgehaltenan Standorten, die nicht den dauerhaften Abschluss von derBiosphäre im Salzgestein gewährleisten, ausgeschlossenwerden. Dazu werden stoffliche Anforderungen nach § 7Abs. 2 KrW-/AbfG für Versatzstandorte, die nicht im Salz-gestein liegen und nicht den dauerhaften Abschluss der Ab-fälle durch einen Langzeitsicherheitsnachweis belegen kön-nen, rechtsverbindlich festgelegt. Diese Anforderungen sol-len auch für die als Baustoff eingesetzten Bergbauzemente,die unter Verwendung von Abfällen hergestellt werden, gel-ten.§ 7 Abs. 2 KrW-/AbfG ermächtigt zur Festlegung stofflicherAnforderungen durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1KrW-/AbfG, wenn Kraftwerksabfälle, Gips aus Rauch-gasentschwefelungsanlagen oder sonstige Abfälle in derBergaufsicht unterstehenden Betrieben aus bergtechnischenoder bergsicherheitlichen Gründen oder zur Wiedernutzbar-machung eingesetzt werden. § 7 Abs. 1 Nr. 4a KrW-/AbfGermächtigt zur Festlegung, dass bestimmte Abfälle nur inbestimmter Menge oder Beschaffenheit oder für bestimmteZwecke in den Verkehr gebracht oder verwertet werden dür-fen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG ermächtigt zur Beschrän-kung der Einbindung oder des Verbleibens von bestimmtenAbfällen in Erzeugnissen.Auf dieser Rechtsgrundlage werden in § 3 der Verordnungals Konkretisierung der Pflicht zur möglichst hochwertigenVerwertung von Abfällen nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KrW-/AbfG Grenzwerte für den Metallgehalt von Abfällen aus derEisen- und Stahlindustrie festgelegt, ab denen der Einsatzdes Abfalls als Versatzmaterial nur dann zulässig ist, wenner nicht unter Rückgewinnung der Metallgehalte stofflichverwertet werden kann.In § 4 der Verordnung werden auf dieser Rechtsgrundlagezur Sicherung der schadlosen Verwertung Grenzwerte fürden Schadstoffgehalt von Abfällen festgelegt, die an Stand-

orten als Versatzmaterial eingesetzt werden sollen, die nichtim Salzgestein liegen und den dauerhaften Abschluss vonder Biosphäre nicht durch einen Langzeitsicherheitsnach-weis führen können.

Zu Artikel 2 (Änderung der Abfallverzeichnis-verordnung)

Die Änderung der Abfallverzeichnisverordnung beinhalteteine Korrektur der Definition der „gefährlichen“ Schwer-metalle und dient damit der EG-rechtskonformen Umset-zung des Europäischen Abfallverzeichnisses.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über dasGenehmigungsverfahren)

Die Änderung der Verordnung über das Genehmigungsver-fahren vervollständigt die Umsetzung des Europäischen Ab-fallverzeichnisses, indem sie als Folgeänderung der Abfall-verzeichnisverordnung auf das neue Abfallverzeichnis ver-weist.

Kosten und PreiswirkungenDer Zuwachs an Kapazitäten zur Verwertung von Abfällendurch thermische, metallurgische und chemisch-physikali-sche Verfahren wie auch an Kapazitäten zur untertägigenVerwertung von Abfällen als Versatzmaterial hat zu einernachhaltigen Senkung des Preisniveaus für die Verwertunggeführt. Durch die Zunahme des Anteils der Verwertungwie auch durch die Abnahme der Abfallmenge insgesamtinfolge von Abfallvermeidungsstrategien sind beträchtlicheÜberkapazitäten an Beseitigungsanlagen entstanden, dieauch zu einer erheblichen Absenkung der Preise für die Ab-fallbeseitigung geführt haben. Die aufgrund der Nutzungder vorhandenen bergbaubetrieblichen Infrastruktur kosten-günstigen Versatzanlagen haben bei einigen bestimmtenAbfallarten durch den Wettbewerb mit konkurrierenden Re-cyclingverfahren oder unter- und übertägigen Deponien zurAbsenkung des Preisniveaus beigetragen. Die Reduzierungdes Versatzes von bestimmten metallhaltigen Rückständenkann durch Verringerung des Wettbewerbsdruckes tenden-ziell zur Anhebung der Preise für das Recycling dieserAbfälle führen. Das Heraushalten schadstoffhaltiger Abfälleaus hierfür weniger geeigneten Versatzstandorten kann zueiner Verringerung der großen Versatzkapazitäten inDeutschland führen. Wegen der auch dann noch großen Ka-pazitäten der untertägigen Entsorgung ist aufgrund der fort-bestehenden Wettbewerbssituation eine Preissteigerung fürdie Verwertung von Abfällen als Versatzmaterial unter Tagenicht zu erwarten.

Zu den Kosten und Preiswirkungen gilt im Einzelnen

1. KostenDie Durchführung der Versatzverordnung wird beim Bundkeine zusätzlichen Kosten verursachen.

Den Ländern und Gemeinden entstehen keine zusätzlichenKosten. Der Vollzug der Zulässigkeitsregelungen für denVersatz von Abfällen erfolgt durch die für den Vollzug desAbfallrechts zuständigen Behörden im Rahmen der einge-führten Abfallüberwachung, insbesondere im Rahmen desAbfallnachweisverfahrens und bei der Kontrolle der be-

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/9579

trieblichen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen. Zu-sätzliche Kosten bei der Überprüfung der zulässigen Entsor-gungswege entstehen daher nicht.

Den für den Bergbau zuständigen Behörden der Länderkönnen einmalige geringfügige Kosten dadurch entstehen,dass Betriebspläne bei einigen Bergbaubetrieben geändertwerden, um aufgrund der Verordnung nicht mehr zulässigeAbfälle vom genehmigten Versatz auszunehmen. Hierfürstehen den Behörden allerdings Einnahmen durch Verwal-tungsgebühren zu.

Eine Steigerung des Gebührenniveaus ist nicht zu erwarten.Eine Betroffenheit der kommunalen Gebietskörperschaftenergibt sich allenfalls hinsichtlich der Entsorgung der Rück-stände von kommunalen Abfallverbrennungsanlagen. So-weit deren Entsorgung in einigen ungeeigneten Versatz-standorten nicht mehr zulässig ist, stehen ausreichend an-derweitige Entsorgungskapazitäten zur Verfügung, so dasseine Steigerung der Entsorgungskosten nicht zu erwartenist.

Den Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie könnendurch die Reduzierung des Versatzes metallhaltiger Abfällezugunsten etwas teurerer Recyclingverfahren höhere Ent-sorgungskosten entstehen. Diese Kostensteigerungen sindaber als geringfügig anzusehen, da der in den Versatz gelan-gende Anteil der Stahlwerksstäube mit 8 % bereits geringist. Angesichts des geringen Anteils der Entsorgungskostenan den Produktionskosten insgesamt fallen sie für den Pro-duktpreis nicht ins Gewicht.

Für die Bergwerke, die Abfälle als Versatzmaterial einset-zen, können die Beschränkungen der zum Versatz zugelas-senen Abfälle zu Einnahmeverlusten führen. Angesichts desgeringen Anteils der Filterstäube aus der Stahlindustrie amgesamten Versatzmaterial und der Möglichkeit, diese durchandere Abfälle zu ersetzen, ist durch die Vorrangregelungdes § 3 der Verordnung mit schwerwiegenden Auswirkun-gen auf die betroffenen Bergwerke nicht zu rechnen.

Die Anforderungen an die Schadlosigkeit der Abfälle in § 4der Verordnung werden für bestimmte Bergwerke, insbe-sondere im Steinkohlebergbau zu Einnahmeverlusten hin-sichtlich des Entsorgungsentgeltes für schadstoffhaltige Ab-fälle mit sich bringen. Gemessen an dem Gesamtumsatz istder Beitrag des Abfallversatzes zur Wirtschaftlichkeit derBergwerke aber so gering, dass erhebliche Auswirkungenauf deren Bestand nicht zu erwarten sind. Es wird damit le-diglich der Zustand vor Beginn des dortigen Einsatzes vonSonderabfällen wiederhergestellt.

Die Reduzierung der Einsatzstoffe für die im Steinkohle-bergbau als Baustoff eingesetzten Zemente auf Rückständeaus der Kohleverfeuerung wird durch Einnahmeverluste beiden Zementherstellern hinsichtlich des Entsorgungsentgel-tes insbesondere für Rückstände aus der Abfallverbrennungzu geringen Kostensteigerungen für die Steinkohleberg-werke führen. Gemessen an den Gesamtkosten der Kohle-gewinnung sind diese aber so gering, dass Auswirkungenauf deren Bestand nicht zu erwarten sind. Auch hier wird le-diglich der Zustand vor Beginn des dortigen Einsatzes vonSonderabfällen wiederhergestellt.

Über die bereits im Rahmen der Verordnung zur Umsetzungdes Europäischen Abfallverzeichnisses dargestellten gering-fügigen Kosten hinaus ergeben sich aus den vorliegendenKorrekturen in Artikel 2 und 3 keine zusätzlichen Kosten.

2. PreiswirkungenAufgrund der Durchführung dieser Verordnung sind keineAuswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-besondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.

B. Besonderer TeilZu Artikel 1 (Versatzverordnung)Zu § 1§ 1 greift die Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 und 2KrW-/AbfG auf.

Zu Absatz 1Absatz 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich. DieVerordnung gilt für Abfälle, sofern sie nicht nach § 2 Abs. 2Nr. 4 KrW-/AbfG vom Geltungsbereich des KrW-/AbfGausgenommen sind.Die Verordnung gilt für die als Versatzmaterial mittelbaroder unmittelbar eingesetzten Materialien, wenn sie Abfällesind. Ob sie als Abfall anzusehen sind, richtet sich nach denBestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 4 KrW-/AbfG. Die Ver-ordnung gilt ferner auch für „Versatzprodukte“, wenn Ab-fälle dafür als Einsatzstoffe verwendet werden.Mit den Grubenbaubetrieben werden die Hauptanwen-dungsfälle des untertägigen Versatzes geregelt.Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktivenAbfällen, in denen Versatzmaterial eingesetzt wird, werdenvom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen,da das Versatzmaterial auch Gegenstand der Analyse für dieLangzeitsicherheit ist und sich zusätzliche Anforderungenerforderlichenfalls aus dieser Analyse ergeben können undinsoweit Anforderungen aufgrund dieser Verordnung sicherübrigen.Da die Verordnungsermächtigung des § 7 Abs. 1 KrW-/AbfG, auf die sich auch § 7 Abs. 2 KrW-/AbfG bezieht,nur zu Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft ermäch-tigt, gilt die Verordnung nicht für die Fälle, in denen derEinsatz von bergbaufremden Abfällen unter Tage als Besei-tigung anzusehen ist. Die Einstufung als Verwertungs- oderBeseitigungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungendes § 4 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 2 KrW-/AbfG (s. hierzu Be-gründung, Allgemeiner Teil). Die ausdrückliche Erwähnungdes Einsatzes von bergbaufremden Abfällen aus bergtechni-schen und bergsicherheitlichen Gründen im Zusammenhangder Verordnungsermächtigung des § 7 KrW-/AbfG für Ab-fälle zur Verwertung gilt als Hinweis, dass diese Verfahrenals Verwertungsverfahren angesehen werden können.

Zu Absatz 2Absatz 2 regelt den persönlichen Anwendungsbereich. Erumfasst alle für die ordnungsgemäße und schadlose Verwer-tung Verantwortlichen.

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Drucksache 14/9579 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu § 2

§ 2 beinhaltet die für den Vollzug der Verordnung notwendi-gen Begriffsbestimmungen.

Zu § 3

§ 7 Abs. 2 i.V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4a sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1ermächtigen zu Festlegungen zur Erfüllung der Pflichtennach § 5 KrW-/AbfG. Hierzu gehört auch die Pflicht des § 5Abs. 2 Satz 3, eine der Art und Beschaffenheit des Abfallsentsprechende hochwertige Verwertung anzustreben. § 3 derVerordnung konkretisiert diese Verpflichtung für metallhal-tige Abfälle. Die Hochwertigkeit der Verwertung bestimmtsich gemäß der Zielsetzung des § 1 KrW-/AbfG nach demGesichtspunkt der Schonung der natürlichen Ressourcen.Daher ist es gerechtfertigt, Metalle aus Abfällen vorrangigzurückzugewinnen und wieder in den Produktionskreislaufzurückzuführen, anstatt sie durch den untertägigen Einsatzder Verarbeitung dauerhaft zu entziehen. Dies gilt insbeson-dere für metallhaltige Filterstäube aus Stahlwerken, die bei-spielsweise einen Zinkanteil von bis zu 30 % enthalten. Sokönnen durch die Gewinnung einer Tonne Wälzzinkoxydaus drei Tonnen Filterstaub aus der Elektrostahlschmelzebis zu 30 Tonnen Roherz eingespart werden.

Entsprechend der Zielsetzung der Ressourcenschonung istMaßstab des Vorrangs die Konzentration des jeweiligenMetalls in den jeweiligen Roherzen. Die in Anlage 1 aufge-führten Metallgehalte orientieren sich daher am 1,5fachender oberen Konzentrationen der weltweit abgebauten Me-talle. Dadurch wird die Vorrangregelung auf die Fälle be-schränkt, in denen der Einsatz als Versatzmaterial in einemoffensichtlichen Missverhältnis zum Ziel der Ressourcen-schonung stünden.

Für die übrigen Bestandteile der genannten Abfälle gilt derallgemeine Vorrang der Verwertung vor der Beseitigungnach § 5 Absatz 2 Satz 2 KrW-/AbfG.

Zu § 4

§ 4 legt stoffliche Anforderungen an die als Versatzmaterialeingesetzten Abfälle zur Sicherung der schadlosen Verwer-tung fest, zu denen § 7 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4aKrW-/AbfG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 ermächtigen.

Zu Absatz 1

In Absatz 1 i. V. m. Anlage 2, Tabelle 1 werden zum einenFeststoffgrenzwerte für den einzelnen unvermischten Abfallals Eingangsstoff bzw. als unmittelbar eingesetztes Versatz-material festgesetzt. Sie entsprechen den ZuordnungswertenZ 2 der „Anforderungen an die stoffliche Verwertung vonmineralischen Reststoffen/Abfällen“ der Länderarbeitsge-meinschaft Abfall (LAGA) für den Einbau von minerali-schen Abfällen etwa in Lärmschutzwällen, als Straßenunter-bau und Tragschicht im Straßen- und Wegebau.

Zum anderen werden in Anlage 2, Tabelle 2 für das Versatz-material durch die Eluatgrenzwerte strenge Vorgaben für diefeste Einbindung der möglichen Schadstoffe festgelegt, umderen Auswaschen durch Gruben- und Grundwasser so ge-ring wie möglich zu halten. Die Grenzwerte entsprechenden Prüfwerten zur Beurteilung des Wirkungspfades Bo-den-Grundwasser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundes-

Bodenschutzgesetzes. Damit ist im Allgemeinen der Schutzdes Grund- und Grubenwassers sowie der oberirdischen Ge-wässer vor schädlichen Verunreinigungen gewährleistet. Wodies im Einzelfall nicht gewährleistet ist, sind schärfere An-forderungen seitens der Vollzugsbehörden zu stellen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Nr. 1 lässt eine Überschreitung einzelner Grenz-werte der Anlage 2 zu, um zu vermeiden, dass Abfälle auchdann vom Versatz ausgeschlossen werden, wenn derenStoffgehalte denen des aufnehmenden Gesteins gleichen.Eine solche Einschränkung wäre im Hinblick auf das Zielder Schadlosigkeit nicht gerechtfertigt.

Nummer 2 ermöglicht den Einsatz von Versatzmaterialien,insbesondere von zementartigen Baustoffen in Kohleberg-werken, die dort beispielsweise zum Bogenausbau, als Stre-ckenbegleitdamm oder als Abschlussbauwerk notwendigsind, sofern Abfälle nur aus der Kohleverfeuerung bei derHerstellung des Zements eingesetzt werden. Der Eintragvon Stoffgehalten in Kohleformationen, aus denen sie ur-sprünglich entnommen wurden, ist ökologisch vertretbar.Buchstabe b stellt sicher, dass bei Mitverbrennung andererBrennstoffe als Kohle keine zusätzlichen Schadstoffe in dasVersatzmaterial gelangen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 nimmt als Ausnahme von Absatz 1 den Einsatzvon Abfällen als Versatzmaterial an Standorten im Salzge-stein, die durch Langzeitsicherheitsnachweis den dauerhaf-ten Abschluss der Abfälle von der Biosphäre nachgewiesenhaben, von den Grenzwerten der Anlage 2 aus. Das Prinzipdes dauerhaften Abschlusses im Salzgestein ist die zentraleAnforderung der TA Abfall an Untertagedeponien. WeisenVersatzstandorte eine vergleichbar hohe Sicherheit auf, isteine Beschränkung des Schadstoffpotenzials wegen dessendauerhaften Abschlusses von der Biosphäre sachlich nichtgerechtfertigt.

Aus Gründen der Bestimmtheit und des einheitlichen Voll-zuges werden dafür in Anlage 4 Hinweise zur Durchfüh-rung des Langzeitsicherheitsnachweises gegeben. Sie ent-sprechen den von den Berg- und Umweltbehörden als Voll-zugshilfe entwickelten „Hinweisen zur Durchführung desLangzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbe-zogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzge-stein, die besonders überwachungsbedürftige Abfälle ver-werten oder beseitigen“.

Zu Absatz 4

Die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte sind im Interesseder Vollziehbarkeit, gestützt auf § 7 Abs. 3 i. V. m. § 7Abs. 1 KrW-/AbfG, um Vorschriften zur Probenahme undAnalytik ergänzt.

Zu Absatz 5

Absatz 5 stellt klar, dass neben den in Absatz 1 genanntenAnforderungen sonstige Anforderungen, z. B. aus berg-rechtlichen und gefahrstoffrechtlichen Vorschriften, zu be-achten sind.

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/9579

Zu § 5Gemäß § 7 Abs. 2 i. V. m. und nach § 7 Abs. 1 Nr. 4a wirddie Zulässigkeit des Inverkehrbringens von Abfällen zurVerwertung als Versatzmaterial auf die Zuführung zu denVerwertungsanlagen beschränkt, welche die Anforderun-gen nach dieser Verordnung einhalten. Die Vorschrift richtetsich im Ergebnis primär an die Erzeuger, Besitzer, Beförde-rer sowie Betreiber von Anlagen zur Zwischenlagerung derin Betracht kommenden Abfälle, welche die Verwertungselbst nicht durchführen.

Zu § 6Die Übergangsregelung soll den betroffenen Bergwerken ei-nen angemessenen Zeitraum für die Umstellung ihres Ver-satzkonzeptes geben. Gleichzeitig wird damit auch in glei-cher Weise betroffenen Abfallerzeugern eine angemesseneFrist zur Umstellung ihres Entsorgungskonzeptes gewährt.

Zu § 7§ 7 enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeitentat-bestände, um die Einhaltung der Pflichten der Verordnungzu sichern.

Zu Artikel 2 (Änderung der Abfallverzeichnis-verordnung)

In Nummer 3 der Einleitung des Anhangs zu § 2 Abs. 1 derAbfallverzeichnisverordnung werden die „gefährlichen“Schwermetalle im Sinne des Europäischen Abfallverzeich-nisses definiert. Da das Europäische Abfallverzeichnis das

Schwermetall Zink nicht in der Definition aufführt, wird esim Interesse einer wortgleichen Umsetzung in das deutscheRecht gestrichen. Da einige Abfallschlüssel sich zur Einstu-fung der Abfälle als „gefährlich“ auf den Begriff derSchwermetalle beziehen, ist die Definition bestimmend fürdie Einstufung von Abfällen als „besonders überwachungs-bedürftig“ gemäß § 3 der Abfallverzeichnisverordnung.Verordnungsermächtigung ist daher § 41 Abs. 1 Satz 2 so-wie § 41 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG.

Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung überGenehmigungsverfahren)

In Ergänzung zur Verordnung zur Umsetzung des Euro-päischen Abfallverzeichnisses wird als Folgeänderung derEinführung des Europäischen Abfallverzeichnisses die Be-zugsnorm für die Bezeichnung von Abfällen im Genehmi-gungsbescheid für Abfallverbrennungsanlagen auf die Ab-fallverzeichnisverordnung umgestellt. Die Änderung derVerordnung über das Genehmigungsverfahren beruht auf§ 10 Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Zu Artikel 4Das Inkrafttreten der Versatzverordnung (Artikel 1) dreiMonate nach ihrer Verkündung entspricht der üblichen Re-gelung.

Die in Artikel 2 und 3 enthaltenen Korrekturen der Vor-schriften zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeich-nisses sollen unmittelbar nach der Verkündung in Krafttreten.

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