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52 Sitzungsberichte. Verwendung yon chemisehen Konservierungsmitteln bei der Zubereitung yon Lebensmitteln. Zur Vorbereitung einer Konservierungsmittelverordnung bzw. der ~berprfifung des ehemMigen ,,Entwurfs" wurde yon der VEI~F das ,,Institut f fir Lebensmitteltechnologie" in Mfinchen beauftragt, Untersuchungen fiber die Koaservierungswirkung bekannter Konser- vierungsmittel an gebr~uchlichen Le0ensmitteln anzustellen. ]yrl. Dr. M. v. Sc~T.~og~ be- richtete fiber die ersten Versuchsergebnisse, die sp~ter in der Fachpresse verSffentlicht werden sollen. Dr. I~O~E (Berlin) referierte anschlieBend fiber den neuen ,,Berliner Entwurf". ZU diesen Fragen nimmt der AusschuB folgende Stellung ein : 'l. Die Berliner Verordnung sell sobald wie m6glich in allan L~ndern einheitlich in Kraft gesetzt werden mit der M6glichkeit, evtl. Korrekturen nachtr~glieh einzubeziehen. 2. Die Arbeiten des Institutes ffir Lebensmitte]technologie se]len fortgesetzt werden. 3. Es wird der Industrie (vertreten duz'ch Dr. WITX'~EYER) anempfohlen, ihre Erzeugnisse auf Tauglichkeit in vorgenanntem Institut untersuchen zu lassen, das die Uberprfifung in Zu- sammenarbeit mit der ,Deutschen Forschungs~nstalt ffir Lebensmittelchemie, M fin e h e n' vornimmt. Letztere Anstalt wh'd vor allem die physiologische und pharmakologis che Unbedenklichkeit der Erzeugnisse benrteilen." Entnahme yon Lebensmittellroben. Im ttinblick auf die Verbesserung der Versorgungslage wird die im ErlaB vom 25. Mai 1949 fiber Probeentnahme vorgesehene Ablieferung der nicht me M" ben6tigten Proben an gemeinnfitzige Eim'ichtungen, wie sie im Absehnitt 1, Ziffer 7 veto 2. Satz ab vorgesehen war, aufgehoben. Zusammenarbeit mlt dem Veterin~tr-Ausschu0. Der Wunsch des Veterin~tr-~usschusses der VELF auf enge Zus~mmenarbeit mit dem AusschuB ,,Lebensmittelchemie" wurde yon dan Sitzungsteilnehmern Ms selbstverst~ndlich begrfiBt. Bei Fragen, die gemeinsame Interessen be- rfihren, sind jeweils Vertreter des anderen Ausschusses zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Untersuehung yon Margarine-Importen naeh dem Fleisehbeschaugesetz. Zu dieser Frage, die vom Veterin~r-AusschuB herangetragen wurde, nimmt der AusschuB folgende Stellung ein: ,,Nach § 15/3b und c der AusffihrungsbestimmungenD zum Fleischbeschaugesetz yon 1940 muB Margarine auf die dutch das Margarinegesetz vorgeschriebenen Zusatzstoffe in der ttaupt- prfifnng fiberprfift werden. Weiterhin muB ffir den vorbengenden Verbraucherschutz bei der Einfuhr jede Margarine u.a. auf Wasser-, Konservierungsmittelgehalt usw. geprfift warden. Alle diese Prfifnngen sind erforderlich, unabh~ngig davon, ob die Margarine aus reinen pflanz- lichen Fetten, aus pflanzlichen Fetten mit tierischen Fatten oder mit Zusatz yon WalS1 her- gestellt wttrde. Bei Einhaltung der Forderung, dalt hfargarine mit WalS1 nicht untersucht zu werden braucht, wiirde praktiseh jede Margarine der Einfuhrkontrolle entzogen werden, da die Feststellung yon tierischen Fetten neben Wal61 nicht.m6glich ist. Der,AusschuB ,Lebensmittel- chemie' steht auf dem Standpunkt, dab Margarine mit Wa]6lzusatz den Einfuhrbestimmungen zu unterwerfen ist. Dariiber hinaus steht der AusschuB ,Lebensmitte]chemie' auf dem Stand- punkt, dab der § l b der Ausfiihrungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetz, wonach Mar- garine aus Pflanzenfetten nicht den Ausffihrungsbestimmtmgen D zum Fleischbeschaugesetz unter]iegt, nicht reehtsgiiltig sein kann, da diese Bestimmung im Widerspruch zu dem § ]5 der AusffihrungsbestimmungenD und des Margarine-Gesetzes § 6 steht." Marmeladen. Im AnschluB an die im November 1948 zwischen den Vertretern der Marmelade-Industrie und den Beauftragten des Ausschusses .,Lebensmittelchemie" getroffenen Vereinbarungenwurden folgende I~ichtlinien ,~ufgestel]t: ,,1. Die Aufbrauchfrist nicht ordnungsgem~Ber Etiketten ist abge]aufen. Eine Verli~nge- rung kann nicht beffirwortet werden. 2. Die weitere Duldung der Verwendung von anorganischen Sauren, yon l~fibenpektinpulp und yon Kfirbis wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt. 3. Wildfrfiehte und TrockerJrfichte k6nnen lediglich ffir ,gemis chte' Marme]aden in1 Sinne einer Gleichstellung mit Pulpen zugelassen werden. ]?fir diese Marmeladen sell bis auf weiteres noch die Verwendung yon Rhabarber und Restbesti~nden yon Zuckerrfibenmark gestattet sein." Obstsirup. Ei~Antrag auf generelle Zulassung yon Zweifruchtsirupen (Verordnung fiber Obst- sirupe, Abschn. 3) wird abgelehnt, da die tterstellung yon Limona densirupen, die aus mehreren Fruchtarten zusammengesetzt seink6nnen,unter entsprechender Deklaration ohnehin gestattet ist. Verbraueheraussehu~ der VELF. Im AnschluB an die Sitzung des Ausschusses ,,Lebensmittel- chemic" nahmen einzelne Vertreter an einer Sitzung des Verbraucherausschusses tell, auf der yon den anwesenden Frauen vor allem eine bMdige gesetz]iche Regelung und darin enthaltene Ein- schr~nkung der Verwendung kfinstlicher Farbstoffe gefordert wurde. V. Hamann (Miinchen).

Verwendung von chemischen Konservierungsmitteln bei der Zubereitung von Lebensmitteln

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Page 1: Verwendung von chemischen Konservierungsmitteln bei der Zubereitung von Lebensmitteln

52 Sitzungsberichte.

Verwendung yon chemisehen Konservierungsmitteln bei der Zubereitung yon Lebensmitteln. Zur Vorbereitung einer K o n s e r v i e r u n g s m i t t e l v e r o r d n u n g bzw. der ~berprfifung des ehemMigen ,,Entwurfs" wurde yon der VEI~F das , , I n s t i t u t f fir L e b e n s m i t t e l t e c h n o l o g i e " in Mfinchen beauftragt, Untersuchungen fiber die Koaservierungswirkung bekannter Konser- vierungsmittel an gebr~uchlichen Le0ensmitteln anzustellen. ]yrl. Dr. M. v. Sc~T.~og~ be- richtete fiber die ersten Versuchsergebnisse, die sp~ter in der Fachpresse verSffentlicht werden sollen. Dr. I~O~E (Berlin) referierte anschlieBend fiber den neuen , ,Ber l iner En t w ur f " . ZU diesen Fragen nimmt der AusschuB folgende Stellung ein :

' l . Die Berliner Verordnung sell sobald wie m6glich in allan L~ndern einheitlich in Kraft gesetzt werden mit der M6glichkeit, evtl. Korrekturen nachtr~glieh einzubeziehen.

2. Die Arbeiten des Institutes ffir Lebensmitte]technologie se]len fortgesetzt werden. 3. Es wird der Industrie (vertreten duz'ch Dr. WITX'~EYER) anempfohlen, ihre Erzeugnisse

auf Tauglichkeit in vorgenanntem Institut untersuchen zu lassen, das die Uberprfifung in Zu- sammenarbeit mit der , D e u t s c h e n F o r s c h u n g s ~ n s t a l t ffir L e b e n s m i t t e l c h e m i e , M fin e h e n' vornimmt. Letztere Anstalt wh'd vor allem die physiologische und pharmakologis che Unbedenklichkeit der Erzeugnisse benrteilen."

Entnahme yon Lebensmittellroben. Im ttinblick auf die Verbesserung der Versorgungslage wird die im ErlaB vom 25. Mai 1949 fiber P r o b e e n t n a h m e vorgesehene Ablieferung der nicht me M" ben6tigten Proben an gemeinnfitzige Eim'ichtungen, wie sie im Absehnitt 1, Ziffer 7 veto 2. Satz ab vorgesehen war, aufgehoben.

Zusammenarbeit mlt dem Veterin~tr-Ausschu0. Der Wunsch des Veterin~tr-~usschusses der VELF auf enge Zus~mmenarbeit mit dem AusschuB ,,Lebensmittelchemie" wurde yon dan Sitzungsteilnehmern Ms selbstverst~ndlich begrfiBt. Bei Fragen, die gemeinsame Interessen be- rfihren, sind jeweils Vertreter des anderen Ausschusses zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

Untersuehung yon Margarine-Importen naeh dem Fleisehbeschaugesetz. Zu dieser Frage, die vom Veterin~r-AusschuB herangetragen wurde, nimmt der AusschuB folgende Stellung ein:

,,Nach § 15/3b und c der Ausffihrungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz yon 1940 muB Margarine auf die dutch das Margarinegesetz vorgeschriebenen Zusatzstoffe in der ttaupt- prfifnng fiberprfift werden. Weiterhin muB ffir den vorbengenden Verbraucherschutz bei der Einfuhr jede Margarine u.a. auf Wasser-, Konservierungsmittelgehalt usw. geprfift warden. Alle diese Prfifnngen sind erforderlich, unabh~ngig davon, ob die Margarine aus reinen pflan z- lichen Fetten, aus pflanzlichen Fetten mit tierischen Fatten oder mit Zusatz yon WalS1 her- gestellt wttrde. Bei Einhaltung der Forderung, dalt hfargarine mit WalS1 nicht untersucht zu werden braucht, wiirde praktiseh jede Margarine der Einfuhrkontrolle entzogen werden, da die Feststellung yon tierischen Fetten neben Wal61 nicht.m6glich ist. Der,AusschuB ,Lebensmittel- chemie' steht auf dem Standpunkt, dab Margarine mit Wa]6lzusatz den Einfuhrbestimmungen zu unterwerfen ist. Dariiber hinaus steht der AusschuB ,Lebensmitte]chemie' auf dem Stand- punkt, dab der § l b der Ausfiihrungsbestimmungen zum Fleischbeschaugesetz, wonach Mar- garine aus Pflanzenfetten nicht den Ausffihrungsbestimmtmgen D zum Fleischbeschaugesetz unter]iegt, nicht reehtsgiiltig sein kann, da diese Bestimmung im Widerspruch zu dem § ]5 der Ausffihrungsbestimmungen D und des Margarine-Gesetzes § 6 steht."

Marmeladen. Im AnschluB an die im November 1948 zwischen den Vertretern der Marmelade-Industrie und den Beauftragten des Ausschusses .,Lebensmittelchemie" getroffenen Vereinbarungen wurden folgende I~ichtlinien ,~ufgestel]t:

,,1. Die Aufbrauchfrist nicht ordnungsgem~Ber Etiketten ist abge]aufen. Eine Verli~nge- rung kann nicht beffirwortet werden.

2. Die weitere Duldung der Verwendung von anorganischen Sauren, yon l~fibenpektinpulp und yon Kfirbis wird mit sofortiger Wirkung abgelehnt.

3. Wildfrfiehte und TrockerJrfichte k6nnen lediglich ffir ,gemis chte ' Marme]aden in1 Sinne einer Gleichstellung mit Pulpen zugelassen werden. ]?fir diese Marmeladen sell bis auf weiteres noch die Verwendung yon Rhabarber und Restbesti~nden yon Zuckerrfibenmark gestattet sein."

Obstsirup. Ei~Antrag auf generelle Zulassung yon Zweifruchtsirupen (Verordnung fiber Obst- sirupe, Abschn. 3) wird abgelehnt, da die tterstellung yon L imona d e n s i r u p e n , die aus mehreren Fruchtarten zusammengesetzt seink6nnen, unter entsprechender Deklaration ohnehin gestattet ist.

Verbraueheraussehu~ der VELF. Im AnschluB an die Sitzung des Ausschusses ,,Lebensmittel- chemic" nahmen einzelne Vertreter an einer Sitzung des Verbraucherausschusses tell, auf der yon den anwesenden Frauen vor allem eine bMdige gesetz]iche Regelung und darin enthaltene Ein- schr~nkung der Verwendung kfinstlicher Farbstoffe gefordert wurde. V. Hamann (Miinchen).