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Vorsorgeverfügungen - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Vorsorgeverfügungen - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Vorsorgeverfügungen-

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Informationsveranstaltung

I. Situation

II. Möglichkeiten der Vorsorge

1. Die Patientenverfügung

2. Die Vorsorgevollmacht

3. Die Betreuungsverfügung

III.Formales

IV.Zu guter Letzt: Informationsmaterial

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I. Situation

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I. Situation

Der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht es möglich, dass wir heute schwerstkranken Menschen helfen können, für die es noch vor fünfzig Jahren keine Rettung gegeben hätte.

Während diese Perspektive für viele Menschen Hoffnung und Chance bietet, haben andere Angst vor einer Leidens- und Sterbensverlängerung durch Apparatemedizin.

Jeder Mensch hat das Recht für sich zu entscheiden, ob und welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden.

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I. Situation

Ärztinnen und Ärzte brauchen für jede Behandlung die Zustimmung des Betroffenen.

Das gilt für die Einleitung wie für die Fortführung einer Therapie. Solange der kranke Mensch noch entscheidungsfähig ist, kann er selbst dem Arzt diese Zustimmung geben oder verweigern.

Wie stellt man aber den Willen eines Menschen fest, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern? Wer in einer solchen Situation nicht möchte, dass ein anderer über das Ob und das Wie der ärztlichen Behandlung entscheidet, kann in einer Patientenverfügung festlegen, ob er bei einem konkret beschriebenen Krankheitszustand bestimmte medizinische Maßnahmen wünscht oder ob sie unterlassen werden sollen.

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I. Situation

Diese Informationsveranstaltung gibt Hilfestellung für diejenigen, die eine solche individuelle Patientenverfügung treffen wollen. So vielfältig wie die Wertvorstellungen und Glaubensüberzeugungen der Menschen in unserem Land sind, so vielfältig sind auch die individuellen Entscheidungen der Einzelnen, die sich daraus ergeben und die in eine Patientenverfügung einfließen können.

Deshalb erhalten Sie heute kein fertiges Formular. Stattdessen erhalten Sie Hintergrundwissen und am Ende Informationsmaterial, so dass Sie in der Lage sind, Ihre individuellen Entscheidungen formulieren zu können.

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I. Situation

Das Thema Vorsorgeverfügungen betrifft jeden Menschen – Ältere und ihre Angehörigen, von Krankheit bedrohte, aber auch junge, gesunde Menschen sollten sich informieren und vorsorgen.

Jederzeit kann eine Lage entstehen, in der man für längere Zeit oder auf Dauer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen und Entscheidungen nicht oder nur noch eingeschränkt treffen kann.

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I. Situation

Das Thema geht regelmäßig durch Presse, Rundfunk und Fernsehen. Gerade berät der Bundestag über verschiedene Gesetzesinitiativen. Die Menschen wissen, das Thema ist wichtig und sie sollten sich kümmern.

Aber: Das Thema ist sehr komplex und fundierte Informationen liegen nicht auf der Straße.

Und: Es ist kein leichtes Thema, sich mit der eigenen Krankheit, vielleicht sogar dem Tod zu beschäftigen und in sich zu gehen und seine Vorstellungen zu den dann zu treffenden Entscheidungen zu ergründen.

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Das deutsche Recht wird vom Grundsatz der Selbstbestimmung jedes Menschen beherrscht. Ist man aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage, dieses Recht auszuüben, entscheiden zwangsläufig andere, z.B. der gerichtlich bestellte Betreuer oder der behandelnde Arzt.

Angehörige und vor allem Ehegatten meinen häufig, sie dürften aufgrund ihres Verwandtschaftsverhältnisses für den Arzt verbindliche Entscheidungen über die medizinische Behandlung und deren Abbruch treffen.

Das ist nicht der Fall: Arzt, Betreuer und Vormundschaftsgericht entscheiden nach dem (mutmaßlichen) Willen des Patienten und befragen die Angehörigen allenfalls darüber, ob der Kranke Anordnungen für den Vorsorgefall getroffen hat.

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Die Würde des Menschen und das Selbstbestimmungsrecht gebieten es, dass die für die Entscheidung zuständigen Personen sich so weit wie möglich daran orientieren, was der Betroffene angeordnet hat oder anordnen würde, wenn er könnte.

Dies wird umso schwieriger, je weniger Anhaltspunke für dessen Willen vorliegen.

Sinn und Zweck der Vorsorgeverfügungen ist daher, solche Anhaltspunkte zu liefern und so dem Selbstbestimmungsrecht und Willen des Menschen zu Lebzeiten auch dann Geltung zu verschaffen, wenn es aktuell nicht mehr ausgeübt werden kann.

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Ausgehend von der heutigen Rechtslage kann man drei Typen von Vorsorgeverfügungen unterscheiden, die zur Wahrung der Selbstbestimmung im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit dienen:

die Patientenverfügung

die Vorsorgevollmacht

die Betreuungsverfügung

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Vorsorge-verfügungen

Patienten-verfügung

VorsorgevollmachtBetreuungs-verfügung

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung weist der Patient seinen Bevollmächtigten, Betreuer und Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.WER die letzten Entscheidungen am Lebensende trifft, wird allerdings nicht durch die Patientenverfügung, sondern durch einen in einer Vorsorgevollmacht eingesetzten Bevollmächtigten oder den gerichtlich befugten Betreuer bestimmt.

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine andere Person bevollmächtigt, im Falle einer Notsituation, alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter im Willen, d.h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden.

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Patientenverfügung

„WELCHE MASSNAHMEN dürfen vorgenommen werden, wenn ich

meinen Willen nicht äußern kann?“

Vorsorgevollmacht

„WER entscheidet, wenn ich meinen Willen nicht äußern

kann?“

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II. Möglichkeiten der Vorsorge

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht eine Betreuung anordnen muss (dazu später mehr), kann der Betroffene seinen Wunsch äußern, welche Person mit der Betreuung betraut werden soll. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, hat das Gericht Wünsche, die Sie zuvor festgelegt haben, zu berücksichtigen.

Bei der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung ist man auf das Vertrauen gegenüber dem Bevollmächtigten bzw. den Ärzten angewiesen, denn der Betroffene selbst ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, die eigenen Vorgaben zu kontrollieren.

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1. Die Patientenverfügung

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1. Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung (1)?

In ihr können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten.

Sie können auch Bitten äußern oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und das Behandlungsteam aufnehmen.

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1. Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung (2)?

Es kann sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe Ihrer Patientenverfügung zu schildern.

Sie kann sich zusätzlich an einen bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Patientenverfügung enthalten.

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1. Patientenverfügung

Was sollten Sie bedenken (1)?

Es empfiehlt sich, zunächst darüber nachzudenken, was Ihnen im Zusammenhang mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist, wovor Sie Angst haben und was Sie sich erhoffen. Manche Menschen haben Angst, dass vielleicht nicht mehr alles medizinisch Mögliche für sie getan werden könnte, wenn sie alt oder schwer krank sind. Andere befürchten, dass man sie in solchen Situationen unter Aufbieten aller technischen Möglichkeiten nicht sterben lässt.

Es ist nicht einfach, sich mit existenziellen Fragen auseinander zu setzen, die Krankheit, Leiden und auch das Sterben betreffen.

Dennoch ist dies notwendig, weil man sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidungen klar werden muss.

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1. Patientenverfügung

Was sollten Sie bedenken (2)?

Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt diesen Wünschen entspricht.

Dabei sollten Sie bedenken, dass in bestimmten Grenzsituationen des Lebens Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen und mögliche Folgeschäden im Einzelfall kaum möglich sind. Wenn Sie Festlegungen für oder gegen bestimmte Behandlungen treffen wollen, sollten Sie sich bewusst sein, dass Sie durch einen Behandlungsverzicht unter Umständen auf ein Weiterleben verzichten.

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1. Patientenverfügung

Was sollten Sie bedenken (3)?

Umgekehrt sollten Sie sich darüber klar sein, dass Sie für eine Chance, weiterleben zu können, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung in Kauf nehmen.

Am Ende Ihrer persönlichen Willensbildung kann die Entscheidung stehen, eine Patientenverfügung zu erstellen oder der Entschluss, keine Vorsorge treffen zu wollen.

Sie sollten sich deshalb für diese Überlegungen Zeit nehmen und sich nicht unter Druck setzen.

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1. Patientenverfügung

Wie wird mein Wille umgesetzt, wenn ich selbst nicht mehr handeln kann?

Wenn Sie Ihren Willen dokumentiert haben, ist es wichtig, dass dieser von jemandem zur Geltung gebracht wird. Das kann eine Person sein, der Sie vertrauen und die Sie in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt haben. Wenn Sie niemandem eine Vollmacht erteilt haben, wird das Vormundschaftsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer bestellen, der dann Ihre Patientenverfügung berücksichtigen muss.

Wichtig ist daher die Verbindung bzw. unabhängig von einer Patientenverfügung die Erstellung einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung, da Sie damit beeinflussen, WER Ihren Willen vertreten soll.

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1. Patientenverfügung

Welche Form sollte meine Patientenverfügung haben?

Es gibt keine Formvorschriften für Patientenverfügungen. Sie kann deshalb mündlich oder schriftlich erfolgen.

Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung schriftlich niederzulegen, weil dann der darin geäußerte Wille leichter nachweisbar ist. Mündliche Äußerungen werden in der Praxis sicher nur in Ausnahmefällen so konkret und nachweisbar sein, dass sie als verbindliche Patientenverfügungen beachtet werden können.

Es ist nicht unbedingt erforderlich, aber sehr empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im Interesse der eigenen Sicherheit regelmäßig überprüfen, ob die einmal festgelegten Behandlungswünsche noch gelten sollen oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.

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1. Patientenverfügung

Wie erhält der behandelnde Arzt meine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass Ihre Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer, aber ggf. auch das Vormundschaftsgericht, möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und dem Hinterlegungsort erlangen können. Dazu kann es sinnvoll sein, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen. Wenn Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt haben, sollte auch diese informiert sein.

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1. Patientenverfügung

Muss meine Patientenverfügung beachtet werden?

Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind sie verbindlich und vom Arzt unbedingt zu beachten, wenn durch diese Festlegungen Ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.

Der Bundesgerichtshof hat 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht – etwa in Form einer Patientenverfügung – auch dann noch zu respektieren, wenn der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung später nicht mehr in der Lage ist.

Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: „Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituationen beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.“

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1. Patientenverfügung

Welche Inhalte sollte eine Patientenverfügung enthalten?

1.Überschrift und einleitende Formulierung mit Angaben zur Person (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse)

2.empfehlenswert: Angaben zu Motiven, Wertvorstellungen des Verfassers, zur Krankheitsgeschichte und den Informationsquellen

3.Beschreibung der konkreten Situation (z.B. vorübergehende oder dauerhafte Entscheidungsunfähigkeit)

4.Welche Maßnahmen werden verboten, welche Maßnahmen werden gewünscht (z.B. Wiederbelebung ja/nein; Ernährungssonde ja/nein; Intensivmedizin ja/nein; Operation ja/nein) mit möglichst ausführlicher Begründung

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1. Patientenverfügung

5. Empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich:

• Benennung eines Bevollmächtigten bzw. Vorschlag eines Betreuers

• Wie soll eine ggf. notwendige Vertretung des Bevollmächtigten ausgestaltet werden?

6. Welche Aufgaben soll der Bevollmächtigte erfüllen?

• Befugnis zur Entscheidung über Behandlungsabbruch

• Einwilligung in medizinisch notwendige Fixierung

• Entbindung von der Schweigepflicht

• Entscheidung in Zweifelsfällen, u.U. auch in Situationen, die nicht ausdrücklich genannt sind

7. Datum, Ort eigenhändige Unterschrift

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1. Patientenverfügung

8. Empfehlenswert, aber nicht zwingend: Bestätigung, dass der Verfasser einsichts- und urteilsfähig ist, z.B. durch zusätzliche Unterschrift eines oder mehrerer Zeugen (Angehörige, Hausarzt, Rechtsanwalt) möglichst mit Vor- und Zuname, Adresse; soweit möglich auch Bestätigung der durchgeführten Aufklärung durch den Arzt

9. Empfehlenswert, aber nicht zwingend: Regelmäßige Vermerke bzgl. Überprüfung (z.B. einmal jährlich) und Bestätigung oder ggf. Abänderung des Inhalts

10.Informationsmöglichkeiten sicherstellen: Hinterlegung beim Hausarzt, Information der behandelnden Ärzte z.B. bei Aufnahme in Krankenhaus, ggf. Kopie zur Patientenakte reichen etc.)

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1. Patientenverfügung

Weitere Hinweise zum Abfassen einer Patientenverfügung:

• Holen Sie sich Rat bei Ärzten, mit dem Thema befassten Organisationen

• keine vagen, unklaren Formulierungen

• Vorsicht vor Mustern, diese können ganz unterschiedliche Wertegrundlagen haben, verstehen sie diese lediglich als Anregungen

• Broschüren des Bundesjustizministeriums

• Internetseiten des Bundesjustizministeriums, Zentrums für medizinische Ethik in Bochum

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2. Die Vorsorgevollmacht

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2. Vorsorgevollmacht

Wofür sollte ich Vorsorge treffen?

Konkret gefragt:

• Wer erledigt meine Bankgeschäfte?• Wer kümmert sich um meine Behörden- und Versicherungsangelegenheiten?• Wer organisiert für mich nötige ambulante Hilfen?• Wer sucht für mich einen Platz in einem Senioren- oder Pflegeheim?• Wer kündigt meine Wohnung oder meinen Telefonanschluss?• Wie werde ich ärztlich versorgt?• Wer entscheidet bei Operationen und medizinischen Maßnahmen?

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2. Vorsorgevollmacht

Aber ich habe doch einen Mann, Kinder, andere Angehörige ?

In der Praxis unterzeichnen häufig Ehegatten oder Kinder Krankenhaus- oder Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen, obwohl sie nicht zum Betreuer bestellt wurden und auch keine Vollmacht erteilt wurde. Die Annahme, man sei in diesen Fällen vertretungsbefugt, ist falsch!

Auch wenn derartige Fehler in der Praxis ohne Folgen bleiben und obgleich die Betroffenen im guten Glauben handeln, bergen sie – zumindest finanziell – hohe Risiken:

Die ohne Legitimation Handelnden haften für die eingegangenen Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann und/oder ein anschließend bestellter Betreuer die Vereinbarungen nicht genehmigt.

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2. Vorsorgevollmacht

Von besonderer Bedeutung ist die Vorsorgeverfügung im Falle nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften oder nicht eingetragener Lebenspartnerschaften:

In medizinischen Notfällen geben Ärzte und Krankenhäuser Informationen über den Gesundheitszustand nur an nahe Angehörige. Nur diese werden vor ärztlichen Eingriffen zur Erforschung des mutmaßlichen Willens des Patienten herangezogen und befragt.

Nicht verwandte Partner haben solche Informationsrechte nicht, schon weil sie ihre Nähe zum Betroffenen nicht nachweisen können. In diesen Situationen ist eine Bevollmächtigung des Lebensgefährten bzw. des Lebenspartners unabdingbar.

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2. Vorsorgevollmacht

Was spricht für eine Vorsorgevollmacht (1)?

Sie benennen eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens, die bereit sind, für Sie im Bedarfsfall zu handeln.

Hierbei können Sie sich von Ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen leiten lassen sowie zusätzlich Anweisungen geben, wie Ihre Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Es ist zweckmäßig, die gewünschten Bevollmächtigten (z. B. Angehörige oder Freunde) nach Möglichkeit bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen.

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2. Vorsorgevollmacht

Welche Form sollte meine Vorsorgevollmacht haben?

Auch hier gibt es keine Formvorschriften. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen, nur in Ausnahmefällen, z.B. Erwerb/Veräußerung von Grundstücken, muss eine notarielle Beurkundung erfolgen.

Die Schriftform ist auch hier empfehlenswert.

Die Vorsorgevollmacht sollte dem Bevollmächtigtem ausgehändigt bzw. so aufbewahrt werden, dass dieser auf Verlangen das Original vorlegen kann.

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2. Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist nicht nur für Gesundheitsangelegenheiten, sondern auch viele andere Lebensbereiche denkbar (Vermögen, Aufenthaltsort etc.).

Mit ihr können Rechtsverhältnisse umfassend (auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus) geregelt werden; sie kann aber auch auf einzelne Sachgebiete beschränkt werden (z.B. Regelung der finanziellen Angelegenheiten bis zur Erbscheinerteilung, Abwicklung der Beerdigungsformalitäten etc.)

Es erfolgt nur in Ausnahmefällen eine Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht (lediglich Unterbringungsmaßnahmen, besonders schwere medizinische Eingriffe, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen)

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2. Vorsorgevollmacht

Je nachdem, wie weit die Vollmacht gefasst ist, mutet sie dem Bevollmächtigten Entscheidungen zu, die bis zur Frage auf Leben und Tod des Vollmachtgebers gehen können.

Bevollmächtigt werden sollten daher nur Personen, die körperlich und nach ihrer Persönlichkeit in der Lage sind, sich dem Willen des Vollmachtgebers unterzuordnen und dessen Interessen gegenüber Widerständen aus Familie, Ärzten, Behören u.a. durchzusetzen.

Wegen der weitreichenden Befugnisse und dem damit u.U. gegebenen Missbrauchspotenzial sollten nur Personen bevollmächtigt werden, die das uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers besitzen und zur Übernahme der damit verbundenen Pflichten bereit sind. Fehlt es hieran, sollte in jedem Fall ein Betreuer bestellt werden.

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2. Vorsorgevollmacht

Der Bevollmächtigte hat keine Rechenschafts- und Belegpflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht.

Beratung erhalten Sie bei den örtlichen Betreuungsvereinen oder Betreuungsstellen, die beim Sozial-, Gesundheits- oder Jugendamt angesiedelt sind

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2. Vorsorgevollmacht

Was kann geschehen, wenn ich keine Vollmacht erteilt habe?

Wenn Sie infolge eines Unfalls, einer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln können und Sie keine Vollmacht erteilt haben, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters („Betreuers“) für Sie notwendig werden. Hierfür ist das Vormundschaftsgericht zuständig. Wird diesem z. B. durch Mitteilung von Angehörigen, Ärzten oder auch Behörden ein entsprechender Anlass bekannt, prüft es, ob ein Betreuer für Sie zu bestellen ist und welchen Aufgabenkreis dieser dann haben soll. Hierzu müssen Sie in jedem Fall vom Gericht persönlich angehört werden. Regelmäßig wird ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, häufig auch die Betreuungsstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises um Äußerung gebeten.Bestellt das Gericht einen Betreuer, wird dieser Ihr gesetzlicher Vertreter in dem vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.

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3. Die Betreuungsverfügung

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3. Betreuungsverfügung

Die frühere „Entmündigung“ ist seit 1992 abgeschafft

Seit 1992: Rechtliche Betreuung (§§1896 – 1908k BGB)

Zweck ist nicht Zuwendung und Pflege, sondern Vertretung im Rechtsverkehr. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten und wird nur hierzu bestellt.

Ein Betreuer wird nur bestellt, - wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann - keine anderen Hilfen tatsächlicher Art vorhanden sind, z.B. Angehörige, Bekannte oder soziale Dienste helfen bei praktischen Angelegenheiten des Alltags (Ausfüllen von Anträgen / Steuererklärung) - wenn eine rechtsgeschäftliche Vertretung erforderlich ist und nicht bereits eine andere Person bevollmächtigt wurde (Vorsorgevollmacht).

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3. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist ein Mittel, für den Fall einer anzuordnenden Betreuung im Voraus Anordnungen zur Person des Betreuers und zur Führung der Betreuung zu geben.

Das Vormundschaftsgericht hat sich bei der Anordnung einer Betreuung und bei der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich an den Wünschen und dem Wohl des Betreuten zu orientieren.

Durch die Betreuungsverfügung - kann auf die Person des Betreuers Einfluss genommen werden- können Anordnungen bzgl. des Verfahrens getroffen werden, z.B.

- verschiedene/mehrere Betreuer für bestimmte Aufgabenkreise- Anhörung eines bestimmten Arztes- Umgang mit dem Vermögen zur Finanzierung der Pflege- Unterbringung in einem bestimmten Heim- Einwilligung/Versagung in bestimmte medizinische Eingriffe

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3. Betreuungsverfügung

Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten im Umfang des festgelegten Aufgabenkreises (z.B. Gesundheitssorge)

Bestimmte Rechtshandlungen des Betreuers bedürfen der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht:

- gefährliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe (§1904 BGB)

- Einwilligung in eine Sterilisation (§1905 BGB)- Freiheitsentziehende Unterbringung des Betreuten (§1906

BGB)- Kündigung von Wohnraum (§1907 Abs. 1 BGB – gilt nicht

bei Vorsorgevollmacht)

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3. Betreuungsverfügung

Achtung: Für die Vorsorgevollmacht gelten die meisten der vorstehend beschriebenen Beschränkungen nicht. Der Bevollmächtigte benötigt nur bei gefährlichen Gesundheitsmaßnahmen und freiheitsentziehenden Maßnahmen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Vor- und Nachteile: Der Vertreter ist „mächtiger“, wenn er Bevollmächtigter ist, schwächer, wenn er Betreuer ist. Der Betroffene ist geschützter durch die Betreuung, geschwächt bei einer Vorsorgevollmacht.

Grundentscheidend daher: Grad des Vertrauens zum Bevollmächtigten bzw. Betreuer

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III. Formales

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III. Formales

Alle Vorsorgeverfügungen können formfrei errichtet werden.

Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer die Schriftform. Sie ist zwingend z.B. zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren, für die genannten Maßnahmen der Personensorge (Unterbringung, gefährliche Heileingriffe, Behandlungsabbruch)

Bestimmte Rechtsgeschäfte schreiben auch notariell beurkundete Erklärungen vor (z.B. Grundstücksgeschäfte, bestimmte handels- und gesellschaftsrechtliche Erklärungen, Erbschaftsausschlagungen). Das gilt für diese Geschäfte auch für die Vorsorgevollmacht.

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III. Formales

Die notarielle Beurkundung hat ferner den Vorteil, dass der Notar vor der Beurkundung Feststellungen zur Identität und Geschäftsfähigkeit treffen muss und dies auch in die Urkunde mit aufnehmen muss.

Eine notariell beurkundete Vollmacht beinhaltet daher grds. die Vermutung, dass der Vollmachtgeber bei der Errichtung geschäftsfähig war.

Die Missbrauchsmöglichkeiten der Vorsorgevollmacht können dadurch überwunden werden, dass der Notar angewiesen wird, die Vollmachtsurkunde erst nach Vorlage bestimmter ärztlicher Atteste zu erteilen.

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III. Formales

Die Kosten für die Beurkundung sind überschaubar:

Bei Vermögen von bis zu 50.000,00 € fallen Kosten von bis zu 80,00 € an, bei Vermögen ab 500.000,00 € bis zu 480,00 €. Ein höherer Gegenstandswert darf für eine Vorsorgevollmacht nicht berücksichtigt werden, selbst wenn das Vermögen weitaus größer ist.

Soll daneben noch eine Betreuungs- und/oder Patientenverfügung beurkundet werden, fallen geringfügige zusätzliche Kosten an.

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III. Formales

Grundsätzlich kann jede Vorsorgeverfügung nur beachtet werden, wenn der Vertreter, der Betreuer, Ärzte oder das Vormundschaftsgericht von ihr erfährt.

Bei der Bundesnotarkammer besteht die Möglichkeit, Vorsorgeverfügungen (notarielle wie privatschriftliche) registrieren zu lassen.

Das Zentrale Vorsorgeregister wird elektronisch geführt, so dass auch im Notfall (z.B. Betreuerbestellung durch einstweilige Anordnung) eine schnelle Onlineabfrage möglich ist.

Auskunft wird nur den Vormundschaftsgerichten erteilt.

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III. Formales

Registrierungen können per Internet und per Post durch den Vollmachtgeber oder den Notar vorgenommen werden.

Eine Patientenverfügung ist nur registrierfähig, soweit sie mit einer Vorsorgevollmacht versehen ist

Die für die Registrierung anfallenden Kosten betragen zwischen 8,50 € und 18,50 € (zzgl. 2,50 € bis 3,00 € für jeden weiteren Bevollmächtigten).

Nach Registrierung fallen, außer bei Änderungen oder Löschungen, keine weiteren Kosten mehr an.

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III. Formales

Bis Mitte 2007 waren über 500.000 Vollmachten beim zentralen Vorsorgeregister registriert.

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IV. Zu guter Letzt

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IV. Zu guter Letzt

Nehmen Sie sich Zeit, Ihre Entscheidungen zu durchdenken, mit Ihren Angehörigen und Vertrauten zu besprechen!

Holen Sie sich ggf. Rat bei Ihrem Arzt, Anwalt, den örtlichen Betreuungsvereinen oder Betreuungsstellen!

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IV. Zu guter Letzt

weitere Informationen, u.a. •Broschüren des Bundesjustizministeriums zum

Betreuungsrecht und zur Patientenverfügung (www.bmj.bund.de – Service – Publikationen)

•Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (www.verwaltung.bayern.de/Anlage1928142/VorsorgefuerUnfall,KrankheitundAlter.pdf)

•Zentrum für Medizinische Ethik Bochum e.V. (www.zme-bochum.de)

•www.rechtliche-betreuung.de

•...u.v.m.

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Herzlichen Dank

• Rechtsanwältin Andrea de Joode, die diesen Vortrag erarbeitet und die Darstellung entworfen hat

• Der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen mit Ihrem Vorsitzenden Rechtsanwalt Bernd Freer

Sie alle nehmen ein altes Grundprinzip auf, dem ich mich auch verpflichtet fühle: dem solidarischen Handeln und der gegenseitigen Hilfe der Menschen

Page 58: Vorsorgeverfügungen - Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit verbunden mit dem Wunsch nach einem erfüllten, glücklichen und

selbstbestimmten Leben !