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WEGWEISER für die Asylbewerber-Helferkreise in der ... · Grußwort Liebe Potsdamerinnen und Potsdamer, Liebe Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Gemeinschaftsunterkünfte,

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Inhaltsverzeichnis Vorwort 2 1. Orientierung 3 1.1 Zuständigkeiten 3 1.2 Wichtige Adressen und Zuständigkeiten der LHP 6 1.3 Wichtige Adressen unserer externen Partner 8 1.4 Kontaktdaten der Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in der Landeshauptstadt Potsdam 9

2. Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: WER, WIE, WO, Wann ? – So sind wir für Sie erreichbar! 12 3. Unsere Dienstleistungen: Das müssen Sie tun damit wir Ihre 13 Anträge schnellstmöglich bearbeiten können! 3.1 Antragsverfahren nach dem AsylbLG 13 3.2 Ihre Mitwirkungspflichten 14 3.3 Krankenhilfe nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz 14

3.4 Alles rund um das Thema Wohnen 15 3.5 Arbeitsaufnahme 17 3.6 Schwangerschaft 17 3.7 Alles rund um das Thema Finanzen 18

3.8 Sonstiges 19 Anlagen 21

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Grußwort Liebe Potsdamerinnen und Potsdamer, Liebe Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Gemeinschaftsunterkünfte, allein in den letzten zwei Jahren haben wir mit großer Anstrengung über 2000 Geflüchtete in der Landeshauptstadt Potsdam aufgenommen. Bei dieser Zahl sind noch nicht die Familiennachzüge und Zuzüge von Geflüchteten nach Potsdam enthalten. Nun stehen wir vor der großen Aufgabe diese Menschen auf ihrem Weg der Integration zu begleiten und zu unterstützen. Dieser Wegweiser soll den Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, den Sozialarbeitern der Gemeinschaftsunterkünfte sowie den vielen aktiven Helferinnen und Helfern eine kleine Hilfestellung sein. In diesem Wegweiser haben wir für Sie die wichtigsten Antragsformulare und Verfahrensabläufe zur Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zusammengetragen. Darüber hinaus erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Ansprechpartner und Kontaktdaten. Wir würden uns sehr freuen, wenn Ihnen dieser Wegweiser dabei hilft, sich besser im „Behördendschungel“ zu Recht zu finden. Er basiert auf unseren bisherigen Erfahrungen und versucht, häufig gestellte Fragen zu beantworten. Gerne nehmen wir auch Anregungen, Tipps und Kritik zu diesem Wegweiser – den wir fortentwickeln und bei Bedarf aktualisieren wollen – entgegen. Zu den hier kurz umschriebenen Themen erhalten Sie bei den jeweils genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landeshauptstadt Potsdam weitergehende Auskünfte und Unterstützung.

Ihr Mike Schubert Beigeordneter für Soziales, Jugend, Gesundheit und Ordnung

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1. Orientierung 1.1 Zuständigkeiten

Ausländerbehörde:

Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln Gestattung der Erwerbstätigkeit Erlaubnis zum Studium Ausreise Umverteilungsanträge (Umverteilung auf andere Städte

oder Landkreise) Bereich AsylbLG:

In der Regel Ausländerinnen und Ausländer, die (noch) keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland haben:

Im laufenden Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

Inhaber einer Duldung Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach

§ 23 I (wegen des Krieges), §24, §25 IV S.1. oder 25 V AufenthG

Die leistungsberechtigten Personen nach dem AsylbLG werden abschließend in § 1 AsylbLG aufgeführt.

Jobcenter (SGB II): Das Jobcenter ist für erwerbsfähige Flüchtlinge mit Bleiberecht zuständig. Die Voraussetzungen sind erfüllt mit einer

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Anerkennung als Asylberechtigter Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus Jede Aufenthaltserlaubnis (AE) nach dem AufenthG;

gilt nicht für AE nach § 23 I, §24, §25 IV S.1.,25 V AufenthG

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Die Grundsicherung ist für folgende Flüchtlinge mit Bleiberecht zuständig:

- Altersrentner - Dauerhaft voll erwerbsgemindert (Feststellung erfolgt

durch den Rentenversicherungsträger)

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1.2 Wichtige Adressen und Öffnungszeiten der Landeshauptstadt Potsdam

Postanschrift: Landeshauptstadt Potsdam, 14461 Potsdam Siehe Anlage 1:Lageplan der Stadtverwaltung Potsdam

Kontakt

Öffnungszeiten Arbeitsgruppe HzL, Asyl und Integration Haus 2 Hegelallee 6-10 (Eingang Jägerallee 2) 14467 Potsdam Arbeitsgruppenleiterin: Frau Katja Fähnle E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 2087 Fax: 0331 289 84 2087

Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr

Belegungssteuerung der Gemeinschaftsunterkünfte Haus 2 Hegelallee 6-10 (Eingang Jägerallee 2) 14467 Potsdam Herr Thorsten Wienrich E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 2397 Herr Matthias Röhe E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 2448

Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr

Arbeitsgruppe Wohnungssicherung Haus 2 Hegelallee 6-10 (Eingang Jägerallee 2) 14467 Potsdam Herr Jens Burkhardt-Plückhahn E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 2121 Herr Helmut Erker E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 2122

Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr

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Flüchtlingskoordinator (Koordinator für Flüchtlingsfragen) Haus 2 Hegelallee 6-10 (Eingang Jägerallee 2) 14467 Potsdam Herr Jörg Bindheim E-Mail: [email protected] [email protected] Tel.: 0331 289 2063

Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr

Sozialarbeiter Bereich Soziale Leistungen und Integration Haus 2 Hegelallee 6-10 (Eingang Jägerallee 2) 14467 Potsdam Frau Kerstin Netzker E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 2349

Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr

Ausländerbehörde Helene- Lange- Str. 6/ 7 14469 Potsdam Arbeitsgruppenleiter: Herr Andy Meier E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 1113 Fax: 0331 289 1764

Dienstag 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 16:00 Uhr Montag, Mittwoch, Freitag 9:00 bis 12:00 Uhr

Bürgerservice Potsdam Stadthaus Friedrich-Ebert-Straße 79-81 14469 Potsdam E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 1111 Fax: 0331 289 3814

Montag 10:00 bis 18:00 Uhr Dienstag bis Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr

8

Beauftragte für Migration und Integration Stadthaus Friedrich-Ebert-Straße 79 / 81 14469 Potsdam Frau Magdolna Grasnick E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 289 1083

Nach Terminvereinbarung

1.3 Wichtige Adressen und Öffnungszeiten unserer externen Partner

Kontakt

Öffnungszeiten

DAK Servicezentrum Yorckstraße 22 14467 Potsdam E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 5810 700 Fax: 0331 581070 7090

Montag: 8:00 bis 16:00 Uhr Mittwoch: 8:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:00 bis 17:00 Uhr Freitag: 8:00 bis 13:00 Uhr

Agentur für Arbeit Herr André Roehse Tel.: 0331 880 1100 Bündnis für Beschäftigung Projektkoordinatorin Frau Dr. Christiane Herberg Leiterin Stabstelle Strategie und Prozesse IHK Potsdam, Tel.: 0331 2786 225

Montag bis Donnertag 7:30 bis - 13:00 Uhr Dienstag: 14:00 bis 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 7:30 bis 12:30 Uhr

Flüchtlingsberatungsstelle Rudolf-Breitscheid-Str. 64 14482 Potsdam E-Mail: [email protected] Frau Katrin Böhme Tel.: 0331 2008381

Dienstag und Donnerstag 9:00 bis 12:30 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr Nach Terminvereinbarung

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Jugendmigrationsdienst Charlottenstr. 30 14467 Potsdam E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 2370976

Dienstag und Donnerstag 10:00 bis 18:00 Uhr

Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Lindenstraße 56 14467 Potsdam E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 280 73 16 (Sekretariat)

Montag: 14:00 bis 17:00 Uhr Dienstag: 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag: 10:00 bis 12:00 Uhr Nach Terminvereinbarung

Weitere wichtige Ansprechpartner finden Sie unter: www.potsdam.de/wichtige-adressen-zum-thema-migration-und-integration

1.4 Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber in der Landeshauptstadt

Potsdam

Gemeinschaftsunterkunft

Kontaktdaten

GU Wohnheim am Nuthetal Diakonisches Werk Potsdam e.V. An der Alten Zauche 2 b 14478 Potsdam

Ansprechpartner/in: Frau Schmitz Frau Kasten E-Mail: [email protected] [email protected] [email protected] Tel.: 0331 505 57-94 Fax: 0331 505 57-99

GU Hegelallee Soziale Stadt e.V. Hegelallee 33 14467 Potsdam

Ansprechpartner/in: Frau Schiemann Frau Nacarenus E-Mail: [email protected], [email protected] Tel.: 0331 243 48-689 Fax: 0331 243 48-697

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GU Dortustr. 45a Internationaler Bund Berlin- Brandenburg gGmbH Dortustr. 45a 14467 Potsdam

Ansprechpartner/in: Frau Kinkel-Sobhani E-Mail: [email protected], [email protected] Tel.: 0331 237 00-387 Fax. 0331 237 00-388

GU Wohneinrichtung Staudenhof Soziale Stadt e.V. Am Alten Markt 10 14467 Potsdam

Ansprechpartnerin: Frau Jazairi E-Mail: [email protected] [email protected] Tel.: 0331 887 18 726 Fax: 0331 887 18 727

GU Grotrianstr. Internationaler Bund Berlin- Brandenburg gGmbH Grotrianstr. 13 14480 Potsdam

Ansprechpartner: Frau Nacarenus E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 600 33 660 Fax: 0331 600 33 661

Wohnanlage Bornim, Bereich Asyl AWO Bezirksverband Potsdam e.V. Lerchensteig 49 – 51 14469 Potsdam

Ansprechpartnerin: Frau Batuyeva E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 97 92 14 0 Fax: 0331 97 92 14 29

GU An der Pirschheide Internationaler Bund Berlin- Brandenburg gGmbH An der Pirschheide 13 14469 Potsdam

Ansprechpartner: Herr Kuhn E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 951 300 27 Fax: 0331 951 00 28

GU David-Gilly-Straße Internationaler Bund Berlin- Brandenburg gGmbH David-Gilly-Str. 5 14469 Potsdam

Ansprechpartner/in: Frau Kaya, E-Mail: [email protected], [email protected] Tel.: 0331 505 404 14 Fax: 0331 505 404 15

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GU Groß Glienicke Neopanterra e.V. Seeburger Chaussee 2 14476 Potsdam

Ansprechpartner/in: Frau Seidel Herr Das E-Mail: [email protected] [email protected] Tel.: 033201 430271

GU An den Kopfweiden Internationaler Bund Berlin- Brandenburg gGmbH An den Kopfweiden 30 14478 Potsdam

Ansprechpartner/in: Frau Thieme, Herr Moradi E-Mail: [email protected] [email protected] Tel.: 0331 87 000 272 Fax: 0331 87 000 196

GU Brauhausberg AWO Bezirksverband Potsdam e.V. Am Havelblick 8 14473 Potsdam

Ansprechpartner: Herr Wilczek E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 50 580 177

GU Zeppelinstraße Internationaler Bund Berlin- Brandenburg gGmbH Zeppelinstraße 55 14469 Potsdam

Ansprechpartnerin: Frau Arai Herr Schneider E-Mail: [email protected] [email protected] Tel.: 0331 951 301-75 und -76

GU Konsumhof L.I.K.E. gGmbH Konsumhof 1-5 14469 Potsdam

Ansprechpartnerin: Frau Gaber E-Mail: [email protected] Tel.: 0331 583 961 41

GU Handelshof European Homecare GmbH Handelshof 18 14478 Potsdam

Ansprechpartner/in: Frau Abu Sharar E-Mail: [email protected] Tel.:0159 04377953

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2. Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Wer, Wie, Wo, Wann?- So sind wir für Sie erreichbar!

Besucheradresse

Arbeitsgruppe Asyl, HzL und Integration

Haus 2 Hegelallee 6-10 (Eingang Jägerallee 2) 14467 Potsdam

Unsere Sprechzeiten

Dienstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 16:00 Uhr

Ihre Ansprechpartner

Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner: vv.potsdam.de/vv/oe/173010100000007981.php#tab-kontakt

Empfangsbereich Haus 2 1. OG, Raum 210/ 211

Ihre erste Anlaufstelle:

- Sie müssen sich bei jedem Besuch zunächst in unserem Empfangsbüro anmelden.

- Nach Prüfung des Anliegens am Empfang erfolgt eine individuelle Beratung.

- Sollten Sie einen Termin haben, wird Ihnen durch den Sachbearbeiter am Empfangsbereich eine Wartenummer ausgehändigt. Halten Sie daher ihre Terminkarte immer zum Vorzeigen bereit.

- Sie können im Empfangsbereich auch direkt einen Termin bei ihrem Sachbearbeiter vereinbaren.

- Nach Darlegung einer individuellen Notlage können Sie auch ohne Termin beim Sachbearbeiter vorsprechen.

- Kleine Auskünfte und die Annahme von Unterlagen werden direkt am Empfang vorgenommen.

- Auskünfte die konkret Ihren Leistungsfall bzw. Ihre Daten betreffen, können nur erteilt werden, wenn Sie sich ausweisen können.

- Möchten Sie Ihr Anliegen nicht am Empfang vortragen, weisen Sie den Sachbearbeiter bitte darauf hin, dass Sie das extra hierfür eingerichtete „Diskretionszimmer“ nutzen wollen.

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Terminsystem Gilt für den Leistungsservice!

- Der Empfangsbereich steht Ihnen während unserer Sprechzeiten immer als erste Anlaufstelle zur Verfügung.

- Eine Vorsprache beim Sachbearbeiter erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung oder auf Grund eines unaufschiebaren Anliegens.

- Können Sie den Termin nicht oder nicht pünktlich wahrnehmen, informieren Sie bitte Ihren Sachbearbeiter darüber und vereinbaren Sie ggf. einen neuen Termin.

- Für einen reibungslosen Ablauf der Kundenbedienung und Ihre persönliche Zufriedenheit, ist die Einhaltung des Termins unbedingt erforderlich.

- Hinweis: Ein Termin verfällt nach 10 Minuten Verspätung.

Leistungsservice

- Sollte Ihr Anliegen umfangreicher bzw. nicht

sofort zu klären sein, erfolgt die Anliegenklärung in den Büros hinter dem Empfang (Leistungsservice).

- Eine Vorsprache erfolgt nur nach einer Terminvereinbarung mit dem zuständigen Leistungssachbearbeiter oder auf Grund eines unaufschiebbaren Anliegens.

- Sie werden nach Aushändigung der Wartenummer über die Aufrufanlage von Ihrem Sachbearbeiter aufgerufen. Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit Aufruf Ihrer Wartenummer, das Büro Ihres Leistungssachbearbeiters aufsuchen dürfen, da das Büro vorher noch besetzt ist.

3. Unsere Dienstleistungen: Das müssen Sie tun, damit wir Ihre

Anträge schnellstmöglich bearbeiten können!

3.1 Antragsverfahren nach dem AsylbLG

- Sofern Sie zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem AsylbLG gehören und hilfebedürftig sind, ist eine Terminvereinbarung mit einem Sachbearbeiter der LHP, Bereich Asyl erforderlich.

- Es ist gut, wenn bei der ersten Vorsprache Ihr (Ehe-) Partner und Ihre Kinder, die nicht die Schule besuchen, mit Ihnen gemeinsam vorsprechen.

- Wenn Sie kein Deutsch sprechen, bitten wir Sie, einen Sprachmittler mitzubringen.

- Mit vollständigen Unterlagen tragen Sie dazu bei, dass zeitnahe Entscheidungen getroffen werden können. In Einzelfällen kann es dazu kommen, dass weitere Unterlagen/Nachweise benötigt werden.

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- Folgende Unterlagen (sofern vorhanden) werden für die Antragsaufnahme benötigt:

das aktuelle Ausweisdokument die Zuweisung nach Potsdam, die Anmeldung in der Gemeinschaftsunterkunft, der aktuelle Mietvertrag und eine Übersicht der

aktuellen Mietkosten. Nachweise über Einkommen und Vermögen (z.B.

Kontoauszüge, Sparbücher, Lohnescheinigungen etc.)

ggf. ein Passbild, um ein Mobilticket erstellen zu können (siehe hierzu unter: Sonstiges, Mobilticket, Punkt 3.8.).

Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

3.2 Ihre Mitwirkungs- pflichten

Siehe Anlage 2 Siehe Anlage 3

(Englisch)

Sie sind verpflichtet alle Änderungen in den persönlichen Lebensumständen unverzüglich mitzuteilen. Hierzu zählen vor allem:

- die Verlängerung oder Änderung (insbesondere bei Änderung des Geburtsdatums oder des Namens) der Ausweisdokumente,

- eine Arbeitsaufnahme, - längere Krankenkausaufenthalte oder Reisen, - Heirat oder Scheidung, - Schwangerschaft, - die Eröffnung eines Bankkontos, - der Bescheid des BAMF

3.3 Krankenhilfe nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz Anmeldung

- Nach der Erstaufnahme werden Sie durch uns bei

der DAK angemeldet. - Für die Anfertigung der Krankenversicherungskarte

(Chipkarte) ist ein Passbild erforderlich. Dieses wird in der Geschäftsstelle der DAK (Yorckstraße 22, 14467 Potsdam) gefertigt

Verlust der Krankenversicherungs-karte

Bei Verlust der Krankenversicherungskarte müssen Sie umgehend eine Verlustanzeige bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter vornehmen.

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Änderung persönlicher Daten

Sollten sich bei Ihnen oder Ihren Angehörigen Änderungen ergeben, zeigen Sie diese umgehend bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter an. Eine Mitteilung ist erforderlich bei Änderung des/der:

- Namens, - Geburtsdatums - Adresse

Abmeldung

- Eine Abmeldung der Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG

erfolgt bei:

- einem Wechsel in den Geltungsbereich des § 2 AsylbLG,

- dem Leistungsende nach dem AsylbLG und - dem Wechsel der Krankenversicherungsart

(freiwillige – oder Pflichtversicherung, Familienversicherung).

- In diesen Fällen müssen Sie Ihre Chipkarte der DAK und den Befreiungsausweis bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder am Empfangsbereich abgeben.

3.4 Alles rund um das Thema Wohnen Auszug aus einer Gemeinschaftsunterkunft Vom Antrag bis zum Wohnungsangebot!

1. Zunächst müssen Sie einen schriftlichen Antrag

auf Auszug aus der GU beim Bereich Wohnen (382) stellen.

2. Mit Zustimmung zum Umzug sollten Sie, zur Erleichterung Ihrer Suche nach angemessenem Wohnraum, einen Wohnberechtigungsschein beantragen.

3. Einholung von Wohnungsangeboten: Sie sind berechtigt und verpflichtet schnellstmöglich, Wohnungsangebote einzuholen und diese im Bereich Wohnen zur Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorzulegen.

4. Prüfung der angemessenen Mietkosten: Legen Sie das Mietangebot im Bereich Wohnen zur Angemessenheitsprüfung vor.

5. Das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung wird auf dem Mietangebot vermerkt. Wird die Angemessenheit bestätigt, legen Sie das Angebot Ihrem zuständigen Sachbearbeiter vor. Sie erhalten hier die schriftliche Zusicherung zur Übernahme des Mietzinses und ggf. der Mietkaution.

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Abschluss eines Mietvertrages Welche Leistungen müssen Sie bei uns beantragen?

Siehe Anlage 5

Siehe Anlage 6

Siehe Anlage 7

siehe Anlage 8

- Ist es zu einem rechtkräftigen Abschluss eines Mietvertrages gekommen, vereinbaren Sie unverzüglich einen Termin bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

- Bringen Sie zum Termin folgende Unterlagen mit: vollständiger Mietvertrag einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der

Mietkaution Legen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen

Antrag auf Wohnungserstausstattung vor. Die Abtretungserklärung für die Mietkaution

ist in dreifacher Ausführung auszufüllen und zu unterschreiben.

Sofern Sie einen Austausch zwischen Ihrem zuständigen Sachbearbeiter und Vermieter wünschen, füllen Sie bitte die Einverständniserklärung zur Datenüber-mittlung und Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Vermieter aus. Legen Sie dieses Dokument Ihrem Sachbearbeiter ausgefüllt und unterschrieben in dreifacher Ausführung vor.

Sofern Sie einen Austausch zwischen der Flüchtlingsberatungsstelle und Ihrem zuständigen Sachbearbeiter wünschen, füllen Sie die Einverständniserklärung zur Datenüber-mittlung und Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Beratungsfachdienst für Migranten (Flüchtlingsberatungsstelle) aus. Legen Sie dieses Dokument Ihrem Sachbearbeiter ausgefüllt und unterschrieben in dreifacher Ausführung vor.

Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft Was muss ich beachten!

- Sofern Ihnen ein gültiger Mietvertrag vorliegt, müssen Sie schnellstmöglich aus der Gemeinschafts-unterkunft ausziehen.

- Denken Sie daran Ihren Schlüssel in der Gemeinschaftsunterkunft abzugeben und das Zimmer ordnungsgemäß zu übergeben (besenrein).

- Die Kosten für die Gemeinschaftsunterkunft werden maximal für 3 Wochen, nach Abschluss des Mietvertrages, übernommen.

- Bitte denken Sie auch daran beim Bürgerservice Ihre neue Meldeadresse anzuzeigen. Hierfür benötigen Sie von Ihrem Vermieter eine Wohnungsgeberbescheinigung.

- Sie können einen Antrag auf Befreiung beim Beitragsservice von ARD; ZDF und Deutschlandradio stellen. Hierzu müssen Sie sich bei Ihrem Sachbearbeiter eine Leistungsbescheinigung abfordern.

- Strom und ggf. Gas muss angemeldet werden.

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- Informieren Sie sich bei Ihren Sozialarbeitern der

Gemeinschaftsunterkunft über folgende Dinge : Umgang mit dem Briefkasten (regelmäßige

Leerung), Rechte und Pflichten als Mieter, Mülltrennung, sparsamer Umgang mit Wasser, Strom, etc. Hausordnung Ihres Vermieters regelmäßiges Lüften

Ihre jährliche Betriebskostenabrechnung

- Nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung ist diese

unverzüglich bei Ihrem Sachbearbeiter vorzulegen. - Falls ein Guthaben vorhanden ist, ist ein Nachweis

über den Erhalt des Guthabens erforderlich. - Guthaben werden als Einkommen im Monat des

Zuflusses angerechnet. - Nachzahlungen werden, sofern Sie angemessen

sind, als Mietkosten anerkannt.

3.5 Arbeitsaufnahme

Was müssen Sie tun, wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschrieben haben?

- Nach Abschluss des Arbeitsvertrages sind innerhalb von 3 Tagen folgende Unterlagen vorzulegen: der Arbeitsvertrag, ein Nachweis der Pflichtversicherung durch den

Arbeitgeber sowie Einkommensnachweise (Lohnabrechnungenl und

Kontoauszüge)

Nach schriftlicher Aufforderung durch den Sachbearbeiter, sind die DAK-Versicherungskarte (Chipkarte) und die Zuzahlungsbefreiung im Empfangsbereich abzugeben

3.6 Schwangerschaft

Was müssen Sie tun, wenn bei Ihnen eine Schwangerschaft festgestellt wurde?

Der Mutterpass ist im Empfangsbereich vorzulegen. Falls vorhanden ist auch die

Vaterschaftsanerkennung vorzulegen bzw. der Name und die Anschrift des Vaters sind mitzuteilen.

Es kann ein schriftlicher Antrag auf Babyerstausstattung, Babyerstbekleidung und Schwangerschaftsbekleidung gestellt werden.

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Was müssen Sie im Bereich Soziale Leistungen und Integration mit Geburt Ihres Kindes einreichen?

Sie müssen folgende Unterlagen (sofern vorhanden) vorlegen:

Geburtsurkunde Ihres Kindes bzw. einen Auszug aus dem Geburtenregister

Nachweis über Unterhaltszahlungen Nachweis über die Familienversicherung

(Krankenversicherung) bzw. Nachweis über die Beantragung der Familienversicherung

Nachweis über die Beantragung des Kindergeldes bzw. über die Abzweigung des Kindergeldes

Nachweis über die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes bzw. Status Ihres Kindes. Das Kind muss durch die Ausländerbehörde in die Ausweispapiere eines Elternteils eingetragen werden.

Meldebescheinigung (Bürgerservice)

3.7 Alles rund um das Thema Finanzen

WANN und WO erhalten Sie Ihre Sozialleistungen, wenn Sie kein Konto besitzen?

Siehe Anlage 9

- Die Barauszahlung der monatlichen Leistungen

erfolgt zum Ende des Vormonats (z.B. die Leistungen für Dezember werden bspw. am 30.11. ausgezahlt).

- Die Termine der monatlichen Auszahlungen werden in der Gemeinschaftsunterkunft ausgehängt. Diese Termine sind für Sie verbindlich und müssen unbedingt eingehalten werden, um einen reibungslosen Ablauf der Auszahlung zu gewährleisten.

- Melden Sie sich an diesem Tag zu der festgelegten Uhrzeit im Empfangsbereich des Bereichs Soziale Leistungen und Integration.

- Eine Auszahlung kann nur gegen Vorlage eines aktuellen Ausweisdokuments erfolgen.

WANN und WO erhalten Sie Ihre Sozialleistungen, wenn Sie ein Konto besitzen?

- Die Leistung sollte spätestens am 1. des jeweiligen

Monats auf Ihrem Bankkonto eingegangen sein. - Ist dies nicht der Fall, müssen Sie zum

nächstmöglichen Sprechtag im Empfangsbereich vorsprechen, um den Sachverhalt aufzuklären.

- Die Auszahlung der Leistung erfolgt immer nur für die Dauer der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltsdokumente auf Ihr Konto. Legen Sie daher Ihre verlängerten Aufenthaltsdokumente rechtzeitig im Bereich Asyl vor. Sie erhalten in der Regel ein Schreiben von Ihrem Sachbearbeiter, wenn das Geld nicht auf das Konto überwiesen wird.

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Was müssen Sie tun, wenn Sie ein Konto eröffnet haben?

- Sofern Sie ein Bankkonto eröffnet haben, müssen Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter hierüber informieren.

- Wenn Ihre Sozialleistungen auf ein Konto überwiesen werden sollen, müssen Sie das beim zuständigen Sachbearbeiter beantragen.

- ACHTUNG! Eine Überweisung der Sozialleistungen auf Ihr Konto erfolgt erst nach Erhalt eines Informationsschreibens zur Änderung im Zahlungsverkehr. Liegt dieses Schreiben nicht vor, müssen Sie Ihre Sozialleistungen noch als Barzahlung zu den festgelegten Terminen entgegen nehmen.

Regelmäßige Vorlage Ihrer Kontoauszüge

- Sie müssen regelmäßig (alle 3 Monate) Ihre

Kontoauszüge bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter vorlegen.

- Heben Sie daher Ihre Kontoauszüge für einen längeren Zeitraum auf, um alle erforderlichen Kontoauszüge lückenlos vorlegen zu können.

3.8 Sonstiges

Sprachmittlerkosten für eine ärztliche Behandlung

siehe Anlage 10

Der Antrag auf Übernahme der Sprachmittlerkosten

muss vollständig ausgefüllt im Empfangsbereich abgegeben werden.

Mobilitätsticket - So können Sie preisgünstiger mit der Bahn fahren!

Bitte beachten Sie hierzu das Informationsblatt des

Verkehrsverbunds Berlin-Brandenburg zum Mobilitätsticket

Gegen Vorlage eines Passbildes erfolgt die Erstellung eines Mobilitätstickets.

Bitte beachten Sie, dass das Mobilitätsticket rechtzeitig verlängert werden muss, da bei Benutzung eines abgelaufenen Mobilitätstickets ein Bußgeld wegen Fahrens ohne gültigen Fahrschein droht.

Melden Sie sich hierzu rechtzeitig in unserem Empfangsbereich.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: vbb.de/de/article/startseite/welcome/welcome-tickets/229206.html

20

Kostenübernahme Ihrer Fahrkosten zur Antragstellung oder Anhörung beim BAMF

Folgende Schritte müssen Sie erledigen: 1. Sie müssen im Empfangsbereich Ihr

Einladungsschreiben vom BAMF vorlegen. 2. Sie erhalten dann einen Bestellschein der

Deutschen Bahn. Gegen Vorlage dieses Bestellscheins können Sie sich an jedem Schalter der Deutschen Bahn einen Fahrschein abholen.

3. Im Einzelfall können Sie nach Vorlage Ihrer Fahrkarte die angemessenen Kosten für den Fahrschein auch per Kassenkarte ausgezahlt bekommen. Hierfür ist die Vorlage folgender Unterlagen erforderlich:

ein Antrag auf Erstattung der Fahrkosten,

das Originalticket (erstattet wird nur die preiswerteste Fahrtvariante) und

die Einladung des BAMF.

21

Anlage 1:

22

Anlage 2: Informationsblatt Mitwirkungspflichten Name des Hilfeempfängers ………………………………. …………..… geboren am ………..…..…..

Belehrung zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

(§§ 1,3 AsylbLG)

Bevor Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG beansprucht werden können, ist sämtliches verfügbares Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen aufzubrauchen. Zu den Familienangehörigen gehören, soweit sie in einem Haushalt leben und wirtschaften,

- der Ehe- oder Lebenspartner - minderjährige Kinder

Einkommen

Was ist Einkommen? Hierunter fallen grundsätzlich alle dem Leistungsberechtigten und seinen im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen tatsächlich zufließenden Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen (z. B. Arbeitseinkommen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten, Kindergeld, Wohngeld, Mieteinnahmen, Zinsen, Betriebskostenguthaben). Bis auf das unter § 7 Abs. 5 AsylbLG genannte Schmerzensgeld sind auch zweckgebundene Zuwendungen von Geldbeträgen als Einkommen zu werten. Was muss ich tun, wenn ich einer Erwerbstätigkeit nachgehe? Dem Leistungsträger ist unverzüglich anzuzeigen, wenn Sie oder die mit Ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen eine Beschäftigung aufnehmen (spätestens am 3. Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit). Folgende Unterlagen müssen Sie hierzu bei Ihrem Sachbearbeiter unverzüglich einreichen:

Arbeitsvertrag ggf. Nachweis über Ihr Krankenversicherungsverhältnis (Mitgliedsbescheinigung) monatliche Vorlage Ihrer Lohnbescheinigungen

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Anlage 2 Einkommensanrechnung bei Erwerbstätigkeit Falls Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, wird ein Teil des Arbeitseinkommens nicht auf die Grundleistungen angerechnet werden. Dadurch steht Ihnen etwas mehr Geld zur Verfügung, als wenn Sie nicht arbeiten würden. Gemäß § 7 Absatz 3 AsylbLG sind 25% des verfügbaren Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit vom Einkommen abzusetzen. Dieser Freibetrag ist begrenzt auf 50 Prozent des notwendigen Regelbedarfs (Bargeldbedarf plus „notwendiger Bedarf“) der jeweiligen Stufe (z.B. im Jahr 2016 beträgt der Regelbedarf für eine alleinstehende Person 354 Euro; der Freibetrag liegt also maximal bei 177 Euro). Mit Erhöhung oder Absenkung der Regelbedarfe ändert sich dieser Betrag entsprechend. Darüber hinaus sind vom Einkommen Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsbeiträge, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind, und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben wie Fahrkosten abzusetzen.

Vermögen Der Gesetzgeber hat als kleinen Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen für Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils einen Freibetrag in Höhe von 200 Euro eingeführt. Der Anschaffungsfreibetrag dient Ansparungen in erster Linie für Bekleidung (z. B. Wintermantel, Wäsche, Schuhe). Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Ihre Mitwirkungspflichten Nach § 60 SGB I sind Sie verpflichtet:

alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf

Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über

die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Hierzu gehören alle Einkommens- und Vermögensverhältnisse jeder Art und Herkunft, die nicht nur von Ihnen, sondern auch aller in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen zufließen. Ebenso ist jede Veränderung der Familien- und Aufenthaltsverhältnisse, auch bei vorübergehender Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt, Reise, etc.) mitzuteilen.

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Anlage 2

Folgen der Pflichtverletzung Kommen Sie der Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff. SGB I nicht nach, kann nach § 66 SGB I der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Sind aufgrund falscher Angaben Leistungen bezogen worden, sind die gewährten Hilfen zu erstatten. Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass möglicherweise auch der Straftatbestand des Betruges vorliegt. Gleiches gilt, wenn Änderungen in den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind und dadurch Überzahlungen eingetreten sind. Hiermit bestätige/n ich/wir, dass ich/wir die Belehrung zur Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG vollständig erhalten habe/n. ______________________________ _____________________________________ Datum Unterschrift __________________________ _______________________________ Datum Unterschrift

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Anlage 3: Informationsblatt Mitwirkungspflichten – Englisch

Name des HE

General Information and Admonition about being Granted and Receiving Social Benefits according to the German Welfare Law for Asylum Seekers

(§§ 1,3 AsylbLG)

Before you are eligible for receiving Social Benefits according to §§ 3, 4 und 6 AsylbLG, all available income and fortune of the applicant and members of his/her family living in the same household has to be used up. On the condition that they are living in a joint household, the following groups are counted as members of your family,

- your husband/wife or domestic partner - under-age children -

Income

What is income? In general, all monetary means received by the applicant and the family members living in his/her household are counted as income, regardless of their origin, legal status, and tax liability (e.g. earned income or work wages, holiday allowance, unemployment benefits, sick benefits, pensions, child benefits, housing benefits).

With the exception of the compensation for suffered injuries mentioned under § 7 sec. 5 AsylbLG, also contributions in monetary form that are given for a specific purpose are counted as income. What do I have to do, in case I am working? The funding agency (the social assistance office, “Sozialamt”) has to be notified immediately if you or one of your family members living in your household takes up gainful employment (at the latest 3 days after starting to work).

The following documents need to be handed to your case worker immediately:

work/employment contract if applicable, evidence of health insurance (certificate of membership)

monthly submission of documentation about your salary

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Anlage 3

Changes in Benefits in the Case of Employment

In case you are employed, parts of your wages will not be counted into the calculation when determining your basic benefits. This means that you will have more money at your disposal when working.

According to § 7 section 3 AsylbLG 25% of available income from self-employed or employed work are to be deducted from income. This allowance is limited to 50% of the normal benefits on the respective level (e.g. in the year 2016 normal benefits for a single person are 354 Euro; the maximum allowance is therefore 177 Euro). With higher and lower normal benefits this amount will change accordingly.

Furthermore, taxes, compulsory contributions to social insurance, insurance premiums (as long as they are legally required), and expenses necessary to achieve the income (e.g. travel costs) are to be deducted.

Savings

The legislator has introduced a small allowance of savings for necessary purchases for beneficiaries and their family members living in the same household; this allowance is 200 Euro each and is primarily intended to allow savings for purchases of garments and clothing (for example winter coats and shoes). Furthermore, valuable assets that are needed to find or continue gainful employment or vocational training are allowed.

Your Duties and Responsibilities

According to § 60 of the Social Code (SGB I) you are obligated:

to eclare all facts relevant for receiving benefits, and to agree to obtaining needed information from third parties, if the funding agency requires to do so,

to immediately communicate all changes in your personal circumstances that

are relevant for receiving benefits or about which statements have been made in the process of applying for and receiving benefits,

to provide evidence and if requested by the funding agency to submit certificates of proof or to consent to their submission.

This includes all income and assets (of every form and origin), received not just by you, but also by all family members living in your household.

Furthermore, you need to inform your case worker of all changes in your family circumstances (e.g. marital status, birth of a baby), your residence status as well as in the case of short-term absences (e.g. hospital stays and holidays).

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Anlage 3

Consequences in the Case of Violations of Duties

If you are not complying with your duty to cooperate according to §§ 60 ff. of the Social Code (SGB I) (as outlined here), the funding agency can according to § 66 SGB I without further investigation completely or partially deny or revoke your benefits until you comply, if proof of the requirements for receiving benefits cannot be established.

This also applies, if the applicant or beneficiary is purposefully making it more difficult to elucidate the facts.

If you obtained benefits because of false statements, you have to refund the guaranteed assistances. Furthermore, it has to be pointed out that this might potentially constitute a criminal offence (fraud).

The same is true, if changes in the family, income and financial circumstances are not communicated or communicated too late, so that overpayments occurred.

I/we hereby declare, that I/we have received the instruction and information about applying for and receiving benefits according to the German Welfare Law for Asylum Seekers (AsylbLG) in full.

______________________________ _____________________________________

Date Signature

__________________________ _______________________________

Date Signature

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Anlage 4: Informationsblatt zur Krankenversicherung gemäß § 4 AsylbLG bei der DAK

Krankenversicherung Die Versicherung ist für Sie und ihre Kinder kostenfrei, solange Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden. Krankenversicherungskarte / Arztbesuch Sie erhalten eine personalisierte Versicherungskarte für sich und Ihre Angehörigen, welche Sie bei Ihrem Arztbesuch vorzeigen. Es wird dafür ein Passbild für alle Personen ab 15 Jahre benötigt. Die Kartenproduktion wird 2-3 Wochen dauern. Die Karte senden wir an Ihre derzeitige Wohnanschrift. Damit Sie ab 01.07.2016 einen medizinisch notwendigen Arztbesuch in Anspruch nehmen können, senden wir Ihnen vorsorglich einen Ersatzbehandlungsschein zu. Gleichzeitig bekommen Sie eine Bescheinigung, die Sie von allen Zuzahlungen befreit. Diese Karte ist befristet für die Dauer Ihres Asylbewerberverfahrens. Sobald Ihre Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz enden, geben Sie bitte die Karte beim nächsten Besuch im Sozialamt ab. Mit Beantragung der Leistungen im Job Center, führen wir gerne Ihre Krankenversicherung weiter. Für die Weiterversicherung in der DAK Gesundheit wenden Sie sich bitte an: Jennifer Kallies Janine Lehmann Lindenstraße 6 Yorckstraße 22 14467 Potsdam 14467 Potsdam Telefon: 0331 887423-2117 Telefon: 0331 887423-1920 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] Wo finde ich die DAK Gesundheit für alle Fragen zur Krankenversicherung? www.dak.de Servicezentrum: Öffnungszeiten: Yorckstraße 22 Mo-Mi 8:00-16:00 Uhr 14467 Potsdam Do 8:00-17:00 Uhr Telefon: 0331 5810700 Fr 8:00-13:00 Uhr Fax: 0331 581070-7090 E-Mail: [email protected]

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Anlage 5: Antrag auf Wohnungserstausstattung

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Anlage 5

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Anlage 5

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Anlage 6: Abtretungserklärung Kaution

Abtretungserklärung Ich, ……………………..……..……………………..……., geboren am ……..…………….. derzeit wohnhaft in ………………………………………..……………………………………. bin seit dem ………………. mit Zustimmung der Landeshauptstadt Potsdam Mieter der ……………………………………………………………………………………. (Name des Vermieters) und bewohne ab dem ……………..…. die Wohnung ……………………………………………………………………………………………………… (Anschrift der neuen Wohnung) Ich trete meinen Anspruch auf Auszahlung der Kaution in Höhe von ………….. EUR bis zur Tilgung meines in dieser Höhe gewährten Darlehens bei der Landeshauptstadt Potsdam an die Landeshauptstadt Potsdam Der Oberbürgermeister Fachbereich Soziales und Gesundheit Friedrich-Ebert-Str. 79/81 14469 Potsdam mit sofortiger Wirkung ab. Ich verpflichte mich gleichzeitig dazu, - die Wohnung nicht ohne Zustimmung der Landeshauptstadt Potsdam zu kündigen und - die hinterlegte Kaution nicht auf andere natürliche oder juristische Personen zu übertragen. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt die Abtretung an und setzt o.g. Vermieter von dieser Abtretung in Kenntnis. ................................................ ...................................................... Datum, Leistungsberechtigter ........................................................................ Datum, Vormund des Leistungsberechtigten

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Anlage 7:

Einverständniserklärung zur Datenübermittlung zwischen Vermieter und der LHP, Bereich Asyl (Schweigepflichtsentbindung)

Einverständniserklärung Datenübermittlung und Schweigepflichtentbindung

Name, Vorname ………………………..…..

geboren am ……………….…….

Adresse

……………………………………………………..……………………

Ich bitte den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit um Hilfe. Durch die Unterstützung des Sozialhilfeträgers und die von mir erbetenen Hilfestellungen sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: - Verkürzung der Bearbeitungszeiten für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, - Unterstützung des Sozialhilfeträgers bei der Erlangung von Sozialhilfeleistungen, - Hilfestellungen des Sozialhilfeträgers bei der Bewältigung von persönlichen Problemlagen Die von mir abgegebene Einverständniserklärung ist freiwillig. Ich wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der von mir abgegebenen Einverständniserklärung und einer daraus resultierenden Ermächtigung des Sozialhilfeträgers der Landeshauptstadt Potsdam um ein Dienstleistungsangebot handelt. Ich bin zur Abgabe dieser Einverständniserklärung nicht verpflichtet. Ich bitte den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit, um folgende Hilfestellungen:

X Die Direktüberweisung der Miete für meine Wohnung in ……………………………….………………………………………………………………… an meinen Vermieter ………………………………..……………………………………, zur

Sicherstellung der Mietzahlungen und zur Vermeidung von Mietschulden. X Direktabsprachen mit meinem Vermieter …………...…………………………………..,

vertreten durch ………………………………………………………..…………………… , zur Klärung aller Angelegenheiten die das Mietverhältnis betreffen. Der

Sozialhilfeträger soll mich insbesondere bei der Aufklärung von Zahlungsrückständen unterstützen.

X Ich bin damit einverstanden Unterlagen, die für meine Mietangelegenheiten relevant

sind direkt von meinem Vermieter abzufordern bzw. Unterlagen die für meinen Vermieter relevant sind an diesen zu senden.

Im Rahmen der von mir o.g. Hilfestellungen gebe ich mein Einverständnis zur Übermittlung der erforderlichen Daten und entbinde hierdurch den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit, von seiner Schweigepflicht. Diese Einverständniserklärung gilt ab dem Beginn des Mietverhältnisses. Ich wurde darüber belehrt, dass ich diese freiwillige Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

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Anlage 7 Allgemeine Hinweise: Im Sozialverwaltungsrecht ist der Datenschutz in § 35 SGB I i.V.m. §§ 67-85a SGB X geregelt. Der § 35 SGB I ist die zentrale Norm, in der das Sozialdatengeheimnis festgelegt wird. Jeder hat einen Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Sozialdaten werden definiert in § 67 SGB X und umfassen alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, d.h. neben Name, Geburtsdatum, Anschrift usw. die Angaben über persönliche Lebensverhältnisse, den körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Erwerbsbiografie usw. Die Übermittlung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit dies nach den Vorschriften der §§ 67c ff. SGB X oder einer anderen Regelung des SGB erlaubt ist oder der Betroffene in die Datenübermittlung eingewilligt hat (§ 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X). Potsdam, den ___________________ _______________________________________________ _________________________ Unterschrift des Antragstellers aufgenommen durch _______________________________________________ Unterschrift des Vormunds

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Anlage 8: Einverständniserklärung zur Datenübermittlung und Schweigepflichtsentbindung gegenüber dem Beratungsfachdienst für Migranten und der LHP

Einverständniserklärung Datenübermittlung und Schweigepflichtentbindung

Name, Vorname geb.am ………………………… ………………………………… ……………… Anschrift ……………………………………………………………..………………..

Ich bitte den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit um Hilfe. Durch die Unterstützung des Sozialhilfeträgers und die von mir erbetenen Hilfestellungen sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: - Verkürzung der Bearbeitungszeiten für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG, - Unterstützung des Sozialhilfeträgers bei der Erlangung von Sozialhilfeleistungen, - Hilfestellungen des Sozialhilfeträgers bei der Bewältigung von persönlichen Problemlagen Die von mir abgegebene Einverständniserklärung ist freiwillig. Ich wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der von mir abgegebenen Einverständniserklärung und einer daraus resultierenden Ermächtigung des Sozialhilfeträgers der Landeshauptstadt Potsdam um ein Dienstleistungsangebot handelt. Ich bin zur Abgabe dieser Einverständniserklärung nicht verpflichtet. Ich bitte den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit, um folgende Hilfestellungen:

- Persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beratungsfachdienst für Migranten der Diakonie in 14482 Potsdam, Rudolf-Breitscheid-Str. 64 zur Vermittlung eines Beratungsgespräches.

- Weiterleitung der durch die Landeshauptstadt Potsdam erstellten „Kostenübernahmeerklärungen einer Beratungs- und Betreuungsleistung in Wohnungen / Nutzungswohnungen“ an den Beratungsfachdienst für Migranten der

Diakonie in 14482 Potsdam, Rudolf-Breitscheid-Str. 64. Ziel: Direktaustausch mit dem Beratungsfachdienst für Migranten zur effektiven Beratung und Betreuung von Flüchtlingen in Wohnungen sowie zur Vermeidung von Mietschulden oder anderer Problemlagen im Zusammenhang mit der Anmietung von Wohnraum.

Im Rahmen der von mir o.g. Hilfestellungen gebe ich mein Einverständnis zur Übermittlung der erforderlichen Daten und entbinde hierdurch den Sozialhilfeträger der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Soziales und Gesundheit, von seiner Schweigepflicht. Diese Einverständniserklärung gilt ab dem Beginn des Mietverhältnisses.

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Anlage 8 Ich wurde darüber belehrt, dass ich diese freiwillige Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Allgemeine Hinweise: Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg (Bbg VwVfG) in Verbindung mit § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Nur wenn der Betroffene ausdrücklich in die Offenbarung seiner Geheimnisse einwilligt, entfällt die Schutzwürdigkeit der Geheimniswahrung. Allerdings ist erforderlich, dass der Betroffene vorher in verständlicher Weise auf die beabsichtigte Offenbarung hingewiesen wurde. Potsdam, den ___________________ _______________________________________________ _________________________ Unterschrift des Antragstellers/ des Bevollmächtigten aufgenommen durch

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Anlage 9: Hinweis zu den Barauszahlungen Allgemeine Hinweise zu den Barauszahlungen im Bereich Soziale Leistungen und Integration

Barauszahlungen sind grundsätzlich nur für Asylbewerber gedacht, die noch über kein Konto verfügen.

Die Barauszahlungstermine im Bereich Soziale Leistungen und Integration sind zeitlich nicht mit einer Überweisung auf ein Konto gleichzusetzen. Die Überweisung auf ein Konto erfolgt in der Regel am letzten Arbeitstag des Monats.

Die Auszahlung auf ein Konto erfolgt nur für die Dauer der gültigen Aufenthaltsdokumente. Mit Ablauf der Dokumente im laufenden Monat wird eine Barzahlung erforderlich. (z.B. AG gültig bis 16.06.17, dann Barauszahlung am 28.06.2017)

Um einen geregelteren Ablauf im Bereich Soziale Leistungen und Integration sicherzustellen, sollen die Termine zur Auszahlung an alle Bewohner rechtzeitig bekannt gegeben werden. Diese Tage sind in Abstimmung mit der Stadtkasse und unter Berücksichtigung der täglich zu bewältigenden Vorgänge terminiert worden, so dass diese Auszahlungstage strikt einzuhalten sind.

Verfahren

Zum Ende des Vorjahres werden die Barauszahlungstermine für die Leistungen nach dem AsylbLG per Mail an die Heimleiter der Gemeinschaftsunterkünfte sowie die Flüchtlingsberatungsstelle verschickt.

Die Sozialarbeiter der einzelnen Gemeinschaftsunterkünfte hängen die Termine in der jeweiligen Unterkunft aus und weisen die Asylbewerber auf die Verbindlichkeit der Einhaltung der Termine hin.

Sollten einzelne Asylsuchende und Flüchtlinge an „ihrem Auszahlungstag“ begründet verhindert sein (z. B. BAMF-Termin), haben Sie dies bis spätestens zum Vortag dem zuständigen AsylbLG-Sachbearbeiter oder dem Bereich Soziale Leistungen und Integration unter [email protected] mitzuteilen. Die Betroffenen erhalten dann (nach den festgelegten Auszahlungstagen) einen gesonderten Termin.

Sollte jemand unbegründet an dem für seine Unterkunft festgesetzten Termin nicht erscheinen oder sich beispielsweise einen Tag später im Bereich Soziale Leistungen und Integration einfinden, bekommt er einen gesonderten Termin genannt, wann er seine Leistungen abholen kann.

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Anlage 10: Antrag auf Sprachmitterlkosten für eine ärztliche Behandlung

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Anlage 10

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Herausgeber:Landeshauptstadt Potsdam Der Oberbürgermeister Verantwortlich: Fachbereich Soziales und Gesundheit/ Bereich Soziale Leistungen und Integration Fotos: Landeshauptstadt Potsdam/Michael Lüder, Olaf Möldner Karte: Kontur 2017