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We.Inform. Welcome Information for Refugees and Immigrants Ein Projekt von Bucerius hilft in Kooperation mit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) Alle auf unseren Flyern enthaltenen Angaben und Informationen haben wir sorgfältig geprüft. Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität können wir jedoch nicht übernehmen. Herausgeber und Chefredakteur: Pauline Rachor c/o Bucerius Law School Jungiusstraße 6 20355 Hamburg dreizunull.com Wer darf eine Ausbildung machen? Eine duale Ausbildung darf jeder machen, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Schulabschluss, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, oder: wenn Sie eine Duldung haben, und kein Arbeitsverbot vorliegt (Ausbildung sofort möglich). wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben (Ausbildung ab dem vierten Monat Ihres Aufenthalts möglich). Mit Duldung oder Aufenthaltsgestat- tung brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde. Wichtig: Es besteht für Geflüchtete mit einer Duldung die Möglichkeit, durch erfolg- reichen Abschluss einer Berufsausbil- dung und anschließende Beschäftigung im erlernten Beruf ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten. Vorgesehen ist für die Dauer der Ausbildung – in der Regel drei Jahre – eine Duldung und anschließend für zunächst zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeit- nehmer/-in. Solange die Beschäftigung danach fortbesteht, kann diese Aufent- haltserlaubnis weiter verlängert und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Siehe auch: http://www.hamburg.de/yourchance Das gilt aber nicht, wenn Sie aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ kommen. We.Inform. We.Inform. Stand 01.06.2017 Aktuelle/weitere Informationen finden Sie auf: www.we-inform.de We.Inform. Wer darf ein Praktikum machen? Bei einem Praktikum sind Sie für einige Wochen oder Monate in einem Betrieb oder einer Einrichtung und arbeiten in einem kleinen Bereich mit. Sie lernen den Arbeitsalltag in einem Beruf kennen und der Betrieb kann sehen, ob Sie sich für diesen Job eignen. Es gibt in Deutschland viele verschiedene Arten eines Praktikums, manche werden bezahlt, manche nicht. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, dürfen Sie ein Praktikum ohne Erlaubnis machen. Wenn Sie Geld vom Jobcenter bekommen, muss das Jobcenter in der Regel dem Praktikum zustimmen. Ein Praktikum können Sie aber auch machen, wenn Sie eine Duldung haben, und kein Arbeitsverbot vorliegt. wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben. Meistens ist ein Praktikum nach drei Monaten Aufenthalt möglich. Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung brauchen Sie die Erlaubnis der Auslän- derbehörde. 03.1.Arbeit. D - 06.2017 We.Inform. Welcome Information for Refugees and Immigrants Ein Projekt von Bucerius hilft in Kooperation mit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI)

Wer darf ein Praktikum machen? · Wer darf ein Praktikum machen? Bei einem Praktikum sind Sie für einige Wochen oder Monate in einem Betrieb oder einer Einrichtung und arbeiten in

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We.Inform. Welcome Information for Refugees and Immigrants Ein Projekt von Bucerius hilft in Kooperation mit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI)

Alle auf unseren Flyern enthaltenen Angaben und Informationen haben wir sorgfältig geprüft. Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität können wir jedoch nicht übernehmen.

Herausgeber und Chefredakteur:Pauline Rachorc/o Bucerius Law SchoolJungiusstraße 620355 Hamburg dr

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Wer darf eine Ausbildung machen?

Eine duale Ausbildung darf jeder machen, unabhängig von Geschlecht, Alter oder Schulabschluss, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, oder:

• wenn Sie eine Duldung haben, und kein Arbeitsverbot vorliegt (Ausbildung sofort möglich).

• wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben (Ausbildung ab dem vierten Monat Ihres Aufenthalts möglich).

Mit Duldung oder Aufenthaltsgestat-tung brauchen Sie die Erlaubnis der Ausländerbehörde.

Wichtig: Es besteht für Geflüchtete mit einer Duldung die Möglichkeit, durch erfolg-

reichen Abschluss einer Berufsausbil-dung und anschließende Beschäftigung im erlernten Beruf ein Bleiberecht in Deutschland zu erhalten. Vorgesehen ist für die Dauer der Ausbildung – in der Regel drei Jahre – eine Duldung und anschließend für zunächst zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis als Arbeit-nehmer/-in. Solange die Beschäftigung danach fortbesteht, kann diese Aufent-haltserlaubnis weiter verlängert und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Siehe auch: http://www.hamburg.de/yourchance

Das gilt aber nicht, wenn Sie aus einem „sicheren Herkunftsstaat“ kommen.

We.Inform.

We.Inform.

Stand 01.06.2017 Aktuelle/weitere Informationen finden Sie auf: www.we-inform.de

We.Inform.

Wer darf ein Praktikum machen?

Bei einem Praktikum sind Sie für einige Wochen oder Monate in einem Betrieb oder einer Einrichtung und arbeiten in einem kleinen Bereich mit. Sie lernen den Arbeitsalltag in einem Beruf kennen und der Betrieb kann sehen, ob Sie sich für diesen Job eignen. Es gibt in Deutschland viele verschiedene Arten eines Praktikums, manche werden bezahlt, manche nicht.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, dürfen Sie ein Praktikum ohne Erlaubnis machen. Wenn Sie Geld vom Jobcenter bekommen, muss das Jobcenter in der Regel dem Praktikum

zustimmen.

Ein Praktikum können Sie aber auch machen,

• wenn Sie eine Duldung haben, und kein Arbeitsverbot vorliegt.

• wenn Sie eine Aufenthaltsgestattung haben.

Meistens ist ein Praktikum nach drei Monaten Aufenthalt möglich. Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung brauchen Sie die Erlaubnis der Auslän-derbehörde.

03.1.Arbeit.D - 06.2017

We.Inform. Welcome Information for Refugees and Immigrants Ein Projekt von Bucerius hilft in Kooperation mit der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI)

Wann wird mir eine Beschäftigung erlaubt?Wenn Sie eine Arbeitserlaubnis der Aus-länderbehörde brauchen, müssen Sie dort einen Antrag stellen. Dabei müssen

Sie nachweisen, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber fair behandelt werden (dazu Info-Telefon des DGB: 0160 / 9581865).

Wenn Sie noch keine Aufenthaltser-laubnis haben, hilft Ihnen die Bundes-agentur für Arbeit eine Arbeit zu finden. Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, hilft Ihnen das Jobcenter. Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind, hilft Ihnen die Jugendberufsagentur. Auf dieser Website finden Sie die Kontaktdaten dafür: https://www.arbeitsagentur.de.

Auf diesen Websites gibt es noch andere Möglichkeiten Jobs zu finden:

• https://mygreatjobs.de• http://www.workeer.de• https://www.jobbörse.de• http://www.welcome2work.de• https://www.work-for-refugees.de• http://www.arrivo-berlin.de

Wie finde ich einen Arbeitsplatz?

Ich darf in Deutschland bleiben:

Asyl oder subsidiärer Schutz:

Wenn in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht „Erwerbstätigkeit gestattet“, dürfen Sie selbstständig oder als Arbeitnehmer/-in arbeiten.

Abschiebungsverbot:

Wenn in Ihrer Aufenthaltserlaubnis steht „Beschäftigung erlaubt“, dürfen Sie nur als Arbeitnehmer/-in arbeiten.

Ich darf nicht in Deutschland bleiben:

Wenn Sie aber von der Ausländerbe-hörde eine „Bescheinigung für die Aus-setzung einer Abschiebung“ bekommen haben (Duldung), können Sie nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbe-hörde beantragen. Wenn Sie aus einem sog. sicheren Her-kunftsland kommen und den Asylantrag nach dem 31.8.2015 gestellt haben, bekommen Sie keine Arbeitserlaubnis!

Ich habe meinen Asylantrag noch nicht gestellt:Wenn Sie noch keinen Asylantrag gestellt haben, sollten Sie einen Ankunftsnachweis haben. Nach drei Monaten in Deutschland können Sie bei der Ausländerbehörde eine Arbeitser-laubnis beantragen.

Ich habe meinen Asylantrag schon gestellt:Wenn Sie schon einen Asylantrag gestellt haben, aber darüber noch nicht entschieden wurde, können Sie nach 3

Monaten in Deutschland bei der Auslän-derbehörde eine Arbeitserlaubnis bean-tragen. Wenn Sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen und den Asylan-trag nach dem 31.8.2015 gestellt haben, bekommen Sie keine Arbeitserlaubnis!

Weitere Informationen und Beratung finden Sie auf diesen Websites:

• http://www.bmas.de• http://www.bamf.de• https://www.arbeitsagentur.de

We.Inform. We.Inform.

Dieser Flyer hilft Ihnen sich bei Ihrer Suche nach Arbeit und Ausbildung zu orientieren. Sie sollten sich aber beraten lassen. Hier finden Sie Adressen.

Ob Sie in Deutschland arbeiten dürfen, hängt normalerweise von Ihrem Aufent-haltstitel ab.

Wenn Sie schon Zeugnisse aus Ihrem Herkunftsland haben (Schule, Studium, Ausbildung), können Sie diese unter gewissen Voraussetzungen in Deutsch-land anerkennen lassen. Das ist für viele Berufe hilfreich. In einigen Berufen ist es sogar Voraussetzung.

Sie müssen für die Anerkennung einen Antrag bei der jeweils Zuständigen

Stelle stellen. Diese finden Sie unter https://www.anerkennung-in-deutsch-land.de/tools/berater/de/ oder telefo-nisch unter +49 (0)30 1815 - 1111.

Eine persönliche Beratung in Hamburg können Sie bei der Zentralen Anlauf-stelle Anerkennung erhalten. Diese finden Sie unter https://www.diako-nie-hamburg.de/de/visitenkarte/zaa/.

Wie kann ich meine Qualifikationen anerkennen lassen?

Für einen guten Job brauchen Sie eine gute Ausbildung. In Deutschland dauert eine Ausbildung zwei bis drei Jahre und besteht aus Theorie in der Berufsschule und Praxis im Betrieb. Sie verdienen in dieser Zeit 500 bis 1.000 Euro monatlich

– das hängt ab von dem Ausbildungsbe-ruf. 

Weitere Informationen finden Sie hier: www.hamburg.de/yourchance.de

Was ist eine Ausbildung?

Voraussetzungen für eine Arbeit in Deutschland

Mein Asylverfahren ist abgeschlossen

Mein Asylverfahren ist noch nicht zu Ende