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Windkraftanlagen und Landschaftsbild Überblick der Bewertungsmodelle zur Eingriffskompensation 1. Veranlassung 2. Die Bewertungsverfahren 2.1 Ermittlung aus der Geometrie 2.2 Kopplung an den Anlagenpreis oder an die Rückbaukosten 2.3 Berechnung aus einer Formel und Bewertung des Runderlasses Schl.-H. 2.4 Das Wirkzonenmodell BREUER 2.5 Vergleich BREUER / Runderlass Schl.-H. Bearbeitung : Dipl.-Ing. Andreas Morgenroth Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Lübbersmeyerweg 13 22549 Hamburg 040-866 266 33 www.issuu.com/andreas_morgenroth Aufgestellt: 15. 10. 2010

Windkraftanlagen und Landschaftsbild

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Beschreibung und Bewertung verschiedener Verfahren zum Eingriffsausgleich von Windkraftanlagen im Hinblick auf das Landschaftsbild

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Windkraftanlagen und Landschaftsbild

Überblick der Bewertungsmodelle zur Eingriffskompensation 1. Veranlassung 2. Die Bewertungsverfahren

2.1 Ermittlung aus der Geometrie 2.2 Kopplung an den Anlagenpreis oder an die Rückbaukosten 2.3 Berechnung aus einer Formel und Bewertung des Runderlasses Schl.-H. 2.4 Das Wirkzonenmodell BREUER 2.5 Vergleich BREUER / Runderlass Schl.-H.

Bearbeitung : Dipl.-Ing. Andreas Morgenroth Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Lübbersmeyerweg 13 22549 Hamburg 040-866 266 33 www.issuu.com/andreas_morgenroth

Aufgestellt: 15. 10. 2010

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1. Veranlassung Windkraftanlagen (WKA) schonend in Natur und Landschaft einzufügen, Beeinträchtigungen zu vermeiden und erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen selbst unter Einbeziehung einer landschaftsgerechten Neugestaltung auszugleichen, ist aufgrund der bauhöhenbedingten Dominanz dieser Anlagen außerordentlich schwierig. Daher ist auch jede Methodik zur Ermittlung und Bewertung von Beeinträchtigungen des Land-schaftsbildes sowie die Ermittlung von Art und Umfang geeigneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oft unbefriedigend und kritikwürdig. Zugleich ist festzustellen, dass den vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im internationalen Klimaschutz zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes eine erhebliche Bedeutung als öffentlicher Belang zukommt, dass dieser Belang in der Abwägung sogar überwiegt (vgl. z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 12. Mai 2005 – 16 K 3344/03). Auf der naturschutzfachlichen Ebene hat sich vor diesem Hintergrund durchgesetzt, zunächst alle Möglichkeiten der Minimierung von Landschaftsbildbeeinträchtigungen auszuschöpfen, wie z.B. die räumliche Bündelung in Eignungsflächen in vorbelastete Gebiete. Auch die Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl und möglichst synchronem Lauf entspricht wegen des ruhigeren Laufbildes diesem Ziel. Auf dem Verordnungs- oder Erlassweg haben die Länder geregelt, nach welchen Maßstäben der Eingriff in das Landschaftsbild jeweils zu kompensieren ist. Grundsätzlich sollen sich diese Berechnungen in EU- und Bundesrecht einfügen, fachlich begründet, in sich schlüssig, nachvollziehbar und angemessen sein. Unbestreitbar bleibt: Eingriffe durch WKA in das Landschaftsbild sind im Regelfall nicht ausgleichsfähig - es sei denn, im Wirkungsbereich wäre der Abbau von z.B. Hochspannungsmasten oder Industrieschornsteinen vorgesehen. Der Eingriff in das Landschaftsbild kann damit im Regelfall nur dadurch kompensiert werden, dass eine herleitbare Ersatzzahlung geleistet wird. Mit diesem Aufsatz soll ein Überblick über gängige Verfahren gegeben werden – unmittelbar veranlasst durch eine Neuauslegung eines nicht mehr gültigen Erlasses in Schleswig-Holstein. 2. Die Bewertungsverfahren Zur Ermittlung einer Ersatzzahlung für nicht ausgleichbare Landschaftsbildeingriffe wenden die Bundesländer unterschiedliche Methoden an:

• geometrisch ermittelte, • an den Anlagenpreis oder an die Rückbaukosten gekoppelte, • Hybridvarianten, • aus einer Formel berechnete.

2.1 Ermittlung aus der Geometrie Bei der geometrisch ermittelten Ersatzzahlung wird die Gesamthöhe der geplanten Anlage, also bis zur Rotorblattspitze zugrunde gelegt und dann ein Radius von z.B. der 15-fachen Gesamthöhe um die geplante Anlage geschlagen. Sichtverschattete und bereits von zuvor errichteten Anlagen belegte Flächen werden abgezogen. Die verbliebene Fläche ist dann der besonders beeinträchtigte Raum, für den eine Ersatzzahlung geleistet wird. Ein sehr transparentes Verfahren, dass Vorbelastungen, Sichtverschattungen, aber auch Entwicklungen der Bauhöhen vollumfänglich berücksichtigt. Bereits durch die Mechanismen des Marktes erfolgt eine erste Steuerung in Richtung einer Anlagenbündelung. In einer reinen geometrischen Herleitung ist jedoch ein Korrektiv anzubringen, da Landschaftsteile eine unterschiedliche Wertigkeit auch innerhalb des Radius haben.

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Das Verfahren wird z.B. in Niedersachsen angewendet. Dazu folgendes Beispiel:

Der durch eine 100 m hohe WKA besonders beeinträchtigte Raum umfasst einen Radius von 1.500 m (15-fache Höhe der WKA). Dies entspricht einer Fläche von 700 ha. Durch die Lage innerhalb eines Windparks verbleibt eine Fläche von 8,6 ha, davon 4,4 durch einen Wald sichtverschattet. Nur die 4,2 ha große Restfläche ist der geplanten WKA zuzuordnen und muss kompensiert werden. Dieser Ermittlung liegt folgende Erkenntnis zugrunde: Je mehr WKA innerhalb eines räumlich-funktionalen Zusammenhangs und in relativ großer Nähe zueinander errichtet werden, desto geringer wird der einer WKA zuzuordnende Eingriff in das Landschaftsbild. In der Praxis entsteht jedoch dann ein Problem, wenn ein zusammenhängender Windpark nicht zusammen, sondern nach und nach entwickelt wird. Die ersten Investoren, die mit der höchsten Kompensationsanforderung, erleben die Nachrücker als Konfliktherd, denn diese mindern den Windertrag und kommen in den Genuss immer geringer werdender Kompensationsanforderungen. Dies Problem ist jedoch privatrechtlich zu lösen, indem ein Fonds gebildet wird, aus dem Ausgleichszahlungen nach Fertigstellung des Windparks geleistet werden könnten. 2.2 Kopplung an den Anlagenpreis oder an die Rückbaukosten Im Land Brandenburg wird der Anlagenpreis zugrunde gelegt, vom Institut für Landschaftspflege und Naturschutz der Universität Hannover ist die Orientierung der Kosten für Ersatzmaßnahmen an den Rückbaukosten vorgeschlagen worden. Dieses Modell vermeidet den Konfliktherd „Alt gegen Neu“ – wie oben beschrieben. Gegen eine solche Vorgehensweise spricht aber bereits, dass auf diese Weise die unterschiedliche Schwere und degressive Eingriffswirkungen nicht berücksichtigt werden. Das Verfahren ist nur bei oberflächlicher Betrachtung plausibel, hält einer naturschutzfachlichen Prüfung nicht stand und ist damit abzulehnen.

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2.3 Berechnung aus einer Formel und Bewertung des Runderlasses Schl.-H. Schleswig-Holstein ist bei der Ermittlung der Eingriffsschwere von WKA-verursachten Landschaftsbildbeeinträchtigungen einen Sonderweg gegangen und hat im „Gemeinsamen Runderlass des Innen- Umwelt- und Wirtschaftsministeriums v. 25. 11. 2003“ die Kompensation auf eine überschaubare Formel reduziert. Der Verfasser dieser Formel ist bisher nicht bekannt geworden. Aufgrund der nachfolgend dargestellten mangelnden Praktikabilität ist der Erlass nicht mehr gültig, es kann aber lt. Auskunft des Innenministeriums bis zum Nachfolgeerlass weiter mit ihm gearbeitet werden. Die Grundüberlegungen sind schlüssig und naturschutzfachlich nachvollziehbar. So beschreibt der Erlass: „Visuelle Wirkungen von Windkraftanlagen gehen insbesondere von der Gesamthöhe der Anlage und der vom Wind überstrichenen Rotorkreisfläche aus und beeinträchtigen das Landschaftsbild. Dies wird mit einem Grundwert (siehe Ziff. 5.2) berücksichtigt, der sich entsprechend der Anlagenzahl wie folgt erhöht: Bei 1 und 2 Anlagen Faktor 1, bei 3 bis 7 Anlagen Faktor 2, bei 8 bis 15 Anlagen Faktor 3, bei 16 und mehr Anlagen Faktor 4.“ Hintergrund dieser Festsetzung ist auch hier, dass innerhalb eines zusammenhängenden Windparks die Zahl der Anlagen nicht in direktem Verhältnis mit der Landschaftsbildbeeinträchtigung steht, diese steigt nicht linear, sondern degressiv mit der Anlagenzahl. Die Grundüberlegungen aus Niedersachsen wurden somit übernommen. Doch auch die Praxis in Schleswig-Holstein zeigt, dass Windparks nicht im Ganzen geplant und errichtet werden. Vielmehr ist gerade bei den Bürgerwindparks an der Westküste eine gewisse Heterogenität unübersehbar. Wenn nun ein Schleswig-Holsteinischer Windpark nach und nach und von mehreren Betreibern entwickelt wird, stehen folgende Fragen im Raum:

• Welcher Faktor ist zugrunde zu legen? Sollen die Vorprojekte berücksichtigt werden, wäre rasch mit dem Faktor 4 zu rechnen, was bedeutet, dass Zubauten bis zu viermal teurer kämen als eine Anlage in Alleinlage.

• Wie ist die Formel beim Repowering auszulegen?

Welcher Faktor ist dann für die rückzubauenden Anlagen zu berücksichtigen? Die Variante, dass spätere Zubauten vielfach höher zu kompensieren sind, scheidet aus, weil genau das Gegenteil naturschutzfachlich richtig ist: Wie voranstehend bereits beschrieben sinkt mit jedem weiteren Zubau die anteilige Landschaftsbild-beeinträchtigung aufgrund der bereits bestehenden Vorbelastungen. Hier sahen sich die Genehmigungsbehörden zu einer kreativen Auslegung des Windkrafterlasses genötigt. Es waren unmittelbar pragmatische Lösungen zu suchen, die den Plausibilitätsgrundsätzen entsprachen. Dies ist besonders im Kreis Dithmarschen gelungen, der durch seine typischerweise inhomogene Windparkentwicklung gekennzeichnet ist. Dithmarschen hat für seine Ermittlung der Ersatzzahlung benachbarte Windkraftanlagen bis Mitte 2010 quasi ausgeblendet, sowohl bei Zubauten als auch beim Repowering. Dieses wurde von Investoren, Entwicklern, Planern sowie auch von Landesbehörden wie Innenministerium und LANU/LLUR so auch akzeptiert. Verunsichert durch ein Verwaltungsgerichtsurteil zur Bewertung von Ausgleichsflächen, (dass jedoch nicht die Prüfung der Formel beinhaltete) und ermutigt durch Signale aus dem Innenministerium hat der Kreis Dithmarschen in jüngster Vergangenheit nun damit begonnen, von der alten Praxis abzuweichen: Zubauten in bestehenden Windparks werden nunmehr regelmäßig mit dem Faktor 4 kalkuliert, beim Repowering besteht noch keine neue Linie. Im Ergebnis erhöht sich Eingriffskompensation mit steigender Anlagenzahl nun nicht mehr degressiv, sondern kumulativ. Diese aktuelle Formelauslegung ist nicht mit Betroffenen (Planern, Projektierern, Herstellern und Betreibern) erörtert worden, obwohl sie die Wirtschaftlichkeit der

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Anlagen nicht unerheblich berühren. Sie ist nicht plausibel, fachlich nicht begründbar und objektiv unangemessen. Völlig unverständlich erscheint, dass eine jahrelange und allgemein akzeptierte Praxis auf Basis eines Erlasses, der gar nicht mehr gültig ist, geändert wird. Es erscheint aus Planersicht erforderlich, entweder zu der alten Praxis zurückzukehren oder mit Hinweis auf die abgelaufene Gültigkeit des Erlasses hilfsweise und vorübergehend ein Bewertungsmodell aus einem norddeutschen Nachbarland anzuwenden. Falls eine neue Formel kreiert werden soll, ist eine Kontaktaufnahme mit dem Büro für Anlagenplanung Jan Peter Ehlers GmbH

Schrumer Weg 2, Gebäude 50 25767 Albersdorf 048 35 - 97 28 28 [email protected]

zu empfehlen. Das Büro befasst sich mit der WKA-Standortplanung, hat sich eingehend mit der o.a. Überkompensation befasst und bietet eigene formelspezifische Lösungen an. 2.4 Das Wirkzonenmodell BREUER Bereits in den 1990er Jahren wurden an verschiedenen Lehrstühlen Ansätze mit dem Ziel weitgehender Plausibilität der Eingriffsbewertung bei WKA gesucht, so z.B. BREUER und NOHL, die den Begriff der Wirkzonen sowie die gestaffelte Bemessung von Ersatzmaßnahmen einführten: Eine Wirkzone umfasst den vom Eingriff betroffenen Raum, das Gebiet, in dem das Vorhaben das Landschaftsbild nicht nur erheblich, sondern überhaupt beeinträchtigen kann. Dieser Raum geht über die direkt beanspruchte Grundfläche beträchtlich hinaus, ist aber nicht in jedem Fall der gesamte Raum, in dem die Anlagen wahrgenommen werden können. Mit zunehmender Entfernung nimmt die Intensität der negativen Wirkung eines störenden Objektes ab, so dass sie nur bis zu einer bestimmten Entfernung für die Qualität des Landschaftsbildes relevant ist. Es kann also bei störenden Objekten in der Regel von einer im Radius begrenzten visuellen Wirkzone mit nach außen abnehmender Intensität der negativen Wirkung ausgegangen werden, deren Ausdehnung sowohl von der Größe und Art (bzw. der visuellen Dominanz) des Objektes als auch von den Sichtverhältnissen abhängig ist Auf dieser Basis entwickelte BREUER eine Berechnungsmethodik, die immer weiter verfeinert wurde. Sie bietet bis heute zweifellos die besten Voraussetzungen für eine der unterschiedlichen Eingriffsschwere und Bedeutung des Landschaftsbildes angemessene Bewältigung der Eingriffsfolgen. Auch entfaltet sie eine stärkere Lenkungsfunktion auf der Ebene der Standortfestlegung. Die Kosten für die Ersatzmaßnahmen liegen in den nach dem Modell BREUER durchgeführten Berechnungen proportional bei mehr als drei und nicht mehr als 15 Anlagen am niedrigsten. In Bereichen mit sehr hoher Bedeutung für das Landschaftsbild sind sie vergleichsweise hoch, allerdings sind in diesen Fällen die Schäden für das Landschaftsbild auch unverhältnismäßig oder zumindest besonders groß. Die Kosten für die Ersatzmaßnahmen liegen proportional auch bei weniger als 3 Anlagen sehr hoch. In diesen Fällen steht der Inanspruchnahme des Landschaftsbildes auch nur ein geringer Energieertrag gegenüber. Das Landschaftsbild ist im Umkreis der 15fachen Anlagenhöhe („erheblich beeinträchtigter Raum“ entsprechend zu erfassen und drei oder fünf Wertstufen zuzuordnen. Sind aufgrund der relativ geringen Differenzierung dieses Raumes drei Wertstufen ausreichend, werden jeweils die beiden höchsten und die beiden niedrigsten zusammengefasst. Für die Festlegung dieses Raumes sollte für WKA ein Radius von der 50bis 100fachen Anlagenhöhe als Anhaltswert angesehen werden. Das entspricht bei einer 100m hohen Anlage einem Umkreis von 5 000 bis 10 000m. So sieht es der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 28.06. 1996 „Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergienutzung“ als erforderlich an, zwischen einzelnen Vorrangstandorten Abstände von mindestens 5km einzuhalten.

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Wichtig ist auch die Entkopplung vom Anlagenpreis und von geschätzten Rückbaukosten, Faktoren, die überhaupt nichts mit der Eingriffsschwere zu tun haben.

Hier die Tabelle des Modells BREUER:

2.5 Vergleich BREUER/Runderlass Schl.H. Abschließend soll hier an einem geplanten Projekt das Berechnungsverfahren nach BREUER und das des Runderlasses Schl.-H. gegenübergestellt werden. Beantragt wurde eine WKA mit 61,5 m Nabenhöhe und 77 m Rotordurchmesser, Gesamthöhe somit 100 m. Es handelt sich um die 17. Anlage innerhalb eines bestehenden Windparks. Nach BREUER wären nach der entspr. Zuordnung (geringe Beeinträchtigung aufgrund Vorbelastungen) 0,7 ha Ausgleichsfläche erforderlich, abzüglich sichtverschatteter Gebiete. Als durchschnittlicher Grundstückspreis für Grünland und Ackerland mit mittlerer Bodenzahl – zuzüglich Überschreibungs- und Einrichtungskosten sind im Planungsgebiet 12.000= €/ha zu Grunde zu veranschlagen, als Kompensation für Beeinträchtigungen den Landschaftsbildes sind nach BREUER somit 8.400 € zu zahlen. Auch nach dem Runderlass würde von einer geringen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden, da die vorgesehenen drei WKA inmitten von bestehenden Anlagen errichtet

1 BREUER, WILHELM, veröff. in: Naturschutz und Landschaftsplanung, 33. (8). 2001

Flächenbedarf in Hektar für Ersatzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Bedeutung des Landschaftsbildes und Anlagenzahl/ ohne Abzug sichtverschatteter Bereiche. Bei der Beispielrechnung wurde vereinfachend von einem Aufstellungsmuster ausgegangen/ bei dem bis zu fünf Anlagen in einer Reihe und alle weiteren Anlagen entsprechend in einem Raster angeordnet sind. Der Anlagenabstand beträgt ca. 400m.1

Bedeutung für das Landschaftsbild sehr hoch

Anzahl WKA 1 2 3 5 10 15 20 30

Fläche des erhebl. beeinträchtigten Raumes in ha Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in ha Kosten für Ersatzmaßnahmen in der Bausumme

700

0,4

2,8

12,4

820

0,52

4,3

9,5

940

0,64

6,0

8,8

1.180

0,86

10,2

9,0

1.360

1,46

19,9

8,8

1.540

2,06

31,7 9,3

1.720

2,66

45,8

10,1

2.080

3,86 80,3

11,8

Bedeutung für das Landschaftsbild hoch

Anzahl WKA 1 2 3 5 10 15 20 30

Fläche des erhebl. beeinträchtigten Raumes in ha Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in ha Kosten für Ersatzmaßnahmen in der Bausumme

700

0,3

2,1

9,3

820

0,39

3,2

7,1

940

0,48

4,5

6,6

1.180

0,57

6,7

5,9

1.360

1,02

13,9

6,1

1.540

1,47

22,6

6,6

1.720

1,92

33,0

7,3

2.080

2,82

58,7

8,6

Bedeutung für das Landschaftsbild mittel

Anzahl WKA 1 2 3 5 10 15 20 30

Fläche des erhebl. beeinträchtigten Raumes in ha Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in ha Kosten für Ersatzmaßnahmen in der Bausumme

700

0,2

1,4

6,2

820

0/26

2,1

4,6

940

0,32

3,0

4,4

1.180

0,44

5,2

4,6

1.360

0,74

10,1

4,5

1.540

1,04

16,0

4.7

1.720

1,34

23,0

5,1

2.080

1/94

40,4

5,9

Bedeutung für das Landschaftsbild gering

Anzahl WKA 1 2 3 5 10 15 20 30

Fläche des erhebl. beeinträchtigten Raumes in ha Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in Anteil der Fläche für Ersatzmaßnahmen in ha Kosten für Ersatzmaßnahmen in der Bausumme

700

0,1

0,7

3/1

820

0,13

1,1

2,4

940

0,16

1/5 2,2

1.180

0.22

2,6

2,3

1.360

0,37

5,0

2,2

1.540

0,52

8,0

2,4

1.720

0,67 11,5

2,5

2.080

0,97 20,2

3,0

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werden. Eine höhere Beeinträchtigung wäre bei größerer Naturnähe, einem Standort außerhalb eines bestehenden Windparks oder der Nähe zu denkmalgeschützten Objekten gegeben.

Der Landschaftsbildwert wird entsprechend mit 1,0 festgesetzt. Der Grundwert wird nach der Formel ermittelt: F = 2 r x H Nabe � + π r² / 2 Die zur Ermittlung des Ausgleichsumfanges für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zugrunde liegende Formel lautet: Ausgleichsumfang = Grundwert (F) x Landschaftsbildwert x Grundstückspreis in € pro m² Die Rechnung lautet somit: 7.063,50 x 1,0 x 1,20 = 8.476,20 € Es kann also davon ausgegangen werden, dass bei der langjährig angewandten Praxis des Runderlasses keine wesentlichen Unterschiede zum anerkannten Modell BREUER bestehen. Wendet man aber die Variante an, die voranstehend als nicht angemessen hinreichend begründet wurde, lautet die Rechnung: 7.063,50 x Faktor 4 (Bestand 16 Anlagen) x 1,0 x 1,20 = 33.904,80 €. Dies entspricht einer Erhöhung um 400% - und ist nach Aussage der Investoren eine deutliche Schwächung des Standorts, der Wirtschaftlichkeit und der Ausbauperspektiven für Windkraft im Vergleich mit Standorten außerhalb Schleswig-Holsteins.

Diese gutachterliche Stellungnahme ist nach bestem Wissen und Gewissen unter Berück-sichtigung aller verfügbaren Unterlagen erstellt worden.