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XXXXX XXXXX XXXXXX, den 27.09.2010 XXXXXXXXXX XXXX XXXXXX Wehrbereichsverwaltung Ost Postfach 1149 15331 Strausberg Bezug Ihr Schreiben vom 15.09.2010, Az XX-XX-XX - XX/X/XX Widerspruch gegen Verwarnungsgeld Sehr geehrte Frau XXXXXX, mit Schreiben vom 15.09.2010 teilen Sie mir mit, ich hätte mich am 04.09.2010 um 12:45 Uhr des Verstoßes gegen § 114 OWiG schuldig gemacht. Hierzu stelle ich fest: Ein Verstoß gegen § 114 OWiG liegt nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 UZwGBw müssen militärische Sicherheitsbereiche gekennzeichnet werden. Anlage A-C dokumentieren den Zustand des Verkehrszeichens am Bahnübergang Durchwehnaer Straße in Bad Düben am 04.09.2010. Der Zustand des Verkehrszeichens am 04.09.2010 wird regelmäßig nicht den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 UZwGBw gerecht, zumal es fraglich erscheint, ob den Verkehrsteilnehmern das Verkehrsschild aufgrund der Beschädigung (s.o.) überhaupt ordnungsgem. bekannt gegeben worden ist (§ 41 BVwVfG). Siehe hierzu auch „Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst“, 9. Auflage, Johannes Heinen, S. 175 ff.: „Das Zutrittsverbot muss für Militärische Bereiche wie auch für Militärische Sicherheits- bereiche durch Warntafeln bekannt gemacht werden. Nur so kann dem Täter der Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens gemacht werden.“ Mit freundlichen Grüßen Anlage A+B: Foto Zustand Hinweisschild vom 04.09.2010 Anlage C: Foto Überblick Bahnübergang vom 04.09.2010

XXXXXXXXXX XXXX XXXXXX Wehrbereichsverwaltung Ost · XXXXX XXXXX XXXXXX, den 27.09.2010 XXXXXXXXXX XXXX XXXXXX Wehrbereichsverwaltung Ost Postfach 1149 15331 Strausberg Bezug Ihr

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XXXXX XXXXX XXXXXX, den 27.09.2010XXXXXXXXXXXXXX XXXXXX

Wehrbereichsverwaltung OstPostfach 114915331 Strausberg

Bezug Ihr Schreiben vom 15.09.2010, Az XX-XX-XX - XX/X/XX

Widerspruch gegen Verwarnungsgeld

Sehr geehrte Frau XXXXXX,

mit Schreiben vom 15.09.2010 teilen Sie mir mit, ich hätte mich am 04.09.2010 um 12:45 Uhr des Verstoßes gegen § 114 OWiG schuldig gemacht.

Hierzu stelle ich fest: Ein Verstoß gegen § 114 OWiG liegt nicht vor.

Gemäß § 2 Abs. 2 UZwGBw müssen militärische Sicherheitsbereiche gekennzeichnet werden.

Anlage A-C dokumentieren den Zustand des Verkehrszeichens am Bahnübergang Durchwehnaer Straße in Bad Düben am 04.09.2010.

Der Zustand des Verkehrszeichens am 04.09.2010 wird regelmäßig nicht den Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 UZwGBw gerecht, zumal es fraglich erscheint, ob den Verkehrsteilnehmern das Verkehrsschild aufgrund der Beschädigung (s.o.) überhaupt ordnungsgem. bekannt gegeben worden ist (§ 41 BVwVfG).

Siehe hierzu auch „Rechtsgrundlagen Feldjägerdienst“, 9. Auflage, Johannes Heinen, S. 175 ff.:

„Das Zutrittsverbot muss für Militärische Bereiche wie auch für Militärische Sicherheits-bereiche durch Warntafeln bekannt gemacht werden. Nur so kann dem Täter der Vorwurf ordnungswidrigen Verhaltens gemacht werden.“

Mit freundlichen Grüßen

Anlage A+B: Foto Zustand Hinweisschild vom 04.09.2010Anlage C: Foto Überblick Bahnübergang vom 04.09.2010

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