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1 Michael Pfeifer Erfahrungen mit der HOAI 2013 aus Sicht der Verwaltung Seite 1 Kontakt: Dipl.-Ing. (FH) Michael Pfeifer Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Abteilung Straßenbau - Referat StB 14 Robert-Schuman-Platz 1 53175 Bonn Telefon: 0228 300-5444 PC-Fax: 0228 300-8075444 E-Mail: [email protected]

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Michael PfeiferErfahrungen mit der HOAI 2013aus Sicht der Verwaltung Seite 1

Kontakt:Dipl.-Ing. (FH) Michael PfeiferBundesministerium für Verkehr und digitale InfrastrukturAbteilung Straßenbau - Referat StB 14Robert-Schuman-Platz 153175 BonnTelefon: 0228 300-5444PC-Fax: 0228 300-8075444E-Mail: [email protected]

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Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Ausgabe 2013 wird

im kommenden Jahr 40 Jahre! Sie löste zum 1.1.1977 die Gebührenordnung für

Architekten (GOA) von 1950 und die Gebührenordnung für Ingenieure (GOI) von

1956 ab. Ziel der gemeinsamen Gebührenordnung war und soll es sein, „…den

Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die

Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung

zu sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität

der Arbeit stattfinden“.

Seit Inkrafttreten der derzeit gültigen HOAI zum 17.07.2013 sind beinahe drei

Jahre vergangen. Zeit genug für einen kritischen Rückblick, ob die Ziele von

damals auch heute noch gelten und erfüllt werden, sich mit aktuellen Themen der

HOAI auseinanderzusetzen und Ausblick zu wagen, was Architekten,

Ingenieuren und öffentlichen Auftraggebern als Bauherren in Zukunft zu den

Honorarregelungen bevorstehen.

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Zu diesen Erfahrungen aus Sicht der öffentlichen Auftraggeber berichte ich Ihnen

in meinem Vortrag. Zum einen aus der Sicht des Bundes in meiner Tätigkeit beim

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI, seit 01.02.2016),

zum anderen aus Sicht der Auftragsverwaltung Rheinland-Pfalz aus den 8 Jahren

meiner Tätigkeit beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz davor und Bund-

/Länder übergreifend aus meiner Tätigkeit in der Arbeitsgruppe II – freiberufliche

Tätigkeiten der Bund-/Länder Dienstbesprechung Auftragswesen (seit 2011).

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Rückblick:

Im Fokus der 7. Novellierung der HOAI stand neben der Überprüfung der

Leistungsbilder und Honorartafelwerte vor allem die zentrale Forderung nach

Rückführung der seit der HOAI 2009 in der unverbindlichen Anlage 1

aufgeführten Planungsleistungen (den sog. Beratungsleistungen) sowie der

Leistungen der Örtlichen Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und

Verkehrsanlagen (in Anlage 2 Ziffer 2.8.8 HOAI 2009) in den verbindlichen Teil

der HOAI.

Im Ergebnis wurden alle Leistungsbilder der HOAI unter dem Blickwinkel der

rechtlichen und technischen Fortentwicklung sowie der gestiegenen Ansprüche

an die Kosten- und Terminsicherheit beim Bauen umfassend modernisiert. Auch

für die preisrechtlich unverbindlich geregelten Leistungen der Anlage 1 stehen

modernisierte Leistungsbilder und Honorarempfehlungen zur Verfügung.

Die Honorartafelwerte wurden unter Berücksichtigung des Mehr-

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/Minderaufwands bei den einzelnen Leistungsbildern differenziert angehoben.

Der Prüfauftrag des Bundesrates vom 12.06.2009 an die Bundesregierung, mit

der HOAI 2013 vor allem die Modernisierung und Vereinheitlichung der

Leistungsbilder sowie die Aktualisierung der Honorarstruktur unter dem

Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder, der Umweltbelange und der Regeln der

Technik zu erfüllen, konnte somit erfolgreich umgesetzt werden.

Dies bedeutet zwar eine z.T. deutliche Anhebung der Honorartafelwerte auf

der einen Seite aber gleichzeitig auch teilweise geänderte Grundleistungen, vor

allem durch neu hinzukommende Leistungen hinsichtlich der Kosten- und

Terminkontrolle über mehrere Leistungsphasen hinweg (s. LPH 2, 3, 6, 7 und 8).

Kosten- und Terminsicherheit gewinnen bei Planungen von Objekten für

öffentliche Auftraggeber immer mehr an Bedeutung. Diesen neuen Leistungen

stehen grob betrachtet etwa die Hälfte der Honorarsteigerung von HOAI 2009 zu

HOAI 2013 gegenüber. Ob die Honorare unter dem Strich im Mittel 17%,

betrachtet über alle Leistungsbilder im Vergleich zur HOAI 2009, angestiegen sind

oder im Einzelfall noch höher oder gar niedriger ausfallen, hat nur statistischen

Wert. Letzten Endes zählt, was vertraglich zwischen Auftragnehmer und

Auftraggeber vereinbart wurde. Daneben fand teilweise eine Verschiebung von

Grundleistungen in andere / frühere Leistungsphasen statt und folglich auch eine

teilweise Anpassung der Bewertungspunkte der einzelnen Leistungsphasen.

Der Wechsel von Punkten zur Fläche als Grundlage für die

Honorarberechnung für Landschaftsplanungen kann durchweg als positiv

bewertet werden.

Dies gilt ebenso für die in § 7 HOAI vorgeschriebene Verpflichtung der

Vertragspartner, die vereinbarte Vergütung in allen Teilen schriftlich

festzuhalten, zumal dies einen zusätzlichen Beitrag zur Vertragsklarheit bedeutet

und ein Gewinn für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Architekten /

Ingenieuren und Bauherren ist. Die schriftliche Vereinbarung hilft, Streitigkeiten

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während der Leistungsausführung über die Honorarhöhe zu vermeiden. Dabei

müssen nicht alle Vergütungsteile schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

verhandelt und festgelegt sein (bspw. Festlegungen zur mitzuverarbeitenden

Bausubstanz zum Zeitpunkt der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung nach §

4 (3) HOAI).

Dagegen fand die Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit des

Honorars in § 15 HOAI zunächst wenig Gegenliebe, wenn gleich diese Regelung

konsequent die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum

Werkvertragsrecht, insbesondere zur Abnahme und Fälligkeit der Vergütung (§§

640 f. BGB) wiedergibt und somit ebenfalls positiv anzusehen ist. Hier fehlte

zunächst die Vorstellungskraft, wie eine förmlich durchzuführende Abnahme bei

einer Planungsleistung im Gegensatz zur Abnahme einer Bauleistung aussehen

kann. Alternativ können die Vertragspartner statt eines förmlichen

Abnahmetermins vertraglich vereinbaren, wann die Leistung als abgenommen gilt.

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Neben den zuvor neu genannten Regelungen, die erstmals in der HOAI

berücksichtigt wurden, gibt es eine Reihe von altbewährten Vorgaben, die in

der HOAI 2013 wieder eingeführt wurden.

Zur übersichtlichen Abgrenzung der Grundleistungen von den besonderen

Leistungen sind beide Leistungen nun wieder in Tabellenform

gegenüberstehend dargestellt, zugunsten dem Wegfall der früheren Anlage 2

HOAI 2009 und den verwirrenden Begriffen Leistungen und andere Leistungen.

Beim Bauen im Bestand ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei den

anrechenbaren Kosten nach § 4 (3) HOAI wieder angemessen zu

berücksichtigen. Damit geht jedoch eine stärkere Begrenzung eines

möglichen Umbau- bzw. Modernisierungszuschlages von ehemals max. 80%

auf die früheren Werte von max. 33% bzw. max. 50% bei den Fachplanungen

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Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung einher und gleichzeitig eine

Beschränkung der Definition „Umbau“ auf Umgestaltungen mit wesentlichen

Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Für die Ermittlung der

mitzuverarbeitenden Bausubstanz finden sich im Handbuch für die Vergabe und

Abwicklung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-

StB) seit der Ausgabe Dezember 2014 Hinweise, die eine transparente

Honorarberechnung ermöglichen. Die Rückkehr zur mitzuverarbeitenden

Bausubstanz ist daher sicher die bessere Alternative, anstelle einer Vereinbarung

von Umbauzuschlägen bis 80%, deren Höhe sich nur über eine

Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung einer mitzuverarbeitenden

Bausubstanz und anschließenden prozentualen Umrechnung als Umbauzuschlag

nachvollziehbar ermitteln lies.

Als Positiv wird die Rückkehr der Landschaftspflegerischen Begleitplanung

in den verbindlichen Teil der HOAI begrüßt, wenn gleich die Höhe der

Honorartafelwerte aus Sicht der Planer verbesserungswürdig erscheint.

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Aktuelle Themen zur HOAI:

Die HOAI 2013 war eben erst ein halbes Jahr auf dem Markt, da entschied der

Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.04.2014, Az.: VII ZR 164/13, dass §

6 (2) HOAI 2009 unwirksam ist und stellte damit klar, dass das

Baukostenvereinbarungsmodell nicht von der gesetzlichen

Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung

des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von

Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) gedeckt ist. Wenn gleich hier eine

Entscheidung zur HOAI 2009 gefällt wurde, so bedeutete diese das Aus für die

wortgleiche Regelung in § 6 (3) HOAI 2013. Dabei stellte das

Baukostenvereinbarungsmodell streng genommen den Regelfall dar, denn zum

Zeitpunkt des Auftrages von Planungsleistungen liegt regelmäßig noch keine

Planung vor, die eine Kostenberechnung oder wenigstens eine Kostenschätzung

zulässt und somit die Honorarhöhe verlässlich berechnet werden könnte. Folglich

wird es wenig verwundern, wenn öffentliche Auftraggeber Stufenverträge

abschließen und in der 1. Stufe Leistungen der Grundlagenermittlung und

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Vorplanung (LPH 1 bis 2) auf Grundlage der Kostenschätzung und erst in der 2.

Stufe Leistungen der Entwurfsplanung u.a. (LPH 3 und mehr) auf Grundlage der

Kostenberechnung beauftragen.

Auch wenn das Urteil zunächst auf Verwaltungsseite bisweilen mit Unverständnis

aufgenommen wurde, so ist dessen Tragweite im Hinblick auf die Honorarhöhe

deutlicher weniger von Belang, als eine klare und eindeutige

Leistungsbeschreibung, die Vertragsbestandteil wird. Hier fand ein

Umdenkprozess statt, weg vom geliebten HOAI-Vertrag hin zur

Leistungsbeschreibung als Vertragsgrundlage, die neben der Honorarermittlung

das Leistungs-Soll, ähnlich einer Baubeschreibung nebst Leistungsverzeichnis bei

Baumaßnahmen, umfassend beschreibt. Der damit verbundene Aufwand ist gut

investiert, da hiermit dem Grundsatz der Vertragsklarheit entscheidend geholfen

wird und beide Seiten somit Vertragsstreitigkeiten über die zu erbringende

Leistung im Voraus vermeiden können. Eine Leistungsbeschreibung, wie sie

bereits im HVA F-StB – Sofortausgabe Februar 2014 erstmals zur Verfügung

gestellt wurde, die neben dem Allgemeinen Teil und den Grundleistungen nach

HOAI auch eine Vereinbarung der Besonderen Leistungen detailliert vorsieht, ist

dann auch als Grundlage für die neu eingeführte Abnahme der Leistung

heranzuziehen.

Für kleinere Planungsaufträge geht damit ein erheblicher Aufwand im Vorfeld der

Auftragsvergabe einher. Bei Aufträgen ab dem EU-Schwellenwert kommt dann

auch der Aufwand für das formell vorgeschriebene zweistufige Vergabeverfahren

dazu. Für eine Planungsabteilung auf Auftraggeberseite kein Geschäft, das so

eben nebenher mitgemacht werden kann.

Die Streitfrage, welche Kosten anrechenbar sind, ist so alt wie die HOAI selbst,

zumindest jedoch seit der HOAI 2009 wieder mehr in den Vordergrund geraten.

Fehlt es doch in der HOAI seither an einer konkreten Aussage, welche Kosten zu

den anrechenbaren Kosten zu zählen sind. Zwar gibt es weiterhin eine

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abschließende Aufzählung von Negativabgrenzungen wie bspw. für

Verkehrsanlagen im § 46 (3) HOAI oder für Ingenieurbauwerke im § 42 (3) HOAI.

Diese betreffen das Herrichten des Grundstücks, die Erschließung, die

Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen, die Ausstattung und

Nebenanalgen von Ingenieurbauwerken bzw. Nebenanlagen von Verkehrsanlagen

sowie verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit. Dennoch bestehen

zwischen den Vertragspartnern häufig Meinungsverschiedenheiten darüber, ob

und wie bspw. Baustelleneinrichtungskosten, Pauschalzuschlag für

Kleinleistungen, Deponiekosten, Kosten für Entwässerungsanlagen usw. zu

berücksichtigen sind.

Bei diesen Diskussionen wird bisweilen von sachfremden Überlegungen

ausgegangen. So sind Kosten im Straßen- und Brückenbau allein nach der vom

BMVI verbindlich eingeführten Anweisung zur Kostenermittlung und zur

Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS), Ausgabe 2014 zu

ermitteln. Der Teil 4 für Ingenieurbau der DIN 276 wird in der HOAI ausgelassen,

da hier nur auf den Teil 1 der DIN 276, der sich allein auf den Hochbau bezieht,

Bezug genommen wird (s. hierzu § 4 (1) Satz 3 HOAI und amtliche Begründung

dazu).

Und noch eine Anmerkung: Weder AKVS noch DIN 276 beinhalten tatsächlich

Kosten, sondern geben lediglich Gliederungsebenen und –hilfen, an denen der

Planer sich bei der Kostenberechnung orientiert.

Hinsichtlich der Baustellengemeinkosten ist daher aus meiner Sicht eine

pauschale Berücksichtigung in Höhe von 5% der anrechenbaren Kosten nicht in

jedem Fall zwangsläufig gegeben.

In Bezug auf die Entwässerungsanlagen ist in § 46 (1) HOAI nunmehr der

klarstellende Hinweis enthalten, wonach die Kosten hierfür ebenfalls anrechenbar

sind, sofern der Auftragnehmer diese plant oder deren Ausführung überwacht und

diese in der Verkehrsanlage enthalten sind und der Zweckbestimmung der

Verkehrsanlage dienen.

In der AKVS sind pauschale Zuschläge für Kleinleistungen entfallen.

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Die beiden Honorarerhöhungen – 10% pauschal über alle Honorartafeln mit der

HOAI 2009 und differenziert angepasste Honorartafelwerte mit der HOAI 2013 –

freuen sicherlich die Planer. Auch wenn der Auftraggeber fortan mehr Geld für

Planungsaufträge ausgeben müssen, so war die Honorarerhöhung längst

überfällig. Neben den immer knapper werdenden Planungsmitteln bei steigenden

Investitionsmitteln seitens des Bundes, ist das EU-Vergaberecht ein weiterer

Faktor, der die Arbeit den Auftragsverwaltungen nicht leichter macht. So wird bei

Planungsaufträgen der EU-Schwellenwert von derzeit 209.000 EUR (ohne Ust.)

bereits bei Objektplanungen von Verkehrsanlagen von knapp 3 Mio. EUR

Baukosten erreicht werden. Im Vergleich zur HOAI 2009 wurde der EU-

Schwellenwert erst bei Objektplanungen von Verkehrsanlagen mit Baukosten von

rd. 5 Mio. EUR - bei einer Beauftragung von 100% Leistung nach HOAI - erreicht.

Hinzu kommt, dass die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zum

18.04.2016 entfallen ist und fortan durch die Verordnung über die Vergabe

öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) kompensiert wird. Damit geht

auch eine Privilegierung der Architekten und Ingenieurleistungen einher, für die

ausschließlich die Abschnitte 5 (Planungswettbewerbe) und 6 (Besondere

Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen) VgV

Anwendung finden. Aufträge die nicht von Architekten und Ingenieuren erbracht

werden, aber dennoch in den Vergütungsbereich der HOAI fallen (z.B. an

Biologen, Geologen u.a.), sind dann im Oberschwellenbereich als Dienstleistung

nach Abschnitt 4 VgV auszuschreiben, da die Vergabeordnung für Leistungen

Abschnitt 2 (VOL/A) ebenfalls zum 18.04.2016 entfallen ist.

Was wird aus der HOAI? Seit dem die EU-Kommission zum 25.02.2016 ihre

Gangart im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen

unzulässigen Mindest- und Höchsttarifen bei Architekten und Ingenieuren

verschärft hat, werden die Zweifel größer, dass die HOAI ihr 40. jähriges Jubiläum

überstehen wird. 2013 war die Kommission in einem „Peer-Review“ zu dem

Schluss gekommen, dass u.a. Deutschland „…neuen Anbietern den Zugang zum

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Markt für freiberufliche Dienstleistungen durch ungerechtfertigte Schranken

erschwert.“ Dabei ist die HOAI bekanntermaßen eine inländerdiskriminierende

Verordnung. Dennoch hatte Deutschland „…nun 2 Monate Zeit, mitzuteilen,

welche Maßnahmen zur Behebung der beanstandeten Probleme ergriffen wurden.

Erhält die Kommission keine oder keine für sie befriedigende Antwort, kann sie

Klage beim EuGH erheben.“

Zum aktuellen Sachstand kann im Moment nur gemutmaßt werden. Wurde

seitens des zuständigen Bundeswirtschaftsministerium noch bei der ersten

Anhörung am 19.08.2015 die Konfrontation mit der Kommission hinter vor

gehaltener Hand gescheut, so ist man nun auch einem möglichen Klageweg vor

dem EuGH nicht mehr gänzlich abgeneigt, auch – oder gerade – wenn unter dem

Strich nur Zeit, aber nicht die HOAI gerettet werden kann.

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Ausblick:

Wie schon bei der HOAI 2009 hat der Bundesrat auch bei der HOAI 2013 der

Bundesregierung Aufgaben für eine erneute Überarbeitung aufgegeben. So

sollen noch in dieser Legislaturperiode die Auswirkungen der

Honorarerhöhungen evaluiert werden. Auch ist der Bundesrat der Auffassung,

dass die Frage der Rückführung der Beratungsleistungen in den verbindlichen

Teil der HOAI intensiv geprüft werden muss. Innerhalb von zwei Jahren nach

Inkrafttreten der HOAI bittet er hierzu um entsprechenden Bericht. Ferner bittet

er um die Umsetzung der baufachlichen Forderung, nach der Regelungen für die

örtliche Bauüberwachung für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen als

verbindlich in die HOAI aufzunehmen sind. Angesichts des

Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission sind diese Aufgaben in den

Hintergrund geraten.

Unter diesem Eindruck sind die Chancen, neue Leistungsbilder in die HOAI

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aufzunehmen oder Änderungen an den bestehenden Leistungsbildern

vorzunehmen, gleich Null.

Alternativ kann hier das HVA F-StB Abhilfe schaffen und den Anwendern auf

Seiten der öffentlichen Auftraggeber notwendige Unterstützung bieten, in dem

neue Leistungsbilder beschrieben und entsprechende Vordrucke zur Verfügung

gestellt werden. Die Bearbeitung der Stellungnahmen der Länder und der

Ingenieurverbände zum Entwurf der neuen Richtlinie zur Ermittlung der Vergütung

für die statische und konstruktive Prüfung von Ingenieurbauwerken für

Verkehrsanlagen (RVP) – Ausgabe November 2015, steht kurz vor dem

Abschluss. Parallel zur neuen RVP kann voraussichtlich noch in 2016 im HVA F-

StB das Leistungsbild Prüfingenieur überarbeitet zur Verfügung gestellt werden

kann. Daneben ist ein neuer Leitfaden zur Durchführung von

Planungswettbewerben im Straßen- und Ingenieurbau (LF RPW) in Arbeit, der

sich am neuen EU-Vergaberecht orientiert. Ziel ist es, spätestens mit der

nächsten Überarbeitung der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) ein

entsprechendes neues Leistungsbild bzw. den Leitfaden im HVA F-StB

aufzunehmen. Weitere Leistungsbilder werden auf Bund-/Länderebene seit

geraumer Zeit diskutiert.

BIM = Building Information Modeling heißt das neue ambitionierte Projekt des

Bundesverkehrsministeriums, bei dem die Planungsmethode mit dem Stufenplan

Digitales Planen und Bauen bis 2020 für alle Bundesfernstraßenprojekte zum

Standard erklärt werden soll. Die Planung erfolgt dabei am dreidimensionalen

Modell, dies bedeutet ungleich höhere Anforderungen, als an eine reine 3D

Planung, verbunden mit weiteren Informationen je Bauteil zu Terminen/Zeit und

Kosten (sog. 5D Planung). BIM soll dabei den gesamten Lebenszyklus eines

Bauwerkes virtuell abbilden und begleiten, also vom Entwerfen und Planen eines

Bauwerkes über den Bau und Betrieb bis zu seinem Abriss. Das Motto lautet:

„Erst digital, dann real bauen!“ Die Arbeitsweise: „Partnerschaftliches und

gemeinschaftliches Arbeiten - Architekten, Bauherren, Planer, Ingenieure, Statiker,

Betreiber und Gebäudeausrüster arbeiten Hand in Hand.“ Ob dann die

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Planungsleistung noch nach HOAI vergütet werden kann? Jedenfalls wird BIM

den gewohnten Planungsprozess verändern.

Die Frage, ob das verbindliche Preisrecht noch Zukunft haben wird, ist angesichts

der derzeitigen Entwicklungen und Zukunftsaussichten mehr als berechtigt.

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Mein Fazit:

Die HOAI nutzen, so lange es noch möglich ist.

Preisrecht kann keine Vertragsklarheit schaffen, das wird nur durch eindeutige

und umfangreiche Leistungsbeschreibung bei der Vertragsverhandlung

möglich. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist bereits im BGB verankert – und

somit nichts Neues. Die HOAI kann dagegen

nur die Vergütung einer vereinbarten Leistung regeln, nicht aber die Leistung

selbst.

Wenn dieser Grundsatz beherzigt wird, dann sollte auch in Zukunft eine Planung

– ggfls. auch ohne verbindliche Honorartafelwerte – zur Zufriedenheit beider

Vertragspartner möglich sein. Bei den Beratungsleistungen funktioniert das

bereits. Für besondere Leistungen wird das Honorar schon immer frei vereinbart.

Vertragsverhandlungen sind den Akteuren auf Auftragnehmer- und

Auftraggeberseite daher nicht neu. Sie werden sicherlich zunehmen, allerdings

auch häufiger Gegenstand von förmlichen Vergabeverfahren werden, deren

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Anzahl weiter steigen wird. Dabei gilt bei Verhandlungsverfahren mit öffentlichem

Teilnahmewettbewerb der Grundgedanke der HOAI ebenso, wonach Wettbewerb

nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität stattfinden soll.

Dafür braucht es die Unterstützung elektronischer Hilfsmittel, mit denen

Vergabeverfahren für beide Seiten effizient und mit möglichst geringem Aufwand

abgewickelt werden können. Das Thema eVergabe wird im Bereich der Vergabe

von Planungsleistungen nicht nur wegen der in den aktuellen EU-Richtlinien

enthaltenen Forderung nach ausschließlicher elektronischer Angebotsabgabe im

Oberschwellenbereich mehr an Bedeutung gewinnen.

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