57
Zugewinnausgleich intensiv

Zugewinnausgleich intensiv 1

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Page 2: Zugewinnausgleich intensiv 1

Der Zugewinnausgleich gehört zusammen mit den • Unterhaltssachen und den • sonstigen Familiensachen zu den Familienstreitsachen. Das bedeutet gemäß § 113 II FamFG die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden.

Zugewinnausgleich intensiv

Page 3: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Verbund oder Nichtverbund ? • Sonderfall nachehelicher Unterhalt • Verzögerung der Scheidung   • Kostengesichtspunkte   • Verzinsung der Zugewinnausgleichsforderung

Page 4: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Abgrenzung Versorgungsausgleich

Kapitallebensversicherung - Rentenversicherung

Page 5: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Abgrenzung Haushaltsgegenstände

PKW

Page 6: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Abgrenzung Unterhalt

Arbeitsrechtliche Abfindung

Page 7: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

In Leipzig haben am 17.09.1985 die Eheleute Müller und die Eheleute Meier die Ehe geschlossen.

Müllers bleiben in Leipzig wohnen.

Meiers siedeln im Februar 1986 in die BRD über.

Beide Ehepaare lassen sich 2012 scheiden. Welches Datum ist für das Anfangsvermögen maßgeblich?

Page 8: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Fam. Müller: 03.10.1990 (BGH FamRZ 1999, 1197)

Fam. Meier: Der Erste des 4. Monats nach beiderseitigem Aufenthalt in der BRD (§ 3 des Gesetzes über den ehemaligen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen; VFGüterstandsG) = 01.06.1986

Page 9: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Manfred ist nach Timbuktu (Mali) verzogen. Seine Frau Frieda will eine rasche Scheidung und einen baldigen Stichtag für das Endvermögen. Der Rechtshilfeverkehr mit Mali ist notleidend. Mit einer Zustellung ist - wenn überhaupt - nicht vor Ablauf von 1 bis 2 Jahren zu rechnen.

Was tun?

Page 10: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

F hat die Scheidung beantragt. M lässt sich anwaltlich nicht vertreten. Die Scheidung wird ausgesprochen; kein Rechtsmittelverzicht.

Eine Woche später gewinnt M im Lotto. Hohnlachend ruft er F an und berichtet ihr davon.

Was werden Sie F raten?

Page 11: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Michael ist zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000 € monatlich verpflichtet worden. Er ist mit dem Unterhalt 6 Monate in Rückstand. Dann wird der Scheidungsantrag zugestellt. Ist der Unterhaltsrückstand bei der Zugewinnausgleichsbilanz zu berücksichtigen?

Page 12: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv •  1. Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine

Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die interne Ausgleichsforderung zu erfüllen.

•  2. Ein am Bewertungsstichtag bestehender Unterhaltsrückstand ist als Passivposten im Endvermögen des Unterhaltsschuldners anzusetzen.

BGH v. 06.10.2010 – XII ZR10/09

Page 13: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Sie vertreten die Ehefrau Frieda. Sie erzählt Ihnen, dass sie sich mit Ihrem Ehemann Marcel schon über die Aufteilung der beiden PKW und der Sparkonten geeinigt hat. Was werden Sie beachten?

Page 14: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Vereinbarungen über den Zugewinn vor Rechtskraft der Scheidung bedürfen der notariellen Form. Die Vereinbarungen zwischen Frieda und Marcel sind nichtig.

Page 15: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Unentgeltliche Zuwendungen unter den Ehegatten unterfallen nicht § 1374 II BGB. Es gilt § 1380 BGB. Das gilt auch für Zuwendungen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht BGH v. 22.09.2010 – XII ZR 69/09 = FamRZ 2010, 2057

Page 16: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Anrechenbarkeit nach § 1380 BGB nur beim Ausgleichsberechtigten Beispiel: M ist zu Beginn der Ehe Alleineigentümer eines Hauses im Wert von (indexiert 300.000 €). Er überträgt während der Ehe eine Haushälfte an seine Frau F. Am Ende der Ehe hat das Haus einen Wert von 400.000 €.Weitere Vermögenswerte sind bei M und F nicht vorhanden. Zugewinn M = 0 (negativen Zugewinn gibt es nicht!) Zugewinn F = 200.000 F muss an M 100.000 € zahlen. Auf § 1380 BGB kommt es nicht an.

Page 17: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv 1. Schritt: Die Zuwendung ist dem EV des Zuwendenden hinzuzurechnen (§ 1380 II 1 BGB): 2. Schritt: Die Zuwendung ist vom EV des Empfängers abzuziehen: 3. Schritt: Es ist ein vorläufiger Ausgleichsbetrag zu berechnen: (Erhöhtes EV Zuwender - gesenktes EV): 2 4. Schritt: Von dem vorläufigen Ausgleichsbetrag ist die Zuwendung abzuziehen: = endgültiger Ausgleichsbetrag

Page 18: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Daraus folgt mathematisch: Auf § 1380 BGB kommt es nicht an, wenn das EV des Empfängers größer als die Zuwendung ist Beispiel: ZG M = 100.000; ZG F = 40.000; Zuwendung während der Ehe 20.000 Berechnung ohne § 1380 100.000 - 40.000 = 60.000, davon 1/2 = 30.000 Berechnung mit § 1380 1. Schritt: 100.000 + 20.000 = 120.000 2. Schritt: 40.000 - 20.000 = 20.000 3. Schritt: 120.000-20.000 = 100.000, davon 1/2 = 50.000 4. Schritt: 50.000 - 20.000 = 30.000

Page 19: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1380 hat daher nur Bedeutung, wenn der Zugewinn des Empfängers geringer ist als die Zuwendung. ZG M = 100.000; ZG F = 20.000; Zuwendung während der Ehe 40.000, die jedoch (teilweise) ausgegeben wurden ohne § 1380: 100.000 - 20.000 = 80.000; davon 1/2 = 40.000 Unter Anwendung von § 1380 BGB ergibt sich: 1. Schritt: 100.000 + 40.000 = 140.000 2. Schritt: 20.000 - 40.000 = 0 (kein negativer Zugewinn) 3. Schritt: 140.000 - 0 = 140.000, davon 1/2 = 70.000 4. Schritt: 70.000 - 40.000 = 30.000

Page 20: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Page 21: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Page 22: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Bewertung von freiberuflichen Praxen: Modifizierte Ertragswertmethode: Wert = Substanzwert + Goodwill Dabei gilt: Goodwill = Durchschnitt von 3 Jahreserträgen – Unternehmerlohn – latenter Steuerlast BGH v. 09.02.2011 = FamRZ 2011, 622 und BGH v. 02.02.2011 – XII ZR 185/08 = FamRB 2011, 265 (obiter dictum: latente Steuerlast bei allen Gegenständen abzuziehen)

Page 23: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Latente Steuerlast:

• Grundstücke (10 Jahre, Fremdnutzung)

• Wertpapiere

• Lebensversicherungen

Page 24: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel M hat vor der Eheschließung Schulden in Höhe von 100.000,00 €. Das Anfangsvermögen der F war 0,00 €. Während der Ehezeit tilgt M seine Schulden und erzielt ein Endvermögen von 100.000,00 €. F hatte ebenfalls ein Endvermögen von EUR 100.000,00.

Page 25: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1374 BGB Anfangsvermögen (1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem

Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Page 26: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 100.000

Zugewinn M 100.000 Zugewinn 100.000

Anfangsvermögen M -100.000 Anfangsvermögen F 0 Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 100.000

Zugewinn 200.000 Zugewinn 100.000

100.000 – 100.000 = 0 = kein Ausgleich

200.000 – 100.000 = 100.000 : 2 = 50.000 M zahlt an F 50.000

Page 27: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel M hat bei Heirat 80.000 € Schulden. Am Ende verfügt er über ein Vermögen von 40.000 €. F geht mit nichts in die Ehe und hat am Ende ein Vermögen von 120.000 €

Page 28: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 40.000 Endvermögen F 120.000

Zugewinn 40.000 120.000

120.000 – 40.000 = 80.000: 2 = 40.000 F zahlt an M 40.000

Anfangsvermögen M - 80.000 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 40.000 Endvermögen F 120.000

Zugewinn 120.000 Zugewinn 120.000

120.000 – 120.000 = 0 kein Ausgleich

Page 29: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Indexierung des negativen Anfangsvermögens?

Page 30: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel 3 (privilegierter Erwerb) M hat zu Ehebeginn 40.000 € Schulden. Er erbt während der Ehe 80.000 € und hat zum Stichtag ein Vermögen von 120.000 €. F hat am Anfang und am Ende kein Vermögen.

Page 31: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Anfangsvermögen M 80.000 (BGH FamRZ 1995, 990)

Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 120.000 Endvermögen F 0

Zugewinn 40.000 Zugewinn 0

40.000 – 0 = 40.000 : 2 = 20.000 M zahlt an F 20.000

Anfangsvermögen M 40.000 (80.000 – 40.000)

Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 120.000 Endvermögen F 0

Zugewinn 80.000 Zugewinn 0

80.000- 0 = 80.000 : 2 = 40.000 M zahlt an F 40.000

Page 32: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel 4 M hat am Anfang der Ehe 100.000 € Schulden, am Ende noch 50.000 €. F geht mit nichts in die Ehe und hat am Ende ein Vermögen von 100.000 €

Page 33: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1375 Endvermögen   (1) 1. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.

§ 1375 Endvermögen   (1) 1. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Page 34: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 0 Endvermögen F 100.000

Zugewinn 0 Zugewinn 100.000

100.000 – 0 = 100.000 : 2 = 50.000 F zahlt an M 50.000

Anfangsvermögen M - 100.000 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M -50.000 Endvermögen F 100.000

Zugewinn 50.000 Zugewinn 100.000

100.000 – 50.000 = 50.000 : 2 = 25.000 F zahlt an M 25.000

Page 35: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel 5 M hat am Hochzeitstag 100.000 € Schulden.

Am Ende der Ehezeit noch 50.000 € F hat am Anfang und am Ende nichts.

Page 36: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 0 Endvermögen F 0

Zugewinn 0 Zugewinn 0

0 – 0 = 0 Kein Ausgleich

Anfangsvermögen M -100.000 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M - 50.000 Endvermögen F 0

Zugewinn 50.000 Zugewinn 0

50.000 – 0 = 50.000 : 2 = 25.000 und nun ? Muß M zahlen ?

Page 37: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1378 Ausgleichsforderung   (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.   (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.

§ 1378 Ausgleichsforderung   (1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.   (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den hälftigen Wert des Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Aus-gleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Abs. 2 um die Hälfte des dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrages.

Page 38: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel 6 M geht mit Schulden von 100.000 € in die Ehe. Am Ende hat er ein Vermögen von 100.000 €. Bei F am Anfang und am Ende 0.

Page 39: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 0

Zugewinn 100.000 Zugewinn 0

100.000 : 2 = 50.000 M zahlt an F 50.000

Anfangsvermögen M - 100.000 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 100.000 Endvermögen F 0

Zugewinn 200.000 Zugewinn 0

200.000 : 2 = 100.000 Kappungsgrenze des § 1378 II ist in der zum Schluss geänderten Fassung weggefallen

M zahlt an F 100.000

Page 40: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel 7 M hat zu Beginn der Ehe Schulden in Höhe von 300.000 €, die er bis zum Ende der Ehe auf 100.000 € verringert hat. F hat anfangs nichts und ein Endvermögen von 50.000 €

Page 41: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Anfangsvermögen M 0 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M 0 Endvermögen F 50.000

Zugewinn 0 Zugewinn 50.000

50.000 : 2 = 25.000 F zahlt an 25.000

Anfangsvermögen M - 300.000 Anfangsvermögen F 0

Endvermögen M - 100.000 Endvermögen F 50.000

Zugewinn 200.000 Zugewinn 50.000

200.000 – 50.000 = 150.000 : 2 = 75.000 Aber wegen § 1378 II : kein Anspruch Zweistufige Rechnung: • Wer ist Berechtigter ? • § 1378 II beachten

Page 42: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Illoyale Vermögensminderungen § 1375 (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag

hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,

Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen

Ehegatten zu benachteiligen.

Page 43: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Beispiel 8 M hat kein Anfangsvermögen. Während der Ehe erwirtschaftet er 1 Million €, von denen er aber 700.000 € in der Spielbank verspielt, so dass ein Endvermögen von 300.000 € verbleibt. Frau : AV/EV = 0

Page 44: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Altes und neues Recht § 1375 II EV = 1 Mio (300.000 + 700.000): 2 = 500.000 Altes Recht: § 1378 II Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist.

= 300.000 €

Neues Recht: § 1378 II 1 300.000 € § 1378 II 2 700.000 € Summe = 1.000.000 € : 2 = 500.000 €

Page 45: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Auswirkungen im Erbrecht: M und F sind im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Bei Eheschließung hatte M 100.000 € Schulden. Als er stirbt, beträgt sein Vermögen 300.000 €.

F hatte am Anfang und am Ende kein Vermögen

Page 46: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

Gesetzliche Erbfolge Erben F ½, die Kinder je ¼ Wertmäßiger Anteil der Frau also 150.000 €

Page 47: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1371 BGB: Wahlrecht des überlebenden Ehegatten (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm

auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

Page 48: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Ausschlagung und Geltendmachung des Zugewinns Zugewinn F = 0 Zugewinn M EV 300.000 AV – 100.000

Zugewinn 400.000 Davon ½ = 200.000 Dazu kommt der kleine Pflichtteil 300.000 – 200.000 = 100.000, davon 1/8 = 12.500 Zusammen also 212.500 €

Page 49: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Exkurs: Die Bezugsberechtigung der Ehefrau für eine LV des Mannes gilt auch nach Scheidung fort.

Es kommen bereicherungsrechtliche Ansprüche Erben ./. Bezugsberechtigte in Betracht (Wegfall der Geschäftsgrundlage); ferner Pflichtteilsergänzungsansprüche

OLG Köln v. 13.12.10 (10 UF 973/10) Berechnung?

Page 50: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv

t§ 1384 Zustellung Scheidungsantrag

Rechtskraft Scheidung

Kursverluste Manipulationen (§ 1375 II gilt nicht)

Page 51: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung       Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung   Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Page 52: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv Übergangsvorschriften Artikel 6 Änderung des Art. 229 EGBGB (2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 01.09.2009 anhängig werden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Artikel 13 Dieses Gesetz tritt am 01.09.2009 in Kraft

Page 53: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1379 Auskunftspflicht   (1) 1. Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. 2. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.     (2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 1379 Auskunftspflicht   Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.   (2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend

Page 54: Zugewinnausgleich intensiv 1

3 statt bislang 1 Auskunftspflichten: Auskunft über das Endvermögen Auskunft über das Anfangsvermögen Auskunft über das Vermögen um Zeitpunkt der Trennung

bei allen Auskünften jetzt auch Belegpflicht (Annäherung an Auskunft zum Unterhalt)

Zugewinnausgleich intensiv

Page 55: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1375 (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands 1.unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, 2. Vermögen verschwendet hat oder 3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

Page 56: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv §1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft   Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wenn 1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben, 2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Abs. 2 bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist, 3. der andere Ehegatte länger Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder 4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert oder sich ohne ausreichenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf Auskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten

Page 57: Zugewinnausgleich intensiv 1

Zugewinnausgleich intensiv § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. §1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Klagen erhoben sind.