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Zulassung hochautomatisierte und autonome Fahrzeuge Vorschriftenüberblick Deutschland und EU

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Zulassung hochautomatisierte und autonome Fahrzeuge Vorschriftenüberblick Deutschland und EU

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Zulassung hochautomatisierte und autonome Fahrzeuge

29.11.2017 Safety in Transportation - 10. Workshop zu Fragen von Risiko und Sicherheit im Verkehr

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Aspekte • Grundlagen Fahrzeugzulassung • Überblick Fahrzeugvorschriften • „Wiener-Weltabkommen“ und Straßenverkehrsgesetz • Fahrerassistenzsysteme • Fahrzeugautomatisierung & autonome Fahrzeuge • Fahrzeugzulassung DE • Gegenwärtige Situation • Ausblick

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Grundlagen Fahrzeugzulassung

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Prüfung Genehmigung Zulassung Betrieb

Verkehrsvorschriften Weitere Ausrüstung der Fahrzeuge (Feuerlöscher, besondere Beleuchtung, Erste-Hilfe, Warndreieck, Warnwesten …) Technische Überwachung (Frequenz, Prüftiefe, Prüfqualität, Konsequenzen) Arbeitssicherheit (gewerbliche Fahrzeuge) Gewerblicher Transport von Gütern oder Personen Kennzeichnungen (Gasfz. Smogplaketten …)

Prüfung der technischen Anforderungen über unabhängige Prüflabore / Technische Dienste / Behörden Ggf. Selbstzertifizierung / Herstellerbestätigung Technische Regelwerke unterschiedlich streng und unterschiedlich aktuell Je nach Region / Land Harmonisierungsgrad unterschiedlich

Staatliche Institutionen (Ministerien, regionale oder lokale Stellen) Unterschiedliche Definitionen zu Typen und Fahrzeugarten Nationale / regionale Anforderungen Genehmigungsinhaber Ggf. Serienüberwachung Importbeschränkungen (Schutz heimischer Markt)

Zulassungsdokumente und Daten Besteuerung Versicherung Fahrerlaubnisrecht Kennzeichensysteme (Art, Anbringung, Größe) Handhabung von Fahrzeugveränderungen (Prüfpflicht, Regelwerke) Ausnahmeverfahren (Regeln oder Ermessen)

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Überblick Fahrzeugvorschriften global

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Bedeutende nationale Regelwerke • USA (Federal Motor vehicle Safety Standards - FMVSS) • Kanada (Canadian Motor vehicles Safety Standards – CMVSS) [= FMVSS]

• Australien (Australian Design Rules – ADR) • Japan (Test Requirements & Instructions for Automobile Standards - TRIAS) • Südkorea (Korea Motor Vehicle Safety Standards - KMVSS) • Brasilien (National Institute of Metrology, Quality & Technology – INMETRO) • Russland (Gossudarstwenny Standart [„Staatlicher Standard“] – GOST) • Indien (Automotive Industry Standards – AIS & Indian Standards – IS) • China (Guobiao Standards – GB-Standards) • Taiwan (Vehicle Safety Certification Center – VSCC) • Deutschland (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO)

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Überblick Fahrzeugvorschriften Europa

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Internationale Regelwerke

• UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) Abkommen von 1958 UNECE-Regelungen (> 140) - Contracting Parties (CP) nehmen einzelne Regelungen an - Genehmigungen nur für Bauteile und Systeme Abkommen von 1998 Global Technical Regulations GTR (19) - GTR (noch) nicht genehmigungsfähig

• EU EU‐Richtlinien & Verordnungen - Zwingende Anwendung für die Mitgliedstaaten - Genehmigungen für Bauteile, selbstständige technische Einheiten und für unvollständige und vollständige Fahrzeuge

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Rechtliche und technische Anforderungen

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Rechtliche Anforderungen

International: UN-Konvention über Landverkehr („Wiener-Weltabkommen“) National (DE): Straßenverkehrsgesetz StVG Technische Anforderungen

Definitionen - UN-Resolution R.E.3 (Klassifizierung von Automatisierungsgraden) - SAE-Standard J3016 (Klassifizierung von Automatisierungsgraden) Bauvorschriften - UNECE-Regelungen - EU-Richtlinien & Verordnungen - Nationale Bestimmungen & Ausnahmen

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„Wiener Weltabkommen“

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UN-Konvention über Landverkehr („Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“)

Artikel 8 - Fahrzeugführer

1. Jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge müssen, wenn sie in Bewegung sind, einen Führer haben. 2. … 3. Jeder Führer muss die erforderlichen körperlichen und geistigen Eigenschaften haben und körperlich und geistig in der Lage sein zu führen. 4. Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs muss die für die Führung des Fahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben ... 5. Jeder Führer muss dauernd sein Fahrzeug beherrschen oder seine Tiere führen können.

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„Wiener Weltabkommen“

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UN-Konvention über Landverkehr („Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“)

Artikel 8 - Fahrzeugführer (Forts.)

5. (Forts.) Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben und die nicht den oben erwähnten Vorschriften bezüglich Bauweise, Montage und Benutzung entsprechen, gelten mit Absatz 5 dieses Artikels und mit Absatz 1 des Artikels 13 als konform, sofern die Fahrzeugsysteme vom Fahrzeugführer übersteuert oder desaktiviert werden können. 6. Der Führer eines Fahrzeugs muss alle anderen Tätigkeiten als das Führen seines Fahrzeugs vermeiden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten Bestimmungen zur Benutzung von Telefonen durch die Fahrzeugführer vorsehen. In jedem Fall müssen sie die Benutzung von Telefonen ohne Freisprecheinrichtung durch Führer eines sich in Bewegung befindlichen Motorfahrzeugs oder Motorfahrrads verbieten.

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Das Deutsche Straßenverkehrsgesetz

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Straßenverkehrsgesetz (StVG)

• Umsetzung der UN-Konvention über Landverkehr in DE

• Letzte Änderung: Achtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 16. Juni 2017, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 38, 20.06.2017

• Neu: Regelung für Fahrerassistenzsysteme (FAS) durch neue Paragraphen: - § 1a Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion - § 1b Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen

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Das Deutsche Straßenverkehrsgesetz

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FAS sind zulässig bei bestimmungsgemäßer Verwendung (1) • FAS kann zur Bewältigung der Fahraufgabe (Längs- und Querführung)

das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern • FAS muss während hoch- oder vollautomatisierter Fahrzeugsteuerung

die entsprechenden Verkehrsvorschriften einhalten • FAS ist jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder

deaktivierbar • FAS erkennt die eigenhändige Fahrzeugsteuerung durch den

Fahrzeugführer • Übernahme der Fahraufgabe durch den Fahrer mit ausreichender

Zeitreserve sowie mit optischer, akustischer, taktiler oder sonst wahrnehmbarer Übernahmeaufforderung

• FAS muss nicht bestimmungsgemäße Verwendung anzeigen

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Das Deutsche Straßenverkehrsgesetz

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FAS sind zulässig bei bestimmungsgemäßer Verwendung (2) • Verbindliche Herstellererklärung im Rahmen einer Systembeschreibung • Gilt nur für FAS in Fahrzeugen deren hoch- oder vollautomatisierte

Fahrfunktionen - die in internationalen Vorschriften beschrieben sind und diesen entsprechen - oder in einer Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG genehmigt wurden

• Fahrzeugführer ist auch derjenige, der hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktionen aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert

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Das Deutsche Straßenverkehrsgesetz

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FAS sind zulässig bei bestimmungsgemäßer Verwendung (3) • Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hoch-

oder vollautomatisierter Fahrfunktionen vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrneh-mungsbereit bleiben, dass er seiner Pflicht jederzeit nachkommen kann.

• Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder zu übernehmen, wenn - das hoch- oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder - wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen

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Zulassung hochautomatisierte und autonome Fahrzeuge

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Definitionen

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Klassifizierung FAS [SAE J3016]

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Kategorien für FAS [UNECE-R79]

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Ref. Category Defintion 2.3.4.1. ACSF Automatically commanded steering function" (ACSF) means

a function within an electronic control system where actuation of the steering system can result from automatic evaluation of signals initiated on-board the vehicle, possibly in conjunction with passive infrastructure features, to generate control action in order to assist the driver.

2.3.4.1.1.

A ACSF Category A means a function that operates at a speed no greater than 10 km/h to assist the driver, on demand, in low speed or parking manoeuvring.

2.3.4.1.2.

B1 ACSF Category B1 means a function which assists the driver in keeping the vehicle within the chosen lane, by influencing the lateral movement of the vehicle.

2.3.4.1.3.

B2 ACSF Category B2 means a function which is initiated/activated by the driver and which keeps the vehicle within its lane by influencing the lateral movement of the vehicle for extended periods without further driver command/confirmation.

2.3.4.1.4.

C ACSF Category C means a function which is initiated/activated by the driver and which can perform a single lateral manoeuvre (e.g. lane change) when commanded by the driver.

2.3.4.1.5.

D ACSF Category D means a function which is initiated/activated by the driver and which can indicate the possibility of a single lateral manoeuvre (e.g. lane change) but performs that function only following a confirmation by the driver

2.3.4.1.6.

E ACSF Category E means a function which is initiated/activated by the driver and which can continuously determine the possibility of a manoeuvre (e.g. lane change) and complete these manoeuvres for extended periods without further driver command/confirmation.

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Zulassung hochautomatisierte und autonome Fahrzeuge

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Fahrerassistenzsysteme

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Entwicklung Fahrerassistenzsysteme

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Tempomat ABS Antriebsschlupfregelung Elektronisches Stabilitätsprogramm Adaptive Cruise Control Bremsassistent Spurhaltewarner Spurhalteassistent Totwinkelüberwachung Adaptives Kurvenlicht Parkassistent Verkehrszeichenerkennung Automatisches Notbremsen Stauassistent (Stop & Go) Parkmanöverassistent / Schlüsselparken Spurwechselassistent Staufolgefahren Valet Parking (fahrerlos)

1970

2018

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Zulassung von FAS

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System Regelung Zulassungsfähig Ausrüstungsplicht Tempomat -- ABS ja Antriebsschlupfregelung -- -- ESP ja Adaptive Cruise Control -- -- Bremsassistent Ja (Pkw) Spurhaltewarner Ja (Lkw; Bus) Spurhalteassistent !!! -- Totwinkelüberwachung -- -- Adaptives Kurvenlicht -- Parkassistent -- Verkehrszeichenerkennung -- -- Automatisches Notbremsen Ja (Lkw; Bus) Stauassistent (Stop & Go) !!! -- Parkassistent / Schlüsselparken -- Spurwechselassistent !!! Ausnahme EU -- Staufolgefahren !!! Ausnahme EU -- Valet Parking (fahrerlos) -- Ausnahme lokal --

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Ausnahmeverfahren

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EU DE

- Typgenehmigungen - 2007/46, Art. 20 [Neue Technologie]

- Zuständig EU-Kommission - Antrag Hersteller über MS - Grundlage: Gutachten TD und Befürwortung über Antrag MS - Zustimmung MS erforderlich - Vorschriftenentwicklung in vorgegebener Frist - Vorab zeitlich befristete Ausn.- Genehmigung durch MS mögl.

- Einzelfz. / Einzelgenehmigung - StVZO / FZV - Landesbehörden / Bz.-Reg. - Antrag Fahrzeughalter - Grundlage: Gutachten TP/aaS - Lokale und zeitliche Befristung ggf. weitere Beschränkungen - Versicherungsnachweis - Widerruf möglich

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Vorschriftenentwicklung EU/DE

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Aktuelle Situation

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• Wiener Weltabkommen „renoviert“ • StVG angepasst und für neue Techniken „geöffnet“ • Gegenwärtig: Überarbeitung UNECE-R79 – Lenkanlagen • Folgend: Überarbeitung UNECE-R13/R13H – Bremsanlagen • Erprobungsstrecken werden eingerichtet • Entwicklung, Forschung und Fahrerprobung wird unterstützt • EU-weit Forschungsprojekte • Wohlwollende Erteilung von Ausnahmen in DE • Rasante Entwicklung von Sensortechnologien

[Radar, Lidar, Scanner, Ultraschall, Kameras] • Digitalisierung von Infrastruktur (Karten, Topografie) • Ausweitung von EuroNCAP auf FAS

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Zulassung hochautomatisierte und autonome Fahrzeuge

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Kontakt TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH Technologiezentrum Verkehrssicherheit Am Grauen Stein 51105 Köln Thomas Sasse Tel. +49 221 806-1904 Mobil: +49 172 255 9842 Mail: [email protected] © 2017 TÜV Rheinland Kraftfahrt GmbH