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Seite: 1 1. Informationsveranstaltung zur Qualitätssicherung im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe 05. Februar 2014 in Dortmund

zur Qualitätssicherung im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe · 2018-05-02 · Beurteilung der vollständigen Darstellung und der charakteristischen Bildmerkmale durch die

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1. Informationsveranstaltung zur Qualitätssicherung

im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe

05. Februar 2014 in Dortmund

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Agenda

TOP 1 Begrüßung und Vorstellung

TOP 2 Hygiene u. sachgerechte Aufbereitung von Medizinprodukten Frau Anke Westerberg, Beraterin für Hygiene und Medizinprodukteaufbereitung Geschäftsbereich Versorgungsqualität der KVWL

TOP 3 Erwerb der fachlichen Qualifikation für das erweitere Screening im 2. Trimenon durch die Onlineprüfung Frau Stefanie Melchert, Geschäftsbereich Versorgungsqualität der KVWL Herr Priv. Doz. Dr. Siekmann, Berufsverband der Frauenärzte WL e. V.

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Agenda

TOP 5 Abschlussdiskussion

TOP 4 Qualitätssicherung von Ultraschalluntersuchungen Herr Thomas Balhar, Geschäftsbereich Versorgungsqualität der KVWL

Frau Dr. Ute Krahé, Fachärztin für Frauenheilkunde u. Geburtshilfe in Dortmund

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Ultraschallscreening zur

systematischen Untersuchung

der fetalen Morphologie

im 2. Trimenon

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01.06.2012 Änderung der Ultraschall-Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V

Aufnahme des neuen Anwendungsbereiches in Anlage I: AB 9.1a Systematische Untersuchung der fetalen Morphologie (B-Modus-Verfahren) Erweiterung der Vereinbarung um die Anlage VI: Regelung der Anforderung an die Fallsammlungsprüfung Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Onlineprüfung Definition der Bestehenskriterien

Voraussetzung für die Zulassung zur Onlineprüfung: Erfüllung der fachlichen Anforderung zur geburtshilflichen Basisdiagnostik (B-Modus)

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01.07.2013 Abschluss einer Übergangsvereinbarung zur Abrechnung des erweiterten Ultraschallscreenings im 2. Trimenon auf Landesebene

Vorübergehende Möglichkeit, die Beratung der Schwangeren und das erweiterte Ultraschallscreening durch Symbolnummern abzurechnen. 01.01.2014 Aufnahme einer eigenständigen Gebührenordnungsposition z. Abrechnung des erweiterten Ultraschallscreenings in Kapitel 1.7.4 des EBM

Seit dem 01.01.2014 sind ausschließlich die im EBM genannten GOP ansatzfähig.

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GOP 01771 Zuschlag zur GOP 01770 bei der Ultraschalluntersuchung mit Biometrie u. systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon

Bewertung mit 440 Punkten (44,57 €)

GOP 01770 Abbildung des zusätzlichen Beratungsaufwandes für die Aufklärung der Schwangeren vor dem 1. Ultraschallscreening durch Erhöhung der Bewertung der GOP um 20 Punkte (2,-- €)

GOP 01770 Anpassung der Abrechnungsanmerkungen, so dass die GOP auch dann abgerechnet werden kann, wenn die Schwangere den Ultraschall wegen des Rechts auf Nichtwissen ablehnt.

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Die Applikation USS ePrüfung steht als Dienst im Mitgliederportal zur Verfügung

Zugang zum Mitgliederportal über KV-Safenet und KVFlexnet

Anmeldung zur Onlineprüfung nach Anlage VI der Ultraschall-Vereinbarung:

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Anmeldung in der Applikation USS ePrüfung mit

Benutzernamen: LANR separater Zugangscode: 123yMv5

Nach Anmeldung kann man alternativ Trainingsmodus oder Onlineprüfung starten

Prüfungszeit: max. 60 Minuten

Prüfungsinhalt: 30 Fälle

Bestehen der Prüfung: mind. 50 Punkte

Prüfversuche: max. 3

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Das Ergebnis wird nach Abschluss der Prüfung automatisch an die KVWL und zum Zwecke der Qualitätssicherung auch an die KBV übermittelt.

Die Anzeige am Bildschirm zum Bestehen der Prüfung gilt nicht als Genehmigung. Diese wird nach Prüfung des genutzten Ultraschallsystems durch die KVWL erteilt.

Automatische Sperrung des Zugangs nach der 3. nicht bestandenen Onlineprüfung. Möglichkeit zur Teilnahme an einem Kolloquium bei der KVWL

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Bei Fragen zur Onlineprüfung steht Ihnen die KVWL telefonisch unter der Rufnummer 0231 9432 3190

oder

per Mail [email protected] gerne zur Verfügung.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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Qualitätssicherung

in der Ultraschalldiagnostik

Beurteilung der technischen Bildqualität

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Prüfung der Strukturqualität im Genehmigungsverfahren:

Regelmäßige Beurteilung der genehmigten Ultraschallsysteme Konstanzprüfung

Beurteilung von Bild- und Befunddokumentationen

im Rahmen von Stichproben

als regelmäßige Auflagenprüfung

Beurteilung der fachlichen Voraussetzungen

Prüfung der apparativen Ausstattung für den Ort der Leistungserbringung

Prüfung von Prozess- bzw. Ergebnisqualität:

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Abnahmeprüfung der genutzten Ultraschallsysteme:

Neue Ultraschallsysteme müssen direkt nach Anschaffung bei der KV gemeldet werden.

Ultraschallsysteme, die bereits vor dem 01.04.2009 vertragsärztlich genutzt wurden, müssen bis spätestens 31.03.2015 durch die KVWL abgenommen worden sein.

Vorgaben für die Prüfung:

für alle Leistungsstandorte (wie z. B. Hauptstandort, Nebenbetriebsstätte, Filiale)

formal durch die Vorlage einer Gewährleistungserklärung des Geräteherstellers o. Vertreibers Alternative: KVWL erstellt die Gewährleistungserklärung nach Angaben des Arztes selbst

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Abnahmeprüfung der genutzten Ultraschallsysteme: zusätzlich bei Untersuchungen im B-Modus-Verfahren - auch bei Neugeräten -

Vorlage einer aktuellen Bilddokumentation pro genutztem Schallkopf mit festgelegten formalen Anforderungen und bestimmten charakteristischen Bildmerkmalen

Formalprüfung der Ultraschallbilder durch die Verwaltung

Beurteilung der vollständigen Darstellung und der charakteristischen Bildmerkmale durch die Fachärzte der Qualitätssicherungskommission Ultraschall der KVWL

Zunächst telefonische Information zu negativen Beurteilungsergebnissen, so dass nur bei mehrfachen Nichtbestehen der Bildprüfung ein schriftlicher Bescheid erstellt werden muss.

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Die Konstanzprüfung (Beurteilung der technischen Bildqualität):

Regelmäßige Beurteilung von Ultraschallbildern pro Schallkopf, um festzustellen, ob die Leistungs- fähigkeit des Ultraschallsystems hinsichtlich der technischen Bildqualität weiterhin eine ausreichende diagnostische Sicherheit ermöglicht.

Erste Prüfung nach Ablauf von 4 Jahren nach der Abnahme der Ultraschallsysteme

Prüfungsrhythmus alle 4 Jahre nach Bestehen der Konstanzprüfung

Vorgehen bei festgestellten Mängeln:

Hinweise an den Vertragsarzt zur modifizierten Geräteeinstellung

Möglichkeit zur erneuten Vorlage aktueller Bilder innerhalb von 3 Monaten

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Die Konstanzprüfung (Beurteilung der technischen Bildqualität):

Vorgehensweise nach der Wiederholungsprüfung von Bildern:

Anforderung erfüllt Konstanzprüfung bestanden, nächste Beurteilung n. Ablauf von 4 Jahren

Anforderung nicht erfüllt Widerruf der Genehmigung, ggf. gerätebezogen

Die Genehmigung wird wiedererteilt, wenn Ultraschallbilder vorgelegt werden, die den Anforderungen an die technische Bildqualität im Sinne der Ultraschall-Vereinbarung entsprechen.

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Erfahrungsbericht aus der Arbeit der

Qualitätssicherungskommission Ultraschall

Beurteilung der technischen Bildqualität

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Die Qualitätssicherungskommission Ultraschall der KVWL besteht aus 3 ärztlichen Mitgliedern und 33 ärztlichen Vertretern verschiedener Facharztkompetenzen.

Aufgaben der Kommission: Durchführung von Kolloquien:

Im Jahr 2013 wurden in 56 Sitzungen insgesamt 165 Kolloquien bei 116 Ärzten durchgeführt. Die Erfolgsquote betrug 90% . Tagungsorte: KVWL in Dortmund und Münster, Praxen der Kommissionsmitglieder

Zur Unterstützung ihrer Aufgaben setzt die Kassenärztliche Vereinigung für verschiedene Bereiche Qualitätssicherungskommissionen ein.

Aus dem Fachgebiet Frauenheilkunde u. Geburtshilfe sind 8 Kolleginnen und Kollegen in die Kommissionsarbeit eingebunden.

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Aufgaben der Kommission:

Beurteilung der technischen Bildqualität von Ultraschallaufnahmen im Rahmen der Abnahme- und Konstanzprüfung.

Die Anforderungen sind in Anlage III der Ultraschall-Vereinbarung pro Anwendungsklasse festgelegt: Sind die formalen Angaben nach Punkt 6.1 in Anlage III vorhanden ? Beurteilung der technischen Bildqualität nach Punkt 9.1 in Anlage III Ist das Organ/die Körperregion vollständig und korrekt nach den Vorgaben dargestellt ?

Beurteilung der charakteristischen Bildmerkmale nach Punkt 9.2 in Anlage III z. B. für AK 8.5: Ist eine Differenzierung von Endo- und Myometrium, der Binnenstrukturen des Ovars möglich ?

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Anwendungsklasse 6.1 (Brustdrüse, B-Modus)

Charakteristische Bildmerkmale gemäß Anlage III Nr. 9.2: Differenzierung zwischen Binnenstrukturen der Brust einschließlich Gefäßen und Gängen, soliden Geweben und Flüssigkeiten in Brust und Thoraxwand

Technische Bildqualität gemäß Anlage III Nr. 9.1: Darstellung einer Brustdrüse

Formale Anforderungen an die Bilddokumentation gemäß Anlage III Nr. 6: Entfernungsmaßstab, Messwerte, Messmarker, Sendefrequenz o. Sendefrequenzbereich, Sende- fokusposition, Patientenidentität, Untersuchungsdatum, Schallkopfbezeichnung, Praxisidentifikation

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Anwendungsklasse 8.5: Weibliche Genitalorgane, transkavitär (B-Modus)

Charakteristische Bildmerkmale gemäß Anlage III Nr. 9.2: Differenzierung von Endo- und Myometrium, Binnenstrukturen des Ovars

Technische Bildqualität gemäß Anlage III Nr. 9.1: Endosonographische Darstellung von Uterus und einer Adnexregion ggf. in 2 Bildern

Formale Anforderungen an die Bilddokumentation gemäß Anlage III Nr. 6: Entfernungsmaßstab, Messwerte, Messmarker, Sendefrequenz o. Sendefrequenzbereich, Patienten- identität, Untersuchungsdatum, Schallkopfbezeichnung, Praxisidentifikation

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Anwendungsklasse 9.1: Schwangerschaftsdiagnostik, transkutan (B-Modus)

Charakteristische Bildmerkmale gemäß Anlage III Nr. 9.2: Differenzierung von Binnenstrukturen von Kopf oder Thorax des Feten gemäß der Mutterschafts- Richtlinien

Technische Bildqualität gemäß Anlage III Nr. 9.1: Darstellung des Kopfes oder des Thorax des Feten

Formale Anforderungen an die Bilddokumentation gemäß Anlage III Nr. 6: Entfernungsmaßstab, Messwerte, Messmarker, Sendefrequenz o. Sendefrequenzbereich, Patienten- identität, Untersuchungsdatum, Schallkopfbezeichnung, Praxisidentifikation

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Gesamtergebnis aller durchgeführten Abnahmeprüfungen: vom 01.04.2009 bis 31.12.2013

Differenzierung der Beanstandungen:

Formmängel nach Punkt 6.1 der Anlage III: 329 (z. B. Sendefokus, Schallkopfbezeichnung, Praxis- u./o. Arzt-ID fehlt)

Technische Bildqualität nach Punkt 9.1/9.2 nach Anlage nicht erfüllt: 1.298 (Organ/Körperregion nicht bzw. nicht vollständig dargestellt, charakteristische Bildmerkmale nicht differenzierbar)

Systeme grundsätzlich nicht mehr zugelassen: 2.788 (keine 256 Graustufen, keine CE-Kennzeichnung, Empfangsdynamik)

17.372 Abnahmeprüfungen

davon ohne Beanstandungen: 12.957 (74,5 %)

davon mit Beanstandungen: 4.415

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Gesamtergebnis aller durchgeführten Abnahmeprüfungen: vom 01.04.2009 bis 31.12.2013

Anzahl der zugelassene Ultraschallsysteme (nach Baujahr aufsteigend):

Baujahre von 1990 – 1994: 168 Systeme Baujahre von 1995 – 1999: 1.543 Systeme Baujahre von 2000 – 2004: 3.039 Systeme Baujahre von 2005 – 2010: 5.737 Systeme Baujahre ab 2011: 2.470 Systeme

2.788 Ultraschallsysteme = 1.808 Gerätekonsolen sind nicht mehr zugelassen. Diese Systeme müssen durch ein adäquates Gerät ersetzt werden, das der Vereinbarung entspricht

Keines der 1.066 Ultraschallsysteme = der 702 Gerätekonsolen (mit Baujahr vor 1990) dürfen nach den Vorgaben der neuen Vereinbarung in Westfalen-Lippe weiterbetrieben werden.

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Differenzierung der Abnahmeprüfungen (gyn. u. geburtshilflich sowie Brustdrüse): vom 01.04.2009 bis 31.12.2013

Differenzierung der Beanstandungen:

Anwendungsklasse: Formmängel: Bildmerkmale System nicht mehr nicht erfüllt: zugelassen: Brustdrüse 17 78 56 gynäkologische Diagnostik (transkavitär): 9 252 74 Schwangerschaftsdiagnostik (transkutan): 11 224 72

Anwendungsklasse: Prüfungen: bestanden: nicht bestanden: Brustdrüse: 1.113 962 151 gynäkologische Diagnostik (transkavitär): 1.555 1.220 335 Schwangerschaftsdiagnostik (transkutan): 1.452 1.145 307 Gesamt: 4.120 3.327 (80,7 %) 793

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Vorgabe: Darstellung des Kopfes oder des Thorax des Feten mit Differenzierung von Binnenstrukturen nach den Mutterschafts-Richtlinien

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Vorgabe: Darstellung des Kopfes oder des Thorax des Feten mit Differenzierung von Binnenstrukturen nach den Mutterschafts-Richtlinien

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Vorgabe: Darstellung des Kopfes oder des Thorax des Feten mit Differenzierung von Binnenstrukturen nach den Mutterschafts-Richtlinien

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Vorgabe: Darstellung des Kopfes oder des Thorax des Feten mit Differenzierung von Binnenstrukturen nach den Mutterschafts-Richtlinien

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Vorgabe: Darstellung des Kopfes oder des Thorax des Feten mit Differenzierung von Binnenstrukturen nach den Mutterschafts-Richtlinien

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Vorgabe: Endosonographische Darstellung von Uterus und einer Adnexregion ggf. in 2 Bildern mit Differenzierung von Endo- und Myometrium sowie den Binnenstrukturen des Ovars (Bild 1 von 2)

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Vorgabe: Endosonographische Darstellung von Uterus und einer Adnexregion ggf. in 2 Bildern mit Differenzierung von Endo- und Myometrium sowie den Binnenstrukturen des Ovars (Bild 2 von 2)

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Vorgabe: Darstellung einer Brustdrüse mit Differenzierung zwischen Binnenstrukturen der Brust einschließlich Gefäßen und Gängen, soliden Geweben und Flüssigkeiten in Brust und Thoraxwand

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Vorgabe: Endosonographische Darstellung von Uterus und einer Adnexregion ggf. in 2 Bildern mit Differenzierung von Endo- und Myometrium sowie den Binnenstrukturen des Ovars

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Vorgabe: Endosonographische Darstellung von Uterus und einer Adnexregion ggf. in 2 Bildern mit Differenzierung von Endo- und Myometrium sowie den Binnenstrukturen des Ovars

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Vorgabe: Endosonographische Darstellung von Uterus und einer Adnexregion ggf. in 2 Bildern mit Differenzierung von Endo- und Myometrium sowie den Binnenstrukturen des Ovars

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Vorgabe: Darstellung des Kopfes oder des Thorax des Feten mit Differenzierung von Binnenstrukturen nach den Mutterschafts-Richtlinien

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Eine Auswahl sonstiger „Ultraschallbilder“, die zur Abnahmeprüfung vorgelegt wurden:

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Eine Auswahl sonstiger „Ultraschallbilder“, die zur Abnahmeprüfung vorgelegt wurden:

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Eine Auswahl sonstiger „Ultraschallbilder“, die zur Abnahmeprüfung vorgelegt wurden:

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Qualitätssicherung in der Ultraschalldiagnostik

Stichprobenprüfung

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Beurteilung der ärztlichen Dokumentation auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit im Sinne der Ultraschall-Vereinbarung.

Die Stichprobenprüfung:

Mindestens 3 % der Ärzte p. a. , die eine Genehmigung (außer Sonographie der Säuglingshüften) besitzen und entsprechende Leistungen über die KVWL abrechnen.

Bild- und Befunddokumentationen von 5 abgerechneten Ultraschalluntersuchungen. Wir stellen im Rahmen der Anforderung 10 Patientennamen zur Auswahl zur Verfügung.

Alle Unterlagen werden durch die Mitglieder der Qualitätssicherungskommission beurteilt. Unklare Fälle und Fälle, die zu einem negativem Ergebnis führen, immer im 6-Augen-Prinzip.

Wer wird geprüft?

Wie wird geprüft?

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Jede der 5 Patientendokumentationen wird mit einer Stufe von 1 bis 4 bewertet. Stufe 1 keine Beanstandungen Stufe 2 geringe Beanstandungen Stufe 3 erhebliche Beanstandungen Stufe 4 schwerwiegende Beanstandung

Zusammenfassung der fünf Einzelbewertungen zu einer Gesamtbewertung:

sachgerechte Qualität

Stichprobenprüfung abgeschlossen

nicht sachgerechte Qualität

Wiederholungsprüfung im folgenden Jahr

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Vorgehensweise bei „nicht sachgerechten“ Ergebnissen:

Schriftliche patientenbezogene Detailinformation durch die KVWL unter Hinweise zum möglichen Verbesserungspotential durch:

Angebot von persönlichen Beratungsgesprächen mit der Qualitätssicherungskommission

Empfehlung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

Ergebnis der Wiederholungsprüfung nach Ablauf eines Jahres:

Bei dem Ergebnis „sachgerechte Qualität“ ist das Prüfverfahren abgeschlossen

Bei dem Ergebnis „nicht sachgerechte Qualität“ kann die Teilnahme an einem Kolloquium erfolgen

Nur bei Nichtbestehen des Kolloquium muss die Genehmigung widerrufen werden.

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Mindestanforderungen an die Bilddokumentation:

Anforderungen nach den Vorgaben der Ultraschall-Vereinbarung:

bei Normalbefunden: Darstellung von einer oder mehrerer geeigneter Schnittebenen zur Belegung des Normalbefundes im Sinne der Fragestellung (nur bei B-Modus)

bei pathologischen Befunden: Darstellung in 2 Schnittebenen oder – wenn dies nicht möglich ist – in einer Schnittebene (nur bei B-Modus)

Anforderungen an die Bilddokumentation im Sinne der Vereinbarung bei der KVWL:

Erarbeitung und Festlegung von Mindestanforderungen an die Bilddokumentation im Sinne der allgemeinen Formulierung der Ultraschall-Vereinbarung pro Anwendungsbereich unter Berücksichtigung von bestehenden Qualitätskriterien anderer Länder-KVen mit Beachtung der Vorgaben des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)

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Erfahrungsbericht aus der Arbeit der

Qualitätssicherungskommission Ultraschall

Stichprobenprüfung

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Mindestanforderungen an die Bilddokumentation:

Anwendungsbereich 6.1: B-Modus-Sonographie der Brustdrüse

Normalbefunde: ein repräsentativer Schnitt der aussagekräftigsten Region (lat. obere Qu.)

Pathologische Befunde: Solitärherd: Darstellung in 2 Ebenen mit mind. 2 Vermessungen Multiple Herde: a) Zysten: mind. ein repräsentativer Herd mit Vermessung in 2 Ebenen b) solide Befunde: Darstellung aller Befunde wie bei Solitärherd c) alteriertes Areal (z. B. Mastopathie): eine repräsentative Ebene Die Befunde sollten möglichst im Schallkopf-Fokus mit optimierter Vergrößerung dargestellt werden. Die Dokumentation der Schallkopfposition sollte durch Piktogramm erfolgen.

+ Formale Anforderungen an die Bilddokumentation gemäß Anlage III Nr. 6 (AK 6.1)

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Anwendungsbereich 8.3: B-Modus-Sonographie der weiblichen Genitalorgane

Normalbefunde: Uterus im repräsentativen Längsschnitt mit Cavum uteri (Endometrium) Adnexe (sofern darstellbar) ggf. mit Seitendokumentation

Pathologische Befunde: Repräsentativer Herdbefund in zwei Ebenen mit Vermessung

+ Formale Anforderungen an die Bilddokumentation gemäß Anlage III Nr. 6 (AK 8.3)

Mindestanforderungen an die Bilddokumentation:

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Anwendungsbereich 9.2: Weiterführende Differentialdiagnostik des Feten, B-Modus

Die Untersuchung schließt den Inhalt des Screenings entsprechend des Schwangerschaftsalters mit ein. Je nach Fragestellung zusätzlich:

Kopfform intrazerebrale Struktur Gesichtsprofil, einschließlich Frontalschnitt Nackenregion, gesamte Wirbelsäule Bauchwand, Nabelschnuransatz, Nabelschnurgefäße Herzposition, 4-Kammerblick Lungen- und Leberstruktur Magen, Nieren bds. und Blase Genitalregion Extremitäten

+ Formale Anforderungen an die Bilddokumentation gemäß Anlage III Nr. 6 (AK 9.1/9.2)

Mindestanforderungen an die Bilddokumentation:

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Mindestanforderungen an die Bilddokumentation:

Anwendungsbereich 22.2: Fetomaternales Gefäßsystem im Farbduplex-Verfahren

Die Untersuchung erfordert die Darstellung von:

Arteria umbilicalis und ggf. Arteria uterina bds. Bei pathologischen Flussmustern ist mind. ein intrafetales Gefäß zu untersuchen.

Graphische Dokumentation der o. g. Gefäße mit definierter Strömungsrichtung und Null- linie. Aufzeichnung von mehr als drei ausreichend beurteilbaren Pulsationsamplituden. Die Auswertung sollte über den AB-Quotient, Resistenz-Index oder Pulsatilitäts-Index erfolgen.

+ Formale Anforderungen an die Bilddokumentation gemäß Anlage III Nr. 6 (AK 22.2)

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Mindestanforderungen an die schriftliche Dokumentation:

Die schriftliche Dokumentation zur Ultraschalluntersuchungen sollte grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

Patientenidentität (Name und Alter) Untersucheridentifikation Fragestellung bzw. Indikation der Untersuchung ggf. eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bzw. Beurteilbarkeit organspezifische Befundbeschreibung (Verdachts-)Diagnose abgeleitete diagnostische und/oder therapeutische Konsequenzen und/oder abgeleitetes anderweitiges Vorgehen

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Beispiel für eine Detailbewertung von eingereichten Unterlagen:

Anwendungsbereich 9.2: Weiterführende Differentialdiagnostik des Feten

1) Patienten- und PraxisID anhand der Bilddokumentation eindeutig nachvollziehbar? 2) Indikation und Fragestellung für die Ultraschalluntersuchung vorhanden? 3) Qualität der Bilddokumentation und organspezifische Befundbeschreibung stimmen überein? 4) Verdachtsdiagnose bzw. abgeleitete Konsequenzen nachvollziehbar?

Für jede beurteilte Patientendokumentation können bis zu max. 20 Punkte vergeben werden.

Beurteilungsbogen zur Stichprobenprüfung bei der KVWL

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Eine sachgerechte Qualität im Sinne der Vereinbarung liegt vor, wenn alle Patientenunterlagen mit Stufe 1 und/oder Stufe 2 bewertet wurden. max. eine der Patientenunterlagen mit Stufe 3 bewertet wurde. max. eine der Patientenunterlagen mit Stufe 4 bewertet wurde, sofern sich dies ausschließlich auf

die fehlende PatietenID im Bild bezieht.

Ergebnisse der Gesamtbewertung:

Eine nicht achgerechte Qualität im Sinne der Vereinbarung liegt vor, wenn mind. zwei der Patientenunterlagen mit Stufe 3 bewertet wurden. mind. eine der Patientenunterlagen aus inhaltlichen Gründen mit Stufe 4 bewertet wurde.

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Gesamtergebnisse der Stichprobenprüfungen im Jahr 2013:

Kolloquien im Rahmen der Stichprobenprüfung: Anzahl der Kolloquien: 2

Beide Kolloquien wurden erfolgreich abgeschlossen!

Stichprobenprüfungen: 221

Ergebnis „sachgerechte Qualität“: 147 (66,5 %)

Ergebnis „nicht sachgerechte Qualität“: 74

Anzahl der Beratungsgespräche: Persönliche Gespräche mit der Kommission: 16

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Ergebnisse der Stichprobenprüfungen im Jahr 2013: (im Bereich Frauenheilkunde und Geburtshilfe)

Gliederung der nicht bestandenen Stichprobenprüfungen: bestanden: nicht bestanden: Weiterführende Differentialdiagnostik des Feten (AB 9.2): 6 9

Duplexsonographie des feto-maternalen Gefäßsystems (AB 22.2): 66 16

Stichprobenprüfungen: 97

Ergebnis „sachgerechte Qualität“: 72 (74,2 %)

Ergebnis „nicht sachgerechte Qualität“: 25

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit