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Zwangseinweisung ?. NEIN! Unterbringung nach Psych.-KG Gabriele Hoffmann

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Zwangseinweisung ?

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NEIN!

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Unterbringung nach Psych.-KG

Gabriele Hoffmann

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Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen

für psychisch Kranke

(Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V)

Neufassung vom 13.04.2000, geändert 21.03.2001

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Übersicht

PräambelAbschnitt I. Allgemeines § 1 - § 2Abschnitt II. Hilfen für psychisch Kranke § 3 - § 8Abschnitt III. Unterbringung § 9 - § 17Abschnitt IV. Durchführung der Unterbringung § 18 - § 30Abschnitt V. Besuchskommission § 31Abschnitt VI. Beendigung der Unterbringung,

Nachgehende Hilfen § 32 - § 36Abschnitt VII. Besondere Vorschriften für den

Maßregelvollzug § 37 - § 41Abschnitt VIII.Unmittelbarer Zwang § 42 Abschnitt IX. Datenschutz, Akteneinsicht § 43 - § 44Abschnitt X. Kosten, Schlussvorschriften § 45 - § 48

Behandelt werden die §§ 1, 2, 10, 11, 13, 14, 15

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§ 1 Anwendungsbereich

-Hilfen für psychisch Kranke

-Maßnahmen gegenüber psychisch Kranken

-Unterbringung

-Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, oder einer gleichkommenden psych. Störung, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden

-Anwendung auch bei geistig behinderten Personen

-Anwendung auch bei Anzeichen oben genannter psych. Erkrankungen

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§ 2 Fürsorgegrundsatz

Auf das Befinden der psychisch Kranken ist Rücksicht zu nehmen und ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren

§ 10 Unterbringung

Eine psychisch kranke Person wird gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus … oder eine andere geeignete Einrichtung eingewiesen und verbleibt dort.

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§ 11 Voraussetzungen

(1) Die Unterbringung ist nur möglich

wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder

andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für eine

Selbstschädigung oder für die öffentliche Sicherheit besteht,

die nicht anders abgewendet werden kann.

Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt keine Unterbringung.

(2) Eine gegenwärtige Gefahr besteht dann, wenn infolge der Krankheit ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

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§ 13 Einrichtungen

Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen… oder für psychisch kranke geeignete Heime…(Einrichtungen).

Sie wird in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen das Entweichen der Betroffenen gesichert sind.

Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem oder der Betroffenen zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.

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§ 14 Antragsstellung

Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das Amtsgericht kann nur auf Antrag des örtlichen zuständigen Landrats oder des (Ober-)Bürgermeisters als Ordnungsbehörde erfolgen.

Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen.

Das Zeugnis muss auf der persönlichen Untersuchung beruhen, die bei Antragsstellung höchstens zwei Wochen zurückliegt

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§ 15 Sofortige Unterbringung

(1) Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis … dass die

Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und kann eine

gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landrat oder (Ober-)Bürgermeister eine

sofortige Unterbringung längstens bis zum

Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.

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§ 15 Sofortige Unterbringung

(2) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei

der Aufnahme unverzüglich zu prüfen, ob die

Voraussetzungen für die Unterbringung

vorliegen. Liegen diese nicht vor, so ist der Betroffene

unverzüglich zu entlassen und die anordnende Stelle zu

informieren.

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§ 15 Sofortige Unterbringung

(3) Die Behörde, die die vorläufige Unterbringung veranlasst hat,

hat unverzüglich beim Gericht einen

Antrag auf Anordnung der Unterbringung zu stellen.

Der Betroffene ist in angemessener Form zu unterrichten.

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§ 15 Sofortige Unterbringung

(4) Wird eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung

nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung

folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, ist der Betroffene

unverzüglich zu entlassen, es sei denn er verbleibt aufgrund einer

rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung

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Zusammenfassung

1. Psychisch Kranke, die an einer Psychose, oder einer gleichkommenden

psych. Störung oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden (§1 (2))

2. Nur wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für eine Selbstschädigung oder für dieöffentliche Sicherheit besteht, die nicht anders abgewendet werden kann (§11(1))

3. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das Amtsgericht kannnur auf Antrag des örtlichen zuständigen Landrats oder des (Ober-)Bürgermeisters als Ordnungsbehörde erfolgen. Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen (§14, §15)

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Praktisches Vorgehen

1. Örtlich zuständige Leitstelle anrufen lassen über Pforte (Tel. 9, 109)

2. Sich mit zuständigem Mitarbeiter des Ordnungsamtes (oder Gesundheitsamtes) verbinden lassen, 24stündiger Bereitschaftsdienst, der in die Klinik kommt

und die Anordnung ausfüllt und unterschreibt.

3. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Klinik für Psychiatrie in Röbel, Tel. 03991/77-1941, sich mit diensthabendem Arzt verbinden lassen und über erforderliche Unterbringung informieren

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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit

und auf weiterhin gute Zusammenarbeit

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