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Zwangseinweisung ?
NEIN!
Unterbringung nach Psych.-KG
Gabriele Hoffmann
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen
für psychisch Kranke
(Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V)
Neufassung vom 13.04.2000, geändert 21.03.2001
Übersicht
PräambelAbschnitt I. Allgemeines § 1 - § 2Abschnitt II. Hilfen für psychisch Kranke § 3 - § 8Abschnitt III. Unterbringung § 9 - § 17Abschnitt IV. Durchführung der Unterbringung § 18 - § 30Abschnitt V. Besuchskommission § 31Abschnitt VI. Beendigung der Unterbringung,
Nachgehende Hilfen § 32 - § 36Abschnitt VII. Besondere Vorschriften für den
Maßregelvollzug § 37 - § 41Abschnitt VIII.Unmittelbarer Zwang § 42 Abschnitt IX. Datenschutz, Akteneinsicht § 43 - § 44Abschnitt X. Kosten, Schlussvorschriften § 45 - § 48
Behandelt werden die §§ 1, 2, 10, 11, 13, 14, 15
§ 1 Anwendungsbereich
-Hilfen für psychisch Kranke
-Maßnahmen gegenüber psychisch Kranken
-Unterbringung
-Psychisch Kranke im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die an einer Psychose, oder einer gleichkommenden psych. Störung, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden
-Anwendung auch bei geistig behinderten Personen
-Anwendung auch bei Anzeichen oben genannter psych. Erkrankungen
§ 2 Fürsorgegrundsatz
Auf das Befinden der psychisch Kranken ist Rücksicht zu nehmen und ihr Persönlichkeitsrecht zu wahren
§ 10 Unterbringung
Eine psychisch kranke Person wird gegen ihren Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in ein psychiatrisches Krankenhaus … oder eine andere geeignete Einrichtung eingewiesen und verbleibt dort.
§ 11 Voraussetzungen
(1) Die Unterbringung ist nur möglich
wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder
andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für eine
Selbstschädigung oder für die öffentliche Sicherheit besteht,
die nicht anders abgewendet werden kann.
Die fehlende Bereitschaft, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, rechtfertigt keine Unterbringung.
(2) Eine gegenwärtige Gefahr besteht dann, wenn infolge der Krankheit ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.
§ 13 Einrichtungen
Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Krankenhäusern, psychiatrischen Abteilungen… oder für psychisch kranke geeignete Heime…(Einrichtungen).
Sie wird in Einrichtungen durchgeführt, die durch geeignete Maßnahmen gegen das Entweichen der Betroffenen gesichert sind.
Eine geeignete Maßnahme kann auch darin bestehen, dem oder der Betroffenen zu untersagen, die Einrichtung zu verlassen.
§ 14 Antragsstellung
Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das Amtsgericht kann nur auf Antrag des örtlichen zuständigen Landrats oder des (Ober-)Bürgermeisters als Ordnungsbehörde erfolgen.
Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen.
Das Zeugnis muss auf der persönlichen Untersuchung beruhen, die bei Antragsstellung höchstens zwei Wochen zurückliegt
§ 15 Sofortige Unterbringung
(1) Ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis … dass die
Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen und kann eine
gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so kann der Landrat oder (Ober-)Bürgermeister eine
sofortige Unterbringung längstens bis zum
Ablauf des auf die Unterbringung folgenden Tages anordnen.
§ 15 Sofortige Unterbringung
(2) Der aufnehmende Arzt in der Einrichtung hat bei
der Aufnahme unverzüglich zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Unterbringung
vorliegen. Liegen diese nicht vor, so ist der Betroffene
unverzüglich zu entlassen und die anordnende Stelle zu
informieren.
§ 15 Sofortige Unterbringung
(3) Die Behörde, die die vorläufige Unterbringung veranlasst hat,
hat unverzüglich beim Gericht einen
Antrag auf Anordnung der Unterbringung zu stellen.
Der Betroffene ist in angemessener Form zu unterrichten.
§ 15 Sofortige Unterbringung
(4) Wird eine Unterbringung oder vorläufige Unterbringung
nicht bis zum Ablauf des auf den Beginn der sofortigen Unterbringung
folgenden Tages durch das Gericht angeordnet, ist der Betroffene
unverzüglich zu entlassen, es sei denn er verbleibt aufgrund einer
rechtswirksamen Einwilligung in der Einrichtung
Zusammenfassung
1. Psychisch Kranke, die an einer Psychose, oder einer gleichkommenden
psych. Störung oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden (§1 (2))
2. Nur wenn und solange durch ihr krankhaftes Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für eine Selbstschädigung oder für dieöffentliche Sicherheit besteht, die nicht anders abgewendet werden kann (§11(1))
3. Die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme durch das Amtsgericht kannnur auf Antrag des örtlichen zuständigen Landrats oder des (Ober-)Bürgermeisters als Ordnungsbehörde erfolgen. Dem Antrag ist das Zeugnis eines Arztes mit Erfahrung in der Psychiatrie beizufügen (§14, §15)
Praktisches Vorgehen
1. Örtlich zuständige Leitstelle anrufen lassen über Pforte (Tel. 9, 109)
2. Sich mit zuständigem Mitarbeiter des Ordnungsamtes (oder Gesundheitsamtes) verbinden lassen, 24stündiger Bereitschaftsdienst, der in die Klinik kommt
und die Anordnung ausfüllt und unterschreibt.
3. Kontaktaufnahme mit der zuständigen Klinik für Psychiatrie in Röbel, Tel. 03991/77-1941, sich mit diensthabendem Arzt verbinden lassen und über erforderliche Unterbringung informieren
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
und auf weiterhin gute Zusammenarbeit