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HOCHSCHULE MITTWEIDA - UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES

Studiengang Betriebswirtschaft

Bachelorarbeit

vorgelegt von: Christoph Süß Matrikelnummer: 27125

Telefon: +43 699/ 102 37 933

Erstprüfer: Prof. Dr. Andreas Hollidt Zweitprüfer: Prof. Dr. Johannes N. Stelling

Abgabetermin: 31.07.2012 Bearbeitungszeit: drei Monate

Anwendung des IFRS 7 „Darstellung von Finanzinstrumenten“ am Beispiel von 2 ATX-notierten Unternehmen und deren Konzernabschlüssen

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Fakultät Wirtschaftswissenschaften

B A C H E L O R A R B E I T

Anwendung des IFRS 7 „Darstellung von Finanzinstrumenten“

am Beispiel von 2 ATX-notierten Unternehmen

und deren Konzernabschlüssen

2012

Autor:

Christoph Süß

Studiengang:

Betriebswirtschaft

Seminargruppe:

BW08w2BHA

Erstprüfer:

Prof. Dr. rer. pol. Andreas Hollidt

Zweitprüfer:

Prof. Dr. rer. oec. Johannes N. Stelling

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Bibliografische Angaben

Süß, Christoph

E-Mail: [email protected]

[email protected]

Anwendung des IFRS 7 „Darstellung von Finanzinstrumenten“ am Beispiel von 2 ATX-notierten

Unternehmen und deren Konzernabschlüssen

106 Seiten, 51 Abbildungen und Screenshots aus 2 IFRS Konzernabschlüssen

Hochschule Mittweida, Fakultät Fachwissenschaften

Diplomarbeit 2012

Referat

Ziel dieser Diplomarbeit, ist es die Darstellung sowie die Angabepflichten von Finanzinstrumenten am

Beispiel von 2 ATX- notierten Unternehmen und deren per 31.12.2011 bzw. verschobenen Stichtag

veröffentlichten Konzernabschlüssen, unter Berücksichtigung des IFRS 7 zu analysieren.

Der IFRS 7 wurde im Zuge der Erweiterung der bereits bestehenden Angabepflichten unter IAS 32

entwickelt. Weiterhin ersetzt er die bisher bestehenden Angabepflichten des IAS 30. Im Zuge des

IFRS 7 wurden sämtliche Angabepflichten zu Finanzinstrumenten zusammengefasst und dies gilt auch

für Finanzinstrumente, die nicht nach IAS 39 in der Bilanz erfasst wurden. Der IAS 39, welcher durch

den IFRS 9 ersetzt wird, regelt die Kategorisierung sowie die Bewertung von Finanzinstrumenten. Im

Zuge dessen besteht eine starke Kausalität zwischen den bereits oben erwähnten Standards.

Schlussfolgernd stellt der Standard IFRS 7 eine wichtige Aussagekraft über die Risikoberichterstattung

und Fair Value- Angaben in den IFRS-Notes dar. Dem Bilanzleser soll ermöglicht werden ein Urteil

über die Tragweite von Finanzinstrumenten und die Auswirkung auf die Vermögens- Finanz- und

Ertragslage, zu bilden.

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I

Inhaltsverzeichnis

INHALTSVERZEICHNIS........................................................................................................................................ I

ABBILDUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................................................... II

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ............................................................................................................................. III

1. EINLEITUNG ............................................................................................................................................. 1 1.1. Problemstellung ........................................................................................................................... 2 1.2. Zielsetzung................................................................................................................................... 4 1.3. methodische Vorgehensweise ...................................................................................................... 5

2. DARSTELLUNG UND BILANZIERUNG VON FINANZINSTRUMENTEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES IFRS 7 ........................ 7 2.1. Grundlagen .................................................................................................................................. 7

2.1.1. Grundsätze und Inhalte des IFRS 7 (IFRS 7.1- bis IFRS 7.20) ...................................................................... 7 2.1.2. weitere Angabepflichten im Zuge des IFRS 7.21 bis IFRS 7.30 ..................................................................24 2.1.3. Risikoberichterstattung im Zuge von Finanzinstrumenten .......................................................................36

2.2. Anwendung und Angabepflichten des IFRS 7 .............................................................................. 47 2.2.1. Angaben zur Bilanz ................................................................................................................................49 2.2.2. Angaben zur Gesamtergebnisrechnung ..................................................................................................68 2.2.3. weitere Angaben ...................................................................................................................................73

2.3. Risikoberichtserstattung von Finanzinstrumenten ....................................................................... 86 2.3.1. Kreditrisiko ............................................................................................................................................87 2.3.2. Liquiditätsrisiko .....................................................................................................................................90 2.3.3. Marktrisiko ............................................................................................................................................94

3. SCHLUSS ............................................................................................................................................. 102

LITERATURVERZEICHNIS ................................................................................................................................... V

EHRENWÖRTLICHE ERKLÄRUNG ...................................................................................................................... IX

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II

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Arten von Finanzinstrumenten ....................................................................................................................... 7 Abbildung 2: Aufbau und Zusammensetzung von IFRS 7 ...................................................................................................... 9 Abbildung 3: inhaltliche Struktur des IFRS 7 .......................................................................................................................11 Abbildung 4: Offenlegungspflichten im IFRS 7 ....................................................................................................................13 Abbildung 5: Übersicht zur Bilanzierung von finanzieller Vermögenswerte .........................................................................14 Abbildung 6: Fair Value Hierarchie .....................................................................................................................................28 Abbildung 7 Fair Value-Definition gemäß IFRS 13 und bisheriger IFRS 7 ..............................................................................31 Abbildung 8 Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts.....................................................................................33 Abbildung 9: Bewertungstechniken des IFRS 13 .................................................................................................................35 Abbildung 10: Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ..................................................................................36 Abbildung 11: Zeitbänder IFRS 7.37 ...................................................................................................................................41 Abbildung 12: Vergleich der Verfahren zur Ermittlung des VaR ...........................................................................................46 Abbildung 13: Konzernbilanz der Agrana Gruppe per 29.02.2012 .......................................................................................49 Abbildung 14: finanzieller Vermögenswerten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ...............................................................50 Abbildung 15: Forderungen aus LuL und sonstige Vermögenswerte der Agrana Gruppe per 29.02.2012..............................51 Abbildung 16: finanzielle Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 .................................................................52 Abbildung 17: Note zu den Finanzverbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 .....................................................53 Abbildung 18: Note zu den Verbindlichkeiten aus LuL und sonst. Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ......54 Abbildung 19: Finanzinstrumente je Bewertungskategorie nach IAS 39 der Agrana Gruppe per 29.02.2012.........................55 Abbildung 20: Sicherheiten für finanzielle Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ........................................56 Abbildung 21: Wertberichtigungsposten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ......................................................................57 Abbildung 22: Konzernbilanz der Lenzing AG per 31.12.2011 .............................................................................................59 Abbildung 23: finanzielle Vermögenswerte der Lenzing AG per 31.12.2011 ........................................................................60 Abbildung 24: sonstige Vermögenswerte der Lenzing AG per 31.12.2011 ...........................................................................61 Abbildung 25: finanzielle Verbindlichkeiten der Lenzing AG per 31.12.2011 ........................................................................62 Abbildung 26: sonstige Verbindlichkeiten der Lenzing AG per 31.12.2011 ...........................................................................63 Abbildung 27: Auszug aus den in Zukunft anzuwendenden IFRS Standards der Lenzing AG per 31.12.2011..........................65 Abbildung 28: Forderungen aus LuL inkl. Wertberichtigungsposten der Lenzing AG per 31.12.2011 ....................................66 Abbildung 29: Entwicklung des Wertberichtigungskontos der Lenzing AG per 31.12.2011 ...................................................66 Abbildung 30: Gesamtergebnisrechnung der Agrana Gruppe per 29.02.2012 .....................................................................68 Abbildung 31: Finanzerträge der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ........................................................................................69 Abbildung 32: Finanzaufwendungen der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ............................................................................69 Abbildung 33: Finanzergebnis der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ......................................................................................70 Abbildung 34: Nettoergebnisse je Klasse von Finanzinstrumenten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ................................70 Abbildung 35: Gesamtergebnisrechnung der Lenzing AG per 31.12.2011 ............................................................................71 Abbildung 36: Finanzergebnis der Lenzing AG per 31.12.2011 ............................................................................................72 Abbildung 37: Nettoergebnisse je Klasse von Finanzinstrumenten der Lenzing AG per 31.12.2011 ......................................73 Abbildung 38: Note zu den derivativen Finanzinstrumenten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 .........................................75 Abbildung 39: vertraglich vereinbarte Zahlungsabflüsse für derivative Finanzinstrumente der Agrana Gruppe 29.02.2012 ..77 Abbildung 40: vertraglich vereinbarte Zahlungsabflüsse aus Cash Flow Hedges der Agrana Gruppe per 29.02.2012.............77 Abbildung 41: Fair-Value Hierarchie der Agrana Gruppe per 29.02.2012 .............................................................................80 Abbildung 42: Cash Flow Hedges der Lenzing AG per 31.12.2011 .......................................................................................83 Abbildung 43: Fair-Value-Hierarchie der Lenzing AG per 31.12.2011...................................................................................85 Abbildung 44: Kreditrisiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ...........................................................................................88 Abbildung 45: Kreditrisiko der Lenzing AG per 31.12.2011..................................................................................................90 Abbildung 46: Fälligkeiten finanzieller Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ..............................................91 Abbildung 47: Fälligkeiten finanzieller Verbindlichkeiten der Lenzing AG per 31.12.2011 ....................................................93 Abbildung 48: VaR Währungsrisiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ..............................................................................95 Abbildung 49: VaR/CaR Zinsrisiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ................................................................................96 Abbildung 50: Commodity-Preis-Risiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012 ........................................................................97 Abbildung 51: Rohstoffderivate der Lenzing AG per 31.12.2011 ....................................................................................... 101

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III

Abkürzungsverzeichnis

AFS Available for Sale Assets (zur Veräußerung verfügbare Vermögenswerte)

BiL Bilanz

ED Exposure Draft

EK Eigenkapital

FLAC Financial Liabilities Measured at Amortised Cost (zur fortgeführten

Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

FVPL at fair value through profit or loss (erfolgswirksam zum Fair Value bewertete

finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten

GuV Gewinn – und Verlustrechnung

HfT Held for Trading (zu Handelszweckehen gehaltene Finanzinstrumente)

HtM Held to maturity investments (bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen)

IAS International Accounting Standards

IASB International Accounting Standard Board

IASC International Accounting Standard Committee

IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee

IFRS International Financial Reporting Standards

iHv in Höhe von

kfr. kurzfristig

LAR Loans and Receivables (Kredite und Forderungen)

lfr. langfristig

LuL Lieferungen und Leistungen

SIC Standard Interpretations Committee

VaR Value at Risk

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S.1

1. Einleitung

In den IFRS wird ein Finanzinstrument wie folgt definiert: Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der

gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen

Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument führt.1 Die in diesem

Zusammenhang stehenden Verträge, die dieser Definition entsprechen, müssen in der Bilanz

angesetzt werden, bzw. in den IFRS-Notes veröffentlicht werden.

Generell werden Finanzinstrumente in drei verschiedenen Standards des IFRS behandelt. Der

Standard IAS 32 befasst sich mit der Darstellung Finanzinstrumenten. IFRS 7 regelt die Angabepflicht

für Finanzinstrumente im Anhang. Der Standard IAS 39 definiert den Ansatz und die Bewertung von

Finanzinstrumenten.2

Weiterhin ist zu erwähnen, dass der IFRS 9 den bereits bestehenden IAS 39 ersetzen wird und sich in

derzeitiger Umsetzungsphase befindet. 1. Januar 2015 ist vorgeschlagenes Datum des Inkrafttretens

von IFRS 9; vorzeitige Anwendung ab 2009 gestattet. Eine Anwendung durch Unternehmen in Europa

kann erst nach Übernahme für die Anwendung in Europa erfolgen. Diese steht derzeit noch aus.3

Da die Umsetzung der neuen Standards häufige Probleme bereiten wird, ist davon auszugehen, dass

das IASB um die Entwicklung weiterer Anwendungsleitlinien ersucht werden wird. Ein Beispiel ist der

neue Standard für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert, IFRS 13. Dieser Standard enthält zwar

keine Änderungen mit Blick auf die Frage, wann der beizulegende Zeitwert zugrunde zu legen ist, gibt

jedoch ausführliche Leitlinien vor, wie er zu ermitteln ist. Viele Fragen, die infolge der Finanzkrise

aufgeworfen wurden, werden in IFRS 13 geklärt. Dies gilt beispielsweise für das Problem, wie der

beizulegende Zeitwert auf volatilen Märkten ermittelt werden kann.4 Inkrafttreten des Standards ist

der 01. Januar 2013.

1 Vgl. IAS 32.11 u. IAS 39.9. 2 Vgl. Pellens; B et.al, Internationale Rechnungslegung; IFRS 1 bis 8; IAS 1 bis 41; IFRIC Interpretationen, Standardentwürfe; 7. Auflage Stuttgart; 2008 S.534. 3 Vgl. Deloitte IAS Plus Website, Standardübersicht; IFRS 9; http://www.iasplus.com 4 Vgl. Ernst & Young IFRS Outlook I. Quartal 2012; Hamburg; S. 23.

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S.2

Die zum Finanzvermögen geforderten notes sind im Wesentlichen geregelt:

• in IAS 27 für Tochterunternehmen, IAS 28 für assoziierte Unternehmen, IAS 31 für

Gemeinschaftsunternehmen und IAS 24 für Beziehungen zu nahestehenden

Unternehmen

• in IFRS 7 für das übrige Finanzvermögen (Finanzinstrumente).5

Diese Bachelorarbeit wird sich im Wesentlichen mit den Gesichtspunkten, wie bereits im Titel

ersichtlich ist, des IFRS 7 auseinandersetzen.

Überblick zum IFRS 7

• erweitert die bereits vorhandenen Angabepflichten zu Finanzinstrumenten gemäß

IAS 32;

• ersetzt geltende Angabepflichten gemäß IAS 30; und

• fasst sämtliche Angabepflichten für Finanzinstrumente in einen neuen Standard

Finanzinstrumente: Angaben zusammen. Durch IFRS 7 nicht übernommene Teile von IAS

32 beschäftigen sich lediglich noch mit Aspekten der Darstellung von

Finanzinstrumenten.6

1.1. Problemstellung

Die Unternehmen bzw. Konzerne, die nach IFRS/IAS bilanzieren, stehen vor der Problematik die

Anforderungen des IFRS 7 ordnungsgemäß zu erfüllen. Im Wesentlichen erfordert der IFRS 7, den

„Anwender“ sein Verständnis von der Signifikanz von Finanzinstrumenten zu erweitern. Hierbei soll

vor allen dem die Art und das Ausmaß von Finanzinstrumenten auf die Vermögens- Finanz- und

Ertragslage erkannt werden.

Um eine sachgemäße und zielführende Interpretation des stark prinzipienorientierten Standards zu

gewährleisten, verlangt es nach ausreichenden theoretischen Kenntnissen im Bereich der diversen

IFRS Standards, die sich mit Finanzinstrumenten aussetzten. Insbesondere ist das Hauptaugenmerk

auf folgende Standards zu legen:

• IFRS 7 / IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben / Ausweis

• IFRS 9 / IAS 39: Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

5 Vgl. Lüdenbach, Norbert, Der Ratgeber zur erfolgreichen Anwendung von IFRS; 6. Überarbeitete und erweiterte Aufl. 2010, S. 180 6 Vgl. Deloitte IAS Plus Website, Standardübersicht; IFRS 7; http://www.iasplus.com

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S.3

• IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

Die wirtschaftlichen und praktischen Abfolgen von Finanzinstrumenten, sowie die Implementierung

des IFRS 7 sollte über zielführende und verlässliche Szenarien bzw. Analysen erarbeitet werden.

IFRS 7 verlangt ausführliche Angaben zu Finanzinstrumenten. Der Standard gilt sogar für

Finanzinstrumente, die nicht nach IAS 39 in der Bilanz erfasst wurden (IFRS7.4). Bei nicht in der Bilanz

erfassten Instrumenten ist zwar die Definition eines Finanzinstrumentes erfüllt, nicht aber das

Ansatzkriterium (z. B. Kreditzusagen zu marküblichen Zinsen oder wirtschaftlich, aber nicht

zivilrechtlich übertragene Forderungen). Leasingforderungen und – verbindlichkeiten im Rahmen des

Finanzierungsleasing (IAS 17.36) sind jedenfalls Gegenstand der Risikoangaben. Beim Operating lease

werden i. d. R. keine Forderungen und Verbindlichkeiten für die Leasingraten angesetzt,

Zahlungsansprüche aus einem operating lease gelten nicht als Finanzinstrumente (IAS 32.AG9) und

müssen daher nicht dargestellt werden. Das Unternehmen hat ausreichende Informationen

anzugeben, um den Bilanzadressaten ein Urteil zur Signifikanz von Finanzinstrumenten und deren

Auswirkungen auf die Vermögens- Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen (.7). Außerdem sind die

Risikoangaben für die Vergleichszahlen des Vorjahres erforderlich. (ergibt sich indirekt aus IFRS

7.44).7

Nach Auffassung des IASB können Informationen zu den aus Finanzinstrumenten resultierenden

Risiken sowie deren Management die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Unternehmens stark beeinflussen (vgl. IFRS 7.IN2). Derartige Informationen bilden somit eine

wesentliche Entscheidungsgrundlage für oder gegen ein finanzielles Engagement in einem

Unternehmen. Da sich in den vergangenen Jahren die Methoden zur Messung und zum Management

dieser Risiken erweitert haben und das Bedürfnis nach einer Verbesserung der Offenlegung zu

Finanzinstrumenten weiter gestiegen ist, sah sich das IASB dazu veranlasst, die vormals geltenden

Angabepflichten zu Finanzinstrumenten zu überprüfen und zu verbessern.8

Nachdem im Juli 2004 als Beginn der Entwicklung der Entwurf ED 7 für einen

branchenübergreifenden Standard, zur Offenlegung von Finanzinstrument zur Diskussion gestellt

wurde, veröffentlichte der IASB am 18. 8. 2005 den neuen Standard IFRS 7 – Financial Instrument:

Disclosures.9

7 Vgl. Grünberger, David, IFRS 2010 Ein systematischer Praxisleitfaden; 8. Neu bearbeiten und erweiterte Auflage 2009, S. 357. 8 Vgl. Scharpf, KoR 2006, Beilage 2, S.4 f. 9 Vgl. Ernst & Young, S.3; Kehm in Löw, S.643.

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Die unveränderte und uneingeschränkte Übernahme in das europäische Recht folgte mit der

Verordnung (EG) Nr. 108/ 2006 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft am 11.11.2006.10

Im IFRS 7, der die vorhergehenden Standards IAS 32- Financial Instruments: Disclosure and

Presentation und IAS 30 – Disclosures in the Financial Statement of Banks and Similar Institutions

ersetzt, werden die Angabepflichten nun gesammelt wiedergegeben und durch zusätzliche

Vorschriften ergänzt. In dieser Ausarbeitung werden daher im Wesentlichen nur die theoretischen

und praktischen Probleme des Standards IFRS 7, und im gewissen Ausmaß Auszüge aus dem IAS 39 /

IFRS 9, sowie aus dem neuen Standard IFRS 13 in Betracht gezogen. Hierbei werden die Klassen von

Finanzinstrumenten und Umfang der Angabepflichten, als auch die Risikoberichterstattung

analysiert.

1.2. Zielsetzung

Im Zuge der Zielsetzung für diese Arbeit wurden folgende Betrachtungsweisen eruiert, die eine

ordnungsgemäße Anwendung des IFRS 7 in Erwägung ziehen, und sowie auf theoretische als auch

praktische Lösungswege unter Berücksichtigung der Angabepflichten eingehen. Es soll ein Überblick

des Standards IFRS 7 geschafft werden, der wesentliche Eckpunkte analysiert. Es werden 2 ATX-

notierte Unternehmen und deren IFRS-Konzernabschlüsse anhand der Angabepflichten des IFRS 7

analysiert. Weiters werden die Auswirkungen von Finanzinstrumenten auf Bilanz, GuV und gesondert

für weitere Angaben in Betracht gezogen und anhand von Beispielen durchleuchtet. Dies soll dem

Bilanzersteller ein Leitfaden sowie eine gewisse Bilanzierungsrichtlinie für die Angabepflichten des

IFRS 7 bieten. Bilanzlesern, Bilanzadressaten und Investoren soll ermöglicht werden eine

Einschätzung von der Bedeutung der Finanzinstrumente zu treffen, und deren Auswirkung auf die

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmen zu eruieren können. In weiterer Folge soll

erkannt werden welche Art und welches Ausmaß von Risiken Finanzinstrumente bergen und wie

diese das bilanzierende Unternehmen steuert.

Neben den theoretischen Problemstellungen des IFRS 7 sollen auch praktische Analysen zeigen wie

stark das Ausmaß der Angabenpflichten des IFRS ist, und welche ausführlichen Angaben bezüglich

des Risikomanagement sind. Des Weiteren wird die Klassenbildung gemäß IFRS 7 analysiert, da je

nach wirtschaftlicher Beschaffenheit die Finanzinstrumente in geeignete Klassen eingestuft werden.

Bei der Klassenbildung hat das Unternehmen zu entscheiden, welchen Detaillierungsgrad und welche

Schwerpunkte es setzt, um einerseits alle charakteristischen Informationen zu vermitteln und

andererseits die wesentlichen Aussagen nicht durch exzessive Detailangaben zu verschleiern.11

10 Vgl. Scharpf, Kor 2006, Beilage 2, S.3-5; Löw, BB 2005, S. 2175. 11 Vgl. Grünberger, David, IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; S.303.

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1.3. methodische Vorgehensweise

Im Wesentlichen beschäftigt sich der Hauptteil dieser Arbeit mit drei Teilabschnitten. Im ersten

Abschnitt werden die theoretischen Grundalgen zu den Angabepflichten des „IFRS 7 Angaben zu

Finanzinstrumente“ näher betrachtet und erläutert. Hierbei wird vor allen dem direkt auf den

Standardtext, welcher durch das „Endorsementverfahren“ der Kommission der Europäischen

Gemeinschaft unverändert und uneingeschränkt übernommen wurde, eingegangen. Im Zuge der

theoretischen Erläuterungen soll ein Grundriss entstehen, welcher die Angabepflichten für

Finanzinstrumente gemäß IFRS 7 genau erläutert, und somit die Basis für anwendende Unternehmen

darstellt. Die Anwendung des IFRS 7 findet sich besonders im Bankensektor sowie auch im

industriellen Sektor wieder. Weiters soll im ersten Abschnitt dargestellt werden welche weiteren

IFRS Standards auf den IFRS 7 maßgebenden Einfluss haben. Hierbei wird indirekt auf den „IAS 39

Finanzinstrumente : Ansatz und Bewertung“, welcher durch den IFRS 9, der das Ablöseprojekt des IAS

39 darstellt, eingegangen. Infolgedessen wird auch ein Ausblick auf den „IFRS 13: Bemessung des

beizulegenden Zeitwert“ gewährt.

IFRS 7 ist von jedem nach IFRS rechnungslegenden Unternehmen anzuwenden.12 Im Ergebnis folgt

also auch der Anwendungsbereich von IFRS 7 der Gesamtkonzeption der IFRS, nicht

branchenbedingte Besonderheiten zu behandeln, sondern vielmehr geschäftstypische Bilanzierungs-

und Offenlegungsregeln vorzugeben.13

Im zweiten Abschnitt wird daher dargestellt welche praktischen Lösungsansätze für die Anwendung

des IFRS 7 und dessen Angabepflichten von 2 ATX notierten Unternehmen und deren IFRS-

Konzernabschlüssen gewählt wurden. Zu erst wird analysiert, welche Angaben zur Bilanz (IFRS 7.8 -

7.19) erforderlich sind und ob diese vom bilanzierenden Unternehmen ausreichend angeführt

wurden, um dem Bilanzleser ein getreues Bild über die Auswirkung von Finanzinstrumenten zu

geben. Im Rahmen der Angaben zur Bilanz verlangt IFRS 7.8 die Offenlegung der Buchwerte für jede

Kategorie von finanziellen Vermögenswerten sowie finanziellen Verbindlichkeiten, wie sie in IAS 39

definiert sind. Die Offenlegung kann dabei entweder in der Bilanz selbst oder im Anhang erfolgen.14

In weiterer Folge sollen die Angabepflichten zur Gesamtergebnisrechnung und zu weiteren Angaben

unter Berücksichtigung der 2 IFRS-Konzernabschlüsse analysiert werden und mit praktischen

Auswirkungen dargestellt werden. Neben den Angaben zur Bilanz enthält IFRS 7 weitere

Offenlegungsvorgaben hinsichtlich der Gesamtergebnisrechnung, die in IFRS 7.20 in Form von

12 Vgl. Poole/Spooner, 5 ed., S. 723. 13 Vgl. Scharpf, KoR 2006, Beilage 2, S.3 und S.5. 14 Vgl. Löw, BB 2005, S. 2175.

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Mindestanforderungen für die diesbezüglichen Angaben von Finanzinstrumenten genannt werden.15

Weitere Angaben betreffen gemäß IFRS 7.21-7.30 folgende Punkte:

• Rechnungslegungsmethoden (IFRS 7.21)

• Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (IFRS 7.22- 7.24)

• Beizulegender Zeitwert (Fair Value) (IFRS 7.25- 7.30)

Im dritten und letzten Abschnitt sollen die Angaben der 2 IFRS bilanzierenden ATX-Unternehmen zur

Risikoberichterstattung analysiert werden und mit praktischen Problemfällen kommentiert werden.

Im Rahmen der Offenlegung zu Art und Ausmaß der sich aus Finanzinstrumenten ergebenden Risiken

hat das bilanzierende Unternehmen sowohl qualitative als auch quantitative Informationen zu den

finanziellen Risiken, denen es zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, offenzulegen.16 Die Angaben

konzentrieren sich hierbei auf die Offenlegung zu Kreditrisiken und Marktrisiken und sollen sowohl

Art und Umgang der Risiken als auch deren Steuerung durch das bilanzierende Unternehmen

verdeutlichen.17

Für alle Geschäftsjahre nach dem 01.01.2007 sind die Angabepflichten zu Finanzinstrumenten sowie

finanziellen Risiken von den nach IFRS bilanzierenden Unternehmen verpflichtend zu beachten.

Daher wurde im Zuge dieser Arbeit eine Aufnahme durchgeführt, wie die

Offenlegungsanforderungen des IFRS 7 von 2 ATX-notierten Unternehmen und deren

veröffentlichten Konzernabschlüsse per 29.02.2012 und 31.12.2011 umgesetzt wurden.

15 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.81. 16 Vgl. Löw, BB 2005; S.2178. 17 Vgl. KPMG, Stuttgart 2007, S.115 f.; Beyer; S145.

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2. Darstellung und Bilanzierung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung

des IFRS 7

2.1. Grundlagen

2.1.1. Grundsätze und Inhalte des IFRS 7 (IFRS 7.1- bis IFRS 7.20)

Zur Definition der finanziellen Vermögenswerte muss zunächst der übergeordnete Begriff des

Finanzinstruments erläutert werden, der in IAS 32.11 definiert ist. Finanzinstrumente sind Verträge,

die gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert (financial asset) und

bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit (financial liability) oder einem

Eigenkapitalinstrument (equity instrument) führen. Neben finanziellen Vermögenswerten sind somit

auch finanzielle Verbindlichkeiten oder Eigenkapitalinstrumente (z. B. ausgegebene Aktien)

Finanzinstrumente. Die IFRS enthalten mehrere Standards, die sich auf Finanzinstrumente beziehen

(insbesondere IAS 32, IFRS 9 und IFRS 7). IFRS 9 regelt die Bewertung und ist somit der zentralste

Standard; er ersetzt ab 2015 IAS 39. Da es bei Finanzinstrumenten um die Beurteilung eines

Vertrages geht und zugleich bei einem Unternehmen die Aktivseite und bei einem anderen die

Passivseite betroffen ist, gibt es beispielsweise keinen eigenen Standard nur für finanzielle

Vermögenswerte oder nur für finanzielle Verbindlichkeiten. So kann beispielsweise ein

Termingeschäft bei wechselnden Marktverhältnissen von einem Vermögenswert zu einer

Verbindlichkeit werden und umgekehrt. Es wäre somit nicht praktikabel, dessen Bewertung in

verschiedenen Standards zu regeln. Für die Bilanzierung macht es aber einen grundlegenden

Unterschied, ob es sich um einen Vermögenswert, eine Verbindlichkeit oder ein

Eigenkapitalinstrument handelt. Der Standard IFRS 7 enthält die Bestimmungen zur Offenlegung von

Finanzinstrumenten. 18

Abbildung 1: Arten von Finanzinstrumenten19

18 Vgl. Grünberger, David, IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 111. 19 Vgl. Grünberger, David, IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 111.

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Zielsetzung dieses IFRS ist es, von Unternehmen Angaben in ihren Abschlüssen zu verlangen, durch

die die Abschlussadressaten einschätzen können,

• Welche Bedeutung Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Unternehmens haben; und

• Welche Art und welches Ausmaß die Risiken haben, die sich aus Finanzinstrumenten

ergeben, und denen das Unternehmen während der Berichtsperiode und zum

Berichtsstichtag ausgesetzt ist, und wie das Unternehmen diese Risiken steuert.

Das Unternehmen hat ausreichende Informationen anzugeben, um den Bilanzadressaten ein Urteil

zur Signifikanz von Finanzinstrumenten und deren Auswirkungen auf die Vermögens- Finanz- und

Ertragslage zu ermöglichen (.7). Außerdem sin die Risikoangaben für die Vergleichszahlen des

Vorjahres erforderlich. (ergibt sich indirekt aus IFRS 7.44).20

Die in diesem IFRS enthalten Grundsätze ergänzen die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung die

Darstellung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten in IAS 32

Finanzinstrumente: Darstellung und IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung21

Bestandteile des IFRS 7 sind zunächst eine Darlegung der Gründe für die Einführung des neuen

Standards, eine Zusammenfassung der wesentlichen Regelungsinhalte und der Standardtext im

engeren Sinn. Des Weiteren sind die Anhänge A, B und C integrale Bestandteile des Standards. Der

Anhang A >Defined Terms< führt Definitionen auf, die im Standardtext verwendet werden. Der

Anhang B, die verpflichtend anzuwendende >Application Guidane< (AG), enthält Leitlinien zur

praktischen Anwendung einzelner Vorschriften des IFRS 7. Zu beachten sind hier die Detaillierungen,

die zu den vom Standard verlangten Angaben gegeben werden. Damit erfordert es der Aufbau des

IFRS 7, mehrere Dokumente parallel zu lesen, um die Regelungen vollständig zu erfassen. Der Anhang

C >Amendments to other IFRSs< stellt Änderungen dar, die sich durch IFRS 7 in anderen IFRS

ergeben. Im Gegensatz zu den noch von der Vorgängerorganisation IASC verabschiedeten IAS

enthalten die vom IASB herausgegebenen neuen IFRS typischerweise diese drei Anhänge. IFRS 7

weist jedoch noch einen weiteren Anhang D auf, in dem Änderungen der Regelungsinhalte

20 Vgl. Grünberger, David, IFRS 2010 Ein systematischer Praxisleitfaden; 8. Neu bearbeiten und erweiterte Auflage 2009, S. 357. 21 Vgl. IFRS 7 Standardtext (3/7 IFRS 7 Zielsetzung 1 a-b)

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aufgeführt werden, falls zwar der Standard selbst, nicht jedoch die neuen Regelungen zu Fair-Value

Option vor dem 1. 1. 2007 angewendet werden.22

Darüber hinaus besteht der Standard aus der >Basis for Conclusions< (BC) sowie der

>Implementation Guidance< (IG). Da diese den Standard lediglich begleiten, wurden beide Teile nicht

in den Endorsement-Prozess auf EU-Ebene einbezogen. Die >Basis for Conclusions< zeigt mögliche

Vorgehensweisen bei der Anwendung der verschiedenen Regelungen des IFRS 7. Es werden jedoch

keine zusätzlichen Vorschriften geschaffen.23

Abbildung 2: Aufbau und Zusammensetzung von IFRS 724

Der Anwendungsbereich des IFRS 7 gliedert sich gemäß des Standards folgendermaßen.

„Dieser IFRS ist von allen Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, davon

ausgenommen sind:

• Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen, die gemäß IAS 27 Konzern und

Einzelabschlüsse, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an

Gemeinschaftsunternehmen bilanziert werden. In einigen Fällen darf ein Unternehmen

jedoch nach IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem

assoziierten Unternehmen gemäß IAS 39 bilanzieren; in diesen Fällen gelten die

Angabepflichten dieses IFRS. Der vorliegende IFRS ist auch auf alle Derivate anzuwenden, die

an Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder

Gemeinschaftsunternehmen gebunden sind, es sei denn, das Derivat entspricht der

Definition eine Eigenkapitalinstruments in IAS 32

22 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.56. 23 Vgl. Scharpf, KoR 2006, Beilage 2, S3-5; Buchheim/Schmidt, KoR 2005, S397. 24 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.56.

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• Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19

Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden ist.

• Versicherungsverträge im Sinn der Definition von IFRS 4 Versicherungsverträge. Anzuwenden

ist dieser IFRS allerdings auf Derivate, die in Versicherungsverträge eingebettet sind, wenn

IAS 39 von dem Unternehmen deren getrennte Bilanzierung verlangt. Ein Versicherer hat

diesen IFRS darüber hinaus auf finanzielle Garantien anzuwenden, wenn er zum Ansatz und

zur Bewertung dieser Verträge IAS 39 anwendet. Entscheidet er sich jedoch gemäß § 4(d) des

IFRS 4, die finanziellen Garantien gemäß IFRS 4 anzusetzen und zu bewerten, so hat er IFRS 4

anzuwenden.

• Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit anteilsbasierten

Vergütungen, auf die IFRS 2 anteilsbasierte Vergütung anzuwenden, ist. Davon

ausgenommen sind die in den Anwendungsbereich der Paragrafen 5-7 des IAS 39 fallenden

Verträge, auf die dieser IFRS anzuwenden ist.

• Instrumente, die nach den Paragrafen 16A und 16 B oder 16 C und des IAS 31 als

Eigenkapitalinstrumente eingestuft werden müssen.

Der IFRS ist auf bilanzwirksame und bilanzunwirksame Finanzinstrumente anzuwenden.

Bilanzwirksame Finanzinstrumente umfassen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle

Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Zu den bilanzunwirksamen

Finanzinstrumenten gehören einige andere Finanzinstrumente, die zwar nicht in den

Anwendungsbereich von IAS 39, wohl aber in den dieses IFRS fallen. (z. B. Kreditzusagen).

Anzuwenden ist dieser IFRS ferner auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen

Postens, die unter IAS 39 fallen (siehe IAS 39, Paragrafen 5-7)“25

Die Regelungen des IFRS sind jedoch nicht nur auf Finanzinstrumente anzuwenden, sondern auch auf

bestimmte nicht finanzielle Posten. So fallen Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht

finanziellen Postens (z. B. Warenterminkontrakte), die durch einen Ausgleich in bar oder in anderen

Finanzinstrument oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden könne (IFRS 39.5),

in den Anwendungsbereich von IAS 30 dem gemäß IFRS 7.5 auch in den Anwendungsbereich von IFRS

7. Explizit ausgenommen und damit nicht im Anwendungsbereich von IFRS 7 sind indes Verträge, die

zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß dem erwarteten

Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen werden und in diesem

25 Vgl. IFRS 7 Standardtext (3/7 IFRS 7 Anwendungsbereich 3-5.).

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Sinne weiter behalten werden. -sog. „Own Use Contracts“ (IAS39.5)26 Die Struktur des IFRS 7

Standards soll mittels dieser grafischen Darstellung vereinfacht dargestellt werden.

Abbildung 3: inhaltliche Struktur des IFRS 727

26 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.59 27 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.61

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Klassenbegriff: Für Zwecke der Darstellung teilt das Unternehmen die Finanzinstrumente in

geeignete Klassen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Beschaffenheit ein (IFRS 7.6; z. B. Forderungen

an Privatkunden, Forderungen an Unternehmen, Forderungen an Finanzinstitute,

Eigenkapitalinstrumente, Anleihen etc.). Die Klassenbildung sollte je nach Natur der Informationen

gesondert erfolgen, bei den Kreditrisikoangaben etwa nach Art der Gegenpartei, bei den

Marktrisikoangaben nach Marktrisikofaktoren. Mit der Klassenbildung werden die Finanzinstrumente

unabhängig von den Bewertungskategorien nach IFRS 9 gegliedert (.B1). Allerdings müssen

zumindest die zum Fair Value angesetzten Finanzinstrumente und die zu fortgeführten

Anschaffungskosten angesetzten Finanzinstrumente getrennt voneinander dargestellt werden (.B2);

außerdem muss eine Überleitung auf die Bilanz möglich sein. Bei der Klassenbildung hat das

Unternehmen zu entscheiden, welchen Detaillierungsgrad und welche Schwerpunkte es setzt, um

einerseits alle charakteristischen Informationen zu vermitteln und andererseits die wesentlichen

Aussagen nicht durch exzessive Detailangaben zu verschleiern (.B3). Neben der Darstellung in

Klassen sind aber auch die Buchwerte aller Bewertungskategorien finanzieller Vermögenswerte und

finanzieller Verbindlichkeiten anzugeben (bei Verbindlichkeiten der Kategorie at fair value gesondert

nach Handelsbestand und freiwillig designierten Instrumenten). Die Darstellung erfolgt entweder in

der Bilanz oder im Anhang (IFRS 7.8). Die im Abschluss erfassten Nettogewinne und Nettoverluste

sind gesondert für jede Bewertungskategorie darzustellen. Zinsaufwendungen und Zinserträge nach

der Effektivzinsmethode sind in einer Summe anzugeben; für die Kategorie at fair value ist die

Angabe von Zinsen nicht erforderlich (vgl. IFRS 7.20 und.B5(e)). Gesondert anzugeben ist der

Aufwand aus Abschreibungen (impairments) von zu Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen

Vermögenswerten; Zinsen sind gesondert für wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte

anzugeben. Alle Umgliederungen zwischen zum Fair Value und zu fortgeschriebenen

Anschaffungskosten bewerteten Finanzinstrumenten sind im Anhang zu beschreiben und zu

begründen (IFRS 7.12). Weiters sind Vermögensübertragungen anzugeben, die zu keiner Ausbuchung

führen (.13). 28 Die Angabepflichten nach IFRS 7 unterliegen ferner dem Grundsatz der

Wesentlichkeit, der in IAS 1.7 verankert ist.29

Ein Unternehmen hat Angaben zu machen, die den Abschlussadressaten ermöglichen, die Bedeutung

der Finanzinstrumente für dessen Vermögens- Finanz- und Ertragslage zu beurteilen.30

28 Vgl. Grünberger, David, IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 303-304. 29 Zum Grundsatz der Wesentlichkeit vgl. im Überblick Baetege/Zülch in v. Wysocki / Schulze-Osterloh / Hennrichs / Kuhner, Ab. I, RN. 232-236; detailliert Küting/Weber/ Kessler/ Metz, DB 2007; Beilag 7, S.9-12; mit Handlungsempfehlungen für mittelständische Unternehmen bezogen auf die Regelungen des IFRS 7 Lüdenbach in Lüdenbach / Hoffmann, §28; RN. 275-277.. 30 Vgl. IFRS 7 Standardtext (3/7 IFRS 7 Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 7.)

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Entsprechend der Ziele des Standards gliedern sich die Offenlegungspflichten in zwei wesentliche

Bereiche. Zum einen umfasst IFRS 7 Angaben, die eine Einschätzung der Bedeutung von

Finanzinstrumenten für die Finanzlage und den Unternehmenserfolg ermöglichen, zum anderen

enthält der Standard Offenlegungspflichten zu Risiken aus Finanzinstrumenten.

Abbildung 4: Offenlegungspflichten im IFRS 731

Für die umfangreichen Angabepflichten des IFRS 7 gilt ein besonderer Wesentlichkeitsgrundsatz. In

der Praxis entscheidet jedes Unternehmen eigenverantwortlich, mit welchem Detaillierungsgrad es

die geforderten Angaben macht, wie die Informationen aggregiert werden. Relevante Informationen

dürfen dabei nicht verschleiert werden. Jedoch ist ein Anstieg des Umfangs der Berichterstattung

durch zu viele Detailangaben ebenso zu vermeiden, wie eine zu starke Aggregation der

offenzulegenden Informationen. Eine verlangte Angabe kann unterlassen werden, wenn diese

Information als nicht wesentlich beurteilt wird.32

Gemäß IFRS 7.8-7.19 sind folgende Angaben zur Bilanz anzuführen.

Für jede der folgenden Kategorien gemäß IAS 39 ist in der Bilanz oder im Anhang der Buchwert

anzugeben:

• finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

werden, wobei diejenigen, die beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft werden, und

diejenigen, die gemäß IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft werden, getrennt

voneinander aufzuführen sind;

• bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen;

• Kredite und Forderungen;

31 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.64. 32 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.65.

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• zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte;

• finanzielle Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

werden, wobei diejenigen, die beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft werden, und

diejenigen, die gemäß IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft werden, getrennt

voneinander aufzuführen sind; sowie

• finanzielle Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden.33

Abbildung 5: Übersicht zur Bilanzierung von finanzieller Vermögenswerte34

Für jede der aufgezeigten Kategorien sind die Buchwerte (carrying amounts) entweder in der Bilanz

oder im Anhang anzugeben. (IFRS 7.8; IFRS 7.BC15). Obgleich bei der Bewertung von finanziellen

Vermögenswerten der Kategorie Available-for-Sale unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrunde

liegen können, wird nach IFRS nicht gefordert. Hierunter fallen z. B. gehaltene

Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegen und deren

Fair Value nicht verlässlich ermittelt werden kann. Diese Instrumente sind zu Anschaffungskosten zu

bewerten (IAS 39.46(c)). Daneben sind andere Vermögenswerte dieser Kategorie mit dem Fair Value

anzusetzen. Im Zusammenhang mit der Kategorie At fair Value through Profit or Lost ist zu beachten,

dass die Finanzinstrumente mit Handelsabsicht – analog zur Angabepflicht nach IAS 32.94(e) –

getrennt von den im Rahmen der Fair Value-Option designierten Finanzinstrumenten anzugeben

sind. (IFRS7.BC15). Die Entscheidung zur wahlweisen Designation bestimmter finanzieller

Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten zur Bewertungskategorie At Fair Value through

Profit or Loss ist nach Ansicht des IASB vergleichbar mit der Wahl einer Bilanzierungs- und

Bewertungsmethode, wobei im Unterschied dazu die Nutzung der Fair Value-Option für ähnliche

Geschäftsvorfälle nicht zwingend stetig anzuwenden ist. Eine Designation zur Kategorie At Fair Value

through Profit or Loss ist nach der Änderung des IAS 39 im Juni 2005 nur zulässig, wenn dadurch

33 Vgl. IFRS 7 Standardtext (3/7 IFRS 7 Bedeutung der Finanzinstrumente für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 8.) 34 Vgl. Grünberger, David, IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 114

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entweder (1) eine Ansatz – oder Bewertungsinkongruenz vermieden oder erheblich reduziert wird,

(2) das Management und die Performance-Messung eines Portfolios von Finanzinstrumenten auf Fair

Value-Basis gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie erfolgt oder es

sich (3) um ein Instrument handelt, das ein bestimmtes eingebettetes Derivat enthält.35

Weitreichende Angabepflichten ergeben sich in Bezug auf Kredite und Forderungen, sofern, die Fair-

Value Option für diese ausgeübt wird. Für diese Finanzinstrumente fehlt zumeist ein aktiver Markt,

sodass Fair Values im Vergleich zu anderen Finanzinstrumenten weniger verlässlich ermittelbar sind.

Für die Wertbestimmung sind dabei neben Struktur und Höhe der vereinbarten Zahlungsströme auch

die Faktoren >Zinsänderungen< und >Änderungen des Kreditrisikos < bedeutsam, zu denen gemäß

IFRS 7.9 (a)-(d) umfangreiche Angaben seitens des bilanzierenden Unternehmens zu machen sind.

Offenzulegen ist das maximale Kreditrisiko des Kredits oder der Forderungen, die als erfolgswirksam

zum Fair Value zu bewerten eingestuft wurde, sowie der Betrag, durch den diese Risikoexposition

mittels Einsatz von Kreditderivate wie >Credit Linked Notes< und >Total Return Swaps< den

Unternehmen, ihr Kreditrisiko aktiv zu steuern. Die Änderung des Fair Values der Kreditderivate ist

ein diesem Zusammenhang gemäß IFRS 7.9 (d) offenzulegen, und zwar sowohl für den

Berichtszeitraum als auch in kumulierter Form seit der Einstufung des Kredits oder der Forderung in

die Kategorie >erfolgswirksam zum Fair Value bewertet<. Weiterhin sind Informationen zu

Änderungen der Fair Values designierter Kredite und Forderungen zu veröffentlichen, die auf

Änderungen des Kreditrisikos während des Berichtszeitraums und insgesamt seit Ausübung der Fair-

Value-Option zurückzuführen sind. Hierzu ist der Einfluss des Kreditrisikos zu isolieren.36

Sofern eine finanzielle Verbindlichkeit der Kategorie At Fair Value through Profit or Loss zugeordnet

worden ist, sind damit die folgenden Angabepflichten verbunden (IFRS 7.10(a)-(b), IFRS.BC16-BC22:

• den Teil der sowohl während des Berichtszeitraums als auch kumuliert eingetretenen

Änderung des Fair Value, der auf Änderungen der Bonität dieser Verbindlichkeit

zurückzuführen ist, wobei dieser Betrag entweder als der Betrag der Fair Value-Änderung,

der nicht auf die Änderung von Markbedingungen zurückzuführen ist, aus denen ein

Marktpreisrisiko resultiert, oder mittels Anwendung einer anderen Methode, die nach

Auffassung des Unternehmens die Value-Änderung des Kreditrisikos der finanziellen

Verbindlichkeit zurückzuführen ist, zuverlässiger widerspiegelt, zu berechnen ist,

35 Vgl. Ernst & Young Die Angabevorschriften des IFRS 7, Broschüre August 2005; S.6-7. 36 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.68-69.

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• der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und dem

Rückzahlungsbetrag, den das Unternehmen vertragsgemäß zahlen muss.37

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die in IAS 39.9 definierten Kategorien einzig und allein für

Zweck der Bewertung von Finanzinstrumenten entscheidend sind, nicht jedoch für Zwecke des

Ausweises. Gemäß IAS 39.45 können Unternehmen nämlich für den Ausweis in einem IFRS-Abschluss

andere Kategorien bilden. Mit IFRS 7.8 wird ebenfalls keine Gliederung für die Bilanz vorgegeben.

Eine Mindestgliederung für Finanzinstrumente bilden vielmehr die in IAS 1.54 ausgeführten

Bilanzposten. Da diese aber nicht mit den Bewertungskategorien des IAS 39 übereinstimmen, ist zu

empfehlen, die in IFRS 7.8 verlangten Bilanzangaben im Rahmen einer Überleitungsrechnung der

Kategorien auf die Bilanzposten offenzulegen.38

Aufgrund unterschiedlicher Bewertungs- und Gewinnrealisierungsvorschriften sind Unternehmen

manchmal versucht, stille Reserven durch eine gezielte Umgliederung aufzudecken oder

Abwertungen des Fair Values durch eine gezielte Umgliederung zu vermeiden (cherry picking). Um

Bilanzpolitik und Manipulationen zu verhindern, muss die Einordnung in eine Bewertungskategorie

stets im Zeitpunkt der Einbuchung erfolgen, weil zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt ist, in welche

Richtung sich der Wert zukünftig bewegt. Daraus resultiert auch das grundsätzliche Verbot späterer

Umgliederungen. 39

Die Möglichkeit zur Umwidmung von Finanzinstrumenten wurde im Verlauf der Finanzkrise immer

lauter gefordert. Mit IFRS 9 ist das IASB diesem Wunsch in begrenztem Umfang nachgekommen. Die

Umwidmung ist bei einem geänderten Geschäftsmodell bezüglich dieser Finanzinstrumente zulässig.

Das IASB betont den außerordentlichen Charakter solcher Änderungen des Geschäftsmodells: „…

such changes in business model would be very infrequent, significant and demonstrable and

determined by the entity’s senior management as a result of external or internal change.“ Explizit

keine Änderungen des Geschäftsmodells begründen:

• Änderungen der Halteabsicht in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente,

• das temporäre Verschwinden eines Marktes und

• die Übertragung von Vermögenswerten zwischen unterschiedlichen Teilen des

Unternehmens mit verschiedenen Geschäftsmodellen.

Es wird damit schwierig sein, eine Umwidmung auf Basis von „rare circumstances” zu begründen.

IFRS 9 lässt jedenfalls eine Änderung der Halteabsicht für bestimmte Finanzinstrumente („

particular financial assets”) auch dann nicht als Grund für eine Umwidmung zu, wenn eine

37 Vgl. Ernst & Young Die Angabevorschriften des IFRS 7, Broschüre August 2005; S. 8. 38 Vgl. Homölle in Heinrichs / Kleindiek / Watrin, IFRS RN 29.f Münchener Kommentar zum Bilanzrecht. 39 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfand; 10. Auflage; 2011; S. 124.

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erhebliche Veränderung der Marktbedingungen ursächlich ist. Dagegen sollte die Änderung der

Halteabsicht in Bezug auf sämtliche Finanzinstrumente einer Geschäftseinheit im Sinne eines

„business model” noch eine Umwidmung ermöglichen. In diesem Fall müssen allerdings sämtliche

der umzuwidmenden Finanzinstrumente auch das SPPI-Kriterium erfüllen. Die Umwidmung wirkt

ab dem Umwidmungszeitpunkt, also prospektiv. Zuvor erfasste Gewinne, Verluste und Zinsen

werden nicht angepasst. Bei einer Umwidmung auf eine Bewertung zu Anschaffungskosten stellt

der Fair Value im Umwidmungszeitpunkt die neuen Anschaffungskosten dar. Bei einer Umwidmung

auf eine Bewertung zum Fair Value ist die Differenz zwischen bisherigem Buchwert und Fair Value

erfolgswirksam zu erfassen. Eine neue Widmung ist außerdem mit dem Umstieg auf IFRS 9 möglich,

d. h. zuvor zum Fair Value bewertete Instrumente können im Rahmen der Erstanwendung zu

Anschaffungskosten bewertet werden, sofern die Bedingungen im IFRS 9 erfüllt sind.40

Gemäß IFRS 7.12 sind daher die Beträge und die Gründe der Neueinstufung von finanziellen

Vermögenswerten anzugeben, die anstatt zu Anschaffungskosten bzw. Restbuchwert zum Fair

value bewertet werden.41

Anlagen dem Jahresabschluss nach «IFRS» «7».12 A. beigefügt werden:

• Die Höhe des Betrags, der umgruppiert wurde;

• alle Marktpreise und sonstigen Beträge der umgruppierten Finanzinstrumente für jede

Berichtsperiode bis zur Periode der Umgruppierung;

• wurde ein Finanzinstrument unter Berufung auf § 50B unter außergewöhnlichen

Umständen umgruppiert, so müssen Unterlagen beigefügt werden, die beweisen, dass die

Situation außergewöhnlich war;

• der Gewinn oder Verlust des beizulegenden Zeitwerts (fair value) für die Periode, in der die

Umgruppierung stattfand;

• der Gewinn oder Verlust, der durch das Finanzinstrument generiert hätte werden können,

wenn keine Umgruppierung stattgefunden hätte. Dies ist für die Periode der

Umgruppierung sowie für alle darauffolgenden Perioden beizulegen;

• der effektive Zinssatz und die geschätzten Zahlungsströme, die das Unternehmen am Tag

der Umgruppierung für das Finanzinstrument erwartet.42

Werden finanzielle Vermögenswerte gemäß IAS 39.15- 39.37 an einen Dritten übertragen, so muss

diese Übertragung nicht zwingend zu einer vollständigen Ausbuchung der entsprechenden

40 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 124. 41 Das IASB sieht diese Angaben als wesentlich an, da eine Klassifizierung bzw. der Transfer eines Finanzinstruments einen entscheidenden Effekt auf die Bewertung hat, vgl. IFRS 7.BC23. 42 Vgl. Kerstin Strasser/Georg Plötz, IFRS/IAS im Belastungstest der Finanzkrise, ÖBA 2010, 420 (425).

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Vermögenswerte aus der Bilanz des übertragenden Unternehmens führen. Beispiele für

Transaktion, bei denen eine vollständige Ausbuchung der finanziellen Vermögenswerte auf Seite

des übertragenden Unternehmens unterbleibt, sind Verbriefungstransaktionen von Forderungen,

Wertpapierleih- oder Wertpapierpensionsgeschäfte. IFRS 7.13 verlangt in diesem Zusammenhang

nähere Informationen zu nicht vollständig ausgebuchten Finanzinstrumenten. Die Angabepflichten

sollen dazu dienen, dass eine Beurteilung der zurückbehaltenen Risiken durch einen externen

Dritten möglich ist. Die notwendigen Informationen sind für jede Klasse von finanziellen

Vermögenswerten zu geben. Angaben zur Ausbuchung von finanziellen Verbindlichkeiten werden

hingegen nicht verlangt.43

Folgende Angaben sind anzuführen:

• Erläuterung der Art der finanziellen Vermögenswerte (z. B. Forderung aus LuL, Forderungen

aus Darlehen, Schuldscheindarlehen, verzinsliche Wertpapiere und Aktien)

• Erläuterung zu Chancen und Risiken

• Buchwerte der weiterhin bestehenden finanziellen Vermögenswerte sowie der ggf.

assoziierten Verbindlichkeiten

Im Zusammenhang mit gewährten und erhaltenen Sicherheiten sind weitere Angaben erforderlich.

Der Sicherungsgeber (Kreditnehmer) hat im Anhang zu den als Sicherheit für Verbindlichkeiten bzw.

als Sicherheit für Eventualverbindlichkeiten verpfändeten Vermögenswerten folgende Angaben zu

machen:

• den Buchwert der als Sicherheit gestellten finanziellen Vermögenswerten einschließlich

solcher Beträge, die gemäß IAS 39.37(a) umgegliedert wurden, und die bezüglich dieser

gewährten Sicherheiten geltenden vertraglichen Vereinbarungen. (IFRS7.14). Sofern der

Sicherungsgeber nicht bereits ausgefallen ist, hat der Sicherungsnehmer (Kreditgeber)

folgenden Angaben zu den hereingenommenen Sicherheiten, die er nach den vertraglichen

Vereinbarungen veräußern oder weiterverpfänden, kann zu machen (IFRS 7.15)

• Fair Value der erhaltenen Sicherheiten

• Fair Value von allen bereits verwerteten Sicherheiten; da der Sicherungsnehmer die

Sicherheiten bereits verwertetet, ist anzugeben, ob der Sicherungsnehmer verpflichtet ist,

diese Sicherheiten wieder an den Sicherungsgeber zurückzugeben und

• die bezüglich der Verwendung der Sicherheiten geltenden Vereinbarungen.44

43 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.75. 44 Vgl. Ernst & Young Die Angabevorschriften des IFRS 7; Broschüre; August 2005; S. 10.

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Besteht bei einem finanziellen Vermögenswert eine Wertminderung, so kann die Angabe zur

Risikovorsorge entweder durch die direkte Reduzierung des Buchwerts des Vermögenswerts erfolgen

oder durch die Nutzung eines Wertberichtigungskonto erfasst werden. Bei den betrachteten

Wertberichtigungen kann es sich um Wertberichtigungen auf Portfoliobasis oder auch um

Einzelwertberichtigungen handeln, die nach IAS 39.58 zu bilden sind. Konkret ist nach IFRS 7.16 eine

Überleitungsrechnung des Wertberichtigungskontos vom Anfangs- auf den Endbestand des

Berichtszeitraums bereitzustellen. Diese Angaben sind für jede Klasse von Finanzinstrumenten zu

erteilen. D. h., die Veränderungen des Wertberichtigungskontos, die während des Berichtszeitraums

auftreten, sind gesondert für jede Klasse von Finanzinstrumenten aufzustellen. Nach IFRS 7.16 ist der

Wertberichtigungsspiegel zudem nicht zu erläutern. Allerdings sind weitere Abgabepflichten des IFRS

7, die sich mit Wertberichtigungen beschäftigen, bedeutsam. Diese lassen u. U. zusammengefasst

darstellen, und zwar:

• der Betrag der Wertminderung je Klasse von Finanzinstrumente als erfolgsbezogen Angabe

gemäß IFRS 7.20 (e);

• Angaben zu den grundlegenden Rechnungslegungsmethoden gemäß IFRS 7.21 sowie

• Angaben im Rahmen der quantitativen Risikoberichtserstattung zum Kreditrisiko gemäß IFRS

7.36-7.3945

Zusammengesetzte Finanzinstrumente (compound instruments) enthalten sowohl eine

Schuldkomponente als auch eine Eigenkapitalkomponente (IAS 32.28 ff.). Betroffen sind z. B.

emittierte Wandel- und Optionsanleihen (convertibles), die dem Inhaber das Recht auf Tilgung durch

eine fixe Stückzahl von Aktien des Unternehmens gewähren (IAS 32.39). Die Schuldkomponente wird

daher als Schuld, die Optionskomponente im Eigenkapital dargestellt. Die Aufteilung erfolgt nach der

Restwertmethode (IAS 32.31). Vom Emissionserlös wird zuerst der Fair Value der Schuldkomponente

abgezogen. Der Fair Value der Schuld wird nach den Bestimmungen in IFRS 13 berechnet und

entspricht regelmäßig dem Barwert der erwarteten Auszahlungen (Zinsen und Tilgungsbeträge); als

Diskontierungssatz wird die marktübliche Verzinsung unter gleichen Risikobedingungen

herangezogen. Der Rest entfällt auf die Eigenkapitalkomponente und wird im Eigenkapital

ausgewiesen (i. d. R. unter den Kapitalrücklagen). In Summe wird daher der Fair Value des

Compoundinstrument (entspricht dem Emissionsbetrag) auf das Eigenkapital und auf die Schulden

verteilt. Die Aufteilung selbst muss daher erfolgsneutral erfolgen (IAS 32.31). 46

45 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.78. 46 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 163.

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Bei Compound instruments wird der Emissionserlös grundsätzlich zwischen dem Eigenkapital und

den Schulden aufgeteilt. Daneben kennt IAS 32 noch eine weitere Form des Hybridkapitals:

synthetische Verbindlichkeiten. Bei diesen gibt es zwar eine zukünftige Zahlungsverpflichtung, aber

keinen einsprechenden Emissionserlös. Es handelt sich um Options- oder Termingeschäfte, die das

Unternehmen zur Rücknahme eigener Aktien zu einem Fixbetrag verpflichten (cash for share-

Verträge, die keinen Barausgleich durch Geldzahlung zulassen). Zwar werden Derivate sonst mit dem

Fair Value bilanziert. In diesem Sonderfall wird das Derivat aber aufgelöst, d. h. nicht das Derivat als

solches wird bilanziert, sondern stattdessen die dahinterliegende Schuld. Die „synthetische” oder

„fiktive” Schuld wird mit dem diskontierten Rücknahmepreis des Eigenkapitals bewertet. Die

Verbuchung ist erfolgsneutral: Der entsprechende Betrag wird vom Eigenkapital ins Fremdkapital

umgegliedert. Hat das Unternehmen für die Ausgabe des Derivats eine Prämie vereinnahmt, dann

wird diese Prämie im Eigenkapital erfasst (z. B. Gegenbuchung der erhaltenen Optionsprämie unter

den Kapitalrücklagen). IAS 32 wählt daher eine sehr vorsichtige Bilanzierungsweise, die über die

eigentliche „Abgrenzung” von Eigenkapital und Schulden hinausgeht und potenzielle künftige

Belastungen aus eigenkapitalbezogenen Transaktionen vorwegnimmt. Auf die Wahrscheinlichkeit der

Ausübung kommt es nicht an; eine synthetische Schuld wird unabhängig von der Wahrscheinlichkeit

der Inanspruchnahme angesetzt und bewertet (anders bei Rückstellungen nach IAS 37, deren Ansatz

und Bewertung von der Wahrscheinlichkeit abhängt). Bei der Gegenpartei liegt dagegen ein Derivat

und keine „synthetische Forderung” vor (asymmetrische Bilanzierung). 47

IFRS 7.17 bestimmt, dass über bestimmte Emissionen von Finanzinstrumenten separat zu berichten

ist.48

IFRS 7.18-19 verlangen umfangreiche Angaben zu Zahlungsverzug und Vertragsbruch bei eigenen

Darlehensverbindlichkeiten. Diese Informationen sollen es den Abschlussadressaten ermöglichen,

die Bonität des bilanzierenden Unternehmens sowie dessen Chancen, künftig Kredite zu erhalten,

einzuschätzen.49

Insofern sind bezüglich der erfassten finanziellen Verbindlichkeiten (loans payable) folgende

Angaben zu machen (IFRS 7.18):

• Einzelheiten über während der Berichtsperiode aufgetretene Zahlungsstörungen (defaults)

jeglicher Art bezüglich Kapitalbetrag, Zinsen, eines Tilgungsfonds (sinking fund) oder einer

Tilgungsvereinbarung (redemption terms) bezüglich dieser Verbindlichkeiten,

47 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 167. 48 Vgl. KPMG, Stuttgart 2007, S.60. 49 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.78.

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• Die Buchwerte der finanziellen Verbindlichkeiten, bei denen zum Bilanzstichtag eine

Zahlungsstörung vorliegt und

• Ob die Zahlungsstörung beseitigt wurde, oder ob die Konditionen der Verbindlichkeiten neu

verhandelt wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben (authorised for

issue) wurde.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Eintritt von Zahlungsstörungen oder anderen

Vertragsverletzungen dazu führen kann, dass die Einleitung der Verbindlichkeit als kurz- oder

langfristig nach IAS 1 beeinflusst wird (IFRS 7. IG12).50

Bei den Vertragsverletzungen, die mit IFRS 7.19 angesprochen sind und die Angabepflichten des IFRS

7.18 auslösen, kann es sich beispielsweise um Verstöße gegen finanacial covenants, die die

Einhaltung von Grenzwerten ausgewählter finanzieller Kennzahlen vorsehen, oder gegen affirmative

convenants, die Verhaltensregeln vorgeben, handeln.51

Eine äußerst aktuell umstrittener Punkt ist auch der von Ernst & Young im IFRS Outlook (I. Quartal

2012) veröffentlichte Diskussionspunkt bezüglich der Vorschriften von Saldierung finanzieller

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

Die Vorschriften zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

in der Bilanz werden seit geraumer Zeit kontrovers diskutiert. Die Möglichkeiten zu Saldierung sind

nach den derzeit geltenden Regelungen der IFRS stärker eingeschränkt als nach den entsprechenden

US-GAAP-Vorschriften. Die gilt insbesondere für Derivate, die im Rahmen eines

Globalverrechnungsvertrags (master Netting agreement) mit derselben Vertragspartei gehandelt

werden. Im Januar 2011 hatten das IASB und das FASB einen gemeinsamen ED veröffentlicht, um die

bestehenden Regelungen zu vereinheitlichen. Die Änderungen an IAS 32 betreffen die

Anwendungsleitlinien zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen

Verbindlichkeiten in der Bilanz. Ziel ist die Vereinheitlichung der Anwendung derzeitigen

Saldierungskriterien in der Praxis. Die Änderungen beinhalten zum einen eine Klarstellung

hinsichtlich der Auslegung des Kriteriums „hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch

auf Verrechnung“. Die Änderungen an IAS 32 treten erstmals für das Berichtsjahr in Kraft, die am

oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Die Änderungen sind rückwirkend anzuwenden. Eine

frühere Anwendung ist zulässig. Die neuen Angabevorschriften in IFRS 7 betreffen den betragsmäßig

größten Unterschied in den Bilanzen der nach IFRS bzw. US-GAAP bilanzierenden Unternehmen. Dies

50 Vgl. Ernst & Young Die Angabevorschriften des IFRS 7, ; Broschüre; August 2005; S. 12. 51 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.81.

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gilt insbesondere für Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche. Durch die neuen

Angabepflichten, die den neuen US-GAAP Vorschriften ähneln, sollen die Abschlussadressaten

nützliche Informationen (a) zur Beurteilung der Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen von

Verrechnungsverträgen auf die Finanzlage eines Unternehmens und (b) zur Analyse und zum

Vergleich von Abschlüssen, die nach IFRS und nach US-GAAP erstellt wurden, erhalten. 52

Nach den Änderungen zu IFRS 7 muss ein Unternehmen künftig Informationen zu

Verrechnungsrechten und damit verwandten Vereinbarungen wie z. B. Sicherungsvereinbarungen,

offenlegen. Durch diese Änderungen soll die Abschlussadressaten über die Auswirkungen solcher

Rechte und Vereinbarungen auf die Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens informiert und

ein Vergleich zwischen den Bilanzen der nach IFRS und US-GAAP bilanzieren Unternehmen

ermöglicht werden. Die neuen Angabevorschriften gelten für saldierte Finanzinstrumente. Sie gelten

auch für solche Finanzinstrumente, die einer durchsetzbaren Globalaufrechnungsvereinbarung oder

einer vergleichbaren Vereinbarung unterliegen, aber nicht saldiert wurden. Die vorstehend

erwähnten „verwandten Vereinbarungen“ umfassen Clearingverträge für Derivate,

Rahmenvereinbarung für Pensions- und Wertpapierleihgeschäfte und alle diesbezüglichen Rechte auf

finanzielle Sicherheiten. Die Unternehmen haben in ihrem Abschluss künftig mindestens die

folgenden quantitativen Angaben zu machen:

• die Bruttobeträge für die bilanzierten finanziellen Vermögenswerte und finanziellen

Verbindlichkeiten

• die Beträge, die in Übereinstimmung mit den Kriterien des IAS 32 bei der Ermittlung der in

der Bilanz dargestellten Nettobeträge saldiert wurden

• die in der Bilanz ausgewiesenen Nettobeträge

• die Beträge, die einer durchsetzbaren Globalaufrechnungsvereinbarung oder einer ähnlichen

Vereinbarung unterliegen und nicht bereits unter (b) erfasst wurden, einschließlich

o Beträge in Verbindung mit bilanzierten Finanzinstrumenten, die nicht alle oder keine

der Saldierungskriterien des IAS 32 erfüllen, und

o Beträgen für gestellte oder erhaltene Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten

(einschließlich Barsicherheiten)

• den nach Abzug der Beträge gemäß Buchstabe (d) von den Beträgen gemäß Buchstabe (c)

resultierenden Nettobetrag53

52 Vgl. Ernst & Young IFRS Outlook I. Quartal 2012; „Saldierung von Finanzinstrumenten"; S.5. 53 Vgl. Ernst & Young IFRS Outlook I. Quartal 2012 „Saldierung von Finanzinstrumenten“; S.10.

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IFRS 7.20 Gesamtergebnisrechnung:

Die nachfolgend genannten Ertrags- und Aufwandsposten bzw. Gewinn- und Verlustposten (income,

expense, gains or losses) sind wahlweise in der GuV oder im Anhang anzugeben (on the face of the

financial statements or in the notes):

• Nettogewinne oder -verluste (net gains or losses) aus

o erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten finanziellen Vermögenswerten oder

finanziellen Verbindlichkeiten (At Fair Value through Profit or Loss), wobei die

Nettogewinne oder -verluste aus Finanzinstrumenten, die (1) beim erstmaligen

Ansatz als solche designiert wurden (Fair Value-Option) und (2) die zu

Handelszwecken (Held for Trading) i.S. v. IAS 39 gehalten werden, gesondert

auszuweisen sind.

o zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (Available-for-Sale). Es

ist ferner der Betrag des Bewertungsgewinns oder -verlusts, der in einem

gesonderten Posten des Eigenkapitals (Neubewertungsrücklage) gebucht wurde,

anzugeben; der Betrag, der während der Berichtsperiode dem Eigenkapital

(Neubewertungsrücklage) entnommen und in die GuV umgebucht wird, ist ebenfalls

anzugeben.

o bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen (Held-to-Maturity),

o Krediten und Forderungen (Loans and Receivables).

o finanziellen Verbindlichkeiten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten (at

amortized cost) bewertet werden.

• Gesamtzinserträge und Gesamtzinsaufwendungen (total interest income and total interest

expense) aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (berechnet

nach der Effektivzinsmethode), die nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden.

• Provisionserträge und Provisionsaufwendungen (fee income and expense), die nicht in die

Bestimmung des Effektivzinssatzes (IAS 18.Appendix 14) einbezogen wurden. Diese

Angabepflicht bezieht sich auf:

o finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht

erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden (At Fair Value through Profit or

Loss), und auf

o Treuhandtätigkeiten (trust and other fiduciary activities), die sich auf eine

Verwaltung oder Platzierung von Vermögenswerten für fremde Rechnung, auf

Treuhandeinrichtungen (trusts), auf Pensionsfonds (retirement benefit plans) usw.

beziehen.

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• Zinserträge aus wertgeminderten (wertberichtigten) finanziellen Vermögenswerten, die

gemäß IAS 39.AG93 ermittelt werden.

• Betrag des Aufwands für Wertminderungen (impairment loss) für jede Klasse (class)

finanzieller Vermögenswerte.54

Die aufgeführten Angaben sind entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang zu

präsentieren. Entschließt sich das bilanzierende Unternehmen dazu die Angaben in die

Gesamtergebnisrechnung aufzunehmen, ist die Mindestgliederung der Gesamtergebnisrechnung

gemäß IAS 1.82 i.V.m IAS 1.85 um weitere aussagekräftige Posten zu ergänzen, da die

Mindestgliederung außer den Finanzierungsaufwendungen (finance cost) keine Posten enthält, der

die Erfolgswirkung von Finanzinstrumenten offenlegt.55

2.1.2. weitere Angabepflichten im Zuge des IFRS 7.21 bis IFRS 7.30

Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bzw. den Rechnungslegungsmethoden

werden gemäß IFRS 7.21B von den bilanzierenden Unternehmen verlangt. Der Standardtext im

engeren Sinne enthält hierzu lediglich einen Verweis auf die grundlegenden Angabepflichten nach

IAS1.117, ohne dabei den Umfang der Angaben näher zu bestimmen. Nach den allgemeinen Regeln

des IAS 1 müssen die bilanzierenden Unternehmen die zur Erstellung des Abschlusses verwendeten

Bewertungsgrundlagen sowie die angewendeten Rechnungslegungsmethoden offenlegen, die für das

Verständnis der Abschlüsse relevant sind. Eine Konkretisierung dieser sehr allgemeinen Regelung

erfolgt in IFRS7.B5 mit Verweis auf IAS 1.122.56

Von besonderer Bedeutung dürfte die Angabe der Kriterien sein, nach welchen sich die Beurteilung

einer Wertminderung (impairment) richtet. Diese Angabe ergänzt die nach Klassen anzugebenden

Wertminderungsaufwendungen nach IFRS 7.20(e).57

Zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Finanzinstrumenten sind gemäß IFRS 7.B5 im

Einzelnen u.a. folgende Angaben zu machen:

• Bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam

zum Fair Value zu bewerten designiert wurden (Fair Value-Option):

o Art der finanziellen Vermögenswerte oder der finanziellen Verbindlichkeiten;

54 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.24. 55 Vgl. zu einer Darstellung der Gesamtergebnisrechnung und ihrer Mindestgliederung im Überblick Zülch/Hendler, S. 116-133 Zülch / Fischer / Erdman, WPg 2007 S.963-968. 56 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.84. 57 Vgl. Scharpf Kor 2006 S.27.

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o Kriterien für die Zuordnung zu dieser Kategorie im Rahmen der erstmaligen

Erfassung42);

o Art und Weise, wie das Unternehmen die in IAS 39.9, IAS 39.11A bzw. IAS 39.12

geregelten Voraussetzungen für die entsprechende Kategorisierung erfüllt hat. Bei

Instrumenten, die gemäß der in (b)(i) der in IAS 39.9 enthaltenen Definition als

erfolgswirksam zum Fair Value zu bewertende finanzielle Vermögenswerte bzw.

finanzielle Verbindlichkeiten (At Fair Value through Profit or Loss) kategorisiert

werden, umfassen die Angaben auch eine Erläuterung der Umstände der sich

ansonsten ergebenden Ansatz- und Bewertungsinkongruenzen. Bei Instrumenten,

die gemäß der in (b)(ii) der in IAS 39 enthaltenen Definition als erfolgswirksam zum

Fair Value zu bewertende finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle

Verbindlichkeiten designiert werden, umfassen die Angaben auch eine Erläuterung

der Vereinbarkeit der Einstufung als erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten mit

der dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie des Unternehmens.

o Die Kriterien für die Zuordnung finanzieller Vermögenswerte zur Kategorie als zur

Veräußerung verfügbar (Available-for-Sale) 43).

o Ob Kassakäufe bzw. -verkäufe (regular way purchases or sales) von finanziellen

Vermögenswerten am Handelstag oder am Erfüllungstag erfasst werden (s. IAS

39.38).

• Wenn ein Wertberichtigungskonto verwendet wird:

o Kriterien für eine Direktabschreibung bzw. Direktzuschreibung und wann eine

indirekte Abschreibung mittels eines Wertberichtigungskontos vorgenommen wird.

o Kriterien, wann Beträge aus dem Wertberichtigungskonto ausgebucht werden, um

den Buchwert direkt zu reduzieren (s. auch IFRS 7.16).

• Wie Nettogewinne oder Nettoverluste bei den einzelnen Kategorien (categories) von

Finanzinstrumenten ermittelt werden (s. hierzu auch IFRS 7.20(a)), z. B., ob in die

Nettogewinne oder -verluste bei erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Posten Zins-

oder Dividendenerträge eingehen.

• Die Kriterien, anhand derer das Unternehmen einen Wertminderungsbedarf beurteilt (s.

auch IFRS 7.20(e)).

• Bei finanziellen Vermögenswerten, deren Konditionen geändert wurden, da sie ansonsten

überfällig oder wertgemindert wären: die Bewertungsmethoden (s. auch IFRS 7.36(d)).58

58 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.27-28.

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IFRS 7.22 ff. sehen zusätzliche Angaben zum Hedge Accounting vor. Zu unterscheiden sind dabei die

drei Arten von Sicherungsbeziehungen, die IAS 39 kennt: Fair Value Hedges, Cash-flow Hedges und

Hedges of a net investment in a foreign entity. Verlangt werden u.a. Beschreibungen, welche Arten

von Hedges i.S.d. IAS 39 das Unternehmen verfolgt und welche Instrumente hierzu eingesetzt

werden. An quantitativen Informationen sind insbesondere solche zu Ineffektivitäten verlangt. Da im

Rahmen einer Sicherungsbeziehung i.S.d. IAS 39 die Sicherungswirkung nicht zwingend 100 %

betragen, sondern lediglich in einer Bandbreite von 80-125 % liegen muss (retrospektive Effektivität),

entstehen i.d.R. Ineffektivitäten. Über diese (ergebniswirksamen) Beträge ist gesondert zu

informieren. Weitere Angaben betreffen Cash-flow Hedges; Stark vereinfacht formuliert sollen

Schwankungen von Zahlungsströmen in künftigen Perioden ausgeglichen (gesichert) werden. Dabei

können auch hoch wahrscheinliche noch nicht bilanziell erfasste Geschäftsvorfälle (Forecast

Transactions) gesicherte Grundgeschäfte sein. Bis zum Zeitpunkt des Ausgleichs werden Änderungen

des Fair Value des Sicherungsinstruments im Eigenkapital "geparkt", d. h. ergebnisneutral erfasst. Die

Angaben betreffen die Beträge, die dem Eigenkapital zugeführt oder diesem entnommen wurden,

die künftigen Perioden, in denen mit dem Ausgleich gerechnet wird, sowie Informationen zu Forecast

Transactions selbst59

Weitere Angabepflichten ergeben sich für die Absicherung von Zahlungsströmen nach IFRS 7.23. Das

bilanzierende Unternehmen ist aufgefordert, den Zeitraum anzugeben, in denen sie voraussichtlich

erfolgswirksam erfasst werden. Gemeint sind hierbei die abgesicherten Zahlungsströme des

Grundgeschäfts. Jede künftige Transaktion, die gemäß IAS 39.86(b) als Teil von

Sicherungsbeziehungen bilanziert wurde, der deren Eintritt aber nicht mehr zu erwarten ist, sodass

die Sicherungsbeziehung beendet wurde, ist anzugeben. Der effektive Teil der Absicherungen, der im

Berichtszeitraum im Einklang mit IAS 39.95 (a) direkt im Eigenkapital verbucht wird, ist isoliert

offenzulegen. Um diese Angabepflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, wenn der Saldo der

entsprechenden Eigenkapitalbuchungen angegeben wird. Darüber hinaus sind die Beträge

anzugeben, die im Berichtszeitraum aus dem Eigenkapital in das Periodenergebnis umgegliedert

wurden. Hier ist im Detail darüber zu berichten, welche Posten der Gesamtergebnisrechnung in

welcher Höhe betroffen sind.60

Für Fair Value Hedges wiederum fordert IFRS 7.24 (a) die Angabe von Gewinnen und Verlusten

getrennt nach Grund- und Sicherungsgeschäften. Unter einem Fair Value Hedge wird gemäß IAS

39.86 (a) die Absicherung gegen das Risiko einer Veränderung des fair value eines bilanzierten

Vermögenswerts bzw. einer Verbindlichkeit oder einer bilanzunwirksamen bindenden Verpflichtung

59 Vgl. Buchheim / Schmidt; KoR 2005; S. 400-401. 60 Vgl. Paarz S.287-290.

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(sog. firm commitment i.S. des IAS 39.9) verstanden. Dem Abschlussadressaten wird so eine

Einschätzung der Effektivität der eingegangenen Fair Value Hedges ermöglicht. Die Angaben sind

nach dem Wortlaut von IFRS 7 für den Anhang bestimmt. Ein Wahlrecht, die geforderten Angaben

direkt in der Ergebnisrechnung aufzuführen, existiert nicht.61

Neben den Angaben zu angewendeten Rechnungslegungsmethoden und zur Bilanzierung von

Sicherungsbeziehung sind vom bilanzierenden Unternehmen im Bereich der sog. >weiteren

Angaben< Informationen zum Fair Value zu berichten. Diese Angabepflichten sind in IFRS 7.25- 7.30

niedergelegt. Gemäß IFRS 7.25 ist der Fair Value für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten

und finanziellen Verbindlichkeiten anzugeben, sodass dieser mit dem jeweiligen Buchwert verglichen

werden kann. Ausgenommen von dieser Angabepflicht sind die in IFRS 7.29 geregelten Sachverhalte.

Im Rahmen der Offenlegung der Fair Values je Klasse von finanziellen Vermögenswerten und

finanziellen Verbindlichkeiten ist eine Zusammenfassung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

gemäß IFRS 7.26 nur insoweit erlaubt, wie die Buchwerte in der Bilanz zusammengefasst sind. Mit

IFRS 7.27 wird das bilanzierende Unternehmen ferner dazu verpflichtet, für jede Klasse von

Finanzinstrumenten offenzulegen, nach welchen Methoden und – sofern Bewertungstechniken

verwendet werden – unter welchen Annahmen der Fair Value der jeweiligen Klassen von finanziellen

Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ermittelt worden.62

Angaben zum Fair value sowie zum Liquiditätsrisiko und besondere Berichtspflichten in der Finanz-

und Wirtschaftskrise waren Gegenstand der Ausführungen von Guido Tamm und Sven Walterscheidt.

Hinsichtlich der nunmehr durch IFRS 7 erweiterten Angaben zum fair value wiesen die Referenten

zunächst auf die Klarstellung hin, dass Angabepflichten getrennt nach Klassen zu erfüllen sind.

Erforderlich sind zusätzliche Angaben bei Änderungen der Bewertungsmethoden. Den Kern ihrer

Ausführungen bildete die analog SFAS 157 eingeführte dreistufige Fair Value-Hierarchie

Zweifelsfragen und Schwierigkeiten sahen die Referenten insbesondere hinsichtlich der Preisquellen

und Inputfaktoren. Eine Börsennotierung allein rechtfertige noch keine Einstufung in Level 1.

Indikatoren für einen aktiven Markt sind ein entsprechendes Handelsvolumen und regelmäßig

stattfindende Markttransaktionen sowie regelmäßig verfügbare Preisnotierungen. Es gilt die

widerlegbare Vermutung eines aktiven Markts bei Preisnotierungen auf organisierten Märkten.

Beispiele sind börsengehandelte Aktien in gängigen Indices, börsengehandelte Derivate sowie Aktien

61 Vgl. Erdmann, Wünsch, Gommlich; KoR 2007; S. 296-297. 62 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S.88-90.

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und Anleihen mit Notierung von Preis-Service-Agenturen (z. B. Bloomberg, Reuters) und

ausreichenden Umsätzen.63

Abbildung 6: Fair Value Hierarchie64

Aufbauend auf dieser Hierarchie sind auch modifizierte Anhangsangaben seitens des bilanzierenden

Unternehmens zu machen. So werden in IFRS 7.27 B die im Zusammenhang mit der Nutzung der

unterschiedlichen Fair Value Levels notwendigen Angaben benannt. Für bilanziell berücksichtigte

Fair-Value-Bewertungsvorgänge bei Finanzinstrumenten schlägt das ISAB folgenden modifizierten

Angaben vor.65

• 27 B(a) Angabe des Levels der Fair Value-Hierarchie für Bewertungsvorgänge

• 27 B(b) Angabe signifikanter Transfers zwischen Level 1 und Level 2 und Angabe der Gründe,

die zur Reklassifizierung geführt haben.

• 27 B(c) Angabe einer detaillierten Überleitungsrechnung für Level 3- Sachverhalte, die die

Wertentwicklung von Eröffnungsbilanz- bis Stichtagsständen wiedergibt.

• 27 B(d) Angabe aller Gewinne und Verluste einer Periode für Instrumente, die am Ende der

Periode noch bilanziert werden.

63 Vgl. Hillmer; Kor 2010; S. 585 – 587. 64 Vgl. Hillmer; Kor 2010; S. 585 – 587. 65 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 90.

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• 27 B(e) Angabe signifikanter Wertänderungen im Rahmen von Level 3- Bewertungen, die

durch Übergang auf alternative, nach vernünftigem Ermessen gewählte Inputfaktoren

entstehen würden.66

Beim erstmaligen Ansatz ist der beste Nachweis des Fair Value eines Finanzinstruments der

Transaktionspreis, d. h. der Fair Value der hingegebenen oder erhaltenen Gegenleistung, es sei denn,

der Fair Value wird durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen

desselben Instruments nachgewiesen oder beruht auf einer Bewertungsmethode, deren Variablen

nur Daten von beobachtbaren Märkten umfassen (IAS 39.AG76). Letzteres ist insbesondere für

solche Unternehmen bedeutsam, die aktiv mit Finanzinstrumenten handeln. Eine Erfolgsrealisierung

am Zugangstag (day one profit recognition) ist nach derzeitiger Ansicht nicht zulässig. Nach dem

erstmaligen Ansatz eines solchen Finanzinstruments (Folgebewertung) ist ein Gewinn oder Verlust

nur insoweit zu erfassen, wie er durch die Änderung eines Faktors (einschließlich Zeit) entstanden ist,

den Marktteilnehmer bei der Ermittlung eines Preises (Fair Value) berücksichtigen würden (IAS

39.AG76A). Bei den in IFRS 7.28 genannten Differenzen zwischen dem Transaktionspreis bzw.

Transaktionskurs und dem anhand einer Bewertungsmethode (Bewertungsmodell) auf Basis

marktgerechter (aktueller) Daten ermittelten Fair Value handelt es sich um die sog. Day-1-

Profits/Losses. Der Standard lässt offen, wie die in IFRS 7.28 genannten Unterschiede im Rahmen der

erstmaligen Erfassung buchungstechnisch abgebildet und nach welchen Methoden diese

erfolgswirksam amortisiert werden müssen oder sollen.67

Die Ausnahmen von den Angabepflichten zum Fair Value werden schließlich in IFRS 7.29 und IFRS

7.30 detailliert beschrieben. Zunächst wird in IFRS 7.29 auf den Fall rekurriert, dass der Buchwert

einen hinreichend genauen Schätzwert des Fair Values darstellt, wie es regelmäßig bei kurzfristigen

Forderungen oder Verbindlichkeiten aus LuL der Fall sein dürfte. Die Angabepflicht des Fair Value

entfällt weiterhin für Finanzanlagen in Eigenkapitalinstrumente, für die keine auf einem aktiven

Markt notierter Preis vorliegt und deren Fair Value nicht verlässlich ermittelbar ist.68

In den oben genannten Fällen ist die Tatsache anzugeben, dass der Fair Value für diese Instrumente

nicht verlässlich bestimmt werden kann (IFRS7.30(a)). Zugleich ist eine Beschreibung der

Finanzinstrumente und deren Buchwerte, eine Erläuterung, weshalb der Fair Value nicht verlässlich

bestimmt werden kann, Informationen über den für diese Instrumente bestehenden Markt sowie

Informationen darüber, ob und wie das Finanzinstrument veräußert werden soll, offenzulegen ist

66 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 90. 67 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.35. 68 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 92.

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(FRS 7.30(b)-(d)). Werden finanzielle Vermögenswerte veräußert, deren Fair Value vorher nicht

verlässlich bestimmt werden konnte, so ist zusätzlich diese Tatsache als solche, der Buchwert der

betreffenden finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Veräußerung sowie der Betrag des

erfassten Gewinns oder Verlusts anzugeben (IFRS7.30(e)).69

Aufgrund seiner zentralen und immer stärkeren Bedeutung als Bewertungsmaßstab in verschiedenen

Standards hat das IASB die Definition und die Ermittlung des Fair Value in einem eigenen Standard

geregelt: IFRS 13. Der Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar

2013 beginnen; die erstmalige Anwendung erfolgt prospektiv. Die vorzeitige Anwendung ist

gestattet; als Erleichterung bei einer vorzeitigen Anwendung besteht für Anhangangaben der

Vergleichsperiode keine Angabepflicht. Der Fair Value wird in zahlreichen Standards verwendet und

dient als Maßstab für die Erst- und Folgebewertung und für die Anhangangaben. Im Rahmen des

Konvergenzprojekts mit dem FASB wurde der Fair Value-Begriff sowohl durch den amerikanischen

Standardsetter als auch durch das IASB grundlegend diskutiert. Zielsetzung war eine Reduzierung der

Komplexität und eine Vereinheitlichung des Fair Value-Begriffs. Zuerst wurde vom FASB ein Fair

Value-Standard, der dann in geringfügig abgeänderter Form vom IASB durch IFRS 13 übernommen

wurde. IFRS 13 betrifft den Fair Value, der in IFRS 1, 3 bis 5 und 9 sowie IAS 2, 16, 18 bis 21, 32 und

40 sowie 41 zur Anwendung kommt. Ob und wie der Fair Value heranzuziehen ist, wird in den

jeweiligen Standards determiniert. Allerdings gibt es nach wie vor zwei Standards, die eine

abweichende Fair Value-Definition verwenden und für die IFRS 13 nicht anwendbar ist: IFRS 2 (IFRS

2.6A) und IAS 17 (IAS 17.6A); bei letzterem wird noch der neue Standard zu Bilanzierung von

Leasingverträgen abgewartet, bevor IFRS 13 zur Anwendung kommt. Drei andere Standards, IAS 19,

IAS 26 und IAS 36, sind teilweise von den umfassenden Anhangangaben des IFRS 13 ausgenommen.

Dem Fair Value verwandte Wertmaßstäbe, die jedoch nicht den Fair Value darstellen, sind

unverändert anzuwenden, etwa der Nettorealisationswert (IAS 2) oder der Nutzwert (IAS 36).70

Voranzustellen ist, dass IFRS 13 nur Vorschriften beinhaltet, wie "etwas" zum Fair Value zu bewerten

ist ("how to measure"). Nicht Inhalt des Standards sind Vorschriften, was zum Fair Value zu bewerten

ist ("what to measure"). Obwohl beides zusammenhängt, hat das IASB dies für den Projektfokus strikt

voneinander getrennt. Die Vorschriften zur Fair Value-Bewertung umfassen drei wesentliche

"Blöcke": eine Definition, ein detailliertes Regelwerk zur Bewertung und eine Liste von

Angabepflichten (IFRS 13.IN1, IFRS 13.1). Der zweite Block - der Wesentliche - enthält wiederum

zahlreiche Teilaspekte, nach denen die Detailanforderungen gegliedert sind. Zusätzlich hat das IASB

aber noch eine methodisch andere Themengliederung angesprochen, nämlich vier Eckpunkte, die die

69 Vgl. Ernst & Young; Die Angabevorschriften des IFRS 7; Broschüre; August 2005; S. 19-20. 70 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 243.

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Basis der Fair Value-Bewertung bilden: das Bewertungsobjekt, der "bestmögliche"

Verwendungszweck, der richtige Markt sowie die angemessene Bewertungsmethodik (IFRS 13.IN10,

B2). Zunächst wird folgende formale Struktur des Standards und seiner Begleitdokumente

offensichtlich:

• IFRS 13 (Standard, mit Anhängen A-D),

• IFRS 13 Begründungen (Begleitdokument, BC, mit Anhang),

• IFRS 13 Beispiele (Begleitdokument, IE, mit Anhang).

• Ergänzend ist zu beachten, dass auch Anhang B des Standards wichtige Ergänzungen (sog.

Application Guidance) zu Teilaspekten des Standards enthält.71

Fair Value ist der Preis, den man in einer planmäßigen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am

Bewertungsstichtag bei Verkauf eines Vermögenswerts erhält oder bei Übertragung einer Schuld

zahlt. Der Fair Value stellt folglich einen Verkaufspreis (exit price) dar.72

Abbildung 7 Fair Value-Definition gemäß IFRS 13 und bisheriger IFRS 773

Die Definition des Fair Value zielt entweder auf eine tatsächliche Transaktion oder auf eine fiktive

Transaktion ab; der Preis kann entweder auf einem Markt beobachtet oder mithilfe eines Modells

ermittelt werden. Die Transaktion muss aus Sicht des Unternehmens als ordnungsmäßig einzustufen

sein ( orderly transaction), d. h., es darf sich nicht um eine erzwungene Liquidation oder um einen

Notverkauf handeln (Anhang A). Da Unternehmen oft Zugang zu unterschiedlichen Märkten haben,

stellt IFRS 13 auf einen Referenzmarkt ab: Dies ist entweder der Hauptmarkt oder der vorteilhafteste

Markt, wenn es keinen Hauptmarkt gibt. Der Hauptmarkt verfügt über die höchsten Umsätze und die

höchste Aktivität für den betreffenden Vermögenswert (Anhang A). Der Hauptmarkt ist jener Markt,

den das Unternehmen normalerweise nutzt (widerlegbare Vermutung;.17 und BC48). Nach der

71 Vgl. Große; KoR 2011; S. 287. 72 Vgl. Baumgartner, Nowotny; Neue Leitlinie zur Ermittlung eines Fair Value, CFO aktuell; 2011; S.171. 73 Vgl. Große; KoR 2011; S. 288.

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Identifizierung des Hauptmarkts wird dieser für Bewertungszwecke herangezogen, auch wenn in

einem anderen Markt vorteilhaftere Preise gestellt werden (.18). Der vorteilhafteste Markt ist durch

den höchsten erzielbaren Betrag für den Vermögenswert bzw. den niedrigsten zahlbaren Betrag für

die Schuld gekennzeichnet; dabei sind Transaktionskosten und Transportkosten bei der Bestimmung

des vorteilhaftesten Marktes zu berücksichtigen (Anhang A). Für den erzielbaren oder zu zahlenden

Preis ist es unerheblich, ob dieser direkt beobachtbar ist oder durch eine Bewertungsmethode

ermittelt werden kann (.24). Das Unternehmen muss keine erschöpfende Analyse sämtlicher Märkte

zur Bestimmung des Hauptmarktes (oder des vorteilhaftesten Marktes) anstellen, muss jedoch die

verfügbaren Informationen berücksichtigen (.17). Der Zugang zum Hauptmarkt (oder dem

vorteilhaftesten Markt) muss am Bewertungstag sichergestellt sein (.19). Bei der Ermittlung des

Preises sind Transaktionskosten außer Ansatz zu lassen. Transaktionskosten sind dem Verkauf oder

der Übertragung direkt zurechenbar und daher kein Charakteristikum eines Vermögenswerts oder

einer Schuld, sondern vielmehr von Transaktionen. Von Transaktionskosten sind Transportkosten zu

unterscheiden (.26).74

Die Bewertung muss aus Sicht eines beliebigen Marktteilnehmers erfolgen (IFRS 13.22 f.), d. h., eine

Unternehmenssicht ist nicht zulässig. Konkrete Anforderungen an den Marktteilnehmer sind gemäß

Definition (IFRS 13.App. A) folgende:

• Sie sind unabhängig, d. h., sie sind keine verbundenen Parteien;

• haben hinreichend Wissen bzw. Informationen - sie müssen kein vollständiges (absolutes)

Wissen haben, sondern lediglich genauso informiert sein wie andere (relativ);

• sind willens und fähig, die Transaktion einzugehen - sie dürfen also nicht gezwungenermaßen

agieren.75

74 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 244. 75 Vgl. Große; KoR 2011; S. 289.

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Abbildung 8 Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts76

Für nicht-finanzielle Vermögenswerte gilt als Bewertungsprämisse, dass der fair value den Wert des

bestmöglichen Nutzens darstellt, den ein beliebiger Marktteilnehmer aus der Verwendung oder

Veräußerung dieses Vermögenswerts ziehen kann (IFRS 13.27). Als Nebenbedingung gilt, dass diese

Nutzung uneingeschränkt ist - d. h., sie ist physisch möglich (etwa bezüglich Ort der Nutzung),

rechtlich zulässig (etwa bezüglich Umfang der Nutzung) und finanziell machbar (etwa inklusive

Ingangsetzungskosten). Die Nutzung ist immer aus Marktteilnehmersicht zu bestimmen, was

bedeutet, dass dieser Wert als fair value anzusetzen ist, egal ob ein Unternehmen den

Vermögenswert entsprechend nutzt oder einen geringeren als den maximalen Nutzen daraus zieht -

z. B. diesen nutzt, anstatt ihn zu einem höheren Wert zu veräußern. Dabei wird widerlegbar

vermutet, dass die tatsächliche Nutzung die bestmögliche ist (IFRS 13.29).77

Der Fair Value einer Schuld oder eigener Eigenkapitalinstrumente wird durch notierte Preise für

idente oder ähnliche Instrumente festgestellt. Wenn solche Preise nicht verfügbar sind, dann erfolgt

die Ermittlung eines Fair Value aus der Sicht eines Marktteilnehmers, der idente Posten als

Vermögenswert hält. Wenn notierte Preise auf einem aktiven Markt für korrespondierende

Vermögenswerte auch nicht erhältlich sind, dann sind andere beobachtbare Daten, wie Preise auf

nicht aktiven Märkten, zu verwenden. Anderenfalls sind Bewertungsverfahren wie DCF anzuwenden.

Der Fair Value einer Schuld berücksichtigt auch das Risiko, dass ein Unternehmen seinen

Verpflichtungen nicht nachkommen kann (das eigene Kreditrisiko). Das in IAS 39 Financial

76 Vgl. Ernst & Young; IFRS 3.0 Broschüre; April 2012; S. 28. 77 Vgl. Große; KoR 2011; S. 289-290.

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Instruments: Recognition and Measurement festgelegte Prinzip, dass der Fair Value einer kurzfristig

abrufbaren finanziellen Schuld nicht geringer als der Barwert des auf Aufforderung zu zahlenden

Betrags ist, wird in «IFRS» «13» beibehalten.78

Bei jeder Bewertungsmethode (sofern der Fair Value nicht mit dem Marktpreis gleichzusetzen ist)

müssen jene Risikoprämien berücksichtigt werden, die andere Marktteilnehmer ansetzen (.B13(d)

und.B39). Marktteilnehmer sind grundsätzlich risikoavers (IFRS 13 Anhang A): Risikotragung ist eine

Leistung, die mit einer Prämie abgegolten werden muss. Die Risikoprämie wird meist im

Diskontierungszinssatz berücksichtigt, alternativ kann der Modellwert risikofrei ermittelt und dann

ein pauschaler Risikoabschlag abgezogen werden. Risikoprämien werden am Markt angesetzt, wenn

sich ein Risiko nicht oder nur mit signifikanten Kosten absichern lässt. Beispielsweise lassen sich

Fremdwährungsrisiken gut absichern, indem kongruente Fremdwährungsforderungen und -

verbindlichkeiten abgeschlossen werden oder offene Fremdwährungsrisiken mit

Fremdwährungstermingeschäften geschlossen werden. Für Fremdwährungsrisiken werden daher am

Markt nur dann signifikante Prämien angesetzt, wenn sich das Risiko schwer sichern lässt (z. B. bei

Währungen mit Restriktionen im Devisentransfer oder hohen Ankaufs-/Verkaufsspannen). Auch

Zinsrisiken lassen sich durch eine kongruente Risikostruktur auf der Aktiv- und Passivseite und durch

Zinsswaps gut sichern und erfordern daher nur selten eine Risikoprämie. 79

Ferner enthält IFRS 13 Ausnahmeregelungen zur Bewertung solcher Finanzinstrumente, die in Bezug

auf Markt- bzw. Kreditrisiken auf Nettobasis gesteuert werden. Für diesen Fall ist deren Bewertung

als Nettoposition oder Gruppe statt auf Einzelbasis erlaubt. Als Bedingung wird konkretisiert, dass

(a) diese Finanzinstrumente in Bezug auf ein/mehrere spezifische Marktpreisrisiken oder das

Kreditrisiko eines/mehrerer spezifischer Kontrahenten nachweislich gesteuert werden, (b) hierüber

das Management (wie in IAS 24 definiert) informiert wird und (c) sämtliche Finanzinstrumente dieser

Gruppe zum fair value bewertet werden (IFRS 13.48 f.). Zudem wird später noch konkretisiert, dass

sowohl die jeweiligen Risiken als auch die Duration der in die Nettoposition einbezogenen

Instrumente grundsätzlich gleich ("substantially the same") sein müssen (IFRS 13.54 f.).80

Die Aufgabe eines Bewertungsverfahrens ist es, einen Preis, der in einer planmäßigen Transaktion

zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag zustande käme, festzustellen. Das

Bewertungsverfahren hat den Umständen angemessen zu sein. Es müssen ausreichende Daten zur

Verfügung stehen. Das Bewertungsverfahren hat möglichst relevante beobachtbare Daten zu

78 Vgl. Baumgartner, Nowotny; Neue Leitlinie zur Ermittlung eines Fair Value, CFO aktuell; 2011; S. 172. 79 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 251. 80 Vgl. Große; KoR 2011; S. 289-290.

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berücksichtigen. Nicht beobachtbare Daten sind möglichst zu vermeiden. «IFRS» «13» kennt drei

Bewertungsansätze: Erträge, Markt und Kosten.81

Abbildung 9: Bewertungstechniken des IFRS 1382

IFRS 13 ordnet Informationen, die zur Ermittlung des Fair Value verwendet werden, hinsichtlich ihrer

Objektivität gemäß einer dreistufigen Fair Value-Hierarchie. Damit soll die Vergleichbarkeit des Fair

Value und die Konsistenz verbessert werden (.72). Die höchste Kategorie (Level 1) steht für notierte

Preise an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Die zweite

Kategorie (Level 2) steht für direkt oder indirekt beobachtbare Bewertungsparameter, soweit diese

nicht dem Level 1 zuzuordnen sind. Darunter fallen z. B. Zinssätze, Wechselkurse, Credit Spreads

u. dgl. Die niedrigste Kategorie (Level 3) ist für nicht beobachtbare Bewertungsparameter

vorgeschrieben; darunter fallen z. B. Dividendenprognosen für Aktien sowie erwartete Cashflows aus

CGU, immateriellen Vermögenswerten oder Immobilien. Für die Bewertung eines Instruments sind

Informationen einer höheren Kategorie jenen aus einer niedrigeren Hierarchie vorzuziehen. Soweit

für einen relevanten Bewertungsparameter aber keine Information vorhanden ist, muss auf eine

niedrigere Kategorie ausgewichen werden. Die Fair Value-Hierarchie hat auch Bedeutung für die

Anhangangaben: Ein Instrument wird insgesamt einer der drei Kategorien zugeordnet. Den Ausschlag

gibt jener signifikante Bewertungsparameter mit dem niedrigsten Level (.73;). Von Dritten gestellte

Preise (z. B. Händlern, Agenturen oder Börsen) sind hinsichtlich ihrer Qualität zu hinterfragen und

können eigene Bewertungsmaßnahmen nicht ersetzten. Je nachdem, welche Informationen der

Dritte verwendet, sind die Preise entweder dem Level 1, 2 oder 3 zuzuordnen.

81 Vgl. Baumgartner, Nowotny; Neue Leitlinie zur Ermittlung eines Fair Value, CFO aktuell; 2011; S. 172. 82 Vgl. Baumgartner, Nowotny; Neue Leitlinie zur Ermittlung eines Fair Value, CFO aktuell; 2011; S. 172

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Geringe Bedeutung haben sie dann, wenn zu diesen Preisen vom Dritten keine verbindlichen Kauf-

oder Verkaufsangebote abgegeben werden (.B45 ff.).83

Abbildung 10: Leitlinien zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts84

2.1.3. Risikoberichterstattung im Zuge von Finanzinstrumenten

Im Rahmen der Offenlegung zu Art und Ausmaß der sich aus Finanzinstrumenten ergebenden Risiken

hat das bilanzierende Unternehmen sowohl qualitative als auch quantitative Informationen zu den

finanziellen Risiken, denen es zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, offenzulegen. Die Angaben

konzentrieren sich hierbei auf die Offenlegungen zu Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken

und sollen sowohl Art und Umfang der Risiken als auch deren Steuerung durch das bilanzierende

Unternehmen verdeutlichen. Die Regelungen zur Risikoberichtserstattung in IFRS 7 erstrecken sich

über die Absätze IFRS 7.31 – 7.42 und sind so gestaltet, dass zunächst der Grundsatz der IFRS

Risikoberichterstattung erläutert wird. Sodann werden mit IFRS 7.33 die qualitativen Risikoangaben

diskutiert. Im Anschluss daran wird in IFRS 7.34- 742 auf die quantitative Risikoberichterstattung

eingegangen, die folglich den Schwerpunkt der Risikoberichterstattung gemäß IFRS 7 darstellt. Diese

einzelnen Bereiche werden nachfolgend dargestellt und erläutert.85

Die Risiken sind sowohl qualitativ als auch quantitativ zu beschreiben; diese Beschreibung erfolgt

jeweils gesondert für jede der drei Risikokategorien (Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko und Marktrisiko).

Zu den qualitativen Angaben gehören eine Beschreibung der Risikoquellen, die Ziele und Abläufe des

Risikomanagements und die Methoden der Risikomessung sowie wesentliche Veränderungen seit

dem Vorjahr. Zu den quantitativen Angaben gehören Risikobeträge aus Unterlagen, die intern der

höchsten Managementebene zur Verfügung gestellt werden. Decken diese Unterlagen nicht alle

83 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 255. 84 Vgl. Ernst & Young; IFRS 3.0 Broschüre; April 2012; S. 29. 85 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 94.

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Risikoangaben nach IFRS 7 ab, müssen die übrigen Risikoangaben dennoch angeführt werden.

Allerdings müssen Angaben, die über die internen Managementunterlagen hinausgehen, nur die

wesentlichen Risiken und nicht alle Detailbestimmungen nach IFRS 7 berücksichtigen. Maßgeblich ist

der Wesentlichkeitsgrundsatz nach IAS 1.7.86

Es sind drei berichtspflichtige Arten von Risiken zu unterscheiden (IFRS 7.31 ff.):

• Marktrisiken: Der Wert (fair value) oder künftige Zahlungsstrom (cashflow) eines

Finanzinstruments kann sich infolge der Änderung von Wechselkursen, Zinsen oder

Marktpreisen (z. B. Aktienkursen) vermindern.

• Kreditrisiken: Vertragspartner können ihre Verpflichtungen aus Finanzinstrumenten nicht

erfüllen, z. B. bei Kundenforderungen (Wertberichtigungen) oder Wertpapieren.

• Liquiditätsrisiken: Ein Unternehmen kann seinen aus Finanzinstrumenten resultierenden

Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommen. 87

Die Vorgaben des IFRS 7.33 sind allgemein gehalten und entsprechen den bisherigen Anforderungen

in IAS 32. Damit dürfte ihre Erfüllung unabhängig von der Größe des Unternehmens und dem

Umfang der Finanzinstrumente für bereits bislang nach IFRS bilanzierende Unternehmen relativ

unproblematisch sein. Unter Risikoarten versteht IFRS 7.32 mindestens eine Unterscheidung nach

Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiko. IFRS 7.33(a) verlangt die Angabe des Ausmaßes der Risiken und

die Art und Weise ihrer Entstehung (the exposures to risk and how they arise). Detaillierte

Anforderungen über den Umfang (die Höhe) der einzelnen Risiken beinhalten IFRS 7.34 ff. Mit der

hier verlangten Angabe des Ausmaßes der Risiken wird eine verbale Darstellung verlangt. Die

qualitativen Angaben umfassen nach IFRS 7.IG15 insbesondere die nachfolgend genannten verbalen

Beschreibungen (narrative descriptions); sie sind jedoch nicht auf diese beschränkt:

• Ausmaß der Risiken und Angaben zu ihrer Entstehung: Beschreibung der Risiken sowohl

brutto als auch netto (d. h. nach Risikotransfer bzw. anderen risikomindernden

Transaktionen),

• Strategien und Prozesse beim Eingehen, Bewerten, Überwachen und Steuern der Risiken:

o die Struktur und Organisation der Risikomanagementfunktion(en) des

Unternehmens, einschließlich einer Erörterung der Unabhängigkeit und der

Verantwortlichkeit (funktionale Trennung),

o Anwendungsbereich und Art der Risikomelde- bzw. Risikomessungssysteme,

86 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 307. 87 Vgl. Freiberg, Jens; Risikoangabepflichten nach IFRS 7; PiR 10; 2007; S. 290.

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o Risikosicherungsstrategien bzw. Risikominderungsstrategien, einschließlich der

Strategien und Prozesse bezüglich der Hereinnahme von Sicherheiten und

o die Prozesse zur Überwachung der Effektivität von Risikoabsicherungen bzw.

Risikominderungen.

• Strategien und Prozesse zur Vermeidung übermäßiger Risikokonzentrationen.

Informationen über die Art und den Umfang von Risiken aus Finanzinstrumenten sind informativer

(more useful), wenn sie sämtliche Abhängigkeiten (relationships) zwischen den Finanzinstrumenten,

die sich auf den Betrag, den zeitlichen Eintritt und die Unsicherheit eines zukünftigen Zahlungsstroms

auswirken, umfassen. Das Ausmaß, in dem sich die Risikosituation des Unternehmens durch solche

Abhängigkeiten ändert, kann den Adressaten des Abschlusses durch die von IFRS 7 geforderten

Angaben verdeutlicht werden. Es können darüber hinaus zusätzliche Angaben erforderlich sein (IFRS

7.IG16). Nach IFRS 7.33(b) sind die Ziele, Strategien und Verfahren zur Steuerung der Risiken sowie

die Methoden zur Messung des jeweiligen Risikos offen zu legen. Die verbalisierte Risikostrategie

sollte mit den quantitativen Angaben korrespondieren (IFRS 7.IG15). Die Gesamtheit der Angaben

soll die Risikopolitik des Unternehmens umfassend verdeutlichen. Die Gründe für evtl. Änderungen

gegenüber früheren Perioden sind zu erläutern (IFRS 7.IG17). Solche Änderungen können z. B. aus

Änderungen des Ausmaßes der Risiken (changes in exposure to risk) oder aus Änderungen in der Art

und Weise des Risikomanagements resultieren (IFRS 7.IG17).88

Neben den qualitativen Angabepflichten bestehen zahlreiche quantitative Informationspflichten in

IFRS 7. Diese verlangen Informationen zum Ausmaß finanzieller Risiken und Risikokonzentrationen

sowie spezifische Mindestangaben zu bestimmten Risikoarten. Die Angaben fußen dabei dem

internen Managementinformationssystem des bilanzierenden Unternehmens. Hier zeigt sich der

Management Approach i.S.v IFRS 8: Dem Adressaten soll die Bedeutung der Risiken so vermittelt

werden, wie sie auch intern Personen in Schlüsselpositionen, beispielsweise Mitglieder der

Geschäftsführung- und Aufsichtsorgane, zur Verfügung gestellt wird. (IFRS7.BC47). Für jedes der am

Stichtag bestehenden Einzelrisiken sind zusammenfassende quantitative Angaben offenzulegen (IFRS

7.34(a)). Unterteilt wird dabei in Kredit- Liquiditäts- und Marktrisiken. Bestehen über diese

Risikoarten hinaus weitere Risiken, sind auch hier die entsprechenden Angaben zu machen. Im Sinne

eines besseren Verständnisses und somit im Einklang mit der Zielsetzung von IFRS 7 ist eine weitere

Unterteilung der Angaben zum Marktrisiko in Zins-, Währungs- und Preisrisiko sinnvoll. Werden

einzelne Risiken indes als unerheblich eingestuft, können die Angaben aus Wesentlichkeitsgründen

unterlassen werden (IFRS 7.34(b)). Wird das Risiko des bilanzierenden Unternehmens während des

Geschäftsjahres auf Basis der quantitativen Angaben zum Abschlussstichtag nicht repräsentativ

88 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.36-37.

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dargestellt, so ist das bilanzierende Unternehmen nach IFRS 7.35 aufgefordert, weitere, den

tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Informationen offenzulegen.89

Unter dem Begriff Kreditrisiko wird das Risiko verstanden, dass eine Partei eines Finanzinstruments

der anderen Partei einen finanziellen Verlust verursacht, indem sie einer Verpflichtung nicht

nachkommt (Appendix A zu IFRS 7).Das Kreditrisiko (Ausfallrisiko) ist im traditionellen Bankgeschäft

das herausragende Risiko. Bei Industrie- und Handelsunternehmen hat es ebenfalls eine besondere

Bedeutung bei der Bewertung insbesondere von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder

Ausleihungen. Angaben zum Kreditausfallrisiko sind auch nach IFRS 7.9 offen zu legen.90

Bezüglich der Kreditrisiken ist – wie bisher schon in IAS 32.76(a) – für jede Klasse von finanziellen

Vermögenswerten die Angabe des maximalen Ausfallrisikos (ohne Berücksichtigung von

Sicherheiten) erforderlich. Da dieses typischerweise am besten durch den Buchwert (nach Abzug ggf.

erforderlicher Wertberichtigungen) repräsentiert wird, genügt im Regelfall ein entsprechender

globaler Hinweis (IFRS 7.36(a) und IFRS 7.B9). Mit IFRS 7 wurden darüber hinausgehend

Angabepflichten für finanzielle Vermögenswerte, die weder Zahlungsstörungen aufweisen noch

wertberichtigt sind, eingeführt. Es geht dabei um die Kreditqualität, also um Angaben zu Ratings und

Ausfallraten in der Vergangenheit (IFRS 7.36(c), IG23). In Verzug befindliche Forderungen, die aber

noch keinen Wertberichtigungsbedarf haben, sind in einem „Verzugsspiegel” nach der Dauer des

Zahlungsverzugs darzustellen.91

89 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 96-98. 90 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.38-39. 91 Vgl. Freiberg, Jens; Risikoangabepflichten nach IFRS 7; PiR 10; 2007; S. 290.

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Die folgenden Angaben zum Kreditrisiko sind erforderlich und gesondert für jede Gruppe von

Finanzinstrumenten anzugeben (IFRS 7.36):

• den Betrag, der am ehesten das maximale Kreditrisiko (Ausfallsrisiko) am Abschlussstichtag

wiedergibt (soweit dies nicht bereits mit dem Buchwert in der Bilanz zum Ausdruck kommt).

Dabei ist kein Abzug von Sicherheiten oder anderen Kreditrisikominderungstechniken

vorzunehmen

• eine Beschreibung von Sicherheiten und Kreditrisikominderungstechniken in Bezug auf das in

der Bilanz oder das gesondert dargestellte maximale Kreditrisiko; der finanzielle Effekt der

Sicherheiten und Kreditrisikominderungstechniken ist zu quantifizieren;

• Informationen zur Kreditqualität von finanziellen Vermögenswerten, die weder überfällig

noch einzelwertberichtigt sind (z. B. Angabe von Risikoklassen, Ratings, historische

Ausfallsraten, interne Ausfallsschätzungen etc.);

• eine Analyse der Überfälligkeiten von finanziellen Vermögenswerten samt gehaltener

Sicherheiten und Kreditrisikominderungstechniken ( past due-Analyse). Die Überfälligkeit ist

ein wesentliches Kreditrisikomerkmal und i. d. R. eine Vorstufe zur Einzelwertberichtigung;

• eine Analyse der individuell wertgeminderten finanziellen Vermögenswerte.

Das maximale Kreditrisiko aus Forderungen und gewährten Krediten entspricht grundsätzlich dem

Buchwert nach Berücksichtigung bereits angesetzter aufwandswirksamer Wertminderungen (.B9 f.).

Bei zum Fair Value angesetzten Vermögenswerten stellt ebenfalls der Buchwert (Fair Value) das

maximale Kreditrisiko dar.92

Für finanzielle Vermögenswerte, die entweder bereits fällig sind oder die wertgemindert sind, sind

für alle Klassen von finanziellen Vermögenswerten jeweils folgende Angaben offen zu legen (IFRS

7.37):

• für finanzielle Vermögenswerte, die am Periodenstichtag zwar bereits fällig, jedoch nicht

wertgemindert waren, eine Analyse, wie lange sie schon fällig sind

• eine Analyse der finanziellen Vermögenswerte, die zum Stichtag bei erfolgter

Einzelbetrachtung als wertgemindert qualifiziert wurden. Es ist auch anzugeben, welche

Faktoren das berichtende Unternehmen dabei berücksichtigt hat und

92 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 307-308.

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• für die jeweils angegebenen Beträge eine Beschreibung der erhaltenen Sicherheiten und

sonstigen risikomindernden Vereinbarungen, wobei auch die geschätzten Fair Values

anzugeben sind , sofern dies nicht praktisch unmöglich ist.93

Abbildung 11: Zeitbänder IFRS 7.3794

Nach IFRS 7.38 werden schließlich Informationen zu Sicherheiten verlangt, die vom bilanzierenden

Unternehmen tatsächlich ausgeübt bzw. verwertet wurden. Diese Informationen sollen die

Abschlussadressaten über die Häufigkeit sowie den Erfolg der Verwertung akzeptierter Sicherheiten

aufklären (IFRS 7.BC56).95

Unter dem Begriff Liquiditätsrisiko wird das Risiko verstanden, dass ein Unternehmen

Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner sich aus den finanziellen Verbindlichkeiten ergebenden

Verpflichtungen hat (Appendix A zu IFRS 7). In der Restlaufzeitengliederung nach IFRS 7.39(a) sind

die undiskontierten vertraglich vereinbarten Zahlungsströme (contractual undiscounted cash flows) -

also die Bruttobeträge - angegeben (IFRS 7.B14). Zu einer möglichen Ausnahme vgl. IFRS 7.IG30. Bei

Verpflichtungen aus Finanzierungsleasingverträgen sind die Bruttoverpflichtungen ohne Abzug der

Finanzierungskosten offen zu legen. Bei Termingeschäften ist auf den Terminpreis abzustellen, bei

Zinsswaps auf die Nettobeträge aus zu zahlenden und zu erhaltenden Zinsen, bei Währungsswaps

bzw. Zins-/Währungsswaps ist zusätzlich auf die tatsächlichen Anfangs- und Schlusstransaktionen

abzustellen (IFRS 7.B14). Kreditzusagen fallen in den Anwendungsbereich des IFRS 7 und sind in Höhe

des Zusagebetrags zu erfassen. Begebene Finanzgarantien sind beim Garantiegeber ebenfalls in die

Liquiditätsanalyse einzubeziehen, denn es handelt sich dabei um finanzielle Verpflichtungen i.S. d.

Anwendungsbereichs von IFRS 7. Diese haben zwar keine vertragliche Fälligkeit im engeren Sinne,

sondern sind aufschiebend bedingt. Dies befreit das Unternehmen aber nicht von der

Berücksichtigung i. R. d. Liquiditätsanalyse. Dies ist ferner damit zu begründen, dass IFRS 7.B14(e) die

Berücksichtigung von Kreditzusagen verlangt, die ebenfalls aufschiebend bedingt sind. Für

Finanzgarantien ist der nicht diskontierte vertraglich vereinbarte Betrag maßgeblich. Dieser Betrag ist

dem frühesten Laufzeitband zuzuordnen, in dem die Garantie in Anspruch genommen werden kann;

dieser Zeitpunkt ist nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags zu schätzen. Die Anzahl der

Laufzeitbänder und damit auch deren Länge kann das Unternehmen grundsätzlich selbst bestimmen

93 Vgl. Ernst & Young Die Angabevorschriften des IFRS 7, Broschüre August 2005; S. 26-27. 94 Vgl. Erdmann, Wünsch, Gommlich; KoR vom 02.05.2007; Heft 05, Seite 293 – 298. 95 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 102.

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(IFRS 7.B11). Als Mindestvorgabe sieht IFRS 7.B11 folgende Gliederung vor: (1) bis ein Monat, (2) ein

Monat bis drei Monate, (3) drei Monate bis ein Jahr sowie (4) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre.96

Die Analyse der Fälligkeiten beruht grundsätzlich auf den vertraglichen Fälligkeiten, also den laut

Vertrag erforderlichen, frühestmöglichen Auszahlungen. Können Abflüsse wesentlich früher

eintreten oder können die Beträge wesentlich von den angegebenen Werten abweichen, dann ist

diese Tatsache anzugeben (z. B. bei Erfolgs- oder Risikoklauseln in Kreditverträgen oder weil die

Gegenpartei ein Wahlrecht zur Aufrechnung hat oder bei Derivaten Bruttozahlung verlangen kann).

Außerdem sind diese Abweichungen von den vertraglichen Zahlungen zu quantifizieren (.B10A).

Nicht betroffen von dieser Quantifizierung sind Instrumente, bei denen die maximal mögliche

Inanspruchnahme ohnedies schon im frühesten Zeitband gezeigt wird (z. B. Kreditzusagen oder

Garantien). Das Liquiditätsrisiko für Derivate muss gesondert von nichtderivativen Verpflichtungen

angegeben werden; dies aber nur, wenn die Auszahlungen für das Verständnis der vertraglichen

Geldabflüsse des Unternehmens relevant sind (IFRS 7.39 und.B11B, z. B. bei einem fünfjährigen

Zinsswap oder bei wesentlichen geschriebenen Optionen). Hat das Unternehmen Instrumente mit

eingebetteten Derivaten begeben (z. B. Indexanleihen), dann zählen diese insgesamt zu den

nichtderivativen Verpflichtungen (.B11A).97

Gemäß IFRS.7.39 muss das bilanzierende Unternehmen über sein Liquiditätsrisikomanagement

berichten, d. h., es muss angeben, wie es seine gemäß IFRS7.39 (a)-(b) dargestellten Liquiditätsrisiken

kontrolliert bzw. verwaltet. Nach IFRS 7.B11E ist die Darstellung einer Fälligkeitsanalyse der

finanziellen Vermögenswerte, die zum Zwecke der Kontrolle der Liquiditätsrisiken gehalten werden,

erforderlich. Weitergehende Informationen zur Interpretation der Angabepflicht des IFRS 7.39 (c)

finden sich in IFRS7.B11F. Demnach kann das bilanzierende Unternehmen beispielsweise die

folgenden Angaben, die als nicht abschließend aufgezählt anzusehen sind, erteilen:98

• Angaben über Zugriffmöglichkeiten auf zugesagten Kreditfazilitäten oder andere Kreditlinien

zur Deckung des Liquiditätsbedarf

• Angaben zur Existenz von Zentralbankguthaben

• Angaben zur Diversifikation der Finanzierungsquellen

• Angaben zu wesentlichen Risikokonzentrationen bei Vermögenswerten oder

Finanzierungsquellen

96 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.38-39. 97 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 314. 98 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 105.

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• Angaben zur Existenz interner Kontrollverfahren und Notfallpläne zur Steuerung des

Liquiditätsrisikos,

• Angaben zur Existenz von Instrumenten, die vorzeitig zurückgezahlt werden müssen;

• Angaben zur Existenz von Instrumenten, die die Hinterlegung einer Sicherheit erfordern

könnten

• Angaben zur Existenz von Instrumenten, bei denen das bilanzierende Unternehmen wählen

kann, ob es seinen finanziellen Verbindlichkeiten durch die Lieferung von Zahlungsmitteln

oder durch die Lieferung eigener Aktien nachkommt oder

• Angaben zur Existenz von Instrumenten, die einer Globalverrechnungsvereinbarung

unterliegen.99

Die Angabepflichten des IFRS 7 zu Marktrisiken gehen wesentlich über IAS 32 hinaus. Gefordert wird

für jede für das Unternehmen relevante Risikoart (Währungs-, Zins-, Kursrisiken etc.) eine

Sensitivitätsanalyse. Diese soll zeigen, welche Auswirkungen eine hypothetische Änderung der

Risikofaktoren (Wechselkurse, Zinssätze, Kurse usw.) auf die Gewinn-und-Verlust-Rechnung und das

Eigenkapital gehabt hätte. Dabei sind für das Umfeld des berichtenden Unternehmens sinnvolle

Änderungen der Risikoparameter zugrunde zu legen. Ausdrücklich nicht gefordert sind Worst Case-

Analysen oder Stress-Tests (IFRS 7.B19). Die Methoden der Sensitivitätsanalyse und die dabei

zugrunde gelegten Annahmen sind zu beschreiben. Das Marktrisiko ist in IFRS 7 als das Risiko einer

Änderung des Wertes (fair value) oder der künftigen Zahlungsströme (cashflows) eines

Finanzinstruments definiert. Die Sensitivitätsanalyse soll zeigen, welche Auswirkung die eine von der

tatsächlichen Entwicklung abweichende alternative Entwicklung von Zins, Wechselkurs oder

sonstigen Parametern auf Bilanz und GuV gehabt hätte.100

Die Analysen der Ergebnisauswirkung und der Eigenkapitalauswirkung sind gesondert anzugeben

(IFRS 7.B27). Beispielsweise wird bei erfolgsneutral bewerteten Eigenkapitalinstrumenten die

Eigenkapitalauswirkung simuliert, weil Wechselkursdifferenzen stets erfolgswirksam verbucht

werden. Bei erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten wird die

Erfolgsauswirkung aller relevanter Bewertungsfaktoren simuliert (Marktpreise, Wechselkurse, ggf.

Zinsen). Bei at cost bewerteten Finanzinstrumenten wird nur die Ergebniswirkung des

Wechselkursrisikos simuliert, bei variabel verzinsten Instrumenten auch das Risiko geänderter

Zinszahlungen innerhalb der Folgeperiode (Kuponrisiko). Die Sensitivitätsanalysen machen für den

Bilanzadressaten nur Sinn, wenn jeweils Umfang und Berechnungsmethoden ausführlich beschrieben

werden. Nicht alle möglichen Änderungen der Risikofaktoren werden simuliert, sondern nur die

99 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 105. 100 Vgl. Freiberg, Jens; Risikoangabepflichten nach IFRS 7; PiR 10; 2007; S. 290.

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Grenzwerte eines aussagekräftigen Intervalls (IFRS 7.B18(b). Ein gebräuchliches Simulationsszenario

ist z. B. eine Parallelverschiebung der Zinskurve um 100 Basispunkte (d. h. ein Prozent) in beide

Richtungen. Extremfälle oder „ worst case”-Annahmen werden nicht berücksichtigt, sondern die

vernünftigerweise mögliche Schwankungsbreite (ein „Zinsschock” wie z. B. eine Parallelverschiebung

der Zinskurve um 200 Basispunkte wird nicht simuliert). Auch ein „Stress-Test” ist nicht erforderlich.

Maßgeblich für die Simulation ist der Zeithorizont bis zum nächsten Risikobericht, also regelmäßig

ein Jahr (.B19). Die verwendeten Methoden, die Grenzen in der Aussagefähigkeit und die

wesentlichen Annahmen sind zu beschreiben (IFRS 7.40 f.). Das Zinsrisiko kann etwa als „ Present

Value of Basis Point” oder als „ effective Duration” bzw. „ modified Duration” dargestellt werden. Für

das Aktienkursrisiko können z. B. Betafaktoren angegeben werden, welche die Regression des

Aktienkurses im Verhältnis zu einem Aktienindex beschreiben. Für verschiedene Gruppen von

Finanzinstrumenten können auch verschiedene Sensitivitätsanalysen eingesetzt werden; allerdings

muss die gewählte Methode stetig angewendet werden. Eine eigene Sensitivitätsanalyse sollte für

das Fremdwährungsrisiko in jedem Währungsraum dargestellt werden, in dem das Unternehmen

einem signifikanten Risiko ausgesetzt ist (IFRS 7.B24).101

Wird eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt, ist wie folgt vorzugehen:

• In einem ersten Schritt ist festzustellen, welche Finanzinstrumente zu analysieren sind. Es

sind die Finanzinstrumente zu bestimmen, bei denen es in Folge einer hypothetischen

Änderung des Markpreises zu Ergebnis- oder Eigenkapitalveränderungen kommt. So sind

beispielsweise finanzielle Vermögenswerte bzw. finanzielle Verbindlichkeiten mit festen

Zinsvereinbarungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese zum Fair Value bilanziert

werden.

• In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Änderungen der relevanten

Risikovariabalen zu evaluieren. Diese Änderungen sind dabei am Stichtag auf Basis

vernünftigem kaufmännischen Ermessens zu schätzen. Im Rahmen der Ermittlung einer für

möglich gehaltenen Änderung der relevanten Risikovariablen hat das bilanzierende

Unternehmen nach IFRS 7.B19 (a) darauf zu achten, dass die individuellen ökonomischen

Rahmenbedingungen der Geschäftstätigkeit Berücksichtigung finden. Zudem dürfen

wahrscheinliche Änderungen von Risikovariablen nicht mit sog. Wort-Case-Szenarien oder

Stress-Tests, wie sie im Risikomanagement verwendet werden, gleichgesetzt werden.

• Im dritten Schritt sind schließlich die zuvor identifizierten hypothetischen Änderungen der

Risikovariablen auf die Bewertung der im ersten Schritt bestimmten Finanzinstrumente

anzuwenden, um die Auswirkungen auf die Erfolgsbestandteile sowie das Eigenkapital am

101 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 316.

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Stichtag zu ermitteln. Dabei sind die Auswirkungen nicht für sämtliche einzelne Werte einer

geschätzten Spanne von Veränderungen offenzulegen. Ausreichend ist, die Auswirkungen an

den Grenzen der Spanne anzugeben (IFRS 7.B18).102

Führt ein Unternehmen eine Analyse durch, die die wechselseitige Abhängigkeit der Risikovariablen

(z. B. zwischen den Zinssätzen und den Wechselkursen) berücksichtigt (z. B. Value at Risk), und

verwendet sie diese bei der Steuerung der Finanzrisiken (financial risks), kann das Unternehmen die

ermittelten Risikowerte dieser Analyse anstelle der in IFRS 7.40 genannten

Sensitivitätsberechnungen angeben (IFRS 7.41). Dies gilt auch dann, wenn mittels einer solchen

Methode lediglich das Verlustpotenzial, nicht jedoch das Gewinnpotenzial gemessen wird (IFRS

7.B20, IFRS 7.BC60-61). Die Weiterentwicklung von Sensitivitätsanalysen zu Value at Risk-Verfahren

lässt sich daraus erklären, dass sich die einzelnen Marktfaktoren nicht unabhängig voneinander

verhalten, sondern sich wechselseitig beeinflussen. Mittels dieser Verfahren wird ein Gesamtrisiko

für ein Portfolio als Betrag ermittelt. Es handelt sich dabei um den Betrag, der im Risiko steht

(Verlust). Der Value at Risk gibt im Sinne einer Maximalbetrachtung den potenziellen künftigen

Verlust eines bestimmten Portfolios über einen vorgegebenen Zeitraum (Haltedauer) mit einer

bestimmten Wahrscheinlichkeit an, der vermutlich nicht überschritten wird. IFRS 7.41(a) verlangt die

Erläuterung der angewandten Methode/n sowie der wichtigsten verwendeten Parameter und

Annahmen. Darüber hinaus müssen nach IFRS 7.41(b) die Ziele der verwendeten Methode (objective

of the method used) und die Beschränkungen erläutert werden, die in die Informationen einfließen

und der Ermittlung des Fair Value der betreffenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nicht

angemessen Rechnung tragen.103

Die Ermittlung des VaR kann auf drei verschiedenen Wegen erfolgen: durch historische Simulation,

über den Varianz-Kovarianz-Ansatz oder mithilfe einer Monte-Carlo-Simulation.104

102 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 107- 108. 103 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.50-51. 104 Vgl. Prokop, Jörg; Sensitivitätsanalyse und Value at Risk als Instrumente des Marktpreisrisiko-Reporting nach IFRS 7; BFuP Nr. 5; 01.10.2008; S. 470.

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Folgende Aufstellung soll einen kurzen Überblick über die bestehenden Verfahren schaffen:

Abbildung 12: Vergleich der Verfahren zur Ermittlung des VaR105

Wenn die unter IFRS 7.40 oder 7.41 angegebenen Sensitivitätsanalysen bzw. Simulationen für die den

Finanzinstrumenten inhärenten Risiken nicht repräsentativ sind (z. B. aufgrund der Tatsache, dass die

Risikosituation am Abschlussstichtag nicht die Risikosituation während des Geschäftsjahres

widerspiegelt), hat das Unternehmen dies anzugeben sowie die Gründe dafür zu nennen, weshalb es

die Sensitivitätsanalysen bzw. Simulationen nicht für repräsentativ hält. (IFRS 7.42)106

105 Vgl. Prokop, Jörg; Sensitivitätsanalyse und Value at Risk als Instrumente des Marktpreisrisiko-Reporting nach IFRS 7; BFuP Nr. 5; 01.10.2008; S. 470. 106 Vgl. IFRS 7 Standardtext (3/7 IFRS 7.42).

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2.2. Anwendung und Angabepflichten des IFRS 7

Für den praktischen Teil dieser Bachelorarbeit wurden 2 Konzernabschlüsse von 2 ATX-notierten

Unternehmen ausgewählt. Anhand dieser IFRS Konzernabschlüsse soll die praktische Anwendung des

Standards IFRS 7 dargestellt werden, und anhand von Beispielen aus dem wirtschaftlichen Umfeld

analysiert werden. Anhand der ausgearbeiteten Theorie für angabepflichtige Informationen sollen

die konsolidierten IFRS-Konzernabschlüsse analysiert werden und anhand konkreten Beispielen die

Angabevorschriften des IFRS 7 reflektiert werden. Im Wesentlichen zielt der Standard IFRS 7 auf

Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungsbereich, wie Banken ab, dessen ungeachtet wird sich die

hier angeführte Abhandlung mit IFRS-Konzernabschlüssen aus den Industriebereich beschäftigen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Behandlung des IFRS 7 im Bankenbereich strikt gehandhabt wird und

wenig Handlungsspielraum von Ermessensentscheidungen gegeben wird, ist für die Leser dieser

Arbeit eine Analyse aus dem Industriebereich informativer und zielführender. Aufgrund meiner

Prüfungstätigkeit bei Ernst & Young, und der Teilnahme an Jahresabschlussprüfungen bei großen

österreichischen Industrieunternehmen, wurde meinerseits eine Analyse von IFRS

Konzernabschlüssen aus dem Industriebereich vorgezogen. Jedoch um eine gewisse Objektivität und

Unabhängigkeit zu gewährleisten, fällt die Analyse auf 2 Konzernabschlüsse, die nicht von Ernst &

Young Österreich bestätigt wurden.

Es wurden die Konzerne der Agrana Beteiligungs-AG sowie die der Lenzing AG ausgewählt. Beide

Konzerne sind österreichische und börsennotierte ATX-Unternehmen, deren Einfluss im

Industriebereich national und auch international kennzeichnend sind. Anstehend sollen mittels

Quellen beider Konzerne geschildert werden, welcher Geschäftstätigkeit nachgegangen wird.

AGRANA ist ein international ausgerichtetes österreichisches Industrieunternehmen, welches

landwirtschaftliche Rohstoffe zu einer Vielzahl von industriellen Produkten für die

weiterverarbeitende Industrie veredelt. AGRANA ist mit rund 8.000 Mitarbeitern an 55

Produktionsstandorten auf fünf Kontinenten weltweit präsent und erwirtschaftet jährlich einen

Konzernumsatz von rund 2,5 Mrd. €. AGRANA notiert seit 1991 im Prime Market Segment der

Wiener Börse. AGRANA beliefert in den drei Geschäftssegmenten Zucker, Stärke, Frucht lokale

Produzenten und große internationale Konzerne speziell der weiterverarbeitenden

Nahrungsmittelindustrie. Im Segment Zucker bedient AGRANA mit Produkten der „Wiener Zucker“-

Markenfamilie neben der Industrie auch den Endkonsumentenmarkt.107

107 Vgl. Agrana im Überblick unter: http://www.agrana.com/agrana-gruppe/ueber-agrana/agrana-im-ueberblick/ .

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Das Unternehmen ist heute:

• einer der größten Anbieter von Zucker und Isoglukose in Zentral-, Ost- und Südosteuropa

• ein führender Anbieter von kundenspezifischen Stärkeprodukten und Bioethanol in Europa

• im Segment Frucht Weltmarktführer bei Fruchtzubereitungen und einer der führenden

Produzenten von Fruchtsaftkonzentraten in Europa.108

Die Lenzing Gruppe ist ein Weltmarktführer mit Sitz in Österreich und Produktionsstätten in allen

wichtigen Märkten sowie einem weltweiten Netz an Verkaufs- und Marke ngbüros. Lenzing versorgt

die globale Tex l- und Nonwovens-Industrie mit hochwer gen industriell gefer gten („Man-made“)

Cellulosefasern und ist der führende Anbieter in vielen Business-to-Business-Märkten. Die Palette

reicht von Faserzellstoff, Cellulose-Standard- und Spezialfasern bis zu hochwertigen Kunststoff-

Polymerprodukten und Engineering-Dienstleistungen. Das Unternehmen setzt mit Qualität und

Innovationskraft Standards auf dem Gebiet der Manmade Cellulosefasern. Mit über 70 Jahren

Erfahrung in der Faserproduktion ist die Lenzing Gruppe der einzige Hersteller weltweit, der in

großindustriellem Maßstab alle drei Generationen von Man-made Cellulosefasern – von der

klassischen Viscose- über die Modal- bis zur Lyocellfaser – unter einem Dach vereint. Der Erfolg der

Lenzing Gruppe basiert auf einer konsequenten Kundenorien erung, gepaart mit Innova ons-,

Technologie- und Qualitätsführerscha .

Daten und Fakten 2011

• Umsatz: EUR 2,14 Mrd

• Faserproduktion: 705.100 Tonnen

• Mitarbeiter: 6.593109

108 Vgl. Agrana im Überblick unter: http://www.agrana.com/agrana-gruppe/ueber-agrana/agrana-im-ueberblick/ . 109 Vgl. Lenzing „Über uns“ unter: http://www.lenzing.com/konzern/lenzing-gruppe/ueber-uns.html .

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2.2.1. Angaben zur Bilanz

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012

Der IFRS 7.8 erfordert die Offenlegung von Finanzinstrumenten für jede Kategorie, die im IAS 39

definiert sind, zu Buchwerten aufgeteilt nach finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.

Weiters ist im IFRS 7.6 geregelt, dass das Unternehmen die Arten von Finanzinstrumenten nach ihrer

Wesensart zusammenfasst und dies auch eine Überleitung auf die jeweiligen Posten in der Bilanz

ermöglicht. Anhand der Bilanz der Agrana Beteiligungs-AG ist ersichtlich, dass die Aufteilung bzw. die

Klassifizierung der Finanzinstrumente gemäß IFRS 7.8 sich nicht in der Bilanz widerspiegelt. Daher

werden sich diese erwartungsgemäß in den IFRS-Notes reflektieren, und eine Angabe des

Gesamtbuchwertes je Klasse der Finanzinstrumente dort erfolgen.

Abbildung 13: Konzernbilanz der Agrana Gruppe per 29.02.2012110

110 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 87.

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In weitere Folge ist gemäß IFRS 7.7 zu analysieren ob dem Bilanzleser und Abschlussadressaten das

Verständnis bzw. die Auswirkung der Finanzinstrumente auf Vermögens-, Finanz - und Ertragslage

vermittelt wird. Auf Seite 105 des Jahresfinanzberichtes der Agrana Gruppe unter Punkt 6.

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, Unterpunkt 6.4 Finanzinstrumente, wird auf die

Auswirkung der Finanzinstrumente und deren Bilanzierungsmethoden eingegangen. Weiters kann

dies nur gewährleistet werden wenn alle Offenlegungsgrundsätze im Zuge des IFRS 7.8 bis IFRS 7.30

eingehalten werden. Für die Analyse der Bilanzierungsmethoden wird auf den Punkt 2.2.3 weitere

Angaben in dieser Arbeit verwiesen. Im Konzernanhang der Agrana Gruppe unter Punkt 10

Finanzinstrumente, Unterpunkt 10.3 zusätzliche Angaben zu Finanzinstrumenten, erfolgt die gemäß

IFRS 7.8 erforderliche Aufteilung nach den in IAS 39 definierten Kategorien. Im Zuge dieser

Aufstellung wurde im ersten Schritt de facto überprüft, ob die gemäß IFRS 7.6 erforderliche

Überleitung für finanzielle Vermögenswerte nachvollziehbar ist.

Abbildung 14: finanzielle Vermögenswerten der Agrana Gruppe per 29.02.2012111

111 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 135.

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Die in der Aufstellung angeführten langfristig gehaltenen Wertpapiere belaufen sich in Summe auf t€

104.909 und sind gemäß IAS 39 als AFS-Wertpapiere klassifiziert. In der Konzernbilanz sind die

langfristig gehaltenen Wertpapiere in gleicher Höhe ausgewiesen. Die oben angeführten langfristig

gehaltenen Beteiligungen belaufen sich in Summe auf t€ 7.265 und weisen den gleichen Betrag in der

Konzernbilanz auf. Die Summe aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen

Vermögenswerten setzen sich aus den Posten Forderungen aus LuL, sonstigen Forderungen (exkl.

sonstige Steuerforderungen), positive Marktwerte von Derivaten sowie geleisteten Anzahlung und

Abgrenzungen, die zu keinen Zahlungsfluss führen, und derivativen finanziellen Vermögenswerten

zusammen. Der Gesamtbetrag dieser Position beläuft sich auf t€ 373.826 und ist wiederum nicht

definitiv mit Konzernbilanz zum 29.02.2012 überleitbar. Diesbezüglich hat die Agrana Gruppe

folgende Darstellungsmöglichkeit gewählt:

Abbildung 15: Forderungen aus LuL und sonstige Vermögenswerte der Agrana Gruppe per 29.02.2012112

In weiterer Folge ist aus der oben angeführten Notes ersichtlich, dass die Forderungen aus LuL und

sonstige Vermögenswerte definitiv nach Finanzinstrumenten und "Nicht-Finanzinstrumenten"

aufgeteilt werden. Die Zwischensumme der Finanzinstrumente aus Forderungen aus LuL sowie

112 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 124.

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Sonstige Vermögenswerte iHv t€ 373.826 sind mit der Abbildung 14 abstimm- bzw. überleitbar.

Korrekterweise werden die Posten Forderungen aus Umsatzsteuern und sonstigen Steuern,

Rechnungsabgrenzungsposten und geleisteten Anzahlungen gemäß IAS 39 nicht als

Finanzinstrumente definiert. Aufgrund der Tatsache, dass aus diesen Posten keine künftigen

Zahlungsflüsse erwartet werden, sind diese gemäß IAS 39 nicht als Finanzinstrumente zu deuten.

Weiters sind unter Abbildung 14 kurzfristige gehaltene Wertpapiere iHv €t 1.352 und Zahlungsmittel

sowie Zahlungsmitteläquivalente iHv €t 98.504 als finanzielle Vermögenswerte angeführt. Die

jeweiligen Beträge lassen sich mit der Konzernbilanz abstimmen.

Im nächsten Schritt wurde nachvollzogen ob die Aufstellung der finanziellen Verbindlichkeiten auf

die Konzernbilanz der Agrana Gruppe per 29.02.2012 überleitbar sind.

Abbildung 16: finanzielle Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012113

Die Überleitung der Finanzverbindlichkeiten auf die Konzernbilanz ist von dieser Aufstellung nicht

direkt möglich, da hier keine Aufteilung in lang- und kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten

vorgenommen wird. Die lassen sich wiederum mittels Note (25) bzw. in dieser Arbeit angeführten

Abbildung 17nachvollziehen und somit auf die Konzernbilanz überleiten.

113 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 136.

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Abbildung 17: Note zu den Finanzverbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012114

Aus diesem Note ist ersichtlich, wie sich der Gesamtbetrag der Finanzverbindlichkeiten in lang- und

kurzfristig aufteilt. Die Gesamtsumme iHv t€ 673.975 ist mit Abbildung 15 abstimmbar. Die

kurzfristigen finanziellen Verbindlichkeiten ergeben sich aus der Spalte "davon Restlaufzeit bis 1 Jahr"

mit t€ 341.885. Dieser Betrag reflektiert sich auch in der Konzernbilanz und ist somit für den

Bilanzleser nachvollziehbar. Die langfristigen Finanzverbindlichkeiten fügen sich aus den Spalten

"davon Restlaufzeit 1-5 Jahre und über 5 Jahre" zusammen. Der Gesamtbetrag stellt einen Wert iHv

t€ 332.090 dar und ist mit der Konzernbilanz abstimmbar.

Aus Abbildung 16 ist ersichtlich, dass auch die Verbindlichkeiten aus LuL, sonstige Verbindlichkeiten

und Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten als Finanzinstrumente definiert werden.

Aufgrund der Tatsache, dass sich aus Abbildung 16 nicht der Wert lt. Konzernbilanz nachvollziehen

lässt, erfolgt die Abstimmung mittels dem Note (26) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und

Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten auf der nächsten Seite.

114 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 131.

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Abbildung 18: Note zu den Verbindlichkeiten aus LuL und sonst. Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012115

Aus Abbildung 18 ist nachvollziehbar, dass die kurzfristigen Verbindlichkeiten (davon Restlaufzeit bis

1 Jahr), die sich aus LuL, Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen der Südzucker-Gruppe ,

sonstige finanzielle Verbindlichkeiten und sonstige nicht finanzielle Verbindlichkeiten

zusammensetzen, rechnerisch t€ 469.465 ergeben und somit im Einklang mit der Konzernbilanz

stehen. Der einzige langfristige Posten mit einer Restlaufzeit über 1 Jahr betrifft mit t€ 2.013 die

sonstigen Verbindlichkeiten und lässt sich mit der Konzernbilanz abstimmen.

Fazit aus der Analyse der Anhangsangaben IFRS 7.6, IFRS 7.7, IFRS 7.8:

• Die Agrana Gruppe erfüllt die Angabepflichten gemäß IFRS 7.6, da das Unternehmen die

Finanzinstrumente in Klassen zusammenfasst und mittels den jeweiligen Notes eine

Überleitung auf die jeweiligen ausgewiesenen Posten der Bilanz angibt.

• Die Angabekriterien gemäß IFRS 7.7 und somit die Informationen zur Auswirkung der

Finanzinstrumente auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sind mit den Auskünften der

jeweiligen Notes erfüllt.

• Die Angaben zu den jeweiligen Bewertungskategorien der Finanzinstrumente gemäß IFRS 7.8

sind erfüllt. Die Agrana Gruppe weist folgende Kategorien von Finanzinstrumenten gemäß

IAS 39 auf.

o AFS Assets zum beizulegenden Zeitwert sowie zu Anschaffungskosten

o LAR

o FLAC

o Derivate, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (Hedge Accounting).

115 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 131.

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o FVPL --> HfT finanzielle Vermögenswerte / Verbindlichkeiten sowie derivative

Finanzinstrumente

o HtM Investitionen bestehen in der Agrana Gruppe nicht. Jedoch werden deren

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Abschnitt 6. des Jahresfinanzberichtes

unter Unterpunkt 6.4 Finanzinstrumente erläutert.

o Da die Agrana Gruppe nicht nur Cash Flow Hedges bilanziert, sondern auch Fair

Value Hedges, sollten diese getrennt dargestellt werden. Eine Differenzierung nach

Cash Flow Hedges, Fair Value Hedges und HfT wäre in diesem Sinne für den

Abschlussadressaten im Hinblick auf die Informationsqualität zielführend.

Die Buchwerte und beizulegenden Zeitwerte je Bewertungskategorie nach IAS 39 werden in

folgender Aufstellung des Konzernanhangs angeführt.

Abbildung 19: Finanzinstrumente je Bewertungskategorie nach IAS 39 der Agrana Gruppe per 29.02.2012116

In weiterer Folge wurde überprüft ob die Offenlegungserfordernisse gemäß IFRS 7.9 bis IFRS 7.11

erfüllt sind. Dies betrifft Angaben bezüglich der zum Fair Value erfolgswirksam bewerteten finanzielle

Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten. Im englischen Standardtext ist folgendes

definiert:"if the entity has designated a loan or receivable (or group of loans or receivables) as at fair

value through profit or loss...". Da hier das Wort "designated" verwendet wird, treffen diese Angaben

nur auf Finanzinstrumente, zu für die Fair-Value Option ausgeübt wurde. Aus diesem Grund sind die

Angabepflichten ausschließlich für die Subkategorie "beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft"

116 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 136.

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(Fair-Value Option) anzuwenden, und nicht für Finanzinstrumente die als solche, als HfT eingestuft

sind. Die Angabe ist für den Abschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012 nicht relevant.

Der Punkt IFRS 7.12 - 7.12A betrifft Angabepflichten im Zuge der Umgliederungen zwischen den

Bewertungskategorien. Dies sind gemäß IAS 39.50 bis IAS 39.54 nur beschränkt zulässig und sind

gemäß IFRS 7.12 betragsmäßig und verbal offenzulegen. Aus dem Konzernabschluss der Agrana

Gruppe ist nicht ersichtlich, dass es zu Umgliederungen in den Bewertungskategorien kam. Es

besteht daher hier keine Angabepflicht.

In weiterer Folge bestehen Angabepflichten bei Ausbuchung (IFRS 7.13) von finanziellen

Vermögenswerten bzw. deren Übertragung an Dritten. Im Konzernabschluss der Agrana Gruppe ist

diesbezüglich folgende Angabe offengelegt. "Im November 2011 wurde IFRS 7 (Finanzinstrumente:

Angaben -2010) von der EU in europäisches Recht übernommen. Die Änderung des IFRS 7 betrifft

Angaben zur Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten bei der Übertragung. Der geänderte

Standard ist von Agrana Gruppe erstmalig ab dem Geschäftsjahr 2012/2013 verpflichtend

anzuwenden, die Änderung ist für Agrana nicht relevant."117 Aufgrund der Tatsache, dass sich dieser

Teil des IFRS 7 im Wesentlichen sich auf das Factoring bezieht, erscheint die Angabe der nicht

Relevanz für die Agrana Gruppe als plausibel.

Gemäß den Angabepflichten des IFRS 7.14 bis IFRS 7.15 bestehen Offenlegungsanforderungen zu

Kreditsicherheiten. Da die Agrana Gruppe als bilanzierender Sicherungsgeber von finanziellen

Vermögenswerte in dem Sinn auftritt, sind hier die Angabepflichten erforderlich. In den IFRS-Notes

auf S. 131 werden die Sicherheiten für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten offengelegt.

Abbildung 20: Sicherheiten für finanzielle Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012118

Die Grundpfandrechte belaufen sich auf t€ 703 und stellen somit einen unwesentlichen Betrag für

den Konzernabschluss dar. Für die sonstigen Posten iHv t€ 19.391 wurde erläutert, dass es sich um

sonstige Pfandrechte für einen Exportförderungskredit handelt. Jedoch ist hieraus nicht eindeutig

ersichtlich, ob es sich hier um gegebene Sicherheiten aus finanziellen Vermögenswerten handelt.

Diesbezüglich sollte erläutert werden, welche Sicherheiten hier gegeben sind. Weiters ist die

117 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 94. 118 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 131.

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Angabepflicht gemäß IFRS 7.14 (a) erfüllt, da die Buchwerte der Sicherheiten offengelegt wurden.

Infolgedessen sollte jedoch auch gemäß IFRS 7.14(b) offengelegt werden, welchen

Vertragsbedingungen die gegebene Sicherheit unterliegt (z. B. Verwertungsmöglichkeiten).

Im IFRS 7.15 sind die Offenlegungserfordernisse für bilanzierende Unternehmen als

Sicherungsnehmer geregelt. Jedoch sind Angaben gemäß IFRS 7.15 nur dann relevant wenn dem

bilanzierenden Unternehmen gestattet ist, die Vermögenswerte zu verkaufen bzw.

weiterzuverpfänden. Da dies in dem Fall nicht auf die Agrana Gruppe zu trifft, entfallen auch hier die

Angabepflichten.

Die Agrana Gruppe verwendet ausschließlichen Warenkreditversicherungen, sowie

Kreditsicherheiten wie Bankbürgschaften, die jedoch nicht veräußerbar sind.119

Der nächste Offenlegungspunkt des IFRS 7 ist „IFRS 7.16 Wertberichtigungsposten für

Kreditausfälle“. Die Agrana Gruppe machte folgende Angaben zu Wertberichtigungen:

Abbildung 21: Wertberichtigungsposten der Agrana Gruppe per 29.02.2012120

Gemäß IFRS 7.16 ist eine Nicht-Bank von den Angabepflichten befreit, wenn nachweisbar ist, dass

alle finanziellen Vermögenswerte einzelwertberichtigt sind, und die Wertberichtigung vom jeweiligen

Buchwert abgezogen wird. Schlussfolgernd werden alle Offenlegungserfordernisse der Agrana

Gruppe angeführt. Dies betrifft die Angabe des eigenen Wertberichtigungskontos inkl. Brutto- und

119 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 141 Punkt Kreditrisiko. 120 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 124.

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Buchwert der Forderungen aus LuL per 29.02.2012. Weiters wird ordnungsgemäß eine

Überleitungsrechnung des Wertberichtigungskontos vom 01.03.2011 zum 29.02.2012 angeführt.

Im IFRS 7.17 sind Angaben zu zusammengesetzten Finanzinstrumenten mit mehreren eingebetteten

Derivaten erforderlich, da dieser Teil jedoch nicht anwendbar für den Konzernabschluss der Agrana

Gruppe ist, werden hier keine weiteren Analysen nachvollzogen. Die Agrana Gruppe hält keine

hybriden Derivate, die die in IFRS 7.17 genannten Bedingungen in Summe erfüllen.

Letztendlich sind gemäß IFRS 7.18-IFRS 7.19 zu den Angaben der Bilanz, Informationen zu

Zahlungsverzug und Vertragsverletzungen offenzulegen. Dieser Teil des Standards IFRS 7 bezieht sich

auf Angaben bei Zahlungsverzug und Vertragsbruch bei eigenen Kredit- bzw.

Darlehensverbindlichkeiten. Im Konzernanhang der Agrana Gruppe werden diesbezüglich keine

expliziten Angaben angeführt. Es wird auf das Liquiditätsrisiko gemäß IFRS 7.39 eingegangen und

eine Aufstellung der vertraglich vereinbarten Zahlungsflüsse angeführt. Aufgrund dieser Tatsache

kann der Bilanzleser bzw. der Abschlussadressat davon ausgehen, dass das bilanzierende

Unternehmen seinen vertraglichen Vereinbarungen im Zuge von Darlehen und Krediten

nachgekommen ist. Weiters ist ersichtlich, dass die Agrana Gruppe Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten und Darlehen gegenüber Dritten iHv t€ 473.827 aufweist. Als Bilanzleser kann man

aufgrund dessen davon ausgehen, dass diese Darlehen bzw. Kredite aufgrund der Höhe "financial

convenants" unterliegen. Im IFRS 7.18 - IFRS 7.19 wird nicht explizit angesprochen, dass eine Angabe

erforderlich wäre, die aussagt ob das bilanzierende Unternehmen "financial covenants" unterliegt.

Jedoch sind dies relevante Informationen für den Abschlussadressaten bezüglich Bonität und

Liquidität. Eine Angabe wäre aufgrund des wesentlichen wirtschaftlichen Risiko als angemessen zu

sehen.

Fazit aus der Analyse der Anhangsangaben IFRS 7.9 - IFRS 7.19:

• Es wurden im Wesentlichen alle Offenlegungskriterien unter Berücksichtigung der

Anwendbarkeit im Konzernanhang und in der Konzernbilanz berücksichtigt.

• Im Zuge der Analyse zu den Anhangsangaben des IFRS 7.14 wurde festgestellt, dass bezüglich

Pfandrechte keine weiterführenden Angaben gemacht wurden, die darauf abzielen, welche

Sicherheiten für den Exportförderungskredit begeben wurden. Weiters sollten gemäß IFRS

7.14 (b) Angaben zu den Vertragsbedingungen aus Sicherheiten angeführt werden.

• Gemäß IFRS 7.18 – IFRS 7.19 sollte eine Angabe über eventuell bestehende „"financial

covenants" erfolgen.

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Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011

Wie bereits auch bei der Analyse der Agrana Gruppe sind die Offenlegungspflichten gemäß IFRS 7.6

und IFRS 7.8 auch für den Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011 relevant. Aus der Bilanz

der Lenzing AG per 31.12.2011 ist ersichtlich, dass noch keine Überleitung der Bewertungskategorien

gemäß IAS 39 angeführt wurden. Aus diesem Grund ist die Überleitung erwartungsgemäß in den

IFRS-Notes wiederzufinden.

Abbildung 22: Konzernbilanz der Lenzing AG per 31.12.2011121

In weiterer Folge gibt die Lenzing unter dem Note 3 Bilanzierungs-Bewertungsmethoden für die

jeweiligen Kategorien von Finanzinstrumenten Informationen an. Ein expliziter Absatz zu

121 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.61.

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Finanzinstrumente wurde jedoch hier nicht eingebaut und wäre empfehlenswert in naher Zukunft

anzuführen. Damit wird für den Bilanzleser eindeutig, welche Posten das bilanzierende Unternehmen

als Finanzinstrumente einstuft, und welchen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden diese

unterliegen. Jedoch um die Kriterien des IFRS 7.7 zu erfüllen sind alle Angeben von IFRS 7.8 bis IFRS

7.30 in den IFRS-Notes anzuführen, um den Abschlussadressaten vergleichbar Informationen über

Finanzinstrumente offenzulegen. Auf den Teil der jeweiligen Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden wird noch im Teilbereich 2.2.3 dieser Arbeit genauer eingegangen.

Im Konzernanhang der Lenzing AG unter Note 37 Finanzinstrumente, Unterpunkt 37.3 Kategorien

von Finanzinstrumenten erfolgt die gemäß IFRS 7.8 erforderliche Aufteilung nach den in IAS 39

definierten Kategorien. Im Zuge dieser Aufstellung wurde überprüft, ob die gemäß IFRS 7.6

erforderliche Überleitung für finanzielle Vermögenswerte nachvollziehbar ist.

Abbildung 23: finanzielle Vermögenswerte der Lenzing AG per 31.12.2011122

122 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.128.

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Im ersten Zuge wurde überprüft ob die jeweiligen Klassen von finanziellen Vermögenswerten aus den

Kategorie LAR bzw. Kredite und Forderungen, AFS bzw. zur Veräußerung verfügbare finanzielle

Vermögenswerte und sonstige auf die Konzernbilanz per 31.12.2011 überleitbar sind. Die

Zahlungsmittel in der Kategorie LAR belaufen sich t€ 410.534 und sind eins zu eins mit der

Konzernbilanz abstimmbar. In weiterer Folge betragen die Forderungen aus LuL in der Kategorie LAR

t€ 236.764 und sind ohne Differenz auf die Konzernbilanz überleitbar. Das Finanzanlagevermögen

wurde aufgeteilt in die Kategorie LAR und AFS und beläuft sich in Summe auf t€ 93.627. Die

Restdifferenz von t€ 3 befindet sich in der Klasse sonstige Beteiligungen unter der Kategorie AFS. Die

sonstigen langfristigen finanziellen Vermögenswerte belaufen sich auf t€ 7.982 und sind nicht auf die

Konzernbilanz per 31.12.2011 überleitbar. Jedoch wurde diesbezüglich ein weiteres Note der Lenzing

AG angeführt. Unter Note 24 auf S. 103 schildert die Lenzing die Aufteilung der sonstigen

langfristigen Vermögenswerte nach finanziell und nicht finanziell.

Abbildung 24: sonstige Vermögenswerte der Lenzing AG per 31.12.2011123

Aus dieser Aufstellung ist deutlich ersichtlich, wie sich die sonstigen langfristigen Vermögenswerte

(finanziell und nicht finanziell) per 31.12.2011 zusammensetzen. Diese Aufteilung sollte jedenfalls

auch in die Überleitung unter Abbildung 23 eingebaut werden.

Übrig bleibt als einzige Klasse die Wertpapiere, die in die Kategorie AFS eingestuft wurden. Diese

betragen t€ 6.748 und sind auf die Konzernbilanz per 31.12.2011 überleitbar.

Weiters wurde überprüft ob die jeweiligen Klassen und Kategorien der finanziellen

Verbindlichkeiten per 31.12.2011 von der Aufstellung der Finanzinstrumente auf die Konzernbilanz

überleitbar sind. Diesbezüglich wird auf die Analyse auf der nächsten Seite verwiesen.

123 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.103.

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Abbildung 25: finanzielle Verbindlichkeiten der Lenzing AG per 31.12.2011124

In der Kategorie FLAC sind unter erster Betrachtung Anleihen und Verbindlichkeiten gegenüber

Kreditinstituten angeführt. Jedoch wurde hier nicht eine Unterteilung in lang- und kurzfristig

nachvollzogen. Nimmt man den Buchwert der Anleihen zu t€ 119.400 und den der Verbindlichkeiten

gegenüber Kreditinstituten ergibt dies ein Summe von t€ 611.089. Dieser Betrag lässt sich nach

Summenbildung der Posten langfristige und kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

und Anleihen auf die Konzernbilanz überleiten. Mittels Bildung von Zwischensummen, und einer

Aufteilung nach lang- und kurzfristig, wäre eine Überleitung dieses Posten vereinfacht dargestellt.

In weiterer Folge ergibt sich der hier angeführte Posten Verbindlichkeiten gegenüber sonstigen

Darlehensgebern iHv t€ 40.010, aus den kurz- und langfristigen Posten in der Bilanz. Die

124 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.130.

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Verbindlichkeiten aus LuL sind mit t€ 148.553 auf die Konzernbilanz zum Jahresende 31.12.2011

abstimmbar. Die kündbaren nicht beherrschenden Anteile werden in der Konzernbilanz in lang- und

kurzfristig, mit den jeweiligen Beträgen t€ 32.081 (lfr.) und t€ 1.824 (kfr.) angeführt. In Summe

beträgt dies t€ 33.906 und ist somit auf Abbildung 25 überleitbar.

Für die Überleitung der restlichen Posten aus sonstigen Verbindlichkeiten führt die Lenzing AG mit

Note 36 eine Aufteilung in kfr., lfr., finanziell und nicht finanziell an.

Abbildung 26: sonstige Verbindlichkeiten der Lenzing AG per 31.12.2011125

Mittels dieser Aufstellung ist eine eindeutige Nachvollziehbarkeit zwischen Konzernbilanz und der

Abbildung 24 gewährleistet.

Fazit aus der Analyse der Anhangsangaben IFRS 7.6, IFRS 7.7, IFRS 7.8:

• Die Lenzing AG erfüllt die Angabepflichten gemäß IFRS 7.6, da das Unternehmen die

Finanzinstrumente in Klassen zusammenfasst und mittels den jeweiligen Notes eine

Überleitung auf die jeweiligen ausgewiesenen Posten der Bilanz angibt.

125 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.124.

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• Die Angabekriterien gemäß IFRS 7.7 und somit die Informationen zur Auswirkung der

Finanzinstrumente auf Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sind mit den Auskünften der

jeweiligen Notes erfüllt.

• Die Angaben zu den jeweiligen Bewertungskategorien der Finanzinstrumente gemäß IFRS 7.8

sind erfüllt. Die Lenzing AG weist folgende Kategorien von Finanzinstrumenten lt. IAS 39 auf.

o AFS Assets zum beizulegenden Zeitwert sowie zu Anschaffungskosten

o LAR

o FLAC

o Derivate, erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (Cash Flow Hedges)

o Derivate, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value Hedges)

o FVPL --> HfT finanzielle Vermögenswerte / Verbindlichkeiten sowie derivative

Finanzinstrumente

o HtM Finanzinvestitionen bestehen nicht

Infolgedessen wurden die Offenlegungserfordernisse lt. IFRS 7.9 bis IFRS 7.11 analysiert. Dies betrifft

Angaben bezüglich der zum Fair Value erfolgswirksam bewerteten finanzielle Vermögenswerte und

finanzielle Verbindlichkeiten. Aus diesem Grund sind die Angabepflichten ausschließlich für die

Subkategorie "beim erstmaligen Ansatz als solche eingestuft" (Fair-Value Option) anzuwenden, und

nicht für Finanzinstrumente die als solche, als HfT eingestuft sind. Dieser Teilbereich des IFRS 7 ist für

den Abschluss der Lenzing AG zum 31.12.2011 nicht relevant, da diese nur finanzielle

Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten in der Kategorie HfT hält.

Der Punkt IFRS 7.12 - 7.12A betrifft Angabepflichten im Zuge der Umgliederungen zwischen den

Bewertungskategorien. Diese sind gemäß IAS 39.50 bis IAS 39.54 nur beschränkt zulässig und sind

gemäß IFRS 7.12 betragsmäßig und verbal offenzulegen. Aus dem Konzernabschluss der Lenzing AG

ist nicht ersichtlich, dass es zu Umgliederungen innerhalb der Bewertungskategorien kam. Es besteht

daher hier keine Angabepflicht.

Laut IFRS 7.13 hat das bilanzierende Unternehmen Angaben bei Ausbuchung bzw. Übertragung von

Finanzinstrumenten an Dritte anzuführen. Im Konzernabschluss der Lenzing AG ist diesbezüglich

folgende Angabe gemacht wurden.

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Abbildung 27: Auszug aus den in Zukunft anzuwendenden IFRS Standards der Lenzing AG per 31.12.2011126

Weitere Angaben wurden diesbezüglich seitens der Lenzing AG im Hinblick auf die Ausbuchung von

Finanzinstrumenten nicht genannt. Da sich der IFRS 7.13 im Wesentlichen auf

Verbriefungstransaktionen von Forderungen und Wertpapierleih - oder

Wertpapierpensionsgeschäften von Banken bezieht, erscheint es als angemessen, dass hier keine

Offenlegungspflicht seitens der Lenzing AG besteht.

Im IFRS 7.14 bis IFRS 7.15 sind die Offenlegungspflichten in Bezugnahme auf Sicherheiten geregelt.

Der erste Teil, der IFRS 7.14 bezieht sich auf die Angabepflichten, wenn das bilanzierende

Unternehmen als Sicherungsgeber auftritt. Die Lenzing AG gibt in den IFRS-Notes Folgendes unter

den Punkt Verbindlichkeiten an.

Von den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und sonstigen zinstragenden

Verbindlichkeiten von TEUR 201.527,7 (31.12.2010: TEUR 218.914,4) sind TEUR 6.453,3 (31.12.2010:

TEUR 5.723,4) durch Grundpfandrechte und sonstige dingliche Sicherheiten besichert.127

Weiterhin werden unter dem Punkt Forderungen aus LuL, auf Seite 104 des Jahresfinanzberichtes

erläutert, dass aus den Forderungen ein Buchwert von t€ 65.772 als verpfändete bzw. dezidierte

Sicherheit für Finanzverbindlichkeiten darstellen.

Mit diesen Angaben wurden die Angabepflichten gemäß IFRS 7.14 (a), sprich Angabe über die

Buchwerte der finanzielle Vermögenswerte die als Sicherheiten dienen, erfüllt. Jedoch sollten in

weiterer Folge gemäß IFRS 7.14 (b) angegeben werden, welche vertragliche Bedingungen der

Sicherheit zu grundliegen. Dies sollten Informationen über vereinbarte Verwertungsmöglichkeiten

durch den Sicherungsnehmer darstellen.

Es entfallen die Angabepflichten gemäß IFRS 7.15, da die Lenzing AG zwar als Sicherungsnehmer

auftritt (z. B. Akkreditive Garantien), aber als bilanzierendes Unternehmen, unabhängig von

Sicherungsgeber, die Vermögens werte nicht veräußern bzw. weiterverpfänden kann.

126 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.68. 127 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 199.

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Im IFRS 7.16 sind die Angaben über Wertberichtigungsposten geregelt. Da es sich bei der Lenzing AG

um eine Nicht-Bank handelt, gelten wiederum gemilderte Offenlegungspflichten. Grundsätzlich legt

die Lenzing AG mit den nachstehenden zwei Abbildungen alle Informationen über

Wertberichtigungsposten offen. Zum einen werden die Wertberichtigungen direkt von den

Forderungen aus LuL abgezogen und unter dem Note 26 offengelegt. Des Weiteren wird die

Überleitungsrechnung bzw. die Entwicklung des Wertberichtigungskontos unter Punkt 37.4

Finanzrisikomanagement, Unterpunkt Ausfallsrisiko erläutert.

Abbildung 28: Forderungen aus LuL inkl. Wertberichtigungsposten der Lenzing AG per 31.12.2011128

Abbildung 29: Entwicklung des Wertberichtigungskontos der Lenzing AG per 31.12.2011129

Aufgrund der oben angeführten Abbildungen wurden die Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.16

durch die Lenzing AG erfüllt.

128 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 104. 129 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 134.

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Laut IFRS 7.17 sind Angaben zu zusammengesetzten Finanzinstrumenten mit mehreren

eingebetteten Derivaten erforderlich, da dieser Teil jedoch für den Konzernabschluss der Lenzing AG

nicht anwendbar ist, werden hier keine weiteren Analysen nachvollzogen. Die Agrana Gruppe hält

keine hybriden Derivate, die die in IFRS 7.17 genannten Bedingungen in Summe erfüllen. Es werden

diesbezüglich Angaben im Hinblick auf Finanzinstrumente oder sonstige Trägerverträge angeführt,

die als freistehende Derivate behandelt werden und deren wirtschaftlichen Merkmale und Risiken

nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind, und der Gesamtvertrag nicht erfolgswirksam zum

Fair Value bewertet wird. Zum 31.12.2011 handelt es sich hier bei um eingebettete Derivate aus

Basisverträgen, die wiederum eng mit den Verträgen verbunden sind und nicht abgespalten werden.

Infolgedessen wurde analysiert ob es gemäß IFRS 7.18-IFRS 7. 19 zu Zahlungsverzug und

Vertragsverletzungen von Darlehensverbindlichkeiten kam. Im Konzernanhang der Lenzing AG

werden diesbezüglich keine expliziten Angaben angeführt. Es wird auf das Liquiditätsrisiko gemäß

IFRS 7.39 eingegangen und eine Aufstellung der vertraglich vereinbarten Zahlungsflüsse angeführt.

Aufgrund dieser Tatsache kann der Bilanzleser bzw. der Abschlussadressat davon ausgehen, dass das

bilanzierende Unternehmen seinen vertraglichen Vereinbarungen im Zuge von Darlehen und

Krediten nachgekommen ist. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Lenzing AG Verbindlichkeiten

gegenüber Kreditinstituten (iHv t€ 450.301) und Darlehen gegenüber Dritten (iHv t€ 42.212)

aufweist. Als Bilanzleser kann man aufgrund dessen davon ausgehen, dass diese Darlehen bzw. Kredit

aufgrund der Höhe "financial convenants" unterliegen. Im IFRS 7.18 - IFRS 7.19 wird nicht explizit

angesprochen, dass eine Angabe erforderlich wäre, die aussagt ob das bilanzierende Unternehmen

"financial covenants" unterliegt. Jedoch sind dies relevante Informationen für den

Abschlussadressaten bezüglich Bonität und Liquidität. Eine Angabe wäre aufgrund des wesentlichen

wirtschaftlichen Risiko als angemessen zu sehen.

Fazit aus der Analyse der Anhangsangaben IFRS 7.9 - IFRS 7.19:

• Es wurden im Wesentlichen alle Offenlegungskriterien unter Berücksichtigung der

Anwendbarkeit im Konzernanhang und in der Konzernbilanz berücksichtigt.

• Es sollten gemäß IFRS 7.14 (b) Angaben zu den Vertragsbedingungen aus Sicherheiten

angeführt werden.

• Gemäß IFRS 7.18 – IFRS 7.19 sollte eine Angabe über eventuell bestehende „"financial

covenants" erfolgen.

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2.2.2. Angaben zur Gesamtergebnisrechnung

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012

Die Offenlegungspflichten bezüglich der Gesamtergebnisrechnung gemäß IFRS 7.20 wurden seitens

der Agrana Gruppe berücksichtigt. Gemäß IFRS 7.20 sind die bereits im theoretischen Teil

angeführten Offenlegungserfordernisse entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang

zu präsentieren. Wie in der unten angeführten Gesamtergebnisrechnung sind die

Mindestgliederungserfordernisse gemäß IAS 1.82 und IAS 1.85 zu berücksichtigen.

Abbildung 30: Gesamtergebnisrechnung der Agrana Gruppe per 29.02.2012130

Aus der Gesamtergebnisrechnung ist ersichtlich, dass nicht alle angabeerforderlichen Posten gemäß

IAS 1.82 angeführt werden. Jedoch sind diese, wie z. B. Finanzierungsaufwendungen - und erträge, in

der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung per 29.02.2012 angeführt. Im IAS 1 wird diesbezüglich

nicht nach Gesamtergebnisrechnung und Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung differenziert.

Weiters sind lediglich Ergebnisse aus der Bewertung der nicht-erfolgswirksamen zur Veräußerung

verfügbaren Finanzinstrumente sowie zu Cashflow-Hedges veröffentlicht. In weiterer Folge wurde

analysiert, ob aussagekräftige und gemäß IFRS 7.20 ausreichende Angaben im Konzernanhang

angeführt wurden. Weiterführende Angaben erfolgen de facto allenfalls im Konzernanhang der

Agrana Gruppe. Zum einen erfolgt die Angabe der Finanzerträge im beigefügten Note (9) auf der

nächsten Seite.

130 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 85.

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Abbildung 31: Finanzerträge der Agrana Gruppe per 29.02.2012131

Weiters werden im Note (10) des Konzernanhangs der Agrana Gruppe die Finanzaufwendungen

sowie die das Finanzergebnis dargestellt. Diesbezüglich siehe die nachstehenden 2 Abbildungen.

Abbildung 32: Finanzaufwendungen der Agrana Gruppe per 29.02.2012132

131 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 114. 132 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 114.

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Abbildung 33: Finanzergebnis der Agrana Gruppe per 29.02.2012133

Außerdem gibt die Agrana Gruppe in der nachstehenden Aufstellung die Nettoergebnisse sowie

Gesamtzinserträge und Gesamtzinsaufwendung je Klasse von Finanzinstrumenten an. Weiters ist

ersichtlich, dass eine Überleitung auf das Finanzergebnis erfolgt, und somit für den Bilanzleser bzw.

Abschlussadressaten eine klare Offenlegung der Auswirkung der Finanzinstrumente auf die

Ertragslage darstellt.

Abbildung 34: Nettoergebnisse je Klasse von Finanzinstrumenten der Agrana Gruppe per 29.02.2012134

Fazit aus der Analyse der Anhangsangaben IFRS 7.20 (a) - (e)

• Seitens der Agrana Gruppe wurden alle angabepflichtigen Punkte gemäß IFRS 7.20

berücksichtigt und in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung,

Konzerngesamtergebnisrechnung sowie im Konzernanhang offengelegt.

133 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 114. 134 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 140.

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Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011

Die Offenlegungspflichten bezüglich der Gesamtergebnisrechnung gemäß IFRS 7.20 wurden auch

seitens der Lenzing AG berücksichtigt. Gemäß IFRS 7.20 sind die bereits im theoretischen Teil

angeführten Offenlegungserfordernisse entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang

zu präsentieren. Wie in der unten angeführten Gesamtergebnisrechnung sind die

Mindestgliederungserfordernisse gemäß IAS 1.82 und IAS 1.85 zu berücksichtigen.

Abbildung 35: Gesamtergebnisrechnung der Lenzing AG per 31.12.2011135

Aus der Gesamtergebnisrechnung ist ersichtlich, dass wie bei der Agrana Gruppe nicht alle

erforderlichen Posten gemäß IAS 1.82 angeführt werden. Jedoch sind diese, wie z. B.

Finanzierungsaufwendungen - und erträge, in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung per

31.12.2011 angeführt. Es wird hier eine Differenzierung zwischen Gesamtergebnisrechnung und

Gewinn- und Verlustrechnung vorgenommen, die jedoch gemäß IAS 1 nicht obligatorisch ist. Wie aus

der Gesamtergebnisrechnung ersichtlich ist, werden bezüglich Finanzinstrumenten gemäß IFRS 7

folgenden Angaben angeführt.

• Neubewertung von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie AFS

• Erträge und Aufwendungen aus Hedge Accounting

• Umgliederung von Beträgen aus Hedge Accounting, die erfolgswirksam erfasst wurden.

135 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 60.

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Da jedoch de facto nicht alle Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.20 (a) – (e) mit der

Gesamtergebnisrechnung erfüllt wurden, ist in diesem Zusammenhang allenfalls überprüft wurden,

ob weiterführende Angaben im Konzernanhang dargestellt wurden. Unter Note 17 auf Seite 91 des

Jahresfinanzberichts werden Angaben zum Finanzergebnis angeführt.

Abbildung 36: Finanzergebnis der Lenzing AG per 31.12.2011136

Hieraus ist ersichtlich, dass zum einen die Offenlegungserfordernisse gemäß IFRS 7.20 (b) erfüllt

werden und somit die Gesamtzinserträge aus den AFS-Wertpapieren offengelegt werden.

Infolgedessen werden im Jahresfinanzbericht noch unter dem Punkt 37.3 Kategorien von

Finanzinstrumenten, auf S. 133, Angaben über die Nettoergebnisse sowie über Gesamtzinserträge

und Gesamtzinsaufwendungen je Kategorie von Finanzinstrumenten angeführt.

136 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 91.

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Abbildung 37: Nettoergebnisse je Klasse von Finanzinstrumenten der Lenzing AG per 31.12.2011137

Fazit aus der Analyse der Anhangsangaben IFRS 7.20 (a) - (e)

• Seitens der Lenzing AG wurden alle angabepflichtigen Punkte gemäß IFRS 7.20 berücksichtigt

und in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, Konzerngesamtergebnisrechnung sowie

im Konzernanhang eingebaut.

2.2.3. weitere Angaben

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012

Gemäß IFRS 7.21 sind seitens des bilanzierenden Unternehmen Angaben zu

Rechnungslegungsmethoden in Bezug auf Finanzinstrumente offenzulegen. Auf den Seiten 104-105

unter Absatz 6.4 Finanzinstrumente, werden die Rechnungslegungsmethoden in Bezugnahme auf

Finanzinstrumente erläutert. Der Standard verweist hier grundsätzlich auf die grundlegenden

Angabepflichten gemäß IAS 1.117. Weiters werden die Angabepflichten unter IFRS 7.B5, mit Verweis

auf IAS 1.122 konkretisiert. Die Agrana Gruppe schildert die Differenzierung der jeweiligen Klassen

von Finanzinstrumenten und teilt diese nach finanziellen Vermögenswerten, Schulden und derivative

Finanzinstrumente auf. Weiters ist gemäß IFRS 7.B5(a) zu erläutern, wie für die Kategorie

"erfolgswirksam zum Fair Value bewertet" die Einstufung bzw. die Kriterien für ein solche Einstufung

ermittelt werden. Grundsätzlich hält die Agrana Gruppe keine finanziellen Vermögenswerte und

Verbindlichkeiten für die die Fair Value Option ausgeübt. Daher wird lediglich für die finanziellen

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die als HfT eingestuft wurden, erläutert, dass diese mit

Markwerten bewertet werden und somit Stichtagsgewinne bzw. -verluste erfolgswirksam erfasst

werden. Dies bezieht sich auf derivative Finanzinstrumente, die als HfT eingestuft wurden und nicht

dem Cashflow-Hedge Accounting der Gruppe unterliegen. Aufgrund der Tatsache, dass IFRS 7.B5(a)

137 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.133 .

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eine Offenlegungspflicht darstellt, sollte unter diesem Punkt die Kriterien der Einstufung geschildert

werden und wie die Bedingungen der Ausübung der sogenannten Fair-Value-Option erfüllt werden.

In weiterer Folge sind Angaben bezüglich der Gruppe "zur Veräußerung verfügbar finanzielle

Vermögenswerte" notwendig (IFRS7.B5(b). Die Agrana Gruppe geht bezüglich dieses Punktes nur auf

die Bewertung ein, und schildert, dass die Bewertung dieser Kategorie zu aktuellen Börsen- oder

Marktwerten erfolgt. Weiterhin ist im IFRS 7.B5(c) „Folgendes geregelt: Ferner sind Angabe dazu

erteilen, wie das Wahlrecht des IAS 39.38 vom bilanzierenden Unternehmen ausgeübt worden ist

(IFRS7.B5(c)138“. Schlussfolgernd sollte die Agrana Gruppe diesen Punkt im Konzernanhang unter dem

Absatz Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze aufnehmen. Gemäß IFRS7.B5(d) sind vom

bilanzierenden Unternehmen Angaben bezüglich eines Wertberichtigungskontos anzuführen. Die

Agrana Gruppe gibt hier unter dem Punkt 6. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, Unterpunkt

6.4 Finanzinstrumente, Forderungen allen erforderlichen Angaben an.

Es wurde folgende Angabepflichten erfüllt:

• Kriterien für eine Direktabschreibung bzw. Direktzuschreibung und wann eine indirekte

Abschreibung mittels eines Wertberichtigungskontos vorgenommen wird.

• Kriterien, wann Beträge aus dem Wertberichtigungskonto ausgebucht werden, um den

Buchwert direkt zu reduzieren.139

In weiterer Folge ist im IFRS 7.B5(e)-(f) geschildert, dass die Berechnung der Nettogewinne und

Nettoverluste sowie die Nachvollziehbarkeit des Wertminderungsaufwand zu erläutern ist.

Diesbezüglich gibt die Agrana Gruppe an, dass die Nettogewinne und Nettoverluste mittels der

Bewertung zu aktuellen Börsen- bzw. Marktpreisen ermittelt werden. Weiters wird bezüglich der

Wertminderungen erläutert, dass substanzielle Hinweise mittels dem voraussichtlich erzielbaren

Betrag ermittelt werden, und bei Unterschreitung des Buchwerts eine erfolgswirksame Erfassung des

Wertminderungsaufwand durchgeführt wird. Eine Konkretisierung der herangezogenen Indikatoren

bzw. die Ausprägung und Vorgehensweise in der Agrana Gruppe wird nicht geschildert und sollte im

Konzernanhang aufgenommen werden.

Fazit aus der Analyse der Anhangsangabe IFRS 7.21:

• Im Wesentlichen wurden alle Kriterien der Anhangsangaben zum IFR 7.21 erfüllt.

138 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 85 139 Vgl. Scharpf; Kor 2006; S.27-28.

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• Jedoch sollten Kriterien zur Einstufung der Klassen von Finanzinstrumente sowie die

Bedingungen der Ausübung der sogenannten Fair-Value-Option geschildert werden.

• Weiters sollte eine Aufnahme im Konzernanhang erfolgen, die zur Konkretisierung und

Angabe führt, woraus ersichtlich welche Indikatoren und Vorgehensweisen zur Bestimmung

der Wertminderungsaufwendungen im Agrana Konzern maßgeblich sind. Dies betrifft

besonders den Bereich zur Ermittlung von Wertberichtigungen aus Forderungen aus LuL, da

diese gewissen Schätz- und Ermessensprozessen unterliegen.

• In weiterer Folge ist in der Übersicht auf S.94, über die in Zukunft anzuwendenden

Änderungen in den IFRS-Standards ersichtlich, dass die Änderungen aus dem IAS 32 / IFRS 7

bezüglich Saldierung von Finanzinstrumenten erstmals ab dem Geschäftsjahr 2014 / 2015

verpflichtend anzuwenden ist.

Unter IFRS 7.22 - IFRS 7.24 wird im Hinblick auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

geregelt, welche Offenlegungspflichten zu erfüllen sind. Der Standard geht hier explizit auf die

Offenlegungspflichten von Fair Value Hedges, Cash Flow Hedges und Net Investment in a Foreign

Operation ein. Da die Agrana Gruppe derivative Finanzinstrumente zur Absicherung von Risiken im

Bereich der Veränderung von Zinsen, Wechselkursen und Güterpreisen einsetzt, sind die

Angabepflichten auf Hinblick des Konzernanhangs relevant. Im IFRS 7.22 ist geregelt, dass das

Unternehmen grundsätzliche Informationen über Sicherungsbeziehungen anzuführen hat. Der

Standard empfiehlt hier explizit eine Aufstellung der Sicherungsinstrumente und deren Struktur.

Die Agrana Gruppe gibt bezüglich derivativen Finanzinstrumenten folgende Angaben über Art und

Referenzwert an.

Abbildung 38: Note zu den derivativen Finanzinstrumenten der Agrana Gruppe per 29.02.2012140

140 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 134.

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Aufgrund dieser Aufstellung und der Erläuterungen im Zuge des Absatzes 10.2 "derivative

Finanzinstrumente" sowie unter Absatz 10.3 "weitere Angaben zu Finanzinstrumenten" im

Konzernanhang erfüllt die Agrana Gruppe die Angabepflichten gemäß IFRS 7.22. Die Agrana Gruppe

erläutert jeweils die Art der Sicherungsbeziehungen und gibt somit den Bilanzleser bzw.

Abschlussadressaten genügend Informationen über deren Ausmaß. Weiters ist ersichtlich, dass die

Anwendung von Hedge-Accounting für Fair Value- und Cash-Flow Hedges, unter Verwendung von

Zins-, Währungs- und Rohstoffderivaten durchgeführt wird. Der Referenzwert stellt den Betrag der

rechnerischen Basis aller Hedges in Euro dar. Der Marktwert entspricht den Wert zu

Marktnotierungen in Euro.

Analysiert man die Angabepflichten weiter, sind gemäß IFRS 7.23 Angaben für die Absicherung von

Zahlungsströmen erforderlich (Cash Flow Hedges). Grundsätzlich ist zu erwähnen, dass die Agrana

Gruppe die als Fair Value Hedges eingestuften Derivate erfolgswirksam erfasst, und die

Sicherungsbeziehung aufgrund von Cash Flow Hedges zuerst erfolgsneutral im Eigenkapital darstellt,

und nach dem Auflaufen von Zahlungsströmen erfolgswirksam ins Periodenergebnis umgliedert. Der

Marktwert der Absicherung aus künftigen Zahlungsströmen beläuft sich auf t€ - 3.616 und wird im

Konzernanhang offengelegt. Der effektive Teil der Cash Flow Hedges wird, wenn die Kriterien gemäß

IAS 39.95(a) erfüllt sind, im Eigenkapital direkt erfasst und offengelegt. Diese Angabe ist eingehalten,

wenn die Eigenkapitalbuchungen aus Cash Flow Hedges sich in der

Eigenkapitalveränderungsrechnung widerspiegeln. In der Eigenkapitalveränderungsrechnung vom 01.

März 2011 bis 29.02.2012 der Agrana Gruppe wird ein eigener Posten zu Cash Flow Hedges und

deren Eigenkapitalbuchungen offengelegt. Weiters wird der auf die Gesamtergebnisrechnung

anfallende Teil im Gesamtergebnis ausgewiesen und somit ordnungsgemäß offengelegt.

Weiters erfordert der IFRS 7.23 die Offenlegung des Zeitraums, wenn die Zahlungsströme auflaufen

und erfolgswirksam erfasst werden. Diese Angabe bezieht sich auf die Zahlungsströme des

Grundgeschäfts. Die Agrana Gruppe führt diesbezüglich folgende Angaben an:

• Die Währungs- und Rohstoffderivate sichern Zahlungsströme bis zu einem Jahr und die

Zinsderivate von bis zu zehn Jahren ab.141

Weiters werden im Konzernanhang unter dem Punkt 10.4 Risikomanagement, Liquiditätsrisiko (siehe

S.124 des Jahresfinanzberichtes) die künftigen Zahlungsflüsse aus derivativen Finanzinstrumenten in

einer Aufstellung angeführt.

141 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 134.

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Abbildung 39: vertraglich vereinbarte Zahlungsabflüsse für derivative Finanzinstrumente der Agrana Gruppe

29.02.2012142

Unter dem gleichen Punkt führt die Agrana Gruppe eine gesonderte Aufstellung der aus

Devisentermingeschäften erwarteten Cash Flows an und stellt die vertraglich vereinbarten

Zahlungsflüsse bis zu einem Jahr dar. Weiterhin wird hier auch erläutert, dass Zinsswaps und

Währungsswaps zum Fair Value gehedged wurden.

Abbildung 40: vertraglich vereinbarte Zahlungsabflüsse aus Cash Flow Hedges der Agrana Gruppe per 29.02.2012143

Die Angabe bezüglich der im Berichtszeitraum aus dem Eigenkapital in das Periodenergebnis

umgegliederten Beträge, aus aufgelaufenen Cash Flow Hedges, und deren genauen Erläuterung,

welcher Posten der Gesamtergebnisrechnung betroffen ist, wurde nicht angeführt und sollte daher in

Zukunft in den IFRS Konzernanhang eingebaut werden.

Schließlich erfordert IFRS 7.24 die Offenlegung zur Effektivität von Sicherungsbeziehungen und die

aus Hedges resultierenden Gewinn und Verlusten. Dies bezieht sich auf die Absicherung der Fair

Value Hedges gemäß IFRS 7.24 (a). Unter der Abbildung 34: Nettoergebnisse je Klasse von

Finanzinstrumenten der Agrana Gruppe per 29.02.2012 werden die Ergebnisse aus derivativen

Finanzinstrumenten der Agrana Gruppe angeführt. Jedoch ist hieraus nicht ersichtlich, welche

Gewinne und Verluste aus Wertänderungen der Sicherungsinstrumente und des Grundgeschäftes in

Bezugnahme auf Fair Value Hedging generiert wurden. Aufgrund der Tatsache, dass diese Angaben

eine Aussagekraft über In- und Effektivität der Sicherungsinstrumente für den Abschlussadressaten

142 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 142. 143 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 143.

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darstellen, sollte dies im Konzernanhang ausgedrückt werden. Weiters werden auch keine

Erläuterungen gemäß IFRS7.24(b) über die Ineffektivität zur Absicherung künftiger Zahlungsströme

angeführt. Grundsätzlich könnte man davon ausgehen, dass keine Ineffektivitäten diesbezüglich

bestehen, jedoch wäre ein "Negativvermerk" zielführend, da der ineffektive Teil ergebniswirksam zu

erfassen ist. Eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb besteht nicht, somit

entfällt die Angabe gemäß IFRS 7.24(c).

Fazit aus der Analyse der Anhangsangabe IFRS 7.22 bis IFRS 7.24:

• Grundsätzlich werden von der Agrana Gruppe alle wesentlichen Angaben zur Bilanzierung

von Sicherungsbeziehungen und Hedge Accounting angeführt.

• Aufgrund der Analyse ergab sich, dass nicht eindeutig identifiziert wurden konnte, welche

Beträge aufgrund von Auflaufen von Cash Flow Hedges vom Eigenkapital in das

Periodenergebnis umgegliedert wurden. Dies stellt gemäß IFRS 7.23 eine Offenlegungspflicht

dar und sollte in im Konzernanhang bzw. in der Gesamtergebnis als solches dargestellt

werden.

• Weiters sollte gemäß IFRS 7.24 (a) ergänzt werden, welche Gewinne und Verluste aus

Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten und dessen Grundgeschäft in Bezug auf Fair-

Value / Cash Flow Hedges generiert wurden. Außerdem wäre empfehlenswert einen

Negativvermerk, falls zutreffend, über die Ineffektivität künftiger Zahlungsströme gemäß

IFRS 7.24(b) anzuführen.

In den nächsten Schritten werden die Anhangsangaben in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert

(IFRS7.25-IFRS 7.30) und auf die eventuelle vorab Anwendung des IFRS 13 analysiert.

Gemäß IFRS 7.25 sind Angaben darüber anzuführen, die den Fair Value je Klasse von finanziellen

Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten vergleichen. Dies wurde somit mit der im

Konzernanhang bereits unter Abbildung 14 dargestellt und offengelegt. Weiters erlaubt IFRS 7.26 nur

die Zusammenfassung, der Fair Values je Klasse von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, in

dem betraglichen Ausmaß, wie sie in der Bilanz zusammengefasst sind. Dieses Kriterium ist mit der

Abbildung 14 erfüllt.

In weiterer Folge sind gemäß IFRS 7.27 die Methoden der Bewertung, bzw. angewandte

Bewertungstechniken offenzulegen. Diesbezüglich ist die bekannte Fair Value Hierarchie zu

berücksichtigen. Im Konzernanhang der Agrana Gruppe ist ersichtlich, dass eine Offenlegung der Fair

Value Hierarchien gemäß IFRS 7.27A & IFRS 7.27B(a) je Klasse und Bewertungskategorien angeführt

werden. Weiters erfordert IFRS 7.27B(b) die Offenlegung wesentlicher Transfers zwischen Level 1

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und Level 2. Da es sich bei der Agrana Gruppe um ein Industrieunternehmen handelt, kann generell

davon ausgegangen werden, dass die Umklassifizierung nicht gehäuft durchgeführt wird. Im

Geschäftsjahr 2011/2012 gibt die Agrana Gruppe bezüglich Umklassifizierung keine Angaben an, und

dies erscheint aufgrund der Geschäftstätigkeit wiederum als plausibel. Im Zuge der IFRS 7.27B (c)-(e)

sind weitere Angaben bzw. detaillierte Aufstellungen zu den Level 3 Finanzinstrumenten erforderlich.

Da es sich hierbei um Bewertungsmodelle handelt, die nicht auf nachvollziehbaren Marktdaten

basieren, sind diese Informationen für den Abschlussadressaten relevant. Aufgrund der Tatsache,

dass es sich bei den Level 3 Finanzinstrumenten der Agrana Gruppe um Beteiligungen handelt, und

diese mit t € 278 allenfalls unwesentlicher Art für den Konzernabschluss sind, wurden diesbezüglich

keine detaillierten Überleitungen erstellt. Die Vorgehensweise ist als in Ordnung zu befinden, jedoch

sollte eine Beschreibung erfolgen, um was für einen Sachverhalt es sich bei den Level 3

Finanzinstrumenten hält, da dies aus den Angaben des Konzernanhangs nicht ersichtlich ist. Die

Angaben gemäß IFRS 7.28 - IFRS 7.30, Abweichungen Fair Value vom Transaktionspreis und

Ausnahme von den Angabepflichten bzw. weitergehende Angaben sind für den Konzernabschluss der

Agrana Gruppe nicht relevant.

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Abbildung 41: Fair-Value Hierarchie der Agrana Gruppe per 29.02.2012144

Letztendlich wurde analysiert ob die bereits aus dem IFRS 13 resultierenden Änderungen vorab

angewandt wurden. Jedoch verweist die Agrana Gruppe darauf, dass die Anwendung erst für die am

oder ab dem 01. Januar 2013 beginnenden Geschäftsjahre verpflichtend ist und somit eine

Anwendung vorab umgegangen wurde. Die Auswirkungen des IFRS 13 werden für die Agrana Gruppe

erst für das GJ 2013/2014 schlagend.

Fazit aus der Analyse IFRS 7.25 bis IFRS 7.30:

• Es wurden alle Offenlegungskriterien des obengenannten Teilbereichs des IFRS 7 im

Wesentlichen erfüllt. Jedoch sollte eine verbale Erläuterung zu den Finanzinstrumenten des

Level 3 erfolgen, um somit den Abschlussadressaten den Sachverhalt zu schildern.

144 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 139.

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Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011

Im Hinblick auf den IFRS 7.21 sind Angaben über die vom bilanzierenden Unternehmen angewandten

Rechnungslegungsmetoden relevant. Im Note 3 des Jahresfinanzberichtes der Lenzing AG per

31.12.2011 werden Angaben bezüglich der angewandten und Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden je Klasse von Finanzinstrumenten auf Seite 69- 79 angeführt. Der Standard

verweist hier grundsätzlich auf die grundlegenden Angabepflichten gemäß IAS 1.117. Weiters

werden die Angabepflichten unter IFRS 7.B5, mit Verweis auf IAS 1.122 konkretisiert. Gemäß IFRS 7.5

(a) sind Angaben für die Kategorie FVPL anzuführen, wie für diese Kategorie die Einstufung bzw. die

Kriterien für eine solche Einstufung ermittelt werden. In dem Sinn hält die Lenzing AG keine

finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für die die Fair Value Option ausgeübt. Daher

wird lediglich für die finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die als HfT eingestuft

wurden erläutert, dass diese mit Markwerten bewertet werden und somit Stichtagsgewinne bzw. -

verluste erfolgswirksam erfasst werden. Dies bezieht sich auf derivative Finanzinstrumente, die als

HfT bzw. Fair Value Hedge eingestuft wurden und nicht dem Cashflow-Hedge Accounting der Gruppe

unterliegen. Aufgrund der Tatsache, dass IFRS 7.B5(a) eine Offenlegungspflicht darstellt, sollte unter

diesem Punkt die Kriterien der Einstufung geschildert werden und wie die Bedingungen der

Ausübung der sogenannten Fair-Value-Option erfüllt werden.

Infolgedessen werden Angaben über die Kategorie AFS relevant (IFRS7.B5(b)). Die Lenzing AG gibt

bezüglich dieses Punktes Informationen über die Bewertung an, und schildert, dass die Bewertung

dieser Kategorie zu augenblicklichen Marktwerten erfolgt, bzw. wenn dies nicht möglich ist, diese zu

fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Jedoch sollte diesbezüglich die Erläuterung um

die Angabe über die Ausübung des Wahlrechtes gemäß IAS 39.38 ergänzt werden. „Im IFRS 7.B5(c) ist

geregelt, dass ferner Angaben dazu erteilen, wie das Wahlrecht des IAS 39.38 vom bilanzierenden

Unternehmen ausgeübt worden ist (IFRS7.B5(c)145".

Gemäß IFRS7.B5(d) sind vom bilanzierenden Unternehmen Angaben bezüglich der Behandlung des

Wertberichtigungskontos anzuführen. Die Lenzing AG gibt an, dass uneinbringliche Forderungen zu

100 % wertberichtigt, bzw. dass Wertberichtigungen bei jenen Posten gebildet werden, die

uneinbringlich oder nur Teil einbringlich sind. Jedoch wird nicht angeführt, wenn es zur Ausbuchung

der im Wertberichtigungskonto enthalten Forderungen kommt. Diesbezüglich sollte eine Ergänzung

unter dem Punkt Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgenommen werden.

145 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 85.

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Unter IFRS 7.B5(e)-(f) ist geregelt, dass zu erläutern ist welche Berechnungen der Nettogewinne und

Nettoverluste, bzw. wie die Nachvollziehbarkeit des Wertminderungsaufwand gewährleistet wird.

Für die Berechnung der Nettogewinne und Nettoverluste wird indirekt angeben, dass diese mittels

der Wertveränderungen aufgrund aktueller Marktpreise bzw. Börsenpreise berechnet werden. Die

Indikatoren für die Berechnung des Wertminderungsaufwand werden wie auch bei der Agrana

Gruppe nicht erläutert. Eine Ergänzung wäre im Zuge der Erstellung des Konzernanhangs

überlegenswert.

Fazit aus der Analyse der Anhangsangabe IFRS 7.21:

• Im Wesentlichen wurden alle Kriterien der Anhangsangaben zum IFR 7.21 erfüllt.

• Jedoch sollten Kriterien zur Einstufung der Klassen von Finanzinstrumente sowie die

Bedingungen der Ausübung der sogenannten Fair-Value-Option geschildert werden.

• Weiters sollte eine Aufnahme im Konzernanhang erfolgen, die zur Konkretisierung und

Angabe führt, woraus ersichtlich welche Indikatoren und Vorgehensweisen zur Bestimmung

der Wertminderungsaufwendungen bzw. Ausbuchung maßgeblich sind. Dies betrifft

besonders den Bereich zur Ermittlung von Wertberichtigungen aus Forderungen aus LuL, da

diese gewissen Schätz- und Ermessensprozessen unterliegen.

• Weiters ist in der Übersicht auf S.94, über die in Zukunft anzuwendenden Änderungen in den

IFRS-Standards ersichtlich, dass die Änderungen aus dem IAS 32 / IFRS 7 bezüglich Saldierung

von Finanzinstrumenten erstmals ab dem Geschäftsjahr 2013 verpflichtend anzuwenden ist.

Da die Lenzing AG Fair Value Hedges und Cash Flow Hedges durchführt, sind die Angaben in

Bezugnahme auf Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen und somit Hedge Accounting gemäß IFRS

7.22 – 7.24 relevant. Gemäß IFRS 7.22 sind grundsätzlich Informationen durch das bilanzierende

Unternehmen offenzulegen. Dies wird durch die Lenzing AG mittels Angabe im Zuge der

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bzw. durch die Angaben im Finanzrisikomanagement

gewährleistet.

Zur Absicherung gegen Währungsrisiken aus dem operativen Geschäft sowie zur Steuerung des

Rohstoffpreisrisikos werden in der Lenzing Gruppe derivative Finanzinstrumente eingesetzt. Diese

derivativen Finanzinstrumente sollen die Variabilität von Zahlungsflüssen aus zukünftigen

Transaktionen ausgleichen. Die Sicherungsgeschäfte werden jährlich im Vorhinein auf Basis der

voraussichtlichen Umsatzerlöse bzw. des geplanten Rohstoffverbrauchs in der betreffenden

Fremdwährung festgelegt. Die Lenzing Gruppe wendet auf diese derivativen Finanzinstrumente

grundsätzlich die Regeln des „Hedge Accounting“ gemäß IAS 39 an. Voraussetzung für die

Anwendung von Hedge Accounting ist die regelmäßige Dokumentation der Sicherungsbeziehung und

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die Messung der Hedge-Effektivität, die zwischen 80 % und 125 % liegen muss. Sind die

Voraussetzungen zur Anwendung erfüllt, wird das Ergebnis aus Marktwertänderungen der

derivativen Finanzinstrumente entweder im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Ergebnis erfasst,

je nachdem, ob es sich beim Sicherungsgeschäft um einen „Fair Value Hedge“ oder einen „Cashflow

Hedge“ handelt. Bei einem „Fair Value Hedge“ werden die Ergebnisse der Marktbewertung der

Sicherungsgeschäfte und der dazugehörigen Grundgeschäfte im operativen Ergebnis saldiert. Bei

Marktwertänderungen von „Cashflow Hedges“ werden die unrealisierten Gewinne und Verluste

zunächst im sonstigen Ergebnis ausgewiesen und wirken sich auf den Gewinn oder Verlust erst zum

Zeitpunkt der Realisierung der zugrunde liegenden Grundgeschäfte aus. Ineffektive Teile der

Veränderung der beizulegenden Zeitwerte von Cashflow Hedges und die Bewertung von Derivativen,

für die kein Sicherungszusammenhang hergestellt werden kann, werden sofort in der Gewinn- und

Verlustrechnung berücksichtigt. In andere Finanzinstrumente oder sonstige Trägerverträge

eingebettete Derivate werden als freistehende Derivate behandelt, falls deren wirtschaftliche

Merkmale und Risiken nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden sind und der gesamte Vertrag nicht

erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.146 Mit dieser Angabe hat die Lenzing AG

die Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.22 erfüllt.

Des Weiteren ist gemäß IFRS 7.23 anzugeben, in welchen Zeitraum die Zahlungsströme aus Cashflow

Hedges erwartungsgemäß auflaufen. Diesbezüglich führt die Lenzing AG eine Aufstellung an, aus der

ersichtlich ist wie die Laufzeit, der jeweilig abgesicherten Zahlungsströme ist. In weiterer Folge sind

aus dieser Aufstellung die Nominal- und Marktwerte je Art der derivativen Finanzinstrumente

erläutert sowie auch die Laufzeiten bis zu Monaten.

Abbildung 42: Cash Flow Hedges der Lenzing AG per 31.12.2011147

146 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011; S.78-79. 147 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011, S. 139.

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Der effektive Teil wurde im Einklang mit IAS 39.95(a) direkt im Eigenkapital dargestellt und somit

gesondert als Hedge Reserve abgebildet. Der Stand der Rücklage aus Absicherung von

Zahlungsströmen beträgt zum Stichtag 31.12.2011 t€ -16.365. Des Weiteren ist gemäß IFRS 7.23

erforderlich, dass der aus dem Eigenkapital in das Periodenergebnis umgegliederte Betrag

offengelegt wird. Dies ist aus der Gesamtergebnisrechnung unter Abbildung 35 ersichtlich.

Weiters wurden im Zuge der Analyse der Angabepflichten gemäß IFRS 7.24 festgestellt, dass die

Lenzing AG definitive Angaben über die Effektivität von Finanzinstrumenten offenlegt. Dies reflektiert

sich durch die Abbildung 37, in dem die Nettoergebnisse aus den HfT finanziellen Verbindlichkeiten

und finanziellen Vermögenswerte offengelegt werden. Jedoch ist anzumerken, dass bezüglich IFRS

7.24(a) und IFRS 7.24(b) keine Angaben getroffen wurden. Um den Abschlussadressaten weitere

relevanten Informationen offenzulegen wäre empfehlenswert den Konzernanhang um diese

Angaben zu ergänzen. Dies sollte folgenden Bestandteile enthalten, Offenlegungen der

Nettoergebnisse je Hedging-Kategorie, in dem Fall Fair Value und Cash Flow Hedges (ineffektiver

Teil). Weiters sollte gemäß IFRS 7.24(b) angeführt werden ob eventuell ineffektive Teil aus dem Cash

Flow Hedging bestehen, da diese wiederum erfolgswirksam zu erfassen sind. Ein Negativvermerk

würde in diesem Sinn auch eine Aussagekraft für den Bilanzleser darstellen.

Fazit aus der Analyse der Anhangsangabe IFRS 7.22 bis IFRS 7.24:

• Grundsätzlich werden von der Lenzing AG alle wesentlichen Angaben zur Bilanzierung von

Sicherungsbeziehungen und Hedge Accounting angeführt.

• Gemäß IFRS 7.24(a) sollte ergänzt werden, welche Gewinne und Verluste aus

Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten und dessen Grundgeschäft in Bezug auf Fair-

Value / Cash Flow Hedges generiert wurden. Außerdem wäre empfehlenswert einen

Negativvermerk, falls zutreffend, über die Ineffektivität künftiger Zahlungsströme gemäß

IFRS 7.24(b) anzuführen.

Infolgedessen wurde gemäß IFRS 7.25 – IFRS 7.30 analysiert, ob alle notwendigen Angaben zum Fair

Value von finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten offengelegt wurden.

Mit Abbildung 25 wurden für jede Klasse und Kategorie von finanziellen Vermögenswerten und

finanziellen Verbindlichkeiten eine Gegenüberstellung von Buchwerte und Fair Value angegeben.

Weiters erlaubt IFRS 7.26 nur die Zusammenfassung der Fair Value je Klasse von Vermögenswerten

und Verbindlichkeiten, in dem betraglichen Ausmaß, wie sie in der Bilanz zusammengefasst. Dieses

Kriterium ist mit der Abbildung 25 erfüllt. Die nach IFRS 7.27 erforderlichen Kriterien zur Offenlegung

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der Bewertungstechniken und somit die Angaben der jeweiligen Fair-Value-Hierarchien erfolgt im

Konzernanhang der Lenzing AG unter Punkt 37.3 Kategorien von Finanzinstrumenten.

Abbildung 43: Fair-Value-Hierarchie der Lenzing AG per 31.12.2011148

Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass es sich hierbei nur um Finanzinstrumente des Levels 1 & 2

handelt. Damit wurden die Offenlegungserfordernisse gemäß IFRS 7.27B(a) erfüllt. Wesentliche

Transfers zwischen den Stufen 1 & 2 bestanden nicht, und sind somit gemäß IFRS 7.27B(b) nicht

offenlegungspflichtig. Die Angabekriterien gemäß IFRS 7.27B (c) – (e) sind nicht anwendbar, da keine

Finanzinstrumente der Stufe 3 bestehen, weder noch wesentliche Gewinne und Verluste aus einer

Periode für Instrumente, die am Ende der Periode noch bilanziert werden, bestehen.

Die Angaben gemäß IFRS 7.28 - IFRS 7.30, Abweichungen Fair Value vom Transaktionspreis und

Ausnahme von den Angabepflichten bzw. weitergehende Angaben sind für den Konzernabschluss der

Lenzing AG nicht relevant.

In weiterer Folge wurde überprüft ob es zu einer vorzeitigen Anwendung des IFRS 13 gekommen ist.

Die Lenzing AG verweist darauf, dass die Anwendung erst für die am oder ab dem 01. Januar 2013

beginnenden Geschäftsjahre verpflichtend ist und somit eine Anwendung vorab nicht vorgenommen

wurde. Die Auswirkungen des IFRS 13 werden für die Lenzing AG erst mit Geschäftsjahr 2013

relevant.

Fazit aus der Analyse IFRS 7.25 bis IFRS 7.30:

• Es wurden alle Offenlegungskriterien des obengenannten Teilbereichs des IFRS 7 erfüllt.

148 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011, S. 132.

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2.3. Risikoberichtserstattung von Finanzinstrumenten

Das Risikomanagement im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten ist bei beiden

Konzernabschlüssen der Agrana Gruppe sowie bei der Lenzing Gruppe unter dem Punkt

Finanzrisikomanagement erläutert. Die Grundsätze der Risikoberichterstattung ist unter dem IFRS

7.31-IFRS 7.32 erläutert. Diesbezüglich ist anzuführen, welche Risiken aus Finanzinstrumenten im

Konzern bestehen und wie das diesbezügliche Risikomanagement erfolgt. Weiters ist im Zuge des

IFRS 7.33 anzuführen, welche qualitativen Faktoren im Zuge der Risikoberichterstattung eine

maßgebliche Auswirkung haben, und geht somit auf das Ausmaß und die Art der Entstehung ein. Der

Standard sieht hier für die bilanzierenden Unternehmen verbale Erläuterung vor.

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012

Die AGRANA-Gruppe unterliegt Marktpreisrisiken durch Veränderung von Wechselkursen, Zinssätzen

und Wertpapierkursen. Auf der Beschaffungsseite resultieren Preisrisiken im Wesentlichen aus

Energiekosten, dem Ein- und Verkauf von Weltmarktzucker, von Weizen und Mais im Rahmen der

Bioethanolproduktion sowie auf Ethanol und Weltmarktzucker basierenden Verkaufspreisen.

Darüber hinaus unterliegt der Konzern Kreditrisiken, die insbesondere aus den Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen resultieren. AGRANA setzt ein integriertes System zur Früherkennung

und Überwachung von konzernspezifischen Risiken ein. Der erfolgreiche Umgang mit Risiken wird

von der Zielsetzung geleitet, eine ausgewogene Balance von Ertrag und Risiko zu erreichen. Die

Risikokultur des Unternehmens ist gekenn­zeichnet durch risikobewusstes Verhalten, klare

Verantwortlichkeiten, Unabhängigkeit im Risikocontrolling sowie durch die Implementierung interner

Kontrollen. AGRANA begreift einen verantwortungsvollen Umgang mit unternehmerischen Risiken

und Chancen als wichtigen Bestandteil einer nachhaltigen, wertorientierten Unternehmensführung.

Das Risikomanagement ist daher integrales Element der gesamten Planungs-, Steuerungs- und

Berichterstattungsprozesse und wird durch den Vorstand vorgegeben. Die Mutter- und alle

Tochtergesellschaften setzen Risikomanagementsysteme ein, die auf das jeweils spezifische

operative Geschäft zugeschnitten sind. Sie zielen auf die systematische Identifikation, Bewertung,

Kontrolle und Dokumentation von Risiken ab. Das Risikomanagement der AGRANA-Gruppe basiert

auf dem Risikocontrolling auf operativer Ebene, auf einem strategischen Beteiligungscontrolling und

einem internen Überwachungssystem, das durch die Konzernrevision wahrgenommen wird.

Ergänzend hierzu werden Entwicklungstendenzen, die für die AGRANA-Gruppe

bestandsgefährdenden Charakter entfalten könnten, bereits frühzeitig identifiziert, analysiert und im

Rahmen des Risikomanagements fortlaufend neu bewertet.149

149 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 141.

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Fazit aus der Analyse IFRS 7.31 bis IFRS 7.33:

• Mit dieser Angabe erfüllt die Agrana Gruppe die Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.31 –

7.33.

Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011

Der Konzern ist als international tätiges Unternehmen finanziellen Risiken und sonstigen Marktrisiken

ausgesetzt. Durch ein unternehmensweites Risikomanagementsystem, welches in Richtlinien

umfassend geregelt ist, werden potenzielle Risiken frühzeitig identifiziert und bewertet. Höchste

Risikotransparenz und Informationsqualität soll durch die Quantifizierung aller Risikokategorien

erreicht werden. Die Effizienz des konzernweiten Risikomanagements wird sowohl durch das interne

Kontrollsystem (IKS) als auch durch die interne Revision laufend beurteilt und überwacht. Als

Risikofelder für die Lenzing Gruppe werden die finanziellen Risiken (Ausfallsrisiko, Liquiditätsrisiko,

Fremdwährungsrisiko – vorwiegend USD – und Zinsrisiko) sowie die Marktpreisrisiken (Zellstoff, Gas,

Strom, Holz, Aluminium) eingestuft. Mittels entsprechender Absicherungsmaßnahmen wird versucht,

diese Risiken zu minimieren.150

Fazit aus der Analyse IFRS 7.31 bis IFRS 7.33:

• Mit dieser Angabe erfüllt die Lenzing AG die Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.31 – 7.33.

Weiters sieht der Standard unter IFRS 7.34.- IFRS 7.35 grundlegende Angaben zu den quantitativen

Offenlegungskriterien vor. Diesbezüglich wird in den folgenden Absätzen, Kreditrisiko,

Liquiditätsrisiko und Marktrisiko genauer auf die jeweiligen Angabepflichten eingegangen. Weiters ist

im IFRS 7.35 geregelt, dass weitere Risiken zu erläutern sind, falls diese nicht repräsentativ

offengelegt sind. In beiden Konzernen bestehen keine weiteren Risikokonzentrationen, daher entfällt

die Angabe.

2.3.1. Kreditrisiko

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012

Im IFRS 7.36 bis IFRS 7.38 sind Angaben über das Kreditrisiko und somit über den Ausfall von

finanziellen Vermögenswerten definiert. Diesbezüglich wurden seitens der Agrana Gruppe folgende

Angaben im Konzernanhang angeführt.

Das Kreditrisiko stellt die Gefahr eines ökonomischen Verlustes dar, weil ein Kontrahent seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bestandteile des Kreditrisikos sind sowohl das Risiko der

Verschlechterung der Bonität als auch das unmittelbare Ausfallsrisiko. Die Forderungen aus

150 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.133-134.

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Lieferungen und Leistungen der AGRANA-Gruppe bestehen überwiegend gegenüber der

Lebensmittelindustrie, der chemischen Industrie sowie dem Einzelhandel. Das Kreditrisiko bezüglich

der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen wird auf Basis von internen Richtlinien gesteuert.

So werden Neukunden generell einer Bonitätsprüfung unterzogen. Daneben kommen

Warenkreditversicherungen sowie Kreditsicherheiten wie Bankbürgschaften zum Einsatz. Für das

verbleibende Restrisiko der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden

Wertberichtigungen angesetzt. Die maximale Risikoposition aus Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen entspricht dem Buchwert dieser Forderungen. Die Buchwerte der überfälligen sowie der

wertgeminderten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind unter Note (19) des Anhangs

angegeben. Das maximale Kreditrisiko in Höhe von 541.352 (Vorjahr: 442.892) t€ beinhaltet den

Buchwert aller Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen kurzfristigen

Vermögenswerten zuzüglich Eventualschulden und entspricht dem Buchwert dieser Instrumente. Das

tatsächliche Kreditrisiko ist nach Einschätzung durch AGRANA von untergeordneter Bedeutung.

AGRANA unterhält Geschäftsbeziehungen mit vielen großen internationalen Industriekunden erster

Bonität.151

Aufgrund der oben angeführten Angaben sind folgende wesentlichen Angaben zum IFRS 7.36 erfüllt.

• Es wurde die maximale Risikoexposition iHv t€ 541.352 angeführt.

• Weiters wurden erhaltene Sicherheiten verbal erläutert, in dem angemerkt wurde, dass

Warenkreditversicherungen sowie Kreditsicherheiten wie Bankbürgschaften bestehen. Eine

Analyse der Sicherheiten wurde bereits im Zuge des IFRS 7.14- 7.15 erläutert. Diesbezüglich

wird auf Absatz 2.2.1 Angaben zur Bilanz (Agrana Gruppe), IFRS 7.14-7.15 verwiesen.

• Angaben zur Kreditqualität und der weder überfälligen, noch wertgeminderten finanziellen

Vermögenswerte, wird im Zuge des Verweis auf Note 19 offengelegt. Die Agrana Gruppe gibt

hier folgende nachstehende Aufstellung an.

Abbildung 44: Kreditrisiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012152

151 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 141. 152 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 125.

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Fazit aus der Analyse IFRS 7.36-IFRS 7.38:

• Aufgrund der oben offengelegten Angaben erfüllt die Agrana Gruppe somit die

Offenlegungserfordernisse in Bezugnahme auf IFRS 7.36 ausführliche Angaben zum

Kreditrisiko und IFRS 7.37 Fälligkeitsanalyse für finanzielle Vermögenswerte. Die gemäß IFRS

7.38 anzugebenden Informationen über erworbene finanzielle Vermögenswerten aus

Sicherheiten ist im Geschäftsjahr 2011 / 2012 nicht zutreffend.

Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011

Im Konzernanhang der Lenzing werden bezüglich des Kredit- bzw. Ausfallrisikos folgende Angaben angeführt.

Das Ausfallsrisiko bezeichnet das Risiko von Vermögensverlusten, die aus der Nichterfüllung von

Vertragsverpflichtungen einzelner Geschäftspartner entstehen können. Das dem Grundgeschäft

immanente Bonitätsrisiko ist durch Kreditversicherungen und bankmäßige Sicherheiten (Garantien,

Akkreditive) zu einem großen Teil abgesichert. Das maximale Ausfallsrisiko aus bilanzierten

finanziellen Vermögenswerten beläuft sich auf den Buchwert des monetären Vermögens, nämlich

der Ausleihungen in Höhe von TEUR 2.682 (31. Dezember 2010: TEUR 1.954), der lang- und

kurzfristigen Wertpapiere in Höhe von TEUR 97.696 (31. Dezember 2010: TEUR 70.487), der

sonstigen Finanzinstrumente in Höhe von TEUR 267.813 (31. Dezember 2010: TEUR 206.265) und der

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von TEUR 410.534 (31. Dezember 2010: TEUR

249.388). An der Einbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten, die weder überfällig noch

wertgemindert sind, bestehen keine Zweifel. Forderungen werden einzeln bewertet. Ist eine

Forderung gänzlich uneinbringlich, wird die Forderung mit 100 % wertberichtigt (auf Basis des

Nettobetrages). Für alle anderen Forderungen wird eine Wertberichtigung gebildet, sofern diese

voraussichtlich nicht voll einbringlich sind. Zusätzlich hat die Gruppe Haftungen für andere

Unternehmen in Höhe von TEUR 1.167 (31. Dezember 2010: TEUR 3.325) – davon TEUR 1.167 (31.

Dezember 2010: TEUR 3.325) für assoziierte Unternehmen – übernommen. Die Gruppe wird in

Anspruch genommen, falls diese Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.153

Aufgrund der oben angeführten Angaben sind folgende wesentlichen Angaben zum IFRS 7.36 erfüllt.

• Es wurde die maximale Risikoexposition je Klasse von finanziellen Vermögenswerten

angeführt.

• Weiterhin wurden erhaltene Sicherheiten verbal erläutert, in dem angemerkt wurde, dass

Kreditversicherungen sowie Kreditsicherheiten wie Garantien und Akkreditiven bestehen.

153 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.134-135.

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Eine Analyse der Sicherheiten wurde bereits im Zuge des IFRS 7.14- 7.15 erläutert.

Diesbezüglich wird auf Absatz 2.2.1 Angaben zur Bilanz (Lenzing AG), IFRS 7.14-7.15

verwiesen.

• Angaben zur Kreditqualität und der weder überfälligen, noch wertgeminderten finanziellen

Vermögenswerte werden im Zuge der nachstehenden Abbildung offengelegt.

Abbildung 45: Kreditrisiko der Lenzing AG per 31.12.2011154

Fazit aus der Analyse IFRS 7.36-IFRS 7.38:

• Aufgrund der oben offengelegten Angaben erfüllt die Lenzing somit die

Offenlegungserfordernisse in Bezugnahme auf IFRS 7.36 ausführliche Angaben zum

Kreditrisiko und IFRS 7.37 Fälligkeitsanalyse für finanzielle Vermögenswerte. Die gemäß IFRS

7.38 anzugebenden Informationen über erworbene finanzielle Vermögenswerten aus

Sicherheiten ist im Geschäftsjahr 2011 nicht zutreffend.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei beiden Konzernen um nicht Banken handelt, erscheinen die

offengelegten Angaben zum Liquiditätsrisiko angemessen und ausreichend. In weiterer Folge

erscheinen die ausgewählten Zeitbänder zur Einteilung der finanziellen Vermögenswerte, aufgrund

der Laufzeiten von finanziellen Vermögenswerten im Industriebereich als angemessen.

2.3.2. Liquiditätsrisiko

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012

Da die Agrana Gruppe signifikante finanzielle Verbindlichkeiten zum Stichtag iHv t€ 1.118.900

(Summe aus der Abbildung 46) bilanziert, ist eine Angabe über das Liquiditätsrisiko gemäß IFRS 7.39

im Konzern relevant. Im IFRS 7.39 (a)-(b) ist eine Darstellung einer Altersanalyse getrennt nach

derivative und nicht-derivative finanzieller Verbindlichkeiten erforderlich. Dies erfüllt die Agrana

154 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S.135.

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Gruppe per 29.02.2012 mit der Angabe der nachfolgenden Aufstellung, der undiskontierten

Zahlungsabflüsse bis über 5 Jahre, im Konzernanhang.

Die Definierung der Laufzeitbänder von 1 bis 5 Jahre erscheint für die Offenlegung als angemessen.

Da es sich bei der Agrana Gruppe um einen Konzern aus dem Industriebereich handelt, und es sich

somit um eine Nicht-Bank handelt, wäre eine Runterbrechung der Laufzeitbänder bis zu einem

Monat nicht zielführend. Die Finanzierungstätigkeit von Nicht-Banken stellt einen längerfristigen

Charakter dar, und ist somit mit 1-5 Jahre als in Ordnung zu betrachten.

Abbildung 46: Fälligkeiten finanzieller Verbindlichkeiten der Agrana Gruppe per 29.02.2012155

In weiterer Folge ist gemäß IFRS 7.39 (c) eine Angabe über das Liquiditätsrisikomanagement

offenzulegen. Damit soll dem Abschlussadressaten ermöglicht werden, um eindeutig zu

identifizieren, wie der Konzern seine Liquiditätsrisiken steuert und kontrolliert.

Das Liquiditätsrisiko beschreibt die Gefahr, dass ein Unternehmen seine finanziellen Verpflichtungen

nicht fristgerecht bzw. nicht in ausreichendem Maß bedienen kann. Die AGRANA-Gruppe generiert

Liquidität durch das operative Geschäft sowie durch externe Finanzierungen. Die Mittel dienen der

Finanzierung von Working Capital, Investitionen und Akquisitionen. Um die jederzeitige

Zahlungsfähigkeit sowie die finanzielle Flexibilität der Gruppe sicherzustellen, wird eine

Liquiditätsreserve in Form von Kreditlinien und, sofern erforderlich, in Form von Barmitteln

155 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 142.

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vorgehalten. Zur Steuerung der saisonal schwankenden Liquiditätsströme werden sowohl kurz- als

auch langfristige Finanzierungen im Rahmen des täglichen Finanzmanagements durchgeführt. 156

Mit der oben angeführten Aussage und der bereits unter Abbildung 40 analysierten Aufstellung,

macht die Agrana Gruppe Angaben zum Risikomanagement im Liquiditätsbereich sowie

Informationen über Hedge Accounting im Bereich von Cash Flow Hedging. Die Angaben sind gemäß

IFRS 7.39 ausreichend.

Fazit aus der Analyse IFRS 7.39:

• Es wurden alle wesentlichen Offenlegungskriterien des IFRS 7.39 erfüllt.

Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011

Wie bei der Agrana Gruppe sind im Zuge des Konzernabschlusses der Lenzing AG per 31.12.2011 die

Angaben über das Liquiditätsrisiko gemäß IFRS 7.39 relevant. Insgesamt bestehen im Konzern der

Lenzing Gruppe finanzielle Verbindlichkeiten iHv t€ 892.761. In weitere Folge wurde offengelegt wie

sich die finanziellen Verbindlichkeiten zusammensetzen, und wie die Fälligkeiten für die jeweiligen

Verbindlichkeiten aufgeteilt werden. Diesbezüglich siehe die nachstehenden Abbildungen auf der

nächsten Seite aus dem Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011. Aufgrund dieser Abbildung

ist festzustellen, dass die Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.39 (a)-(b) erfüllt sind, und eine

Fälligkeitsanalyse nach derivativen und nicht derivativen finanziellen Verbindlichkeiten offengelegt

wurden. Die Auswahl der Zeitbänder (1-5 Jahre) erscheint aus den gleichen Beweggründen, wie bei

dem Abschluss der Agrana Gruppe als angemessen.

156 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 142.

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Abbildung 47: Fälligkeiten finanzieller Verbindlichkeiten der Lenzing AG per 31.12.2011157

In weiterer Folge hat das Unternehmen gemäß IFRS 7.39 (c) offenzulegen, wie das

Liquiditätsrisikomanagement im Konzern implementiert ist, bzw. wie das Unternehmen die

jeweiligen Risiken steuert und verwaltet.

Das Liquiditätsrisiko bezeichnet das Risiko, sich nicht jederzeit Finanzmittel beschaffen zu können,

um eingegangene Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Unternehmensrichtlinien schreiben eine

konzernweit einheitliche und vorausschauende Liquiditätsplanung vor. Alle Konzerndaten werden in

einem budgetrelevanten Jahres- und mittelfristigen Vier-Jahres-Plan konsolidiert. Die Lenzing Gruppe

verfügt über eine strategische Liquiditätsreserve in Höhe von TEUR 493.800 (31. Dezember 2010:

TEUR 305.578) in Form von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie liquiden

Wertpapieren. Zur Finanzierung notwendiger Betriebsmittel sowie zur Überbrückung eventueller

157 Quelle: Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 136-137.

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konjunkturbedingter Fehlbeträge bestehen zum 31. Dezember 2011 freie, schriftlich kommittierte

Kreditlinien im Ausmaß von TEUR 250.757 (31. Dezember 2010: TEUR 252.225).158

Die somit ausgeübten Aussagen über das Risikomanagement im Zuge des Liquiditätsrisiko erfüllen

die Kriterien gem. IFRS 7.39.

Fazit aus der Analyse IFRS 7.39:

• Es wurden alle wesentlichen Offenlegungskriterien des IFRS 7.39 erfüllt.

2.3.3. Marktrisiko

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012

Im IFRS 7.40-IFRS 7.42 sind die Angaben bezüglich der Offenlegung von Marktrisiken geregelt. Die

Agrana Gruppe unterliegt aufgrund ihrer internationalen Tätigkeit und ihrem Geschäftsumfeld

folgenden Marktrisiken.

• Fremdwährungsrisiko

• Zinsrisiko

• Commodity-Preis-Risiken

Aufgrund der oben identifizierten Risiken, die die Agrana per 29.02.2012 offengelegt hat, sieht der

Standard gemäß IFRS 7.40 vor, dass das Unternehmen für jede Art von Risiko eine Angabe von

Sensitivitätsanalysen offenzulegen hat. In weiterer Folge sind für die offengelegten Sensitivitäten die

verwendeten Methoden gem. IFRS 7.40(b) und eventuelle Veränderungen gegenüber Vorperioden

gem. IFRS 7.40(c) offenzulegen. Gemäß IFRS 7.40 (a) sollte die Analyse auch die Auswirkung der

Veränderungen von Marktpreise auf die jeweiligen Erfolgsbestandteile reflektieren.

Grundsätzlich erfüllt die Agrana Gruppe die Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.40, da sie je Risikoart

Sensitivitätsanalysen offenlegt, dann gemäß IFRS 7.40(b) die verwendeten Methoden schildert und

gemäß IFRS 7.40(c) anführt, seit wann diese Methoden herangezogen werden, und somit keine

Änderungen gegenüber Vorperioden bestehen. Infolgedessen wurde überprüft, ob es möglich ist

nachzuvollziehen, welche Erfolgsbestandteile gemäß IFRS 7.40(a) betroffen sind, und ob dies

eindeutig offengelegt ist. Die Darstellung bzw. die Auswirkung auf Erfolgsbestandteile ist

grundsätzlich nur bei Methoden möglich, die nicht nach der Value-At-Risk Methode bewertet

wurden. Obwohl die Value-At-Risk Methode kein Sensitivitätsmaß in dem Sinn ist, wurde die

Methode durch das IASB als zulässig erklärt und gemäß IFRS 7.41 als maximaler Verlust aus einer

Position definiert. Die Erfolgsbestandteile sind nur bei den Sensitivitätsanalysen der Commoditiy-

158 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 136-137.

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Preis-Risiken nachvollziehbar und auch gemäß IFRS 7.40 (a) offengelegt. Für die Ersatzverfahren im

Zuge der VaR-Bewertung gelten die Angabepflichten gemäß IFRS 7.41.

Das Fremdwährungsrisiko im Agrana Konzern wird grundsätzlich mit der Methode Value-At-Risk

bewertet, daher sind Erfolgsbestandteile in dem Sinn nicht ermittelbar. Jedoch gelten hier die

Angabenerfordernisse gemäß IFRS 7.41 (a)-(b), in dem offengelegt wird, welche Parameter und

Annahmen herangezogen wurden, bzw. welchem Ziel mit der angewandten Methode nachgegangen

wird.

Der AGRANA-Konzern ist aufgrund seines internationalen Geschäftsumfangs von

Fremdwährungsrisiken aus Finanzierungen und Geldveranlagungen sowie Forderungen und

Verbindlichkeiten aus Einkaufs- und Liefertransaktionen betroffen. Zur Messung und Steuerung

dieser Risiken ermittelt der AGRANA-Konzern seit dem Geschäftsjahr 2011|12 den Value at Risk

(kurz: VaR) nach dem Varianz-Kovarianz-Ansatz mit einem Konfidenzintervall von 95 %. Dabei werden

alle Positionen der verschiedenen Währungspaare mit den vorhandenen Volatilitäten bewertet und

der untereinander bestehenden Korrelation unterzogen. Das hieraus resultierende Ergebnis wird als

diversifizierter VaR aus Währungen angegeben und nach Finanzierungen und operativem Geschäft

unterschieden:159

Abbildung 48: VaR Währungsrisiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012160

Aufgrund der oben angeführten Angabe ist zu erwähnen, dass somit die Offenlegungserfordernisse

gemäß IFRS 7.41 (a) – (b) erfüllt sind. Weiters erfolgten auch Angaben über Sicherungsbeziehung, die

bereits im Zuge der Analyse des IFRS 7.22 – IFRS 7.24 in dieser Arbeit dargestellt wurden. Weiters

wurde eine Aufstellung mit besicherten Währungen angeführt.

Für das Zinsrisiko wird wie beim Währungsrisiko eine „at-Risk“ Bewertung vorgenommen.

Diesbezüglich sind die gleichen Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.41 erforderlich.

159 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 144. 160 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 144.

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Der AGRANA-Konzern unterliegt Zinsrisiken hauptsächlich in der Eurozone. Seit diesem Geschäftsjahr

werden die Risiken aus möglichen Zinsänderungen als „at Risk-Ansatz“ ausgewiesen. Die AGRANA

unterscheidet hierbei zwischen dem Cashflow at Risk (kurz: CfaR) für variabel verzinste

Finanzverbindlichkeiten und dem Value at Risk (kurz: VaR) aus Marktzinsänderungen bei fix

verzinsten Finanzverbindlichkeiten. CfaR: Die Erhöhung des Zinsniveaus würde zu einer Verteuerung

der Refinanzierungskosten bei variabel verzinsten Finanzverbindlichkeiten führen. Der CfaR

Betrachtung liegen die Volatilitäten der einzelnen Finanzierungswährungen und deren Korrelation

untereinander zugrunde. VaR: Hier wird das implizierte Risiko aus einer Senkung des Zinsniveaus

betrachtet, da bestehende, fix verzinste Finanzverbindlichkeiten konstant bleiben und nicht dem

Markt folgen würden. Die unterschiedlichen Laufzeiten fix verzinster Finanzverbindlichkeiten werden

durch gewichtete Barwerte und eine potenzielle Veränderung der variablen Zinsen nach dem

„Modified-Duration-Ansatz“ berücksichtigt. Der CfaR und VaR aus Finanzierungen stellen sich wie

folgt dar:161

Abbildung 49: VaR/CaR Zinsrisiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012162

Hier werden alle relevanten Informationen gemäß IFRS 7.41 (a) dem Abschlussadressaten

offengelegt. Jedoch sollte gemäß IFRS 7.41 (b) eine Erläuterung erfolgen, welche Ziele mit der

Anwendung dieser Methode verfolgt werden. Dies könnte wie beim Währungsrisiko erfolgen, in dem

man erläutert, dass das Ziel die Messung und Steuerung der Zinsrisiken ist.

Letztendlich besteht das Risiko der Commodity-Preise im Agrana Konzern. Im Gegensatz zu den

Währungs- und Zinsrisiken erfolgt hier keine VaR-Bewertung der Risiken. Es wird eine prozentuelle

Abweichung mit einer Sensitivität iHv +/- 10 % angeführt. Es gelten hier die Offenlegungskriterien

gemäß IFRS 7.40.

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit ist AGRANA einem Marktpreisrisiko aus dem Bezug von

Rohstoffen sowie dem Verkauf von Fertigerzeugnissen (Ethanol) ausgesetzt. Im Rahmen der

Herstellung von Bioethanol sind die bei Weitem größten Kostenfaktoren die benötigten Rohstoffe

161 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 145. 162 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 144.

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Mais und Weizen, im Segment Zucker wird der Bezug von Rohzucker schlagend. Zum Bilanzstichtag

bestanden Rohstoffderivate für den Einkauf von Rohzucker in Osteuropa über 16.510 (Vorjahr:

20.981) Tonnen, für den Verkauf von Weißzucker über 20.500 Tonnen (Vorjahr: keine Hedges), für

den Erwerb von Weizen für die österreichische Bioethanolproduktion über 63.900 (Vorjahr: 19.750)

Tonnen und für den Verkauf von Gasoline über 59.730 (Vorjahr: keine Hedges) Tonnen. Für den

Einkauf von Mais gab es keine Hedges (Vorjahr: 12.400 Tonnen). Insgesamt entsprechen diese

Positionen einem Kontraktvolumen von 66.545 (Vorjahr: 15.128) t€ und hatten – basierend auf den

zugrunde liegenden Abschlusspreisen – einen positiven Marktwert von 5.997 (Vor­jahr: 965) t€. Eine

Veränderung der Rohstoffpreise von +10 % (–10 %) würde folgende Wertveränderung der

bestehenden Rohstoffderivate ergeben:163

Aufgrund der oben angeführten Anhangsangabe ist anzumerken, dass die Angabe gemäß IFRS 7.40

(b) über die zugrunde liegenden Methoden und Annahmen im Zuge einer Sensitivitätsanalyse

offengelegt werden. Die Parameter für die Sensitivitätsanalysen werden gemäß IFRS 7.40 (b) mit

10 % angeführt. Dennoch wäre im Zuge dieser Anhangsangabe eine Information über die Ermittlung

dieses Prozentsatzes relevant, bzw. wieso es zu dieser Ermessensentscheidung kam, 10 % als

Wertänderung heranzuziehen.

Die Angabe über den Erfolgsbestandteil aus der Sensitivitätsanalyse im Zuge von Commodity-Preis-

Risiken erfolgen gemäß IFRS 7.40 (a) mit der nachstehenden Abbildung.

Abbildung 50: Commodity-Preis-Risiko der Agrana Gruppe per 29.02.2012164

Die Offenlegungserfordernisse gemäß IFRS 7.42 über nicht repräsentative Risiken im gesamten

Berichtszeitraum treffen auf den Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012 nicht zu.

Fazit aus der Analyse IFRS 7.40-IFRS 7.42:

• Währungsrisiko: Es wurden alle Offenlegungskriterien erfüllt gemäß IFRS 7.41 erfüllt.

• Zinsrisiko: Ergänzung um die Anhangsangabe gemäß IFRS 7.41 (b) über Ziele der

angewandten Methode im Zuge der Risikobewertung.

163 Vgl. Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 145.-146. 164 Quelle: Jahresfinanzbericht der Agrana Gruppe per 29.02.2012 S. 146.

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• Commodity-Preis-Risiko: Es sollte hier die Ergänzung, um die Anhangsangabe gemäß IFRS

7.40 (b) über die Ermittlung der Sensitivitätsprozente iHv 10 %, erfolgen.

• Die Anhangsangabe gemäß IFRS 7.42 ist für das Geschäftsjahr 2011/2012 nicht zutreffend.

Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.201

Für den Risikoberichtsteil im Zuge des Konzernabschlusses der Lenzing AG per 31.12.2011 sind auch,

wie bei der Agrana Gruppe, die Anhangsangaben gemäß IFRS 7.40 bis IFRS 7.42 offenzulegen. Parallel

zur Agrana Gruppe bestehen folgende wesentliche Marktrisiken zum Stichtag 31.12.2011.

• Fremdwährungsrisiko

• Zinsrisiko

• Rohstoffpreisrisiken

Im Zuge der ersten Durchsicht des Marktrisikoteils wurde identifiziert, dass ein wesentlicher

Unterschied zum Abschluss der Agrana Gruppe besteht. Im Zuge der Bewertung der Risiken wurden

hier nicht der VaR Ansatz gewählt, dennoch sind die Offenlegungserfordernisse gemäß IFRS 7.40 und

IFRS 7.42 anzuwenden, mit dem wesentlichen Unterschied, dass gemäß IFRS 7.40 (a) eine

Offenlegung erfolgen sollte, die Aussage über den Erfolgsbestandteil bei Veränderung der

Marktpreise, gibt. Die Anhangsangaben gemäß IFRS 7.41(a)-(b) bei Anwendung von Ersatzverfahren,

wie z. B. die VaR-Bewertung, entfallen aufgrund des oben geschilderten Sachverhalts.

Die Offenlegungserfordernisse gemäß IFRS 7.42 über nicht repräsentative Risiken im gesamten

Berichtszeitraum treffen auf den Konzernabschluss der Lenzing AG per 31.12.2011 nicht zu.

Im Zuge des Fremdwährungsrisikos wurden folgende Angaben seitens der Lenzing Gruppe

offengelegt.

Aufgrund von Zahlungsflüssen aus Investitionen und aus dem operativen Geschäft in

Fremdwährungen sind die Konzerngesellschaften der Lenzing Gruppe Fremdwährungsrisiken

ausgesetzt. Risiken aus Fremdwährungen werden weitestgehend gesichert, soweit sie die Cashflows

der Gruppe beeinflussen. Grundsätzlich ungesichert bleiben Fremdwährungsrisiken, die die

Cashflows der Gruppe nicht beeinflussen (z. B. Fremdwährungsrisiko aus der Konsolidierung

ausländischer Beteiligungen). Im operativen Bereich sind die einzelnen Konzerngesellschaften einem

Fremdwährungsrisiko im Zusammenhang mit geplanten Zahlungsein- bzw. -ausgängen außerhalb

ihrer funktionalen Währung ausgesetzt. Das Wechselkursrisiko in Bezug auf

Fremdwährungspositionen und in Bezug auf erwartete künftige Transaktionen in Fremdwährung von

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Konzerngesellschaften wird mittels Devisentermin- und -optionsgeschäften gesichert, welche zum

Marktwert bilanziert werden. Die Lenzing Gruppe war trotz der Sicherungsaktivitäten zum

Bilanzstichtag Währungsrisiken im operativen Bereich ausgesetzt. Im Zusammenhang mit dem

Fremdwährungsrisiko wurden Währungssensitivitätsanalysen durchgeführt, denen die Lenzing

Gruppe folgende Annahmen zugrunde legt: Bei den zur Absicherung von Währungsrisiken

designierten Fair Value Hedges gleichen sich die wechselkursbedingten Wertänderungen von Grund-

und Sicherungsgeschäft nahezu vollständig in derselben Periode in der Gewinn- und Verlustrechnung

aus. Demzufolge sind diese Finanzinstrumente nicht mit Währungsrisiken in Bezug auf Ergebnis- oder

Eigenkapitalwirkung verbunden. Die Lenzing Gruppe ist demnach im Wesentlichen nur

Währungsrisiken aus Cashflow Hedges ausgesetzt. Für Gesellschaften mit gleicher funktionaler

Währung werden im Zuge der Budgetierung die jeweiligen Netto-Exposures in Fremdwährung für das

folgende Umsatzjahr ermittelt. Die Einkäufe in einer bestimmten Fremdwährung einerseits und die

Verkäufe in einer bestimmten Fremdwährung andererseits werden jeweils zu einer Gruppe

zusammengefasst. Das budgetierte Netto-Exposure des folgenden Geschäftsjahres für das in der

Lenzing Gruppe dominierende Währungspaar EUR/USD war zum 31. Dezember 2011 zu ca. 69% (31.

Dezember 2010: ca. 65%) abgesichert. Wenn der Euro gegenüber den anderen Fremdwährungen

zum 31. Dezember 2011 um 10% aufgewertet (abgewertet) gewesen wäre, wäre das Ergebnis aus

der Bewertung von Cashflow Hedges um TEUR 16.491 höher (bzw. TEUR 20.670 niedriger) gewesen

(31. Dezember 2010:um TEUR 13.067 höher bzw. TEUR 16.831 niedriger).165

Aufgrund der oben angeführten Information ist anzumerken, dass alle wesentlichen Angabepflichten

gemäß IFRS 7.40 (a) –(b) über Sensitivitätsanalysen offengelegt wurden. IFRS 7.40 (c) trifft insofern

nur zu, wenn es zu Änderungen gegenüber der Vorperiode kam, und entfällt in diesem Fall hier. Die

Parameter für die Sensitivitätsanalysen werden gemäß IFRS 7.40 (b) mit 10 % angeführt. Dennoch

wäre im Zuge dieser Anhangsangabe eine Informationen über die Ermittlung dieses Prozentsatzes

relevant, bzw. wieso es zu dieser Ermessensentscheidung kam, 10 % als Wertänderung

heranzuziehen. In weiterer Folge werden auch Informationen über Sicherungsbeziehungen und

derivativen Finanzinstrumenten offengelegt. Es handelt sich hier um Angaben über Cash Flow und

Fair Value Hedging, und. HfT Finanzinstrumenten die nicht dem Hedge Accounting unterliegen. Die

Angaben wurden ordnungsgemäß IFRS 7.22 – IFRS 7.24 offengelegt. Diesbezüglich siehe auch die

Analysen unter Punkt 2.2.3 weitere Anhangsangaben, Konzernabschluss der Lenzing AG per

31.12.2011, IFRS 7.22-IFRS 7.24.

Die Angaben über das Zinsrisikos wurde per 31.12.2011 mit folgenden Informationen offengelegt.

165 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 138.

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Die Lenzing Gruppe ist aufgrund von geschäftsbedingten Finanzierungs- bzw.

Veranlagungsaktivitäten einem Zinsrisiko ausgesetzt. Die Gruppe hält im langfristigen Bereich vor

allem fix verzinste langfristige Wertpapiere mit einem annähernd dem Marktwert bzw. dem

beizulegenden Zeitwert entsprechenden Buchwert von insgesamt TEUR 93.630 (31. Dezember 2010:

TEUR 67.316; vgl. Note 23). Der Wert dieser Vermögensposten unterliegt von der Entwicklung des

Marktzinssatzes abhängigen Schwankungen. Zinsänderungsrisiken aus variabel verzinsten

Finanzinstrumenten resultieren vor allem aus Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und

sonstigen Darlehensgebern; sie wurden mittels Sensitivitätsanalysen dargestellt. Diese Risiken stellen

die Effekte von Änderungen von Marktzinssätzen auf Zinszahlungen und -aufwendungen dar.

Marktzinssatzänderungen wirken sich auf das Zinsergebnis aus. Wenn das Marktzinsniveau zum 31.

Dezember 2011 um 100 Basispunkte höher (niedriger) gewesen wäre, wären die Zinsaufwendungen

für die oben genannten variabel verzinsten Verbindlichkeiten um TEUR 3.545 höher (niedriger)

gewesen (31. Dezember 2010: um TEUR 3.126 höher bzw. niedriger).166

Die oben angeführten Angaben ergeben ausreichende Informationen für den Abschlussadressaten

gemäß IFRS 7.40 (a)-(b) über das Zinsrisiko und die im zusammenhangstehende Sensitivitätsanalyse.

Jedoch sollte man in Zukunft im Einklang mit IFRS 7.40 (b) überlegen, wie es zur Entscheidung kam

10% bzw. 100 Basispunkte für die Sensitivitätsanalyse heranzuziehen, und somit die Vorgehensweise

der Ermittlung der Prozentsätze im Konzernanhang offenlegen. Veränderungen im Vergleich zum

Vorjahr bestehen nicht, und somit entfällt die Angabepflicht gemäß IFRS 7.40(c).

In weiterer Folge bestehen auch für das letzte definierte Marktrisiko im Zuge von Rohstoffpreisen,

die Offenlegungskriterien gemäß IFRS 7.40 (a)-(b). Es wurde von der Lenzing Gruppe folgende

Angaben in den IFRS-Notes dargestellt.

Die Absicherung erfolgt, indem an der Börse gehandelte Terminkontrakte (Futures) über die

Lieferung von Gas/Aluminium erworben werden. Vor Ende des Monats, der dem Monat der Erfüllung

der betreffenden Kontrakte vorangeht, werden diese Kontrakte wieder verkauft und gleichzeitig die

Preise für die Lieferungen des Folgemonats festgelegt. Preisänderungsrisiken der Gas-Futures

werden mittels Sensitivitätsanalyse dargestellt. Steigt (sinkt) das Marktpreisniveau für Gas zum 31.

Dezember 2011 um 10%, verändert sich das sonstige Ergebnis bzw. das Eigenkapital um +/- TEUR

1.572 (31. Dezember 2010:+/- TEUR 848). Ansonsten unterliegt die Gruppe mit ihrer

Geschäftstätigkeit branchenüblichen Preisrisiken am Markt, die nicht über Derivate abgesichert

werden. Eingebettete Derivate sind derzeit vor allem in langfristigen Gasverträgen enthalten. Diese

166 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 142.

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eingebetteten Derivate gelten als eng mit den Basisverträgen verbunden. Aus diesem Grund werden

diese Instrumente nicht von den jeweiligen Basisverträgen abgespalten.167

Aufgrund der Anhangsangabe im Zuge des Rohstoffpreisrisikos ist zu erwähnen, dass alle

Offenlegungserfordernisse gemäß IFRS 7.40 (a)-b) erfüllt wurden. Wie bei den anderen Marktrisiken

werden hier Angaben in Bezugnahme auf die verwendete Methode angeführt, in dem erläutert wird,

dass das Rohstoffrisiko mit einer Sensitivität von 10 % dargestellt wird. Die Angaben gemäß

IFRS 7.40 (c) können entfallen, da es gegenüber den Vorjahr keine Anpassung in Hinblick auf die

verwendeten Methoden gab. Dennoch ist auch hier wie bei den anderen Markrisiken zu erwähnen,

dass im Zuge dieser Anhangsangabe eine Informationen über die Ermittlung dieses Prozentsatzes

relevant ist, bzw. wieso es zu dieser Ermessensentscheidung kam, 10% als Wertänderung

heranzuziehen.

Weiters wurden hier auch ordnungsgemäß Informationen über Sicherungsbeziehungen gemäß IFRS

7.22 bis IFRS 7.24 offengelegt. Es handelt sich hierbei um Gas-Futures, deren Kontraktwert,

Marktwert und Laufzeit offengelegt werden.

Abbildung 51: Rohstoffderivate der Lenzing AG per 31.12.2011168

Fazit aus der Analyse IFRS 7.40-IFRS 7.42:

• Alle Marktrisiken: Es sollte bei allen Marktrisiken die Ergänzung, um die Anhangsangabe

gemäß IFRS 7.40 (b) über die Ermittlung der Sensitivitätsprozente iHv 10 %, erfolgen.

• Die Anhangsangabe gemäß IFRS 7.42 ist für das Geschäftsjahr 2011 nicht zutreffend.

167 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 141. 168 Vgl. Jahresfinanzbericht der Lenzing AG per 31.12.2011 S. 141.

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3. Schluss

Infolge der Dynamik der internationalen Finanzmärkte setzen Unternehmen immer häufiger

differenzierte Finanzinstrumente ein. Die Ausgestaltung reicht von originären bis hin zu komplexen

derivativen Finanzinstrumenten. In der Finanzdienstleistungsbranche basiert die vermehrte Nutzung

von Finanzinstrumenten auf dem Umstand, dass die Mehrzahlerworbener, begebener und

kontrahierter Verträge heute auf solchen Instrumenten beruht. Auch im Nichtbankenbereich wächst

die Bedeutung von Finanzinstrumenten. Insbesondere bei der Absicherung von Zins- und

Währungsrisiken sowie bei der Optimierung der Aufnahme und Anlage von Zahlungsmitteln werden

diese Instrumente verstärkt eingesetzt.169

Das Unternehmen hat daher ausreichende Informationen anzugeben, um den Bilanzadressaten ein

Urteil zur Signifikanz von Finanzinstrumenten und deren Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage zu ermöglichen. Außerdem sind die Risikoangaben für die Vergleichszahlen des

Vorjahres erforderlich.170

Aufgrund der in dieser Arbeit analysierten Konzernabschlüsse der Agrana Gruppe per 29.02.2012 und

der Lenzing Gruppe per 31.12.2011 konnte festgestellt werden, dass die Anwendung des IFRS 7 auch

stark bei ATX-notierten Industrieunternehmen implementiert ist, und an Bedeutung gewonnen hat.

Weiters wurde im ersten Schritt der Analyse der obengenannten Konzerne die Angaben im Hinblick

auf Angaben zur Bilanz, Angaben zur Gesamtergebnisrechnung und weitere Angaben behandelt.

Aufgrund des ersten Teils der Analyse konnte festgestellt werden, dass alle wesentlichen

Anhangsangaben im Zuge der IFRS 7.8 bis IFRS 7.30 offengelegt werden, die aufschlussreiche

Informationen für den Abschlussadressaten im Hinblick auf Finanzinstrumente gemäß IFRS 7

enthalten. In weitere Folge konnte auch Verbesserungsbedarf im Zuge dieser Abhandlung festgestellt

werden, welche unter den jeweiligen Punkten im Fazit aus der Analyse dargestellt wurden.

Folgende wesentliche Angaben würden einen Verbesserungsbedarf gemäß IFRS 7.8- 7.30

unterliegen.

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012:

• IFRS 7.14: Im Zuge der Analyse zu den Anhangsangaben des IFRS 7.14 wurde festgestellt,

dass bezüglich Pfandrechte keine weiterführenden Angaben gemacht wurden, die darauf

abzielen, welche Sicherheiten für den Exportförderungskredit begeben wurden. Weiters

169 Vgl. Zülch, Hoffman, Wünsch, IFRS 7 Angaben zu Finanzinstrumenten; Kommentierung Best Practice Checklisten; 2011; S. 13. 170 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 303.

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sollten gemäß IFRS 7.14 (b) Angaben zu den Vertragsbedingungen aus Sicherheiten angeführt

werden.

• IFRS 7.18 – IFRS 7.19: Es ist eine Angabe über eventuell bestehende „"financial covenants"

empfehlenswert.

• IFRS 7.21: Es sollten Kriterien zur Einstufung der Klassen von Finanzinstrumenten sowie die

Bedingungen der Ausübung der sogenannten Fair-Value-Option geschildert werden.

• IFRS 7.21: Weiters ist eine Aufnahme im Konzernanhang empfehlenswert, die zur

Konkretisierung und Angabe führt, woraus ersichtlich welche Indikatoren und

Vorgehensweisen zur Bestimmung der Wertminderungsaufwendungen im Agrana Konzern

maßgeblich sind. Dies betrifft besonders den Bereich zur Ermittlung von Wertberichtigungen

aus Forderungen aus LuL, da diese gewissen Schätz- und Ermessensprozessen unterliegen.

• IFRS 7.23: Aufgrund der Analyse ergab sich, dass nicht eindeutig identifiziert wurden konnte,

welche Beträge aufgrund von Auflaufen von Cash Flow Hedges vom Eigenkapital in das

Periodenergebnis umgegliedert wurden. Dies stellt gemäß IFRS 7.23 eine Offenlegungspflicht

dar und sollte in im Konzernanhang bzw. in der Gesamtergebnis als solches dargestellt

werden.

• IFRS 7.24: Weiters sollte gemäß IFRS 7.24 (a) ergänzt werden, welche Gewinne und Verluste

aus Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten und dessen Grundgeschäft in Bezug auf

Fair-Value / Cash Flow Hedges generiert wurden. Außerdem wäre empfehlenswert einen

Negativvermerk, falls zutreffend, über die Ineffektivität künftiger Zahlungsströme gemäß

IFRS 7.24(b) anzuführen.

Konzernabschluss der Lenzing Gruppe per 31.12.2011:

• IFRS 7.14: Es ist zu empfehlen gemäß IFRS 7.14 (b) Angaben zu den Vertragsbedingungen aus

Sicherheiten anzuführen.

• IFRS 7.18 – IFRS 7.19: Es sollte eine Angabe über eventuell bestehende „"financial

covenants" erfolgen.

• IFRS 7.21: Es ist hier empfehlenswert Kriterien zur Einstufung der Klassen von

Finanzinstrumenten sowie die Bedingungen der Ausübung der sogenannten Fair-Value-

Option zu erläutern.

• IFRS 7.21: Weiters sollte eine Aufnahme im Konzernanhang erfolgen, die zur Konkretisierung

und Angabe führt, woraus ersichtlich welche Indikatoren und Vorgehensweisen zur

Bestimmung der Wertminderungsaufwendungen bzw. Ausbuchungen im Lenzing Konzern

maßgeblich sind. Dies betrifft besonders den Bereich zur Ermittlung von Wertberichtigungen

aus Forderungen aus LuL, da diese gewissen Schätz- und Ermessensprozessen unterliegen.

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• IFRS7.24: Gemäß IFRS 7.24(a) sollte ergänzt werden, welche Gewinne und Verluste aus

Wertänderungen von Sicherungsinstrumenten und dessen Grundgeschäft in Bezug auf Fair-

Value / Cash Flow Hedges generiert wurden. Außerdem wäre empfehlenswert einen

Negativvermerk, falls zutreffend, über die Ineffektivität künftiger Zahlungsströme gemäß

IFRS 7.24(b) anzuführen.

Im letzten Teil der Analyse wurde aus den 2 Jahresfinanzberichten der bereits genannten Konzerne,

der Risikoberichtsteil im Zuge der IFRS-Notes dargestellt und durchleuchtet.

Im Rahmen der Offenlegung zu Art und Ausmaß der sich aus Finanzinstrumenten ergebenden Risiken

hat das bilanzierende Unternehmen sowohl qualitative als auch quantitative Informationen zu den

finanziellen Risiken, denen es zum Abschlussstichtag ausgesetzt ist, offenzulegen.171 Die Angaben

konzentrieren sich hierbei auf die Offenlegungen zu Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken und Marktrisiken

und sollen sowohl Art und Umfang der Risiken als auch deren Steuerung durch das bilanzierende

Unternehmen verdeutlichen.172

Aufgrund des zweiten analysierten Teilbereichs ist zu erwähnen, dass hier für den Bilanzleser bzw.

Abschlussadressaten alle wesentlichen Risikoangaben getroffen wurden, aber auch teilweise kleine

Verbesserungsmöglichkeiten im Zuge der offengelegten Informationen identifiziert wurden konnten.

Konzernabschluss der Agrana Gruppe per 29.02.2012:

• Zinsrisiko: Ergänzung um die Anhangsangabe gemäß IFRS 7.41 (b) über Ziele der

angewandten Methode im Zuge der Risikobewertung.

• Commodity-Preis-Risiko: Es sollte hier die Ergänzung, um die Anhangsangabe gemäß IFRS

7.40 (b) über die Ermittlung der Sensitivitätsprozente iHv 10 %, erfolgen.

Konzernabschluss der Lenzing Gruppe per 31.12.2011:

• Alle Marktrisiken: Es sollte bei allen Marktrisiken die Ergänzung, um die Anhangsangabe

gemäß IFRS 7.40 (b) über die Ermittlung der Sensitivitätsprozente iHv 10 %, erfolgen.

Schlussfolgernd ist zu erwähnen, dass im Zuge der Durchsicht der IFRS-Notes für beide Konzerne

festgestellt werden konnte, dass alle wesentlichen Angaben im Hinblick auf IFRS 7, seitens der

bilanzierenden Unternehmen angeführt wurden. Somit ist für den Abschlussadressaten sowie auch

für den Bilanzleser gewährleistet, dass er zu den jeweiligen Bilanzstichtagen ausreichende

Information über die Signifikanz der Finanzinstrumente offengelegt bekommt. In weiterer Folge ist es

171 Vgl. Löw; BB 2005; S. 2178. 172 Vgl. KPMG; Stuttgart 2007; S.115f.; Beyer S.145.

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ihm möglich eine Aussage zu treffen, welche Auswirkung diese auf Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage haben.

Wesentliche Änderungen werden sich in Zukunft aufgrund folgender Änderungen in den Standards

bzw. neuer Standards ergeben.

IFRS 7:

Die Änderung im Hinblick auf Änderungen von IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben: Übertragungen

von finanziellen Vermögenswerten sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli

2011 beginnen anzuwenden.

Der IASB hat die Vorschriften zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen

Verbindlichkeiten überarbeitet und die Ergebnisse am 16. Dezember 2011 in Form von Änderungen

an IAS 32, Finanzinstrumente: Darstellung, sowie zu IFRS 7, Finanzinstrumente: Angaben,

veröffentlicht. Die in IAS 32 formulierten Voraussetzungen zur Saldierung wurden im Grundsatz

beibehalten und lediglich durch zusätzliche Anwendungsleitlinien (Application Guidance)

konkretisiert. Hierin betont der Standardsetzer zum einen ausdrücklich, dass ein unbedingter,

rechtlich durchsetzbarer Aufrechnungsanspruch auch bei Insolvenz einer beteiligten Partei vorliegen

muss. Zum anderen werden beispielhaft Kriterien angeführt, unter denen eine Bruttoerfüllung von

finanziellem Vermögenswert und finanzieller Verbindlichkeit dennoch zu einer Saldierung führen. Die

ergänzten Leitlinien sind retrospektiv für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2014

beginnen, anzuwenden. Neu sind dagegen die in IFRS 7 eingefügten Angabepflichten im

Zusammenhang mit bestimmten Aufrechnungsvereinbarungen. Die Pflicht zur Offenlegung gilt

ungeachtet dessen, ob die Aufrechnungsvereinbarung tatsächlich zu einer Aufrechnung der

betroffenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden geführt hat. Neben einer

qualitativen Beschreibung der Aufrechnungsansprüche sind insbesondere die folgenden Angaben

vorgesehen:

• der Bruttobetrag der betroffenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden vor

Saldierung,

• der Umfang der bilanziellen Aufrechnung,

• der Nettobetrag der betroffenen Vermögenswerte und finanziellen Schulden nach

Saldierung,

• der Betrag der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Schulden, die Gegenstand von

Aufrechnungsvereinbarungen sind, ohne dass eine Saldierung in der Bilanz erfolgt ist,

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• der beizulegende Zeitwert von Finanzinstrumenten, die als finanzielle Sicherheiten erhalten

bzw. gewährt wurden,

• der Nettobetrag der betroffenen Vermögenswerte und finanziellen Schulden unter

Zugrundelegung einer Saldierung im Rahmen der nicht berücksichtigen

Aufrechnungsvereinbarungen sowie Sicherheiten.

Eine Zusammenfassung der Angaben kann entweder nach Art des Finanzinstruments oder nach Art

der Transaktion vorgenommen werden. Die Änderungen des IFRS 7 sind retrospektiv für

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2013 beginnen, anzuwenden.173

IFRS 9:

Der IASB hat am 16. Dezember 2011 unter dem Titel „Verpflichtender Anwendungszeitpunkt und

Anhangangaben bei Übergang“ Änderungen an IFRS 9, Finanzinstrumente, und IFRS 7,

Finanzinstrumente: Angaben, veröffentlicht. Hiermit wurde die verpflichtende Anwendung des IFRS 9

auf Perioden, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 beginnen, verschoben. Darüber hinaus

formuliert IFRS 9 (rev. 2011) Ausnahmeregelungen, unter denen ein Unternehmen bei Übergang auf

IFRS 9 anstelle einer Anpassung von Vorjahresangaben zusätzliche Angaben im Anhang vornehmen

kann.174 Da sich dieser Standard noch in Umsetzungsphase befindet und keine Anwendung für die

hier angeführten Geschäftsjahre, der 2 ausgewählten ATX-notierten erfolgt, wurden keine weiteren

Analysen diesbezüglich durchgeführt.

IFRS 13:

Aufgrund seiner zentralen und immer stärkeren Bedeutung als Bewertungsmaßstab in verschiedenen

Standards hat das IASB die Definition und die Ermittlung des Fair Value in einem eigenen Standard

geregelt: IFRS 13. Der Standard ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem

1. Januar 2013 beginnen; die erstmalige Anwendung erfolgt prospektiv.175 Voranzustellen ist, dass

IFRS 13 nur Vorschriften beinhaltet, wie "etwas" zum Fair Value zu bewerten ist ("how to measure").

Nicht Inhalt des Standards sind Vorschriften, was zum Fair Value zu bewerten ist ("what to

measure"). Obwohl beides zusammenhängt, hat das IASB dies für den Projektfokus strikt

voneinander getrennt.176

173 Vgl. PWC; IFRS Aktuell; Broschüre; Januar 2012; S.3. 174 Vgl. PWC; IFRS Aktuell; Broschüre; Januar 2012; S.2. 175 Vgl. Grünberger, David; IFRS 2012 Ein systematischer Praxisleitfaden; 10. Auflage; 2011; S. 243. 176 Vgl. Große; KoR 2011; S. 287.

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IX

Ehrenwörtliche Erklärung

Hier mit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und nur unter Verwendung der

angegebenen Literatur und Hilfsmittel angefertigt habe.

Stellen, die wörtlich aus oder sinngemäß aus Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich

gemacht.

Diese Arbeit wurde in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.

Wien und Mittweida Christoph Süß

31.07.2012


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