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Daseinsvorsorge Daseinsvorsorge und und BeihilferechtBeihilferecht

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BegriffeBegriffe

Deutscher Terminus: DaseinsvorsorgeDeutscher Terminus: Daseinsvorsorge EU – Begriffe:EU – Begriffe:- Dienstleistungen von allgemeinem Dienstleistungen von allgemeinem

InteresseInteresse- Dienstleistungen von allgemeinem Dienstleistungen von allgemeinem

wirtschaftlichen Interessewirtschaftlichen Interesse- Unterscheidungskriterium: Marktbezug Unterscheidungskriterium: Marktbezug

der Tätigkeit(= entgeltliches Angebot von der Tätigkeit(= entgeltliches Angebot von Leistungen oder Waren auf einem Markt)Leistungen oder Waren auf einem Markt)

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RechtsgrundlagenRechtsgrundlagen

Für Dienstleistungen von allgemeinem Für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse: Art.16 EG; grds. keine Interesse: Art.16 EG; grds. keine BeihilferelevanzBeihilferelevanz

Für Dienstleistungen von allgemeinem Für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse: Art.87 ff., 86 wirtschaftlichen Interesse: Art.87 ff., 86 Abs.2, 16, 73 EG; „Monti – Paket“ Abs.2, 16, 73 EG; „Monti – Paket“ (Entscheidung 2005/842/EG, Richtlinie (Entscheidung 2005/842/EG, Richtlinie 2005/81/EG, Gemeinschaftsrahmen 2005/C 2005/81/EG, Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04)297/04)

Demnächst: Protokoll über Dienste von Demnächst: Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse (Vertrag von Lissabon)allgemeinem Interesse (Vertrag von Lissabon)

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Abgrenzung in der PraxisAbgrenzung in der Praxis

Maßstab: jede wirtschaftliche Tätigkeit Maßstab: jede wirtschaftliche Tätigkeit (funktionaler Ansatz) = jedes entgeltliche (funktionaler Ansatz) = jedes entgeltliche Angebot von Waren und LeistungenAngebot von Waren und Leistungen

Nicht – wirtschaftlich: klassische Nicht – wirtschaftlich: klassische Hoheitsverwaltung (Schule, Sozialhilfe, Hoheitsverwaltung (Schule, Sozialhilfe, Arbeitsvermittlung)Arbeitsvermittlung)

Wirtschaftlich: alle übrigen Bereiche, Wirtschaftlich: alle übrigen Bereiche, soweit (faktische) Märkte vorhandensoweit (faktische) Märkte vorhanden

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Brisante BereicheBrisante Bereiche

EnergieversorgungEnergieversorgung Öffentlicher Schienen-, Schiffs- und Öffentlicher Schienen-, Schiffs- und

StraßenverkehrStraßenverkehr Sozialleistungen (Altenpflege, Sozialleistungen (Altenpflege,

Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen)Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen) Kulturelle Einrichtungen und Kulturelle Einrichtungen und

Veranstaltungen (Museen, Theater; Veranstaltungen (Museen, Theater; Festivals etc.)Festivals etc.)

SportförderungSportförderung

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Beihilferechtliche Beihilferechtliche BeurteilungBeurteilung

Für Dienste von allgemeinem Für Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gilt wirtschaftlichen Interesse gilt Beihilfeverbot des Art.87 EG und das Beihilfeverbot des Art.87 EG und das Notifizierungsverfahren!Notifizierungsverfahren!

Dies gilt dann nicht, wennDies gilt dann nicht, wenn- - der Beihilfebegriff nicht erfüllt istder Beihilfebegriff nicht erfüllt ist-- die Beihilfe auf Grund eines die Beihilfe auf Grund eines Rechtsakts von Rechtsakts von Kommission oder Rat Kommission oder Rat erlaubt isterlaubt ist

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Anknüpfungspunkte zur Anknüpfungspunkte zur Vermeidung der Vermeidung der BeihilfekontrolleBeihilfekontrolle

Ausschluss des BeihilfebegriffsAusschluss des Beihilfebegriffs Kommunale Einrichtung steht nicht im Kommunale Einrichtung steht nicht im

Wettbewerb (Hausmüllentsorgung, Wettbewerb (Hausmüllentsorgung, Abwasserbeseitigung)Abwasserbeseitigung)

Kein Wettbewerber aus dem Binnenmarkt ist Kein Wettbewerber aus dem Binnenmarkt ist beeinträchtigt (kommunale Schwimmbäder, beeinträchtigt (kommunale Schwimmbäder, Krankenhäuser)Krankenhäuser)

Infrastrukturfinanzierung (Straßen, Infrastrukturfinanzierung (Straßen, Veranstaltungsräume)Veranstaltungsräume)

Zuschuss oder Zuweisung von Mitteln dient nur Zuschuss oder Zuweisung von Mitteln dient nur dem Ausgleich von Lasten („Altmark“ –Kriterien:dem Ausgleich von Lasten („Altmark“ –Kriterien:Zuschüsse an ÖPNV – Dienstleister)Zuschüsse an ÖPNV – Dienstleister)

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Anknüpfungspunkte zur Anknüpfungspunkte zur Vermeidung der Vermeidung der BeihilfekontrolleBeihilfekontrolle

Rechtfertigung Rechtfertigung „„Freistellungsentscheidung“ Freistellungsentscheidung“

2005/842/EG:2005/842/EG:Ausgleichsleistungen an (kommunale) Ausgleichsleistungen an (kommunale) Unternehmen, die weder ausgeschrieben Unternehmen, die weder ausgeschrieben worden noch „gut geführt“ sindworden noch „gut geführt“ sind

De minimis –Beihilfen: 200.000 € in 3 De minimis –Beihilfen: 200.000 € in 3 SteuerjahrenSteuerjahren

„„Bundesregelung Kleinbeihilfen“: Bundesregelung Kleinbeihilfen“: 500.000 € bis 31.12.2010500.000 € bis 31.12.2010

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Hauptproblem in der Hauptproblem in der kommunalen Praxiskommunalen Praxis

Kommunale Bürgschaften zu Gunsten Kommunale Bürgschaften zu Gunsten kommunaler Unternehmen/ Aufgabengarantie kommunaler Unternehmen/ Aufgabengarantie für Regiebetriebe/Eigenbetriebefür Regiebetriebe/Eigenbetriebe

Beihilferechtlich erlaubt:Beihilferechtlich erlaubt:- - zu Marktkonditionen zu Marktkonditionen (Renditeerwartung!)(Renditeerwartung!)- - als De minimis –Beihilfe ( nur 80% des als De minimis –Beihilfe ( nur 80% des Darlehens) und maximal 1,5 Mio € oder Darlehens) und maximal 1,5 Mio € oder auf der auf der Grundlage einer Methodik und nur Grundlage einer Methodik und nur für für BeihilferegelungenBeihilferegelungen-- auf Grund der „Bundesregelung auf Grund der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“Kleinbeihilfen“

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UmsetzungsbedarfUmsetzungsbedarf

Die „Altmark Trans“ – Entscheidung des Die „Altmark Trans“ – Entscheidung des EuGHEuGH

Das „Monti –Paket“:Das „Monti –Paket“:- - die Entscheidung 2005/842/EG zu die Entscheidung 2005/842/EG zu AusgleichsleistungenAusgleichsleistungen- - der Gemeinschaftsrahmen 2005/C der Gemeinschaftsrahmen 2005/C 297/04 297/04 zu zu AusgleichsleistungenAusgleichsleistungen-- die Transparenzrichtlinie 2006/111/EG die Transparenzrichtlinie 2006/111/EG über die über die Transparenz zwischen Transparenz zwischen Mitgliedstaaten und Mitgliedstaaten und öffentlichen öffentlichen UnternehmenUnternehmen

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Die „Altmark-Trans“ – Die „Altmark-Trans“ – Entscheidung:Entscheidung:

VoraussetzungenVoraussetzungen Bestimmt die Maßstäbe für eine beihilfefreie Bestimmt die Maßstäbe für eine beihilfefreie

Ausgestaltung von AusgleichsleistungenAusgestaltung von Ausgleichsleistungen Daraus folgt:Daraus folgt:

-- BetrauungsaktBetrauungsakt-- Bemessung der ParameterBemessung der Parameter- - Mechanismus zur Vermeidung von Mechanismus zur Vermeidung von ÜberkompensationenÜberkompensationen-- Vergabeverfahren oder Ermittlung eines Vergabeverfahren oder Ermittlung eines

durchschnittlich gut geführten durchschnittlich gut geführten UnternehmensUnternehmens

müssen festgelegt werden und den müssen festgelegt werden und den Anforderungen Anforderungen der Entscheidung genügender Entscheidung genügen

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Die „Altmark-Trans“ Die „Altmark-Trans“ Entscheidung:Entscheidung:

FolgenFolgen Verfahren und Regelungen für Verfahren und Regelungen für

Ausgleichsleistungen sind Ausgleichsleistungen sind anzupassenanzupassen

Sonst drohen „Entdeckungsrisiko“ Sonst drohen „Entdeckungsrisiko“ durch die Kommission und durch die Kommission und Finanzierungsschwierigkeiten durch Finanzierungsschwierigkeiten durch Kreditinstitute wegen des latenten Kreditinstitute wegen des latenten RückforderungsrisikosRückforderungsrisikos

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Die „Altmark-Trans“ – Die „Altmark-Trans“ – Entscheidung:Entscheidung:

UmsetzungUmsetzung Grundsätzlich Eigenverantwortung der Grundsätzlich Eigenverantwortung der

Unternehmen und ihrer TrägerUnternehmen und ihrer Träger Kommission und Mitgliedstaat können Kommission und Mitgliedstaat können

Orientierungshilfen bieten:Orientierungshilfen bieten:- - das Begleitdokument „Dienstleistungen das Begleitdokument „Dienstleistungen von von allgemeinem Interesse“ und das allgemeinem Interesse“ und das Arbeitspapier der Arbeitspapier der KommissionsdienstellenKommissionsdienstellen- - die „Handreichung zum Monti-Paket“ die „Handreichung zum Monti-Paket“ der der InnenministerkonferenzInnenministerkonferenz-- Leitfaden des MWME NRW in Leitfaden des MWME NRW in Zusammenarbeit Zusammenarbeit mit der mit der Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen kommunalen Spitzenverbände NRWSpitzenverbände NRW

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Die Entscheidung Die Entscheidung 2005/842/EG2005/842/EG

„Freistellungsentscheidung„Freistellungsentscheidung““ Zweck: Ausdehnung des Zweck: Ausdehnung des

Anwendungsbereichs der „Altmark-Trans“- Anwendungsbereichs der „Altmark-Trans“- Entscheidung auf bestimmte Unternehmen, Entscheidung auf bestimmte Unternehmen, die den Nachweis eines durchschnittlich gut die den Nachweis eines durchschnittlich gut geführten Unternehmens nicht erbringen:geführten Unternehmens nicht erbringen:- - Untenehmen mit Umsatz < 100 Mio. € Untenehmen mit Umsatz < 100 Mio. € und < 30 und < 30 Mio. € Ausgleichsleistungen Mio. € Ausgleichsleistungen -- Krankenhäuser und sozialer Krankenhäuser und sozialer WohnungsbauWohnungsbau-- Flug- und Schiffsverbindungen/Flug – Flug- und Schiffsverbindungen/Flug – und und Seehäfen unter 1 Mio./ 300.000 Seehäfen unter 1 Mio./ 300.000 PassagierePassagiere

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Die Die „Freistellungsentscheidung„Freistellungsentscheidung

“:“:UmsetzungspflichtenUmsetzungspflichten Unmittelbar anwendbares Recht: seit Unmittelbar anwendbares Recht: seit

29.11.200629.11.2006 Anwendung setzt voraus, dass Anwendung setzt voraus, dass BetrauungsaktBetrauungsakt, ,

ParameterParameter und und ÜberkompensationsmechanismusÜberkompensationsmechanismus korrekt korrekt eingesetzt werdeneingesetzt werden

Vorgaben sind wesentlich konkreter = auch Vorgaben sind wesentlich konkreter = auch hier sind Orientierungshilfen wichtig!hier sind Orientierungshilfen wichtig!

Regelmäßige KontrollenRegelmäßige Kontrollen Aufbewahrung von Unterlagen: 10 JahreAufbewahrung von Unterlagen: 10 Jahre BerichtspflichtBerichtspflicht

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Die Die „Freistellungsentscheidung„Freistellungsentscheidung

““KontrollenKontrollen Mitgliedstaaten müssen regelmäßige Mitgliedstaaten müssen regelmäßige

Kontrollen durchführen oder Kontrollen durchführen oder veranlassenveranlassen

Zweck: Vermeidung von Zweck: Vermeidung von ÜberkompensationÜberkompensation

Umsetzung auf jeder staatlichen EbeneUmsetzung auf jeder staatlichen Ebene Für Kommunen in NRW haben MWME Für Kommunen in NRW haben MWME

und IM durch Erlass Regelung getroffenund IM durch Erlass Regelung getroffen

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Die Die „Freistellungsentscheidung„Freistellungsentscheidung

““Umsetzung der Kontrolle in Umsetzung der Kontrolle in

NRWNRW Grundsätzlich im Rahmen der örtlichen Grundsätzlich im Rahmen der örtlichen

RechnungsprüfungRechnungsprüfung Bei Sondervermögen im Rahmen der Bei Sondervermögen im Rahmen der

Jahresabschlussprüfung durch Jahresabschlussprüfung durch Gemeindeprüfungsanstalt oder Gemeindeprüfungsanstalt oder WirtschaftsprüferWirtschaftsprüfer

Bei Anstalten des öffentlichen Rechts und Bei Anstalten des öffentlichen Rechts und Kommunalunternehmen durch zuständigen Kommunalunternehmen durch zuständigen Abschlussprüfer oder örtliche Abschlussprüfer oder örtliche RechnungsprüfungRechnungsprüfung

Bei Unternehmen im Rahmen der Bei Unternehmen im Rahmen der handelsrechtlichen Abschlussprüfung handelsrechtlichen Abschlussprüfung

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Die Die „Freistellungsentscheidung„Freistellungsentscheidung

“:“:BerichtspflichtBerichtspflicht Über die Umsetzung der Über die Umsetzung der

EntscheidungEntscheidung Alle drei JahreAlle drei Jahre Erstmalig zum 19.12.2008 (liegt vor)Erstmalig zum 19.12.2008 (liegt vor)

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Umsetzung der Umsetzung der BerichtspflichtBerichtspflicht

Identifikation aller relevanter UnternehmenIdentifikation aller relevanter Unternehmen-- durch die Kommunalkörperschaftdurch die Kommunalkörperschaft-- bei Landesunternehmen auf der bei Landesunternehmen auf der Grundlage Grundlage von Beteiligungsberichtenvon Beteiligungsberichten

Verantwortung:Verantwortung:für Kommunen: die Kommunalaufsichtfür Kommunen: die Kommunalaufsichtfür Landesunternehmen: jedes Ministerium für Landesunternehmen: jedes Ministerium für seinen Geschäftsbereichfür seinen Geschäftsbereich

Hilfreich wäre detaillierter Fragenkatalog Hilfreich wäre detaillierter Fragenkatalog zu allen Aspekten der Ausgleichsleistungenzu allen Aspekten der Ausgleichsleistungen

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Die Die TransparenzrichtlinieTransparenzrichtlinie

„„Altmark-Trans“ –Entscheidung hat Altmark-Trans“ –Entscheidung hat Notwendigkeit begründet, auch solche Notwendigkeit begründet, auch solche Zahlungen zu erfassen, die keine Beihilfen Zahlungen zu erfassen, die keine Beihilfen sind.sind.

Deutschland hat das „Transparenz- Richtlinie Deutschland hat das „Transparenz- Richtlinie – Gesetz“ inzwischen angepasst– Gesetz“ inzwischen angepasst

Damit müssen auch die Damit müssen auch die Zuständigkeitsregelungen angepasst werden:Zuständigkeitsregelungen angepasst werden:in NRW: „Verordnung zur Bestimmung von in NRW: „Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Zuständigkeiten nach dem TransparenzRLGesetz“TransparenzRLGesetz“

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Beihilfenkonforme Beihilfenkonforme Ausgestaltung von Ausgestaltung von

AusgleichsleistungenAusgleichsleistungen Kernaussagen des LeitfadensKernaussagen des Leitfadens

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UnternehmensbegriffUnternehmensbegriff

Selbständige wirtschaftliche Selbständige wirtschaftliche Einheiten (Anstalten, Zweckverbände, Einheiten (Anstalten, Zweckverbände, öffentliche Kapitalgesellschaften)öffentliche Kapitalgesellschaften)

EigenbetriebeEigenbetriebe Regiebetriebe wohl nur als Regiebetriebe wohl nur als

Bestandteil der KörperschaftBestandteil der Körperschaft Organschaft im steuerrechtlichen Organschaft im steuerrechtlichen

SinnSinn

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Anwendungsbereich der Anwendungsbereich der FreistellungsentscheidungFreistellungsentscheidung

Schwellenwert kann bei Schwellenwert kann bei Konzernbetrachtung leicht überschritten Konzernbetrachtung leicht überschritten werdenwerden

Liegt steuerrechtliche Organschaft vor, Liegt steuerrechtliche Organschaft vor, besteht dieses Risikobesteht dieses Risiko

Deshalb (bei größeren Städten/Kreisen): Deshalb (bei größeren Städten/Kreisen): Konstruktion mehrerer Konstruktion mehrerer Holdinggesellschaften Holdinggesellschaften

Begrenzte Relevanz, weil Begrenzte Relevanz, weil Freistellungsentscheidung für Freistellungsentscheidung für Ausgleichsleistungen im ÖPNV nicht giltAusgleichsleistungen im ÖPNV nicht gilt

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Indizien für Indizien für DaseinsvorsorgeDaseinsvorsorge

Defizitärer BetriebDefizitärer Betrieb Öffentliches InteresseÖffentliches Interesse GemeinwohlverpflichtungenGemeinwohlverpflichtungen Gemeindewirtschaftsrechtlichen Gemeindewirtschaftsrechtlichen

KategorienKategorien

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BetrauungsaktBetrauungsakt Regelungsgegenstand:Regelungsgegenstand:

- - die Gemeinwohlverpflichtungdie Gemeinwohlverpflichtung- - Parameter für die Berechnung des Parameter für die Berechnung des AusgleichsAusgleichs- - ÜberwachungsmechanismusÜberwachungsmechanismus-- Überkompensationsvermeidung Überkompensationsvermeidung

Gemeinwohlverpflichtung;Gemeinwohlverpflichtung;- - grundsätzlich nicht alle Aufgaben eines grundsätzlich nicht alle Aufgaben eines Unternehmens ausgleichsfähig Unternehmens ausgleichsfähig -- Konkretisierung durch Katalog ist hilfreichKonkretisierung durch Katalog ist hilfreich-- pauschaler Ausgleich nur bei pauschaler Ausgleich nur bei MarktversagenMarktversagen

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Rechtsform des Rechtsform des BetrauungsaktsBetrauungsakts

Gestaltungsfreiheit der öffentlichen HandGestaltungsfreiheit der öffentlichen Hand Zuwendungsbescheid in der Regel optimalZuwendungsbescheid in der Regel optimal Gesellschaftsvertrag/Betriebssatzung nur, Gesellschaftsvertrag/Betriebssatzung nur,

wenn Verpflichtung begründet wird wenn Verpflichtung begründet wird (Ermächtigung nicht ausreichend)(Ermächtigung nicht ausreichend)

Denkbar: Beschluss der Denkbar: Beschluss der Vertretungskörperschaft über Vertretungskörperschaft über Wirtschaftsplan (vgl. EigenbetriebsVO Wirtschaftsplan (vgl. EigenbetriebsVO NRW)NRW)

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Parameter/ Parameter/ ÜberkompensationsmechanÜberkompensationsmechan

ismusismus Anhaltspunkte im „FAQ“ der Anhaltspunkte im „FAQ“ der

Kommissionsdienststellen:Kommissionsdienststellen:-- Schätzung tatsächlich entstehender Schätzung tatsächlich entstehender Kosten Kosten nicht erforderlichnicht erforderlich-- Berechnungsmethoden ausreichendBerechnungsmethoden ausreichend-- nachträgliche Anpassung/ ex ante nachträgliche Anpassung/ ex ante Korrekturmechanismus möglichKorrekturmechanismus möglich-- Vermeidung von Vermeidung von Überkompensationen Überkompensationen (Problem: (Problem: Leistungsanreize)Leistungsanreize)

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Steuerrechtliche Steuerrechtliche AuswirkungenAuswirkungen

Konkretisierung der Betrauung begründet im Konkretisierung der Betrauung begründet im Konzern (kommunalem Querverbund) Gefahr Konzern (kommunalem Querverbund) Gefahr der Umsatzsteuerpflicht von der Umsatzsteuerpflicht von AusgleichsleistungenAusgleichsleistungen

Dauerdefizitärer Betrieb einer Dauerdefizitärer Betrieb einer Daseinsvorsorgeaufgabe kann zu Gunsten des Daseinsvorsorgeaufgabe kann zu Gunsten des öffentlichen Gesellschafters als verdeckte öffentlichen Gesellschafters als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen werden!Gewinnausschüttung angesehen werden!Lösung denkbar über Zuwendungsbescheid, Lösung denkbar über Zuwendungsbescheid, der als Einnahme das Defizit entfallen lassen der als Einnahme das Defizit entfallen lassen kannkann


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