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Der Landrat Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Sachgebiet Veterinärwesen/ Futtermittelüberwachung Ihr Zeichen / Nachricht vom:

Mein Zeichen / Nachricht vom: 39.10.00

Datum: 03.02.2017

Sachbearbeiter/in: Frau Schenk

Haus / Raum: WMS 319

Telefon / Telefax: 03904 7240-4316 03904 7240-4319

E-Mail: veterinaer-lebensmittel @boerdekreis.de

Hausanschrift: Farsleber Str. 19 39326 Wolmirstedt

Postanschrift: Landkreis Börde Postfach 100153 39331 Haldensleben

Telefonzentrale: 03904 7240-0

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Internet: www.boerdekreis.de

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chtmenge erreicht werden. Außerhalb der

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei einem Wildvogel

Auf Grundlage des § 55 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) werden nachstehende Maßnahmen bekannt gege-ben und amtstierärztlich verfügt:

1. In der Ortschaft Heinrichsberg, ist am 03.02.2017 der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt worden.

2. Das Gebiet um den Fundort ist mit einem Radius von einem Kilometer als Sperrbezirk festgelegt worden. Der Sperrbezirk ist in dem beilie-genden Kartenausschnitt als innere rote Linie dargestellt

Für die Geflügelhalter im Sperrbezirk mit der Ortschaft Heinrichsberg gelten die Bestimmungen der Anlage: Verhaltensmaßregeln für den Sperrbezirk gemäß § 56 Geflügelpest-VO.

3. Das Gebiet um den Sperrbezirk ist mit einem Radius von drei Kilome-

tern um den Fundort als Beobachtungsgebiet festgelegt worden. Das Beobachtungsgebiet ist in dem beiliegenden Kartenausschnitt als äu-ßere blaue Linie dargestellt: Für die Geflügelhalter im Beobachtungsgebiet gelten die Bestimmun-gen der Anlage: Verhaltensmaßregeln für das Beobachtungsgebiet gemäß § 56 Geflügelpest-VO.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Begründung:

Ist die Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zu-ständige Behörde ein Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefun-denen Wildvogels mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens drei Kilometer.

An alle Halter von Geflügel im ausgewiesenen Sperr- und Beobachtungsgebiet

Landkreis Börde Gerikestraße 104 39340 Haldensleben

Landkreis Börde

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Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete wurden die Ergebnisse durchgeführter epidemiologi-scher Untersuchungen, Strukturen des Handels, der örtlichen und ökologischen Gegebenheiten, natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Ge-flügelpest Gebrauch gemacht. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Inte-resse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönli-che Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Börde, Gerikestr. 104 in 39340 Haldensleben einzulegen. Der Widerspruch hat aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wir-kung. Gegen die Androhung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206 in 39104 Magdeburg ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Hinweis: Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Fachdienst Veterinär- und Lebensmittel-überwachung des Landkreises Börde sofort zu melden. Gemäß § 32 Abs.1 Nr.4 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahr-lässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Im Auftrage Dr. Krohm Fachdienstleiter Veterinär- und Lebensmittelüberwachung Anlage: Kartenausdruck Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet

Verhaltensmaßregeln zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet

Landkreis Börde

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Anlage zur öffentlichen Bekanntmachung über die Einrichtung eines Sperrgebietes und Be-obachtungsgebietes des Landkreises Börde auf Grund des Ausbruchs der Aviären In-fluenza – Geflügelpest

Landkreis Börde

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Verhaltensmaßregeln für den Sperrbezirk gem. § 56 Geflügelpest-VO

Geflügelhaltungen im Sperrgebiet, die weder im Landkreis registriert noch bei der Tierseu-chenkasse gemeldet sind, haben sich der Veterinärbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen aus einem Bestand nicht verbracht werden.

Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzuberei-tungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk ge-wonnen worden ist, dürfen nicht verbracht werden.

Tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand dürfen nicht verbracht werden.

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass o An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstige Standorte, in denen Geflügel

gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen wer-den.

Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel ge-halten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behör-de.

Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernver-kehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk nicht frei herumlaufen.

Landkreis Börde

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Verhaltensmaßregeln für das Beobachtungsgebiet gemäß § 56 Geflügelpest-Verordnung:

Geflügelhaltungen im Beobachtungsgebiet, die weder im Landkreis registriert noch bei der Tierseuchenkasse gemeldet sind, haben sich der Veterinärbehörde unverzüglich anzuzei-gen.

Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass o An den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstige Standorte, in denen Geflügel ge-

halten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und die-se mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes dürfen gehaltene Vögel aus dem Be-obachtungsgebiet nicht verbracht werden.

30 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebietes a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen wer-den, b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde ge-jagt werden.

Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsge-biet nicht frei herumlaufen.


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