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Klausurtraining Verfassungsrecht

Grundstrukturen | Prüfungsschemata | Formulierungsvorschläge

Bearbeitet vonVon: Ino Augsberg, Steffen Augsberg, Thomas Schwabenbauer

3. Auflage. 2018. Buch. 255 S. SoftcoverISBN 978 3 8487 3858 8

Format (B x L): 15,1 x 22,6 cmGewicht: 476 g

Recht > Öffentliches Recht > Staatsrecht, Verfassungsrecht > Verfassungsrecht

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Grundstrukturen | Prüfungsschemata | Formulierungsvorschläge

3. Auflage

Augsberg | Augsberg | Schwabenbauer

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ISBN 978-3-8487-3858-8

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Nomos

NomosStudium

Klausurtraining VerfassungsrechtGrundstrukturen | Prüfungsschemata | Formulierungsvorschläge

3. Auflage

Prof. Dr. Dr. Ino Augsberg, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel | Prof. Dr. Steffen Augsberg, Justus-Liebig-Universität Gießen  | Dr. Thomas Schwabenbauer, Referent beim Bayerischen Landes-beauftragten für den Datenschutz

Ino Augsberg | Steffen Augsberg | Thomas Schwabenbauer

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Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8487-3858-8 (Print)ISBN 978-3-8452-8181-0 (ePDF)

3. Auflage 2018© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2018. Gedruckt in Deutschland. Alle Rech-te, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Übersetzung, vorbehalten. Gedruckt auf alterungsbeständigem Papier.

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Vorwort zur dritten Auflage

Erfreulicherweise hat die zweite Auflage unseres „Klausurtrainings“ erneut eine so po-sitive Aufnahme erfahren, dass wir hiermit eine weitere, durchgesehene und aktuali-sierte Auflage vorlegen können. Für Hinweise und Anregungen zur Überarbeitungdanken wir insbesondere den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in unseren Lehrveran-staltungen sowie unseren Mitarbeiterinnen in Gießen und Kiel, Marlene Ehmer sowieKim Möller und Anette Purucker. Weitere Hinweise aus dem Kreis der Leserinnen undLeser würden uns freuen; sie werden unter [email protected] dankbar entge-gengenommen.

Kiel, Gießen und München, im Juli 2017 Ino Augsberg Steffen Augsberg Thomas Schwabenbauer

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Vorwort zur ersten Auflage

Nach den Erfahrungen, die wir in unseren Lehrveranstaltungen gewonnen haben, bil-det der Übergang vom abstrakten Wissen zur konkreten Anwendung die typischeSchwierigkeit der Klausurbearbeitung. Dieser Schwierigkeit widmet sich das vorliegen-de Buch, das damit eine Lücke in der bestehenden Ausbildungsliteratur schließt.

Für die kritische Durchsicht des Manuskripts gilt unser Dank Florian Erdle. Aus stu-dentischer Perspektive haben Michael W. Müller, Philipp Eckel, Gerrit Müller-Eiseltund Kristina Schönfeldt den Text gelesen und kommentiert, auch dafür danken wirherzlich. Hinweise und Kritik nehmen wir gerne entgegen unter [email protected].

München und Hamburg, im November 2011 Ino Augsberg Steffen Augsberg Thomas Schwabenbauer

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Inhaltsübersicht

Vorwort zur dritten Auflage 5

Vorwort zur ersten Auflage 6

Abkürzungsverzeichnis 21

Einleitung 23

Grundstrukturen und PrüfungsschemataKapitel 1:Allgemeine GrundlagenI. 25

StaatsorganisationsrechtII. 37

GrundrechteIII. 55

Methodik der Fallbearbeitung im StaatsrechtKapitel 2:Vorbereitende Überlegungen für die FalllösungI. 103

Die gutachterliche Umsetzung der FalllösungII. 111

Einzelfragen der gutachterlichen DarstellungIII. 118

Technische Hinweise für die Anfertigung von KlausurenIV. 124

ÜbungsfälleKapitel 3:KrankenhausförderungFall 1: 127(Kompetenzkontrollverfahren, Gesetzgebungskompetenz)

ZulässigkeitA. 130BegründetheitB. 133GesamtergebnisC. 139

PersonenbeförderungFall 2: 140(Gesetzgebungsverfahren, Art. 80 GG (Rechtsverordnung),Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgrundsatz))

Formelle VerfassungsmäßigkeitA. 141Materielle Verfassungsmäßigkeit des GVPB. 146GesamtergebnisC. 153

WeisungsbefugnisseFall 3: 154(Bund-Länder-Streit, Bundesauftragsverwaltung, Weisungsrecht, Grundsatzder Bundestreue)

ZulässigkeitA. 155BegründetheitB. 158

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GesamtergebnisC. 165

Selbstauflösung des BundestagsFall 4: 166(Organstreitverfahren, Selbstauflösungsrecht des Bundestags)

ZulässigkeitA. 167BegründetheitB. 169GesamtergebnisC. 173

Der SitzungsausschlussFall 5: 174(Organstreitverfahren (insbes. Aufbau der Begründetheitsprüfung),Abgeordnetenstatus)

Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des A durch die RügeA. 175Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des A durch die Verweisung aus demSitzungssaal

B.178

ErgebnisC. 184

HufbeschlagFall 6: 185(Verfassungsbeschwerde, Gesetzgebungsverfahren, Einschätzungspräroga-tive des Gesetzgebers, Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Drei-Stufen-Lehre)

ZulässigkeitA. 186BegründetheitB. 189GesamtergebnisC. 198

Das verunglimpfte StaatssymbolFall 7: 199(Verfassungsbeschwerde, Rechtfertigung bei Eingriff in vorbehaltlos ge-währte Grundrechte, Kunst- und Meinungsfreiheit, Wechselwirkungslehre,Staatssymbole)

ZulässigkeitA. 200BegründetheitB. 205GesamtergebnisC. 221

BlutentnahmeFall 8: 223(Verfassungsbeschwerde, Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit undder Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Bestimmtheitsgrundsatz, verfas-sungsrechtliche Grenzen der Auslegung von einfachen Gesetzen, Grund-rechtsschutz durch Verfahren)

ZulässigkeitA. 225BegründetheitB. 227GesamtergebnisC. 241

Widerstand gegen den „Business Improvement District“Fall 9: 242(Formerfordernis bei der Verfassungsbeschwerde, GrundrechtsbindungPrivater, einstufiger Aufbau der Begründetheitsprüfung in Drittwirkungs-konstellation, Versammlungsfreiheit)

ZulässigkeitA. 243BegründetheitB. 247GesamtergebnisC. 255

Inhaltsübersicht

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Inhalt

Vorwort zur dritten Auflage 5

Vorwort zur ersten Auflage 6

Abkürzungsverzeichnis 21

Einleitung 23

Grundstrukturen und PrüfungsschemataKapitel 1:Allgemeine GrundlagenI. 25

Grundsätzliche Probleme der Fallbearbeitung im Verfassungsrecht1. 25Das Verhältnis der Rechtsnormen zueinander („Normenpyramide“)2. 26Ausgangssituation in der Klausur3. 28

Zwei mögliche Fragestellungena) 28Zwei denkbare prozessuale Ausgangssituationenb) 29Zwei inhaltliche Ausgangssituationenc) 30

Allgemeines Prüfungsschema zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs4. 31Zur Funktion der Zulässigkeitsprüfunga) 31Die Verfahrenstypen vor dem Bundesverfassungsgerichtb) 32Gemeinsamkeiten der Verfahrenc) 33

Allgemeines Prüfungsschema zur Begründetheit eines Rechtsbehelfs5. 34Aufbau bei objektiven Beanstandungsverfahrena) 34Aufbau bei kontradiktorischen Verfahrenb) 35

Ausgangspunkt beim subjektiven Recht(„Verfassungsbeschwerde-Aufbau“)

aa)35

„Verwaltungsrechtlicher“ Aufbaubb) 36Besonderheit bei der Überprüfung von Unterlassen:Anspruchsaufbau

cc)36

Aufbauschemata für Freiheits- und Gleichheitsbeeinträchtigungenc) 37

StaatsorganisationsrechtII. 37(Kurz-)Schemata zur Zulässigkeitsprüfung1. 37

Organstreitverfahrena) 38Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 38Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegnerbb) 38Streitgegenstandcc) 39Antragsbefugnisdd) 39Rechtsschutzbedürfnisee) 39Form und Fristff) 39

Bund-Länder-Streitb) 40Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 40Parteifähigkeitbb) 40Streitgegenstandcc) 40Antragsbefugnisdd) 40Rechtsschutzbedürfnisee) 41

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Form und Fristff) 41Abstrakte Normenkontrollec) 41

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 41Antragsberechtigungbb) 41Antragsgegenstandcc) 41Antragsgrunddd) 42Objektives Klarstellungsinteresse (nicht: Rechtsschutzinteresse)ee) 42Form und Fristff) 42

Typische Zulässigkeitsprobleme2. 42Organstreitverfahrena) 43

Parteifähigkeit von Antragsteller und Antragsgegneraa) 43Streitgegenstandbb) 44Antragsbefugniscc) 44

Bund-Länder-Streitb) 45Abstrakte Normenkontrollec) 47

Antragsberechtigungaa) 47Antragsgrundbb) 47

Zur Begründetheit eines Rechtsbehelfs im Staatsorganisationsrecht3. 49Allgemeinesa) 49Sonderprobleme der Begründetheitsprüfungb) 49

Prüfungsmaßstab und Prüfungsumfang desBundesverfassungsgerichts im Staatsorganisationsrecht

aa)49

Einschätzungsprärogative des Gesetzgebersbb) 50Rechtsfolge eines Verfassungsverstoßescc) 51Modifikationen des Grundschemas: Der Begründetheitsaufbau desOrganstreitverfahrens und des Bund-Länder-Streitverfahrens

dd)52

GrundrechteIII. 55Grundrechte – Funktion und Bedeutung in der Fallbearbeitung1. 55

Multifunktionalität der Grundrechtea) 55Begriffliche Differenzierungenb) 55Grundrechte in der Fallbearbeitungc) 56

Allgemeines Schema zur Prüfung einer Verfassungsbeschwerde2. 56Zulässigkeita) 56

Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichtsaa) 56Beschwerdefähigkeitbb) 56

Ausländische Beschwerdeführer(1) 57Amtsträger(2) 57Minderjährige und Geisteskranke(3) 57Juristische Personen(4) 57

Prozessfähigkeitcc) 59Postulationsfähigkeitdd) 60Beschwerdegegenstandee) 60Beschwerdebefugnisff) 60Rechtsschutzbedürfnisgg) 62

Rechtswegerschöpfung (formelle Subsidiarität)(1) 62(Materielle) Subsidiarität(2) 63Ausnahmen(3) 63

Inhalt

10

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Rechtsschutzbedürfnis im Übrigen(4) 64Beschwerdehindernis der Rechtskrafthh) 64Form und Fristii) 64

Begründetheitb) 65Einstieg in die Prüfungaa) 65Allgemeines zu Struktur und Sinn der gestuftenGrundrechtsprüfung

bb)65

Schemata und Aufbauhinweise zur Begründetheitsprüfung3. 66Im Überblick: Kurzschemataa) 66

Begründetheitsprüfung bei Freiheitsrechtenaa) 66Begründetheitsprüfung beim allgemeinen Gleichheitsgrundsatzbb) 66

Rechtssatz- und Urteilsverfassungsbeschwerdenb) 67Rechtssatzverfassungsbeschwerdeaa) 67Urteilsverfassungsbeschwerdebb) 67

Zur Prüfung von Freiheitsgrundrechtenc) 68Vorbemerkungaa) 68Zum klassischen Schema im Einzelnenbb) 68

Schutzbereich(1) 68Eingriff(2) 69Rechtfertigung(3) 70

Insbesondere: Verhältnismäßigkeitsprüfung beiFreiheitsgrundrechten

cc)71

Prüfungsstandort(1) 71Aspekte der Verhältnismäßigkeit(2) 72

Vorliegen eines legitimen Zwecks(a) 72Geeignetheit(b) 73Erforderlichkeit(c) 73Angemessenheit(d) 73

Prüfung von Gleichheitsgrundrechtend) 74Prüfung der Verletzungaa) 74Rechtsfolgebb) 75

Sonderprobleme in der Begründetheitsprüfung4. 76Die zweistufige Rechtfertigungsprüfung bei der Kontrolle vonGerichtsentscheidungen

a)76

Der allgemeine Aufbauaa) 76Prüfungsmaßstab und Prüfungsumfang bei derUrteilsverfassungsbeschwerde

bb)78

Die Schutzdimension der Grundrechte – Anspruchsaufbau imVerfassungsrecht?

b)81

Abgrenzung von Schutzdimension und abwehrrechtlicherDimension

aa)82

Aufbau analog zu Freiheitsrechtenbb) 83Anspruchsaufbaucc) 83

Konstruktion(1) 83Bestehen des Anspruchs(2) 84(Nicht-)Erfüllung des Anspruchs(3) 84

Grundrechtsschutz durch Organisation und Verfahren: Problemskizzeund Konsequenzen für den Klausuraufbau

c)85

Inhalt

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Die sog. mittelbare Drittwirkung der Grundrechted) 88Das Grundproblemaa) 88

Grundrechtsbindung des Privatrechtsgesetzgebers(1) 89Grundrechtsbindung des Gerichts bei der Anwendung desPrivatrechts

(2)89

Aufbaufragenbb) 91Erste (knappe) Thematisierung in der Beschwerdebefugnis(1) 91Zweite (ausführlichere) Thematisierung in derBegründetheitsprüfung

(2)92

Auswirkungen auf die Begründetheitsprüfung im Übrigen(3) 93Klassisch dreistufig: Schutzbereich – Eingriff –Rechtfertigung

(a)94

Zweistufig: Schutzpflicht – Unterlassen des Schutzes(b) 94Einstufig: Verfassungsmäßigkeit des Urteils(c) 95Fazit(d) 95

Die Drei-Stufen-Lehre des Bundesverfassungsgerichts in derFallbearbeitung

e)96

Einleitungaa) 96Die Stufentheorie des Bundesverfassungsgerichtsbb) 96

Benennung und Typisierung der drei Eingriffsstufen(1) 97Eingriffe in den Wahlaspekt der Berufsfreiheit(a) 97Berufsausübungsregelungen(b) 98

Typisierung der Rechtfertigungsanforderungen(2) 98Berufswahlregelungen(a) 99

Objektive Zulassungsregelungen(aa) 99Subjektive Zulassungsvoraussetzungen(bb) 99

Anforderungen an Berufsausübungsregelungen(b) 100Die Anwendung der Drei-Stufen-Lehre im Rahmen der Prüfung desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes – ein Prüfungsvorschlag für dieFallbearbeitung

cc)

100Legitimer Zweck(1) 101Geeignetheit(2) 101Erforderlichkeit(3) 101Angemessenheit(4) 102

Methodik der Fallbearbeitung im StaatsrechtKapitel 2:Vorbereitende Überlegungen für die FalllösungI. 103

Aufgabe der Klausurtechnik1. 103Zur Bedeutung der Fallfrage und des Bearbeitervermerks2. 103Richtiges und vollständiges Erfassen des Sachverhalts3. 103Schwerpunktsetzung und Argumentationstechnik4. 105Systematik und die Suche nach den in Betracht kommenden Normen5. 106Gewinnung des regelgerechten Aufbaus6. 107

Vorrang der Zulässigkeita) 108Vorrang der formell-rechtlichen Prüfungb) 108Vorrang der Tatbestandsmerkmalprüfungc) 108

Inhalt

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Auflösung von Normenkonkurrenzend) 108Entscheidung über Kumulation oder Konsumtionaa) 109Vorgehensweise im Lex-specialis-Fallbb) 109Besondere Vorrangregeln bei Grundrechtsprüfungencc) 109Sonstige Aufbauregelndd) 110

Der Sinn einer Lösungsskizze7. 110

Die gutachterliche Umsetzung der FalllösungII. 111Der Obersatz1. 111Die Inhaltsbestimmung von Tatbestandsmerkmalen2. 112

Zur Bedeutung der Definition von Tatbestandsmerkmalena) 112Die Erarbeitung und Verknüpfung der Tatbestandsmerkmale imGutachtenstil

b)113

Das gutachterliche Vorgehen im Schemac) 114Subsumtions- und Abwägungslogik3. 115

Subsumtiona) 115Abwägungb) 116

Der Ergebnissatz4. 117

Einzelfragen der gutachterlichen DarstellungIII. 118Die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen1. 118

Methoden der Auslegunga) 118Wortlautauslegung (grammatikalische Auslegung)aa) 119Systematische Auslegungbb) 119Teleologische Auslegungcc) 119Historische und genetische Auslegungdd) 120Das Interpretationsprinzip der verfassungskonformen Auslegungee) 120

Die Rangfolge und das Verhältnis der Auslegungsmethoden zueinanderb) 121Typische juristische Argumentationsformen, insbesondere bei derRechtsanwendung im Bereich von Gesetzeslücken

2.121

Gleichheitsschluss (argumentum e simile)a) 122Ungleichheits- bzw. Umkehrschluss (argumentum e contrario)b) 122Erst-recht-Schluss (argumentum a fortiori)c) 122Argument des Regel-Ausnahme-Verhältnissesd) 122Argument aus den Folgen (argumentum ad absurdum)e) 123

Die Darstellung von Meinungsstreitigkeiten3. 123Zur Problematik von Hilfsgutachten4. 124

Technische Hinweise für die Anfertigung von KlausurenIV. 124Allgemeines1. 124Zeiteinteilung2. 125Äußere Form3. 125Sprachstil4. 125

Inhalt

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ÜbungsfälleKapitel 3:KrankenhausförderungFall 1: 127(Kompetenzkontrollverfahren, Gesetzgebungskompetenz)

ZulässigkeitA. 130Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 130AntragsberechtigungII. 130AntragsgegenstandIII. 130AntragsgrundIV. 130Objektives KlarstellungsinteresseV. 132Form des AntragsVI. 132Frist für die EinlegungVII. 132Ergebnis zur ZulässigkeitVIII. 132

BegründetheitB. 133Prüfungsumfang des Verfahrens nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GGI. 133Formelle VerfassungsmäßigkeitII. 133

Gesetzgebungskompetenz des Bundes1. 134Ausgangspunkt: Prinzipielle Zuständigkeit der Ländera) 134Ausschließliche Gesetzgebungskompetenzb) 134Konkurrierende Gesetzgebungskompetenzc) 134

Einschlägiger Kompetenztitelaa) 135Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung(Art. 72 Abs. 2 GG)

bb)135

Auslegungsmaßstab(1) 136Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichenInteresse

(2)136

Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse(3) 136Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse(4) 137

Zwischenergebnis2. 139Ergebnis zur BegründetheitIII. 139

GesamtergebnisC. 139

PersonenbeförderungFall 2: 140(Gesetzgebungsverfahren, Art. 80 GG (Rechtsverordnung),Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgrundsatz))

Formelle VerfassungsmäßigkeitA. 141GesetzgebungskompetenzI. 141VerfahrenII. 141

Gesetzesinitiative1. 141Beschlussverfahren (zwei Beratungen)2. 144

FormIII. 146ZwischenergebnisIV. 146

Materielle Verfassungsmäßigkeit des GVPB. 146Materielle Verfassungskonformität gemäß Art. 80 Abs. 1 GGI. 147

Zulässiger Ermächtigungsadressat gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG1. 147Hinreichende Bestimmtheit gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG2. 147

Inhalt des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GGa) 147Anwendung der Maßstäbe auf den konkreten Fallb) 148

Inhalt

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Art. 103 Abs. 2 GGII. 149Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG1. 150Beeinträchtigung des Art. 103 Abs. 2 GG durch § 3 GVP2. 151

ZwischenergebnisIII. 152GesamtergebnisC. 153

WeisungsbefugnisseFall 3: 154(Bund-Länder-Streit, Bundesauftragsverwaltung, Weisungsrecht, Grundsatzder Bundestreue)

ZulässigkeitA. 155Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 155ParteifähigkeitII. 155StreitgegenstandIII. 155AntragsbefugnisIV. 156RechtsschutzbedürfnisV. 157FormVI. 157FristVII. 158Ergebnis zur ZulässigkeitVIII. 158

BegründetheitB. 158Ermächtigungsgrundlage/Vorliegen einer BundesauftragsverwaltungI. 158Formelle VerfassungsmäßigkeitII. 159

Zuständigkeit für die Weisung1. 159Weisungsadressat2. 159Verfahrensrechtliche Anforderungen3. 159

Herleitung aus dem Grundsatz der Bundestreuea) 159Beachtung im konkreten Fallb) 160

Inhaltliche Schranken des WeisungsrechtsIII. 160Gegenstand und Reichweite des Weisungsrechts1. 160Bestimmtheitsgrundsatz2. 161Einzelfallbezogenheit3. 162Rechtmäßigkeit des Weisungsinhalts4. 162Zwischenergebnis5. 165

Ergebnis zur BegründetheitIV. 165GesamtergebnisC. 165

Selbstauflösung des BundestagsFall 4: 166(Organstreitverfahren, Selbstauflösungsrecht des Bundestags)

ZulässigkeitA. 167Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 167ParteifähigkeitII. 167StreitgegenstandIII. 167AntragsbefugnisIV. 168RechtsschutzbedürfnisV. 168Form und FristVI. 168Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 169

BegründetheitB. 169Verfassungskonformität der ParlamentsauflösungI. 169

Recht zur Parlamentsauflösung?1. 169

Inhalt

15

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Formelle und materielle Verfassungskonformität im Übrigen?2. 172Zwischenergebnis3. 172

Verletzung einer Rechtsposition der AntragstellerII. 172Ergebnis zur BegründetheitIII. 173

GesamtergebnisC. 173

Der SitzungsausschlussFall 5: 174(Organstreitverfahren (insbes. Aufbau der Begründetheitsprüfung),Abgeordnetenstatus)

Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des A durch die RügeA. 175Bestehen einer verfassungsrechtlichen RechtspositionI. 175

Art. 5 Abs. 1 GG1. 175Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG2. 175

Beeinträchtigung des Rechts durch die Maßnahme des AntragsgegnersII. 176ZwischenergebnisIII. 177

Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des A durch die Verweisung aus demSitzungssaal

B.178

Bestehen einer verfassungsmäßigen Rechtsposition des AI. 178Beeinträchtigung des Rechts durch die Maßnahme des AntragsgegnersII. 178Rechtfertigung der BeeinträchtigungIII. 178

Einschränkbarkeit – keine absolute Rechtsstellung des Abgeordneten1. 178Grenzen der Einschränkbarkeit2. 179

Verfassungskonformität der Rechtsgrundlagea) 179Formelle Verfassungskonformitätaa) 180Materielle Verfassungskonformitätbb) 180

Rechtmäßige Anwendung der Rechtsgrundlageb) 181Tatbestandsvoraussetzungenaa) 181Verhältnismäßigkeitbb) 182

Zwischenergebnis3. 184ErgebnisC. 184

HufbeschlagFall 6: 185(Verfassungsbeschwerde, Gesetzgebungsverfahren, Einschätzungspräroga-tive des Gesetzgebers, Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Drei-Stufen-Lehre)

ZulässigkeitA. 186Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 186BeschwerdefähigkeitII. 186BeschwerdegegenstandIII. 186BeschwerdebefugnisIV. 186

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung1. 186Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer2. 187

Form und FristV. 188Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität der VerfassungsbeschwerdeVI. 188Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 189

BegründetheitB. 189SchutzbereichI. 189

Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs1. 189Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs2. 190

Inhalt

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EingriffII. 191Verfassungsrechtliche RechtfertigungIII. 192

Gesetzesvorbehalt1. 192Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes2. 192Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes3. 192

Legitimer Zwecka) 193Geeignetheitb) 193Erforderlichkeitc) 194Angemessenheitd) 197

Ergebnis zur BegründetheitIV. 198GesamtergebnisC. 198

Das verunglimpfte StaatssymbolFall 7: 199(Verfassungsbeschwerde, Rechtfertigung bei Eingriff in vorbehaltlos ge-währte Grundrechte, Kunst- und Meinungsfreiheit, Wechselwirkungslehre,Staatssymbole)

ZulässigkeitA. 200Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 200BeschwerdefähigkeitII. 200BeschwerdegegenstandIII. 202BeschwerdebefugnisIV. 202

Möglichkeit der Grundrechtsverletzung1. 202Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer2. 204Zwischenergebnis3. 204

Rechtswegerschöpfung und SubsidiaritätV. 204Form und FristVI. 205Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 205

BegründetheitB. 205KunstfreiheitI. 205

Schutzbereich1. 206Sachlicher Schutzbereicha) 206Persönlicher Schutzbereichb) 208

Eingriff2. 208Verfassungsrechtliche Rechtfertigung3. 209

Gesetzesvorbehalta) 209Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesb) 211Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungc) 213

Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichtsaa) 213Die Kontrolle der angegriffenen Gerichtsentscheidungbb) 214Entscheidungserheblichkeit der Abwägungsentscheidungcc) 217

Zwischenergebnis4. 218MeinungsfreiheitII. 218

Schutzbereich1. 219Eingriff2. 219Verfassungsrechtliche Rechtfertigung3. 219

§ 90a StGB als allgemeines Gesetz i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG?a) 219Meinungsfreiheitskonforme Gesetzesanwendungb) 221

Zwischenergebnis4. 221

Inhalt

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Ergebnis zur BegründetheitIII. 221GesamtergebnisC. 221

BlutentnahmeFall 8: 223(Verfassungsbeschwerde, Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit undder Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Bestimmtheitsgrundsatz, verfas-sungsrechtliche Grenzen der Auslegung von einfachen Gesetzen, Grund-rechtsschutz durch Verfahren)

ZulässigkeitA. 225Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 225BeschwerdefähigkeitII. 225BeschwerdegegenstandIII. 225BeschwerdebefugnisIV. 225

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung1. 226Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer2. 226Zwischenergebnis3. 226

Rechtswegerschöpfung und SubsidiaritätV. 226Form und FristVI. 227Ergebnis zur ZulässigkeitVII. 227

BegründetheitB. 227Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GGI. 227

Eingriff in den Schutzbereich1. 227Rechtfertigung2. 228

Gesetzesvorbehalta) 228Verfassungsmäßigkeit des Gesetzesb) 229

Formelle Verfassungsmäßigkeitaa) 229Materielle Verfassungsmäßigkeitbb) 229

Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG(1) 229Verhältnis zu Art. 103 Abs. 2 GG(a) 229Inhalt des Bestimmtheitsgrundsatzes(b) 230Anwendung auf § 81a StPO(c) 230

Übermaßverbot(2) 231Legitimes Ziel(a) 231Geeignetheit(b) 231Erforderlichkeit(c) 232Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne(d) 232

Zwischenergebniscc) 234Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungc) 234

Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichtsaa) 234Die Kontrolle der angegriffenen Gerichtsentscheidungbb) 236

Tatverdacht und Schwere der Tat (Verhältnismäßigkeit)(1) 236Verfassungsrechtliche Grenzen der Auslegung voneinfachen Gesetzen

(2)236

Wortlautgrenze(a) 236Auslegungsergebnis: Grundrechtsschutz durchVerfahren

(b)238

Zwischenergebniscc) 238

Inhalt

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Art. 2 Abs. 2 S. 2 GGII. 239Eingriff in den Schutzbereich1. 239Rechtfertigung2. 239

Gesetzesvorbehalta) 239Verfassungsmäßigkeit der Schrankeb) 240

Formelle Verfassungsmäßigkeitaa) 240Materielle Verfassungsmäßigkeitbb) 240

Bestimmtheitsgrundsatz(1) 240Verhältnismäßigkeitsprinzip(2) 241

Verfassungsmäßigkeit der Normanwendungc) 241Zwischenergebnisd) 241

Ergebnis zur BegründetheitIII. 241GesamtergebnisC. 241

Widerstand gegen den „Business Improvement District“Fall 9: 242(Formerfordernis bei der Verfassungsbeschwerde, GrundrechtsbindungPrivater, einstufiger Aufbau der Begründetheitsprüfung in Drittwirkungs-konstellation, Versammlungsfreiheit)

ZulässigkeitA. 243Zuständigkeit des BundesverfassungsgerichtsI. 243BeschwerdefähigkeitII. 243BeschwerdegegenstandIII. 243BeschwerdebefugnisIV. 243

Einschlägige Grundrechte1. 244Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung2. 244Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer3. 245Zwischenergebnis4. 245

Rechtswegerschöpfung und SubsidiaritätV. 246FristVI. 246FormVII. 246Ergebnis zur ZulässigkeitVIII. 247

BegründetheitB. 247Überprüfbarkeit der EntscheidungI. 247

Drittwirkung der Grundrechte1. 247Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts2. 248

Verfassungsmäßigkeit des UrteilsII. 249Gewährleistungsgehalt der Versammlungsfreiheit1. 249

Einschlägigkeit der Versammlungsfreiheita) 250Die Grundrechtsbindung des Beklagtenb) 251

Unmittelbare Grundrechtsverpflichtung des Trägervereins?aa) 251Mittelbare Drittwirkungbb) 252

Verfassungsrechtliche Kontrolle des Urteils2. 254Ergebnis zur BegründetheitIII. 255

GesamtergebnisC. 255

Inhalt

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Methodik der Fallbearbeitung imStaatsrecht

Vorbereitende Überlegungen für die Falllösung

Aufgabe der KlausurtechnikSelbstverständlich ist für eine erfolgreiche Bearbeitung juristischer Klausuren fundier-tes Wissen unerlässlich. Allerdings sind auch umfangreiche Kenntnisse allein noch keinGarant für eine gelungene Klausurbearbeitung, sondern diese müssen auch anwen-dungsbezogen eingesetzt werden. Insoweit liefern die oben beschriebenen Schemata be-reits wichtige Hilfestellungen. Zusätzlich ist aber ein gewisses Verständnis von Technikund Taktik der Klausurbearbeitung vonnöten, um in der vorgegebenen Zeit den ge-stellten Sachverhalt unter Erfassung der relevanten Probleme und mit den richtigenSchwerpunkten zu bewältigen. Der Praxis- und Anwendungsbezug der Jurisprudenzspiegelt sich so auch in der Prüfungssituation. Klausuren fragen deshalb nicht nur Wis-sen ab, sondern testen auch oder sogar vorrangig die Belastbarkeit der Bearbeiter undihre Fähigkeit, das Gewicht einzelner Problemkreise richtig einzuschätzen und in rela-tiv kurzer Zeit adäquat formulierte und nachvollziehbare Lösungen zu Papier zu brin-gen. Vieles ist hier Übungssache; im Verlauf des Studiums – spätestens aber im Exa-mensklausurenkurs – sollte sich daher eine gewisse Vertrautheit mit der speziellenKlausursituation einstellen. Sinnvollerweise sollte man sich dabei immer wieder für das(vermeintlich) Banale sensibilisieren, bisherige (Klausur-)Gewohnheiten reflektierenund gegebenenfalls durchbrechen. Aber gerade für die Anfängerklausuren, in denennaturgemäß noch keine „Routine“ gegeben ist, ist es sinnvoll, sich vorab abstrakt dieAnforderungen zu vergegenwärtigen. Im Folgenden werden daher die wichtigstenSchritte und Parameter erläutert, die für eine auch „handwerklich“ überzeugendeKlausur erforderlich sind.

Zur Bedeutung der Fallfrage und des BearbeitervermerksAm Anfang der Klausurlösung steht zwingend die eingehende Auseinandersetzung mitdem Sachverhalt. Dessen sorgfältige und differenzierte Lektüre und Analyse bilden denAusgangspunkt und die wichtigste Grundlage aller weiteren Überlegungen.

Die Sachverhaltslektüre beginnt zweckmäßigerweise mit dem sorgsamen Lesen derFallfrage und des Bearbeitervermerks. Die sorgfältigste Lektüre des übrigen Sachver-halts nützt wenig, solange man nicht weiß, worum es dem Aufgabensteller geht. Ausder Fallfrage und dem Bearbeitervermerk ergibt sich zumeist, welche Aspekte schonbeim ersten Lesen des Sachverhalts besonderer Aufmerksamkeit bedürfen – unter Um-ständen aber auch, welche Bereiche vernachlässigt werden können. Verlangt die Fall-frage beispielsweise nur die Prüfung der Begründetheit, so wird beim Lesen des Sach-verhalts die „prozessrechtliche Brille“ nicht benötigt. Sind mehrere Fragen zu beant-worten, so sind die Fragen regelhaft in der vorgegebenen Reihenfolge zu beantworten.

Richtiges und vollständiges Erfassen des SachverhaltsDie zentrale Bedeutung der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Sachverhaltkann gar nicht oft genug betont werden. Für das Staatsrecht gilt insoweit zunächst

Kapitel 2:

I.

1.

2.

3.

2

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nichts anderes als für jedes andere Rechtsgebiet, für die Ausbildung nichts anderes alsfür die Praxis: Nur wer die tatsächlichen Umstände des Falles verstanden hat, ist in derLage, die insoweit aufgeworfenen Probleme einer der spezifischen Situation angemes-senen rechtlichen Lösung zuzuführen. Dabei bietet sich eine (mindestens) doppelteLektüre an: Auf einen ersten Lesedurchgang, der einen Eindruck von den tatsächlichenGeschehnissen bieten soll, muss ein zweiter Lektürevorgang folgen, bei dem, vor demHintergrund von Fallfrage und Bearbeitervermerk sowie in zumindest gedanklichemAbgleich mit den bekannten Prüfungsschemata, der Sachverhalt auf darin enthaltenerechtlich relevante Informationen „abzuklopfen“ ist.

Anders als in der Praxis (und ansatzweise im Assessorexamen) sind im Rahmen deruniversitären Ausbildung die entscheidungserheblichen Fakten nicht erst anhand vonDarlegungs- und Beweislastregeln zu ermitteln. Es kommt also nicht darauf an, werwelche Tatsache vortragen und beweisen muss. Vielmehr kann und muss sich der Bear-beiter auf den vorgegebenen Sachverhalt verlassen. Er muss den Sachverhalt aber ernstnehmen, selbst wenn dieser (ihm) lebensfremd oder unwahrscheinlich erscheint. Kei-neswegs dürfen eigenmächtige Ergänzungen oder Interpretationen auf spekulativer Ba-sis vorgenommen werden. Zweifel an einem problematischen Inhalt sollten auch hierzunächst Anlass bieten, das eigene Sachverhaltsverständnis noch einmal zu hinterfra-gen. Soweit dennoch ausnahmsweise eine Sachverhaltsauslegung erforderlich ist, hatdiese sich an der normalen Lebenserfahrung zu orientieren. „Lücken“ im Sachverhaltbieten deshalb keine Gelegenheit, eigenmächtig lehrbuchhafte Ausführungen zu inte-grieren, sondern sind im Sinne einer unproblematischen Lösungsvariante zu behan-deln. So ist etwa mangels entgegenstehender Annahmen im Sachverhalt davon auszu-gehen, dass ein Beschwerdeführer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist, dasser volljährig und nicht minderjährig ist, dass ein auftretender Rechtsanwalt wirksambevollmächtigt wurde oder dass die Begründungsanforderungen an eine Verfassungs-beschwerde (§§ 92, 93 Abs. 1, 23 Abs. 1 BVerfGG) gewahrt wurden.

Des Weiteren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Sachverhaltnicht nur vollständig ist, sondern auch keine überflüssigen, d. h. für die Musterlösungbedeutungslosen Informationen enthält. Falls daher bestimmte Aspekte im eigenen Lö-sungsvorschlag nicht verwertet werden, sollte dieser erneut durchdacht werden. Dasschließt nicht aus, dass im Einzelfall der Aufgabenersteller auch einmal eine „Nebel-kerze“ platziert, d. h. einen Schlenker in den Sachverhalt eingebaut hat, der für die Lö-sung des Falls nichts beiträgt und daher nicht nur ignoriert werden kann, sondernmuss. Diese Konstellation dürfte aber die absolute Ausnahme bilden; im Zweifel istvon der Fallrelevanz aller im Sachverhalt gegebenen Informationen auszugehen. Fernerkommt es zwar leider immer wieder vor, dass in einem Sachverhalt ungewollte Unge-nauigkeiten oder Fehler enthalten sind. Allerdings ist dies erst recht die Ausnahme; alsArbeitshypothese sollten Sie davon ausgehen, dass dann, wenn eine Angabe im Sach-verhalt (oder Bearbeitervermerk) nicht zur eigenen Lösung „passt“, eher diese nocheinmal überdacht als der Sachverhalt angezweifelt werden sollte.

Mit Blick auf den Sachverhalt sollte sich der Kandidat im Übrigen zunächst ganz allge-mein über a) die beteiligten Personen/Institutionen, b) die zeitliche Reihenfolge des Ge-schehens sowie c) die streitigen Rechtspositionen klar werden. Bei komplexeren Sach-verhalten – die sich allerdings häufiger im Verwaltungsrecht als im Staatsrecht findenlassen dürften –, erweisen sich Skizzen, durch die der Sachverhalt anschaulich gemachtwird, als hilfreich.

Methodik der Fallbearbeitung im Staatsrecht2

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Bei der Sachverhaltslektüre sollten Sie versuchen, zwischen den rein tatsächlichen undden bereits rechtlichen Informationen zu unterscheiden. Typisch ist in Klausuren, gera-de im Staatsrecht, ein dreigliedriger Aufbau: Ein erster Teil schildert den sachlichenHintergrund der Auseinandersetzung; diese Informationen können im Einzelnen zumgenaueren Verständnis relevant sein, betreffen aber noch nicht das zentrale Problem.Wichtig ist es hier vor allem, die zur bloßen Ausschmückung des Falles dienenden In-formationen von den für die Lösung verwertbaren abzugrenzen. So wird etwa der zeit-lichen Angabe „an einem schönen Oktobertag“ kaum rechtliche Relevanz beizumessensein, während demgegenüber die Nennung eines bestimmten Datums fast immer aufein Fristproblem hindeutet.

Die spezifische Konfliktsituation, die einer rechtlichen Lösung zugeführt werden muss,wird typischerweise erst in einem zweiten Teil näher geschildert; hier beschreibt derKlausurersteller etwa den konkreten Streit zwischen zwei obersten Bundesorganenoder eine Auseinandersetzung um die (objektive) Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes.Im dritten Teil werden dann wichtige rechtliche Aspekte eingeführt; dies geschieht re-gelmäßig in Gestalt einer Wiedergabe entsprechender Argumente durch die beteiligtenParteien. Diese Hinweise sollte der Bearbeiter unbedingt aufnehmen. Sie sind typi-scherweise als Hilfestellungen des Klausurerstellers zu verstehen, der damit die eigen-ständige Argumentation durch Vorgabe wichtiger Gesichtspunkte erleichtern will.

Schwerpunktsetzung und ArgumentationstechnikDas leitet über zur Frage der richtigen Schwerpunktsetzung in der Klausur. Für einegute Bewertung einer Klausur ist die Unterscheidung zwischen Wesentlichem, das eherausführlich, und weniger Wesentlichem oder Unwesentlichem, das nur knapp abge-handelt (oder gar nicht erörtert) wird, entscheidend – allerdings ist das leichter gesagtals getan. Ohne ausreichende Übung können sich Erfahrungswerte nicht einstellen. DieSchwerpunktsetzung ist in jeder Klausur naturgemäß eine andere.

Allgemein dient als Ausgangspunkt für eine gelungene Schwerpunktsetzung zunächsterneut der Sachverhalt. Schweigt er zu bestimmten Fragen, die sich aus Sicht des Bear-beiters stellen, so ist das ein starkes Indiz dafür, dass insoweit keine einer vertieften Er-örterung bedürftigen Probleme vorhanden sind. Umgekehrt wird häufig bereits ausdem Sachverhalt heraus deutlich werden, welche Punkte vertieft zu behandeln sind.Einen Anhaltspunkt bieten insoweit insbesondere die bereits erwähnten wiedergegebe-nen rechtlichen Ausführungen von Verfahrensbeteiligten. Hier wird vom Bearbeiter inaller Regel eine – zustimmende oder widerlegende – Auseinandersetzung erwartet. Wasvom Aufgabensteller ersichtlich für erwähnenswert erachtet wurde, sollte auch in dereigenen Lösung nicht unerörtert bleiben. Es sollten vom Beschwerdeführer oder An-tragsteller/Antragsgegner vorgebrachte Argumente unbedingt aufgegriffen werden. Ge-hen Sie auf alle vorgebrachten Argumente mit einer gewissen Offenheit ein (selbstwenn Sie sie im Ergebnis ablehnen; zumeist werden sie „so dumm“ nicht sein), greifenSie sie in der eigenen Lösung (paraphrasierend) auf und legen Sie anschließend dar,weshalb die Argumente an sich und im konkreten Fall überzeugen oder weshalb diesnicht der Fall ist.

Im Übrigen lassen sich die Schwerpunkte einer Klausur meist erst nach dem erstenDurchdenken und Durchgliedern der Klausur erkennen. Es bietet sich an, systematischvorzugehen und den Fall step by step zu lösen. Gerade im Hinblick auf die Schwer-punktsetzung kann es deshalb vorteilhaft sein, vorab eine Lösungsskizze anzufertigen.

4.

I. Vorbereitende Überlegungen für die Falllösung 2

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Auf deren Basis sollte dann vor der Abfassung der Reinschrift noch einmal die Ge-wichtung des eigenen Lösungsvorschlags durchdacht werden. Das besagt zum einen,dass Sie nach Abfassung der Lösungsskizze den Sachverhalt noch einmal kritischdurchsehen sollten, um auf Basis der gefundenen rechtlichen Lösung erneut zu über-prüfen, ob tatsächlich alle vorgegebenen Informationen aufgenommen und umgesetztwurden. Sie dürfen sich zum anderen aber auch nicht scheuen, auf den zweiten Blickals überflüssig Erkanntes (für die Reinschrift) zu kürzen. Nur weil Sie sich womöglichüberflüssigerweise über ein „Problem“ lange Gedanken gemacht haben, dürfen Sienicht noch (mehr) Zeit dadurch verlieren, das als für die Lösung irrelevant Erkanntenun auch noch breit auszuformulieren. Das fällt schwer; andernfalls vergeuden Sieaber wertvolle Zeit und demonstrieren auch noch eine Schwäche, nämlich Schwer-punkte nicht setzen zu können. Eine gelungene Schwerpunktsetzung schlägt sich auchin der sprachlichen Gestaltung nieder: Offensichtlich unproblematische Aspekte desFalls können und sollen knapp im Urteilsstil abgehandelt werden. Die eigentlich fragli-chen Teile der Klausur müssen dagegen ausführlich in gutachterlicher Form bearbeitetwerden.1

Zum Schluss: Sie werden nie gänzlich sicher sein können, den „richtigen“ Schwer-punkt getroffen zu haben. Aber bewusstes Schwerpunktsetzen ist allemal richtiger alszielloses Vor-sich-hin-Arbeiten und -Formulieren.

Systematik und die Suche nach den in Betracht kommenden NormenSchon während der Lektüre des Sachverhaltes können erste Assoziationen oder Er-kenntnisse in Bezug auf bestimmte Normen oder Normenkomplexe aufkommen, dieunbedingt festgehalten werden sollten, um die entsprechenden Einfälle später noch ein-mal auf ihre Stimmigkeit hin überprüfen zu können. Im Übrigen ist aber grundsätzlichdie Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen nur auf Basiseines umfassend aufbereiteten Sachverhalts sinnvoll möglich. Es gilt daher an dieserStelle, die konkret geltend gemachten rechtlichen Positionen einer gesetzlichen Grund-lage zuzuordnen. Eben dazu dient der oben erwähnte „zweite Lesedurchgang“. Hier-bei ist es unerlässlich, problemabschichtend und systematisch vorzugehen. Dabei leis-ten die beschriebenen Prüfungsschemata wichtige Orientierungshilfe; Voraussetzungfür deren sinnvollen Einsatz ist es aber, dass vorab Klarheit darüber geschaffen wird,welche Normen für die Falllösung heranzuziehen sind. Denn nur in Kenntnis dieserVorschriften lässt sich überhaupt das einschlägige Lösungsschema bestimmen.

Allerdings kann sich infolge der zu berücksichtigenden Pluralität der Normebenenschon das Auffinden der einschlägigen Normen als schwierig erweisen. Das betrifftnicht so sehr die Konstellationen des Grundrechtsschutzes, die auf einen recht über-schaubaren Normenbestand aus Grundgesetz und BVerfGG beschränkt sind. Im Be-reich des Staatsorganisationsrechtes müssen hingegen oftmals vergleichsweise wenigprominente Normen (entlegene Artikel des Grundgesetzes oder beispielsweise Vor-schriften aus der Geschäftsordnung des Bundestages) herangezogen werden. Weil aberdie Bestimmung der einschlägigen Normen nicht nur für die inhaltliche Ausrichtungder Klausur entscheidend ist, sondern auch die Klausurstruktur beeinflussen kann,sollte an dieser Stelle besonders sorgfältig gearbeitet werden. In diesem Zusammen-hang ist die Gefahr „falscher Freunde“ erwähnenswert. Gemeint sind damit bekannte,

5.

1 Vgl. zu diesem Unterschied von Urteils- und Gutachtenstil sogleich, unter II. 2.

Methodik der Fallbearbeitung im Staatsrecht2

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auf eine bestimmte Norm rekurrierende Konstellationen, während in der Klausursitua-tion eine hiervon leicht abweichende Variante mit einer Sonderregelung einschlägig ist.Beispielhaft sei hier das Verfassungsprozessrecht erwähnt, das für die Frage, ob imRahmen der konkurrierenden Gesetzgebung den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2GG genügt wurde, ein spezielles Verfahren vorsieht, in dem – anders als bei der allge-meinen abstrakten Normenkontrolle – auch der Bundesrat und die Länderparlamenteparteifähig sind (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG, §§ 13 Nr. 6a, 76 Abs. 2 BVerfGG).2 Allge-mein gilt, dass wer meint, die relevante Bestimmung gefunden zu haben, regelmäßiggut beraten ist, auch die „benachbarten“ Normen zu lesen, um auszuschließen, dasseine von diesen einschlägig ist, weil sie eine der konkreten Fallkonstellation entspre-chende Qualifikation aufweist.

Mithilfe eines solchen (schematisch) geordneten, am Gesetz orientierten Vorgehens las-sen sich nicht nur erkannte Probleme dem jeweils systematisch richtigen Prüfungs-standort zuordnen, sondern werden auch Probleme erst deutlich, die nach der Lektüredes Sachverhalts noch nicht klar ersichtlich sind. Das systematische Vorgehen bewahrtSie nicht nur vor Panik und Hektik, wenn Sie einmal Schwierigkeiten haben, Zugangzu einer Klausur zu finden, sondern auch vor – nunmehr auf die Problemkonstellation,nicht die Norm bezogenen – „falschen Freunden“. Häufig werden nämlich doch Ab-weichungen vom Bekannten vorliegen, die sich unter Umständen gravierend auf dieLösung auswirken. Geben Sie ihrem juristischen Vorverständnis nicht unüberlegtRaum. Für das Verfassungsrecht gilt das, was für jedes andere Rechtsgebiet gilt: Siemüssen die Fälle mit Normen lösen. Entgegen verbreiteten Vorurteilen genügt in ver-fassungsrechtlichen Klausuren eine möglichst weitschweifig formulierte Verhältnis-mäßigkeitsprüfung nicht. Im Unterschied zu anderen Prüfungsgebieten sind es nurmeist weniger, gelegentlich unbekannte und zumeist weniger leicht subsumierbare Nor-men. Umso wichtiger aber ist, dass Sie Ihre Überlegungen, auch im Rahmen der Ver-hältnismäßigkeitsprüfung, nach Möglichkeit eng normativ anbinden.

Gewinnung des regelgerechten AufbausDie Wahl eines in sich stringenten und durchgängig konsistenten Aufbaus besitztoberste Priorität. Schließlich sollen Sie Ihre Fähigkeit unter Beweis stellen, sich unterInanspruchnahme der erlernten allgemeinen Prüfungshilfestellungen (mehr leisten diesog. Schemata nicht) mit einer zunächst unbekannten juristischen Fragestellung ausein-anderzusetzen, dabei das Neue mit dem mitgebrachten Wissen zu verbinden und insge-samt in eine Reihenfolge der Gedanken zu setzen, die nicht nur auf das richtige oderjedenfalls gut vertretbare Ergebnis hinführt, sondern den eingeschlagenen Weg stetsklar erkennen lässt. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Aufbau von der jeweiligen Fall-frage abhängig ist. Deren Vorgaben sind damit Ausgangs- und Fixpunkt der Darstel-lung. Bedeutung hat hierbei vor allem das Ziel des Beschwerdeführers oder Antragstel-lers. Erstrebt er eine staatliche Leistung, so ist grundsätzlich der Anspruchsaufbau3

einschlägig, soll eine staatliche Handlung abgewehrt werden, so greift der Abwehrauf-bau.4 Vorbehaltlich besonderer Anforderungen der Aufgabenstellung sind allerdingsein paar allgemeine Aufbauregeln zu beachten:

6.

2 Vgl. hierzu unten Kap. 3, Fall 1: Krankenhausförderung.3 Vgl. dazu oben Kap. 1 I. 5. b) cc).4 Vgl. dazu oben Kap. 1 I. 5. b) aa), bb).

I. Vorbereitende Überlegungen für die Falllösung 2

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Vorrang der ZulässigkeitDas betrifft zunächst den sich aus der prozessualen Logik ergebenden Vorrang der Zu-lässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung. Die Zulässigkeitsprüfung betrifft die Vor-aussetzungen, deren Vorhandensein notwendige Bedingung für den Einstieg in die Be-gründetheitsprüfung ist. Eine Beschwerde oder ein Antrag kann deshalb zwar zulässig,aber unbegründet sein, niemals hingegen unzulässig, aber begründet. Die Zulässigkeitkann deshalb auch niemals offenbleiben. Im Falle der (eher unwahrscheinlichen) Unzu-lässigkeit ist dann die Begründetheit regelhaft hilfsweise zu erörtern.

Vorrang der formell-rechtlichen PrüfungÄhnlich verhält es sich mit dem Vorrang der formell-rechtlichen vor der materiell-rechtlichen Prüfung. Das Vorhandensein der formellen Anforderungen öffnet erst dasTor zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen. Allerdings ist hinsichtlich der for-mellen Prüfung häufig eine knappe Darstellung angebracht (Schwerpunktsetzung!).Breitere Ausführungen sollten nur erfolgen, wenn sich aus dem Sachverhalt Anhalts-punkte für Probleme ergeben. Empfehlenswert ist es aber zumeist, mit einem Satz aufdie Zuständigkeit/Kompetenz, das Verfahren und die Form einzugehen. Zitieren Siedabei immer die einschlägige Norm und beschränken sich gegebenenfalls auf jeweilseinen kurzen Satz.

u Formulierungsvorschlag: Das Gesetz [in der Klausur ist das konkrete Gesetz mit Titelzu nennen] ist formell verfassungsmäßig. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 30 GG steht dem hier han-delnden Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass des verfahrensgegenständlichenGesetzes zu. [Kommt es auf Art. 72 Abs. 2 GG an, so sind zumeist zusätzliche Erörterungen an-gebracht]. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens (Art. 76 ff.GG) bestehen mangels entsprechender Angaben im Sachverhalt nicht. Das Gesetz wurdezudem vom Bundespräsidenten formgerecht ausgefertigt und verkündet (Art. 82 GG). t

Vorrang der TatbestandsmerkmalprüfungInnerhalb der Prüfung einer Norm ist es unerlässlich, vor der eigentlichen rechtlichenSubsumtion zunächst einmal die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigenNorm zu klären. Insbesondere sind unbestimmte Rechtsbegriffe darzulegen und diegängigen Definitionen anzubieten. Erst auf dieser Grundlage kann der gegebene Sach-verhalt der ausgewählten Norm zugeordnet werden.

Auflösung von NormenkonkurrenzenEin Aufbauproblem stellt es auch dar, wenn unterschiedliche Normen auf ein und den-selben Sachverhalt Anwendung finden und die bestehende Normenkonkurrenz in dieeine oder andere Richtung hin aufgelöst werden muss. Im öffentlichen Recht kommtdabei namentlich der Normenhierarchie eine besondere Bedeutung zu, weil sich aus ihrergibt, wie im Falle widersprüchlicher Aussagen typischerweise zu verfahren ist. Sowird eine die Verfassung konkretisierende, dabei aber von deren Vorgaben abweichen-de Vorschrift grundsätzlich im Wege der verfassungskonformen Auslegung auf denkonstitutionellen Boden zurückzuführen sein. In der Klausur sollte in diesem Fall zu-nächst das Vorliegen einer Normenkonkurrenz dargelegt und sodann unter Verweisauf den Vorrang der Verfassung und die zu vermeidende Rechtsfolge der Nichtigkeiteine verfassungskonforme Auslegung unternommen werden.

a)

b)

c)

d)

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Im Übrigen ist im Falle einer Normenkonkurrenz auf einfachgesetzlicher oder unterge-setzlicher Ebene häufig die Frage nach dem Anwendungsvorrang zu stellen, also zuklären, ob eine Vorschrift eine andere verdrängt. Zu beachten ist hier vor allem dermethodische Grundsatz, nach dem eine Normenkonkurrenz anhand der Spezialitätaufgelöst werden kann: Das spezielle verdrängt das allgemeine Gesetz (lex specialis de-rogat legi generali). Spezieller in diesem Sinne ist eine Norm dann, wenn sie einerseitsmit der konkurrierenden Vorschrift den Anwendungsbereich teilt, andererseits aber imVergleich zu dieser weitere Voraussetzungen enthält. Darüber hinaus kann ein Vor-rangverhältnis in zeitlicher Hinsicht begründet werden, denn grundsätzlich ist voneinem Vorrang der später erlassenen Norm auszugehen: Das jüngere verdrängt das äl-tere Gesetz (lex posterior derogat legi priori). Im Einzelnen ist hier wie folgt vorzuge-hen:

Entscheidung über Kumulation oder KonsumtionAm Anfang steht notwendig die Feststellung, ob die in Rede stehenden Normen ge-meinsam und parallel (kumulativ) auf einen Sachverhalt Anwendung finden oder obnur eine Norm Anwendung findet, die übrige/n also verdrängt (konsumiert) wird/werden. Im Grundsatz kann dabei im Blick auf normenhierarchische Verhältnisse voneiner Konsumtion der rangniedrigeren Norm ausgegangen werden; etwas anderes giltnur dort, wo überhaupt keine echte Kollisionslage besteht, sondern etwa das Verfas-sungsrecht zur weiter gehenden Konkretisierung ermächtigt.

Vorgehensweise im Lex-specialis-FallSind mehrere Vorschriften dem Grunde nach anwendbar, von denen eine zusätzlicheoder speziellere Anforderungen enthält, ist zunächst diese Voraussetzung herauszuar-beiten. Soweit ein entsprechendes Spezialitätsverhältnis angenommen werden kann, istsodann prinzipiell unter Berufung auf den Lex-specialis-Grundsatz eine Verdrängungder allgemeineren durch die speziellere Norm zu attestieren. Folglich braucht auch nurnoch die letztere geprüft zu werden. Unter Umständen kann allerdings, soweit die spe-zielle Vorschrift nicht bis zum Ende durchgeprüft werden kann – etwa, weil eine An-spruchsvoraussetzung fehlt – die allgemeine Norm „wiederaufleben“.

Besondere Vorrangregeln bei GrundrechtsprüfungenDie grundrechtliche Prüfung zeichnet sich dadurch aus, dass zwischen den Grundrech-ten gerade kein Spezialitätsverhältnis im engeren Sinne besteht. Das heißt, dass zwarprinzipiell überlegt werden muss, welches Grundrecht am ehesten auf eine spezielle Le-benssituation „passt“. Allerdings können durchaus mehrere Grundrechte parallel An-wendung finden, und zwar nicht nur ein Gleichheitsrecht neben einem Freiheitsrecht,sondern auch mehrere Freiheitsrechte nebeneinander (etwa die Berufsfreiheit und dasEigentumsgrundrecht). Es besteht also Ideal-, nicht Realkonkurrenz zwischen den be-troffenen Grundrechtspositionen. Zu berücksichtigen sind alle Grundrechtspositionen,die ernsthaft in Betracht kommen, ohne dass dabei eine besondere Prüfungsreihenfolgeeinzuhalten wäre. Allerdings sollte sinnvollerweise mit dem speziellsten Grundrechtbegonnen und eine eventuelle gleichheitsrechtliche Prüfung erst im Anschluss an diePrüfung von Freiheitsrechten vorgenommen werden (kurz und knapp: Freiheits- vorGleichheitsrechten).

aa)

bb)

cc)

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Echte Realkonkurrenz im Sinne der Verdrängung einer möglichen Grundrechtspositi-on, sofern eine andere Grundrechtsposition einschlägig ist, besteht lediglich in einemSonderfall: Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ist in ihrerFunktion als subsidiäres Auffanggrundrecht (nicht dagegen in ihrer Ausprägung alsallgemeines Persönlichkeitsrecht i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nur dann – und notwendigzuletzt – zu prüfen, wenn alle anderen prima facie einschlägigen Freiheitsgrundrechteschon auf der Schutzbereichsebene ausscheiden. Demgegenüber unterbleibt eine solchezusätzliche Prüfung von Art. 2 Abs. 1 GG, wenn andere Freiheitsgrundrechte der Sachenach einschlägig sind, aber ein etwaiger Eingriff gerechtfertigt ist. Insofern gilt der all-gemeine Grundsatz: Lex specialis derogat legi generali.

Sonstige AufbauregelnIm Staatsorganisationsrecht ist auf die bereits erwähnte Problematik der verfassungs-konkretisierenden bzw. -ergänzenden Regelungen im einfachen Recht hinzuweisen.Hier ist es gegebenenfalls vonnöten, zunächst die Einschlägigkeit einer bestimmtenVorschrift (etwa aus der Geschäftsordnung des Bundestags oder dem Abgeordnetenge-setz) zu prüfen und im Anschluss hieran deren Verhältnis zum formellen Verfassungs-recht zu erläutern. Ziel ist es, zu klären, ob ein möglicher Rechtsverstoß überhauptverfassungsgerichtlich sanktioniert werden kann.

u Beispielsweise ist ein (alleiniger) Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Bundesta-ges im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens ohne Auswirkungen auf die Verfas-sungsmäßigkeit des Gesetzes, wie sich nicht nur aus der Natur der Geschäftsordnungals bloßes parlamentarisches Binnenrecht ergibt, sondern auch aus dem Wortlaut vonArt. 82 Abs. 1 GG („nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekom-men“). t

Verfassungsrechtliche Fälle sind zudem vielfach nicht allein auf Basis von Normen despositiv niedergelegten Rechts zu entscheiden, sondern verlangen die Einbeziehung un-geschriebener Prinzipien, Regeln, Voraussetzungen, Schranken etc. In derartigen Kon-stellationen ist zunächst die nicht unmittelbar verfassungstextlich vorgegebene Rege-lung herzuleiten und näher zu begründen. Erst im Anschluss erfolgt die konkrete Fall-lösung (also die Subsumtion und die abwägende Gegenüberstellung unterschiedlicherRechtspositionen). Allgemein gilt dies etwa für Anforderungen aus den Staatsstruktur-prinzipien und ihren Unterprinzipien, etwa dem Grundsatz der Bundestreue, aber auchfür die Begrenzung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte.5

Der Sinn einer LösungsskizzeÜber den Sinn vorab angefertigter, mehr oder weniger ausführlicher Lösungsskizzengehen die Meinungen auseinander. Teilweise werden sie – jedenfalls in Klausuren – alsallzu zeitraubend, überflüssig oder gar hinderlich empfunden, weil mancher Gedan-kengang sich ohnehin erst beim Schreiben selbst entwickele, eine Festlegung im Vor-hinein also nur schwer möglich sei.

In der Tat ist eine Abwägung der Vor- und Nachteile anzustellen. Selbstredend darfeine Lösungsskizze nicht so ausführlich geraten, dass für die ausformulierte Lösung

dd)

7.

5 Siehe dazu etwa Kap. 3, Fall 3: Weisung (zu den Verfahrensvorschriften für die Erteilung einer Weisung nachArt. 85 Abs. 3 GG); zur Begrenzung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte Fall 7: Das verunglimpfteStaatssymbol.

Methodik der Fallbearbeitung im Staatsrecht2

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nicht mehr genügend Zeit bleibt. Jedenfalls eine grobe Vorstrukturierung der eigenenGedanken empfiehlt sich aber – es geht also in der Regel nur um eine Lösungsskizze.Im Übrigen lassen sich zwar manche Gedanken erst in der Ausformulierung näher klä-ren und muss nicht jeder Streitstand vorab bereits vollständig durchdacht sein. Den-noch sollten Sie sich im Vorhinein jedenfalls grundsätzlich darüber im Klaren sein, wasSie schreiben wollen. Typischerweise beginnen Klausurbearbeiter eher zu früh mit derNiederschrift ihrer Klausur und geraten dann während der Niederschrift vor neue Pro-bleme, die das bisherige Vorgehen in Frage stellen. Vorab schriftlich zu gliedern, isthier überaus hilfreich. Auf diese Weise können frühzeitig erste Überlegungen festgehal-ten, strukturiert und miteinander verbunden werden; zudem lässt sich so vor Beginnder Reinschrift die Konsistenz der eigenen Darstellung noch einmal kritisch hinterfra-gen (plausibles Ergebnis? Schwerpunktsetzung? Vollständigkeit im Hinblick auf dieSachverhaltsangaben?). Ferner trägt der vergleichende Blick auf die eigene Lösungs-skizze dazu bei, bestimmte Aspekte nicht später – eventuell unter dem Druck des raschnahenden Abgabezeitpunkts – aus dem Blick zu verlieren. Im Worst-Case-Szenarioeiner aus Zeitgründen unvollständigen Lösung kann eine an die Lösung angehefteteLösungsskizze schließlich dem Korrektor den weiteren, nicht mehr im Detail ausge-führten Gedankengang verdeutlichen und damit zu einer jedenfalls leicht verbessertenBenotung führen.

Die gutachterliche Umsetzung der Falllösung

Je gründlicher die Lösungsskizze vorab durchdacht ist, desto schneller kann die Klau-sur dann „nur noch“ niedergeschrieben, also ausformuliert zu Papier gebracht werden.Als Faustformel kann man für die Durchsicht von Sachverhalt, Aufgabenstellung undBearbeitervermerk einschließlich erster Überlegungen einerseits sowie für das nähereDurchdenken und Skizzieren der eigenen Lösung andererseits je ca. 20 % der Bearbei-tungszeit einplanen, damit ausreichend Zeit für die eigentliche Niederschrift und eineeventuelle abschließende Durchsicht verbleibt. Dabei gilt aber auch hier, dass die Aus-formulierung der Klausur nicht etwa eine Nebensächlichkeit gegenüber dem allein ent-scheidenden Ergebnis darstellt. Umgekehrt ist gerade eine stilistisch sichere Darstellungeine der Hauptanforderungen. Deshalb wird eine sprachlich wie strukturell gelungene,aber zu einem „falschen“ Ergebnis führende Bearbeitung eher überzeugen (und besserbewertet werden) als ein zwar im Ergebnis zutreffender, aber bis dahin missglückter,unzureichend strukturierter und schwach formulierter Lösungsvorschlag.

Der ObersatzIm juristischen Studium müssen Klausuren wie Hausarbeiten im sog. Gutachten-Stilverfasst werden. Der zunächst recht künstlich anmutende Formulierungsmodus dientdazu, den Gedankengang zu entschleunigen. Er trägt so dazu bei, relevante Problem-stellungen und die zur Antwort führenden Elemente schrittweise zu bearbeiten, anstattdirekt auf die Problemlösung zuzusteuern. Für die konkrete Bearbeitung bedeutet dies,dass immer zunächst die relevante (Fall-)Frage aufgeworfen wird und dann Schritt fürSchritt die zu ihrer Beantwortung erforderlichen Punkte untersucht und auftauchendeProbleme gelöst werden. Dabei wird die die Untersuchung leitende Frage allerdingsnicht als Frage formuliert, sondern in eine – hypothetische – Aussageform gebracht.Als sog. Obersatz steht damit am Anfang der Prüfung eine positiv formulierte Aussage.

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Sodann werden die Voraussetzungen genannt, die zur Bestätigung dieser Aussage erfor-derlich sind.

Der Obersatz fungiert als Verbindungsglied zwischen dem Sachverhalt und den nach-folgenden Ausführungen der Klausurlösung. Deshalb ist er so zu formulieren, dass ereinerseits auf die Fallfrage antwortet und andererseits das Prüfprogramm der Klausurvorgibt. Das bedeutet, dass er fallbezogen bereits die einschlägigen Normen und Fach-begriffe enthalten muss. Gerade im Verfassungsrecht können Sie sich auf diese Weisezwingen, die normative Anbindung der anschließenden Argumentation sicherzustellen.Obersätze können nicht überschätzt werden. Sie strukturieren Ihre ganze Klausur undverschaffen Ihnen wie dem Korrektor einen Überblick. Solange Sie in der Klausur fürdie konkreten Probleme nicht jeweils passgenaue Obersätze formulieren können, ha-ben Sie die Probleme noch nicht durchdrungen und sollten vor der Reinschrift nocheinmal über Ihre Lösung nachdenken.

Regelmäßig stehen Obersätze im Konjunktiv (etwa: „Der Eingriff in das Grundrechtmüsste gerechtfertigt sein.“; „Das Gesetz müsste verfassungskonform sein.“). Unpro-blematisch ist die konjunktivische Formulierung allerdings jedenfalls in dem die Klau-sur einleitenden Obersatz („Die Verfassungsbeschwerde hätte Erfolg, wenn sie zulässigund begründet wäre.“) nicht, da eine Klage/ein Antrag, um erfolgreich sein zu können,nicht nur zulässig und begründet sein müsste. Allerdings ist die konjunktivische Ge-staltung der Obersätze im weiteren Verlauf der Klausur weit verbreitet und darf daherdort verwendet werden.

Strenggenommen ist die weit verbreitete Formulierung „Die Klage hat Aussicht auf Er-folg, wenn sie zulässig und begründet ist“ ebenfalls bedenklich. Denn ist der Rechtsbe-helf zulässig und begründet, dann hat er Erfolg. Das Gericht muss in einem solchenFall dem Antrag stattgeben. Allerdings handelt es sich auch hierbei um einen Standard-satz, der häufig schon in der Fallfrage verwendet wird und dann natürlich auch in derKlausur zulässig ist.

u Formulierungsvorschläge: Ist etwa danach gefragt, ob ein Gesetz formell verfas-sungskonform ist, lautet somit der gutachterlich zutreffende Obersatz: „Das Gesetz mussformell verfassungskonform sein. Das ist der Fall, wenn das Gesetz kompetenzgemäß zu-stande gekommen ist (1. Voraussetzung), die verfassungsrechtlichen Verfahrensgebote be-achtet (2. Voraussetzung) und auch die Formvorschriften des Grundgesetzes eingehaltenwurden (3. Voraussetzung).“Ebenfalls zulässig, aber weniger elegant als die Formulierung in Aussageform ist eine For-mulierung des Obersatzes durch Einleitungen wie „Fraglich ist, ob …“, „Problematisch bleibtdamit, ob …“, „Zu klären ist …“ t

Die Inhaltsbestimmung von TatbestandsmerkmalenZur Bedeutung der Definition von Tatbestandsmerkmalen

Wie in allen Rechtsgebieten gilt auch im Verfassungsrecht, dass die Tatbestandsmerk-male der einschlägigen Normen sorgfältig zu unterscheiden und separat zu interpretie-ren sind. Ein entsprechend abschichtendes Vorgehen trägt dazu bei, die normative An-bindung der nachfolgenden Argumentation sicherzustellen und eine unstrukturierteAbwägungsmelange zu vermeiden.

Die abstrakten und allgemeinen Vorschriften des Verfassungsrechts sind zudem beson-ders konkretisierungsbedürftig. Dabei sind, weil der Verfassungstext selbst typischer-

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Methodik der Fallbearbeitung im Staatsrecht2

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