Transcript
Page 1: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen

Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

zum Entwurf des Bebauungsplanes

„Schießhütte II“ 1. Bauabschnitt

Planstand: 02.11.2018

Bearbeitung:

Christian Gropp, M.Sc. Biologie

Page 2: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 1

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Inhalt

1. Beschreibung der Planung ................................................................................................................ 2

2. Lage, Nutzung und naturräumliche Einordnung ............................................................................. 2

3. Übergeordnete Planungen ................................................................................................................. 3

4. Bestandsaufnahme und -bewertung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes ................. 3

4.1 Boden, Wasser und Klima ........................................................................................................... 3

4.2 Biotop- und Nutzungstypen – Tiere und Pflanzen ...................................................................... 5

4.3 Artenschutzrecht ....................................................................................................................... 11

4.4 Biologische Vielfalt .................................................................................................................... 14

4.5 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete ....................... 15

4.6 Gesetzlich geschützte Biotope .................................................................................................. 16

4.7 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit ......................................................... 16

4.8 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................... 17

4.9 Vermeidung von Emissionen / Nutzung erneuerbarer Energien .............................................. 17

4.10 Auswirkungen auf Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität ................................ 18

5. Eingriffs- und Ausgleichsplanung (Eingriffsregelung) ................................................................ 18

5.1 Kompensationsbedarf ............................................................................................................... 18

Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen

herangezogen wurden ............................................................................................................................... 0

Page 3: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 2

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

1. Beschreibung der Planung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hat in ihrer Sitzung am 06.02.2018 die Aufstellung

des Bebauungsplanes „Schießhütte II“ 1. Bauabschnitt beschlossen. Planziel des Bebauungsplanes ist

die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Sinne § 4 BauNVO.

Es handelt sich hierbei um den ersten Bauabschnitt einer standörtlich auf die Darstellung geplanter

Wohnbauflächen im Regionalen Flächennutzungsplan zurückgehenden Siedlungserweiterung. Der

räumliche Geltungsbereich des ersten Bauabschnittes umfasst eine Teilfläche im Westen der Fritz-Bell-

Straße und eine Teilfläche in Verlängerung der Dr. Werner-Stoll-Straße. Für die Abgrenzung maßgeblich

ist die Möglichkeit der andauernden bzw. temporären Entwässerung im Mischsystem.

Während die Teilfläche in Verlängerung der Fritz-Bell-Straße sowie die Bauzeile westlich entlang der

verlängerten Dr. Werner-Stoll-Straße einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern zugeführt werden

soll, ist für den Bereich östlich der verlängerten Dr. Werner-Stoll-Straße der Bau einer

Seniorenwohnanlage und der Bau von Mehrfamilienhäusern, deren Bewohner auch die Angebote der

Seniorenwohnanlage in Anspruch nehmen können, geplant.

2. Lage, Nutzung und naturräumliche Einordnung

Das Plangebiet liegt im Südwesten der Altortslage von Ober-Mörlen. Beide Teile des Plangebietes sind

über einen Feldweg verbunden. Das westliche Teilgebiet besteht vorwiegend aus Gärten. Im östlichen

Teilgebiet liegen weitere Gartenanlagen sowie Grünländer trockener bis frischer Standorte, die teils für

die Viehhaltung genutzt werden. Weiterhin liegt eine extensive Streuobstwiese in diesem Teilbereich. Am

Feldweg, der die beiden Teilflächen verbindet, verläuft in Laufrichtung eine Entwässerungsmulde. Eben-

so besteht eine weitere Entwässerungsmulde östlich der „Dr. Werner-Scholl Straße“. Die Größe des

Plangebietes beträgt insgesamt rd. 2,43 ha.

Naturräumlich liegt der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans nach KLAUSING (1988) in der

Teileinheit 234.21 „Mörlener Bucht“ (Haupteinheit 234 „Wetterau“). Das Gelände steigt im westlichen

Teilbereich des Bauabschnittes von 179 m auf 181 m an, im östlichen Teilbereich steigt das Gelände von

182 m auf 186 m an.

Abb. 1: Lage des Plangebietes (gelb umrandet) im Luftbild (NaturegViewer, Zugriffsdatum: 20.03.2018, eigene Be-

arbeitung)

Page 4: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 3

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

3. Übergeordnete Planungen

Der RegFNP stellt geplante Wohnbaufläche dar, aus der das zur Ausweisung vorgesehene allgemeine

Wohngebiet entwickelt werden kann.

4. Bestandsaufnahme und -bewertung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes

4.1 Boden, Wasser und Klima

Die Böden des Plangebietes bestehen aus Pseudogleye mit Parabraunerde-Pseudogleyen und Para-

braunerden, vergleyt (Hauptgruppe „Böden aus äolischen Sedimenten“). Als Grundlage für Planungsbe-

lange aggregiert die Bodenfunktionsbewertung (Quelle: BodenViewer Hessen, siehe Abb. 2) verschiede-

ne Bodenfunktionen (Lebensraum, Ertragspotenzial, Feldkapazität, Nitratrückhalt) zu einer Gesamtbe-

wertung. Die Bodenfunktionsbewertung für die im östlichen Teil des Plangebietes vorhandenen Böden

wird als „hoch“ angegeben. Bezüglich der Bodenfunktionsbewertung im westlichen Bereich des Plange-

bietes enthält der Boden-Viewer des Landes Hessen keine Angaben. Für das gesamte Plangebiet be-

steht mit einem K-Faktor von > 0,4 – 0,5 eine sehr hohe Erosionsanfälligkeit für die vorhandenen Böden.

Abb. 2: Bewertung auf Grundlage der Bodenfunktionsbewertung: sehr hoch = rot, hoch = orange, mittel = gelb,

gering = hellgrün, sehr gering = dunkelgrün, Plangebiet: blau umrandet (Quelle: bodenviewer.hessen.de, Stand: 01.03.2018)

Aus Sicht des Bodenschutzes sind im Rahmen von Bauausführungen die folgenden eingriffsminimieren-

den Maßnahmen zu empfehlen (aus HMUELV 2011: Bodenschutz in der Bauleitplanung):

Sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915, DIN 19731),

Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs,

Berücksichtigung der Witterung beim Befahren der Böden,

Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden nach Bauende und vor Auftrag des Oberbodens,

Baustelleneinrichtung und Lagerflächen im Bereich bereits verdichteter bzw. versiegelter Böden.

Zudem wird auf eine sparsame sowie schonende Nutzung der vorhandenen Böden innerhalb des

Plangebietes verwiesen (§1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNatSchG).

Über die beschriebenen eingriffsminimierenden Maßnahmen lässt sich grundsätzlich eine wirksame Mi-

nimierung der Auswirkungen erreichen.

Page 5: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 4

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Das Plangebiet liegt in der qualitativen Schutzzone 1 des Heilquellenschutzgebietes „Oberhessisches

Heilquellenschutzgebiet“ sowie in der Quantitativen Schutzzone D des Heilquellenschutzgebietes „HQSG

Bad Nauheim“. Die Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnungen für Heilquellenschutzgebiete sind

einzuhalten. Zudem liegt das Plangebiet etwa 170 m südöstlich des Wasserschutzgebietes „WSG Ober-

Mörlen, Stockbornquelle“ entfernt. Das Plangebiet liegt weder in einem festgesetzten Überschwem-

mungsgebiet noch in einem Abflussgebiet. Zudem weist es keine Oberflächengewässer auf.

Durch die Planung sind keine erheblichen Eingriffswirkungen auf das Kleinklima der Umgebung zu

erwarten. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei Durchführung der Planung

(durch Flächenversiegelung, Rodung von Bäumen) vor allem auf das Plangebiet selbst konzentrieren, wo

mit einer Einschränkung der Verdunstung und einem Anstieg der Durchschnittstemperatur zu rechnen ist.

Wirksame Möglichkeiten zur Minimierung der beschriebenen Effekte bestehen vor allem in einer

großzügigen, die Beschattung fördernden Bepflanzung der nicht überbauten Bereiche.

Eingriffsbewertung

Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung kommt es innerhalb des Plangebietes zu Neuversiege-

lungen auf einer bisher zum größten Teil als unversiegelte Grünfläche frischer Standorte, Gartenanlagen

sowie einer extensiven Streuobstwiese liegenden Fläche. Um grundsätzlich mit Bodenversiegelungen

verbundenen negativen Effekten (Erhöhung des Oberflächenabflusses des Niederschlagswassers, Erhö-

hung des Spitzenabflusses der Vorfluter, steigende Hochwasserspitzen, Verringerung der Grundwasser-

neubildung) entgegen zu wirken, trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen bzw. beinhaltet Hin-

weise auf gesetzliche Regelungen:

Gehwege, Garagen- und Stellplatzzufahrten, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, und Hofflä-

chen i.S. von untergeordneten Nebenanlagen sind in wasserdurchlässiger Weise zu befestigen.

Die Dachflächen baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen, durch die das Baugrundstück

lediglich unterbaut wird, sind dauerhaft zu begrünen. Die Höhe der Vegetationsschicht muss hierbei

mindestens 30 cm betragen.

Sonstige Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10°, bei Gebäuden mit Staffelgeschossen

die Dachflächen des Staffelgeschosses, sind jeweils zu einem Flächenanteil von mind. 80 % mit einer

Sedum-Kraut-Begrünung zu versehen. Die Stärke der Vegetationsschicht muss mind. 8 cm, die Ge-

samtstärke des Begrünungsaufbaus bei Verwendung einer Dränmatte mind. 10 cm, bei Verwendung

eines Schüttstoffgemisches mind. 12 cm betragen.

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermi-

schung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche

noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen

(§ 55 Abs. 2 Satz 1 WHG).

Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet wer-

den, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen (§ 37 Abs. 4 Satz

1 HWG).

Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von Dachflächen ist nach § 37 Abs. 4 HWG als

Brauchwasser zu sammeln und für die Außenbewässerung zu nutzen. Das Fassungsvermögen einer

Zisterne muss mindestens 6 m³ betragen.

Page 6: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 5

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

4.2 Biotop- und Nutzungstypen – Tiere und Pflanzen

Biotop- und Nutzungstypen

Zur Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen des Plangebiets wurden im Mai und Juni 2017 sowie

Februar, April und Juli 2018 Geländebegehungen durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse werden

nachfolgend beschrieben und sind in der Bestandskarte (Anhang) kartographisch dargestellt.

Das Plangebiet liegt entlang des südlichen Siedlungsrandes von Ober-Mörlen. Das Plangebiet des 1.

Bauabschnittes lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen. Das westliche Teilgebiet des Plangebietes liegt

östlich der geschotterten Straße „Zur Schießhütte“ (Abb. 3) sowie südlich des geschotterten „Anne-Frank

Weges“ (Abb. 4). Der westliche Teil besteht vorwiegend aus Gärten, welche unterschiedliche Nutzungs-

und Erhaltungszustände aufzeigen sowie Feldwegen. Im Westen, Norden und Süden wird das westliche

Plangebiet von Wohnbebauungen mit Hausgärten umgeben. Südlich des Teilstückes liegen Grünlandflä-

chen trockener bis frischer Standorte. Das östliche Teilgebiet des Plangebietes befindet sich östlich der

„Dr. Werner-Stoll Straße“ (Abb. 5). Der westliche Teil des Plangebietes wird über einen bewachsenen,

artenarmen Feldweg mit dem östlichen Teil verbunden, welcher entlang bestehender Wohnanlagen ver-

läuft (Abb.6). Entlang des artenarmen Feldweges verläuft auf der nördlichen Seite eine Entwässerungs-

mulde, die im Bereich der „Dr.-Werner-Stoll-Straße“ verrohrt ist (Abb. 7). Innerhalb der Entwässerungs-

mulde wachsen u. a. Galium mollugo agg. (Artengruppe Wiesen-Labkräuter) Geranium spec. (Storch-

schnabel), Plantago lanceolata (Spitzwegerich), Ranunculus acris Scharfer Hahnenfuß). Nördlich der

Entwässerungsmulde im Bereich der „Dr.-Werner-Stoll-Straße“ wachsen u. a. in einem Gehölzbestand

die Vertreter der Pflanzenarten Rubus spec. (Brombeere), Ribes spec. (Weißdorn) und Salix spec. (Wei-

de). Im östlichen Teil des Plangebietes liegen weitere Gärten (teils aufgegeben und bereits zurückge-

baut), Feldwege (Abb. 8), Grünländer trockener bis frischer Standorte, die intensiv beweidet werden und

eingezäunt sind, sowie eine extensiv genutzte Streuobstwiese mit Altbeständen und Baumhöhlen. Das

Grünland der extensiv genutzte Streuobstwiese stellt sich dabei als floristisch artenreich da.

Abb. 3: Geschotterter Weg „Zur Schießhütte“ im

nordwestlichen Plangebiet.

Abb. 4: Geschotterter „Anne-Frank-Weg“ im nordwestli-

chen Plangebiet.

Page 7: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 6

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Abb. 5: Asphaltierte „Dr.-Werner-Stoll-Straße“ im östli-

chen Plangebiet sowie Straßenbegleitgrün und Mulde .

Abb. 6:Von Westen nach Osten verlaufender Feldweg

mit Entwässerungsmulde, der die Teilgebiete des Plangebieetes miteinander verbindet.

Abb. 7: Weiter verlaufende Entwässerungsmulde des

Feldweges aus Abb. 6, nach der Verrohrung im Bereich der „Dr.-Werner-Stoll-Straße“.

Abb. 8: Feldweg im östlichen Teil des Plangebietes.

Westliche Gärten

Die Gärten im westlichen Teil des Plangebietes unterliegen vielfältigen Nutzungen. Während einige weni-

ge Gärten aufgegeben wurden (Abb. 9), werden die meisten anderen als extensive oder intensive Zier-

gärten genutzt (Abb. 10). Diese Gärten weisen einen hohen Anteil an Zierpflanzen und Flächen mit Viel-

schnittrasen auf. Des Weiteren werden Gartenanlagen als Nutzgarten (Abb. 11) oder zur Pferdehaltung

genutzt (Abb. 12). Innerhalb der Gartenanlagen im westlichen Plangebiet stehen viele einzelne Obst-

sowie Laub- und Nadelgehölze (Picea spec.).

Innerhalb der Gartenanlage finden sich folgende Pflanzenarten:

Acer spec. Ahorn

Arrhenatherum elatius Gewöhnlicher Glatthafer

Artemisia vulgaris Beifuß

Bellis perennis Gänseblümchen

Betula pendula Hänge-Birke

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Corylus avellana Gemeine Hasel

Euonymus europaeus Gewöhnlicher Spindelstrauch

Forsythia x intermedia Goldglöckchen

Fraxinus excelsior Gemeine Esche

Juglans regia Echte Walnuss

Lavandula angustifolia Echte Lavendel

Page 8: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 7

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Picea glauca Weiß-Fichte

Plantago lanceolata Spitzwegerich

Rhododendron spec. Rhododendron

Rubus spec. Brombeere

Sambucus nigra Schwarzer Holunder

Taraxacum spec. Löwenzahn

Thuja spec. Lebensbaum

Tulipa spec. Tulpe

Urtica dioica Große Brennnessel

Abb. 9: Aufgegebener Garten, der als Lagerplatz ge-

nutzt wird.

Abb. 10: Intensiv genutzte Gartenanlage mit hohem

Ziergehölzanteil sowie Flächen mit Vielschnittrasen.

Abb. 11: Als Nutzgarten genutzte Kleingartenanlage. Abb. 12: Pferdekoppel.

Extensive Streuobstwiese sowie Grünland frischer Standorte

Im östlichen Teil des Plangebietes liegt eine extensiv genutzt Streuostwiese u. a. mit den Arten Malus

domestica (Kultur-Apfel), Pyrus communis (Birne), Prunus domestica subsp. syriaca (Mirabelle) und

Prunus avium (Vogel-Kirsche). Zum Teil weisen die alten, verbuschten Obstbaumbestände (Abb. 13)

Baumhöhlen sowie Totholzanteil auf (Abb. 14). Die Freiflächen zwischen den Obstbäumen bilden exten-

siv bewirtschaftete, artenreiche Grünlandflächen trockener bis frischer Standorte in denen u.a. häufig

Sanguisorba officinalis (Große Wiesenknopf) sowie S. minor (Kleine Wiesenkopf) wachsen (Abb. 15).

Südlich des Plangebietes liegt eine weitere Streuobstwiese (Abb. 16).

Folgende Pflanzenarten wurden innerhalb der extensiven Streuobstwiese im Plangebiet erfasst:

Ajuga reptans Kriechender Künzel

Anthoxanthum odoratum Gewöhnlicher Ruchgras

Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut

Convolvulus arvensis Acker-Winde

Page 9: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 8

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Crepis biennnis Wiesen-Pippau

Festuca rubra Gewöhnlicher Rot-Schwingel

Galium mollugo agg. Artengruppe Wiesen-Labkraut

Geranium pratensis Wiesen-Storchschnabel

Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee Luzula campestris Feld-Hainsimse

Plantago spec. Wegerich

Poa pratensis Wiesen-Rispengras

Saxifraga granulata Knöllchen-Steinbrech (2017)

Viscum album Weißbeerige Mistel

Abb. 13: Blühende Obstgehölze. Abb. 14: Obstgehölze mit Baumhöhlen und

Totholzanteil.

Abb. 15:.Artenreiches Grünland frischer bis feuchter

Standorte innerhalb der Streuobstwiese.

Abb. 16: An das Plangebiet angrenzende hochwertige

extensive genutzte Streuobstwiese.

Östliche Gärten, Grünland frischer Standorte, Feldwege

Im östlichen Teil des Plangebietes befinden sich nördlich von der Streuobstwiese Kleingartenanlagen

(Abb. 17) sowie Grünlandflächen frischer Standorte und ein Grünland mit Ruderalflur (Abb. 18). Eine

Kleingartenanlage ist bereits zurückgebaut worden und die Gehölze zum Teil gerodet (Abb. 19). Auf den

Freiflächen des ehemaligen Fundamentes breitet sich eine Ruderalflur aus. Die weiteren Gartenanlagen

werden zum Obst- und Gemüsebau sowie zur Erholung (Vielschnittrasen) genutzt. Sie weisen neben

alten und jungen Obstgehölzen auch Laub-, Nadel- und Ziergehölze auf. Zwischen den Gärten liegen

Grünlandflächen frischer Standorte mit einigen, teils hochwertigen Obstgehölzen (Abb. 20). Weiterhin

verlaufen von westlicher in östlicher Richtung sowie entlang der östlichen Grenze des Plangebietes je-

weils ein verkrauteter und artenarmer Feldweg.

Page 10: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 9

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Folgende Pflanzenarten konnten innerhalb des Grünlandes frischer Standorte und der Kleingartenanla-

gen erfasst werden:

Achillea millefolium Gemeine Schafgarbe Arrhenatherum elatius Gewöhnlicher Glatthafer Artemisia vulgaris Gemeine Beifuß Bellis perennis Gänseblümchen Cirsium arvensis Acker-Kratzdistel Crepis biennis Wiesen-Pippau Convallaria majalis Maiglöckchen Cornus sanguinea Roter Hartriegel Dactylis glomerata Knäuelgras Daucus carota Wilde Möhre Dipsacus fullonum Wilde Karde Knautia spec. Witwenblume (2017) Galanthus nivalis Kleines Schneeglöckchen Geranium molle Wollige Storchschnabel Holcus lanatus Wolliges Honiggras Hypericum perforatum Johanniskraut Lamium spec. Taubnessel Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee Ranunculus acris Scharfer Hahnenfuß Picea spec. Fichte Papaver spec. Mohn Plantago lanceolata Spitzwegerich Plantago media Mittlerer Wegerich Prunus spinosa Schlehdorn Prunella vulgaris Kleine Braunelle Rubus spec. Brombeere Sanguisorba minor Kleiner Wiesenknopf (2017) Salvia spec. Salbei (2017) Trifolium spec. Klee Vicia spec. Wicken Viscum album Weißbeerige Mistel Vitis vinifera Weinrebe Urtica dioica Große Brennnessel Viburnum spec. Schneeball Vitis vinifera Weinrebe Zea mays Mais

Abb. 17: Verbuschte Obstgehölze Abb. 18: Obstgehölze mit Baumhöhlen und

Totholzanteil.

Page 11: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 10

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Abb. 19: Aufgegebene und brachliegende

Kleingartenanlage. Abb. 20: Hochwertige Obstgehölze innerhalb der

östlichen Kleingartenanllagen.

Grünlandflächen trockner bis frischer Standorte sowie brachliegende Ackerfläche

Südwestlich der „Dr. Werner-Stoll-Straße“ schließen Grünlandflächen sowie eine brachliegende Ackerflä-

che an (Abb. 22). Ein Teil dieser weitläufigen Flächen liegen im Plangebiet des 1. Bauabschnittes. Die

betreffenden Grünländer werden vorwiegend sehr intensiv zur Viehhaltung genutzt und zeigen Überwei-

dungszeiger wie Rumex acetosa (Wiesen-Sauerampfer) auf (Abb. 21 u. 23). Viele der Obstgehölze in-

nerhalb der Grünlandfläche sind abgestorben (Abb. 21). Nachfolgende Pflanzenarten wuchsen innerhalb

der Grünlandflächen und der brachliegenden Ackerfläche:

Achillea millefolium Gemeine Schafgarbe

Cornus sanguinea Roter Hartriegel

Dactylis glomerata Knäuelgras

Galium album Weißes Labkraut

Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse

Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee (häufig)

Plantago media Mittlerer Wegerich

Stellaria spec. Sternmiere

Trifolium repens Weißklee

Vicia sepium Zaun-Wicke

Abb. 21: Weidevieh auf intensiv genutztem Grünland

sowie stark beeinträchtigte Obstgehölze (Feb. 2018).

Abb. 22: Brachliegende Ackerfläche.

Page 12: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 11

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Abb. 23:.Zur Beweidung intensiv genutztes Grünland im April 2018.

Eingriffsbewertung

Aus naturschutzfachlicher Sicht können die Biotopstrukturen als gering- (Schotter- und Asphaltflächen)

bis mittelwertig (Ruderalflur, Ackerfläche, Kleingartenanlagen, intensiv beweidetes Grünland), sehr hoch-

wertig (einzeln stehende Obstgehölze und extensive Streuobstwiese mit artenreichem Grünland trocke-

ner bis feuchter Standorte) eingestuft werden.

4.3 Artenschutzrecht

Durch die vorhandenen Biotopstrukturen innerhalb des Plangebietes inklusive seiner Grenzbereiche ist

von Vorkommen geschützter Arten, insbesondere europäischer Vogel- und Fledermausarten, Falterarten

(Maculinea-Arten), Reptilien, Amphibien sowie Bilchen (Haselmaus) auszugehen. Zur Vermeidung arten-

schutzrechtlicher Konflikte wurde daher von Mai bis August 2017 faunistische Untersuchungen vorge-

nommen und die Erhebungsergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bewertet (Plan Ö,

Dr. René Kristen; September 2018).

Die Muscardinus avellanarius (Haselmaus), Maculinea-Arten sowie artenschutzrechtlich relevante Am-

phibien und Reptilien wurden nicht festgestellt. Die im Planungsraum nachgewiesene Anguis fragilis

(Blindschleiche) stellt nur vergleichsweise geringe Lebensraumansprüche und wird in Mittelgebirgsregi-

onen häufig angetroffen. Aus diesem Grund gilt diese Art nicht als gefährdet. Spezielle Schutzmaßnah-

men sind nicht nötig.

Aus der Analyse sind als artenschutzrechtlich relevante Vogelarten Bluthänfling, Feldsperling, Girlitz,

Haussperling, Stieglitz und Türkentaube sowie die Fledermausarten „Bartfledermaus“, Breitflügel-

fledermaus, Kleiner Abendsegler, Großes Mausohr und Zwergfledermaus hervorgegangen.

Vögel

Typische Offenlandarten, wie Feldlerche, Rebhuhn oder Wachtel oder besonders anspruchsvolle Arten

der Steuobstwiesen, wie Gartenrotschwanz, Wendehals oder Halsbandschnäpper wurden nicht fest-

gestellt. Bei den aktuell festgestellten und vorkommenden Arten handelt es sich vorwiegend um weit

verbreitete Vogelarten mit nur geringem Gefährdungspotential (siehe AF Tab. 3), die bis auf den Sturnus

vulgaris (Star) zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch der des Landes Hessen geführt

werden. Der Star wird in Deutschland in der Roten Liste als „gefährdet“ gelistet. Die betreffenden Arten

haben sich aufgrund der Nistplatzwahl in Siedlungsnähe an Störungen angepasst und werden durch die

Page 13: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 12

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

Umsetzung des 1. Bauabschnittes des Bebauungsplanes nicht unmittelbar betroffen sein, da noch

genügend Ausweichhabitate in der näheren Umgebung vorhanden sind.

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“), § 44

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann für Linaria cannabina (Bluthänfling), Passer mon-

tanus (Feldsperling), Passer domesticus (Haussperling), Carduelis carduelis (Stieglitz)und Streptopelia

decaocto (Türkentaube) nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und

Kompensations-Maßnahmen ausgeschlossen werden. Hierbei sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen und Abrissarbeiten ist während der Brutzeit (1. März -

30. Sept.) abzusehen. Sofern Rodung von Bäumen und Gehölzen und Abrissarbeiten in diesem Zeit-

raum notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch ei-

nen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.

Das Revierzentrum des Bluthänflings wurde angrenzend am Geltungsbereich verortet. Somit sind

zunächst keine direkten Eingriffe in Gehölzbereiche möglich, die zu einem Verlust von Ruhe- und

Fortpflanzungsstätten oder der Gefahr von Individuenverlusten führen könnten. Die geplante Bebau-

ung wird jedoch die Habitatbedingungen für den Bluthänfling beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung

kann kurzfristig durch das Ausweichen in noch ausreichend zur Verfügung stehende Alternativhabita-

te der direkten Umgebung kompensiert werden.

Zur Gewährleistung von permanent geeigneten Habitatbedingungen für höhlen- und nischenbrütende

Arten, wie den Feldsperling sind kurz- und mittelfristig das Anbringen und die regelmäßige Pflege

von zusätzlichen Nisthilfen in aussichtsreichen Streuobstbeständen bzw. neu geschaffenen Streu-

obstbeständen in der Umgebung notwendig (Neuanlage von mindestens 20 hochstämmigen Obst-

bäumen).

Hinweis: Neben Nutzgehölzen (Apfel, Kirsche, Birne, Zwetschge usw.) sind auch Arten wie die Wal-

nuss sowie Wildobstgehölze (Wildapfel, Wildbirne, Speierling) als typische Streuobstbäume anzuse-

hen.

Wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Haussperlings sollten durch das Anbringen von

geeigneten Nistkästen (Beispiel siehe AF) in oder an Fassaden kompensiert werden. Die genaue An-

zahl ist im Zuge der ökologischen Baubegleitung festzustellen und mit der UNB abzustimmen.

Im Gehölzbestand konnte das Vorkommen eines Reviers des Stieglitzes festgestellt werden. Baum-

fällungen und Rodungsarbeiten können zu einem Verlust von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten füh-

ren. Diese können von der Art kurzfristig durch das Ausweichen in Alternativhabitate in der Umge-

bung kompensiert werden. Mittel- und langfristig ist es jedoch notwendig, Ausgleichsflächen zu schaf-

fen, die die Funktion übernehmen. Dazu wird eine Ersatzpflanzung von Bäumen und Gehölzen

(Feldgehölz) aus heimischen, standortgerechten Arten auf einer Länge von mind. 30 m und mind. 8

m Breite empfohlen.

Das festgestellte Revier der Türkentaube wird von den Planungen betroffen. Die Türkentaube

kommt nahezu ausschließlich in Dörfern und Stadtgebieten vor. Die Art ist hinsichtlich des Nistplatzes

sehr anspruchslos. Meist brütet die Türkentaube in lockeren Baumgruppen. Bei einem Mangel nutzt

die Art jedoch auch Gebäude (z.B. unter Dächern, auf Balkonen usw.). Die wegfallenden Reviere

können mit der zu empfehlenden Ersatzpflanzung für den Stieglitz kompensiert werden.

Das festgestellte Revier des Girlitzes weist einen Revierschwerpunkt außerhalb des Geltungsbereichs

auf. Durch die bereits wirkenden Gewöhnungseffekte ist anzunehmen, dass sich die betroffene Art an die

neue Situation anpasst und den Lebensraum nach einer bauzeitlichen Verdrängung wieder in Anspruch

nimmt. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2

Page 14: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 13

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art wurden

innerhalb des geplanten Eingriffsbereichs nicht festgestellt und werden nicht berührt. Die Verbotstatbe-

stände „Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und die damit

verbundene „Verletzung /Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)

durch Beschädigung von Gelegen sind somit nicht möglich.

Neben den Reviervögeln wurden weitere Vogelarten nachgewiesen, die den Planungsraum und

angrenzende Bereiche als Nahrungsgäste oder während des Vogelzugs besuchen. Hierbei konnten mit

Picus viridis (Grünspecht), Buteo buteo (Mäusebussard) und Falco tinnunculus (Turmfalke) drei streng

geschützte Vogelarten (BArtSchV) festgestellt werden. Der Erhaltungszustand von Passer domesticus

(Haussperling), Apus apus (Mauersegler), Delichon urbicum (Mehlschwalbe) und Hirundo rustica

(Rauchschwalbe) wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb) bewertet.

Durch die aktuelle Nutzung finden die Arten insgesamt günstige Bedingungen mit einem ausreichenden

Angebot an Beutetieren vor. Es wird davon ausgegangen, dass die festgestellten Arten nur eine lose

Bindung an den Planungsraum aufweisen und auf Alternativflächen in der Umgebung ausweichen.

Entsprechend geeignete Strukturen kommen im Umfeld des Planungsraums noch regelmäßig vor. Es ist

mit keiner Beeinträchtigung der Arten zu rechnen, die eine erhebliche Verschlechterung des

Erhaltungszustands der jeweiligen lokalen Populationen bedingen könnte.

Maßnahmen für Vögel mit günstigem Erhaltungszustand und Allgemeine Störungen

Im Plangebiet kann es während der Bauzeit durch Lärmemissionen sowie sonstige Störungen zu vo-

rübergehenden Beeinträchtigungen von bekannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Die bau-

zeitliche Verdrängung der Fauna durch die temporäre Inanspruchnahme ist jedoch nur kurzfristig und

klingt nach Abschluss der Baumaßnahme ab. Zudem dürften sich die vorkommenden Arten aufgrund der

Nistplatzwahl in Siedlungsnähe an Störungen angepasst haben. Erhebliche Beeinträchtigungen sind

auch wegen der Verfügbarkeit von Alternativhabitaten in der Umgebung nicht zu erwarten. Tatbestände

nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Entsprechende Vermeidungs-

maßnahmen sind nicht notwendig. Gleiches gilt für anlagen- und betriebsbedingte Störungen. Zur Ver-

meidung von Eingriffen in Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und der damit möglichen Tötung und Verlet-

zung von Individuen sind generell folgende Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Avifauna zu beach-

ten:

Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen und dem Abriss von Gebäuden ist während der Brut-

zeit (1. März - 30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen abzusehen. Sofern Rodungen oder Ab-

rissarbeiten in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn

der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.

Mittel- und langfristig sind Ersatzpflanzungen von Bäumen und Gehölzen (heimische, standortgerech-

te Arten) zu empfehlen. Der Bebauungsplan des 1. Bauabschnittes sieht bereits Maßnahmen zur Ein-

und Durchgrünung vor (siehe Textliche Festsetzungen).

Fledermäuse

Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“), § 44

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann für Nyctalus leisleri (Kleiner Abendsegler) und

Pipistrellus pipistrellus (Zwergfledermaus) nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungs-

und Kompensations-Maßnahmen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt auch für eine nicht näher diffe-

renzierbare „Bartfledermaus“, da durch die akustische Erfassung Myotis mystacinus (Kleine Bartfle-

Page 15: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 14

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

dermaus) bzw. Myotis brandtii (Große Bartfledermaus) nicht genauer differenziert werden können.

Hierbei sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

Abrissarbeiten und Baumfällungen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai bis 31.Juli)

durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September - November. Die Arbeiten

sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.

Potentiell wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind durch das Anbringen von geeigneten

Nistkästen auszugleichen (siehe Beispiel AF). Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in 3-5

m Höhe über dem Erdboden zu montieren. Ein freier Anflug muss gewährleistet sein.

Die Arten werden durch vernachlässigbare Störwirkungen betroffen. Es ist anzunehmen, dass sich Epte-

sicus serotinus (Breitflügelfledermaus) und Myotis myotis (Großes Mausohr) an die neue Situation

anpassen und den Lebensraum nach einer bauzeitlichen Verdrängung wieder in Anspruch nehmen. Im

östlichen Teil könnte eine Transferroute des Großen Mausohrs verlaufen. Durch die Straßenführung der

„Dr. Werner-Stoll Straße“, die im betroffenen Bereich in Nord-Süd-Richtung nicht verändert wird, bleibt

eine ausreichende Durchlässigkeit auch im Bereich der geplanten Bebauung erhalten. Erhebliche Beein-

trächtigungen sind nicht zu erwarten. Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können somit aus-

geschlossen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten wurden innerhalb des geplanten

Eingriffsbereichs nicht festgestellt und werden nicht berührt. Die Verbotstatbestände „Zerstörung von

Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und die damit verbundene „Verletzung

/Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sind wegen fehlender

Strukturen für Quartiere nicht möglich.

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Maßnahmen besteht kein Erfordernis der Zulassung einer

Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. der Befreiung nach § 67 BNatSchG

4.4 Biologische Vielfalt

Der Begriff biologische Vielfalt oder Biodiversität umfasst laut BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ

die Vielfalt der Arten,

die Vielfalt der Lebensräume und

die genetische Vielfalt innerhalb der Tier- und Pflanzenarten.

Alle drei Bereiche sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig: Bestimmte Arten

sind auf bestimmte Lebensräume und auf das Vorhandensein ganz bestimmter anderer Arten angewie-

sen. Der Lebensraum wiederum hängt von bestimmten Umweltbedingungen wie Boden-, Klima- und

Wasserverhältnissen ab. Die genetischen Unterschiede innerhalb der Arten schließlich verbessern die

Chancen der einzelnen Art, sich an veränderte Lebensbedingungen (z.B. durch den Klimawandel) anzu-

passen. Man kann biologische Vielfalt mit einem eng verwobenen Netz vergleichen, ein Netz mit zahlrei-

chen Verknüpfungen und Abhängigkeiten, in dem ununterbrochen neue Knoten geknüpft werden.

Dieses Netzwerk der biologischen Vielfalt macht die Erde zu einem einzigartigen, bewohnbaren Raum für

die Menschen. Wie viele Arten tatsächlich existieren, weiß niemand ganz genau. Derzeit bekannt und

beschrieben sind etwa 1,74 Millionen. Doch Experten gehen davon aus, dass der größte Teil der Arten

noch gar nicht entdeckt ist und vermuten, dass insgesamt etwa 14 Millionen Arten existieren.

Das internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt (sog. Biodiversitätskonvention) verfolgt

drei Ziele:

den Erhalt der biologischen Vielfalt,

die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und

Page 16: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 15

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

den gerechten Vorteilsausgleich aus der Nutzung der biologischen Vielfalt.

Auch die Hessische Biodiversitätsstrategie verfolgt das Ziel, in Hessen die natürlich und kulturhistorisch

entstandene Artenvielfalt in für die einzelnen Lebensräume charakteristischer Ausprägung zu stabilisieren

und zu erhalten. Dabei soll die vorhandene naturraumtypische Vielfalt von Lebensräumen dauerhaft gesi-

chert werden und sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Wildlebende Arten (Tiere, Pflan-

zen, Pilze, Mikroorganismen) sollen in ihrer genetischen Vielfalt und in ihrer natürlichen Verteilung – auch

im Boden und Wasser – vorhanden sein.

Da das Plangebiet – wie in den vorangegangenen Kapiteln aufgezeigt – zum jetzigen Zeitpunkt der Pla-

nung eine leicht erhöhte Bedeutung für die biologische Vielfalt besitzt, treten diesbezüglich nur leicht er-

höhte nachteilige Auswirkungen durch die Bebauung auf.

4.5 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete

In etwa 4,3 km nordöstlicher Entfernung zum Plangebiet liegt das nächste großflächige Vogelschutzge-

biet Nr. 5519-401 „Wetterau“ mit ca. 10.681,6 ha. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet ist das FFH-

Gebiet Nr. 5618-302 „Magertriften von Ober-Mörlen und Ostheim“ in rund 780 m nordwestlicher Entfer-

nung (Abb. 24). Das FFH-Gebiet umfasst mit ca. 77,5 ha das gleichnamige Naturschutzgebiet Nr.

1440023 flächig. Im FFH-Gebiet finden sich die Lebensraumtyen (LRT) Nr. 3150 Natürliche eutrophe

Seen, Nr. 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen, Nr. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen sowie *91E0

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior. Des Weiteren liegen ausgedehnte Streuobstwie-

sen im Gebiet. Weiterhin liegt in 460 m nördlicher Entfernung das FFH-Gebiet 5617-303 „Usa zwischen

Wernborn und Ober-Mörlen“. In dem etwa 60 ha großem FFH-Gebiet werden der LRT Nr. 3260 Flüsse

der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion

sowie der LRT *91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion in-

canae, Salicion albae) geschützt. Innerhalb der Fließgewässer kommen die nach Anhang II der FFH-

Richtlinie geschützten Fischarten Cottus grobio (Groppe), Lampetra planeri (Bachneunauge) und Rho-

deus amarus (Bitterling) vor.

Aufgrund der gegebenen Entfernung zu den Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen durch

die Umsetzung der Planung auf das Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung zu erwarten.

Abb. 24: Lage des Plangebiets zum FFH-Gebiet Nr. 5618-302 „Magertriften von Ober-Mörlen und Ostheim“ sowie

FFH-Gebiet Nr. 5617-303 „Usa zwischen Wernborn und Ober-Mörlen“ (Quelle: NaturegViewer, Zugriffsdatum: 01.03.2018, eigene Bearbeitung).

Page 17: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 16

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

4.6 Gesetzlich geschützte Biotope

§ 30 Abs. 1 BNatSchG schützt gesetzlich bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere

Bedeutung als Biotope haben (allgemeiner Grundsatz). Auf Länderebene sind zusätzlich nach § 13 des

Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) in Hessen auch Al-

leen sowie Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile geschützt. Nach § 30

Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträch-

tigung dieser Biotope führen könnten, verboten. Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine

Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (siehe Abs.

3). Laut NaturegViewer befindet sich im östlichen Teil des Plangebietes das gesetzlich geschützte Biotop

„Streuobst südlich von Ober-Mörlen“, welches dem Biotoptyp-Nr. 03.000 Streuobst zuzuordnen (Abb. 25)

ist. Vor Ort konnte dieses Biotop in Form einer extensiv genutzten Streuobstwiese (Abb. 13 bis 15) auf

einer Fläche von 2.420 m² nachgewiesen werden. Der Bestand setzt sich aus rd. 15 teils älteren Gehöl-

zen zusammen. Dabei handelt es sich u.a. um Obstbäume der Arten Malus domestica (Kultur-Apfel),

Pyrus communis (Birne), Prunus domestica subsp. syriaca (Mirabelle) und Prunus avium (Vogel-Kirsche),

die teilweise Baumhöhlen und Totholz aufweisen. Das Grünland trockener bis feuchter Standorte der

Streuobstwiese stellt sich als artenreiches und extensiv bewirtschaftetes Grünland dar.

Zur konkreten Umsetzung dieser biotopschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird auf

das Kapitel 5.1 Arten- und Biotopschutzrechtlicher Ausgleich verwiesen. Zeitgleich zur Entwurfsof-

fenlage wird ein Antrag auf Befreiung der Verbote des § 30 BNatSchG bei der zuständigen Unteren Na-

turschutzbehörde gestellt.

Abb. 25: Lage des Plangebiets gesetzlich geschütztes Biotop: „Streuobst südlich von Ober-Mörlen“ (Quelle:

NaturegViewer, Zugriffsdatum: 01.03.2018, eigene Bearbeitung).

4.7 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit

Siedlung / Wohnen

Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Ortsteils Ober-Mörlen, südlich bestehender Wohnbebauungen

mit Hausgärten. Nördlich schließen sich Acker- und Grünlandflächen an. Aktuell setzt sich das Plagebiet

Page 18: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 17

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

vorwiegend aus Kleingartenanlagen, Feldwegen, brachliegender Ackerflächen und Grünländer trockener

bis frischer Standorte zusammen. Das mit dem 1. Bauabschnitt des Bebauungsplanes zu entwickelnde

Allgemeine Wohngebiet fügt sich somit in den umgebenden Bestand ein. Durch die Planung sind keine

nachteiligen Auswirkungen auf die Wohnqualität zu erwarten.

Erholung / Freizeitnutzung

Das Plangebiet besteht überwiegend aus eingezäunten Kleingartenanlagen sowie Grünlandflächen, wel-

che zum Teil für die Viehhaltung genutzt werden. Diese Flächen haben eher eine geringe Funktion für die

Erholung bzw. Freizeitgestaltung. Die bestehenden Feldwege werden von Anwohnern genutzt, um in die

umliegenden Gebiete mit erhöhter Erholungsfunktion zu gelangen. Diese Wege bleiben mit der Umset-

zung des Bebauungsplanes mit gleicher Funktion erhalten. Die Kleingarten- und Wochenendgrundstü-

cken im Plangebiet dienen in intensiver und extensiver Form den Zwecken der Nah- und Fernerholung,

dies jedoch in einer unterschiedlichen Kontinuität. Diese stehen mit der Umsetzung des Bebauungspla-

nes nicht mehr der Naherholung zu Verfügung. Insgesamt ist hier von geringen Auswirkungen auf die

Erholungseignung auszugehen, da an das Plangebiet weitere Gebiete mit Naherholungswert angrenzen.

4.8 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter

Kultur- und sonstige Sachgüter sind durch die Maßnahme voraussichtlich nicht betroffen. Werden bei

Erdarbeiten Bau- oder Bodendenkmäler bekannt, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen

(hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Fund und

die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten

und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen (§ 21 HDSchG).

4.9 Vermeidung von Emissionen / Nutzung erneuerbarer Energien

Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes

entsprechend zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen

Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder

überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie

möglich vermieden werden. Mit der geplanten Zuordnung der Gebietstypen zueinander bzw. der

Ausweisung eines Mischgebietes im Kontext der im näheren Umfeld vorhandenen Nutzungen kann dem

genannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG grundsätzlich entsprochen werden.

Sämtliche entstehende Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne

Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder

wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange

entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 WHG). Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der

Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange

nicht entgegenstehen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 HWG).

Auf die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und die auf Grundlage des

Energieeinsparungsgesetzes erlassene Energieeinsparverordnung sei hingewiesen und angemerkt, dass

die Nutzung der Solarenergie ausdrücklich zulässig ist. Es gilt die zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung

gültige Fassung.

Page 19: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 18

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

4.10 Auswirkungen auf Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität

Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) der EU benennt in Artikel 9 die Anforderungen für Gebiete,

in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen. Artikel 9 besagt, dass

die Mitgliedsstaaten eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte der Schadstoffe

unterhalb der Grenzwerte liegen, zu erstellen haben und

die Mitgliedsstaaten in diesen Gebieten die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten halten und sich

bemühen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umwelt-

gerechten Entwicklung zu erhalten.

Den in Artikel 9 beschriebenen Vorgaben trägt § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)

Rechnung. Dieser besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in

denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht

überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen

Luftqualität als Belang zu berücksichtigen ist. Das BauGB übernimmt wiederum die Anforderungen des §

50 BImSchG an die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Abwägungsbelang für die

Bauleitplanung, so dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB die Erhaltung der bestmöglichen

Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen

der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; dies ist

bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.

Das durch den Bebauungsplan vorbereitete Baugebiet wird voraussichtlich keine besonderen, für die

Luftqualität entsprechender Gebiete relevanten Emissionen zur Folge haben, sodass die Planung zu

keinen erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden bestmöglichen

Luftqualität führen wird. Eine Überstellung der Freiflächen mit großkronigen Laubbäumen kann sich

wegen der hiermit verbundenen Wirkungen (Schattenwurf, Verdunstungsleistung, Staubfang) gegenüber

der jetzigen Situation gegebenenfalls positiv auswirken.

5. Eingriffs- und Ausgleichsplanung (Eingriffsregelung)

Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch

(BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Die Voraussetzungen hier-

für sind gegeben, da eine Gesamtgrundfläche gemäß Grundflächenzahl von 10.000 m² nicht überschrit-

ten wird, kein Vorhaben vorbereitet wird, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-

keitsprüfung besteht und auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten

vorliegen. Im Verfahren nach § 13b BauGB findet die Eingriffsregelung keine Anwendung, eine Umwelt-

prüfung ist nicht erforderlich. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind

trotzdem zu betrachten und durchzuführen. Die umweltrelevanten Belange sind gleichwohl vollumfänglich

abzuarbeiten, um dem Gebot der gerechten Abwägung entsprechen zu können.

Dem entsprechend ist das nach § 30 BNatSchG und nach § 13 HAGBNatSchG im Kapitel 4.6 beschrie-

bene und gesetzlich geschützte Biotop „Streuobst südlich von Ober-Mörlen“ mit dem Biotoptyp -Nr.

03.000 Streuobst biotoprechtlich abzuhandeln.

5.1 Kompensationsbedarf

Das auszugleichende Biotop umfasst die Flurstücke 102, 103, 104 tlw., 105 tlw., Flur 7 der Gemarkung

Ober-Mörlen und ist rund 2.420 m² groß. Es wurden mehrere potenzielle Ausgleichsflächen betrachtet

und bewertet. Anhand verschiedener Parameter stellten sich die Flurstücke 1 und 71 der Flur 26 der Ge-

markung Ober-Mörlen als externe Ausgleichsfläche für den Biotopschutz als besonders geeignet dar.

Beide Flurstücke sind durch geschotterte Feldwege gut erreichbar. Das Umland ist durch Waldflächen,

Page 20: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 19

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

baumreiche Kleingartenanlagen sowie Grünlandflächen geprägt. Umliegend finden sich weitere Streu-

obstwiesen in unterschiedlichen Erhaltungszuständen, so dass von ökologischen Synergieeffekten aus-

gegangen werden kann. Somit liegen die Ausgleichsflächen in einem arten- und strukturreichen Umland.

Die Flurstücke sind nachfolgend dargestellt.

Abb. 26: Lageplan der zwei Flurstücke 1 und 71 der Flur 26 in der Gemarkung Ober-Mörlen.

Flurstück 1

Das Flurstück weist zwar entlang der Flurstückgrenzen Obstbäume auf, kann jedoch innerhalb der Fläche

mit weiteren Obstbäumen ergänzt werden. Das Flurstück wird im Westen von Wald, im Norden und Os-

ten von Grünländern sowie Streuobstwiesen und im Süden von Kleingartenanlagen umgeben. Während

der Begehung im Oktober 2018 konnten innerhalb des Grünlandes (Abb. 27) die folgenden krautigen

Arten aufgenommen werden:

Cirsium arvense

Acker-Kratzdistel

Knautia arvensis

Acker-Witwenblume

Valeriana officinalis

Echter Baldrian

Galium verum

Echtes Labkraut

Sanguisorba officinais

Großer Wiesenknopf

Hypericum perforatum

Jakobskraut

Heracleum spondylium

Wiesen-Bärenklau

Flurstück 71

Derzeit wird die nach Nordosten an Höhe abnehmende Fläche durch eine extensiv genutzte Grünlandflä-

che trockener bis feuchter Standorte geprägt, die Reste einer ehemaligen Streuobstwiese mit Totholz

Page 21: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 20

Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018

sowie einzelne Gehölze in ihren nordöstlichen Randbereichen aufweist. Die Umzäunung des Flurstückes

lässt auf eine Beweidung schließen. Umliegend wird die Fläche durch Kleingartenanlagen begrenzt. Das

Flurstück weist im nordöstlichen Teil eine kleine Heckenstruktur u.a. mit den Pflanzenarten Rubus spec.

(Brombeere), Euonymus europaeus (Gewöhnlicher Spindelstrauch), Rosa spec. (Rose), Quercus petraea

(Traubeneiche), Corylus avellana (Gemeine Hasel) und Crataegus spec. (Weißdorn) auf. In dem Bereich

der Heckenstruktur wachsen einige wenige Exemplare der Pflanzenart Sanguisorba officinalis (Großer

Wiesenknopf).

Während der Begehung im Juni 2018 konnten innerhalb des Grünlandes (Abb. 28) die folgenden krauti-

gen Arten aufgenommen werden:

Agrostis spec.

Straußgras

Ajuga reptans

Kriechender Günsel

Bromus hordeaceus

Weiche Trespe

Cirsium arvense Acker-Kratzdistel

Campanula spec.

Glockenblume

Centaurea jacea

Wiesen-Flockenblume

Dactylis glomerata

Wiesen-Knäuelgras

Galium verum

Echtes Labkraut

Holcus lanatus

Wolliges Honiggras

Knautia arvensis

Acker-Witwenblume

Lathyrus pratensis

Wiesen-Platterbse

Plantago lanceolata

Spitzwegerich

Plantago major

Breitwegerich

Poa pratensis

Wiesen-Rispengras

Ranunculus acris

Scharfer Hahnenfuß

Trifolium pratense

Wiesenklee

Trifolium repens

Weißklee

Urtica dioica

Große Brennnessel

Abb. 27: Grünland frischer bis feuchter Standorte

(Flurstück 1 der Flur 26) Abb. 28: Grünland trockener bis frischer Standorte

(Flurstück 71 der Flur 26).

Das Flurstück 1 umfasst eine Fläche von 1.979 m² und das Flurstück 71 ist 2,129 m² groß. Somit steht

dem flächengleichen Ausgleich der bestehenden Streuobstwiese ausreichend Fläche zur Verfügung.

Nicht beanspruchte Teile der Ausgleichsfläche können für zukünftige Ausgleichsmaßnahmen mit dem

Entwicklungsziel: extensive Streuobstwiese genutzt werden.

Page 22: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen

herangezogen wurden

Bundesamt für Naturschutz (06/2010): Informationsplattform www.biologischevielfalt.de.

Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (HLBG, 2017): https://www.gds.hessen.de.

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG, 2017): BodenViewerHessen:

http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de, Zugriffsdatum: 01.03.2018

Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG, 2017): NaturegViewer:

www.natureg.hessen.de

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV, 2011): Bodenschutz

in der Bauleitplanung - Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Abwägung und der

Umweltprüfung nach BauGB in Hessen.

Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV, 2005): Verordnung

über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von

Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung – KV) vom 01. September 2005 (GVBI. l S. 624), Wiesbaden.

Klausing O. (1988): Die Naturräume Hessens. Hrsg.: Hessische Landesanstalt für Umwelt. Wiesbaden.

Plan Ö, Kristen R. (09/2018): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Bebauungsplan „Schießhütte II“, 1. Bauabschnitt;

Gemeinde Ober-Mörlen.

Page 23: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des ... · Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Entwurf des Bebauungsplanes „Schießhütte

Recommended