Gemeinde Ober-Mörlen, Ortsteil Ober-Mörlen
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Entwurf des Bebauungsplanes
„Schießhütte II“ 1. Bauabschnitt
Planstand: 02.11.2018
Bearbeitung:
Christian Gropp, M.Sc. Biologie
Gemeinde Ober-Mörlen, OT Ober-Mörlen: Bebauungsplan „Schießhütte II“ 1. BA – Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 1
Planungsbüro Holger Fischer, 35440 Linden 11/2018
Inhalt
1. Beschreibung der Planung ................................................................................................................ 2
2. Lage, Nutzung und naturräumliche Einordnung ............................................................................. 2
3. Übergeordnete Planungen ................................................................................................................. 3
4. Bestandsaufnahme und -bewertung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes ................. 3
4.1 Boden, Wasser und Klima ........................................................................................................... 3
4.2 Biotop- und Nutzungstypen – Tiere und Pflanzen ...................................................................... 5
4.3 Artenschutzrecht ....................................................................................................................... 11
4.4 Biologische Vielfalt .................................................................................................................... 14
4.5 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete ....................... 15
4.6 Gesetzlich geschützte Biotope .................................................................................................. 16
4.7 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit ......................................................... 16
4.8 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter ................................................................... 17
4.9 Vermeidung von Emissionen / Nutzung erneuerbarer Energien .............................................. 17
4.10 Auswirkungen auf Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität ................................ 18
5. Eingriffs- und Ausgleichsplanung (Eingriffsregelung) ................................................................ 18
5.1 Kompensationsbedarf ............................................................................................................... 18
Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen
herangezogen wurden ............................................................................................................................... 0
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1. Beschreibung der Planung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ober-Mörlen hat in ihrer Sitzung am 06.02.2018 die Aufstellung
des Bebauungsplanes „Schießhütte II“ 1. Bauabschnitt beschlossen. Planziel des Bebauungsplanes ist
die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes im Sinne § 4 BauNVO.
Es handelt sich hierbei um den ersten Bauabschnitt einer standörtlich auf die Darstellung geplanter
Wohnbauflächen im Regionalen Flächennutzungsplan zurückgehenden Siedlungserweiterung. Der
räumliche Geltungsbereich des ersten Bauabschnittes umfasst eine Teilfläche im Westen der Fritz-Bell-
Straße und eine Teilfläche in Verlängerung der Dr. Werner-Stoll-Straße. Für die Abgrenzung maßgeblich
ist die Möglichkeit der andauernden bzw. temporären Entwässerung im Mischsystem.
Während die Teilfläche in Verlängerung der Fritz-Bell-Straße sowie die Bauzeile westlich entlang der
verlängerten Dr. Werner-Stoll-Straße einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern zugeführt werden
soll, ist für den Bereich östlich der verlängerten Dr. Werner-Stoll-Straße der Bau einer
Seniorenwohnanlage und der Bau von Mehrfamilienhäusern, deren Bewohner auch die Angebote der
Seniorenwohnanlage in Anspruch nehmen können, geplant.
2. Lage, Nutzung und naturräumliche Einordnung
Das Plangebiet liegt im Südwesten der Altortslage von Ober-Mörlen. Beide Teile des Plangebietes sind
über einen Feldweg verbunden. Das westliche Teilgebiet besteht vorwiegend aus Gärten. Im östlichen
Teilgebiet liegen weitere Gartenanlagen sowie Grünländer trockener bis frischer Standorte, die teils für
die Viehhaltung genutzt werden. Weiterhin liegt eine extensive Streuobstwiese in diesem Teilbereich. Am
Feldweg, der die beiden Teilflächen verbindet, verläuft in Laufrichtung eine Entwässerungsmulde. Eben-
so besteht eine weitere Entwässerungsmulde östlich der „Dr. Werner-Scholl Straße“. Die Größe des
Plangebietes beträgt insgesamt rd. 2,43 ha.
Naturräumlich liegt der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans nach KLAUSING (1988) in der
Teileinheit 234.21 „Mörlener Bucht“ (Haupteinheit 234 „Wetterau“). Das Gelände steigt im westlichen
Teilbereich des Bauabschnittes von 179 m auf 181 m an, im östlichen Teilbereich steigt das Gelände von
182 m auf 186 m an.
Abb. 1: Lage des Plangebietes (gelb umrandet) im Luftbild (NaturegViewer, Zugriffsdatum: 20.03.2018, eigene Be-
arbeitung)
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3. Übergeordnete Planungen
Der RegFNP stellt geplante Wohnbaufläche dar, aus der das zur Ausweisung vorgesehene allgemeine
Wohngebiet entwickelt werden kann.
4. Bestandsaufnahme und -bewertung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes
4.1 Boden, Wasser und Klima
Die Böden des Plangebietes bestehen aus Pseudogleye mit Parabraunerde-Pseudogleyen und Para-
braunerden, vergleyt (Hauptgruppe „Böden aus äolischen Sedimenten“). Als Grundlage für Planungsbe-
lange aggregiert die Bodenfunktionsbewertung (Quelle: BodenViewer Hessen, siehe Abb. 2) verschiede-
ne Bodenfunktionen (Lebensraum, Ertragspotenzial, Feldkapazität, Nitratrückhalt) zu einer Gesamtbe-
wertung. Die Bodenfunktionsbewertung für die im östlichen Teil des Plangebietes vorhandenen Böden
wird als „hoch“ angegeben. Bezüglich der Bodenfunktionsbewertung im westlichen Bereich des Plange-
bietes enthält der Boden-Viewer des Landes Hessen keine Angaben. Für das gesamte Plangebiet be-
steht mit einem K-Faktor von > 0,4 – 0,5 eine sehr hohe Erosionsanfälligkeit für die vorhandenen Böden.
Abb. 2: Bewertung auf Grundlage der Bodenfunktionsbewertung: sehr hoch = rot, hoch = orange, mittel = gelb,
gering = hellgrün, sehr gering = dunkelgrün, Plangebiet: blau umrandet (Quelle: bodenviewer.hessen.de, Stand: 01.03.2018)
Aus Sicht des Bodenschutzes sind im Rahmen von Bauausführungen die folgenden eingriffsminimieren-
den Maßnahmen zu empfehlen (aus HMUELV 2011: Bodenschutz in der Bauleitplanung):
Sachgerechte Zwischenlagerung und Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915, DIN 19731),
Fachgerechter Umgang mit Bodenaushub und Verwertung des Bodenaushubs,
Berücksichtigung der Witterung beim Befahren der Böden,
Beseitigung von Verdichtungen im Unterboden nach Bauende und vor Auftrag des Oberbodens,
Baustelleneinrichtung und Lagerflächen im Bereich bereits verdichteter bzw. versiegelter Böden.
Zudem wird auf eine sparsame sowie schonende Nutzung der vorhandenen Böden innerhalb des
Plangebietes verwiesen (§1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNatSchG).
Über die beschriebenen eingriffsminimierenden Maßnahmen lässt sich grundsätzlich eine wirksame Mi-
nimierung der Auswirkungen erreichen.
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Das Plangebiet liegt in der qualitativen Schutzzone 1 des Heilquellenschutzgebietes „Oberhessisches
Heilquellenschutzgebiet“ sowie in der Quantitativen Schutzzone D des Heilquellenschutzgebietes „HQSG
Bad Nauheim“. Die Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnungen für Heilquellenschutzgebiete sind
einzuhalten. Zudem liegt das Plangebiet etwa 170 m südöstlich des Wasserschutzgebietes „WSG Ober-
Mörlen, Stockbornquelle“ entfernt. Das Plangebiet liegt weder in einem festgesetzten Überschwem-
mungsgebiet noch in einem Abflussgebiet. Zudem weist es keine Oberflächengewässer auf.
Durch die Planung sind keine erheblichen Eingriffswirkungen auf das Kleinklima der Umgebung zu
erwarten. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei Durchführung der Planung
(durch Flächenversiegelung, Rodung von Bäumen) vor allem auf das Plangebiet selbst konzentrieren, wo
mit einer Einschränkung der Verdunstung und einem Anstieg der Durchschnittstemperatur zu rechnen ist.
Wirksame Möglichkeiten zur Minimierung der beschriebenen Effekte bestehen vor allem in einer
großzügigen, die Beschattung fördernden Bepflanzung der nicht überbauten Bereiche.
Eingriffsbewertung
Durch die Umsetzung der vorliegenden Planung kommt es innerhalb des Plangebietes zu Neuversiege-
lungen auf einer bisher zum größten Teil als unversiegelte Grünfläche frischer Standorte, Gartenanlagen
sowie einer extensiven Streuobstwiese liegenden Fläche. Um grundsätzlich mit Bodenversiegelungen
verbundenen negativen Effekten (Erhöhung des Oberflächenabflusses des Niederschlagswassers, Erhö-
hung des Spitzenabflusses der Vorfluter, steigende Hochwasserspitzen, Verringerung der Grundwasser-
neubildung) entgegen zu wirken, trifft der Bebauungsplan folgende Festsetzungen bzw. beinhaltet Hin-
weise auf gesetzliche Regelungen:
Gehwege, Garagen- und Stellplatzzufahrten, mit Ausnahme von Tiefgaragenzufahrten, und Hofflä-
chen i.S. von untergeordneten Nebenanlagen sind in wasserdurchlässiger Weise zu befestigen.
Die Dachflächen baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberflächen, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird, sind dauerhaft zu begrünen. Die Höhe der Vegetationsschicht muss hierbei
mindestens 30 cm betragen.
Sonstige Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 10°, bei Gebäuden mit Staffelgeschossen
die Dachflächen des Staffelgeschosses, sind jeweils zu einem Flächenanteil von mind. 80 % mit einer
Sedum-Kraut-Begrünung zu versehen. Die Stärke der Vegetationsschicht muss mind. 8 cm, die Ge-
samtstärke des Begrünungsaufbaus bei Verwendung einer Dränmatte mind. 10 cm, bei Verwendung
eines Schüttstoffgemisches mind. 12 cm betragen.
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermi-
schung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche
noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen
(§ 55 Abs. 2 Satz 1 WHG).
Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der Person, bei der es anfällt, verwertet wer-
den, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen (§ 37 Abs. 4 Satz
1 HWG).
Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser von Dachflächen ist nach § 37 Abs. 4 HWG als
Brauchwasser zu sammeln und für die Außenbewässerung zu nutzen. Das Fassungsvermögen einer
Zisterne muss mindestens 6 m³ betragen.
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4.2 Biotop- und Nutzungstypen – Tiere und Pflanzen
Biotop- und Nutzungstypen
Zur Erfassung der Biotop- und Nutzungstypen des Plangebiets wurden im Mai und Juni 2017 sowie
Februar, April und Juli 2018 Geländebegehungen durchgeführt. Die Erhebungsergebnisse werden
nachfolgend beschrieben und sind in der Bestandskarte (Anhang) kartographisch dargestellt.
Das Plangebiet liegt entlang des südlichen Siedlungsrandes von Ober-Mörlen. Das Plangebiet des 1.
Bauabschnittes lässt sich in zwei Teilbereiche unterteilen. Das westliche Teilgebiet des Plangebietes liegt
östlich der geschotterten Straße „Zur Schießhütte“ (Abb. 3) sowie südlich des geschotterten „Anne-Frank
Weges“ (Abb. 4). Der westliche Teil besteht vorwiegend aus Gärten, welche unterschiedliche Nutzungs-
und Erhaltungszustände aufzeigen sowie Feldwegen. Im Westen, Norden und Süden wird das westliche
Plangebiet von Wohnbebauungen mit Hausgärten umgeben. Südlich des Teilstückes liegen Grünlandflä-
chen trockener bis frischer Standorte. Das östliche Teilgebiet des Plangebietes befindet sich östlich der
„Dr. Werner-Stoll Straße“ (Abb. 5). Der westliche Teil des Plangebietes wird über einen bewachsenen,
artenarmen Feldweg mit dem östlichen Teil verbunden, welcher entlang bestehender Wohnanlagen ver-
läuft (Abb.6). Entlang des artenarmen Feldweges verläuft auf der nördlichen Seite eine Entwässerungs-
mulde, die im Bereich der „Dr.-Werner-Stoll-Straße“ verrohrt ist (Abb. 7). Innerhalb der Entwässerungs-
mulde wachsen u. a. Galium mollugo agg. (Artengruppe Wiesen-Labkräuter) Geranium spec. (Storch-
schnabel), Plantago lanceolata (Spitzwegerich), Ranunculus acris Scharfer Hahnenfuß). Nördlich der
Entwässerungsmulde im Bereich der „Dr.-Werner-Stoll-Straße“ wachsen u. a. in einem Gehölzbestand
die Vertreter der Pflanzenarten Rubus spec. (Brombeere), Ribes spec. (Weißdorn) und Salix spec. (Wei-
de). Im östlichen Teil des Plangebietes liegen weitere Gärten (teils aufgegeben und bereits zurückge-
baut), Feldwege (Abb. 8), Grünländer trockener bis frischer Standorte, die intensiv beweidet werden und
eingezäunt sind, sowie eine extensiv genutzte Streuobstwiese mit Altbeständen und Baumhöhlen. Das
Grünland der extensiv genutzte Streuobstwiese stellt sich dabei als floristisch artenreich da.
Abb. 3: Geschotterter Weg „Zur Schießhütte“ im
nordwestlichen Plangebiet.
Abb. 4: Geschotterter „Anne-Frank-Weg“ im nordwestli-
chen Plangebiet.
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Abb. 5: Asphaltierte „Dr.-Werner-Stoll-Straße“ im östli-
chen Plangebiet sowie Straßenbegleitgrün und Mulde .
Abb. 6:Von Westen nach Osten verlaufender Feldweg
mit Entwässerungsmulde, der die Teilgebiete des Plangebieetes miteinander verbindet.
Abb. 7: Weiter verlaufende Entwässerungsmulde des
Feldweges aus Abb. 6, nach der Verrohrung im Bereich der „Dr.-Werner-Stoll-Straße“.
Abb. 8: Feldweg im östlichen Teil des Plangebietes.
Westliche Gärten
Die Gärten im westlichen Teil des Plangebietes unterliegen vielfältigen Nutzungen. Während einige weni-
ge Gärten aufgegeben wurden (Abb. 9), werden die meisten anderen als extensive oder intensive Zier-
gärten genutzt (Abb. 10). Diese Gärten weisen einen hohen Anteil an Zierpflanzen und Flächen mit Viel-
schnittrasen auf. Des Weiteren werden Gartenanlagen als Nutzgarten (Abb. 11) oder zur Pferdehaltung
genutzt (Abb. 12). Innerhalb der Gartenanlagen im westlichen Plangebiet stehen viele einzelne Obst-
sowie Laub- und Nadelgehölze (Picea spec.).
Innerhalb der Gartenanlage finden sich folgende Pflanzenarten:
Acer spec. Ahorn
Arrhenatherum elatius Gewöhnlicher Glatthafer
Artemisia vulgaris Beifuß
Bellis perennis Gänseblümchen
Betula pendula Hänge-Birke
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Corylus avellana Gemeine Hasel
Euonymus europaeus Gewöhnlicher Spindelstrauch
Forsythia x intermedia Goldglöckchen
Fraxinus excelsior Gemeine Esche
Juglans regia Echte Walnuss
Lavandula angustifolia Echte Lavendel
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Picea glauca Weiß-Fichte
Plantago lanceolata Spitzwegerich
Rhododendron spec. Rhododendron
Rubus spec. Brombeere
Sambucus nigra Schwarzer Holunder
Taraxacum spec. Löwenzahn
Thuja spec. Lebensbaum
Tulipa spec. Tulpe
Urtica dioica Große Brennnessel
Abb. 9: Aufgegebener Garten, der als Lagerplatz ge-
nutzt wird.
Abb. 10: Intensiv genutzte Gartenanlage mit hohem
Ziergehölzanteil sowie Flächen mit Vielschnittrasen.
Abb. 11: Als Nutzgarten genutzte Kleingartenanlage. Abb. 12: Pferdekoppel.
Extensive Streuobstwiese sowie Grünland frischer Standorte
Im östlichen Teil des Plangebietes liegt eine extensiv genutzt Streuostwiese u. a. mit den Arten Malus
domestica (Kultur-Apfel), Pyrus communis (Birne), Prunus domestica subsp. syriaca (Mirabelle) und
Prunus avium (Vogel-Kirsche). Zum Teil weisen die alten, verbuschten Obstbaumbestände (Abb. 13)
Baumhöhlen sowie Totholzanteil auf (Abb. 14). Die Freiflächen zwischen den Obstbäumen bilden exten-
siv bewirtschaftete, artenreiche Grünlandflächen trockener bis frischer Standorte in denen u.a. häufig
Sanguisorba officinalis (Große Wiesenknopf) sowie S. minor (Kleine Wiesenkopf) wachsen (Abb. 15).
Südlich des Plangebietes liegt eine weitere Streuobstwiese (Abb. 16).
Folgende Pflanzenarten wurden innerhalb der extensiven Streuobstwiese im Plangebiet erfasst:
Ajuga reptans Kriechender Künzel
Anthoxanthum odoratum Gewöhnlicher Ruchgras
Cardamine pratensis Wiesen-Schaumkraut
Convolvulus arvensis Acker-Winde
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Crepis biennnis Wiesen-Pippau
Festuca rubra Gewöhnlicher Rot-Schwingel
Galium mollugo agg. Artengruppe Wiesen-Labkraut
Geranium pratensis Wiesen-Storchschnabel
Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee Luzula campestris Feld-Hainsimse
Plantago spec. Wegerich
Poa pratensis Wiesen-Rispengras
Saxifraga granulata Knöllchen-Steinbrech (2017)
Viscum album Weißbeerige Mistel
Abb. 13: Blühende Obstgehölze. Abb. 14: Obstgehölze mit Baumhöhlen und
Totholzanteil.
Abb. 15:.Artenreiches Grünland frischer bis feuchter
Standorte innerhalb der Streuobstwiese.
Abb. 16: An das Plangebiet angrenzende hochwertige
extensive genutzte Streuobstwiese.
Östliche Gärten, Grünland frischer Standorte, Feldwege
Im östlichen Teil des Plangebietes befinden sich nördlich von der Streuobstwiese Kleingartenanlagen
(Abb. 17) sowie Grünlandflächen frischer Standorte und ein Grünland mit Ruderalflur (Abb. 18). Eine
Kleingartenanlage ist bereits zurückgebaut worden und die Gehölze zum Teil gerodet (Abb. 19). Auf den
Freiflächen des ehemaligen Fundamentes breitet sich eine Ruderalflur aus. Die weiteren Gartenanlagen
werden zum Obst- und Gemüsebau sowie zur Erholung (Vielschnittrasen) genutzt. Sie weisen neben
alten und jungen Obstgehölzen auch Laub-, Nadel- und Ziergehölze auf. Zwischen den Gärten liegen
Grünlandflächen frischer Standorte mit einigen, teils hochwertigen Obstgehölzen (Abb. 20). Weiterhin
verlaufen von westlicher in östlicher Richtung sowie entlang der östlichen Grenze des Plangebietes je-
weils ein verkrauteter und artenarmer Feldweg.
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Folgende Pflanzenarten konnten innerhalb des Grünlandes frischer Standorte und der Kleingartenanla-
gen erfasst werden:
Achillea millefolium Gemeine Schafgarbe Arrhenatherum elatius Gewöhnlicher Glatthafer Artemisia vulgaris Gemeine Beifuß Bellis perennis Gänseblümchen Cirsium arvensis Acker-Kratzdistel Crepis biennis Wiesen-Pippau Convallaria majalis Maiglöckchen Cornus sanguinea Roter Hartriegel Dactylis glomerata Knäuelgras Daucus carota Wilde Möhre Dipsacus fullonum Wilde Karde Knautia spec. Witwenblume (2017) Galanthus nivalis Kleines Schneeglöckchen Geranium molle Wollige Storchschnabel Holcus lanatus Wolliges Honiggras Hypericum perforatum Johanniskraut Lamium spec. Taubnessel Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee Ranunculus acris Scharfer Hahnenfuß Picea spec. Fichte Papaver spec. Mohn Plantago lanceolata Spitzwegerich Plantago media Mittlerer Wegerich Prunus spinosa Schlehdorn Prunella vulgaris Kleine Braunelle Rubus spec. Brombeere Sanguisorba minor Kleiner Wiesenknopf (2017) Salvia spec. Salbei (2017) Trifolium spec. Klee Vicia spec. Wicken Viscum album Weißbeerige Mistel Vitis vinifera Weinrebe Urtica dioica Große Brennnessel Viburnum spec. Schneeball Vitis vinifera Weinrebe Zea mays Mais
Abb. 17: Verbuschte Obstgehölze Abb. 18: Obstgehölze mit Baumhöhlen und
Totholzanteil.
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Abb. 19: Aufgegebene und brachliegende
Kleingartenanlage. Abb. 20: Hochwertige Obstgehölze innerhalb der
östlichen Kleingartenanllagen.
Grünlandflächen trockner bis frischer Standorte sowie brachliegende Ackerfläche
Südwestlich der „Dr. Werner-Stoll-Straße“ schließen Grünlandflächen sowie eine brachliegende Ackerflä-
che an (Abb. 22). Ein Teil dieser weitläufigen Flächen liegen im Plangebiet des 1. Bauabschnittes. Die
betreffenden Grünländer werden vorwiegend sehr intensiv zur Viehhaltung genutzt und zeigen Überwei-
dungszeiger wie Rumex acetosa (Wiesen-Sauerampfer) auf (Abb. 21 u. 23). Viele der Obstgehölze in-
nerhalb der Grünlandfläche sind abgestorben (Abb. 21). Nachfolgende Pflanzenarten wuchsen innerhalb
der Grünlandflächen und der brachliegenden Ackerfläche:
Achillea millefolium Gemeine Schafgarbe
Cornus sanguinea Roter Hartriegel
Dactylis glomerata Knäuelgras
Galium album Weißes Labkraut
Lathyrus pratensis Wiesen-Platterbse
Lotus corniculatus Gewöhnlicher Hornklee (häufig)
Plantago media Mittlerer Wegerich
Stellaria spec. Sternmiere
Trifolium repens Weißklee
Vicia sepium Zaun-Wicke
Abb. 21: Weidevieh auf intensiv genutztem Grünland
sowie stark beeinträchtigte Obstgehölze (Feb. 2018).
Abb. 22: Brachliegende Ackerfläche.
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Abb. 23:.Zur Beweidung intensiv genutztes Grünland im April 2018.
Eingriffsbewertung
Aus naturschutzfachlicher Sicht können die Biotopstrukturen als gering- (Schotter- und Asphaltflächen)
bis mittelwertig (Ruderalflur, Ackerfläche, Kleingartenanlagen, intensiv beweidetes Grünland), sehr hoch-
wertig (einzeln stehende Obstgehölze und extensive Streuobstwiese mit artenreichem Grünland trocke-
ner bis feuchter Standorte) eingestuft werden.
4.3 Artenschutzrecht
Durch die vorhandenen Biotopstrukturen innerhalb des Plangebietes inklusive seiner Grenzbereiche ist
von Vorkommen geschützter Arten, insbesondere europäischer Vogel- und Fledermausarten, Falterarten
(Maculinea-Arten), Reptilien, Amphibien sowie Bilchen (Haselmaus) auszugehen. Zur Vermeidung arten-
schutzrechtlicher Konflikte wurde daher von Mai bis August 2017 faunistische Untersuchungen vorge-
nommen und die Erhebungsergebnisse in einem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bewertet (Plan Ö,
Dr. René Kristen; September 2018).
Die Muscardinus avellanarius (Haselmaus), Maculinea-Arten sowie artenschutzrechtlich relevante Am-
phibien und Reptilien wurden nicht festgestellt. Die im Planungsraum nachgewiesene Anguis fragilis
(Blindschleiche) stellt nur vergleichsweise geringe Lebensraumansprüche und wird in Mittelgebirgsregi-
onen häufig angetroffen. Aus diesem Grund gilt diese Art nicht als gefährdet. Spezielle Schutzmaßnah-
men sind nicht nötig.
Aus der Analyse sind als artenschutzrechtlich relevante Vogelarten Bluthänfling, Feldsperling, Girlitz,
Haussperling, Stieglitz und Türkentaube sowie die Fledermausarten „Bartfledermaus“, Breitflügel-
fledermaus, Kleiner Abendsegler, Großes Mausohr und Zwergfledermaus hervorgegangen.
Vögel
Typische Offenlandarten, wie Feldlerche, Rebhuhn oder Wachtel oder besonders anspruchsvolle Arten
der Steuobstwiesen, wie Gartenrotschwanz, Wendehals oder Halsbandschnäpper wurden nicht fest-
gestellt. Bei den aktuell festgestellten und vorkommenden Arten handelt es sich vorwiegend um weit
verbreitete Vogelarten mit nur geringem Gefährdungspotential (siehe AF Tab. 3), die bis auf den Sturnus
vulgaris (Star) zudem weder in der Roten Liste Deutschlands noch der des Landes Hessen geführt
werden. Der Star wird in Deutschland in der Roten Liste als „gefährdet“ gelistet. Die betreffenden Arten
haben sich aufgrund der Nistplatzwahl in Siedlungsnähe an Störungen angepasst und werden durch die
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Umsetzung des 1. Bauabschnittes des Bebauungsplanes nicht unmittelbar betroffen sein, da noch
genügend Ausweichhabitate in der näheren Umgebung vorhanden sind.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“), § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann für Linaria cannabina (Bluthänfling), Passer mon-
tanus (Feldsperling), Passer domesticus (Haussperling), Carduelis carduelis (Stieglitz)und Streptopelia
decaocto (Türkentaube) nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen und
Kompensations-Maßnahmen ausgeschlossen werden. Hierbei sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen und Abrissarbeiten ist während der Brutzeit (1. März -
30. Sept.) abzusehen. Sofern Rodung von Bäumen und Gehölzen und Abrissarbeiten in diesem Zeit-
raum notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn der Maßnahme durch ei-
nen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.
Das Revierzentrum des Bluthänflings wurde angrenzend am Geltungsbereich verortet. Somit sind
zunächst keine direkten Eingriffe in Gehölzbereiche möglich, die zu einem Verlust von Ruhe- und
Fortpflanzungsstätten oder der Gefahr von Individuenverlusten führen könnten. Die geplante Bebau-
ung wird jedoch die Habitatbedingungen für den Bluthänfling beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung
kann kurzfristig durch das Ausweichen in noch ausreichend zur Verfügung stehende Alternativhabita-
te der direkten Umgebung kompensiert werden.
Zur Gewährleistung von permanent geeigneten Habitatbedingungen für höhlen- und nischenbrütende
Arten, wie den Feldsperling sind kurz- und mittelfristig das Anbringen und die regelmäßige Pflege
von zusätzlichen Nisthilfen in aussichtsreichen Streuobstbeständen bzw. neu geschaffenen Streu-
obstbeständen in der Umgebung notwendig (Neuanlage von mindestens 20 hochstämmigen Obst-
bäumen).
Hinweis: Neben Nutzgehölzen (Apfel, Kirsche, Birne, Zwetschge usw.) sind auch Arten wie die Wal-
nuss sowie Wildobstgehölze (Wildapfel, Wildbirne, Speierling) als typische Streuobstbäume anzuse-
hen.
Wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten des Haussperlings sollten durch das Anbringen von
geeigneten Nistkästen (Beispiel siehe AF) in oder an Fassaden kompensiert werden. Die genaue An-
zahl ist im Zuge der ökologischen Baubegleitung festzustellen und mit der UNB abzustimmen.
Im Gehölzbestand konnte das Vorkommen eines Reviers des Stieglitzes festgestellt werden. Baum-
fällungen und Rodungsarbeiten können zu einem Verlust von Ruhe- und Fortpflanzungsstätten füh-
ren. Diese können von der Art kurzfristig durch das Ausweichen in Alternativhabitate in der Umge-
bung kompensiert werden. Mittel- und langfristig ist es jedoch notwendig, Ausgleichsflächen zu schaf-
fen, die die Funktion übernehmen. Dazu wird eine Ersatzpflanzung von Bäumen und Gehölzen
(Feldgehölz) aus heimischen, standortgerechten Arten auf einer Länge von mind. 30 m und mind. 8
m Breite empfohlen.
Das festgestellte Revier der Türkentaube wird von den Planungen betroffen. Die Türkentaube
kommt nahezu ausschließlich in Dörfern und Stadtgebieten vor. Die Art ist hinsichtlich des Nistplatzes
sehr anspruchslos. Meist brütet die Türkentaube in lockeren Baumgruppen. Bei einem Mangel nutzt
die Art jedoch auch Gebäude (z.B. unter Dächern, auf Balkonen usw.). Die wegfallenden Reviere
können mit der zu empfehlenden Ersatzpflanzung für den Stieglitz kompensiert werden.
Das festgestellte Revier des Girlitzes weist einen Revierschwerpunkt außerhalb des Geltungsbereichs
auf. Durch die bereits wirkenden Gewöhnungseffekte ist anzunehmen, dass sich die betroffene Art an die
neue Situation anpasst und den Lebensraum nach einer bauzeitlichen Verdrängung wieder in Anspruch
nimmt. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
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BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art wurden
innerhalb des geplanten Eingriffsbereichs nicht festgestellt und werden nicht berührt. Die Verbotstatbe-
stände „Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und die damit
verbundene „Verletzung /Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
durch Beschädigung von Gelegen sind somit nicht möglich.
Neben den Reviervögeln wurden weitere Vogelarten nachgewiesen, die den Planungsraum und
angrenzende Bereiche als Nahrungsgäste oder während des Vogelzugs besuchen. Hierbei konnten mit
Picus viridis (Grünspecht), Buteo buteo (Mäusebussard) und Falco tinnunculus (Turmfalke) drei streng
geschützte Vogelarten (BArtSchV) festgestellt werden. Der Erhaltungszustand von Passer domesticus
(Haussperling), Apus apus (Mauersegler), Delichon urbicum (Mehlschwalbe) und Hirundo rustica
(Rauchschwalbe) wird aktuell in Hessen als ungünstig bis unzureichend (Vogelampel: gelb) bewertet.
Durch die aktuelle Nutzung finden die Arten insgesamt günstige Bedingungen mit einem ausreichenden
Angebot an Beutetieren vor. Es wird davon ausgegangen, dass die festgestellten Arten nur eine lose
Bindung an den Planungsraum aufweisen und auf Alternativflächen in der Umgebung ausweichen.
Entsprechend geeignete Strukturen kommen im Umfeld des Planungsraums noch regelmäßig vor. Es ist
mit keiner Beeinträchtigung der Arten zu rechnen, die eine erhebliche Verschlechterung des
Erhaltungszustands der jeweiligen lokalen Populationen bedingen könnte.
Maßnahmen für Vögel mit günstigem Erhaltungszustand und Allgemeine Störungen
Im Plangebiet kann es während der Bauzeit durch Lärmemissionen sowie sonstige Störungen zu vo-
rübergehenden Beeinträchtigungen von bekannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Die bau-
zeitliche Verdrängung der Fauna durch die temporäre Inanspruchnahme ist jedoch nur kurzfristig und
klingt nach Abschluss der Baumaßnahme ab. Zudem dürften sich die vorkommenden Arten aufgrund der
Nistplatzwahl in Siedlungsnähe an Störungen angepasst haben. Erhebliche Beeinträchtigungen sind
auch wegen der Verfügbarkeit von Alternativhabitaten in der Umgebung nicht zu erwarten. Tatbestände
nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können somit ausgeschlossen werden. Entsprechende Vermeidungs-
maßnahmen sind nicht notwendig. Gleiches gilt für anlagen- und betriebsbedingte Störungen. Zur Ver-
meidung von Eingriffen in Ruhe- und Fortpflanzungsstätten und der damit möglichen Tötung und Verlet-
zung von Individuen sind generell folgende Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Avifauna zu beach-
ten:
Von einer Rodung von Bäumen und Gehölzen und dem Abriss von Gebäuden ist während der Brut-
zeit (1. März - 30. Sept.) aus artenschutzrechtlichen Gründen abzusehen. Sofern Rodungen oder Ab-
rissarbeiten in diesem Zeitraum notwendig werden, sind die betroffenen Bereiche zeitnah vor Beginn
der Maßnahme durch einen Fachgutachter auf aktuelle Brutvorkommen zu kontrollieren.
Mittel- und langfristig sind Ersatzpflanzungen von Bäumen und Gehölzen (heimische, standortgerech-
te Arten) zu empfehlen. Der Bebauungsplan des 1. Bauabschnittes sieht bereits Maßnahmen zur Ein-
und Durchgrünung vor (siehe Textliche Festsetzungen).
Fledermäuse
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („Verletzung und Tötung“), § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Störung von Fortpflanzungs-und Ruhestätten) und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
(Zerstören von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) kann für Nyctalus leisleri (Kleiner Abendsegler) und
Pipistrellus pipistrellus (Zwergfledermaus) nach der Prüfung bei Berücksichtigung von Vermeidungs-
und Kompensations-Maßnahmen ausgeschlossen werden. Gleiches gilt auch für eine nicht näher diffe-
renzierbare „Bartfledermaus“, da durch die akustische Erfassung Myotis mystacinus (Kleine Bartfle-
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dermaus) bzw. Myotis brandtii (Große Bartfledermaus) nicht genauer differenziert werden können.
Hierbei sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
Abrissarbeiten und Baumfällungen sind außerhalb der Wochenstubenzeiten (01.Mai bis 31.Juli)
durchzuführen. Günstige Zeitpunkte sind Februar - März bzw. September - November. Die Arbeiten
sind durch eine qualifizierte Person zu begleiten.
Potentiell wegfallende Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind durch das Anbringen von geeigneten
Nistkästen auszugleichen (siehe Beispiel AF). Die Kästen sind an einer unbeleuchteten Stelle in 3-5
m Höhe über dem Erdboden zu montieren. Ein freier Anflug muss gewährleistet sein.
Die Arten werden durch vernachlässigbare Störwirkungen betroffen. Es ist anzunehmen, dass sich Epte-
sicus serotinus (Breitflügelfledermaus) und Myotis myotis (Großes Mausohr) an die neue Situation
anpassen und den Lebensraum nach einer bauzeitlichen Verdrängung wieder in Anspruch nehmen. Im
östlichen Teil könnte eine Transferroute des Großen Mausohrs verlaufen. Durch die Straßenführung der
„Dr. Werner-Stoll Straße“, die im betroffenen Bereich in Nord-Süd-Richtung nicht verändert wird, bleibt
eine ausreichende Durchlässigkeit auch im Bereich der geplanten Bebauung erhalten. Erhebliche Beein-
trächtigungen sind nicht zu erwarten. Tatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG können somit aus-
geschlossen werden. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten wurden innerhalb des geplanten
Eingriffsbereichs nicht festgestellt und werden nicht berührt. Die Verbotstatbestände „Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten“ (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) und die damit verbundene „Verletzung
/Tötung von Individuen“ (Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sind wegen fehlender
Strukturen für Quartiere nicht möglich.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Maßnahmen besteht kein Erfordernis der Zulassung einer
Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. der Befreiung nach § 67 BNatSchG
4.4 Biologische Vielfalt
Der Begriff biologische Vielfalt oder Biodiversität umfasst laut BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ
die Vielfalt der Arten,
die Vielfalt der Lebensräume und
die genetische Vielfalt innerhalb der Tier- und Pflanzenarten.
Alle drei Bereiche sind eng miteinander verknüpft und beeinflussen sich gegenseitig: Bestimmte Arten
sind auf bestimmte Lebensräume und auf das Vorhandensein ganz bestimmter anderer Arten angewie-
sen. Der Lebensraum wiederum hängt von bestimmten Umweltbedingungen wie Boden-, Klima- und
Wasserverhältnissen ab. Die genetischen Unterschiede innerhalb der Arten schließlich verbessern die
Chancen der einzelnen Art, sich an veränderte Lebensbedingungen (z.B. durch den Klimawandel) anzu-
passen. Man kann biologische Vielfalt mit einem eng verwobenen Netz vergleichen, ein Netz mit zahlrei-
chen Verknüpfungen und Abhängigkeiten, in dem ununterbrochen neue Knoten geknüpft werden.
Dieses Netzwerk der biologischen Vielfalt macht die Erde zu einem einzigartigen, bewohnbaren Raum für
die Menschen. Wie viele Arten tatsächlich existieren, weiß niemand ganz genau. Derzeit bekannt und
beschrieben sind etwa 1,74 Millionen. Doch Experten gehen davon aus, dass der größte Teil der Arten
noch gar nicht entdeckt ist und vermuten, dass insgesamt etwa 14 Millionen Arten existieren.
Das internationale Übereinkommen über die biologische Vielfalt (sog. Biodiversitätskonvention) verfolgt
drei Ziele:
den Erhalt der biologischen Vielfalt,
die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt und
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den gerechten Vorteilsausgleich aus der Nutzung der biologischen Vielfalt.
Auch die Hessische Biodiversitätsstrategie verfolgt das Ziel, in Hessen die natürlich und kulturhistorisch
entstandene Artenvielfalt in für die einzelnen Lebensräume charakteristischer Ausprägung zu stabilisieren
und zu erhalten. Dabei soll die vorhandene naturraumtypische Vielfalt von Lebensräumen dauerhaft gesi-
chert werden und sich in einem günstigen Erhaltungszustand befinden. Wildlebende Arten (Tiere, Pflan-
zen, Pilze, Mikroorganismen) sollen in ihrer genetischen Vielfalt und in ihrer natürlichen Verteilung – auch
im Boden und Wasser – vorhanden sein.
Da das Plangebiet – wie in den vorangegangenen Kapiteln aufgezeigt – zum jetzigen Zeitpunkt der Pla-
nung eine leicht erhöhte Bedeutung für die biologische Vielfalt besitzt, treten diesbezüglich nur leicht er-
höhte nachteilige Auswirkungen durch die Bebauung auf.
4.5 Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete
In etwa 4,3 km nordöstlicher Entfernung zum Plangebiet liegt das nächste großflächige Vogelschutzge-
biet Nr. 5519-401 „Wetterau“ mit ca. 10.681,6 ha. Das nächstgelegene Natura-2000-Gebiet ist das FFH-
Gebiet Nr. 5618-302 „Magertriften von Ober-Mörlen und Ostheim“ in rund 780 m nordwestlicher Entfer-
nung (Abb. 24). Das FFH-Gebiet umfasst mit ca. 77,5 ha das gleichnamige Naturschutzgebiet Nr.
1440023 flächig. Im FFH-Gebiet finden sich die Lebensraumtyen (LRT) Nr. 3150 Natürliche eutrophe
Seen, Nr. 6212 Submediterrane Halbtrockenrasen, Nr. 6510 Magere Flachland-Mähwiesen sowie *91E0
Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior. Des Weiteren liegen ausgedehnte Streuobstwie-
sen im Gebiet. Weiterhin liegt in 460 m nördlicher Entfernung das FFH-Gebiet 5617-303 „Usa zwischen
Wernborn und Ober-Mörlen“. In dem etwa 60 ha großem FFH-Gebiet werden der LRT Nr. 3260 Flüsse
der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion
sowie der LRT *91E0 Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion in-
canae, Salicion albae) geschützt. Innerhalb der Fließgewässer kommen die nach Anhang II der FFH-
Richtlinie geschützten Fischarten Cottus grobio (Groppe), Lampetra planeri (Bachneunauge) und Rho-
deus amarus (Bitterling) vor.
Aufgrund der gegebenen Entfernung zu den Schutzgebieten sind keine nachteiligen Auswirkungen durch
die Umsetzung der Planung auf das Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung zu erwarten.
Abb. 24: Lage des Plangebiets zum FFH-Gebiet Nr. 5618-302 „Magertriften von Ober-Mörlen und Ostheim“ sowie
FFH-Gebiet Nr. 5617-303 „Usa zwischen Wernborn und Ober-Mörlen“ (Quelle: NaturegViewer, Zugriffsdatum: 01.03.2018, eigene Bearbeitung).
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4.6 Gesetzlich geschützte Biotope
§ 30 Abs. 1 BNatSchG schützt gesetzlich bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere
Bedeutung als Biotope haben (allgemeiner Grundsatz). Auf Länderebene sind zusätzlich nach § 13 des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) in Hessen auch Al-
leen sowie Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile geschützt. Nach § 30
Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträch-
tigung dieser Biotope führen könnten, verboten. Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine
Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (siehe Abs.
3). Laut NaturegViewer befindet sich im östlichen Teil des Plangebietes das gesetzlich geschützte Biotop
„Streuobst südlich von Ober-Mörlen“, welches dem Biotoptyp-Nr. 03.000 Streuobst zuzuordnen (Abb. 25)
ist. Vor Ort konnte dieses Biotop in Form einer extensiv genutzten Streuobstwiese (Abb. 13 bis 15) auf
einer Fläche von 2.420 m² nachgewiesen werden. Der Bestand setzt sich aus rd. 15 teils älteren Gehöl-
zen zusammen. Dabei handelt es sich u.a. um Obstbäume der Arten Malus domestica (Kultur-Apfel),
Pyrus communis (Birne), Prunus domestica subsp. syriaca (Mirabelle) und Prunus avium (Vogel-Kirsche),
die teilweise Baumhöhlen und Totholz aufweisen. Das Grünland trockener bis feuchter Standorte der
Streuobstwiese stellt sich als artenreiches und extensiv bewirtschaftetes Grünland dar.
Zur konkreten Umsetzung dieser biotopschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen wird auf
das Kapitel 5.1 Arten- und Biotopschutzrechtlicher Ausgleich verwiesen. Zeitgleich zur Entwurfsof-
fenlage wird ein Antrag auf Befreiung der Verbote des § 30 BNatSchG bei der zuständigen Unteren Na-
turschutzbehörde gestellt.
Abb. 25: Lage des Plangebiets gesetzlich geschütztes Biotop: „Streuobst südlich von Ober-Mörlen“ (Quelle:
NaturegViewer, Zugriffsdatum: 01.03.2018, eigene Bearbeitung).
4.7 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
Siedlung / Wohnen
Das Plangebiet liegt im südlichen Teil des Ortsteils Ober-Mörlen, südlich bestehender Wohnbebauungen
mit Hausgärten. Nördlich schließen sich Acker- und Grünlandflächen an. Aktuell setzt sich das Plagebiet
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vorwiegend aus Kleingartenanlagen, Feldwegen, brachliegender Ackerflächen und Grünländer trockener
bis frischer Standorte zusammen. Das mit dem 1. Bauabschnitt des Bebauungsplanes zu entwickelnde
Allgemeine Wohngebiet fügt sich somit in den umgebenden Bestand ein. Durch die Planung sind keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Wohnqualität zu erwarten.
Erholung / Freizeitnutzung
Das Plangebiet besteht überwiegend aus eingezäunten Kleingartenanlagen sowie Grünlandflächen, wel-
che zum Teil für die Viehhaltung genutzt werden. Diese Flächen haben eher eine geringe Funktion für die
Erholung bzw. Freizeitgestaltung. Die bestehenden Feldwege werden von Anwohnern genutzt, um in die
umliegenden Gebiete mit erhöhter Erholungsfunktion zu gelangen. Diese Wege bleiben mit der Umset-
zung des Bebauungsplanes mit gleicher Funktion erhalten. Die Kleingarten- und Wochenendgrundstü-
cken im Plangebiet dienen in intensiver und extensiver Form den Zwecken der Nah- und Fernerholung,
dies jedoch in einer unterschiedlichen Kontinuität. Diese stehen mit der Umsetzung des Bebauungspla-
nes nicht mehr der Naherholung zu Verfügung. Insgesamt ist hier von geringen Auswirkungen auf die
Erholungseignung auszugehen, da an das Plangebiet weitere Gebiete mit Naherholungswert angrenzen.
4.8 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
Kultur- und sonstige Sachgüter sind durch die Maßnahme voraussichtlich nicht betroffen. Werden bei
Erdarbeiten Bau- oder Bodendenkmäler bekannt, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen
(hessenArchäologie) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Fund und
die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten
und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen (§ 21 HDSchG).
4.9 Vermeidung von Emissionen / Nutzung erneuerbarer Energien
Im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die Belange des Immissionsschutzes
entsprechend zu würdigen. Nach den Vorgaben des § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auch sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie
möglich vermieden werden. Mit der geplanten Zuordnung der Gebietstypen zueinander bzw. der
Ausweisung eines Mischgebietes im Kontext der im näheren Umfeld vorhandenen Nutzungen kann dem
genannten Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG grundsätzlich entsprochen werden.
Sämtliche entstehende Abfälle sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne
Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 WHG). Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von der
Person, bei der es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange
nicht entgegenstehen (§ 37 Abs. 4 Satz 1 HWG).
Auf die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und die auf Grundlage des
Energieeinsparungsgesetzes erlassene Energieeinsparverordnung sei hingewiesen und angemerkt, dass
die Nutzung der Solarenergie ausdrücklich zulässig ist. Es gilt die zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung
gültige Fassung.
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4.10 Auswirkungen auf Gebiete zur Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität
Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) der EU benennt in Artikel 9 die Anforderungen für Gebiete,
in denen die Werte unterhalb der Grenzwerte liegen. Artikel 9 besagt, dass
die Mitgliedsstaaten eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte der Schadstoffe
unterhalb der Grenzwerte liegen, zu erstellen haben und
die Mitgliedsstaaten in diesen Gebieten die Schadstoffwerte unter den Grenzwerten halten und sich
bemühen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umwelt-
gerechten Entwicklung zu erhalten.
Den in Artikel 9 beschriebenen Vorgaben trägt § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Rechnung. Dieser besagt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in
denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität als Belang zu berücksichtigen ist. Das BauGB übernimmt wiederum die Anforderungen des §
50 BImSchG an die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Abwägungsbelang für die
Bauleitplanung, so dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB die Erhaltung der bestmöglichen
Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden; dies ist
bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.
Das durch den Bebauungsplan vorbereitete Baugebiet wird voraussichtlich keine besonderen, für die
Luftqualität entsprechender Gebiete relevanten Emissionen zur Folge haben, sodass die Planung zu
keinen erheblichen Beeinträchtigungen hinsichtlich der bestehenden und zu erhaltenden bestmöglichen
Luftqualität führen wird. Eine Überstellung der Freiflächen mit großkronigen Laubbäumen kann sich
wegen der hiermit verbundenen Wirkungen (Schattenwurf, Verdunstungsleistung, Staubfang) gegenüber
der jetzigen Situation gegebenenfalls positiv auswirken.
5. Eingriffs- und Ausgleichsplanung (Eingriffsregelung)
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch
(BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Die Voraussetzungen hier-
für sind gegeben, da eine Gesamtgrundfläche gemäß Grundflächenzahl von 10.000 m² nicht überschrit-
ten wird, kein Vorhaben vorbereitet wird, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung besteht und auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten
vorliegen. Im Verfahren nach § 13b BauGB findet die Eingriffsregelung keine Anwendung, eine Umwelt-
prüfung ist nicht erforderlich. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind
trotzdem zu betrachten und durchzuführen. Die umweltrelevanten Belange sind gleichwohl vollumfänglich
abzuarbeiten, um dem Gebot der gerechten Abwägung entsprechen zu können.
Dem entsprechend ist das nach § 30 BNatSchG und nach § 13 HAGBNatSchG im Kapitel 4.6 beschrie-
bene und gesetzlich geschützte Biotop „Streuobst südlich von Ober-Mörlen“ mit dem Biotoptyp -Nr.
03.000 Streuobst biotoprechtlich abzuhandeln.
5.1 Kompensationsbedarf
Das auszugleichende Biotop umfasst die Flurstücke 102, 103, 104 tlw., 105 tlw., Flur 7 der Gemarkung
Ober-Mörlen und ist rund 2.420 m² groß. Es wurden mehrere potenzielle Ausgleichsflächen betrachtet
und bewertet. Anhand verschiedener Parameter stellten sich die Flurstücke 1 und 71 der Flur 26 der Ge-
markung Ober-Mörlen als externe Ausgleichsfläche für den Biotopschutz als besonders geeignet dar.
Beide Flurstücke sind durch geschotterte Feldwege gut erreichbar. Das Umland ist durch Waldflächen,
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baumreiche Kleingartenanlagen sowie Grünlandflächen geprägt. Umliegend finden sich weitere Streu-
obstwiesen in unterschiedlichen Erhaltungszuständen, so dass von ökologischen Synergieeffekten aus-
gegangen werden kann. Somit liegen die Ausgleichsflächen in einem arten- und strukturreichen Umland.
Die Flurstücke sind nachfolgend dargestellt.
Abb. 26: Lageplan der zwei Flurstücke 1 und 71 der Flur 26 in der Gemarkung Ober-Mörlen.
Flurstück 1
Das Flurstück weist zwar entlang der Flurstückgrenzen Obstbäume auf, kann jedoch innerhalb der Fläche
mit weiteren Obstbäumen ergänzt werden. Das Flurstück wird im Westen von Wald, im Norden und Os-
ten von Grünländern sowie Streuobstwiesen und im Süden von Kleingartenanlagen umgeben. Während
der Begehung im Oktober 2018 konnten innerhalb des Grünlandes (Abb. 27) die folgenden krautigen
Arten aufgenommen werden:
Cirsium arvense
Acker-Kratzdistel
Knautia arvensis
Acker-Witwenblume
Valeriana officinalis
Echter Baldrian
Galium verum
Echtes Labkraut
Sanguisorba officinais
Großer Wiesenknopf
Hypericum perforatum
Jakobskraut
Heracleum spondylium
Wiesen-Bärenklau
Flurstück 71
Derzeit wird die nach Nordosten an Höhe abnehmende Fläche durch eine extensiv genutzte Grünlandflä-
che trockener bis feuchter Standorte geprägt, die Reste einer ehemaligen Streuobstwiese mit Totholz
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sowie einzelne Gehölze in ihren nordöstlichen Randbereichen aufweist. Die Umzäunung des Flurstückes
lässt auf eine Beweidung schließen. Umliegend wird die Fläche durch Kleingartenanlagen begrenzt. Das
Flurstück weist im nordöstlichen Teil eine kleine Heckenstruktur u.a. mit den Pflanzenarten Rubus spec.
(Brombeere), Euonymus europaeus (Gewöhnlicher Spindelstrauch), Rosa spec. (Rose), Quercus petraea
(Traubeneiche), Corylus avellana (Gemeine Hasel) und Crataegus spec. (Weißdorn) auf. In dem Bereich
der Heckenstruktur wachsen einige wenige Exemplare der Pflanzenart Sanguisorba officinalis (Großer
Wiesenknopf).
Während der Begehung im Juni 2018 konnten innerhalb des Grünlandes (Abb. 28) die folgenden krauti-
gen Arten aufgenommen werden:
Agrostis spec.
Straußgras
Ajuga reptans
Kriechender Günsel
Bromus hordeaceus
Weiche Trespe
Cirsium arvense Acker-Kratzdistel
Campanula spec.
Glockenblume
Centaurea jacea
Wiesen-Flockenblume
Dactylis glomerata
Wiesen-Knäuelgras
Galium verum
Echtes Labkraut
Holcus lanatus
Wolliges Honiggras
Knautia arvensis
Acker-Witwenblume
Lathyrus pratensis
Wiesen-Platterbse
Plantago lanceolata
Spitzwegerich
Plantago major
Breitwegerich
Poa pratensis
Wiesen-Rispengras
Ranunculus acris
Scharfer Hahnenfuß
Trifolium pratense
Wiesenklee
Trifolium repens
Weißklee
Urtica dioica
Große Brennnessel
Abb. 27: Grünland frischer bis feuchter Standorte
(Flurstück 1 der Flur 26) Abb. 28: Grünland trockener bis frischer Standorte
(Flurstück 71 der Flur 26).
Das Flurstück 1 umfasst eine Fläche von 1.979 m² und das Flurstück 71 ist 2,129 m² groß. Somit steht
dem flächengleichen Ausgleich der bestehenden Streuobstwiese ausreichend Fläche zur Verfügung.
Nicht beanspruchte Teile der Ausgleichsfläche können für zukünftige Ausgleichsmaßnahmen mit dem
Entwicklungsziel: extensive Streuobstwiese genutzt werden.
Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen
herangezogen wurden
Bundesamt für Naturschutz (06/2010): Informationsplattform www.biologischevielfalt.de.
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (HLBG, 2017): https://www.gds.hessen.de.
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG, 2017): BodenViewerHessen:
http://bodenviewer.hessen.de/mapapps/resources/apps/bodenviewer/index.html?lang=de, Zugriffsdatum: 01.03.2018
Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG, 2017): NaturegViewer:
www.natureg.hessen.de
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV, 2011): Bodenschutz
in der Bauleitplanung - Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzbelangen in der Abwägung und der
Umweltprüfung nach BauGB in Hessen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV, 2005): Verordnung
über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von
Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung – KV) vom 01. September 2005 (GVBI. l S. 624), Wiesbaden.
Klausing O. (1988): Die Naturräume Hessens. Hrsg.: Hessische Landesanstalt für Umwelt. Wiesbaden.
Plan Ö, Kristen R. (09/2018): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag - Bebauungsplan „Schießhütte II“, 1. Bauabschnitt;
Gemeinde Ober-Mörlen.