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Publizieren mit Open Access Dr. Lisa Schilhan & Mag. Walter Scholger 14.03.2014 Optional Logo

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Präsentation von Lisa Schilhan und Walter Scholger im Rahmen des Workshops Literaturverwaltung und Veröffentlichung, Mai 2014, Uni Graz.

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Dr. Lisa Schilhan & Mag. Walter Scholger14.03.2014

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• Publikationsprozesse• Urheberrecht• Verlagsverträge• Creative Commons• Was ist Open Access?• Selbstvermarktung• Online Publikationen

Übersicht

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1. Einreichen2. Reviewverfahren3. Überarbeiten4. Annahme des überarbeiteten Manuskripts5. Publikation

Publikationsprozesse

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1. Einreichen2. Call for Papers

3. Initiativeinreichung

Publikationsprozesse

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2. ReviewverfahrenSingle blind peer reviewAutorIn ist namentlich bekannt, Reviewer sind anonymDouble blind peer reviewAutor/innen und Reviewer sind anonymOpen / Public peer reviewAutorIn und Reviewer sind namentlich bekannt. Wird oft in Verbindung mit einem dynamischen Reviewprozess verwendet (z.B.: Forum: jeder kann „begutachten“ und Kommentare verfassen)

Publikationsprozesse

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3. ÜberarbeitenIst in fast allen Fällen notwendig

4. Annahme des überarbeiteten Manuskripts- eventuell noch einmal Review oder Überarbeitung

5. Publikation

Publikationsprozesse

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• Wissenschafter/-in wird von Öffentlichkeit bezahlt und forscht zu einem Thema

• Wissenschafter/-in reicht Ergebnisse in Form eines Artikels bei einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift ein

• Zwei oder drei Wissenschafter/-innen begutachten kostenlos die Ergebnisse (Peer Review Verfahren)

• Hrsg. der ZS entscheidet ob der Artikel publiziert wird oder nicht

• Artikel wird angenommen und publiziert, Autor/-in bekommt kein Geld dafür (bei 75% der Journals muss man einen Druckkostenbeitrag leisten) und gibt oft Verwertungsrechte an den Verlag ab

• Bibliothek kauft/abonniert die Fachzeitschrift• Öffentlichkeit bezahlt zwei mal: zuerst fürs Forschen, dann fürs

Lesen

Traditionelles Publizieren

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Traditionelles Publizieren

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Urheberrecht

Allgemeine Erklärung der MenschenrechteResolution 217 A (III), UN Generalversammlung, 10.12.1948

Artikel 271. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft

frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

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Was ist ein Werk?

§ 1 UrhG. (1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige

Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Eigentümlich = individuell („die Persönlichkeit des Schöpfers muss durchscheinen“)

Geistig = Gedankenprodukt („der Schöpfer muss sich etwas dabei gedacht haben”)

Aber: nicht der Gedanke selbst, sondern der „Form gewordene Gedanke” ist geschützt, der Gedanke muss ausgedrückt worden sein.

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Wer ist der Urheber?

§10 UrhG. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

… stets eine natürliche Person, juristische Personen können keine das UrhR. begründende geistige Tätigkeit entfalten

… Recht des Urhebers entsteht mit der Werkschöpfung, erfordert keine Registrierung

… Schutzdauer beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Autors/der Autorin (oder 70 Jahre nach Veröffentlichung)

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Persönlichkeitsrecht (unübertragbar!)• Schutz der Urheberschaft • Urheberbezeichnung• Werkschutz

Verwertungsrechte (übertragbar)• Verwertung der Bearbeitung des Werkes (§ 14 UrhG)• Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG)• Verbreitungsrecht (§ 16 UrhG)• Senderecht (§ 17 UrhG)• Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 18

UrhG)• Zurverfügungstellungsrecht (§ 18a UrhG)

Rechte des Urhebers

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Verwertungsrechte können übertragen werden an• Dienstgeber („Dienstnehmerwerke“)• Verwertungsgesellschaften (z.B. AKM, Literar-Mechana)• Ab Beitritt gilt Übertragung für bestehende und zukünftige Werke!

• Verlage• Exklusives Werknutzungsrecht = keine eigene Nutzung durch Autor!• Selbstzahlerverträge (Druckkostenzuschuss durch Autor)• Verlagsverträge sind verhandelbar!

• …

Rechteübertragung• Werknutzungsrecht: exklusives Recht an Dritten• Werknutzungsbewilligung: Rechteinhaber bleibt der

Urheber

Verwertungsrechte

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UrhG § 42

(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf

Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.

(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungstücke auf

anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu

Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht

kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(3) Jede natürliche Person darf von einem Werk einzelne

Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Abs. 1 genannten Trägern zum

privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare

kommerzielle Zwecke herstellen.

Freie Werknutzungen

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Ausnahme für die Lehre

UrhG § 42 (6) („eigener Schul- und Lehrgebrauch“)

Schulen und Universitäten dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten […]

Auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern ist dies aber nur zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke zulässig.

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Zurverfügungstellung

UrhG § 18a

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Online-Publikation = ZurverfügungstellungKeine der Freien Werknutzungen (§ 42) enthält

Zurverfügungstellung!

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Zitatrecht

UrhG § 46

Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag, die Rundfunksendung und die öffentliche Zurverfügungstellung:1. wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;2. wenn einzelne Sprachwerke oder Werke […] in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk […] darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

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Creative Commons

„Vorhandene Inhalte sollen einfacher genutzt werden können, darauf aufbauend soll wiederum Neues entstehen. Das Creative Commons Lizensierungssystem will […] helfen, die Nutzungsrechte an […] Werken auf intelligente, unbürokratische Weise zu regeln.“

• Modulare Open Content Lizenzen für juristische Laien• Vom Autor frei wählbar• Lizenztext online und downloadbar• https://creativecommons.org/• http://wiki.creativecommons.org/Austria

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Lizenztypen

[by] Namensnennung (attribution)

[nc] Nicht für kommerzielle Zwecke (no commerical use)

[nd] Werk darf nicht verändert / bearbeitet werden (no

derivatives)

[sa] Weitergabe unter denselben Bedingungen (share alike)

Gemeinfrei (Public Domain)

● Name des Urhebers muss genannt werden, ● Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt

werden, ● Werk darf nicht bearbeitet werden.

● Name des Urhebers muss genannt werden, ● Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke genutzt

werden,● Werk muss zu denselben Bedingungen

weitergegeben werden.

● Werk ist gemeinfrei verfügbar

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• ist das Bemühen wissenschaftliche Literatur frei im Internet zur Verfügung zu stellen

• d.h. ohne Zugangsbeschränkungen (nicht kostenpflichtig, keine Einschränkung auf IP-Kreis, …)

• von der Öffentlichkeit finanziertes Wissen (Output von Unis, Forschungsförderungen, etc.) soll der Öffentlichkeit frei zur Verfügung stehen

Was ist Open Access?

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• Open Access Policy / Mandate / Statement• ist eine Richtlinie für einen Universität,

Forschungseinrichtung, o.ä. die entweder sehr verpflichtend (mandate) oder nur eine Empfehlung sein kann.

• „Die Universität Graz empfiehlt ihren Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern nachdrücklich, ihre Forschungsergebnisse über den institutionellen Publikationsserver uni≡pub Open Access zugänglich zu machen (‚Green Way‘). Als weitere Möglichkeit befürwortet sie die Erstveröffentlichung in Open-Access-Zeitschriften (‚Golden Way‘).“Quelle: http://ub.uni-graz.at/de/dienstleistungen/open-access/die-uni-graz-und-open-access/open-access-policy/

Was ist Open Access?

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• Wissenschafter/-in publiziert wie bisher in Subskriptionszeitschriften, legt dann aber eine Kopie auf ein Repository ab

• Repository ist frei verfügbar für alle Leser/-innen

Green Way

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• Wissenschafter/-in publiziert von vorneherein in einem Open Access Journal

• Qualität wird wie bisher durch Peer Review gewährleistet

• Autor behält alle Rechte • Autor bzw. Institution bezahlt APC (Article

Processing Charge) • 70% der OA Journals verrechnen keine APC! • Viele haben sog. „waiver“, d.h. Ausnahmen für

Personen ohne institutionellen Background

Golden Way

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Green WayInstitutional Repository

Disciplinary Repository

• zu einer Forschungseinrichtung gehörend (Uni, FH, FWF, Max-Planck Institut, etc.)

• bildet den wissenschaftlichen Output ab

• Inhalte: wissenschaftliche Artikel, Dissertationen, Konferenzbeiträge, Buchkapitel, etc.

• u:scholar (Uni Wien)• EPUB WU • EPUB OEAW

• fachlich orientiert• Autoren von

verschiedenen Institutionen

• Inhalte: wissenschaftliche Artikel, Dissertationen, Konferenzbeiträge, Buchkapitel, etc.• Philpapers.org• arxiv.org• CERN document server• SSOAR

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• Open DOAR (Directory of Open Access Repositories)• verzeichnet 2200 Repositories weltweit• Suche NACH und IN Repositories möglich• Suche nach Fachgebieten

• http://www.opendoar.org/

Green Way

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• Weitere Suchmaschinen für Repositories• http://oaister.worldcat.org/

• http://roar.eprints.org/• https://beta.openaire.eu/• Philpapers.org (Journal List: http://

philpapers.org/pubs.pl?jlist=2• arxiv.org• CERN document server• SSOAR

Green Way

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• OA Zeitschriften können subventioniert sein (von einer Forschungseinrichtung, Vereine, etc.)

• oder eine APC einheben (oft inkludiert in Form eines Publikationszuschusses in einer Forschungsförderung)

• Sind frei im Internet verfügbar• Liste auf DOAJ.org und JURN.org• PLoS One

Golden Way

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• Auflistung von Verlagen und deren Umgang mit Copyright Konditionen in Bezug auf Veröffentlichung / Selbstarchivierung

SHERPA / RoMEO

http://www.sherpa.ac.uk/romeo/

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• Auflistung von Forschungsförderern und deren OA Policies

SHERPA / Juliet

http://www.sherpa.ac.uk/juliet/

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• Wissenschaftliche Literatur ist für den Leser gratis• Maximiert den Zugriff auf wissenschaftliche Ergebnisse• Schnellere und weitere Verbreitung von wiss. Literatur• die Zitationshäufigkeit steigt (Impact!)• die Preismacht von großen Verlagen kann eingeschränkt werden• Durch die weite Verbreitung ist eine Langzeitverfügbarkeit eher

gegeben• Mehr Rechte für den Autor • Nachteile:

• Weniger bis kein Honorar über den Verlag / Herausgeber• Entfall von Tantiemen bei rein elektronischen Materialien• Impact Factor bei den meisten OA Journals eher niedrig

Vorteile von Open Access

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• „Green“ institutionelles Open Access Repository• Für alle Mitarbeiter/innen der Uni Graz und Doktoranden • Rechte auf Veröffentlichung werden von Mitarbeiter/innen

der UB überprüft und erst dann freigegeben• Dokumente können per mail an [email protected]

geschickt werden oder per Webformular hochgeladen werden

• Nutzungsbedingungen und Ko-Autoren Einverständnis erforderlich

• http://unipub.uni-graz.at

uni pub≡

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• Juhu, ich habe publiziert! Und nun? • Selbstvermarktung von Wissenschafter/innen wird immer

wichtiger• Wissenschaftliche Blogs: selbst erstellen oder bei anderen

kommentieren (http://academicblogs.org/; https://hypotheses.org/)

• Social Media für Wissenschafter/innen: • Twitter• Academia.edu • Mendeley (Literaturverwaltung und Social Media)• ResearchGate

• Zeitung, Radio, etc.• Konferenzen (zB.: Poster Präsentationen)• Upload in disciplinary repositories

Selbstvermarktung

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Online Publikationen:• Persönliche Homepages• Blogs • Social Media Profile und Beiträge• auch: Foreneinträge, Kommentare

Was gilt es zu beachten?• Zitat von Texten, Bildern (Urheberrecht)• Verantwortung für Links• Verantwortung für Foreneinträge und Kommentare• Auskunftspflicht (Impressum/Offenlegung)

Publikationen im WWW

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• „Zurverfügungstellung“ nur als Zitat erlaubt• wenn einzelne Teile oder ganze Werke in ein die

Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden

• zur Erläuterung

• (rechtlich!) Erforderlich ist Nennung von • Autor• Titel• genaue Stelle (Textstelle muss eindeutig und leicht

auffindbar sein)

• Grundsätzlich selbe Regelung für Werke der bildenden Künste, z.B. Lichtbilder

Zitate

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• Wenn eigentümliche geistige Schöpfung: Werk• Wenn nicht, dennoch als Leistung geschützt

• Rechteinhaber ist immer der Fotograf!• Gilt auch für „in einem, der Fotografie ähnlichen Verfahren

hergestellte“ Objekte, d.h. Digitalisate und Scans! • z.B. Digitalisat einer mittelalterlichen Handschrift: Handschrift gemeinfrei, Digitalisat

geschützt! Rechteinhaber ist Person, die digitalisiert hat (oder deren AuftraggeberIn)

• Schutzdauer bei Lichtbildern: 50 Jahre nach Aufnahme, bzw. 50 Jahre nach Veröffentlichung, ggf. kumulativ.

• Recht am eigenen Bild: Veröffentlichung kann untersagt werden, wenn „berechtigte schutzwürdige Interessen“ verletzt werden (nicht nur Bildinhalt, auch Bildkontext relevant) – Datenschutz!

Bildrechte

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• Inhaber der Webseite wird zum Diensteanbieter nach ECG• Diensteanbieter sind nicht für Verweise/fremde Inhalte verantwortlich,

solange• keine Kenntnis von rechtswidriger Tatsache bzw. Umstand besteht• bei entsprechender Information sofort gehandelt wird• Es besteht keine Verpflichtung, fremde Informationen allgemein zu überwachen

bzw. selbstständig zu überprüfen• Fremde Inhalte dürfen nicht als eigene dargestellt werden (z.B. Framing: fremde

Information in eigene Seite als Element einbinden)

• Disclaimer sind nach österreichischen Recht nutzlos: Sie schwächen einen rechtswidrigen Tatbestand nicht ab (allerdings kann man als Laie auf milderes Urteil hoffen)

Verantwortung für Links und fremde Inhalte

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• Staatsgrundgesetz, Artikel 13: „Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern.“

• ABGB §1330: Verbreitung einer Ehrenbeleidigung ist Mittäterschaft.

• „Freie Meinungsäußerung“ gegen „Ehrenbeleidigung“ meist Ermessenssache, kein ableitbares Recht.

Freie Meinungsäußerung

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Diensteanbieter haben BenutzerInnen bestimmte Informationen leicht und stets auffindbar anzuzeigen:

• Bei kommerziellem Angebot ImpressumspflichtName, Anschrift, Kontaktmöglichkeit, ggf. Aufsichtsbehörde, UID, Unternehmensgegenstand

• Bei privatem Angebot Offenlegungspflicht Name, Wohnort, Kontaktmöglichkeit, ggf. bei „meinungsbildenden Inhalten“ (politisch, ideologisch)

zusätzlich eine Angabe über die „grundlegende Richtung“.

Auskunftspflicht

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Dr. Lisa SchilhanUniversitä[email protected] / 380 – 1440

Mag. Walter ScholgerZentrum für [email protected] / 380 – 2292