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Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung ThomasOedekoven Rechtsanwalt Mediator

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht

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Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

BetreuungsverfügungThomas Oedekoven

Rechtsanwalt

Mediator

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Patientenverfügung

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Gesetzlich geregelt in § 1901a BGB:

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.(3) (…)

Patienten- verfügung

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Patienten- verfügung

Festlegungen zu ärztlichen Maßnahmen sind für die behandelnden Ärzte verbindlich und zu beachten.

Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Ist ein Vertreter bestellt (Vorsorgevollmacht), hat dieser die Patientenverfügung zu prüfen, den Behandlungswillen festzustellen und ihm Anspruch und Geltung zu verschaffen.

Bei Fehlen einer (wirksamen) Patientenverfügung: Bevollmächtigter Vertreter oder gerichtlicher Betreuer entscheidet an Ihrer Stelle!

Sinn und Zweck:

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Patienten- verfügung

Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen (1/2)

1. Einwilligungsfähigkeit

2. Schriftform

3. Hinreichende Bestimmtheit der getroffenen Anordnungen

(ungenügend allgemeine Begriffe wie „unwürdiges

Dahinvegetieren“, „qualvolles Leiden“ oder

„Apparatemedizin“)

4. Hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den

getroffenen Anordnungen in Bezug auf die aktuelle Lebens-

und Behandlungssituation

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Patienten- verfügung

Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen (2/2)

Empfehlenswert:

5. Ärztliche Bestätigung über die Einwilligungsfähigkeit und eine

erfolgte medizinische Aufklärung

6. Regelmäßige Bestätigung oder Aktualisierung des

niedergelegten Willens

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Patienten- verfügung

Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (1/3)

1. Beschreibung persönlicher Wertvorstellungen, insbes.

ethische Einstellungen oder religiöse Anschauungen.

2. Beschreibung exemplarischer Situationen, in denen die

Verfügung gelten soll, etwa• im unmittelbaren Sterbeprozess;• im Endstadium einer unheilbaren tödlichen Krankheit;• bei unwiederbringlichem Verlust der Fähigkeit,

Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten (Hirnschädigung).

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Patienten- verfügung

Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (2/3)

3. Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung

ärztlicher Maßnahmen, z.B.

• lebenserhaltende Maßnahmen;

• Schmerz- und Symptombehandlung, Vergabe bewusstseinsdämpfender Mittel;

• Künstliche Ernährung und künstliche Flüssigkeitszufuhr;

• Wiederbelebung, künstliche Beatmung;

• Dialyse, Vergabe von Antibiotika.

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Patienten- verfügung

Möglicher Inhalt der Patientenverfügung (3/3)

4. Ort der Behandlung, Beistand

• im Krankenhaus;• zu Hause, in vertrauter Umgebung;• im Hospiz;• Beistand durch vertraute Personen, Priester usw.

5. Hinweise auf erteilte Vollmachten, insbes. Vorsorgevollmachten.

6. Erklärung zur Organspende.

7. Ggf. Verzichtserklärung in Bezug auf ärztliche Aufklärung.

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Patienten- verfügung

Verwendung und Beseitigung der Patientenverfügung

Bis zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit ist die Patientenverfügung formfrei widerrufbar.

Möglichkeit der Kenntnisnahme sicherstellen:

→ Übergabe an Person des Vertrauens;

→ Registrierung; z.B. gemeinsam mit Vorsorgevollmacht bei dem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer(Kosten ca. 30 €); private Register

→ Mitsichführen der Verfügung oder eines Hinweises auf die Verfügung.

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Vorsorgevollmacht

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Gesetzlich nicht eigenständig geregelt.

Es gelten die allgemeinen Regelungen zur Vertretung!

Vorsorge-vollmacht

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Sinn und Zweck:Vorsorge-vollmacht

Einflussnahme auf persönliche Entscheidungen, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.

Achtung: keine automatische Stellvertretung durch Familienmitglieder und nahe Angehörige.

Wahrung der Würde und Selbstbestimmung im Krankheitsfall oder im Falle der Betreuung.

Fehlt eine Vorsorgevollmacht bei Krankheit oder Betreuungsbedürftigkeit:

- Betreuungsgericht bestellt einen (beliebigen) Betreuer;

- Wahrung der eigenen Interessen u.U. nicht mehr gewährleistet.

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Vorsorge-vollmacht

Grundsätzlich formfrei möglich, aber Schriftform dringend anzuraten, weil

- in der Praxis regelmäßig schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung verlangt wird;

- im Bereich der Gesundheitsfürsorge die Schriftform vorgeschrieben ist, vgl. § 1904 Abs. 2 BGB.

Teilweise notarielle Form erforderlich:- Grundstücksgeschäfte;- Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt;- Willenserklärungen gegenüber Banken, z.B.

Aufnahme von Darlehen.

Wirksamkeits- und Verbindlichkeitsvoraussetzungen

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Vorsorge-vollmacht

Inhalt der Vorsorgevollmacht (1/2)

Bevollmächtigung für den Verhinderungs-, Pflege- oder Krankheitsfall, in dem die Regelung eigener Angelegenheiten nicht (mehr) möglich ist.

Regelungen zu vermögensrechtlichen Angelegenheiten, z.B.- Verfügung über Bankkonten oder andere

Geldgeschäfte;- Grundstücksgeschäfte;- Abschluss von Verträgen, z.B. Pflegeheim;- Abgabe von Willenserklärungen in bestehenden

Vertragsverhältnissen, z.B. Mietverträgen, Versicherungsverträgen etc.

- Erbauseinandersetzungen oder Abgabe erbrechtlicher Erklärungen;

- Vornahme von Handlungen im selbständig geführten Unternehmen.

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Vorsorge-vollmacht

Inhalt der Vorsorgevollmacht (2/2)

Regelungen zu persönlichen Angelegenheiten, z.B.- Entscheidungen über ärztliche Eingriffe und

Heilbehandlungen;- Aufenthaltsbestimmung, insb. Unterbringung im

Pflegeheim oder in der geschlossene Abteilung eines Krankenhauses;

- Unterbringungsähnliche Maßnahmen, z.B. Bettgitter, Leibgurt im Bett oder am Stuhl, Abschließen von Zimmern in Pflegeheimen;

- Wohnungsauflösung.

Anweisungen an den Bevollmächtigten, wie bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich geregelt werden sollen.

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Vorsorge-vollmacht

Einzel- oder Generalvollmacht ?

Einzelvollmacht

→ Die Vollmacht erstreckt sich nur auf bestimmte, ausdrücklich benannte Angelegenheiten

Generalvollmacht

→ Vollmacht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten

Aber Achtung bei Generalvollmacht:

Für die Einwilligung in lebensgefährliche medizinische Eingriffe oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen ist die ausdrückliche Benennung der Maßnahme/Befugnisse erforderlich.

Ratsam: Auch in Generalvollmacht zumindest beispielhaft wichtige Ermächtigungen im einzelnen benennen.

Risiken der Generalvollmacht bei der Auswahl des Bevollmächtigten bedenken.

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Vorsorge-vollmacht

Wer wird Vertreter?

- Einzelvertretung„Meine Tochter soll …“

- Mehrfache Vertretung„Meine Tochter oder mein Sohn soll …“

- Gemeinschaftliche Vertretung„Meine Tochter soll gemeinsam mit meinem Sohn…“

- Ersatzbevollmächtigung„Meine Tochter soll, wenn diese nicht erreichbar ist, soll

mein Sohn …“

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Vorsorge-vollmacht

Beseitigung und Aufbewahrung der Vollmacht

Vorsorgevollmacht ist frei widerruflich.

Nutzbarkeit der Vollmachtsurkunde sicherstellen durch:- Aufbewahren an leicht zugänglichem Ort, den

Bevollmächtigter kennt;- Übergabe der Originalurkunde an den Bevollmächtigten;- Übergabe der Originalurkunde an Vertrauensperson zur

treuhänderischen Verwahrung;- Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister der

Bundesnotarkammer in Berlin.

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Betreuungs-verfügung

Betreuungsverfügung

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Betreuungs-verfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

→ Schriftlicher Vorschlag an das Betreuungsgericht in Bezug auf die Auswahl des Betreuers mit Bindungswirkung.

Inhalt der Betreuungsverfügung:

→ Person des Betreuers einschließlich Ersatzperson;

→ Wünsche betreffend die Ausführung der Betreuung.

Folge fehlender Betreuungsverfügung:

→ Bestellung eines beliebigen Betreuers durch das Betreuungsgericht.

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Betreuungs-verfügung

Gesetzliche Regelung:

§ 1896 BGB

  (1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (…)  (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.  (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. 2Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.  (3) (…)

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Betreuungs-verfügung

Gesetzliche Regelung:

§ 1897 BGB

  (1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.  (2) (…)  (4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. (…)  (5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

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Betreuungs-verfügung

Spannungsverhältnis:

Selbstbestimmung vs. Wohl des Betreuten

BGH, Beschluss vom 10. 11. 2010 - XII ZB 355/10:

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass (…) dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zusteht. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich auf Grund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will.

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Patienten-verfügung

Vorsorge-vollmacht

Betreuungs-verfügung

ERGÄNZENDE ANMERKUNGEN ODER

FRAGEN?!?

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Thomas OedekovenFachanwalt für MedizinrechtFachanwalt für SozialrechtMediator

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