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Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht Herbsttagung der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung Aktuelle Entwicklungen im türkischen Recht 14-15 November 2014 Univ. Doz. Dr. Ayfer Uyanık Çavuşoğlu Rechtswissenschaftliche Fakultät der Koç Universität Internationales Privatrecht [email protected]

Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht

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Page 1: Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht

Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht

Herbsttagung der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung

Aktuelle Entwicklungen im türkischen Recht14-15 November 2014

Univ. Doz. Dr. Ayfer Uyanık Çavuşoğlu

Rechtswissenschaftliche Fakultät der Koç UniversitätInternationales Privatrecht

[email protected]

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Gliederung

I. Einführung• Zweck• Umfang• Definition

II. Einreise – Visum – Aufenthalt

III. Staatenlose Personen

IV. Ausweisung

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Im Allgemeinen

Türkisches Ausländer-und internationales Schutzgesetz • Nr. 6458• Abkürzung: t-AuISG• Geltungsbereich: Türkei• Datum des Gesetzes: 4 April 2013 • [Gesetzesblatt (Resmi Gazete) Nr. 28615 vom 4

April 2013] • In Kraft seit: 4 April 2013 und 4 April 2014 • Weblink: Volltext des t-AusISG http

://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2013/04/20130411-2.htm

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Was regelt das Gesetz?

Die Einreise

Das Aufenthalt

Die Ausreise

Schutzantrag von Ausländern von der Türkei

Die Bestimmung der Grundsätze und Verfahren des Umfangs des Schutzes

Die Organisation der Gründung, Aufgaben, Befugnisse, Verpflichtungen der Migrationsverwaltung

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Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 II)

Internationale Abkommen Genfer Konvention von 1951 über die Rechtstellung von Flüchtlingen

(GFK) Zusatzprotokoll der GFK Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom

24 Dezember 1984

Besondere Gesetze Ansiedlungsgesezt von 1934 und 2006 Verordnung von 1994 über die Verfahren und Prinzipien im Umgang

mit Massenzuströmen und Ausländern Türkische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2009 (blaue Karten-

Besitzer) Das Gesetz über die Arbeitserlaubnisse von Ausländern Und andere…

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Abschnitt

Kapitel 1Zweck/Anwendungsbe-reich/Begriffs-bestimmung/Verbot d. Abschiebung

Kapitel 2

Ausländer

K.3

Kapitel 4

Gemeinschaft-liche Bestimmungen: Ausländer und intern. Schutz

Kapitel 5

Generaldirektion des Migrationsamtes

I Zweck/Anwendungs-bereich/Begriffsbestim-mung

Einreise

Visum

• Integration• Verpflichtung

der Einladung• Verpflichtungen

des Beförderers

• Gründung• Aufgabe • Zuständigkeit

II. Verbot der Abschiebung

Aufenthalt

• Persönliche Daten

Ausschuss f. Migrationspolitik

III Staatenlose

• Mitteilungen• Zuständiges

Verwaltungsgericht

Die Zentral-, Provinz- und Auslandsorganisation, Diensteinheit

IV Ausweisung

• Bußgeld Vorschriften

Dauerhafte Ausschüsse und Kommissionen und Vorläufige Kommissionen

V. Ernennungen u. Personal

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Definition (Art. 3)

o Familienangehörigeo Europäische Staateno Ministero Ministeriumo Antragstellero Kindo Unterstutzero Grenzübergango letzverbindliche Entscheidungo Internationaler Schutz

o Ausländer und Ausländische Ausweisnummer

o Geneldirektor; Generaldirektion

o Ein-und Ausreisekontrolle

o Migration

o Meldeadresse

o Aufenthaltserlaubnis

o Konsulat

o Bedürftige

o Reiseunterlagen

o Herkunftsland

o Staatenloser

o Visum

o Vertrag

o Befreiung

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Einreise- undAusreise in die Türkei (Art. 5-18)

T-AuISG, Art. 6

• …diejenigen, bei denen einer ausführliche Kontrolle für notwendig angesehen wird, höchsten vier Stunden aufgehalten werden.

• Der Ausländer kann während dieser Zeit entweder in sein Land zurückkehren, oder ohne Anbindung an die vierstündige Wartezeit, die Abwicklung der Prozeduren für die Aufnahme ins Land abwarten.

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Keine Erlaubnis für die Einreise (Art. 7)

Personen;

• Ohne Pass, gleichwertige Reisedokumente,

• Visum

• Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis

besitzen oder diese Erlaubnisse durch Betrug erworben haben oder diejenige deren Falschheit erkannt wird.

Personen;

• die nach Ablauf des Visums, der Visumsbefreiung oder der Aufenthaltserlaubnis keinen Reisepass oder ein gleichwertiges Reisedokumente besitzen, welche eine Dauer von mindestens 60 Tage Gültigkeit haben.

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Anzahl der Ein-und Ausreisen

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Aufenthalt (Art. 19-49)

Aufenthalt für mehr als 90 Tage bedarf einen Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, falls sie nicht innerhalb von 6 Monaten genutzt wird.

Ausnahmen: Verfügt der Ausländer über eine Arbeitserlaubnis, so muss

keine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Visum/Visumsbefreiung Heimatlosenausweis Diplomaten-und Konsulatsangestellte Angestellte in Vertretung von intern. Institutionen Blaue-Karte Besitzer/in

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Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 22)

Prinzip: im Ausland (Heimat-oder Aufenthaltsstaat)

Ausnahme: (in den unten genannten Fällen) bei den Gouvernement innerhalb der Türkei

a)auf Entscheidung oder Aufforderung der Justiz oder Verwaltung,b) in Fällen, in denen die Ausreise des Ausländers aus der Türkei unbillig oder unmöglich ist,c) bei langfristiger Aufenthaltserlaubnis,ç) bei Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten,d) bei humanitärer Aufenthaltserlaubnis,e) bei Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel,f) beim Wechsel von der Familienaufenthaltserlaubnis zu der Kurzzeitaufenthaltserlaubnis,g) Anträge, die Elternteile mit Aufenthaltserlaubnis für ihr in der Türkei geborenes Kind stellen,ğ) Anträge aus Anlass des Wegfalls oder der Änderung des Umstands, der der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis zu Grunde lag,h) Anträge im Sinne des Artikel 20 Absatz 2,ı) beim Wechsel zu einer Kurzaufenthaltserlaubnis durch Personen die ihre akademische Ausbildung in der Türkei beendet haben.

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Zahl der Aufenthaltserlaubnisse (2012 und 2013)Daten: Generaldirektorat für Sicherheit (Emniyet Genel Müdürlüğü)

Land 2013 2012

Syrien 111 694 53 413

Deutschland 101 807 113 055

Georgien 101 229 96 978

Bulgarien 86 478 78 432

Iran 60 226 84 531

Russische Föderation 57 616 51 918

Griechenland 39 016 38 172

Aserbaidschan 37 796 34 485

Irak 30 031 22 394

England 28 654 25 805

Sonstige 450 207 382 428

1 104 754 981 611

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Ablehnung, Aufhebung oder Ablehnung der Verlängerung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die innerhalb der Türkei gestellt werden (Art. 25)

• Wer Entscheidet? Die Gouvernement

• Zustellung der Entscheidung?

Die Entscheidung wird dem Ausländer/ gesetzlichen Vertreter/Anwalt schriftlich

zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung (✓)

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Aufenthaltserlaubnis

Unterbrechung des Aufenthaltes

Artikel 28 –

(1) Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten Aufenthalte außerhalb der Türkei, die in einem Jahr insgesamt sechs Monate überschreiten oder in den letzten fünf Jahren insgesamt ein Jahr überschreiten und nicht durch öffentlichen Pflichtdienst, Bildung und gesundheitliche Gründe begründet sind, als Unterbrechung des Aufenthaltes.

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Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse

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Arten von Aufenthaltstiteln (Art. 30)

① Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Kısa Dönem İkamet İzni)

② Familien-Aufenthaltserlaubnis (Aile İkamet İzni)

③ Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten (Öğrenci İkamet İzni)

④ Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Uzun Dönem İkamet İzni)

⑤ Humanitäre Aufenthaltserlaubnis

⑥ Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel

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Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 31-33)

• Forschungszweck• Immobilien in der Türkei• Handelskontakte/Aufbau einer Gewerbe• Aus-und Weiterbildung• Austauschprogram (Schüler/Studenten)• Tourist • Medizinische Behandlung• Gerichtliche/behördlicher Entscheidung• Wechsel zur Kurzzeit-Aufenthalt• Türkischer Sprachkurs• Fortbildung/Forschung/Praktika/Kurse

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Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltsdauer: 1 Jahr

Verlängerung: Höchstens 2X

Ablehnung-Aufhebung-Ablehnung der Kurzaufenthaltserlaubnis bei einer Aufenthalt von insgesamt mehr als 120 Tagen in einem Jahr im Ausland

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Familien-Aufenthaltserlaubnis (Art. 34-37))

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Studien-Aufenthaltserlaubnis (Art. 41)Anzahl der Studierenden an Hochschulen in der TürkeiDaten laut Higher Education

Nationalität Anzahl

Turkmenistan 6 901

Aserbaidschan 4 343

Iran 4 000

Nord-Zypern 3 000

Bulgarien 1 231

Deutschland 1 143

Griechenland 1 099

Mongolistik 956

Afghanistan 812

Insgesamt 48 183

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Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 42-45)

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Humanitäre Aufenthaltserlaubnis (Art. 46-47)

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Wer kann ausgewiesen werden? (Art. 52-60)

Terrororganisationen – Vereinigungen zu Gewinnzwecken

Falsche Angaben/gefälschte Dokumente

Illegaler Arbeit

Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit

Überschreitung der Visumdauer

Aufgehobene Aufenthaltserlaubnis

Arbeit ohne Aufenthaltserlaubnis

Vorstoß der Ein-und Ausreisebestimmungen

Einreiseverbot

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Wer wird nicht ausgewiesen?

Gefahr zur Todesstrafe/Folter/unmenschlich Und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung

Gesundheitsprobleme/Alter/Schwangerschaft

Im Behandlung einer lebensgefährlichen Krankheit

Opfer von Menschenhandel (Opferunterstützungsprogramm)

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Ausweisung, Art. 52

Ausweisung

Herkunftsland

Drittes Land

Transitland

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Das Ausweisungsverfahren (Art. 53)

*Generaldirektion *Gouvernement

Mitteilung: Ausländer/gesetzlicher Vertreter/Anwalt

Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht

Endgültige Entscheidung des Gerichts

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Staatenlose (Art. 50-51)

Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Generaldirektion

Ausstellung der Staatenlosenausweis Personen, für die in anderen Ländern ein

Staatenlosenverfahren eingeleitet wurde, können diesen Anspruch nicht genießen.

Gilt als Aufenthaltserlaubnis Wird alle zwei Jahren erneut Ausländer Identitätsnummer Der Staatenlosenausweis verliert mit der Gewährung der

Staatsangehörigkeit irgendeines Landes seine Gültigkeit.

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Rechte/Sicherheiten für Staatenlose

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Werden nicht abgeschoben (Ausnahme: Gefaehrdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit)

Freigestellt von dem Gegenseitigkeitsprinzip

Arbeitserlaubnis nach dem Gesetz Nr. 4817

Gebrauch von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5682

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sonstiges

Integration

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