Upload
ayfer-uyanik
View
200
Download
2
Embed Size (px)
Citation preview
Neue Regelungen im türkischen Ausländerrecht
Herbsttagung der Deutsch-Türkischen Juristenvereinigung
Aktuelle Entwicklungen im türkischen Recht14-15 November 2014
Univ. Doz. Dr. Ayfer Uyanık Çavuşoğlu
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Koç UniversitätInternationales Privatrecht
Gliederung
I. Einführung• Zweck• Umfang• Definition
II. Einreise – Visum – Aufenthalt
III. Staatenlose Personen
IV. Ausweisung
Im Allgemeinen
Türkisches Ausländer-und internationales Schutzgesetz • Nr. 6458• Abkürzung: t-AuISG• Geltungsbereich: Türkei• Datum des Gesetzes: 4 April 2013 • [Gesetzesblatt (Resmi Gazete) Nr. 28615 vom 4
April 2013] • In Kraft seit: 4 April 2013 und 4 April 2014 • Weblink: Volltext des t-AusISG http
://www.resmigazete.gov.tr/eskiler/2013/04/20130411-2.htm
Was regelt das Gesetz?
Die Einreise
Das Aufenthalt
Die Ausreise
Schutzantrag von Ausländern von der Türkei
Die Bestimmung der Grundsätze und Verfahren des Umfangs des Schutzes
Die Organisation der Gründung, Aufgaben, Befugnisse, Verpflichtungen der Migrationsverwaltung
Vorbehalt des Gesetzes (Art. 2 II)
Internationale Abkommen Genfer Konvention von 1951 über die Rechtstellung von Flüchtlingen
(GFK) Zusatzprotokoll der GFK Wiener Übereinkommen über die diplomatischen Beziehungen vom
24 Dezember 1984
Besondere Gesetze Ansiedlungsgesezt von 1934 und 2006 Verordnung von 1994 über die Verfahren und Prinzipien im Umgang
mit Massenzuströmen und Ausländern Türkische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2009 (blaue Karten-
Besitzer) Das Gesetz über die Arbeitserlaubnisse von Ausländern Und andere…
Abschnitt
Kapitel 1Zweck/Anwendungsbe-reich/Begriffs-bestimmung/Verbot d. Abschiebung
Kapitel 2
Ausländer
K.3
Kapitel 4
Gemeinschaft-liche Bestimmungen: Ausländer und intern. Schutz
Kapitel 5
Generaldirektion des Migrationsamtes
I Zweck/Anwendungs-bereich/Begriffsbestim-mung
Einreise
Visum
• Integration• Verpflichtung
der Einladung• Verpflichtungen
des Beförderers
• Gründung• Aufgabe • Zuständigkeit
II. Verbot der Abschiebung
Aufenthalt
• Persönliche Daten
Ausschuss f. Migrationspolitik
III Staatenlose
• Mitteilungen• Zuständiges
Verwaltungsgericht
Die Zentral-, Provinz- und Auslandsorganisation, Diensteinheit
IV Ausweisung
• Bußgeld Vorschriften
Dauerhafte Ausschüsse und Kommissionen und Vorläufige Kommissionen
V. Ernennungen u. Personal
Definition (Art. 3)
o Familienangehörigeo Europäische Staateno Ministero Ministeriumo Antragstellero Kindo Unterstutzero Grenzübergango letzverbindliche Entscheidungo Internationaler Schutz
o Ausländer und Ausländische Ausweisnummer
o Geneldirektor; Generaldirektion
o Ein-und Ausreisekontrolle
o Migration
o Meldeadresse
o Aufenthaltserlaubnis
o Konsulat
o Bedürftige
o Reiseunterlagen
o Herkunftsland
o Staatenloser
o Visum
o Vertrag
o Befreiung
Einreise- undAusreise in die Türkei (Art. 5-18)
T-AuISG, Art. 6
• …diejenigen, bei denen einer ausführliche Kontrolle für notwendig angesehen wird, höchsten vier Stunden aufgehalten werden.
• Der Ausländer kann während dieser Zeit entweder in sein Land zurückkehren, oder ohne Anbindung an die vierstündige Wartezeit, die Abwicklung der Prozeduren für die Aufnahme ins Land abwarten.
Keine Erlaubnis für die Einreise (Art. 7)
Personen;
• Ohne Pass, gleichwertige Reisedokumente,
• Visum
• Aufenthalts-oder Arbeitserlaubnis
besitzen oder diese Erlaubnisse durch Betrug erworben haben oder diejenige deren Falschheit erkannt wird.
Personen;
• die nach Ablauf des Visums, der Visumsbefreiung oder der Aufenthaltserlaubnis keinen Reisepass oder ein gleichwertiges Reisedokumente besitzen, welche eine Dauer von mindestens 60 Tage Gültigkeit haben.
Anzahl der Ein-und Ausreisen
Aufenthalt (Art. 19-49)
Aufenthalt für mehr als 90 Tage bedarf einen Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis wird ungültig, falls sie nicht innerhalb von 6 Monaten genutzt wird.
Ausnahmen: Verfügt der Ausländer über eine Arbeitserlaubnis, so muss
keine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Visum/Visumsbefreiung Heimatlosenausweis Diplomaten-und Konsulatsangestellte Angestellte in Vertretung von intern. Institutionen Blaue-Karte Besitzer/in
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 22)
Prinzip: im Ausland (Heimat-oder Aufenthaltsstaat)
Ausnahme: (in den unten genannten Fällen) bei den Gouvernement innerhalb der Türkei
a)auf Entscheidung oder Aufforderung der Justiz oder Verwaltung,b) in Fällen, in denen die Ausreise des Ausländers aus der Türkei unbillig oder unmöglich ist,c) bei langfristiger Aufenthaltserlaubnis,ç) bei Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten,d) bei humanitärer Aufenthaltserlaubnis,e) bei Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel,f) beim Wechsel von der Familienaufenthaltserlaubnis zu der Kurzzeitaufenthaltserlaubnis,g) Anträge, die Elternteile mit Aufenthaltserlaubnis für ihr in der Türkei geborenes Kind stellen,ğ) Anträge aus Anlass des Wegfalls oder der Änderung des Umstands, der der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis zu Grunde lag,h) Anträge im Sinne des Artikel 20 Absatz 2,ı) beim Wechsel zu einer Kurzaufenthaltserlaubnis durch Personen die ihre akademische Ausbildung in der Türkei beendet haben.
Zahl der Aufenthaltserlaubnisse (2012 und 2013)Daten: Generaldirektorat für Sicherheit (Emniyet Genel Müdürlüğü)
Land 2013 2012
Syrien 111 694 53 413
Deutschland 101 807 113 055
Georgien 101 229 96 978
Bulgarien 86 478 78 432
Iran 60 226 84 531
Russische Föderation 57 616 51 918
Griechenland 39 016 38 172
Aserbaidschan 37 796 34 485
Irak 30 031 22 394
England 28 654 25 805
Sonstige 450 207 382 428
1 104 754 981 611
Ablehnung, Aufhebung oder Ablehnung der Verlängerung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die innerhalb der Türkei gestellt werden (Art. 25)
• Wer Entscheidet? Die Gouvernement
• Zustellung der Entscheidung?
Die Entscheidung wird dem Ausländer/ gesetzlichen Vertreter/Anwalt schriftlich
zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung (✓)
Aufenthaltserlaubnis
Unterbrechung des Aufenthaltes
Artikel 28 –
(1) Bei Anwendung dieses Gesetzes gelten Aufenthalte außerhalb der Türkei, die in einem Jahr insgesamt sechs Monate überschreiten oder in den letzten fünf Jahren insgesamt ein Jahr überschreiten und nicht durch öffentlichen Pflichtdienst, Bildung und gesundheitliche Gründe begründet sind, als Unterbrechung des Aufenthaltes.
Zahl der erteilten Aufenthaltserlaubnisse
Arten von Aufenthaltstiteln (Art. 30)
① Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Kısa Dönem İkamet İzni)
② Familien-Aufenthaltserlaubnis (Aile İkamet İzni)
③ Aufenthaltserlaubnis für Schüler oder Studenten (Öğrenci İkamet İzni)
④ Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Uzun Dönem İkamet İzni)
⑤ Humanitäre Aufenthaltserlaubnis
⑥ Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel
Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 31-33)
• Forschungszweck• Immobilien in der Türkei• Handelskontakte/Aufbau einer Gewerbe• Aus-und Weiterbildung• Austauschprogram (Schüler/Studenten)• Tourist • Medizinische Behandlung• Gerichtliche/behördlicher Entscheidung• Wechsel zur Kurzzeit-Aufenthalt• Türkischer Sprachkurs• Fortbildung/Forschung/Praktika/Kurse
Kurzzeit-Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltsdauer: 1 Jahr
Verlängerung: Höchstens 2X
Ablehnung-Aufhebung-Ablehnung der Kurzaufenthaltserlaubnis bei einer Aufenthalt von insgesamt mehr als 120 Tagen in einem Jahr im Ausland
Familien-Aufenthaltserlaubnis (Art. 34-37))
Studien-Aufenthaltserlaubnis (Art. 41)Anzahl der Studierenden an Hochschulen in der TürkeiDaten laut Higher Education
Nationalität Anzahl
Turkmenistan 6 901
Aserbaidschan 4 343
Iran 4 000
Nord-Zypern 3 000
Bulgarien 1 231
Deutschland 1 143
Griechenland 1 099
Mongolistik 956
Afghanistan 812
Insgesamt 48 183
Langzeit-Aufenthaltserlaubnis (Art. 42-45)
Humanitäre Aufenthaltserlaubnis (Art. 46-47)
Wer kann ausgewiesen werden? (Art. 52-60)
Terrororganisationen – Vereinigungen zu Gewinnzwecken
Falsche Angaben/gefälschte Dokumente
Illegaler Arbeit
Gefährdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit
Überschreitung der Visumdauer
Aufgehobene Aufenthaltserlaubnis
Arbeit ohne Aufenthaltserlaubnis
Vorstoß der Ein-und Ausreisebestimmungen
Einreiseverbot
Wer wird nicht ausgewiesen?
Gefahr zur Todesstrafe/Folter/unmenschlich Und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung
Gesundheitsprobleme/Alter/Schwangerschaft
Im Behandlung einer lebensgefährlichen Krankheit
Opfer von Menschenhandel (Opferunterstützungsprogramm)
Ausweisung, Art. 52
Ausweisung
Herkunftsland
Drittes Land
Transitland
Das Ausweisungsverfahren (Art. 53)
*Generaldirektion *Gouvernement
Mitteilung: Ausländer/gesetzlicher Vertreter/Anwalt
Anfechtung vor dem Verwaltungsgericht
Endgültige Entscheidung des Gerichts
Staatenlose (Art. 50-51)
Feststellung der Staatenlosigkeit durch die Generaldirektion
Ausstellung der Staatenlosenausweis Personen, für die in anderen Ländern ein
Staatenlosenverfahren eingeleitet wurde, können diesen Anspruch nicht genießen.
Gilt als Aufenthaltserlaubnis Wird alle zwei Jahren erneut Ausländer Identitätsnummer Der Staatenlosenausweis verliert mit der Gewährung der
Staatsangehörigkeit irgendeines Landes seine Gültigkeit.
Rechte/Sicherheiten für Staatenlose
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Werden nicht abgeschoben (Ausnahme: Gefaehrdung der öffentlichen Ordnung/Sicherheit)
Freigestellt von dem Gegenseitigkeitsprinzip
Arbeitserlaubnis nach dem Gesetz Nr. 4817
Gebrauch von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 5682
sonstiges
Integration
Danke für Ihr Aufmerksamkeit!