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Kanton Bern BVE / Amt für Umweltkoordination und Energie Ralph Schmidt Projektleiter Energiefachstelle Amt für Umweltkoordination und Energie, Kanton Bern Erfahrungen aus Vollzugssicht

Erfahrungenaus Vollzugssicht

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Erfahrungen aus Vollzugssicht, Ralph Schmidt, Projektleiter Energiefachstelle, Amt für Umweltkoordination und Energie, Kanton Bern

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Ralph SchmidtProjektleiter Energiefachstelle

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Minergie hat keine Anforderung an die Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen (Qh.li).

aber

Die gesetzlichen Minimalanforderungen 1,25 Qh.li_Neubauten müssen erfüllt werden.

Vollzug

Die Zertifizierungsstelle kontrolliert ob die Anforderungen erfüllt sind.

und

Für denkmalgeschützte Gebäude gelten die gleichen Anforderungen.

Primäranforderungen bei Umbauten und Umnutzungen

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Anpassungspflicht auch bei Baudenkmälern?

KEnG Art. 37 1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind Gebäude oder Teile davon, die den Minimalanforderungen für bestehende Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile nicht entsprechen, spätestens dann an diese anzupassen, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird.

2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, sind haustechnische Anlagen dann anzupassen, wenn sie erneuert, umgebaut oder geändert werden.

KEnG Art. 38 Aus Gründen des Denkmalschutzes können für Baudenkmäler Ausnahmen von der Anpassungspflicht gemäss Artikel 37 gewährt werden, soweit dies der Schutzzweck erfordert und das öffentliche Interesse am Schutz des betreffenden Gebäudes das öffentliche Interesse an dessen Anpassung überwiegt.

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EN 1-5 entfallen beim MINERGIE-Nachweis

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Ralph SchmidtProjektleiter Energiefachstelle

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Hinweise und Erklärungen zu Vereinfachungen im Kantonsformular BE

NEU im BE Hauptformular

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Brauchwassererwärmung in Neubauten

neues Merkblatt im Energieordner!

Seit dem 1.1.2012 verlangt die Kantonale Energieverordnung (Art. 21 Abs. 3) für Neubauten, dass das Brauchwasser

• entweder mit mindestens 50 % mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie

• oder Fernwärme

• oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden muss.

Diese Anforderungen können mit den Standardlösungen SL 3 bis 10, mit denen der Nachweis des Höchstanteil nicht erneuerbarer Energie beim Wärmebedarf erbracht wird, erfüllt werden.

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Folgende Systemlösungen erfüllen die Anforderungen 1/3SL3 Verbesserte Wärmedämmung, SolaranlageVerbesserte U-Werte für opake Bauteile gegen aussen und Brauchwassererwärmung mit einer thermischen Solaranlage SL4 Holzfeuerung, SolaranlageHolzfeuerung für die Heizung und Brauchwassererwärmung mit einer thermischen Solaranlage

SL5 Automatische HolzfeuerungAutomatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig (auch Pelletheizung)

SL6 Wärmepumpe mit Erdsonde oder WasserElektrisch angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

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Folgende Systemlösungen erfüllen die Anforderungen 2/3SL7 Wärmepumpe mit AussenluftElektrisch angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleistungsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche elektrische Nachwärmung erbracht werden kann. Maximale Vorlauftemperatur von 35 °C für die Heizung.

SL8 Komfortlüftung und SolaranlageKomfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung und Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der Energiebezugsfläche; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

SL9 SolaranlageSonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der Energiebezugsfläche; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern.

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Folgende Systemlösungen erfüllen die Anforderungen 3/3SL10 AbwärmeNutzung von Abwärme, z.B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Abwärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig.

Andere Lösungen sind zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit ebenfalls mindestens 50% erneuerbare Wärme für das Brauchwarmwasser bereitgestellt wird.

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Ersatz Brauchwassererwärmung in bestehenden Bauten

neues Merkblatt im Energieordner!

Die KEnV legt seit 2009 neue Anforderungen an Anlagen zur Brauchwassererwärmung (Boiler) in Wohnbauten fest (vgl. Art. 21 Abs. 4 KEnV). Danach ist der Neueinbau einer direkt-elektrischen Brauchwasser-Erwärmung (Elektroboiler) in Wohnbauten nur erlaubt,

wenndas Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung (vor-) erwärmt wird

oderdas Brauchwarmwasser hauptsächlich mit erneuerbarer Energie (keine elektrische Energie aus Eigenproduktion – z.B. PV-Anlage)

odernicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

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Ersatz Brauchwassererwärmung in bestehenden BautenDer Begriff „Neueinbau“ im Sinn von Art. 21 Abs. 4 KEnV gilt auch für die Installationen in bestehenden Wohnbauten.

Die Anforderungen zur Brauchwassererwärmung sind erfüllt, wenn der Elektroboiler mit einem Wärmetauscher ausgerüstet und an das Heizsystem des Gebäudes angeschlossen ist.

Einfache Lösungen, um die Brauchwassererwärmung mit erneuerbarer Energie zu sanieren, sind z.B. der Einsatz einer thermischen Solaranlage (Kollektor) oder eines Wärmepumpenboilers.

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Ersatz Brauchwassererwärmung in bestehenden BautenIm Einfamilienhaus gilt der Ersatz eines Elektroboilers als Neueinbau.

Im Mehrfamilienhaus wird der komplette Ersatz der Warmwasserversorgung ebenfalls als Neueinbau qualifiziert.

Der Ersatz eines einzelnen defekten Elektro-Warmwassererwärmers in einem Mehrfamilienhaus mit einem Elektroboiler ist nach wie vor zulässig.

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Verschärfung des Höchstanteils an nicht erneuerbare Energien durch die GemeindenGemeinden haben die gesetzliche Möglichkeit den zulässigen Wärmebedarf zusätzlich weiter zu begrenzen (KEnG Art. 13 – 17).

Möglichkeiten:

• tiefere Mindestwerte für erneuerbarere Energien (z. B. Köniz, Münsingen)

• Anschlusspflichten an Fernwärmenetze Achtung bei WKK Anlagen: Anteil erneuerbare Energie muss im Einzelfall mit MINERGIE und AUE abgeklärt werden!

• Nutzungsbonus für besonders Energieeffiziente Gebäude

• Vorbildfunktion bei der Sanierung von gemeindeeigenen Gebäude

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www.energie.be.chwww.energie.be.ch

Regionale Energieberatung

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Kantonale Förderung

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Kantonale Förderung

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Herausforderungen für die MuKEn 2014

Vorgaben EPBD Directive on the energy performance of buildings Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Mindestanforderungen Die EU verlangt von ihren Mitgliedstaaten die Festlegung von Vorschriften auf Basis einer einheitlichen Methodik

Ziel NZEB (Nearly-Zero-Energy-Building = Nahezu-Null-Energie-Haus )

Gesamtenergieeffizienz Berechnete oder gemessene Energiemenge zur Deckung des Energiebedarfs im Rahmen der üblichen Nutzung (Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung)

Kostenoptimales Niveau Gesamtenergieeffizienz während der wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten (Investition und Betrieb)

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Wie vereinfachen wir den Vollzug?