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Ausbilderinfos
© Verlag Heinrich Vogel, München – September 2007
Das Carnet TIR - Verfahren
Das Carnet TIR vereinfacht die Erhebung der Zölle und Abgaben. Es gilt für Warentransporte zwischen der EU und Drittstaaten oder im Verkehr zwischen Nicht-EU-Staaten, bei denen die Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen transportiert werden.
Das heißt es gilt
von einer Abgangszollstelle eines TIR-Vertragsstaates bis zu einer Bestimmungszollstelle einer anderen oder derselben Vertragspartei,
in Straßenfahrzeugen auf einem Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports,
zwischen zwei Länder innerhalb der Gemeinschaft oder für eine Beförderung, die außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll.
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© Verlag Heinrich Vogel, München – September 2007
Die ZOLLVERSCHLUSSANERKENNTNIS
Ein Transport unter dem Zolldokument Carnet TIR wird unter Zollverschluss durchgeführt d.h.
die Ladeeinheiten des Lkw müssen zollverschlussfähig sein,
für das Fahrzeug muss eine gültige Zollverschlussanerkenntnis vorgelegt werden,
die Zollverschluss-Sicherheit des Fahrzeugs und seiner Ladeeinheiten wird hierdurch bestätigt.
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© Verlag Heinrich Vogel, München – September 2007
Die Versandverfahren
Man unterscheidet das gemeinschaftliche und das gemeinsame Versandverfahren
Beim gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV) wird in Abhängigkeit von den beförderten Waren (Gemeinschaftswaren bzw. Nichtgemeinschaftswaren) zwischen dem sog. internen gVV (für Gemeinschaftswaren) und dem externen gVV (für Nichtgemeinschaftswaren) unterschieden.
Beim gemeinsamen Versandverfahren (gemVV) handelt es sich um ein Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern.
ggf. CEMT- Genehmigung
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© Verlag Heinrich Vogel, München – September 2007
Die Zolldokumente
Die Aushändigung der Zolldokumente Grundsätzlich durch den ABSENDER an den FRACHTFÜHRER
Die Richtigkeit der Zolldokumente Der Frachtführer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die
übergebenen Urkunden richtig und ausreichend sind. Der Absender haftet für alle Schäden, die dem Frachtführer wegen
des Fehlens, der Unvollständigkeit oder aus der Unrichtigkeit der Urkunden und Angaben entstehen.
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© Verlag Heinrich Vogel, München – September 2007
Die Zollverfahren
=> Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
=> Versandverfahren
=> Zolllagerverfahren
=> Aktive Veredelung
=> Umwandlungsverfahren
=> Vorübergehende Verwendung
=> Passive Veredelung
=> Ausfuhrverfahren
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© Verlag Heinrich Vogel, München – September 2007
Die Zollbehörden
Zollbehörden sind Bundesfinanzbehörden, die dem Bundesministerium der Finanzen unterstehen.
Örtliche Zollbehörden sind die Hauptzollämter und die Zollfahndungsstellen.
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