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SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsges.m.b.H. | Tel.: +43 (1) 715 09 00 - 0 | office@sivbeg.at | www.sivbeg.at
Baugrundstücke in Petzenkirchen – Pollner Berg 3252 Petzenkirchen
Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße | 3252 Petzenkirchen
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Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H. | Dampfschiffstraße 4 | 1030 Wien | www.sivbeg.at
T +43 1 715 09 00-0 | F +43 1 715 09 00-7020 | office@sivbeg.at | Firmensitz: Wien | Handelsgericht: Wien | UID: ATU62070724 | FN: 269005x
EXECUTIVE SUMMARY
11 Baugrundstücke für Einfamilienhäuser Petzenkirchen – Pollner Berg
Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße 3252 Petzenkirchen
GRUNDEIGENTÜMER
BVW - Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften GmbH Rottenhauserstraße 32, 3250 Wieselburg
MINDESTKAUFPREISE und GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
Grundstück 1 (Gst. Nr. 408/1) € 56.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 1.054 m² (lt. Grundbuch)
Grundstück 2 (Gst. Nr. 408/2) € 61.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 1.055 m² (lt. Grundbuch)
Grundstück 3 (Gst. Nr. 408/3) € 50.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 944 m² (lt. Grundbuch)
Grundstück 4 (Gst. Nr. 408/4) € 55.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 943 m² (lt. Grundbuch)
Grundstück 5 (Gst. Nr. 408/5) € 56.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 960 m² (lt. Grundbuch)
Grundstück 6 (Gst. Nr. 408/6) € 58.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 991 m² (lt. Grundbuch
Grundstück 7 (Gst. Nr. 408/7)
€ 54.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 925 m² (lt. Grundbuch)
Grundstück 8 (Gst. Nr. 408/8)
€ 50.000,-- (keine Vorschreibung der USt.)
Grundstücksfläche: 950 m² (lt. Grundbuch)
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Grundstück 9 (Gst. Nr. 408/9)
€ 62.230,-- (keine Vorschreibung der USt.) Grundstücksfläche: 1.000 m² (lt. Grundbuch)
Im Mindestkaufpreis ist die, für dieses Grundstück bereits entrichtete, Aufschließungsabgabe von € 14.230,30 (Bauklasse I) enthalten.
Grundstück 10 (Gst. Nr. 408/10)
€ 47.000,-- (keine Vorschreibung der USt.) Grundstücksfläche: 970 m² (lt. Grundbuch)
Grundstück 11 (Gst. Nr. 408/11)
€ 47.000,-- (keine Vorschreibung der USt.) Grundstücksfläche: 970 m² (lt. Grundbuch)
Es wird darauf hingewiesen, dass für alle Grundstücke eine Bebauungsverpflichtung und
eine Verpflichtung zur Begründung eines Hauptwohnsitzes gilt (siehe Punkt 1.6.)!
ANGEBOTSFRIST
Freitag, 11. April 2014 (einlangend)
Sollten mehrere Angebote einlangen, die zumindest den von der Verkäuferin festgelegten
Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermittlung durchzuführen.
PROVISION
3% des Kaufpreises zzgl. 20% Ust.
KONTAKT
SIVBEG Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m. b. H.
Dampfschiffstrasse 4, 1030 Wien
Ansprechperson
Dipl.-Ing. Hannes Smolnik T +43 1 715 09 00 - 7012
F +43 1 715 09 00 - 7020 M +43 664 807 45 7012
smolnik@sivbeg.at
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INHALTSVERZEICHNIS
1. ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN
1.1. Lage und Beschreibung
1.2. Übersichtsplan und Mindestkaufpreise 1.3. Flächenwidmungsplan und Bebauungsbestimmungen
1.4. Anschlüsse / Aufschließungskosten 1.5. Dienstbarkeiten
1.6. Bebauungsverpflichtung / Verpflichtung Hauptwohnsitzbegründung
2. KÜNFTIGE NUTZUNG
3. PROVIONSVEREINBARUNG
4. ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN
5. KAUFVERTRAGSENTWURF
6. ANHANG
6.1. Grundbuchsauszug und DKM
6.2. Übersichtsplan Grundstücke
6.3. Leitungsplan Wasser / Kanal & Dienstbarkeiten 6.4. Fotodokumentation
6.5. Nebenkostenübersicht
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1. ALLGEMEINE LIEGENSCHAFTSDATEN
1.1. Lage und Beschreibung
Die verkaufsgegenständlichen Grundstücke sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet und derzeit unbebaut. Sie befinden sich am nördlichen Ortsrand von Petzenkirchen am Pollner Berg.
Lageplan Petzenkirchen
Quelle: www.viamichelin.at
Petzenkirchen ist unmittelbare Nachbargemeinde von Wieselburg, das zwischen Melk und Amstetten liegt und über die Westautobahn A1 (Anschlussstelle Ybbs an der Donau / Wieselburg) sehr gut an
das hochrangige Verkehrsnetz angeschlossen.
Die Entfernungen von Petzenkirchen betragen nach:
Amstetten 30 km
Enns 60 km Linz (Zentrum) 85 km
Melk 20 km
Salzburg (Zentrum) 200 km St. Pölten (Zentrum) 50 km
Wien (Zentrum) 110 km Quelle: www.viamichelin.at
Als öffentliches Verkehrsmittel steht in Petzenkirchen eine Regionalzugverbindung (Scheibbs –
Wieselburg – Petzenkirchen – Pöchlarn) zur Verfügung. In Pöchlarn erfolgt die Anbindung an die
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Westbahnstrecke. Einige Regionalzüge verkehren durchgängig bis St. Pölten. Zugverbindungen gibt es – je nach Tageszeit – im Halbstunden- bis Stundentakt.
Darüber hinaus gibt es regionale Buslinien.
Ortsplan
Quelle: GIS des Landes NÖ, www.noel.gv.at
Die Grundstücke befinden sich am nördlichen Ortsrand von Petzenkirchen am Pollner Berg (Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße). Petzenkirchen ist Nachbargemeinde von Wieselburg. In der
Gemeinde gibt es Volksschule und Kindergarten, Ärzte sowie mehrere Betriebe – u.a. das Bundesamt für Wasserwirtschaft.
Petzenkirchen ist funktional eng mit der Stadt Wieselburg verbunden. Dort gibt es zahlreiche Einkaufsmöglichkeiten, u.a. das Einkaufszentrum „City Center Wieselburg“. In Wieselburg befinden
sich Hauptschule und Gymnasium sowie die höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt Francisco Josephinum (HTL für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmittel- und Biotechnologie). An die
Schule ist auch ein Lehr- und Forschungszentrum für Lebensmitteltechnologie angeschlossen.
Darüber hinaus ist in Wieselburg eine Fachhochschule (Campus Wieselburg der FH Wr. Neustadt) angesiedelt. Es werden folgende Studiengänge angeboten:
Bachelorstudium:
Produktmarketing und Projektmanagement mit Spezialisierung in Lebensmittelwirtschaft
Agrarmarketing
nachhaltige Energiewirtschaft, Öko-Management & Corporate Social Responsibility
biologische & ökologische Konsumgüter oder Bioenergietechnik.
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Masterstudium: Biomarketing
Produktmarketing & Innovationsmanagement
Lebensmittelproduktentwicklung und Ressourcenmanagement
Regenerative Energiesysteme & techn. Energiemanagement
Anfahrtsplan
Quelle: www.google.at/maps
Die Anfahrt von der Westautobahn A1 erfolgt ab der Anschlussstelle „Ybbs an der Donau –
Wieselburg“ über die B25 Richtung Wieselburg. Nach ca. 1,5 km biegt man nach links Richtung Fohra / Petzenkirchen ab. In Petzenkirchen biegt man am Beginn des Ortszentrums links in die
Pollnbergstraße ein.
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Luftbild
Quelle: GIS des Landes NÖ, www.noel.gv.at
Die Grundstücke sind in Natur derzeit Wiese und folgen der Geländeneigung.
Das Gelände fällt von Norden Richtung Süden ab, somit ist eine Hanglage mit Blick Richtung Süden vorhanden.
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1.2. Übersichtsplan und Mindestkaufpreise
Im nachfolgenden Plan sind die 11 zu verkaufenden Baugrundstücke dargestellt. Die Teilung der
Gesamtfläche wurde bereits durchgeführt.
Quelle: Teilungsplan ZT DI Loschnigg, GZ 1689/2012
GSt. Nr. Größe in
m²
Mindestkaufpreis
in €
408/1 1.054 56.000,--
408/2 1.055 61.000,--
408/3 944 50.000,--
408/4 943 55.000,--
408/5 960 56.000,--
408/6 991 58.000,--
408/7 925 54.000,--
408/8 950 50.000,--
408/9* 1.000 62.230,--*
408/10 970 47.000,--
408/11 970 47.000,--
* Im Mindestkaufpreis für das Grundstück Nr. 408/9 ist die, für dieses Grundstück bereits entrichtete, Aufschließungsabgabe von € 14.230,30 (Bauklasse I) enthalten.
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Im Zusammenhang mit dem Budgetbegleitgesetz vom 13. Mai 1998 und den damit verbundenen
steuerlichen Änderungen bei Grundstückstransaktionen weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in den angeführten Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch
keine vorgeschrieben wird.
1.3. Flächenwidmungsplan und Bebauungsbestimmungen
Flächenwidmungsplan
Quelle: Gemeinde Petzenkirchen
Die Liegenschaft ist als Bauland – Wohngebiet (BW) gewidmet.
Bebauungsbestimmungen
Von der Gemeinde Petzenkirchen wurde mitgeteilt, dass für die verkaufsgegenständlichen Flächen
kein Bebauungsplan vorliegt. Ein Neubau eines Hauptgebäudes muss daher hinsichtlich der Anordnung auf dem Grundstück und
seine Höhe (Bauklasse) den bewilligten Hauptgebäuden in seiner Umgebung entsprechen. Entspricht ein neues Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II, liegt eine
Abweichung von der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen der NÖ Bauordnung verwiesen.
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1.4. Anschlüsse / Aufschließungskosten
Die verkaufsgegenständlichen Grundstücke sind an keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen
angeschlossen. Es wurden noch keine Aufschließungsabgabe und Anschlusskosten für Wasser und Kanal entrichtet. Diese sind vom Käufer für das jeweilige Grundstück zu bezahlen.
Die Wasserleitungen sowie Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle werden von der Gemeinde bis zur Grundgrenze hergestellt. Ebenso wird die Gemeinde die Stichstraße zur Erschließung der
Grundstücke Nr. 408/4 – 408/7 errichten. Die Herstellung durch die Gemeinde ist in Abhängigkeit des Verkaufs der Grundstücke und der Erteilung von Baubewilligungen geplant.
Die Anschlusskosten für Strom betragen laut Auskunft der EVN für eine Wohneinheit ca. € 2.400,--
(Herstellung Kabelverteilerkasten an der Grundstücksgrenze bzw. gegenüberliegenden Parzelle). Die Kosten für die Elektroinstallationen zum und im Gebäude sind hierbei nicht enthalten.
Die Anschlusskosten für Gas betragen laut Auskunft der EVN für eine Parzelle ca. € 1.300,--. Die Kosten für die Leitungsinstallationen zum und im Gebäude sind hierbei nicht enthalten.
1.5. Dienstbarkeiten
Auf den Grundstücken bestehen keine bücherlichen Dienstbarkeiten. Die in der EZ 107 intabulierten Dienstbarkeiten betreffen nicht die verkaufsgegenständlichen
Grundstücke.
Im Zuge der Errichtung der Wasserleitung sowie der Kanalisation ist auf einigen Grundstücken eine
Leitungsführung vom öffentlichen Gut zu benachbarten Grundstücken notwendig. Außerdem müssen über einige Grundstücke öffentliche Wasserleitungen und –kanäle geführt werden.
Der Käufer eines davon betroffenen Grundstücks verpflichtet sich, die entsprechenden Dienstbarkeiten der Errichtung, Erhaltung und des Bestandes der Wasserleitung bzw. Känale für die Gemeinde
Petzenkirchen einzuräumen.
In den folgenden Abbildungen sind die von der Gemeinde projektierten Leitungsführungen dargestellt (grün = Regenwasserkanal, rot = Schmutzwasserkanal, blau = Wasserleitung):
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Quelle: Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014
Wie aus dem Plan ersichtlich, sind folgende Grundstücke von Leitungsdienstbarkeiten betroffen, wobei
der gelb hinterlegte Bereich jeweils den Bereich der Dienstbarkeit darstellt:
Grundstück Nr. 408/1:
Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal über das
Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Nr. 408/2. Breite 3m an der südwestlichen Grundgrenze.
Grundstück Nr. 408/6:
Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung über das Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Nr.
397. Breite 2m an der nordöstlichen Grundgrenze.
Grundstück Nr. 408/7:
Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal der
Gemeinde Petzenkirchen über das Grundstück. Breite 3m an der nordwestlichen Grundgrenze. Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal über das
Grundstück zu Gunsten des Grundstücks Nr. 408/8. Breite 3m an der südwestlichen
Grundgrenze.
Grundstück Nr. 408/10:
Dienstbarkeit öffentliche Wasserleitung, Schmutzwasser- und Regenwasserkanal der
Gemeinde Petzenkirchen über das Grundstück. Breite 3m an der nordwestlichen Grundgrenze.
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Darüber hinaus verläuft derzeit eine Wasserleitung von der Pollnbergstraße zum Grundstück Nr. 397 über die Grundstücke Nr. 408/6, 408/7 und 408/8. Im Zuge der Neuerrichtung der Wasserleitungen
und Kanäle ist geplant, diese bestehende Wasserleitung aufzulassen.
1.6. Bebauungsverpflichtung / Verpflichtung Hauptwohnsitzbegründung
Die Verkäuferin hat in Zusammenhang mit der Umwidmung der gegenständlichen Flächen von
Grünland in Bauland-Wohngebiet mit der Marktgemeinde Petzenkirchen einen Raumordnungsvertrag gemäß § 16a NÖ Raumordnungsgesetz abgeschlossen.
Der Vertrag verpflichtet die Verkäuferin sowie die Käufer als Rechtsnachfolger zur
widmungskonformen Nutzung und Bebauung der verkaufsgegenständlichen Grundstücke.
Damit soll sichergestellt werden, dass unbebautes Bauland für Bauwerber zur Verfügung steht und keine Zweit- oder Ferienwohnsitze begründet werden.
Es gelten folgende Verpflichtungen/Vereinbarungen:
Bebauungsverpflichtung: die Grundstücke sind innerhalb von 5 Jahren nach
Rechtskraft der Baulandwidmung einer baulichen Nutzung im Sinne der festgelegten
Widmung (Bauland – Wohngebiet) zuzuführen, d.h. es ist mit dem Bau eines konsensmäßigen (baubewilligten) Hauptgebäudes zu beginnen. Die Rechtskraft der Baulandwidmung erfolgte
laut Auskunft der Gemeinde mit 30. April 2013.
Hauptwohnsitzbegründung: die Grundstücke dürfen von der Verkäuferin (bzw. dem
Käufer als Rechtsnachfolger) nur an Personen verkauft werden, die die Begründung eines
Hauptwohnsitzes in der Gemeinde zugesichert haben oder die bisher in der Gemeinde wohnhaft waren (Ortsansässige).
Vorkaufsrecht für die Marktgemeinde Petzenkirchen: Die Marktgemeinde
Petzenkirchen erhält ein Vorkaufsrecht für die neu geschaffenen Grundstücke, das sie
innerhalb einer Frist von 6 Monaten entweder selbst ausüben kann oder durch einen namhaft
zu machenden Dritten ausüben lassen kann. Außerdem hat der Käufer nach Ablauf der 5-jährigen Bebauungsfrist die unbebauten Grundstücke der Marktgemeinde Petzenkirchen zum
Kaufpreis von € 50 / m² (zzgl. Wertsicherung gemäß VPI 2010) anzubieten. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn das jeweilige Grundstück einer baulichen Nutzung im Sinne
der festgelegten Widmung (Bauland – Wohngebiet) zugeführt wird.
Konventionalstrafe: Bei Nichterfüllung des Vertrages ist eine Konventionalstrafe in der
Höhe von 30% des Wertes des jeweiligen Grundstückes zu bezahlen.
Der Raumordnungsvertrag zwischen der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften GmbH und der Marktgemeinde Petzenkirchen wird bei Ankaufsinteresse in Kopie übergeben. Der Käufer
verpflichtet sich als Rechtsnachfolger für das jeweilige Grundstück in sämtliche Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag vollinhaltlich einzutreten.
Mit Abgabe eines verbindlichen Kaufanbotes erklärt der Bieter, entweder derzeit in der
Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein und seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu
haben (Ortsansässiger) oder derzeit nicht in der Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein und seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde Petzenkirchen auf dem
angebotsgegenständlichen Grundstück begründen zu wollen.
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2. KÜNFTIGE NUTZUNG
Die Liegenschaft ist als Bauland – Wohngebiet (BW) gewidmet.
In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes verwiesen.
Gemäß § 16 – „Bauland“ - des NÖ Raumordnungsgesetzes gilt (Vgl. NÖ ROG):
(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen;
3. PROVISIONSVEREINBARUNG
Der Käufer verpflichtet sich, dass im Falle des Zustandekommens eines rechtsgültigen Kaufvertrages oder einer sonstigen Willensübereinkunft (auch durch Interessensgemeinschaften bzw. gleichwertige
Rechtsgeschäfte) eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20% an die SIVBEG - Strategische Immobilien
Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungs- GmbH zu bezahlen.
Die Zahlung des vorgenannten Provisionssatzes zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer wird auch für
den Fall vereinbart,
dass das vorbezeichnete Rechtsgeschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt,
dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt,
dass entweder Sie oder der vermittelte Dritte die von uns namhaft gemachte
Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt oder
ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde
(§ 15 Abs. 1 Maklergesetz).
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4. ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERTRAGSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsbedingungen
Die Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Rottenhauserstraße 32, 3250 Wieselburg beabsichtigt die Veräußerung der Liegenschaften:
11 Baugrundstücke Petzenkirchen – Pollner Berg
Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße 3252 Petzenkirchen
Grundstücke Nr. 408/1, 408/2, 408/3, 408/4, 408/5, 408/6, 408/7, 408/8, 408/9, 408/10 und 408/11, alle derzeit inneliegend der EZ 107, KG 14412 Petzenkirchen.
Verfahren:
Die Veräußerung dieser Liegenschaften wird durch die mit dem Verkauf allein beauftragte SIVBEG -
Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H., Dampfschiffstraße 4, 1030 Wien in einem transparenten und strukturierten Bieterverfahren
durchgeführt, das nicht dem österreichischen Vergaberecht unterliegt. Das Bieterverfahren wird ausschließlich in deutscher Sprache durchgeführt. Unterlagen sind vom Bieter ausschließlich in
deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Die SIVBEG und die Verkäuferin behalten sich vor, den Verkaufsprozess und das Bieterverfahren
jederzeit und einseitig – unter Beachtung des Gleichheits- und Transparenzgebotes – zu verändern bzw. das Verkaufsverfahren zu unterbrechen oder zu beenden.
Kaufinteressenten, die am Erwerb dieser Liegenschaften interessiert sind, werden eingeladen am Bieterverfahren teilzunehmen.
Alle Angaben und Daten erfolgen auf Basis der Auskunft und übergebenen Unterlagen der
Verkäuferin. Die SIVBEG leistet daher keine Gewähr für die Vollständigkeit oder Richtigkeit.
Die SIVBEG und die Verkäuferin haften gegenüber dem Kaufinteressenten nicht für allfällige im
Zusammenhang mit der Untersuchung der Liegenschaft entstehenden Kosten oder Gebühren, auch dann nicht, wenn sich die SIVBEG oder die Verkäuferin entscheiden sollten, den Verkaufsprozess zu
ändern, zu unterbrechen oder vorzeitig abzubrechen.
Kaufvertrag:
Der in der Beilage befindliche Kaufvertragsentwurf ist für die Kaufinteressenten hinsichtlich
preisrelevanter Punkte, wie insbesondere Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen, bindend. Änderungen sind nur im Einvernehmen mit der Verkäuferin unter Beachtung des
Gleichbehandlungsgebotes möglich.
Der Kaufvertrag ist auf Kosten des Käufers im Original in zweifacher Ausfertigung zu errichten, wobei jede Vertragspartei ein Original erhält.
Alle mit der Errichtung und der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages verbundenen Kosten, Gebühren und öffentlichen Abgaben, insbesondere auch die Grunderwerbsteuer und die
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Einverleibungsgebühr, trägt der Käufer. Kosten für eine rechtsfreundliche Vertretung trägt jede Vertragspartei selbst.
Dienstbarkeiten/Lasten:
Die auf den Liegenschaften bestehenden bücherlichen bzw. außerbücherlichen Lasten gemäß
beiliegendem Kaufvertragsentwurf müssen vom Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden.
Rücktritt:
Sollte der ermittelte Meistbieter den Kaufpreis, aus welchem Grund auch immer, nicht innerhalb der
festgesetzten Frist hinterlegen, kann die Verkäuferin ohne Setzung einer Nachfrist durch einseitige Erklärung vom Vertragsabschluss Abstand nehmen und vom Meistbieter Schadenersatz in der Höhe
des Kaufpreisausfalls und der allfällig entstehenden zusätzlichen Verwertungskosten begehren.
Für den Zweitbieter gelten in einem solchen Fall die vorgenannten Bedingungen analog, wobei als
Frist für die Hinterlegung des Kaufpreises – sofern im Einzelfall nichts Abweichendes festgesetzt wurde – 14 Tage ab Verständigung durch die Verkäuferin als vereinbart gelten.
Die Bindungsfrist des Zweitbieters an sein Angebot endet drei Monate nach dem Datum der
Verkaufsverhandlung, wobei für die Rechtzeitigkeit der Übersendung der Annahmeerklärung durch die
Verkäuferin das Datum der Postaufgabe maßgeblich ist.
Angebotsfrist:
Kaufinteressenten werden eingeladen, bis Freitag, den 11. April 2014 (einlangend), ein Angebot über den Kauf der gegenständlichen Liegenschaften an die mit dem Verkauf allein beauftragte
SIVBEG - Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und Entwicklungsgesellschaft m.b.H., Dampfschiffstraße 4, 1030 Wien zu richten.
Diesem Angebot ist eine Erklärung des Kaufinteressenten, ob er als Inländer oder als Ausländer im
Sinne der österreichischen Grundverkehrsgesetzgebung gilt, beizulegen. Im Falle der Abgabe einer
positiven Erklärung zur Inländereigenschaft ist diese durch Beifügung eines Firmenbuchauszuges bei juristischen Personen oder durch Vorlage einer Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises bei
natürlichen Personen zu belegen.
Sollten mehrere Angebote einlangen, die zumindest den von der Verkäuferin festgelegten
Mindestkaufpreis ausweisen, behält sich die Verkäuferin vor, eine Bestpreisermittlung durchzuführen.
Zu Zwecken der Bestpreisermittlung werden sämtliche Interessenten, die zuvor ein entsprechendes Angebot abgegeben haben, eingeladen, im Rahmen einer Bestpreisermittlung, deren Zeitpunkt und
Ort nach Prüfung und gegebenenfalls Verbesserung der schriftlichen Angebote noch gesondert bekannt gegeben wird, ihre Angebote nachzubessern.
Es wird explizit darauf hingewiesen, dass der Abschluss eines Kaufvertrages der BVW mit
Meist- bzw. Zweitbieter der Genehmigung des Aufsichtsrates der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf.
Die Bindung der Verkäuferin tritt erst mit grundbuchsfähiger Fertigung des Kaufvertrages durch diese und nach Genehmigung des Kaufvertrages durch ihren Aufsichtsrat ein. Im Falle der
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Nichtgenehmigung durch das genannte Gremium hat der Käufer keine wie auch immer gearteten Schadenersatzansprüche gegenüber der Verkäuferin oder gegenüber der SIVBEG. Die Verkäuferin ist
nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zu begründen.
Sonstiges:
Einem Angebot ist eine unwiderrufliche Finanzierungszusage einer österreichischen Geschäftsbank, den Erwerb der Liegenschaft bis zu einem Gesamtkaufpreis entsprechend dem abgegebenen Angebot
samt Nebenkosten zu finanzieren, beizulegen. Diese Finanzierungszusage erübrigt sich, wenn der Angebotsleger bei Abgabe seines Kaufanbotes in sonstiger geeigneter Weise nachweist oder glaubhaft
macht, dass er über geeignete Finanzierungsmittel in gleicher Höhe verfügt. Zu diesem Nachweis
geeignet sind insbesondere Kopien von – den Namen des Erwerbers ausweisenden – Sparbüchern, Konto- und Depotauszügen sowie sonstige Bankbestätigungen.
Wenn die Angebotslegung für eine in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als
Interessentin erfolgt, ist dies von der für die in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelnde Person oder Gesellschaft ausdrücklich offen zu legen. In diesem Fall haften
der oder die handelnden Personen und die in Gründung befindliche Gesellschaft solidarisch für alle
sich aus dem vertraglichen und vorvertraglichen Verhältnis zwischen der in Gründung befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Verkäuferin ergebenden Pflichten.
Dem Angebot ist seitens der für die in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung
handelnde Person oder Gesellschaft eine Patronatserklärung für die in Gründung befindliche
Gesellschaft mit beschränkter Haftung beizulegen. Die Finanzierungszusage hat sich auch auf die in Gründung befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu beziehen.
Bei Anbotslegung eines Interessentenkonsortiums haften grundsätzlich alle Interessenten solidarisch,
soweit die Verkäuferin – bei Vorliegen sonstiger ausreichender Sicherheiten – auf eine Solidarhaftung
nicht ausdrücklich verzichtet. Wenn das Angebot eines Bieters durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen sonstigen Vertreter gestellt wird, ist der vollständige Name des
Auftraggebers bekannt zu geben und eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
Für sämtliche Streitigkeiten ist das sachlich jeweils zuständige Gericht in Wien örtlich zuständig. Sofern der Käufer Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, wird durch diese
Bestimmung dessen allgemeiner Gerichtsstand nicht ausgeschlossen.
Diese Liegenschaftsdokumentation richtet sich ausschließlich an Kaufinteressenten. Sofern Interessenten oder Dritte, die auch über eine Maklerkonzession verfügen, dieses Angebot erhalten,
wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Verwendung oder die Weitergabe der Unterlagen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der SIVBEG gestattet ist. Es besteht kein
Anspruch auf eine Abgeberprovision.
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5. KAUFVERTRAGSENTWURF
K A U F V E R T R A G S E N T W U R F abgeschlossen zwischen der
Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 160219 t
3250 Wieselburg an der Erlauf, Rottenhauserstraße 32
im Folgenden „Verkäuferin“ genannt, und
…………………………………………….[geb. Datum, Beruf]
im Folgenden "Käufer" genannt.
1. Kaufgegenstand:
Baugrundstück Petzenkirchen
Pollnbergstraße / Weinzierlbergstraße 3252 Petzenkirchen
Grundstück Nr. 408/1, …… 408/11 (jeweilige Gst.Nr. einfügen), derzeit inneliegend der EZ 107, KG
14412 Petzenkirchen mit einer grundbücherlichen Gesamtfläche von rund xxxx m² (jeweilige Fläche einfügen).
2. Kaufpreis:
Der vereinbarte Kaufpreis von EUR ………..,- (in Worten: Euro ……….)
wurde vom Käufer – vor Vertragsunterfertigung durch die Verkäuferin – kostenfrei unter Angabe des
Zahlungsgrundes auf das Konto der Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei der Bank, Bankleitzahl xxx, Kontonummer xxx mit dem Zahlungsgrund
„Kauf Gst. Nr. xxxx, EZ 107, KG 14412 Petzenkirchen“ eingezahlt und diese Einzahlung durch Vorlage der Durchführungsbestätigung des überweisenden Kreditinstitutes bei Vertragsunterfertigung
nachgewiesen.
Im Zusammenhang mit § 6 Abs 1 Z 9 lit a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) wird darauf
hingewiesen, dass in den angeführten Kaufpreisangaben keine Umsatzsteuer enthalten ist und von der Verkäuferin auch keine vorgeschrieben wird.
Die Kaufpreisermittlung erfolgte im Wege eines transparenten und strukturierten Bieterverfahrens, aus
dem der Käufer als Meistbieter hervorging.
Dem Käufer ist der wahre Wert der Liegenschaft bekannt und er erklärt, dass die Bedingungen dieses
Kaufvertrages im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung sowohl subjektiv als objektiv angemessen, als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen und Absichten der
Vertragsparteien entsprechend sind, sodass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine
Anfechtung des Vertrages wegen allfälliger Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes nicht gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen dennoch gegeben sein, wofür den Parteien freilich kein
Anhaltspunkt vorliegt, erklärt der Käufer weiters, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen
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außerordentlichen Wert zu übernehmen.
3. Übergabe und Übernahme:
Die Verkäuferin verkauft und übergibt und der Käufer kauft und übernimmt den unter Punkt 1. dieses
Vertrages bezeichneten Kaufgegenstand wie er liegt und steht und wie die Verkäuferin den
Kaufgegenstand bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und benützen berechtigt ist, im gegenwärtigen Zustand, mit allem sachlichen und rechtlichen Zubehör sowie allen Ein- und Aufbauten.
Die Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den physischen Besitz des Käufers erfolgt mit
dem auf den Abschluss des gegenständlichen Vertrages folgenden Monatsersten (Vertragsstichtag).
Mit diesem Tage gehen Gefahr und Zufall auf den Käufer über. Dieser Tag ist auch Stichtag für die Verrechnung der laufenden Nutzen und Lasten.
4. Gewährleistung und Schadenersatz:
Der Käufer hat den Kaufgegenstand eingehend besichtigt; Lage, Beschaffenheit und Zustand des
Kaufgegenstandes sind ihm bekannt. Die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte physische Beschaffenheit, einen bestimmten Zustand oder eine Verwendbarkeit des
Kaufgegenstandes, für die Richtigkeit der angegebenen Flächenausmaße sowie für die Freiheit des Kaufgegenstandes von Altlasten und Bodenkontaminationen.
Etwaige Rechte oder Lasten Dritter werden vom Käufer ohne Anrechnung auf den Kaufpreis mit übernommen und hat der Käufer die Verkäuferin diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Die Verkäuferin haftet jedoch dafür, dass der Kaufgegenstand frei von allen bücherlichen Geldlasten in
das Eigentum des Käufers übergeht.
Die Verkäuferin leistet Gewähr dafür, dass alle bis zum Übergabestichtag des Kaufgegenstandes zu
entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben zu den Fälligkeitsterminen fristgerecht bezahlt wurden.
Über die in den obigen Punkten angeführten Haftungen hinausgehende gesetzliche oder vertragliche
Ansprüche können vom Käufer nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass ihm Mängel oder für
den Vertragsabschluss wesentliche Umstände von der Verkäuferin arglistig verschwiegen wurden oder die Verkäuferin Mängel vorsätzlich verursacht hat und der Käufer die Mängel weder kannte noch
kennen musste. Die Irrtumsanfechtung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
5. Flächenwidmungs- und Bebauungsbestimmungen:
Der Käufer ist über die bestehende Flächenwidmung:
Bauland – Wohngebiet (BW)
sowie über die Bebauungsbestimmungen informiert und nimmt diese zur Kenntnis.
6. Anschlüsse und Aufschließungskosten:
Die gegenständliche Liegenschaft ist an keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen.
Ebenso wurden noch keine Aufschließungsabgabe und Anschlusskosten für Wasser und Kanal entrichtet.
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Der Käufer ist darüber informiert und hat sämtliche Aufschließungs- und Anschlusskosten sowie Anliegerleistungen auf seine Kosten zu tragen.
oder für Gst. 408/9: Die gegenständliche Liegenschaft ist an keine Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen. Ebenso wurden noch keine Anschlusskosten für Wasser und Kanal entrichtet.
Die Aufschließungsabgabe wurde für das verkaufsgegenständliche Grundstück Nr. 408/9 bereits
entrichtet.
Der Käufer ist darüber informiert und hat sämtliche Anschlusskosten sowie Anliegerleistungen auf seine Kosten zu tragen.
7. Dienstbarkeiten:
Auf der Liegenschaft bestehen keine bücherlichen Dienstbarkeiten.
einfügen für die Gst. Nr. 408/1, 408/6, 408/7 und 408/10: Im Zuge der Errichtung von Wasserleitungen sowie der Regenwasser- und Schmutzwasserkanäle ist
auf dem verkaufsgegenständlichen Grundstück eine Leitungsführung von öffentlichen Wasserleitungen, Regenwasser- und Schmutzwasserkanälen notwendig.
Der Käufer räumt die Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung und der Erneuerung der Wasserleitung, des Regenwasser- und des Schmutzwasserkanals für die Marktgemeinde
Petzenkirchen über das verkaufsgegenständliche Grundstück ein.
Der Leitungsverlauf und die Dienstbarkeit sind im „Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014“ (Beilage zu diesem Kaufvertrag)
gelb hinterlegt dargestellt.
einfügen für die Gst. Nr. 408/6, 408/7 und 408/8: Derzeit verläuft eine Wasserleitung von der Pollnbergstraße zum Grundstück Nr. 397 über die Grundstücke Nr. 408/6, 408/7 und 408/8. Im Zuge der Neuerrichtung der Wasserleitungen und Kanäle
ist geplant, diese bestehende Wasserleitung aufzulassen.
8. Raumordnungsvertrag / Bebauungspflicht / Vorkaufsrecht
Die Verkäuferin hat in Zusammenhang mit der Umwidmung der gegenständlichen Flächen von Grünland in Bauland-Wohngebiet mit der Marktgemeinde Petzenkirchen am 15.12.2011 / 29.02.2012
einen Raumordnungsvertrag gemäß § 16a NÖ Raumordnungsgesetz abgeschlossen.
Der Raumordnungsvertrag zwischen der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften GmbH und
der Marktgemeinde Petzenkirchen wurde dem Käufer vor Vertragsunterfertigung in Kopie übergeben. Der Käufer verpflichtet sich, als Rechtsnachfolger hinsichtlich des kaufgegenständlichen Grundstücks
in sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollinhaltlich einzutreten und übernimmt diese ohne Anrechnung auf den Kaufpreis.
In diesem Zusammenhang wird nochmals explizit auf die Verpflichtung zur Bebauung innerhalb von 5
Jahren nach Rechtskraft der Baulandwidmung, das Vorkaufsrecht der Marktgemeinde Petzenkirchen
und auf die Konventionalstrafe verwiesen. Die Rechtskraft der Baulandwidmung erfolgte laut Auskunft der Gemeinde mit 30. April 2013.
Der Käufer verpflichtet sich als Rechtsnachfolger die Verkäuferin hinsichtlich allfälliger Streitigkeiten
betreffend des Raumordnungsvertrages in Bezug auf den Kaufgegenstand schad- und klaglos zu
halten.
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9. Erklärung Begründung Hauptwohnsitz:
Der Käufer erklärt, derzeit in der Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein, seinen Hauptwohnsitz in der Gemeinde zu haben und seinen Hauptwohnsitz auf dem kaufgegenständlichen Grundstück neu
begründen zu wollen. [oder] Der Käufer erklärt, derzeit nicht in der Gemeinde Petzenkirchen wohnhaft zu sein und/oder seinen
Hauptwohnsitz derzeit nicht in der Gemeinde zu haben und seinen Hauptwohnsitz auf dem kaufgegenständlichen Grundstück neu begründen zu wollen.
10. Kosten:
Sämtliche mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen
Kosten, Gebühren und öffentliche Abgaben einschließlich der vom Kaufgegenstand zu entrichtenden Grunderwerbsteuer, sowie die Grundbuchseinverleibungsgebühr hat der Käufer zu tragen.
Gleichfalls hat der Käufer die Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu tragen.
11. Grundverkehrserklärung:
Der Käufer ist Deviseninländer und daher kein „Ausländer“ im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007).
Das verkaufsgegenständliche Grundstück ist als Bauland – Wohngebiet gewidmet. Die Vertragsparteien vertreten daher die Rechtsauffassung, dass die Veräußerung keiner
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß den Bestimmungen des NÖ GVG 2007 bedarf und sollte überdies das Grundbuchsgericht aufgrund der oben genannten Tatsachen mit Sicherheit davon
ausgehen können, dass es sich um kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt
(§ 26 Abs 1 letzter Satz NÖ GVG 2007). Sollte die Veräußerung der Liegenschaft dennoch einer Genehmigung oder eines Nachweises gemäß § 26 Abs 1 NÖ GVG 2007 bedürfen, so verpflichtet sich
der Käufer auf eigene Kosten und Risiko zeitnahe nach Vertragsunterfertigung einen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages bei der Grundverkehrsbehörde zu stellen.
12. Grundbuch:
Der Käufer verpflichtet sich gegenüber der Verkäuferin innerhalb von 2 Monaten ab Unterfertigung
des gegenständlichen Vertrages um Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Grundbuch beim zuständigen Grundbuchsgericht anzusuchen.
Sämtliche auf Grund dieses Vertrages vorzunehmenden Grundbuchshandlungen dürfen nur gleichzeitig beantragt und bewilligt werden. Der Käufer wird ermächtigt die grundbücherliche
Durchführung hinsichtlich sämtlicher auf Grund dieses Vertrages vorzunehmender Grundbuchshandlungen zu veranlassen.
Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, behält sich die Verkäuferin vor, selbst das
Grundbuchsgesuch um Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, auf dessen Kosten bei
Gericht einzubringen.
Die Verkäuferin wird sich bemühen, jene Informationen, die ihr bis zur Verbücherung des Eigentumsrechtes des Käufers als bücherlicher Eigentümer des Kaufgegenstandes zugehen, möglichst
umgehend an den Käufer weiterzuleiten, sie übernimmt jedoch für allfällige Rechtsnachteile, die aus
nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgter Weiterleitung von Informationen oder Unterlagen resultieren, keinerlei Gewähr.
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13. Versicherungsverträge:
Die Verkäuferin erklärt, dass hinsichtlich der kaufgegenständlichen Liegenschaft keine
Versicherungsverträge bestehen und auch bis zum Zeitpunkt der Übergabe keine Versicherungsverträge hinsichtlich der kaufgegenständlichen Liegenschaft abgeschlossen werden.
14. Aufsandungserklärung:
Die Verkäuferin erteilt ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres
Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten auf Grund dieses Kaufvertrages nachstehende
Grundbuchshandlung vorgenommen werden können:
Die Abschreibung des derzeit in EZ 107, KG 14412 Petzenkirchen inneliegenden Grundstücks
Nr. jeweilige GSt Nr einfügen in eine andere bestehende oder neu zu eröffnende EZ und hinsichtlich dieser EZ die Einverleibung des Eigentumsrechts für (Käufer einfügen).
In dieser anderen bestehenden oder neu zu eröffnenden EZ die Einverleibung des
Vorkaufsrechts hinsichtlich des Grundstücks Nr. jeweilige GSt Nr einfügen für die
Marktgemeinde Petzenkirchen gemäß Raumordnungsvertrag vom 15.12.2011 / 29.02.2012.
einfügen für die Gst. Nr. 408/1, 408/6, 408/7 und 408/10:
In dieser anderen bestehenden oder neu zu eröffnenden EZ die Einverleibung der
Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, der Erhaltung und der Erneuerung der Wasserleitung, des Regenwasser- und des Schmutzwasserkanals der Marktgemeinde
Petzenkirchen über das Grundstück Nr. jeweilige GSt Nr einfügen als dienendes Gut gemäß
Punkt 7 und der Beilage \A dieses Vertrages.
15. Vertragsausfertigung:
Dieser Kaufvertrag wird auf Kosten des Käufers im Original in zweifacher Ausfertigung errichtet, wobei jede Vertragspartei ein Original erhält.
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sämtliche Erklärungen der Parteien im Zusammenhang mit
diesem Vertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Allfällige Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages erlangen daher nur dann Gültigkeit, wenn sie von beiden Seiten schriftlich unter gegenseitiger Unterfertigung festgehalten worden sind, wobei auf Verkäuferseite zusätzlich die dort
erforderlichen Genehmigungen und Ermächtigungen vorliegen müssen. Das Erfordernis der Schriftform gilt auch für ein allfälliges Abgehen von der in diesem Vertrag getroffenen
Schriftformvereinbarung.
........................, am ................................... Für die Verkäuferin: Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, FN 160219 t
........................, am ................................... Für den Käufer: ……………………………
Beilage \A: „Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014“
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6. ANHANG
6.1. Grundbuchsauszug und DKM
Grundbuchsauszug EZ 107
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Digitale Katastermappe (DKM)
Quelle: digitale Katastermappe, Abfrage 26.9.2013
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6.2. Übersichtsplan Grundstücke
Quelle: Teilungsplan ZT DI Loschnigg, GZ 1689/2012
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6.3. Leitungsplan Wasser / Kanal & Dienstbarkeiten
Quelle: Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014
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Quelle: Ausführungslageplan Pollnberg ABA Petzenkirchen Erweiterung Pollnberg BA 15; ZT Dipl.-Ing. Schuster, 29.01.2014
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6.4. Fotodokumentation
ungefährer Blick vom Gst. Nr. 6 über die Grundstücke Nr. 7, 8 und 9 Richtung Ortszentrum
ungefährer Blick vom Gst. Nr. 3 über die Grundstücke Nr. 8, 9 und 10 Richtung Ortszentrum, links
Pollnbergstraße
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ungefährer Blick von der Erschließungsstraße über die Grundstücke Nr. 4, 5 und 2 Richtung Norden
ungefährer Blick vom Grundstück Nr. 5 über die Grundstücke Nr. 4, 3, 2 und Erschließungsstraße
Richtung Pollnbergstraße
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ungefährer Blick von der Pollnbergstraße über die Grundstücke Nr. 8, 7 und 6
Blick von der Weinzierlbergstraße über die Grundstücke Nr. 9, 10 und 11
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6.5. Nebenkostenübersicht
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