Die Betriebsratswahl 2014 aus Arbeitgebersicht

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Die Betriebsratswahl 2014 aus Arbeitgebersicht. Reinbek – 20. Januar 2014. I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl Kosten der Betriebsratswahl Der Ablauf der Betriebsratswahl Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten - PowerPoint PPT Presentation

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Die Betriebsratswahl 2014aus Arbeitgebersicht

Reinbek – 20. Januar 2014

I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand

II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl

III. Kosten der Betriebsratswahl

IV. Der Ablauf der Betriebsratswahl

V. Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten

VI. Grenzen der Einflussnahme

VII. Wahlanfechtung und Rechtsschutz

I. Betriebsratswahl

Ausblick auf die Betriebsratswahl 2014:

• eher wieder Gremienstabilität vermutet• weniger schielen auf Sonderkündigungsschutz

Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl

• §§ 7 – 20 BetrVG• Wahlordnung zu § 126 BetrVG

Eckdaten der Betriebsratswahl

• Zeitraum: 01.03.2014 – 31.05.2014 • kein (strikt) bindender Fristenvorlauf• i.d.R. koordiniert mit Ablauf der Amtszeit des Alt-

Betriebsrats (genau 4 Jahre)• aktives Wahlrecht für alle volljährigen MA (§ 7 BetrVG)

Wahlleitung und Durchführung durch den Wahlvorstand

• bestellt vom (Alt-)Betriebsrat• nicht zwingend Betriebsräte• begrenzte Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung

des neu gewählten Betriebsrats• autonomes Organ der Betriebsverfassung• ausgestattet mit Sonderkündigungsschutz

(§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG)

II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl

• faktische Förderungspflicht• strafbewehrtes Behinderungsverbot• Auskunftserteilungspflicht über Mitarbeiterdaten und

sonstige wahlrelevante Umstände• Kostentragungspflicht

III. Kosten der Betriebsratswahl

Grundsätze ähnlich Betriebsratskosten:

• Rechtsgrundlage § 20 Abs. 3 BetrVG

• auch ohne Nennung dort nur „erforderliche“ Kosten

• auch: Kosten versäumter Arbeitszeit für Wahlteilnahme

• auch: Schulungskosten des Wahlvorstandes

IV. Ablauf der Betriebsratswahl

Vorarbeiten des Wahlvorstandes

• Überdenken der betrieblichen Strukturen und deren Einordnung (insb. §§ 1 und 4 BetrVG)

• Erstellen eines Zeitplans für die Wahl

• Erstellen des Wählerverzeichnisses

• hierfür: Informationsbeschaffung beim Arbeitgeber(Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO)

• insbesondere: Statusfeststellung § 5 Abs. 3 BetrVG Leitende Angestellte

• Feststellung des Wahlverfahrens

Feststellung des Wahlverfahrens

• unter 5 wahlberechtigte MA kein BR

• 5 bis 20 MA einköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a

BetrVG

• 21 bis 50 MA dreiköpfiger BR, vereinfachtes

Wahlverfahren

• 51 bis 100 MA fünfköpfiger BR,Wahloption

• ab 101 MA Größenstaffel § 9 BetrVG,

allgemeines Wahlverfahren

• vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG(Personenwahl)

• allgemeines Wahlverfahren(Listenwahl)

• sog. modifiziertes Personenwahlverfahren(falls nur ein Listenvorschlag)

Berechnung der Betriebsgröße - Leiharbeiter

BAG Urt. v. 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

• Leih-AN zu berücksichtigen, sofern Einsatz auf „in der Regel“ vorhandenem Personalbedarf beruht

• zu berücksichtigen, soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird

• Rückblick und Blick auf zukünftige Entwicklung der Beschäftigungslage ist maßgeblich

Wahlausschreibung

Zulassung der Wahlvorschläge

Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Stimmabgabe

Feststellung des Wahlergebnisses

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

Konstituierende Sitzung

Wahlausschreibung

Informationsaushang über die Wahl

• Mitteilung von Daten und Orten

• Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

• Wählerverzeichnis als Anlage

Zulassung der Wahlvorschläge

Prüfungsverfahren

• passives Wahlrecht, wenn aktiv wahlberechtigt und länger als 6 Monate im Betrieb (§ 8 BetrVG)

• Wahlvorschlag erfordert Stützunterschriften (5 %-Hürde; Ausnahme: Gewerkschaftsvorschlag)

• Listen- oder Personenvorschlag, abhängig vom Wahlverfahren

Veröffentlichung der Wahlvorschläge

Informationsaushang über die wählbaren Kandidaten

• eröffnet den „Wahlkampf“

• ansonsten keine Ereignisse

Stimmabgabe

• Arbeitgeber muss Raum stellen

• keine Wahlbeeinflussung bei Stimmabgabe

• keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine Beobachtung

• Mitarbeiter sind zur Wahl unter Berücksichtigung betrieblicher Belange unter Entgeltfortzahlung freigestellt

Feststellung des Wahlergebnisses

• betriebsöffentliche Stimmauszählung

• Ergebniserrechnung nach anzuwendendem Wahlverfahren

• besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts

Veröffentlichung des Wahlergebnisses

• erfolgt durch Aushang nach Wahlannahme durch gewählte Kandidaten

• setzt die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG in Gang

Konstituierende Sitzung

Erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats

• Einladung durch Wahlvorstand

• wählt Vorsitzenden und Stellvertreter

• bleibt im Hintergrund, bis Amtszeit des alten BR endet

• Wahlergebnis wird AG mitgeteilt

V. Arbeitgeberseite Gestaltungsmöglichkeiten

VI. Grenzen der Einflussnahme

• Begrenzung durch § 119 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG

• bedenke: Betriebsfrieden

• bedenke: Vorbelastung für spätere Zusammenarbeit

VI. Wahlanfechtung und Rechtsschutz

Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG

• 2-Wochen-Frist ab Aushang des Wahlergebnisses

• antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Gewerkschaft oder drei Arbeitnehmer

Prüfungsmaßstab:

• Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren

• Verstoß nicht behoben

• Wahlergebnis hierdurch geändert oder beeinflusst

Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht

• wenige Verfahren, häufig aber Erfolg bei der Anfechtung

• oft lange Verfahrensdauer durch die Instanzen

• Kompromiss: Bestellung eines neuen Wahlvorstands und Einleitung einer Neuwahl

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