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Durch Endorsement und Enforcement auf
Augenhöhe mit der SEC?
Dr. Wolfgang Sprißler, CFO Mitglied des Konzernvorstands der HVB Group
Folie 2Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda1 Problemstellung
2 Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
3 Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
4 Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
5 Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
6 Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
7 Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 3Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda Problemstellung
2 Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
3 Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
4 Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
5 Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
6 Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
7 Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 4Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Problemstellung
Wie kann sichergestellt werden, dass die Rechnungslegung ihrer Informationsaufgabe gerecht werden kann?
Wie sind Rechnungslegungsstandards sinnvoll zu verabschieden („zu endorsen“)?
Wie ist die Einhaltung der Standards zu überwachen („zu enforcen“)?
Sind die USA Vorbild oder abschreckendes Beispiel?
Wie vollzieht sich die Annäherung von IFRS und US-GAAP?
Kann durch Endorsement und wirksames Enforcement auf deutscher und europäischer Ebene die „gleiche Augenhöhe“ mit den USA erreicht werden?
Folie 5Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda1 Problemstellung
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
3 Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
4 Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
5 Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
6 Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
7 Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 6Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung Die Informationsfunktion des Konzernabschlusses dient dem Schutz der Adressaten. Zu schützen sind einzelne Marktteilnehmer einerseits und die
Funktionsfähigkeit der Märkte andererseits. Um diesen Zweck erfüllen zu können, muss die Information den Adressaten bei ihren Anlageentscheidungen nützen
Dazu sollte sie folgende qualitative Kriterien erfüllen:
RelevanzVerlässlichkeit/Objektivierung
Vergleich-barkeit
Verständ-lichkeit
Beurteilungsmaßstab für ein Rechnungslegungssystem
Effizienz(Nutzen>Kosten)
Folie 7Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Rechnungslegungssystem und Enforcement dienen zur Qualitätssicherung der Information
Adressat
Unternehmen
Rechnungslegungssystem: Bestand und Weiterentwicklung (=Endorsement)
Internes/Externes Enforcement
Info
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Folie 8Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda1 Problemstellung
2 Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
4 Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
5 Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
6 Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
7 Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 9Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Das IASB strebt mit den IFRS einen weltweiten Standard an.
Die IFRS sind bereits in vielen Ländern übernommen worden, z.B. in Russland und künftig in der EU.
Die US-GAAP gelten dennoch als bedeutendstes Rechnungslegungsregime, weil ...
... die USA der größte Kapitalmarkt der Welt sind : „Da spielt die Musik“
... und bislang von der SEC immer noch ausschließlich die US-GAAP als Zugangsvoraussetzung zu diesem Kapitalmarkt anerkannt sind.
Letztlich negiert die SEC alle Konkurrenzsysteme; es gibt keine erkennbare Einflussnahme anderer Standardsetter
Es gibt derzeit auch keine ernsthaften Bestrebungen, die US-GAAP an ein anderes System anzunähern.
Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
Folie 10Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda1 Problemstellung
2 Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
3 Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
5 Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
6 Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
7 Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 11Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich Die Entwicklung und Verabschiedung von Rechnungslegungsregeln
(=Endorsement) obliegt i.d.R. einem Standardsetter oder der Legislative.
Die hier zu betrachtenden Standardsetter sind:
– IASB
– FASB
– DRSC
Auf EU-Ebene kommt derzeit hinzu, dass die bereits vom IASB verabschiedeten IFRS zusätzlich von der EU-Kommission übernommen werden müssen (der gleiche Überprüfungsprozess erfolgt bei künftigen IFRS).
Die Durchsetzung der bestehenden Rechnungslegungsstandards (=Enforcement) muss einerseits intern auf Unternehmensebene und extern gewährleistet sein; ansonsten: „Auto-ohne-Bremsen“-Syndrom
Folie 12Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Supranational
International/Global
National
IAS/IFRS
HGB/DRS
EG-Richtlinien
UK-GAAP
US-GAAP
IASB
Legislative/DRSC
EU-Kommission
APB
FASB
IOSCO (?)
BGH (BFH)/BaFin (?)
CESR/EuGH
FRRP
SEC
SystemStandardsetter EnforcementEbene
? ?
Folie 13Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda1 Problemstellung
2 Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
3 Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
4 Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
6 Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
7 Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 14Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Das Endorsement muss folgenden Voraus-setzungen genügen, um qualitativ hochwertige, akzeptierte Standards zu erzielen:
Unab-hängigkei
t Transparenz
Beurteilungsmaßstab für das Endorsement
Fachkunde
der Beteiligte
n
Verbind-lichkeit
Regulierer Verfahren Standards
Ausge-wogenhei
t der
Besetzung
Offenheit
:
aus: Hoffmann
:
aus: Hoffmann
Folie 15Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
1973: Gründung der Organisation Unabhängiges privates Rechnungslegungsgremium Aufgabe: Erarbeitung und Veröffentlichung von
Rechnungslegungsgrundsätzen Besetzung: Wirtschaftsprüfer, Industrie und Wissenschaft Verlautbarungen: SFAS u.a. Keine gesetzliche Pflicht zur Rechnungslegung und Prüfung Pflicht, Jahresabschlüsse zu erstellen, ergibt sich aus
– Börsennotierung (so bei ca. 12.000 Gesellschaften)– vertraglichen Vereinbarungen in Kreditverträgen
Rechnungslegungsnormen der USA: United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
C.Regulierer in den USA - FASB Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 16Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
AGENDA
DiscussionMemorandum
PublicHearing
ExposureDraft
Final Standard
USA - Verfahren (Due Process) Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 17Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
USA: Regulierer und Verfahren
Der Standardsetter, das FASB, ist mehrheitlich von (ehemaligen) Wirtschaftprüfern besetzt
Fachkunde gegebenAusgewogenheit ?Unabhängigkeit ?
Im Prozess wird bei den „public hearings“ und vor allem hinter den Kulissen sehr stark Lobbyismus betrieben, was aber z.T. erst im Nachhinein bekannt wird, z.B. bei der Abschaffung der Goodwill-Abschreibung
Offenheit gegebenTransparenz?
Die Entwicklung von Standards ist in diesem System stets reaktiv, d.h. wenn ein neues Problem/Sachverhalt auftritt, wird ein entsprechender Standard entwickelt
Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 18Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Die Standards werden oft induktiv ermittelt, d.h. zunächst bildet sich eine sog. „best practice“ heraus, die dann zum Standard erhoben wird.
Die Standards basieren nicht auf Prinzipien und sind deshalb oft nicht aufeinander abgestimmt und kasuistisch.
Komplexes, kaum überschaubares Regelwerk
Es entstehen Lücken, wenn nicht jeder Sachverhalt in einem eigenen Standard geregelt ist:
„Cookbook-Accounting“
Prominentes Beispiel: SPE-Bilanzierung von Enron
USA: StandardsRegulierer
Verfahren
Standards
Folie 19Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
1973: Gründung der Organisation - Sitz: London Unabhängiges privates Rechnungslegungsgremium Aufgabe: Erarbeitung und Veröffentlichung von
Rechnungslegungsgrundsätzen Besetzung:
Wirtschaftsprüfer, Industrie, nationale Standardsetter und Wissenschaft Verlautbarungen:
International Financial Reporting Standards (IFRS) u.a. Standards erlangen nur durch Umsetzung in nationales Recht
Bindungswirkung 2000/ 2001: Grundlegende Reform der Organisation
C.IASB - Regulierer
International Accounting
Standards Board
Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 20Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Bernd Hacker, 23. Februar 2001
Point Outline
Draft Statement of
Principles
Statement of Principles
Exposure Draft
Proposed IFRS
IFRS
IASB - Verfahren (Due Process) Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 21Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
IASB - Regulierer und Verfahren
Derzeit haben die USA bei der Besetzung des IASB ein deutliches Übergewicht
Ausgewogenheit/Unabhängigkeit? Das Verfahren lässt derzeit hinsichtlich Transparenz und
Offenheit deutlich zu wünschen übrig
Für Banken wichtiges Beispiel: IAS 32/39 „Improvement Project“ (Bilanzierung von Financial Instruments)
Das Konvergenzprojekt des IASB kennt derzeit nur eine Richtung: Angleichung der IFRS an die US-GAAP
Das kann aus europäischer Sicht nicht gewünscht sein, weil die US-GAAP nationale Standards für die USA sind
Konvergenz muss in beide Richtungen erfolgen, damit Akzeptanz gegeben ist
Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 22Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
IFRS - Standards
Die Verbindlichkeit der IFRS kann nur durch die Umsetzung in nationales (bzw. europäisches) Recht erlangt werden.
Internationale (europaweite) Anwendung führt zu verbesserter Vergleichbarkeit und besserer Analysierbarkeit.
Wichtigster Unterschied zu den US-GAAP: Die Standards sollen prinzipienbasiert sein, d.h. weniger einzelfallorientiert und allgemeiner.
Aber: IFRS drohen in eine den US-GAAP ähnliche Kasuistik mit hoher Detailvielfalt und Regelungskomplexität abzugleiten, z.B. IAS 39.
Es fehlen immer noch einige wesentliche Standards, z.B. für Versicherungen.
Die IAS weisen immer noch einige Wahlrechte auf.
Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 23Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Endorsement der IFRS in der EU
Quelle: Deutsche Bundesbank, 2002, S. 46.
IASB
EFRAG
EU-Kommission
EU
EU-Rat
ARC BAC
BAC-Unteraus-schuss für
Bilanzierung
EFRAG-TEG
Einführung IAS/IFRS
Komi-tologie
Komi-tologie
BeratungBera-tung
Zuarbeit
Beobachtung
Zuarbeit
Vor-sitz
Beobach-tung
Beobach-tungund
Einflussnahme
IFRS
Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 24Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Verbindlichkeit der IFRS in der EU Derzeit will die EU-Kommission „partial“ Endorsement der IFRS Nur dadurch wurde ein wirksames Drohpotenzial ggü. dem
- ansonsten unbeweglichen - IASB aufgebaut. Macht partial Endorsement Sinn?
Kurzfristig ja, um die Einführung nicht verschieben zu müssen und das IASB von der europäischen Position zu „überzeugen“;
es geht dabei im Wesentlichen um die strittigen IAS 32 und IAS 39; eigentlich sollten die IFRS aber in einem Guss übernommen werden
(Gefahr von „IFRS-Light“ oder „IFRS-Deutsch“, „IFRS-Français“ ...). Die EU wird als einer der größten Wirtschaftsräume der Welt zum bei
weitem bedeutendsten Anwender von IAS! Das IASB muss ein Interesse daran haben, seinem größten „Kunden“
das für ihn beste Produkt zu liefern! Insbesondere aufgrund der massiven Kritik am IAS 39 „Improvement
Project“ greifen vor allem französische Banken zu harten Bandagen.
Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 25Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Vorschlag: EFRAG/ARC als eigenständiger europäischer Standardsetter
– Eine einseitige europäische Lösung führt zur Isolation.
– Abwendung von der Idee privatrechtlicher Regulierung wieder hin zu staatlicher Standardsetzung.
– Die 4. und 7. EG-Richtlinien waren schon ein Versuch in diese Richtung. Sie sind aber außerhalb Europas nie akzeptiert worden.
– Europa setzt bisher auf IAS: Glaubwürdigkeit und Berechenbarkeit der EU sollten nicht ausgehebelt werden.
– Weltweit vernetzte Kapitalmärkte brauchen einheitliche Standards!
Richtiger Weg: IFRS als weltweite Basis
Aktive Mitarbeit im Entwicklungsprozess (muss auch vom IASB gewährleistet sein)
Einflussnahme auf die Besetzung des IASB
Verbindlichkeit der IFRS in der EURegulierer
Verfahren
Standards
Folie 26Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Welche Rolle spielt das DRSC - heute und in Zukunft?
Die Bindungswirkung der DRS ist derzeit und in Zukunft unklar Das DRSC strebt zukünftig die Funktion als Sprachrohr Deutschlands beim IASB
anOffene Fragen: Wenn die IFRS in der EU umgesetzt werden, welche Rolle spielt das DRSC in
Deutschland dann noch (Standardsetter für den Mittelstand)? Wie ist das Verhältnis zum IASB (Liaison Partner/Sammelstelle für Beiträge)? Kann Deutschland bei der Vielfalt von unterschiedlichen Interessen
(-gruppen) überhaupt mit einer Stimme sprechen? Kann sich das DRSC gegenüber konkurrierenden Institutionen (z.B. IdW)
behaupten? Kann das DRSC andere als die bislang gesetzlich vorgesehenen Aufgaben
wahrnehmen (z.B. beim Enforcement)?
Regulierer
Verfahren
Standards
Folie 27Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Zwischenfazit zum Endorsement Es gibt eine extreme Vernetzung der globalen Kapitalmärkte, deshalb sollte es idealiter nur ein Regelwerk
weltweit geben ... ... aber es kann nicht sein, dass dies nur die US-GAAP sind, ... ... weil die US-GAAP eindeutig auf die US-amerikanische Rechts- und Wirtschaftsordnung ausgerichtet sind ... ... deshalb muss eine sinnvolle Konvergenz in beide Richtungen vonstatten gehen, d.h. auch die US-GAAP
müssen sich den IFRS annähern, wo sinnvoll und überzeugend, ... ... denn sowohl die US-GAAP als auch die IFRS haben „room for improvement“. Das IASB ist derzeit zu wenig eigenständig; die Arbeit des IASB darf nicht nur darin bestehen, die US-GAAP
umzuetikettieren. Die IAS sind den US-GAAP gleichwertig (Regulierung, Verfahren, Standards): Insofern objektiv
gleiche Augenhöhe gegeben, aber von der SEC so noch nicht akzeptiert!
Folie 28Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda1 Problemstellung
2 Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
3 Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
4 Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
5 Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
7 Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 29Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Aufgaben des Enforcement
Schutz von Investoren und der Funktionsfähigkeit der Märkte durch „Qualitätskontrolle“ der entscheidungsrelevanten Information
Informationen, die ungeprüft oder sanktionslos sind, sind nicht glaubwürdig und damit wertlos
Ohne umfassendes Kontrollsystem und Durchsetzungsmechanismen können auch die besten Standards nicht gewährleisten, dass die Information für die Adressaten nützlich ist
Ein umfassendes Enforcement muss auf interner und externer Ebene greifen
intern: Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
extern: staatliche oder private Aufsichts-“Ämter“, Gerichte
:
erster und zweiter Bulletpoint vgl. Coenenberg, in DBW
vierter Bulletpoint: übersetzt aus CESR, S. 4
:
erster und zweiter Bulletpoint vgl. Coenenberg, in DBW
vierter Bulletpoint: übersetzt aus CESR, S. 4
Folie 30Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Struktur des Enforcement :
erster und zweiter Bulletpoint vgl. Coenenberg, in DBW
vierter Bulletpoint: übersetzt aus CESR, S. 4
:
erster und zweiter Bulletpoint vgl. Coenenberg, in DBW
vierter Bulletpoint: übersetzt aus CESR, S. 4
intern
Aufsichtsrat, Abschlussprüfer,
Peer Review
Modell 1 staatlich
z.B. SEC (USA)
Modell 2 privatwirt-
schaftlich z.B. FRRP (UK)
Enforcement
extern
Einflussnahme möglich
Modell 3 Kombination aus staatlich
und privatwirt-schaftlich
Folie 31Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Funktionen des Enforcement Anreiz- bzw. Präventivfunktion: Die für die Rechnungslegung Verantwortlichen müssen bereits bei Aufstellung des Abschlusses zu einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung angehalten
werden.
Beschwerdefunktion: Den Adressaten soll die Möglichkeit gegeben werden, bei Verdacht die Rechnungslegung eines Unternehmens untersuchen zu lassen.
Kontroll- und Korrekturfunktion: Gravierende Verstöße gegen die angewandten Rechnungslegungsgrundsätze müssen aufgedeckt und vom bilanzierenden Unternehmen berichtigt werden.
Sanktionsfunktion zur Durchsetzung der drei genannten Funktionen (durch staatliche Stellen: Strafen, Geldbußen oder durch „Abstrafung“ durch den Kapitalmarkt).
:
aus: IDW-Broschüre, S. 83
:
aus: IDW-Broschüre, S. 83
Folie 32Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Unab-hängigk
eit
durch-setzbar
Beurteilungsmaßstab für das Enforcement
Kom-petenz
der Beteiligt
en
Institution Sanktionen
Autorität
trans-parent
Prüfung
allge-mein
Das Enforcement muss folgenden Voraussetzungen genügen, um eine wirksame Qualitätskontrolle der gegebenen Information zu erreichen:
pro- und reaktiv
Folie 33Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Securities and Exchange
Commission (SEC) 1934 im Anschluss an Börsenkrach und Wirtschaftskrise gegründet Unabhängige Bundesaufsichtsbehörde auf dem Gebiet des Wertpapier-
und Börsenwesens Aufgaben:
1. Prüfung des Publizitätsverhaltens der börsennotierten Unternehmen
2. Überwachung der Einhaltung kapitalmarktrechtlicher Regelungen
3. Ahndung von Übertretungen
4. Überwachung der Abschlussprüfer
5. Delegation des Endorsement an das FASB Zuständigkeit für Fragen des externen und internen Enforcement
C.USA - Institution
Institution
Prüfung
Sanktionen
Folie 34Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
USA - Prüfung und Sanktionen
Der SEC sind von börsennotierten Unternehmen Unterlagen nach strengen Formvorschriften (z.B. Form 10-K) einzureichen.
Die SEC überprüft die Berichte formal und inhaltlich (pro- und reaktiv), aber: effektiv werden nur 10-20% der eingereichten Unterlagen wirklich materiell geprüft.
Die SEC hat umfangreiche Kompetenzen (Autorität) hinsichtlich Auskunfts- und Vorlagepflichten und die SEC hat weit reichende, durchsetzbare Sanktionsmöglichkeiten, bis hin zum Delisting und hohen Strafen.
Bei Verstößen hat das Unternehmen entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Die SEC sieht die Wirtschaftsprüfer als einen wesentlichen Baustein im Enforcement-Prozess.
Institution
Prüfung
Sanktionen
Folie 35Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Garantiert die SEC mit ihren vielen Kompetenzen den Schutz des Investors?
Die Skandale in den USA (Enron, Worldcom usw.) sprechen eine andere Sprache
Im Juli 2002 hat das US-Repräsentantenhaus deshalb ein Reformgesetz (Sarbanes-Oxley-Act) verabschiedet, das u.a. vorsieht:
– ein neues SEC-Aufsichtsgremium für die Wirtschaftsprüfer (Public Company Accounting Oversight Board, PCAOB)
– eine schnellere Veröffentlichung von Aktienverkäufen durch Unternehmensvorstände
– neue Vorschriften zur Bilanzierung von SPEs
– einen sog. Bilanzschwur durch den CEO und den CFO.
Aufgrund der gegensätzlichen Meinungen ist eine weitergehende grundlegende Reform des US-Finanzsystems nicht zu erwarten, einzelne Reformen wurden aber durchgesetzt, z.B. zur Abschlussprüfung.
USA - Reformen
Folie 36Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Derzeit ist das Enforcement in Deutschland und Europa im Fluss; es liegen viele Vorschläge vor, diese gehen aber in der öffentlichen Diskussion oft durcheinander.
Die Argumentation muss weitgehend de lege ferenda vonstatten gehen, da bislang keine Enforcement-Instanz für die IFRS existiert.
In Deutschland und Europa befassen sich mehrere Kommissionen und Arbeitsgruppen mit der Entwicklung von Vorschlägen, z.B. CESR, Baums-Kommission, Arbeitskreis „Abschlussprüfung und Corporate Governance“ (Baetge/Lutter).
In den USA hält die SEC als nationale Enforcement-Instanz alle Fäden in der Hand. Das ist in Europa auf Grund einzelstaatlicher Souveränität und des föderativen Gedankens nicht möglich.
Es sind deshalb viele Fälle von Enforcement denkbar, die in der Öffentlichkeit/ Literatur diskutiert, aber oft nicht strikt getrennt werden. Diese werden hier anhand einiger Merkmale systematisiert.
Deutschland und Europa - Ausgangslage
Folie 37Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Systematisierung des Enforcement anhand von Kriterien und Beispielen:
– intern vs. extern: im Unternehmen (z.B. Abschlussprüfer) oder außerhalb (z.B. Gerichte)
– direkt vs. indirekt:die Rechnungslegung selbst („Enforcement i.e.S.“, z.B. DRRP oder FRRP in England) oder das interne Enforcement („Enforcement i.w.S.“, z.B. Aufsichtsprüferbehörde, PCAOB in USA)
– national vs. international:Deutschland (z.B. Kontrollkommission der WPK) oder EU-Ebene (z.B. CESR oder EPCAOB)
– staatlich (z.B. BaFin) vs. privatwirtschaftlich (z.B. DRRP)
Neben „reinrassigen“ Verfahren sind Mischformen und mehrstufige Kon-zepte, z.B. bei privatwirtschaftlichen und staatlichen Institutionen, möglich.
Deutschland und Europa - Ausgangslage
Folie 38Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Vorschläge der Baums-Kommission und des Arbeitskreises „Abschlussprüfung und Corporate Governance“ zur Verbesserung des internen Enforcement
Stärkung der Qualität der Überwachung durch den Aufsichtsrat
Prüferwahl durch vom Vorstand unabhängiges Gremium
Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch:
– Verstärkte interne und externe Rotation
– Verstärkte Trennung von Prüfung und Beratung
– Verschärfte Offenlegungspflichten
Verstärkte Haftung der Abschlussprüfer
Peer Review
Verstärke Überwachung der Prüfer durch ein Aufsichtsorgan auf deutscher oder europäischer Ebene, z.B. EPCAOB („Enforcement i.w.S.“)
Folie 39Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Karel Van Hulle:
„Abschlussprüfung ist kein Geschäft, sondern eine Dienstleistung.“
„Nicht der Berufsstand selbst muss von seiner Unabhängigkeit überzeugt sein, sondern der außenstehende Dritte.“
Folie 40Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Eine einheitliche Anwendung der IFRS in der EU ist– für die Effizienz der Kapitalmärkte unerlässlich,– für die SEC zentrale Bedingung für die Anerkennung der IFRS in den
USA. Normsetzung (IFRS) und Normdurchsetzung stehen in einer
Interdependenzbeziehung zueinander, deshalb: Externes Enforcement muss auf internationaler Ebene stattfinden,
um Einheitliche Anwendung der IFRS zu gewährleisten (Stichwort: „keine IFRS-Deutsch“).
Problem: Föderales System der EU erfordert nationale Sanktionsmechanismen.
Lösung: Mehrstufiges Verfahren, bei dem nationale Aufsicht durch europäische Aufsicht ergänzt und harmonisiert wird.
Nationale Ebene: Mischverfahren von privater und staatlicher Überwachung sinnvoll, um Unabhängigkeit, Autorität und Sanktionen zu gewährleisten .
A.Vorschläge für Externes Enforcement Institution
Prüfung
Sanktionen
Folie 41Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Europäische Aufsichtsinstanz (privat oder staatlich)z.B. CESR
Privatrechtliches deutsches Aufsichtsgremium, z.B.
Deutsches Rechnungslegungs Review Panel (DRRP)
Vorschlag für ein mehrstufiges Externes Enforcement
Staatliche Aufsicht durch die BaFin
Unternehmen
Sanktionen
Einheitliche Anwendung
Mit-wirkun
g
Prüfung
Einheitliche Anwendung
AnzeigeÜberwachung/Unterstützung
Mit-wirkun
g
Prüfung/Sanktionen
Institution
Prüfung
Sanktionen
Folie 42Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Zwischenfazit zum Enforcement Um den IFRS eine mit den US-GAAP vergleichbare Akzeptanz zu verschaffen, müssen die Maßnahmen zur
wirkungsvollen und einheitlichen Umsetzung ein dem US-Enforcement-System vergleichbares Gewicht haben. Um nationale Interpretationen zu vermeiden, bedarf es einer Kontrollinstanz unter dem Dach der EU (z.B.
CESR), die eng mit den nationalen Instanzen zusammenarbeiten muss. Es sollte eine europäische Aufsichtsbehörde auch für die Abschlussprüfer eingerichtet werden (Bolkestein-
Vorschlag), damit ein Gegengewicht zur SEC existiert.
Das europäische und das deutsche Enforcement sind derzeit noch nicht auf gleicher Augenhöhe mit der SEC, sind aber auf einem guten Weg, wenn die hier diskutierten, sinnvollen Vorschläge zügig umgesetzt werden.
„Es müssen erst noch Bremsen in das Auto eingebaut werden.“
Folie 43Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Agenda1 Problemstellung
2 Kapitalmarktinformation als alleiniger Zweck der Konzernrechnungslegung
3 Internationale Bedeutung der IFRS und der US-GAAP
4 Endorsement und Enforcement im internationalen Vergleich
5 Beurteilung des Endorsement: High quality standards zur optimalen Kapitalmarktinformation?
6 Beurteilung des Enforcement: Scharfes Schwert oder Auto ohne Bremsen?
Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe?
Folie 44Dr. Wolfgang Sprißler, 25. Juni 2003
Ergebnis und Ausblick: Auf gleicher Augenhöhe? Rechnungslegungsregeln sind nicht mehr nur Abbildungsregeln, sondern sind massiv
wettbewerbsbeeinflussend => wir brauchen hier deshalb ein weltweites „level playing field“!
Die vielen Bilanzskandale zeigen: Auch in den USA ist „nicht alles Gold, was glänzt“
EU setzt mit Recht auf IFRS, es sollte ein Zusammenspiel von US-GAAP und IFRS geben, d.h. eine richtig verstandene Konvergenz!
Idealiter: IFRS für Europa und den Rest der Welt und US-GAAP für die USA mit gleichem Inhalt, aber nicht diktiert von den USA .
Das Enforcement sollte sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene greifen.
Im Endorsement und der Qualität der Standards ist die gleiche Augenhöhe bereits gegeben –
im Enforcement noch nicht. Hier müssen Deutschland und die EU schnellstens die hier diskutierten, sinnvollen Vorschläge umsetzen.
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