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GesamtbetriebsvereinbarungRutbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze
tür Taritmitarbeiterinnen und Taritmitarbeiter
Zwischen der Unternehmensleitung der Bayer AG (Konzernleitung) unddem Gesamtbetriebsrat (GBR) Bayer wird mit Wirkung für
• die Bayer AG (BAG),• die Bayer CropScience AG (BCS),• die Bayer HealthCare AG (BHC),• die Bayer Schering Pharma AG (BSP),• die Bayer MaterialScience AG (BMS),• die Bayer Business Services GmbH (BBS),• die Bayer Technology Services GmbH (BTS) und• die Bayer Animal Health GmbH (BAH)
(im Folgenden GESELLSCHAFTEN genannt) folgende Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zu Rufbereitschaft und zu unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen geschlossen:
1. Präambel
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung dient dem Ziel, bestehende unterschiedliche Regelungen zu "Rufbereitschaft und unvorhergesehenenArbeitseinsätzen" an den Standorten der GESELLSCHAFTEN zu harmonisieren. Dabei erfolgen Anpassungen an die heutigen Rahmenbedingungen.
Rufbereitschaften und unvorhergesehene Arbeitseinsätze sind auf denbetrieblich erforderlichen Umfang zu begrenzen.
Soweit betriebliche Interessen bzw. zu berücksichtigendes Kundeninteresse die Einrichtung bzw. Weiterführung von Rufbereitschaft unter Einbeziehung "Leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertragsstufe1" erfordern, erfolgt dies nach Maßgabe der Protokollnotiz zu dieser Vereinbarung.
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2. Geltungsbereich
2.1 Persönlich
Diese GBV gilt für die Tarifmitarbeiterinnen und Tarifmitarbeiter der GESELLSCHAFTEN.Ausgenommen sind Auszubildende und Praktikanten.
2.2 Räumlich
Erfasst sind alle Standorte der GESELLSCHAFTEN.
3. Rufbereitschaft
3.1 Begriffsbestimmung I Rahmenbedingungen
Rufbereitschaft ist die unternehmensseitig angeordnete Verfügbarkeitvon bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für einen im Vorausfestgelegten Zeitraum. In diesem festgelegten Zeitraum stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb ihrer Arbeitszeit für Arbeitseinsätze zur Verfügung.
Die Teilnahme an der Rufbereitschaft wird grundsätzlich von jeder Mitarbeiterin I jedem Mitarbeiter erwartet, wenn eine Arbeitsleistung außerhalb der planmäßigen Arbeitszeit (unvorhergesehener Arbeitseinsatz)betrieblich erforderlich werden kann.
Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.Sie zählt arbeitsrechtlich zur Ruhezeit.
Über die Einführung bzw. Fortführung von Rufbereitschaft auf Basis dieser GBV ist der zuständige Betriebsrat rechtzeitig zu informieren. DieInformation erfolgt vorab durch den zuständigen HR-Bereich einschließlich der Vorlage des Rufbereitschaftsplans.
3.2 Einteilung zur Rufbereitschaft
Bei der Einteilung zu Rufbereitschaftszeiten ist innerhalb eines Jahreszeitraums auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Rufbereitschaftszeiten auf die in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu achten.
Wird eine Mitarbeiterin I ein Mitarbeiter immer wieder in gleichmäßigenoder ungleichmäßigen Abständen zu solcher Rufbereitschaft in Anspruchgenommen, so muss dafür Sorge getragen werden, dass auf eine Zeitder Inanspruchnahme eine entsprechend lange Zeit der Nichtinanspruchnahme folgt.
Weitere Verfahrenshinweise sind in Anlage 1 beschrieben.
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3.3 Vergütung von Rufbereitschaftszeiten
Rufbereitschaftszeiten werden pauschal wie folgt vergütet:
an planmäßigen Arbeitstagen = 35 Euro(nach Arbeitsende bis 6:00 Uhr des Folgetages)
- an planmäßig arbeitsfreien Werktagen = 60 Euro(von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages)an Sonntagen =70 Euro(von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages)an gesetzlichen Feiertagen = 95 Euro(von 6:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages)
Erfolgt innerhalb der Rufbereitschaft ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz. wird dieser gem. Ziffer 4.2 vergütet.
4. Unvorhergesehene Arbeitseinsätze
4.1 Begriffsbestimmung
Ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz liegt vor, wenn Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter außerhalb ihrer planmäßigen Arbeitszeit unvorhergesehen zu einem Arbeitseinsatz gerufen werden, um Arbeiten in Notfällen,z.B. bei Betriebsstörungen und sonstigen außergewöhnlichen Fällendurchzuführen.
Hierzu zählen auch Arbeitsleistungen zur Störungsbehebung i.S.d. Absatz 1, die nicht am Arbeitsplatz erbracht werden (z.B. externe OnlineEingriffe - sog. Remote-Einsätze - und telefonische Anweisungen anPersonen im Werk).
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht liegt ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz nur dann vor, wenndie Benachrichtigung durch den Betrieb für einen Arbeitseinsatz an fürdie Mitarbeiterin I den Mitarbeiter planmäßig arbeitsfreien Tagen in einerZeitspanne unterhalb von 24 Stunden erfolgt.
4.2 Vergütung von unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen
Ein unvorhergesehener Arbeitseinsatz wird grundsätzlich als Zeitausgleich vergütet. Die tarifiichen Zuschläge für einen Arbeitseinsatz richtensich nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages der chemischenIndustrie. Für ihre Berechnung wird die gesamte zu vergütende Zeitzugrunde gelegt.Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen oder arbeitsorganisatorischenGründen nicht oder schwierig durchzuführen, kann die zu vergütendeArbeitszeit zuschlagspflichtig unter Wahrung der Mitbestimmung desBetriebsrats am Standort abgegolten werden.
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4.2.1 Festlegung der Vergütung in Zeit
Jeder Arbeitseinsatz wird pauschal mit mindestens 2 Stunden vergütet.Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Arbeitszeit weniger als2 Stunden beträgt.Überschreitet die geleistete Arbeitszeit 2 Stunden, wird die tatsächlichgeleistete Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste volle Stunde zugrunde gelegt.Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Wechselschicht erfolgt eine Vergütung in Zeit nur dann, wenn im laufenden Jahrkeine Ausgleichsschichten mehr zu erbringen sind.
Bei Arbeitsleistungen, die nicht am Arbeitsplatz erbracht werden, wirdpauschal mindestens 1 Stunde vergütet.Überschreitet die geleistete Arbeitszeit 1 Stunde, wird die tatsächlichgeleistete Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste 1/4 Stunde - zugrunde gelegt.
4.2.2 Zusätzliche Pauschale
Zusätzlich wird neben dem Zeitausgleich eine Pauschale in Höhe von30 Euro brutto pro voller vergüteter Stunde gewährt, maximal jedoch fürvier Stunden. Die festgelegte Pauschale ist tarifdynamisch und wird beiTariferhöhungen entsprechend angepasst.
Im Falle eines unvorhergesehenen Arbeitseinsatzes ohne vereinbarteRufbereitschaft wird die festgelegte Pauschale um 25 % erhöht, maximalfür vier Stunden. )
Weitere Einzelheiten zur Verfahrensweise sind in Anlage 2 beschrieben.
5. Information des Betriebsrates
Die GESELLSCHAFT stellt dem Betriebsrat am Standort monatlich eineAufstellung der unvorhergesehenen Arbeitseinsätze zur Verfügung.
Die zuständigen HR-Bereiche beraten standortbezogen in regelmäßigenAbständen mit dem Betriebsrat über die Notwendigkeit und den Umfangder geleisteten Rufbereitschaftszeiten und der unvorhergesehenen Arbeitseinsätze. Der Umfang der dafür notwendigen Auswertungen unddas Verfahren werden jeweils zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich festgelegt.
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6. Schlussbestimmungen
Diese GBV tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ersetzt die BayerGesamtbetriebsvereinbarung "Diskonti-Entstördiensteinsätze und Rufbereitschaften" vom 26. März 1991 sowie die Schering-Vereinbarung "Betriebsvereinbarung über Rufbereitschaft" vom 31. Mai 2000 in ihrer zurzeit für die Unternehmen gültigen Fassungen einschließlich der Nachträge und Ergänzungsvereinbarungen.
Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende, erstmals zum31. Dezember 2011, gekündigt werden. Die Kündigung bedarf derSchriftform. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.Wenn sich von den vertragsschließenden Parteien offensichtlich nichtbeabsichtigte Ergebnisse zeigen und eine Partei es wünscht, werden dieBeteiligten kurzfristig Gespräche aufnehmen, um gegebenenfalls erforderliche Anpassungen vorzunehmen.
Leverkusen, den 8. September 2009
Gesamtbetriebsrat Bayer
Anlagen
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Anlage 1
Verfahrenshinweise für Rufbereitschaft
Die Bereiche prüfen vor Beginn eines Kalenderjahres in welchem Umfang (zeitlich und personell) in dem Kalenderjahr Rufbereitschafl erforderlich wird. Sie unterrichten den zuständigen HR-Bereich. Die Einführung/Fortführung der Rufbereitschafl ist zu begründen. Der HR-Bereichinformiert den Betriebsrat.
Die Bereiche erstellen für den erforderlichen Zeitraum (z.B. 3 Monate)einen Rufbereitschaflsplan und geben diesen den Mitarbeiterinnen undMitarbeitern für freiwillige Meldungen bekannt. Für nicht belegte Zeitenerfolgt die Einteilung durch die/den Vorgesetzten. Diese/r achtet dabeiauf eine gleichmäßige Verteilung der Rufbereitschafl auf alle in Fragekommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Wenn betriebliche Gründe dies erfordern, ist die kurzfristige Festsetzungvon Rufbereitschaflszeiten zulässig. Der Betriebsrat ist darüber unmittelbar zu informieren.
Für die Dauer der Rufbereitschafl haben die eingeteilten Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter ihre Einsatzfähigkeit sicherzustellen. Dabei sind sie freibei der Wahl ihres Aufenthaltsorts, müssen aber erreichbar sein, umkurzfristig (in der Regel :s 45 Minuten) die Arbeit aufnehmen zu können.
Die Mindestgröße einer Rufbereitschaflsgruppe sollte in der Regel fünfMitarbeiterinnen / Mitarbeiter nicht unterschreiten. Bei Bedarf können mitdem zuständigen Betriebsrat auf betrieblicher Ebene spezifische Regelungen bezüglich der Mindestbesetzung einer Gruppe bei der Anordnungvon Rufbereitschafl vereinbart werden.
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Anlage 2
Verfahrenshinweise bei unvorhergesehenen Arbeitseinsätzen
Auf eine Verrechnung am Folgetag ggf. ausfallender Arbeitszeit (aufgrund der 11stündigen Ruhezeit gem. § 5 ArbZG) mit den Zeiten desArbeitseinsatzes wird verzichtet
Erfolgt der unvorhergesehene Arbeitseinsatz nach 11 stündiger Ruhezeitund endet dieser nach 3.00 Uhr, schließt sich - sofern ein planmäßigerArbeitstag folgt - hier die normale Arbeitszeit an, so dass einschließlichdes unvorhergesehenen Arbeitseinsatzes die Dauer der Normalarbeitszeit erbracht wird. Die Vergütung für den unvorhergesehenen Arbeitseinsatz erfolgt für die Dauer der Tätigkeit, längstens bis zum Beginn derNormalarbeitszeit anstelle der Grundvergülung. Die über den unvorhergesehenen Arbeitseinsatz hinausgehende Arbeitszeit wird mit demGrundentgelt vergütet
Endet der vor Erreichen der 11 slündigen Ruhezeit begonnene unvorhergesehene Arbeitseinsatz so, dass zwischen Ende der folgenden11stündigen Ruhezeit und dem Ende der täglichen Normalarbeitszeiteine Zeitdifferenz von maximal 1 3/4 Stunden liegt, braucht die Arbeitnicht nochmals aufgenommen zu werden. Durch die ausfallende Arbeitszeit von maximal 1 3/4 Stunden wird das Grundentgelt nicht gekürzt(Beispiel: Arbeitseinsatz von 24.00 Uhr bis 4.00 Uhr, Ende der11slündigen Ruhezeit 15.00 Uhr, Ende der Normalarbeitszeit 15.45 Uhr).Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer von dem o.g. Beispielabweichenden Normalarbeitszeit wird analog verfahren.
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Protokollnotizzur GBV "Rufbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze"
vom 8. September 2009
Einbeziehung von Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derVertragsstufe 1 in Rufbereitschaftsgruppen
Wenn Rufbereitschaftsgruppen aus betrieblichen Interessen bzw. zuberücksichtigendem Kundeninteresse unter Einbeziehung von "Leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vertragsstufe 1" in Absprachemit dem Betriebsrat am Standort gebildet werden, gelten folgende Regeln:
• Wenn eine Leitende Mitarbeiterin oder ein Leitender Mitarbeiter inSumme im Kalendermonat für mehr als zwei Rufbereitschaftstageeingeteilt ist, werden die ersten zwei belegten Rufbereitschaftstagedes Monats nicht vergütet. Ab dem dritten Rufbereitschaftstag desMonats werden die Rufbereitschaftszeiten nach Punkt 3.3 der vorgenannten GBV vergütet.
• Unvorhergesehene Arbeitseinsätze werden nicht gesondert vergütet. Im Rahmen der aufgabenbezogenen Arbeitszeit der LeitendenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten diese als besondere Belastungen.Sich wiederholende besondere zeitliche Belastungen, Nacht-,Sonn- oder Feiertagsarbeit werden im Rahmen der Dispositionsfreiheit - unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange - durchFreizeit angemessen ausgeglichen.Sie sind im Übrigen mit dem Funktionseinkommen abgegolten.
Diese Protokollnotiz ist Bestandteil der GBV "Rufbereitschaft und unvorhergesehene Arbeitseinsätze" vom 8. September 2009.
Leverkusen, den 8. September 2009
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