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7/30/2019 Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG (1990)
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Gesetz ber den Bundesnachrichtendienst - BNDG*
Bezug: 1) BND-Gesetz - BNDG vom 20.12.1990, BGBl. I, 2979 ff
i.d.F. vom 16.08.2002 (BGBl. I, 3202)
2) Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei
vom 21.06.2005 (BGBl. I, 1818 ff)
1
Organisation und Aufgaben
(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehrde im Geschftsbereich
des Chefs des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht
angegliedert werden.
(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen berdas Ausland, die von auen- und sicherheitspolitischer Bedeutung fr die Bun-
desrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie
aus. Werden dafr im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschlie-
lich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Erhebung, Verarbei-
tung und Nutzung nach den 2 bis 6 und 8 bis 11.
* Anmerkung: Der Text des BND-Gesetzes ist fett,der Text der im BND-Gesetz zitierten Vorschriften/Paragraphen kursiv gedruckt.
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Befugnisse
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen ein-
schlielich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder be-
sondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen,
1. zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstnde und Quellen
gegen sicherheitsgefhrdende oder geheimdienstliche Ttigkeiten,
2. fr die Sicherheitsberprfung von Personen, die fr ihn ttig sind oder t-
tig werden sollen,
3. fr die berprfung der fr die Aufgabenerfllung notwendigen Nachrich-
tenzugnge und4. ber Vorgnge im Ausland, die von auen- und sicherheitspolitischer Be-
deutung fr die Bundesrepublik Deutschland sind, wenn sie nur auf diese
Weise zu erlangen sind und fr ihre Erhebung keine andere Behrde zu-
stndig ist.
(1a)1 Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Fi-
nanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Ausknfte zu
Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungs-
verkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit
dies im Rahmen seiner Aufgaben nach 1 Abs. 2 Satz 1 fr die Sammlung von
Informationen ber die in 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Geset-
zes2 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatschliche Anhaltspunkte
fr schwerwiegende Gefahren fr die auen- und sicherheitspolitischen Belange
der Bundesrepublik Deutschland vorliegen. Die Ausknfte drfen nur auf Antrag
eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Prsidenten des Bundesnachrichten-
dienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begrnden. 8 Abs. 9
Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes3 findet entspre-chende Anwendung, wobei an die Stelle des vom Bundeskanzler beauftragten
Bundesministeriums der Chef des Bundeskanzleramtes tritt.
(2) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erho-
ben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwillig-
keit seiner Angaben und bei einer Sicherheitsberprfung nach Absatz 1 Nr. 2 auf
1Absatz 1a ist gltig bis 11.01.20072 siehe Seite 263 siehe Seite 3
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eine dienst- und arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht
hinzuweisen. Bei Sicherheitsberprfungen ist das Sicherheitsberprfungsgesetz
vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867) anzuwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Bundesnachrich-
tendienst nicht zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Ma-
nahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(4) Von mehreren geeigneten Manahmen hat der Bundesnachrichtendienst dieje-
nige zu whlen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeintrchtigt.
Eine Manahme darf keinen Nachteil herbeifhren, der erkennbar auer Ver-
hltnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Text des 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 BVerfSchG
sowie 1, 4, 7 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 und 3 sowie 15 Abs. 5 G 10
und 5 Abs. 1 PKGrG
8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 BVerfSchG
... ber den Antrag entscheidet das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium.
Es unterrichtet monatlich die G 10-Kommission ( 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes4)
ber die beschiedenen Antrge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das
Bundesministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung
der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prft von Amts wegen oder auf
Grund von Beschwerden die Zulssigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Aus-
knften. 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes5 ist mit der Magabe entsprechend anzu-
wenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung der nach den Abstzen 5 bis 8 erlangten personenbezogenen
Daten erstreckt. Entscheidungen ber Ausknfte, die die G 10-Kommission fr unzuls-
sig oder nicht notwendig erklrt, hat das Bundesministerium unverzglich aufzuheben.
Fr die Verarbeitung der nach den Abstzen 5 bis 8 erhobenen Daten ist 4 des Artikel
10-Gesetzes6entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die bermittelten
4 siehe Seite 4
5 siehe Seite 8
6 siehe Seite 5
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Daten drfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt wer-
den. 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes7findet entsprechend Anwendung.
8 Abs. 10 BVerfSchG
Das nach Absatz 9 Satz 3 zustndige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von
hchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium ber die Durchfh-
rung der Abstze 5 bis 9; dabei ist insbesondere ein berblick ber Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgefhrten Manahmen nach
den Abstzen 5 bis 8 zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jhr-
lich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammen-
fassend zum Zweck der Evaluierung einen Bericht ber die Durchfhrung sowie Art,
Umfang und Anordnungsgrnde der Manahmen nach den Abstzen 5 bis 8; dabei sind
die Grundstze des 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes8zu beachten.
1 G 10
Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehrden des Bundes und der Lnder, der Militrische
Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden
Gefahren fr die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschlielich der Sicherheit
der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeut-
schen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Aufgaben nach 1 Abs. 2 des
BND-Gesetzes auch zu den in 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und 8 Abs. 1 Satz 1
bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu berwachen und aufzuzeichnen, in den Fllen der
Nummer 1 auch die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu ffnen
und einzusehen.
7 siehe Seite 7
8 siehe Seite 8
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a) tatschliche Anhaltspunkte fr den Verdacht bestehen, dass jemand eine der
in 3 Abs. 111 genannten Straftaten plant oder begeht,
b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, dass jemand eine sonstige in
7 Abs. 4 Satz 1 genannte Straftat plant oder begeht,
2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrn-
den, dass jemand eine in Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen
hat, oder
3. zur Vorbereitung und Durchfhrung eines Verfahrens nach Artikel 21 Abs. 2
Satz 2 des Grundgesetzes oder einer Manahme nach 3 Abs. 1 Satz 1 des Ver-
einsgesetzes,
soweit sie zur Erfllung der Aufgaben des Empfngers erforderlich sind.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die bermittelt werden drfen, weitere Daten
des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht
oder nur mit unvertretbarem Aufwand mglich ist, ist die bermittlung auch dieser
Daten zulssig; eine Verwendung dieser Daten ist unzulssig. ber die bermittlung
entscheidet ein Bediensteter der bermittelnden Stelle, der die Befhigung zum Richter-
amt hat. Die bermittlung ist zu protokollieren.
(6) Der Empfnger darf die bermittelten Daten nur fr die Zwecke verwenden, zu de-
ren Erfllung sie ihm bermittelt worden sind. Er prft unverzglich und sodann in Ab-
stnden von hchstens sechs Monaten, ob die bermittelten Daten fr diese Zwecke er-forderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Empfnger unterrichtet die
bermittelnde Stelle unverzglich ber die erfolgte Lschung.
7 Abs. 4 Satz 1 G 10
Durch Beschrnkungen nach 5 erhobene personenbezogene Daten drfen zur Verhin-
derung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behrden bermittelt
werden, wenn
1 tatschliche Anhaltspunkte fr den Verdacht bestehen, dass jemand
a) Straftaten nach 129a, auch in Verbindung mit 129b Abs. 1, sowie den
146, 151 bis 152a oder 261 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach 34 Abs. 1 bis 6 und 8, 35 des Auenwirtschaftsgesetzes,
19 bis 21 oder 22a Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes ber die Kontrolle
von Kriegswaffen oder
11 siehe Seite 25
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c) Straftaten nach 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 30a des Be-
tubungsmittelgesetzes
plant oder begeht, oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, dass jemand
a) Straftaten, die in 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Satz 2 dieses Gesetzes
oder in 129a Abs. 1 des Strafgesetzbuches bezeichnet sind, oder
b) Straftaten nach den 130, 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5 zweiter Halbsatz,
249 bis 251, 255, 305a, 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, 308 Abs. 1 bis 4,
309 Abs.1 bis 5, 313, 314, 315 Abs. 1, 3 oder Abs. 4, 315b Abs. 3,
316 a, 316b Abs. 1 oder Abs. 3 oder 316c Abs. 1 bis 3 des
Strafgesetzbuches
plant oder begeht.
12 Abs. 1 und 3 G 10Mitteilungen an Betroffene
(1) Beschrnkungsmanahmen nach 312 sind dem Betroffenen nach ihrer Einstellung
mitzuteilen, wenn eine Gefhrdung des Zwecks der Beschrnkung ausgeschlossen wer-
den kann. Lsst sich in diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung
vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefhrdung des Zwecks der Be-
schrnkung ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn dieG 10-Kommission einstimmig festgestellt hat, dass
1. diese Voraussetzung auch nach 5 Jahren nach Beendigung der Manahme noch
nicht eingetreten ist,
2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht ein-
treten wird und
3. die Voraussetzungen fr eine Lschung sowohl bei der erhebenden Stelle als
auch beim Empfnger vorliegen.
(3) Die Mitteilung obliegt der Behrde, auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist.
Wurden personenbezogene Daten bermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit
dem Empfnger.
12 siehe Seite 25
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15 Abs. 5 G 10
Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden
ber die Zulssigkeit und Notwendigkeit von Beschrnkungsmanahmen. Die Kontroll-
befugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der nach diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten durch Nachrich-
tendienste des Bundes einschlielich der Entscheidung ber die Mitteilung an Betrof-
fene. Der Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die
Datenverarbeitungsprogramme, zu gewhren, die im Zusammenhang mit der
Beschrnkungsmanahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt in alle Dienstrume zu gewhren.
Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten fr den Datenschutz Gelegenheit zur
Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes geben.
5 Abs. 1 PKGrG
Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder
des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauens-
gremiums nach 10 a der Bundeshaushaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Ange-
legenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Ttigkeit im Parlamentarischen Kontroll-
gremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch fr die Zeit nach ihrem Ausscheiden
aus beiden Gremien. Das gleiche gilt fr Angelegenheiten, die den Mitgliedern des
Gremiums anlsslich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach 10 a
der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt nicht fr die Bewer-
tung aktuelle Vorgnge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie-
der des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.
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Besondere Formen der Datenerhebung
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen
einschlielich personenbezogener Daten die Mittel gem 8 Abs. 2 des Bun-
desverfassungsschutzgesetzes anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass dies zur Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 9 des Bundesver-
fassungsschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Text der 8 Abs. 2 und 9
Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG)
8 Abs. 2 BVerfSchG
Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstnde und Instrumente
zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Ge-
whrspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarn-
kennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die
Zustndigkeit fr die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienst-
vorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministers des Innern, der das Parlamenta-
rische Kontrollgremium unterrichtet.
9 BVerfSchG
Besondere Formen der Datenerhebung
(1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf Informationen, insbesondere personen-
bezogene Daten, mit den Mitteln gem 8 Abs. 2 erheben, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass
1. auf diese Weise Erkenntnisse ber Bestrebungen oder Ttigkeiten nach 3 Abs.
1 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewon-
nen werden knnen oder
2. dies zum Schutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstnde und Quellen des
Bundesamtes fr Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefhrdende oder ge-
heimdienstliche Ttigkeiten erforderlich ist.
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(3) Bei Erhebungen nach Absatz 2 und solchen nach Absatz 1, die in ihrer Art und
Schwere einer Beschrnkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkom-
men, wozu insbesondere das Abhren und Aufzeichnen des nicht ffentlich gesproche-
nen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehren, ist
1. der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine
Gefhrdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann, und
2. das Parlamentarische Kontrollgremium zu unterrichten.
16(4) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf zur Erfllung seiner Aufgaben nach 3
Abs. 1 Nr. 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes17
auch technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobil-
funkendgertes und zur Ermittlung der Gerte- und Kartennummern einsetzen. Die
Manahme ist nur zulssig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks derberwachungsmanahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wre. Fr die Verar-
beitung der Daten gilt 4 des Artikel 10-Gesetzes18 entsprechend. Personenbezogene
Daten eines Dritten drfen anlsslich solcher Manahmen nur erhoben werden, wenn
dies aus technischen Grnden zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist.
Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der
Manahme unverzglich zu lschen. 8 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Das Grund-
recht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschrnkt.
16Absatz ist gltig bis 11.01.2007
17 siehe Seite 25
18 siehe Seite 5
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4
Speicherung, Vernderung und Nutzung
personenbezogener Daten
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach 10 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verndern und nutzen, soweit es zur
Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Vernderung und Nutzung personenbezogener Daten ber
Minderjhrige ist nur unter den Voraussetzungen des 11 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes zulssig.
Text der 10 und 11 BVerfSchG
10 BVerfSchG
Speicherung, Vernderung und Nutzung
personenbezogener Daten
(1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf zur Erfllung seiner Aufgaben perso-
nenbezogene Daten in Dateien speichern, verndern und nutzen, wenn
1. tatschliche Anhaltspunkte fr Bestrebungen oder Ttigkeiten nach 3 Abs. 1
vorliegen,
2. dies fr die Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Ttigkeiten
nach 3 Abs. 1 erforderlich ist oder
3. das Bundesamt fr Verfassungsschutz nach 3 Abs. 2 ttig wird.
(2) [ aufgehoben mit SG vom 20.04.1994 (BGBl. I S. 867)]
(3) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz hat die Speicherungsdauer auf das fr seine
Aufgabenerfllung erforderliche Ma zu beschrnken.
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11 BVerfSchG
Speicherung, Vernderung und Nutzung
personenbezogener Daten von Minderjhrigen
(1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des 10
Daten ber Minderjhrige vor Vollendung des 16. Lebensjahres in zu ihrer Person ge-
fhrten Akten nur speichern, verndern und nutzen, wenn tatschliche Anhaltspunkte
dafr bestehen, dass der Minderjhrige eine der in 3 des Artikel 10-Gesetzes19 ge-
nannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von
Daten oder ber das Verhalten Minderjhriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres
nicht zulssig.
(2) In Dateien oder zu ihrer Person gefhrten Akten gespeicherte Daten ber Minder-
jhrige sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu berprfenund sptestens nach fnf Jahren zu lschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Voll-
jhrigkeit weitere Erkenntnisse nach 3 Abs. 1 angefallen sind.
19 siehe Seite 25
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Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, drfen nur fr diese Zwecke verwendet
werden.
13 BVerfSchG
Berichtigung und Sperrung personenbezogenerDaten in Akten
(1) Stellt das Bundesamt fr Verfassungsschutz fest, dass in Akten gespeicherte perso-
nenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen be-
stritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz hat personenbezogene Daten zu sperren,
wenn es im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwrdige Interessen desBetroffenen beeintrchtigt wrden und die Daten fr seine knftige Aufgabenerfllung
nicht mehr erforderlich sind. Gesperrte Daten sind mit einem entsprechenden Vermerk
zu versehen; sie drfen nicht mehr genutzt oder bermittelt werden. Eine Aufhebung der
Sperrung ist mglich, wenn ihre Voraussetzungen nachtrglich entfallen.
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Dateianordnungen
Der Bundesnachrichtendienst hat fr jede automatisierte Datei mit personenbezo-
genen Daten eine Dateianordnung nach 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
zu treffen, die der Zustimmung des Chefs des Bundeskanzleramtes bedarf. 14
Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
Text des 14 BVerfSchG 14 BVerfSchG
Dateianordnungen
(1) Fr jede automatisierte Datei beim Bundesamt fr Verfassungsschutz nach 6 oder
1021 sind in einer Dateianordnung, die der Zustimmung des Bundesministers des
Innern bedarf, festzulegen:
1. Bezeichnung der Datei,
2. Zweck der Datei,
3. Voraussetzungen der Speicherung, bermittlung und Nutzung (betroffener Per-
sonenkreis, Arten der Daten),
4. Anlieferung oder Eingabe,
5. Zugangsberechtigung,
6. berprfungsfristen, Speicherungsdauer,
7. Protokollierung.
Der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz ist vor Erlass einer Dateianordnung anzu-
hren.
(2) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Ma zu be-schrnken. In angemessenen Abstnden ist die Notwendigkeit der Weiterfhrung oder
nderung der Dateien zu berprfen.
(3) In der Dateianordnung ber automatisierte personenbezogene Textdateien ist die
Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschrnken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem
Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszge aus Textdateien dr-
fen nicht ohne die dazugehrenden erluternden Unterlagen bermittelt werden.
21 siehe Seite 12
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Auskunft an den Betroffenen
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft ber
zu seiner Person nach 4 gespeicherte Daten entsprechend 15 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministers des Innern
tritt der Chef des Bundeskanzleramtes.
Text des 15 BVerfSchG
15 BVerfSchG
Auskunft an den Betroffenen
(1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen ber zu seiner Person
gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu auf einen kon-
kreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. eine Gefhrdung der Aufgabenerfllung durch die Auskunftserteilung zu besor-
gen ist,
2. durch die Auskunftserteilung Quellen gefhrdet sein knnen oder die Ausfor-
schung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes fr Ver-
fassungsschutz zu befrchten ist,
3. die Auskunft die ffentliche Sicherheit gefhrden oder sonst dem Wohl des Bun-
des oder eines Landes Nachteile bereiten wrde oder
4. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder
ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der berwiegenden berechtigten Inter-
essen eines Dritten, geheimgehalten werden mssen.
Die Entscheidung trifft der Behrdenleiter oder ein von ihm besonders beauftragter
Mitarbeiter.
(3) Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die
Empfnger von bermittlungen.
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begrndung, soweit dadurch
der Zweck der Auskunftsverweigerung gefhrdet wrde. Die Grnde der Auskunftsver-weigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der
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Betroffene auf die Rechtsgrundlage fr das Fehlen der Begrndung und darauf hinzu-
weisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten fr den Datenschutz wenden kann. Dem
Bundesbeauftragten fr den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, so-
weit nicht der Bundesminister des Innern im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Si-
cherheit des Bundes oder eines Landes gefhrdet wrde. Mitteilungen des Bundesbe-
auftragten an den Betroffenendrfen keine Rckschlsse auf den Erkenntnisstand desBundesamtes fr Verfassungsschutz zulassen, sofern es nicht einer weitergehenden Aus-
kunft zustimmt.
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bermittlung von Informationen an
den Bundesnachrichtendienst
(1) Die Behrden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen
des ffentlichen Rechts drfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ih-
nen bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener Daten
bermitteln, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermitt-
lung
1. fr seine Eigensicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
2. im Rahmen seiner Aufgaben nach 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informa-
tionen ber die in 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes22 genannten Ge-
fahrenbereiche erforderlich ist.
(2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sach-
leitungsbefugnis, die Polizeien, die Behrden des Zollfahndungsdienstes sowie
andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz
wahrnehmen, bermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen
bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener Daten, wenn
tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermittlung fr seineEigensicherung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. Darber hinaus drfen sie
dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen
Informationen einschlielich personenbezogener Daten nach Magabe des
Absatzes 1 Nr. 2 bermitteln.
(3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach 18 Abs. 3 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes23 jede Behrde um die bermittlung der zur Erfllung seiner Auf-
gaben erforderlichen Informationen einschlielich personenbezogener Daten er-suchen und nach 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich ge-
fhrte Register einsehen, soweit es zur Erfllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwen-
den.
22 siehe Seite 26
23 siehe Seiten 21/22
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(3a)24 Der Bundesnachrichtendienst darf im Einzelfall, soweit dies im Rahmen sei-
ner Aufgaben nach 1 Abs. 2 Satz 1 fr die Sammlung von Informationen ber
die in 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes 25 genannten Ge-
fahrenbereiche erforderlich ist, bei denjenigen, die geschftsmig Telekommu-
nikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich
Ausknfte ber Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungs-
daten einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zuknftige Telekommuni-
kation und zuknftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. Telekommuni-
kationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten sind:
1. Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Ruf-
nummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder
der Endeinrichtung,
2. Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,3. Angaben ber die Art der vom Kunden in Anspruch genommenen Tele-
kommunikations- und Teledienst-Dienstleistungen,
4. Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach
Datum und Uhrzeit.
Die Ausknfte drfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den
Prsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seinen Vertreter schriftlich zu
stellen und zu begrnden. 8 Abs. 9 Satz 3 bis 11 und Abs. 10 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes26 findet entsprechende Anwendung, wobei an die Stelle des
vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums der Chef des Bundeskanz-
leramtes tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschrnkt.
(4) Fr die bermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Ma-
nahme nach 100a der Strafprozessordnung bekanntgeworden sind, ist 18 Abs.
6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
24 Absatz 3a ist gltig bis 11.01.2007
25 siehe Seite 26
26 siehe Seite 3/4
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Text des 17, 18 Abs. 3 bis 6, 20 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 2,
21 Abs. 2 BVerfSchG,
100a StPO sowie 3 und 5 Abs. 1 G 10
17 BVerfSchG
Zulssigkeit von Ersuchen
(1) Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um bermittlung von personenbe-
zogenen Daten ersucht, drfen nur die Daten bermittelt werden, die bei der ersuchten
Behrde bekannt sind oder aus allgemein zugnglichen Quellen entnommen werden
knnen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr besondere Ersuchen der Verfassungsschutzbehrden, des
Militrischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes um solche Daten,
die bei der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben bekannt werden. Die Zulssig-
keit dieser besonderen Ersuchen und ihre Erledigung regelt der Bundesminister des
Innern in einer Dienstanweisung. Er unterrichtet das Parlamentarische
Kontrollgremium ber ihren Erlass und erforderliche nderungen. Satz 2 und 3 gilt
nicht fr die besonderen Ersuchen zwischen Behrden desselben Bundeslandes.
18 Abs. 3 BVerfSchG
Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf zur Erfllung seiner Aufgaben die Staats-
anwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis,
die Polizeien sowie andere Behrden um bermittlung der zur Erfllung seiner Aufga-
ben erforderlichen Informationen einschlielich personenbezogener Daten ersuchen,
wenn sie nicht aus allgemein zugnglichen Quellen oder nur mit bermigem Aufwand
oder nur durch eine den Betroffenen strker belastende Manahme erhoben werdenknnen. Unter den gleichen Voraussetzungen drfen Verfassungsschutzbehrden der
Lnder
1. Behrden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des
ffentlichen Rechts,
2. Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachlei-
tungsbefugnis, Polizeien des Bundes und anderer Lnder um die bermittlung
solcher Informationen ersuchen.
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18 Abs. 4 BVerfSchG
Wrde durch die bermittlung nach Absatz 3 Satz 1 der Zweck der Manahme gefhr-
det oder der Betroffene unverhltnismig beeintrchtigt, darf das Bundesamt fr Ver-
fassungsschutz bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 sowie
bei der Beobachtung terroristischer Bestrebungen amtliche Register einsehen.
18 Abs. 5 BVerfSchG
Die Ersuchen nach Absatz 3 sind aktenkundig zu machen. ber die Einsichtnahme nach
Absatz 4 hat das Bundesamt fr Verfassungsschutz einen Nachweis zu fhren, aus dem
der Zweck und die Veranlassung, die ersuchte Behrde und die Aktenfundstelle hervor-
gehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu
sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu ver-
nichten.
18 Abs. 6 BVerfSchG
Die bermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Manahme nach
100a der Strafprozessordnung27 bekanntgeworden sind, ist nach den Vorschriften der
Abstze 1, 2 und 3 nur zulssig, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass
jemand eine der in 3 des Artikel 10-Gesetzes28genannten Straftaten plant, begeht oderbegangen hat. Auf die einer Verfassungsschutzbehrde nach Satz 1 bermittelten
Kenntnisse und Unterlagen findet 4 Abs. 1 und 4 des Artikel 10-Gesetzes29 entspre-
chende Anwendung.
20 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG
Das Bundesamt fr Verfassungsschutz bermittelt dem Bundesnachrichtendienst von
sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener
Daten, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermittlung fr die
Erfllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfngers erforderlich ist.
27 siehe Seite 23
28 siehe Seite 25
29 siehe Seite 5 ( 4)
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20 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG
Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfllung seiner Aufgaben das Bundesamt fr
Verfassungsschutz um die bermittlung der erforderlichen Informationen einschlielich
personenbezogener Daten ersuchen.
21 Abs. 2 BVerfSchG
Die Verfassungsschutzbehrden der Lnder bermitteln dem Bundesnachrichtendienst
und dem Militrischen Abschirmdienst Informationen einschlielich personenbezogener
Daten unter den Voraussetzungen des 20 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2.
100a StPO
berwachung der Telekommunikation
Die berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrnden, dass jemand als Tter oder Teil-
nehmer
1. a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefhrdung des demo-
kratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefhrdung der ue-ren Sicherheit ( 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetz-
buches, 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
b) Straftaten gegen die Landesverteidigung ( 109d bis 109h des Strafgesetzbu-
ches),
c) Straftaten gegen die ffentliche Ordnung ( 129 bis 130 des Strafgesetzbuches,
95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes),
d) ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung
zum Ungehorsam ( 16, 19 in Verbindung mit 1 Abs. 3 des Wehrstrafge-setzes),
e) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mchte ( 89, 94
bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, 16, 19 des Wehr-
strafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsnderungsge-
setzes),
2. eine Geld- oder Wertpapierflschung ( 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),
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dass sie fr den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrhrende Mitteilungen ent-
gegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss benutzt.
3 G 10
Voraussetzungen
(1) Beschrnkungen nach 1 Abs. 1 Nr. 130 drfen unter den dort bezeichneten Voraus-
setzungen angeordnet werden, wenn tatschliche Anhaltspunkte fr den Verdacht beste-
hen, dass jemand
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats ( 80 bis 83 des Strafge-
setzbuches),
2. Straftaten der Gefhrdung des demokratischen Rechtsstaates ( 84 bis 86, 87
bis 89 des Strafgesetzbuches, 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),3. Straftaten des Landesverrats und der Gefhrdung der ueren Sicherheit ( 94
bis 96, 97a bis 100a des Strafgesetzbuches),
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung ( 109e bis 109g des Strafgesetzbu-
ches),
5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland statio-
nierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
( 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e, bis 109g des Strafgesetzbuches) in Ver-
bindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsnderungsgesetzes vom 11. Ju-ni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl.
I S. 741),
6. Straftaten nach
a) den 129a bis 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308 Abs. 1 bis 3, 315 Abs. 3,
316b Abs. 3 und 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese
sich gegen diefreiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand
oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, oder
7. Straftaten nach 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatschliche Anhaltspunkte fr den
Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder de-
ren Ttigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gerichtet sind.
30 siehe Seite 4
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(2) Die Anordnung ist nur zulssig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere
Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wre. Sie darf sich nur gegen den Ver-
dchtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie fr den Verdchtigen bestimmte oder von ihm herrhrende
Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdchtige ihren An-
schluss benutzt. Manahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich
solcher Sendungen zulssig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrhren oder fr ihn bestimmt sind.
Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der
Lnder darf nicht in eine Manahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten
richtet.
5 Abs. 1 G 10
Voraussetzungen
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes drfen Beschrnkungen nach 131 fr
internationale Telekommunikationsbeziehungen, soweit eine gebndelte bertragung
erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden
von dem nach 10 Abs. 1 zustndigen Bundesministerium mit Zustimmung des Parla-
mentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Beschrnkungen nach Satz 1 sind nur zuls-
sig zur Sammlung von Informationen ber Sachverhalte, deren Kenntnis notwendig ist
um die Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschlge mit unmittelbarem Be-
zug zur Bundesrepublik Deutschland,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes ber
die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Auenwirtschaftsverkehrs
mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fllen von er-
heblicher Bedeutung,4. der unbefugten Verbringung von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in
die Bundesrepublik Deutschland,
5. der Beeintrchtigung der Geldwertstabilitt im Euro-Whrungsraum durch im
Ausland begangene Geldflschungen oder
6. der international organisierten Geldwsche in Fllen von erheblicher Bedeu-
tung
31 siehe Seite 4
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rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu begegnen. In den Fllen von Satz 3
Nr. 1 drfen Beschrnkungen auch fr Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden;
Satz 2 gilt entsprechend.
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bermittlung von Informationen durch
den Bundesnachrichtendienst
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschlielich personenbezo-
gener Daten an inlndische Behrden bermitteln, wenn dies zur Erfllung seiner
Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfnger die Daten fr Zwecke der
ffentlichen Sicherheit bentigt. Der Empfnger darf die bermittelten Daten, so-
weit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem
sie ihm bermittelt wurden.(2) Fr die bermittlung von Informationen einschlielich personenbezogener Da-
ten an andere Stellen ist 19 Abs. 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
entsprechend anzuwenden; dabei ist die bermittlung nach Absatz 4 dieser Vor-
schrift nur zulssig, wenn sie zur Wahrung auen- und sicherheitspolitischer Be-
lange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und der Chef des Bundes-
kanzleramtes seine Zustimmung erteilt hat. 32Fr vom Verfassungsschutz bermit-
telte personenbezogene Daten im Sinne des 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfas-
sungsschutzgesetzes gilt 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(3) Der Bundesnachrichtendienst bermittelt Informationen einschlielich perso-
nenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militri-schen Abschirmdienst entsprechend 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Text der 18 Abs. 1a, 19 Abs. 2 bis 4, 20 BVerfSchG
18 Abs. 1a BVerfSchG
(1a) Das Bundesamt fr die Anerkennung auslndischer Flchtlinge bermittelt von
sich aus dem Bundesamt fr Verfassungsschutz, die Auslnderbehrden eines Landesbermitteln von sich aus der Verfassungsschutzbehrde des Landes ihnen bekannt ge-
wordene Informationen einschielich personenbezogener Daten ber Bestrebungen
oder Ttigkeiten nach 3 Abs. 1, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr vorliegen, dass
die bermittlung fr die Erfllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehrde erfor-
derlich ist. Die bermittlung dieser personenbezogenen Daten an auslndische ffentli-
che Stellen sowie an ber- und zwischenstaatliche Stellen nach 19 Abs. 3 unterbleibt,
es sei denn, die bermittlung ist vlkerrechtlich geboten.
32 9 Absatz 2 Satz 2 ist gltig bis 11.01.2007
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19 Abs. 2 BVerfSchG
Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an Dienststellen
der Stationierungsstreitkrfte bermitteln, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu
im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Par-
teien des Nordatlantikvertrages ber die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten auslndischen Truppen vom
3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) verpflichtet ist.
19 Abs. 3 BVerfSchG
Das Bundesamt fr Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an auslndische
ffentliche Stellen sowie an ber- und zwischenstaatliche Stellen bermitteln, wenn diebermittlung zur Erfllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicher-
heitsinteressen des Empfngers erforderlich ist. Die bermittlung unterbleibt, wenn
auswrtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder berwiegende schutzwrdige
Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die bermittlung ist aktenkundig zu
machen. Der Empfnger ist darauf hinzuweisen, dass die bermittelten Daten nur zu
dem Zweck verwendet werden drfen, zu dem sie ihm bermittelt wurden, und das Bun-
desamt fr Verfassungsschutz sich vorbehlt, um Auskunft ber die vorgenommene
Verwendung der Daten zu bitten.
19 Abs. 4 BVerfSchG
33Personenbezogene Daten drfen an andere Stellen nur bermittelt werden, wenn dies
zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der
Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Gewhrleistung der Sicherheit von
lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach 1 Abs. 4 des Sicher-
heitsberprfungsgesetzes erforderlich ist. bermittlungen nach Satz 1 bedrfen dervorherigen Zustimmung durch das Bundesministerium des Innern. Das Bundesamt fr
Verfassungsschutz fhrt einen Nachweis ber den Zweck, die Veranlassung, die Akten-
fundstelle und die Empfnger der bermittlungen nach Satz 1. Die Nachweise sind ge-
sondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Ka-
lenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfnger darf
die bermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm bermittelt wor-
den sind. Der Empfnger ist auf die Verwendungsbeschrnkung und darauf hinzuwei-
33Absatz in dieser Form ist gltig bis 11.01.2007
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sen, dass das Bundesamt fr Verfassungsschutz sich vorbehlt, um Auskunft ber die
Verwendung der Daten zu bitten. Die bermittlung der personenbezogenen Daten ist
dem Betroffenen durch das Bundesamt fr Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine
Gefhrdung seiner Aufgabenerfllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist.
Die Stze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck
von Datenerhebungen nach 8 Abs. 1 Satz 2 bermittelt werden.
20 BVerfSchG
bermittlung von Informationen durch das Bundesamt fr Verfassungsschutz
an Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehrden
in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
(1) Das Bundesamt fr Verfassungsschutz bermittelt den Staatsanwaltschaften und,vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeien von sich
aus die ihm bekanntgewordenen Informationen einschlielich personenbezogener Da-
ten, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen, dass die bermittlung zur Verhin-
derung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten erforderlich ist. Delikte nach Satz 1
sind die in 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Straftaten sowie
sonstige Straftaten, bei denen auf Grund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Tters oder
dessen Verbindung zu einer Organisation tatschliche Anhaltspunkte dafr vorliegen,
dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchstabe b oder c des Grundgesetzes genannten
Schutzgter gerichtet sind. Das Bundesamt fr Verfassungsschutz bermittelt dem Bun-
desnachrichtendienst von sich aus die ihm bekanntgewordenen Informationen ein-
schlielich personenbezogener Daten, wenn tatschliche Anhaltspunkte dafr bestehen,
dass die bermittlung fr die Erfllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfngers er-
forderlich ist.
(2) Die Polizeien drfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz
2 das Bundesamt fr Verfassungsschutz um bermittlung der erforderlichen Informa-
tionen einschlielich personenbezogener Daten ersuchen. Der Bundesnachrichtendienst
darf zur Erfllung seiner Aufgaben das Bundesamt fr Verfassungsschutz um die
bermittlung der erforderlichen Informationen einschlielich personenbezogener Da-
ten ersuchen.
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10
Verfahrensregeln fr die
bermittlung von Informationen
Fr die bermittlung von Informationen nach 8 und 9 sind die 23 bis 26 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Text der 23 bis 26 BVerfSchG
23 BVerfSchG
bermittlungsverbote
Die bermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnitts unterbleibt, wenn
1. fr die bermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Bercksichtigung der Art
der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwrdigen Interessen des Be-
troffenen das Allgemeininteresse an der bermittlung berwiegen,
2. berwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
3. besondere gesetzliche bermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflich-
tung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder
besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleibt unberhrt.
24 BVerfSchG
Minderjhrigenschutz
(1) Informationen einschlielich personenbezogener Daten ber das Verhalten Min-
derjhriger drfen nach den Vorschriften dieses Gesetzes bermittelt werden, solange
die Voraussetzungen der Speicherung nach 1134 erfllt sind. Liegen diese Voraus-setzungen nicht mehr vor, bleibt eine bermittlung nur zulssig, wenn sie zur Abwehr
einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung
erforderlich ist.
(2) Informationen einschlielich personenbezogener Daten ber das Verhalten Min-
derjhriger vor Vollendung des 16. Lebensjahres drfen nach den Vorschriften dieses
34 siehe Seite 13
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Gesetzes nicht an auslndische oder ber- oder zwischenstaatliche Stellen bermittelt
werden.
25 BVerfSchG
Pflichten des Empfngers
Der Empfnger prft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes bermittelten per-
sonenbezogenen Daten fr die Erfllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die
Prfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Unterlagen zu vernichten. Die Ver-
nichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur
Erfllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
mglich ist; in diesem Fall sind die Daten zu sperren.
26 BVerfSchG
Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer bermittlung nach den Vorschriften
dieses Gesetzes als unvollstndig oder unrichtig, so sind sie unverzglich gegenber
dem Empfnger zu berichtigen, es sei denn, dass dieses fr die Beurteilung eines Sach-
verhalts ohne Bedeutung ist.
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11
Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
Bei der Erfllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes finden 3 Abs. 2
und 8 Satz 1, 4 Abs. 2 und 3, 4b und 4c sowie 10 und 13 bis 20 des Bundes-
datenschutzgesetzes keine Anwendung.
Text der 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, 4 Abs. 2 und 3, 4b und 4c, 10, 13 bis 20 Bundesda-
tenschutzgesetz (BDSG)
3 Abs. 2 BDSG
Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbe-zogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte
Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig
aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugnglich ist und ausgewertet werden
kann.
3 Abs. 8 Satz 1 BDSG
Empfnger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhlt.
4 Abs. 2 BDSG
Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung
drfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschfts-
zweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich
macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhltnismigen Aufwand er-
fordern wrde
und keine Anhaltspunkte dafr bestehen, dass berwiegende schutzwrdige Interessen
des Betroffenen beeintrchtigt werden.
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4 Abs. 3 BDSG
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht
bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle ber
1. die Identitt der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfngern nur, soweit der Betroffene nach den Umstnden
des Einzelfalles nicht mit der bermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Aus-
kunft Voraussetzung fr die Gewhrung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hier-
auf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umstn-
den des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er ber die Rechtsvorschrift
und ber die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklren.
4b BDSG
bermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an ber- oder zwischen-
staatliche Stellen
(1) Fr die bermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europischen Union
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens ber den Europischen Wirtschafts-
raum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europischen Gemeinschaften
gelten 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 28 bis 30 nach Magabe der fr diese bermitt-
lung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die bermittlung im Rahmen von
Ttigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der
Europischen Gemeinschaften fallen.
(2) Fr die bermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht
im Rahmen von Ttigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige auslndische
oder ber- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die bermittlung
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwrdiges Interesse an dem Ausschluss der
bermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein ange-messenes Datenschutzniveau nicht gewhrleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die ber-
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mittlung zur Erfllung eigener Aufgaben einer ffentlichen Stelle des Bundes zwingen-
den Grnden der Verteidigung oder der Erfllung ber- oder zwischenstaatlicher Ver-
pflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewltigung oder Konfliktverhinderung oder fr
humanitre Manahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Bercksichtigung aller Umstnde
beurteilt, die bei einer Datenbermittlung oder einer Kategorie von Datenbermittlun-
gen von Bedeutung sind; insbesondere knnen die Art der Daten, die Zweckbestimmung,
die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland,
die fr den betreffenden Empfnger geltenden Rechtsnormen sowie die fr ihn geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmanahmen herangezogen werden.
(4) In den Fllen des 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die bermittelnde Stelle den Betrof-
fenen von der bermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist,
dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die f-
fentliche Sicherheit gefhrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten wrde.
(5) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit der bermittlung trgt die bermittelnde
Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten bermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu
dessen Erfllung die Daten bermittelt werden.
4c BDSGAusnahmen
(1) Im Rahmen von Ttigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des
Rechts der Europischen Gemeinschaften fallen, ist eine bermittlung personenbezoge-
ner Daten an andere als die in 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein
angemessenes Datenschutzniveau nicht gewhrleistet ist, zulssig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die bermittlung fr die Erfllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und
der verantwortlichen Stelle oder zur Durchfhrung von vorvertraglichen Ma-
nahmen, die auf Veranlassung der Betroffenen getroffen worden sind, erforder-
lich ist,
3. die bermittlung zum Abschluss oder zur Erfllung eines Vertrags erforderlich
ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einemDritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
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4. die bermittlung fr die Wahrung eines wichtigen ffentlichen Interesses oder
zur Geltendmachung, Ausbung oder Verteidigung von Rechtsansprchen vor
Gericht erforderlich ist,
5. die bermittlung fr die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen
erforderlich ist oder
6. die bermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der ffentlich-
keit bestimmt ist und entweder der gesamten ffentlichkeit oder allen Personen,
die ein berechtigtes Interesse nachweisen knnen, zur Einsichtnahme offen steht,
soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
Die Stelle, an die die Daten bermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die
bermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden drfen, zu
dessen Erfllung sie bermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zustndige Aufsichtsbehrde einzelne
bermittlungen oder bestimmte Arten von bermittlungen personenbezogener Daten an
andere als die in 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche
Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persnlichkeitsrechts und
der Ausbung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien knnen sich ins-
besondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben.
Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte fr den
Datenschutz zustndig. Sofern die bermittlung durch ffentliche Stellen erfolgen soll,
nehmen diese die Prfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Lnder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen
mit.
10 BDSG
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die bermittlung personen-
bezogener Daten durch Abruf ermglicht, ist zulssig, soweit dieses Verfahren unter
Bercksichtigung der schutzwrdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder
Geschftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften ber die Zu-
lssigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberhrt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewhrleisten, dass die Zulssigkeit des Abrufver-
fahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
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2. Dritte, an die bermittelt wird,
3. Art der zu bermittelnden Daten,
4. nach 9 erforderliche technische und organisatorische Manahmen.
Im ffentlichen Bereich knnen die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fach-
aufsichtsbehrden getroffen werden.
(3) ber die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fllen, in denen die in 12 Abs. 1
genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte fr den Datenschutz unter Mit-
teilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufver-
fahren, bei denen die in 6 Abs. 2 und in 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind,
ist nur zulssig, wenn das fr die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zustn-
dige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit des einzelnen Abrufs trgt der Dritte, an den
bermittelt wird. Die speichernde Stelle prft die Zulssigkeit der Abrufe nur, wenn
dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewhrleisten, dass die bermittlung
personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
und berprft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abge-
rufen oder bermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewhrleistung der
Feststellung und berprfung nur auf die Zulssigkeit des Abrufes oder der bermitt-
lung des Gesamtbestandes.
(5) Die Abstze 1 bis 4 gelten nicht fr den Abruf allgemein zugnglicher Daten. Allge-
mein zugnglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmel-
dung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
13 BDSG
Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulssig, wenn ihre Kenntnis zur Erfl-
lung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht ffentlichen
Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet,
sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9) ist nur zuls-sig, soweit
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1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Grnden eines wichtigen ffentli-
chen Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Magabe des 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Grnden
auerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig ffentlich gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr fr die ffentliche Sicherheit erfor-
derlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile fr das Gemeinwohl oder zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder fr die Verwaltung von Gesund-
heitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch rztliches
Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Ge-
heimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchfhrung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wis-
senschaftliche Interesse an der Durchfhrung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich berwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhlt-
nismigem Aufwand erreicht werden kann oder9. dies aus zwingenden Grnden der Verteidigung oder der Erfllung ber- oder
zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer ffentlichen Stelle des Bundes auf
dem Gebiet der Krisenbewltigung oder Konfliktverhinderung oder fr humani-
tre Manahmen erforderlich ist.
14 BDSG
Datenspeicherung, -vernderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verndern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulssig, wenn
es zur Erfllung der in der Zustndigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufga-
ben erforderlich ist und es fr die Zwecke erfolgt, fr die die Daten erhoben worden
sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, drfen die Daten nur fr die Zwecke gendert
oder genutzt werden, fr die sie gespeichert worden sind.
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(2) Das Speichern, Verndern oder Nutzen fr andere Zwecke ist nur zulssig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu
der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilli-
gung verweigern wrde,
4. Angaben des Betroffenen berprft werden mssen, weil tatschliche Anhalts-
punkte fr deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten allgemein zugnglich sind oder die verantwortliche Stelle sie verf-
fentlichen drfte, es sei denn, dass das schutzwrdige Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Zwecknderung offensichtlich berwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile fr das Gemeinwohl oder einer Gefahr fr
die ffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des
Gemeinwohls erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen oder Manahmen im Sinne des 11 Abs. 1 Nr. 8
des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaregeln oder Zuchtmitteln im
Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bugeldentschei-
dungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeintrchtigung der Rechte einer ande-
ren Person erforderlich ist oder9. es zur Durchfhrung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissen-
schaftliche Interesse an der Durchfhrung des Forschungsvorhabens das Inter-
esse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zwecknderung erheblich berwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhlt-
nismigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung fr andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der
Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprfung oder derDurchfhrung von Organisationsuntersuchungen fr die verantwortliche Stelle dient.
Das gilt auch fr die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prfungszwecken
durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht berwiegende schutzwrdige Interessen
des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschlielich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, drfen nur fr diese Zwecke verwendet
werden.
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(5) Das Speichern, Verndern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener
Daten ( 3 Abs. 9) fr andere Zwecke ist nur zulssig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
oder 9 zulassen wrden oder
2. dies zur Durchfhrung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das ffentli-
che Interesse an der Durchfhrung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zwecknderung erheblich berwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhltnismigem
Aufwand erreicht werden kann.
Bei der Abwgung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des ffentlichen Interesses das wis-
senschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu bercksichtigen.
(6) Die Speicherung, Vernderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezo-
gener Daten ( 3 Abs. 9) zu den in 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich
nach den fr die in 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungs-
pflichten.
15 BDSG
Datenbermittlung an ffentliche Stellen
(1) Die bermittlung personenbezogener Daten an ffentliche Stellen ist zulssig, wenn
1. sie zur Erfllung der in der Zustndigkeit der bermittelnden Stelle oder des
Dritten, an den die Daten bermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich
ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach 14 zulassen wrden.
(2) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit der bermittlung trgt die bermittelnde
Stelle. Erfolgt die bermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten bermittelt
werden, trgt dieser die Verantwortung. In diesem Falle prft die bermittelnde Stelle
nur, ob das bermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die
Daten bermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prfung der
Zulssigkeit der bermittlung besteht. 10 Abs. 4 bleibt unberhrt.
(3) Der Dritte, an den die Daten bermittelt werden, darf diese bermittelten Daten frden Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt werden.
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Eine Verarbeitung oder Nutzung fr andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen
des 14 Abs. 2 zulssig.
(4) Fr die bermittlung personenbezogener Daten an Stellen der ffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften gelten die Abstze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt
ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmanahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 bermittelt werden drfen,
weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass
eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand mglich ist, so ist die
bermittlung auch dieser Daten zulssig, soweit nicht berechtigte Interessen des Be-
troffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich berwiegen; eine
Nutzung dieser Daten ist unzulssig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer ffentli-
chen Stelle weitergegeben werden.
16 BDSG
Datenbermittlung an nicht-ffentliche Stellen
(1) Die bermittlung personenbezogener Daten an nicht-ffentliche Stellen ist zulssig,
wenn
1. sie zur Erfllung der in der Zustndigkeit der bermittelnden Stelle liegenden
Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung
nach 14 zulassen wrden, oder
2. der Dritte, an den die Daten bermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an
der Kenntnis der zu bermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene
kein schutzwrdiges Interesse an dem Ausschluss der bermittlung hat. Das
bermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten ( 3 Abs. 9) ist ab-
weichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulssig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dieeine Nutzung nach 14 Abs. 5 und 6 zulassen wrden oder soweit dies zur Gel-
tendmachung, Ausbung oder Verteidigung rechtlicher Ansprche erforderlich
ist.
(2) Die Verantwortung fr die Zulssigkeit der bermittlung trgt die bermittelnde
Stelle.
(3) In den Fllen der bermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die bermittelndeStelle den Betroffenen von der bermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
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zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unter-
richtung die ffentliche Sicherheit gefhrden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten wrde.
(4) Der Dritte, an den die Daten bermittelt werden, darf diese nur fr den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfllung sie ihm bermittelt werden. Die
bermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung fr
andere Zwecke ist zulssig, wenn eine bermittlung nach Absatz 1 zulssig wre und
die bermittelnde Stelle zugestimmt hat.
18 BDSG
Durchfhrung des Datenschutzes in der
Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehrden, der Prsident des Bundeseisenbahnvermgens sowie
die bundesunmittelbaren Krperschaften, Anstalten und Stiftungen des ffentlichen
Rechts, ber die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehrde lediglich
die Rechtsaufsicht ausgebt wird, haben fr ihren Geschftsbereich dieAusfhrungdieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften ber den Datenschutz sicherzustellen.
Das Gleiche gilt fr die Vorstnde der aus dem Sondervermgen Deutsche Bundespost
durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange diesen ein ausschlieliches
Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Die ffentlichen Stellen fhren ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbei-
tungsanlagen. Fr ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach
4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. Bei allgemei-
nen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das
Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach 19 Abs. 3 oder 4 eingeschrnkt wird, kann
hiervon abgesehen werden. Fr automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder
hnlicher Weise mehrfach gefhrt werden, knnen die Festlegungen zusammengefasstwerden.
19 BDSG
Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen ber
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft
dieser Daten beziehen,
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2. die Empfnger oder Kategorien von Empfngern, an die die Daten weitergege-
ben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, ber die Auskunft erteilt wer-
den soll, nher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automati-
siert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt,
soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermglichen, und
der fr die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht auer Verhltnis zu dem
vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die verantwortliche
Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach
pflichtgemem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht fr personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind,
weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvor-
schriften nicht gelscht werden drfen, oder ausschlielich Zwecken der Datensiche-
rung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unver-
hltnismigen Aufwand erfordern wrde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die bermittlung personenbezogener Daten
an Verfassungsschutzbehrden, den Bundesnachrichtendienst, den Militrischen Ab-
schirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berhrt wird, andere Behrden desBundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zuls-
sig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgeme Erfllung der in der Zustndigkeit der ver-
antwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefhrden wrde,
2. die Auskunft die ffentliche Sicherheit oder Ordnung gefhrden oder sonst demWohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wrde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder
ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der berwiegenden berechtigten In-
teressen eines Dritten, geheimgehalten werden mssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurcktreten
muss.
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(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begrndung nicht, soweit durch
die Mitteilung der tatschlichen und rechtlichen Grnde, auf die die Entscheidung ge-
sttzt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefhrdet wrde. In
diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauf-
tragten fr den Datenschutz wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bun-
desbeauftragten fr den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zustndige
oberste Bundesbehrde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefhrdet wrde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Be-
troffenen darf keine Rckschlsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
19a BDSG
Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speiche-
rung, der Identitt der verantwortlichen Stelle sowie ber die Zweckbestimmung der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch ber die
Empfnger oder Kategorien von Empfngern von Daten zu unterrichten soweit er nichtmit der bermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine bermittlung vorgesehen ist,
hat die Unterrichtung sptestens bei der ersten bermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der ber-
mittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhltnismigen Aufwand erfordertoder
3. die Speicherung oder bermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz
ausdrcklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Berichtigung, Lschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird fest-
gestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in
nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtig-
keit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind zu lschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulssig ist oder
2. ihre Kenntnis fr die verantwortliche Stelle zur Erfllung der in ihrer Zustn-
digkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Lschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Lschung gesetzliche, satzungsmige oder vertragliche Aufbewahrungs-
fristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Lschung schutzwrdige In-
teressen des Betroffenen beeintrchtigt wrden, oder
3. eine Lschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit un-verhltnismig hohem Aufwand mglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten
Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffe-
nen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen
lsst.
(5) Personenbezogene Daten drfen nicht fr eine automatisierte Verarbeitung oderVerarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt wer-
den, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine
Prfung ergibt, das das schutzwrdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonde-
ren persnlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhe-
bung, Verarbeitung oder Nutzung berwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvor-
schrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht
automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behrde im Einzelfall
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feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwrdige Interessen des Betroffenen beein-
trchtigt wrden und die Daten fr die Aufgabenerfllung der Behrde nicht mehr er-
forderlich sind.
(7) Gesperrte Daten drfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur bermittelt oder ge-
nutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
aus sonstigen im berwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines
Dritten liegenden Grnden unerlsslich ist und
2. die Daten hierfr bermittelt oder genutzt werden drften, wenn sie nicht gesperrt
wren.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der
Lschung oder Sperrung wegen Unzulssigkeit der Speicherung sind die Stellen zu ver-
stndigen, denen im Rahmen einer Datenbermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhltnismigen Aufwand erfordert und
schutzwrdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
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Berichtspflicht
Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet den Chef des Bundeskanzleramtes ber
seine Ttigkeit. ber die Erkenntnisse aus seiner Ttigkeit unterrichtet er darber
hinaus auch unmittelbar die Bundesminister im Rahmen ihrer Zustndigkeiten;
hierbei ist auch die bermittlung personenbezogener Daten zulssig.
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