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GesundheitsrechtGesundheitsrecht
Prof. Dr. Tomas PolednaProf. Dr. Tomas Poledna
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GliederungGliederung
• Zeitlicher Bereich ab ca. 1998/99Zeitlicher Bereich ab ca. 1998/99– RechtsprechungRechtsprechung 30 min30 min– GesetzgebungGesetzgebung 10 min10 min– LiteraturLiteratur 10 min10 min– Diskussion undDiskussion und
VertiefungVertiefung 40 min40 min
• Beschränkung auf die wichtigsten Entscheide / Beschränkung auf die wichtigsten Entscheide / EntwicklungenEntwicklungen
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RechtsprechungRechtsprechung
• Zulassung zu Zulassung zu MedizinalberufenMedizinalberufen– Kantonale Kantonale
RegelungenRegelungen– BinnenmarktgesetzBinnenmarktgesetz– Bilaterale VerträgeBilaterale Verträge
• SpitalplanungenSpitalplanungen• TariffragenTariffragen• HeilmittelrechtHeilmittelrecht
• Übriges Übriges KrankenversicherungsrecKrankenversicherungsrechtht
• VerfahrensrechtVerfahrensrecht• VariaVaria
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Zulassung zu den MedizinalberufenZulassung zu den Medizinalberufen
• Problem 1: Anerkennung ausländischer Problem 1: Anerkennung ausländischer AusbildungenAusbildungen
• Kantonales Recht verlangt Eidg. Kantonales Recht verlangt Eidg. Staatsexamen oder bei Hilfsberufen Staatsexamen oder bei Hilfsberufen schweizerische Ausbildung für selbständige schweizerische Ausbildung für selbständige BerufstätigkeitBerufstätigkeit
• Problem 2: Tragweite des Problem 2: Tragweite des BinnenmarktgesetzesBinnenmarktgesetzes
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BGE 125 I 322 : Zulassung eines BGE 125 I 322 : Zulassung eines ausserrhodischen Heilpraktikers im Kanton ausserrhodischen Heilpraktikers im Kanton
Zürich?Zürich?• BGBM gilt nur für Dienstleistungen und BGBM gilt nur für Dienstleistungen und
Arbeitsleistungen, nicht jedoch für die Niederlassung; Arbeitsleistungen, nicht jedoch für die Niederlassung; hier gelten ausschliesslich die innerkantonalen Regeln hier gelten ausschliesslich die innerkantonalen Regeln (des Niederlassungskantons)(des Niederlassungskantons)
• Die Nichtzulassung von nichtmedizinischen Die Nichtzulassung von nichtmedizinischen Heilpraktikern ohne genügende Ausbildung verstösst Heilpraktikern ohne genügende Ausbildung verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheitnicht gegen die Wirtschaftsfreiheit
• Art. 4 BGBM ist nicht anwendbar; der Kanton Zürich Art. 4 BGBM ist nicht anwendbar; der Kanton Zürich muss nicht ausserkantonale Ausweise anerkennen für muss nicht ausserkantonale Ausweise anerkennen für Berufe, die er nicht kennt. Der Kanton Zürich kann ein Berufe, die er nicht kennt. Der Kanton Zürich kann ein höheres Schutzniveau als der Kanton Appenzell A.Rh. höheres Schutzniveau als der Kanton Appenzell A.Rh. anstrebenanstreben
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BGE 125 I 276 (Zahnprothetiker)BGE 125 I 276 (Zahnprothetiker)
• Parallelfall zum Ausserrhoder Parallelfall zum Ausserrhoder HeilpraktikerHeilpraktiker
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BGE 125 I 267: Nicht-Zulassung eines in BGE 125 I 267: Nicht-Zulassung eines in Deutschland ausgebildeten ZahnarztesDeutschland ausgebildeten Zahnarztes
• Das Bundesgericht geht von der Zulässigkeit des Das Bundesgericht geht von der Zulässigkeit des Erfordernisses des Eidg. Staatsexamens ausErfordernisses des Eidg. Staatsexamens aus
• Es verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, wenn Es verstösst nicht gegen die Wirtschaftsfreiheit, wenn die Kantone sich weigern, die Äquivalenz die Kantone sich weigern, die Äquivalenz ausländischer Ausbildungen zu prüfen; kein Anspruch ausländischer Ausbildungen zu prüfen; kein Anspruch auf Prüfungauf Prüfung
• Keine Anwendbarkeit des BGBM (keine kantonal Keine Anwendbarkeit des BGBM (keine kantonal anerkannter Ausweis)anerkannter Ausweis)
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BGE 125 I 335BGE 125 I 335
• Art. 31 BVArt. 31 BV; selbständige Berufsausübung ; selbständige Berufsausübung als Akupunkteurin. Das zürcherische als Akupunkteurin. Das zürcherische Gesundheitsgesetz ist eine genügende Gesundheitsgesetz ist eine genügende gesetzliche Grundlage für das Verbot gesetzliche Grundlage für das Verbot der selbständigen Berufsausübung als der selbständigen Berufsausübung als Akupunkteurin (E. 2). Akupunkteurin (E. 2).
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BGE 125 I 335BGE 125 I 335
• Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Verhältnismässigkeit des Erfordernisses Verhältnismässigkeit des Erfordernisses von Fähigkeitsausweisen; Anspruch auf von Fähigkeitsausweisen; Anspruch auf Teilbewilligungen (E. 3). Die Handels- Teilbewilligungen (E. 3). Die Handels- und Gewerbefreiheit schützt auch die und Gewerbefreiheit schützt auch die selbständige Ausübung der selbständige Ausübung der AkupunkturAkupunktur (E. 4). Es ist unverhältnismässig, einer (E. 4). Es ist unverhältnismässig, einer Akupunkteurin die selbständige Akupunkteurin die selbständige Berufsausübung zu untersagen, wenn sie Berufsausübung zu untersagen, wenn sie dafür gleich gut oder besser ausgebildet dafür gleich gut oder besser ausgebildet ist als eine Medizinalperson (E. 5). ist als eine Medizinalperson (E. 5).
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VerfahrensrechtVerfahrensrecht
– Kein Anspruch von Kein Anspruch von Krankenversicherungen/Kantonen auf Beiladung im Krankenversicherungen/Kantonen auf Beiladung im Verfahren vor EGV, da kein Einfluss des Entscheides Verfahren vor EGV, da kein Einfluss des Entscheides auf die Rechtsbeziehungen (BGE 125 V 94 f.)auf die Rechtsbeziehungen (BGE 125 V 94 f.)
– Das EVG tritt auf eine Das EVG tritt auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die konkrete Anwendung eines Tarifes ein, überprüft konkrete Anwendung eines Tarifes ein, überprüft jedoch nicht das Tarifwerk in seiner Gesamtheit. jedoch nicht das Tarifwerk in seiner Gesamtheit. Beschränkung auf die Rechtskontrolle (BGE 125 V Beschränkung auf die Rechtskontrolle (BGE 125 V 103 f.;103 f.; 126 V 344)126 V 344)
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VerfahrensrechtVerfahrensrecht
– Gegen zu lange dauernde Gegen zu lange dauernde Einspracheentscheide der Krankenversicherer Einspracheentscheide der Krankenversicherer ist die Rechtsverzögerungsbe-schwerde ist die Rechtsverzögerungsbe-schwerde zulässig (BGE 125 V 188)zulässig (BGE 125 V 188)
– Konkurrentenbeschwerde im Bereich der Konkurrentenbeschwerde im Bereich der Zulassung von Versandapotheken ist praktisch Zulassung von Versandapotheken ist praktisch ausgeschlossen; das Bundesgericht stellt sehr ausgeschlossen; das Bundesgericht stellt sehr hohe Anforderungen an die Legitimation eines hohe Anforderungen an die Legitimation eines Konkurrenten (BGE 125 I 7, Spirig/MediService)Konkurrenten (BGE 125 I 7, Spirig/MediService)
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VerfahrensrechtVerfahrensrecht
– Gegen bundesrätliche Beschwerdeentscheide Gegen bundesrätliche Beschwerdeentscheide betreffend die kantonale Spitalliste steht nicht betreffend die kantonale Spitalliste steht nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG infolge Verletzung von Art. 6 EMRK zur infolge Verletzung von Art. 6 EMRK zur Verfügung (BGE 126 V 172, Beschwerde beim Verfügung (BGE 126 V 172, Beschwerde beim EGMR hängig)EGMR hängig)
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VerfahrensrechtVerfahrensrecht
– Gegen bundesrätliche Beschwerdeentscheide Gegen bundesrätliche Beschwerdeentscheide betreffend die kantonale Spitalliste steht nicht betreffend die kantonale Spitalliste steht nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG infolge Verletzung von Art. 6 EMRK zur infolge Verletzung von Art. 6 EMRK zur Verfügung (BGE 126 V 172, Beschwerde beim Verfügung (BGE 126 V 172, Beschwerde beim EGMR hängig)EGMR hängig)
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SpitalplanungenSpitalplanungen
• Bundesrat, 23. Juni 1999, Lanixa, RKUV Bundesrat, 23. Juni 1999, Lanixa, RKUV 1999, 347:1999, 347:– Integrale Spitalliste: alle Spitalabteilungen Integrale Spitalliste: alle Spitalabteilungen
sind zur sozialen KV zugelassensind zur sozialen KV zugelassen– Keine Pflicht zur Ausscheidung von Keine Pflicht zur Ausscheidung von
AllgemeinabteilungenAllgemeinabteilungen
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SpitalplanungenSpitalplanungen
• Bundesrat 23. Juni 1999, Spitalliste Bundesrat 23. Juni 1999, Spitalliste BS/BL, RKUV 1999, 356BS/BL, RKUV 1999, 356– Anspruch auf Aufnahme für Halbprivat- und Anspruch auf Aufnahme für Halbprivat- und
Privatabteilungen in die SpitallistePrivatabteilungen in die Spitalliste– Anspruch auf Sockelbetrag aus sozialer KV Anspruch auf Sockelbetrag aus sozialer KV
für Behandlungen auf diesen Abteilungenfür Behandlungen auf diesen Abteilungen
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SpitalplanungenSpitalplanungen
• Bundesrat 17. Februar 1999, Spitalliste Bundesrat 17. Februar 1999, Spitalliste Zürich, RKUV 1999, 211Zürich, RKUV 1999, 211– Grosser Spielraum für Kantone bezüglich Grosser Spielraum für Kantone bezüglich
innerkantonaler Spitalstruktureninnerkantonaler Spitalstrukturen– Keine Verletzung der Gemeindeautonomie Keine Verletzung der Gemeindeautonomie
mit Aufhebung der Regionalspitälermit Aufhebung der Regionalspitäler– Bestätigung des Vorrangs der Bestätigung des Vorrangs der
Kosteneinsparungen im GesundheitswesenKosteneinsparungen im Gesundheitswesen
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TariffestsetzungTariffestsetzung
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BGE 126 V 344: Spielraum bei BGE 126 V 344: Spielraum bei TariffestsetzungTariffestsetzung
• EVG überprüft vom Regierungsrat genehmigte und vom EVG überprüft vom Regierungsrat genehmigte und vom Bundesrat im Beschwerdeverfahren überprüfte Tarife im Bundesrat im Beschwerdeverfahren überprüfte Tarife im EinzelfallEinzelfall
• Das EVG räumt den Tarifpartnern/Kanton einen grossen Das EVG räumt den Tarifpartnern/Kanton einen grossen Spielraum bei der Tariffestsetzung einSpielraum bei der Tariffestsetzung ein
• Das EVG schreitet nur ein, wenn die Anwendung einer Das EVG schreitet nur ein, wenn die Anwendung einer Tarifposition zu einer offensichtlich rechtswidrigen Tarifposition zu einer offensichtlich rechtswidrigen Benachteiligung/Bevorteilung einer Partei führt oder Benachteiligung/Bevorteilung einer Partei führt oder wenn sich der Tarif nicht von objektiven Überlegungen wenn sich der Tarif nicht von objektiven Überlegungen leiten lässtleiten lässt
• Bestätigung der Abzüge infolge Intransparenz der beim Bestätigung der Abzüge infolge Intransparenz der beim Leistungserbringer anfallenden KostenLeistungserbringer anfallenden Kosten
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Bundesrat 17. Februar 1999, RKUV 1999, Bundesrat 17. Februar 1999, RKUV 1999, 169169
• Im vertragslosen Zustand sind die Tarifpartner Im vertragslosen Zustand sind die Tarifpartner verpflichtet, ernsthafte Vertragsverhandlungen verpflichtet, ernsthafte Vertragsverhandlungen aufzunehmenaufzunehmen
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Bundesrat 19. November 1998, RKUV Bundesrat 19. November 1998, RKUV 1999, 111999, 11
• Die Einzelleistungstarife müssen auf einer Die Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten gesamtschweizerisch vereinbarten Tarifstruktur beruhenTarifstruktur beruhen
• Trotz gesetzlichem Schweigen kann auch der Trotz gesetzlichem Schweigen kann auch der Taxpunktwert auf nationaler Ebene vereinbart Taxpunktwert auf nationaler Ebene vereinbart werdenwerden
• Aussenseiter, die dem Vertragswerk nicht Aussenseiter, die dem Vertragswerk nicht beitreten, müssen eigene konstruktive beitreten, müssen eigene konstruktive Lösungen aufzeigen, ansonsten die Lösungen aufzeigen, ansonsten die Kantonsregierung den vereinbarten Kantonsregierung den vereinbarten Tarifvertrag auch auf sie ausdehnen kannTarifvertrag auch auf sie ausdehnen kann
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Übriges KrankenversicherungsrechtÜbriges Krankenversicherungsrecht
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BGE 125 V 21 : In-Vetro-BGE 125 V 21 : In-Vetro-FertilisationFertilisation
– Juristisch von Belang ist die Frage der Juristisch von Belang ist die Frage der Kostenübernahme durch den KVKostenübernahme durch den KV
– Art. 32 ff. KVG: Wirtschaftlichkeit, Art. 32 ff. KVG: Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, WirksamkeitZweckmässigkeit, Wirksamkeit
– Liste nach Anhang 1 zur Krankenpflege-Liste nach Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung: Negativ- wie auch Leistungsverordnung: Negativ- wie auch PositivlistePositivliste
– Abschliessender Charakter der Negativliste Abschliessender Charakter der Negativliste bis zum Nachteil einer Lückebis zum Nachteil einer Lücke
– EVG ist zur (sehr) zurückhaltenden Rechts-EVG ist zur (sehr) zurückhaltenden Rechts-kontrolle der Liste befugtkontrolle der Liste befugt
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BGE 125 V 80: Entzug der Bewilligung zur BGE 125 V 80: Entzug der Bewilligung zur Durchführung der sozialen Durchführung der sozialen
Krankenversicherung (Fall Visana)Krankenversicherung (Fall Visana)
– Keine Trennung der obligat. KPV und der Keine Trennung der obligat. KPV und der TaggeldversicherungTaggeldversicherung
– Erfolgt der Entzug auf Antrag des Versicherers, Erfolgt der Entzug auf Antrag des Versicherers, so kann ihm ein Verbot zur Wiederaufnahme so kann ihm ein Verbot zur Wiederaufnahme von (in concreto) 10 Jahren auferlegt werden von (in concreto) 10 Jahren auferlegt werden zur Verhinderung der Restrukturierung des zur Verhinderung der Restrukturierung des Versichertenbestandes via Versichertenbestandes via BewilligungsverzichtBewilligungsverzicht
– Keine Verpflichtung zur Rückgabe der Keine Verpflichtung zur Rückgabe der gesetzlichen Reservengesetzlichen Reserven
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BGE 125 V 121: Unterschiedliche BGE 125 V 121: Unterschiedliche Spitaltarife für jüngere und ältere Spitaltarife für jüngere und ältere
PatientInnenPatientInnen
• Es verstösst nicht gegen die Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit, wenn für PatientInnen Rechtsgleichheit, wenn für PatientInnen über 62/65 Jahren eine tiefere über 62/65 Jahren eine tiefere Tagespauschale verlangt wirdTagespauschale verlangt wird
• Sachlicher Grund wird in den Sachlicher Grund wird in den unterschiedlichen Kosten je unterschiedlichen Kosten je Altersgruppe gesehen Altersgruppe gesehen
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BGE 125 V 284:Ausschluss freiberuflicher, BGE 125 V 284:Ausschluss freiberuflicher, nichtärztlicher Psychotherapeuten als nichtärztlicher Psychotherapeuten als
LeistungserbringerLeistungserbringer
• Ausschluss in Art. 46 Abs. 1 KVV Ausschluss in Art. 46 Abs. 1 KVV vorgesehenvorgesehen
• Eine Anerkennung ist erst zu erwarten, Eine Anerkennung ist erst zu erwarten, wenn der Berufsverband der wenn der Berufsverband der Psychotherapeuten Psychotherapeuten Ausbildungsrichtlinien erlässtAusbildungsrichtlinien erlässt
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BGE 125 V 437: Einschränkung durch BGE 125 V 437: Einschränkung durch HMO-WahlHMO-Wahl
• Die Einschränkung der Wahl auf die Die Einschränkung der Wahl auf die HMO-Organisation erfasst alle HMO-Organisation erfasst alle Leistungserbringer und nicht nur die Leistungserbringer und nicht nur die Kategorie der in der HMO Kategorie der in der HMO zusammengefassten Leistungserbringerzusammengefassten Leistungserbringer
• Der Versicherte muss sich immer Der Versicherte muss sich immer (Notfall ausgenommen) an die HMO (Notfall ausgenommen) an die HMO wenden, welche ihn allenfalls an andere wenden, welche ihn allenfalls an andere Leistungserbringer (z.B. Chiropraktiker, Leistungserbringer (z.B. Chiropraktiker, Spital) überweisen kannSpital) überweisen kann
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BGE 125 V 448: Behandlung in BGE 125 V 448: Behandlung in ausserkantonalem Spitalausserkantonalem Spital
• Für die medizinisch nicht indizierte (freiwillige) Für die medizinisch nicht indizierte (freiwillige) ausserkantonale Behandlung genügt es, wenn ausserkantonale Behandlung genügt es, wenn das ausserkantonale Spital auf der Spitalliste das ausserkantonale Spital auf der Spitalliste des Standortkantons figuriertdes Standortkantons figuriert
• Konkret: Waadtländer Patient liess sich am Konkret: Waadtländer Patient liess sich am Insel-Spital Bern behandelnInsel-Spital Bern behandeln
• Kostentragungsregelung erfolgt gemäss den Kostentragungsregelung erfolgt gemäss den Regeln von Art. 41 KVG, d.h. der Patient bzw. Regeln von Art. 41 KVG, d.h. der Patient bzw. dessen Zusatzversicherung hat allfällige dessen Zusatzversicherung hat allfällige Mehrkosten selbst zu tragen Mehrkosten selbst zu tragen
• Für die medizinisch nicht indizierte (freiwillige) Für die medizinisch nicht indizierte (freiwillige) ausserkantonale Behandlung genügt es, wenn ausserkantonale Behandlung genügt es, wenn das ausserkantonale Spital auf der Spitalliste das ausserkantonale Spital auf der Spitalliste des Standortkantons figuriertdes Standortkantons figuriert
• Konkret: Waadtländer Patient liess sich am Konkret: Waadtländer Patient liess sich am Insel-Spital Bern behandelnInsel-Spital Bern behandeln
• Kostentragungsregelung erfolgt gemäss den Kostentragungsregelung erfolgt gemäss den Regeln von Art. 41 KVG, d.h. der Patient bzw. Regeln von Art. 41 KVG, d.h. der Patient bzw. dessen Zusatzversicherung hat allfällige dessen Zusatzversicherung hat allfällige Mehrkosten selbst zu tragen Mehrkosten selbst zu tragen
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BGE 126 V 325: Abgrenzung BGE 126 V 325: Abgrenzung Rehabilitation - KuraufenthaltRehabilitation - Kuraufenthalt
• Allgemeine Ausführungen des EVG zur Allgemeine Ausführungen des EVG zur SpitalbehandlungSpitalbehandlung
• Soziale Indikation für Spitalaufenthalt bejahtSoziale Indikation für Spitalaufenthalt bejaht• Definition RehabilitationDefinition Rehabilitation• Abgrenzung zu Kuraufenthalt: ZwecksetzungAbgrenzung zu Kuraufenthalt: Zwecksetzung• Zweck Rehabilitation: Wiedererlangung Zweck Rehabilitation: Wiedererlangung
verlorener oder Verbesserung beeinträchtigter verlorener oder Verbesserung beeinträchtigter Funktionsfähigkeiten mit medizinischen MittelnFunktionsfähigkeiten mit medizinischen Mitteln
• Zweck Kur: keine besondere Pflege- und Zweck Kur: keine besondere Pflege- und Behandlungsbedürftigkeit, Erholung und Behandlungsbedürftigkeit, Erholung und Genesung nach Erkrankung die eine Genesung nach Erkrankung die eine wesentliche Verminderung des wesentliche Verminderung des Allgemeinzustandes zur Folge hatteAllgemeinzustandes zur Folge hatte
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BGE 126 V 330: Austauschbefugnis im BGE 126 V 330: Austauschbefugnis im KVGKVG
• Grundsätzlich bejaht EVG die Austauschbefugnis Grundsätzlich bejaht EVG die Austauschbefugnis auch im KVGauch im KVG
• Folge: der gesetzliche Zweck kann auf einem Folge: der gesetzliche Zweck kann auf einem anderen Weg oder mit anderen Mitteln erreicht anderen Weg oder mit anderen Mitteln erreicht werden, es soll aber die gesetzliche Ordnung werden, es soll aber die gesetzliche Ordnung nicht durch eine andere Ordnung ersetzt werdennicht durch eine andere Ordnung ersetzt werden
• Austauschbefugnis nur zwischen den Austauschbefugnis nur zwischen den gesetzlichen Pflichtleistungen und unter den gesetzlichen Pflichtleistungen und unter den zugelassenen Leistungserbringernzugelassenen Leistungserbringern
• Pflegeleistungen des Ehemannes einer Pflegeleistungen des Ehemannes einer Versicherten fallen nicht darunterVersicherten fallen nicht darunter
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HeilmittelrechtHeilmittelrecht
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BGE 125 I 474 BGE 125 I 474 (MediService)(MediService)
• Versand von Heilmitteln aus einem Kanton Versand von Heilmitteln aus einem Kanton (Solothurn), in welchem der Versand gestattet ist, (Solothurn), in welchem der Versand gestattet ist, in einen Kanton (Waadt), wo der Versand verboten in einen Kanton (Waadt), wo der Versand verboten istist
• Verbot des ausserkantonalen Versandhandels Verbot des ausserkantonalen Versandhandels verstösst gegen Art. 2 und 3 Binnenmarktgesetzverstösst gegen Art. 2 und 3 Binnenmarktgesetz
• Voraussetzung ist, dass der ausserkantonale Voraussetzung ist, dass der ausserkantonale Betrieb gewisse Minimalstandards bezüglich Betrieb gewisse Minimalstandards bezüglich Sicherheit und Kontrolle einhältSicherheit und Kontrolle einhält
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VariaVaria
• BGE 125 II 321: Anspruch des Versicherten BGE 125 II 321: Anspruch des Versicherten auf Zustellung des Krankenkassendossiers, auf Zustellung des Krankenkassendossiers, inkl. interner Akten, gestützt insb. auf Art. inkl. interner Akten, gestützt insb. auf Art. 8 DSG8 DSG
• BGE 126 II 399: Schutz vor BGE 126 II 399: Schutz vor nichtionisierenden Strahlen durch nichtionisierenden Strahlen durch Mobilfunkantennen, Konzept und Mobilfunkantennen, Konzept und Festlegung Grenzwerte rechtmässigFestlegung Grenzwerte rechtmässig
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VariaVaria• BGE 126 I 112: Aufklärung und Einwilligung BGE 126 I 112: Aufklärung und Einwilligung
Voraussetzungen für Medikation; formelle Voraussetzungen für Medikation; formelle gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikation notwendig; Bestimmungen über FFE genügen notwendig; Bestimmungen über FFE genügen nicht; bei besonderen Umständen kann auf nicht; bei besonderen Umständen kann auf gesetzliche Grundlage verzichtet werden gesetzliche Grundlage verzichtet werden (Selbst- und Fremdschutz), Gebot der (Selbst- und Fremdschutz), Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachtenVerhältnismässigkeit zu beachten
• Das KVG-Versicherungsobligatorium verletzt Das KVG-Versicherungsobligatorium verletzt die Religionsfreiheit nicht (EVG 18. Oktober die Religionsfreiheit nicht (EVG 18. Oktober 1999, RKUV 2000, 1)1999, RKUV 2000, 1)
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GesetzgebungGesetzgebung
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Teilrevision Teilrevision Krankenver-Krankenver-sicherungsgesetsicherungsgesetzz
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• Neue Spitalfinanzierung (Output- und Neue Spitalfinanzierung (Output- und nicht Objektfinanzierung)nicht Objektfinanzierung)
• Ausdehnung Spitalplanung auf Ausdehnung Spitalplanung auf teilstationäre Einrichtungen teilstationäre Einrichtungen (Tageskliniken)(Tageskliniken)
• Verzicht auf Aufhebung Verzicht auf Aufhebung KontrahierungszwangKontrahierungszwang
• Ausdehnung Tarifschutz auf Ausdehnung Tarifschutz auf ZusatzversicherungsabteilungenZusatzversicherungsabteilungen
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HeilmittelgesHeilmittelgesetzetz
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• Verschiebung Kompetenz von den Kantonen auf Bund Verschiebung Kompetenz von den Kantonen auf Bund (Ende für kantonale Registrierungen)(Ende für kantonale Registrierungen)
• Regelung Herstellung/Inverkehrbringung von Regelung Herstellung/Inverkehrbringung von Heilmitteln, Ein- und Ausfuhr und Handel im AuslandHeilmitteln, Ein- und Ausfuhr und Handel im Ausland
• Verschiedene Zulassungs- und BewilligungsverfahrenVerschiedene Zulassungs- und Bewilligungsverfahren• Regelung des Heilmittelversandes und der WerbungRegelung des Heilmittelversandes und der Werbung• Regelungen zu Blutprodukten, Tierarzneimitteln und Regelungen zu Blutprodukten, Tierarzneimitteln und
MedizinproduktenMedizinprodukten• IKS abgelöst durch Schweizerisches HeilmittelinstitutIKS abgelöst durch Schweizerisches Heilmittelinstitut• Diverse Verordnung zur Zeit in AusarbeitungDiverse Verordnung zur Zeit in Ausarbeitung• Verbesserung Rechtsschutz (Rekurskommission für Verbesserung Rechtsschutz (Rekurskommission für
Heilmittel)Heilmittel)
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LiteraturLiteratur
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Recommended