View
108
Download
1
Category
Preview:
Citation preview
Herzlich Willkommen
Informationsveranstaltung und a.o MitgliederversammlungSpitex Verband Thurgau undVerband Thurgauer Gemeinden VTGvom 11. November 2010
1. Teil
Informationen zur Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung
Anpassung der Muster-Leistungsverein-barung für Gemeinden und Spitexorganisa-tionen
Agenda
Rechtliche Grundlagen Inhalt der Leistungsvereinbarung / Änderungen Umsetzung / Übergangsfrist Vernehmlassung / Weiteres Vorgehen
Muster-Leistungsvereinbarung
Gemeinsame Empfehlung des VTG und des Spitex Verbandes Thurgau
Regelt das Verhältnis zwischen Auftraggeber (Gemeinde) und Auftragnehmer (Spitexorganisation)
Setzt die Vorgaben zur Leistungserbringung und zur Finanzierung um
Anpassung an die veränderten gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton
Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau
§ 11 Kranken- und Hauspflege (bisher) Die Gemeinden sorgen für einen Kranken- und Hauspflegedienst Sie können diese Aufgabe privaten oder öffentlich-rechtlichen
Körperschaften übertragen
§ 33 i Palliative Care (neu) Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf
angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.
betrifft auch die ambulante Pflege (Spitex)
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau
Neuregelung Pflegefinanzierung im KVG (Bundesgesetz über die Krankenversicherung)
Art. 25 a Pflegeleistungen bei Krankheit Beitrag der OKP an ambulante Pflegeleistungen oder
Pflegeleistungen, welche in einem Pflegeheim erbracht werden. Bundesrat legt die Beiträge fest Eigenanteil der versicherten Person höchstens 20 % des höchsten
vom BR festgesetzten Pflegebeitrages. Kantone regeln Restfinanzierung, Anspruch auf Restfinanzierung
haben alle Leistungserbringer
Leistungen der Akut- und Übergangspflege (neu) im Anschluss an Spitalaufenthalt sind von der OKP und vom Wohnkanton während längstens 2 Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet
Verordnung über Leistungen der OKP
Art. 7 a Beiträge Die Versicherung übernimmt an die Kosten der Leistungen der
ambulanten Krankenpflege gemäss Art.7 Abs. 2 KLV pro Stunde Fr. 79.80 für Massnahmen der Abklärung und Beratung Fr. 65.40 für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung Fr. 54.60 für Massnahmen der Grundpflege
Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant.Gesetz über die Krankenversicherung
§ 22 Versorgungsangebot ambulante Pflege sowie Hilfe und Betreuung zu Hause
ambulante Pflegeleistungen gemäss KVG ambulante Akut- und Übergangspflege notwendige Dienste im hauswirtschaftlichen und betreuerischen
Bereich, inkl. Mahlzeitendienst Entlastungsdienst
§ 23 Kosten- und Leistungsausweis der ambulanten Leistungserbringer
Ausweis der Leistungen und Kosten nach Leistungen Departement regelt einheitliche, transparente Rechnungslegung,
legt anrechenbare Kosten fest
Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant.Gesetz über die Krankenversicherung
§ 24 Finanzierung der ambulanten Akut- und Übergangspflege durch Kanton, direkt an Leistungserbringer kann Leistungsvereinbarungen abschliessen
§ 25 Restfinanzierung der ambulanten Pflege durch Wohngemeinde Tarife mit beauftragtem Leistungserbringer zu vereinbaren nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien aufgrund der ausgewiesenen Kosten (Kostenrechnung)
zusätzliche Abgeltung der Kosten der gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Service Public) an Leistungserbringer mit kommunalem Leistungsauftrag
Restfinanzierung auch an Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag (kommerzielle Anbieter, Freiberufliche) gemäss ausgewiesenen Kosten, maximal mit beauftragtem Leistungserbringer vereinbarte Pflegetarife
Anschlussgesetzgebung zum KVG: kant.Gesetz über die Krankenversicherung
§ 26 Eigenanteil der Leistungsbezüger 10 % des Beitrages der Krankenversicherer Maximal Fr. 15.95/Tag Leistungsbezüger bis 18 Jahre kein Eigenanteil
§ 27 Finanzierung der Hilfe und Betreuung Grundsätzlich zulasten der Leistungsbezüger, sofern nicht von der
Gemeinde verbilligt Bei Leistungserbringern mit kommunalem Leistungsauftrag
Verbilligung um mindestens 24 % der Lohnkosten (Vorgabe Bund aus NFA)
Für Verbilligung von Mahlzeiten und Entlastungsdienst legt Regierungsrat Mindestbeiträge fest
Verordnung des RR zum Gesetz über die Krankenversicherung (Entwurf)
§ 32 Rechnungslegung Leistungserfassung und Kostenrechnung gemäss Finanzmanual
Spitex Verband Schweiz verpflichtend
§ 33 Bedarfserfassungssysteme RAI Home Care für ambulante Pflege obligatorisch
§ 34 Datenerhebung Spitexorganisationen haben Leistungs- und Kostendaten
bekanntzugeben
§ 35 Datenveröffentlichung Betriebsbezogene Daten können zum Vergleich der Leistungsträger
veröffentlicht werden
Verordnung des RR zum Gesetz über die Krankenversicherung (Entwurf)
§ 36 Mindestbeiträge der Gemeinden Entlastungsdienst: Im Durchschnitt 18 Franken pro Stunde Mahlzeitendienst: 1 Franken pro ausgelieferte Mahlzeit
§ 39 Leistungserbringer (für Akut- und Übergangspflege) Zusatzbewilligung zur kant. Bewilligung (als Spitexorganisation) erforderlich.
Voraussetzungen: Genügend qualifiziertes Fachpersonal Fort- und Weiterbildung gewährleistet Erbringung Akut- und Übergangspflege in Konzept geregelt Zusammenarbeit mit Spitälern, betreuenden Ärzten etc. sichergestellt
§ 40 Voraussetzungen für ambulante Leistungserbringer Einzugsgebiet von mindestens 25‘000 Einwohner Mindestens 5,3 Vollzeitstellen dipl. Pflegefachpersonen DN2 / HF
Spitex-Richtlinien des Kantons Thurgau (Entwurf)
Neuformulierung von Kapitel 2 „Dienstleistungsangebot“
Anpassung an Verordnung Umsetzung Palliative Care Erforderliche Konkretisierungen
Grundleistungen Spitexorganisationen Palliative Care Spezialisierte Spitexorganisationen Akut- und Übergangspflege
Funktion der Spitex-Richtlinien Grundlage für Betriebsbewilligung (für alle Leistungserbringer der
ambulanten Pflege) Verbindliche Vorgabe für alle Leistungserbringer Grundlage für gesundheitspolizeiliche Aufsicht durch kant.
Gesundheitsamt
Änderungen in der Muster-LV:2. Leistungsziele
Empfehlung: Umfassender Versorgungsauftrag an lokale Spitexorganisation
Leistungen selbst erbringen Mit anderen Spitexorganisationen zusammenarbeiten Ausgewiesen Dritte damit beauftragen
Rahmenvereinbarungen durch Spitex Verband Koordination / Klärung Schnittstellen bei Spitexorganisation
Auftrag zur Vernetzung mit den Partnern im Gesundheitswesen
Änderungen in der Muster-LV:3. Zielgruppen
Keine Änderungen Genereller Versorgungsauftrag wird unterstrichen
Service Public
Änderungen in der Muster-LV:4. Leistungsangebot / Übersicht
Klare Strukturierung der Leistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben) Dienstleistungsangebot
Kerndienstleistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben zwingender Auftrag) Zusatzdienstleistungen (bei Bedarf zu vereinbaren)
Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen (gemäss gesetzlichen Vorgaben
zwingender Auftrag) Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen (bei Bedarf zu vereinbaren)
Leistungen als Ausbildungsbetrieb
Änderungen in der Muster-LV:4. Leistungsangebot / Dienstleistungen
Kerndienstleistungen im Bereich Pflege zu Hause Pflichtleistungen KVG inkl.
Palliative Care konkretisiert in Spitex-Richtlinien Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten
Akut- und Übergangspflege konkretisiert in Spitex-Richtlinien Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten
Kerndienstleistungen im Bereich Hilfe zu Hause Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung inkl.
Entlastungsdienst für pflegende und betreuende Angehörige Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten
Mahlzeitendienst Angebot sicherstellen, nicht zwingend selbst anbieten
Zusatzdienstleistungen (bei Bedarf separat zu vereinbaren), z.B. Fahrdienst Hauswirtschaftliche Leistungen ausserhalb kantonales KVG
Änderungen in der Muster-LV:4. Leistungsangebot / gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Leistungen sind Leistungen, die im öffentlichen Interesse
erbracht werden, die jedoch nicht einem bestimmten Klienten zugeordnet und verrechnet werden können.
Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen (neu explizit umschrieben) Sicherstellung des Service Public
Versorgungspflicht für alle Einwohner des Einzugsgebietes Annahme aller Aufträge, Erfüllung selbst oder in Zusammenarbeit mit Partner Allgemeine Erreichbarkeit und Zugänglichkeit
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination Vermittlung von Leistungen, die nicht selbst erbracht werden können Fallbezogene Koordination der verschiedenen Dienstleistungen (Case Management)
Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung Beratung und Unterstützung der pflegenden Angehörigen Information über Spitex-Angebot, Öffentlichkeitsarbeit Vernetzung mit anderen Leistungserbringern im gesundheits- und Sozialbereich, bedürfnisgerechte
Weiterleitung von Hilfesuchenden Gesundheitsförderung in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen (bei Bedarf separat zu vereinbaren), z.B. Ausdehnung der ordentlichen Einsatzzeit (7 – 19 Uhr) Erweiterte Sprechstunden (Ambulatorium) Notrufdienst ausserhalb der ordentlichen Einsatzzeiten
Änderungen in der Muster-LV:5. Qualitätssicherung / Wirtschaftlichkeit / Koordination
Keine Änderungen Auftrag zur Führung einer Kostenrechnung nun unter Verweis auf
gesetzliche Vorgabe
Änderungen in der Muster-LV:6. Personal
Keine Änderung der generellen Formulierung in der Vereinbarung Ergänzende Vorgaben bezüglich Qualifikation und Stellenumfang in
den überarbeiteten Spitex-Richtlinien bezüglich Palliative Care bezüglich Akut- und Übergangspflege
Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation
Einnahmen der Spitexorganisation: Erträge aus Dienstleistungen
für hauswirtschaftliche und betreuerische Leistungen für allfällige weitere Dienstleistungen für Akut- und Überganspflege (soweit selbst erbracht), von Kanton und KV
Gesetzliche Beiträge der Krankenversicherer an die ambulante Pflege Gesetzlicher Eigenanteil der Leistungsbezüger an ambulante Pflege Beiträge der Gemeinde für
gemeinwirtschaftliche Grundleistungen allfällige gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen Restfinanzierung der Kosten der ambulanten Pflege Subventionierung von Leistungen der Hilfe zu Hause
Hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung Entlastungsdienst, Mahlzeitendienst (soweit selbst erbracht)
Allfällige Subventionierung von vereinbarte Zusatzdienstleistungen Leistungen als Ausbildungsbetrieb
Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde: Grundsätze Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Spitexorganisation ihre
Leistungsziele erfüllen kann Die Abgeltung erfolgt grundsätzlich aufgrund der erbrachten
Leistungen Kostentransparenz sicherstellen
Allfällige Sachleistungen der Gemeinde beziffern und verrechnen Saubere Leistungserfassung und Kostenrechnung Vorlage und gemeinsame Besprechung von
Jahresbericht/Jahresrechnung und Kostenrechnung Spitexorganisation ist ein Non-Profit-Unternehmen
Muss keinen Gewinn zu machen Benötigt betriebsnotwendige Reserven
Bei Bedarf Anpassung der empfohlenen Ansätze zur Sicherstellung dieser Vorgaben
Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde
Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Grundleistungen
Sicherstellung der Grundversorgung 8.-- / Ew. Gesundheitsberatung / Gesundheitsförderung 1.-- / Ew.
9.-- / Ew.
Bedarfsgerechte Koordination 8.-- / Std. Zusatzaufwand Koordination für Palliative Care 4.-- / Std.pro verrechnete Std. Bedarfsabklärung und Behandlungspflege
Ergibt umgerechnete Beitrag aus Abgeltung gemeinwirtschaftliche Leistungen pro verrechnete Stunde Pflegeleistung:
Grundpflege 11.30 / Std. Bedarfsabklärung und Behandlungspflege 11.30 + 8.-- = 19.30 / Std.
Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde
Gemeinwirtschaftliche Leistungen Gemeinwirtschaftliche Zusatzleistungen
Ausdehnung ordentliche Einsatzzeit Empfehlung: Fr. -.50 / Ew. pro Stunde Verlängerung
Erweiterte Sprechstunde (Ambulatorium) Empfehlung: Fr. -.50 / Ew.
Notrufdienst ausserhalb der ordentlichen Einsatzzeit (7- 19 Uhr) Empfehlung: 55.-- / Nacht = 365 x 55.-- = 20‘000 Jahr
Bei diesen Ansätzen handelt es sich um Richtgrössen. Je nach Kostensituation bzw. nach dem ausgewiesenen Aufwand kann davon abgewichen werden
Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / vereinbarter TarifKosten / Beitrag pro verrechnete Stunde
Bedarfsabklärung / Beratung
Untersuchung / Behandlung
Grundpflege
Vollkosten gemäss Kostenrechnung 2009 ¹
106.75 95.45 81.20*
./. als
gemeinwirtschaftliche Leistung abgegolten ² 19.30 19.30 11.30
Anrechenbare Kosten, Basis 2009
87.45 76.15 68.20
Anrechenbare Kosten Basis 2011³
= vereinbarter Tarif 2011 gemäss § 25 Abs. 1 kant. KVG
90.95 79.20 72.70
Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / RestfinanzierungKosten / Beitrag pro verrechnete Stunde
Bedarfsabklärung / Beratung
Untersuchung / Behandlung
Grundpflege
Vereinbarter Tarif 2011
90.95 79.20 72.70 ./. Beitrag der Krankenversicherer gemäss Art. 7a KLV 79.80 65.40 54.60
./. Eigenanteil der Klienten (10 %, gemäss § 26 Gesetz über die Krankenversicherung)
7.95 6.55 5.45
Beitrag der Gemeinde für Leistungen im Jahre 2011
a) bis zum max. kum. Eigenanteil von 15.95 pro Tag
3.20 7.25 12.65
Änderungen in der Muster-LV:7. Finanzierung der Spitexorganisation / Abgeltung durch Gemeinde / weitere Beiträge Beitrag an hauswirtschaftliche Leistungen und Betreuung
x.– pro verrechnete Std. (frei zu vereinbaren) Minimalvorgabe Kanton: 24 % der ausgewiesenen Lohnkosten
Beitrag an Leistungen des Entlastungsdienstes Gemäss Vereinbarung zwischen Spitex Verband Thurgau und Entlastungsdienst
SRK bzw. Entlastungsdienst Thurgau Minimalvorgabe Kanton: im Durchschnitt Fr. 18.– pro Std.
Beitrag an Mahlzeitendienst Fr. x.– pro Mahlzeit (frei zu vereinbaren) Minimalvorgabe Kanton: 1.– pro ausgelieferte Mahlzeit
Beitrag an allfällige Zusatzdienstleistungen (frei zu vereinbaren) Beitrag an Leistungen als Ausbildungsbetrieb
Pro Lehrstelle FaGe 10‘000 / Jahr Pro Ausbildungsplatz HF 15‘000 / Jahr Beitrag entspricht den durchschnittlichen jährlichen Besoldungsaufwand, Da sich
im Übrigen Nutzen und Kosten in etwa aufheben
Änderungen in der Muster-LV:8. Reporting / Controlling
Keine Änderungen, Präzisierung: Kostenrechnung mit Verweis Vorgaben des Kantons Besprechung Kostenrechnung mit Auftraggeberin (Gemeinde)
Änderungen in der Muster-LV:9. Zusammenarbeit und gegenseitige Information
Keine grundsätzliche Änderungen Betonung der Partnerschaft von Gemeinde und Spitexorganisation Vertretung der Gemeinde in Vorstand der Spitexorganisation nicht
zwingend keine vertragliche Regelung ( massgebend sind die Statuten der Spitexorganisation)
Regelung Fixpunkte der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs empfohlen Ablauf nach individuellem Bedarf
Änderungen in der Muster-LV:10. Vertragsdauer / Kündigung
Keine Veränderungen Genügende Planungssicherheit muss gewährleistet sein
Änderungen in der Muster-LV:11. Weitere Bestimmungen
Inkraftsetzung der Vereinbarung auf 1.1.2011 oder später Rückwirkende Inkraftsetzung möglich Spätere Inkraftsetzung möglich Übergangsfrist
Gegenseitige Verpflichtung, die Vereinbarung nach Ablauf von zwei Rechnungsjahren zu überprüfen Zum Teil noch unsichere Grundlagen (z.B. Kostenrechnung) Zwei Rechnungsjahre abwarten VTG und Spitex Verband werden Muster-Leistungsvereinbarung 2013
überprüfen Bei Bedarf auf 1.1.2014 (Ablauf Übergangsfrist) den gemachten
Erfahrungen und dannzumaligen Erkenntnissen anpassen
Umsetzung neue Pflegefinanzierung(gemäss Entwurf RR-Verordnung)
Neues System der Pflegefinanzierung (Beiträge der Versicherer, Eigenanteil der Leistungsbezüger) gilt ab 1.1.2011 (Inkrafttreten der RR-Verordnung)
Übergangsregelung Gemeinden haben die Pflegetarife gemäss § 25 kant. KVG innert drei
Jahren festzulegen Bis zur Festlegung der Pflegetarife durch die Gemeinden gelten für
Spitexorganisationen mit Leistungsauftrag die bisherigen Finanzierungen der Gemeinden
Leistungserbringer ohne anerkanntes Leistungserfassungssystem haben bis zu dessen Einführung kein Anrecht auf Geltendmachung der Restkosten
Akut- und Übergangspflege: Spitexorganisationen mit mindestens 10‘000 Ew. Einzugsgebiet und mindestens 5,3 Vollzeitäquivalenten von dipl. Pflegefachpersonen kann eine provisorische Bewilligung erteilt werden
Drittwirkung der vereinbarten Pflegetarife
Bund: Anspruch auf Restfinanzierung durch öff. Hand haben alle Leistungserbringer (neu) Regelung durch Kanton
Regelung im kant. KVG: Beitrag der Gemeinde an Leistungserbringer ohne kommunalen
Leistungsauftrag (freiberufliche Pflegepersonen, private Spitexanbieter) entspricht den effektiven Restkosten, höchstens jedoch den mit den Leistungserbringern in ihrer Gemeinde vereinbarten Pflegetarifen
Ohne weitere Regelung hat jede Gemeinde selbst die Abrechnungen der „Privaten“ zu prüfen und die Restfinanzierung festzusetzen. Limite: Vereinbarter Tarif mit kommunaler Spitexorganisation Folge: von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Tarife für „Private“
Vereinbarung zwischen VTG und Spitex Verband betr. Festlegung der Pflegetarif für ambulante Pflegeleistungen
Möglichkeit gemäss RR-Verordnung (Entwurf): Für zugelassene Leistungserbringer ohne kommunalen
Leistungsauftrag vereinbart der VTG mit dem Branchenverband SBK bzw. dem Spitex Verband Thurgau die Pflegetarife.Soweit Gemeinden dieser Vereinbarung beitreten, gelten die vereinbarten Tarif als Pflegetarife gemäss § 25 kant KVG.
Entwurf für solche Vereinbarung liegt vor Berechnung Pflegetarif entspricht der Berechnung in der Muster-
Leistungsvereinbarung Berechnungsgrundlage: Kantonaler Durchschnitt (aus jenen 17
Spitexorganisationen, welche über eine aussagekräftige Kostenrechnung verfügen)
Auswirkungen eines Beitritts: Pflegetarife für Leistungserbringer mit kommunalem Leistungsauftrag
dürfen nicht höher sein (Abgeltung gemeinwirtschaftliche Leistungen kommt dazu)
Einheitliche Tarife in allen Gemeinde, welche der Vereinbarung beitreten
Weiteres Vorgehen
RR-Verordnung zum kant. KVG Hearing mit den Verbänden am 10. November Vernehmlassung bis zum 22. November Verabschiedung durch Regierungsrat am 30. Nov. oder 7. Dez.
Muster-Leistungsvereinbarung Vernehmlassung zum Entwurf
Spitex Verband: bis 25. November 2010 VTG: bis 25. November 2010
Verabschiedung bereinigte Fassung Vorstand Spitex Verband: 8. Dezember 2010 Vorstand VTG: 15. Dezember 2010
Anschliessend Versand an Mitglieder
Ergänzungen seitens des VTG
Reto Marty, Geschäftsführer, Mitglied der Arbeitsgruppe Muster-Leistungsvereinbarung
Gelegenheit für Fragen und kurze Diskussion
2. Teil
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau
Wohnortnahe dezentrale Versorgung – Spitex Rolle und Vorgaben für die Spitex: Versorgungspflicht
als Auftragnehmer Anpassungen in den Spitex-Richtlinien (u.a. zu
Pallliative Care)
Neuer gesetzlicher Auftrag
Kant. Gesundheitsgesetz
§ 33 i Palliative Care Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anrecht auf
angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.
Gesetzlicher Anspruch auf Palliative Care
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau
Richtlinien (Zugang, Abläufe, Verantwortlichkeiten, etc.)
Bedürfnis- und bedarfsgerechte Aus- und Weiterbildung
Dezentrale Grundversorgung
- Ärzte- Spitex- Pflegeheime- Krebsliga / L‘liga- Hospizdienst- Seelsorge
Palliativstation
- Spital Thurgau (KSM)
- 8 Betten- professionelle
stationäre Behandlung
„Palliative Plus“(Spezialistenteam)
- Support / Beratung
- 24h-Hotline- Koordination - Qualitäts-
sicherung
Gemeinden Kanton TG Kanton TG
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau - Rolle der Spitex
Schlüsselfunktion der Spitex in der ambulanten Grundversorgung: Versorgungspflicht aufgrund Leistungsvereinbarung mit Gemeinde Flächendeckendes Grundangebot in jeder Spitex und Gemeinde
Kernteam aus Hausarzt und Pflegefachperson betreut den Klienten Koordination und Vernetzung Kernteam mit
Palliativstation „Palliative Plus“ Ergänzende Dienste Therapiebereiche
Abgeltung der Pflegeleistung über Krankenversicherer wie üblich Abgeltung Zusatzaufwand für Koordination durch Gemeinde gemäss
Leistungsvereinbarung
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – „Palliative Plus“
Unterstützung der dezentralen Grundversorger (u.a. Spitex) durch die mobiles Spezialistenteam „Palliative Plus“
Rekrutiert aus den Spezialisten der Palliativstation Brückendienst der Krebsliga integriert
Steht den Fachpersonen zur Verfügung für Beratung bei praktischen Fragen in komplexen palliativen Situationen Fachlicher Support und Unterstützung bei komplexen Pflegesituationen vor Ort Anleitung und Beratung in komplexen Fachfragen speziellen
Therapiemassnahmen, neuen technischen Verrichtungen Einsatz, Erreichbarkeit
Erreichbarkeit jederzeit sichergestellt (365d/24h), kein Notfalldienst! Telefonische Anfrage sofort, allenfalls Rückruf innert 30 Minuten Unterstützung vor Ort nach Absprache innert 4 – 8 Stunden
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Vorgaben an die Spitex
Die erforderliche fachliche Kompetenz ist vorhanden Jede Spitexorganisation ist mit Palliative-Care-Haltung vertraut Jede Spitexorganisation verfügt über ein Palliative-Care-Konzept Bedarfsgerechte Erreichbarkeit ist organisiert und nach aussen
deklariert Erforderliche Personalressourcen für Koordination und Vernetzung
sind vorhanden Zusammenarbeit und Abläufe mit weiteren Partnern sind geklärt
und institutionalisiert
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – geforderte fachliche Kompetenz in der Spitex Jede Spitexorganisation verfügt über eine ausgebildete Fachperson
Palliative Care (inkl. Stellvertretung) mit entsprechenden Stellen-% Mind. Niveau B1 gemäss palliative.ch Erforderliches Pensum 70 % / Stv. 40 %
Dipl. Pflegefachpersonen, die Palliative Care Patienten und ihre Familien begleiten, verfügen über eine Ausbildung auf Niveau A2.
Kleine Organisation (bis 5‘000 Ew.): mind. 2 Pflegefachpersonen Mittlere Organisation (bis 10‘000 Ew.): mind. 3 Pflegefachpersonen Grosse Organisation (über 10‘000 Ew.): mind. 4 Pflegefachpersonen
Pflegehelferinnen und übrige Mitarbeiterinnen verfügen über eine anerkannten Lirs in Sterbebegleitung, entsprechend Niveau A1
Kleine Organisation (bis 5‘000 Ew.): mind. 3 Mitarbeiterinnen Mittlere Organisation (bis 10‘000 Ew.): mind. 5 Mitarbeiterinnen Grosse Organisation (über 10‘000 Ew.): mind. 7 Mitarbeiterinnen
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – geforderte fachliche Kompetenz in der Spitex
Spezialisierte Zentren
Grössere Spitexorganisation mit einem Einzugsgebiet von über 10‘000 Ew. sowie Spitexorganisationen mit einem Schwerpunktangebot in Palliative Care verfügen zusätzlich über eine weitere Fachperson auf Niveau B1 oder über entsprechendes Fachpersonal auf Niveau B2 oder C.
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Umsetzung durch Kanton
Ergänzung der Spitex-Richtlinien Vorgaben gemäss Umsetzungskonzept Geforderte fachliche Kompetenz
Finanzielle Unterstützung der Weiterbildung zur Erreichung der fachlichen Kompetenz
Während einer Einführungsphase von 4 Jahren Sofern alle Auflagen erfüllt sind Auf Gesuch bzw. Rechnungsstellung hin Übernahme Kurskosten Pauschaler Beitrag an Lohnausfall
Fr. 200 /Tag für Kurse A2 und höher Fr. 100 / Tag für Grundkurse und Kurse A1
Umsetzungskonzept Palliative Care Thurgau – Umsetzung durch Gemeinden
Gesetzlicher Auftrag auch im Bereich der ambulanten Pflege Sicherstellung durch Gemeinde durch entsprechenden Auftrag Empfehlung: Aufnahme in Grundversorgungsauftrag an Spitex
Siehe Muster-Leistungsvereinbarung Abgeltung Mehraufwand für Koordination/Vernetzung/Fallführung
(von OPK nicht gedeckt gemeinwirtschaftliche Leistung) Vorschlag in Muster-Leistungsvereinbarung:
Fr. 4.– pro verrechnete Stunde qualifizierte Pflege (Bedarfsabklärung/Beratung und Behandlungspflege
Voraussetzung: Die Vorgaben betr. fachliche Kompetenz in Palliative Care sind erfüllt
Heutiger Stand
Konzept z.H. des Regierungsrates eingereicht RRB und Versand durch Staatskanzlei am
17.11.2010 «grünes Licht» für Umsetzungsschritte
Gesundheitsamt und Spitex Verband
Fragen?
Abschluss Informationsteil
Kurze Zusammenfassung durch Roland Kuttruff, Präsident Verband Thurgauer Gemeinden VTG
Abschluss erster Teil
Recommended