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Laut Protokoll verkündet am 16.11.2007
Aktenzeichen: - ' " > • . - - ' 3-12 O 207/06
LANDGERICHT FRANKFURT A M M A I N
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch das
geschäftsfOhrende Präsidiumsmitglied Dr. Reiner Münker, Landgrafenstraße 24 b, 61348 Bad
Homburg,
Klägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Danckelmann und Kerst Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Dr. Ruhl,
Mainzer Landstraße 18, 60325 FrarJkfurt am Main -
g e g e n
die Targas A G , vertreten durch den Vorstand.
Nibelungenplatz 3, 60318 Frankfurt am Main,
Beklagte,
hat das Landgericht Frankfurt am Main - 12. Kammer für Handelssachen -
durch den Vorsitzenden Pachter am Landgericht Labermeier
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteil, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd
im Rahmen der Akquisition von Dienstleistungsverträgen Gewerbetreibende zu
kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, wenn den Gewerbetreibenden im
Hinblick auf den Verkauf des eigenen Unternehmens mitgeteilt wird, es bestünde ein
konkretes Kaufinteresse, insbesondere wenn dies geschieht mit Ankündigungen wie
„Wir stehen in aktueller Verbindung mit einer Firma, die ein Unternehmen in
Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünscht",
und/oder
„Unserer Käuferabteilung liegen derzeit Anfragen von potenziellen Käufern für
ein Geschäft in Ihrer Branche sowie Ihrer Region vor",
und/oder
„Wir stehen in aktueller Verbindung mit Kaufinteressenten, die ein Unternehmen
in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünschen",
und/oder
„Auch an ihrem Geschäftsbereich besteht momentan Interesse",
wenn in dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ein derartiges Kaufinteresse im
Hinblick auf das Unternehmen des kontaktierten Gewerbetreibenden tatsächlich
nicht besteht.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
06.10.2006 zuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 10.000,00 Euro und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrags.
hat das Landgericht Frankfurt am Main - 12. Kammer für Handelssachen -
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Labermeier
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2007 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00
Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstandes der Beklagten, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd
im Rahmen der Akquisition von Dienstleistungsverträgen Gewerbetreibende zu
kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, wenn den Gewerbetreibenden im
Hinblick auf den Verkauf des eigenen Unternehmens mitgeteilt wird, es bestünde ein
konkretes Kaufinteresse, insbesondere wenn dies geschieht mit Ankündigungen wie
„Wir stehen in aktueller Verbindung mit einer Firma, die ein Unternehmen in
Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünscht",
und/oder
„Unserer Käuferabteilung liegen derzeit Anfragen von potenziellen Käufern für
ein Geschäft in Ihrer Branche sowie Ihrer Region vor",
und/oder
„Wir stehen in aktueller Verbindung mit Kaufinteressenten, die ein Unternehmen
in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünschen",
und/oder
„Auch an ihrem Geschäftsbereich besteht momentan Interesse",
wenn in dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ein derartiges Kaufinteresse im
Hinblick auf das Unternehmen des kontaktierten Gewerbetreibenden tatsächlich
nicht besteht.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 Euro nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
06.10.2006 zuzahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 10.000,00 Euro und im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrags.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte ist in dem Bereich des An- und Verkaufs von kleinen und mittelständi
schen Unternehmen tätig. Sie bezieht dabei Adressen von der Schober Information
Group und lässt an Unternehmen standardisierte Werbepost versenden. In diesen erklärt
die Beklagte, dass im Geschäftsbereich oder der Branche des Unternehmens derzeit
Anfragen von potenziellen Käufern vorlägen, teilweise ergänzt durch den Zusatz, dass
diese Anfragen sich auf die Region des Unternehmens bezögen Wenn der Verkauf des
Unternehmens oder die Beteiligung am Geschäft geplant sein sollte, sollen sie schnellst
möglich eine beigefügte vertrauliche Kontaktaufnahme zuschicken.
Derartige Werbepost versandte die Beklagte unter anderem auch an Herrn Olaf Pleuger,
Herrn Heinz Hamacher, die Albert-Leonhard Versandtboutique Cockpit GmbH und
Herrn Leo Oechsner. Danach kam es zu Vertragsabschlüssen mit der Beklagten, wobei
die Frau des Herrn Oechsner, Hen Hamacher und Herr Pleuger auch nach Abschluss
eines Vertrags noch Werbepost von der Beklagten erhielten. Es kam zu keiner Vorstel- '
lung von Kaufinteressenten.
Am 20.06.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie auf, bis zum
26.06.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese erfolgte nicht.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte trete mit der unwahren Behauptung eines konkre
ten Käuferinteresses an Unternehmen heran, um diese so zum Abschluss eines kosten
pflichtigen Dienstleistungsvertrags zu bewegen, während es tatsächlich keine konkreten
Kaufinteressenten gäbe. Die Einteilung in Branchen, die den Werbebriefen zugrunde
liege, sei zudem viel zu weit; die Beklagte treffe eine Verpflichtung zur Überprüfung
aller bei ihr registrierten Kaufinteressenten, ob immer noch ein Kaufmteresse vorliege.
Auch behauptet sie, das Zertifikat ISO 9001 beweise nicht, dass die Beklagte sowohl
über ein Qualitätsmanagement als auch über ordnungsgemäße Prozess- und Verfahrens
anweisungen verfüge, die zudem nicht vorlägen. Das wiederholte Anschreiben von
Kunden zähle zur Geschäftspraktik der Beklagten, weil diese mit den von der Schober
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Information Group gelieferten Adressen unkontrollierte Massenakquise betreibe. Zu
dieser Geschäftspraxis zähle es aucn, dass die Außendienstmitarbeiter behaupteten, kon
krete Interessenten zu haben, bevor es nur noch um den Abschluss der Verträge gehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs
geldes von bis zu€ 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Mitgliedern des Vorstandes der Be
klagten, zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd
im Rahmen der Akquisition von Dienstleismngs Verträgen Gewerbetreibende zu
kontaktieren und/oder kontaktieren zu lassen, wenn den Gewerbetreibenden im
Hinblick auf den Verkauf des eigenen Unternehmens mitgeteilt wird, es be
stünde ein konkretes Kaufmteresse, insbesondere wenn dies geschieht mit An
kündigungen wie
v. „Wir stehen in aktueller Verbindung mit einer Firma, die ein Unternehmen
in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünscht",
und/oder
„Unserer Käuferabteilung liegen derzeit Anfragen von potenziellen Käufern
für ein Geschäft in Ihrer Branche sowie Ihrer Region vor",
und/oder
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„Wir stehen in aktueller Verbindung mit Kaufinteressenten, die ein Unter
nehmen in Ihrem Geschäftsbereich zu übernehmen wünschen",
und/oder
„Auch an ihrem Geschäftsbereich besteht momentan Interesse",
wenn in dem Zeitpunkt der Kontaktaufnahme ein derartiges Kaufmteresse im
Hinblick auf das Unternehmen des kontaktierten Gewerbetreibenden tatsäch
lich nicht besteht.
2. an die Klägerin € 189,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, wie folgt zu erkennen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie in ihren Werbeschreiben nicht so zu verstehen sei,
dass konkrete Interessenten für die Unternehmen vorhanden seien. Sie behauptet zu
dem, ihr System lasse nicht zu, dass Unternehmen angeschrieben würden, in deren
Branche und Region es keine Interessenten für Unternehmen dieser Branche und der
Region gäbe und es in ihrer Datenbank, die es nur schwerlich zulasse, historische Daten
zu konstruieren, immer vorher mehrere Interessenten für Unternehmen dieser Branche
und der Region gegeben habe. Daneben hätten ihre Broker weitere Datenbanken mit
Kaufinteressenten.
Die konkret genannten Untemehmen wären zudem bis auf Herrn Oechsner allesamt
vom Vertrag abgerückt und hätten gar keinen Anspruch auf Vermittlung von Kaufinte
ressenten mehr, weshalb es auch zu keinen Vermittlungen gekommen sei. Auch lasse
sie die Adressen von Unternehmen sperren, die kein Interesse oder aber einen Vertrag
abgeschlossen hätten. Wenn dies dennoch geschehe, handele es sich dabei um bedau-
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emswerte Einzelfälle. Eine allgemeingültige Brancheneinteilung gäbe es nicht, wesh;
sie frei wäre, sie sich selbst einzuteilen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt c
gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug ge
nommen.
V
E n t s c h e i d u n g s g r f l n d e :
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Anspruch auf Unterlassung ist nach §§ 3, 5 Absatz 2 Nr. 1 U W G begründet.
Eine unlautere Wettbewerbshandlung durch Ineführung, die geeignet ist, den Wettbe
werb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheb
lich zu beeinträchtigen, liegt vor.
Eine Wettbewerbshandlung gegenüber Marktteilnehmern gemäß § 3 U W G ist gegeben.
Die Beklagte versendet die Schreiben im geschäftlichen Verkehr großteils gegenüber
Unternehmern. Damit versucht sie, die Unternehmen von der Akquisition von Dienst
leistungsverträgen mit ihr zu überzeugen.
Diese ist auf Grund von irreführender Werbung gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 U W G unlau
ter. Die Beklagte wirbt damit, dass sie in Kontakt mit Käufern stehe, die in der betref
fenden Branche oder auch dem betreffenden „Geschäftsbereich" und der Region nach •
Unternehmen suchen. Unter dieser Information steht in den standardmäßig ähnlich klin
genden Werbeschreiben, dass der Werbeadressat „schnellstmöglich" die beigefügte ver
trauliche Kontaktanfrage zuschicken soll, wenn er an dem Verkauf seines Geschäfts
oder einer Beteiligung an diesem interessiert ist.
Ob eine Angabe irreführend ist oder nicht, wird durch Bedeutungsermittlung erfasst, die
sich nach der tatsächlichen Verkehrsauffassung und nicht nach der Absicht oder der
Meinung des Werbenden richtet. Selbst wahre Angaben können untersagt werden, wenn
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sie im Verkehr in einem Sinn verstanden werden, der den tatsächlichen Verhältnissen
nicht entspricht (Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufla
ge 2005, § 53, Rn. 17).
Das demnach erforderliche Verständnis der Verkehrskreise hat sich an der durchschnitt
lichen Verkehrsauffassung der kleinen und mittelständischen Unternehmen auszurich
ten, da die Beklagte gerade in dem Verkauf solcher Unternehmen tätig ist. Maßgebend
ist dabei der Gesamteindruck. Richtig ist, dass in den Briefen nie von Interessenten an
dem konkreten Unternehmen die Rede ist, sondern nur von der Branche oder der Regi
on. Dabei muss aber berücksichtig werden, dass es, wie von der Beklagten ausgeführt,
keine allgemeinübliche Branchendefinition gibt. Stattdessen wird oftmals an den Sinn
zusammenhang gedacht, der weit, aber auch eng gesehen werden kann. Sollten sich
Unternehmen im Internet über die Beklagte informieren wollen, um erfassen zu können,
wie weit der Begriff „Branche" zu verstehen ist, so ist dort eine enge Untergliederung
zu finden. „Geschäftsbereich", zu dem auch eine allgemeine Definition fehlt, kann so
gar noch enger aufgefasst werden. Zuzüglich der oft ebenfalls genannten Region, die
auch unterschiedlich weit verstanden werden kann, liegt also nahe, dass der Schluss
gezogen wird, dass konkrete Interessenten an dem Unternehmen vorhanden sein könn
ten, sobald der Vertrag unterschrieben wird, oder dies zumindest sehr wahrscheinlich
ist. Dies wird umso mehr gelten können, da laut der Werbung „derzeit" Anfragen vor
liegen und die Kontaktanfrage „schnellstmöglich" abgesendet werden soll, womit zu
sätzlicher Druck auf das betreffende Unternehmen aufgebaut wird, sich die eventuelle
Chance nicht entgehen zu lassen, so denn ein Verkauf in Betracht gezogen wird. Damit
liegt keine Übereinstimmung mit den wirklichen Verhältnissen vor, nach denen ledig
lich Kauf interessenten ganz allgemein nach einem Untemehmen in einer bestimmten
Branche und einer bestimmten Region suchen .
Die Irreführung ist auch wesentlich. Die Zahl der Beschwerden, die bei der Klägerin
eingingen und auf die Anzahl derer, die die Werbeaussagen der Beklagten falsch ver
stehen, schließen lässt, legt nahe, dass die Aussagen der Beklagten von einem erhebli
chen Teil des Verkehrskreises falsch verstanden werden.
Ebenso ist sie geeignet, die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevan
ter Weise zu beeinflussen. Die irreführende Werbung der Beklagten führt zu einem e-
benfalls von § 5 U W G umfassten Anlockeffekt. Sofern die Unternehmen einen Unter-
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nehmensverkauf zuvor vage oder konkreter ins Auge fassten, befassen sie sich ange
sichts der irrtümlichen Aussicht auf einen bald möglichen Verkauf ihres Unterneh
mens, der die Dringlichkeit sofortiger Handlung nahe legt, mit dem Angebot der Be
klagten.
Diese unlautere Wettbewerbshandlung durch Ineführung beeinträchtigt die Mitbewer
ber und sonstigen Marktteilnehmer auch nicht nur unerheblich. Die Beklagte versendet
die irreführenden Schreiben an alle Unternehmen, die in eine Branche fallen, zu der sie
Kaufinteressierte hat. Der Wettbewerbsverstoß erfolgt folglich permanent. Durch die
Erzeugung von sofortigen Abschlussdruck, der dadurch suggeriert wird, dass es „gera
de" Kaufinteressierte, verstanden auf das nach Vertragsabschluss konkrete Unterneh
men, gibt und daher „schnellstmöglich" eine Kontaktaufnahme zugesandt werden solle,
v findet eine Kontaktaufnahme zu Mitbewerbern der Konkurrenz, die diese speziell an
dem betreffenden Unternehmen Interessierten anscheinend nicht hat, nicht mehr statt.
Stattdessen wird sich lediglich auf das Angebot der Beklagten konzentriert. Dies führt
zu einem Wettbewerbsvorsprung gegenüber anderen Mitbewerbern. Ein permanenter
Wettbewerbsverstoß dieser Größenordnung ist auch intensiv. Dabei wäre dieser Wett
bewerbsverstoß leicht abzustellen, müsste doch lediglich die Formulierung in den Mas
senschreiben geringfügig geändert werden. Hinzu kommt, dass durch die Organisations
struktur der Beklagten beim Versand der Werbung auch immer wieder Unbeteiligte
derartige Infopost erhalten. Auf Seiten der Unternehmen wird hingegen die geschützte
Entscheidungsfreiheit in erheblichem Maße betroffen.
(_ Der Anspruch auf Kostenerstattung der Abmahnung in Höhe von 189,00 Euro besteht.
Im Wettbewerbsrecht sind die erforderlichen Aufwendungen der Abmahnung nach § 12
Absatz 1 Satz 2 U W G zu ersetzen. Eine berechtigte und begründete Abmahnung liegt
vor. Die Abmahnung war erforderlich, um der Beklagten einen Weg zu weisen, die
Klägerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Bei den Kosten handelt
es sich sogar um weniger als die erforderlichen Aufwendungen der Klägerin. Der Zins
anspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Absatz 1 BGB.
Da die Beklagte unterliegt, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Absatz 1
ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11,
709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
Mit einer Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein haben sich die Parteien
einverstanden erklärt, § 349 Absatz 3 ZPO.
Labermeier
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