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Antrag auf Elterngeld ab 01.07.2015
nach dem Bundeselterngeld- undElternzeitgesetz - BEEGLandratsamt Bautzen
SozialamtBahnhofstraße 902625 Bautzen
Antrag des ersten Elternteils
Antrag des zweiten ElternteilsAktenzeichen des ersten Elternteils (soweit vorhanden)
Termin: Elterngeld wird frühestens ab der Geburt/Aufnahme bei der berechtigten Person und rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats derAntragstellung gewährt.
Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 des SozialgesetzbuchesErstes Buch (SGB 1) alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachenangeben und die verlangten Nachweise vorlegen, andernfalls kann derLeistungsträger die Leistung nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen.
Beiliegendes Merkblatt hilft Ihnen beim Ausfüllen.
Hinweise zum Datenschutz (§ 67 ff SGB X):Ich nehme zur Kenntnis, dass die Auskünfte und Unterlagen, die die zuständige Eltemgeldstelle imZusammenhang mit dem Verfahren nach dem BEEG erhalten hat, nach den geltendendatenschutzrechtlichen Bestimmungen an andere Sozialleistungsträger übermittelt werden dürfen,soweit dies für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der betroffenen Leistungsträger erforderlich ist.Dieser Datenübermittlung an andere Leistungsträger kann von Ihnen widersprochen werden. DerWeitergabe kann auch noch später widersprochen werden.
Ich erhebe gegen diese Übermittlung Widerspruch.
Die erhobenen Daten werden elektronisch gespeichert.
1. Kind, für das Elterngeld beantragt wird >Original-Geburtsbescheinigung/-urkunde mit dem Vermerk„für Elterngeld/für soziale Zwecke" für jedes Kind beifügen <
Familienname des Kindes Vorname des Kindes Geburtsdatum des Kindes
Geburtsort des Kindes Mehrlingsgeburt (nur ein Antrag erforderlich) Wohnland des Kindes
nein ja,weitere Vornamen
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2. Antragsteller - Persönliche AngabenFamilienname Vorname Geburtsname Geburtsdatum
Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort, Ortsteil männlich
weiblichE-Mail-Adresse *) Telefonnummer *) Fax-Nr. *) steuerliche Identifikationsnummer
Familienstand: Ich bin Beamter, Richter,Soldat o.ä.
verheiratet eingetragene Lebenspartnerschaftohne eigene Aufwendungenfür die Rentenversicherungledig verwitwet geschieden
Ich lebe unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammen ja nein ja nein
Staatsangehörigkeit:
deutsch - Spät-/Aussiedler Bundespersonal-/Vertriebenenausweis/Bescheinigung nach § 15 BVFG/Registrierschein befügen -
EU-/EWR-Staat/Schweiz: Ich bin freizügigkeitsberechtigt ja nein
Ich bin in Deutschland erwerbstätig oder arbeitssuchend ja nein
Entscheidung über Entzug des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ist anhängig/ergangen ja nein
Vorlage Pass einschließlich Aufenthaltstitel oder Bescheinigungder Ausländerbehörde (Anlage S. 1 Nr. 18) zum Originaltitel ist erforderlichandere Staatsangehörigkeit:
3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt/ArbeitsverhältnisIch habe einen Wohnsitz oder meinen gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt)
in Deutschland seit:
Ich stehe in einem ausländischen Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsland:
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im Ausland seit: seit: Land: Grund:
Ich unterliege nach § 4 SGB IV weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht/stehe in einem inländischen Dienst-oder Amtsverhältnis (z.B. bei Entsendung, Abordnung) >Bescheinigung des Dienstherrn beifügen
Ich bin Entwicklungshelfer >Bescheinigung des anerkannten Trägers beifügen
Ich bin Missionar >Bescheinigung des Missionswerks/der Missionsgesellschaft beifügen*) freiwillige Angabe
Antrag auf Elterngeld Seite 1 von 5
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4. KrankenversicherungIch bin pflichtversichert freiwillig versichert als Familienangehöriger versichert privat versichert nicht versichert
Bezeichnung undSitz der Kasse: Mitglieds-Nr.
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5. Gesetzlicher Vertreter/Vormund/Pfleger (insbesondere bei minderjährigen Antragstellern)Kopie der Bestallungs-urkunde beifügen
Familienname Vorname Namenszusatz männlich
weiblichAnschrift (falls abweichend zu Nr. 2)
E-Mail-Adresse *) Telefonnummer *) Fax-Nr. *)
6. Anderer Elternteil (auch Sonderfall nicht verwandter Elternteil)Familienname Vorname Geburtsname Geburtsdatum
Anschrift (falls abweichend zu Nr. 2) Staatsangehörigkeit Versicherungspflicht/and. Versorgung
in Deutschland im Ausland
Beschäftigungsstatus Beschäftigungsland außerhalb Deutschlands Entgeltersatzleistungen Renten im Ausland
ja, Nachweiseja, Landu. Grund:nein nein
7. Kindschaftsverhältnis zum AntragstellerLeibliches Kind
- bei Noch-Nicht-Vätern Haushaltbescheinigung (Anlage S. 1 Nr. 17) und Nachweise über die Einleitung des Verfahrens zurAnerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft beifügen
Haushaltsaufnahme seit:Adoptivkind
- Adoptionsurkunde beifügen
Haushaltsaufnahme seit:Kind in Adoptionspflege
- Bestätigung des Jugendamtes/der Adoptionsvermittlungsstelle beifügen
Haushaltsaufnahme seit:Kind des Ehe-/Lebenspartners (Stiefkind)
- Haushaltbescheinigung (Anlage S. 1 Nr. 17) beifügen, Zustimmung sorgeberechtigter Elternteil im Antrag Nr. 16 erforderlich
Nicht leibliches Kind, das im Härtefall von einem Verwandten bis 3. Grades oder dessen Ehe-/Lebenspartner betreut wird
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- Haushaltbescheinigung (Anlage S. 1 Nr. 17) beifügen, Zustimmung sorgeberechtigter Elternteil im Antrag Nr. 16 erforderlich
8. Weitere Kinder im Haushalt (Bitte beachten Sie die weiteren Informationen im Merkblatt S. 3 Nr. 8)
ja, bitte Tabelle ausfüllenHaben Sie weitere Kinder im Haushalt, für die Sie Kindergeld erhalten? nein
ja, bitte Tabelle ausfüllenHaben Sie ein behindertes Kind im Haushalt? nein
ja, bitte Tabelle ausfüllenHaben Sie Kinder, die gesetzlichen Wehr-/Zivildienst leisten, Entwicklungshelfer sind nein
(Angabe nur erforderlich, wenn Sie alleinerziehend sind)
Familienname VornameGeburts-/Adopt.datumHaushaltaufnahme seit Kindschaftsverhältnis Erziehungsgeld- /
Elterngeld-Aktenzeichen
- Aktuellen Beleg über die Kindergeldzahlung, bei behinderten Kindern Feststellungsbescheid/Schwerbehindertenausweis andere Nachweise beifügen
9. Betreuung und Erziehung im eigenen HaushaltDas Kind lebt seit der Geburt (abgesehen z. B. von einem kurzen Krankenhausaufenthalt nach der Entbindung) mit mir in einemHaushalt und wird von mir selbst betreut und erzogen.
Das Kind lebt erst seit mit mir in einem Haushalt und wird erst seit: von mir betreut und erzogen.
Grund:
10. Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss, vergleichbare LeistungenEs besteht für die Mutter ein Anspruch auf
Mutterschaftsgeld als laufende Zahlung >Leistungsnachweis oder Bescheinigung der Krankenkasse (Anlage S. 2 Nr. 19) beifügen
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld >Bezügemitteilung oder Bescheinigung des Arbeitgebers (Anlage S. 2 Nr. 20) beifügen
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Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (bei Kündigung/Insolvenz) >Bescheinigung der Krankenkasse (Anlage S. 2 Nr. 19)oder des Bundesversicherungsamtes beifügen
Dienst- oder Anwärterbezüge ab dem Tag der Geburt bis >Bezügemitteilung beifügen
Zuschüsse nach beamten- oder soldatenrechtlichenVorschriften ab dem Tag der Geburt bis >Bezügemitteilung beifügen
kein Mutterschaftsgeld kein (Arbeitgeber) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
*) freiwillige Angabe
Antrag auf Elterngeld Seite 2 von 5
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weiter zu 10. Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss, vergleichbare Leistungen
Es besteht/bestände für die Mutter/den Vater ein Anspruch auf dem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld vergleichbare
ausländische Familienleistungen Leistungsart(en), Land:>Bescheinigung/Leistungsbescheid in deutscher Übersetzung beifügen
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11. Leistungsart und Bezugszeitraum (Bitte beachten Sie die weiteren Informationen im Merkblatt S. 1 Nr. 1)
Es werden drei Leistungsarten von Elterngeld unterschieden, Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus. DieLeistungsarten sind individuell kombinierbar. Bitte beachten Sie auch die Ausführungen auf S. 4 Nr. 11 im Merkblatt.In die nachstehende Tabelle können Sie eintragen, für welche Lebensmonate welche Leistungsart beantragt wird.
Ich beantrage
Elterngeld aus Erwerbseinkommen vor Geburt des Kindes Mindestelterngeld
(300€ Basiselterngeld, 150 € Eltemgeld Plus monatlich)Ich alleine,beantrage Elterngeld weil
ich allein erziehend bin, bei mir die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende vorliegen und der andereElternteil weder mit mir noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt >bitte Nachweis beifügen: z.B. Finanzamtsbescheinigung zumVorliegen der Voraussetzungen des Entlastungsbetrages<
die Betreuung durch den anderen Elternteil das Kindeswohl gefährden würde >Nachweis: Bescheinigung des Jugendamtes<
die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, z.B. aufgrund schwerer Krankheit, Behinderung >Nachweis durchärztliches Attest, Schwerbehindertenausweis o.ä.<
Es liegt für mindestens zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor.
Mein Partner (andere Elternteil) hat bereits einen Antrag auf Elterngeld für dieses Kind gestellt
ja, Aktenzeichen:nein
Mein Partner (andere Elternteil) möchte Elterngeld beziehen (Angaben unbedingt erforderlich)
ja (bitte Hinweise im Merkblatt S. 4 Nr. 11 beachten)nein
Lebensmonate Basiselterngeld, Lebensmonat
Lebensmonate Elterngeld Plus, Lebensmonat
Lebensmonate Partnerschaftsbonus, zusammen mit dem anderen Elternteil >Anzeige in unterster Tabelle vornehmenMein Partner erfüllt in dieser Zeit die Voraussetzungen für den Bezug der Partnerschaftsbonusmonate (Erwerbstätigkeit zwischen 25und 30 Wochenstunden, Betreuung und Erziehung des Kindes im gemeinsamen Haushalt, weitere Anspruchsvoraussetzungen
nach § 1 BEEG) neinja
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>Bitte beachten Sie die gesonderte Antragstellung durch den anderen Elternteil und die 3-monatige Rückwirkungsfrist des Antrages<
Bezugszeitraum des Elterngeldes nach Leistungsarten (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Basiselterngeld (LM mit Mutterschaftsleistungen/vergleich-baren Leistungen können immer nur alsBasiseltemgeldmonate genommen werden!)
Lebens-monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Basis-elterngeld
Lebens-monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21Elterngeld Plus
ElterngeldPlus
Lebens-monat 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42
ElterngeldPlus
Partnerschaftsbonus/zusätzliche Monate für Alleinerziehende(Antragsteller hat die Arbeitszeit nachzuweisen, z.B. durch Arbeitszeitbestätigung/Erklärung bei Selbständigen - Nr. 21 und 22 im Antrag -, Arbeitsvertrag)
Antragsteller Anzeige anderer Elternteil
Lebensmonat
Partnerschaftsbonus
Arbeitszeit inWochenstunden
>Bitte beachten Sie die gesonderte Antragstellung durch den anderen Elternteil und die 3monatige Rückwirkungsfrist des Antrages<
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Antrag auf Elterngeld Seite 3 von 5
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12. Erwerbstätigkeit / sonstige Leistungen vor der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum):
Im Bemessungszeitraum (12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Beginn der Mutterschutzfrist bzw. im letztensteuerlichen Veranlagungszeitraum - siehe Erläuterungen im Merkblatt S. 2 Nr . 2) war ich
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nicht erwerbstätig
erwerbstätig - Bitte auch Erklärung zum Einkommen ausfüllen
nichtselbstständig vom bis mit Wochenstunden, seit
Die Einnahmen sind Minijobeinkommen Midijobeinkommen Leistungen im Rahmen von Freiwilligendiensten(z.B. FSÖ, FSJ, BFD)
selbstständig vom bis mit Wochenstunden, seit
Art:
im Gewerbe vom bis mit Wochenstunden, seit
Art:
in der Land- undForstwirtschaft
vom bis mit Wochenstunden, seit
Wurden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt? nein ja
vom bisin einem befristeten oder unterbrochenem Arbeitsverhältnis
vom bisin Berufsausbildung mit Ausbildungsvergütung monatlich bis 325 € über 325 €
>Bitte auch Erklärung zum Einkommen ausfüllen<
Vor der Geburt des Kindes wurden von mir Einkommensersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Rente, Eltemgeld, ALG I,Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, vergleichbare ausländische Leistungen) oder Sozialleistungen (z.B. ALG II, Sozialgeld) bezogen
nein ja Bitte Tabelle ausfüllen und entsprechende Nachweise (Leistungsbescheide) beifügen
Leistungsart Bezugszeitraum
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13. Erwerbstätigkeit / sonstige Leistungen nach der Geburt des Kindes (Bezugszeitraum):Im Bezugszeitraum des Elterngeldes werde ich (voraussichtlich)
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben
vom bis eine Erwerbstätigkeit ausüben > Ausführliche Angaben in der Erklärung zum Einkommen
in der Land- und Forstwirtschaftnichtselbstständig selbstständig Gewerbe
Ich habe im Bezugszeitraum ohne selbst erwerbstätig zu sein Erwerbseinkünfte, z.B. aus der Weiterführung des Betriebes/Gewerbes, leistungsunabhängige Lohnzahlungen (z.B. Dienst-PKW), Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach SVG,Entschädigungen nach HGB oder JVEG - Ausführliche Angaben dazu in der Erklärung zum Einkommen
bisIch nehme im beantragten Bezugszeitraum Resturlaub vom auf der Basis von Wochenstunden
BerufsausbildungIch stehe vom bis in
Berufsbildung (Umschulung/Fortbildung)
(Hoch) Schulausbildung
>Bescheinigung der Ausbildungsstätte (Ausbildungsvertrag, Schul-/Immatrikulationsbescheinigung), des Maßnahmeträgers beifügen<
Ich bin eine Tagespflegeperson i:S.d. § 23 SGB VIII und betreue weitere Kinder (Anzahl) >Bitte Nachweise beifügen<
Im Bezugszeitraum des Elterngeldes werden von mir Erwerbsersatzleistungen (z.B. Mutterschaftsleistungen vor oder ab derGeburt eines weiteren Kindes, Elterngeld für ein älteres Kind, Kurzarbeitergeld, Rente, Arbeitslosengeld I, Mutterschaftsgeld fürein weiteres Kind, Insolvenzgeld, vergleichbare ausländische Leistungen) oder Sozialleistungen (ALG II, Sozialhilfe, Sozialgeld)bezogen
Bitte Tabelle ausfüllen und entsprechende Nachweise (Leistungsbescheide, Lohnzettel) beifügennein
Leistungsart Bezugszeitraum
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Antrag auf Elterngeld Seite 4 von 5
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14. ZahlungsangabenEltemgeld ist grundsätzlich auf ein Konto zu überweisen!Für das nachstehende Konto bin ich verfügungsberechtigt:
IBAN des Zahlungspflichtigen (unbedingt angeben)
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BIC-Code (unbedingt angeben)
genaue Bezeichnung des Geldinstituts:
Kontoinhaber, wenn nicht identisch mit Antragsteller:
15. EinwilligungserklärungZur Durchführung der Prüfung über eine Entscheidung nach dem BEEG ist es erforderlich, Beweisurkunden und Unterlagenbeizuziehen, die Auskunft zu den Anspruchsvoraussetzungen, maßgebenden Einkommensverhältnissen oder über gewährteSozialleistungen geben können (§ 67a SGB X). Sollten Sie die Einwilligung zur Beiziehung der Unterlagen verweigern, kann überIhren Anspruch nach diesem Antrag nicht oder nur eingeschränkt entschieden werden.
nachfolgende Einwilligungserklärung.Deshalb benötigen wir von Ihnen
Ich bin vorbehaltlich nachfolgender Erklärung damit einverstanden, dass die für meinen Wohnort zuständige Elterngeldstelle zurBearbeitung meines Antrages erforderliche Auskünfte bei meinem Arbeitgeber, dem Finanzamt, von meiner Meldebehörde,Krankenkasse, dem Jugendamt, der Ausländerbehörde, der Agentur für Arbeit und anderen Leistungsträgern, welche ich im Antragangegeben habe oder die aus den von mir überlassenen Unterlagen ersichtlich sind, einholt:
ja neinFolgende Stellen schließe ich ausdrücklich von dieser Einwilligung aus:
Dieser Einwilligungserklärung kann jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Datum: Unterschrift Antragsteller Unterschrift gesetzlicher Vertreter(soweit erforderlich)
16. Erklärung
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Ich erkläre die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben
Ich werde bei Änderung der Verhältnisse die zuständige Elterngeldstelle unverzüglich unterrichten, insbesondere wenn- ich eine Erwerbstätigkeit annehme (auch eine geringfügige), aufgebe oder im zeitlichen Umfang ändere- ich Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum erziele, auch ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit,- Einkommensersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) oder Renten bezogen werden,- Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen vor der Geburt und ab der Geburt eines weiteren Kindes bezogen werden,- sich mein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ändert,- das Kind oder Geschwisterkind nicht mehr in meinem Haushalt lebt und von mir nicht mehr betreut und erzogen wird,- eine Änderung der familiären Verhältnisse (z.B. Geburt eines weitern Kindes, Tod des anspruchsbegründeten Kindes) eintritt,- die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils entzogen wird,- die die Aufenthaltsgenehmigung geändert oder entzogen wurde oder der Aufenthaltstitel erloschen ist,- die Voraussetzung für den alleinigen 14-monatigen Bezug nicht mehr vorliegen, z.B. Übertragung Sorgerecht, Zusammenleben
in gemeinsamer Wohnung,- der andere Elternteil im Bezugszeitraum des Elterngeldes in einem anderen EU/EWR-Land/Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnimmtoder beendet.
Ich bin mir im Klaren, dass wahrheitswidrige Angaben bzw. das Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachenstrafrechtlich verfolgt oder mit einem Bußgeld geahndet werden können und zu Unrecht empfangenes Elterngeld zurückerstattet werden muss.
Soweit für den Bezug des Elterngeldes die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich ist (Nr. 7 im Antrag), ist derAntrag vom sorgeberechtigten Elternteil mit zu unterschreiben.
Dem Antrag liegen folgende Unterlage bei: Geburts-/Abstammungsurkunde für "Elterngeld/soziale Zwecke" im Original
Erklärung zum Einkommen Einkommensteuerbescheid/Erklärung zur Erwerbstätigkeit
Lohn-/Gehaltszettel/Arbeitszeitbestätigung Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld
Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss Nachweis zu sonstigen Erwerbsersatzleistungen
Bescheinigung der Ausländerbehörde Verdienstbescheinigung (Einkommen nach Geburt)
sonstige Unterlagen
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en Datum: Unterschrift Antragsteller Unterschrift Bevollmächtigter(soweit erforderlich)
Unterschrift desanderen Elternteils Unterschrift des gesetzlichenVertreters oder Pflegers,
sorgeberechtigten Elternteils(immer erforderlich, außer in den Fällender alleinigen Anspruchsberechtigung)
(siehe Nr. 5 und 7 des Antrags)
Antrag auf Elterngeld Seite 5 von 5
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Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 1Anlage zum Antrag aufElterngeld für das Kind
Name, Vorname des Antragstellers Familienname des Kindes:
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Aktenzeichen (soweit bekannt) Vorname(n) des Kindes:
geb. am:
Bescheinigungen(wenn Sie keine entsprechenden Nachweise vorlegen können) - kostenfrei nach § 64 SGB X -
17. Haushalt-/Meldebescheinigung - siehe Nr. 7 im Antrag -Meldebehörde:
in Gemeinde / Stadt
Es wird bescheinigt, dass Frau / Herr
mit dem Kind geb. am
seit: entsprechend der Meldekartei einen gemeinsamen Haushalt hat, in
PLZ, Wohnort Straße, Hausnummer
Datum: Dienstsiegel und Unterschrift
18. Bescheinigung der Ausländerbehörde - siehe Nr. 2 im Antrag - nur für Nicht EU/EWR-Staatsangehörige
es wird folgendes bescheinigt dass: Frau / Herrbesitzt
Name Vorname geb. am
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eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG),
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthalthG) seit
eine Aufenthaltserlaubnis nach § Aufenthalt seit gültig bis
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt oder hat zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt
ja mit Zustimmung der Ausländerbehörde nein
Die Zustimmung der Ausländerbehörde lag/liegt vor ja nein
ja neinDie Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 18 Abs. 2 AufenthG nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt
Die Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatlandnach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 - 5 AufenthG erteilt: ja nein, oder
ja neinDer Berechtigte hält sich seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig, gestattet oder gedultet im Bundesgebiet auf
§ AufenthG seit gültig bis
(sonstiger Aufenthaltstitel)
eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. AufenthG, vorangehender Titel gültig bis
eine vor dem 01.01.2005 erteilten Aufenthaltstitel nach § AuslG, der nach § 101 AufenthG weiter gilt als
gültig bis
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Datum Stempel der Behörde und Unterschrift
Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 1 von 10
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Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 2
19. Mutterschaftsgeldbescheinigung der Krankenkasse - siehe Nr. 10 im Antrag -
Es wird bestätigt, dass Frau Krankenkassen-Mitgliedsnummer
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Mutterschaftsgeld nach § oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. erhält.
Das Mutterschaftsgeld/der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beträgt
vom bis kalendertäglich €
vom bis kalendertäglich €
Datum Stempel der Krankenkasse und Unterschrift
20. Bescheinigung des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss - siehe Nr. 10 im Antrag -
Es wird bestätigt, dass Frau
ab der Geburt ihres Kindes einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG erhält. Er beträgt
vom bis kalendertäglich €
vom bis kalendertäglich €Name des Arbeitgebers
Straße Hausnr. PLZ Ort
Telefon Fax
Datum Stempel des Arbeitgebers und Unterschrift
21. Arbeitszeitbestätigung - siehe Nr. 11 und 34 im Antrag - nur auszufüllen, wenn der Antragsteller im
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Bezugszeitraum des Elterngeldes einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht -
Frau/Herr ist bei uns vom bis (voraussichtlich)
mit einer Wochenarbeitszeit von Stunden (bei Lehrern Angabe der Pflichtstundenzahl) beschäftigt. Bei unterschiedlichen
Wochenarbeitsstunden wird um detaillierte Angaben, ggf. auf einem gesonderten Blatt, gebeten.
Das Beschäftigungsverhältnis besteht seit .
Name des Arbeitgebers
Straße Hausnr. PLZ Ort
Telefon Fax
Datum Stempel des Arbeitgebers und Unterschrift
22. Erklärung zur Erwerbstätigkeit - siehe Nr. 11 und 35 im Antrag - nur auszufüllen, wenn der Antragsteller im
Bezugszeitraum des Elterngeldes einer selbstständigen oder freiberuflichen Erwerbtätigkeit nachgeht -
Ich versichere, dass meine Tätigkeit/Mithilfe auf höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (Lebensmonat) beschränke.
Zu diesem Zweck habe ich folgende Vorkehrungen getroffen:
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Unterschrift Antragsteller
Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 2 von 10
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ERKLÄRUNG ZUM EINKOMMEN Aktenzeichen:(falls bekannt)
Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum des Kindes Familienname, Vorname(n), Geburtsdatum des Antragstellers
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Hinweis: Die Erklärung zum Einkommen ist Bestandteil des Antrages auf Elterngeld. Wenn Sie nur das Mindestelterngeldbeantragen, ist nur Nr. 30 dieser Erklärung auszufüllen. Beiliegende Erläuterungen helfen Ihnen beim Ausfüllen.
30. Erhöhung der Einkommensteuer für besonders hohe EinkommenIm letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes) hatte ich ein zu versteuerndesEinkommen nach § 2 Abs. 5 EStG von mehr als 250.000 € bzw. zusammen mit dem anderen mit dem Kind in häuslicherGemeinschaft lebenden Elternteil ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 €.
nein, Steuerbescheid(e) des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraumes vorlegen ja, Anspruch auf Elterngeld entfällt
voraussichtlich nein voraussichtlich ja
Steuerbescheid(e) liegt/liegen noch nicht vor es wird keine Steuererklärung abgegeben
Einkommen vor der Geburt des Kindes
31. Nichtselbstständige ArbeitVor der Geburt des Kindes bezog ich Mutterschaftsgeld/hatte ich Schutzfristen im Beschäftigungsverbot ohne Mutterschaftsgeld
nein >Maßgeblich ist das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes
ja >Maßgeblich ist das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat des Beginns derMutterschaftsgeldzahlung/ der Inanspruchnahme der Schutzfristen des Beschäftigungsverbotes ohne Mutterschaftsgeld,bitte Nachweise beifügen
Ich verzichte ausdrücklich auf die Ausklammerung folgender Monate mit Mutterschaftsgeld/der Inanspruchnahme
der Schutzfristen im Beschäftigungsverbot da nachteilig für mich.
Wegen des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind/wegen einer maßgeblich auf eine Schwangerschaft zurück zu führendenErkrankung/ schwangerschaftsbedingten Verschlimmerung einer Vorerkrankung/wegen Ableisten von Wehr-/Zivildienst istErwerbseinkommen ausgefallen.
nein
ja vom, bis Grund:
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vom, bis Grund:
Dieser Zeitraum ist bei der Ermittlung des maßgeblichen Zwölfmonatszeitraumes nicht zu berücksichtigen und um die Zahl derbetreffenden Monate zurück zu verlagern. Entsprechende Nachweise, ärztliches Attest über die schwangerschaftsbedingteErkrankung/ Verschlimmerung Vorerkrankung, Wehrpflicht- und Zivildienstzeit fügen Sie bitte bei. Bitte überprüfen Sie die Angabenzum Elterngeldbezug für ein älteres Kind unter Nr. 13 im Antrag
da nachteilig für mich.Ich verzichte ausdrücklich auf die Ausklammerung folgender Monate>Bitte weisen Sie Ihr Einkommen in dem für Sie zutreffenden Zwölfmonatszeitraum durch die monatlichen Lohn- undGehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers bzw. Dienstherrn lückenlos nach.
Die Einkünfte unterliegen
der inländischen Besteuerung der ausländischen Besteuerung, in (Land/Staat):
Pflichtbeiträge in berufsständisches Versorgungswerk oder vergleichbare Einrichtung werden gezahlt nein
ja >Nachweise beifügen
Haben Sie zusätzlich in diesem Zwölfmonatszeitraum bzw. im Gewinnermittlungszeitraum des letzten abgeschlossenen steuerlichenVeranlagungszeitraumes noch Erwerbseinkünfte unter Nr. 32, kann sich ein davon abweichender maßgeblicher Zeitraum auch fürdie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ergeben
>in diesen Fällen bitte unbedingt Nr. 33 der Erklärung zum Einkommen ausfüllen
32. Selbstständige Arbeit / Gewerbebetrieb / Land- und Forstwirtschaft (ausschließlich)
Im Gewinnermittlungszeitraum des letzten abgeschlossenen steuerl. Veranlagungszeitraumes vor der Geburt des Kindes habe ich
Mutterschaftsgeld bezogen/Zeiten eines Beschäftigungsverbotes in den Schutzfristen ohne Mutterschaftsgeld (privat Versicherte)
Eltemgeld für ein älteres Kind (Grundanspruch, bis max. 14. Lebensmonat des älteren Kindes)
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ein geringeres Erwerbseinkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oderVerschlimmerung einer Vorerkrankung
ein geringeres Erwerbseinkommen aufgrund von Ableisten von Wehr- oder Zivildienst>Bitte fügen Sie ein ärztliches Attest über die schwangerschaltsbedingte Erkrankung, bei privat Versicherten die Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot bzw.die Entbindung oder einen Nachweis zur Abgeltung von Wehr- bzw. Zivildienst bei.
Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 3 von 10
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ERKLÄRUNG ZUM EINKOMMEN
weiter zu 32. Selbstständige Arbeit / Gewerbebetrieb / Land- und Forstwirtschaft
Ich beantrage eine Nichtberücksichtigung der Monate mit vorgenannten Tatbeständen
nein, bzw. es liegt kein Tatbestand vor,
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maßgeblich sind die Gewinneinkünfte aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburtdes Kindes - Einkommensteuerbescheid oder bei nachweislich nicht zu erteilenden Steuerbescheid Gewinnermittlung inForm Einnahme-Überschussrechnung, zeitlich abgegrenzte Bilanz, BWA, Aufstellung Steuerberater beifügen. Es erfolgt einAbzug einer Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 %, sofern nicht die tatsächlichen (niedrigeren) Ausgaben geltendgemacht werden.
ja
maßgeblich sind die Gewinneinkünfte aus dem vorletzten/noch davor abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraumvor der Geburt des Kindes - Einkommensteuerbescheid oder bei nachweislich nicht zu erteilenden SteuerbescheidGewinnermittlung in Form Einnahme-Überschussrechnung, zeitlich abgegrenzte Bilanz, BWA, Aufstellung Steuerberaterbeifügen. Es erfolgt ein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale von 25 %, sofern nicht die tatsächlichen (niedrigeren)Ausgaben geltend gemacht werden. Eine Vorverlagerung aufgrund o.g. Tatbestandes auf den steuerlichen
Veranlagungszeitraum wird beantragt.
Ich beantrage die Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben nein ja >Bitte Nachweise beifügen
Es erfolgt Buchführung zum Zwecke der Elterngeldbeantragung nein ja
Die Einkünfte unterliegen
der inländischen Besteuerung der ausländischen Besteuerung, in (Land/Staat):
Es besteht Kirchensteuerpflicht nein ja, von bis Kinderfreibetrag (nur für weitere Kinder)
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung/ anberufsständisches Versorgungswerk/ an eine vergleichbare Einrichtungwerden gezahlt
nein ja >Bitte Nachweise beifügen
33.Nichtselbstständige Arbeit / Selbstständige Arbeit / Gewerbe / Land- und Forstwirtschaft>nur ausfüllen, wenn Erwerbseinkünfte vor der Geburt des Kindes gleichzeitig nach Nr. 31 und 32 erzielt wurden<Ich habe im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit undzusätzlich im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes bzw. im Gewinnermittlungszeitraum des letztenabgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraumes vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
ja Maßgeblich ist einheitlich für jede Einkunftsart das Einkommen des Gewinnermittlungszeitraumes des letzten abge-schlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraumes (z.B. Kalenderjahr/zwei hälftige Wirtschaftsjahre) vor der Geburt des,Kindes. Der Nachweis über die nichtselbstständige Tätigkeit erfolgt durch die monatlichen Lohn-/Gehalts-bescheinigungen des Arbeitgebers aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum. Als Nachweisüber die Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit ist der Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungs-zeitraumes vor der Geburt des Kindes vorzulegen. Liegt dieser noch nicht vor, ist für eine vorläufige Entscheidung z.B. derSteuerbescheid davor zu Grunde zu legen. Ist kein Steuerbescheid zu erstellen, sind andere Nachweise, z.B.Gewinnermittlung in Form Einnahme-Überschussrechnung, zeitlich abgegrenzte Bilanz, BWA, Aufstellung Steuerberaterbeizufügen. Es erfolgt der Abzug einer Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 %, sofern nicht die tatsächlichen(niedrigeren) Ausgaben geltend gemacht werden.
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nein ja - Bitte Nachweise beifügenBeantragung tatsächliche Ausgaben:
Im Gewinnermittlungszeitraum des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraumes vor der Geburt des Kindes hatte ich
Mutterschaftsgeld bezogen/Zeiten eines Beschäftigungsverbotes in den Schutzfristen ohne Mutterschaftsgeld (privat Versicherte)
Elterngeld für ein älteres Kind (Grundanspruch, bis max. 14. Lebensmonat des älteren Kindes)
ein geringeres Erwerbseinkommen aufgr. einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung/Verschlimmerung einer Vorerkrankung
ein geringeres Erwerbseinkommen aufgr. von Ableisten von Wehr- oder Zivildienst
Bitte fügen Sie ein ärztliches Attest über die schwangerschaftsbedingte Erkrankung, bei privat Versicherten die Bescheinigungüber das Beschäftigungsverbot bzw. die Entbindung oder einen Nachweis zur Abgeltung von Wehr- bzw. Zivildienst bei
Liegt eine Voraussetzung vor, kann auf Antrag einheitlich für beide Einkunftsarten der Gewinnermittlungszeitraum des vorletztenabgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraumes zu Grunde gelegt werden. Eine weitere Vorverlagerung aus o.g. Gründen istmöglich.
Ich beantrage die Rückverlagerung auf den Gewinnermittlungszeitraum des vorletzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraumes
nein, maßgebend sind Einkommenszeitraum und Nachweise wie oben unter "ja" genannt
ja, maßgebend sind die o.g. Nachweise aus dem Gewinnermittlungszeitraum des vorletzten abgeschlossenensteuerlichen Veranlagungszeitraumes vor der Geburt des Kindes, sowohl für Einkünfte aus selbstständiger als auch ausnichtselbstständiger Tätigkeit.
Ich beantrage aufgrund o.g. Tatbestandes eine Vorverlagerung auf den steuerlichen Veranlagungszeitraum
Die Einkünfte unterliegen
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der inländischen Besteuerung
der ausländischen Besteuerung, in (Land/Staat):
neinEs besteht Kirchensteuerpflicht im Ausland ja
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung/an berufsständisches Versorgungswerk/an vergleichbare Einrichtung werden für
neindie selbstständige Erwerbstätigkeit gezahlt ja, Bitte Nachweise beifügen
Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 4 von 10
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Einkommen nach der Geburt des Kindes
34. Nichtselbstständige ErwerbstätigkeitIm Bezugszeitraum des Elterngeldes habe ich (voraussichtlich) Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit
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Die Einkünfte unterliegen
der inländischen Besteuerung der ausländischen Besteuerung, in (Land/Staat):
Bitte Arbeitszeitbestätigung (S. 5 Nr. 21 der Anlage zum Antrag) und Verdienstbescheinigung (siehe beiliegender Vordruck zurErklärung zum Einkommen S. 3) zum voraussichtlichen Einkommen vom Arbeitgeber ausfüllen lassen oder andere glaubhafteNachweise, z.B. Lohn- und Gehaltsbescheinigung, Arbeitsvertrag, beifügen
35. Selbstständige Arbeit / Gewerbebetrieb / Land- und Forstwirtschaft
Im Bezugszeitraum des Elterngeldes habe ich Erwerbseinkünfte (auch aus der Weiterführung des Betriebes/Gewerbes) aus
selbstständiger Arbeit Wochenstundenmit durchschnittliche monatliche Einnahmen €
Gewerbebetrieb Wochenstunden durchschnittliche monatliche Einnahmen €mit
Land- und Forstwirtschaft Wochenstunden durchschnittliche monatliche Einnahmen €mit
Meine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nach § 13a Einkommensteuergesetz ermittelt: nein ja
>Bitte Erklärung zur Erwerbstätigkeit (Arbeitszeit) S. 5 Nr. 22 der Anlage zum Antrag ausfüllen. Die voraussichtlichen Einnahmensind durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen (z.B. Gewinnermittlung in Form Einnahme-Überschussrechnung, zeitlichabgegrenzte Bilanz, BWA, Aufstellung Steuerberater). Es erfolgt grundsätzlich ein Abzug einer Betriebsausgabenpauschale in Höhevon 25 %, sofern nicht ausdrücklich beantragt wird, höhere Ausgaben geltend zu machen.
Beantragung: nein ja >bitte nachweisen
Die Einkünfte unterliegen
der inländischen Besteuerung
der ausländischen Besteuerung, in (Land/Staat):
neinEs besteht Kirchensteuerpflicht im Ausland ja
Hinweise
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Ohne die Erklärung zum Einkommen kann über Ihren einkommensabhängigen Anspruch auf Elterngeld nicht entschieden werden.Beachten Sie die Erklärung (Nr. 15, 16) im Antrag und die entsprechenden Hinweise im Merkblatt. Bitte überprüfen Sie nochmals IhreAngaben, ob die erforderlichen Nachweise und Erklärungen beigefügt sind und die erforderlichen Unterschriften auf demAntragsformular geleistet wurden. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Antrag bestätigen Sie auch die Richtigkeit und Vollständigkeit derAngaben in dieser Erklärung.
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Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 5 von 10
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Zu Nr. 34 der Erklärung zum EinkommenNur ausfüllen, wenn der Antragsteller im Bezugszeitraum des Elterngeldes Erwerbseinkommenerzielt oder einer Berufsausbildung nachgeht
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Name, Vorname des anspruchsbegründenden Kindes geb. am Aktenzeichen (soweit bekannt)
Verdienstbescheinigung zur Erklärung zum Einkommen über die Bezüge des Antragstellers(Erläuterungen siehe nächste Seite)
Bitte vom Arbeitgeber/Auftraggeber/Zwischenmeister ausfüllen und bestätigen lassen!(Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 9 Bundeselterngeldgesetz)
Maßgebend sind die Kalendermonate im Bezugszeitraum des Elterngeldes, vom bis , in denen
der Antragsteller ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Für Frau/Herrn wohnhaft in werden
zum Zwecke der Elterngeldberechnung folgende laufende Einnahmen bescheinigt:
Monat/Jahr
laufendersteuerpflichtiger
Arbeilslohn(ohne sonstige
Bezüge)
pauschalversteuerterArbeitslohn
Lohn ausgeringügiger
Erwerbstätigkeit
Ausbildungs-vergütung
Vergütung vonFreiwilligen-
diensten3) 4)
2)
(Minijob)1)
in Euro in Euro in Euro in Euroin Euro
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laufendes Gehalt, Midijobeinkommen (bitte kennzeichnen), fortlauf. Bezüge/Sach- und Dienstleistungen (z.B. geldwerter Vorteil), Minijob Versteuerung auf Lohnsteuerkarte1)
laufend pauschal versteuerter Lohn, pauschal versteuerter Midijob, Zukunftssicherungsleistungen, Direktversicherungen2)
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laufender Arbeitslohn aus einer Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (Berufsausbildung), Ausbildungsvergütung bis 325€ bzw. über 325€ monatlich3)
Arbeitsentgelt im Rahmen des Freiwilligen Ökologischen Jahres, des Freiwilligen Sozialen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes4)
Ort, Datum Unterschritt Arbeitgeber Stempel des Arbeitgebers
Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 6 von 10
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Erläuterungen zur VerdienstbescheinigungDas für die Berechnung des Elterngeldes maßgebende Einkommen errechnet sich aus der Summe der positiven Einkünfte ausnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vermindert um die pauschalisierten Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Grundlage bildet dermonatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswertüber ein Zwölftel des Arbeitnehmerpauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes.
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Gemäß § 9 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat der Arbeitgeber/Auftraggeber/Zwischenmeister dem Arbeitnehmer,soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, das Arbeitsentgelt,die erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen. Das Gleiche gilt fürehemalige Arbeitgeber.
Übt der Antragsteller im Bezugszeitraum des Elterngeldes eine Erwerbstätigkeit aus, hat er das voraussichtliche monatlich erzielteErwerbseinkommen im jeweiligen Bezugszeitraum des Elterngeldes glaubhaft zu machen. Dabei kann es sich im Bezugszeitraum desElterngeldes um Einkünfte aus einer zulässigen Teilzeiterwerbstätigkeit, geringfügigen Erwerbstätigkeit, aus den Freiwilligendiensten(Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Ökologisches oder Soziales Jahr) oder aus einer Berufsausbildung handeln.
Erwerbseinkommen, das ohne Arbeitsleistung, aber leistungsunabhängig fortlaufend bezogen wird, z.B. im Krankheitsfall, beiInanspruchnahme von Erholungsurlaub, Sachbezüge oder ein geldwerter Vorteil, ist ebenfalls zu bescheinigen.
Für in Zukunft liegende Zeiträume sind die voraussichtlichen Einnahmen und Abzüge, z.B. aus einer zulässigenTeilzeiterwerbstätigkeit, im Bezugszeitraum des Elterngeldes anzugeben. Mit der Einführung des Elterngeld Plus und derPartnerschaftsbonusmonate ist der Bezugszeitraum des. Elterngeldes individuell verlängerbar (max. bis 46. Lebensmonat). In dieserZeit kann es auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit unterschiedlichem Stundenum-fang kommen. Bereits feststehendeVeränderungen für in Zukunft liegende Zeiträume im maßgebenden Bezugszeitraum des Elterngeldes (z.B. durchErhöhungNerringerung Stundenumfang, Tarif- und Lohnerhöhungen, Orts-und Familienzuschlag), auf die ein Rechtsanspruch besteht,müssen vom Arbeitgeber erfasst werden.
Falls das voraussichtliche Erwerbseinkommen für den gesamten Bezugszeitraum des Elterngeldes nicht bescheinigt werden kann,sind zumindest die entsprechenden Angaben bis zum aktuellen Monat zu bescheinigen.
Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben (§§ 38a Abs. 1 S. 3, 39bEinkommensteuergesetz) als sonstige Bezüge zu behandeln sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Dazu zählen insbesondere:
-13. und 14. Monatsgehälter,-einmalige Abfindungen und Entschädigungen,-einmalige Leistungsprämien,-Jubiläumszuwendungen,-nicht fortlaufend gezahlte Gratifikationen und Tantiemen,-Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,Weihnachtszuwendungen,-Nach- und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nach- oder Vorauszahlung aufLohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder wenn Arbeitslohn fürLohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf zufließt,-Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses imBlockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,-Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.
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Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 7 von 10
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Erläuterungen zur Erklärung zum EinkommenDie Erklärung zum Einkommen zu Nr. 30 ist immer auszufüllen, zu den Nummern 31-35 nur, wenn Sie einkommensabhängigesElterngeld beantragen.
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Zu Nr. 30 - Erhöhung der Einkommensteuer für besonders hohe Einkommen
Für elterngeldberechtigte Personen mit einem allein zu versteuerndem Einkommen (Alleinerziehende) von über 250.000 Euro und fürein mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Elternpaar (Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaft,Lebenspartnerschaft) zusammen von über 500.000 Euro besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Das nach § 2 Abs. 5 EStG zuversteuernde Einkommen (Einkommen vermindert um Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommenabzuziehenden Beträge) ist durch den Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes beider Elternteilenachzuweisen. Kann noch nicht angegeben werden, ob ein Überschreiten der Grenze ernsthaft möglich ist, wird Eltemgeld bis zumNachweis durch den Steuerbescheid vorläufig gewährt. Nach Vorlage des Steuerbescheides wird endgültig entschieden. Ggf. istElterngeld zurück zu fordern. Wird angegeben, dass die Grenze voraussichtlich nicht überschritten wird, ist Elterngeld unter demVorbehalt des Widerrufs zu gewähren, für den Fall, dass entgegen der Angaben doch ein so hohes Einkommen vorliegt. Bitteüberprüfen Sie genau, welche der Varianten für beide Elternteile zutreffend sind.
Die Angaben zum Einkommen vor der Geburt des Kindes (Nr. 31 bis 33) im Bemessungszeitraum sind erforderlich, um die Höhe deszustehenden Elterngeldes ermitteln zu können. Die Angaben zum voraussichtlichen Einkommen im Bezugszeitraum (Nr. 34 und 35)werden benötigt, um eine entsprechende Anrechnung und Neuberechnung des Elterngeldanspruchs vornehmen zu können.
Elterngeld wird auf der Grundlage des maßgeblichen durchschnittlichen monatlichen (Netto)Erwerbseinkommens bis zu einemHöchstbetrag von 1.800 Euro, ggf. um Geschwisterbonus/Mehrlingszuschlag erhöht, gewährt. Bei einem durchschnittlichenmonatlichen (Netto)Erwerbseinkommen bis 1.200 Euro beträgt die Rate 67 Prozent. Für (Netto)Erwerbseinkommen über 1.200 bis1.240 Euro sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes schrittweise auf bis zu 65 Prozent.Die Ermittlung des Bemessungseinkommens erfolgt in folgenden vier Berechnungsschritten:- Ermittlung der monatlich durchschnittlichen Erwerbseinkünfte vor der Geburt- Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Steuern- Ermittlung der pauschalierten Abzüge für Sozialabgaben- Ermittlung des Bemessungseinkommens zur Feststellung der Höhe des ElterngeldesDie Ermittlung der zu berücksichtigenden Einkünfte erfolgt bis zur Berechnung der positiven Summe der monatlich durchschnittlichenEinkünfte nach Einkunftsarten getrennt. In Anknüpfung an das Steuerrecht ist von den positiven Einkünften aus nichtselbstständigerErwerbstätigkeit, aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft auszugehen. Innerhalbeiner Einkunftsart werden Kalendermonate ohne Erwerbseinkommen nicht ausgespart, sondern mit dem Betrag null in dieBerechnung aufgenommen. Wurde z.B. nur in neun Kalendermonaten Erwerbseinkommen erzielt, wird für die Durchschnittsbildungdie Summe dieses Einkommens durch zwölf geteilt. Auch Monate mit negativen Einkünften werden in die Durchschnittsbildung miteinbezogen. Ein Verlustausgleich ist hier nur innerhalb einer Einkunftsart möglich.
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Zu Nr. 31 - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor Geburt des Kindes
Für die Ermittlung des Bemessungseinkommens ausschließlich nichtselbstständiger Einkünfte sind die zwölf Kalendermonate vor derGeburt des Kindes maßgebend. Unberücksichtigt bleiben Monate, in denen die antragstellende Person vor der Geburt nachweislich- Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat (hier zählt nur der Grundanspruch, ohne die Verlängerung des Auszahlungszeitraumes),- Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zweiten Gesetz über dieKrankenversicherung der Landwirte oder vergleichbare ausländische Leistungen bezogen hat,- einem Beschäftigungsverbot in den Schutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz unterlegen war, auch für ein älteresKind- wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung oder einer dadurch bedingten Verschlimmerungeiner Vorerkrankung einen Einkommensausfall (Zeiten nach der Lohnfortzahlung) erlitten hat,- zur Ableistung von Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes oderZivildienst nach Maßgabe des Zivildienstgesetzes einen Einkommensausfall erlitten hat.
Bis zur Erreichung eines Zwölfmonatszeitraumes wird dieser um die entsprechende Zahl der Monate vorverlagert Zum Nachweis derschwangerschaftsbedingten Erkrankung/Verschlimmerung einer Vorerkrankung ist ein ärztliches Attest einzureichen. DasBeschäftigungsverbot in den Schutzfristen ohne Mutterschaftsgeld ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Sofern es sich auf dieHöhe des für das Elterngeld zu berücksichtigenden Einkommens negativ auswirkt, kann schriftlich unter Nr. 31 der Erklärung zumEinkommen auf die Ausklammerung einzelner Tatbestände, auch nur einzelner Monate innerhalb eines Tatbestandes, verzichtetwerden.Ausgangspunkt für die Feststellung des maßgebenden Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit ist in Übereinstimmung mit § 2Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 EStG der Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes fürdieses Jahr geltenden Fassung. Im Lohnsteuerabzugsverfahren (§§ 38a Abs. 1 S. 3, 39b EStG) steuerrechtlich als sonstige Bezügebehandelte Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien) werden für die Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt, außerin den Fällen mit ausländischem gleichgestelltem Einkommen (EU/EWR/Schweiz). Grundlage für die Einkommensermittlung sind diemonatlichen Lohn-/Gehaltsbescheinigungen vom Arbeitgeber, die lückenlos beizubringen sind. Die Angaben auf den Lohn-/Gehaltsbescheinigungen zur Steuerklasse ggf. mit Faktor nach § 39f EStG, Kinderfreibetrag für weitere Kinder, Sozialversicherungs-,Kirchensteuer-, Rentenversicherungspflicht, Arbeitsförderung sind zur Ermittlung der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialabgabenmaßgebend. Es sind jeweils die Merkmale des letzten Monats des Bemessungszeitraumes gültig. Bei Änderungen ist das Merkmalmaßgebend, das in der überwiegenden Zahl der Monate mit Einnahmen gegolten hat. Für pauschal versteuerte Einnahmen werdenkeine Steuerabzüge ermittelt. Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung (Minijob), Einnahmen aus Berufsausbildung bis 325 Eurooder Freiwilligendiensten bleiben beim Abzug von Sozialabgaben unberücksichtigt. Bei Einnahmen im Gleitzonenbereich (Midijob)erfolgt eine Gleitzonenberechnung mit dem elterngeldrechtsspezifisch angepassten Faktor nach § 163 Abs. 10 SGB VI und derSozialabgabenabzug erfolgt reduziert.
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Haben Sie im Zwölfmonatszeitraum bzw. im letzten steuerlichen Veranlagungszeitraum zusätzlich Einkünfte aus selbstständigerErwerbstätigkeit, ergibt sich ein abweichender Bemessungszeitraum. Nr. 33 der Erklärung zum Einkommen ist unbedingt auszufüllen.
Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 8 von 10
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Zu Nr. 32 - Einkünfte aus Selbstständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft vor Geburt des Kindes (ausschließlich)
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume (§ 4aEStG - Kalenderjahr, Wirtschaftsjahr) maßgebend, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor derGeburt des Kindes zu Grunde liegen. Haben in diesem Gewinnermittlungszeitraum die unter Nr. 32 aufgeführten Tatbestände(Elterngeldbezug für älteres Kind, Mutterschaftsgeldbezug bzw. Beschäftigungsverbot in den Schutzfristen, Einkommensminderungwegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung/Verschlimmerung Vorerkrankung oder Ausübung Wehr- bzw. Zivildienst) vorgelegen,sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume des vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraumes zuGrunde zu legen. Die Vorverlagerung aus o.g. Grund kann mehrfach erfolgen. Beantragung ist in der Erklärung zum Einkommen unterNr. 32 möglich.
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Ausgangspunkt für die Feststellung des maßgebenden Einkommens ist die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft. Für die Elterngeldberechnung sind diese Gewinneinkünfte noch um die pauschaliertenAbzüge für Steuern und Sozialabgaben (bei entsprechender Pflichtversicherung z.B. bei Beitragszahlung zur Künstlersozialkasse, inberufsständige Versorgungswerke, besonders bei den verkammerten freien Berufen - z.B. Arzte, Rechtsanwälte) zu vermindern.Maßgeblich sind die im Steuerbescheid enthaltenen Angaben zu den Einkünften, zur Kirchensteuerpflicht und zu denKinderfreibeträgen. Der Steuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV. Liegt der maßgebende Steuerbescheid nochnicht vor, ist der Steuerbescheid davor oder eine vereinfachte Gewinnermittlung einer vorläufigen Entscheidung zu Grunde zu legen.Das Elterngeld wird nach Vorlage der tatsächlichen Nachweise nochmals endgültig festgestellt, wodurch sich eine Nachzahlung oderRückforderung ergeben kann. Wird an sich kein Steuerbescheid erstellt, auch wenn grundsätzlich Veranlagungspflicht besteht(Nachweis des Finanzamtes erforderlich), sind zumindest die Einnahmen durch andere Nachweise (z.B. Einnahme-/Überschussrechnung, zeitlich abgegrenzte Bilanz, BWA), die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, zubelegen. Von den Betriebseinnahmen ist grundsätzlich eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 % abzuziehen. Auf Antragkönnen auch die nachzuweisenden tatsächlichen (niedrigeren) Betriebsausgaben angesetzt werden. Dabei sind u.a. auch diesteuerlichen Regelung zur Absetzung für Abnutzung (AfA) eines Wirtschaftsgutes zu beachten.
Zu Nr. 33 - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und gleichzeitig aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- undForstwirtschaft vor Geburt des Kindes
Sie haben im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit undzusätzlich in diesem Zwölfmonatszeitraum bzw. im Gewinnermittlungszeitraum des letzten abgeschlossenen steuerlichenVeranlagungszeitraumes vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Damit sind sowohl dieGewinneinkünfte als auch die Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus dem letzten abgeschlossenen steuerlichenVeranlagungszeitraum zu Grunde zu legen. Dies gilt auch, wenn Sie z.B. nur im Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des KindesEinkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatten. Lagen jedoch im Gewinnermittlungszeitraum des letzten abgeschlossenensteuerlichen Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen siehe Nr. 32 (Elterngeldbezug für älteres Kind, Mutterschaftsgeldbezug bzw.Beschäftigungsverbot in den Schutzfristen, Einkommensminderung wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankung/VerschlimmerungVorerkrankung oder Ausübung Wehr- bzw. Zivildienst) vor, können für beide Einkunftsarten auf Antrag dieGewinnermittlungszeiträume, die dem diesen Ereignis vorangegangene abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zuGrunde liegen, berücksichtigt werden. Die Vorverlagerung des Bemessungszeitraums kann mehrfach erfolgen. Ein gestellter Antragwirkt sich hier nur einheitlich auf alle Einkunftsarten aus, es muss Deckungsgleichheit der Bemessungszeiträume bestehen. Dieentsprechende Antragstellung ist in der Erklärung zum Einkommen möglich.
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Grundlage der Einkommensermittlung sind auch für diesen Bemessungszeitraum bei Einkünften aus nichtselbstständigerErwerbstätigkeit die monatlichen Lohn-/Gehaltsbescheinigungen vom Arbeitgeber (nicht Steuerbescheid) und für Einkünfte ausselbstständiger Erwerbstätigkeit der entsprechende Einkommensteuerbescheid. Liegt der entsprechende Steuerbescheid noch nichtvor, können die Gewinneinkünfte durch andere Unterlagen glaubhaft gemacht werden, z.B. weiter zurück liegender Steuerbescheid,Einnahme-/Überschussrechnung, Bilanz, vereinfachte Gewinnermittlung. In diesen Fällen kann Elterngeld nur vorläufig, bis zumNachweis des maßgebenden Steuerbescheides, gezahlt werden. Nach Vorlage wird eine endgültige Entscheidung getroffen, wobeisich eine Nachzahlung oder Rückforderung des Elterngeldes ergeben kann. Wird nachweislich trotz Veranlagungspflicht keinSteuerbescheid erstellt, sind die Gewinneinkünfte durch andere Nachweise (z.B. Einnahme-/Überschussrechnung, zeitlichabgegrenzte Bilanz, BWA), die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht, zu belegen. Von denBetriebseinnahmen ist grundsätzlich eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 %, oder auf Antrag die tatsächlichen(niedrigeren) Betriebsausgaben, anzusetzen. Die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bestimmt sich entsprechend dersteuerlichen Grundsätze nach dem Zuflussprinzip (bei Nachweis durch Einnahme-/Überschussrechnung) oder Realisationsprinzip (beiNachweis durch Buchführung). Gewinn, der nicht im Inland versteuert wird und auch nicht inländischen Einnahmen gleichgestellt ist,wird nicht als Einkommen bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Dem im Inland zu versteuernden Gewinn gleichgestellt ist derim EU/EWR-Staat oder der Schweiz versteuerte Gewinn.
Die Sozialversicherungspflicht für Selbstständige (z.B. Beiträge zur Künstlersozialkasse, in berufsständige Versorgungswerke,besonders bei den verkammerten freien Berufen - Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) ist anzugeben und nachzuweisen.
Die Angaben zum voraussichtlichen Erwerbseinkommen nach der Geburt sind erforderlich, um den Elterngeldanspruch ermitteln zukönnen, der sich aus der Differenz des durchschnittlichen Erwerbseinkommens (max. 2.770 Euro) vor der Geburt und desdurchschnittlichen Erwerbseinkom-mens im Bezugszeitraum (z.B. aus einer zulässigen Erwerbstätigkeit, Inanspruchnahme vonErholungsurlaub, Sach-/Dienstleistungen, aus der Weiterführung des Gewerbes) ergibt. Da es sich hier in der Regel um einvoraussichtliches Erwerbseinkommen handelt, wird das so ermittelte Elterngeld nur vorläufig gezahlt. Nach Vorlage der tatsächlichenEinkommensnachweise, spätestens nach Ablauf des Bezugszeitraumes, ist das Elterngeld endgültig festzustellen, wobei zu weniggezahltes Elterngeld nachgezahlt und zu viel gezahltes Elterngeld zurück gefordert wird.
Maßgeblich ist das in den einzelnen Lebensmonaten des Kindes bezogene Erwerbseinkommen, dass in Ausnahmefällen null Eurobetragen oder auch negativ sein kann. Soweit Erwerbseinkommen nach Kalendermonaten bezogen wird, ist dieses auf die jeweiligenLebensmonate umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt tag genau. Das in den Lebensmonaten mit Erwerbseinkommen nach derGeburt ermittelte Einkommen ist zu addieren und durch die Zahl der Lebensmonate mit Erwerbseinkommen zu teilen. Für alleEinkunftsarten errechnet sich ein Durchschnittseinkommen, dieses dann um die pauschalierten Abzüge für Steuern undSozialabgaben verringert wird. Die Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben, die für den Bemessungszeitraum vor der Geburtermittelt wurden, werden übernommen, auch wenn sich diese im Bezugszeitraum geändert haben. Von diesem Differenzbetrag wirdder prozentuale Anteil des Elterngeldes, wie er sich auf der Grundlage des vor der Geburt ermittelten Einkommens errechnet hat,festgestellt. Der Anspruch auf Mindesteltemgeld, Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag bleiben unberührt.Einnahmen, die nicht im Inland bzw. in einem EU/EWR-Staat/Schweiz versteuert werden, stellen ebenso kein zu berücksichtigendesEinkommen dar.
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Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 9 von 10
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Zu Nr. 34 - Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach der Geburt des Kindes
Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn Sie nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats tatsächlicherwerbstätig sind. Die im genannten, zeitlich begrenzten Umfang beschäftigten Arbeitnehmer benötigen dazu eine Bestätigung desArbeitgebers (S. 2 Nr. 21 der Anlage zum Antrag). Das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen (z.B. aus zulässiger Teilzeit,Inanspruchnahme von Erholungsurlaub, Sachleistungen) wird, bezogen auf den Lebensmonat, entsprechend des Einkommens vorder Geburt des Kindes ermittelt. Das voraussichtliche Einkommen ist glaubhaft zu machen, z.B. durch eine vom Arbeitgeberauszufüllende Verdienstbescheinigung siehe beiliegendes Formular zur Erklärung zum Einkommen Seite 3. Da es sich umvoraussichtliches, prognostiziertes Einkommen handelt, wird das Elterngeld vorläufig gezahlt. Eine Nachprüfung erfolgt nach Vorlageder endgültigen Einkommensnachweise (Lohn-/Gehaltsbescheinigungen), spätestens nach dem Ende des Bezugszeitraumes, anhanddes tatsächlich erzielten Einkommens. Hieraus kann sich eine Nachzahlung oder Rückforderung von Elterngeld ergeben.
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Zu Nr. 35— Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft nach der Geburt des Kindes
Ein Anspruch auf Elterngeld besteht nur, wenn Sie nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätigsind.Selbstständige und mithelfende Familienmitglieder müssen glaubhaft machen, dass sie zur Betreuung des Kindes ihre Tätigkeit oderMithilfe auf 30 Wochenstunden oder weniger beschränken. Außerdem müssen sie angeben, welche Vorkehrungen im Betrieb dazugetroffen wurden, z.B. Einstellung einer Ersatzkraft, Reduzierung Aufträge (siehe Erklärung S. 2 Nr. 22 der Anlage zum Antrag).Wurde das Gewerbe abgemeldet oder still gelegt, sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Die voraussichtlichen Einnahmen aus der zulässigen Erwerbstätigkeit oder aus der Weiterführung des Betriebes/Gewerbes (ohne imBezugszeit-raum selbst erwerbstätig zu sein) im Bezugszeitraum sind nachzuweisen. Der Steuerbescheid kann hier nicht alsNachweis herangezogen werden, da der tatsächliche Zufluss, bezogen auf den Bezugszeitraum (lebensmonatsweise) maßgebend ist.Die Betriebseinnahmen sind durch eine mindestens den Anforderungen nach § 4 Abs. 3 EStG genügende Berechnung desÜberschusses der Einnahmen über die Ausgaben, einer zeitlich abgegrenzten Bilanz oder BWA nachzuweisen. Es wird grundsätzlicheine Betriebsausgabenpauschale von 25 % angesetzt, sofern nicht auf Antrag höhere tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemachtwerden.Da es sich bei der Erstbeantragung in der Regel nur um voraussichtliche prognostizierte Einnahmen handelt, wird das Elterngeldvorläufig gezahlt. Eine Nachprüfung erfolgt nach dem Ende des Bezugszeitraumes anhand der tatsächlich erzielten Einnahmen.
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Anlage zum Antrag auf Elterngeld Seite 10 von 10
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