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Rechtsanwältin Andrea KleinhansElternunterhalt bei Pflege

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Elternunterhalt bei Pflege

Rechtsanwältin Andrea Kleinhans

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Nonnenmacher Rechtsanwälte

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Elternunterhalt bei Pflege

„(…) Das liegt daran, dass fast jedes Kind bis zu vier Risikofälle vor sich herschleppt, die auf einen

Familienhaushalt zukommen können. Das sind die eigenen Eltern und die Schwiegereltern.“

(Focus online 14.02.2015)

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Elternunterhalt bei Pflege

§ 1601 BGB

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu

gewähren.

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Elternunterhalt bei Pflege

I. Bedarf (was wird benötigt?)

II. Bedürftigkeit (muss Hilfe geleistet werden?)

III. Leistungsfähigkeit (muss das Kind zahlen?)

IV. Verwirkung (Wegfall der Leistungspflicht in Sonderfällen)

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I. Bedarf

Maßgeblich: aktuelle Lebensstellung bei Heimunterbringung: Kosten der Pflegeeinrichtung

zuzüglich eines Taschengelds Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich? Höhe der Pflegestufe erforderlich? Art der Unterbringung angemessen?

Luxuspflegeheim Einzelzimmer Unterbringung in einem wohnortnahen, kostengünstigen Heim

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I. Bedarf

Sonderfall: Beamte Fürsorgepflicht des Staates es greift die Beihilfe gilt für den Beamten und den beihilfeberechtigten

Angehörigen, auch den Witwer/die Witwe eines Beamten

Nicht bei Scheidung (zu überlegen wenn Pflegebedürftigkeit abzusehen)

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II. Bedürftigkeit

1. Einsatz eigener Einkünfte Rente, ggf. Witwenrente Pflegeversicherung Einkünfte aus Vermietung Kapitalerträge Unterhaltsanspruch gegenüber nicht pflegebedürftigen

Ehegatten Rückabwicklungsansprüche aus vorweggenommener

Erbfolge/Schenkung

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II. Bedürftigkeit

Sonderfall: Schenkung Rückforderungsanspruch bei Verarmung des

Schenkers 10 Jahre rückwirkend möglich Im Gegenzug zur Schenkung sollen oft

Pflegeleistungen erbracht werden

Tipp: Entgeltlichkeit ausdrücklich vereinbaren!

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II. Bedürftigkeit

Sonderfall: Schenkung Auch die nachträgliche Umwidmung einer

unentgeltlichen in eine entgeltliche Leistung ist möglich!

Erfolgte die Schenkung an einen Dritten: Bedürftigkeit bestreiten wegen Rückforderungsanspruch!

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II. Bedürftigkeit

2. Einsatz von Vermögen Grundsatz: Verwertungsobliegenheit Auch Immobilienvermögen (bei Allein- und

Miteigentum) Nicht: selbstgenutzte Immobilie im Eigentum des

Ehegatten, da dessen Schonvermögen (80 m² werden als angemessen erachtet); bei Verkauf oder Vermietung verliert er den Schutz

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II. Bedürftigkeit

2. Vermögen Schonvermögen

GrabpflegekostenBeerdigungskosten

Notgroschen: 2.600,00 €

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III. Leistungsfähigkeit

Abgrenzung Grundsicherung im Alter und Hilfe zur Pflege

Voraussetzungen an Leistungsfähigkeit/Rückgriff extrem unterschiedlich

Bei Grundsicherung: Inanspruchnahme nur bei Einkünften über 100.000,00 € brutto, kein Einsatz von Vermögen

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III. Leistungsfähigkeit

Elternunterhaltsanspruch ist Anspruch auf Geld, nicht auf Pflege

→ Einwand des Kindes, man könne die Mutter/den Vater zuhause pflegen, greift nicht!

Maßgeblich: bisheriger Lebenszuschnitt des Kindes (Lebensstandardgarantie)

Alle Kinder zu berücksichtigen (anteilige Haftung)

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III. Leistungsfähigkeit

1. Einzusetzendes Einkommen

Einkommen ist alles, was monatlich zufließt Einkünfte aus Erwerbstätigkeit Vermietung und Verpachtung Kapitalerträge Wohnwert (nicht die objektive Marktmiete, sondern

ersparter Mietzins, Wohnflächenbedarf: 80-120 m² bei 2-Personen-Haushalt, 40-50 m² bei Alleinstehenden)

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III. Leistungsfähigkeit

2. Abzugspositionen Im Fragebogen des Sozialamts nicht genauer

spezifiziert bei Immobilie: Zins und Tilgung, Instandhaltungskosten,

Rücklagen Privatdarlehen, Autokredit

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III. Leistungsfähigkeit

2. Abzugspositionen Altersvorsorge 5 % aller sozialversicherungspflichtiger

Einkünfte und 25 % aller anderen Erwerbseinkünfte

Art der Anlage unerheblich, auch bloßes Sparvermögen Zusätzliche Altersvorsorge für den Gatten Vorrangige Unterhaltspflichten wie Kindesunterhalt Kosten des Besuchs des pflegebedürftigen Elternteils

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III. Leistungsfähigkeit

3. Selbstbehalte

a. des ledigen Kindes 1.800,00 € Selbstbehalt (2015) inklusive 480,00 €

Warmmiete Einkommen, das darüber hinausgeht, wird zu 50 % in

Anspruch genommen Beispiel: Kind verdient 2.400,00 € netto, es müsste

300,00 € für den Elternunterhalt einsetzen

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III. Leistungsfähigkeit

b. Bei Ehegatten 1.440,00 € Selbstbehalt Ehegatte = Selbstbehalt von Ehegatten 3.240,00 € inkl. 860,00 €

Warmmiete Bei höheren Wohnkosten: Erhöhung des Selbstbehalts Bei niedrigeren Wohnkosten: keine Verminderung des

Selbstbehalts (wer sparsam lebt, soll nicht bestraft werden)

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III. Leistungsfähigkeit

4. Vermögen Nur das Vermögen des Kindes ist maßgeblich,

Vermögen des Schwiegerkindes bleibt außer Betracht (auch keine Auskunftspflicht)

Tipp: vorgezogener Zugewinnausgleich, wenn getrennt lebend

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III. Leistungsfähigkeit

Schonvermögen muss nicht verwertet werden:Eigenheim; muss nicht veräußert, belastet oder

vermietet werden zumindest bei angemessenem Wohnraum, gewisse Überschreitungen unschädlich

Sonstiges Immobilienvermögen, wenn Bestandteil der Altersvorsorge und Ertrag zum Familienunterhalt benötigt wird (nicht: Luxusferienwohnung)

Vermögen zur Finanzierung von fälligen Reparaturen (Instandhaltungsrücklagen)

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III. Leistungsfähigkeit

Vermögen zur Anschaffung einer Immobilie/eines neuen PKW (Kosten der angemessenen gegenwärtigen Lebensführung)

Altersvorsorgevermögen: 5 % des letzten Bruttoeinkommens, gerechnet auf die zurückliegende Arbeitszeit und mit 4 % aufgezinst (BGH 2006)

im Schnitt: 70.000,00€ - 100.000,00 € neben der Immobilie

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III. Leistungsfähigkeit

Tipp: liquides Geld besser anlegen als Darlehensraten (Immobilie, Autokredit) zu tilgen!

Notgroschen (3faches Monatsnettoeinkommen, mindestens 2.600,00 €)

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IV. Verwirkung des Unterhalts

Kann zur Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung führen

Fallgruppen:Eigene Bedürftigkeit verschuldet

• Trunk-, Spiel-, Drogensucht• Auch mangelhafte Altersvorsorge? In Spezialfällen wie

Arbeitsscheue, Verschwendung (Selbständige) möglich

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IV. Verwirkung des Unterhalts

Schwere Verfehlung des unterhaltsberechtigten Elternteils

Kontaktabbruch oder Kränkungen allein reichen nicht aus Es kommt vor allem auf das Verhalten während

Minderjährigkeit des Kindes an. Gewalt in der Kindheit oder Kontaktabbruch/fehlende Sorge können ausreichen

Zeitablauf: nach Ablauf eines Jahres seit Auskunftsverlangen; oftmals ein Problem für das Sozialamt, v.a. bei vielen Unterhaltsverpflichteten

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Bei Unterhaltspflicht

Neue Berechnung für 2015 verlangen wegen erhöhter Selbstbehalte!

Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen!

Bei Änderung der Verhältnisse Anpassung des Unterhalts verlangen!

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Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit!

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