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Europäisches Strafrecht
Einführung
Prof. Dr. D. Klesczewski
Europäisches Strafrecht– Einführung
Organisatorisches• Neue Schwerpunktsetzung: Materielles Recht
• Neue Gliederung
• Material• https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de
• Fallsammlungen
• Rechtsakte
• Folien
• LEO-Skript: erhältlich bei se-druck, Beethovenstraße 23 (5,50 €)
• Lehrbücher• Jähnke/Schramm, Europäisches Strafrecht, 2017
• Hecker, Europäisches Strafrecht, 5. Aufl., 2015
13.10.2017 Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 2
Europäisches Strafrecht– Einführung
Nationales Strafrecht
z.B.: § 212 I StGB
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„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft.“
Europäisches Strafrecht– Einführung
Nationales Strafrecht
§ 212 I StGB
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„Wer einen Menschen tötet …, wird … mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
bestraft.“
Europäisches Strafrecht– Einführung
Europäisches StrafrechtArtikel 2 Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2008/841/JI)
13.10.2017 Europäisches Strafrecht - Prof. Dr. Klesczewski 5
„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine oder beide der folgenden
Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu
bewerten:
a) das Verhalten einer Person, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der
allgemeinen Tätigkeit der kriminellen Vereinigung oder der Absicht der Vereinigung, die
betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beteiligt,
einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer
Mitglieder oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung, und sich
bewusst ist, dass diese Beteiligung zur Durchführung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung
beiträgt …
Europäisches Strafrecht– Einführung
Europäisches StrafrechtArtikel 2 Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2008/841/JI)
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„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine oder beide der folgenden
Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer kriminellen Vereinigung als Straftatbestände zu
bewerten:
a) das Verhalten einer Person, die sich vorsätzlich und in Kenntnis entweder des Ziels und der
allgemeinen Tätigkeit der kriminellen Vereinigung oder der Absicht der Vereinigung, die
betreffenden Straftaten zu begehen, aktiv an den kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung beteiligt,
einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln, Anwerbung neuer
Mitglieder oder durch jegliche Art der Finanzierung der Tätigkeiten der Vereinigung, und sich
bewusst ist, dass diese Beteiligung zur Durchführung der kriminellen Tätigkeiten der Vereinigung
beiträgt …
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Europäisches Strafrecht– Einführung
Europäisches Strafrecht als Wissenschaft
Gegenstand
Keine Tatbestände, sondern Regeln
der Regelsetzung
Methode
Keine Subsumtion, sondern
„Kriminalpolitik“
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Europäisches Strafrecht– Einführung
Einfluss europäischer Rahmenbeschlüsse und Richtlinien
Auf die Legislative
Verpflichtung zuGesetzesänderungen
Auf die beiden anderen Staatsgewalten
Verpflichtung zuunionsrechtskonforme
Auslegung
Europäisches Strafrecht– Einführung
BGHSt. 54, 216
• Ausgangspunkt: § 129 I StGB
• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“
Überkommene Definition
Neuer europäischer Rechtsakt
Inkorporation im Wege der Auslegung möglich?
Hier: (-)
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Europäisches Strafrecht– Einführung
BGHSt. 54, 216
• Ausgangspunkt: § 129 I StGB
• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“
Überkommene Definition der Rspr.:
Eine k. V. ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwillige organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen.
Problematisch im vorliegenden Fall: Unterordnung des Einzelnen
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Europäisches Strafrecht– Einführung
BGHSt. 54, 216
• Ausgangspunkt: § 129 I StGB
• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“ Neue europäischer Rechtsakt: - Art. 1 RB
- Nr. 1 Kriminelle Vereinigung ist einen auf längere Dauer angelegter organisierter
Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die, um … einen … materiellen Vorteil zu
verschaffen, in Verabredung handeln, um Straftaten zu begehen …;
- Nr. 2 Ein „organisierter Zusammenschluss“ ist einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur
unmittelbaren Begehung eines Verbrechens gebildet wird und der auch nicht notwendigerweise
förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine
ausgeprägte Struktur hat.- Teil des Schrifttums: Keine Unterordnung mehr nötig (z. B. LK/Krauß) - Konsequenz im vorliegenden Fall: K. V.: (+)
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Europäisches Strafrecht– Einführung
BGHSt. 54, 216
• Ausgangspunkt: § 129 I StGB
• Auslegung des Begriffs „kriminelle Vereinigung“
Überkommene Definition
Neue europäische Rechtsakte
Inkorporation im Wege der Auslegung möglich?
- Der weite Begriff der k. V. ist identisch mit dem Begriff der Bande.
- Bandenmitgliedschaft ist aber nur Strafschärfungsgrund
- Hier: unionsrechtskonforme Auslegung ist nicht möglich.
- (Im Ergebnis für BGH irrelevant)
- Neue Rechtslage seit Juli 2017: § 129 II StGB n. F.
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Europäisches Strafrecht– Einführung
Entwicklung des Europäischen Strafrechts
• Entstehen eines europaweiten Binnenmarktes
• Notwendigkeit rechtlicher Regelungen, zuerst auf dem Gebiet des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts
• Anwachsen grenzüberschreitender Kriminalität
• Grenzen nationalstaatlichen Strafrechts (§ 7 StGB)
• Grenzen internationaler Rechtshilfe (§ 3 I IRG)
• Notwendigkeit der Strafrechtsangleichung
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Europäisches Strafrecht– Einführung
Grundlagen des europäischen (Straf-)Rechts
• Gemeinsame geistesgeschichtliche Wurzeln
Römisches Recht
Kanonisches Recht
Einheitliches Wissenschaftsverständnis
• Europäische Einigung („Staatenverbund“, BVerfGE 123, 267)
Ausgangspunkt Nationalstaaten (wechselseitige wirtschaftliche Abhängigkeit)
Völkervertragliche Zusammenarbeit nach dem Konsensprinzip im Rat
Unionsbürgerschaft als regionales Weltbürgerrecht
• Menschenrechte
• Repräsentation: Europäisches Parlament
• Europäisches Strafrecht
Harmonisierung durch Richtlinien, Art. 288 AEUV
Schonungsgebot, Art. 4 EUV
Spielraum der Mitgliedsstaaten zur Strafrechtssetzung
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