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Verwertung und Beseitigung von Bauabfällen in Recht und Praxis
Fachvortrag zur Gemeinschaftsveranstaltung derBauinnungen Rothenburg-Uffenheim, Ansbach-
Feuchtwangen-Dinkelsbühl
30. März 2017 in ColmbergRechtsanwalt Holger Seit
Landesverband Bayerischer Bauinnungen
Gliederung
Bauabfälle: Entsorgungskosten- und Mengenentwicklung
Das „Abfallregime“ in der Bauwirtschaft Erfassung, Beförderung und Dokumentation von
Bodenaushub und Bauabfällen Gefährliche und nicht gefährliche Bauabfälle Wichtige Bauabfallarten – Wie entsorge ich was
richtig? Zwischenlagerung von Bauabfällen Beprobung von Bodenaushub und Bauschutt Die abfallrechtliche Haftung und Verantwortung –
KrWG, Bau- und Vergaberecht, Umweltstrafrecht
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Entwicklung der Entsorgungsströme
Entsorgung nach Abfal larten (Vergle ich 2010 ‐ 2014):
Beseitigung auf Deponien: 3,7 Mio. t – 5,1 Mio. t: + 40%Davon 3,9 Mio. t Bodenaushub und Steine
In Asphaltmischanlagen aufbereitet: 2,7 Mio. t – 3,7 Mio. t: + 40%
Überirdisch verfüllt: 25,2 Mio. t – 27,8 Mio. t: + 9%
Recycelt (2012 – 2014): 10,1 Mio. t – 9,5 Mio. t: ‐ 6%
Bei Baumaßnahmen eingesetzt 4,6 Mio. t – 3,6 Mio. t.: ‐22%(2010 ‐2014)
(Quel le : Bayer i sches Landesamt für Stat i s t i k , 2016)
Gebühren für Entsorgung von Bauabfällen steigen!
asbesthaltige Abfälle (asbestzemethaltiger Abfall, z.B. Eternit, Rohre, Schächte) : über 200 €/t
künstliche Mineralfasern lose verpackt: 300 - 400 €/t künstliche Mineralfasern verpresst und verpackt : zw. 100
und 135,00 €/t Abfälle für Deponieklasse II: 70 – 80 €/t Abfälle für
Deponieklasse I: 40-47 €/t Gipskartonplatten: 70 €/t Baustoffe auf Gipsbasis (Leichtbeton, Gipskarton ) 80 -130 €/t Bauschutt mit Fremdanteilen <5%: ca. 20 €/t Bauschutt mit Fremdanteilen >30%: ca. 130 €/t Baustellenmischabfälle (unsortiert) : ca. 250 €/t Unbehandeltes / behandeltes Holz: 70 - 90 €/t Zahlung Beton (je nach Kantenlänge) 10 – 40 €/t Bodenmaterialverfüllung: Z.0 / Z1.1.: Preise ca. 4 – 25 €/t 2016 Steigerung der Bauschuttentsorgungskosten ca. 15%!
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Depo
nieraum –wie lange no
ch?
Abfallregime in der Bauwirtschaft
Was ist (Bau‐) Abfa l l (KrWG)?– Materialien, die bei Bauarbeiten anfallen und nicht beim Bauprojekt
mit verbaut werden und deren man sich „entledigen“ will oder muss!
– Funktion: Nur „Abfa l l “ unterliegt „Abfal lrecht“
– Ausgehobene r Boden ist grundsätzlich „Abfal l“, Ausnahme: er ist nicht kontaminiert und wird an Ort und Stelle für Bauzwecke verwendet, §2 Abs. 2 Ziff. 11 KrWG
– Nicht ausgehobener Boden (Böden in situ) sind generel l vom Abfal lregime ausgenommen
Problem: Abgrenzung Abfall ‐ Nichtabfall! Entledigungswille oder / und Zwangsabfall!
Beispiele:
Gefährlichkeit für „Abfalleigenschaft“ nicht wichtig (aber für Umgang!)
Auch wirtschaftlich wiederverwertbare Stoffe (Betonabbruch)
Art und Dauer der Lagerung unerheblich
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Abfallregime in der Bauwirtschaft
Ende der Abfalleigenschaft:
In der Praxis von erheblicher Bedeutung: Abfallrechtliche Haftung endet erst mit „ordnungsgemäßer Entsorgung“
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Zwischenlagerung von Abfällen
Abfallrechtliche Erlaubnis oder Anzeige für Transport Vermarktung als geprüfter RC‐Baustoff (=vorher Abfall )
Dokumentation „von der Wiege bis zur Bahre“ Prüf‐ und Analytikpflichten für Abfall
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Abfallregime in der Bauwirtschaft
Ende der Abfa l le igenschaft: Material kein (Bau‐)abfall mehr, wenn es ein „Verwertungsverfahren
durchlaufen hat“(§ 5 KrWG)
Achtung : nur „zulässige Verwertung“ beendet Abfalleigenschaft von Stoffen oder Gegenständen!
Verwertung erfolgt durch:
• Energetische Verwertung (z.B. Holzabfällen, Polystyrol)
• Stoffliche Verwertung (z.B. Recycling, Verfüllung, Einbau von geeigneten ausgehobenen Böden in technische Bauwerke )
• Recycling
Ke ine Ve rwer tung l i e gt vo r bei gesetzlich nicht zulässigen Beseitigungsverfahren oder wenn Erzeuger abfallrechtliche Pflichten (z.B. Teilnahme am Nachweisverfahren) nicht erfüllt!
Nebenprodukte (§ 4 KrWG) sind kein Abfall! Mutterboden
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Abfallhierarchie
Abfallhierarchie (§ 6 Abs. 1 KrWG):– 1. Vermeidung(z.B. Bodenaushub auf Baustelle lassen)
– 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung (z.B.Bodenreinigung)
– 3. Recycling
– 4. Sonstige Verwertung und Verfüllung (Bodenaushub in zugelassenen Gruben verfüllen, in technischen Bauwerken oder als Deponiebaustoffe verwerten, energetische Verwertung)
– 5. Beseitigung (auf Deponien)
Beseitigung, Verwertung…
Was ist …. Verwertung : Verfahren, bei denen Abfälle einem sinnvollen
Zweck erhalten, Recycling: Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu
Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden
Beseitigung: Verfahren, das keine Verwertung ist- endgültige (nutzlose) Ablagerung (auf Deponien) KrWG, Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
Unterschied: Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür
zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. (§ 28 Abs. 1 KrwG)
Abfallrechtliche Haftung und Verantwortung
Wer ist Abfallerzeuger?• Abfallerzeuger ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren
(Bau) -tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirkt (Zweiterzeuger) (§ 3 Abs. 8 KrWG)
• Beispiel: Veränderung der Stoffanteile eines Abfallgemisches = Erzeugung von Abfall
• Erzeuger ist „grundsätzlich derjenige, der als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat“ (BVerwG, Urteil vom 15. 10. 2014, Az.: 7 C 1.13)
• Bauunternehmer wird auch dann Erzeuger (und haftet), wenn er duldet, dass AG (Bauherr) die von ihm bei Abbruch erzeugten Abfälle illegal entsorgt (und umgekehrt) – Risikosphäre!
• Bauunternehmer wird auch dann Erzeuger (und haftet), wenn er bei Abbruch anfallende oder auf Grundstück lagernde Abfälle mit Erdreich des Grundstücks vermischt und hieraus Erdwälle auf Grundstück errichtet
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Abfallrechtliche Haftung und Verantwortung
Wer ist Abfallbesitzer? Wer ist verantwortlicher Störer?• Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische
Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (§ 3 Abs. 9 KrWG)• Kommt der Bauunternehmer aus der abfallrechtlichen Haftung, wenn er nicht mehr
Besitzer ist? Nein, wenn „noch konkrete Gefahren für die Umwelt“ bestehen• VGH München, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 20 CS 15.1502:
‐ Abbruchunternehmen musste 2014 abgelagertes Verfüllmaterial (unsortierter Bauschutt) auszubauen, und ordnungsgemäß entsorgen, da nicht Z.1.1-Material
‐ Bleibt „Störer“, (gemeinsam mit Grubenbetreiber) da für rechtswidrige Abfallablagerung (mit-) verantwortlich
• VG München, Beschluss vom 24.10.2016 ‐ Aktenzeichen M 17 S 16.3964:‐ Das anliefernde Bauunternehmen bleibt als (ehemaliger) Besitzer des Abfalls „Störer“
und zur Beseitigung des unzulässig gelagerten Bauschutts oder Bodenaushubs verpflichtet nach Art. 31 BayAbfG
‐ Handlungsstörer, der nicht (mehr) Besitzer des Abfalls im Sinne des KrWG ist, wird in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung „hineingezwungen“.
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Abfallrechtliche Haftung und Verantwortung
Abfallbesitzer und –erzeuger haften bei Beauftragung von Entsorgern / Dritten mit der Abfallbeseitigung solange, bis die Entsorgung (nachweislich!) endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist
Haftung auch bei Beauftragung von Dritten (z.B. Entsorgern) solange, bis ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt ist
Bei Abfallgemischen haftet jeder Besitzer / Erzeuger nur für seinen Gewichtsanteil – aber in Entsorgungskette als Gesamtschuldner
Grundsätzlich keine Verjährung Gefährdungshaftung Verschulden nicht erforderlich
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Abfallrechtliche Haftung und Verantwortung
Verantwortung und Haftung für ordnungsgemäße Abfallentsorgung Erzeuger, Besitzer, Beförderer und Entsorger sind für ihre Abfälle bis zum Abschluss der
ordnungsgemäßen Entsorgung verantwortlich (KrWG) Bußgeld u.a. für
Lagerung, Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in nicht dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen
Beförderung oder Sammlung gefährlicher Bauabfälle ohne die erforderliche Erlaubnis Beförderung oder Sammlung von Abfällen ohne die vorherige Erstattung der erforderlichen
Anzeige Die Beförderung von Bauabfällen ohne die erforderliche Kennzeichnung der Fahrzeuge (A‐
Schild) Haftung der für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärungen im Nachweisverfahren
beim Transport und der Entsorgung gefährlicher Abfälle. Haftung für Verstöße gegen die Andienungspflichten an die GSB mbh Haftung des Abfallerzeugers und‐besitzers für Auswahl des Entsorgers (Zuverlässigkeit,
rechtliche Befugnis: Einsicht in Beförderungserlaubnis, Zertifizierungsnachweise von Entsorgern, §§ 56, 57 KrWG)
Haftung für Verstöße gegen die Andienungspflichten: GSB mbh (§ 17 KrWG i.V.m. Bay. Abfallwirtschaftsplan) Verstöße gegen Altholzverordnung (Vermischung, Angabe falscher Altholzkategorie, falsche
Entsorgung)
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Bodenschutz
Bodenschutzmaßnahmen des Bauherrn, Planers und AN:
§ 12 BBodSchV: Verschlechterungsverbot!
Belastungen = naturbedingt oder menschengemacht erhöhte Schadstoffgehalte = Hintergrundwerte der jew. Vorsorgewerte BBodSchV werden überschritten
belasteter Aushub darf durch Verlagerung (Zwischenlager zählt auch hierzu !) und Wiederaufbringung andere Böden nicht nachteilig verändern!
Anforderungen an Auf‐ oder Einbringen in § 12 BBodSchVgeregelt
Auch Verdichtungen und Vernässungen können nachteilige Bodenveränderungen sein
Für Aufbringen von Materialien mit Mächtigkeit über 20 cm ist Sicherung / Aufbau eines stabilen Bodengefüges erforderlich (DIN 19731)
Bodenschutz
Bodenschutzmaßnahmen:
Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten: Verlagerung grdsl. nur innerhalb dieses Gebiets zulässig (§ 12 Abs. 10 BBodSchV): „In Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden ist eine Verlagerung von Bodenmaterial innerhalb des Gebietes zulässig, wenn die (…) Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt werden und insbesondere die Schadstoffsituation am Ort des Aufbringens nicht nachteilig verändert wird.“
Ausnahme: Zwischenlagerung /Umlagerung von Bodenmaterial auf dem Baustellengelände erlaubt, wenn Material dort wieder eingebaut wird!
Bauherr (Planer), Grundstückseigentümer und Bauunternehmer müssen Vorsorge gegen Entstehen schädlicher Bodenveränderung treffen:
Bodenschutzrecht – kann Abfallrecht überlagern!
Bodenschutz
Einbau von Bodenmaterial LAGA M20 Teil II, 1.2 TR Boden: Verwertung abhängig von
• Herkunft, • Vorgeschichte, • Schadstoffgehalt, • Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, • Nutzung,• Einbaubedingungen!
Untersuchungskonzept beachten Einbauklassen beachten Wiedereinbau auf der Baustelle möglich? wasserrechtlicher Genehmigung etc.!
Beprobung von Bodenaushub
Beprobung von BodenaushubGibt es eine gesetzliche Pflicht zur Untersuchung von Bodenaushub?
Jein!• Unterschiedliche Entsorgungswege ‐ unterschiedliche Beprobungs‐Anforderungen (Deponien: Merkblatt Deponie‐Info 3 des LfU, LAGA PN 98, LAGA M20, Verfüllungsleitfaden)
• (noch) keine abfallrechtliche Verpflichtung des Abfallerzeugers zur Beprobung – erst bei der Annahme des Entsorgers / Verfüllers / Deponie / Recyclers
• Aber faktisch keine Entsorgung / Verwertung / Beseitigung von Bodenaushub ohne Beprobung mehr möglich
Beprobung von BodenaushubBeispiel: AN erhält Auftrag zum Aushub und Entsorgung von 1.000 qm Bodenaushub. Vorerkundung / orientierende Untersuchung (Gutachten Schürfe) ergibt Boden der Belastungsgruppen Z.1.1‐, Z.0‐ und Z.2‐Material. AG schreibt im LV jedoch nur Z.0‐ und Z.1.1‐ Positionen aus. Bei Aushub zeigen sich Bauschuttanteile (große Brocken) Was kann / sollte AN tun?
• Beprobung nach PN 98 im LV? (wohl bei EP mit einkalkulieren, wenn nicht, ev. hilft Verweis auf DIN 18299 4.2.13 und DIN 18300 4.2.4.: Bodenentsorgung als „besondere Leistung“ )
• Haufwerksbildung (abgrenzbare Teilchargen separieren) • Haufwerksbeprobung (immer) erforderlich: LAGA PN 98, LfU‐
Beprobungsmerkblatt, April 2016, Kapitel 2.1.• Probenahmeprotokoll als Basis für konkrete Entsorgungsart und für
Nachträge (Mengenmehrung)• Da hoher Bauschuttanteil wäre selbst Z.1.1 – Material nicht in Gruben
verfüllbar (max. 5% Bauschuttanteil nach Verfüll‐Leitfaden)• Ev. Nachtrag wegen Mengenmehrung bei einzelnen Positionen (z.B.
Entsorgung 300 qm statt 100 qm Bodenaushub Z.2)
Beprobung von Bodenaushub
Die „richtige“ Beprobung / Bodenanalytik• Denn: nur bei passender Beprobung ist Entsorgung sicher und geht
Kalkulation auf!! Ziel der Beprobung klar? (Abfalleinstufung, Deklarationsanalyse bspw. Z.0,
Z.1.1. etc.) Abfallbeschreibung ausreichend? (Menge, Schadstoffe, Fremdbestandteile
wie etwa Bauschutt) Probenahmeplan? (Probenanzahl, Angabe der Probenahmestelle im
Haufwerk, Zeitpunkt etc.) Vorgaben der LAGA PN 98 beachtet? Gesamtes zu beurteilendes Material erfasst? (Haufwerk durch
Baggerschürfen an mehreren Stellen über gesamte Höhe und Breite geöffnet)
WICHTIG: Reicht der Parameterumfang für das zu erwartende Schadstoffspektrum aus?? (wegen Hinweisen auf Schadstoffe die nicht durch Genehmigungen der jeweiligen Entsorgungsanlage erfasst werden)
(vgl. hierzu LfU‐Merkblatt Boden‐ und Bauschutthaufwerke – Beprobung, Untersuchung und Bewertung, April 2016, Anhang 2 Checkliste Beurteilung Probenahmeprotokoll)
Beprobung von Bodenaushub
„LfU ‐Merkblatt Boden‐ und Bauschutthaufwerke –Beprobung, Untersuchung und Bewertung“, April 2016• Ziel: Beprobungskonzept zur Bestimmung des zulässigen
Entsorgungswegs• Basis: LAGA‐Richtlinie PN 98 und LAGA M 20• Reduzierung Probenzahl bei homogenen Böden oder
sortenreinem Bauschutt• Verringerung Analyseumfang / Kosten / einheitliche
Akzeptanz• Aushub „grüne Wiese“: i. d. R. keine Untersuchung nötig!?• Probenahmeschemata nach Merkblatt• Linienbauwerke mit großen Aushubmengen:
i.d.R reicht je eine Probe in‐situ alle 50 bis 200 m – keine PN 98
Zwischenlagern / Ablagern von Bauabfällen
Zwischenlager : Lager, in dem zugelassenes Material(Bodenaushub und Bauschutt) bis zur späteren Ablagerung (Verfüllung, Deponierung, Recycling) zwischengelagert wird
Ab lage rn von Stoffen ist „Endlagern“ mit dem Ziel, sich ihrer dauerhaft zu entledigen.
Gefahr „w i lde Bauschuttdeponie“:– §1 Abs. 1, 4. BImSchV: Immissionsschutzrechtliche
Genehmigung für „zeitweilige Lagerung gewisser Mengen von Stoffen erforderlich“
– Unterscheide: gefähr l i che und nicht gefähr l i che Abfälle! (Anlage 1, D15, KrWG; Nr. 8.12 des Anhanges zur 4. BImSchV
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Zwischenlagern / Lagern / Ablagern von Bauabfällen
Z w i s c h e n l a g e r u n g „ g e f ä h r l i ch e r A b f ä l l e “ g e n e h m i g u n g s bedü r f t i g ,wenn:• Betrieb weniger als 12 Monate am selben Ort (z.B.
Betriebsgelände) geplant u n d• Anlage Gesamtlagerkapazität von 30 t oder mehr hat• u.U. Bestellung eines „ b e t r i e b s a n g e h ö r i g e n
A b f a l l b e a u f t r a g t e n (Ab fBeau f t rV ) , soweit mehr als 10 t gefährl iche Abfäl le am Tag anfallen
Z w i s c h e n l a g e r u n g n ich t ge fäh r l i che r Bauabfä l le genehmigungsbedür f t ig wenn,
• Anlage zur Lagerung > 1 Jahr betrieben werden soll u n d Gesamtlagerkapazität 100 t oder mehr (§ 1 Abs. 1 S 4 und § 3BImSchV iVm Nr. 8.12 und 8.14 des Anhangs 1)
• Gefahr der (illegalen) Deponie (§ 3 Abs. 27 Satz 2 KrWG)!
Abfal l rechtzeitig entsorgen oder verwerten (Beendigung Abfall!)
G enehmigungsfrei erlaubt sind:• A n l a g e n z u r B e h a n d l u n g a m E n t s t e h u n g s o r t d e A b f a l l s
( B a u s t e l l e ) = m o b i l e A u f b e r e i t u n g s a n l a g e• Z e i t w e i l i g e L a g e r u n g v o n B a u s c h u t t a u f B a u s t e l l e b i s 1 0 t
j e Ta g
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Bere i t s te l l ung zu r Abho lung
PRAXISTIPP: • Grundsätzlich bei Lagerung des Erdaushubs / Bauschutts außerhalb der
Baustelle genehmigungsbedürftiges Zwischenlager (gem. 4. BImSchV, Anhang 1, Nr. 8.12.1 und 8.12.2 bei gefährlichen Abfällen ab 30 t und bei nicht gefährlichen Abfällen ab 100 t Lagerkapazität)
• Aber: „Bereitstellung zur Abholung“ ist keine genehmigungsbedürftige Zwischenlagerung!
• LfU (Stand: November 2016 www.lfu.bayern.de) : „Bei Bodenaushubmaßnahmen kann aus fachlicher Sicht auch die Zeit bis zu einer ordnungsgemäßen Beprobung und Vorlage der Analysenergebnisse als Bereitstellung zur Abholung aufgefasst werden.“
• Lager‐ und Bereitstellungsflächen müssen so gestaltet sein, dass keine nachhaltigen Auswirkungen verursacht werden können, insbesondere also Abschwemmungen von kontaminiertem Material, Versickerungen von gelösten Schadstoffen und Staubverwehungen verhindert werden.
• Abstimmung im Vorfeld der Baumaßnahme mit zuständigen Behörden (Wasserwirtschaftsamt und Kreisverwaltungsbehörde), auch wenn kein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren notwendig ist.
Gefährliche und nicht gefährliche Bauabfälle
Unterschiedliche Pflichten beim Umgang! Gefährliche Abfälle ( 48 KrWG i.V.m. AVV):
– In Kapitel 17 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV genannte Bau‐und Abbruchabfälle sind grundsätzlich als gefährliche Stoffe einzustufen! (*‐Abfälle)
– Teerhaltige Abfälle– Asbesthaltige Bauabfälle– Quecksilberhaltige Bauabfälle– PCB‐haltige Bauabfälle– HBCDD‐haltige Abfälle– Allgemein: Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten
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Recycling von Bauabfällen
RC‐Baustoff‐Verwendung: Vorfahrt für die Umwelt?• Vergaberecht: keine Pflicht zur Verwendung
• Wasserrecht (WHG): Erlaubnis oder Bewilligung oder Nachweis der Güteüberwachung erforderlich
• KrwG: Vorrang vor Verwertung oder Beseitigung – aber Wie?
• Länderspezifisch! z.B. Bayern: nach „RC‐Leitfaden“ geprüfte, güteüberwachte und zertifizierte RC‐Baustoffe können ohne wasserrechtliches Verfahren in technische Bauwerke eingebaut werden, sonst wasserrechtl. Einzelfallprüfung erforderlich
Bayerischer RC ‐Lei t faden Regelt Eigenschaften, Anforderungen und
Überwachungsregeln für Herstellung von RC‐Baustoffe (Aufbereitungspflicht, Prüf‐ und Zertifizierungspflicht, Anforderungen abhängig von Einbauweise, Einbauort, Verwendungszweck, Klassifizierung)
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Was ist recyceltes Material?
VG München, Urteil vom 21.01.2016 – Az. M 17 K 14.5755„Miesbacher Waldwegefall“:
In Waldweg wurde Abbruchmaterial von mehreren Baustellen eingebaut – angeblich RW‐1‐Material, aber überhöhte PAK‐Werte, Kabelreste etc.
LRA Miesbach verlangt Beseitigung und ordnungsgemäße Verwertung: zu Recht? Ja
Ordnungsgemäße Verwertung des Abfalls?
Nicht zertifizierter unsortierter Bauschutt bleibt Abfall
Unentgeltliche Überlassung. Indiz für Abfall
Einbau in Waldweg beendete Abfalleigenschaft nicht, da das Material nicht die Anforderungen an einen geprüften, güteüberwachten und zertifizierten RC‐Baustoff im Sinne des RC‐Leitfadens erfüllt
dazu zählt nachgewiesene Herstellung Güteüberwachung
Recycling von Bauabfällen
Bayerischer RC‐Leitfaden bis Ende 2017 verlängertWofür gilt er? für den Einbau von Recycling‐Baustoffen aus aufbereitetem Bauschutt und Straßenaufbruch in technischen Bauwerken für den Erd‐, Straßen‐ und Wegebau in Bayern.
für den privaten Waldwegebau. Nicht für Schlacken und Aschen. Nicht für den Einsatz von Material bei Verfüllungen oder im Landschaftsbau.
Recycling von Bauabfällen
Grundsätze des Bayerischen RC‐Leitfadens: Grundsätze: Bauschutt ist vor Wiedereinbau grdsl. zu RC‐Baustoffen aufzubereiten
RC‐Baustoffe nur geprüft, zertifiziert einsetzen Umwelttechnische Anforderungen sind abhängig von Einbauweise, Einbauort, Verwendungszweck im Leitfaden definiert
Klassifizierung in RW1‐ und RW2‐Material Klassifizierte RC‐Baustoffe können entsprechend der VOB wie Primärbaustoffe verwendet werden.
RW1‐Materialien erhalten Produktstatus TL SoB‐StB, ZTV wwG‐StB‐By, LAGA M20……
Deponierung von Bauabfällen
DK0‐Deponien (Inert‐ oder „Bauschutt“‐Deponien):• Bauschutt= „rein“ mineralische, vorsortierte Bau‐ und
Abbruchabfälle aus Bautätigkeiten mit geringfügigen anhaftenden nichtmineralischen Fremdbestandteilen (Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik, Mauerwerksabbruch , Gemische aus diesen Fraktionen)
• Bodenaushub = Boden und Steine / Baggergut – sofern keine Verfüllung in Betracht kommt!
• Straßenaufbruch = mineralische Stoffe, hydraulisch mit Bitumen (ohne Teer!) aus Straßenbau (Beton, Boden und Steine, teerfreier Asphalt)
• Sonstige gering belastete mineralische Abfälle• Nicht zulässig: Baustellenabfälle (nicht mineralische Stoffe wie
Bauhilfsstoffe, Bauzubehör, Verpackungsmaterialien, Isoliermassen, Farb‐, Kleber‐, Schutzanstrich‐, Imprägniermittelreste),
DK1 und DK2‐ Deponien: KMF‐Abfälle, gipshaltige Abfälle etc.
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Verfüllung von Bauabfällen
Verfüll‐Leitfaden des Bayerischen Umweltministeriumsregelt: welche mineralischen Abfälle bei Verfüllungen
verwendet bis zu welchen Stoffgehalten in den Feststoffen und
Stoffkonzentrationen im Eluat (bzw. Sickerwasser) die Verwertung mineralischer Abfälle bei der Verfüllung von Abgrabungs‐ bzw. Abbaustellen ordnungsgemäß und schadlos und damit zulässig ist.
Wird aktuell fortgeschrieben und überarbeitet werden!
Verfüllung von Bauabfällen
Was muss bei Anlieferung beachtet werden? Abfallerzeuger (Planer / Bauherr Bauunternehmer) muss
Verantwortliche Erklärung ausfüllen und vor Anlieferung Verfüllbetrieb zuleiten (frühere Nutzung des Bauwerks, Geländes, Zeitraum der Maßnahme, bei der Verfüllmaterialanfiel)
Verfüllbetrieb erteilt schriftlich Annahmebereitschaft Verfüllbetrieb weist häufig Material ohne Anmeldung ab Eingangskontrolle bei Anlieferung:
• Überprüfung des Materials• Austellung Übernahmeschein
Bei Abweisung: Wohin mit dem Material???• Ev. Zwischenlagerung bis zur endgültigen Klärung• Bodenmanagement wichtig
Erfassung und Beförderung von Bauabfällen
Getrennthaltungsgebot (§§ 9 KrWG, 8 GewAbfV) u.a. für:• Glas, Kunststoff, Metalle, • Zusammen geht (als ungefährlicher Abfall): Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik,
Gemische aus diesen Fraktionen (=Bauschutt)• grdsl. Aufbereitung (Recycling) dieser Fraktionen Pflicht, sonst Verfüllung oder
Beseitigung auf Deponien
Beförderung• Anzeige‐ und Erlaubnisverfahren• Anzeige‐, Erlaubnis‐ und Kennzeichnungspflicht für die Beförderung aller Arten
von Abfällen (§§ 53‐55 KrWG, Anzeige‐ und Erlaubnisverordnung)• Anzeige: Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht
gefährlichen Abfällen (§ 53 KrWG)• Erlaubnis: grdsl. Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle (§ 54 KrWG)• Kennzeichnungspflichten für Fahrzeuge: „A‐Schild“‐Pflicht für alle
Abfalltransporte , außer für Bauunternehmen, die ausschließlich Abfälle im Rahmen ihrer Bauleistungen transportieren (§ 55 Abs. 1 Satz 2 KrWG)
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Nachweisverfahren und Registerpflichten
Rechtmäßige Entsorgung von Bauabfällen wird durch Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine überwacht
Nachweis ‐ und Registerpf l i chten für Abfallerzeuger und‐besitzer etc. obligatorisch für gefährliche Abfälle!
Lücken lose Dokumentat ion ist Voraussetzung für „Ende“ der Abfalleigenschaft und Haftung !
Sonst zeitlich fast unbegrenz te umwelt recht l i che Haf tung!• Vor Beginn der Entsorgung: Nachweis der Zulässigkeit der vorgesehen
Entsorgung (Entsorgungsnachweis)• Nachweis der durchgeführten Entsorgung (Verbleibskontrolle), z.B.
Begleitscheine, Übernahmescheine• Formblätter der NachwV müssen verwendet werden• Pflicht der Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren!
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Nachweisverfahren und Registerpflichten
Register ‐ und Nachweisführung für Abfallerzeuger und‐besitzer kann im Einzelfall auch für nicht gefährliche Abfälle angeordnet werden (§§ 51 Abs. 1, 47, 62 KrWG)
Zuständ ige Behörde: Landratsamt oder Kre i sverwa l tungsreferat
Art und Weise der Registerführung: siehe Tabelle (naach § 24 Abs. 6 NachwV)
Beispiele: Nachweispflicht kann angeordnet werden • für in Einhaltung bestimmter Grenzwerte bei Verfüllung von
Bodenmaterial in Gruben oder in technische Bauwerken • für Grenzwerte von in Aufbereitungsanlagen behandeltem Bauschutt• Für Entsorgungsweg bestimmter nicht gefährlicher Bauabfälle• Bislang regelmäßig aber nur
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Registerpflichten nach § 24 Abs. 6 NachwV
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Wenn Nachweisführung angeordnet ist, muss bei jeder Entsorgung von Abfällen einer Baustelle für jede Abfallart und jede Anfallstelle des Abfalls ein eigenes Verzeichnis mit folgenden Angaben erstellt werden: • Datum der Übergabe des Abfalls (an Entsorger, Recycler , Deponie
etc. )• Bezeichnung mit Abfallschlüsselnummer (z.B. AVV‐Nr. 17 01 07
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik)• Abfallmenge der Charge • Firmenname und –Anschrift• Person / Unterschrift (spätestens nach 10 Tagen)
Nachweisverfahren und Registerpflichten
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Nachweis gefährlicher Bauabfälle
Bayerische „Handwerkerregelung" zur Entsorgung gefährlicher Abfälle • Handwerker dürfen an eigenen Baustellen anfallende Bauabfälle
zunächst zum Betriebssitz mitnehmen und dort vorübergehend lagern
• Sie müssen bis zum Betriebshof weder Nachweise (EN/SN) noch Begleitscheine hierfür erstellen.
• Nur bis Kleinmengen 2 t/a bezogen auf die einzelne Baustelle• Summe aller Abfälle von Baustellen des Handwerksbetriebs darf
Gesamtmenge von max. 20 t pro Kalenderjahr und Abfallart nicht überschreiten!
• abfallrechtliche Nachweisführung beginnt erst ab Betriebshof• D.h.: Sammelnachweis eines beauftragten Einsammlers oder mittels
eines Einzelentsorgungsnachweises (EN)• Abfallanfallstelle (VE) ist Betriebssitz• Abfallerzeuger im Nachweis ist Auftraggeber bzw. dessen
Bevollmächtigter oder Handwerksbetrieb
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Entsorgung im Ausland
Bauabfallverbringung ins Ausland• Verbringung von Bauabfällen zum Zweck der Entsorgung (Verwertung
oder Beseitigung ins Ausland grdsl. möglich• Unterscheide: Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung mit
Zustimmung (Notifizierungsverfahren) und den Allgemeinen Informationspflichten ohne Notifizierung (VVA)
• Nur Informationspflicht für Abfälle der „Grünen Liste“:• Metalle und metallhaltige Abfälle• Bituminöses teerfreies Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und
–erhaltung (Konzentration von Benzo[a]pyren weniger als 50 mg/kg)• Glasabfälle• Glasfaserabfälle• Abfälle von keramischen Waren• beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle,
Betonbruchstücke• Teppichboden‐ und Teppichabfälle
Entsorgung im Ausland
Bauabfallverbringung ins Ausland• Notifizierungspflicht für Abfälle der „Gelben Liste“:
• Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und – erhaltung
• Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz• Asbestabfälle (Staub und Fasern)• Abfälle, die mit Arsen oder Arsenverbindungen verunreinigt sind
• Abfälle "Grünen Liste" (Anhang III A und B der VVA) können ohne Genehmigung (Notifizierung) grenzüberschreitend verbracht werden, Verbringung muss dokumentiert werden.
• Abfälle der „Gelben Liste“ (Anhang IV der VVA) können nur nach Notifizierung grenzüberschreitend verbracht werden. Notwendig sind Antrag an zuständige behörde (Regierung des Bezirks), Vertrag, Sicherheitsleistung, schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden, Dokumentation
Einzelfälle der Entsorgung von Bauabfällen
Waldwegebau mit RC‐Materialarsenhaltige BödenKleinmengen mineralischer BauabfälleHumushaltige BödenEntsorgung von HBCDD‐haltigen Dämmmaterialien in BayernAltholz – Annahmestellen oder energetischeVerwertungArsenhaltiger Bodenaushub – am Herkunftsort wiederverwenden , ev. Verfüllung, LärmschutzwälleAsbest in Bauabfällen – Deponien oder zugelasseneZwischenlager
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Einzelfälle der Entsorgung von Bauabfällen
Baggergut – Aufbereitung, Rekultivierung, Verfüllung Bahnschwellen – DeponienBauschutt – Verfüllung, Recycling, Ablagerung Bodenmaterial – Behandlung, Verfüllung oder Deponie EPS‐Platten – rein: Recycling, sonst Deponie, Verbrenn.Epoxydharzhaltige Flüssigkeiten – Entsorger!Künstliche Mineralfasern – Deponien Kl. I oder IIGleisschotter – Verwertung oder Deponie: Werte! Gipshaltige Bauabfälle – grdsl. Deponie (Recycling?)
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EPS-Material mit HBCD-Brandhemmer
Problem: ab 30.9.2016 waren Dämmstoffabfälle aus Polystyrol mit HBCD-Brandhemmer wegen Neufassung der Abfallverzeichnis-Verordnung „gefährlicher Abfall“
LfU-Hinweise zur Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmmaterial in Bayern Abfalleinstufung (bis 27.12.2016):
Bei Neubaumaßnahmen wird davon ausgegangen, daß kein HBCDD-haltiges Material anfällt. Diese Bauabfallgemische können als nicht-gefährliche Abfälle zur Verwertung entsorgt werden.
Sofern bei Sanierungs- und Rückbaumaßnahmen in einem an der Baustelle angefallen Baumischabfall der Anteil HBCDD-haltiger Dämmstoffe o,5 m³/t Baumischabfall (Schätzwert) nicht übersteigt, konnte der Baumischabfall in diesem Einzelfall als nicht-gefährlicher Abfall unter der AVV-Nr. 17 09 04 eingestuft werden.
Bei Sanierungen und Rückbaumaßnahmen anfallende Monochargen waren (stets) als gefährlicher Abfall zu deklarieren und ordnungsgemäß unter dem AVV-Schlüssel 17 06 03* zu entsorgen.
Vorläufige Lösung erreicht: Abfallverzeichnisverordnung (AVV) geändert: HBCD-haltige Bauabfälle ab sofort bis (mindestens) 31.12.2017 keine gefährlichen Abfälle mehr –
und zwar unabhängig von der in der POP-Verordnung genannten Konzentrationen, da die Verweisung der AVV auf die POP-Verordnung für HBCD (zunächst) befristet bis 31.12.2017 aufgehoben worden ist.
Entsorgung und Zwischenlagerung (rechtlich!!) wieder wie vor Oktober 2016 als ungefährlicher Abfall möglich!
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EPS-Material mit HBCD-Brandhemmer
Entsorgung in Mittelfranken (soweit bekannt nach Auskunft der MVAs): MVA Nürnberg: ja, begrenzte Mengen, ca. 150 Euro je Tonne (Mischabfall oder sortenrein?)
MVA Ingolstadt: ja, nur Monochargen (sortenrein ), Preise werden jeweils mit Entsorgern vereinbart, unbekannt, ob auch Annahme direkt durch Abfallerzeuger (Bauunternehmen)
MVA Würzburg: ja, HBCD‐haltige Abfälle werden vorläufig (bis 31.12.2017) angenommen. Kosten Monofraktion: 180 Euro/Tonne
Landkreis Neustadt/Aisch und Ansbach: Umladstation des Landkreises nimmt Mischfraktionen nmit HBCD‐haltigem Abfall an. Monofraktionen müssen über Entsorger / Transporteure entsorgt werden.
Landkreis Erlangen / Stadt erlangen: Mischfraktionen ja, an Müllumladestation Erlangen, Monofraktionen ja, bis ca. 5 Kubikmeter, Kosten 230 Euro/Tonne, größere Mengen über entsorger (Müllheizkraftwerke Bamberg und Coburg),
TIPP: Baubetrieb sollte von Entsorger kein Pauschalangebot zur Entsorgung von Dämmmaterial akzeptieren, sondern Angebot, aus dem Gebühr der MVA (120 – 230 Euro/Tonne), die Containerkosten und die Transportkosten hervorgehen!
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Einbau teerhaltiger Straßenausbaustoffe
Belastete Straßenbaustoffe sollen künftig komplett aus dem Stoffkreislauf ausgeschleust werden.
Ab dem 01.01.2018 dürfen in Bayern Baustoffgemische mit teer‐/pechtypischen Bestandteilen (Verwertungsklasse B und C der RuVA‐StB) nicht mehr in Bundesfernstraßen und Staatsstraßen eingebaut werden.
RuVA‐StB 01: teer‐/pechhaltige Straßenausbaustoffe liegen bei PAK‐Gehalt > 25 mg/kg vor (< 25 mg/kg liegt gering belasteter Ausbauasphalt vor, vgl. LfU‐Info‐Blatt „Pechhaltiger Straßenaufbruch“
Ausnahmen für Staatsstraßenmaßnahmen bedürfen immer einer Einzelfallgenehmigung durch die OBB.
Die Regelungen betreffen auch den Einbau von ummantelten teerhaltigen Aufbruch – dieser ist ab 01.01.2018 grundsätzlich nicht mehr möglich.
Zugelassene Entsorgung: Verbrennen (Holland) oder Deponie Im Kommunal‐/Kreisstraßenbau bleibt Wiederienbau erlaubt (aber nicht
aus Staats‐, Bundesstraßenbau ausgebautes Material!) Quelle: Rundschreiben der Obersten Baubehörde vom 16.03.2016
Waldwegebau mit RC-Material
Probleme und Lösungen: LfU‐„Merkblatt für den umweltgerechten Einsatz von Bauschutt, Straßenaufbruch und Recycling‐Baustoffe im nicht‐öffentlichen Feld‐ und Waldwegebau zur Wegeinstandsetzung und zur Wegebefestigung“• für nicht‐öffentlichen Feld‐ und Waldwegebau• Anzeige‐ und Gestattungspflicht bei jedem Neubau und Sanierung bei LRA oder KRV
• Einsatz von RC‐Baustoffen: idR nur aufbereitete und güteüberwachte nach RC‐Leitfaden (sonst Nachweis der schadlosen Verwertung)
• Einsatz von unaufbereitetem, d.h. unzerkleinertemoder unsortiertem Bauschutt generell unzulässig
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Waldwegebau mit RC-Material
Gewässerschutz: • bei offenem Einbau RW1‐Material!• nicht in Trinkwasser‐ und Heilquellenschutzgebieten,
Grundwasser und Grundwasserschwankungsbereich• Einschränkungen in Karstgebieten• Max. 5.000 qm je Baumaßnahme
Landschafts‐ und Naturschutz:• Landschaftsgerechter Einsatz (z.B. kein Ziegelmaterial
)• Reststörstoffe dürfen nicht sichtbar sein (nur
Tragschichten und Untergrundverbesserungen, keine Deckschichten!)
• Verfüllung von Bodenmulden verboten• Keine Gefahren für Wildtiere und Benutzer
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Altholz
Altholzverordnung, Stand Dezember 2016 • Kategorien I bis IV und PCB‐haltiges Holz• Deklarationspflicht (ev. Wieg‐ und Lieferscheine, wenn ausreichend) (§
11 Abs. 1 AltholzV)• Beprobungskonzept richtet sich nach Holzart, Nutzung, beabsichtigter
Verwertungsart, Entsorgungsweg• Basis: Altholzverordnung und PCB‐Verordnung (für PCB‐haltiges Altholz
mit Grenzwert über 50 mg/kg PCB • Entsorgung (Verbrennung, Hackschnitzelherstellung etc.) richtet sich
nach Schadstoffgehalt, in der Verordnung geregelt • Wenn nicht eindeutig zuordenbar – höhere Kategorie (§ 5 AltholzV)• Bei Holzgemischenmit gefährlichen Altholzbestandteilen (Kat. A IV) ist
alles gefährlicher Abfall ( § 6 Abs. 5 AltholzV)
Entsorgung von Kleinmengen
Probleme: Auch für Entsorgung kleiner Bauabfallmengen ist Nachweis der
„Unbedenklichkeit“ erforderlich! Kleinmengenbeprobung ist teuer (Analytikaufwand), zeitaufwändig,
Bauablaufverzögerung (Zwischenlager)Lösung:„Merkblatt Entsorgung von mineralischen Abfällen aus Baumaßnahmen – Umgang mit Kleinmengen“ April 2016! Zwischenlagermöglichkeiten für max. Größe des Gesamthaufwerks 500 m³
in allen Gebietskörperschaften schaffen Kleinmengen zur weiteren Entsorgung zusammenführen + beproben Vermischungsverbot für Boden und Bauschutt bleibt! Zuständig: Landkreise / Kommunen ‐ private Betreiber möglich Zwischenlagerung am Verfüllstandort ab Z 1.1 wird ausdrücklich erlaubt gemeinsame Beprobung und Entsorgung (Boden mit Boden)
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Entsorgung von humushaltigem Boden
Ab 6 Massenprozent TOC keine Verfüllung mehr möglich (auch Laub, Wurzeln sind problematisch – dürfen nicht verfüllt werden!)
Baugrunduntersuchung / Vorerkundung muss bei Verdacht Humusgehalt klären, bei Verwertungsmaßnahmen ist auch die TOC‐Bestimmung nach DIN ISO 10649 oder DIN EN 13137:2001‐12 zulässig
Zwischenlager: über 100 Tonnen und über 1 Jahr sind genehmigungspflichtig;
Wasserwirtschaftsamt ist anzuhören
Ev. Verwertung in Erdenwerken, in der Landwirtschaft , Kompostierung,
Einbau in technische Bauwerke
• Überschussvolumina sollten immer vom Bauherrn in die Planung einbezogen werden
• Möglich: Anböschungen, Grünflächen, Überdeckung von Bauwerken (Tiefgaragen, Lärmschutzwälle)
• Problem: Standfestigkeit humusreichen Bodenmaterials!!
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Abfallwirtschaft und Bau- und Vergaberecht
Nachtrag bei belasteten Böden?
§ 7 VOB/A: wesentliche Verhältnisse der Baustelle (z.B. Böden, Wasser) sind im LV zu beschreiben
Aber: Risiken, die der AN „spekulativ“ übernimmt, wenn er trotz fehlender oder lückenhafter Baugrundbeschreibung (Z0, Z1.1. etc.) und ein Angebot abgibt, hat er nach Zuschlag grdsl. zu tragen
AN muss fehlende Angaben („unsaubere Kalkulationsgrundlage“ rechtzeitig rügen
Verspekulieren wegen „Drüberweg‐Kalkulierens“ ist regelmäßig nicht im Wege eines Nachtrages zu „heilen“
Nachtrag am Besten durchsetzbar, wenn Bodenverhältnisse incl. Bodengutachten im LV gut beschrieben sind – z. B. bei Änderungen während des Bauvorhabens (etwa abweichende Einstufung der Entsorgung nach Haufwerksbeprobung)
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Umweltstrafrecht
Verunreinigung der Umwelt durch Verbringen von Bauabfällen in Böden und Gewässer kann Umweltstraftat sein! Unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB)
• Gefährliche Abfälle lagern verbringen etc., wenn diese geeignet sind Umwelt zu verunreinigen• Auch Abfälle (und Abwasser) die erst durch ihre Menge an Schadstoffen (z.B. Chrom)
umweltgefährdend sind –große Mengen! § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB• Praktisch wichtigster Umweltstraftatbestand (70%)• Voraussetzung der Tat ist die Verletzung abfallrechtlicher Pflichten nach dem KrWG /
Insbesondere: „Lagerung außerhalb zugelassener Anlagen“ (bspw. asbesthaltiger Abfall)• ACHTUNG: Boden muss nicht verunreinigt sein / Versuch ist strafbar
Bodenverunreinigung (§ 324a StGB)• Bsp.: Strafverfahren gegen Bauherrn wegen Gewässerverunreinigung, weil der Bauherr
Erdaushub von einer Baustelle abgelagert hatte, ohne Vorkehrungen zu treffen, um ein Abrutschen des Erdaushubs in ein Gewässerbett zu verhindern.
Unerlaubtes Betreiben einer Abfalleentsorgungsanlage (§ 327 StGB)• Kiesgrubenbetreiber wird verurteilt, weil er Klärschlammkompost zwar aufbereitet aber
unüberwacht und ohne abfallrechtliche Zulassung in eine Kiesgrube verfüllt hat. (Abfalleigenschaft des Materials nicht beendet und keine ordnungsgmäße Entsorgung)
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Ende
Viele Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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