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Christian Bachhiesl, Markus Handy (Hg.) Kriminalität, Kriminologie und Altertum Antike Kultur und Geschichte LIT

Richtstättenarchäologie - Ein interdisziplinäres Unterfangen

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Kriminalität ist ein gleichsam ubiquitäres Phänomen, dasheute die Medien beherrscht, aber auch in antiken Quellengreifbar wird. In diesem Band wird kriminellen Aktivitätenin der Antike und den obrigkeitlichen Reaktionen daraufnachgespürt. Außerdem werden die bei der Erforschung an-tiker Kriminalität angewandten altertumswissenschaftlichensowie kriminalwissenschaftlichen Methoden und ihre episte-mologischen Grundlagen interdisziplinär erörtert.

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978-3-643-50639-9

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Christian Bachhiesl, Markus Handy (Hg.)

Kriminalität,Kriminologie und

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Antike Kultur und Geschichte

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Christian Bachhiesl, Markus Handy (Hg.)

Kriminalität, Kriminologieund Altertum

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Antike Kulturund Geschichte

herausgegeben von

Prof. Dr. Kai Brodersen(Universität Erfurt)

Band 17

LIT

Gedruckt mit Unterstützungder Karl-Franzens-Universität Graz,des Landes Steiermarkund des Hans Gross Kriminalmuseums, Universitätsmuseender Karl-Franzens-Universität Graz

Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in derDeutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sindim Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-643-50639-9

©LIT VERLAG GmbH & Co. KGWien 2015Krotenthallergasse 10/8A-1080 WienTel. +43 (0) 1-409 56 61Fax +43 (0) 1-409 56 97E-Mail: [email protected]://www.lit-verlag.at

Auslieferung: Deutschland: LIT Verlag Fresnostr. 2, D-48159 Münster Tel. +49 (0) 2 51-620 32 22, Fax +49 (0) 2 51-922 60 99, E-Mail: [email protected] Österreich: Medienlogistik Pichler-ÖBZ, E-Mail: [email protected] E-Books sind erhältlich unter www.litwebshop.de

Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

1. Grundlagen und Forschungsstand (Ingo Mirsch)

Richtstätten zählen zweifelsohne zu den materiellen Quellen der Rechtsar-chäologie, sie sind, gemäß gängiger Definition, „Objekte von instrumentaler Bedeutung gegenüber der Funktion der Rechtsetzung und der Realisierung von Rechtsnormen.“1

1 Witold Maisel, Rechtsarchäologie Europas. Aus dem Polnischen übersetzt von Ruth Poniǹska-Maisel (Wien u.a. 1992), S. V.

Abb.1: Die „Armensünderkapelle“ und, im Hintergrund rechts, die Richtstätte Unterzeiring / Birkachwald (Bildarchiv des BDA / Landeskonservatorat für Steiermark)

222 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Artikel 4 der von Österreich mit unterzeichneten Charta von Lausanne legt fest: „Der archäologische Denkmalschutz muss auf möglichst vollständigen Kenntnissen über Umfang und Beschaffenheit des archäologischen Erbes beruhen. Eine umfassende Bestandsaufnahme der archäologischen Quellen ist daher ein wesentliches Arbeitsinstrument bei der Entwicklung von Stra-tegien zum Schutz des archäologischen Erbes. Aus diesem Grund ist die Aufnahme des archäologischen Bestands im Rahmen von Denkmalschutz und Denkmalpflege eine grundlegende Verpflichtung.“2

Ob die baulichen Überreste einer Richtstätte sichtbar sind oder nicht: Es handelt sich dabei nach wie vor um Rechts- und Bodendenkmale, weil be-kanntermaßen unter und im engeren Umfeld der Richtstätte außer den Fun-damenten eines Galgens auch Bestattungen geradezu zwingend zu erwarten sind. Der fehlende Schutz der steirischen Richtplätze als Bodendenkmale führte, neben der unkontrollierten Zerstörung durch Baumaßnahmen, auch zur Kritik einer Mitarbeiterin aus den Reihen des Bundesdenkmalamtes: Dass „das Geringe seitens des Bundesdenkmalamtes weniger Beachtung findet, ist evident“. Rechtsaltertümer bilden als solche keine eigene Kate-gorie in der Denkmaldatenbank des Bundesdenkmalamtes; zudem wurde „beim Erstellen der Datenbank nur wenig Wert auf richtige Terminologie in Bezug auf Rechtsaltertümer gelegt“.3 Laut BDA „muss ein Bodendenkmal nicht a priori unter Denkmalschutz stehen, das ist eine Sache der Bedeutung und der Wertung. Bei Umweltverträglichkeitsprüfungen würde alles, was bekannt ist, berücksichtigt werden. In die Datenbank werden die Fundstel-len wohl nach und nach, soweit konkrete Daten vorliegen, aufgenommen werden.“4

Von den zehn mehr oder weniger fragmentarisch erhaltenen Richtstät-ten der Steiermark stehen fünf nicht unter Denkmalschutz, drei sind gemäß §2a DMSG erfasst, und zwei kraft Bescheides unter Schutz gestellt. Keine

2 Charta für den Schutz und die Pflege des archäologischen Erbes (Lausanne 1989). Vgl.: http://www.nike-kultur.ch/fileadmin/user_upload/PDF/Charten/charta_lausanne.pdf.

[Die „Charter for the protection and management of the archaeological heritage“ wurde im Rahmen des ICOMOS vom International Committee for the Management of Archaeological Heritage (ICAHM) erarbeitet und 1990 von der IX. ICOMOS-Generalversammlung in Lausanne beschlossen.]

3 Susanne Leitner, Denkmalschutz für Rechtsaltertümer. Eine vernachlässigte Kategorie?, in: Ute Streitt, Gernot Kocher, Elisabeth Schiller (Hrsg.), Schande, Folter, Hinrichtung. Forschungen zu Rechtsprechung und Strafvollzug in Oberösterreich (=Studien zur Kulturgeschichte von Oberösterreich, Bd. 30) (Linz 2011), S. 67 – 80, insbes. S. 67.

4 Freundliche Mitteilung des Leiters der Abteilung Bodendenkmale am BDA vom 10. Jänner 2012.

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einzige der Richtstätten ist im Zuge der archäologischen Landesaufnah-me erfasst, keine einzige in den Flächenwidmungsplänen als archäologische Verdachtsfläche ausgewiesen. Der „Dehio“, das vom Bundesdenkmalamt herausgegebene topographische Denkmälerinventar, verzeichnet von den zehn (noch) teilweise erhaltenen steirischen Richtstätten lediglich vier;5 (sie-he korrekter St. Lefnaer6).

Richtstätten, die rechtlich verbindlich unter Denkmalschutz stehen, tauchen im „Dehio“ nicht auf (Neumarkt, Vorau), andere, die nicht un-ter Schutz stehen (warum?), sind jedoch als Denkmale verzeichnet (Mu-rau). Die Richtstätten von Donnersbach, Tannhausen, Tragöß und Ma-riahof (eine der am besten erhaltenen der Steiermark) erscheinen weder im „Dehio“, noch stehen sie unter Denkmalschutz (Stand Februar 2015).7 Eine Unterschutzstellung scheint überdies örtliche „Heimatpfleger“ nicht davon abzuhalten, derartige Rechtsdenkmäler völlig unsachgemäß zu „restaurie-ren“, wie es am Vorauer Galgen demonstriert wurde.

5 Die Kunstdenkmäler Österreichs. Steiermark (ohne Graz). Bearbeitet von Kurt Woisetschlä-ger und Peter Krenn (=Dehio-Handbuch. Die Kunstdenkmäler Österreichs. Topographisches Denkmälerinventar herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Abteilung für Denkmalfor-schung, früher: Institut für österreichische Kunstforschung) (Wien 2006), S. 45, 187, 306, 579.

6 Stefan Lefnaer, Erhaltene Galgen in Österreich, in: Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenar-chäologie 2 (Dormagen 2010), S. 214 – 269, insbes. S. 220f., 221, 227f., 232f., 236f., 238, 245 – 247, 254f., 256f., 258f.

7 Denkmalliste Steiermark vom 27. Juni 2014 (letzte verfügbare Fassung): http://www.bda.at/documents/592196498.pdf; Verordnungen gemäß §2a DMSG, Stand 5. Februar 2015: http://www.bda.at/downloads/804/Verordnungen-gemaess-2a-DMSG.

Abb. 2: Die Richtstätte bei Mariahof (KG Adendorf; Foto I. Mirsch)

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Gemeinde Status DehioBirkfeld (KG Birkfeld) § 2a 45Irdning-Donnersbachtal (KG Raumberg) kein Denkmalschutz fehltIrdning (KG Irdning) laut Bescheid 187Mariahof (KG Adendorf) kein Denkmalschutz fehltMurau (KG Murau) kein Denkmalschutz 306Neumarkt i. Stmk. (KG Neumarkt) § 2a fehltPöls-Oberkurzheim (KG Unterzeiring) laut Bescheid 579Thannhausen (KG Raas) kein Denkmalschutz fehltTragöß (Schattenberg) kein Denkmalschutz fehltVorau (KG Vorau) § 2a fehlt

Unter einem von vielen Beispielen legt das von H. Lück vor über zwei Jahr-zehnten ins Leben gerufene Projekt „Rechtsarchäologisches Inventar des Landes Sachsen-Anhalt“ nahe, dass hierzulande ein Umdenken dringend von Nöten ist. Weil z.B. in Sachsen-Anhalt alle Rechtsdenkmale „traditio-nell zu den geschützten archäologischen Bodendenkmalen gezählt werden, sind sie bereits inventarisiert. Das angestrebte Inventar der gegenständli-chen Rechtsdenkmäler versteht sich zugleich als Beitrag zur Verwirklichung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. 10. 1991,

Abb. 3: Die beiden „restaurierten“ Galgensäulen bei Vorau. (© „Vorau - Galgen“ von Stefanausvorau – Ei-genes Werk. Lizenziert unter CC BY-SA 3.0 at über Wikimedia Commons)

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welches in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 ‚Denkmale der Rechtsgeschichte‘ als schutz-würdig ausweist.“8

Vor etwa zwei Generationen fanden sich Kenntnisse um die Lage ehe-maliger Richtstätten durchaus noch im Bewusstsein interessierter Teile der steirischen Bevölkerung. So berichtet die Hartberger Pfarrchronik vom „Galgenkreuz“ (Mauerhofer-Kreuz) am Sandweg in Eggfeld beim Haus „Sand-Fuchs“: „Welche aber zum Strange verurteilt wurden, wurden unweit des Wasenmeisters in der Ungarvorstadt Nr. 184, wo damals eine Sandgru-be sich gebildet hatte, aufgehängt, daher noch der Name Galgenschneider, Galgenbach.“ Genanntes Haus befand sich im Besitz des Hartberger Wa-senmeisters, der auch als Scharfrichter wirkte. Weiters ist der Pfarrchronik das „Köpfkreuz“ vor dem Ungartor bekannt: „Der Richtplatz derjenigen, die mit dem Schwerte hingerichtet werden sollten, war nahe der Straße nach St. Johann, […] wo ein gemauertes Kreuz steht und noch jetzt das ‚Köpf-kreuz‘ heißt.“9 Eine am 21. Mai 1925 in der Bezirkszeitung „Wechselschau“ erschienene Notiz kann also nicht verwundern: „Gräßlicher Fund. Unweit

8 „Zahlreiche rechtsarchäologische Denkmäler vermitteln eine gute Vorstellung von Lage, Ausstattung und Funktion der Gerichts- und Richtstätten, von Gerichtsbezir-ken, Strafvollzugsgeräten u.ä. Des weiteren gehören zu diesen Quellen Gerichtsgebäu-de (z.B. die Rügegerichtshütte zu Volkmannrode), Hoheitszeichen, Wetzrillen (etwa an der hallischen Ulrichskirche), Normalmaße usw. Aus diesem Grund werden seit etwa 10 Jahren die rechtsarchäologischen Denkmäler auf dem Territorium Sachsen-Anhalts systematisch erfaßt. Eine typische Erscheinung scheinen hier die zahlreich vorhandenen Bauernsteine (auch Schenk-, Dorf- oder Verkündsteine) zu sein. Doch haben sich darüber hinaus Gerichtssteine, Gerichtslinden, Galgenberge (sogar mit Re-sten des Galgens), Grenzsteine und Pranger in stattlicher Anzahl erhalten. […] Da sie jedoch traditionell zu den geschützten archäologischen Bodendenkmalen gezählt werden, sind sie bereits inventarisiert. Das angestrebte Inventar der gegenständlichen Rechtsdenkmäler versteht sich zugleich als Beitrag zur Verwirklichung des Denkmal-schutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. 10. 1991, welches in § 2 Abs. 2 Ziff. 3 ‚Denkmale der Rechtsgeschichte‘ als schutzwürdig ausweist.“ Projekt „Rechtsar-chäologisches Inventar des Landes Sachsen-Anhalt in Zusammenarbeit mit Dr. Wer-ner Fieber, Dipl.-Phil. Reinhard Schmitt“, Rojektleiter Prof. Dr. Heiner Lück: http://www.forschung-sachsen-anhalt.de/index.php3?option=projektanzeige&pid=2099.

Vgl. auch: Wernfried Fieber, Reinhard Schmitt, Rechtsdenkmale in Sachsen-Anhalt. Bauernsteine. Gerichts- und Richtstätten, in: Archäologische Berichte aus Sachsen-Anhalt, Herausgegeben vom Landesamt für archäologische Denkmalpflege und Lan-desmuseum für Vorgeschichte Sachsen-Anhalt (Halle an der Saale 1994), S. 257 – 268. Weiters: Wernfried Fieber, Reinhard Schmitt, Zum Stand der Inventarisierung rechts-archäologischer Denkmale in Sachsen-Anhalt, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 13 (Zürich 1991), S. 67 – 93.

9 Johannes Simmler, Die Geschichte der Stadt, der Pfarre und des Bezirkes Hartberg (Hartberg 1914), S. 250, vgl. auch S. 29.

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des Marterls beim ehemals Bart’schen Stadel an der Bahnhofzufahrtsstraße wurden vorige Woche Erdarbeiten vorgenommen, wobei man in der Tiefe von etwa 2 ½ Meter auf das Skelett eines großen 45 bis 50jährigen Mannes stieß. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Gebeine von einem Justifizierten herrühren, weil sich an jener Stelle in alter Zeit die Richtstätte befand, wo man die Gerichteten gleich zu beerdigen pflegte.“ Die genaue Lage zumin-dest dieser Hartberger Richtstätte war also lange bekannt und wurde bereits 1914 und 1925 publiziert. Allein, es half nichts. „Ende der 50er Jahre wurde im Zuge des Ausbaues der Wechselbundesstraße das bedeutsame ‚Köpf-kreuz‘ geschliffen, vernichtet und nicht wieder aufgestellt.“10 Fehlende Do-kumentation und Evidenzhaltung seitens des Bundesdenkmalamtes hatten zur vollständigen Zerstörung eines Rechtsdenkmales sowie zur weitgehen-den Zerstörung eines Bodendenkmales und der zugehörenden archäologi-schen Befunde geführt. Eventuell vorhandene, vor Zerstörung unberührt gebliebene Flächen wurden und werden bis heute nicht als archäologische Verdachtsflächen ausgewiesen.

Man mag nun die Ansicht vertreten, in der Steiermark hätte um die Mitte des 20. Jahrhunderts eben der damalige (und offensichtlich mit dem gegenwärtigen identische) Forschungsstand die eingehendere Dokumenta-tion einer „angefahrenen“ Richtstätte (noch) nicht ermöglicht. – Als man in der Schweiz im Jahre 1838 (!) im Zuge der Untersuchung einer römer-zeitlichen Villa auf die erst sieben Jahre vorher niedergelegten Überreste des Hochgerichtes von Zürich-Albisrieden stieß, wurden diese bereits ganz selbstverständlich dokumentiert und auf einem Plan festgehalten.11

In Europa wurden bislang weit über 100 derartiger Richtstätten wis-senschaftlich erforscht.12 Aus der Steiermark war bislang noch keine einzige Untersuchung einer Richtstätte bekannt, und angesichts der hier dargestell-ten denkbar schlechten Rahmenbedingungen kann es nicht verwundern, dass – wenn ausnahmsweise einmal eine Fundmeldung erfolgt – auch nicht viel geschieht. So geschehen in Bad Aussee, als der Verfasser vorliegender

10 Hans Wilfinger, Religiöse Flurdenkmäler und Gottesdienststätten im Pfarrbereich Hartberg (Hartberg 1993), S. 75.

11 Andreas Motschi, Christian Muntwyler, Hochgericht und Wasenplatz von Zürich-Albisrieden. Ergebnisse der archäologischen, anthropologischen und archäozoologischen Untersuchungen 2006, in: Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie (Dormagen 2008), S. 206 – 229, insbes. 209f.

12 Vgl. Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie (Dormagen 2008); Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie 2 (Dormagen 2010); Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie 3 (Dormagen 2012).

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Zeilen nur mehr die bereits erfolgte Zerstörung des gesamten Befundes sei-tens der Bauarbeiter dokumentieren konnte.13 Dutzende vergleichbare Bei-spiele ließen sich anführen.

Beträchtliches Engagement zeigten hingegen die steirischen (Rechts-) Historiker. Mit Hermann Baltl, Gernot Kocher und Helfried Valentinitsch, um nur die prominentesten Gelehrten zu nennen, hat die Steiermark Wis-senschaftler von internationalem Rang aufzuweisen, die sich in der Wei-terführung der Ideen Karl v. Amiras14 auch mit den materiellen Überresten vergangener Strafrechtspflege befassten.15

Die steirischen Historiker und das „Historische Seminar“ an der Karl-Franzens-Universität Graz16 legten stets besonderes Augenmerk auf die Geschichte der Strafrechtsentwicklung in der Steiermark und widmeten der Geschichte und den Formen des Strafvollzuges im Bereich der Land-gerichte gebührende Aufmerksamkeit. Die Arbeiten von Luschin,17 Byloff18

13 Vgl. Ingo Mirsch, Richtstättenarchäologie in der Steiermark, in: Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie 3. (Dormagen 2012), S. 190 – 221, insbes. 208 – 212.

14 Karl von Amira, Claudius Freiherr von Schwerin, Rechtsarchäologie. Gegenstände, Formen und Symbole germanischen Rechts. (=Deutsches Ahnenerbe. Herausgegeben von der Forschungs- und Lehrgemeinschaft ‚Das Ahnenerbe‘, Reihe B: Fachwissen-schaftliche Untersuchungen. Abt.: Arbeiten zur Indogermanischen-Deutschen Rechts-geschichte, Bd. 2) (Berlin-Dahlem 1943). Weiters: Mathias Schmoeckel, Karl von Amira und die Anfänge der Rechtsarchäologie. Die rechtsarchäologische Sammlung Karl von Amiras am Leopold-Wenger-Institut, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 17 (Zürich 1997), S. 67 – 82.

15 Vgl. hierzu unter anderem: Hermann Baltl, Steirische Beiträge zur Rechtsentwick-lung und Rechtsordnung Österreichs, in: Othmar Pickl (Hrsg.), 800 Jahre Steiermark und Österreich 1192 – 1992. Der Beitrag der Steiermark zu Österreichs Größe (Graz 1992), S. 665 – 680; Hermann Baltl, Rechtsarchäologie des Landes Steiermark (=Gra-zer Rechts- und Staatswissenschaftliche Studien, Bd. 1) (Graz, Köln 1957). Vgl. auch: Louis Carlen, Hermann Baltl und die Rechtsarchäologie und rechtliche Volkskunde, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde 23 (Zürich 2006), S. 9 – 12; Gernot Kocher, Eckhard Riedl [Bearb.], Publikationsverzeichnis Gernot Ko-cher, in: Helfried Valentinitsch, Markus Steppan (Hrsg.), Festschrift für Gernot Kocher zum 60. Geburtstag (Graz 2002), S. 383 – 396; Elisabeth Schöggl-Ernst, Nachruf Hel-fried Valentinitsch, in: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark 93 (Graz 2002), S. 391 – 393.

16 Vgl. Walter Höflechner, Das Historische Seminar der Karl-Franzens-Universität Graz (Graz 2007). (Diese Arbeit ist 1991 aus Anlass des 125-jährigen Bestehens des Histo-rischen Seminars resp. Instituts für Geschichte an der Philosophischen bzw. Geistes-wissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz fertiggestellt worden und nicht im Druck erschienen.)

17 Arnold Luschin von Ebengreuth, Geschichte des älteren Gerichtswesens in Österreich ob und unter der Enns (Wien 1879).

18 Fritz Byloff, Das Verbrechen der Zauberei (crimen magiae). Ein Beitrag zur Strafrechtspfle-

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und Planer,19 um nur einige zu nennen, sind für die �ematik nach wie vor unentbehrlich.

Am 30. Juni 1912 veröffentlichte Hans Pirchegger gemeinsam mit dem Volkskundler Viktor von Geramb einen Aufruf, der in der Beilage zum Gra-zer Tagblatt erschien. Die Leser wurden ersucht, Mitteilungen über ihnen bekannte Standorte ehemaliger Richtstätten zu melden. Als Ergebnis der eher spärlichen Reaktionen existieren vier kleine Aufsätze Pircheggers, die sich jedoch in erster Linie auf die Aufzählung der in der „Josephinischen Kriegskarte“ (JLA) verzeichneten Richtstätten beschränken.20

In einigen steirischen ortsgeschichtlichen Monographien, insbeson-dere in jenen W. Brunners, wird regelmäßig gebührendes Augenmerk auf rechtshistorische Aspekte, auch auf Richtstätten, gelegt. Vor allem widmen sich die am Steiermärkischen Landesarchiv und in der Historischen Lan-deskommission tätigen Personen kontinuierlich �emenbereichen aus dem Umfeld der Strafrechts- und Strafvollzugsgeschichte sowie einzelner Land- bzw. Stadtgerichtsbezirke und weisen dabei zumeist auf materielle Rechts-denkmäler wie Richtstätten hin. Auf dem Gebiet der Richtstättenarchäologie blieb die Steiermark jedoch eine terra incognita.

Für Oberösterreich hat das Projekt „Schande, Folter, Hinrichtung – For-schungen zur Rechtsprechung und Strafvollzug in Oberösterreich“21 Maß-stäbe in der Erforschung von Rechtsaltertümern gesetzt.22 In Zusammenar-beit mit dem am Oberösterreichischen Landesmuseum angesiedelten Projekt „Schande, Folter, Hinrichtung“ entwickelt die Universität Salzburg derzeit

ge in Steiermark (Graz 1902); Fritz Byloff, Volkskundliches aus Strafprozessen der öster-reichischen Alpenländer mit besonderer Berücksichtigung der Zauberei- und Hexenpro-zesse 1455 bis 1850 (=Quellen zur deutschen Volkskunde, Bd. 3) (Berlin, Leipzig 1929).

19 Eugen Planer, Recht und Richter in den innerösterreichischen Landen Steiermark, Kärnten und Krain. Rechts- und Kulturgeschichtliches aus einem Jahrtausend (Graz 1911).

20 Hans Pirchegger, Steirische Galgen I-IV., in: Blätter zur Geschichte und Heimatkunde der Alpenländer [Beilage zum „Grazer Tagblatt“]. I: Nr. 68/3, Beilage zum Grazer Tagblatt Nr. 206 vom 28. Juli 1912, S. 281f.; II: Nr. 70/3, Beilage zum Grazer Tagblatt Nr. 234 vom 25. August 1912, S. 289f.; III: Nr. 74/3, Beilage zum Grazer Tagblatt Nr. 290 vom 20. Oktober 1912, S. 305 – 307; IV: Nr. 98/4, Beilage zum Grazer Tagblatt Nr. 259 vom 21. September 1913, S. 403f.

21 Ute Streitt, Gernot Kocher, Elisabeth Schiller (Hrsg.), Schande, Folter, Hinrichtung. Forschungen zu Rechtsprechung und Strafvollzug in Oberösterreich (=Studien zur Kulturgeschichte von Oberösterreich, Bd. 30) (Linz 2011).

22 Vgl. Fritz Fellner, Bibliographie der Rechtsaltertümer, in: Ute Streitt, Gernot Kocher, Elisabeth Schiller (Hrsg.), Schande, Folter, Hinrichtung. Forschungen zu Rechtsprechung und Strafvollzug in Oberösterreich (=Studien zur Kulturgeschichte von Oberösterreich, Bd. 30) (Linz 2011) [DVD als Beilage].

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eine Datenbank zur Rechtsgeschichte Österreichs. „RAT“ (RechtsAlterTü-mer – online) „erfasst in original erhaltene Rechtsaltertümer aus Österreich ebenso wie solche, von deren Existenz Schrift- oder Bildquellen berich-ten. Unsere Definition von Rechtsaltertümern umfasst Objekte, Gebäude, Rechtsorte und Schriftquellen aus dem Bereich des Straf- und Hoheitsrechts. Der Zeitrahmen erstreckt sich vom Mittelalter bis zur Reform von 1848.“23

Die Hoffnung der wissenschaftlichen Leiterin, das oberösterreichische Projekt möge „auch andere Bundesländer zur Aufarbeitung ihrer Rechts-altertums-Bestände“ motivieren,24 war schließlich auch der letzte Anstoß, das Projekt „Richtstättenarchäologie Unterzeiring / Birkachwald“ in die Tat umzusetzen und so die österreichweit erste wissenschaftliche Ausgrabung einer Richtstätte in die Wege zu leiten.

2. Die steirischen Landgerichte und ihre Richtstätten (Ingo Mirsch)

2.1. Die Quellen

Die Landgerichtsbeschreibungen, Taidinge, Kriminalakten der grund-herrschaftlichen Gerichte sowie die Urbare und urbarialen Aufzeichnun-gen bilden nicht nur wichtige Quellengattungen für die Lokalisierung von Richtstätten, sondern geben auch Auskunft über deren Errichtung, bauliche Gestaltung und Erhaltung. In den Archiven mancher Grundherrschaften existieren sogar ganze Faszikel, die sich mit der Errichtung des Hochge-richtes befassen, so zum Beispiel im ehemaligen Schwarzenbergischen Zentralarchiv in Krumau/Česky Krumlov,25 betreffend die Errichtung des Hochgerichtes der Herrschaft Frauenburg, die meines Wissens allesamt ih-rer Bearbeitung harren und dem Archäologen – vor einer Ausgrabung – we-sentliche Informationen über die zu erwartenden Befunde bieten könnten.

23 http://rat.imareal.sbg.ac.at/24 Ute Streitt, Schande, Folter, Hinrichtung. Ein Forschungsprojekt zur Aufarbeitung der

oberösterreichischen Rechtsaltertümer, in: Ute Streitt, Gernot Kocher, Elisabeth Schiller (Hrsg.), Schande, Folter, Hinrichtung. Forschungen zu Rechtsprechung und Straf-vollzug in Oberösterreich (=Studien zur Kulturgeschichte von Oberösterreich, Bd. 30) (Linz 2011), S. 9 – 14, insbes. 14.

25 Vgl. Walter Brunner, Styriaca im ehemaligen Schwarzenbergischen Zentralarchiv in Krumau/Česky Krumlov, in: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs 47 (Graz 1997), S. 89 – 105, insbes. 101, 103.

230 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Als unentbehrliche Quelle ist die historische Kartographie zu nennen. Die beiden für Mitteleuropa ergiebigen Hauptquellen, Merian und Vischer,26 verzeichnen auf ihren „steirischen“ Stichen – und diese belaufen sich bei Vi-scher immerhin auf 495 – keine einzige Richtstätte. Umso häufiger finden sich Richtstätten auf Landgerichts-, Forst-, Jagdkarten und sonstigen von den be-deutenderen Grundherrschaften zwecks Dokumentation ihrer Besitzungen und Rechte angefertigten topographischen Karten, etwa auf jener von Limberg, Kapfenberg/Mürztal, Voitsberg oder auf der „Mappa Dynastiarum Schwar-zenbergicarum in Styria superiore sitarum Murau, Frauenburg et Reiffenstein bonorumque his incorporatorum“, um hier nur einige anzuführen. Als noch be-deutsamer, weil detailgetreuer und bei der Darstellung der Richtstätten meist keinen stereotypen Darstellungen verhaftet, sind die kartographischen Werke des 18. Jahrhunderts zu nennen, die sich mit der Darstellung von Hauptver-kehrswegen beschäftigen. Auf einem dieser Werke (Weintazkarte 1730) ist die meines Wissens erste und einzige (bislang unbeachtet gebliebene) detailgetreue Darstellung der Grazer Richtstätte überliefert, die nicht einmal im Della Porta-Plan von 1788 verzeichnet ist. Insbesondere die Kartierung Innerösterreichs im

Zuge der Josephinischen Landesaufnahme während der Jahre 1784/85 bildet eine wesentliche Grundlage für die Lokalisierung der steirischen Richtstätten. Sie werden auf diesem wegweisenden kartographischen Werk in ihrer Gesamt-

26 Matthäus Merian, Topographia Provinciarum Austriacarum […] (Franckfurt am Mayn 1649) [nebst Anhang von 1656]; Georg Matthäus Vischer, Topographia Ducatus Stiriae 1681. Herausgegeben und mit einem Nachwort versehen von Anton Leopold Schuller, 2 Bde. (Graz 1975) [Nachdruck].

Abb. 4: Die Grazer Richtstätte auf der „Weintazkarte“ von 1730 (StLA, Pläne 15/76)

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heit verzeichnet. Unter Zuhilfenahme oben genannter Quellen, anhand der Abgleichung/Referenzierung mit der aktuellen digitalen Katastralmappe (GIS-Steiermark) und den Aufnahmen des „Airborne Laserscanning“ (ALS) lässt bzw. ließe sich ein erheblicher Teil der Richtstätten parzellengenau lokalisieren.

Eine weitere Quelle stellen die während des 18. und frühen 19. Jahrhun-derts entstandenen kartographischen Aufnahmen der steirischen Verkehrs- und Wasserwege dar. So werden auf einem im Jahre 1780 von Johann Nepomuk Männer gezeichneten Plan der durch das Mürz- und Murtal führenden „Com-mercial- und Poststraße“ alle damals entlang dieses Verkehrsweges bestehenden Richtstätten in Symbolform verzeichnet.27 In den Jahren 1820 bis 1830 wurde die Steiermark erstmals katastertechnisch erfasst.28 Ein Zeichenschlüssel von 182429 kennt zwar den Galgen (Portalkonstruktion mit zwei oder drei Pfosten) als Symbol, jedoch scheinen auf den Riedkarten nur äußerst selten Richtstät-ten auf. Die Ursache hierfür dürfte in den zu Ende des 18. Jahrhunderts ein-setzenden Strafrechts- und Verwaltungsreformen liegen; die Todesstrafe war 1788 erstmals abgeschafft worden. So sind z.B. die gewiss nicht unbedeutenden Richtstätten der Landeshauptstadt Graz und der Landgerichte Wildon oder Rein im Franziszeischen Kataster nicht verzeichnet. Nichtsdestoweniger liefert der FK u.a. wertvolle Informationen bezüglich einschlägiger Flurnamen.

Nicht zu missachten sind zahlreiche in Volkstraditionen (Sagen und Erzählungen) überlieferte Nachrichten über ehemalige Richtplätze, die je-doch bei ihrer Interpretation einer besonderen Vorsicht bedürfen und nur in seltenen Fällen ohne archäologische Befunde verifiziert werden können. Rätselhaft erscheinen Erzählungen über „Galgenkogel“ in Gegenden, wo es gemäß den historischen Quellen keine Richtstätten gegeben haben dürfte. Als beispielhaft (für viele) sei der „Galgenbichl“ beim Hof Kaltenegger in der KG Kienberg (Gem. Sankt Wolfgang-Kienberg) genannt. Der Kalten-egger-Hof diente jedoch nur als Sitz eines Amtmannes, was später zur irr-tümlichen Bezeichnung „Gerichtshaus“ führte. Recht sprechen (schon gar in Malefizsachen) durfte dieser Amtmann nicht, womit auch die Funktion des „Galgenbichls“ als Richtplatz fraglich erscheint.30

27 StLA, Johann Nepomuk Männer, Plan der Triester Commercial- und Poststraße, ENVEL. HS Nr. XVII-58.

28 Dazu: Franz Allmer, Der Stabile Kataster in der Steiermark, in: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs 26 (Graz 1976), S. 87 – 98.

29 http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/2/27/Legend_for_Franciscan_Cadastral_Maps_1824.jpg.

30 Vgl. Elfi Lukas, Der Hof „am Chaltenekh“ – einstiger Sitz des Amtmannes zu „Müni-chegk“, in: Helmut Eberhart, Volker Hänsel, Günther Jontes (Hrsg.), Bauen – Wohnen –

232 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Zahlreiche Hinweise auf ehemalige Richtstätten ergeben sich durch reli-giöse Flurdenkmäler, zum Beispiel anhand von Bezeichnungen wie „Ar-mensünderkreuz“ (bei Gratwein) oder „Galgenkreuz“ (bei Groß St. Flori-an); auch die in den älteren Spezial-Ortsrepertorien und Ortsverzeichnissen genannten Namen wie „Galgenbichl“ (u.a. bei Schladming), „Galgenried“ (u.a. bei Pischelsdorf), „Gerichtsacker“ (u.a. bei Gratwein) oder „Wasen-bichl“ (u.a. bei Judenburg) bedürften einer näheren Untersuchung. Zwar verbietet die „Constitutio Criminalis �eresiana“ ehrlosen Verbrechern ein „ehrliches“ Begräbnis und schreibt das Hochgericht oder den Schindanger als Ort der Bestattung vor, doch verblieben auch Alternativen, „wo sonst nach jeglichen Orts Gebrauch die Missethaeter hingelegt zu werden pfle-gen, zu vergraben“31 wären. Gewöhnlich wird bereits im Urteil angeord-net, was mit der Leiche des Hingerichteten zu geschehen habe.32 Lag die Richtstätte, wie z. B. in Judenburg, am „Wasenbüchel“, so wird dieser Platz

Gestalten. Festschrift für Oskar Moser (Trautenfels 1984), S. 171 – 184.31 Constitutio Criminalis �eresiana. Römisch Kaiserl. zu Hungarn und Böheim u. u.

Königl. Apost. Majestät Mariä �eresiä Erzherzogin zu Oesterreich, u. u. Peinliche Gerichtsordnung (Wien 1769), Art 44, § 3.

32 Byloff, Das Verbrechen der Zauberei, S. 301, Anm. 78.

Abb. 5: Die „Galgenfelder auf der Riedkarte / Originalduplikat des Franziszeischen Katasters (StLA, FK, BG_Graz_I_01 – 06_Innere_Stadt_IX)

233Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

wohl auch dem Wasner bzw. Abdecker als der Ort gedient haben, an dem er das tote Vieh vergrub. All diese aus historischen Quellen gesammelten Informationen dienen nicht zuletzt als Grundlagen und Vorbereitung einer effizienten archäologischen Grabung.

2.2. Landgerichte und Richtstätten

Die Gerichtsgewalt lässt sich in der Steiermark seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts nachweisen. Die hohe Gerichtsbarkeit galt vorerst als königli-ches Regal, war an die Markgrafen und Grafen delegiert, deren Territorien auch den Gerichtsbezirken entsprachen.33 Aus diesen frühen Gerichtsbezir-ken wurden sukzessive kleinere Gebiete als Landgerichte ausgeschieden, die auch als „Hoch“-, „Hals“- oder „Blutgerichte“, bzw. „Gerichte mit Stock und Galgen“ bezeichnet wurden. Mittels Bannleihe erhielten einzelne Personen über bestimmte Territorien die Gerichtsgewalt verliehen. Fast alle dieser Gerichte gerieten im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts in den Besitz von Grundherrschaften, die somit als „Gerichtsherrschaften“ die gesamte Straf-justiz über die nicht privilegierten Stände der Steiermark ausübten. Ab der Mitte des 16. Jahrhunderts verwendet die Amtssprache für diese Gerichte ausschließlich den Terminus „Landgerichte“.34 Am Ende des Mittelalters untergliederte sich die Steiermark in eine Fülle von Gerichtseinheiten kon-kurrierender Kompetenzinhalte, verbunden mit einer uneinheitlichen Straf-prozessordnung und einem uneinheitlichen Strafprozessrecht. Dazu gesellte sich Rechtsunsicherheit im Land selbst, sodass sich die steirischen Abgeord-neten genötigt sahen, von Kaiser Maximilian am Reichstag zu Augsburg 1510 dezidiert einen „beamteten“ Freimann, d.h. Henker zu fordern.35

33 Vgl. hierzu: Hermann Baltl, Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im Mittelalter (Wien 1951), S. 29f.; Gernot Kocher, Gerichtsorganisation und Strafrechtspflege im Herzogtum Steiermark in der frühen Neuzeit, in: Helfried Valentinitsch (Hrsg.), Hexen und Zauberer. Die große Verfolgung – ein europäisches Phänomen in der Steiermark (Graz 1987), S. 103 – 120, insbes. 103 – 105; Gernot Kocher, Die Landgerichtsbarkeit, in: Ute Streitt, Gernot Kocher, Elisabeth Schiller (Hrsg.), Schande, Folter, Hinrichtung. Forschungen zu Rechtsprechung und Strafvollzug in Oberösterreich (=Studien zur Kulturgeschichte von Oberösterreich, Bd. 30) (Linz 2011), S. 105 – 115.

34 Anton Mell, Grundriß der Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte des Landes Steiermark (Graz u.a. 1929), S. 192 – 201.

35 Lanndhandvest. Des Löblichen Hertzogthumbs Steyr: darinnen Keyserliche, Königliche, vnd Landtsfürstliche Freyhaiten, Statuta, Landtsbegreuch, vnd ander Satz: vnd Ornungen, nach lengs begriffen (Augsburg 1583), fol. 43r.

234 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Die Errichtung des steirischen Bannrichteramtes und die Bestellung eines besoldeten Freimannes/Züchtigers dürfte relativ bald nach dieser Ein-gabe erfolgt sein. Der Admonter Akt XX, 232 a/b aus den 1620er Jah-ren nennt bereits die Gerichtseinsetzung eines „panrichters des löblichen fürstenthumbs Steüer“, und die ältesten bekannten Landgerichtsverhöre36 nennen für das Jahr 1516 einen „maister Hans“ als „Züchtiger von Gratz“.37

Die daraus resultierenden Bannrichters- und Freimannsrechnungen geben beredte Kunde von den Tätigkeiten des Freimanns.38 Dazu zählen neben de-taillierten Informationen über die Prozedur der Hinrichtung auch Rechnungs-posten über Reparaturen an der Richtstätte, die bei der Interpretation des ar-chäologischen Befundes einer Richtstätte als wertvolle Quelle dienen könnten. Abgesehen davon besitzen manche dieser Rechnungen volkskundlichen Quel-lenwert. Sie zeugen z. B. von einer geradezu sagenhaften Trinkfestigkeit der steirischen Juristen und Freimänner. Die wussten sich jedoch in Voll- oder Dau-ertrunkenheit allemal noch besser zu benehmen als etwa die Tiroler Kollegen.39

36 StLA, Marktarchiv Aussee, Fasz. 193.37 Vgl. Mell, Grundriß, S. 498.38 Vgl. Joseph von Zahn, Steirische Miscellen zur Orts- und Culturgeschichte der Steier-

mark (Graz 1899), S. 107 – 112 und 362 – 365.39 Vgl. Heinz Moser, Die Scharfrichter von Tirol. Ein Beitrag zur Geschichte des Straf-

vollzuges in Tirol von 1497 – 1787 (Innsbruck 1982), S. 41.

Abb. 6: Übersicht betreffend die Ent-lohnung des Freimanns für bestimmte Tätigkeiten in der Landgerichtsordnung von 1574 (Landt und Peindlich Gerichts Ordnung, Ausgabe Augsburg 1583, fol. 36r und v, Sammlung I. Mirsch)

235Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

Nach ersten Bestrebungen zur Kodifizierung des steirischen Landrechts wurde, unter maßgeblichem Einfluss der „Carolina“ von 1532, am 24. De-zember 1574 von Erzherzog Karl die steirische Landgerichtsordnung pub-liziert. Der Erzherzog will „die ordnungen der land- und malefitzgericht, so zur erhaltung der manneszucht stilles und erbars leben, auch straf der laster, unzucht und mutwilligen handlungen“ hergestellt wissen, zumal hierzulande „ein zeit her durch die landrichter, pfleger und ander, so solch obrigkeit und handlungen zu verwalten haben, nit gleichmeßig, sonder in einem anderst als in dem andern in sachen gehandelt worden“.40 Diese Landgerichtsordnung von 1574, überwiegend auf der „Carolina“ basierend, galt bis zur Einführung der „�eresiana“ von 1768. Diese Gesetzeswerke sind für unsere �ematik ausschlaggebend; in ihnen finden sich vielfältige Hinweise zu Aufbau, Aussehen, Bedeutung der Richtstätte und zu den vom Freimann (dies das in der Steiermark am häufigsten verwendete Synonym für den Henker bzw. Scharfrichter) dort zu verrichtenden Tätigkeiten. Die Kodifikation des steirischen Strafrechts hatte jedenfalls zur Folge, dass die Inhaber der Landgerichte mit wesentlich mehr Akribie über deren Grenzen wachten, sie regelmäßig beritten und evident hielten. Die daraus hervorge-gangenen Gerichtsbeschreibungen und die darin enthaltenen Nennungen von Rechtsdenkmälern, auch von Richtstätten, bilden wichtige Quellen der Rechts- und Richtstättenarchäologie. Die Texte liegen in einer hervorragen-den Edition vor, wie auch die Weistümer und Taidinge zahlreiche wertvolle Nachrichten zur �ematik liefern.41

Die Patrimonalisierung, also die Übertragung der hohen Gerichtsbar-keit an den Grundherren, setzte sich vom 16. bis 18. Jahrhundert fort und führte zu einer weitreichenden Zersplitterung. Zur Zeit Maria �eresias be-standen auf dem Boden der damaligen Steiermark (mit der Untersteiermark) nicht weniger als 124 solcher Landgerichte, in Niederösterreich waren es

40 Des Löblichen Fürstenthumbs Steyer / Landt und Peindlich Gerichts Ordnung / Im MDLXXIIII Jar / verpessert / erleüttert / verglichen und auffgericht […] (Augsburg 1583), Vorrede.

41 Anton Mell, Hans Pirchegger (Hrsg.), Steirische Gerichtsbeschreibungen als Quellen zum Historischen Atlas der österreichischen Alpenländer I. Abteilung. Landgerichts-karte Steiermark (Graz 1914); Walter Brunner, Landgerichts- und Burgfriedsbeschrei-bungen, in: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs 37 (Graz 1987), S. 71 – 89; Ferdinand Bischoff, Anton Schönbach (Hrsg.), Steirische und kärnthische Tai-dinge (=Österreichische Weisthümer, Bd. 6) (Wien 1881); Anton Mell, Eugen Freiherr von Müller (Hrsg.), Steirische Taidinge. Nachträge (=Österreichische Weisthümer, Bd. 10) (Wien 1913).

236 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

gar 260 und in Böhmen 378.42 1817 war deren Zahl im Herzogtum Stei-ermark gar auf 139 gestiegen.43 Für unser Untersuchungsgebiet (Grenzen der heutigen Steiermark) belief sich zur Zeit Maria �eresias die Zahl der Landgerichte auf immerhin 75.44

Zu jedem dieser 75 Landgerichte, die mit der Hoch- bzw. Blutgerichts-barkeit ausgestattet waren, zählte demnach mindestens eine Richtstätte, womit die Anzahl der steirischen Richtstätten auf mindestens 75 zu veran-schlagen wäre. In Wirklichkeit liegt diese Zahl jedoch weitaus höher, weil zahlreiche Landgerichte ihren Sitz und die Richtstätte infolge Aufgabe und Verfall der mittelalterlichen Burgen und/oder Kompetenzverschiebungen in ein neues Verwaltungszentrum verlegten (z.B. von Pflindsberg nach Aussee, von Wolkenstein nach Irdning). Den Neupositionierungen von Richtstätten konnten ebenso städteplanerische und hygienische Überlegungen zugrunde liegen, wie es am Beispiel Graz ersichtlich ist. Hier musste die mittelal-terliche Richtstätte aus einer immer dichter besiedelten Vorstadt, „enthalb der Pruggen auf dem Anger abwerths bey der Muhr“, wo einst Wiesen und Äcker die Richtstätte umgaben,45 im Jahre 1461 an die Peripherie, jedoch trotzdem wieder an einen Hauptverkehrsweg, verlegt werden, nämlich „zu dem stainen Creiz außer St. Andree“.46 1828 konvenierte es auch dort nicht mehr, und der Magistrat erwarb ein Grundstück in der Kameralau, um dort einen Richtplatz anzulegen;47 dieses Areal liegt zwischen dem jetzigen Haus Lagergasse 67 und Grieskai 82.48 Dazu kamen noch eine Richtstätte am Hauptplatz, wo zwecks der besseren Publikumswirksamkeit („wo ohnedas

42 Anton Mell, Versuche zur Verstaatlichung der Strafgerichte in Österreich vor dem Jahre 1849. Vortrag, gehalten am 3. April 1914 im Juristenvereine zu Graz, in: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark 14 (Graz 1916), S. 1 – 24, insbes. 7.

43 Johann C. Gräff, Versuch einer Geschichte der Criminal-Gesetzgebung der Land- und Banngerichte, Torturen, Urfehden, auch des Hexen- und Zauberwesens in der Steyer-mark (Grätz 1817), S. 117 – 122.

44 Zahl ermittelt nach: Mell, Pirchegger, Steirische Gerichtsbeschreibungen, S. 46 – 62; Fritz Posch, Die Grafschaften und Landgerichte der Steiermark, in: Atlas zur Ge-schichte des steirischen Bauerntums (=Veröffentlichungen des Steiermärkischen Lan-desarchives, Bd. 8) (Graz 1976), Blatt 22.

45 Vgl. Fritz Popelka, Geschichte der Stadt Graz, Bd. 1 (Graz 1959), S. 446.46 Gustav Pscholka, Der Grazer Burgfried, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für

Steiermark 10 (Graz 1912), S. 27 – 58, insbes. 12f.47 Elisabeth Schöggl-Ernst, Recht und Gericht, in: Walter Brunner (Hrsg.), Geschichte der

Stadt Graz, Bd. 1: Lebensraum, Stadt, Verwaltung (Graz 2003), S. 351 – 450, insbes. 375.48 Österreichische Kunsttopographie. Bearbeitet von Amélie Sztatecsny, Elisabeth

Schmölzer und Inge Dorn. Die Kunstdenkmäler der Stadt Graz. Die Profanbauten des IV. und V. Bezirkes (Lend und Gries) (Wien 1984), S. 301.

237Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

von dem Landt vill Baurenvolkh sich einfinden und zusehen mag“) gele-gentlich Hinrichtungen stattfanden,49 und eine im Hof der alten Universi-tät, wo der Freimann auf Ansuchen des Rektors beim Bannrichter aufgrund des 1616 der Universität verliehenen „ius gladii“ Hinrichtungen vornehmen konnte.50 Es ist signifikant, welche dem wohlsituierten Städter „unliebsa-men“ Objekte sich im Laufe der Zeit im weiteren Umfeld der von 1461 bis 1828 bestehenden Grazer Richtstätte ansiedelten: Pulverturm, Schlachthof, Arbeitshaus, Gefängnis, „Irrenhaus“ und Israelitischer Friedhof.

Zählt man zu den sicher vorhandenen 75 steirischen Richtstätten noch die „verlegten“ und die verdächtigen Flurnamen, Volkstraditionen und tem-porären Schnellgalgen hinzu, so eröffnet sich wahrlich ein weites Land der Forschung.

Zumal die Prozessakten der Landgerichte in höchst unterschiedlicher Quantität überliefert sind, könnten der Archäologe und Anthropologe im Falle der Untersuchung einer steirischen Richtstätte geneigt sein, die An-zahl der unter bzw. neben einer Richtstätte verscharrten Delinquenten als Indikator für die Kriminalitätsrate heranzuziehen. Hierzu soll freilich be-merkt werden, dass mit der fortschreitenden Kodifikation des Strafrechts und der Strafprozessordnung die Kosten eines Prozesses und besonders jene im Falle einer Hinrichtung zu erwartenden Kosten kontinuierlich stiegen. Die Landgerichte wurden in freie/privilegierte und nichtfreie/nicht pri-vilegierte unterschieden, letztere mussten sich bei Malefizprozessen des landesfürstlichen Bannrichters und Freimannes bedienen.51 In der Reali-tät konnten sich bei weitem nicht alle freien Landgerichte einen dauernd angestellten eigenen Bannrichter leisten, und lediglich in seltenen Fällen einen eigenen Freimann/Züchtiger. Die genannten Herren mussten also aus Graz (bzw. Leoben oder Cilli) angefordert werden, der Freimann nahm die peinliche Befragung vor, ritt wieder nach Graz, wenn die Urteilsfindung länger dauerte oder Rekurs eingelegt wurde, musste dann wieder anreisen, eventuell den Galgen ausbessern und die Hinrichtung vornehmen. Außer den eigentlichen Tätigkeiten schlugen An- und Rückreise, Kost und Lo-gis für Mann und Pferd, sowie das „Wartegeld“ zu Buche. Am Ende der Prozeduren bekam der Gerichtsinhaber eine Rechnung präsentiert, die ihn erschauern ließ.

49 Popelka, Geschichte der Stadt Graz, Bd. 1, S. 447.50 Schöggl-Ernst, Recht und Gericht, S. 384.51 Vgl. Mell, Grundriß, S. 492.

238 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Abb. 7: „Freimannsrechnung“ vom Jahre 1711 über geleistete Arbeiten im Zuge einer Hinrichtung (J. v. Zahn 1899, S. 363f.)

239Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

Derartige Kosten waren für die Landgerichtsherrschaften nicht vertretbar, zumal Prozess und Hinrichtung fast ausschließlich mit Unkosten verbun-den waren. Schon früh also bettelten die steirischen Landgerichtsinhaber geradezu, ob gegenüber einem Delinquenten anstatt der normalerweise zu verhängenden Todesstrafe „zur Ersparung der großen allzuschwer fallenen Unkosten, mit einer anderen landgerichtlichen Straf gegen ihn kündte ver-fahren werden“.52 Letztendlich wurde, so eine acht Jahre vor Aufhebung der Landgerichte entstandene Quelle, „zum Nachtheile der öffentlichen Sicher-heit auf Erforschung der Verbrechen, Aufbringung und Untersuchung der Verbrecher nicht nach der Absicht der Gesetze die gehörige Sorgfalt ver-wendet, und aus diesen Gründen werden sowohl manche Verbrecher nicht einmal in Untersuchung gezogen.“53

Die Landgerichtsordnung von 1574 vermittelt detaillierte Kenntnis vom vielfältigen Leben (respektive Sterben) auf einer steirischen Richtstätte. Die abwechslungsreichen Tätigkeiten des „Freyman“ oder „Zichtiger“, wie Scharf-richter oder Henker hierzulande genannt wurden, sind genau aufgelistet. Di-verse Utensilien wie Ketten, Schrauben, Klammern, Nägel, Pflöcke, Räder etc. und die Honorierung der Freimänner werden, wohl abhängig vom Ar-beitsaufwand, genau geregelt. Mit Einführung der „Constitutio Criminalis Josephina“54 gab es die Todesstrafe nur mehr im standrechtlichen Verfahren. Das „Strafgesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizey-Uebertretungen“ (1803, Neufassung 1852) kannte die Todesstrafe wieder. Bereits vor 1788 exis-tieren jedoch Quellen, die von einer – zumindest temporären – Schleifung der steirischen Richtstätten sprechen. Als Kaiserin Maria �eresia und Kaiser Franz I. im Juli 1750 von Wien nach Pettau reisten, bestimmte ein Erlass der Repräsentanz und Kammer in Graz an die innerösterreichische Regierung vom 1. Juli dieses Jahres, dass „bei der nahen Durchreise Ihrer Majestäten die sowohl an der Straße oder Passage, als in denen Gegenden herum ange-

52 Viktor von Geramb, Ein Oberwölzer Zaubereiprozeß, in: Blätter zur Geschichte und Heimatkunde der Alpenländer 49, Beilage zum Grazer Tagblatt 307 vom 5. November 1911, S. 193 – 195, vgl. insbes. S. 195.

53 Georg Göth, Das Herzogthum Steiermark; geographisch-statistisches-topographisch dargestellt und mit geschichtlichen Erläuterungen versehen […]. Erster Band (Wien 1840), S. 92.

54 Constitutio Criminalis Josephina. Joseph des Zweyten, Römischen Kaisers, Gesetze und Verfassungen im Justitz-Fache für Böhmen, Mähren, Schlesien, Österreich ob und unter der Enns, Steyermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradisca, Triest, Tyrol und die Vorlande in dem sechsten Jahre seiner Regierung; Jahrgang von 1785 bis 1786 – Zweyte Fortsetzung, kaiserlich-königliche Hof- und Staats-Serarial-Druckerei (Wien 1817).

240 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

legt befindlichen Hochgerichte, um Allerhöchst vorkommende Apprehensi-on zu benehmen, entweder gänzlich abgethan und demoliret, oder doch die daran hängenden ‚Cadavera‘ und die an ‚denen Pfallern und Röttern‘ aufge-steckten Köpfe und Leibestheile abgenommen und vergraben werden, damit Allerhöchst Ihren Majestäten hievon nicht das Geringste zu Gesicht fallen könne“.55 Mit dem ausgehenden 18. Jahrhundert und ersten Versuchen einer Kriminalgerichts-Organisation durch Joseph II. beginnen die Bestrebungen zur Verstaatlichung des Strafgerichtswesens in Österreich. Erst die Aufhe-bung der patrimonialen Gerichtsbarkeit und die Einführung der Bezirks-, Landes- und Kreisgerichte im Jahre 184956 setzten den Landgerichten und damit auch den zahlreichen im Land verstreuten Richtstätten ein Ende. Das definitive zeitliche Ende der steirischen Richtstätten, soweit es den Vollzug der Todesstrafe an öffentlichen Orten betrifft, erfolgt mit dem Inkrafttreten der Strafprozessordnung vom 23. Mai 1873.

3. Das Landgericht Offenburg – Reifenstein (Ingo Mirsch)

Im 1265/67 entstandenen ottokarischen Urbar ist neben den (Stadt-) Gerichten zu Judenburg und Knittelfeld das Landgericht (iudicium provinciale) angeführt, jedoch ohne Namen, ebenso wie die vorangegangene Grafschaft: Item iudicium in Judenburch et muta ibidem et iudicium provinciale et iudicium in Chnutelvelde cum suis attinenciis et muta, que vacare cepit a d. Dietmaro de Offenberch […].57

1266/67 war, nach dem Bericht des Urbars, Dietmar von Offenberch bereits gestorben. Sein Landrichter war ein gewisser Heinrich, 1288 als quondam iudex provincialis domini Dietmari de Offenberch bezeugt. „Ein Name scheint erst 1274 auf: Burggraf Dietrich von Fulmenstein wird als iudex provincialis de Offenberch bezeichnet. Mit dem Burggrafenamt auf der Offenburg war also die Administration des ungeteilten Landgerichtes ver-bunden, das dem Umfang der Grafschaft (Undrimatal) von Teufenbach/Mur bis zur Einöde vor Kraubath entsprach.“58

55 Max Knopper, Aufzeichnungen über das Briefbotenwesen und die Errichtung der Poststationen in Kalsdorf und Lebring, sowie über stattgefundene Hofreisen in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts in Unter-Steiermark (Graz 1892), S. 55f.

56 Kaiserliche Entschließung vom 14. Juni 1849, RGBl. Nr. 278.57 Alfons Dopsch (Hrsg.), Die landesfürstlichen Gesamturbare der Steiermark aus dem

Mittelalter (=Österreichische Urbare. Band I/2) (Wien, Leipzig 1910), S. 63.58 Karl Bracher, Der Edle Dietmar von Tiefenbach bei Pöls, in: Hans Pirchegger, Landesfürst

und Adel in Steiermark während des Mittelalters, 3. Teil. (=Forschungen zur Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Steiermark. Band 16) (Graz 1958), S. 299 – 311, insbes. 303.

241Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

Abb. 8: Landgerichtskarte der Herrschaft Offenburg – Reifenstein aus dem Jahre 1703 (Staatsarchiv Třebon / Česky Krumlov, Fasz. Reifenstein Nr. 1)

242 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Im frühen 14. Jahrhundert wurde das alte Landgericht der Provincia Offen-berch, das seinerseits aus der Grafschaft Undrima hervorgegangen war, in vier Teilgerichte zersplittert: Judenburg, Frauenburg, das Gericht unter dem Granitzbach und das Landgericht im Pölstal. Dieses wurde vorerst noch auf der Offenburg verwaltet. Bis 1433 befand sich das Offenburger Landgericht im Besitz der Liechtensteiner und wurde gemeinsam mit dem Landgericht Judenburg verwaltet, 1433 wurde es selbständiges Landgericht. 1446 erhiel-ten es die Ramung, in den Adel aufgestiegene Judenburger Bürger, die Burg und Herrschaft Offenburg erworben hatten. Zwischen 1580 und 1590 wur-de das Gericht nach Reifenstein verlegt. Ab 1707 diente Gusterheim als Sitz des Landgerichtes Offenburg – Reifenstein.59

Das jüngere Landgericht Offenburg oder im Pölstal deckte sich mit dem Gebiet der Mutterpfarre Pöls und deren Filialkirchen St. Oswald, Oberzei-ring, Pusterwald, Bretstein, St. Johann am Tauern und Allerheiligen. Inner-halb des Landgerichtes lagen der Burgfried „Pusterwalder Freiheiten“, der Burgfried St. Oswald (erzbischöflich-salzburgisch), der Burgfried Hanfel-den und der Burgfried Oberzeiring.60

Am 16. Mai 1612 fand in Großlobming die Erbverteilung nach dem Tod des Carl von Teuffenbach statt. Anwesend waren Hanns Wilhelm von Saurau (Sohn der Barbara von Teuffenbach, Tocher des Franz), Cordula von Königsberg und Hemma von Neuhaus (ebenfalls Töchter des Franz von Teuffenbach). Die dabei verfasste Landgerichtsbeschreibung gibt über des-sen Grenzen Auskunft:

„Das landgericht hebt sich an erstens an Teiffenpach, der gehet hien bis auf den Stainmospach und gehet hinauf bis auf Gällereckh und gehet hinauf nach der wassersaig bis auf die Schrang, darnach von der wassersaig bis auf das Gschait, da stost heran St. Oswal-derpurgfriedt, alsdann hebt sich nach der Coyneralben bis auf den Lerchkhogl und hinüber auf den Leyzischpach und gehet hin bis auf die Hauseralben und schnurgericht hinab auf den Naglpach und über die Pölsenalbm soweit St. Oswalter Pfarr gehet und hin-

59 Vgl. Walter Brunner, Geschichte von Pöls (Pöls [1976]), S. 87f.; Walter Brunner, St. Oswald-Möderbrugg. Band I. Eine Gemeinde und ihre Geschichte. Mit einem Bei-trag von Wolfgang Sulzer (St. Oswald-Möderbrugg 2002), S. 118; Zur Geschichte des Schlosses Gusterheim detailliert: Brunner, Geschichte von Pöls, S. 219 – 222.

60 Die Grenzbeschreibungen finden sich bei: Mell, Pirchegger, Steirische Gerichtsbe-schreibungen, S. 118 – 123.

243Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

auf auf die Strechau und über die alben bis auf den Oppenberg und raicht hinauf den Pusteregg bis auf den wassersaig, da die wässer zusammenfliessen, da stost herein der Pusterwaldter freyheit bis an die pruggen an das erst sträholz, da stehet ein haus mit dem oberen ekch gegen dem Pusterwaldt mit seiner freyheit sunst nit mehrers, das ander alles gehört durchaus in das Offenburgerische landge-richt, und daselbst bei der pruggen gehets hinüber auf Zeyringer ekh von danen bis auf den Hirschegg und auf den Pfefferegg, auf das Mueregg bis an Zuberegg [!], alsdan stost heran der Zeyrin-ger purckhfridt und gehet hinein aufs Purckhstall, von Purkstall herauf auf das Gereidt und gehet hinab bis auf den Merttenprun und bis auf die halbe Muer, nach der Muer hinab bis an Ressing an ein Stainwandt, die zaigt hin auf Waldtstorff und gehet über den Valchenperg, Pölshals, da hebt sich an Reifenstainer purckhfridt, und stost herein an die erst wagenlaist und gewerth herzu bis an die Pölserpruckhen, an des egg und die halbe pruggen durchaus bis auf Allerheiligenpach, das ist die weith des landtgericht.“61

Nach der Grenzbeschreibung des Landgerichtes Reifenstein von1663 zählte auch Schloss Sauerbrunn zu diesem Landgericht:

„Erstlichen fangt sich das landgericht an am Teuffenpach, gehet hin an bis auf dem Stainachpach und gehet hin auf bis an Gälle-regg und nach der waßersaig bis auf die Schrang, darnach nach der waßersaig bis auf das Reich. Da stoßt herdan st. Oswalter purkfrid, darnach hebt sich an nach der Khüenalbm unzt auf dem Lerchkhogel und hinüber auf den Leitzischpach und gehet hin unzt auf die Haußeralbm und gehet schnuergrad herab bis auf dem Naglpach und über die Pölczer-albm und als weit st. Oswalter pfarr gehet. Und gehet hinauf auf die Strechau und hinüber die albm bis auf dem Noppenberg und gehet hin auf den Pusteregg, nach dem Pusteregg bis auf die waßersaig, da die waßer zusamben gehen, da stoßt herein der Pusterwalter freiheiten bis auf die prug-gen an das erste sträholz und stehet ain haus mit dem obern egg gegen den Pusterwalt mit seiner freihait und nit mehr, das andere gehört alles durch aus in das landgericht. Und daselbsten bei der

61 StLA, Urbar der Herrschaft Offenburg von 1612.

244 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

pruggen gehet es hinüber bis auf Zeyringeregg und gehet hin vom Zeyringeregg bis auf dem Hierczegg und von dem Hierczögg bis auf das Pfefferkhorn gerad auf das Muregg, nach dem Muehregg bis auf den Granegg, darnach stoßt herdan Zeyringer purkfrid vermög ihrer von altershero habenden freihait und gehet hin auf dem Purgstall, von dem Purgstall herauf das Gereidt und gehet ab bis auf den Mörthenprun und hinab bis auf die halbe Muehr und gehet nach der Muehr ab bis an Stasing an ein stainwand, die zaigt hin auf Waldtenstorff und gehet hin über den Falckhenperg bis aufs Pölsthal. Da hebt sich an Reiffenstainer purkfrid und stoßt heran die wagenlaist und wert gar herzue bis an die Pölser pruggen an das egg und die halbe Pölsen durch aus bis auf dem Allerheilli-genpach, das ist die weite des landgericht.“62

62 Mell, Pirchegger, Steirische Gerichtsbeschreibungen, S. 118f.

Abb. 9: Die Richtstätte des Landgerichtes Offenburg – Reifenstein auf der Landgerichtskarte von 1769/72. (Schwarzenbergische Archive Schloss Murau, Plan Nr. 82A)

245Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

4. Die Richtstätte im Birkachwald und die Ergebnisse der Ausgrabungen 2012 bis 2014

4.1. Motivation (Ingo Mirsch)

Aufgrund einer Initiative des Vereins „Archäologie Pölstal“ (G. Kaser, I. Mirsch) sowie mit Unterstützung der Pölstaler Bevölkerung, zahlreicher Gemeinden,63 der Universität Graz64 und des Bundesdenkmalamtes65 wur-den bei der ehemaligen Richtstätte des Landgerichtes Offenburg – Reifens-tein im Birkachwald/Unterzeiring in den Jahren 2012 bis 2014 aus mehrer-lei Gründen archäologische Untersuchungen vorgenommen:

Die beiden heute noch sichtbaren steinernen Säulen, Überreste des Galgens, hätten, so die Meinung zahlreicher Einheimischer, lediglich der Abschreckung gedient; hingerichtet wäre hier „niemals niemand“ gewor-den. (Diese Meinung leitet sich vermutlich von der Geschichte um den „Bruckenbauer Lex“ ab, den hier knapp vor seiner Hinrichtung angeblich ein Begnadigungsschreiben der Kaiserin Maria �eresia erreicht hätte. So überliefert es zumindest der Dichter Fridolin vom Freithal in seiner hierorts wohlbekannten Erzählung „Das Hochgericht im Birkachwald“.66 Hinter dem Pseudonym „vom Freithal“ versteckt sich der damals als Kaplan im benachbarten Oberzeiring wirkende Pfarrer Jakob Simbürger, sein „Hoch-gericht im Birkachwald“ wurde 1866 erstmals im „Sonntagsboten“ abge-druckt. (Nachforschungen über eventuell dazu vorhandenes Aktenmaterial und zur Biographie des „Bruckenbauer Lex“ sind im Gange.)

Aus den historischen Quellen sind einige wenige Details zur Bauge-schichte bekannt: Zum ersten Mal ausdrücklich in einer Urkunde erwähnt wird die Richtstätte im Jahre 1574, als ein Acker „gelegen unter der Nie-deren Zeiring im Stolfeld gelegen gegen den galgen“ verkauft wurde. Die-

63 Bürgermeister Christian Cerny (Gem. Oberkurzheim) und seinen Pölstaler „Kollegen“ sei herzlich gedankt.

64 Em. Univ.-Prof. Dr. iur. DDr. h.c. G. Kocher (Institut für Österreichische Rechtsge-schichte und Europäische Rechtsentwicklung) sowie Ass.-Prof. Dr. M. Darok (Institut für Gerichtliche Medizin) sei für ihr Engagement herzlich gedankt.

65 Univ.-Doz. HR Dr. B. Hebert, Leiter der Abt. Archäologie am Bundesdenkmalamt, sowie Mag. Dr. Eva Steigberger, Amtsarchäologin am Landeskonservatorat f. Stmk., haben durch ihre Unterstützung maßgeblich zur Realisierung dieses Projektes beige-tragen. Im Namen aller Mitarbeiter möchten wir dafür herzlich danken.

66 Fridolin vom Freithal, Das Hochgericht im Birkachwald. Eine Erzählung nach wahren Begebenheiten. (Graz 41905).

246 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

ser Galgen oder „das Gericht“, wie man ihn auch nannte, war ursprünglich aus Holz. Als er 1740 durch den Sturm umgeworfen wurde, errichtete die Landgerichtsherrschaft Reifenstein einen neuen, gemauerten Galgen, des-sen Überreste noch heute im (ehemaligen) Birkachwald zu sehen sind.67

Trotz verschiedener Änderungen in der Besitz- und Verwaltungsge-schichte bzw. den Verlegungen des nominellen Landgerichtssitzes (Offen-burg 12. Jh. bis 1590, Reifenstein 1590 bis 1707, Gusterheim 1707 bis 1848) verblieb die Richtstätte von ihrer Verlegung (vor 1574) bis zur Aufhebung der Todesstrafe (1788), bzw. der Reorganisation des Strafvollzugwesens im frühen 19. Jh., im Birkachwald.68

Verbreitet war im Pölstal bislang auch die Ansicht, dass bei diesem Gal-gen die zum Tode verurteilten Menschen in aller Stille gehängt (veraltet: „gehenkt“) und nachher am Friedhof begraben wurden. Jedoch, die Sache verhält sich weitaus komplizierter. – Bei diesem Galgen handelte es sich um eine „vollwertige“ Richtstätte, bei der alle in der „Carolina“,69 der „Steirischen Landgerichtsordnung“70 von 1574 bzw. in der „�eresiana“71 genannten To-desstrafen vollzogen wurden. Dazu zählten außer dem Hängen auch das Ent-haupten, Rädern, Verbrennen, Pfählen, Ertränken, Vierteilen etc. Faktum ist, dass wir zwar über die Entstehung dieser Richtstätte, über Gerichtsorte, Gefängnisse und Amtshäuser des Landgerichtes relativ genaue Informationen

67 Vgl. Brunner, Geschichte von Pöls, S. 87 – 94.68 Es handelt es sich um eine Portalkonstruktion mit zwei gemauerten Säulen, also eine

im Ostalpenraum recht gängige Form: zwei aus Bruchsteinen gemauerte, achteckige Säulen, auf ebenfalls aus Bruchsteinen hergestelltem, etwas vorspringendem Sockel. Vereinzelt sind auch dünne Ziegel verwendet, die Säulen oben mit Mörtel abgedeckt. Ganz nahe am Galgen führt ein im Boden deutlich sichtbarer Weg vorbei, vermutlich die alte Römerstraße. (Höhe der Säulen: 548 cm; Seitenlänge: 38 – 44 cm; Abstand zwi-schen den Säulen: ca. 370 – 380 cm. Sockelhöhe: 80 cm.) Vgl. Baltl, Rechtsarchäologie des Landes Steiermark, S. 79; Lefnaer, Erhaltene Galgen in Österreich, S. 256f.; Ingo Mirsch, Grabungen an der Richtstätte bei Unterzeiring. Ein aktuelles Projekt, in: Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie 3 (Dormagen 2012), S. 96 – 103.

69 Constitutio Criminalis Carolina: Des allerdurchleuchtigsten großmechtigste vnüber-windlichsten Keyser Karls de fünfften: vnnd des heyligen Römischen Reichs peinlich gerichts ordnung / auff den Reichsztägen zu Augspurgk vnd Regenspurgk / in jaren dreissig / vn zwey vnd dreissig gehalten / auffgericht vnd beschlossen. Cum gratia et priuilegio Imperiali (Meyntz MDXXXIII).

70 Des Löblichen Fürstenthumbs Steyer / Landt und Peindlich Gerichts Ordnung / Im MD-LXXIIII Jar / verpessert / erleüttert / verglichen und auffgericht […] (Augsburg 1583).

71 Constitutio Criminalis �eresiana oder der Römisch - Kaiserl. zu Hungarn und Böh-eim u. u. Königl. Apost. Majestaet Mariä �eresiä Erzherzogin zu Oesterreich, u. u. Peinliche Gerichtsordnung (Wien 1769).

247Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

besitzen,72 nicht jedoch über die „Frequenz“ der Richtstätte im Birkachwald und das dortige Prozedere vor, bei und nach Hinrichtungen.

Von den anlässlich der Ausgrabungen 2012 bis 2014 freigelegten Ske-letten lassen sich bislang – unter Vorbehalt der anthropologischen und ge-richtsmedizinischen Untersuchungen – die Hinrichtungsarten des Räderns, Enthauptens und Hängens nachweisen.

4.2. Die archäologischen Untersuchungen (Maria Mandl)

Von 2012 bis 2014 wurde in drei Grabungskampagnen eine durchgehen-de Fläche von gut 100 m² im Bereich der unter Denkmalschutz stehenden Richtstätte archäologisch untersucht.

An dieser Stelle vorbei, die den Talboden leicht überragt, führte nach-weislich bereits in der Römerzeit eine wichtige Straßenverbindung über den Triebener Tauern.73

Vom ehemaligen Hochgericht sind nur die zwei Galgensäulen erhalten geblieben, wobei die Portalkonstruktion eine im Ostalpenraum recht gän-gige Form darstellt.

Die Galgensäulen weisen einen regelmäßig oktogonalen Querschnitt auf und sind aus grob behauenen, kristallinen Bruchsteinen mit flachen Ziegeln und vereinzelten Flussgeschieben in Kalkmörtelbindung gemauert. An den Außenseiten finden sich noch Verputzreste; die Säulen weisen eine Höhe von jeweils 5,66 Metern (von der Fundamentoberkante bis zur Spitze) auf. Die Fundamente der Galgensäulen und zeigen gerundete, im Durch-messer ca. 0,4 Meter größere Querschnitte; in ihrer Ausführung sind weder Verputzreste noch Ziegel erkennbar.74

Naturgemäß nicht erhalten blieb der hölzerne Querbalken auf den Säu-len, an dem die Delinquenten durch den Strang hingerichtet wurden.

72 Bracher, Der Edle Dietmar von Tiefenbach bei Pöls, S. 305f.73 Christoph Hinker, Die norische Hauptstraße in der Steiermark unter besonderer

Berücksichtigung der Neufunde im Bezirk Judenburg, in: Gerald Grabherr, Barbara Kainrath (Hrsg.), Conquiescamus! Longum iter fecimus. Römische Raststationen und Straßeninfrastruktur im Ostalpenraum. Akten des Kolloquiums zur Forschungslagezu römischen Straßenstationen. Innsbruck 4. und 5. Juni 2009 (=IKARUS. Innsbrucker klassisch-archäologische Universitätsschriften, Bd. 6) (Innsbruck 2010), S. 306 – 336, insbes. 318 und 324 – 329.

74 Wolfgang Artner, Federico Bellitti, KG Unterzeiring, in: Fundberichte aus Österreich 51/2012 (Wien 2013), S. 309f., insbes. 309.

248 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Abb. 10: Der Beginn der archäologischen Ausgrabungen im Jahre 2012 (Foto U. Kaier)

Abb. 11: Gesamtplan der archäologischen Untersuchungen 2012 bis 2014 (Archäologiebüro Fa. Federico Bellitti)

249Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

Nach dem Abtrag der Humusdecke stieß man auf zumindest sieben Gru-ben, in denen nachweislich menschliche Überreste verscharrt wurden. Die Gruben waren kurz, unterschiedlich breit und die Sohle nur zum Teil ge-ebnet. Unterhalb des Galgens überlagerten sich zudem zwei Verlochungen, wie die zumeist nur sehr seicht angelegten Gruben für die Verurteilten ge-nannt werden. Aufwand und Sorgfalt bei der Aushebung der Gruben wur-den offensichtlich minimal gehalten und unterscheiden sich dadurch von regulären Grabgruben.

Allerdings hatten alle bis auf eine Ausnahme dieselbe Ausrichtung: von Südwest nach Nordost. Vielleicht orientierte man sich an einer heute nicht mehr nachweisbaren Umfriedung, sehr wahrscheinlich aber an dem im 15. (?) Jahrhundert erstmals aufgestellten Wegkreuz gegenüber der Richtstätte an der Triebener Straße.75

Die Verurteilten wurden also  – sofern diese Beobachtung aufgrund des Erhaltungszustandes der Skelette überhaupt noch möglich war  – in Rückenlage mit Blick Richtung Nordost in der Verlochung deponiert, die Arme zumeist ausgestreckt mehr oder weniger parallel zum Oberkörper. Ganz im Gegensatz zu dem Individuum in der Verlochung an der südlichen Galgensäule, das achtlos mit dem Rücken zum Wegkreuz in die Grube ge-worfen wurde.

Auch wenn die Richtstätte nicht zur Gänze ergraben wurde, so lässt sich doch schon im Kleinen ein Muster erkennen.

Über die Beweggründe für die unterschiedliche Behandlung der Hin-gerichteten und darüber, ob dahinter vielleicht sogar eine gewisse Geistes-haltung steht, kann nur spekuliert werden. Eine zufällige Erscheinung wird man aber zu Recht ausschließen dürfen.

Dass man nur in zwei Fällen von einem nahezu vollständig erhaltenen Skelett sprechen kann, liegt nicht an der Grabungsmethodik der Archäolo-gen oder an rezenten Störungen wie zum Beispiel durch landwirtschaftliche Nutzung. Der Zustand ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass die Be-strafung nicht mit der Hinrichtung endete. Die Körperteile der Verurteilten wurden zur Schau gestellt und waren somit den Elementen und dem Tier-fraß ausgesetzt.

Fest verankert in Bevölkerung war auch der Aberglaube, aus den Kör-perteilen der Hingerichteten Mixturen aller Art herstellen zu können. Mancherorts entwendete man den ganzen Leichnam, um daraus das als

75 Vgl. Alois Leitner, Die Flurdenkmäler des Oberen Pölstales (Dipl. Univ. Graz 1997).

250 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

vermeintliches Heilmittel begehrte Leichenfett zu gewinnen.76 Es ist nicht auszuschließen, dass auch im Pölstal diesem „Brauchtum“ gefrönt wurde.

Das Fehlen bestimmter Körperteile lässt jedoch auch Rückschlüsse auf die Art der Hinrichtung zu. So wurde bei Enthauptungen der Schädel meis-tens gesondert deponiert. Dieser Umstand lässt sich auch damit erklären, dass Torso und/oder Schädel nach der Hinrichtung zur Schau gestellt wur-den und nicht gleichzeitig ihren Weg in die Erde fanden. Den Hingerichte-ten vom Birkachwald fehlte in den meisten Fällen genau dieser Körperteil, dagegen fand man in einer der Gruben im Hüftbereich eines Skelettes den Schädel eines zweiten Individuums vor.

Ein Ledergürtel aus einer Verlochung und die stark korrodierten Haf-teln, denen noch Textilreste anhaften, im Brustkorbbereich eines unterhalb der Galgensäulen verscharrten Individuums sind die einzigen Kleidungs-bestandteile, die innerhalb der Grabungsfläche gefunden wurden. Es ist bekannt, dass die Verurteilten zum Teil nackt hingerichtet wurden77 oder ihnen die Kleidung abgenommen wurde, um zumindest einen Teil der Kos-ten abzudecken, die bei einer Hinrichtung anfielen.78

In der Regel befand sich die Stelle, wo Selbstmörder und die als Hexen verurteilten Frauen verbrannt wurden, in der Nähe des Hochgerichts, deren Reste dann auch auf Anweisung hier verscharrt wurde.79 Für die ehemalige Richtstätte im Birkachwald konnte bisher noch kein Verbrennungsplatz in Form einer Ascheschicht oder von Leichenbrand nachgewiesen werden.

4.3. Objekt 17, Fläche 3, Dokumentationsoberfläche 2: Die anthropologischen Befunde (Silvia Renhart; historische Einleitung Ingo Mirsch)

Aufgrund der markanten Frakturlinien an den oberen und unteren Extre-mitäten (vgl. rote Pfeile) handelt es sich um einen Delinquenten, der mittels Rädern hingerichtet wurde. Die Knochen des Skeletts liegen augenscheinlich noch im Verband (fortgeschrittener, aber noch nicht extremer Verwesungszu-

76 Steiermärkisches Landesarchiv, Spez.-Archiv Gutenhag, Fasz. 3, Heft 31; ediert bei Byloff, Volkskundliches aus Strafprozessen, S. 44.

77 Richard van Dülmen, �eater des Schreckens. Gerichtspraxis und Strafrituale in der frühen Neuzeit (München 1988), S. 131.

78 Helmut Schumann, Der Scharfrichter. Seine Gestalt – seine Funktion (Kempten 1964), S. 132f.

79 Einschlägige Bestimmungen existieren u. a. in der „Carolina“ und „�eresiana“. Außer-dem finden sich Hinweise auf das bei der „Vertilgung“ von Selbstmördern angewandte Prozedere in diversen „Freimannsrechnungen“. Hierzu vgl. von Zahn, Steirische Mis-cellen, S. 379 – 382.

251Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

stand bzw. Skelettierungsgrad), weisen aber Verwitterungsspuren auf, sodass auf einen gewissen Zeitraum zwischen Hinrichtung und „Verlochung“80 ge-schlossen werden darf. Der Tote wurde achtlos in eine zuvor ebenso unsorg-fältig ausgehobene Grube geschleift, diese mit Erde und Steinen zugeschüttet.

Die Nachricht über ein solches Prozedere an der Richtstätte im Birkachwald ist sogar urkundlich überliefert, nämlich in den Sterbematrikeln der Pfarre Pöls. Es handelt sich um eine Nachricht über jenen unglücklichen, weil un-schuldig hingerichteten Johannes Mayr, dessen Überreste nach zwei Jahren (am 23. November 1717) vom Pölser Pfarrer Johann Christian Leeb bei der Richtstätte aufgesammelt wurden. Leebs Originaleintrag (es handelt sich um keinen „offiziellen“ Eintrag, sondern um eine marginale Anmerkung) in die Matrikeln lautet: […] sepultus Joannes Mayr, qui ante biennium in puncto Homicidii capite plexus et Rotae in Byrchach appensus fuit.postea eius perpetra-

80 So der Fachausdruck unter Archäologen. – Hingerichtete wurden nicht bestattet, schon gar nicht auf einem Friedhof; sie wurden nach mehr oder minder längerer Liegezeit in einem Loch deponiert, also „verlocht“.

Abb. 12: Darstellung des Räderns in: Ulrich Tengler, Der neu Layenspiegel […], Augspurg 1512 (Bayerische Staatsbibliothek, Rar. 2311, Münchner Digitalisierungszentrum)

Abb. 13: Geräderter von der Richtstätte Unterzei-ring/Birkachwald (Foto I. Mirsch)

252 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

tum denuo ab excelso regimine disquisitum, et processus ad hanc poenam a bani-Judice formatus fuit annulatus et Jussum, ut Cadaver eius ex rota reciperetur, et Me Blebano annuente et ministro ecclesia facienda demandante sacrae terrae man-daretur, quod et Circa medium noctis sine sonite Campane et lumine factum.81

Für unsere �ematik ist in diesem Falle die Nachricht interessant, dass Johannes Mayr wegen Mordes enthauptet und dann aufs Rad geflochten wurde. Der Pfarrer fand ihn in diesem Zustand nach zwei (!) Jahren noch vor, sammelte am 23. November 1717 um Mitternacht seine Überreste ein und bestattete den offensichtlich unschuldig geköpften und aufs Rad ge-flochtenen Mayr ohne Geläute in geweihter Erde. Erstaunlich ist auch, dass der Pölser Pfarrer nach zwei Jahren überhaupt noch Reste jenes unglückli-chen Johannes Mayr vorfand, denn die heimliche Entwendung von Körper-teilen Hingerichteter oder gar von ganzen Hingerichteten aus Motiven der Volksmedizin und des Aberglaubens war in dieser Zeit gang und gäbe.82

Doch zurück zu unserem Skelett, „Objekt 17“, und den Ergebnissen der von Silvia Renhart am 28. September 2014 durchgeführten anthropologi-schen Untersuchung, übrigens die erste, die in Österreich an einem durch das Rad Hingerichteten vorgenommen wurde:

Individualbefund:

GRAB-NR.: 17 (SE-/Fund-Nr.: 48 I 65)Erhalten: beinahe vollständiges, stark zerbrochenes Skelett

Bezahnung I 1 I 2 C P 1 P 2 M1 M 2 M 3OK: - re 1 2 3 4 5 6 7 -- li 1 2 3 4 5 6 7 -UK: - re 1 2 3 4 5 6 7 8- li 1 2 3 4 5 6 7 8

ALVEOLARRESORPTION: B ZAHNSTEINBESATZ: B-C GEBISSANOMALIEN: OK beidseitig: M3 nicht angelegt

81 Diözesanarchiv Graz, Sterbematrikeln Pöls, Sterbebuch III (1701  – 1748), 75. (Vgl. auch von Zahn, Steirische Miscellen, S. 194.) Dr. Alois Ruhri, Leiter des Archivs der Diözese Graz-Seckau, gebührt Dank für seine stets freundliche Unterstützung.

82 Vgl. Byloff, Volkskundliches aus Strafprozessen, S. 8 – 44.

253Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

Sterbealter: Adult (25.-35. LJ)Geschlecht: MKörperhöhe: 170,8 cm (groß) Pathologie: (Spiral-) Frakturen an allen Langknochen, Halswirbelsäule: Defekte/Frakturen an den Querfortsätzen, Wirbelsäule: Spondylosis defor-mans Stufe 2, Spondylarthritis, Nucleus pulposus Hernien, Porosierungen am harten Gaumen und am Schädeldach sowie Cribra orbitalia (Stufe 1), Fraktur an rechter Maxilla und Mandibula Anmerkungen: OK 11, UK 11, 2 re: halbmondförmige Einkerbung an den Schneideflächen

Bei den vorliegenden menschlichen, stark abgemürbten/verwitterten Kno-chenresten handelt es sich um das beinahe vollständige Skelett eines zwi-schen dem 25. und 35. Lebensjahr verstorbenen Mannes. Er war zu Leb-zeiten mit 170,8 cm groß gewachsen und von sehr robuster und kräftiger Erscheinung.

Der Zahnstatus entspricht dem eruierten Sterbealter. Im Oberkiefer sind beide dritten Mahlzähne (Molaren/Weisheitszähne) nicht angelegt, während sie im Unterkiefer vorhanden sind. Der Abbau der Alveolen/Zahnfächer ist mittelstark, der Zahnsteinbesatz mittel bis stark und an den Frontzähnen des rechten Ober- und Unterkiefers sind halbmondförmige Einkerbungen zu erkennen. Die Entstehung dieser ist auf den Gebrauch der Zähne als „Dritte Hand“ zum Festhalten oder zur Bearbeitung von Gegenständen zurückzuführen. Am harten Gaumen, am Schädel- und im Augenhöhlendach sind Porosierungen unterschiedlicher Größe festzustel-len, die auf eine leichte Mangelerkrankung (u.a. Eisen- und/oder Vitamin C-Mangel) zurückzuführen sind. Unterstützt wird dies auch durch den Ab-baugrad der Zahnfächer, sodass insgesamt auch vom Krankheitsbild „Skor-but“ gesprochen werden kann.

Die rechte Maxilla ist nur mehr bruchstückhaft vorhanden. Doch ist anzunehmen, dass die vorliegende Fraktur als perimortal (wohl im Zuge der Folterung) entstanden bewertet werden kann. Ein Teil der Maxilla konnte ebenso wie der auf Höhe des rechten Eckzahnes gebrochene Unterkiefer wieder zusammengefügt werden.

Alle Abschnitte der Wirbelsäule sind von Spondylosis deformans, meist der Stufe 2 (Wirbelkörperrandlippenbildung bis zu 3 mm) betroffen sowie von Spondylarthritis (Abnutzung der Zwischenwirbelgelenke) und Nucleus pulposus Hernien (Einbrüche der Zwischenwirbelscheiben in die Wirbel-

254 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

körperdeckplatten). Der Zustand der Wirbelsäule lässt so insgesamt erken-nen, dass der Mann Zeit seines Lebens hart gearbeitet hat, was auch die kräftigen Muskelansätze an den Langknochen bestätigen.

Am Auffälligsten bzw. am Schwerwiegendsten ist, dass alle Langknochen gebrochen sind. Dabei handelt es sich nicht um nach dem Tod entstandene – sog. postmortale – Schäden. Diese schweren Verletzungen wurden dem um das ca. 30. Lebensjahr verstorbenen Mann kurz vor seinem Tod im Zuge der qual-vollen Folterung zugefügt, an dessen Folgen er auch gestorben sein könnte.

Die Knochen sind jeweils knapp unter bzw. über der Schaftmitte durch-schlagen. Zugleich muss aber auch eine Verdrehung der Knochen stattge-funden haben, da sog. Spiralbrüche festzustellen sind. Diese „Torsionstrau-men“ sind wahrscheinlich durch eine straffe Fixierung bei gleichzeitiger Verdrehung und Dehnung der Gliedmaßen erklärbar. Insgesamt weisen die Bruchenden in Form und Ausprägung (relativ exakte Brüche mit mittel-mäßiger Splitterung) auf einen schweren Gegenstand hin, der mit großer Wucht von oben herab geführt wurde. All diese Verletzungsspuren sind für das sog. „Rädern“ typisch.

Dabei ließ ein Scharfrichter das Rad (oder auch eine Eisenstange) auf die Knochen – beginnend bei den Unterschenkeln – fallen. Pro Knochen kam es dabei nur zu einem Schlag bei gleichzeitiger Torsion (wie oben beschrieben). Der Delinquent konnte dabei laut historischen Berichten und Darstellungen gefesselt am Boden liegen oder auch auf ein Rad gebunden sein. Der Unglück-liche konnte nur hoffen, dass ihn die starken Schmerzen bald besinnungslos machten. Spätestens das Durchtrennen der Oberschenkelknochen konnte ei-nen großen Blutverlust hervorrufen, der zu einem „hypovolämischen“ Schock mit nachfolgendem Kreislaufversagen führen konnte.

Laut historischen Berichten kam es danach meist noch zu weiteren Maßnahmen, die dem Urteil, welches auf Hängen, Köpfen, Vierteilen, Verbrennen und dgl. lauten konnte, entsprachen. Den letzten Akt stellte dann meist die Zurschaustellung des geschundenen/zerschlagenen Leibes, aufgeflochten auf ein Rad, dar. So verblieb der Körper längere Zeit zur Ab-schreckung, bis ihm Tierfraß, Wind und Wetter so zusetzten, dass nicht mehr viel von ihm übrig blieb oder eine gnädige Seele ihn begrub. Diese Verweigerung einer Beisetzung galt als zusätzliche Strafe, da so nach dem christlichen Glauben die Auferstehung verhindert wurde.

Der Zustand der Knochen beim vorliegenden Skelett weist auf länge-res Freiliegen durchaus hin, da die Knochenoberfläche stark „abgemürbt/abgewittert“ ist und besonders an den Rippen und den großen Gelenken

255Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

völlig fehlt, so dass die spongiöse Knochenstruktur freigelegt ist. Es wirkt fast „abgeschabt“, als ob der Körper „geschliffen“ worden wäre. Es ist zu vermuten, dass der Körper zur Richtstätte geschleift, gerädert, in das Rad gebunden und erst nach geraumer Zeit „verlocht“, d.h. sorglos in die vorlie-gende Grube geworfen wurde.

Die neueste Untersuchung zeigt, dass, bevor dies alles geschah, dem Akt des Räderns noch der Strang folgte. Die Defekte an den Querfortsätzen der Halswirbelsäule beweisen, dass das Urteil für den Delinquenten wohl „Tod durch Erhängen“ lautete. Dies wurde sicherlich vollzogen, egal ob er vorher durch das Rädern bereits zu Tode gekommen oder ob doch noch ein Funken Leben in ihm war.

Von wissenschaftlicher Seite ist zu bemerken, dass es sich bei diesem Befund nicht nur um die erstmalige Auffindung samt anthropologischer Bearbeitung eines „Geräderten“ in Österreich handelt, sondern auch eines Geräderten und Gehängten.

5. Ausblick (Ingo Mirsch)

Die zahlreichen, offensichtlich von den Zuschauern verlorenen Münzen im näheren Umfeld der Richtstätte bezeugen das allgemeine Interesse am Akt der Hinrichtung. Gewiss war Sensationsgier ein relevantes Motiv, das Hun-derte von Menschen, Kinder und Erwachsene, an den Ort des schrecklichen Geschehens lockte.

„Denn alles stand im Zeichen des letztendlichen Triumphes des Gu-ten, des guten Gottes, der das Rechte liebte. Deshalb wurde eigentlich kein Missetäter hingerichtet, sondern es wurde feierlich der Sieg über das Böse zelebriert, was zugleich Anlass eines freudigen Festes war. […] Die Anwesenheit so vieler Menschen bei der Hinrichtung war nicht nur auf Sensationslust und Freude an der ein Rachebedürfnis stillenden Grausamkeit zurück zu führen. So wie man es für eine re-ligiöse Pflicht hielt, an das Bett eines Sterbenden zu eilen, um für die Errettung seiner Seele zu beten, so eilte man zu den Richtplätzen.“83

83 Wolfgang Schild, Folter, Pranger, Scheiterhaufen. Rechtsprechung im Mittelalter (Augsburg 2013), S. 159.

256 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

Auch sonst erbrachten die Grabungen 2012 bis 2014 so manch interessante „Kleinfunde“, die vom Leben und Sterben der Hingerichteten, aber auch vom Geschehen am Ort selbst beredtes Zeugnis geben: Hierunter sind vor allem Münzen und Anhänger (Kruzifixe), Knöpfe, eine Gürtelschnalle mit anhaf-tenden organischen Resten (Ledergürtel), vor allem aber ein aus dem 17. (?) Jahrhundert stammendes Tongefäß zu nennen. Das Vorkommen derartiger Tongefäße im Umfeld einer Richtstätte ist zwar selten, jedoch erklärbar. Oft wurden aus den zur Schau gestellten Körperteilen der Delinquenten einige Zeit nach den Hinrichtungen an Ort und Stelle Salben, Mixturen und Medizinen zubereitet. Hierzu fanden auch sogenannte Medizinaltöpfchen Verwendung – ein Vergleichsfund stammt von der Richtstätte Luzern-Emmenbrücke.84

Gestohlen wurde von den steirischen Richtstätten übrigens so gut wie alles: Galgenteile, Stricke, Ketten, Nägel, Hochgerichtsräder, Erde, Al-raunwurzeln, Knochen, Haut, verwesende Arme, Beine und Köpfe. 1786 beschwerte sich in Stuttgart ein Scharfrichter, „man verlange von ihm so viele Stückchen von dergleichen [Galgen-] Stricken, daß er alle vierzehn Tage einen Missethäter henken müsste, wenn die Stricke zureichen soll-ten, die ihm der blinde Haufe abfordere.“85 Von der Gutenhaager Richtstätte (ehemalige Untersteiermark, bei Marburg) hatten drei Stallknechte sogar einen (ganzen) „armen Sünder von den hochgericht nächtlicher weil geno-men, unnd zu pulfer gemacht unnd den rossen gefüttert.“86

Bemerkenswert ist schließlich die bis heute übliche Deponierung von sogenannten „Orgoniten“87 sowie rezenter, bemalter Flusskiesel mit Liebes-

84 Jürg Manser, Archäologischer Befund, in: Jürg Manser u.a., Richtstätte und Wasenplatz in Emmenbrücke (16.-19. Jahrhundert). Archäologische und historische Untersuchun-gen zur Geschichte von Strafrechtspflege und Tierhaltung in Luzern, Bd. 1 (=Schwei-zer Beiträge zur Kulturgeschichte und Archäologie des Mittelalters, Bd. 18) (Basel 1992), S. 39 – 75, insbes. 72 und 81 – 127 (Fundkatalog).

85 Ernst Urban Keller, Das Grab des Aberglaubens, fünfte und sechste Sammlung (Stutt-gart 1786), S. 171.

86 Steiermärkisches Landesarchiv, Spez.-Archiv Gutenhag, Fasz. 3, Heft 31; ediert bei Byloff, Volkskundliches aus Strafprozessen, S. 44.

87 Nach Wilhelm Reich, 1897 – 1957. Mit der von ihm ab 1934 entwickelten Vegetothe-rapie war er Mitbegründer der Körperpsychotherapie. Nach 1940 entwickelte er seine umstrittene Orgonomie. Orgon ist der von Wilhelm Reich geprägte Name für eine von ihm postulierte und zunächst als „biologisch“, später als „primordial kosmisch“ cha-rakterisierte Energie. Reich war davon überzeugt, dass er eine solche Ende der 1930er Jahre an einer von ihm so genannten Bionkultur entdeckt habe. Weiterhin formulierte Reich mit Hilfe seiner speziellen, aus dem Dialektischen Materialismus entwickelten Methode des „orgonomischen Funktionalismus“ ein System von Postulaten und �eo-remen: die von ihm konzipierte transdisziplinäre „Orgonomie“, welche allgemein zu

257Ingo Mirsch / Maria Mandl / Silvia Renhart

bzw. Fluchsprüchen im engeren Bereich der Galgensäulen im Birkachwald, die ihren Zauber, ihre Aura und ihre Geheimnisse im Laufe der Jahrhun-derte wohl nie verloren haben.

Es ist beabsichtigt, nach Auswertung der Befunde und Restaurierung der Funde, die aus archäologischen, anthropologischen, volkskundlichen, rechtshistorischen und archivalischen Quellen gewonnenen Erkenntnisse in einem Sammelband (Arbeitstitel: „Sozial- und Rechtsgeschichte des Pöls-tales von der frühen Neuzeit bis 1848“) allgemein zugänglich zu machen.

Literatur

Franz Allmer, Der Stabile Kataster in der Steiermark, in: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs 26 (Graz 1976), S. 87 – 98.

Karl von Amira, Claudius Freiherr von Schwerin, Rechtsarchäologie. Gegenstände, Formen und Symbole germanischen Rechts. (=Deutsches Ahnenerbe. Herausgegeben von der Forschungs- und Lehrgemeinschaft ‚Das Ahnenerbe‘, Reihe B: Fachwissenschaftliche Untersuchungen. Abt.: Arbeiten zur Indogermanischen-Deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 2) (Berlin-Dahlem 1943).

Wolfgang Artner, Federico Bellitti, KG Unterzeiring, in: Fundberichte aus Österreich 51/2012 (Wien 2013), S. 309f.

Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie (Dormagen 2008).Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie 2 (Dormagen 2010).Jost Auler (Hrsg.), Richtstättenarchäologie 3 (Dormagen 2012).Hermann Baltl, Die ländliche Gerichtsverfassung Steiermarks vorwiegend im Mittelalter

(Wien 1951).Hermann Baltl, Rechtsarchäologie des Landes Steiermark (=Grazer Rechts- und Staatswis-

senschaftliche Studien, Bd. 1) (Graz, Köln 1957).Hermann Baltl, Steirische Beiträge zur Rechtsentwicklung und Rechtsordnung Österreichs,

in: Othmar Pickl (Hrsg.), 800 Jahre Steiermark und Österreich 1192 – 1992. Der Beitrag der Steiermark zu Österreichs Größe (Graz 1992), S. 665 – 680.

Ferdinand Bischoff, Anton Schönbach (Hrsg.), Steirische und kärnthische Taidinge (=Österrei-chische Weisthümer, Bd. 6) (Wien 1881).

Karl Bracher, Der Edle Dietmar von Tiefenbach bei Pöls, in: Hans Pirchegger, Landesfürst und Adel in Steiermark während des Mittelalters, 3. Teil. (=Forschungen zur Verfassungs-

den Pseudowissenschaften gezählt wird. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Orgonthe-rapiehttp://de.wikipedia.org/wiki/Orgontherapie.

258 Richtstättenarchäologie – ein interdisziplinäres Unterfangen

und Verwaltungsgeschichte der Steiermark. Band 16) (Graz 1958), S. 299 – 311.Walter Brunner, Geschichte von Pöls (Pöls [1976]).Walter Brunner, Landgerichts- und Burgfriedsbeschreibungen, in: Mitteilungen des Steier-

märkischen Landesarchivs 37 (Graz 1987), S. 71 – 89.Walter Brunner, St. Oswald-Möderbrugg. Band I. Eine Gemeinde und ihre Geschichte. Mit

einem Beitrag von Wolfgang Sulzer (St. Oswald-Möderbrugg 2002).Walter Brunner, Styriaca im ehemaligen Schwarzenbergischen Zentralarchiv in Krumau/Česky

Krumlov, in: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs 47 (Graz 1997), S. 89 – 105.Fritz Byloff, Das Verbrechen der Zauberei (crimen magiae). Ein Beitrag zur Strafrechtspflege

in Steiermark (Graz 1902).Fritz Byloff, Volkskundliches aus Strafprozessen der österreichischen Alpenländer mit beson-

derer Berücksichtigung der Zauberei- und Hexenprozesse 1455 bis 1850 (=Quellen zur deutschen Volkskunde, Bd. 3) (Berlin, Leipzig 1929).

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Constitutio Criminalis Josephina. Joseph des Zweyten, Römischen Kaisers, Gesetze und Verfassungen im Justitz-Fache für Böhmen, Mähren, Schlesien, Österreich ob und unter der Enns, Steyermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradisca, Triest, Tyrol und die Vorlande in dem sechsten Jahre seiner Regierung; Jahrgang von 1785 bis 1786 – Zweyte Fortset-zung, kaiserlich-königliche Hof- und Staats-Serarial-Druckerei (Wien 1817).

Constitutio Criminalis �eresiana oder der Römisch - Kaiserl. zu Hungarn und Böheim u. u. Königl. Apost. Majestaet Mariä �eresiä Erzherzogin zu Oesterreich, u. u. Peinliche Gerichtsordnung (Wien 1769)

Des Löblichen Fürstenthumbs Steyer / Landt und Peindlich Gerichts Ordnung / Im MD-LXXIIII Jar / verpessert / erleüttert / verglichen und auffgericht […] (Augsburg 1583).

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