17
1 § 6 Kaufrecht Teil 2 Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB a) Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung, § 439 I Käufer hat Wahl zwischen Lieferung einer (neuen) mangelfreien Sache (Nachlieferung) und Beseitigung des Mangels der gelieferten Sache (Nachbesserung) Problem: gilt dies auch bei (Stück-)Speziesschuld? Fall 8: Opel Karavan (Unfallwagen); Reparatur unmöglich; ist Ersatzlieferung möglich oder nicht (§ 275)? -----------------------------------------------

§ 6 Kaufrecht Teil 2 Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

  • Upload
    tender

  • View
    30

  • Download
    0

Embed Size (px)

DESCRIPTION

§ 6 Kaufrecht Teil 2 Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB a) Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung, § 439 I - PowerPoint PPT Presentation

Citation preview

Page 1: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

1

§ 6 Kaufrecht Teil 2

Rechte des Käufers im Einzelnen

1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

a) Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung, § 439 I

Käufer hat Wahl zwischen Lieferung einer (neuen) mangelfreien Sache (Nachlieferung) und Beseitigung des Mangels der gelieferten Sache (Nachbesserung)

Problem: gilt dies auch bei (Stück-)Speziesschuld?

Fall 8: Opel Karavan (Unfallwagen); Reparatur unmöglich; ist Ersatzlieferung möglich oder nicht (§ 275)?

----------------------------------------------------------------------

Page 2: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

2

Lösung Fall 8:

Anspruch K – M auf Rückzahlung des Kaufpreises: §§ 346 I, 323 I, 326 V, 434, 437 Nr. 2

1. Sachmangel: BGH NJW 2008, 53 – zur üblichen Beschaffenheit eines KfZ gehört Unfallfreiheit (Grund: auch bei fachgerechter Reparatur bleibt merkantiler Minderwert)

2. Fristsetzung gem. § 323 I zur Nacherfüllung; scheidet aus, wenn Nacherfüllung unmöglich gem. § 275 I (§ 326 V):

a) Nachbesserung (= Reparatur) gem. § 275 I ausgeschlossen; Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen durch Reparatur nicht

zu beseitigen.

b) Ersatzlieferung uU auch ausgeschlossen gem. § 275 I, weil es sich um einen Stückkauf handelt, es mithin keinen Wagen gibt, der mit

diesem identisch ist?

Page 3: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

3

aa) Auch bei Stückschulden gilt jedoch Vorrang der Nacherfüllung! arg.:

BGHZ 168, 64, 74: Nacherfüllung möglich, wenn die Kaufsache durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann

arg.: Wortlaut § 439 („einer“); Gesetzesmaterialien gehen von Möglichkeit der Ersatzlieferung auch beim Kauf einer gebrauchten Sache aus (BT-Dr.14/6040, S. 232): Nacherfüllung wird hier „zumeist“ ausscheiden, also nicht generell.

bb) Kriterien für Ersatztauglichkeit (BGHZ 168, 64, 74):

- War für den Käufer nur der Typ und eine bestimmte Ausstattung maßgebend, kommt Ersatzlieferung in Betracht.

- Ist Kaufentscheidung auch durch den bei der Besichtigung gewonnenen

persönlichen Gesamteindruck des Fahrzeugs beeinflusst worden, ist

Ersatzlieferung gem. § 275 I ausgeschlossen.

Ergebnis: lt. Berufungsgericht war für K der bei der Besichtigung gewonnene persönliche Eindruck Fahrzeug von Bedeutung; keine Ersatzlieferung.

----------------------------------------------------------------------

Page 4: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

4

b) Kein Wahlrecht, wenn Ersatzlieferung unmöglich (§ 275 I) oderunzumutbar (§§ 275 II oder § 439 III):

aa) grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Gläubigerinteresse, § 275 II (Ring auf dem Meeresgrund)

Unzumutbarkeit gem. § 275 III nur bei persönlichen Verpflichtungen, z.B. aufgrund Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrages, nicht beim Kauf (Palandt/Heinrichs, § 275 Rn. 30).

Page 5: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

5

bb) wegen unverhältnismäßiger Kosten gem. § 439 III

Verkäufer kann eine oder beide Formen der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kostenmöglich ist.

Es sind die Kosten der Nacherfüllung zu berücksichtigen, dieder Verkäufer gem. § 439 II zu tragen hat.

Kriterien: - Wert der Sache in mangelfreiem Zustand (Aufwand max. 150 %) - mangelbedingter Minderwert (Aufwand max. 200 %) - Vergleich mit alternativer Form der Nacherfüllung (30 %)

Bsp.: LG Ellwangen NJW 2003, 517: Reparatur von Rostschäden und defektem Fensterheber: 512.- EuroErsatzlieferung eines gleichwertigen Fahrzeugs: 2.900.- Euro unverhältnismäßig (Aufwand 565 %)

---------------------------------------------------------------------

Page 6: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

6

c) Selbstvornahme durch den Käufer

Lösung Fall 9:V 433: 6.700.- K

Motorschaden; Reparatur bei Vertragswerkstatt X

Ansprüche K gegen V

1. Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439? K will Geld, nicht Nacherfüllung

Wegen durchgeführter Reparatur ist Nacherfüllung auch unmöglich geworden (§ 275 I).

2. Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder Minderung (§§ 346 I, 323 I bzw. 441 IV, 437 Nr. 2)

Page 7: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

7

a) § 323 I verlangt Frist zur Nacherfüllung

b) Fristsetzung wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung zwar entbehrlich (§ 326 V)

c) aber Rücktritt dennoch ausgeschlossen gem. § 323 VI, weil Johanna für den Umstand, der sie zum Rücktritt berechtigen würde (Unmöglichkeit der Nacherfüllung), allein verantwortlich ist (da sie den Mangel selbst beseitigt hat).

Page 8: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

8

3. Anspruch auf Zahlung ersparter Nacherfüllungskosten gem. § 326 II 2 (analog)

a) Grundgedanke: Nacherfüllung ist infolge der Selbstvornahme durch K unmöglich geworden. V behält deshalb zwar seinen Kaufpreisanspruch (§ 326 II 1), muss sich aber die ersparten Nacherfüllungskosten anrechnen lassen (§ 326 II 2).

b) § 326 II 2 ist im Falle nicht vertragsgemäßer Leistung zwar nichtanwendbar (§ 326 I 2), aber nach einem Teil des Schrifttums trifft der Grundgedanke zu, eine Bereicherung des Verkäufers zu verhindern.

Page 9: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

9

c) Gegen einen Erstattungsanspruch des Käufers

BGHZ 162, 219; BGH NJW 2006, 1195; arg.:

- §§ 437 ff enthalten eine abschließende Regelung; anders als dem

Besteller im Werkvertragsrecht ist dem Käufer eine Selbstvornahme nicht gestattet.

- Zudem würde ein solcher Anspruch dem Vorrang der Nacherfüllung widersprechen; dem Verkäufer würde sein Recht zur zweiten Andienung genommen.

Page 10: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

10

- Nacherfüllung soll dem Verkäufer Gelegenheit geben, die verkaufte Sache daraufhin zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen oder welche Ursache er hat. Diese Möglichkeit (und die Chance, Beweise zu sichern) würde Verkäufer verlieren, wenn Käufer ohne Fristsetzung Erstattungsansprüche geltend machen könnte.

Ergebnis: Nach h.M. hat Käufer im Falle einer Selbstvornahme keinen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer, weder aus § 326 II 2, noch aus § 812 I 1, F. 2 oder §§ 677, 683 S. 1.----------------------------------------------------------------------

Page 11: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

11

2. Rücktritt: §§ 440, 323 (idR Fristsetzung erforderlich; Ausnahme: § 326 V (Nacherfüllung unmöglich)

3. Minderung: „anstatt“ zurückzutreten; d.h. Voraussetzungen des § 323 I (Frist) müssen vorliegen

Berechnung der Minderung, § 441 III

geminderter Preis =

Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter KaufpreisWert der mangelfreien Sache

Bsp: Käufer liefert mangelhaftes Fahrrad; dieses ist ohne Mangel 200 € wert, mit Mangel jedoch nur 150 €. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 120 €.

Der nunmehr geschuldete Kaufpreis beträgt 150 x 120

200= 90 €.

Page 12: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

12

4. Schadensersatz, § 437 Nr. 3 Fall 1

a) Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 280 I)

Problem: Verkäufer, der die Ware eines Herstellers lediglich vertreibt, hat die mangelhafte Lieferung regelmäßig nicht zu vertreten (keine Untersuchungspflicht)

Ausnahme: er ist durch Reklamationen anderer Kunden oder durch den Hersteller auf den Mangel aufmerksam geworden.

Im Einzelfall auch Untersuchungspflicht beim spezialisierten Fachhandel (Medicus § 74 Rn. 72; BGH NJW 2004, 2301; 2006, 1589: Importeur einer in China hergestellten Tapetenkleistermaschine ist verpflichtet, diese beim Inverkehrbringen auf ihre Verkehrssicherheit zu untersuchen).

b) Schadensersatz statt der Leistung

Page 13: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

13

(1) „kleiner“ Schadensersatz, §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281

Käufer behält mangelhafte Sache und macht als Schadensersatz die Wertdifferenz zu dem vertragsgemäßen Zustand geltend.

Bsp.: K kauft Auto mit Getriebeschaden; Kaufpreis 10.000.-; Wert in mangelfreiem Zustand (12.000.- /Weiterverkauf); wegen Getriebeschadens tatsächlicher Wert 7.000.-

K behält Auto und erhält von V 5.000.-

Page 14: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

14

(2) „großer“ Schadensersatz (Schadensersatz statt der ganzen Leistung), §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 3

Käufer gibt mangelhafte Sache zurück und verlangt das volleErfüllungsinteresse in Geld (Rückzahlung des Kaufpreises, entgangener Gewinn).

Schadensersatzanspruch ist Kombination von Rücktritt und Schadensersatz ( Kombination zulässig wegen § 325).

Bsp. (wie zuvor): K erhält Kaufpreis (10.000.-) zurück und zusätzlich 2000.- = Gewinn aus Weiterverkauf

5. Aufwendungsersatz, §§ 437 Nr. 3, 284

Alternativ (nicht kumulativ!) zum Schadensersatz kann der Käufer auch Aufwendungsersatz geltend machen (arg.: „anstelle …“).

Page 15: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

15

6. Verjährung der Mängelrechte

a) Nacherfüllung, Schadens- und Aufwendungsersatz, § 438 I – III

(1) Fristen: (a) zwei Jahre, § 438 I Nr. 3regelmäßige Verjährungsfrist: zwei Jahre.

(b) drei Jahre, § 438 III- bei arglistigem Verschweigen des Mangels (außer in den Fällen des § 438 I Nr. 1), jedoch nicht vor Ablauf der fünfjährigen Frist beiBauwerken, § 438 II 2.

(c) fünf Jahre, § 438 I Nr. 2- bei Bauwerken und Sachen, die für Bauwerke verwendet worden sindund dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

(d) 30 Jahre, § 438 I Nr. 1- wenn der Mangel in einem dinglichen Herausgaberecht oder in einemim Grundbuch eingetragenen Recht besteht

Page 16: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

16

(2) Maßgebender Zeitpunkt: bei Grundstücken Übergabe, im Übrigen Ablieferung der Sache (§ 438 II)

b) Rücktritt und Minderung, §§ 438 IV – V, 218

(1) Rücktritt und Minderung unterliegen an sich nicht der Verjährung. Rücktritt und Minderung = Gestaltungsrechte; verjähren können nur Ansprüche (§ 194 I).

(2) Rücktritt und Minderung jedoch unwirksam, wenn Anspruch auf Leistung bzw. Nacherfüllung verjährt ist und Verkäufer sich hierauf beruft (§ 218). Im Ergebnis „verjähren“ also auch Rücktritts- und Minderungsrecht.

(3) § 438 IV 2: Käufer kann trotz Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs Zahlung des Kaufpreises verweigern, wenn er noch nicht gezahlt hat.

Dann kann Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Sache herausverlangen (§ 346 I).

Page 17: § 6 Kaufrecht Teil 2  Rechte des Käufers im Einzelnen 1. Nacherfüllung gem. § 439 I BGB

17

Lösung Fall 10:

1. Anspruche auf Nacherfüllung: §§ 437 Nr. 1, 439a) Wirksamer Kaufvertragb) Sachmangel: Fehlen von Bremsenc) Aber: Anspruch nach 2 Jahren ab Ablieferung verjährt (§ 438 I Nr. 3).

2. Rückzahlung des Kaufpreises: §§ 346, 323 I, 437 Nr. 2a) Wirksamer Kaufvertragb) Sachmangel: Fehlen von Bremsen s.o. 1.c) Rücktritt: nur nach Fristsetzung bzw. Entbehrlichkeit (hier: Erfüllungsverweigerung F)d) Verjährung: § 438 I Nr. 3

aa) Rücktrittsrecht kann zwar nicht verjähren; aber § 218: Rücktritt unwirksam, weil Anspruch auf Nacherfüllung bereits verjährt war.

bb) Hat Karsten Kaufpreis noch nicht gezahlt, kann er die Zahlung gem. § 438 I Nr. 3 verweigern. Dann muss Florian zurücktreten, um das Rennrad herausverlangen zu können (§ 438 IV 2).----------------------------------------------------------------------