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Personal: 3 Juristen, 7 Gemeindeprüfer, Sekretariat (Haupt)Aufgaben: Prüfung der Gemeindefinanzen (Prüfberichte an die Gemeindevertretung) Aufsichtsbehördliche Genehmigungen (zB Darlehen, Haftungen, Gesellschaftsgründungen etc) Rechtsauskünfte: GdO, VRV, GHV Katastrophenschäden NICHT MEHR: Rechtsmittelbehörde (LVwG- Begleitgesetz) Referat 1/03 Gemeindeaufsicht/Gemeindeprüfung

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Personal: 3 Juristen, 7 Gemeindeprüfer, Sekretariat (Haupt)Aufgaben:

Prüfung der Gemeindefinanzen (Prüfberichte an die Gemeindevertretung)

Aufsichtsbehördliche Genehmigungen (zB Darlehen, Haftungen, Gesellschaftsgründungen etc)

Rechtsauskünfte: GdO, VRV, GHV Katastrophenschäden NICHT MEHR: Rechtsmittelbehörde (LVwG-

Begleitgesetz)

Referat 1/03 Gemeindeaufsicht/Gemeindeprüfung

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• Aufgaben der BürgermeisterInnen• Sitzungspolizei• Erwerb und Verlust des Mandates

(Gemeindewahlordnung)• Geschäftsordnungsgrundsätze• Aufgabenverteilung zwischen den

Gemeindeorganen• Direkte Demokratie• Gemeindeaufsicht

Inhalte des heutigen Vortrages:

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Vertritt die Gemeinde nach außen (§ 39/3 GdO)

Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 GdO Notanordnungsrecht des Bürgermeisters

gemäß § 41 Abs 3 GdO Pflicht, die Beschlüsse der Gemeindeorgane

umzusetzen (§ 41 Abs 1 GdO) bzw Vorlage an die Gemeindevertretung oder Aufsichtsbehörde (§ 41 Abs 2 GdO)

Aufgaben der BürgermeisterInnen

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• Besorgung behördlicher Angelegenheiten erster Instanz im eigenen WB

• Besorgung aller Angelegenheiten im übertr. WB

• Rechtsgeschäfte über bewegliche und unbewegliche Sachen sowie die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen u Lieferungen

§ 40 Abs 1 GdO

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unbefristete Verträge haben die Möglichkeit einer zumindest jährlichen Kündigung vorzusehen.

Befristete Verträge dürfen auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.

Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen

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Voraussetzungen für einen korrekten Vertragsabschluss bzw Verpflichtung der Gemeinde:

1. Schriftlichkeit 2. Unterzeichnung durch Bürgermeister und

den nächstfolgenden Gemeinderat 3. entsprechender Beschluss des

zuständigen Organs (Ausn.: § 40 Abs 1 GdO) 4. ggf aufsichtsbehördliche Genehmigung

Verpflichtungserklärungen (§ 42 GdO)

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Wenn eine Entscheidung, für die eigentlich die Gemeindevertretung, ein Ausschuss oder die Vorstehung zuständig wären, nicht ohne Nachteil für die Sache ODER ohne Gefahr eines Schadens abgewartet werden kann.

Bürgermeister kann unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen setzen

Diese Maßnahmen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen

Notanordnungsrecht des Bürgermeisters (§ 41 Abs 3 GdO)

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Vorsitz führt der Bürgermeister bzw bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter

Nichtigkeitsdrohung: Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefasst wurde, ohne dies zu beachten sind NICHTIG!

Sitzungspolizei (§ 29 GdO)

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Ermahnung, Ruf zur Ordnung, Ruf zur Sache: bei Anstandsverletzungen, persönlichen Angriffen, Abschweifung von der Sache

Entzug des Wortes: bei wiederholten Verstößen für die Dauer der Sitzung

Wegweisung von Zuhörern: nach vorheriger Ermahnung bei Ruhestörung

Räumung des Zuhörerraumes: ist nötigenfalls möglich; nicht bei Angelegenheiten, die zwingend öffentlich abzhandeln sind (zB Voranschlag, Jahresrechnung)

Mittel der Sitzungspolizei

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§ 77 SalzburgerGemeindewahlordnung Zuweisung der Mandate an die Bewerber der

Parteilisten, Reihung der Ersatzgewählten Bestimmungen über Vorzugsstimmen Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte

Erwerb und Verlust des Mandates

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Wahl wird für ungültig erklärt Verlust der Wählbarkeit nach erfolgter Wahl Eintritt in die Gemeindevertretung wird durch

3 Monate hindurch schuldhaft verzögert Unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen

während eines Zeitraumes von ununterbrochen 6 Monaten

Mandatsverzicht

Verlust des Mandates: § 22 GdO:

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Muss schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde gerichtet werden

Der Verzicht wird prinzipiell mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Erklärung rechtswirksam

Es kann jedoch auch ein späterer Zeitpunkt (längstens 6 Monate nach dem Einlangen) gewählt werden

Durch Verzicht wird man zum Ersatzmitglied Diese können darauf verzichten bzw die Streichung

verlangen

Mandatsverzicht

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Ein Mandatsverlust (aus welchen Gründen auch immer) kann nur durch den VfGH oder den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verfügt werden.

§ 22 Abs 2 GdO: Die Feststellung (lt Kommentar hat diese Feststellung konstitutive Wirkung), ob der Verlust des Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde.

Mandatsverlust

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Einberufung Beschlussfähigkeit Befangenheit Öffentlichkeit Abstimmung Niederschrift Geschäftsordnung

Geschäftsordnungsgrundsätze

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Nach Notwendigkeit, wenigstens ¼-jährlich Minderheitenrecht: wenn es 1/3 verlangt: Bürgermeister

muss für einen Tag innerhalb von 2 Wochen einberufen Einberufungsfrist: 1 Woche, auf 3 Tage herabsetzbar bei

besonderer Dringlichkeit im Einvernehmen mit Vorstehung Tagesordnung: vom Bürgermeister festzusetzen, nach

Anhörung der Mitglieder der Vorstehung Minderheitenrecht: ¼ kann verlangen, dass ein

Tagesordnungspunkt bei der nächsten Sitzung aufzunehmen ist Dringlicher Antrag: spätestens zu Beginn der Sitzung von 2

Antragstellern.

Einberufung § 25 GdO

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Wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen UND 2/3 der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.

§ 26 Abs 2 GdO: Wenn zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlussfassung das Präsenzquorum nicht gegeben ist, kann für denselben Gegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden; Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

Beschlussfähigkeit (§ 26 GdO)

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selbst, Ehegatte, Verwandte, Verschwägerte, Wahl-Pflegeeltern etc

Bevollmächtigter Sonstige wichtige Gründe Nichtigkeitsdrohung: Wenn ein Beschluss

ohne die befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre.

Befangenheit (§ 27 GdO)

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Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse: öffentlich

Sitzungen der Vorstehung: nicht öffentlich (Ausn: Die Vorstehung wird von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen ermächtigt.

Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 28 GdO)

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Durch Beschluss, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern.

Kein Ausschluss der Öffentlichkeit: Voranschlag, Jahresrechnung, Mißtrauensantrag gegen Bürgermeister; (ansonsten Nichtigkeit der Beschlüsse)

Ausschluss der Öffentlichkeit

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Zustimmung von mehr als der Hälfte ist für Beschluss nötig

Enthaltung gilt als Ablehnung Dirimierungsrecht des Vorsitzenden ¼ kann Abstimmung durch Stimmzettel

verlangen – ist bei behördlichen Entscheidungen unzulässig

Abstimmung (§ 30 GdO)

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Wesentlicher Inhalt – über Verlangen eines Mitgliedes sind bestimmte Beiträge wörtlich aufzunehmen

Jeder Fraktion ist innerhalb von 4 Wochen eine Ausfertigung zuzustellen

Die NS ist bei der nächsten Sitzung zur Richtigstellung und/oder Anerkennung der Gemeindevertretung vorzulegen.

Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften Einsicht nehmen, Gemeindemitglieder in solche über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt

Niederschrift (§ 31 GdO)

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Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung zB bzgl: Ablehnungsrecht bzgl Vorsitzführung in

Ausschüssen Nähere Bestimmungen über die Akteneinsicht Zulässigkeit von Bild- oder Tonaufnahmen In welcher Weise Anfragen eingebracht werden

müssen etc.

Geschäftsordnung (§ 32 GdO)

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Besteht aus Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung

Kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen (auch zur Beschlussfassung) ermächtigt werden

Kann Aufgaben aus ihrem Wirkungsbereich (Abs 6 Zif 3 – 6) auf Ausschüsse übertragen

Gemeindevorstehung (§ 34 GdO)

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Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Gemeindevertretung mit der Maßgabe, dass für die Einberufung die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift

Einfachere Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorgesehen werden können.

Geschäftsführung der Vorstehung

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Beschlussfassung durch Beifügung der Voten der Mitglieder im Umlaufweg

Wenn es von einem Mitglied verlangt wird bzw wenn innerhalb von einer Woche ab dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde keine Rückantwort eintrifft, dann ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung zu setzen.

Umlaufbeschluss (§ 34 Abs 8)

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Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten

Berufungsinstanz in Abgabeangelegenheiten Entscheidung über bestimmte

Rechtsgeschäfte innerhalb gewisser Wertgrenzen

Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen ua

Zuständigkeiten

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Wer ist die Gemeindeaufsicht? Behörde: Landesregierung bzw zuständiges

Mitglied der Landesregierung Hilfsapparat: Abteilung 11 / Amt der Sbg L-

Regierung UND: andere Fachabteilungen (zB Baurecht,

Veranstaltungsrecht, Raumordnungsrecht etc)

Gemeindeaufsicht

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Aufsicht nur im eigenen Wirkungsbereich Privatwirtschaftsverwaltung UND

Hoheitsverwaltung Prüfung, ob Gesetze und Verordnungen

eingehalten werden und ob die Gemeinde ihre gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt

Aufgaben der Gemeindeaufsicht

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Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeorgane

Genehmigungsvorbehalt Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung

Wichtige Aufsichtsmittel

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Darlehen, Haftungen, Leasing Gründung und wesentliche Änderung von

Gesellschaften Erwerb von bebauten Grundstücken

(unbebaute nur wenn dafür eine Leibrente gewährt wird)

Kontokorrentkredite ua

Genehmigungsvorbehalt

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Verweigerung nur bei Vorliegen eines Versagungstatbestandes:

Gesetzwidrigkeit (zB Vergabeverfahren) Haushaltsgleichgewicht gefährdet Unverhältnismäßig großes finanzielles Risiko

Aufsichtsbehördliche Genehmigung

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Bürgerabstimmung Bürgerbegehren Bürgerbefragung

Direkte Demokratie (§§ 67 – 78 GdO)

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Soll ein Beschluss eines Gemeindeorgans Rechtswirksamkeit erlangen?

Wann? - wenn es das betr Organ beschließt - wenn es der Bürgermeister anordnet

Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird der betreffende Beschluss nicht rechtswirksam.

Wirkung: bei „NEIN“ darf der Beschluss nicht vollzogen werden.

Bürgerabstimmung

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Mindestens 10 % der zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten verlangen von einem Gemeindeorgan einen konkreten Beschluss.

Antrag hat konkreten Wortlaut und eine Begründung zu enthalten (+ Zustellungsbevollmächtigten u. Stv)

Antragslisten haben den Wortlaut zu enthalten und das Organ, von dem der Beschluss begehrt wird.

Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des BB (mit Bescheid) abzusprechen.

Abstimmung Wirkung: bei „JA“ (unbed. Mehrheit) hat sich das betreffende

Organ innerhalb eines Monats mit dem BB auseinanderzusetzen.

Bürgerbegehren

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Dient der „Erforschung des Willens“ der Gemeindebürger zu zukünftigen Entscheidungen (zB Planungen) aus dem eigenen Wirkungsbereich.

WANN? Wenn es die Gemeindevertretung beschließt ODER der Bürgermeister anordnet.

WIRKUNG: bei „JA“ der unbedingten Mehrheit, hat sich die Gemeindevertretung innerhalb von 3 Monaten mit dem Gegenstand der BB auseinanderzusetzen.

Bürgerbefragung

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Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen können nicht Gegenstand eines

B-Begehrens, B-Abstimmung od B-Befragung sein.

Ausnahmen:

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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!