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anton-boedigheimer
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Personal: 3 Juristen, 7 Gemeindeprüfer, Sekretariat (Haupt)Aufgaben:
Prüfung der Gemeindefinanzen (Prüfberichte an die Gemeindevertretung)
Aufsichtsbehördliche Genehmigungen (zB Darlehen, Haftungen, Gesellschaftsgründungen etc)
Rechtsauskünfte: GdO, VRV, GHV Katastrophenschäden NICHT MEHR: Rechtsmittelbehörde (LVwG-
Begleitgesetz)
Referat 1/03 Gemeindeaufsicht/Gemeindeprüfung
• Aufgaben der BürgermeisterInnen• Sitzungspolizei• Erwerb und Verlust des Mandates
(Gemeindewahlordnung)• Geschäftsordnungsgrundsätze• Aufgabenverteilung zwischen den
Gemeindeorganen• Direkte Demokratie• Gemeindeaufsicht
Inhalte des heutigen Vortrages:
Vertritt die Gemeinde nach außen (§ 39/3 GdO)
Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 GdO Notanordnungsrecht des Bürgermeisters
gemäß § 41 Abs 3 GdO Pflicht, die Beschlüsse der Gemeindeorgane
umzusetzen (§ 41 Abs 1 GdO) bzw Vorlage an die Gemeindevertretung oder Aufsichtsbehörde (§ 41 Abs 2 GdO)
Aufgaben der BürgermeisterInnen
• Besorgung behördlicher Angelegenheiten erster Instanz im eigenen WB
• Besorgung aller Angelegenheiten im übertr. WB
• Rechtsgeschäfte über bewegliche und unbewegliche Sachen sowie die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen u Lieferungen
§ 40 Abs 1 GdO
unbefristete Verträge haben die Möglichkeit einer zumindest jährlichen Kündigung vorzusehen.
Befristete Verträge dürfen auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.
Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen
Voraussetzungen für einen korrekten Vertragsabschluss bzw Verpflichtung der Gemeinde:
1. Schriftlichkeit 2. Unterzeichnung durch Bürgermeister und
den nächstfolgenden Gemeinderat 3. entsprechender Beschluss des
zuständigen Organs (Ausn.: § 40 Abs 1 GdO) 4. ggf aufsichtsbehördliche Genehmigung
Verpflichtungserklärungen (§ 42 GdO)
Wenn eine Entscheidung, für die eigentlich die Gemeindevertretung, ein Ausschuss oder die Vorstehung zuständig wären, nicht ohne Nachteil für die Sache ODER ohne Gefahr eines Schadens abgewartet werden kann.
Bürgermeister kann unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen setzen
Diese Maßnahmen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen
Notanordnungsrecht des Bürgermeisters (§ 41 Abs 3 GdO)
Vorsitz führt der Bürgermeister bzw bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter
Nichtigkeitsdrohung: Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefasst wurde, ohne dies zu beachten sind NICHTIG!
Sitzungspolizei (§ 29 GdO)
Ermahnung, Ruf zur Ordnung, Ruf zur Sache: bei Anstandsverletzungen, persönlichen Angriffen, Abschweifung von der Sache
Entzug des Wortes: bei wiederholten Verstößen für die Dauer der Sitzung
Wegweisung von Zuhörern: nach vorheriger Ermahnung bei Ruhestörung
Räumung des Zuhörerraumes: ist nötigenfalls möglich; nicht bei Angelegenheiten, die zwingend öffentlich abzhandeln sind (zB Voranschlag, Jahresrechnung)
Mittel der Sitzungspolizei
§ 77 SalzburgerGemeindewahlordnung Zuweisung der Mandate an die Bewerber der
Parteilisten, Reihung der Ersatzgewählten Bestimmungen über Vorzugsstimmen Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte
Erwerb und Verlust des Mandates
Wahl wird für ungültig erklärt Verlust der Wählbarkeit nach erfolgter Wahl Eintritt in die Gemeindevertretung wird durch
3 Monate hindurch schuldhaft verzögert Unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen
während eines Zeitraumes von ununterbrochen 6 Monaten
Mandatsverzicht
Verlust des Mandates: § 22 GdO:
Muss schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde gerichtet werden
Der Verzicht wird prinzipiell mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Erklärung rechtswirksam
Es kann jedoch auch ein späterer Zeitpunkt (längstens 6 Monate nach dem Einlangen) gewählt werden
Durch Verzicht wird man zum Ersatzmitglied Diese können darauf verzichten bzw die Streichung
verlangen
Mandatsverzicht
Ein Mandatsverlust (aus welchen Gründen auch immer) kann nur durch den VfGH oder den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verfügt werden.
§ 22 Abs 2 GdO: Die Feststellung (lt Kommentar hat diese Feststellung konstitutive Wirkung), ob der Verlust des Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde.
Mandatsverlust
Einberufung Beschlussfähigkeit Befangenheit Öffentlichkeit Abstimmung Niederschrift Geschäftsordnung
Geschäftsordnungsgrundsätze
Nach Notwendigkeit, wenigstens ¼-jährlich Minderheitenrecht: wenn es 1/3 verlangt: Bürgermeister
muss für einen Tag innerhalb von 2 Wochen einberufen Einberufungsfrist: 1 Woche, auf 3 Tage herabsetzbar bei
besonderer Dringlichkeit im Einvernehmen mit Vorstehung Tagesordnung: vom Bürgermeister festzusetzen, nach
Anhörung der Mitglieder der Vorstehung Minderheitenrecht: ¼ kann verlangen, dass ein
Tagesordnungspunkt bei der nächsten Sitzung aufzunehmen ist Dringlicher Antrag: spätestens zu Beginn der Sitzung von 2
Antragstellern.
Einberufung § 25 GdO
Wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen UND 2/3 der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.
§ 26 Abs 2 GdO: Wenn zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlussfassung das Präsenzquorum nicht gegeben ist, kann für denselben Gegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden; Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.
Beschlussfähigkeit (§ 26 GdO)
selbst, Ehegatte, Verwandte, Verschwägerte, Wahl-Pflegeeltern etc
Bevollmächtigter Sonstige wichtige Gründe Nichtigkeitsdrohung: Wenn ein Beschluss
ohne die befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre.
Befangenheit (§ 27 GdO)
Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse: öffentlich
Sitzungen der Vorstehung: nicht öffentlich (Ausn: Die Vorstehung wird von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen ermächtigt.
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 28 GdO)
Durch Beschluss, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern.
Kein Ausschluss der Öffentlichkeit: Voranschlag, Jahresrechnung, Mißtrauensantrag gegen Bürgermeister; (ansonsten Nichtigkeit der Beschlüsse)
Ausschluss der Öffentlichkeit
Zustimmung von mehr als der Hälfte ist für Beschluss nötig
Enthaltung gilt als Ablehnung Dirimierungsrecht des Vorsitzenden ¼ kann Abstimmung durch Stimmzettel
verlangen – ist bei behördlichen Entscheidungen unzulässig
Abstimmung (§ 30 GdO)
Wesentlicher Inhalt – über Verlangen eines Mitgliedes sind bestimmte Beiträge wörtlich aufzunehmen
Jeder Fraktion ist innerhalb von 4 Wochen eine Ausfertigung zuzustellen
Die NS ist bei der nächsten Sitzung zur Richtigstellung und/oder Anerkennung der Gemeindevertretung vorzulegen.
Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften Einsicht nehmen, Gemeindemitglieder in solche über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt
Niederschrift (§ 31 GdO)
Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung zB bzgl: Ablehnungsrecht bzgl Vorsitzführung in
Ausschüssen Nähere Bestimmungen über die Akteneinsicht Zulässigkeit von Bild- oder Tonaufnahmen In welcher Weise Anfragen eingebracht werden
müssen etc.
Geschäftsordnung (§ 32 GdO)
Besteht aus Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung
Kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen (auch zur Beschlussfassung) ermächtigt werden
Kann Aufgaben aus ihrem Wirkungsbereich (Abs 6 Zif 3 – 6) auf Ausschüsse übertragen
Gemeindevorstehung (§ 34 GdO)
Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Gemeindevertretung mit der Maßgabe, dass für die Einberufung die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift
Einfachere Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorgesehen werden können.
Geschäftsführung der Vorstehung
Beschlussfassung durch Beifügung der Voten der Mitglieder im Umlaufweg
Wenn es von einem Mitglied verlangt wird bzw wenn innerhalb von einer Woche ab dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde keine Rückantwort eintrifft, dann ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung zu setzen.
Umlaufbeschluss (§ 34 Abs 8)
Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten
Berufungsinstanz in Abgabeangelegenheiten Entscheidung über bestimmte
Rechtsgeschäfte innerhalb gewisser Wertgrenzen
Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen ua
Zuständigkeiten
Wer ist die Gemeindeaufsicht? Behörde: Landesregierung bzw zuständiges
Mitglied der Landesregierung Hilfsapparat: Abteilung 11 / Amt der Sbg L-
Regierung UND: andere Fachabteilungen (zB Baurecht,
Veranstaltungsrecht, Raumordnungsrecht etc)
Gemeindeaufsicht
Aufsicht nur im eigenen Wirkungsbereich Privatwirtschaftsverwaltung UND
Hoheitsverwaltung Prüfung, ob Gesetze und Verordnungen
eingehalten werden und ob die Gemeinde ihre gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt
Aufgaben der Gemeindeaufsicht
Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeorgane
Genehmigungsvorbehalt Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung
Wichtige Aufsichtsmittel
Darlehen, Haftungen, Leasing Gründung und wesentliche Änderung von
Gesellschaften Erwerb von bebauten Grundstücken
(unbebaute nur wenn dafür eine Leibrente gewährt wird)
Kontokorrentkredite ua
Genehmigungsvorbehalt
Verweigerung nur bei Vorliegen eines Versagungstatbestandes:
Gesetzwidrigkeit (zB Vergabeverfahren) Haushaltsgleichgewicht gefährdet Unverhältnismäßig großes finanzielles Risiko
Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Bürgerabstimmung Bürgerbegehren Bürgerbefragung
Direkte Demokratie (§§ 67 – 78 GdO)
Soll ein Beschluss eines Gemeindeorgans Rechtswirksamkeit erlangen?
Wann? - wenn es das betr Organ beschließt - wenn es der Bürgermeister anordnet
Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird der betreffende Beschluss nicht rechtswirksam.
Wirkung: bei „NEIN“ darf der Beschluss nicht vollzogen werden.
Bürgerabstimmung
Mindestens 10 % der zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten verlangen von einem Gemeindeorgan einen konkreten Beschluss.
Antrag hat konkreten Wortlaut und eine Begründung zu enthalten (+ Zustellungsbevollmächtigten u. Stv)
Antragslisten haben den Wortlaut zu enthalten und das Organ, von dem der Beschluss begehrt wird.
Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des BB (mit Bescheid) abzusprechen.
Abstimmung Wirkung: bei „JA“ (unbed. Mehrheit) hat sich das betreffende
Organ innerhalb eines Monats mit dem BB auseinanderzusetzen.
Bürgerbegehren
Dient der „Erforschung des Willens“ der Gemeindebürger zu zukünftigen Entscheidungen (zB Planungen) aus dem eigenen Wirkungsbereich.
WANN? Wenn es die Gemeindevertretung beschließt ODER der Bürgermeister anordnet.
WIRKUNG: bei „JA“ der unbedingten Mehrheit, hat sich die Gemeindevertretung innerhalb von 3 Monaten mit dem Gegenstand der BB auseinanderzusetzen.
Bürgerbefragung
Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen können nicht Gegenstand eines
B-Begehrens, B-Abstimmung od B-Befragung sein.
Ausnahmen:
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!