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Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der Praxis
Dr. Sabine Grapentin, LL.M.
NÖRR STIEFENHOFER LUTZ Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer
www.noerr.de
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Überblick
A. Provider als Anbieter von Tele-medien i.S.d. JMStV
B. Verpflichtungen nach dem JMStVI. Einsatz von Filterprogrammen
II. Bestellung eines Jugendschutz-
beauftragten
C. Verantwortlichkeit der Provider
D. Rechtsfolgen bei Verstößen
E. Internationale Sachverhalte
F. Aufsicht
G. Fazit
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Einleitung
„Das Übel kommt nicht von der Technik, sondern von denen, die sie
missbrauchen - mutwillig oder auch nur fahrlässig.“
(Jaques-Yves Cousteau)
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Provider als Anbieter von Telemedien i.S.d. JMStV
Telemedien (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV)– Begriff umfasst alle elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste– Teledienste und Mediendienste in Abgrenzung
zum Rundfunk
Weiter Anbieterbegriff des § 3 Abs. 2
Nr. 3 JMStV
JMStV erfasst auch Access-Provider
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Verpflichtungen nach dem JMStV
Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV) – Unterscheidung zwischen unzulässigen und
entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (§§ 4 und 5 JMStV)
– Einschränkungen für entwicklungsbeein-trächtigende Angebote (§ 5 JMStV)
– Programmierung oder Vorschaltung eines Jugendschutzprogrammes
– Anforderungen an Jugendschutzprogramme
– Beispiele für Filterprogramme
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
Ausgangspunkt: § 5 JMStV– Einschränkungen für die Verbreitung oder das
Zugänglichmachen von entwicklungsbeein-trächtigenden Angeboten
– Vermutung der Eignung zur Entwicklungsbe- einträchtigung, wenn ein Angebot nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugend- liche der betreffenden Altersgruppe nicht frei- gegeben ist
– Anbieter muss sicherstellen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
– § 5 Abs. 3 JMStV: Erfüllung der Verpflichtung durch
• Altersspezifische ZeitbegrenzungProblem: Zeitunabhängigkeit des Mediums Internet
• Sperrung oder wesentliche Erschwerung des Zugangs zu entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
– § 5 Abs. 5 JMStV: Ist eine entwicklungsbeein- trächtigende Wirkung nur für Kinder zu befürch- ten, genügt es, wenn der Telemedien-Anbieter dieses Angebot getrennt von für Kinder bestim- mten Angeboten vorhält.
– § 5 Abs. 6 JMStV: Ausnahmen bei berechtigtem Interesse
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
Spezialregelung für Telemedien in § 11 JMStV: Erfüllung der in § 5 Abs. 3 JMStV vorgegebenen Anforderungen durch– Programmierung der Angebote für ein als ge-
eignet anerkanntes Jugendschutzprogramm (nutzerseitige Vorkehrung) oder Vorschaltung eines solchen vor das Angebot (anbieterseitige Vorkehrung, z.B. Page Labelling)
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
– Alle Anbieter sind Normadressaten: Wie sollen Access-Provider, Host-Provider und Anbieter von Marktplätzen/Portalen/Suchmaschinen diese Vor- aussetzungen erfüllen?
Letztverantwortung, Kinder oder Jugendliche von den entsprechenden Angeboten fernzuhalten, liegt bei Eltern oder Erziehungsberechtigten
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
Voraussetzung: Anerkennung des Filter-programms– Eignungsprüfung durch die Kommission für
Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt
– Anerkennung ist zu erteilen, wenn das Programm • einen nach Altersstufen differenzierten
Zugang ermöglicht oder • vergleichbar geeignet ist• Befristung der Anerkennung auf 5 Jahre
– Widerruf möglich• als Verwaltungsakt mit Rechtsmitteln
angreifbar
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
anbieterseitiges Filterprogramm
ICRA– 1999 gegründete Plattform (Platform for Internet
Content Selection - PICS)
– von den Ländern derzeit wohl bevorzugt
– Derzeitige Durchdringung: 1-2 % der Internet-Seiten sind mit PICS-Label versehen
– basiert auf Selbstregulierung der Anbieter: Anbieter versieht seine Seiten mit einem den Inhalt kennzeichnenden Label; Nutzer muß dann deklarieren, was gefiltert werden soll; ICRA sperrt nicht selbsttätig.
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
– Problem: Öffentliche Internet-Zugänge (Internet-Cafés, Bibliotheken) - wie soll hier gefiltert werden? - Altersverifikationssysteme?
– Und: ICRA selbst wird sich nicht zertifizieren lassen und auch keine länderspezifischen Schablonen anfertigen - Grund: Grundidee von ICRA ist weltweite Nutzbarkeit, unabhängig von nutzerseitigen Wertvorstellungen
– Beantragung der Zertifizierung durch die FSM?
– FSM arbeitet derzeit an ICRA-Schablonen für die Alterseinstufung: diese sollen per Link vom Anbieter bei der FSM abrufbar sein
Anerkennung als Filterprogramm?
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Einsatz von Filterprogrammen (§ 11 JMStV)
nutzerseitige Filterprogramme– Netnanny (www.netnanny.com)
• Website content filtering • Internet access control• Internet monitoring
– Cyberpatrol (www.cyberpatrol.com)• Sperr- und Zugangslisten• Enge Anbindung an anbieterseitige Filter
– Cybersitter (www.cybersitter.com)• Blockiert auf Wunsch u.a. Chats,
Newsgroups, E-Mails, Instant Messaging
Anerkennung als Filterprogramme fraglich
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Verpflichtungen nach dem JMStV
Kennzeichnungspflicht (§ 12 JMStV)
– Für Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit Video- kassetten oder anderen Bildträgern oder Filmen: Altersfreigabe oder Kennzeichnung als „Info-“ oder „Lehrprogramme“ gemäß § 12 Jugend- schutzG
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Verpflichtungen nach dem JMStV
Bestellung eines Jugendschutzbeauf-tragten (§ 7 JMStV)
– Wen trifft die Verpflichtung ?
– Aufgabenbereich sowie Rechte und Pflichten des Jugendschutzbeauftragten
– Externer Jugendschutzbeauftragter ?
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Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV)
Verpflichtende Bestellung – Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zu-
gänglichen Telemedien mit entwicklungsbeein-trächtigenden oder jugendgefährdenden In- halten
– Anbieter von Suchmaschinen
Alternativ Anschluss an Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK)– nur bei Anbietern mit < 50 Mitarbeitern oder – Anbietern mit nachweislich < 10 Mio. Visits im
Monatsdurchschnitt eines Jahres
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Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV)
Wer kann Jugendschutzbeauftragter sein?
– Angestellte und freie Mitarbeiter
– Geschäftsführer wohl nicht
– externe Dienstleister
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Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV)
Aufgabenbereich sowie Rechte und Pflichten– Ansprechpartner für jugendmedienschutz-
bezogene Anliegen der Nutzer– Beratungsfunktion: sichergestellt durch
• angemessene und rechtzeitige Beteiligung bei Herstellung, Erwerb, Planung und Gestaltung des Angebots
• vollständige Information über das Angebot• Möglichkeit des Jugendschutzbeauftragten,
dem Anbieter eine Beschränkung/Änderung des Angebots vorzuschlagen
– Weisungsunabhängigkeit– Verbot der Benachteiligung
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Externer Jugendschutzbeauftragter
– Urteil des LG Düsseldorf vom 18.09.2002 zu § 7a GjSM und § 12 Abs. 5 MDStV
• Externer Jugendschutzbeauftragter muss kein Rechtsanwalt sein
• Leistungen des Jugendschutzbeauftragten sind grundsätzlich nicht als Rechtsberatung i.S.d. RBerG zu qualifizieren
Übertragbarkeit auf JMStV ?
Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV)
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Sanktionen
– Unterlassung der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten wird als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (§ 24 Abs. 1 Nr. 8 JMStV)
– Geldbuße bis zu 500.000 Euro
Jugendschutzbeauftragter (§ 7 JMStV)
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Verantwortlichkeit der Provider
§ 2 Abs. 3 JMStV: „Das Teledienste-gesetz [...] und der Mediendienste-Staatsvertrag [...] bleiben unberührt“
– Gestufte Verantwortlichkeit nach §§ 6 bis 9 MDStV sowie §§ 8 bis 11 TDG gilt auch im Bereich des Jugendschutzes und der Menschenwürde
– Betrifft nur die Verantwortlichkeit für Informa-tionen
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Verantwortlichkeit der Provider
Abgestuftes Haftungssystem in §§ 6 bis 9 MDStV und §§ 8 bis 11 TDG– Unterscheidung zwischen eigenen und fremden
Informationen– Differenzierung danach, ob der Diensteanbieter
Informationen zur Nutzung bereithält, sie durch- leitet, speichert oder zwischenspeichert
Diensteanbieter = jede natürliche oder juristische
Person, die eigene Tele- bzw. Mediendienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt
z.B. Content-, Access-, und Host-Provider
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Verantwortlichkeit der Provider
Eigene Informationen– Anbieter ist für eigene Informationen nach den
allgemeinen Regeln des Zivil-, Straf- und Öffentlichen Rechts verantwortlich (§ 8 Abs. 1 TDG bzw. § 6 Abs. 1 MDStV)
Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit
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Verantwortlichkeit der Provider
Fremde Informationen– Durchleitung (§ 9 TDG / § 7 MDStV)
• unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen keine Verantwortlichkeit
• privilegiert insbesondere Access-Provider
– Zwischenspeicherung zur beschleunigten Informationsübermittlung (§ 10 TDG/ § 8 MDStV)
• bei Einhaltung der im Gesetz genannten Voraussetzungen keine Verantwortlichkeit
• betrifft primär den Betrieb von Proxy-Cache-Servern
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Verantwortlichkeit der Provider
– Speicherung fremder Informationen (§ 11 TDG/ § 9 MDStV)
• keine Verantwortlichkeit bei fehlender Kenntnis oder unverzüglichem Handeln nach Kenntniserlangung
– § 8 Abs. 2 TDG / § 6 Abs. 2 MDStV: keine Kontrollpflicht des Anbieters fremder Inhalte
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Rechtsfolgen bei Verstößen
Strafbestimmung (§ 23 JMStV)– Freiheitsstrafe oder Geldstrafe– sofern bestimmte unzulässige Angebote (schwere
Jugendgefährdung, einschließlich der Zugänglich- machung der in § 4 Abs. 2 S. 1 genannten An- gebote über geschlossene Benutzergruppen hinaus) verbreitet oder zugänglich gemacht werden
Ordnungswidrigkeiten (§ 24 JMStV)– u.a. Verbreitung entwicklungsbeeinträchtigender
Angebote, fehlende Bestellung eines Jugend-schutzbeauftragten
– Geldbuße bis 500.000 Euro
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Rechtsfolgen bei Verstößen
Privilegierung von Mitgliedern einer an- erkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle– wird diesen ein Verstoß gegen den Jugendschutz
vorgeworfen, so ist zunächst die Einrichtung zu befassen; Maßnahmen der KJM sind nur möglich, wenn diese ihren Beurteilungsspielraum über- schritten hat (§ 20 Abs. 5 JMStV)
Aufsichtsrechtliche Maßnahmen (§ 20 JMStV)– u.a. Sperrungsverfügungen gemäß § 22 Abs. 2-4
MDStV
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Rechtsfolgen bei Verstößen
Auskunftspflichten von Anbietern von Telemedien gegenüber der KJM gemäß § 21 JMStV
– Auskunft
– unentgeltlicher Zugang zu Angeboten (aber nicht zu Räumen oder Produktionsstätten des Anbieters)
– Ermöglichung unentgeltlicher Kontrollmaßnahmen
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Rechtsfolgen bei Verstößen
Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 06.02.2002, Az. 21.50.30
– Rechtsgrundlage: • § 18 Abs. 3 MDStV a.F. (§ 22 Abs. 3 MDStV n.F.)
– Inhalt• In NRW ansässige Access-Provider mussten
Zugang zu zwei US-Websites mit Neonazi-Inhalten sperren
– zahlreiche Problemfelder, u.a.
• Anwendbarkeit des MDStV auf Access-Provider
• angegriffene Website = Mediendienst ?
• Störerauswahl
• Verhältnismäßigkeit der Verfügung
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Internationale Sachverhalte
Internationales Privatrecht
– Internationales Deliktsrecht: Tatortprinzip; maßgeblich sind nach Wahl des Verletzten Handlungs- oder Erfolgsort (Art. 40 EGBGB): Ort des Uploads oder der Abrufbarkeit; Serverstandort ist unerheblich
– Internationales Wettbewerbsrecht: Territorialitätsprinzip; Ort der wettbewerblichen Interessenkollision - Zielrichtung der Wettbewerbshandlung aus der Sicht des objektiven Empfängers (gezielte und spürbare Einwirkung)
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Internationale Sachverhalte
Herkunftslandprinzip gemäß §§ 4 Abs. 1 TDG/ 5 Abs. 1 MDStV
– Maßgeblich: Ort der Niederlassung; Verlegung des Servers daher ohne Wirkung
– Zahlreiche Einschränkungen des Anwendungs- bereichs des Herkunftslandprinzips und:
– Ausdrückliche Einschränkung des Herkunfts- landprinzips zum Schutz der öffentlichen Ordnung des innerstaatlichen Rechts (einschließ-
lich des Jugendschutzes), §§ 4 Abs. 5 TDG/ 5 Abs. 5 MDStV
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Internationale Sachverhalte
Strafrecht– § 3 StGB: Maßgeblich ist der Begehungsort:
Handlungs- und Erfolgsort– §§ 5, 6 StGB: Strafbarkeit von Auslandstaten bei
bestimmten inländischen und internationalen Rechtsgütern, z.B. Strafbarkeit von Kinderpornographie gemäß § 184 Abs. 3 und 4 StGB als Verletzung eines internationalen Rechtsguts gemäß § 6 StGB
außerhalb der EU „Verlagerung“ der Verantwortlichkeit von Content- auf Access-Provider– § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 3 MDStV– Sperrungsverfügung als Aufsichtsmaßnahme
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Aufsichtsstellen nach dem JMStV
Einrichtungen der Freiwilligen Selbst-kontrolle– überwachen die Einhaltung der Bestimmungen
des JMStV; insbesondere: Überprüfung von Angeboten im Auftrag ihrer Mitglieder
– bedürfen der Anerkennung– FSM verweigert derzeit noch die Beantragung
der Anerkennung
Kommission für Jugendmedienschutz– zentrale Aufsichtsstelle für den Jugendschutz– v.a. Überwachungsfunktion, Anerkennung von
Einrichtungen der FSK
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Aufsichtsstellen nach dem JMStV
jugendschutz.net– organisatorische Anbindung die KJM– Sichtung von Angeboten, Prüfung, Beratung,
Schulung (§ 18 JMStV)– Unterstützung der KJM
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Fazit
JMStV verursacht Handlungsbedarf bei Anbietern von Telemedien (z.B. Content, Access-, und Host-Provider)insbesondere:– Einsatz von Filterprogrammen– Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten
Gefahr von erheblichen Sanktionen bei Zuwiderhandeln