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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Handels- und
Gesellschaftsrecht
HR 3: Unternehmenspublizität
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Unternehmenspublizität
Handelsregister und
Unternehmensregister§§ 8 ff. HGB
Firma§§ 17 ff. HGB
Rechnungslegung§§ 238 ff. HGB
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
I. Handels- und Unternehmensregister im Überblick
Von den Zunftmatrikeln zum elektronischen HR
Das Unternehmensregister
Wer führt das HR?
§ 8HGB, § 23a II Nr. 3, 4 GVG, §§ 376 f. FamFG
Beispiel Sachsen: AG Chemnitz, Dresden, Leipzig
Eintragungspflichtige und -fähige Tatsachen
HR-Anmeldung und –Einreichung (§ 12 HGB)
Bekanntmachungen (§ 10 HGB, BAnz)
Einsicht (§ 9 HGB + KostO)
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
II. Materielle Handelsregisterpublizität (§ 15 HGB)
Einzutragende Tatsacheeingetragen und
bekanntgemacht?
nicht§ 15 I HGB
richtig§ 15 II HGB
falsch § 15 III HGB
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
II. Materielle Handelsregisterpublizität (§ 15 HGB)
Beispielsfall
A betreibt einen Südfrüchteimport mit 6 Filialen
(28 Angestellte, 2,8 Mio. Euro Jahresumsatz).
Seine Firma ist nicht im Handelsregister eingetragen und
nicht bekannt gemacht.
Wie ist die registerrechtliche Situation?
Kann sich A gegenüber einem Kunden auf § 377 HGB
berufen?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
II. Materielle Handelsregisterpublizität (§ 15 HGB)
Beispielsfall
B hat seinen Südfrüchteimport eingestellt. Seine Firma ist
noch im Handelsregister eingetragen.
Ist B Kaufmann?
Kann sich ein gutgläubiger Dritter auf seine
Kaufmannseigenschaft berufen?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
II. Materielle Handelsregisterpublizität (§ 15 HGB)
Beispielsfall
C tritt zum 1.4. aus der CDE-OHG aus.
Haftet C für OHG-Verbindlichkeiten vom 12. 3.?
Haftet C für OHG-Verbindlichkeiten vom 11. 4.?
Ändern sich die Antworten, wenn sein Ausscheiden am
17.5. im Handelsregister eingetragen und am 19.5. bekannt
gemacht wird?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
II. Materielle Handelsregisterpublizität (§ 15 HGB)
Beispielsfall
F und G verhandeln mit D und E, in die D&E-OHG
einzutreten. Obwohl nur die Verhandlungen mit G
erfolgreich sind, wird durch Ds Versehen bei der
Anmeldung stattdessen F am 1. 4. als neuer Gesellschafter
eingetragen.
Haftet F für OHG-Verbindlichkeiten vom 12. 4.?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
II. Materielle Handelsregisterpublizität (§ 15 HGB)
Beispielsfall
H hat P 2006 Prokura erteilt (keine Handelsregistereintra-
gung). Am 1. 4. 2011 widerruft H die Prokura.
Ist der Widerruf einzutragen?
Sind Dritte geschützt, wenn der Widerruf nicht eingetragen
wird?
Sind Dritte geschützt, wenn der Widerruf eingetragen wird,
H den P aber weiter als Prokuristen bezeichnet, sein
Zeichnen „per Prokura“ gutheißt usw.?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
III. Firmenrecht
Begriff der Firma (§ 17 HGB) Name der Handelsgesellschaft Geschäftsname des Einzelkaufmanns Ein Kaufmann, zwei Handelsgewerbe Unternehmenskennzeichnung von Nichtkaufleuten
Firmenbildung (§§ 18 f HGB, § 4 GmbHG …) Kennzeichnung und Unterscheidung Keine wesentliche Irreführung Rechtsformzusatz
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III. Firmenrecht
Schutz der Firma § 30 HGB § 37 HGB § 823 I BGB §§ 5, 15 MarkenG und UWG
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
III. Firmenrecht
Firmenfortführung „Firmenwahrheit“ und „Firmenbeständigkeit“ Namensänderung (§ 21 HGB) Inhaberwechsel (§ 22 HGB) Gesellschafterwechsel (§ 24 HGB) § 37a HGB als Ausgleich
E übernimmt von K alle Anteile der K-GmbH.
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Unternehmenskauf und -übertragung
Übertragung von Gesellschaften und Einzelunternehmen
Die (zusätzliche) Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB
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IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Erwerberhaftung gemäß § 25 I 1 HGB
Vorliegen eines Handelsgeschäfts:Kaufmännisches Unternehmen
Keine abweichende Vereinbarung im Handelsregister eingetragen (Abs. 2)
Rechtsfolge: Erwerber haftet für alteUnternehmensverbindlichkeiten
Fortführung der Firma (Firmenkern)
Fortführung des Unternehmens (Kerngeschäft)
Erwerb unter Lebenden (Kauf, Schenkung, Pacht usw.)
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IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Unternehmenskauf und -übertragung
Übertragung von Gesellschaften und Einzelunternehmen
Die (zusätzliche) Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB
Die befristete Weiterhaftung des Veräußerers
Gesamtschuld und Innenausgleich (§§ 421, 426 BGB)
Die Fiktion des Forderungsübergangs nach § 25 I 2 HGB
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IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Die Erwerberhaftung nach § 25 HGB entfällt bei …
Verzicht auf Unternehmensfortführung
Verzicht auf Firmenfortführung
Vereinbarung und HR-Eintragung (§ 25 II HGB)
Die Haftung des Erben nach ErbR und § 27 HGB
Die Haftung der Gesellschaft nach § 28 HGB
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Beispielsfall
V verkauft „seinen Südfrüchteimport“ an K. Er überträgt zum
1. 4. alle Anteile der V-Südfrüchte GmbH an K. Wer haftet für die Rückzahlung eines Darlehens, das V
am 12. 3. im Namen der V-Südfrüchte GmbH aufge-
nommen hat?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Beispielsfall
V veräußert zum 1. 4. sein einzelkaufmännisches Unter-
nehmen an K (Stichtagsbilanz). K führt das Unternehmen
samt der Firma „V Südfrüchte e.K., Inhaber K“ fort. Wer haftet für die Rückzahlung eines einjährigen
Überbrückungskredits, den V am 12. 3. namens der
Firma bei der B-Bank aufgenommen hat? Kann K den V in Regress nehmen, wenn er das Darlehen
zurückzahlt? Würden Sie als Rechtsgestalter einen Haftungsaus-
schluss nach § 25 II HGB empfehlen?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Beispielsfall
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des V veräußert
Insolvenzverwalter I das Unternehmen „V Südfrüchte e.K.
an K. Muss K auf die Firmenfortführung verzichten, um der
Erwerberhaftung zu entgehen?
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Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
IV. Das Haftungssystem der §§ 25-28 HGB
Beispielsfall
W beteiligt sich an dem einzelkaufmännischen Südfrüchte-
Import des V. Durch den Beitritt des W entsteht die „V&W Südfrüchte
OHG“. Wie steht es um die bisherigen Verbindlichkeiten
gegenüber Lieferanten, wie um die offenen
Kundenforderungen? Ändert sich die Situation, wenn V und W stattdessen die
„V&W Südfrüchte GmbH“ gründen?