37
1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer http://www.saintmartinfwi.com/Sozialhilfe_1.jpg

1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Embed Size (px)

Citation preview

Page 1: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

1

SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

http://www.saintmartinfwi.com/Sozialhilfe_1.jpg

Page 2: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Inhaltsangabe • Was ist Sozialhilfe

4 • Bereiche der Sozialhilfe 5• Was steht einem Leistungsberechtigten zu 6• Hilfe zum Lebensunterhalt 7• Bedarfe 8• Was ist eine angemessene Unterkunft 10• Bedürftigkeit 11• Einkommen und Vermögen • - Einkommensanrechnung 12• - Anrechnung vom Arbeitseinkommen 14 • - Vermögensanrechnung 16• - anrechnungsfreies Schonvermögen 17

Page 3: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherungen 21• Beiträge für die Vorsorge 22• Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 23• Hilfen zur Gesundheit 24• Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 25• Hilfe zur Pflege 26• Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer • Schwierigkeiten 27• Hilfe in anderen Lebenslagen 28• Beispielrechnungen • - Hilfe zum Lebensunterhalt 29• - Hilfe zum Lebensunterhalt mit Einkommen• aus selbständiger oder nichtselbständiger

Erwerbstätigkeit 33

Page 4: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

4

Was ist Sozialhilfe?

Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er staatlicher Hilfe bedarf.

In Notsituationen, in denen uns keine Versicherungen, keine Agentur für Arbeit und kein Verwandter hilft, kann man immer noch auf die Sozialhilfe zurück greifen.

Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die Jeder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat.

Greift wenn Selbst- und Fremdhilfe nicht mehr möglich sind.

Page 5: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

5

Bereiche der Sozialhilfe?

Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel - §§ 27 bis 40 SGB XII)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung(Viertes Kapitel - §§ 41 bis 46a SGB XII)

Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel - §§ 47 bis 52 SGB XII)

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen(Sechstes Kapitel - §§ 53 bis 60 SGB XII)

Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - §§ 61 bis 66 SGB XII)

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel - §§ 67 bis 69 SGB XII)

Hilfen in anderen Lebenslagen (Neuntes Kapitel - §§ 70 bis 74 SGB XII)

Page 6: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

6

Was steht einem Leistungsberechtigten zu?

Dienstleistung, etwa in Form von Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes, sowie Aufnahme von Kontakten zu weiterhelfenden Institutionen.

Es gibt sie als Geldleistung, z. B. als laufende monatliche Zahlung

Es gibt sie – aber selten – als Sachleistung, z. B.bei der Erstanschaffung von Hausratsgegen-ständen oder Bekleidung

Page 7: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

7

Hilfe zum Lebensunterhalt § 27 SGB XII

Wer seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft & Heizung, Körperpflege, Hausrat...) selbst oder mit Hilfe Anderer nicht bestreiten kann, erhält Hilfe zum Lebensunterhalt.

Sozialhilferechtlicher Bedarf besteht aus vier Bedarfskomponenten:

Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person, + angemessene Kosten der Unterkunft, + tatsächliche Heizkosten und + evtl. Mehrbedarfe= Bedarf

Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person, + angemessene Kosten der Unterkunft, + tatsächliche Heizkosten und + evtl. Mehrbedarfe= Bedarf

Page 8: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

8

Bedarfe

Regelsätze § 29 SGB XII:Für ganz Deutschland gilt ein einheitlicher Regelsatz.

Alleinstehende und Haushalts-vorstände bekommen den Eckregelsatz = 359 € / 100%

Jeder weitere Haushaltsangehörige

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 215 € / 60%

Kinder ab Beginn des 7. Lj. bis zur Vollendung des 14. Lj. = 251 € / 70%

Ab Beginn des 15 Lj. = 287 € / 80%

Page 9: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

9

Bedarfe

Kosten für Unterkunft und Heizung § 29 SGB XII:

Das Sozialamt übernimmt die angemessenen Kosten der Unterkunft und die Heizungskosten oder eine Pauschale (abzüglich der Kosten für Warmwasserbereitung).

Unterkunft:

- Unterkunftskosten bei Mietern: Miete und Nebenkosten- Unterkunftskosten bei Eigentümern: Notwendigen Ausgaben, wie Schuld- zinsen, Steuern, Nebenkosten

Page 10: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen (Richtwerte):

45-50 m² für eine Person, 60 m² oder 2 Zimmer für zwei Personen, 75 m² oder 3 Zimmer für drei Personen, 85-90 m² oder 4 Zimmer für vier Personen, ein eigenes Haus darf in der Regel bis 130 m² groß sein, eine eigene Wohnung bis 120 m².

10

Was ist eine angemessene Unterkunft?

Page 11: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

11

Bedürftigkeit

Bedürftigkeit liegt vor, wenn Sie kein oder zu wenig Erwerbseinkom-men haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungs-träger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind, um den festgestellten Bedarf abzudecken.

Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung

Page 12: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB XII

Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine

Einkommensanrechnung.

§ 82 Abs. 1 SGB XII sagt: Anrechenbares Einkommen sind alle Einnahmen in

Geld oder geldwerten Leistungen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne

Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen.

Anrechenbares Einkommen ist also z. B.: Arbeitseinkommen, Krankengeld,

Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG,

Mieteinnahmen, Wohngeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zinsen aus

Ersparnissen, freie Kost oder freie Wohnung, laufende Geschenke.

12

Einkommen und Vermögen

Page 13: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB XII

• Leistungen nach dem SGB XII• Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz• § 19 Abs. 4 SGB XII: Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger ist

oder ihr Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut• § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % des Einkommens aus einer Tätigkeit (höchstens aber

50% des ERS); Behinderte Menschen mit Tätigkeit in einer Werkstatt: 12,5 % des ERS plus 25% des diesen Betrag übersteigenden Entgelts

• § 83 Abs. 1 SGB XII: Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, Erziehungsgeld, Leistungen aus der Pflegeversicherung

• § 83 Abs. 2 SGB XII: Schmerzensgeld• § 84 Abs. 1 SGB XII: Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege in

gewissem Rahmen• § 84 Abs. 2 SGB XII: Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere

Härte für den Leistungsberechtigten bedeuten würde• Der Mietwert eines selbst bewohnten Eigenheimes.

13

Einkommen und Vermögen

Nicht angerechnet werden u. a.:

Page 14: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Die Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens wird in zwei Schritten ermittelt:

Schritt 1: bereinigtes Nettoeinkommen

• Zunächst wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen berechnet. • Hierzu werden vom monatlichen Bruttoeinkommen (1/12 des

Gesamtjahreseinkommens) gem. § 82 Abs. 2 SGB XII folgende Summen abgesetzt: - Einkommenssteuer- Kirchensteuer- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) - sonstige Versicherungsprämien, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (z.B. Haftpflicht- oder Sterbegeldversicherung) - Werbungskosten: sie sind entweder konkret darzulegen und nachzuweisen oder mit einem Pauschalbetrag von monatlich 5,20 Euro anzusetzen. S. auch Verordnung zu § 90 SGB XII.

14

Anrechnung von Arbeitseinkommen

Page 15: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Schritt 2: Freibetrag

Danach wird der sozialhilferechtliche Freibetrag vom bereinigten Nettoeinkommen festgestellt.

• Es ist ein Betrag von 30 % des Einkommens aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen.

• Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen beträgt der Freibetrag 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Betrages.

• Beispiel:

Werkstattnettoeinkommen: 160,- €

1/8 Eckregelsatz 43,- €

25 % x (160,- € minus 43,-€) 29,25 €

Freibetrag 72,25 €

anrechenbares Einkommen 87,75 €

Achtung, Ermessen des Sozialhilfeträgers! Gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist es möglich, das ein anderer als der normale Betrag vom Einkommen als Freibetrag abgesetzt wird.

15

Page 16: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

16

Die Hartz-Reformen

Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Anrech-nung von Vermögen. Allerdings gibt es Freibeträge.

§ 90 Abs. 1 SGB XII besagt, dass der Leistungsberechtigte sein gesamtesverwertbares Vermögen vorrangig verbrauchen muss, bevor Sozialhilfegewährt wird.

Hierzu gehören z. B.: Grundstücke und Rechte an Grundstücken(Grundschulden, Hypotheken), Sparkassen- und Bankguthaben, Aktien,Schmuck, PKW, Hausrat, Tiere, also alles, was verkauft werden kann....

Einkommen und VermögenVermögensanrechnung §§ 19, 90 ff. SGB XII

Page 17: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

17

Die Hartz-Reformen

• Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wurde, etwa Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1 )

• die sog. Riester-Rente (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1)• Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines

Hausgrundstücks angesammelt wurde und dieses Haus zu Wohnzwecken Behinderter, Blinder und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck ansonsten gefährdet wäre (§ 90 Abs. 2 Ziff. 3)

• ein angemessener Hausrat. Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Sozialhilfeempfängers zu berücksichtigen. Nur Luxusgegenstände müssen verwertet werden. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 4)

• Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, also z.B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Büromöbel bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Dazu kann auch ein PKW gehören, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 5)

Einkommen und VermögenVermögensanrechnung §§ 19, 90 ff. SGB XII

Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

Page 18: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

• Familien- oder Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde; dieser Tatbestand ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 6)

• Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (§ 90 Abs. 2 Ziff. 7)

• ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Angemessen sind dabei nach herrschender Meinung z.B. Familieneigenheime und Eigentumswohnungen mit t Wohnungsgrößen von 120 bis 130 m². (§ 90 Abs. 2 Ziff. 8)

18

Page 19: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

• Kleinere Barbeträge verbleiben dem Leistungsberechtigten. Was darunter fällt, bestimmt die genannte Verordnung. Die Grenzen sind unterschiedlich. Sie lauten (§1 der Verordnung nach § 90 Abs. 2 S. 9 SGB XII):

– 1600 €, wenn die Sozialhilfe nur vom Vermögen des Antragstellers abhängt – 2600 €, wenn in o.g. Fall der Antragsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat– 2600 € plus 256,- € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird

bei Leistungen nach §§ 47-74 SGB XII – 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für den

Ehegatten plus 256 € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist

– 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für einen Elternteil plus 256 € für den Antragsteller und jede Person, der von den Eltern oder dem Antragsteller überwiegend Unterhalt gewährt wird.

– Der Ehegattenfreibetrag von 614 € erhöht sich auf 1534 € bei Leistungen nach den §§ 64 Abs. 3 und 72 SGB XII (beide Partner sind schwerstbehindert).

19

Page 20: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:

• Vermögenswerte sind nicht einzusetzen, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde. Dies ist eine Ausnahmeregelung und greift nur in sehr seltenen Fällen (§ 90 Abs. 3 SGB XII (Allgemeine Härteklausel).

• In Ausnahmefällen kann von einer Vermögensverwertung abgesehen werden und ein Darlehen vom Sozialhilfeträger gewährt werden (§ 91 SGB XII).

20

Abbildung: http://www.haushaltsgeld.net/assets/images/teaser/hartz-4-schonvermoegen-so-viel-duerfen-sie-behalten.jpg

Page 21: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

21

Die Hartz-Reformen

• Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als

sozialversicherungspflichtige Abgaben angesehen und bei der

Bereinigung des vorhandenen Einkommens berücksichtigt

Absicherung erfolgt über eine Versicherungspflicht in der

gesetzlichen Krankenversicherung (Standardtarif)

Absicherung erfolgt bei privater Krankenversicherung nur

für den geltenden Basistarif

Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

§ 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

Page 22: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

22

Die Hartz-Reformen

• Kann-Regelung = freiwillige Vorsorgebeiträge können übernommen werden,

was jedoch im Ermessen des Sozialhilfeträgers liegt

Dadurch soll Hilfebedürftigkeit im Alter vermieden bzw. vermindert

werden

Alternative: Vorsorgebeiträge werden nicht vom

Sozialamt übernommen, sondern können vom

anzurechnenden Einkommen abgezogen werden

Beiträge für die Vorsorge§ 33 Beiträge für die Vorsorge

Page 23: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Personen ab 65 Jahren und dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren

• Die Leistungen der Grundsicherung erfolgen in der gleichen

Höhe, wie die der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel).

• Einkommen (z.B. Rentenbezüge, Vermögen des Leistungsberechtigten) des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet (allerdings wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen)

23

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII)

Abbildung: http://media.photobucket.com/image/altes%20ehepaar%20comic/Ropongi/th_OpaundOmatanzen.gif

Page 24: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sind leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt (Modernisierungsgesetz)

für sie gilt nunmehr der Leistungskatalog der

gesetzlichen Krankenversicherung

• Hilfeempfängerinnen und -empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse (§ 264 Abs. 2 SGB V)

die notwendige medizinische Versorgung dieser

Personen stellen die Sozialämter im Rahmen der

Hilfen zur Gesundheit sicher (§§ 47 ff SGB XII)

24

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)

Page 25: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Anspruch auf Leistungen hat, wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist (wenn Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit – erbracht wird)

25

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 SGB XII)

Die Eingliederungshilfe soll den behindertenMenschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass er einenangemessenen Beruf ausüben und möglichst unabhängigvon Pflege leben kann.

Page 26: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Anspruch hat, wer wegen Krankheit oder Behinderung bei Alltagsabläufen im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen ist (wird nur geleistet, wenn Betroffene/r Leistung nicht selbst zahlen kann und Pflegeversicherung ebenfalls nicht greift)

• Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: – Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I) erhalten ein Pflegegeld

von 225 Euro monatlich. – Bei Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) beträgt es 430 Euro

monatlich. – Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) erhalten ein Pflegegeld

von 685 Euro monatlich.

26

Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII)

Page 27: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

27

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)

• Anspruch haben Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind

Besondere Lebensverhältnisse: • gekennzeichnet durch Mangel an Arbeit, Wohnraum, sozialer Sicherung

z.B. für die Risiken Krankheit oder Alter, an Bildung, aber auch an Beziehungen zur Umwelt

soziale Schwierigkeiten:• wenn Betroffene Schwierigkeiten bei der Interaktion mit ihrer sozialen

Umwelt haben, also Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Obdachlose, Alkoholkranke, Drogenabhängige, Haftentlassene)

Page 28: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Das Neunte Kapitel umfasst Leistungen wie z.B. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und enthält als Auffangtatbestand die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).

28

Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII)

Abbildungen: http://www.rund-ums-baby.de/forum_haushalt/images/forum_haushalt.gifhttp://www.cartoonstock.com/newscartoons/cartoonists/ksc/lowres/kscn1406l.jpg

Page 29: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Hilfe zum Lebensunterhalt

• Die Geschwister Anna (15 Jahre) und Felix (9 Jahre) haben ihre Eltern durch einen Verkehrsunfall verloren und leben seitdem bei ihren Großeltern. Diese können mit ihren Renteneinkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt decken, erhalten für ihre beiden Enkel aber Hilfe zum Lebensunterhalt.

• Das Sozialamt berechnet zunächst den Regelbedarf, der für Anna 80% und für Felix 70% des Eckregelsatzes beträgt. Da keiner von beiden der Haushaltsvorstand ist, besteht auch kein Anspruch auf den Eckregelsatz. Hinzu kommen die Kosten für Miete und Heizung, die das zuständige Sozialamt mit einem Pro-Kopf-Anteil an den gesamten Wohnkosten des Haushalts veranschlagt.

29

Beispielberechnungen :

Page 30: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Als Einkünfte beziehen sie Kindergeld und eine Waisenrente,

die aber recht „mager“ ausfällt, da die Eltern noch keine

hohen Rentenansprüche erworben hatten. Der monatliche

Bedarf der Geschwister an Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt

sich aus folgenden Einzelpositionen:

Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt: €/Monat

Page 31: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Einkommen der Kinder €/ Monat

Kindergeld (164€ je Kind) 328

Waisenrente 360

Summe Einkommen 688

Einkommen der Kinder €/ Monat

Kindergeld (164€ je Kind) 328

Waisenrente 360

Summe Einkommen 688

Leistung €/Monat Bedarf 778Anzurechnendes Einkommen 688Monatliche Leistungen 90Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt Ja

Page 32: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Von dem errechneten Bedarf in Höhe von 778 Euro verbleibt im Berechnungsbeispiel nach Berücksichtigung der Einkommen eine Leistung in Höhe von monatlich 90 Euro für beide Kinder, die das Sozialamt als Hilfe zum Lebensunterhalt zahlt.

Page 33: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Hilfe zum Lebensunterhalt mit Einkommen aus

selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

• Robert Müller hat eine befristete Rente wegen voller• Erwerbsminderung,• die sehr gering ist und nutzt die Möglichkeit trotz seiner• eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, eine geringfügige • Beschäftigung auszuüben. Er arbeitet 10 Stunden pro Woche• - 2 Stunden am Tag- und erhält einen Stundenlohn von 6• Euro. Trotzdem reicht es nicht, für seinen Lebensunterhalt.• Bei der Berechnung der ergänzenden Leistung • wurde berücksichtigt, dass nur 70% seines Nettoverdienstes• als Einkommen angerechnet werden, 30% bleiben• anrechnungsfrei.

Page 34: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt €/Monat

Eckregelsatz für allein Lebende 359

Kosten der Unterkunft 280

Heizkosten 63

Summe Bedarf 702

Page 35: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

Einkommen €/Monat Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit 10 Stunden pro Woche à 6 € 240 Abzüglich 30 v.H. Freibetrag

Leistung €/Monat

Bedarf 702

Einkommen 518

Monatliche Leistung 184Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

Page 36: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Mit seiner geringfügigen Beschäftigung verdient Robert Müller• 240 Euro, davon werden nach Berücksichtigung des • Freibetrags bei Erwerbstätigkeit nur rund 168 Euro als • Einkommen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt.• Seine Erwerbsminderungsrente wird in voller Höhe bei der • Bedarfsprüfung berücksichtigt, so dass das vorrangig • einzusetzende Einkommen insgesamt bei rund 518 Euro• liegt. Würde er unter dieser Voraussetzung einen Antrag auf • Wohngeld stellen, lägen sein Wohngeldanspruch bei 132 • Euro, womit sein Bedarf aber nicht gedeckt wäre. Daher hat • er einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, und das • Sozialamt übernimmt die gesamten Kosten der Unterkunft • und Heizung (soweit sich diese in einem angemessenen • Rahmen bewegen).

Page 37: 1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

• Zieht man von dem errechneten Bedarf das anzurechnende• Einkommen ab, so bleibt eine monatliche Leistung in Höhe • von 184 Euro, die Herr Müller vom Sozialamt ergänzend zum• Arbeitseinkommen und Erwerbsminderungsrente erhält, um• seine Lebenshaltungskosten decken zu können.