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11/98
Stand der Regelungenim Rahmen des
Bundesbodenschutzgesetzes
Dr. Jürgen HößLandesanstalt für Umweltschutz
Baden-Württemberg
11/98
Rechtsgrundlage I
BBodSchG
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder-herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenver-änderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreini-gungen zu sanieren ...
BBodSchG
§ 1 Zweck und Grundsätze des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wieder-herzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenver-änderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreini-gungen zu sanieren ...
Zentrale Begriffe sind
• Funktionen des Bodens
• schädliche Bodenveränderungen und Altlasten
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Rechtsgrundlage II
BBodSchG
§ 2 Begriffsbestimmungen
(2) Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
...
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, ...
BBodSchG
§ 2 Begriffsbestimmungen
(2) Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
1. natürliche Funktionen als
...
c) Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers, ...
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Rechtsgrundlage III
BBodSchG
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
BBodSchG
§ 2 Begriffsbestimmungen
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Frage:
Was ist eine Beeinträchtigungen der Bodenfunktion "Abbau-,
Ausgleichs- und Aufbaumedium ..." ?
Antwort(möglichkeit):
Beeinträchtigung der Bodenfunktion führt zu einer
Gewässerverunreinigung
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Gewässerverunreinigung
neue Frage:
Was ist eine Gewässerverunreinigung?
Regelung ist nicht im BBodSchG möglich, da
dies eine Frage des Wasserrechts ist.
Im Folgenden wird nur noch das Grundwasser betrachtet, da dies für die überwiegenden Zahl von Fällen das handlungsbestimmende Gewässer ist und auch im BBodSchG §2 ausdrücklich erwähnt wird.
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Materielle Grundentscheidungen des WHG
WHG
§1a(2)
Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen
Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die
nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten
und ...
§3(2)Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
...
2. Maßnahmen, die geeignet sind,
dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß
schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen
oder biologischen Beschaffenheit des Wassers
herbeizuführen.
§34(2)
Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass
eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften nicht zu besorgen ist. ...
WHG
§1a(2)
Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen
Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die
nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten
und ...
§3(2)Als Benutzungen gelten auch folgende Einwirkungen:
...
2. Maßnahmen, die geeignet sind,
dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß
schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen
oder biologischen Beschaffenheit des Wassers
herbeizuführen.
§34(2)
Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass
eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder
eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften nicht zu besorgen ist. ...
11/98
Was ist verunreinigtes Grundwasser ?
Geringfügigkeitsschwelle:
Im oder durch das Grundwasser treten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auf.
Die Anforderungen der Trinkwasserverordnung oder entsprechend abgeleitete Werte sind eingehalten.
Aus dem WHG, aus Rechtskommentaren und einschlägigen Urteilen ergibt sich die Feststellung:
Grundwasser ist verunreinigt, wenn am maßgeblichen
Ort der Beurteilung die Geringfügigkeitsschwelle unter
Berücksichtigung des geogenen Hintergrunds
überschritten ist.
Ein Schaden im Grundwasser liegt dann vor, wenn
1) ohne Berücksichtigung späterer Verdünnung
oder späteren Abbaus (Ort der Beurteilung)
2) das Wasser mehr als geringfügig verunreinigt ist
(Geringfügigkeitsschwelle)
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Geringfügigkeitsschwelle
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Verknüpfung zwischen Wasserrecht und BBodSchG
nicht verunreinigtes Grundwassers ist ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit
verunreinigtes Grundwasser ist eine Störung
Ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten, besteht Gefahr für die Allgemeinheit
Eine zu erwartende Verunreinigung von Grundwasser
aufgrund einer Beeinträchtigung der Filter- und
Puffereigenschaften ist also eine Gefahr i.S. des
BBodSchG
11/98
Untersuchung einer Verdachtsfläche
BodSchV
§ 3 Untersuchung
(4) Das Vorliegen einer durch eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gefahr für das
Grundwasser soll untersucht werden, wenn die vom Boden
oder der Altlast ausgehende Schadstoffkonzentration im
Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge eine
schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften erwarten
lassen. Ort der Gefahrenbeurteilung für das Grundwasser ist
hierbei der Übergangsbereich von der ungesättigten zur
wassergesättigten Zone.
BodSchV
§ 3 Untersuchung
(4) Das Vorliegen einer durch eine schädliche
Bodenveränderung oder Altlast verursachten Gefahr für das
Grundwasser soll untersucht werden, wenn die vom Boden
oder der Altlast ausgehende Schadstoffkonzentration im
Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge eine
schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige
nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften erwarten
lassen. Ort der Gefahrenbeurteilung für das Grundwasser ist
hierbei der Übergangsbereich von der ungesättigten zur
wassergesättigten Zone.
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Kontaktgrundwasser
Fall 1:Bodenverunreinigung/Altlastoberhalb der GW-Oberfläche
Ort der Gefahrenbeurteilung
!!! Verdünnung und Abbau im Grundwasser wird nicht berücksichtigt !!!
Fall 2:Bodenverunreinigung/Altlast
im Grundwasser
Fall 2 im BBodSchG irrelevant, da die gesättigte Zone nach §2 (1) kein Boden ist Bearbeitung über Wassergesetz und Ordnungsrecht (wie bisher)
Sickerwassernach Bodenpassage= Grundwasseroberfläche
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Schadstoffkonzentration im Sickerwasser- Probenahme -
BodSchV
Anhang 1 Nr. 2.1.3 regelt Probenahme:
ungesättigte Bodenzone bis unterhalb einer
mutmaßlichen Schadstoffanreicherung oder eines
auffälligenBodenkörpers beproben
Beprobung erfolgt horizont- oder schichtspezifisch
Proben aus Tiefenintervallen bis max. 1 m
Beprobungstiefe soll reduziert werden bei Gefahr der
Durchbohrung von wasserstauenden Schichten ...
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Schadstoffkonzentration im Sickerwasser- Sickerwasserprognose -
Anhang 1 Nr. 3.3 regelt Ermittlung von Stoffkonzentrationen im
Sickerwasser:
für anorganische Schadstoffe Bodensättigungsextrakt
oder andere Elutionsverfahren wenn die
Gleichwertigkeit der Ergebnisse ... sichergestellt ist
für organische Stoffe Säulen- und Lysimeterversuche
Entnahme und Untersuchung des Sickerwassers
Abschätzung aufgrund von Messungen im
Grundwasser und Rückrechnung
BodSchV§ 3 Begriffsbestimmungen
6. Sickerwasserprognose:
Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser
auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor, in-
situ-Untersuchungen oder durch Übertragung von Erfahrungs-
werten unter Berücksichtigung des Migrationsverhaltens in der
ungesättigten Bodenzone;
BodSchV§ 3 Begriffsbestimmungen
6. Sickerwasserprognose:
Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser
auf der Grundlage von Materialuntersuchungen im Labor, in-
situ-Untersuchungen oder durch Übertragung von Erfahrungs-
werten unter Berücksichtigung des Migrationsverhaltens in der
ungesättigten Bodenzone;
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Elutionsverfahren
BodSchV
Anhang 1 Nr. 3.1.2
Elution mit Wasser
Für die Herstellung von Eluaten mit Wasser zur Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach Nummer 3.3 diese Anhangs sind die in Tabelle 2 angegebenen Verfahren anzuwenden.
BodSchV
Anhang 1 Nr. 3.1.2
Elution mit Wasser
Für die Herstellung von Eluaten mit Wasser zur Abschätzung von Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser nach Nummer 3.3 diese Anhangs sind die in Tabelle 2 angegebenen Verfahren anzuwenden.
Tabelle 2: Verfahren zur Herstellung von Eluaten mit Wasser
Verfahren Verfahrenshinweise Methode
anorganische Stoffe
Bodensättigungs-extrakt
Verfahren siehe (1)
Elution mit Wasser- Probenmasse unter Berücksichtigung der Trockenmasse nach DIN 38414-2: 11.85 bzw. nach DIN ISO 11465: 12.96- Filtration siehe (2)
DIN 38414 - 4: 10.84
organische Stoffe
Säulen- oder Lysi-
meterversuch
Die zu erwartende Geschwindigkeit, mit der sichstoffspezifisch die Gleichgewichtskonzentrationeinstellt, ist zu beachten.
neu, aber nicht im Verordnungstext enthalten:
Vornorm DIN V 19736 vom Oktober 1998
"Ableitung von Konzentrationen organischer Stoffe im Bodenwasser"
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Prüfwerte
BBodSchG
§8 (1) Satz 2 Nr. 1:
Prüfwerte sind
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksich-
tigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene
Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt ...
BBodSchG
§8 (1) Satz 2 Nr. 1:
Prüfwerte sind
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksich-
tigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene
Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt ...
BodSchVAnhang 1 Nr. 1
... Bei Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-
Grundwasser ist nicht nach der Art der Bodennutzung zu
unterscheiden.
BodSchVAnhang 1 Nr. 1
... Bei Untersuchungen zum Wirkungspfad Boden-
Grundwasser ist nicht nach der Art der Bodennutzung zu
unterscheiden.
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BodSchV
§ 4 Bewertung
(4) ... Wird ein Prüfwert für das Sickerwasser nach Anhang 2
Nr. 3 in der ungesättigten Zone überschritten, ist im Einzelfall
zu ermitteln, inwieweit die Schadstoffkonzentration im
Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung für das
Grundwasser den Prüfwert nicht überschreitet.
BodSchV
§ 4 Bewertung
(4) ... Wird ein Prüfwert für das Sickerwasser nach Anhang 2
Nr. 3 in der ungesättigten Zone überschritten, ist im Einzelfall
zu ermitteln, inwieweit die Schadstoffkonzentration im
Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung für das
Grundwasser den Prüfwert nicht überschreitet.
Bewertung einer Verdachtsfläche
Der Prüfwert muss also beachtet werden
• im Sickerwasser der ungesättigten Zone
• im Sickerwasser am Ort der Gefahrenbeurteilung
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Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser
Prüfwerte nach Anhang 2 Nr. 3 haben somit drei Funktionen:
Im Sickerwasser: Prüfwert BodSchV § 3
Am Ort der Gefahrenbeurteilung:
Gefahrenwert BodSchV § 4, Wasserrecht
Im Grundwasser: Schadenswert Wasserrecht
Prüfwert
Gefahrenwert
Schadenswert
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Prüfwerte für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser
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Vergleich Geringfügigkeitsschwelle - Prüfwerte
Geringfügig- keitsschwelle
Prüfwert
µg/l
Anorganische Parameter
Antimon (Sb) 5 10
Arsen (As) 10 10
Barium (Ba) 300
Blei (Pb) 10 25
Cadmium (Cd) 5 5
Chrom, gesamt (Cr) 50 50
Chromat (Cr) 8 8
Kobalt (Co) 50 50
Kupfer (Cu) 50 50
Molybdän (Mo) 50 50
Nickel (Ni) 20 50
Quecksilber (Hg) 1 1
Selen (Se) 10 10
Thallium (Tl) 8
Vanadium (V) 50
Zink (Zn) 300 500
Zinn (Sn) 40 40
Cyanid, gesamt (CN-) 50 50
Cyanid, leicht freisetzbar (CN-) 5 10
Fluorid (F-) 750 750
Organische Parameter
PAK, gesamt 0,1
- Naphthalin und Methylnaphthaline 2 2
LHKW, gesamt 10 10
- LHKW, karzinogen 3
PBSM, gesamt 0,5
PBSM, Einzelstoff 0,1 0,1
PCB, gesamt 0,05
PCB, Einzelstoff 0,01
PCDD/F (ITE) 5
Kohlenwasserstoffe (außer Aromaten) 100 200
BTX-Aromaten, gesamt 10 20
- Benzol als Einzelstoff 1
Phenole, wasserdampfflüchtig 20
Chlorphenole, gesamt 0,5
Chlorbenzole, gesamt 0,5
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Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen
BodSchV
§ 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
(7) Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser
oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur zu geringen
Stofffrachten und nur kleinräumig erhöhten
Schadstoffkonzentrationen in Gewässern führen, ist dieser
Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von
Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
BodSchV
§ 5 Sanierungsmaßnahmen, Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
(7) Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser
oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur zu geringen
Stofffrachten und nur kleinräumig erhöhten
Schadstoffkonzentrationen in Gewässern führen, ist dieser
Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von
Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche
Vorschriften bleiben unberührt.
Konkretisierung durch die Länder erforderlich:
Was ist eine kleine Fracht ?
Was ist kleinräumig?
11/98
Ermessensleitende Regelung bei der Abwehr von Gefahren vom Grundwasser
allgemeine Mindestanforderung:
Verhinderung von Schäden = (vollständige) Gefahrenabwehr
Beispiel Baden-Württembergzur Konkretisierung der Rahmenvorgaben des BBodSchG
Fall 1:Bodenverunreinigung/Altlastoberhalb der GW-Oberfläche
Fall 2:Bodenverunreinigung/Altlast
im Grundwasser
cSiWa : Stoffgehalt im SickerwassercKGW: Stoffgehalt im KontaktgrundwasserP-W: Prüfwert Wasser der VwV
(entspricht ~ der Geringfügigkeitsschwelle)
C SiWacK G W
cSiWa < P-W cKGW < P-W
Bedingung:
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lokale Begrenzung
Ermessensleitende Regelung bei der Abwehr von Gefahren vom Grundwasser
Beispiel Baden-Württembergzur Konkretisierung der Rahmenvorgaben des BBodSchG
einzelfallbezogene Mindestanforderung:
Minderung von zu erwartenden Schäden
= (eingeschränkte) Gefahrenabwehr
cA: tiefengemittelter Stoffgehalt im AbstromEmax: maximal zulässiger Stoffaustrag (Masse/Zeit)P-W: Prüfwert Wasser der VwV
geringe Fracht
Ec A
cA < P-W E < Emaxund
Bedingung: