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Verordnungüber die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

(Mechatroniker-Ausbildungsverordnung – MechatronikerAusbV)*)

Vom 21. Juli 2011

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wordenist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Bildung und Forschung:

§ 1

StaatlicheAnerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mechatronikers und derMechatronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbil-dungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruflicheHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-menplan abweichende Organisation der Ausbildung istinsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-sonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zurMechatronikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-rufsbild):

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-bes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, Kontrol-lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,

7. Qualitätsmanagement,

8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,

9. Manuelles und maschinelles Spanen, Trennen undUmformen,

10. Fügen,

11. Installieren elektrischer Baugruppen und Kompo-nenten,

12. Messen und Prüfen elektrischer Größen,

13. Installieren und Testen von Hard- und Software-komponenten,

14. Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

15. Programmieren mechatronischer Systeme,

16. Zusammenbauen von Baugruppen und Komponen-ten zu Maschinen und Systemen,

17. Montieren und Demontieren von Maschinen, Syste-men und Anlagen; Transportieren und Sichern,

18. Prüfen und Einstellen von Funktionen an mechatro-nischen Systemen,

19. Inbetriebnehmen und Bedienen mechatronischerSysteme,

20. Instandhalten mechatronischer Systeme.

§ 4

Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführenund Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-bene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegungdes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildendeneinen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichenAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheitzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildendenhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-ßig durchzusehen.

§ 5

Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch dieAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling dieberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass erdie dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, dienotwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeitenbesitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr-stoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung ist zugrundezu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Ge-genstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, inTeil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen

*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Rahmenlehrplan für die Berufs-schule, veröffentlicht als Beilage Nummer 168a zum BundesanzeigerNr. 168 vom 9. September 1998, gilt fort.

1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeitnach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.

§ 6

Teil 1der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Endedes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und dasdritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationensowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechenddem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, so-weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus demPrüfungsbereich „Arbeiten an einem mechatronischenTeilsystem".

(4) Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist

1. technische Unterlagen auszuwerten, technische Pa-rameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen undabzustimmen, Material und Werkzeug zu disponie-ren,

2. Baugruppen und Komponenten zusammenzubauen,zu verdrahten, zu verbinden und zu konfigurieren,Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften undUmweltschutzbestimmungen einzuhalten,

3. die Sicherheit von mechatronischen Teilsystemen zubeurteilen, mechanische und elektrische Schutz-maßnahmen zu prüfen,

4. Teilsysteme zu analysieren und Funktionen zu prü-fen, Betriebswerte einzustellen und zu messen so-wie die Funktionsfähigkeit herzustellen,

5. Systeme zu übergeben und zu erläutern, die Auf-tragsdurchführung zu dokumentieren, technischeUnterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, zu erstel-len.

(5) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-ren, die situative Fachgespräche und schriftliche Auf-gabenstellungen beinhaltet.

(6) Die Prüfungszeit beträgt acht Stunden, wobei diesituativen Fachgespräche insgesamt höchstens zehnMinuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgaben-stellungen sollen einen zeitlichen Umfang von 90 Minu-ten haben.

§ 7

Teil 2der Abschlussprüfung

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf diein der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie aufden im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, so-weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-fungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Arbeitsplanung,

3. Funktionsanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Orga-nisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Ge-

sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betrieb-liche und technische Kommunikation, Planen und Steu-ern von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Beurteilender Arbeitsergebnisse sowie Geschäftsprozesse undQualitätsmanagement zu berücksichtigen.

(3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ beste-hen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist

a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen ausUnterlagen zu beschaffen, technische und orga-nisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungs-varianten unter technischen, betriebswirtschaft-lichen und ökologischen Gesichtspunkten zu be-werten und auszuwählen,

b) Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen,Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zuerstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten amEinsatzort zu berücksichtigen,

c) Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheitzu prüfen und zu dokumentieren, Normen undSpezifikationen zur Qualität und Sicherheit derSysteme zu beachten sowie Ursachen von Feh-lern und Mängeln systematisch zu suchen,

d) Systeme freizugeben und zu übergeben, Fach-auskünfte, auch unter Verwendung englischerFachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolleanzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungenzu dokumentieren und zu bewerten, Leistungenabzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zudokumentieren;

2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-grunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mitjeweils anschließender Inbetriebnahme eines me-chatronischen Systems;

3. der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungenim Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“

a) in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durch-führen und mit praxisbezogenen Unterlagen do-kumentieren sowie darüber ein auftragsbezoge-nes Fachgespräch von höchstens 30 Minutenführen; das Fachgespräch wird auf der Grundlageder praxisbezogenen Unterlagen des bearbeite-ten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berück-sichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sol-len durch das auftragsbezogene Fachgesprächdie prozessrelevanten Qualifikationen im Bezugzur Auftragsdurchführung bewertet werden; demPrüfungsausschuss ist vor der Durchführung desbetrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung ein-schließlich eines geplanten Bearbeitungszeit-raums zur Genehmigung vorzulegen oder

b) in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten,durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspe-zifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-ber ein situatives Fachgespräch von höchstens20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeits-aufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobach-tungen der Durchführung, die aufgabenspezifi-schen Unterlagen und das Fachgespräch sollendie prozessrelevanten Qualifikationen im Bezugzur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertetwerden.

1517Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariantenach Satz 1 Nummer 3 aus und teilt sie dem Prüflingund der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prü-fung mit.

(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ beste-hen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist

a) Problemanalysen durchzuführen,

b) die zur Montage und Inbetriebnahme notwendi-gen mechanischen und elektrischen Komponen-ten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfs-mittel unter Beachtung der technischen Regelnauszuwählen,

c) Installations- und Montagepläne anzupassen,

d) die notwendigen Arbeitsschritte unter Berück-sichtigung der Arbeitssicherheit zu planen undStandardsoftware anzuwenden;

2. dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Ar-beitsplans zur Montage und Inbetriebnahme einesmechatronischen Systems nach vorgegebenen An-forderungen zugrunde zu legen;

3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ be-stehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist

a) Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetrieb-nahme unter Berücksichtigung betrieblicher Ab-läufe zu planen,

b) Schaltungsunterlagen auszuwerten,

c) Programme zu interpretieren und zu ändern,

d) funktionelle Zusammenhänge eines mechatroni-schen Systems, mechanische und elektrischeGrößen sowie Bewegungsabläufe zu ermittelnund darzustellen,

e) Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,

f) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwäh-len und einzusetzen,

g) Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtun-gen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmenzu prüfen;

2. dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vor-gehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung undzur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in ei-nem mechatronischen System zugrunde zu legen;

3. der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;

4. die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi-alkunde“ bestehen folgende Vorgaben:

1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-stellen und zu beurteilen;

2. der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schrift-lich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 8

Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-ten:

1. Arbeiten an einem mechatronischenTeilsystem 40 Prozent,

2. Arbeitsauftrag 30 Prozent,

3. Arbeitsplanung 12 Prozent,

4. Funktionsanalyse 12 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde 6 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn dieLeistungen

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-tens „ausreichend“,

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens„ausreichend“,

3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Num-mer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-gend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einemder schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-bereiche „Arbeitsplanung“, „Funktionsanalyse“ und„Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündlichePrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diesfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gebenkann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesenPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und dasErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-hältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-dung zum Mechatroniker/zur Mechatronikerin vom4. März 1998 (BGBl. I S. 408) außer Kraft.

Berlin, den 21. Juli 2011

D e r B u n d e sm i n i s t e rf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e

In VertretungB . H e i t z e r

1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de

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Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)

Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

im Ausbildungsjahr

1 2 3/4

1 2 3 4

1 Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)

a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondereAbschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildendenBetrieb geltenden Tarifverträge nennen

währendder gesamtenAusbildungzu vermitteln

2 Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)

a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-läutern

b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seinerBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-tretungen und Gewerkschaften nennen

d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-triebsverfassung- oder personalvertretungsrecht-lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-ben

3 Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)

a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-meidung ergreifen

b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-tungsvorschriften anwenden

c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowieerste Maßnahmen einleiten

d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreibenund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4 Umweltschutz(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungenim beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-derea) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-

dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutzan Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen desUmweltschutzes anwenden

c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-nenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-weltschonenden Entsorgung zuführen

1519Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

im Ausbildungsjahr

1 2 3/4

1 2 3 4

5 Betriebliche undtechnischeKommunikation(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)

a) Informationen beschaffen und bewerten

b) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und imTeam situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-den

c) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden

d) EDV-Anlagen handhaben, insbesondere Softwareeinsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen

e) Daten schützen und sichern

f) Protokolle und Berichte anfertigen, Standardsoftwareanwenden

4*)

g) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen undanwenden

h) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Gerätender Fluidik lesen und anwenden

i) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- undAnschlusspläne lesen und anwenden

j) Skizzen und Stücklisten anfertigen

3*)

k) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen undAnlagen aktualisieren

l) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-beitsanweisungen und sonstige technische Informa-tionen, auch in englisch anwenden

3*)

m) Präsentationstechniken anwenden

n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe erläu-tern und in die Funktion einweisen

o) betriebliche Informations- und Kommunikationssys-teme nutzen

3*)

6 Planen und Steuernvon Arbeitsabläufen,Kontrollieren undBeurteilen derArbeitsergebnisse(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)

a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen

b) Arbeitsabläufe nach organisatorischen und informa-torischen Kriterien festlegen und sicherstellen

c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen

d) Arbeitsplatz planen und einrichten

e) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogenanfordern und bereitstellen

f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess vor-bereiten

5*)

g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- undMessmittel sowie technische Einrichtungen betriebs-bereit machen, überprüfen, warten sowie Maßnah-men zur Fehlerbeseitigung einleiten

h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-trollieren und bewerten sowie dokumentieren

i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prü-fungen dokumentieren

3*)

*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

im Ausbildungsjahr

1 2 3/4

1 2 3 4

7 Qualitätsmanagement(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)

Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit derProdukte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledi-gung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereichesichern, insbesondere

a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit techni-schen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beurtei-len, Verfahren anwenden

b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeitder Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüf-pläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden

c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-matisch suchen, beseitigen und dokumentieren

d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen

5*)

8 Prüfen, Anreißen undKennzeichnen(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)

a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,Winkeln und Flächen auswählen und handhaben

b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und Pas-sungen prüfen

c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenauig-keit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen

d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Fügeflä-chen nach technischen Anforderungen kontrollieren

e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen

f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen

3*)

9 Manuelles undmaschinelles Spanen,Trennen und Umformen(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)

a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoffnach Anriss sägen

b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winkligund parallel auf Maß feilen sowie entgraten

c) Bohrungen herstellen und reiben

d) Innen- und Außengewinde herstellen

e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten

f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten

g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren

h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-metallen kaltumformen und richten

11

10 Fügen(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)

a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolgeund des Drehmomentes herstellen und sichern

b) Bauteile verstiften

c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen

d) Bleche, Rohre und Profile schweißen

6

11 Installieren elektrischerBaugruppen undKomponenten(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)

a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationenzusammenbauen

b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-tungen auswählen, einbauen, verbinden und kenn-zeichnen

c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen undÜberwachen einbauen und kennzeichnen 8

*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln.

1521Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

im Ausbildungsjahr

1 2 3/4

1 2 3 4

d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Gege-benheiten festlegen

e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischenund elektrischen Belastung, der Verlegungsarten unddes Verwendungszweckes auswählen, zurichten, ver-legen und verbinden

f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-drahten

g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren

5

12 Messen und Prüfenelektrischer Größen(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)

a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ab-schätzen und Messeinrichtungen aufbauen

b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung imGleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-hängigkeit zueinander berechnen

c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von span-nungs-, temperatur- und lichtabhängigen Widerstän-den aufnehmen, darstellen und auswerten

d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-zeitverhalten, messen und prüfen

e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kompo-nenten prüfen

f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funktionprüfen

8

13 Installieren undTesten von Hard- undSoftwarekomponenten(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)

a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität vonHardwarekomponenten sowie Systemvoraussetzun-gen für Software prüfen

b) Systemkomponenten zusammenstellen und verbin-den

c) Hardware konfigurieren, Software installieren und an-passen

3

d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfigu-rieren

e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle interpre-tieren, Systeme testen

4

f) Versionswechsel von Software durchführen

g) Änderungen in der Hard- und Software dokumentie-ren

4

14 Aufbauen und Prüfenvon Steuerungen(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)

a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen undverbinden

b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer, pneu-matischer oder hydraulischer Energie anschließen,prüfen und einstellen

c) Druck in fluidischen Systemen messen und einstellen

4

d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsabläufeund Wechselwirkung an Schnittstellen des zu steu-ernden Systems analysieren

e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungsein-richtungen auswählen

f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorgege-benen Problemstellungen aufbauen

9

1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

im Ausbildungsjahr

1 2 3/4

1 2 3 4

g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren

h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionenprüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung derSchnittstellen eingrenzen

15 Programmierenmechatronischer Systeme(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)

a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungsfor-men beurteilen

b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-programme erstellen und anwenden

c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,eingeben und testen

4

d) Programmablauf in mechatronischen Systemen über-wachen, Fehler feststellen und beheben 4

16 Zusammenbauen vonBaugruppen undKomponenten zuMaschinen und Systemen(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)

a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowieauf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen

b) Vormontagen durchführen

c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen

d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder undVentile, einbauen

e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen, ver-binden und auf Dichtheit prüfen

6

f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funkti-onsgerecht ausrichten und Lage sichern

g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit be-weglichen Teilen montieren

h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen

i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten

j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und Über-wachen einbauen und verdrahten

k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden

l) Funktionen während des Montagevorganges prüfen

14

17 Montieren undDemontieren vonMaschinen, Systemen undAnlagen; Transportierenund Sichern(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)

a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montie-ren

b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und Ent-sorgung herstellen, Übergänge auswählen und her-stellen

c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungenund Isolierungen anbringen

d) Leitungen und Betriebsmittel der Energieverteilungs-und Kommunikationstechnik unter Beachtung dermechanischen und elektrischen Belastung und derVerlegungsart auswählen, befestigen und anschlie-ßen

6

e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Befesti-gung prüfen

f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern

g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungenund der Zusatzfestlegungen für Räume besondererArt beurteilen

12

1523Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

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Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

im Ausbildungsjahr

1 2 3/4

1 2 3 4

h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potenzialausgleichdurchführen

i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen undnutzen

j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-len und einsetzen, Transport sichern und durchführen

18 Prüfen und Einstellenvon Funktionen anmechatronischenSystemen(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)

a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesystemeauswählen, elektrische Größen und Signale anSchnittstellen prüfen

b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und de-ren Ein- und Ausgangssignale prüfen

c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-läufen, Druck und Temperatur prüfen

d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-sondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren

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e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichtspunk-ten beurteilen und einstellen

f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungenprüfen, Regelparameter einstellen

g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbeson-dere von Bewegungsabläufen und Druck einstellen

h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mechani-scher, fluidischer und elektrischer Baugruppen durchSichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfevon Prüfsystemen und Testprogrammen systema-tisch eingrenzen

i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe prü-fen und einstellen

j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen unter-suchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurtei-len und die Instandsetzung einleiten

k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumentie-ren

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19 Inbetriebnehmenund Bedienenmechatronischer Systeme(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)

a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen

b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondereFehlerstromschutzeinrichtungen prüfen, Isolations-,Erdungs- und Schleifenwiderstände messen

c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen

2

d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-ger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer- undÜberwachungseinrichtungen prüfen und in Betriebnehmen

e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betriebnehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen

f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen

g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfre-quenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege prüfenund einstellen

1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2011

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Page 10: 1516 Verordnung über die Berufsausbildung zum ...¤ne... · Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin (Mechatroniker-Ausbildungsverordnung MechatronikerAusbV)

Lfd.Nr.

Teil desAusbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Zeitliche Richtwertein Wochen

im Ausbildungsjahr

1 2 3/4

1 2 3 4

h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen

i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-grammablauf prüfen und anpassen

j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feldbus-se prüfen und in Betrieb nehmen

k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funkti-onsprüfung durchführen

l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-lichkeit prüfen

m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen

n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf beiNenn- und Grenzwerten durchführen

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20 Instandhaltenmechatronischer Systeme(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)

a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionenvon Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-gen protokollieren

b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und In-standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen

c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer Funk-tion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und Funk-tionszuordnung kennzeichnen

d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch vonTeilen und Baugruppen beseitigen

e) Softwarefehler beheben

f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-chen und einstellen

g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-trieblichen Abläufe instand setzen

h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebsbe-dingungen anpassen

i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen

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