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1 STUDIENORDNUNG für den Studiengang Architektur mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ an der Universität Siegen Vom 2. September 2004 Entwurf: Mit Änderungen zum 31.07.2007 in §2 und §2a .

Architektur · 3 § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studium für den Stu-diengang Architektur mit dem Abschluss „Bachelor

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STUDIENORDNUNG für den Studiengang

Architektur

mit dem Abschluss „Bachelor of Science“

an der Universität Siegen

Vom 2. September 2004

Entwurf: Mit Änderungen zum 31.07.2007 in §2 und §2a

.

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Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 2a Grundpraktikum

§ 3 Ziel des Studiums

§ 4 Akademischer Grad

§ 5 Dauer und Beginn des Studiums

§ 6 Aufbau des Studiums

§ 7 Leistungspunkte

§ 8 Inhalt des Studiums und Studienverlaufsplan

§ 9 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen

§ 10 Studienbegleitende Prüfungen und Leistungen

§ 11 Praxisphase

§ 12 Studienberatung

§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 14 Zwischenprüfung

§ 15 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang

Anhang 1 Studienverlaufspläne

Anhang 1.1 Studienverlaufsplan

„Bachelor of Science“

Vertiefungsrichtung Architektur (A)

Anhang 1.2 Studienverlaufsplan

„Bachelor of Science“

Vertiefungsrichtung Städtebau (S)

Anhang 2 Praxisvertrag und Bescheinigung über die Praxiszeit

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§ 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung das Studium für den Stu-diengang Architektur mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ an der Universität Siegen. § 2 Zulassungsvoraussetzungen ( 1 ) Für das Bachelor-Studium wird zugelassen, wer über die allgemeine oder die fachge-

bundene Hochschulreife verfügt. ( 2 ) Für Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife ist für die Zulassung zum Ba-

chelor-Studium ein Eignungsnachweis gemäß § 49 Abs. 10 HG erforderlich. Näheres regelt die „Ordnung für die Feststellung einer den Anforderungen der Hochschule ent-sprechenden Allgemeinbildung und einer studiengangbezogenen besonderen fachli-chen Eignung“ der Universität Siegen.

( 3 ) Die Zulassung zum Bachelor-Studium kann auch aufgrund einer Zugangsprüfung ge-

mäß § 49 Abs. 6 HG erfolgen. Näheres regelt die „Verordnung über den Zugang zu ei-nem Hochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungs-verordnung – ZugangsprüfungsVO) vom 24. Januar 2005“ und die „Zugangsprüfungs-ordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 HG“ der Universität Siegen.

§ 2a Grundpraktikum ( 1 ) 1Für die Aufnahme des Studiums wird außerdem der Nachweis einer praktischen Tätig-

keit von 8 Wochen gefordert. 2Dieses Grundpraktikum ist in der Regel vor Aufnahme des Studiums abzuleisten. 3Fehlende Zeiten des Grundpraktikums müssen zum frü-hestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt werden. 4Der Nachweis über das Grundpraktikum ist spätestens bis zum Beginn des dritten Semesters des Fachstudiums zu führen.

( 2 ) 1Der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der Studienbewerber

bzw. die Studienbewerberin die Fachhochschulreife an einer Fachoberschule für Tech-nik, Fachrichtung Bauwesen, erworben hat. 2Einschlägige Ausbildungs- und Berufstä-tigkeiten können auf die praktische Tätigkeit angerechnet werden.

( 3 )

1Das Grundpraktikum soll Kenntnisse über verschiedene Arbeitsverfahren des Hoch-

baus vermitteln und dient dem Erwerb von Kenntnissen über Abläufe und Verfahren bei Rohbau und Ausbau sowie über Unfallgefahren und der Vermittlung von Einblicken in das soziale Umfeld bei der Ausführung von Bauleistungen. 2Der Schwerpunkt des Grundpraktikums liegt in der handwerklichen Mitarbeit.

§ 3 Ziel des Studiums ( 1 ) 1Das Bachelor-Studium soll auf die berufliche Tätigkeit unter Berücksichtigung der Ver-

änderungen in dem Berufsfeld und im gesellschaftlichen Umfeld vorbereiten. 2Die dafür erforderlichen fachlichen und methodischen Kenntnisse sollen zu künstlerischer Arbeit, zur Anwendung praxisorientierter und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden und zu verantwortlichem Handeln im Beruf gegenüber Gesellschaft und Umwelt befähi-gen.

( 2 ) Im Bachelor-Studium soll den Studierenden das für die selbständige Tätigkeit im Beruf

notwendige breite Grundlagen- und Fachwissen, die Methoden und Theorien sowie die für deren Anwendung notwendigen Qualifikationen vermittelt werden.

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§ 4 Akademischer Grad Nach erfolgreichem Abschluss des Studienganges wird der Absolventin oder dem Absolventen der Grad eines „Bachelor of Science“ (Kurzform: „B.Sc.“) verliehen. § 5 Dauer und Beginn des Studiums ( 1 ) Die Regelstudienzeit bis zum Bachelorabschluss beträgt 8 Semester einschließlich der

Bachelorarbeit.

( 2 ) Das Studium umfasst ausschließlich der Praxisphase und der Bachelorarbeit 162 Se-mesterwochenstunden (siehe Anhang 1: Studienverlaufspläne).

( 3 ) Das Studium kann jeweils nur im Wintersemester aufgenommen werden. § 6 Aufbau des Studiums ( 1 ) 1Das Studium ist modularisiert. 2Die Module setzen sich in der Regel aus mehre-

ren Modulelementen zusammen, die thematisch aufeinander abgestimmt sind und je-weils zu einer auf das Studienziel bezogenen Teilqualifikation führen.

( 2 ) Die Module haben einen Umfang von in der Regel 4 bis 10 Semesterwochen-stunden

und erstrecken sich in der Regel über zwei Semester. ( 3 ) 1Das Studium gliedert sich in 16 Grundmodule und 13 Aufbaumodule.2Bei den Auf-

baumodulen können alternativ zwei Vertiefungsrichtungen gewählt werden: Archi-tektur (A) oder Städtebau (S). 3Innerhalb der jeweiligen Vertiefungsrichtungen werden Wahlpflichtmodule und Wahlmodule angeboten (siehe § 8 sowie Anhang 1.1 – 1.2 Stu-dienverlaufspläne).

( 4 ) 1Die Zulassung zu einem Modul kann von bestimmten Voraussetzungen, insbe-

sondere von dem erforderlichen Abschluss eines anderen Moduls oder Modulelemen-tes abhängig gemacht werden. 2In den Modulbeschreibungen sind die jeweiligen Vor-aussetzungen für die Teilnahme an den einzelnen Modulen festgelegt.

( 5 ) 1Die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Aufbaumodulen ist generell der erfolg-

reiche Abschluss von 12 der 16 Grundmodule. 2Weitere inhaltliche Vorgaben mit Be-nennung der für die Zulassung zum Aufbaumodul erfolgreich abgeschlossenen Grund-module sind in den Modulbeschreibungen festgelegt.

§ 7 Leistungspunkte ( 1 ) 1Die Bachelor - Prüfung erfolgt studienbegleitend nach dem Leistungspunkte-system.

2Es müssen insgesamt 240 Leistungspunkte erworben werden. ( 2 ) 1Die Leistungspunkte geben Aufschluss über die Arbeitsbelastung der Studierenden.

2Für einen Leistungspunkt wird eine Arbeitsbelastung des Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 30 Stunden angenommen.

( 3 ) 1Der erfolgreiche Abschluss eines Moduls setzt den Erwerb einer bestimmten Anzahl

von Leistungspunkten voraus. 2Diese Leistungspunkte werden erworben durch die Erbringung der den Modulelementen zugeordneten Leistungspunkte.

( 4 ) Die Verteilung der Leistungspunkte auf die einzelnen Studienbestandteile sind in den

Studienverlaufsplänen (Anhang 1.1 – 1.2) festgelegt. ( 5 ) Die weitere Aufteilung von Leistungspunkten auf die einzelnen Bestandteile der Modul-

elemente ist in den Modulbeschreibungen festgelegt.

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§ 8 Inhalt des Studiums und Studienverlaufsplan ( 1 ) Die Studieninhalte der einzelnen Module und Modulelemente sind nach Frequenz,

Dauer und Lage im Studiengang, Wiederholungsmöglichkeit, Anzahl der Leistungs-punkte, Voraussetzungen für die Teilnahme und den erfolgreichen Abschluss, Inhalte, Qualifikationsziele und Struktur / Lehrformen, in den einzelnen Modulbeschreibungen benannt.

( 2 ) Die Grundmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen und der Entwicklung

von Fähigkeiten für das weitere Studium. ( 3 ) Die Aufbaumodule dienen der Vermittlung von Kenntnissen der künstlerischen, prakti-

schen und wissenschaftlichen Fachausbildung und der Entwicklung von Lösungen für Probleme aus verschiedenen Fachgebieten.

( 4 ) Die Studierenden wählen nach dem 4. Studiensemester die von ihnen gewünschte

Vertiefungsrichtung: Architektur (A) oder Städtebau (S). ( 5 ) Mit der Wahl der Vertiefungsrichtung soll die Studentin oder der Student individuelle

Neigungen berücksichtigen und sich auf besondere berufliche Tätigkeiten vorbereiten. ( 6 ) 1Die Praxisphase (§ 11 Studienordnung und § 20 Prüfungsordnung) wird in der Regel

im 5. bis 7. Fachsemester abgeleistet. 2Es können 10 Leistungspunkte erworben wer-den.

( 7 ) 1Während des Studiums werden verschiedene Exkursionen als Vertiefung in einzelnen

Fächern angeboten. 2Für die Teilnahme an Exkursionen von insgesamt mindestens 7 Tagen werden 2 Leistungspunkte vergeben.

( 8 ) Innerhalb der Vertiefungsrichtungen sind aus den in dem Aufbaumodul M 26 angebote-

nen Wahlmodulelementen Lehrveranstaltungen mit insgesamt mindestens 20 Leis-tungspunkten zu absolvieren.

( 9 ) 1Die Bachelorarbeit (12 Leistungspunkte) soll zeigen, dass die Studentin oder der Stu-

dent befähigt ist, innerhalb der vorgesehenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus ihrer oder seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten, als auch in den fächerübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und fachpraktischen Erfordernissen der Vertiefungsrichtung selbständig zu bearbeiten. 2Die Bachelorarbeit ist in der Regel eine eigenständige Untersuchung mit einer konstruktiven, experimentel-len, entwerferischen, stadtplanerischen oder einer anderen ingenieurmäßigen Aufga-benstellung und einer schriftlichen Erläuterung ihrer Lösung. 3Das Thema der Bachelo-rarbeit wird in der Regel zu Beginn des 8. Fachsemesters ausgegeben. 4Das Kolloqu-ium ist Bestandteil der Bachelorarbeit und dient der Feststellung, ob die Studentin oder der Student befähigt sind, die Ergebnisse der Bachelorarbeit, ihre fachlichen Grundla-gen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge münd-lich darzustellen, selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzu-schätzen.

( 10 ) Die der Studienordnung als Anhang 1.1 – 1.2 beigefügten Studienverlaufspläne konkre-

tisieren die Studienordnung hinsichtlich des zeitlichen Studienverlaufs sowie nach Art und Umfang der Module und Modulelemente mit den zugeordneten Semesterwochen-stunden und Leistungspunkten jeweils für die zwei Vertiefungsrichtungen Architektur (A) oder Städtebau (S).

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§ 9 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen 1Lehrveranstaltungen finden in der Regel in folgender Form statt: 2Vorlesungen dienen der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung von Grund-und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen. 3Übungen dienen der systematischen Durcharbeitung von Lehrstoffen und Zusammenhängen und der Anwendung auf Fälle aus der Praxis sowie der Erarbeitung von Fakten, Erkenntnissen und komplexen Problemstellungen im Wechsel von Vortrag und Diskussion sowie der Vertie-fung der Vorlesungen. 4Die Studierenden lösen Aufgaben teilweise selbständig, aber in enger Rückkoppelung mit der oder dem Lehrenden bzw. Erarbeiten eigene Beiträge unter Leistung der oder des Lehrenden. 5Seminare dienen der intensiven Erarbeitung einer speziellen Thematik. 6Exkursionen dienen der objektbezogenen Vertiefung und Veranschaulichung wissenschaftli-cher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen. 7Projekte dienen dem Erwerb studienübergreifender Kenntnisse und Kompetenzen in einem gemeinsamen Projekt. 8Projekte werden in der Regel durch mehrere Studierende bearbeitet. § 10 Studienbegleitende Prüfungen und Leistungen ( 1 ) Studienbegleitende Prüfungen nach § 17 der Prüfungsordnung sind schriftliche Klau-

surarbeiten, mündliche Prüfungen und Erstellung von Entwürfen bzw. Entwurfsprojekten mit abschließender Präsentation.

( 2 ) Der Ablegung von studienbegleitenden Prüfungen muss eine Zulassung (nach

§ 16 der Prüfungsordnung) vorausgehen. ( 3 ) 1Eine studienbegleitende Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindes-

tens „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde und kann bei Nichtbestehen zweimal wieder-holt werden (§ 18 der Prüfungsordnung). 2Bestandene studienbegleitende Prüfungen können nicht wiederholt werden.

( 4 ) Studienbegleitende Leistungen nach § 19 der Prüfungsordnung sind Referate, schrift-

liche Hausarbeiten, Entwurfs- Konstruktions- und EDV-Übungen , Laborversuche und Berechnungen.

( 5 ) 1Eine studienbegleitende Leistung ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausrei-

chend“ (4,0) bewertet wurde. 2Bei Nichtbestehen erhält die Studentin oder der Student die Möglichkeit einer zeitnahen Wiederholung der nicht ausreichenden studienbeglei-tenden Leistung. 3Wird eine studienbegleitende Leistung innerhalb eines Modulelemen-tes auch nach einmaliger Wiederholung nicht bestanden, so ist das gesamte Modulele-ment zu wiederholen. 4Bestandene studienbegleitende Leistungen können nicht wie-derholt werden.

( 6 ) In den Wahlmodulelementen sind ausschließlich studienbegleitende Leistungen zu

erbringen. ( 7 ) Die Festlegung, ob es sich um studienbegleitende Prüfungen oder studienbegleitende

Leistungen handelt, ist den Modulbeschreibungen zu entnehmen. ( 8 ) 1Für die Grundmodule werden 120 Leistungspunkte und für die Aufbaumodule (aus-

schließlich der Praxisphase und der Bachelorarbeit) 98 Leistungspunkte verge-ben. 2Die nach § 25 Abs. 2 der Prüfungsordnung gewichteten Modulnoten gehen zu 75 Prozent in die Gesamtnote ein.

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( 9 ) 1Die Bachelorarbeit (§ 23 der Prüfungsordnung) ist eine Prüfungsarbeit. 2Die Zulassung zur Bachelorarbeit durch den Prüfungsausschuss setzt eine schriftliche Anmeldung im Prüfungsamt voraus. 3Abgabe und Bewertung der Bachelorarbeit regelt der § 24 der Prüfungsordnung. 4Eine nicht bestandene Bachelorarbeit kann nur einmal wiederholt werden. 5Für die Bachelorarbeit werden 12 Leistungspunkte vergeben. 6Die Note der Bachelorarbeit beträgt 25 Prozent der Gesamtnote (§ 25 der Prüfungsordnung).

§ 11 Praxisphase ( 1 ) In dem Studienablauf des Bachelor - Studiums ist eine Praxisphase (Aufbaumodul) von

2 Monaten integriert, die in der Regel im 5. – 7. Fachsemester absolviert wird und für die 10 Leistungspunkte vergeben werden.

( 2 ) 1Die Praxisphase soll die Studierenden an die berufliche Tätigkeit durch konkrete Auf-

gabenstellung und praktische ingenieurnahe Mitarbeit in Büros oder praxisorientierten Projekten heranführen. ²Sie soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tä-tigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und umzusetzen. ³Die Tätigkeit der Stu-dentin oder des Studenten soll durch Eigenständigkeit und Mitverantwortung bestimmt sein.

( 3 ) 1Als Ausbildungsstellen kommen private und öffentliche Einrichtungen und Büros in

Frage, die sich mit der Planung und Durchführung des Bauens bzw. Planens befassen. ²Diese müssen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, die von ihrer Qualifikati-on her geeignet sind, die Studierenden während der Praxisphase zu betreuen und eine dem Ziel der Praxiszeit entsprechende Ausbildung sicherzustellen. 3Mit den Ausbil-dungsstellen ist ein Praxisvertrag entsprechend Anhang 2 der Studienordnung abzu-schließen.

( 4 ) 1Zur Praxisphase ist zugelassen, wer 12 der 16 Grundmodule erfolgreich abgeschlos-

sen hat. ²Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss bzw. die oder der vom Fachbereich benannte Beauftragte nach Absatz 6.

( 5 ) 1Die Betreuung der Studentin oder des Studenten während der Praxisphase erfolgt

durch den Lehrkörper. ²Sie besteht in einer fachlichen Beratung während der Praxis-phase und der Aufarbeitung eventuell entstandener Probleme. ³Über die Praxisphase ist ein reflektierender Bericht über die berufspraktische Tätigkeit zu verfassen. 4Die Teilnahme an der Praxisphase wird von dem für die Begleitung zuständigen Lehrenden bescheinigt. 5Näheres regelt die Praktikumsordnung.

( 6 ) Der Fachbereichsrat kann in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss die mit der

Durchführung der Praxisphase verbundenen Aufgaben an Beauftragte für die Praxis-phase delegieren.

( 7 ) Das Modul Praxisphase ist unbenotet. ( 8 ) Die Praxisphase kann in maximal 2 Praktikumsstellen absolviert werden. ( 9 ) Weiteres regelt die Praktikumsordnung. § 12 Studienberatung ( 1 ) Zum Zweck der Beratung der Studierenden sowie Studieninteressierten, Studienbe-

werberinnen und Studienbewerber, in allen Angelegenheiten des Studiums bieten die allgemeine Studienberatung der Universität Siegen und der Fachbereich während der Vorlesungszeit eine allgemeine Studienberatung unter Mitwirkung der Fachschaft an.

( 2 ) Der Fachbereich Architektur und Städtebau gibt allgemeine Einführungen und Erläute-

rungen zum Studienaufbau und -verlauf zu Beginn des jeweiligen 1. Semesters.

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( 3 ) 1Nach § 83 HG müssen die Studierenden am Ende des 2. Semesters eine Studienfach-beratung in Anspruch nehmen. 2Die Organisation übernimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellver-treter.

( 4 ) Darüber hinaus bietet der Fachbereich eine gezielte Studienberatung zum Ende des 4.

Fachsemesters an, die der Studentin oder dem Studenten Hilfestellung bei der Ent-scheidung über die zu wählende Vertiefungsrichtung, bei der Auswahl der Wahlfächer sowie der weiteren Ausgestaltung des Studiums, insbesondere der Praxisphase und Studienaufenthalte im Ausland, geben soll.

§ 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in höhere Fach-semester gilt § 8 der Prüfungsordnung für den Studiengang Architektur mit dem Abschluss „Ba-chelor of Science“. § 14 Zwischenprüfung Das Bestehen der Module M 1 bis M 16 (Grundmodule) sind dem Bestehen einer Zwischenprü-fung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HRG gleich gestellt. § 15 Inkrafttreten und Veröffentlichung Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in dem Verkündungsblatt „Amtli-che Mitteilungen der Universität Siegen“ in Kraft und findet auf alle Studierende Anwendung, die ihr Studium ab dem …………… in dem Studiengang aufnehmen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 9 – Architek-tur – Städtebau – vom …………… Siegen, den …………… Der Rektor

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Anhang 2 – Praxisvertrag

P R A X I S V E R T R A G

Zwischen ______________________________________ ______________________________________ ______________________________________ und Frau / Herrn ______________________________________ geb. am: ______________________________________ wohnhaft in: ______________________________________ Studierende / Studierender im Fachbereich Architektur und Städtebau schließen folgenden

Vertrag über die Durchführung einer Praxiszeit:

§ 1 Dauer der Praxiszeit

Die Praxiszeit dauert insgesamt mindestens 4 Monate. Während der Praxisphase darf die

Praktikantenstelle einmal in Absprache mit dem Prüfungsamt gewechselt werden. Der

Vertrag wird für die Zeit

vom ______________________________________ bis ______________________________________

geschlossen. Die Praxiszeit endet, ohne dass es einer Erklärung der Studierenden oder der

Ausbildungsstelle bedarf.

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§ 2 Leistungen der Ausbildungsstelle

Die Ausbildungsstelle erklärt sich bereit, - die / den Studierenden für die Dauer der gemäß § 1 vereinbarten Praxiszeit zu

betreuen, - in allen die Studierenden betreffenden Fragen der Durchführung der Praxiszeit mit

dem Fachbereich zusammen zu arbeiten, - der oder dem Studierenden nach Beendigung der Praxiszeit eine Bescheinigung

auszustellen, die Angaben über Dauer, Inhalt und Erfolg der praktischen Tätigkeit enthält; siehe anhängende Musterbescheinigung.

§ 3 Pflichten der Studierenden

Die / der Studierende verpflichtet sich,

- die ihr oder ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und alle angebotenen

Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, - die ihr oder ihm im Rahmen der Praxiszeit erteilten Weisungen zu befolgen, - die geltenden Ordnungen der Ausbildungsstelle, über die die Studentin oder der

Student zu Beginn der Praxiszeit belehrt wird, zu beachten, - die betriebliche Arbeitszeit vollständig einzuhalten, bei Fernbleiben die

Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen und bei Arbeitsunfähigkeit spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen,

- Anlagen und Geräte sowie sonstige Einrichtungen und Materialien sorgfältig zu

behandeln.

- einen Praktikumsbericht zu führen.

§ 4 Geheimhaltungspflicht

Die / der Studierende hat über Vorgänge in der Ausbildungsstelle, die ihrer Natur nach oder

Kraft besonderer Anordnung der Geheimhaltung bedürfen, Stillschweigen zu wahren. Dies

gilt auch nach Beendigung der Praxiszeit.

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§ 5 Auflösung des Vertrages

Der Vertrag kann vorzeitig aufgelöst werden

- beiderseitig aus einem wichtigen Grund gemäß § 626 BGB, ohne Einhaltung einer Frist,

- durch die / den Studierenden bei Aufgabe und Änderung des Ausbildungszieles mit

einer Frist von einer Woche.

Die Auflösung ist schriftlich unter Angabe der Auflösungsgründe zu erklären. Der Universität

ist unverzüglich eine Abschrift der Erklärung zu übersenden.

§ 6 Vertragsausfertigung

Außer den Vertragspartnerinnen oder den Vertragspartnern erhält auch der Fachbereich

eine Ausfertigung des Vertrages.

§ 7 Sonstige Vereinbarungen

Ort, Datum _____________________

_____________________ ___________________________ ( Ausbildungsstelle ) ( Studentin / Student )

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Anhang 2 – Bescheinigung über die Praxiszeit

B E S C H E I N I G U N G für Frau / Herrn ___________________________________________________ geb. am ___________________________________________________ wohnhaft in ___________________________________________________ Matr.-Nr. ___________________________________________________ Frau / Herr ___________________________________________________hat bei ___________________________________________________ ___________________________________________________ ___________________________________________________ ___________________________________________________ die im Rahmen des Studiums an der Universität Siegen abzuleistende 4-monatige

Praxisphase erfolgreich abgeschlossen.

Die Praxiszeit dauerte vom ____________________ bis ________________

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Inhalte der praktischen Tätigkeit:

______________________________ _____________________________

Ort, Datum (Ausbildungsstelle)