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Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen mit umfassendem Abkürzungsverzeichnis 6., überarbeitete Auflage FERDINAND KERSCHNER Wege zum Erfolg ohne Plagiat!

6. Aufl. FERDINAND KERSCHNER Wissenschaftliche · 6., überarbeitete Auflage KERSCHNER Wissenschaftliche Arbeitstechnik Das Buch ist das österreichische Standardwerk für das Verfassen

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Page 1: 6. Aufl. FERDINAND KERSCHNER Wissenschaftliche · 6., überarbeitete Auflage KERSCHNER Wissenschaftliche Arbeitstechnik Das Buch ist das österreichische Standardwerk für das Verfassen

WissenschaftlicheArbeitstechnik und Methodenlehrefür Juristen mit umfassendem Abkürzungsverzeichnis

6., überarbeitete Auflage

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Aufl

.Das Buch ist das österreichische Standardwerk für das Verfassen juristischer wissenschaftlicher Arbeiten. Es liefert Studierenden und wissenschaftlich Tätigen unentbehrliche Hinweise zu Themen- und Materialsuche, Gliederung, Zitier-regeln, Abkürzungen, Fußnoten und zur juristischen Methodenlehre. Diese Fibel zur Vermeidung von Plagiaten besteht nun in 6. Auflage aus drei Teilen:

1. Wissenschaftliche Arbeitstechnik für Juristen2. Juristische Methodenlehre (erheblich erweitert und vertieft)3. Umfassendes Abkürzungsverzeichnis (neu)

Univ.-Prof. Dr. Ferdinand Kerschner ist Vorstand des Instituts für Zivilrecht und des Instituts für Umweltrecht der Johannes-Kepler-Universität Linz.

FERDINAND KERSCHNER

ISBN 978-3-7089-1059-8

www.facultas.at/verlag

Wege zum Erfolg

ohne Plagiat!

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Wissenschaftliche Arbeits­technik und Methodenlehre

für JuristenLeitfaden für juristische Seminar-, Diplom-,

Master- und Bachelorarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Artikel

mit umfangreichem Abkürzungsverzeichnis

von

Dr. Ferdinand KerschnerUniversitätsprofessor in Linz

unterMitwirkung bei EDV-Sachthemen

von

Sen. Sc. Dr. Rainer Weißund

Dr. Paul OberhammerZürich

6., völlig neu bearbeitete Auflage

Wien 2014

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Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der DeutschenNationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet überhttp://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der Autoren oder des Verlages ist ausgeschlossen.

6. Auflage 2014Copyright © 2014 Facultas Verlags- und Buchhandels AGfacultas.wuv Universitätsverlag, Stolberggasse 26, 1050 Wien, ÖsterreichAlle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitungsowie der Übersetzung, sind vorbehalten.Satz: Facultas Verlags- und Buchhandels AG, Stolberggasse 26, 1050 WienDruck: Finidr, s.o.r., Česky ŤěšínISBN 978-3-7089-1059-8

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Vorwort zur 6. Auflage

„Panta rhei“ - „Alles fließt“ ist nur die eine Seite des berühmten Satzes von Heraklit. In Wahrheit bleibt nach Heraklit das Wesentliche immer gleich. Das gilt auch für die rechtswissenschaftliche Arbeitstechnik und wohl ebenso für die Methodenlehre. Selbst wenn im Bereich der EDV vieles fließt, so bleiben vor allem die Erfordernisse, ein Plagiat zu ver-meiden, immer gleich: Es gilt offen zu legen, wenn man fremde Gedan-ken übernimmt. Die Zitierkunst ist kein Selbstzweck, sondern Ergebnis jahrhundertelanger Erfahrung. Die Regeln korrekten Zitierens haben sich im Informations- und Telekommunikationsjahrhundert nicht verändert.

Wohl verändert seit der letzten Auflage haben sich aber die Mittel zum Einsatz der EDV. Daher war insofern viel anzupassen, was hauptsächlich und dankenswerter Weise wieder mein Kollege Sen.Sc. Dr. Rainer Weiß besorgt hat. Auch in der Methodenlehre fließt Einiges und hoffentlich in die richtige gesetzesgetreue Richtung: Quod est demonstrandum. Ebenso wurden die einschlägigen Studienvorschriften häufig novelliert, sodass alle Neuerungen eingearbeitet werden mussten. Für maßgebliche Hilfe dabei habe ich Frau Kollegin Univ.-Ass. Mag.a Katharina Sagerer-Forić herzlich zu danken. Sonst war alles an Literatur und Judikatur zu aktua-lisieren. Für einschlägige wertvolle Unterstützung danke ich ebenso sehr Frau Kollegin Univ.-Ass. Dr.in Brigitte Lang.

Wesentliche Bestandteile der bisher mitgelieferten CD-ROM haben sich als überholt erwiesen, sodass darauf mit einer wichtigen Ausnahme verzichtet werden konnte: Ein aktuelles, gerade auch EU-affines Abkür-zungsverzeichnis ist für rechtswissenschaftliches Arbeiten unentbehr-lich. Ein solches ausführliches und auch für das EU-Recht adaptiertes Abkürzungsverzeichnis ist – mit überaus dankenswerter, akribischer und umfassender Hilfe meiner Mitarbeiterin Frau Univ.-Ass. Mag.a Melanie Schlager – nun im Buch selbst im 3. Teil aufgenommen.

Das Werk bietet daher dreierlei in einem:– Wissenschaftliche Arbeitstechnik– Juristische Methodenlehre– Abkürzungsverzeichnis

Mit all diesen Änderungen, Ergänzungen und Aktualisierungen sollte mit der Neuauflage das umfassende technisch-methodische Fundament für jede erfolgreiche Seminar-, Diplom-, Master-, Bachelorarbeit und Dis-sertation bzw Habilitation zur Verfügung stehen. Ich wünsche dazu bes-tes Gelingen.

Linz, im Jänner 2014 Ferdinand Kerschner

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Aus dem Vorwort zur 1. Auflage (1987)

Anders als etwa in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz fehlte bisher in Österreich eine Anleitung zum wissenschaftlichen Ar-beiten sowohl im allgemeinen als auch für Juristen im besonderen. Das vorliegende Buch versucht diese Lücke zumindest für den juristischen Bereich zu schließen. Es versteht sich einerseits als Studienbehelf, der der Vorbereitung auf eine rechtswissenschaftliche Arbeit dient, anderseits aber vor allem als Arbeitsbuch, das als ständiger Begleiter Fragen und Probleme, die während der Arbeit auftreten, (hoffentlich) lösen helfen soll. Die Gliederung des Leitfadens in verschiedene Arbeitsschritte er-möglicht, jederzeit, also auch mitten in der Arbeit „einzusteigen“. We-gen dieser Zielsetzung sind bewusst manche Wiederholungen in Kauf genommen, ist eine Reihe von Verweisungen notwendig geworden.

Vorwiegend ist der Leitfaden für Jusstudenten gedacht, die nach den neuen Studienvorschriften ungleich mehr als früher rechtswissenschaft-liche Themenarbeiten (Seminar-, Diplomarbeiten und Dissertationen) zu verfassen haben. Angesprochen werden aber auch bereits praktisch tätige Juristen, die einen rechtswissenschaftlichen Aufsatz in einer Zeitschrift oder eine Monographie publizieren möchten. Schließlich könnte der Leitfaden auch jungen Assistenten der rechtswissenschaftlichen Fakultä-ten den Einstieg in ihre Tätigkeit erleichtern.

Auch um den Umfang des Buches nicht ausufern zu lassen, beschränkt sich die Darstellung im wesentlichen auf die rechtsdogmatische Arbeits-technik der juristischen Kernfächer. Soweit möglich wird aber für spezi-fische Betrachtungsweisen und Rechtsgebiete auf einschlägige Literatur verwiesen. Trotz dieser Beschränkung bleiben Lücken; die Gewichtung der einzelnen Arbeitsphasen ist – wie freilich kaum anders möglich – stark subjektiv geprägt. Dass viele Beispiele dem Gebiet des Zivilrechts entnommen sind, erklärt sich aus der Tätigkeit des Verfassers.

Inhaltlich wird sehr Heterogenes geboten: Die Palette reicht von ba-nalen technischen bzw formalen bis zu schwierigen methodischen Fra-gen. Entgegen der ursprünglichen Absicht ist nämlich auch ein Abschnitt der juristischen Methodenlehre gewidmet. Viele Jusstudenten weisen nämlich kein oder zumindest nur ein schwach ausgeprägtes Methoden-bewusstsein auf. Für jede rechtswissenschaftliche Arbeit ist aber eine be-stimmte methodische Grundposition unverzichtbar.

Ferdinand Kerschner

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Checkliste

wMethodisches .................................................................... 29–70

wZitieren .......................................................................... 243–254

wGliederung/Disposition ............. 24, 76–77, 211, 216–224, 234, 236, 238, 270

wAbkürzungen ........................ 244. 251, 257, 264, 269–271, 278

wFächerwahl ....................................................................... 85–89

wThemenwahl ..................................................................... 90–99

wMaterialsuche ........................... 76, 81, 101, 104–192, 211–212

wDokumentieren .................. 76–77, 82, 104, 183, 193, 196–208, 227–228

wDissertation ................ 15, 17, 23–26, 27, 74–75, 84, 85, 87–88, 91–94, 98, 102–103, 123, 130, 136, 141, 151, 166,

175, 197, 201, 220, 230, 238, 260, 265–266, 268, 269, 274

wDiplomarbeit ............. 15, 17, 19, 22–23, 27, 74, 75, 84, 85–87,91–94, 98, 102 f, 123, 130, 141, 151, 166, 170,

197, 201, 220, 230, 238, 260, 265–267, 269, 274

wBachelorarbeit ....... 16, 19, 21–22, 75, 86–88, 91–92, 102, 151, 197, 201, 220, 230, 238, 260, 265–267, 274

wFußnoten ................ 83, 128, 143, 168, 194, 222, 231, 233, 238, 239, 243, 244, 246–250, 254–256, 257, 276–278

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Arbeitsphasen

wFächerwahl ....................................................................... 85–89

wThemenwahl ..................................................................... 90–99

wArbeits­ und Zeitplan ............................................ 76, 100–103

wMaterialsuche ........................... 76, 81, 101, 104–192, 211–212

wDokumentation des Materials ............................... 82, 193–208 (insb 196–208)

wProblemsichtung und ­erörterung ........................ 77, 209–215

wDisposition (vorläufige Gliederung) ................ 24, 76–77, 211, 216–224, 234, 236, 238, 270

wProblemlösung ................................................ 77, 101, 225–228

wAusarbeitung und Darstellung ................. 77, 82–83, 229–273

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 6. Auflage ..................................................................... 5Aus dem Vorwort zur 1. Auflage (1987) ......................................... 6Checkliste .......................................................................................... 7Arbeitsphasen ................................................................................... 9

1. Teil: Grundlagen ....................................................................... 15

I. Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften ..................................................... 151. Überblick ........................................................................... 152. Seminararbeit ..................................................................... 183. Bachelor- und Masterarbeit ............................................... 214. Diplomarbeit ...................................................................... 225. Dissertation ........................................................................ 23

II. Rechtswissenschaftliche Arbeiten von Praktikern ............. 27III. Juristische wissenschaftliche Methodenlehre ..................... 29

1. Wesen und Ziel der (Rechts-)Wissenschaft ....................... 292. Methodische Arbeitsmittel ................................................. 32

a) Subsidiäre Anwendung des Richterrechts .................... 41b) Normmerkmale als bewegliche Elemente ..................... 42c) Methode des Typenvergleichs ....................................... 43d) Eigene Stellungnahme ................................................... 43

3. Reihenfolge und Rangordnung der Interpretations - methoden ............................................................................ 44a) Auslegung ...................................................................... 45b) Reihenfolge ................................................................... 45c) Ausschöpfung aller Methoden ....................................... 45d) Rangordnung der Methoden? ........................................ 46e) Gesetzesergänzung durch Lückenfüllung ...................... 48f) Normenkonkurrenz ........................................................ 55

4. Methodologische Hauptströmungen der Rechtswissenschaft ............................................................ 58

5. Fachspezifische Methodologie ........................................... 67IV. Arten und Umfang rechtswissenschaftlicher

Arbeiten .................................................................................. 711. Arten .................................................................................. 712. Umfang .............................................................................. 74

V. Arbeitsphasen im Überblick................................................. 76VI. Allgemeine Voraussetzungen für einen erfolgreichen

Abschluss der Arbeit ............................................................. 79

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Inhaltsverzeichnis

VII. EDV als wesentliches arbeitstechnisches Hilfsmittel für Juristen ......................................................... 801. Materialsuche ..................................................................... 812. Dokumentation .................................................................. 823. Ausarbeitung ...................................................................... 824. Drucklegung ...................................................................... 83

Voraussetzungen für EDV-Einsatz ..................................... 84

2. Teil: Die einzelnen Arbeitsphasen ..................................... 85

I. Fächerwahl............................................................................. 851. Angebot .............................................................................. 852. Entscheidungskriterien ...................................................... 88

II. Themensuche und Themenwahl .......................................... 901. Allgemeines ....................................................................... 902. Thema bei der Seminararbeit ............................................. 903. Thema bei Bachelor- bzw Diplomarbeit und Dissertation 91

a) Allgemeines ................................................................... 91b) Hilfen bei eigener Themensuche ................................... 92c) Ausscheiden von Themen .............................................. 93

4. Entscheidungskriterien ...................................................... 94d) Besprechung mit Betreuer ............................................. 97

5. Einschränkung oder Ausdehnung des Themas .................. 98III. Arbeits- und Zeitplan ............................................................ 100IV. Materialsuche ........................................................................ 104

1. Das Material des Juristen ................................................... 104a) Gesetz und Gesetzesmaterialien .................................... 105b) Literatur ......................................................................... 128c) Rechtsprechung ............................................................. 143

2. Intensität der Materialsuche ............................................... 1503. Einstieg in Materialsuche .................................................. 152

a) Allgemeines ................................................................... 152b) Norm(en) als Ausgangspunkt ........................................ 154c) Sachprobleme als Ausgangspunkt ................................. 158

4. Auffinden des Materials ..................................................... 180a) Eigene Fachbibliothek ................................................... 181b) Benützung der Bibliothek .............................................. 181c) Exkurs: Empirische Tatsachenforschung ....................... 191

V. Auswertung und Dokumentation des Materials................. 1931. Auswertung des Materials ................................................. 1932. Dokumentation .................................................................. 196

a) Grundsätzliches ............................................................. 196b) Exzerpieren .................................................................... 198

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Inhaltsverzeichnis

c) Kopieren ........................................................................ 200d) Ordnen des Materials ..................................................... 201

Literaturverwaltungsprogramme ............................................. 206VI. Sichtung und Erörterung der Sachprobleme ..................... 209

1. Erkennen der Probleme ...................................................... 2092. Sonstige häufige Schwierigkeiten ...................................... 211

a) Erdrückendes Material ................................................... 211b) Geringes oder fehlendes Material .................................. 212c) Verlust (vermeintlich) gesicherter Grundlagen .............. 213d) Widersprechende Argumente ......................................... 214e) Unsicherheit in der Argumentation ................................ 215

VII. Disposition (vorläufige Gliederung)..................................... 2161. Zeitpunkt und Zweck ......................................................... 2162. Aufbaumöglichkeiten ........................................................ 217

a) Allgemeines ................................................................... 217b) Herkömmlicher Aufbau ................................................. 219c) Ausschließliche Ordnung nach Sachfragen ................... 219

3. Formale Gliederungsmöglichkeiten ................................... 220a) Wörtliche Kennzeichnung ............................................. 220b) Buchstaben-Ziffern-System ........................................... 221c) Numerisches System ...................................................... 223

VIII. Problemlösung ....................................................................... 2251. Allgemeines ....................................................................... 2252. Zielsetzung der Arbeit ........................................................ 2263. Häufige Schwierigkeiten .................................................... 2264. Dokumentation der Lösungen ............................................ 227

IX. Ausarbeitung und Darstellung ............................................. 2291. Ausarbeitung ...................................................................... 229

a) Allgemeine Grundsätze .................................................. 229b) Erstfassung .................................................................... 234

Zitieren von Normen ............................................................... 244Zitieren von Gesetzesmaterialien ............................................ 246Zitieren von Literatur .............................................................. 246Vollzitate der verschiedenen Literaturarten............................. 247Zitieren von Judikatur ............................................................. 250Zitieren von Internetquellen .................................................... 252

c) Zwischenfassungen und Endfassung ............................. 2562. Darstellung ......................................................................... 259

a) Einleitung ...................................................................... 259b) Angesprochener Personenkreis ...................................... 260c) Offenlegung der Methode .............................................. 260d) Darstellung eines Meinungsstandes .............................. 261e) Einbau von Beispielen ................................................... 262

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Inhaltsverzeichnis

f) Skizzen und Tabellen ..................................................... 262g) Stil und Sprache ............................................................. 263h) Abkürzungen ................................................................. 264i) Fachbegriffe.................................................................... 264j) Zusammenfassung der Ergebnisse ................................. 265

3. Formale Bestandteile ......................................................... 265a) Titelblatt ......................................................................... 266b) Vorwort, Vorbemerkung ................................................ 268c) Anhang, Exkurs ............................................................. 269d) Verzeichnisse ................................................................. 269

X. Drucklegung........................................................................... 2741. Allgemeines ....................................................................... 2742. Vorbereitung des Manuskripts bzw Typoskripts ................ 2753. Korrektur der Fahnen und des Umbruches ........................ 277

3. Teil: Abkürzungsverzeichnis ............................................... 2811. Abkürzungen alphabetisch ................................................. 2812. Bezeichnungen alphabetisch .............................................. 342

Stichwortverzeichnis .................................................................. 415

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1. Teil: Grundlagen

I. Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

1. Überblick

Im rechtswissenschaftlichen Studium sind die Studierenden in hohem Ausmaß mit der Aufgabe konfrontiert, schriftliche (Prüfungs-)Arbeiten zu verfassen1. War es nach alten Studienvorschriften sogar möglich, mit ausschließlich mündlichen Leistungen das Doktorat zu erwerben, reichen solche allein nun nicht einmal mehr aus, um den ersten Studienabschnitt zu absolvieren. Die Studierenden haben in einer Reihe von Fächern Übungs- und Diplomprüfungsarbeiten zu schreiben.

In den juristischen Fächern ist dabei idR ein praktischer Fall (Sach-verhalt) rechtlich zu beurteilen. Die Lösung eines Rechtsfalls kann auch Gegenstand der Diplomarbeit, Voraussetzung der Erlangung des/der Ma-gister/Magistra iuris, sein, wenn das im Studienplan der betreffenden Rechtsfakultät vorgesehen ist.2 Für den (leichteren) Erwerb der erfor-derlichen Kenntnisse des Falllösens können die Studierenden bereits auf eine Reihe fachspezifischer Studienbücher zurückgreifen.3

Im Bearbeiten von Fällen wird sich aber die schriftliche Tätigkeit der meisten Studierenden der Rechtswissenschaften keineswegs erschöpfen. Wer das Doktorat erwerben will, hat nun bereits seit längerem eine Dis­sertation zu verfassen. Nach den derzeit gültigen Studienplänen der Uni-versitäten Linz, Graz, Innsbruck und Salzburg sind die Diplomarbeiten

1 Die Reform des Jusstudiums hat diese Tendenz noch verstärkt (Diplomarbeiten als Hausarbeiten).

2 Vgl § 81 UG 2002; § 9 des Curriculums für das Rechtswissenschaftliche Diplomstudi-um an der JKU Linz.

3 Vgl etwa Hausmaninger, Casebook zum römischen Sachenrecht11 (2012); Hausma-ninger, Casebook zum römischen Vertragsrecht7 (2012); Benke /Meissel, Übungsbuch römisches Sachenrecht10 (2012); Kienapfel (Hrsg), Fälle und Lösungen zum Straf-recht2 (1989); Bertel/Schwaighofer/Scheil/Venier, Österreichisches Strafrecht – Fälle und Lösungen3 (2010); Schäffer (Hrsg), Fälle und Lösungen zum Verfassungsrecht3 (1999); Schäffer (Hrsg), Fälle und Lösungen zum Verwaltungsrecht4 (1998); Wieder-in, Casebook Verfassungs- und Verwaltungsrecht (1994); Wiederin, Übungsfälle zum Verwaltungsrecht (1999); Kerschner/Schauer, Fälle und Lösungen zum Bürgerlichen Recht für Anfänger7 (2012); Kerschner/P. Bydlinski, Fälle und Lösungen zum Bür-gerlichen Recht für Fortgeschrittene5 (2008); Apathy (Hrsg), Bürgerliches Recht VIII – Prüfungstraining Fallrepetitorium mit Lösungen3 (2010); Zankl, Casebook Bürgerli-ches Recht7 (2011); Harrer/Honsell /Mader, Prüfungsfälle zum Bürgerlichen Recht6 (2013); Neuhold/Hummer/ Schreuer (Hrsg), Österreichisches Handbuch des Völker-rechts 3, Übungsfälle – Lösungshilfen (1986); Mazal (Hrsg), Casebook Arbeits- und Sozialrecht9 (2012).

SchriftlichePrüfungs-arbeiten

Falllösungen

Wissenschaft-liche Themen-arbeiten

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Grundlagen

als Hausarbeiten zu schreiben.4 Dabei ist meist ein theoretisches Thema zu behandeln, allenfalls eine oder mehrere Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu besprechen.5 Auch ein nachgestelltes Gerichts- oder Behördenverfahren (Moot Court) kann – in Kombinati-on mit einer darauf aufbauenden wissenschaftlichen Arbeit mit entspre-chend geringerem Umfang oder auch ohne eine solche – als Diplomarbeit zulässig sein.6 Zudem haben mittlerweile auch die rechtswissenschaftli-chen Fakultäten sechssemestrige Bachelorstudien eingerichtet,7 die eine schriftliche Bachelorarbeit (Thesis) voraussetzen. Auf solche Bache-lorstudien können Masterstudien folgen, die wiederum eine schriftliche Masterarbeit vorsehen.8

Zur Vorbereitung auf Dissertation, Diplom- bzw Bachelor- und Mas-terarbeit werden einschlägige Seminare angeboten. Jedenfalls Dissertan-ten haben daran zwingend teilzunehmen,9 Diplomanden bzw Studieren-den eines Bachelor- oder Masterstudiums ist der Besuch eines Seminars – sofern er nicht ohnehin zwingend vorgesehen ist – unbedingt anzuraten. Der Seminarteilnehmer hat dabei idR eine schriftliche Arbeit über ein theoretisches Thema zu verfassen, die er zur Gänze oder zum Teil auch mündlich vorzutragen hat (Seminarreferat).

Auch jenen, die nicht dissertieren wollen, ist die Teilnahme an einem oder an mehreren Seminaren während des Diplom- bzw Bachelor- oder Masterstudiums dringend zu empfehlen. Denn nur in einem Seminar 4 Vgl etwa § 9 des Curriculums für das Rechtswissenschaftliche Studium an der JKU

Linz; § 18 Abs 1 des Curriculums für das Rechtswissenschaftliche Studium der Uni-versität Salzburg. Nach § 22 Abs 2 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechts-wissenschaften der Uni Wien gilt auch die Absolvierung von zwei Diplomandense-minaren oder ein Moot Court als Diplomarbeit. Bei den Diplomandenseminaren hält der Teilnehmer ein schriftlich ausgearbeitetes, wissenschaftliches Referat. Die positiv beurteilte Referatsausarbeitung ist beim Studienprogrammleiter gemeinsam mit den beiden Seminarzeugnissen einzureichen.

5 Möglich ist allerdings auch, dass der Diplomand in der Hausarbeit einen Fall zu lösen hat; vgl dazu drei völkerrechtliche Fälle in Neuhold/Hummer/Schreuer, Handbuch 3, 55 ff und 87 ff.

6 Vgl etwa § 9 des Curriculums für das Rechtswissenschaftliche Studium an der JKU Linz; § 22 Abs 2 des Curriculums für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften der Uni Wien.

7 So gibt es beispielsweise an der JKU Linz seit dem WS 2006/2007 ein Bachelorstudi-um „Wirtschaftsrecht“; vgl dazu auch Bamminger/Hanz, Das Jus-Studium an der JKU im Detail, in Hauer/Lukas (Hrsg), Jus Studieren in Linz (2012) 50 ff. Der erfolgreiche Abschluss dieses Studium berechtigt zur Zulassung zum Masterstudium „Steuerwis-senschaften“. Zudem besteht an der JKU seit dem WS 2009/2010 ein Masterstudium „Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen“. An der WU Wien gibt es neben einem Bachelorstudium „Wirtschaftsrecht“ (seit dem WS 2006/2007) auch ein Masterstudi-um „Wirtschaftsrecht“ (seit dem WS 2007/2008). Auch an der Universität Salzburg bestehen ein Bachelor- und ein Masterstudium „Recht und Wirtschaft“.

8 Vgl etwa die Masterstudien „Steuerwissenschaften“ und „Recht und Wirtschaft für TechnikerInnen“ an der JKU Linz oder das Masterstudium „Wirtschaftsrecht“ an der WU Wien.

9 Zu den einzelnen Studienplänen näher unten S 20 f.

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Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

wird es dem Studenten möglich sein, sich selbst vertieft unter Anleitung eines Universitätslehrers mit einem speziellen Rechtsproblem näher wis-senschaftlich zu beschäftigen. Zudem bietet das Seminar heute eine der wenigen Möglichkeiten, seine(n) Universitätslehrer(in) persönlich näher kennenzulernen.10 Man hört auch, dass im Seminar behandelte Fragen bisweilen später in der Prüfung erörtert werden. Das wird meist nicht zum Schaden des Kandidaten sein.

Das Gemeinsame von Dissertation, Diplom- bzw Bachelor-, Master- und Seminararbeit ist erkennbar geworden: Dissertant, Diplomand und Seminarteilnehmer haben schriftlich ein „rechtstheoretisches“ Thema11 zu behandeln.

Darin erschöpft sich die Gemeinsamkeit allerdings nicht. Wie gleich näher zu zeigen ist, sollen die genannten Leistungen wissenschaftlichen Charakter haben. Das rechtfertigt hier ihre gemeinsame Behandlung. Die Unterschiede liegen „nur“ im Umfang12 und im Ausmaß der wissen-schaftlichen Durchdringung.

Das Erfordernis der Wissenschaftlichkeit bedingt zweierlei: Zum ersten ist die äußere Form der Arbeit nach wissenschaftlichen Grund-sätzen zu gestalten. Das betrifft Art und Aufbau der Darstellung (vor al-lem Anmerkungsapparat; Verzeichnisse) und setzt voraus, dass man das Handwerkszeug der juristischen Schriftstellerei beherrscht. Vor allem dieses Rüstzeug soll hier vermittelt werden. Um den formalen wissen-schaftlichen Anforderungen zu genügen, reicht es aber nicht hin, auf die-se technischen Regeln erst bei der Abfassung der Arbeit Bedacht zu neh-men. Will man böse Überraschungen, vor allem aber Verzögerungen ver-meiden, sind entsprechende Kenntnisse spätestens dann nötig, wenn man nach einschlägigem „Material“ für sein Thema sucht. Aber auch schon früher, nämlich bei der Wahl des Faches bzw des konkreten Themas ist man gut beraten, wenn man die Regeln des wissenschaftlichen Arbeitens beherrscht. Es gelingt dann auch eher, das „richtige“ Thema zu finden.13

Die Form allein führt natürlich noch zu keinem wissenschaftlichen Werk; entscheidend ist selbstverständlich dessen wissenschaftlicher In-halt, der auf eigener Leistung beruht. Plagiate, bloße Sammlungen frem-der Meinungen ohne eigene (begründete) Stellungnahme erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Zur eigenständigen Bewältigung und Lösung der zu behandelnden Fragen kommt man idR aber überhaupt nur dann, wenn man über das technische wissenschaftliche Instrumentarium verfügt und sich einer anerkannten wissenschaftlichen Methode des betreffenden Fa-

10 Vgl auch Rechberger/Fuchs, Das Neue Rechtsstudium4 (1986) 83 f.11 „Rechtstheorie“ wird hier in einem weiten, untechnischen Sinne als Gegensatz zur Un-

tersuchung eines (praktischen) Rechtsfalles verstanden; zur Rechtstheorie als eigene Disziplin vgl unten S 72.

12 Dazu näher unten S 74 f.13 Dazu näher unten S 90 ff.

Rechtswissen-schaftlicheThemenarbeit

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Grundlagen

ches bedient.14 Die Form hat demnach für den Inhalt zwar nur dienende Funktion, ist aber Grundlage und damit notwendige Voraussetzung. Und nur der, der die Regeln der wissenschaftlichen Arbeitstechnik beherrscht und anwendet, kann sicher gehen, kein Plagiat zu verfassen.

2. Seminararbeit

Seminare dienen der wissenschaftlichen Diskussion. Die gesetzliche Zielsetzung des Lehrveranstaltungs typs Seminar ist im jeweiligen Studi-enplan festgelegt und bestimmt die Anforderungen, die an den Seminar-teilnehmer zu stellen sind.

Meist werden in Seminaren sowohl ein schriftlicher als auch ein münd-licher Beitrag in der Weise verlangt, dass die schriftliche Seminararbeit in der Lehrveranstaltung zur Gänze oder zum Teil zu referieren ist. Die Er-fahrung zeigt, dass es meist besser ist, das Referat frei (allenfalls anhand von Stichworten) vorzutragen, als die Arbeit wörtlich vorzulesen. Fast immer sind allen Teilnehmern ohnehin Kopien der Arbeit zur Verfügung zu stellen. Der freie Vortrag wirkt lebendiger und ermöglicht eher, die Aufmerksamkeit der Zuhörer länger aufrecht zu erhalten. Power-Point-Präsentationen erleichtern zwar zweifellos den freien Vortrag, haben aber den Nachteil, eher vom mündlichen Vortrag abzulenken. Manche Semi-narleiter ziehen auch wörtliches Referieren vor, um Verständlichkeit zu sichern und Lücken im Vortrag zu vermeiden.

Erhöhte Konzentration beim Vortrag und stringente Gedankenführung sind nötig, wenn das Referat durch Anmerkungen und Diskussionsbeiträ-ge des Leiters und/oder der übrigen Teilnehmer unterbrochen wird. We-gen der Unmittelbarkeit der ad-hoc-Bemerkungen kann die Effizienz der Diskussion gesteigert werden. Die Gefahr, dass der Referent „den Faden“ oder gar seine zentrale Argumentationsbasis verliert, ist dabei allerdings gegeben. Daher lassen manche Universitätslehrer die Diskussion erst nach durchgängigem Vortrag beginnen. Notizen der Teilnehmer sichern, Diskussionswürdiges später einbringen zu können.

Während des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums ist die Semin-arteilnahme grundsätzlich freiwillig. Aus den bereits genannten Gründen (näherer Kontakt zu Seminarleiter; vertiefte wissenschaftliche Beschäf-tigung) ist aber jedem Studenten der Besuch eines oder mehrerer Semi-nare nahezulegen. Bestimmte Voraussetzungen sollten dabei erfüllt sein. Grundwissen und Überblick über die Strukturen des betreffenden Faches sind erforderlich, will man einer Spezialfrage wissenschaftlich nachge-hen. Seminarteilnahme in einem Semester, in dem das Fach erstmals gehört wird, ist kaum erfolgversprechend. Als Einstieg bzw Vorübung zum Erwerb bzw Erprobung des wissenschaftlichen Rüstzeugs eignen

14 Zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre vgl unten S 29 ff.

Wissenschaft-licher Beitrag

Referat

FreiwilligeSeminar-

teilnahme

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Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

sich Proseminare, die – meist von Assistenten geleitet – zT freilich wie Übungen geführt werden. Im juristischen Bereich sind Proseminare – vor allem im Diplom- und Doktoratsstudium – bisher eher selten, häufiger sind sie in den Bachelor- und Masterstudien aufzufinden.15

„Seminarträchtig“ sollen auch nur jene Fächer sein, zu denen man sich besonders hingezogen fühlt. Was für alle wissenschaftlichen Arbeiten gilt, trifft auch für die Seminararbeit zu. Ohne besonderes Sachinteresse wird man kaum ein vertretbares Niveau erreichen. Bloße „Gesichtswä-sche“ führt idR dazu, dass man über das (allenfalls sogar zusammenhang-lose) Nachbeten fremder Thesen nicht hinauskommt. Das bleibt dem Se-minarleiter nicht verborgen.

Besonders sinnvoll erscheint es, ein bestimmtes Fach im Rahmen ei-nes Seminars daraufhin abzutasten, ob man in diesem später Diplomar-beit oder gar Dissertation schreiben könnte. Manch unliebsame Überra-schung ließe sich so vermeiden. Das gilt nicht nur fachspezifisch. Das Seminar eignet sich auch als idealer Test, ob man zum wissenschaftlichen Arbeiten überhaupt befähigt ist. Besonderes analytisches und abstrahie-rendes Denkvermögen, aber auch Phantasie sind bei rechtswissenschaft-lichen Arbeiten wichtige Eigenschaften. Mancher gute Jurist, der aber verstärkt praxisorientiert ausgerichtet ist, war schon der Verzweiflung nahe, als er sich wissenschaftlich versucht hat.

Für den Diplomanden, der eine Diplomarbeit als Hausarbeit zu ver-fassen hat, ist – seltsamerweise – nicht zwingend ein vorbereitendes Se-minar vorgesehen. Was nicht vorgeschrieben ist, sollte sich der Diplo-mand aber selbst im eigenen Interesse vornehmen. Auch der, dem das wissenschaftliche Arbeiten wenig liegt, kommt nämlich an der Diplom-arbeit nicht vorbei. Gerade für ihn ist eine entsprechende Vorbereitung in einem „Diplomandenseminar“ unentbehrlich, das – wie wohl an allen Fakultäten angeboten – ermöglicht, zumindest Teile der Diplomhausar-beit vorzutragen und sich dabei der Diskussion zu stellen. Zur Erprobung seiner technischen Fähigkeiten zum wissenschaftlichen Arbeiten ist so-gar ein vorgängiges Seminar zu empfehlen, das thematisch noch keinen Bezug zur Hausarbeit aufweist.

Studenten des rechtswissenschaftlichen Doktoratsstudiums haben – wie erwähnt – zwingend ein oder mehrere Seminare oder ähnliche Lehr-veranstaltungen (etwa Doktoratskolloquien)16 zu besuchen. Die einzel-nen Studienpläne (Curricula) legen das Qualifikationsprofil, den Inhalt, den Aufbau und die Prüfungsordnung eines Studiums bzw der Lehrver-anstaltungen fest.

15 Im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der JKU Linz ist die Bachelorarbeit sogar ver-pflichtend im Rahmen eines Bachelor-Proseminares anzufertigen; § 7 des Curriculums.

16 Vgl § 8 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Uni Graz.

„Diplomanden-seminar“

Doktoranden-seminar

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Grundlagen

Nach den derzeitigen Studienplänen (Stand: August 2013) sind fol-gende Seminare bzw ähnliche Lehrveranstaltungen zwingend vorgese-hen:

Universität Graz:2 Doktoratskolloquien im Ausmaß von jeweils 5 ECTS aus dem Disser-

tationsfach3 zweistündige Seminare im Ausmaß von jeweils 5 ECTS aus einem

juristischen Fach nach Wahl vgl näher §§ 8 und 9 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechts-wissenschaften an der Uni Graz

Universität Innsbruck:VO Rechtstheorie und Methodenlehre VO Rechtsvergleichung 2 zweistündige Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 5 ECTS

aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche:– PR Kommunikation, Präsentation, Argumentationstechnik

– VO Rechtsethik– VO Fremde Rechtssprachen– SE Gleichstellung und Gender

2 Std VO und 2 Std SE aus einem Rechtsgebiet außerhalb des Rechtsge-biets der Dissertation

2 Std VO und 2 Std SE aus dem Dissertationsfach vgl näher § 6 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissen-schaften an der Uni Innsbruck

Universität Linz:PS Wissenschaftliche Arbeitstechnik2 Std Seminar aus dem Dissertationsfach2 Std Seminar aus einem verwandten FachSE Methoden und Theorien geschlechtssensibler RechtswissenschaftLehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von 8 ECTS nach Wahl des Stu-dierendenvgl näher § 4 Abs 1 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswis-senschaften an der JKU Linz

Universität Salzburg:2 zweistündige Seminare aus dem Dissertationsfach1 Seminar im Ausmaß von 5 ECTS aus einem juristischen Grundla-

genfach (Rechtsgeschichte; Römisches Recht; Rechtsphilosophie; Rechtssoziologie; Rechtsvergleichung)

1 Seminar im Ausmaß von 5 ECTS aus einem Fach, welches nicht das Dissertationsfach ist

Graz

Innsbruck

Linz

Salzburg

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Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

Sonderleistungen wissenschaftlicher Art im Ausmaß von 5 ECTSvgl näher §§ 5 und 7 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechts-wissenschaften an der Uni Salzburg

Universität Wien:2 Std VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre 2 Std (prüfungsimmanente) Lehrveranstaltung (SE oder KU) zur Judi-

katur- oder Textanalyse 2 Std Seminar im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des

Dissertationsvorhabens 2 zweistündige Seminare, davon eines verpflichtend aus dem Dissertati-

onsfach6 Std Lehrveranstaltungen aus dem Dissertationsfach oder dem Bereich

der Wahlfächer vgl näher § 4 Abs 1 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswis-senschaften an der Uni Wien

Wirtschaftsuniversität Wien:2 Seminare aus dem Dissertationsfach1 Seminar aus einem weiteren Fach nach Wahl des Studierenden1 Seminar zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre1 Seminar aus einem der an der Wirtschaftsuniversität Wien angebote-

nen Fächer, das noch nicht gewählt wurdevgl näher § 6 Abs 1 Curriculum für das Doktoratsstudium Wirtschafts-recht der WU Wien.

Vom Doktoranden werden damit gleich mehrere Seminarzeugnisse ge-fordert.

3. Bachelor-17 und Masterarbeit

Nach dem UG 2002 sind die Universitäten berechtigt, Bachelor- und Masterstudien einzurichten. Im Rahmen dieser Studien sind eine Bache-lor- bzw eine Masterarbeit zu verfassen. Bachelorarbeiten sind eigenstän-dige schriftliche Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen ab-zufassen sind (§ 51 Abs 2 Z 7 und § 80 Abs 1 UG 2002). Die Masterarbeit ist die wissenschaftliche Arbeit im Masterstudium, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie in-haltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 51 Abs 2 Z 8 und § 81 Abs 1 UG 2002). Näheres zu den Bachelorarbeiten ist im jeweiligen Curriculum festzulegen. Nach § 7 des Curriculums für das Bachelorstu-dium Wirtschaftsrecht an der JKU Linz handelt es sich bei der Bachelor-

17 Vgl dazu schon oben 16.

Wien

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Grundlagen

arbeit um eine nach wissenschaftlichen Kriterien verfasste eigenständige schriftliche Arbeit, die quantitativ und qualitativ das Niveau einer Se-minararbeit übersteigt. Betreuung und Beurteilung von Masterarbeiten sind in der Satzung zu regeln, während nähere Bestimmungen über das Thema im jeweiligen Curriculum festzulegen sind. Nach der Linzer und der Salzburger Satzung sind die Anforderungen für die Masterarbeit mit denen der Diplomarbeit ident (vgl § 36 Linzer Satzung bzw § 23 Salz-burger Satzung).

4. Diplomarbeit

Im Diplomstudium ist gem § 81 Abs 1 UG 2002 eine Diplomarbeit ab-zufassen. Eine Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die dem Nachweis der Befähigung dient, wissenschaftliche Themen selbstständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten (§ 51 Abs 2 Z 8 UG 2002). Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig. Betreu-ung und Beurteilung von Diplomarbeiten sind in der Satzung zu regeln, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplomarbeit im jeweiligen Curriculum festzulegen. Nach den derzeitigen Studienplänen ist die Di-plomarbeit als Hausarbeit gestaltet. Schon aus der allgemeinen Zielset-zung des Diplomstudiums (vgl § 51 Abs 2 Z 3 UG 2002) ergibt sich der wissenschaftliche Charakter der Arbeit, die das Studium abschließt: Dip-lomstudien dienen der wissenschaftlichen18 Berufsvorbildung.

Als eine Art „kleine Dissertation“ ist sie daher wissenschaftlichen Grundsätzen verpflichtet. Die näheren Bestimmungen über die Diplom-arbeit (vgl oben) stellen weiters das Kriterium der Selbstständigkeit auf: Das Thema ist – ähnlich wie bei der Dissertation – selbstständig und weitgehend in Eigeninitiative zu bearbeiten. Sie soll nicht die Arbeit des Betreuers, sondern die des Diplomanden sein! Anders aber als bei der Dissertation kann die Diplomarbeit mehr referierend sein,19 doch sollte und wird das bloße Zusammentragen und Darstellen bereits geäußerter Meinungen idR nicht ausreichen. Diese sind vielmehr auch kritisch zu hinterfragen. Eigenständige Lösungsversuche bedürfen schlüssiger und rational nachvollziehbarer Begründung.

Der Diplomand kann das Thema der Diplomarbeit20 entweder selbst vorschlagen oder eines aus einer Anzahl von Vorschlägen auswählen (§ 59 Abs 1 Z 5 UG 2002). Nach der Linzer Satzung etwa ist der Stu-dierende berechtigt, einen Betreuer [(emeritierten) Universitätsprofessor, Universitätsprofessor in Ruhestand, Universitätsdozenten, Privatdozen-ten, unter bestimmten Voraussetzungen wissenschaftlichen Mitarbeiter

18 Zur Jurisprudenz als Wissenschaft vgl unten S 29.19 Vgl auch Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg), Handbuch des Völkerrechts 3, 52.20 Zu den möglichen Diplomarbeitsfächern vgl näher unten S 85 ff.

SelbstständigeBearbeitung

Anforderungen

Ablauf

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Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

mit Doktorat] nach Maßgabe der Möglichkeiten auszuwählen. Der Stu-dierende hat das Thema und den Betreuer vor Beginn der Bearbeitung unter Beifügung der Einverständniserklärung des Betreuers beim Vize-rektor bekanntzugeben. Das Thema und der Betreuer gelten als ange-nommen, wenn der Vizerektor diese innerhalb von vier Wochen nicht be-scheidmäßig untersagt (§ 36 Abs 6 Linzer Satzung). Hat man sich daher für ein bestimmtes Fach entschieden, empfiehlt es sich, rechtzeitig mit ei-nem Universitätslehrer Kontakt aufzunehmen, diesem entweder ein eige-nes Thema vorzuschlagen oder ihn um Themenvorschläge zu ersuchen.

Häufig wird dem Diplomanden nahegelegt, das vorgeschlagene oder gewählte Thema innerhalb einer bestimmten Frist in Form einer (vorläu-figen) Disposition zu konkretisieren.

Der Diplomand hat ein Exemplar seiner Diplomarbeit an die Biblio-thek seiner Universität abzuliefern (§ 59 Abs 2 Z 5 UG 2002).

5. Dissertation

Nach den Studienvorschriften ist die Dissertation wie auch in allen üb-rigen Studienrichtungen (außer Medizin) entscheidende Voraussetzung für den Erwerb des Doktorates.21 Diplom- und Doktoratsstudium sind voneinander getrennt.

Die Anforderungen einer Dissertation22 gehen über die einer Diplom-arbeit hinaus. Dissertationen sind wissenschaftliche Arbeiten, die anders als die Diplom- und Masterarbeiten dem Nachweis der Befähigung zur selbstständigen Bewältigung wissenschaftlicher Fragestellungen die-nen (§ 51 Abs 2 Z 13 UG 2002). Es geht dabei also nicht mehr nur dar-um, ein Thema zu bearbeiten (so bei der Diplomarbeit), sondern darum, Fachprobleme zu bewältigen. Anders als bei der Habilitation23 sind bei der Dissertation zwar nicht notwendigerweise neue wissenschaftliche Ergebnisse gefordert, doch sind solche einer positiven Approbation si-cher nicht abträglich. Es kann auch nur dann von einem Rechtsproblem gesprochen werden, wenn eine Rechtsfrage bisher entweder überhaupt nicht, unbefriedigend oder uneinheitlich gelöst ist. Solche Rechtsproble-me zu bewältigen, kann daher nur bedeuten, diese zu erkennen, zu ver-stehen, darzustellen und Lösungsvorschläge zu geben. Wenn eine Frage bisher überhaupt nicht erörtert ist, kommt der Dissertant gar nicht umhin, neue (eigene) und damit originäre Lösungen zur Bewältigung des Prob-lems anzubieten. Bei umstrittenen Fragen mag zwar nicht das Ergebnis, wohl aber die Begründung vertieft und insofern neu sein. Gibt es zu ei-

21 Zum Doktoratsstudium im Allgemeinen vgl auch von Münch, Promotion3 (2006) pas-sim.

22 Vom lateinischen dissero bzw disserto (auseinandersetzen, erörtern, besprechen).23 Vgl § 103 Abs 3 Z 2 UG 2002.

„Doktorarbeit“

Anforderungen

SelbstständigeProblem-bewältigung

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Grundlagen

nem Thema bereits sehr umfangreiche Judikatur24 und/oder Literatur,25 mag allein eine neue Fallgruppenbildung bzw eine kritische Gegenüber-stellung der vertretenen Auffassungen den Anforderungen einer rechts-dogmatischen26 Dissertation genügen.

Rechtswissenschaftliche Arbeiten, die sich nicht mit dem derzeit gel-tenden Recht beschäftigen,27 weichen zwar nicht im Grundsatz, wohl aber – entsprechend der unterschiedlichen Zielsetzung – in Einzelheiten des Anforderungsprofils etwas ab.

Mit der Dissertation ist sinnvollerweise erst nach dem positiven Ab-schluss des Diplomstudiums zu beginnen. Das schließt natürlich keines-falls aus, dass man sich bereits während des Diplomstudiums näher mit dem möglichen Dissertationsfach vertieft beschäftigt, allenfalls sogar in ein oder mehrere konkrete Themenbereiche „einliest“. Wer nämlich erst im ersten Semester des Doktoratsstudiums nach einem Thema sucht, wird kostbare Zeit verlieren und kaum in der Mindeststudiendauer (nun-mehr allerdings ohnehin 6 Semester) abschließen können.28 Das Disserta-tionsfach sollte wohl schon etwa in der Mitte des Diplomstudiums, muss jedenfalls spätestens am Anfang des ersten Semesters des Doktoratsstu-diums feststehen, weil der Doktorand je nach Studienplan mehrere Stun-den an einschlägigen Lehrveranstaltungen inskribieren muss.

Der Dissertant kann aus bestimmten Fächern29 das Thema vorschlagen und einen zuständigen Universitätslehrer um Betreuung ersuchen. Nähe-re Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen finden sich in der jeweiligen Universitätssatzung. Die einzelnen Curricu-la regeln das Thema der Dissertation näher.

Der Studierende ist berechtigt, das Thema vorzuschlagen oder es aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Wird das Thema zur Betreu-ung nicht angenommen, eignet es sich aber für eine Dissertation, hat an der Universität Linz der Vizerektor für Lehre einen Betreuer mit dessen Zustimmung zuzuweisen (so § 37 Abs 1 Linzer Satzung).30

In der Praxis wird ähnlich wie bei der Diplomarbeit von manchen Uni-versitätslehrern eine ausführlichere Disposition über das vorgeschlagene Thema verlangt, bevor die Betreuung endgültig übernommen wird. ZT ist die Abfassung einer Disposition bzw eines Exposés im Rahmen ei-

24 So zB zum Gleichheitsgrundsatz nach Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG.25 So etwa zur strafrechtlichen Beteiligungslehre.26 Zum Wesen der rechtsdogmatischen Arbeit vgl unten S 104, 218, 225.27 Dazu wieder unten S 71.28 § 54 Abs 4 UG 2002.29 Zu den möglichen Dissertationsfächern näher unten S 87.30 Vgl dazu auch Sagerer, Postgraduale Studien, in Hauer/Lukas (Hrsg), Jus Studieren in

Linz (2012) 81 ff.

FormalerAblauf

Betreuung

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Wissenschaftliche Arbeiten im Studium der Rechtswissenschaften

ner Betreuungs- oder Dissertationsvereinbarung zwingend vorgesehen.31 Die Art und Intensität der Betreuung wird unterschiedlich sein. Keines-falls darf aber der Kandidat erwarten, dass ihm die Materialsuche abge-nommen wird. Aufgabe des Betreuers wird hingegen sein, erkennbare Fehlentwicklungen der Arbeit zu korrigieren. Meist wird das in der Form geschehen, dass der Betreuer (oder sein Assistent) einen wesentlichen Abschnitt gründlich prüft und diesen mit dem Dissertanten bespricht. Da-rüber hinaus findet eine allgemeine Vorprüfung – wenn überhaupt – nur einmal statt. In der Praxis hat sich auch folgende Vorgangsweise bewährt: Hält der Dissertant seine „Letztfassung“ für abgeschlossen, legt er diese dem „Erstbegutachter“ zur Durchsicht vor, ehe sie formell eingereicht wird. Das kann vor unliebsamen Überraschungen schützen, setzt aber na-türlich voraus, dass der Betreuer dieses procedere vorschlägt bzw zumin-dest damit einverstanden ist. In der anschließenden Besprechung wird sich der Betreuer idR auch auf allgemeine Hinweise beschränken.

Die Dissertation ist an der Universität Linz beim Vizerektor für Lehre im Wege über die Studienadministration, an der Uni Wien beim Studien-präses, in Graz beim Studiendirektor, in Salzburg beim Dekan, in Inns-bruck beim Universitätsstudienleiter einzureichen. Diese haben die Dis-sertation zwei zur Beurteilung berechtigten Personen vorzulegen, welche die Dissertation innerhalb von höchstens vier Monaten zu beurteilen ha-ben.32 In Salzburg beträgt die Frist zur Beurteilung nur zwei Monate,33 in Innsbruck drei Monate.34 Beurteilt einer der beiden Betreuer die Disserta-tion negativ, ist ein dritter Gutachter heranzuziehen. Dieser hat die Arbeit innerhalb von zwei Monaten zu beurteilen. Ist auch diese Beurteilung negativ, dann ist die Gesamtbeurteilung „nicht genügend“. Gelangen die Beurteiler zu einer mehrheitlich positiven, aber unterschiedlichen Ent-scheidung, sind die Beurteilungen zu addieren; das Ergebnis ist durch die Anzahl der Betreuer zu dividieren (so § 30 Abs 8 und 9 Linzer Satzung).

Was die Art der Einreichung der Dissertation betrifft, so sehen die verschiedenen Universitäten durchaus unterschiedliche Vorgehensweisen vor. An der JKU Linz ist die Dissertation beispielsweise in vierfacher Ausfertigung, fest gebunden (nicht spiralisiert), im Referat Prüfungs- und Anerkennungsservice einzureichen. Seit Beginn des Sommerse-31 Vgl dazu etwa §§ 5 und 6 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissen-

schaften an der Universität Wien; § 4 Abs 4 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg; §§ 5 und 6 Curriculum für das Dok-toratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz. An der WU Wien ist ein „Research Proposal“ zu erstellen; vgl dazu § 7 Curriculum für das Doktoratsstudi-um Wirtschaftsrecht der WU Wien.

32 So § 37 Abs 6 Linzer Satzung; vgl § 13 Abs 11 Satzung der Uni Wien bzw § 7 Abs 4 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Uni Wien; § 24 Abs 8 Grazer Satzung.

33 § 4 Abs 8 Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Uni Salzburg.

34 § 25 Abs 7 Innsbrucker Satzung.

Begutachtung

Einreichen

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Grundlagen

mesters 2012 sind außerdem alle an der JKU verfassten Dissertationen zusätzlich zur gedruckten Fassung auch elektronisch einzureichen. Die elektronische Fassung muss vor Einreichung der Druckfassung im pdf-Format auf eine Internetadresse hochgeladen werden. Diese muss exakt der Druckfassung entsprechen. Zwischen dem Hochladen der elektroni-schen Fassung und dem Einreichen der Druckfassung darf nicht mehr als ein Werktag liegen.35 Gem § 59 Abs 2 Z 5 UG 2002 hat der Kandidat jeweils ein vollständiges Exemplar seiner approbierten Dissertation an die Bibliothek seiner Hochschule und an die Österreichische Nationalbi-bliothek abzuliefern.

Auch für den eigenen Gebrauch empfiehlt es sich, mehrere ausge-druckte Exemplare der Dissertation herzustellen. Die Vorlage der Disser-tation kann etwa später bei Bewerbungen nützlich sein.

Obwohl gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ist in einem (mit-gebundenen) Vorblatt der Dissertation eine eidesstattliche Erklärung (am besten zwischen Titelblatt und Inhaltsverzeichnis) üblich. An der JKU Linz muss die Dissertation ein Deckblatt mit bestimmten Angaben, (vor-ne eingebunden) eine eidesstattliche Erklärung und (hinten eingebunden) einen Lebenslauf enthalten.36

Folgenden Text für die Formulierung der eidesstattlichen Erklärung sieht die JKU Linz vor:

„Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Dissertation selbst-ständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.Die vorliegende Dissertation ist mit dem elektronisch übermittelten Text-dokument identisch.“

35 http://www.jku.at/content/e262/e241/e3287/e3874.36 http://www.jku.at/content/e262/e241/e3287/e3874.